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IV.2015.00709

Rentenrevision; es war korrekt, auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abzustellen und die halbe Invalidenrente aufzuheben. Auf weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten.

Zürich SozVersG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, besuchte in Y.___ die Primarschule. Er half seinem Vater während 15 Jahren bei der Arbeit in dessen Autowerkstatt . Im Jahr 1992 wurde er das Opfer einer Minenexplosion, worauf ihm der rechte Oberschenkel und der linke Unterschenkel amputiert werden mussten. Mit seiner Familie zusammen betrieb er später einen Kiosk (v gl. Urk. 7/7/5, 7/11/2, 7/12/6, 7/12/9 und 7/15/10). Am 29. November 2004 reiste er als A sylsuchender in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1 und 7/7/1).

Hier meldete er sich erstmals am 5. April 2005 bei der Sozialver sichersiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese

lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. April 2005 ab mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/5). Im Januar 2010 reichte der Versicherte erneut ein Leistungsbe gehren ein (Urk. 7/7). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/11, 7/12, 7/15, und 7/28) und erwerblichen (Urk. 7/9) Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei n er angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 7/31, 7/44 und 7/49), ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/60).

Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2013 ein Revisions verfah ren ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invali den rente zusandte, d en er am 1 5. Januar 2014 ausgefüllt retournierte (vgl. Urk. 7/69) . Die IV-Stelle holte medizinische Auskünfte ein (vgl. Urk. 7/71, 7/77 und 7/80) und liess den Versicherten am 23. Januar 2015 durch ihren Regiona len Ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Urk. 7/96 und 7/97) . Überdies zog sie akt uelle IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/70 und 7/72). Mit Vorbescheid vom 1 7. Febru ar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/100).

Dagegen erhob er am 1 6. März 2015 Einwand (Urk. 7/102), den er am 1 0. April 2015 ergänzend begründete (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekün digt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/111). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am

8. Septem ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Verfügung vom 9. September

2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 8). Am 8. Oktober 2015 teilte Rechtsanwältin lic . iur . Petra Kern vom Rechtsdienst Integration Handicap (neu: Rechtsdienst Inclusion Handicap) dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und reichte ihre Vollmacht sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Mandanten ein (vgl. Urk. 10 bis 12). Überdies ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik, worauf ihr die beantragte Fristerstreckung

be willigt wurde (Urk. 10 S. 2) . In der Folge wurde das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers samt dazu ge hörigen Beilagen eingereicht (vgl.

Urk. 13 und 14). Die Replik wurde am 2 7. Novem ber 2015 erstattet und neu die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und an schliessend er

neuer Entscheidung beantragt (Urk. 15 S.

2) . Überdies reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein en

Bericht des Am bulat oriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ vom 2 7. Oktober 2015 ein (Urk. 16) . Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zess führung gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 17). A m 15. Dezember 2015 erstattete die Beschwerde gegnerin

die Duplik und stellte in Aussicht, dass sie die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Verschlechterung ab Juli 2015 nach Abschluss des Be schwerde ver fahrens im Rahmen der am 3 0. November 2015 bei ihr einge troffe nen Neuan meldung prüfen werde (Urk. 18 mit Hinweis auf Urk. 19). Davon hat die Gegen partei mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 20).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte medizinische Unterlage (Urk. 16) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folg e von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, auf grund der getroffenen medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich ver bessert habe und seit Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestehe . Aus orthopädischer Sicht sei unverändert in einer opti mal angepassten, auss chliesslich sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % vor handen . Die orthopädischen Einschränkung en seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, da der betreffende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und von der Invalidenversicherung nicht gedeckt werde (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführer s

in Abrede gestellt, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massgeblich und dauerhaft

verbessert habe.

Die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Symptomatik seien im Frühling 2015 derart re aktiviert worden, dass er sich

erneut in Be handlung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer habe begeben müssen

(vgl. Urk. 1 und 15) . 3. 3.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2012 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 2 0. Dezember 2010 und den Ergän zungen vom 1 0. und 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/15 und 7/28; vgl. die

Feststellungs blä tt er für den Beschluss vom 9. August 2011 und vom 23. Dezember 2011, Urk. 7/31 und 7/44) . Demnach litt der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10: F33.1), weswegen er aus psychiatrischer Sicht lediglich in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer geistig einfachen Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung, zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/15/14, 7/15/16, 7/15/31 und 7/15/34).

Überdies wurden ein Status nach Amputation des rechten Oberschenkels und des linken Unterschenkels nach Minenverletzung sowie eine Dis k usprotrusion L4/5 mit rechtsseitiger Ausdehnung in den Intervertebralkanal ohne neurale Kompr e ssion diagnostiziert (Urk. 7/15/5), aufgrund derer aus somatischer Sicht

lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähig keit bestand (vgl. Urk. 7/15/6). Die somatisch begründete Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigt, da sie be reits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hatte (vgl. Urk. 7/31, 7/44 und 7/49). 3.2

Dem im Rahmen des R evisionsverfahrens eingeholte n Verlaufsb ericht von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14.

März 2014 nebst Beilagen sind keine Hinweise auf neue physische

Gesu nd heits schä den zu entnehmen, die nach der Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2012 aufge tre ten sein könnten (vgl. Urk. 7/71). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD untersuchte den Be schwer deführer am 2 3. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/96). Er bestätigte gleichen tags, dass beim Vergleich zwischen de n aktuell erhobene n klinischen Befunde n mit denjenigen der letzten Begutachtung keine wesentliche Veränderung er kennbar sei (Urk. 9/96/6). 3.3

Im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 1 2. September 2014 (Urk. 7/77) wurde aus psychiatrischer Sicht lediglich noch ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, als Diagnose festgehalten. Die se Beurteilung basier t auf der letzten Untersuchung vom 1 7. Januar 2013, nach der die Behandlung abgeschlossen w o rde n war (vgl. Urk. 7/77/1 und 7/77/2) . Angaben zu den aktuellen Verhältnissen wurden keine gemacht (Urk. 7/77/3) .

Am 2 3. September 2014 bestätigte die Sozialberatung der D.___ schriftlich, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er befinde sich zur Zeit nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/80).

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/97/1). Die ser habe erklärt, dass er manchmal unter Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide. Die Frage, ob sein Schlaf gestört werde, habe er verneint. Diejenige, ob er schlechte Gedanken oder schlechte Träume habe, die seinen Schlaf stören würden, habe er dahingehend beantwortet, dass er manchmal an den Minen un fall denke und manchmal träume, dass er von einer Klippe hinunterfalle, kurz bevor er einschlafe. Dies komme jedoch nur noch etwa zwei Mal pro Monat vor (Urk. 7/97/2).

Im Vergleich zu demjenigen bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, sei sein aktueller Zustand wesentlich besser. Er habe seltener „diese Gedanken“ und weniger Unruhe. Er habe im Rahmen der psychiatrischen Therapie gelernt, dass er sich beherrschen müsse, damit „diese Gedanken“ nicht kämen, was ihm helfe. Nur wenn er mit Nachrichten aus seiner Heimat konfrontiert werde, träten sie auf, so wenn er auf Facebook Videos von Ermordungen sehe. Er sei jedoch wei terhin schreckhaft, zum Beispiel, wenn seine Tochter Geschirr fallen lasse. Psy chisch gehe es ihm viel besser; seine Traurigkeit, seine Vergesslichkeit und seine Konzentration, ebenso seine starke Belastung durch die Symptomatik, seien besser geworden. Er erachte sich als psychisch gesund . Seit zwei Jahren befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/97/3).

Dr. E.___

erhob einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund und stellte keine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P* fest (vgl. Urk. 7/97/4 ff.). Er diagnostizierte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, und einen Status nach mittelgradiger depr essiver Episode (ICD-10:

F32.1), welche sich nicht auf die Arbeitsf ähigkeit auswirken würden (Urk. 7/97/ 6 und 7/97/7). 4. 4.1

Es ist unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung im J anuar 2013, insbesondere auch bei der letzten Untersuchung vom 23. Janu ar 2015, aufgrund eines verbesserten psychischen Zustands aus psychi atrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 1 5 S. 4; vgl. Urk. 7/77 und 7/97) .

4.2

Der Beschwerdeführ er

lässt indessen geltend machen, er habe bereits in seinem Einwandschreiben vom 1 0. April 2015 darauf hingewiesen, dass sich sein Ge sundheitszustand wieder verschlechtert habe, da er unter verstärkten Schlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Träumen vom Krieg, verbunden mit Angstzuständen, leide (Urk. 15 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/105) . 4.3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate, das heisst

spätestens seit dem 3. März 2015 andauerte und seine Arbeitsfähigkeit in invaliditäts rele vanter Weise beeinträchtigte. 4.4

Der Beschwerdeführer selbst hat i n seinem Einwand vom 1 6. März 2015 ledig lich bestritten, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Januar 2013 verbessert habe. Er hat im fraglichen Schreiben weder eine nach d em 23. Januar 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung noch die (Wieder-)Auf nahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti s chen Behandlung erwähnt (vgl. Urk. 7/102). 4.5

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

16) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Zustandsverschlechte rung im Juli 2015 erneut psychiatrisch abgeklärt wurde. Im Vergleich zum letzten Bericht vom 1 2. September 2014 habe sich sein Zustand verschlechtert. Die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei aufgrund äusserer Belastungsfaktoren reaktiviert worden .

Aktuell erfülle

der Patient die Kriterien für die Di a gnose einer mittel schweren bis schwere n depressive n Episode (ICD-10: F32.1).

Das fragliche Scheiben enthält jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im hier relevanten Zeitraum vom 3. März bis zum 3. Juni 2015 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Ebenso fehlen Hinweise auf eine fachärztliche Behandlung eines psychischen Leidens in der erwähnten Periode (vgl. Urk. 16). 4.6

Die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten weiteren medizinischen Ab klärungen wurden nicht konkretisiert (vgl. Urk. 15). Der Beizug echtzeitlicher Arztberichte fällt ausser Betracht, zumal keinerlei Hinweise auf eine psychiat risch-ps ychotherapeutische Behandlung in der hier zur Diskussion stehenden Zeit spanne vorhanden sind. Unter diese n Umständen ist im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.3) davon auszugehen, dass sich auch mit einer psychiatrische n Begutachtung, bei der eine retrospektive Be urteilung vorzunehmen wäre, welche stets mit gewissen Schwierigkeiten ver bunden ist, eine spätestens am 3. März 2015 eingetretene und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung andauernde

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in inva liditätsrelevanter Weise beeinträchtigte, nicht

mit überwiegender Wahr schein lichkeit nachweisen lässt . Es ist daher auf weitere Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts bis zum 3. Juni 2015 zu verzichten. 4.7

Aus dem Gesagten fol gt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des mass geblichen Sachverhaltes auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abstel len durfte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, es liege kein Invaliditätsgrad mehr vor, der einen Rentenan spruch zu begründen vermag. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass sie die halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 5. Januar 2014 ausgefüllt retournierte (vgl. Urk. 7/69) . Die IV-Stelle holte medizinische Auskünfte ein (vgl. Urk. 7/71, 7/77 und 7/80) und liess den Versicherten am 23. Januar 2015 durch ihren Regiona len Ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Urk. 7/96 und 7/97) . Überdies zog sie akt uelle IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/70 und 7/72). Mit Vorbescheid vom 1 7. Febru ar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/100).

Dagegen erhob er am 1 6. März 2015 Einwand (Urk. 7/102), den er am 1 0. April 2015 ergänzend begründete (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekün digt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folg e von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, auf grund der getroffenen medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich ver bessert habe und seit Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestehe . Aus orthopädischer Sicht sei unverändert in einer opti mal angepassten, auss chliesslich sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % vor handen . Die orthopädischen Einschränkung en seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, da der betreffende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und von der Invalidenversicherung nicht gedeckt werde (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführer s

in Abrede gestellt, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massgeblich und dauerhaft

verbessert habe.

Die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Symptomatik seien im Frühling 2015 derart re aktiviert worden, dass er sich

erneut in Be handlung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer habe begeben müssen

(vgl. Urk. 1 und 15) . 3.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 2 S.

E. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am

8. Septem ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Verfügung vom 9. September

2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk.

E. 3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2012 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 2 0. Dezember 2010 und den Ergän zungen vom 1 0. und 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/15 und 7/28; vgl. die

Feststellungs blä tt er für den Beschluss vom 9. August 2011 und vom 23. Dezember 2011, Urk. 7/31 und 7/44) . Demnach litt der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10: F33.1), weswegen er aus psychiatrischer Sicht lediglich in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer geistig einfachen Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung, zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/15/14, 7/15/16, 7/15/31 und 7/15/34).

Überdies wurden ein Status nach Amputation des rechten Oberschenkels und des linken Unterschenkels nach Minenverletzung sowie eine Dis k usprotrusion L4/5 mit rechtsseitiger Ausdehnung in den Intervertebralkanal ohne neurale Kompr e ssion diagnostiziert (Urk. 7/15/5), aufgrund derer aus somatischer Sicht

lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähig keit bestand (vgl. Urk. 7/15/6). Die somatisch begründete Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigt, da sie be reits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hatte (vgl. Urk. 7/31, 7/44 und 7/49).

E. 3.2 Dem im Rahmen des R evisionsverfahrens eingeholte n Verlaufsb ericht von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14.

März 2014 nebst Beilagen sind keine Hinweise auf neue physische

Gesu nd heits schä den zu entnehmen, die nach der Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2012 aufge tre ten sein könnten (vgl. Urk. 7/71). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD untersuchte den Be schwer deführer am 2 3. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/96). Er bestätigte gleichen tags, dass beim Vergleich zwischen de n aktuell erhobene n klinischen Befunde n mit denjenigen der letzten Begutachtung keine wesentliche Veränderung er kennbar sei (Urk. 9/96/6).

E. 3.3 Im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 1 2. September 2014 (Urk. 7/77) wurde aus psychiatrischer Sicht lediglich noch ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, als Diagnose festgehalten. Die se Beurteilung basier t auf der letzten Untersuchung vom 1 7. Januar 2013, nach der die Behandlung abgeschlossen w o rde n war (vgl. Urk. 7/77/1 und 7/77/2) . Angaben zu den aktuellen Verhältnissen wurden keine gemacht (Urk. 7/77/3) .

Am 2 3. September 2014 bestätigte die Sozialberatung der D.___ schriftlich, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er befinde sich zur Zeit nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/80).

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/97/1). Die ser habe erklärt, dass er manchmal unter Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide. Die Frage, ob sein Schlaf gestört werde, habe er verneint. Diejenige, ob er schlechte Gedanken oder schlechte Träume habe, die seinen Schlaf stören würden, habe er dahingehend beantwortet, dass er manchmal an den Minen un fall denke und manchmal träume, dass er von einer Klippe hinunterfalle, kurz bevor er einschlafe. Dies komme jedoch nur noch etwa zwei Mal pro Monat vor (Urk. 7/97/2).

Im Vergleich zu demjenigen bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, sei sein aktueller Zustand wesentlich besser. Er habe seltener „diese Gedanken“ und weniger Unruhe. Er habe im Rahmen der psychiatrischen Therapie gelernt, dass er sich beherrschen müsse, damit „diese Gedanken“ nicht kämen, was ihm helfe. Nur wenn er mit Nachrichten aus seiner Heimat konfrontiert werde, träten sie auf, so wenn er auf Facebook Videos von Ermordungen sehe. Er sei jedoch wei terhin schreckhaft, zum Beispiel, wenn seine Tochter Geschirr fallen lasse. Psy chisch gehe es ihm viel besser; seine Traurigkeit, seine Vergesslichkeit und seine Konzentration, ebenso seine starke Belastung durch die Symptomatik, seien besser geworden. Er erachte sich als psychisch gesund . Seit zwei Jahren befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/97/3).

Dr. E.___

erhob einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund und stellte keine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P* fest (vgl. Urk. 7/97/4 ff.). Er diagnostizierte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, und einen Status nach mittelgradiger depr essiver Episode (ICD-10:

F32.1), welche sich nicht auf die Arbeitsf ähigkeit auswirken würden (Urk. 7/97/ 6 und 7/97/7). 4. 4.1

Es ist unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung im J anuar 2013, insbesondere auch bei der letzten Untersuchung vom 23. Janu ar 2015, aufgrund eines verbesserten psychischen Zustands aus psychi atrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 1 5 S. 4; vgl. Urk. 7/77 und 7/97) .

4.2

Der Beschwerdeführ er

lässt indessen geltend machen, er habe bereits in seinem Einwandschreiben vom 1 0. April 2015 darauf hingewiesen, dass sich sein Ge sundheitszustand wieder verschlechtert habe, da er unter verstärkten Schlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Träumen vom Krieg, verbunden mit Angstzuständen, leide (Urk. 15 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/105) . 4.3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate, das heisst

spätestens seit dem 3. März 2015 andauerte und seine Arbeitsfähigkeit in invaliditäts rele vanter Weise beeinträchtigte. 4.4

Der Beschwerdeführer selbst hat i n seinem Einwand vom 1 6. März 2015 ledig lich bestritten, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Januar 2013 verbessert habe. Er hat im fraglichen Schreiben weder eine nach d em 23. Januar 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung noch die (Wieder-)Auf nahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti s chen Behandlung erwähnt (vgl. Urk. 7/102). 4.5

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

16) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Zustandsverschlechte rung im Juli 2015 erneut psychiatrisch abgeklärt wurde. Im Vergleich zum letzten Bericht vom 1 2. September 2014 habe sich sein Zustand verschlechtert. Die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei aufgrund äusserer Belastungsfaktoren reaktiviert worden .

Aktuell erfülle

der Patient die Kriterien für die Di a gnose einer mittel schweren bis schwere n depressive n Episode (ICD-10: F32.1).

Das fragliche Scheiben enthält jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im hier relevanten Zeitraum vom 3. März bis zum 3. Juni 2015 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Ebenso fehlen Hinweise auf eine fachärztliche Behandlung eines psychischen Leidens in der erwähnten Periode (vgl. Urk. 16). 4.6

Die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten weiteren medizinischen Ab klärungen wurden nicht konkretisiert (vgl. Urk. 15). Der Beizug echtzeitlicher Arztberichte fällt ausser Betracht, zumal keinerlei Hinweise auf eine psychiat risch-ps ychotherapeutische Behandlung in der hier zur Diskussion stehenden Zeit spanne vorhanden sind. Unter diese n Umständen ist im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.3) davon auszugehen, dass sich auch mit einer psychiatrische n Begutachtung, bei der eine retrospektive Be urteilung vorzunehmen wäre, welche stets mit gewissen Schwierigkeiten ver bunden ist, eine spätestens am 3. März 2015 eingetretene und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung andauernde

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in inva liditätsrelevanter Weise beeinträchtigte, nicht

mit überwiegender Wahr schein lichkeit nachweisen lässt . Es ist daher auf weitere Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts bis zum 3. Juni 2015 zu verzichten. 4.7

Aus dem Gesagten fol gt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des mass geblichen Sachverhaltes auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abstel len durfte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, es liege kein Invaliditätsgrad mehr vor, der einen Rentenan spruch zu begründen vermag. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass sie die halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 8 ). Am 8. Oktober 2015 teilte Rechtsanwältin lic . iur . Petra Kern vom Rechtsdienst Integration Handicap (neu: Rechtsdienst Inclusion Handicap) dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und reichte ihre Vollmacht sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Mandanten ein (vgl. Urk.

E. 10 S. 2) . In der Folge wurde das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers samt dazu ge hörigen Beilagen eingereicht (vgl.

Urk.

E. 13 und 14). Die Replik wurde am 2 7. Novem ber 2015 erstattet und neu die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und an schliessend er

neuer Entscheidung beantragt (Urk.

E. 15 S.

2) . Überdies reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein en

Bericht des Am bulat oriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ vom 2 7. Oktober 2015 ein (Urk. 16) . Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zess führung gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 17). A m 15. Dezember 2015 erstattete die Beschwerde gegnerin

die Duplik und stellte in Aussicht, dass sie die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Verschlechterung ab Juli 2015 nach Abschluss des Be schwerde ver fahrens im Rahmen der am 3 0. November 2015 bei ihr einge troffe nen Neuan meldung prüfen werde (Urk.

E. 18 mit Hinweis auf Urk. 19). Davon hat die Gegen partei mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 Kenntnis erhalten (Urk.

E. 20 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte medizinische Unterlage (Urk. 16) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00709 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, besuchte in Y.___ die Primarschule. Er half seinem Vater während 15 Jahren bei der Arbeit in dessen Autowerkstatt . Im Jahr 1992 wurde er das Opfer einer Minenexplosion, worauf ihm der rechte Oberschenkel und der linke Unterschenkel amputiert werden mussten. Mit seiner Familie zusammen betrieb er später einen Kiosk (v gl. Urk. 7/7/5, 7/11/2, 7/12/6, 7/12/9 und 7/15/10). Am 29. November 2004 reiste er als A sylsuchender in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1 und 7/7/1).

Hier meldete er sich erstmals am 5. April 2005 bei der Sozialver sichersiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese

lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. April 2005 ab mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/5). Im Januar 2010 reichte der Versicherte erneut ein Leistungsbe gehren ein (Urk. 7/7). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/11, 7/12, 7/15, und 7/28) und erwerblichen (Urk. 7/9) Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ei n er angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. 7/31, 7/44 und 7/49), ab dem 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/60).

Von Amtes wegen leitete die IV-Stelle im Dezember 2013 ein Revisions verfah ren ein, indem sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invali den rente zusandte, d en er am 1 5. Januar 2014 ausgefüllt retournierte (vgl. Urk. 7/69) . Die IV-Stelle holte medizinische Auskünfte ein (vgl. Urk. 7/71, 7/77 und 7/80) und liess den Versicherten am 23. Januar 2015 durch ihren Regiona len Ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Urk. 7/96 und 7/97) . Überdies zog sie akt uelle IK-Auszüge bei (vgl. Urk. 7/70 und 7/72). Mit Vorbescheid vom 1 7. Febru ar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/100).

Dagegen erhob er am 1 6. März 2015 Einwand (Urk. 7/102), den er am 1 0. April 2015 ergänzend begründete (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekün digt die halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/111). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Ferner ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss am

8. Septem ber 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) . Mit Verfügung vom 9. September

2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 8). Am 8. Oktober 2015 teilte Rechtsanwältin lic . iur . Petra Kern vom Rechtsdienst Integration Handicap (neu: Rechtsdienst Inclusion Handicap) dem Gericht mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete und reichte ihre Vollmacht sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ihres Mandanten ein (vgl. Urk. 10 bis 12). Überdies ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik, worauf ihr die beantragte Fristerstreckung

be willigt wurde (Urk. 10 S. 2) . In der Folge wurde das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers samt dazu ge hörigen Beilagen eingereicht (vgl.

Urk. 13 und 14). Die Replik wurde am 2 7. Novem ber 2015 erstattet und neu die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und an schliessend er

neuer Entscheidung beantragt (Urk. 15 S.

2) . Überdies reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein en

Bericht des Am bulat oriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ vom 2 7. Oktober 2015 ein (Urk. 16) . Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zess führung gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 17). A m 15. Dezember 2015 erstattete die Beschwerde gegnerin

die Duplik und stellte in Aussicht, dass sie die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Verschlechterung ab Juli 2015 nach Abschluss des Be schwerde ver fahrens im Rahmen der am 3 0. November 2015 bei ihr einge troffe nen Neuan meldung prüfen werde (Urk. 18 mit Hinweis auf Urk. 19). Davon hat die Gegen partei mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 20).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichte medizinische Unterlage (Urk. 16) wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folg e von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, auf grund der getroffenen medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich ver bessert habe und seit Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfä higkeit mehr bestehe . Aus orthopädischer Sicht sei unverändert in einer opti mal angepassten, auss chliesslich sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % vor handen . Die orthopädischen Einschränkung en seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, da der betreffende Gesundheitsschaden bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe und von der Invalidenversicherung nicht gedeckt werde (vgl. Urk. 2) .

Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführer s

in Abrede gestellt, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand massgeblich und dauerhaft

verbessert habe.

Die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Symptomatik seien im Frühling 2015 derart re aktiviert worden, dass er sich

erneut in Be handlung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer habe begeben müssen

(vgl. Urk. 1 und 15) . 3. 3.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 2 7. Juni 2012 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 2 0. Dezember 2010 und den Ergän zungen vom 1 0. und 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/15 und 7/28; vgl. die

Feststellungs blä tt er für den Beschluss vom 9. August 2011 und vom 23. Dezember 2011, Urk. 7/31 und 7/44) . Demnach litt der Beschwerdeführer an einer posttraumati schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer mittelgradigen depressi ven Episode (ICD-10: F33.1), weswegen er aus psychiatrischer Sicht lediglich in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer geistig einfachen Tätigkeit, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne über durchschnittliche Dauerbelastung, zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 7/15/14, 7/15/16, 7/15/31 und 7/15/34).

Überdies wurden ein Status nach Amputation des rechten Oberschenkels und des linken Unterschenkels nach Minenverletzung sowie eine Dis k usprotrusion L4/5 mit rechtsseitiger Ausdehnung in den Intervertebralkanal ohne neurale Kompr e ssion diagnostiziert (Urk. 7/15/5), aufgrund derer aus somatischer Sicht

lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähig keit bestand (vgl. Urk. 7/15/6). Die somatisch begründete Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit wurde bei der Rentenzusprache nicht berücksichtigt, da sie be reits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hatte (vgl. Urk. 7/31, 7/44 und 7/49). 3.2

Dem im Rahmen des R evisionsverfahrens eingeholte n Verlaufsb ericht von Dr.

med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14.

März 2014 nebst Beilagen sind keine Hinweise auf neue physische

Gesu nd heits schä den zu entnehmen, die nach der Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2012 aufge tre ten sein könnten (vgl. Urk. 7/71). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD untersuchte den Be schwer deführer am 2 3. Januar 2015 (vgl. Urk. 7/96). Er bestätigte gleichen tags, dass beim Vergleich zwischen de n aktuell erhobene n klinischen Befunde n mit denjenigen der letzten Begutachtung keine wesentliche Veränderung er kennbar sei (Urk. 9/96/6). 3.3

Im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 1 2. September 2014 (Urk. 7/77) wurde aus psychiatrischer Sicht lediglich noch ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, als Diagnose festgehalten. Die se Beurteilung basier t auf der letzten Untersuchung vom 1 7. Januar 2013, nach der die Behandlung abgeschlossen w o rde n war (vgl. Urk. 7/77/1 und 7/77/2) . Angaben zu den aktuellen Verhältnissen wurden keine gemacht (Urk. 7/77/3) .

Am 2 3. September 2014 bestätigte die Sozialberatung der D.___ schriftlich, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er befinde sich zur Zeit nicht in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/80).

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD untersuchte den Beschwerdeführer am 2 3. Januar 2015 (Urk. 7/97/1). Die ser habe erklärt, dass er manchmal unter Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen leide. Die Frage, ob sein Schlaf gestört werde, habe er verneint. Diejenige, ob er schlechte Gedanken oder schlechte Träume habe, die seinen Schlaf stören würden, habe er dahingehend beantwortet, dass er manchmal an den Minen un fall denke und manchmal träume, dass er von einer Klippe hinunterfalle, kurz bevor er einschlafe. Dies komme jedoch nur noch etwa zwei Mal pro Monat vor (Urk. 7/97/2).

Im Vergleich zu demjenigen bei der letzten psychiatrischen Begutachtung, sei sein aktueller Zustand wesentlich besser. Er habe seltener „diese Gedanken“ und weniger Unruhe. Er habe im Rahmen der psychiatrischen Therapie gelernt, dass er sich beherrschen müsse, damit „diese Gedanken“ nicht kämen, was ihm helfe. Nur wenn er mit Nachrichten aus seiner Heimat konfrontiert werde, träten sie auf, so wenn er auf Facebook Videos von Ermordungen sehe. Er sei jedoch wei terhin schreckhaft, zum Beispiel, wenn seine Tochter Geschirr fallen lasse. Psy chisch gehe es ihm viel besser; seine Traurigkeit, seine Vergesslichkeit und seine Konzentration, ebenso seine starke Belastung durch die Symptomatik, seien besser geworden. Er erachte sich als psychisch gesund . Seit zwei Jahren befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/97/3).

Dr. E.___

erhob einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund und stellte keine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-P* fest (vgl. Urk. 7/97/4 ff.). Er diagnostizierte einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), aktuell subsyndromal, und einen Status nach mittelgradiger depr essiver Episode (ICD-10:

F32.1), welche sich nicht auf die Arbeitsf ähigkeit auswirken würden (Urk. 7/97/ 6 und 7/97/7). 4. 4.1

Es ist unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der psychiatrischen Behandlung im J anuar 2013, insbesondere auch bei der letzten Untersuchung vom 23. Janu ar 2015, aufgrund eines verbesserten psychischen Zustands aus psychi atrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig war (Urk. 1 5 S. 4; vgl. Urk. 7/77 und 7/97) .

4.2

Der Beschwerdeführ er

lässt indessen geltend machen, er habe bereits in seinem Einwandschreiben vom 1 0. April 2015 darauf hingewiesen, dass sich sein Ge sundheitszustand wieder verschlechtert habe, da er unter verstärkten Schlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträumen und Träumen vom Krieg, verbunden mit Angstzuständen, leide (Urk. 15 S. 4 mit Hinweis auf Urk. 7/105) . 4.3

Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate, das heisst

spätestens seit dem 3. März 2015 andauerte und seine Arbeitsfähigkeit in invaliditäts rele vanter Weise beeinträchtigte. 4.4

Der Beschwerdeführer selbst hat i n seinem Einwand vom 1 6. März 2015 ledig lich bestritten, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit Januar 2013 verbessert habe. Er hat im fraglichen Schreiben weder eine nach d em 23. Januar 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung noch die (Wieder-)Auf nahme einer psychiatrischen oder psychotherapeuti s chen Behandlung erwähnt (vgl. Urk. 7/102). 4.5

Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 2 7. Oktober 2015 (Urk.

16) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Zustandsverschlechte rung im Juli 2015 erneut psychiatrisch abgeklärt wurde. Im Vergleich zum letzten Bericht vom 1 2. September 2014 habe sich sein Zustand verschlechtert. Die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sei aufgrund äusserer Belastungsfaktoren reaktiviert worden .

Aktuell erfülle

der Patient die Kriterien für die Di a gnose einer mittel schweren bis schwere n depressive n Episode (ICD-10: F32.1).

Das fragliche Scheiben enthält jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im hier relevanten Zeitraum vom 3. März bis zum 3. Juni 2015 aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Ebenso fehlen Hinweise auf eine fachärztliche Behandlung eines psychischen Leidens in der erwähnten Periode (vgl. Urk. 16). 4.6

Die von Seiten des Beschwerdeführers beantragten weiteren medizinischen Ab klärungen wurden nicht konkretisiert (vgl. Urk. 15). Der Beizug echtzeitlicher Arztberichte fällt ausser Betracht, zumal keinerlei Hinweise auf eine psychiat risch-ps ychotherapeutische Behandlung in der hier zur Diskussion stehenden Zeit spanne vorhanden sind. Unter diese n Umständen ist im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.3) davon auszugehen, dass sich auch mit einer psychiatrische n Begutachtung, bei der eine retrospektive Be urteilung vorzunehmen wäre, welche stets mit gewissen Schwierigkeiten ver bunden ist, eine spätestens am 3. März 2015 eingetretene und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung andauernde

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in inva liditätsrelevanter Weise beeinträchtigte, nicht

mit überwiegender Wahr schein lichkeit nachweisen lässt . Es ist daher auf weitere Abklärungen des medi zini schen Sachverhalts bis zum 3. Juni 2015 zu verzichten. 4.7

Aus dem Gesagten fol gt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des mass geblichen Sachverhaltes auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen abstel len durfte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie gestützt darauf zum Schluss gelangte, es liege kein Invaliditätsgrad mehr vor, der einen Rentenan spruch zu begründen vermag. Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt, dass sie die halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 17) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke