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IV.2015.00708

Revision, gestützt auf psychiatrisches Gutachten ist eine Verbesserung ausgewiesen, Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1973, meldete sich am 2 0. Februar 2009 unter Hin weis auf einen Erschöpfungszustand, Kraftlosigkeit und geringe Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügun g en vom 1 8. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab August 2009 eine Dreiviertelsre nte

und ab Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/148-165). 1.2

Nach Eingang eines am 1 5. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/167) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Verlaufsg ut achten ein, das am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/187; Urk. 7/196)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/210 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Verlaufs gutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180), davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen und ihm die Tätigkeit als Vikar sowi e die jetzige Tätigkeit als C hauffeur zu 80 % zumutbar sei (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands und machte unter anderem geltend, dass es ih m nicht möglich sei, im kirchlichen Umfeld zu arbeiten, da die religiösen Ängste, Konflikte und Zweifel zu stark seien (S. 6 oben). Es sei gemäss Stellungnahme der behandelnden Ärztin nicht zulässig, die religiös geprägten Probleme als vollständig krankheitsfremd beziehungsweise als persönliche Animositäten gegen die Kirche ab zu tun (S. 6 unten). Weiter müsse die vom Bundesgericht angepasste Rechtsprechung zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Erkrankungen auf den vor liegenden Fall anwendbar sein .

E ntsprechend sei eine Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht formulierten Kriterien durchzuführen (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers seit den Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) verändert haben. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fü gun g en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) stellte sich wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Y.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 7/19/2-3) als Diagnose eine ausgeprägte und länger dauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21, Differentialdiagnose : depressive Episode ICD-10 F32.1) in schwieriger psychosozialer Belastungssituation mit Erschöp fung, Identitäts- und Selbstwertstörung sowie religiösen Angs t- und Schuldge fühlen (Ziff.

3) und erachtete den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5). 3.3

Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 2 0. März 2009 (Urk. 7/20/5-9) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende depressive Anpassungsstörung bei ängstlich-unsi cherer Persönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, eine Abhängig keits problematik, religiöse Schuldgefühle, Verminderung von Antrieb und Belast barkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23, F60.6/9) . Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (Ziff. 1.6). Im Laufe des Frühjahrs/Sommer 2009 könne mit einer Wie deraufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Y.___ berichtete am 3 0. August 2009 (Urk. 7/28/3-4) von einem leicht ver besserten Gesundheitszustand (Ziff.

1) und unveränderten Diagnosen (Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei komplex und hänge mit der persönlichen und moralisch-religiösen Konfliktbewältigung zusammen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei derzeit nicht möglich. Der Beschwer deführer benötige eine persönliche Begleitung in Form eines Coachings/Case Managements, das ihn an ein kleines behinderungsangepasstes Teilzeitpensum von anfangs 20-30 %, später eventuell 50 % heranführe (Ziff. 5). 3.5

M ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/115) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei ängstlich-unsicherer Per sönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, einer Abhängigkeitsproble matik, religiöse n Schuldgefühle n, ein er Verminderung des Antriebes und der Belastbarkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F60.6). Die Wieder aufnahme des Studiums an der A.___ sei aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Bei einer allfälligen, andersartigen Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass es sich um einen Beruf handle, bei welchem soziale Kontakte nicht im Zentrum des Anforderungsprofils stehen würden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Transportmitarbeiter bei der Osteuropahilfe bestehe vom März 2012 bis August 2012 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (einfache Arbeiten, wenig Verantwortung, keine sozial anspruchsvolle Kontakte) sei im Umfang von 60 % (oberste Grenze) mög lich (Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/127)

als Diagnosen (S. 6) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5) . Dazu führte er aus, ab Juni 2008 bis Ende Mai 2010 müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu zirka 50 % ein geschränkt angesehen werden. Zu Beginn sei dabei noch die Anpassungsstö rung beteiligt gewesen. Seither sei noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung vorhanden (S. 8). Die Prognose sei günstig. Es müsse abschliessend auf die IV-fremden psychosozialen Faktoren hingewiesen werden: Spannungen in der katholischen Kirche, komplizierter beruflicher Werdegang, langjähriger Aufenthalt in ungünstigem Milieu, Zweifel an der Berufswahl (S. 9). Die therapeutischen Massnahmen seien ungenügend anzusehen (S. 10). Es könne mit einer Steigerung auf 80 % gerechnet werden (in zirka 6 Monaten; S, 11). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/28), worauf sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/148). 4. 4.1

Für die Zeit nach den rechtskräftigen Verfügung en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte: 4.2

Med. pract . Z.___

berichtete am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/169/2-3) zuhan den des Vorsorgeversicherers von unveränderten Diagnosen (Ziff. 3). Gegenüber ihrem letzten Bericht vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) könne von einer leichten Besserung der Symptomatik gesprochen werden (Ziff. 2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (als Chauffeur) .

Im Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/174) berichtete sie weiterhin von unver än derten Diagnosen (Ziff. 1.1). In der Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die seit Februar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur trage den bestehenden Beeinträchtigungen gut Rechnung (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. B.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen, gebessert (ICD-10 F61.0). Als Diag nosen ohne anhaltende Auswirkung nannte er eine depressive Reaktion, remit tiert (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5). Seit Dezember 2012 sei ein positiver Verlauf festzustellen. Allerdings sei er vor erst in seiner beruflichen Umschulung gescheitert und an der pädagogischen Hochschule überfordert gewesen . Vermutlich sei der Beschwerdeführer von sei ner Persönlichkeit her nicht geeignet, in der Schule Verantwortung zu über nehmen und sich zu exponieren. Überraschend gut arbeite der Beschwerdefüh rer als Chauffeur, seit Februar 2014 sei er in dieser Funktion zu 50 % bei der Post tätig. Diese Arbeit gefalle ihm, er sei hier unabhängig, ha be genügend Freiraum und stehe nicht in engem mitmenschlichem Kontakt. Gelegentlich komme es zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn Fahrgäste reklamieren. Der Beschwerdeführer neige dann dazu, intensiv über derartige Probleme nachzu denken. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich b etrage angesichts des gebes ser ten psychischen Gesundheitszustandes zirka 8 0 % . Die Persönlichkeitsstö rung

wirke sich nur selten negativ aus . Auf diesem Gebiet sei mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit

zu rechnen. Der Beschwerdeführer klage kaum über Depressionen, die depressive Anpassungsstörung sei weiterhin remittiert (S.

6 Mitte).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass bei der Tätigkeit als Vikar eine komplexe Situation bestehe. Der Beschwerdeführer besitze vor allem eine innere Abnei gung gegenüber der katholischen Kirche, was angesichts der misslichen Erfah rungen nicht erstaune . Dieser Anteil an beruflicher Einschränkung sei aber krankheitsfremd. Das Messe-Lesen sei für den Beschwerdeführer an sich ein Ritual, bei welchem er sich sicher fühle. Er habe aber Mühe, wenn er als Predi ger auftrete. Die insgesamt gebesserte Persönlichkeitsstörung sollte den Beschwerdeführer bei einem geeigneten Mix von kirchlichen Tätigkeiten zu ni cht mehr als 20 % einschränken (S. 6 unten f.). Hierzu hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bei der Kirche tätig sein möchte, obschon ihm dies aus psychi atri scher Sicht gut möglich wäre. Er verspüre eine innere Abneigung gegen eine derartige Tätigkeit (S. 4 unten).

Für die Besserung der psychischen Situation spreche auch, dass der Beschwer deführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport

betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe . Das Erledigen der Haushaltstätigkeiten bereite ihm keine Mühe. Er sei eine gepflegte Erscheinung (S. 7 oben) .

Die therapeutischen Massnahmen seien genügend. Der Beschwerdeführer

gehe regelmässig in die ambulante psychologische Therapie. Eine medikamentöse Behandlung als Schadenminderungspflicht könne vom Beschwerdeführer nicht mehr verlangt werden. Die ängstlichen und unsicher en Anteile der Persönlich keitss törung würden auf eine geeignete medikamentöse Behandlung zwar posi tiv ansprechen, es gehe ihm aber schon jetzt psychisch deutlich besser. Der Einsatz von Psychopharmaka würde vor allem eine prophylaktische Wirkung zeigen (S. 7 Mitte) .

Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer

sei nen Arbeitseinsatz als Chauffeur noch steigern .

Es könne mit der Zeit eine weit gehend volle Arbeitsfä higkeit erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit im kirchli chen Bereich sei auf g rund der psychischen Störung zu zirka 20 % limitiert (S. 7 Mitte) . 4.4

M ed. pract . Z.___ nahm zum psychiatrischen Verlaufsgutachten am 2 0. Januar 2015 (Urk. 7/194) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer zeige einen starken Rehabilitationswillen und ein grosses Engagement, sich wieder im Berufsleben zur echt zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde. Das Wegfallen einer Rente zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung und Destabilisierung des psychischen Zustandes führen und damit die berufliche Wiedereingliederung nachhaltig gefährden (S. 1 unten). Es bestehe nicht nur eine milde psychische Beeinträchtigung

(S. 2 oben) . Aufgrund der Persönlichkeitseinschränkungen sei der Beschwerdeführer in den Funktio nen wie auch der Belastbark eit mittelgradig eingeschränkt und aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im mitmenschlichen Kontakt nicht bloss „eher unsicher und eher ängstlich" (S. 2 unten Ziff. 3) . Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 5). Es sei sicher so, dass über die Jahre eine Besserung eingetreten sei. Dies jedoch nicht in dem Ausmass, wie es im Gutachten beschrieben werde (S. 3 Ziff. 7).

Dem Beschwerdeführer gefalle die aktuelle Arbeit

und sie trage zudem seinen Einschränkungen, die vor allem in sozialen Kontakten auftreten, gut Rechnung (S. 4 oben Ziff. 10). D ie verminderte Leistungsfähigkeit zeige sich b ei der Arbeit im Kontakt mit Arbeitsko ll egen und Fahrgästen, in der Freizeit bei der Teil nahme in einem Chor. Es würden

Ü berforderungsgefüh l e, Versagensängste und Selbstzweifel auf treten, in deren Folge er sich zurückziehe . Die innere Anspan nung und das schwer lenkba re Grübeln, welches dann beginne, führten zu Erschöpfung und verminderter Leistungsfähigkeit (S.

4 Ziff. 14) .

Die vom Gutachter genannten psychosozialen Faktoren seien nicht krankheitsfremde, son dern typischerweise zur Krankheit gehörige Merkmale. Die ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung, die der Beschwerdeführer aufgrund des frühkindlichen sexuellen Missbrauchs und der langen Abhängigkeit von einer religiös-totalitä ren Vereinigung ausgebildet habe, habe zum erwähnten komplizierten berufli chen Werdegang und zu den Zweifeln an der Berufswahl geführt . In der sekten artigen Vereinigung, die sich innerhalb der katholischen Kirche ansiedle, hab e sich die traumatische Kindheitserfahrung wiederholt, diesmal in Form eines psychischen Missbrauchs, den der Beschwerdeführer auch als „ G ehirnwäsche" bezeichne.

Durch das therapeutische Aufarbeiten der Missbrauchserfahrungen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, innerhalb der Kirche zu arbeiten, was heisse, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne . Hier lediglich von Spannungen in der katholischen Kirche zu sprechen, verkenne die Verknüpfung zwischen Missbrauch, Beruf und Persönlichkeitsschädigung und damit das seelische Leiden, das klar Krankheitswert habe (S. 4 unten f. Ziff. 17). 4.5

Zur Stellungnahme von

med. pract . Z.___ nahm

Dr. B.___

am 1 3. März 2015 (Urk. 7/199) Stellung und führte aus, d ie mittelgradige Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht von einer psychischen Störung abge leitet werde . Dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit erschöpft sei, könne theoretisch auch andere Gründe haben, zum Beispiel dass er noch nicht geübt und routiniert sei . Es bestehe kein medizinischer Grund, ihn deswegen als nur zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Es sei dem Versicherten zumutbar, sich nach der Arbeit zu erholen (S. 2 Ziff. 1). Es sei nicht davon auszugeben, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielen würden . Eine posttraumatische Belastungsstörung sei beim Beschwer deführer nie diagnostiziert worden . Zudem seien die Missbrauchserfahrungen psychotherapeutisch aufgearbeitet worden . Bei der Ablehnung im kirchlichen Dienst zu arbeiten,

handle es sich heute um eine eigene Einstellung des Beschwerdeführers und sei ein krankheitsfremder Faktor (S. 2 unten f. Ziff. 2) . Zur postulierten mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit führte er aus, e rneut werde die Beurteilung nicht auf eine bestimmte Diagnose abgestützt. Aus der Tatsache, dass ein Mensch gelegentlich Überforderungsgefühl e und Selbstzwei fel empfinde, könne keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer

zum Beispiel im Chauffeurberuf möglich sei, engen und langanhaltenden mitmenschlichen Kon fliktsituationen zu entgehen (S. 3 Ziff. 3).

Im Bericht der behandelnden Psychiaterin würden Befunde und Diagnosen feh len, um eine bloss vierstündige Arbeitsfähigkeit zu bergründen (S. 5 Ziff. 13). Die hohe Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers begründet. Es fehl t en eindeutige patholo gische Befunde, welche zu einer Diagnose gebündelt werden könn t en und eine objektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertig t en (S.

5 Ziff. 14) .

Zur Aussage der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit die Gefahr einer Dekompensation berge, hielt Dr. B.___ fest, dass g rundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr bilde . Eine Gefahr besteh e ebenfalls, wenn die betroffene Person zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit aus therapeutischen Gründen zurückgehalten werde (S. 6 Ziff. 1) .

Medikamente würden bei Persönlichkeitsstörungen häufig eingesetzt. Er h ab e im Gutachten den Einsatz von Psychopharmaka aus prophylaktischen Gründen empfohlen, da nur noch eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bes ta nde n habe . Wenn, wie die Therapeutin geltend mach e, eine mittelschwere Einschränkung bestehen würde, wäre die Therapie nicht als prophylaktisch, sondern als therapeutisch notwendig anzusehen. Der Verzicht auf ein Antide pressivum wegen dem Carfahren sei nicht nachvollziehbar. Die erwähnten homöopathischen wie auch phytother a peutischen Massnahmen könn t en nicht als adäquate Therapie angesehen werden (S. 4 Ziff. 8) . Bei der medikamentösen Behandlung der Persönlichkeitsstörungen werde weniger die Persönlichkeit selber, als die jeweilige Symptomatik behandelt. Was am Einsatz eines Antide pressivums zweifelhaft sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wie beschrie ben, auch in der jetzigen beruflichen Situation bei Bedarf möglich, eine Psycho pharmakotherapie durchzuführen (S. 6 Ziff. 4) .

Abschliessend kam Dr. B.___

zum Schluss, eine Änderung der Gutach tensbeurteilung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit würden die vorgebrachten Argumente nicht begründen. Er könne abschliessend noch mals darauf hinweisen, dass praktisch alle Ausführungen der Psychiaterin subjektive Äusserungen ihres Patienten seien . Die Ärztin unterlasse es, objektive Befunde mitzuteilen, daraus eine Diagnose zu stellen und dann logisch die Arbeitsfähig keit davon abzuleiten. Ihre Ausführungen könn t en deshalb in Bezug auf die angeblich mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden (S. 7 oben) . 4.6

M ed. pract . Z.___ nahm am 2 0. April 2015 (Urk. 7/203) erneut Stellung und berichtete, sie habe ausführlich dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Beschäftigung innerhalb der Kirche nachzuge hen. Die Gründe würden in den in der Kindheit und später in der Kirche erlitte nen Missbräuchen liegen, die dem Beschwerdeführer heute einen Glauben zu leben verunmöglichen würden. Eine religiöse Glaubenseinstellung sei für den Beruf als Priester Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, dies nochmals zu überprüfen und sei von September 2012 bis Ende 2013 zuerst zu 10 %, später zu 20 % als Priester beschäftigt gewesen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch deutlich die Unmöglichkeit eines weiteren Einsatzes innerhalb der Kirche gezeigt. Die religiösen Konflikte, Schuldgefühle und Zweifel seien zu gross und hätten bei einer Fortführung der Beschäftigung als Priester zu einer weiteren Destabilisierung geführt (S. 2 oben) .

Eine posttraumatische Störung sei bei m Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden, da diese sein Leiden nicht abbilden und zu kurz greifen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönl ich keitsstörung stehe im Zusam menhang mit den in der Kindheit erlittenen sexuellen Ausbeutungserfahrungen und mit den in der sektenartigen Geme inschaft erfahrenen Missbrauchs er fahrungen . Es seien zentral die Ausprägungen der Persönl ich keitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit einschränken würden . Eine Anstellung im angestammten Beruf sei aus obigen Gründen ausgeschlossen. Es bestehe aktuell nach wie vor eine mittelgradige Einschränkung (S. 2 Mitte) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verbessert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___

vom 26. Mai 2014 sowie die Ergänzung vom 1 3. März 2015 abgestellt werden (vgl. E. 4.3, Urk. 3/5).

Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf für die strittigen Belange umfas senden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass seit Dezember 2012 ein positiver Verlauf festzustellen sei, der Beschwerdeführer kaum mehr über Depressionen klage, die depressive Anpassungsstörung weiterhin remittiert sei und sich die Persönlichkeitsstörung in der Tätigkeit als Chauffeur nur selten negativ aus wirke (vgl. vorstehend E. 4.3) . 5.2

Der Beschwerdeführer bestritt mit Verweis auf die Stellungnahmen seiner behan delnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6) im Wesentlichen die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, wobei i nsbesondere die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kirchlichen Umfeld bemängelt werden

(vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 f.) .

Übereinstimmend mit Dr. B.___ hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass bis dahin von einem positiven Rehabilitationsverlauf gesprochen werden könne und über die Jahre eine Besserung eingetreten sei (vgl. vorstehend E. 4.2, E.

4.4) .

Gleiches lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung entnehmen, wonach er sich in der Tätigkeit als Chauffeur unter anderem wegen der Selbständigkeit wohl fühle und selbst hoffe, sein Pensum steigern zu können. Es gehe ihm psychisch besser und er sei weniger depressiv. Zwar bestünden Selbstzweifel und teilweise Versagensängste, er erlebe sich in seinem Verhalten jedoch als weniger unsicher und weniger ängstlich. Für eine Besserung der psychischen Situation spreche gemäss

Dr. B.___ unter ande rem auch, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe (vorstehend E.

4.3).

Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus eige n er Initiative eine Umschulung zu m Chauffeur absolvierte, s eit Februar 2014 als Chauffeur in einem Pensum von 50 % tätig ist und die Etablierung in diesem Beruf bis anhin gut verlief, wobei bis September 2014 keine Absenzen dokumentiert werden konnten (vgl. Urk. 7/185/3 Ziff. 2.14) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei das kirchliche Umfeld und mithin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ist festzuhalten, dass vorliegend die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der beste hen den Diagnosen relevant ist. Mehrfach erwähnte Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 8. August 2014 sowie in der Ergänzung vom 1 3. März 2015 (Urk. 7/180 S. 4, S. 6-10, Urk. 7/199 S. 2 f.), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 80 % zumutbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielten. Die Missbrauchserfahrungen seien psychotherapeutisch aufgearbeitet und eine posttraumatische Belastungs störung sei nie diagnostiziert worden. Bei der Ablehnung, im kirchlichen Dienst zu arbeiten, handle es sich um eine eigene Einstellung, was ein krankheitsfrem der Faktor sei (Urk. 7/199 S. 3).

Dass eine innere Abneigung gegen eine kirchliche Tätigkeit besteht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/180 S. 4). Diese kann jedoch, wie Dr. B.___ festhielt, keine über die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinausgehende Beeinträchtigung begründen. So können beispielsweise Glaubenszweifel, allfällige mit der Doktrin der Kirche nicht zu vereinbarende Lebensentwürfe oder wie vorliegend eine aufgrund gemachter Erfahrungen innere Abneigung nicht per se zu einer invalidenversi cherungsrelevanten relevanten Arbeitsunfähigkeit führen. Vielmehr kann ledig lich eine krankheitsbedingte auf relevanten Diagnosen beruhende Arbeitsunfä higkeit Berücksichtigung finden, was vorliegend auf die 20%ige Einschränkung zutrifft. 5.3

Die von der behandelnden Psychiaterin vertretene Ansicht, wonach nach wie vor von einer mittelgradigen Einschränkung auszugehen und dem Beschwer deführer die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin nur im Umfang von 50 % zumut bar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6), ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2)

nur schwer nachvollziehbar.

Nachdem die behandelnde Psychiaterin ebenfalls von einer Besserung sprach und sie sogar die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines starken Rehabilitationswillens und grossen Engagements mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde (vgl. vorstehend E.

4.4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht im jetzigen Zeitpunkt

nicht einmal eine geringfügige Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein soll.

Sie begründet dies denn auch nur einzig mit der Gefahr einer Dekompensation, was aus objektiver Sicht kaum genügen kann.

Vor dem Hintergrund der nun schon länger dauernden beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, der dokumentierten problemlosen beruflichen Etablierung, des verbesserten psychischen Zustandes sowie des vom Beschwerdeführer sogar geäusserten Wunsches einer Pensums steigerung, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Steigerung nicht zumut bar sein soll. So hält auch Dr. B.___ hierzu

fest, wenn nicht jetzt, wann es überhaupt möglich sein werde, das Pensum zu steigern . Seiner Ansicht nach bilde grundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr. Eine Gefahr bestehe hingegen ebenfalls, wenn die betroffene Person

aus therapeuti schen Gründen zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit zurückge halten werde (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) bezeichnete die behan delnde Psychiaterin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits fähigkeit sozial anspruchsvolle Kontakte als Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöpfung und hielt dazu fest, dass genau diese sozial anspruchsvollen Kontakte in der Tätigkeit als Chauffeur nicht vorhanden wären. Gleiches hielt die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 2 7. März 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2) fest, wonach in der Vergangenheit sozial schwierige Situationen, in denen der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste in Bezug auf moralische, religi öse oder erzieherische Fragen, Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöp fung gewesen seien. Auch hierzu fügte sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chauffeur an, dass der Beschwerdeführer zwar mit Passagieren in Kontakt, er aber lediglich für deren Transport zuständig sei.

Dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer gleichwohl und immer noch nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet, ist daher nicht nachvollzieh bar . Nach ihren Ausführungen müsste man annehmen, dass sich nach einem Wegfall der als Auslöser genannten sozial anspruchsvollen Kontakte dies auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würde. 5. 5

Nach dem Gesagten ist es daher

nicht auszuschliessen, dass sich die behan deln de Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer hausärztlic hen Verant wor tung leiten liess, und es verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtspre chung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtli che Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen und eröffnet dem be gutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhal ten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200 9 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden und wel che gegen eine Verbesserung respektive Erhöhung des Pensums sprechen wür den . Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die psychiatrische Beurteilung im Gutachten, wonach sich die Persönlichkeitsstörung bei der Tätigkeit als Chauffeur nur noch selten negativ auswirkt, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeu gend.

Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit als ausgesprochen fallbezogen aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten von 2014 vom gleichen Psychiater erstellt wurde wie das Gutachten 201 3. Der Gutachter war somit in der Lage, den Sachverhalt von 2014 und denjenigen von 2013 aus eigener Anschauung umfassend zu würdigen und zu vergleichen. Er hat dies denn auch explizit getan und nahm insbesondere zu der von der behandelnden Psychiate rin vorgebrachten Kritik ausführlich Stellung, was seine Schlussfolgerungen ausgesprochen nachvollziehbar erscheinen lässt. 5.7

Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf die geänderte Schmerzrechtspre chung, da sich de r en Anwendungsbereich auch mit dem geänderten Vorgehen bei der Anspruchsprüfung nach wie vor nur auf die somatoforme Schmerzstö rung und ihr gleichgestellte Leiden erstreckt (BGE 141 V 281 E. 4.2). Vorliegend wurde weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein sonstiges vergleich bares Leiden diagnostiziert, womit die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, welche wie dargelegt nur psychosomatische Leiden betrifft, vorliegend keine Anwendung findet. Im Übrigen hat d as Bundesgericht eine entsprechende Anwendbarkeit beziehungsweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Persönlichkeitsstörungen verneint (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Soweit der Beschwerdeführer folglich verlangt, es seien unter diesem Blickwinkel weitere Abklärungen durchzuführen (vorste hend E. 5.7), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.8

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in p sychiatrischer Hinsicht seit den

Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat.

Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist d er Beschwer deführer in der von ihm in Eigeninitiative umgeschulten Tätigkeit als Chauffeur sowie in der – aus der relevanten medizinisch-theoretischen Sicht zumutbaren – angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

5.9

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S.

2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente zu Recht eingestellt.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 5. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/167) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Verlaufsg ut achten ein, das am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/187; Urk. 7/196)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 8. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Verlaufs gutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180), davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen und ihm die Tätigkeit als Vikar sowi e die jetzige Tätigkeit als C hauffeur zu 80 % zumutbar sei (S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands und machte unter anderem geltend, dass es ih m nicht möglich sei, im kirchlichen Umfeld zu arbeiten, da die religiösen Ängste, Konflikte und Zweifel zu stark seien (S. 6 oben). Es sei gemäss Stellungnahme der behandelnden Ärztin nicht zulässig, die religiös geprägten Probleme als vollständig krankheitsfremd beziehungsweise als persönliche Animositäten gegen die Kirche ab zu tun (S. 6 unten). Weiter müsse die vom Bundesgericht angepasste Rechtsprechung zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Erkrankungen auf den vor liegenden Fall anwendbar sein .

E ntsprechend sei eine Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht formulierten Kriterien durchzuführen (S. 7 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers seit den Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) verändert haben. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fü gun g en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) stellte sich wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Y.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 7/19/2-3) als Diagnose eine ausgeprägte und länger dauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21, Differentialdiagnose : depressive Episode ICD-10 F32.1) in schwieriger psychosozialer Belastungssituation mit Erschöp fung, Identitäts- und Selbstwertstörung sowie religiösen Angs t- und Schuldge fühlen (Ziff.

3) und erachtete den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5). 3.3

Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 2 0. März 2009 (Urk. 7/20/5-9) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende depressive Anpassungsstörung bei ängstlich-unsi cherer Persönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, eine Abhängig keits problematik, religiöse Schuldgefühle, Verminderung von Antrieb und Belast barkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23, F60.6/9) . Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (Ziff. 1.6). Im Laufe des Frühjahrs/Sommer 2009 könne mit einer Wie deraufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Y.___ berichtete am 3 0. August 2009 (Urk. 7/28/3-4) von einem leicht ver besserten Gesundheitszustand (Ziff.

1) und unveränderten Diagnosen (Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei komplex und hänge mit der persönlichen und moralisch-religiösen Konfliktbewältigung zusammen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei derzeit nicht möglich. Der Beschwer deführer benötige eine persönliche Begleitung in Form eines Coachings/Case Managements, das ihn an ein kleines behinderungsangepasstes Teilzeitpensum von anfangs 20-30 %, später eventuell 50 % heranführe (Ziff. 5). 3.5

M ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/115) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei ängstlich-unsicherer Per sönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, einer Abhängigkeitsproble matik, religiöse n Schuldgefühle n, ein er Verminderung des Antriebes und der Belastbarkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F60.6). Die Wieder aufnahme des Studiums an der A.___ sei aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Bei einer allfälligen, andersartigen Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass es sich um einen Beruf handle, bei welchem soziale Kontakte nicht im Zentrum des Anforderungsprofils stehen würden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Transportmitarbeiter bei der Osteuropahilfe bestehe vom März 2012 bis August 2012 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (einfache Arbeiten, wenig Verantwortung, keine sozial anspruchsvolle Kontakte) sei im Umfang von 60 % (oberste Grenze) mög lich (Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/127)

als Diagnosen (S. 6) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5) . Dazu führte er aus, ab Juni 2008 bis Ende Mai 2010 müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu zirka 50 % ein geschränkt angesehen werden. Zu Beginn sei dabei noch die Anpassungsstö rung beteiligt gewesen. Seither sei noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung vorhanden (S. 8). Die Prognose sei günstig. Es müsse abschliessend auf die IV-fremden psychosozialen Faktoren hingewiesen werden: Spannungen in der katholischen Kirche, komplizierter beruflicher Werdegang, langjähriger Aufenthalt in ungünstigem Milieu, Zweifel an der Berufswahl (S. 9). Die therapeutischen Massnahmen seien ungenügend anzusehen (S. 10). Es könne mit einer Steigerung auf 80 % gerechnet werden (in zirka 6 Monaten; S, 11). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/28), worauf sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/148). 4. 4.1

Für die Zeit nach den rechtskräftigen Verfügung en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte: 4.2

Med. pract . Z.___

berichtete am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/169/2-3) zuhan den des Vorsorgeversicherers von unveränderten Diagnosen (Ziff. 3). Gegenüber ihrem letzten Bericht vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) könne von einer leichten Besserung der Symptomatik gesprochen werden (Ziff. 2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (als Chauffeur) .

Im Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/174) berichtete sie weiterhin von unver än derten Diagnosen (Ziff. 1.1). In der Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die seit Februar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur trage den bestehenden Beeinträchtigungen gut Rechnung (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. B.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen, gebessert (ICD-10 F61.0). Als Diag nosen ohne anhaltende Auswirkung nannte er eine depressive Reaktion, remit tiert (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5). Seit Dezember 2012 sei ein positiver Verlauf festzustellen. Allerdings sei er vor erst in seiner beruflichen Umschulung gescheitert und an der pädagogischen Hochschule überfordert gewesen . Vermutlich sei der Beschwerdeführer von sei ner Persönlichkeit her nicht geeignet, in der Schule Verantwortung zu über nehmen und sich zu exponieren. Überraschend gut arbeite der Beschwerdefüh rer als Chauffeur, seit Februar 2014 sei er in dieser Funktion zu 50 % bei der Post tätig. Diese Arbeit gefalle ihm, er sei hier unabhängig, ha be genügend Freiraum und stehe nicht in engem mitmenschlichem Kontakt. Gelegentlich komme es zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn Fahrgäste reklamieren. Der Beschwerdeführer neige dann dazu, intensiv über derartige Probleme nachzu denken. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich b etrage angesichts des gebes ser ten psychischen Gesundheitszustandes zirka

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 0 % . Die Persönlichkeitsstö rung

wirke sich nur selten negativ aus . Auf diesem Gebiet sei mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit

zu rechnen. Der Beschwerdeführer klage kaum über Depressionen, die depressive Anpassungsstörung sei weiterhin remittiert (S.

6 Mitte).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass bei der Tätigkeit als Vikar eine komplexe Situation bestehe. Der Beschwerdeführer besitze vor allem eine innere Abnei gung gegenüber der katholischen Kirche, was angesichts der misslichen Erfah rungen nicht erstaune . Dieser Anteil an beruflicher Einschränkung sei aber krankheitsfremd. Das Messe-Lesen sei für den Beschwerdeführer an sich ein Ritual, bei welchem er sich sicher fühle. Er habe aber Mühe, wenn er als Predi ger auftrete. Die insgesamt gebesserte Persönlichkeitsstörung sollte den Beschwerdeführer bei einem geeigneten Mix von kirchlichen Tätigkeiten zu ni cht mehr als 20 % einschränken (S. 6 unten f.). Hierzu hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bei der Kirche tätig sein möchte, obschon ihm dies aus psychi atri scher Sicht gut möglich wäre. Er verspüre eine innere Abneigung gegen eine derartige Tätigkeit (S. 4 unten).

Für die Besserung der psychischen Situation spreche auch, dass der Beschwer deführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport

betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe . Das Erledigen der Haushaltstätigkeiten bereite ihm keine Mühe. Er sei eine gepflegte Erscheinung (S. 7 oben) .

Die therapeutischen Massnahmen seien genügend. Der Beschwerdeführer

gehe regelmässig in die ambulante psychologische Therapie. Eine medikamentöse Behandlung als Schadenminderungspflicht könne vom Beschwerdeführer nicht mehr verlangt werden. Die ängstlichen und unsicher en Anteile der Persönlich keitss törung würden auf eine geeignete medikamentöse Behandlung zwar posi tiv ansprechen, es gehe ihm aber schon jetzt psychisch deutlich besser. Der Einsatz von Psychopharmaka würde vor allem eine prophylaktische Wirkung zeigen (S. 7 Mitte) .

Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer

sei nen Arbeitseinsatz als Chauffeur noch steigern .

Es könne mit der Zeit eine weit gehend volle Arbeitsfä higkeit erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit im kirchli chen Bereich sei auf g rund der psychischen Störung zu zirka 20 % limitiert (S. 7 Mitte) . 4.4

M ed. pract . Z.___ nahm zum psychiatrischen Verlaufsgutachten am 2 0. Januar 2015 (Urk. 7/194) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer zeige einen starken Rehabilitationswillen und ein grosses Engagement, sich wieder im Berufsleben zur echt zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde. Das Wegfallen einer Rente zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung und Destabilisierung des psychischen Zustandes führen und damit die berufliche Wiedereingliederung nachhaltig gefährden (S. 1 unten). Es bestehe nicht nur eine milde psychische Beeinträchtigung

(S. 2 oben) . Aufgrund der Persönlichkeitseinschränkungen sei der Beschwerdeführer in den Funktio nen wie auch der Belastbark eit mittelgradig eingeschränkt und aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im mitmenschlichen Kontakt nicht bloss „eher unsicher und eher ängstlich" (S. 2 unten Ziff. 3) . Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 5). Es sei sicher so, dass über die Jahre eine Besserung eingetreten sei. Dies jedoch nicht in dem Ausmass, wie es im Gutachten beschrieben werde (S. 3 Ziff. 7).

Dem Beschwerdeführer gefalle die aktuelle Arbeit

und sie trage zudem seinen Einschränkungen, die vor allem in sozialen Kontakten auftreten, gut Rechnung (S. 4 oben Ziff. 10). D ie verminderte Leistungsfähigkeit zeige sich b ei der Arbeit im Kontakt mit Arbeitsko ll egen und Fahrgästen, in der Freizeit bei der Teil nahme in einem Chor. Es würden

Ü berforderungsgefüh l e, Versagensängste und Selbstzweifel auf treten, in deren Folge er sich zurückziehe . Die innere Anspan nung und das schwer lenkba re Grübeln, welches dann beginne, führten zu Erschöpfung und verminderter Leistungsfähigkeit (S.

4 Ziff. 14) .

Die vom Gutachter genannten psychosozialen Faktoren seien nicht krankheitsfremde, son dern typischerweise zur Krankheit gehörige Merkmale. Die ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung, die der Beschwerdeführer aufgrund des frühkindlichen sexuellen Missbrauchs und der langen Abhängigkeit von einer religiös-totalitä ren Vereinigung ausgebildet habe, habe zum erwähnten komplizierten berufli chen Werdegang und zu den Zweifeln an der Berufswahl geführt . In der sekten artigen Vereinigung, die sich innerhalb der katholischen Kirche ansiedle, hab e sich die traumatische Kindheitserfahrung wiederholt, diesmal in Form eines psychischen Missbrauchs, den der Beschwerdeführer auch als „ G ehirnwäsche" bezeichne.

Durch das therapeutische Aufarbeiten der Missbrauchserfahrungen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, innerhalb der Kirche zu arbeiten, was heisse, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne . Hier lediglich von Spannungen in der katholischen Kirche zu sprechen, verkenne die Verknüpfung zwischen Missbrauch, Beruf und Persönlichkeitsschädigung und damit das seelische Leiden, das klar Krankheitswert habe (S. 4 unten f. Ziff. 17). 4.5

Zur Stellungnahme von

med. pract . Z.___ nahm

Dr. B.___

am 1 3. März 2015 (Urk. 7/199) Stellung und führte aus, d ie mittelgradige Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht von einer psychischen Störung abge leitet werde . Dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit erschöpft sei, könne theoretisch auch andere Gründe haben, zum Beispiel dass er noch nicht geübt und routiniert sei . Es bestehe kein medizinischer Grund, ihn deswegen als nur zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Es sei dem Versicherten zumutbar, sich nach der Arbeit zu erholen (S. 2 Ziff. 1). Es sei nicht davon auszugeben, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielen würden . Eine posttraumatische Belastungsstörung sei beim Beschwer deführer nie diagnostiziert worden . Zudem seien die Missbrauchserfahrungen psychotherapeutisch aufgearbeitet worden . Bei der Ablehnung im kirchlichen Dienst zu arbeiten,

handle es sich heute um eine eigene Einstellung des Beschwerdeführers und sei ein krankheitsfremder Faktor (S. 2 unten f. Ziff. 2) . Zur postulierten mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit führte er aus, e rneut werde die Beurteilung nicht auf eine bestimmte Diagnose abgestützt. Aus der Tatsache, dass ein Mensch gelegentlich Überforderungsgefühl e und Selbstzwei fel empfinde, könne keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer

zum Beispiel im Chauffeurberuf möglich sei, engen und langanhaltenden mitmenschlichen Kon fliktsituationen zu entgehen (S. 3 Ziff. 3).

Im Bericht der behandelnden Psychiaterin würden Befunde und Diagnosen feh len, um eine bloss vierstündige Arbeitsfähigkeit zu bergründen (S. 5 Ziff. 13). Die hohe Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers begründet. Es fehl t en eindeutige patholo gische Befunde, welche zu einer Diagnose gebündelt werden könn t en und eine objektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertig t en (S.

5 Ziff. 14) .

Zur Aussage der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit die Gefahr einer Dekompensation berge, hielt Dr. B.___ fest, dass g rundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr bilde . Eine Gefahr besteh e ebenfalls, wenn die betroffene Person zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit aus therapeutischen Gründen zurückgehalten werde (S. 6 Ziff. 1) .

Medikamente würden bei Persönlichkeitsstörungen häufig eingesetzt. Er h ab e im Gutachten den Einsatz von Psychopharmaka aus prophylaktischen Gründen empfohlen, da nur noch eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bes ta nde n habe . Wenn, wie die Therapeutin geltend mach e, eine mittelschwere Einschränkung bestehen würde, wäre die Therapie nicht als prophylaktisch, sondern als therapeutisch notwendig anzusehen. Der Verzicht auf ein Antide pressivum wegen dem Carfahren sei nicht nachvollziehbar. Die erwähnten homöopathischen wie auch phytother a peutischen Massnahmen könn t en nicht als adäquate Therapie angesehen werden (S. 4 Ziff. 8) . Bei der medikamentösen Behandlung der Persönlichkeitsstörungen werde weniger die Persönlichkeit selber, als die jeweilige Symptomatik behandelt. Was am Einsatz eines Antide pressivums zweifelhaft sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wie beschrie ben, auch in der jetzigen beruflichen Situation bei Bedarf möglich, eine Psycho pharmakotherapie durchzuführen (S. 6 Ziff. 4) .

Abschliessend kam Dr. B.___

zum Schluss, eine Änderung der Gutach tensbeurteilung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit würden die vorgebrachten Argumente nicht begründen. Er könne abschliessend noch mals darauf hinweisen, dass praktisch alle Ausführungen der Psychiaterin subjektive Äusserungen ihres Patienten seien . Die Ärztin unterlasse es, objektive Befunde mitzuteilen, daraus eine Diagnose zu stellen und dann logisch die Arbeitsfähig keit davon abzuleiten. Ihre Ausführungen könn t en deshalb in Bezug auf die angeblich mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden (S. 7 oben) . 4.6

M ed. pract . Z.___ nahm am 2 0. April 2015 (Urk. 7/203) erneut Stellung und berichtete, sie habe ausführlich dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Beschäftigung innerhalb der Kirche nachzuge hen. Die Gründe würden in den in der Kindheit und später in der Kirche erlitte nen Missbräuchen liegen, die dem Beschwerdeführer heute einen Glauben zu leben verunmöglichen würden. Eine religiöse Glaubenseinstellung sei für den Beruf als Priester Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, dies nochmals zu überprüfen und sei von September 2012 bis Ende 2013 zuerst zu 10 %, später zu 20 % als Priester beschäftigt gewesen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch deutlich die Unmöglichkeit eines weiteren Einsatzes innerhalb der Kirche gezeigt. Die religiösen Konflikte, Schuldgefühle und Zweifel seien zu gross und hätten bei einer Fortführung der Beschäftigung als Priester zu einer weiteren Destabilisierung geführt (S. 2 oben) .

Eine posttraumatische Störung sei bei m Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden, da diese sein Leiden nicht abbilden und zu kurz greifen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönl ich keitsstörung stehe im Zusam menhang mit den in der Kindheit erlittenen sexuellen Ausbeutungserfahrungen und mit den in der sektenartigen Geme inschaft erfahrenen Missbrauchs er fahrungen . Es seien zentral die Ausprägungen der Persönl ich keitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit einschränken würden . Eine Anstellung im angestammten Beruf sei aus obigen Gründen ausgeschlossen. Es bestehe aktuell nach wie vor eine mittelgradige Einschränkung (S. 2 Mitte) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verbessert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___

vom 26. Mai 2014 sowie die Ergänzung vom 1 3. März 2015 abgestellt werden (vgl. E. 4.3, Urk. 3/5).

Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf für die strittigen Belange umfas senden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass seit Dezember 2012 ein positiver Verlauf festzustellen sei, der Beschwerdeführer kaum mehr über Depressionen klage, die depressive Anpassungsstörung weiterhin remittiert sei und sich die Persönlichkeitsstörung in der Tätigkeit als Chauffeur nur selten negativ aus wirke (vgl. vorstehend E. 4.3) . 5.2

Der Beschwerdeführer bestritt mit Verweis auf die Stellungnahmen seiner behan delnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6) im Wesentlichen die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, wobei i nsbesondere die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kirchlichen Umfeld bemängelt werden

(vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 f.) .

Übereinstimmend mit Dr. B.___ hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass bis dahin von einem positiven Rehabilitationsverlauf gesprochen werden könne und über die Jahre eine Besserung eingetreten sei (vgl. vorstehend E. 4.2, E.

4.4) .

Gleiches lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung entnehmen, wonach er sich in der Tätigkeit als Chauffeur unter anderem wegen der Selbständigkeit wohl fühle und selbst hoffe, sein Pensum steigern zu können. Es gehe ihm psychisch besser und er sei weniger depressiv. Zwar bestünden Selbstzweifel und teilweise Versagensängste, er erlebe sich in seinem Verhalten jedoch als weniger unsicher und weniger ängstlich. Für eine Besserung der psychischen Situation spreche gemäss

Dr. B.___ unter ande rem auch, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe (vorstehend E.

4.3).

Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus eige n er Initiative eine Umschulung zu m Chauffeur absolvierte, s eit Februar 2014 als Chauffeur in einem Pensum von 50 % tätig ist und die Etablierung in diesem Beruf bis anhin gut verlief, wobei bis September 2014 keine Absenzen dokumentiert werden konnten (vgl. Urk. 7/185/3 Ziff. 2.14) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei das kirchliche Umfeld und mithin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ist festzuhalten, dass vorliegend die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der beste hen den Diagnosen relevant ist. Mehrfach erwähnte Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 8. August 2014 sowie in der Ergänzung vom 1 3. März 2015 (Urk. 7/180 S. 4, S. 6-10, Urk. 7/199 S. 2 f.), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 80 % zumutbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielten. Die Missbrauchserfahrungen seien psychotherapeutisch aufgearbeitet und eine posttraumatische Belastungs störung sei nie diagnostiziert worden. Bei der Ablehnung, im kirchlichen Dienst zu arbeiten, handle es sich um eine eigene Einstellung, was ein krankheitsfrem der Faktor sei (Urk. 7/199 S. 3).

Dass eine innere Abneigung gegen eine kirchliche Tätigkeit besteht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/180 S. 4). Diese kann jedoch, wie Dr. B.___ festhielt, keine über die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinausgehende Beeinträchtigung begründen. So können beispielsweise Glaubenszweifel, allfällige mit der Doktrin der Kirche nicht zu vereinbarende Lebensentwürfe oder wie vorliegend eine aufgrund gemachter Erfahrungen innere Abneigung nicht per se zu einer invalidenversi cherungsrelevanten relevanten Arbeitsunfähigkeit führen. Vielmehr kann ledig lich eine krankheitsbedingte auf relevanten Diagnosen beruhende Arbeitsunfä higkeit Berücksichtigung finden, was vorliegend auf die 20%ige Einschränkung zutrifft. 5.3

Die von der behandelnden Psychiaterin vertretene Ansicht, wonach nach wie vor von einer mittelgradigen Einschränkung auszugehen und dem Beschwer deführer die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin nur im Umfang von 50 % zumut bar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6), ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2)

nur schwer nachvollziehbar.

Nachdem die behandelnde Psychiaterin ebenfalls von einer Besserung sprach und sie sogar die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines starken Rehabilitationswillens und grossen Engagements mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde (vgl. vorstehend E.

4.4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht im jetzigen Zeitpunkt

nicht einmal eine geringfügige Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein soll.

Sie begründet dies denn auch nur einzig mit der Gefahr einer Dekompensation, was aus objektiver Sicht kaum genügen kann.

Vor dem Hintergrund der nun schon länger dauernden beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, der dokumentierten problemlosen beruflichen Etablierung, des verbesserten psychischen Zustandes sowie des vom Beschwerdeführer sogar geäusserten Wunsches einer Pensums steigerung, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Steigerung nicht zumut bar sein soll. So hält auch Dr. B.___ hierzu

fest, wenn nicht jetzt, wann es überhaupt möglich sein werde, das Pensum zu steigern . Seiner Ansicht nach bilde grundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr. Eine Gefahr bestehe hingegen ebenfalls, wenn die betroffene Person

aus therapeuti schen Gründen zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit zurückge halten werde (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) bezeichnete die behan delnde Psychiaterin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits fähigkeit sozial anspruchsvolle Kontakte als Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöpfung und hielt dazu fest, dass genau diese sozial anspruchsvollen Kontakte in der Tätigkeit als Chauffeur nicht vorhanden wären. Gleiches hielt die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 2 7. März 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2) fest, wonach in der Vergangenheit sozial schwierige Situationen, in denen der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste in Bezug auf moralische, religi öse oder erzieherische Fragen, Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöp fung gewesen seien. Auch hierzu fügte sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chauffeur an, dass der Beschwerdeführer zwar mit Passagieren in Kontakt, er aber lediglich für deren Transport zuständig sei.

Dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer gleichwohl und immer noch nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet, ist daher nicht nachvollzieh bar . Nach ihren Ausführungen müsste man annehmen, dass sich nach einem Wegfall der als Auslöser genannten sozial anspruchsvollen Kontakte dies auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würde. 5. 5

Nach dem Gesagten ist es daher

nicht auszuschliessen, dass sich die behan deln de Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer hausärztlic hen Verant wor tung leiten liess, und es verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtspre chung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtli che Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen und eröffnet dem be gutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhal ten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200

E. 9 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden und wel che gegen eine Verbesserung respektive Erhöhung des Pensums sprechen wür den . Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die psychiatrische Beurteilung im Gutachten, wonach sich die Persönlichkeitsstörung bei der Tätigkeit als Chauffeur nur noch selten negativ auswirkt, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeu gend.

Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit als ausgesprochen fallbezogen aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten von 2014 vom gleichen Psychiater erstellt wurde wie das Gutachten 201 3. Der Gutachter war somit in der Lage, den Sachverhalt von 2014 und denjenigen von 2013 aus eigener Anschauung umfassend zu würdigen und zu vergleichen. Er hat dies denn auch explizit getan und nahm insbesondere zu der von der behandelnden Psychiate rin vorgebrachten Kritik ausführlich Stellung, was seine Schlussfolgerungen ausgesprochen nachvollziehbar erscheinen lässt. 5.7

Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf die geänderte Schmerzrechtspre chung, da sich de r en Anwendungsbereich auch mit dem geänderten Vorgehen bei der Anspruchsprüfung nach wie vor nur auf die somatoforme Schmerzstö rung und ihr gleichgestellte Leiden erstreckt (BGE 141 V 281 E. 4.2). Vorliegend wurde weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein sonstiges vergleich bares Leiden diagnostiziert, womit die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, welche wie dargelegt nur psychosomatische Leiden betrifft, vorliegend keine Anwendung findet. Im Übrigen hat d as Bundesgericht eine entsprechende Anwendbarkeit beziehungsweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Persönlichkeitsstörungen verneint (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Soweit der Beschwerdeführer folglich verlangt, es seien unter diesem Blickwinkel weitere Abklärungen durchzuführen (vorste hend E. 5.7), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.8

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in p sychiatrischer Hinsicht seit den

Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat.

Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist d er Beschwer deführer in der von ihm in Eigeninitiative umgeschulten Tätigkeit als Chauffeur sowie in der – aus der relevanten medizinisch-theoretischen Sicht zumutbaren – angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

5.9

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S.

2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente zu Recht eingestellt.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00708 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Fürsprecher Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1973, meldete sich am 2 0. Februar 2009 unter Hin weis auf einen Erschöpfungszustand, Kraftlosigkeit und geringe Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügun g en vom 1 8. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab August 2009 eine Dreiviertelsre nte

und ab Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/148-165). 1.2

Nach Eingang eines am 1 5. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/167) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Verlaufsg ut achten ein, das am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/180). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/187; Urk. 7/196)

hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/210 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 9. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm wei terhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Verlaufs gutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180), davon aus, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen und ihm die Tätigkeit als Vikar sowi e die jetzige Tätigkeit als C hauffeur zu 80 % zumutbar sei (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands und machte unter anderem geltend, dass es ih m nicht möglich sei, im kirchlichen Umfeld zu arbeiten, da die religiösen Ängste, Konflikte und Zweifel zu stark seien (S. 6 oben). Es sei gemäss Stellungnahme der behandelnden Ärztin nicht zulässig, die religiös geprägten Probleme als vollständig krankheitsfremd beziehungsweise als persönliche Animositäten gegen die Kirche ab zu tun (S. 6 unten). Weiter müsse die vom Bundesgericht angepasste Rechtsprechung zur Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Erkrankungen auf den vor liegenden Fall anwendbar sein .

E ntsprechend sei eine Begutachtung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht formulierten Kriterien durchzuführen (S. 7 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkei t des Beschwerdeführers seit den Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) verändert haben. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fü gun g en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) stellte sich wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Y.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 1 7. Januar 2009 (Urk. 7/19/2-3) als Diagnose eine ausgeprägte und länger dauernde depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21, Differentialdiagnose : depressive Episode ICD-10 F32.1) in schwieriger psychosozialer Belastungssituation mit Erschöp fung, Identitäts- und Selbstwertstörung sowie religiösen Angs t- und Schuldge fühlen (Ziff.

3) und erachtete den Beschwerdeführer aktuell als zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 5). 3.3

Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 2 0. März 2009 (Urk. 7/20/5-9) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende depressive Anpassungsstörung bei ängstlich-unsi cherer Persönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, eine Abhängig keits problematik, religiöse Schuldgefühle, Verminderung von Antrieb und Belast barkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.23, F60.6/9) . Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig (Ziff. 1.6). Im Laufe des Frühjahrs/Sommer 2009 könne mit einer Wie deraufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 20-30 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. Y.___ berichtete am 3 0. August 2009 (Urk. 7/28/3-4) von einem leicht ver besserten Gesundheitszustand (Ziff.

1) und unveränderten Diagnosen (Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei komplex und hänge mit der persönlichen und moralisch-religiösen Konfliktbewältigung zusammen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf sei derzeit nicht möglich. Der Beschwer deführer benötige eine persönliche Begleitung in Form eines Coachings/Case Managements, das ihn an ein kleines behinderungsangepasstes Teilzeitpensum von anfangs 20-30 %, später eventuell 50 % heranführe (Ziff. 5). 3.5

M ed. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/115) als Diagnose (Ziff. 1.1) eine anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei ängstlich-unsicherer Per sönlichkeit mit Identitäts- und Selbstwertstörung, einer Abhängigkeitsproble matik, religiöse n Schuldgefühle n, ein er Verminderung des Antriebes und der Belastbarkeit in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F60.6). Die Wieder aufnahme des Studiums an der A.___ sei aus heutiger Sicht nicht angezeigt. Bei einer allfälligen, andersartigen Umschulung müsse darauf geachtet werden, dass es sich um einen Beruf handle, bei welchem soziale Kontakte nicht im Zentrum des Anforderungsprofils stehen würden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Transportmitarbeiter bei der Osteuropahilfe bestehe vom März 2012 bis August 2012 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit (einfache Arbeiten, wenig Verantwortung, keine sozial anspruchsvolle Kontakte) sei im Umfang von 60 % (oberste Grenze) mög lich (Ziff. 1.7). 3.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/127)

als Diagnosen (S. 6) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5) . Dazu führte er aus, ab Juni 2008 bis Ende Mai 2010 müsse die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu zirka 50 % ein geschränkt angesehen werden. Zu Beginn sei dabei noch die Anpassungsstö rung beteiligt gewesen. Seither sei noch eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung vorhanden (S. 8). Die Prognose sei günstig. Es müsse abschliessend auf die IV-fremden psychosozialen Faktoren hingewiesen werden: Spannungen in der katholischen Kirche, komplizierter beruflicher Werdegang, langjähriger Aufenthalt in ungünstigem Milieu, Zweifel an der Berufswahl (S. 9). Die therapeutischen Massnahmen seien ungenügend anzusehen (S. 10). Es könne mit einer Steigerung auf 80 % gerechnet werden (in zirka 6 Monaten; S, 11). 3.7

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 7/28), worauf sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (Urk. 7/148). 4. 4.1

Für die Zeit nach den rechtskräftigen Verfügung en vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte: 4.2

Med. pract . Z.___

berichtete am 1 3. Dezember 2013 (Urk. 7/169/2-3) zuhan den des Vorsorgeversicherers von unveränderten Diagnosen (Ziff. 3). Gegenüber ihrem letzten Bericht vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5) könne von einer leichten Besserung der Symptomatik gesprochen werden (Ziff. 2). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (als Chauffeur) .

Im Bericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 7/174) berichtete sie weiterhin von unver än derten Diagnosen (Ziff. 1.1). In der Tätigkeit als Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Die seit Februar 2014 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur trage den bestehenden Beeinträchtigungen gut Rechnung (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. B.___ nannte im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 8. August 2014 (Urk. 7/180) als Diagnose mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unsicheren, ängstlichen, reduziert belastbaren Anteilen, gebessert (ICD-10 F61.0). Als Diag nosen ohne anhaltende Auswirkung nannte er eine depressive Reaktion, remit tiert (ICD-10 F43.21) sowie sexueller Missbrauch in der Kindheit (ICD-10 Z61.5). Seit Dezember 2012 sei ein positiver Verlauf festzustellen. Allerdings sei er vor erst in seiner beruflichen Umschulung gescheitert und an der pädagogischen Hochschule überfordert gewesen . Vermutlich sei der Beschwerdeführer von sei ner Persönlichkeit her nicht geeignet, in der Schule Verantwortung zu über nehmen und sich zu exponieren. Überraschend gut arbeite der Beschwerdefüh rer als Chauffeur, seit Februar 2014 sei er in dieser Funktion zu 50 % bei der Post tätig. Diese Arbeit gefalle ihm, er sei hier unabhängig, ha be genügend Freiraum und stehe nicht in engem mitmenschlichem Kontakt. Gelegentlich komme es zu Schwierigkeiten, insbesondere wenn Fahrgäste reklamieren. Der Beschwerdeführer neige dann dazu, intensiv über derartige Probleme nachzu denken. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich b etrage angesichts des gebes ser ten psychischen Gesundheitszustandes zirka 8 0 % . Die Persönlichkeitsstö rung

wirke sich nur selten negativ aus . Auf diesem Gebiet sei mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit

zu rechnen. Der Beschwerdeführer klage kaum über Depressionen, die depressive Anpassungsstörung sei weiterhin remittiert (S.

6 Mitte).

Dr. B.___ hielt weiter fest, dass bei der Tätigkeit als Vikar eine komplexe Situation bestehe. Der Beschwerdeführer besitze vor allem eine innere Abnei gung gegenüber der katholischen Kirche, was angesichts der misslichen Erfah rungen nicht erstaune . Dieser Anteil an beruflicher Einschränkung sei aber krankheitsfremd. Das Messe-Lesen sei für den Beschwerdeführer an sich ein Ritual, bei welchem er sich sicher fühle. Er habe aber Mühe, wenn er als Predi ger auftrete. Die insgesamt gebesserte Persönlichkeitsstörung sollte den Beschwerdeführer bei einem geeigneten Mix von kirchlichen Tätigkeiten zu ni cht mehr als 20 % einschränken (S. 6 unten f.). Hierzu hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bei der Kirche tätig sein möchte, obschon ihm dies aus psychi atri scher Sicht gut möglich wäre. Er verspüre eine innere Abneigung gegen eine derartige Tätigkeit (S. 4 unten).

Für die Besserung der psychischen Situation spreche auch, dass der Beschwer deführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport

betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe . Das Erledigen der Haushaltstätigkeiten bereite ihm keine Mühe. Er sei eine gepflegte Erscheinung (S. 7 oben) .

Die therapeutischen Massnahmen seien genügend. Der Beschwerdeführer

gehe regelmässig in die ambulante psychologische Therapie. Eine medikamentöse Behandlung als Schadenminderungspflicht könne vom Beschwerdeführer nicht mehr verlangt werden. Die ängstlichen und unsicher en Anteile der Persönlich keitss törung würden auf eine geeignete medikamentöse Behandlung zwar posi tiv ansprechen, es gehe ihm aber schon jetzt psychisch deutlich besser. Der Einsatz von Psychopharmaka würde vor allem eine prophylaktische Wirkung zeigen (S. 7 Mitte) .

Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer

sei nen Arbeitseinsatz als Chauffeur noch steigern .

Es könne mit der Zeit eine weit gehend volle Arbeitsfä higkeit erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit im kirchli chen Bereich sei auf g rund der psychischen Störung zu zirka 20 % limitiert (S. 7 Mitte) . 4.4

M ed. pract . Z.___ nahm zum psychiatrischen Verlaufsgutachten am 2 0. Januar 2015 (Urk. 7/194) Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer zeige einen starken Rehabilitationswillen und ein grosses Engagement, sich wieder im Berufsleben zur echt zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass er mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde. Das Wegfallen einer Rente zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer Verschlechterung und Destabilisierung des psychischen Zustandes führen und damit die berufliche Wiedereingliederung nachhaltig gefährden (S. 1 unten). Es bestehe nicht nur eine milde psychische Beeinträchtigung

(S. 2 oben) . Aufgrund der Persönlichkeitseinschränkungen sei der Beschwerdeführer in den Funktio nen wie auch der Belastbark eit mittelgradig eingeschränkt und aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im mitmenschlichen Kontakt nicht bloss „eher unsicher und eher ängstlich" (S. 2 unten Ziff. 3) . Es bestehe klar eine verminderte Leistungsfähigkeit. Das aktuelle Pensum von 50 % entspreche der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers (S. 3 Ziff. 5). Es sei sicher so, dass über die Jahre eine Besserung eingetreten sei. Dies jedoch nicht in dem Ausmass, wie es im Gutachten beschrieben werde (S. 3 Ziff. 7).

Dem Beschwerdeführer gefalle die aktuelle Arbeit

und sie trage zudem seinen Einschränkungen, die vor allem in sozialen Kontakten auftreten, gut Rechnung (S. 4 oben Ziff. 10). D ie verminderte Leistungsfähigkeit zeige sich b ei der Arbeit im Kontakt mit Arbeitsko ll egen und Fahrgästen, in der Freizeit bei der Teil nahme in einem Chor. Es würden

Ü berforderungsgefüh l e, Versagensängste und Selbstzweifel auf treten, in deren Folge er sich zurückziehe . Die innere Anspan nung und das schwer lenkba re Grübeln, welches dann beginne, führten zu Erschöpfung und verminderter Leistungsfähigkeit (S.

4 Ziff. 14) .

Die vom Gutachter genannten psychosozialen Faktoren seien nicht krankheitsfremde, son dern typischerweise zur Krankheit gehörige Merkmale. Die ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung, die der Beschwerdeführer aufgrund des frühkindlichen sexuellen Missbrauchs und der langen Abhängigkeit von einer religiös-totalitä ren Vereinigung ausgebildet habe, habe zum erwähnten komplizierten berufli chen Werdegang und zu den Zweifeln an der Berufswahl geführt . In der sekten artigen Vereinigung, die sich innerhalb der katholischen Kirche ansiedle, hab e sich die traumatische Kindheitserfahrung wiederholt, diesmal in Form eines psychischen Missbrauchs, den der Beschwerdeführer auch als „ G ehirnwäsche" bezeichne.

Durch das therapeutische Aufarbeiten der Missbrauchserfahrungen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, innerhalb der Kirche zu arbeiten, was heisse, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne . Hier lediglich von Spannungen in der katholischen Kirche zu sprechen, verkenne die Verknüpfung zwischen Missbrauch, Beruf und Persönlichkeitsschädigung und damit das seelische Leiden, das klar Krankheitswert habe (S. 4 unten f. Ziff. 17). 4.5

Zur Stellungnahme von

med. pract . Z.___ nahm

Dr. B.___

am 1 3. März 2015 (Urk. 7/199) Stellung und führte aus, d ie mittelgradige Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht von einer psychischen Störung abge leitet werde . Dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit erschöpft sei, könne theoretisch auch andere Gründe haben, zum Beispiel dass er noch nicht geübt und routiniert sei . Es bestehe kein medizinischer Grund, ihn deswegen als nur zu 50 % arbeitsfähig zu beurteilen. Es sei dem Versicherten zumutbar, sich nach der Arbeit zu erholen (S. 2 Ziff. 1). Es sei nicht davon auszugeben, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielen würden . Eine posttraumatische Belastungsstörung sei beim Beschwer deführer nie diagnostiziert worden . Zudem seien die Missbrauchserfahrungen psychotherapeutisch aufgearbeitet worden . Bei der Ablehnung im kirchlichen Dienst zu arbeiten,

handle es sich heute um eine eigene Einstellung des Beschwerdeführers und sei ein krankheitsfremder Faktor (S. 2 unten f. Ziff. 2) . Zur postulierten mittelgradig eingeschränkten Belastbarkeit führte er aus, e rneut werde die Beurteilung nicht auf eine bestimmte Diagnose abgestützt. Aus der Tatsache, dass ein Mensch gelegentlich Überforderungsgefühl e und Selbstzwei fel empfinde, könne keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abge leitet werden. Dies umso weniger, als es dem Beschwerdeführer

zum Beispiel im Chauffeurberuf möglich sei, engen und langanhaltenden mitmenschlichen Kon fliktsituationen zu entgehen (S. 3 Ziff. 3).

Im Bericht der behandelnden Psychiaterin würden Befunde und Diagnosen feh len, um eine bloss vierstündige Arbeitsfähigkeit zu bergründen (S. 5 Ziff. 13). Die hohe Einschränkung der Leistungsfähigkeit werde mit den subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers begründet. Es fehl t en eindeutige patholo gische Befunde, welche zu einer Diagnose gebündelt werden könn t en und eine objektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertig t en (S.

5 Ziff. 14) .

Zur Aussage der behandelnden Psychiaterin, wonach eine Steigerung der Arbeits fähigkeit die Gefahr einer Dekompensation berge, hielt Dr. B.___ fest, dass g rundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr bilde . Eine Gefahr besteh e ebenfalls, wenn die betroffene Person zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit aus therapeutischen Gründen zurückgehalten werde (S. 6 Ziff. 1) .

Medikamente würden bei Persönlichkeitsstörungen häufig eingesetzt. Er h ab e im Gutachten den Einsatz von Psychopharmaka aus prophylaktischen Gründen empfohlen, da nur noch eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bes ta nde n habe . Wenn, wie die Therapeutin geltend mach e, eine mittelschwere Einschränkung bestehen würde, wäre die Therapie nicht als prophylaktisch, sondern als therapeutisch notwendig anzusehen. Der Verzicht auf ein Antide pressivum wegen dem Carfahren sei nicht nachvollziehbar. Die erwähnten homöopathischen wie auch phytother a peutischen Massnahmen könn t en nicht als adäquate Therapie angesehen werden (S. 4 Ziff. 8) . Bei der medikamentösen Behandlung der Persönlichkeitsstörungen werde weniger die Persönlichkeit selber, als die jeweilige Symptomatik behandelt. Was am Einsatz eines Antide pressivums zweifelhaft sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei wie beschrie ben, auch in der jetzigen beruflichen Situation bei Bedarf möglich, eine Psycho pharmakotherapie durchzuführen (S. 6 Ziff. 4) .

Abschliessend kam Dr. B.___

zum Schluss, eine Änderung der Gutach tensbeurteilung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit würden die vorgebrachten Argumente nicht begründen. Er könne abschliessend noch mals darauf hinweisen, dass praktisch alle Ausführungen der Psychiaterin subjektive Äusserungen ihres Patienten seien . Die Ärztin unterlasse es, objektive Befunde mitzuteilen, daraus eine Diagnose zu stellen und dann logisch die Arbeitsfähig keit davon abzuleiten. Ihre Ausführungen könn t en deshalb in Bezug auf die angeblich mittelgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nachvoll zogen werden (S. 7 oben) . 4.6

M ed. pract . Z.___ nahm am 2 0. April 2015 (Urk. 7/203) erneut Stellung und berichtete, sie habe ausführlich dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, einer Beschäftigung innerhalb der Kirche nachzuge hen. Die Gründe würden in den in der Kindheit und später in der Kirche erlitte nen Missbräuchen liegen, die dem Beschwerdeführer heute einen Glauben zu leben verunmöglichen würden. Eine religiöse Glaubenseinstellung sei für den Beruf als Priester Voraussetzung. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, dies nochmals zu überprüfen und sei von September 2012 bis Ende 2013 zuerst zu 10 %, später zu 20 % als Priester beschäftigt gewesen . Dieser Arbeitsversuch habe jedoch deutlich die Unmöglichkeit eines weiteren Einsatzes innerhalb der Kirche gezeigt. Die religiösen Konflikte, Schuldgefühle und Zweifel seien zu gross und hätten bei einer Fortführung der Beschäftigung als Priester zu einer weiteren Destabilisierung geführt (S. 2 oben) .

Eine posttraumatische Störung sei bei m Beschwerdeführer nicht diagnostiziert worden, da diese sein Leiden nicht abbilden und zu kurz greifen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönl ich keitsstörung stehe im Zusam menhang mit den in der Kindheit erlittenen sexuellen Ausbeutungserfahrungen und mit den in der sektenartigen Geme inschaft erfahrenen Missbrauchs er fahrungen . Es seien zentral die Ausprägungen der Persönl ich keitsstörung, welche den Beschwerdeführer in seiner Belastbarkeit einschränken würden . Eine Anstellung im angestammten Beruf sei aus obigen Gründen ausgeschlossen. Es bestehe aktuell nach wie vor eine mittelgradige Einschränkung (S. 2 Mitte) . 5. 5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert respektive verbessert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___

vom 26. Mai 2014 sowie die Ergänzung vom 1 3. März 2015 abgestellt werden (vgl. E. 4.3, Urk. 3/5).

Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf für die strittigen Belange umfas senden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.

So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass seit Dezember 2012 ein positiver Verlauf festzustellen sei, der Beschwerdeführer kaum mehr über Depressionen klage, die depressive Anpassungsstörung weiterhin remittiert sei und sich die Persönlichkeitsstörung in der Tätigkeit als Chauffeur nur selten negativ aus wirke (vgl. vorstehend E. 4.3) . 5.2

Der Beschwerdeführer bestritt mit Verweis auf die Stellungnahmen seiner behan delnden Psychiaterin (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.6) im Wesentlichen die medizinische Beurteilung von Dr. B.___, wobei i nsbesondere die gut achterlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im kirchlichen Umfeld bemängelt werden

(vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 f.) .

Übereinstimmend mit Dr. B.___ hielt die behandelnde Psychiaterin fest, dass bis dahin von einem positiven Rehabilitationsverlauf gesprochen werden könne und über die Jahre eine Besserung eingetreten sei (vgl. vorstehend E. 4.2, E.

4.4) .

Gleiches lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung entnehmen, wonach er sich in der Tätigkeit als Chauffeur unter anderem wegen der Selbständigkeit wohl fühle und selbst hoffe, sein Pensum steigern zu können. Es gehe ihm psychisch besser und er sei weniger depressiv. Zwar bestünden Selbstzweifel und teilweise Versagensängste, er erlebe sich in seinem Verhalten jedoch als weniger unsicher und weniger ängstlich. Für eine Besserung der psychischen Situation spreche gemäss

Dr. B.___ unter ande rem auch, dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Tagesgestaltung habe, viel Sport betreibe und einen Kollegenkreis aufgebaut habe (vorstehend E.

4.3).

Aus den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus eige n er Initiative eine Umschulung zu m Chauffeur absolvierte, s eit Februar 2014 als Chauffeur in einem Pensum von 50 % tätig ist und die Etablierung in diesem Beruf bis anhin gut verlief, wobei bis September 2014 keine Absenzen dokumentiert werden konnten (vgl. Urk. 7/185/3 Ziff. 2.14) .

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei das kirchliche Umfeld und mithin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, ist festzuhalten, dass vorliegend die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der beste hen den Diagnosen relevant ist. Mehrfach erwähnte Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 8. August 2014 sowie in der Ergänzung vom 1 3. März 2015 (Urk. 7/180 S. 4, S. 6-10, Urk. 7/199 S. 2 f.), dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 80 % zumutbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sexuellen Missbrauchserfahrungen heute noch eine pathologisierende Rolle spielten. Die Missbrauchserfahrungen seien psychotherapeutisch aufgearbeitet und eine posttraumatische Belastungs störung sei nie diagnostiziert worden. Bei der Ablehnung, im kirchlichen Dienst zu arbeiten, handle es sich um eine eigene Einstellung, was ein krankheitsfrem der Faktor sei (Urk. 7/199 S. 3).

Dass eine innere Abneigung gegen eine kirchliche Tätigkeit besteht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (Urk. 7/180 S. 4). Diese kann jedoch, wie Dr. B.___ festhielt, keine über die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinausgehende Beeinträchtigung begründen. So können beispielsweise Glaubenszweifel, allfällige mit der Doktrin der Kirche nicht zu vereinbarende Lebensentwürfe oder wie vorliegend eine aufgrund gemachter Erfahrungen innere Abneigung nicht per se zu einer invalidenversi cherungsrelevanten relevanten Arbeitsunfähigkeit führen. Vielmehr kann ledig lich eine krankheitsbedingte auf relevanten Diagnosen beruhende Arbeitsunfä higkeit Berücksichtigung finden, was vorliegend auf die 20%ige Einschränkung zutrifft. 5.3

Die von der behandelnden Psychiaterin vertretene Ansicht, wonach nach wie vor von einer mittelgradigen Einschränkung auszugehen und dem Beschwer deführer die Tätigkeit als Chauffeur weiterhin nur im Umfang von 50 % zumut bar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6), ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2)

nur schwer nachvollziehbar.

Nachdem die behandelnde Psychiaterin ebenfalls von einer Besserung sprach und sie sogar die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines starken Rehabilitationswillens und grossen Engagements mittel- bis langfristig nicht mehr auf eine Invalidenrente angewiesen sein werde (vgl. vorstehend E.

4.4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Ansicht im jetzigen Zeitpunkt

nicht einmal eine geringfügige Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein soll.

Sie begründet dies denn auch nur einzig mit der Gefahr einer Dekompensation, was aus objektiver Sicht kaum genügen kann.

Vor dem Hintergrund der nun schon länger dauernden beruflichen Tätigkeit als Chauffeur, der dokumentierten problemlosen beruflichen Etablierung, des verbesserten psychischen Zustandes sowie des vom Beschwerdeführer sogar geäusserten Wunsches einer Pensums steigerung, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine Steigerung nicht zumut bar sein soll. So hält auch Dr. B.___ hierzu

fest, wenn nicht jetzt, wann es überhaupt möglich sein werde, das Pensum zu steigern . Seiner Ansicht nach bilde grundsätzlich jede Steigerung eine gewisse Dekompensationsgefahr. Eine Gefahr bestehe hingegen ebenfalls, wenn die betroffene Person

aus therapeuti schen Gründen zu lange künstlich in einer zu tiefen Arbeitsfähigkeit zurückge halten werde (vgl. vorstehend E. 4.5). 5.4

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) bezeichnete die behan delnde Psychiaterin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits fähigkeit sozial anspruchsvolle Kontakte als Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöpfung und hielt dazu fest, dass genau diese sozial anspruchsvollen Kontakte in der Tätigkeit als Chauffeur nicht vorhanden wären. Gleiches hielt die behandelnde Psychiaterin im Bericht vom 2 7. März 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2) fest, wonach in der Vergangenheit sozial schwierige Situationen, in denen der Beschwerdeführer Stellung beziehen musste in Bezug auf moralische, religi öse oder erzieherische Fragen, Auslöser für Selbstwerteinbrüche und Erschöp fung gewesen seien. Auch hierzu fügte sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chauffeur an, dass der Beschwerdeführer zwar mit Passagieren in Kontakt, er aber lediglich für deren Transport zuständig sei.

Dass die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer gleichwohl und immer noch nur zu 50 % arbeitsfähig betrachtet, ist daher nicht nachvollzieh bar . Nach ihren Ausführungen müsste man annehmen, dass sich nach einem Wegfall der als Auslöser genannten sozial anspruchsvollen Kontakte dies auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit niederschlagen würde. 5. 5

Nach dem Gesagten ist es daher

nicht auszuschliessen, dass sich die behan deln de Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer hausärztlic hen Verant wor tung leiten liess, und es verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtspre chung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten.

Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtli che Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). 5. 6

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen und eröffnet dem be gutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Be h andlungs

- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhal ten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 945 /200 9 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen keine objektiv feststellbaren Gesichts punkte vor, welche Zweifel am Gutachten begründen würden und wel che gegen eine Verbesserung respektive Erhöhung des Pensums sprechen wür den . Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuver lässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die psychiatrische Beurteilung im Gutachten, wonach sich die Persönlichkeitsstörung bei der Tätigkeit als Chauffeur nur noch selten negativ auswirkt, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeu gend.

Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnosestellung und Beur teilung der Arbeitsfähigkeit als ausgesprochen fallbezogen aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten von 2014 vom gleichen Psychiater erstellt wurde wie das Gutachten 201 3. Der Gutachter war somit in der Lage, den Sachverhalt von 2014 und denjenigen von 2013 aus eigener Anschauung umfassend zu würdigen und zu vergleichen. Er hat dies denn auch explizit getan und nahm insbesondere zu der von der behandelnden Psychiate rin vorgebrachten Kritik ausführlich Stellung, was seine Schlussfolgerungen ausgesprochen nachvollziehbar erscheinen lässt. 5.7

Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf die geänderte Schmerzrechtspre chung, da sich de r en Anwendungsbereich auch mit dem geänderten Vorgehen bei der Anspruchsprüfung nach wie vor nur auf die somatoforme Schmerzstö rung und ihr gleichgestellte Leiden erstreckt (BGE 141 V 281 E. 4.2). Vorliegend wurde weder eine somatoforme Schmerzstörung noch ein sonstiges vergleich bares Leiden diagnostiziert, womit die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, welche wie dargelegt nur psychosomatische Leiden betrifft, vorliegend keine Anwendung findet. Im Übrigen hat d as Bundesgericht eine entsprechende Anwendbarkeit beziehungsweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Persönlichkeitsstörungen verneint (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

Soweit der Beschwerdeführer folglich verlangt, es seien unter diesem Blickwinkel weitere Abklärungen durchzuführen (vorste hend E. 5.7), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.8

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in p sychiatrischer Hinsicht seit den

Verfügung en

vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 7/148-165)

in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat.

Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ ist d er Beschwer deführer in der von ihm in Eigeninitiative umgeschulten Tätigkeit als Chauffeur sowie in der – aus der relevanten medizinisch-theoretischen Sicht zumutbaren – angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

5.9

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S.

2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente zu Recht eingestellt.

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager