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IV.2015.00707

Revision. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit infolge Angewöhnung. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden ausreichend angeboten. Kein Bedenkzeitverfahren erforderlich, da subjektiver Eingliederungswillen fehlt.

Zürich SozVersG · 2017-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei erwachsenen Kindern, er litt im Sommer 1995 als Beifahrerin einen Autounfall und meldete sich im November 1997 unter Hinweis auf Schmerzen im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich, starke Kopfschmerzen, „Nebel“ vor den Augen, dauernde grosse Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Schwindel und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 23. Februar 1999 mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/55-58). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. November 2000 teilweise gut und stellte fest, dass X.___ ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 1997 An spruch auf eine ganze Rente habe (Prozess-Nr. IV.1999.00181 [Urk. 8/81]; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2001 [Urk. 8/88-89]). In der Folge wurde die Zusprechung einer ganzen Rente in den Jahren 2001 (Urk. 8/105) und 2004 (Urk. 8/113) bestätigt. Ende 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/124) und verfügte gestützt auf ein bei der Medas Y.___ in Auf trag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/144/2-36, Urk. 8/155 und Urk. 8/157 S. 4-6) im Februar 2013 die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2013 (Urk. 8/168). Die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente habe. Dabei wies es darauf hin, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt sei, als die IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Versicherte nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet habe (Prozess-Nr. IV.2013.00199 [Urk. 8/171]; vgl. Verfü gung der IV-Stelle vom 17. Januar 2014 [Urk. 8/185]). 1.2

Am 23. April 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund einer am 16. Juni 2014 anstehenden Operation (Arthrodese des Grosszehengrundgelenks rechts und Nagelextrak tionen an den Grosszehen wegen eingewachsener Nägel; Urk. 8/215/9) zur zeit nicht angezeigt seien, weshalb die Eingliederungsberatung bis zur ent sprechenden Rückmeldung der Versicherten bis spätestens am 31. Juli 2014 sistiert sei (Urk. 8/194). Mit Mitteilungen vom 10. November 2014 (Urk. 8/204) und 5. Januar 2015 (Urk. 8/219-220) erteilte die IV-Stelle Kos tengutsprache für die Potentialabklärung bei der Z.___ vom 5. bis 30. Januar 2015 sowie für orthopädische Spezialschuhe respektive or thopädische Änderungen an orthopädischen Spezialschuhen vom

16. Oktober 2014 bis 31. Oktober 201 9. Am 12. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass letztere die erwerbsbezogene Abklärung bei der Z.___ aufgrund ihrer Befindlichkeit abgebrochen habe und die Einstellung der Ein gliederungsmassnahmen sowie die Übergabe des Dossiers an die IV-Kunden beratung zu weiteren Abklärungen wünsche, weshalb die IV-Stelle nun den Anspruch auf eine Rente prüfe (Urk. 8/229). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/234 , Urk. 8/237 ) verfügte die IV-Stelle am 10. Juni 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2015 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2015 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Eingliederungsabklärungen und/oder medizinische Abklärun gen) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 eine Potentialabklärung durchgeführt worden sei, welche aufgrund der Befindlichkeiten der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. In der Folge sei eine erneute Rentenüberprüfung durchgeführt worden, wobei in der ergänzenden Stellungnahme der Medas Y.___ vom 14. November 2012 (vgl. Urk. 8/155) von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit seit 2006/2007 ausgegangen worden sei, weshalb seit dem Jahr 2007 unverändert eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gestützt auf eine Qualifikation von 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haushaltsbereich könnte die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 67‘183.70 erzielen, was auch dem Invalideneinkommen entspreche. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine Einschränkung, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand, welcher seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe, sondern dass es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Medas-Gutachter lediglich um eine andere Würdigung des unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Im Weiteren habe kein or dentliches Abmahnverfahren mit Bezug auf die berufliche Eingliederung stattgefunden (Urk. 1 S. 5 und S. 9-13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der bisher gewährten ganzen Rente rechtens ist. Dies hängt da von ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhält nisse im Zeitpunkt der ersten Rentenrevision im Jahre 2001 (Urk. 8/86) res pektive der Mitteilung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105), welcher Ent scheid sich auf die in der A.___ durchgeführte Begutachtung (Urk. 8/101) und die Haushaltabklärung vom 4. September 2001 (Urk. 8/102) stützte, mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) zu vergleichen (vgl. E. 1.3) . Der im Zusammenhang mit der zweiten Rentenrevision von 2004 (vgl. Urk. 8/112) eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Oktober 2004 ( Urk. 8/110/3) erfüllt die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG er forderliche rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht (vgl. E. 1.3) , so dass die Mitteilung vom 12. November 2004 (Urk. 8/113) als Vergleichszeitpunkt ausser Acht fällt.

Eine Überprüfung der in Frage stehenden Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) entfällt im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 8/167/3). Denn seit dem Beginn des Rentenanspruchs (vgl. hierzu BGE 140 V 15 E. 5.2) im Dezember 1996 (Urk. 8/88-89) und der Einleitung der Rentenüberprüfung (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.5: 1. Januar 2012) sind bereits mehr als 15 Jahre vergangen (lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision). 3. 3.1

3.1.1

Grundlage für die Rentenbestätigung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105) bildete im Wesentlichen das neurologische und neuropsychologische Gutach ten von Dr. med. C.___ , Chefarzt an der A.___ , vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/83) sowie das neuropsychologische Teilgutachten von D.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin an der A.___ , vom 30. August 2000 ( Urk. 8/76).

3.1.2

Der Gutachter Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen bei Status nach Beschleuni gungsverletzung der HWS anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17. Juli 1995 ( Urk. 8/83 S. 15) : - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im HWS-Bereich - tief lumbale Schmerzen - Plexusreizsyndrom im costoclaviculären Übergangsgebiet beidseits - posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), die sich sehr wahrschein lich zu einer Angsterkrankung entwickelt haben mit verschiedenen be gleitenden vegetativen Symptomen (wie Zittern, Schweissausbrüchen) - Schwindelsymptome

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr müde, kraftlos und weni ger belastbar. Sie habe kein Vertrauen mehr in sich selbst und leide unter Angstgefühlen, die zeitweise die Intensität einer Panikattacke annehmen würden. Die Angstsymptome würden alles überschatten. Es genügten bereits wenige Belastungen, damit die Angstsymptome aufträten. Bereits der Ge danke, dass ihre 12½jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs sei, löse grosse Angst aus. Auch unter Ereignissen, die sie nicht direkt beträ fen, oder bei Problemen anderer Leute leide sie sofort. Sie schaffe es nicht mehr, zu den Ereignissen die notwendige Distanz zu haben (S. 9).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, der Neurostatus zeige keine sensomoto rischen Ausfälle. Es lägen Hinweise auf das Entstehen von Miss empfindungen im Bereich der Finger I und II rechts in Abhängigkeit der Armposition vor. In diesem Hautbereich sei eine Überempfindlichkeit für Berührung gegeben. Eine genaue Lokalisation einer eventuellen Enge, welche die Symptome verursache, sei klinisch nicht sicher festzulegen. Die Hirnner ven zeigten unauffällige Befunde, wobei insbesondere kein Nystagmus vor handen sei, der mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel gefühlen bei Augenbewegungen nach oben korreliere. Die aktiven Kopfbe wegungen nach rechts seien um zirka 15 % eingeschränkt und von Schmer zen im Nacken begleitet, wobei die Schmerzen in den rechten Arm aus strahlten. Im Nackenbereich paravertebral rechts sei die Muskulatur leicht verspannt und auf Berührung und Druck empfindlich. Ein weiterer Schwer punkt der Verspannung und der lokalen Empfindlichkeit liege im Trapezius-Bereich rechtsbetont vor. Bei aktiven schnellen Kopfbewegungen würden Schwindelgefühle (Schwankschwindel) auftreten. Es lägen zudem spontan und auf Druck tief lumbale und sakrale Schmerzen vor (S. 10 und S. 14), welche nicht im Vordergrund der Beschwerden stünden und die Beschwer deführerin dadurch einschränkten, dass sie beim längeren Sitzen Schmerzen tief lumbal verspüre (S. 13). 3.1.3

Die Psychologin und Neuropsychologin D.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben seit dem Unfall licht- und lärmempfindlich und leide täglich unter Kopfschmerzen, weshalb sie fast jeden Tag Schmerztabletten nehmen müsse. Schon kleinste Belastungssituationen oder Stress erhöhten die Kopfschmerzen und machten den Tablettenkonsum notwendig. Weiter leide sie unter Schwindel und suche immer noch Halt beim Gehen und schwimme nur am Beckenrand. Aufgrund ihrer vielfältigen Be schwerden vermeide sie Situationen, Orte oder Kontakte mit Menschen und habe seit dem Unfall eine Angststörung. Familiär sei es zu verschiedenen Be lastungssituationen gekommen; so könne sie beispielsweise ihre Kinder nicht mehr kompetent und ohne Hilfe betreuen. Im Weiteren leide sie nach wie vor unter Panikattacken und habe oft eine depressiv-ängstliche Stimmung, wobei sie dann viele Dinge, die ihr geschähen, in diese negativen Gedanken einordne (Urk. 8/76 S. 1 f.).

Im Weiteren hielt die Psychologin fest, die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Leistungsvermögens deutlich verunsichert, zeige eine depressiv-ängstli che Verarbeitung und reagiere auf Belastungssituationen psychovegetativ (Schweissausbrüche, Zittern). Infolge der herabgesetzten (psychischen) Be lastbarkeit habe nur ein Teil der geplanten Testverfahren durchgeführt wer den können und die computergestützte Diagnostik habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin deutlich überfordert gewesen sei. Im er hobenen Leistungsprofil zeigten sich Einschränkungen im Bereich der Auf merksamkeits- und Konzentrationsleistungen, der verbalen und nonverbalen Lern- und Gedächtnisfähigkeiten sowie der Flexibilität respektive der Ideen produktion. Die Befunde stimmten weitgehend mit den Resultaten der Vor untersuchung am E.___ vom Oktober 1997 überein (S. 3).

Aus psychodiagnostischer Sicht zeige sich aktuell eine Angststörung mit Pani kattacken bei einer ängstlich-depressiven Verarbeitung und eine chroni fizierte Schmerz-Symptomatik. Eine PTBS im engeren Sinne (angelehnt an die Kriterien des ICD-10) könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Aufgrund des Gesamtbeschwerdebilds stehe aus neuropsychologischer Sicht die Behandlung der Angststörung im Vordergrund, wobei eine kognitiv-ver haltenstherapeutische Behandlung zu empfehlen sei, da diese spezielle Form der Psychotherapie bei Angst und Depression die besten und langfristig an haltendsten Behandlungserfolge erziele (S. 3 f.). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die in Frage stehende Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/167 S. 2 f.) res pektive 28. November 2012 (Urk. 8/157 S. 6 und Urk. 2 S. 2), welcher sei nerseits auf das Medas-Gutachten vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/144/2-36) sowie dessen Ergänzung vom 14. November 2012 (Urk. 8/155) abstellte (Urk. 8/233 S. 3). 3.2.2

Die Medas-Gutachter med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, sowie lic. phil. H.___, Fachpsy chologin für Neuropsychologie FSP, nannten in ihrer interdisziplinären Ex pertise folgende Diagnosen (Urk. 8/144/2-36 S. 22): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische, linksbetonte cervikospondylogene und teils cephale Sympto matik mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen C5/C6 - muskulärer Dysbalance - anamnestisch Zustand nach Wirbelsäulentrauma 1995 - linksbetonte chronische lumbospondylogene Symptomatik mit/bei - Torsions-Skoliose - diskreter beginnender Degeneration des Segmentes L4/L5 - Psoriasis vulgaris, ohne assoziierte Spondarthropathie - schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (Temesta, ICD-10 F13.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.01) 3.2.3

Die Gutachterin med. pract. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des Autounfalls eine typische Agoraphobie entwickelt, wobei die erste Panikattacke drei Tage nach dem Unfall beim Aussteigen am Bahnhof aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin meide Orte mit gehäuften Menschenaufkommen und suche Fahralternativen, ebenso bestünden agora phobische Ängste mit Vermeidung von Tunnel, Zug, Auto und Flugzeug, im Kino (am Rand sitzen), beim Duschen zu Hause (jemand in der Nähe, offene Badezimmertür) und im Schwimmbad. Die Anwesenheit einer anderen ver trauten Person (beispielsweise des Ehemanns) helfe ihr, sich diesen Situatio nen notgedrungenermassen auszusetzen, wobei sie in vielen Situationen nach wie vor auf Temesta zurückgreife. Die jahrelange und bislang unzu reichend behandelte Angsterkrankung habe zu einem verminderten Selbst wert mit Versagensängsten (bei Fragen am Arbeitsplatz Händezittern) geführt (Urk. 8/144/2-36 S. 23 und S. 29). Die Gutachterin hielt ferner fest, die Be schwerdeführerin habe zusätzlich eine psychosoziale Problematik geschildert. In der Schweiz habe sie sich als Frau emanzipieren wollen und sei vor dem Unfall auf einem guten Weg gewesen. Anschliessend sei sie jedoch gezwun gen gewesen, sich mit dem Ehemann zu arrangieren und fühle sich zuneh mend von ihm abhängig. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine bereits vor dem Unfall schwierige Beziehung mit dem danach zunehmend aggressiver reagierenden Ehegatten und habe sich mit Trennungsgedanken beschäftigt, wobei sie vom Ehemann zum Bleiben überredet worden sei (S. 24).

Im Weiteren wies med. pract. F.___ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführe rin eine situationsbezogene, leicht affektlabile, subdepres sive Stimmung vorliege. Eine erhebliche depressive Affektauslenkung habe indessen nicht bestanden, vielmehr sei ein guter affektiver Rapport herstell bar gewesen und habe eine gute Schwingungsfähigkeit bestanden. Bis auf die phobischen Ängste und das entsprechende Vermeidungsverhalten bestehe keine wesentliche Aktivitätseinschränkung. Ebenso wenig liege eine Ein schränkung der Freudfähigkeit noch ein durchgängiger Interessenverlust vor. Die Beschwerdeführerin habe anhaltende soziale Beziehungen, Hobbies und Interessen und beteilige sich an allen häuslichen Aktivitäten. Entsprechend könne bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht gestellt werden. Gleichermassen liege auch keine dysthyme Grundstimmung vor. Die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung gemäss ICD-10 seien nicht erfüllt. Des Weiteren seien auch – abgesehen von den Schlafstörungen – die typischen Symptome einer leichten depressiven Episode nicht gegeben. Ebenso wenig könne ein somatisches Syndrom ausgemacht werden (S. 25 und S. 29). Eine Anpas sungsstörung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik möge unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben, eine solche Diagnose sei jedoch nicht von Dauer und ursächlich bedingt durch ein auslösendes Ereignis (Unfall im Jahr 1995). Des Weiteren könne auch keines der für eine PTBS typischen Merk male festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere nicht emotional betäubt, stumpf oder gleichgültig, weshalb die Diagnose einer PTBS – auch retrospektiv – nicht nachvollziehbar sei. Zusammengefasst liege lediglich eine Agoraphobie vor, welche unzureichend oder gar nicht adäquat behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mindestens drei Jahren in keiner psychiatrischen Behandlung und nehme auch keine re gelmässige psychopharmakologische Medikation ein (S. 26 f. und S. 29 f.).

Die Gutachterin hielt sodann fest, am besten evaluiert seien bei Vorliegen einer Agoraphobie ein kombiniertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Be handlungsprogramm, welches unter anderem die Vermittlung von Strategien zur Bewältigung von Angst und körperlichen Symptomen berücksichtige, sowie eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva. Diese Behandlung führe bei einem hohen Prozentsatz der Betroffenen zu einer deutlichen Bes serung oder sogar Vollremission. Benzodiazepine (Temesta) könnten zwar die Symptome supprimieren, erzeugten jedoch eine Abhängigkeit oder führten nach Reduktion zu verstärktem Auftreten der Agoraphobie. Die Störung in der vorliegenden geringen Ausprägung löse jedenfalls keine generelle Ar beitsunfähigkeit aus, vielmehr neige die Beschwerdeführerin zur Selbstlimi tierung mit Symptomfixierung, so wie dies im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung festgehalten worden sei (S. 26 f. und S. 30).

Betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustands über die letzten Jahre, insbesondere seit 2006/2007, wies die Gutachterin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in keiner psychiatrisch fachärztli chen Behandlung befunden habe und es trotzdem zu keiner Zustandsver schlechterung gekommen sei. Bei einer adäquaten Behandlung wäre eher eine Remission der Erkrankung zu erwarten gewesen (Urk. 8/144/37-57 S. 20). 3.2.4

Der Gutachter Dr. G.___ hielt in rheumatologischer Hinsicht fest, die aktuellen muskuloskelettalen Beschwerden entsprächen einem chronischen myofaszialen Schmerzzustand mit teils begleitendem Kopfschmerz und Schwindelsensationen im Sinne einer linksbetonten cervico-spondylogenen und cephalen Symptomatik. Lumbal seien myofasziale Schmerzen lumbosa cral und ausstrahlend in die linke Beckenregion und das linke Bein geklagt, entsprechend einer linksbetonten lumbospondylogenen Pathologie. Objekti vierbar seien klinisch ein linksbetonter Muskelhartspann im Bereich von Na cken und Schultergürtel. Funktionell bestehe eine leichte bis mittelgradige (1/3 bis 2/3) Bewegungseinschränkung der HWS, wobei diese Limitierung anhand einer früheren MRI-Untersuchung nicht eindeutig erklärbar sei. Ak tuelle konventionelle Röntgenaufnahmen zeigten degenerative Veränderun gen hauptsächlich im Segment C5/C6. Die Funktionsaufnahmen zeigten keine makroskopisch erkennbare Instabilität, die Inklinationsaufnahme zeige jedoch eine deutliche Steifigkeit der oberen HWS und eine persistierende Lordose der unteren HWS-Segmente. Lumbal liessen sich klinisch weichteil betonte Veränderungen im Sinne von Myogelosen, Insertionstendinosen und Kettentendinosen am Oberschenkel, passend zur lumbo-spondylogenen Symptomatik, nachweisen, wobei klinisch keine funktionellen Defizite be stünden. Radiologisch könne eine Skoliose und eine beginnende Chondrose des Segmentes L4/L5 objektiviert werden. Da seit einigen Jahren eine Pso riasis mit hauptsächlichem Befall von Kopfhaut und Zehennägeln bekannt sei, müsse differenzialdiagnostisch eine mögliche psoriasisassoziierte Wir belsäulen- und Gelenkssymptomatik in Betracht gezogen werden. Aktuell bestünden indessen weder klinisch noch anhand der neuen Röntgenaufnah men Hinweise auf einen Skelettbefall seitens der Psoriasis (Urk. 8/144/2-36 S. 27 f.).

Dr. G.___ erachtete die Fortsetzung der schmerzadaptierten Medikation als sinnvoll. Allenfalls könne die Beschwerdeführerin auch von einer ergän zenden schmerzdistanzierenden Medikation profitieren. Indiziert sei zweifel los eine aktivere Bewegungs-/Eigentherapie zur Verbesserung der Kraftaus dauerfunktion und der Belastungstoleranz im Bereich der HWS und Lenden wirbelsäule (S. 28).

Der Gutachter hielt zusammengefasst fest, dass aus rheumatologischer Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschränkungen am Bewegungsapparat bestünden, welche medizinisch-theoretisch für eine lei densangepasste Tätigkeit mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würden. Dieses Leistungsprofil entspreche der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin respektive Asylantenbetreuerin, weshalb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 30).

Dr. G.___ wies im rheumatologischen Teilgutachten schliesslich darauf hin, dass die cervikalen Beschwerden seit dem Unfallereignis andauerten und die lumbalen Beschwerden erst einige Zeit später, ohne erkennbaren Auslö ser, aufgetreten seien. Eine Verschlechterung der Situation im Rahmen einer später aufgetretenen Psoriasis mit entzündlicher Skelettbeteiligung lasse sich rheumatologisch weder anamnestisch, klinisch noch radiologisch erhärten (Urk. 8/144/69-84 S. 13). Aus rheumatologischer Sicht sei im Verlauf der vergangenen Jahre keine Verschlechterung des gesundheitlichen Befindens nachweisbar und es habe bisher kein Zusammenhang zwischen der Psoriasis und den anhaltenden Wirbelsäulenproblemen erhärtet werden können (S. 15). 3.2.5

Die Fachpsychologin H.___ hielt fest, dass sich in der neuropsychologi schen Untersuchung Minderleistungen in allen untersuchten kognitiven Leistungsbereichen gezeigt hätten, wobei die Minderleistungen unspezifisch gewesen seien und von leichten Einbussen bis hin zu weit unter der Norm liegenden Ergebnissen gereicht hätten. Es sei aufgefallen, dass die Beschwer deführerin während der gesamten Untersuchung sehr auf ihre Beschwerden fixiert gewesen sei und sich dadurch in den meisten Verfahren selbst limitiert habe. Sie habe Aufgaben relativ früh abgebrochen, habe wenig Ausdauer und Eigeninitiative im Sinne eines mangelnden Efforts gezeigt und die Anstren gungsbereitschaft sei auch nicht immer ausreichend vorhanden gewesen. In einem Symptomvalidierungsverfahren habe sie mit einem auffälligen Ergeb nis abgeschnitten, was auch eine bewusstseinsnahe fehlende Leistungsbe reitschaft nicht ausschliesse. Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Ursa che der kognitiven Minderleistungen seien weder aus den Akten, den anamnestischen Angaben noch den aktuellen Ergeb nissen ersichtlich (Urk. 8/144/2-36 S. 29). Demzufolge könne keine neuropsychologisch be dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 30).

Die Gutachterin H.___ wies weiter darauf hin, dass ein Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahre 2000 in der I.___ (vgl. Urk. 8/76) nur eingeschränkt möglich sei, da keine Rohdaten oder Standardwerte von damals vorlägen. Aus dem damaligen Bericht werde jedoch ersichtlich, dass im Vergleich zu heute gewisse Leistungen deutlich besser gewesen seien (unmittelbarer Abruf Texte, Wiedererkennungsleistung verbaler Lern- und Gedächtnistest, verbale Merkspanne), andere jedoch schlechter als heute (damals sei beispielsweise keine ausführliche Aufmerk samkeitsuntersuchung am PC möglich gewesen), insgesamt jedoch von ähn lichen Leistungen auszugehen sei (Urk. 8/144/2-36 S. 29). 3.2.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sowohl aus soma tischer als auch psychiatrischer und neurologischer Sicht in ihrer Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt sei, weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin oder Sozialbetreuerin noch für eine sonstige dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit (Urk. 8/144/2-36 S. 31). 3.2.7

In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zum Verlauf (Urk. 8/145) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt an der Medas Y.___ und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. November 2012 (Urk. 8/155) fest, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung des ge sundheitlichen Befindens nachweisbar sei. Die in der Vergangenheit gestell ten Diagnosen könnten aktuell weiterhin bestätigt werden. Hingegen sei we der anamnestisch noch aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht nach vollziehbar, weshalb mit diesen somatischen Diagnosen eine anhaltende er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, insbeson dere wenn berücksichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dolmet scherin, Beraterin und Betreuerin tätig sei, was als leidensadaptierte Tätigkeit zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin klage über anhaltende psychische Beschwerden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass sie in den letzten Jahren in keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung gestanden sei und anscheinend selbst keine Behandlungsbedürftigkeit spüre. Über einen allfälligen Remissionszeitpunkt der psychiatrischen Problematik könnten deshalb keine genauen Angaben gemacht werden. Die wiederholt attestierten Diagnosen wie Depression und PTBS könnten aktuell nicht bestätigt werden. Falls diese in der Vergangenheit vorgelegen haben sollten, müsse von einer grundsätzlichen Remission ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Agoraphobie, eine Selbstlimitierung mit Symptomfixierung und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen bestätigt worden, weshalb durchaus von einer Zustandsverbesserung ausgegangen werden könne, wobei die anamnestisch beschriebenen Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen seien. Aufgrund der fehlenden medizinischen Informationen könne hingegen ein genauer Zeitpunkt der möglichen Remission nicht festgelegt werden (S. 1 f.).

Dr. J.___ führte schliesslich aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2006/2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden Präsenzzeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung auszugehen sei (S. 2). 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Medas-Gutachten und dessen Ergänzung (vgl. E. 3.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Ex pertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die beklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/144/2-36 S. 7-11 und S. 23 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3-7), wobei sich die Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in anderen Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 29-31 und Urk. 8/155 S. 1 f.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne legte Dr. G.___ schlüssig dar, dass aus rheumatologi scher Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschrän kungen am Bewegungsapparat bestehen, welche für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten respektive für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin/Betreuerin keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/144/2-36 S. 30). Die Psychiaterin med. pract. F.___ beschrieb einleuchtend, dass keine PTBS vorliegt und von einer unzureichend behandelten Agoraphobie auszugehen ist, welche aufgrund ihrer geringen Ausprägung keine generelle Arbeitsunfä higkeit nach sich zieht (S. 26 und S. 29 f.). Die Fachpsychologin H.___ beschrieb nachvollziehbar, dass die in der Untersuchung festgestellten kog nitiven Minderleistungen nicht auf hirnorganisch bedingte Ursachen zurück zuführen sind und aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (S. 29 und S. 30). 4.1.2

An dieser Beurteilung vermögen die im Nachgang zum Medas-Gutachten verfassten Arztberichte nichts zu ändern.

Dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Rheumazentrum der L.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/203/4-5) sind keine Hinweise auf allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der darin erwähnten Fuss- res pektive Gelenksbeschwerden zu entnehmen. Gleiches gilt betreffend die Be richte des M.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/203/7) sowie von Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, am Fusszentrum der L.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/215/3-4).

Im Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/224) wer den sodann keine Diagnosen genannt und es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich arbeits fähig sein soll. Die Psychologin O.___ weist in ihrem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/226) auf ein chronisches Cervikovertebralsyn drom, eine PTBS mit wiederholt auftretenden Panikattacken, auf Psoriasis-Athropathien sowie depressive Episoden hin, führt indessen nicht näher aus, inwiefern diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beein trächtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem die Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). Im Übrigen sind den genannten Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Medas-Gutachtens zu entnehmen. Eine solche wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, zumal sie darauf hinweist, dass sich der Gesundheitszustand, der seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe (Urk. 1 S. 5). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere wie von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Die Beschwerdeführerin beliess es zudem bei einem entsprechenden pauschalen Hinweis und machte keinerlei Angaben darüber, inwiefern der medizinische Sachverhalt ergänzungsbedürftig sein soll. 4.2

4.2.1

Der Vergleich der seinerzeit in den Expertisen von Dr. C.___ und der Psycholo gin D.___ beschriebenen Befunde (vgl. E. 3.1) mit den Er gebnissen der Untersuchung der Medas-Gutachter (vgl. E. 3.2) ergibt, dass die gesundheitlichen Verhältnisse nicht erheblich verändert sind. Die Medas-Ex perten schlossen insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands in den vergangenen Jahren aus (Urk. 8/144/2-36 S. 34). 4.2.2

Eine Rentenrevision ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustands möglich (vgl. E. 1.3), sondern auch dann, wenn die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 22; BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). 4.2.3

Gemäss den Gutachten von Dr. C.___ und der Psychologin D.___ vom 30. August 2000 respektive 1. Februar 2001 vermied die Beschwerde führerin damals Situationen, Orte und Kontakte mit Menschen. In familiärer Hinsicht kam es zu verschiedenen Belastungssituationen (Urk. 8/76 S. 2). Die Angstsymptome überschatteten das tägliche Leben der Beschwerdeführerin, wobei bereits geringe Belastungen die Symptome hervorriefen. So löste be reits der Gedanke, dass die 12½-jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs war, grosse Angst aus. Im Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter Ereignissen, die sie nicht direkt betrafen, respektive unter Problemen anderer Leute und sie schaffte es nicht mehr, die notwendige Distanz zu den Ereignissen zu halten (Urk. 8/83/1-20 S. 9). Die Beschwerdeführerin war laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 auch nicht in der Lage, die Familie zu Anlässen ausser Haus zu begleiten, weil sie nie abschätzen konnte wie es ihr geht (Urk. 8/102/3 unten und Urk. 8/13/6). Ferner erhielt sie Unterstützung im Haushalt (Urk. 8/102/1).

Im Zeitpunkt der Medas-Begutachtung litt die Beschwerdeführerin im Wesentli chen unter Panikattacken, welche insbesondere am Hauptbahnhof Zürich auftraten. Sie sucht dann nach Fahralternativen und meidet Orte mit gehäuftem Menschenaufkommen, notfalls nimmt sie eine Tablette Tamesta ein. Zugfahren in Begleitung einer vertrauten Person ist problemlos möglich. Sie vermag – wohl alleine – sogar ihren ein- bis zweistündigen Arbeitsweg zu bewältigen (Urk. 8/230/4) und auch betreffend den Weg zur Z.___ wurden keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sodann Mühe, Tunnel zu benutzen, da sie dort unter Luftnot leidet, wobei es mit dem Zug besser geht als mit dem Auto. Per Flugzeug kann sie reisen, wenn sie eine Tamesta-Tablette einnimmt, wobei sie ein- bis zweimal pro Jahr nach Pristina fliegt (Urk. 8/144/2-36 S. 7 und S. 12). Zu Hause beim Duschen muss jemand in der Nähe und die Badezimmertür offen sein, im Kino muss sie am Rand sitzen und beim Schwimmen muss jemand anwesend sein. Bei der Arbeit verspürt sie bisweilen ein Händezittern und bei Fragen hat sie Angst, diese nicht beantworten zu können (S. 7). Die Beschwerdefüh rerin ist gemäss eigenen Angaben in ihrem Familienumfeld glücklich und freut sich an ihren Kindern. Sie erlebt ihre gesundheitlichen Probleme be wusster als früher, da sie weiss, was ihr fehlt. Zudem ist sie insgesamt wieder handlungsfähig geworden (S. 9). In der psychiatrischen/psychologischen Be handlung lernte sie sodann, mit den seit dem Unfall aufgetretenen Proble men zu leben (S. 10).

Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Februar 2001 eine Verbesserung im Sinne einer Angewöhnung (vgl. E. 4.2.2) eingestellt hat. Das Auftreten der Angstsymptome beschränkte sich noch auf einige wenige, sehr spezifische Situationen (Menschenmengen, Züge, Flugzeuge, Tunnel, Kino, Duschen, Schwimmen), welche die Beschwerdeführe rin in Begleitung einer anderen ihr vertrauten Person oder mittels Einnahme einer Tamesta-Tablette zudem meistern konnte oder sie hat sich zur Vermei dung belastender Situationen Strategien angeeignet, wie etwa umfahren des Hauptbahnhofs, sitzen im Kino nur am Rand, offene Badezimmertür. Die An gewöhnung zeigte sich auch im Tagesablauf der Beschwerdeführerin: Am Vormittag frühstückt sie, liest die Post, erledigt Sachen für ihre Arbeitsstelle, macht Haushaltsarbeiten und bereitet sich etwas Kleines zum Mittagessen vor. Nachmittags geht sie nach draussen zum Einkaufen oder trifft Freunde. Am Abend kocht sie für die Familie, sitzt mit letzterer zusammen und geht ab und an mit der Tochter oder Freundinnen in den Ausgang (Urk. 8/144/2-36 S. 11 und S. 14) und mit dem Ehemann oder auch allein spazieren (Urk. 8/210/4 Mitte), während sie laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 kaum an Anlässen ausser Haus teilnehmen konnte (Urk. 8/102/3 unten). Im Weiteren lässt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor der Medas-Begutachtung in keiner psychiatrischen Behand lung befand und keine regelmässige psychopharmakologische Medikation einnahm (S. 13 und S. 30), eine Angewöhnung erkennen. 4.2.4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) davon auszugehen, dass eine verbesserte Leidensanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin in einer leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz 61). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 5.2

Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe und seit 1. April 1997 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/171 Ziff. 3.2). Sie bezieht daher seit mehr als 16 Jahren eine (ganze) Invalidenrente und fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Bezügerkreis (vgl. E. 5.1).

Nachdem mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/171) festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Ziff. 3.5), erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten gutsprache für die Potentialabklärung bei der Z.___ (Urk. 8/204). In der entsprechenden von der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 unter zeichneten Zielvereinbarung (Urk. 8/205) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere darauf hin, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben widersetzt. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/229) wurden die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der Befindlichkeit der Beschwerdefüh rerin eingestellt. 5.3

Dem Abschlussbericht der Potentialabklärung der Z.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/227) ist zu entnehmen, dass die Präsenzzeit von 4 Stunden für die Beschwerdeführerin nicht konstant durchhaltbar gewesen sei und die Ab klärung grösstenteils aufgrund deren schlechter Befindlichkeit nach 3 Stunden habe beendet werden müssen. Im Verlauf der Abklärung habe sich die Befindlichkeit zunehmend verschlechtert, wobei sich der psychische Ein bruch in Schlafproblemen, einer Stimmungseintrübung und in zunehmendem Gedankenkreisen gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Angst vor einem Zusammenbruch ihrer Selbstakzeptanz und Lebensstruktur geäus sert, welche sie mit Hilfe intensiver Therapie über mehrere Jahre aufgebaut habe. Auf körperlicher Ebene habe sie verstärkte Schmerzen wahrgenommen, wobei ihr die Arbeit am PC wie auch leichte körperliche Arbeiten Mühe be reitet hätten. Auf dieser Ebene habe die Beschwerdeführerin keinen zielfüh renden Sinn in der Potentialabklärung gesehen und habe letztere nach 2 Wochen abgebrochen (Ziff. 3.1).

Das Abbrechen der Potentialabklärung durch die Beschwerdegegnerin steht im Widerspruch zur Beurteilung der Medas-Gutachter. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), bestehen bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittel schweren wechselbelastenden Aktivitäten. Die Präsenzzeit von lediglich 3 Stunden pro Tag beziehungsweise das Abbrechen der Abklärung nach 2 Wochen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden, sondern lassen vielmehr auf einen fehlenden subjektiven Eingliede rungswillen schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen im Februar 2015 einstellte (vgl. Urk. 8/229). 5.4

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Be schwerdegegnerin habe kein Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt; ein solches hätte sich im vorliegenden Fall auf grund der vorliegenden Berichte, der langen Rentendauer sowie des Um stands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Wiederholung der Potentialabklärung gefordert habe, indessen aufgedrängt (Urk. 1 S. 14-16). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Eingliederungsberatung wie derholt, sie erachte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 % nicht für möglich (Urk. 8/195/5 oben, Urk. 8/230/3). Anlässlich de s Beratungsgesprächs nach Abbruch der Potentialabklärung legte die Beschwerdeführerin ihre Wahr nehmung dar, wonach die Massnahme auf ihre Befindlichkeit eine destabili sierende Wirkung gehabt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie ihre 20%ige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/230/6). Dementspre chend setzte sie sich auch gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin be treffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/229) nicht zur Wehr. Im Zusammenhang mit dem Abbruch der Potentialabklärung liess sie der Beschwerdegegnerin zudem Schreiben von ihren behandelnden Ärzten zukommen, wonach sie nicht in der Lage sei, an der Wiedereingliederung teilzunehmen (Urk. 8/224, Urk. 8/226). Weshalb die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage angesichts der offensichtlich fehlend en Eingliederungs bereitschaft nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt e die Beschwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich. Beim Fehlen eines subjektiven Eingliederungswillens (vgl. E. 5.3) entfällt rechtsprechungsge mäss der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin bereits im November 2014 auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Ver letzung hingewiesen worden (vgl. E. 5.2), weshalb der Einwand der Be schwerdeführerin betreffend Bedenkzeitverfahren ins Leere geht. 6.

Zu prüfen bleibt, ob sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Unfalls teilzeitlich (hypotheti sches Arbeitspensum von 50 %, vgl. Urk. 8/81 Ziff. 4.b) beim P.___ als Dol metscherin und Sozialbetreuerin tätig (Urk. 8/14). Dieser Tätigkeit ging sie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einem 20 %-Pensum nach (Urk. 8/230 S. 3). Wie erwähnt (vgl. E. 4.2.4) ist die Beschwerdeführerin bei Erlass der genannten Verfügung in einer leichten bis intermittierend mittelschweren belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Leis tungsprofil entspricht demjenigen der bisherigen Arbeit als Dolmetscherin respektive Sozialbetreuerin (Urk. 8/144/2-36 S. 30), weshalb keine Ein schränkung des Leistungsvermögens in erwerblicher Hinsicht, mithin keine Invalidität mehr vorliegt. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 eine Potentialabklärung durchgeführt worden sei, welche aufgrund der Befindlichkeiten der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. In der Folge sei eine erneute Rentenüberprüfung durchgeführt worden, wobei in der ergänzenden Stellungnahme der Medas Y.___ vom 14. November 2012 (vgl. Urk. 8/155) von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit seit 2006/2007 ausgegangen worden sei, weshalb seit dem Jahr 2007 unverändert eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gestützt auf eine Qualifikation von 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haushaltsbereich könnte die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 67‘183.70 erzielen, was auch dem Invalideneinkommen entspreche. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine Einschränkung, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand, welcher seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe, sondern dass es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Medas-Gutachter lediglich um eine andere Würdigung des unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Im Weiteren habe kein or dentliches Abmahnverfahren mit Bezug auf die berufliche Eingliederung stattgefunden (Urk. 1 S. 5 und S. 9-13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der bisher gewährten ganzen Rente rechtens ist. Dies hängt da von ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhält nisse im Zeitpunkt der ersten Rentenrevision im Jahre 2001 (Urk. 8/86) res pektive der Mitteilung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105), welcher Ent scheid sich auf die in der A.___ durchgeführte Begutachtung (Urk. 8/101) und die Haushaltabklärung vom 4. September 2001 (Urk. 8/102) stützte, mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) zu vergleichen (vgl. E. 1.3) . Der im Zusammenhang mit der zweiten Rentenrevision von 2004 (vgl. Urk. 8/112) eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Oktober 2004 ( Urk. 8/110/3) erfüllt die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG er forderliche rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht (vgl. E. 1.3) , so dass die Mitteilung vom 12. November 2004 (Urk. 8/113) als Vergleichszeitpunkt ausser Acht fällt.

Eine Überprüfung der in Frage stehenden Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) entfällt im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 8/167/3). Denn seit dem Beginn des Rentenanspruchs (vgl. hierzu BGE 140 V 15 E. 5.2) im Dezember 1996 (Urk. 8/88-89) und der Einleitung der Rentenüberprüfung (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.5: 1. Januar 2012) sind bereits mehr als 15 Jahre vergangen (lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision).

E. 3.1.1 Grundlage für die Rentenbestätigung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105) bildete im Wesentlichen das neurologische und neuropsychologische Gutach ten von Dr. med. C.___ , Chefarzt an der A.___ , vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/83) sowie das neuropsychologische Teilgutachten von D.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin an der A.___ , vom 30. August 2000 ( Urk. 8/76).

E. 3.1.2 Der Gutachter Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen bei Status nach Beschleuni gungsverletzung der HWS anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17. Juli 1995 ( Urk. 8/83 S. 15) : - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im HWS-Bereich - tief lumbale Schmerzen - Plexusreizsyndrom im costoclaviculären Übergangsgebiet beidseits - posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), die sich sehr wahrschein lich zu einer Angsterkrankung entwickelt haben mit verschiedenen be gleitenden vegetativen Symptomen (wie Zittern, Schweissausbrüchen) - Schwindelsymptome

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr müde, kraftlos und weni ger belastbar. Sie habe kein Vertrauen mehr in sich selbst und leide unter Angstgefühlen, die zeitweise die Intensität einer Panikattacke annehmen würden. Die Angstsymptome würden alles überschatten. Es genügten bereits wenige Belastungen, damit die Angstsymptome aufträten. Bereits der Ge danke, dass ihre 12½jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs sei, löse grosse Angst aus. Auch unter Ereignissen, die sie nicht direkt beträ fen, oder bei Problemen anderer Leute leide sie sofort. Sie schaffe es nicht mehr, zu den Ereignissen die notwendige Distanz zu haben (S. 9).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, der Neurostatus zeige keine sensomoto rischen Ausfälle. Es lägen Hinweise auf das Entstehen von Miss empfindungen im Bereich der Finger I und II rechts in Abhängigkeit der Armposition vor. In diesem Hautbereich sei eine Überempfindlichkeit für Berührung gegeben. Eine genaue Lokalisation einer eventuellen Enge, welche die Symptome verursache, sei klinisch nicht sicher festzulegen. Die Hirnner ven zeigten unauffällige Befunde, wobei insbesondere kein Nystagmus vor handen sei, der mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel gefühlen bei Augenbewegungen nach oben korreliere. Die aktiven Kopfbe wegungen nach rechts seien um zirka 15 % eingeschränkt und von Schmer zen im Nacken begleitet, wobei die Schmerzen in den rechten Arm aus strahlten. Im Nackenbereich paravertebral rechts sei die Muskulatur leicht verspannt und auf Berührung und Druck empfindlich. Ein weiterer Schwer punkt der Verspannung und der lokalen Empfindlichkeit liege im Trapezius-Bereich rechtsbetont vor. Bei aktiven schnellen Kopfbewegungen würden Schwindelgefühle (Schwankschwindel) auftreten. Es lägen zudem spontan und auf Druck tief lumbale und sakrale Schmerzen vor (S. 10 und S. 14), welche nicht im Vordergrund der Beschwerden stünden und die Beschwer deführerin dadurch einschränkten, dass sie beim längeren Sitzen Schmerzen tief lumbal verspüre (S. 13).

E. 3.1.3 Die Psychologin und Neuropsychologin D.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben seit dem Unfall licht- und lärmempfindlich und leide täglich unter Kopfschmerzen, weshalb sie fast jeden Tag Schmerztabletten nehmen müsse. Schon kleinste Belastungssituationen oder Stress erhöhten die Kopfschmerzen und machten den Tablettenkonsum notwendig. Weiter leide sie unter Schwindel und suche immer noch Halt beim Gehen und schwimme nur am Beckenrand. Aufgrund ihrer vielfältigen Be schwerden vermeide sie Situationen, Orte oder Kontakte mit Menschen und habe seit dem Unfall eine Angststörung. Familiär sei es zu verschiedenen Be lastungssituationen gekommen; so könne sie beispielsweise ihre Kinder nicht mehr kompetent und ohne Hilfe betreuen. Im Weiteren leide sie nach wie vor unter Panikattacken und habe oft eine depressiv-ängstliche Stimmung, wobei sie dann viele Dinge, die ihr geschähen, in diese negativen Gedanken einordne (Urk. 8/76 S. 1 f.).

Im Weiteren hielt die Psychologin fest, die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Leistungsvermögens deutlich verunsichert, zeige eine depressiv-ängstli che Verarbeitung und reagiere auf Belastungssituationen psychovegetativ (Schweissausbrüche, Zittern). Infolge der herabgesetzten (psychischen) Be lastbarkeit habe nur ein Teil der geplanten Testverfahren durchgeführt wer den können und die computergestützte Diagnostik habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin deutlich überfordert gewesen sei. Im er hobenen Leistungsprofil zeigten sich Einschränkungen im Bereich der Auf merksamkeits- und Konzentrationsleistungen, der verbalen und nonverbalen Lern- und Gedächtnisfähigkeiten sowie der Flexibilität respektive der Ideen produktion. Die Befunde stimmten weitgehend mit den Resultaten der Vor untersuchung am E.___ vom Oktober 1997 überein (S. 3).

Aus psychodiagnostischer Sicht zeige sich aktuell eine Angststörung mit Pani kattacken bei einer ängstlich-depressiven Verarbeitung und eine chroni fizierte Schmerz-Symptomatik. Eine PTBS im engeren Sinne (angelehnt an die Kriterien des ICD-10) könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Aufgrund des Gesamtbeschwerdebilds stehe aus neuropsychologischer Sicht die Behandlung der Angststörung im Vordergrund, wobei eine kognitiv-ver haltenstherapeutische Behandlung zu empfehlen sei, da diese spezielle Form der Psychotherapie bei Angst und Depression die besten und langfristig an haltendsten Behandlungserfolge erziele (S. 3 f.).

E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die in Frage stehende Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/167 S. 2 f.) res pektive 28. November 2012 (Urk. 8/157 S. 6 und Urk. 2 S. 2), welcher sei nerseits auf das Medas-Gutachten vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/144/2-36) sowie dessen Ergänzung vom 14. November 2012 (Urk. 8/155) abstellte (Urk. 8/233 S. 3).

E. 3.2.2 Die Medas-Gutachter med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, sowie lic. phil. H.___, Fachpsy chologin für Neuropsychologie FSP, nannten in ihrer interdisziplinären Ex pertise folgende Diagnosen (Urk. 8/144/2-36 S. 22): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische, linksbetonte cervikospondylogene und teils cephale Sympto matik mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen C5/C6 - muskulärer Dysbalance - anamnestisch Zustand nach Wirbelsäulentrauma 1995 - linksbetonte chronische lumbospondylogene Symptomatik mit/bei - Torsions-Skoliose - diskreter beginnender Degeneration des Segmentes L4/L5 - Psoriasis vulgaris, ohne assoziierte Spondarthropathie - schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (Temesta, ICD-10 F13.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.01)

E. 3.2.3 Die Gutachterin med. pract. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des Autounfalls eine typische Agoraphobie entwickelt, wobei die erste Panikattacke drei Tage nach dem Unfall beim Aussteigen am Bahnhof aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin meide Orte mit gehäuften Menschenaufkommen und suche Fahralternativen, ebenso bestünden agora phobische Ängste mit Vermeidung von Tunnel, Zug, Auto und Flugzeug, im Kino (am Rand sitzen), beim Duschen zu Hause (jemand in der Nähe, offene Badezimmertür) und im Schwimmbad. Die Anwesenheit einer anderen ver trauten Person (beispielsweise des Ehemanns) helfe ihr, sich diesen Situatio nen notgedrungenermassen auszusetzen, wobei sie in vielen Situationen nach wie vor auf Temesta zurückgreife. Die jahrelange und bislang unzu reichend behandelte Angsterkrankung habe zu einem verminderten Selbst wert mit Versagensängsten (bei Fragen am Arbeitsplatz Händezittern) geführt (Urk. 8/144/2-36 S. 23 und S. 29). Die Gutachterin hielt ferner fest, die Be schwerdeführerin habe zusätzlich eine psychosoziale Problematik geschildert. In der Schweiz habe sie sich als Frau emanzipieren wollen und sei vor dem Unfall auf einem guten Weg gewesen. Anschliessend sei sie jedoch gezwun gen gewesen, sich mit dem Ehemann zu arrangieren und fühle sich zuneh mend von ihm abhängig. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine bereits vor dem Unfall schwierige Beziehung mit dem danach zunehmend aggressiver reagierenden Ehegatten und habe sich mit Trennungsgedanken beschäftigt, wobei sie vom Ehemann zum Bleiben überredet worden sei (S. 24).

Im Weiteren wies med. pract. F.___ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführe rin eine situationsbezogene, leicht affektlabile, subdepres sive Stimmung vorliege. Eine erhebliche depressive Affektauslenkung habe indessen nicht bestanden, vielmehr sei ein guter affektiver Rapport herstell bar gewesen und habe eine gute Schwingungsfähigkeit bestanden. Bis auf die phobischen Ängste und das entsprechende Vermeidungsverhalten bestehe keine wesentliche Aktivitätseinschränkung. Ebenso wenig liege eine Ein schränkung der Freudfähigkeit noch ein durchgängiger Interessenverlust vor. Die Beschwerdeführerin habe anhaltende soziale Beziehungen, Hobbies und Interessen und beteilige sich an allen häuslichen Aktivitäten. Entsprechend könne bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht gestellt werden. Gleichermassen liege auch keine dysthyme Grundstimmung vor. Die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung gemäss ICD-10 seien nicht erfüllt. Des Weiteren seien auch – abgesehen von den Schlafstörungen – die typischen Symptome einer leichten depressiven Episode nicht gegeben. Ebenso wenig könne ein somatisches Syndrom ausgemacht werden (S. 25 und S. 29). Eine Anpas sungsstörung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik möge unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben, eine solche Diagnose sei jedoch nicht von Dauer und ursächlich bedingt durch ein auslösendes Ereignis (Unfall im Jahr 1995). Des Weiteren könne auch keines der für eine PTBS typischen Merk male festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere nicht emotional betäubt, stumpf oder gleichgültig, weshalb die Diagnose einer PTBS – auch retrospektiv – nicht nachvollziehbar sei. Zusammengefasst liege lediglich eine Agoraphobie vor, welche unzureichend oder gar nicht adäquat behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mindestens drei Jahren in keiner psychiatrischen Behandlung und nehme auch keine re gelmässige psychopharmakologische Medikation ein (S. 26 f. und S. 29 f.).

Die Gutachterin hielt sodann fest, am besten evaluiert seien bei Vorliegen einer Agoraphobie ein kombiniertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Be handlungsprogramm, welches unter anderem die Vermittlung von Strategien zur Bewältigung von Angst und körperlichen Symptomen berücksichtige, sowie eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva. Diese Behandlung führe bei einem hohen Prozentsatz der Betroffenen zu einer deutlichen Bes serung oder sogar Vollremission. Benzodiazepine (Temesta) könnten zwar die Symptome supprimieren, erzeugten jedoch eine Abhängigkeit oder führten nach Reduktion zu verstärktem Auftreten der Agoraphobie. Die Störung in der vorliegenden geringen Ausprägung löse jedenfalls keine generelle Ar beitsunfähigkeit aus, vielmehr neige die Beschwerdeführerin zur Selbstlimi tierung mit Symptomfixierung, so wie dies im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung festgehalten worden sei (S. 26 f. und S. 30).

Betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustands über die letzten Jahre, insbesondere seit 2006/2007, wies die Gutachterin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in keiner psychiatrisch fachärztli chen Behandlung befunden habe und es trotzdem zu keiner Zustandsver schlechterung gekommen sei. Bei einer adäquaten Behandlung wäre eher eine Remission der Erkrankung zu erwarten gewesen (Urk. 8/144/37-57 S. 20).

E. 3.2.4 Der Gutachter Dr. G.___ hielt in rheumatologischer Hinsicht fest, die aktuellen muskuloskelettalen Beschwerden entsprächen einem chronischen myofaszialen Schmerzzustand mit teils begleitendem Kopfschmerz und Schwindelsensationen im Sinne einer linksbetonten cervico-spondylogenen und cephalen Symptomatik. Lumbal seien myofasziale Schmerzen lumbosa cral und ausstrahlend in die linke Beckenregion und das linke Bein geklagt, entsprechend einer linksbetonten lumbospondylogenen Pathologie. Objekti vierbar seien klinisch ein linksbetonter Muskelhartspann im Bereich von Na cken und Schultergürtel. Funktionell bestehe eine leichte bis mittelgradige (1/3 bis 2/3) Bewegungseinschränkung der HWS, wobei diese Limitierung anhand einer früheren MRI-Untersuchung nicht eindeutig erklärbar sei. Ak tuelle konventionelle Röntgenaufnahmen zeigten degenerative Veränderun gen hauptsächlich im Segment C5/C6. Die Funktionsaufnahmen zeigten keine makroskopisch erkennbare Instabilität, die Inklinationsaufnahme zeige jedoch eine deutliche Steifigkeit der oberen HWS und eine persistierende Lordose der unteren HWS-Segmente. Lumbal liessen sich klinisch weichteil betonte Veränderungen im Sinne von Myogelosen, Insertionstendinosen und Kettentendinosen am Oberschenkel, passend zur lumbo-spondylogenen Symptomatik, nachweisen, wobei klinisch keine funktionellen Defizite be stünden. Radiologisch könne eine Skoliose und eine beginnende Chondrose des Segmentes L4/L5 objektiviert werden. Da seit einigen Jahren eine Pso riasis mit hauptsächlichem Befall von Kopfhaut und Zehennägeln bekannt sei, müsse differenzialdiagnostisch eine mögliche psoriasisassoziierte Wir belsäulen- und Gelenkssymptomatik in Betracht gezogen werden. Aktuell bestünden indessen weder klinisch noch anhand der neuen Röntgenaufnah men Hinweise auf einen Skelettbefall seitens der Psoriasis (Urk. 8/144/2-36 S. 27 f.).

Dr. G.___ erachtete die Fortsetzung der schmerzadaptierten Medikation als sinnvoll. Allenfalls könne die Beschwerdeführerin auch von einer ergän zenden schmerzdistanzierenden Medikation profitieren. Indiziert sei zweifel los eine aktivere Bewegungs-/Eigentherapie zur Verbesserung der Kraftaus dauerfunktion und der Belastungstoleranz im Bereich der HWS und Lenden wirbelsäule (S. 28).

Der Gutachter hielt zusammengefasst fest, dass aus rheumatologischer Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschränkungen am Bewegungsapparat bestünden, welche medizinisch-theoretisch für eine lei densangepasste Tätigkeit mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würden. Dieses Leistungsprofil entspreche der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin respektive Asylantenbetreuerin, weshalb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 30).

Dr. G.___ wies im rheumatologischen Teilgutachten schliesslich darauf hin, dass die cervikalen Beschwerden seit dem Unfallereignis andauerten und die lumbalen Beschwerden erst einige Zeit später, ohne erkennbaren Auslö ser, aufgetreten seien. Eine Verschlechterung der Situation im Rahmen einer später aufgetretenen Psoriasis mit entzündlicher Skelettbeteiligung lasse sich rheumatologisch weder anamnestisch, klinisch noch radiologisch erhärten (Urk. 8/144/69-84 S. 13). Aus rheumatologischer Sicht sei im Verlauf der vergangenen Jahre keine Verschlechterung des gesundheitlichen Befindens nachweisbar und es habe bisher kein Zusammenhang zwischen der Psoriasis und den anhaltenden Wirbelsäulenproblemen erhärtet werden können (S. 15).

E. 3.2.5 Die Fachpsychologin H.___ hielt fest, dass sich in der neuropsychologi schen Untersuchung Minderleistungen in allen untersuchten kognitiven Leistungsbereichen gezeigt hätten, wobei die Minderleistungen unspezifisch gewesen seien und von leichten Einbussen bis hin zu weit unter der Norm liegenden Ergebnissen gereicht hätten. Es sei aufgefallen, dass die Beschwer deführerin während der gesamten Untersuchung sehr auf ihre Beschwerden fixiert gewesen sei und sich dadurch in den meisten Verfahren selbst limitiert habe. Sie habe Aufgaben relativ früh abgebrochen, habe wenig Ausdauer und Eigeninitiative im Sinne eines mangelnden Efforts gezeigt und die Anstren gungsbereitschaft sei auch nicht immer ausreichend vorhanden gewesen. In einem Symptomvalidierungsverfahren habe sie mit einem auffälligen Ergeb nis abgeschnitten, was auch eine bewusstseinsnahe fehlende Leistungsbe reitschaft nicht ausschliesse. Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Ursa che der kognitiven Minderleistungen seien weder aus den Akten, den anamnestischen Angaben noch den aktuellen Ergeb nissen ersichtlich (Urk. 8/144/2-36 S. 29). Demzufolge könne keine neuropsychologisch be dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 30).

Die Gutachterin H.___ wies weiter darauf hin, dass ein Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahre 2000 in der I.___ (vgl. Urk. 8/76) nur eingeschränkt möglich sei, da keine Rohdaten oder Standardwerte von damals vorlägen. Aus dem damaligen Bericht werde jedoch ersichtlich, dass im Vergleich zu heute gewisse Leistungen deutlich besser gewesen seien (unmittelbarer Abruf Texte, Wiedererkennungsleistung verbaler Lern- und Gedächtnistest, verbale Merkspanne), andere jedoch schlechter als heute (damals sei beispielsweise keine ausführliche Aufmerk samkeitsuntersuchung am PC möglich gewesen), insgesamt jedoch von ähn lichen Leistungen auszugehen sei (Urk. 8/144/2-36 S. 29).

E. 3.2.6 Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sowohl aus soma tischer als auch psychiatrischer und neurologischer Sicht in ihrer Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt sei, weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin oder Sozialbetreuerin noch für eine sonstige dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit (Urk. 8/144/2-36 S. 31).

E. 3.2.7 In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zum Verlauf (Urk. 8/145) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt an der Medas Y.___ und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. November 2012 (Urk. 8/155) fest, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung des ge sundheitlichen Befindens nachweisbar sei. Die in der Vergangenheit gestell ten Diagnosen könnten aktuell weiterhin bestätigt werden. Hingegen sei we der anamnestisch noch aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht nach vollziehbar, weshalb mit diesen somatischen Diagnosen eine anhaltende er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, insbeson dere wenn berücksichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dolmet scherin, Beraterin und Betreuerin tätig sei, was als leidensadaptierte Tätigkeit zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin klage über anhaltende psychische Beschwerden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass sie in den letzten Jahren in keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung gestanden sei und anscheinend selbst keine Behandlungsbedürftigkeit spüre. Über einen allfälligen Remissionszeitpunkt der psychiatrischen Problematik könnten deshalb keine genauen Angaben gemacht werden. Die wiederholt attestierten Diagnosen wie Depression und PTBS könnten aktuell nicht bestätigt werden. Falls diese in der Vergangenheit vorgelegen haben sollten, müsse von einer grundsätzlichen Remission ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Agoraphobie, eine Selbstlimitierung mit Symptomfixierung und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen bestätigt worden, weshalb durchaus von einer Zustandsverbesserung ausgegangen werden könne, wobei die anamnestisch beschriebenen Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen seien. Aufgrund der fehlenden medizinischen Informationen könne hingegen ein genauer Zeitpunkt der möglichen Remission nicht festgelegt werden (S. 1 f.).

Dr. J.___ führte schliesslich aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2006/2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden Präsenzzeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung auszugehen sei (S. 2).

E. 4.1.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Medas-Gutachten und dessen Ergänzung (vgl. E. 3.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Ex pertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die beklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/144/2-36 S. 7-11 und S. 23 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3-7), wobei sich die Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in anderen Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 29-31 und Urk. 8/155 S. 1 f.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne legte Dr. G.___ schlüssig dar, dass aus rheumatologi scher Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschrän kungen am Bewegungsapparat bestehen, welche für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten respektive für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin/Betreuerin keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/144/2-36 S. 30). Die Psychiaterin med. pract. F.___ beschrieb einleuchtend, dass keine PTBS vorliegt und von einer unzureichend behandelten Agoraphobie auszugehen ist, welche aufgrund ihrer geringen Ausprägung keine generelle Arbeitsunfä higkeit nach sich zieht (S. 26 und S. 29 f.). Die Fachpsychologin H.___ beschrieb nachvollziehbar, dass die in der Untersuchung festgestellten kog nitiven Minderleistungen nicht auf hirnorganisch bedingte Ursachen zurück zuführen sind und aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (S. 29 und S. 30).

E. 4.1.2 An dieser Beurteilung vermögen die im Nachgang zum Medas-Gutachten verfassten Arztberichte nichts zu ändern.

Dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Rheumazentrum der L.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/203/4-5) sind keine Hinweise auf allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der darin erwähnten Fuss- res pektive Gelenksbeschwerden zu entnehmen. Gleiches gilt betreffend die Be richte des M.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/203/7) sowie von Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, am Fusszentrum der L.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/215/3-4).

Im Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/224) wer den sodann keine Diagnosen genannt und es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich arbeits fähig sein soll. Die Psychologin O.___ weist in ihrem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/226) auf ein chronisches Cervikovertebralsyn drom, eine PTBS mit wiederholt auftretenden Panikattacken, auf Psoriasis-Athropathien sowie depressive Episoden hin, führt indessen nicht näher aus, inwiefern diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beein trächtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem die Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). Im Übrigen sind den genannten Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Medas-Gutachtens zu entnehmen. Eine solche wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, zumal sie darauf hinweist, dass sich der Gesundheitszustand, der seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe (Urk. 1 S. 5). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere wie von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Die Beschwerdeführerin beliess es zudem bei einem entsprechenden pauschalen Hinweis und machte keinerlei Angaben darüber, inwiefern der medizinische Sachverhalt ergänzungsbedürftig sein soll.

E. 4.2.1 Der Vergleich der seinerzeit in den Expertisen von Dr. C.___ und der Psycholo gin D.___ beschriebenen Befunde (vgl. E. 3.1) mit den Er gebnissen der Untersuchung der Medas-Gutachter (vgl. E. 3.2) ergibt, dass die gesundheitlichen Verhältnisse nicht erheblich verändert sind. Die Medas-Ex perten schlossen insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands in den vergangenen Jahren aus (Urk. 8/144/2-36 S. 34).

E. 4.2.2 Eine Rentenrevision ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustands möglich (vgl. E. 1.3), sondern auch dann, wenn die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 22; BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3).

E. 4.2.3 Gemäss den Gutachten von Dr. C.___ und der Psychologin D.___ vom 30. August 2000 respektive 1. Februar 2001 vermied die Beschwerde führerin damals Situationen, Orte und Kontakte mit Menschen. In familiärer Hinsicht kam es zu verschiedenen Belastungssituationen (Urk. 8/76 S. 2). Die Angstsymptome überschatteten das tägliche Leben der Beschwerdeführerin, wobei bereits geringe Belastungen die Symptome hervorriefen. So löste be reits der Gedanke, dass die 12½-jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs war, grosse Angst aus. Im Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter Ereignissen, die sie nicht direkt betrafen, respektive unter Problemen anderer Leute und sie schaffte es nicht mehr, die notwendige Distanz zu den Ereignissen zu halten (Urk. 8/83/1-20 S. 9). Die Beschwerdeführerin war laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 auch nicht in der Lage, die Familie zu Anlässen ausser Haus zu begleiten, weil sie nie abschätzen konnte wie es ihr geht (Urk. 8/102/3 unten und Urk. 8/13/6). Ferner erhielt sie Unterstützung im Haushalt (Urk. 8/102/1).

Im Zeitpunkt der Medas-Begutachtung litt die Beschwerdeführerin im Wesentli chen unter Panikattacken, welche insbesondere am Hauptbahnhof Zürich auftraten. Sie sucht dann nach Fahralternativen und meidet Orte mit gehäuftem Menschenaufkommen, notfalls nimmt sie eine Tablette Tamesta ein. Zugfahren in Begleitung einer vertrauten Person ist problemlos möglich. Sie vermag – wohl alleine – sogar ihren ein- bis zweistündigen Arbeitsweg zu bewältigen (Urk. 8/230/4) und auch betreffend den Weg zur Z.___ wurden keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sodann Mühe, Tunnel zu benutzen, da sie dort unter Luftnot leidet, wobei es mit dem Zug besser geht als mit dem Auto. Per Flugzeug kann sie reisen, wenn sie eine Tamesta-Tablette einnimmt, wobei sie ein- bis zweimal pro Jahr nach Pristina fliegt (Urk. 8/144/2-36 S. 7 und S. 12). Zu Hause beim Duschen muss jemand in der Nähe und die Badezimmertür offen sein, im Kino muss sie am Rand sitzen und beim Schwimmen muss jemand anwesend sein. Bei der Arbeit verspürt sie bisweilen ein Händezittern und bei Fragen hat sie Angst, diese nicht beantworten zu können (S. 7). Die Beschwerdefüh rerin ist gemäss eigenen Angaben in ihrem Familienumfeld glücklich und freut sich an ihren Kindern. Sie erlebt ihre gesundheitlichen Probleme be wusster als früher, da sie weiss, was ihr fehlt. Zudem ist sie insgesamt wieder handlungsfähig geworden (S. 9). In der psychiatrischen/psychologischen Be handlung lernte sie sodann, mit den seit dem Unfall aufgetretenen Proble men zu leben (S. 10).

Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Februar 2001 eine Verbesserung im Sinne einer Angewöhnung (vgl. E. 4.2.2) eingestellt hat. Das Auftreten der Angstsymptome beschränkte sich noch auf einige wenige, sehr spezifische Situationen (Menschenmengen, Züge, Flugzeuge, Tunnel, Kino, Duschen, Schwimmen), welche die Beschwerdeführe rin in Begleitung einer anderen ihr vertrauten Person oder mittels Einnahme einer Tamesta-Tablette zudem meistern konnte oder sie hat sich zur Vermei dung belastender Situationen Strategien angeeignet, wie etwa umfahren des Hauptbahnhofs, sitzen im Kino nur am Rand, offene Badezimmertür. Die An gewöhnung zeigte sich auch im Tagesablauf der Beschwerdeführerin: Am Vormittag frühstückt sie, liest die Post, erledigt Sachen für ihre Arbeitsstelle, macht Haushaltsarbeiten und bereitet sich etwas Kleines zum Mittagessen vor. Nachmittags geht sie nach draussen zum Einkaufen oder trifft Freunde. Am Abend kocht sie für die Familie, sitzt mit letzterer zusammen und geht ab und an mit der Tochter oder Freundinnen in den Ausgang (Urk. 8/144/2-36 S. 11 und S. 14) und mit dem Ehemann oder auch allein spazieren (Urk. 8/210/4 Mitte), während sie laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 kaum an Anlässen ausser Haus teilnehmen konnte (Urk. 8/102/3 unten). Im Weiteren lässt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor der Medas-Begutachtung in keiner psychiatrischen Behand lung befand und keine regelmässige psychopharmakologische Medikation einnahm (S. 13 und S. 30), eine Angewöhnung erkennen.

E. 4.2.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) davon auszugehen, dass eine verbesserte Leidensanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin in einer leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 5.1 Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz 61). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe und seit 1. April 1997 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/171 Ziff. 3.2). Sie bezieht daher seit mehr als 16 Jahren eine (ganze) Invalidenrente und fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Bezügerkreis (vgl. E. 5.1).

Nachdem mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/171) festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Ziff. 3.5), erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten gutsprache für die Potentialabklärung bei der Z.___ (Urk. 8/204). In der entsprechenden von der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 unter zeichneten Zielvereinbarung (Urk. 8/205) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere darauf hin, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben widersetzt. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/229) wurden die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der Befindlichkeit der Beschwerdefüh rerin eingestellt.

E. 5.3 Dem Abschlussbericht der Potentialabklärung der Z.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/227) ist zu entnehmen, dass die Präsenzzeit von 4 Stunden für die Beschwerdeführerin nicht konstant durchhaltbar gewesen sei und die Ab klärung grösstenteils aufgrund deren schlechter Befindlichkeit nach 3 Stunden habe beendet werden müssen. Im Verlauf der Abklärung habe sich die Befindlichkeit zunehmend verschlechtert, wobei sich der psychische Ein bruch in Schlafproblemen, einer Stimmungseintrübung und in zunehmendem Gedankenkreisen gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Angst vor einem Zusammenbruch ihrer Selbstakzeptanz und Lebensstruktur geäus sert, welche sie mit Hilfe intensiver Therapie über mehrere Jahre aufgebaut habe. Auf körperlicher Ebene habe sie verstärkte Schmerzen wahrgenommen, wobei ihr die Arbeit am PC wie auch leichte körperliche Arbeiten Mühe be reitet hätten. Auf dieser Ebene habe die Beschwerdeführerin keinen zielfüh renden Sinn in der Potentialabklärung gesehen und habe letztere nach 2 Wochen abgebrochen (Ziff. 3.1).

Das Abbrechen der Potentialabklärung durch die Beschwerdegegnerin steht im Widerspruch zur Beurteilung der Medas-Gutachter. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), bestehen bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittel schweren wechselbelastenden Aktivitäten. Die Präsenzzeit von lediglich 3 Stunden pro Tag beziehungsweise das Abbrechen der Abklärung nach 2 Wochen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden, sondern lassen vielmehr auf einen fehlenden subjektiven Eingliede rungswillen schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen im Februar 2015 einstellte (vgl. Urk. 8/229).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Be schwerdegegnerin habe kein Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt; ein solches hätte sich im vorliegenden Fall auf grund der vorliegenden Berichte, der langen Rentendauer sowie des Um stands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Wiederholung der Potentialabklärung gefordert habe, indessen aufgedrängt (Urk. 1 S. 14-16). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Eingliederungsberatung wie derholt, sie erachte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 % nicht für möglich (Urk. 8/195/5 oben, Urk. 8/230/3). Anlässlich de s Beratungsgesprächs nach Abbruch der Potentialabklärung legte die Beschwerdeführerin ihre Wahr nehmung dar, wonach die Massnahme auf ihre Befindlichkeit eine destabili sierende Wirkung gehabt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie ihre 20%ige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/230/6). Dementspre chend setzte sie sich auch gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin be treffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/229) nicht zur Wehr. Im Zusammenhang mit dem Abbruch der Potentialabklärung liess sie der Beschwerdegegnerin zudem Schreiben von ihren behandelnden Ärzten zukommen, wonach sie nicht in der Lage sei, an der Wiedereingliederung teilzunehmen (Urk. 8/224, Urk. 8/226). Weshalb die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage angesichts der offensichtlich fehlend en Eingliederungs bereitschaft nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt e die Beschwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich. Beim Fehlen eines subjektiven Eingliederungswillens (vgl. E. 5.3) entfällt rechtsprechungsge mäss der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin bereits im November 2014 auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Ver letzung hingewiesen worden (vgl. E. 5.2), weshalb der Einwand der Be schwerdeführerin betreffend Bedenkzeitverfahren ins Leere geht.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Unfalls teilzeitlich (hypotheti sches Arbeitspensum von 50 %, vgl. Urk. 8/81 Ziff. 4.b) beim P.___ als Dol metscherin und Sozialbetreuerin tätig (Urk. 8/14). Dieser Tätigkeit ging sie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einem 20 %-Pensum nach (Urk. 8/230 S. 3). Wie erwähnt (vgl. E. 4.2.4) ist die Beschwerdeführerin bei Erlass der genannten Verfügung in einer leichten bis intermittierend mittelschweren belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Leis tungsprofil entspricht demjenigen der bisherigen Arbeit als Dolmetscherin respektive Sozialbetreuerin (Urk. 8/144/2-36 S. 30), weshalb keine Ein schränkung des Leistungsvermögens in erwerblicher Hinsicht, mithin keine Invalidität mehr vorliegt.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00707 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 21. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___, Mutter von drei erwachsenen Kindern, er litt im Sommer 1995 als Beifahrerin einen Autounfall und meldete sich im November 1997 unter Hinweis auf Schmerzen im Halswirbelsäulen (HWS)-Bereich, starke Kopfschmerzen, „Nebel“ vor den Augen, dauernde grosse Müdigkeit, Konzentrationsprobleme, Schwindel und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Ver fügung vom 23. Februar 1999 mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/55-58). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. November 2000 teilweise gut und stellte fest, dass X.___ ab 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 1997 An spruch auf eine ganze Rente habe (Prozess-Nr. IV.1999.00181 [Urk. 8/81]; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2001 [Urk. 8/88-89]). In der Folge wurde die Zusprechung einer ganzen Rente in den Jahren 2001 (Urk. 8/105) und 2004 (Urk. 8/113) bestätigt. Ende 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/124) und verfügte gestützt auf ein bei der Medas Y.___ in Auf trag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/144/2-36, Urk. 8/155 und Urk. 8/157 S. 4-6) im Februar 2013 die Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2013 (Urk. 8/168). Die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente habe. Dabei wies es darauf hin, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt sei, als die IV-Stelle die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Versicherte nicht hinreichend auf die berufliche Einglie derung vorbereitet habe (Prozess-Nr. IV.2013.00199 [Urk. 8/171]; vgl. Verfü gung der IV-Stelle vom 17. Januar 2014 [Urk. 8/185]). 1.2

Am 23. April 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund einer am 16. Juni 2014 anstehenden Operation (Arthrodese des Grosszehengrundgelenks rechts und Nagelextrak tionen an den Grosszehen wegen eingewachsener Nägel; Urk. 8/215/9) zur zeit nicht angezeigt seien, weshalb die Eingliederungsberatung bis zur ent sprechenden Rückmeldung der Versicherten bis spätestens am 31. Juli 2014 sistiert sei (Urk. 8/194). Mit Mitteilungen vom 10. November 2014 (Urk. 8/204) und 5. Januar 2015 (Urk. 8/219-220) erteilte die IV-Stelle Kos tengutsprache für die Potentialabklärung bei der Z.___ vom 5. bis 30. Januar 2015 sowie für orthopädische Spezialschuhe respektive or thopädische Änderungen an orthopädischen Spezialschuhen vom

16. Oktober 2014 bis 31. Oktober 201 9. Am 12. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, dass letztere die erwerbsbezogene Abklärung bei der Z.___ aufgrund ihrer Befindlichkeit abgebrochen habe und die Einstellung der Ein gliederungsmassnahmen sowie die Übergabe des Dossiers an die IV-Kunden beratung zu weiteren Abklärungen wünsche, weshalb die IV-Stelle nun den Anspruch auf eine Rente prüfe (Urk. 8/229). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/234 , Urk. 8/237 ) verfügte die IV-Stelle am 10. Juni 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Juli 2015 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2015 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen (Eingliederungsabklärungen und/oder medizinische Abklärun gen) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Rente damit, dass im Anschluss an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 eine Potentialabklärung durchgeführt worden sei, welche aufgrund der Befindlichkeiten der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. In der Folge sei eine erneute Rentenüberprüfung durchgeführt worden, wobei in der ergänzenden Stellungnahme der Medas Y.___ vom 14. November 2012 (vgl. Urk. 8/155) von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit seit 2006/2007 ausgegangen worden sei, weshalb seit dem Jahr 2007 unverändert eine Ar beitsfähigkeit von 100 % bestehe. Gestützt auf eine Qualifikation von 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haushaltsbereich könnte die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 67‘183.70 erzielen, was auch dem Invalideneinkommen entspreche. Im Aufgabenbereich Haushalt bestehe keine Einschränkung, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand, welcher seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe, sondern dass es sich bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit durch die Medas-Gutachter lediglich um eine andere Würdigung des unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Im Weiteren habe kein or dentliches Abmahnverfahren mit Bezug auf die berufliche Eingliederung stattgefunden (Urk. 1 S. 5 und S. 9-13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der bisher gewährten ganzen Rente rechtens ist. Dies hängt da von ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhält nisse im Zeitpunkt der ersten Rentenrevision im Jahre 2001 (Urk. 8/86) res pektive der Mitteilung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105), welcher Ent scheid sich auf die in der A.___ durchgeführte Begutachtung (Urk. 8/101) und die Haushaltabklärung vom 4. September 2001 (Urk. 8/102) stützte, mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) zu vergleichen (vgl. E. 1.3) . Der im Zusammenhang mit der zweiten Rentenrevision von 2004 (vgl. Urk. 8/112) eingeholte Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 19. Oktober 2004 ( Urk. 8/110/3) erfüllt die Voraussetzungen für die gemäss Art. 17 ATSG er forderliche rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht (vgl. E. 1.3) , so dass die Mitteilung vom 12. November 2004 (Urk. 8/113) als Vergleichszeitpunkt ausser Acht fällt.

Eine Überprüfung der in Frage stehenden Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) entfällt im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 8/167/3). Denn seit dem Beginn des Rentenanspruchs (vgl. hierzu BGE 140 V 15 E. 5.2) im Dezember 1996 (Urk. 8/88-89) und der Einleitung der Rentenüberprüfung (vgl. dazu BGE 140 V 15 E. 5.3.5: 1. Januar 2012) sind bereits mehr als 15 Jahre vergangen (lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision). 3. 3.1

3.1.1

Grundlage für die Rentenbestätigung vom 6. September 2001 (Urk. 8/105) bildete im Wesentlichen das neurologische und neuropsychologische Gutach ten von Dr. med. C.___ , Chefarzt an der A.___ , vom 1. Februar 2001 (Urk. 8/83) sowie das neuropsychologische Teilgutachten von D.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin an der A.___ , vom 30. August 2000 ( Urk. 8/76).

3.1.2

Der Gutachter Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen bei Status nach Beschleuni gungsverletzung der HWS anlässlich des Verkehrsunfalls vom 17. Juli 1995 ( Urk. 8/83 S. 15) : - chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt im HWS-Bereich - tief lumbale Schmerzen - Plexusreizsyndrom im costoclaviculären Übergangsgebiet beidseits - posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), die sich sehr wahrschein lich zu einer Angsterkrankung entwickelt haben mit verschiedenen be gleitenden vegetativen Symptomen (wie Zittern, Schweissausbrüchen) - Schwindelsymptome

Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei sehr müde, kraftlos und weni ger belastbar. Sie habe kein Vertrauen mehr in sich selbst und leide unter Angstgefühlen, die zeitweise die Intensität einer Panikattacke annehmen würden. Die Angstsymptome würden alles überschatten. Es genügten bereits wenige Belastungen, damit die Angstsymptome aufträten. Bereits der Ge danke, dass ihre 12½jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs sei, löse grosse Angst aus. Auch unter Ereignissen, die sie nicht direkt beträ fen, oder bei Problemen anderer Leute leide sie sofort. Sie schaffe es nicht mehr, zu den Ereignissen die notwendige Distanz zu haben (S. 9).

Im Weiteren führte der Gutachter aus, der Neurostatus zeige keine sensomoto rischen Ausfälle. Es lägen Hinweise auf das Entstehen von Miss empfindungen im Bereich der Finger I und II rechts in Abhängigkeit der Armposition vor. In diesem Hautbereich sei eine Überempfindlichkeit für Berührung gegeben. Eine genaue Lokalisation einer eventuellen Enge, welche die Symptome verursache, sei klinisch nicht sicher festzulegen. Die Hirnner ven zeigten unauffällige Befunde, wobei insbesondere kein Nystagmus vor handen sei, der mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel gefühlen bei Augenbewegungen nach oben korreliere. Die aktiven Kopfbe wegungen nach rechts seien um zirka 15 % eingeschränkt und von Schmer zen im Nacken begleitet, wobei die Schmerzen in den rechten Arm aus strahlten. Im Nackenbereich paravertebral rechts sei die Muskulatur leicht verspannt und auf Berührung und Druck empfindlich. Ein weiterer Schwer punkt der Verspannung und der lokalen Empfindlichkeit liege im Trapezius-Bereich rechtsbetont vor. Bei aktiven schnellen Kopfbewegungen würden Schwindelgefühle (Schwankschwindel) auftreten. Es lägen zudem spontan und auf Druck tief lumbale und sakrale Schmerzen vor (S. 10 und S. 14), welche nicht im Vordergrund der Beschwerden stünden und die Beschwer deführerin dadurch einschränkten, dass sie beim längeren Sitzen Schmerzen tief lumbal verspüre (S. 13). 3.1.3

Die Psychologin und Neuropsychologin D.___ führte aus, die Be schwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben seit dem Unfall licht- und lärmempfindlich und leide täglich unter Kopfschmerzen, weshalb sie fast jeden Tag Schmerztabletten nehmen müsse. Schon kleinste Belastungssituationen oder Stress erhöhten die Kopfschmerzen und machten den Tablettenkonsum notwendig. Weiter leide sie unter Schwindel und suche immer noch Halt beim Gehen und schwimme nur am Beckenrand. Aufgrund ihrer vielfältigen Be schwerden vermeide sie Situationen, Orte oder Kontakte mit Menschen und habe seit dem Unfall eine Angststörung. Familiär sei es zu verschiedenen Be lastungssituationen gekommen; so könne sie beispielsweise ihre Kinder nicht mehr kompetent und ohne Hilfe betreuen. Im Weiteren leide sie nach wie vor unter Panikattacken und habe oft eine depressiv-ängstliche Stimmung, wobei sie dann viele Dinge, die ihr geschähen, in diese negativen Gedanken einordne (Urk. 8/76 S. 1 f.).

Im Weiteren hielt die Psychologin fest, die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Leistungsvermögens deutlich verunsichert, zeige eine depressiv-ängstli che Verarbeitung und reagiere auf Belastungssituationen psychovegetativ (Schweissausbrüche, Zittern). Infolge der herabgesetzten (psychischen) Be lastbarkeit habe nur ein Teil der geplanten Testverfahren durchgeführt wer den können und die computergestützte Diagnostik habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin deutlich überfordert gewesen sei. Im er hobenen Leistungsprofil zeigten sich Einschränkungen im Bereich der Auf merksamkeits- und Konzentrationsleistungen, der verbalen und nonverbalen Lern- und Gedächtnisfähigkeiten sowie der Flexibilität respektive der Ideen produktion. Die Befunde stimmten weitgehend mit den Resultaten der Vor untersuchung am E.___ vom Oktober 1997 überein (S. 3).

Aus psychodiagnostischer Sicht zeige sich aktuell eine Angststörung mit Pani kattacken bei einer ängstlich-depressiven Verarbeitung und eine chroni fizierte Schmerz-Symptomatik. Eine PTBS im engeren Sinne (angelehnt an die Kriterien des ICD-10) könne aktuell nicht mehr diagnostiziert werden. Aufgrund des Gesamtbeschwerdebilds stehe aus neuropsychologischer Sicht die Behandlung der Angststörung im Vordergrund, wobei eine kognitiv-ver haltenstherapeutische Behandlung zu empfehlen sei, da diese spezielle Form der Psychotherapie bei Angst und Depression die besten und langfristig an haltendsten Behandlungserfolge erziele (S. 3 f.). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte die in Frage stehende Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 (Urk. 8/167 S. 2 f.) res pektive 28. November 2012 (Urk. 8/157 S. 6 und Urk. 2 S. 2), welcher sei nerseits auf das Medas-Gutachten vom 26. Juli 2011 (Urk. 8/144/2-36) sowie dessen Ergänzung vom 14. November 2012 (Urk. 8/155) abstellte (Urk. 8/233 S. 3). 3.2.2

Die Medas-Gutachter med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, sowie lic. phil. H.___, Fachpsy chologin für Neuropsychologie FSP, nannten in ihrer interdisziplinären Ex pertise folgende Diagnosen (Urk. 8/144/2-36 S. 22): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische, linksbetonte cervikospondylogene und teils cephale Sympto matik mit/bei: - degenerativen HWS-Veränderungen C5/C6 - muskulärer Dysbalance - anamnestisch Zustand nach Wirbelsäulentrauma 1995 - linksbetonte chronische lumbospondylogene Symptomatik mit/bei - Torsions-Skoliose - diskreter beginnender Degeneration des Segmentes L4/L5 - Psoriasis vulgaris, ohne assoziierte Spondarthropathie - schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (Temesta, ICD-10 F13.1) - Agoraphobie (ICD-10 F40.01) 3.2.3

Die Gutachterin med. pract. F.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des Autounfalls eine typische Agoraphobie entwickelt, wobei die erste Panikattacke drei Tage nach dem Unfall beim Aussteigen am Bahnhof aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin meide Orte mit gehäuften Menschenaufkommen und suche Fahralternativen, ebenso bestünden agora phobische Ängste mit Vermeidung von Tunnel, Zug, Auto und Flugzeug, im Kino (am Rand sitzen), beim Duschen zu Hause (jemand in der Nähe, offene Badezimmertür) und im Schwimmbad. Die Anwesenheit einer anderen ver trauten Person (beispielsweise des Ehemanns) helfe ihr, sich diesen Situatio nen notgedrungenermassen auszusetzen, wobei sie in vielen Situationen nach wie vor auf Temesta zurückgreife. Die jahrelange und bislang unzu reichend behandelte Angsterkrankung habe zu einem verminderten Selbst wert mit Versagensängsten (bei Fragen am Arbeitsplatz Händezittern) geführt (Urk. 8/144/2-36 S. 23 und S. 29). Die Gutachterin hielt ferner fest, die Be schwerdeführerin habe zusätzlich eine psychosoziale Problematik geschildert. In der Schweiz habe sie sich als Frau emanzipieren wollen und sei vor dem Unfall auf einem guten Weg gewesen. Anschliessend sei sie jedoch gezwun gen gewesen, sich mit dem Ehemann zu arrangieren und fühle sich zuneh mend von ihm abhängig. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine bereits vor dem Unfall schwierige Beziehung mit dem danach zunehmend aggressiver reagierenden Ehegatten und habe sich mit Trennungsgedanken beschäftigt, wobei sie vom Ehemann zum Bleiben überredet worden sei (S. 24).

Im Weiteren wies med. pract. F.___ darauf hin, dass bei der Beschwerdeführe rin eine situationsbezogene, leicht affektlabile, subdepres sive Stimmung vorliege. Eine erhebliche depressive Affektauslenkung habe indessen nicht bestanden, vielmehr sei ein guter affektiver Rapport herstell bar gewesen und habe eine gute Schwingungsfähigkeit bestanden. Bis auf die phobischen Ängste und das entsprechende Vermeidungsverhalten bestehe keine wesentliche Aktivitätseinschränkung. Ebenso wenig liege eine Ein schränkung der Freudfähigkeit noch ein durchgängiger Interessenverlust vor. Die Beschwerdeführerin habe anhaltende soziale Beziehungen, Hobbies und Interessen und beteilige sich an allen häuslichen Aktivitäten. Entsprechend könne bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht gestellt werden. Gleichermassen liege auch keine dysthyme Grundstimmung vor. Die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung gemäss ICD-10 seien nicht erfüllt. Des Weiteren seien auch – abgesehen von den Schlafstörungen – die typischen Symptome einer leichten depressiven Episode nicht gegeben. Ebenso wenig könne ein somatisches Syndrom ausgemacht werden (S. 25 und S. 29). Eine Anpas sungsstörung mit depressiv-ängstlicher Symptomatik möge unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen haben, eine solche Diagnose sei jedoch nicht von Dauer und ursächlich bedingt durch ein auslösendes Ereignis (Unfall im Jahr 1995). Des Weiteren könne auch keines der für eine PTBS typischen Merk male festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere nicht emotional betäubt, stumpf oder gleichgültig, weshalb die Diagnose einer PTBS – auch retrospektiv – nicht nachvollziehbar sei. Zusammengefasst liege lediglich eine Agoraphobie vor, welche unzureichend oder gar nicht adäquat behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mindestens drei Jahren in keiner psychiatrischen Behandlung und nehme auch keine re gelmässige psychopharmakologische Medikation ein (S. 26 f. und S. 29 f.).

Die Gutachterin hielt sodann fest, am besten evaluiert seien bei Vorliegen einer Agoraphobie ein kombiniertes kognitiv-verhaltenstherapeutisches Be handlungsprogramm, welches unter anderem die Vermittlung von Strategien zur Bewältigung von Angst und körperlichen Symptomen berücksichtige, sowie eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva. Diese Behandlung führe bei einem hohen Prozentsatz der Betroffenen zu einer deutlichen Bes serung oder sogar Vollremission. Benzodiazepine (Temesta) könnten zwar die Symptome supprimieren, erzeugten jedoch eine Abhängigkeit oder führten nach Reduktion zu verstärktem Auftreten der Agoraphobie. Die Störung in der vorliegenden geringen Ausprägung löse jedenfalls keine generelle Ar beitsunfähigkeit aus, vielmehr neige die Beschwerdeführerin zur Selbstlimi tierung mit Symptomfixierung, so wie dies im Rahmen der neuropsycholo gischen Untersuchung festgehalten worden sei (S. 26 f. und S. 30).

Betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustands über die letzten Jahre, insbesondere seit 2006/2007, wies die Gutachterin darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in keiner psychiatrisch fachärztli chen Behandlung befunden habe und es trotzdem zu keiner Zustandsver schlechterung gekommen sei. Bei einer adäquaten Behandlung wäre eher eine Remission der Erkrankung zu erwarten gewesen (Urk. 8/144/37-57 S. 20). 3.2.4

Der Gutachter Dr. G.___ hielt in rheumatologischer Hinsicht fest, die aktuellen muskuloskelettalen Beschwerden entsprächen einem chronischen myofaszialen Schmerzzustand mit teils begleitendem Kopfschmerz und Schwindelsensationen im Sinne einer linksbetonten cervico-spondylogenen und cephalen Symptomatik. Lumbal seien myofasziale Schmerzen lumbosa cral und ausstrahlend in die linke Beckenregion und das linke Bein geklagt, entsprechend einer linksbetonten lumbospondylogenen Pathologie. Objekti vierbar seien klinisch ein linksbetonter Muskelhartspann im Bereich von Na cken und Schultergürtel. Funktionell bestehe eine leichte bis mittelgradige (1/3 bis 2/3) Bewegungseinschränkung der HWS, wobei diese Limitierung anhand einer früheren MRI-Untersuchung nicht eindeutig erklärbar sei. Ak tuelle konventionelle Röntgenaufnahmen zeigten degenerative Veränderun gen hauptsächlich im Segment C5/C6. Die Funktionsaufnahmen zeigten keine makroskopisch erkennbare Instabilität, die Inklinationsaufnahme zeige jedoch eine deutliche Steifigkeit der oberen HWS und eine persistierende Lordose der unteren HWS-Segmente. Lumbal liessen sich klinisch weichteil betonte Veränderungen im Sinne von Myogelosen, Insertionstendinosen und Kettentendinosen am Oberschenkel, passend zur lumbo-spondylogenen Symptomatik, nachweisen, wobei klinisch keine funktionellen Defizite be stünden. Radiologisch könne eine Skoliose und eine beginnende Chondrose des Segmentes L4/L5 objektiviert werden. Da seit einigen Jahren eine Pso riasis mit hauptsächlichem Befall von Kopfhaut und Zehennägeln bekannt sei, müsse differenzialdiagnostisch eine mögliche psoriasisassoziierte Wir belsäulen- und Gelenkssymptomatik in Betracht gezogen werden. Aktuell bestünden indessen weder klinisch noch anhand der neuen Röntgenaufnah men Hinweise auf einen Skelettbefall seitens der Psoriasis (Urk. 8/144/2-36 S. 27 f.).

Dr. G.___ erachtete die Fortsetzung der schmerzadaptierten Medikation als sinnvoll. Allenfalls könne die Beschwerdeführerin auch von einer ergän zenden schmerzdistanzierenden Medikation profitieren. Indiziert sei zweifel los eine aktivere Bewegungs-/Eigentherapie zur Verbesserung der Kraftaus dauerfunktion und der Belastungstoleranz im Bereich der HWS und Lenden wirbelsäule (S. 28).

Der Gutachter hielt zusammengefasst fest, dass aus rheumatologischer Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschränkungen am Bewegungsapparat bestünden, welche medizinisch-theoretisch für eine lei densangepasste Tätigkeit mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründen würden. Dieses Leistungsprofil entspreche der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin respektive Asylantenbetreuerin, weshalb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 30).

Dr. G.___ wies im rheumatologischen Teilgutachten schliesslich darauf hin, dass die cervikalen Beschwerden seit dem Unfallereignis andauerten und die lumbalen Beschwerden erst einige Zeit später, ohne erkennbaren Auslö ser, aufgetreten seien. Eine Verschlechterung der Situation im Rahmen einer später aufgetretenen Psoriasis mit entzündlicher Skelettbeteiligung lasse sich rheumatologisch weder anamnestisch, klinisch noch radiologisch erhärten (Urk. 8/144/69-84 S. 13). Aus rheumatologischer Sicht sei im Verlauf der vergangenen Jahre keine Verschlechterung des gesundheitlichen Befindens nachweisbar und es habe bisher kein Zusammenhang zwischen der Psoriasis und den anhaltenden Wirbelsäulenproblemen erhärtet werden können (S. 15). 3.2.5

Die Fachpsychologin H.___ hielt fest, dass sich in der neuropsychologi schen Untersuchung Minderleistungen in allen untersuchten kognitiven Leistungsbereichen gezeigt hätten, wobei die Minderleistungen unspezifisch gewesen seien und von leichten Einbussen bis hin zu weit unter der Norm liegenden Ergebnissen gereicht hätten. Es sei aufgefallen, dass die Beschwer deführerin während der gesamten Untersuchung sehr auf ihre Beschwerden fixiert gewesen sei und sich dadurch in den meisten Verfahren selbst limitiert habe. Sie habe Aufgaben relativ früh abgebrochen, habe wenig Ausdauer und Eigeninitiative im Sinne eines mangelnden Efforts gezeigt und die Anstren gungsbereitschaft sei auch nicht immer ausreichend vorhanden gewesen. In einem Symptomvalidierungsverfahren habe sie mit einem auffälligen Ergeb nis abgeschnitten, was auch eine bewusstseinsnahe fehlende Leistungsbe reitschaft nicht ausschliesse. Hinweise auf eine hirnorganisch bedingte Ursa che der kognitiven Minderleistungen seien weder aus den Akten, den anamnestischen Angaben noch den aktuellen Ergeb nissen ersichtlich (Urk. 8/144/2-36 S. 29). Demzufolge könne keine neuropsychologisch be dingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 30).

Die Gutachterin H.___ wies weiter darauf hin, dass ein Vergleich mit der neuropsychologischen Voruntersuchung aus dem Jahre 2000 in der I.___ (vgl. Urk. 8/76) nur eingeschränkt möglich sei, da keine Rohdaten oder Standardwerte von damals vorlägen. Aus dem damaligen Bericht werde jedoch ersichtlich, dass im Vergleich zu heute gewisse Leistungen deutlich besser gewesen seien (unmittelbarer Abruf Texte, Wiedererkennungsleistung verbaler Lern- und Gedächtnistest, verbale Merkspanne), andere jedoch schlechter als heute (damals sei beispielsweise keine ausführliche Aufmerk samkeitsuntersuchung am PC möglich gewesen), insgesamt jedoch von ähn lichen Leistungen auszugehen sei (Urk. 8/144/2-36 S. 29). 3.2.6

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sowohl aus soma tischer als auch psychiatrischer und neurologischer Sicht in ihrer Arbeitsfä higkeit nicht eingeschränkt sei, weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin oder Sozialbetreuerin noch für eine sonstige dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeit (Urk. 8/144/2-36 S. 31). 3.2.7

In Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin zum Verlauf (Urk. 8/145) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt an der Medas Y.___ und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. November 2012 (Urk. 8/155) fest, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung des ge sundheitlichen Befindens nachweisbar sei. Die in der Vergangenheit gestell ten Diagnosen könnten aktuell weiterhin bestätigt werden. Hingegen sei we der anamnestisch noch aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht nach vollziehbar, weshalb mit diesen somatischen Diagnosen eine anhaltende er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, insbeson dere wenn berücksichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dolmet scherin, Beraterin und Betreuerin tätig sei, was als leidensadaptierte Tätigkeit zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin klage über anhaltende psychische Beschwerden, wobei berücksichtigt werden müsse, dass sie in den letzten Jahren in keiner regelmässigen psychiatrischen Behandlung gestanden sei und anscheinend selbst keine Behandlungsbedürftigkeit spüre. Über einen allfälligen Remissionszeitpunkt der psychiatrischen Problematik könnten deshalb keine genauen Angaben gemacht werden. Die wiederholt attestierten Diagnosen wie Depression und PTBS könnten aktuell nicht bestätigt werden. Falls diese in der Vergangenheit vorgelegen haben sollten, müsse von einer grundsätzlichen Remission ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Agoraphobie, eine Selbstlimitierung mit Symptomfixierung und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen bestätigt worden, weshalb durchaus von einer Zustandsverbesserung ausgegangen werden könne, wobei die anamnestisch beschriebenen Diagnosen grundsätzlich in Frage zu stellen seien. Aufgrund der fehlenden medizinischen Informationen könne hingegen ein genauer Zeitpunkt der möglichen Remission nicht festgelegt werden (S. 1 f.).

Dr. J.___ führte schliesslich aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2006/2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden Präsenzzeit in ei ner leidensangepassten Tätigkeit ohne Leistungsminderung auszugehen sei (S. 2). 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzuschicken ist, dass das Medas-Gutachten und dessen Ergänzung (vgl. E. 3.2) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Ex pertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den not wendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die beklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 8/144/2-36 S. 7-11 und S. 23 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 3-7), wobei sich die Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen. Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in anderen Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 29-31 und Urk. 8/155 S. 1 f.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne legte Dr. G.___ schlüssig dar, dass aus rheumatologi scher Sicht nur leichtgradige degenerative und muskulär bedingte Einschrän kungen am Bewegungsapparat bestehen, welche für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Aktivitäten respektive für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Übersetzerin/Betreuerin keine dauer hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/144/2-36 S. 30). Die Psychiaterin med. pract. F.___ beschrieb einleuchtend, dass keine PTBS vorliegt und von einer unzureichend behandelten Agoraphobie auszugehen ist, welche aufgrund ihrer geringen Ausprägung keine generelle Arbeitsunfä higkeit nach sich zieht (S. 26 und S. 29 f.). Die Fachpsychologin H.___ beschrieb nachvollziehbar, dass die in der Untersuchung festgestellten kog nitiven Minderleistungen nicht auf hirnorganisch bedingte Ursachen zurück zuführen sind und aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (S. 29 und S. 30). 4.1.2

An dieser Beurteilung vermögen die im Nachgang zum Medas-Gutachten verfassten Arztberichte nichts zu ändern.

Dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Rheumazentrum der L.___ vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/203/4-5) sind keine Hinweise auf allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der darin erwähnten Fuss- res pektive Gelenksbeschwerden zu entnehmen. Gleiches gilt betreffend die Be richte des M.___ vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/203/7) sowie von Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates FMH, am Fusszentrum der L.___ vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/215/3-4).

Im Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 8/224) wer den sodann keine Diagnosen genannt und es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich arbeits fähig sein soll. Die Psychologin O.___ weist in ihrem Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 8/226) auf ein chronisches Cervikovertebralsyn drom, eine PTBS mit wiederholt auftretenden Panikattacken, auf Psoriasis-Athropathien sowie depressive Episoden hin, führt indessen nicht näher aus, inwiefern diese Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beein trächtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem die Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351

E. 3b/cc). Im Übrigen sind den genannten Berichten auch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Medas-Gutachtens zu entnehmen. Eine solche wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, zumal sie darauf hinweist, dass sich der Gesundheitszustand, der seinerzeit zur Berentung geführt habe, nicht verändert habe (Urk. 1 S. 5). Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere wie von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Die Beschwerdeführerin beliess es zudem bei einem entsprechenden pauschalen Hinweis und machte keinerlei Angaben darüber, inwiefern der medizinische Sachverhalt ergänzungsbedürftig sein soll. 4.2

4.2.1

Der Vergleich der seinerzeit in den Expertisen von Dr. C.___ und der Psycholo gin D.___ beschriebenen Befunde (vgl. E. 3.1) mit den Er gebnissen der Untersuchung der Medas-Gutachter (vgl. E. 3.2) ergibt, dass die gesundheitlichen Verhältnisse nicht erheblich verändert sind. Die Medas-Ex perten schlossen insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszu stands in den vergangenen Jahren aus (Urk. 8/144/2-36 S. 34). 4.2.2

Eine Rentenrevision ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustands möglich (vgl. E. 1.3), sondern auch dann, wenn die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit mit einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung begründet wird (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz 22; BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_349/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). 4.2.3

Gemäss den Gutachten von Dr. C.___ und der Psychologin D.___ vom 30. August 2000 respektive 1. Februar 2001 vermied die Beschwerde führerin damals Situationen, Orte und Kontakte mit Menschen. In familiärer Hinsicht kam es zu verschiedenen Belastungssituationen (Urk. 8/76 S. 2). Die Angstsymptome überschatteten das tägliche Leben der Beschwerdeführerin, wobei bereits geringe Belastungen die Symptome hervorriefen. So löste be reits der Gedanke, dass die 12½-jährige Tochter mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs war, grosse Angst aus. Im Weiteren litt die Beschwerdeführerin unter Ereignissen, die sie nicht direkt betrafen, respektive unter Problemen anderer Leute und sie schaffte es nicht mehr, die notwendige Distanz zu den Ereignissen zu halten (Urk. 8/83/1-20 S. 9). Die Beschwerdeführerin war laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 auch nicht in der Lage, die Familie zu Anlässen ausser Haus zu begleiten, weil sie nie abschätzen konnte wie es ihr geht (Urk. 8/102/3 unten und Urk. 8/13/6). Ferner erhielt sie Unterstützung im Haushalt (Urk. 8/102/1).

Im Zeitpunkt der Medas-Begutachtung litt die Beschwerdeführerin im Wesentli chen unter Panikattacken, welche insbesondere am Hauptbahnhof Zürich auftraten. Sie sucht dann nach Fahralternativen und meidet Orte mit gehäuftem Menschenaufkommen, notfalls nimmt sie eine Tablette Tamesta ein. Zugfahren in Begleitung einer vertrauten Person ist problemlos möglich. Sie vermag – wohl alleine – sogar ihren ein- bis zweistündigen Arbeitsweg zu bewältigen (Urk. 8/230/4) und auch betreffend den Weg zur Z.___ wurden keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sodann Mühe, Tunnel zu benutzen, da sie dort unter Luftnot leidet, wobei es mit dem Zug besser geht als mit dem Auto. Per Flugzeug kann sie reisen, wenn sie eine Tamesta-Tablette einnimmt, wobei sie ein- bis zweimal pro Jahr nach Pristina fliegt (Urk. 8/144/2-36 S. 7 und S. 12). Zu Hause beim Duschen muss jemand in der Nähe und die Badezimmertür offen sein, im Kino muss sie am Rand sitzen und beim Schwimmen muss jemand anwesend sein. Bei der Arbeit verspürt sie bisweilen ein Händezittern und bei Fragen hat sie Angst, diese nicht beantworten zu können (S. 7). Die Beschwerdefüh rerin ist gemäss eigenen Angaben in ihrem Familienumfeld glücklich und freut sich an ihren Kindern. Sie erlebt ihre gesundheitlichen Probleme be wusster als früher, da sie weiss, was ihr fehlt. Zudem ist sie insgesamt wieder handlungsfähig geworden (S. 9). In der psychiatrischen/psychologischen Be handlung lernte sie sodann, mit den seit dem Unfall aufgetretenen Proble men zu leben (S. 10).

Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich bei der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Februar 2001 eine Verbesserung im Sinne einer Angewöhnung (vgl. E. 4.2.2) eingestellt hat. Das Auftreten der Angstsymptome beschränkte sich noch auf einige wenige, sehr spezifische Situationen (Menschenmengen, Züge, Flugzeuge, Tunnel, Kino, Duschen, Schwimmen), welche die Beschwerdeführe rin in Begleitung einer anderen ihr vertrauten Person oder mittels Einnahme einer Tamesta-Tablette zudem meistern konnte oder sie hat sich zur Vermei dung belastender Situationen Strategien angeeignet, wie etwa umfahren des Hauptbahnhofs, sitzen im Kino nur am Rand, offene Badezimmertür. Die An gewöhnung zeigte sich auch im Tagesablauf der Beschwerdeführerin: Am Vormittag frühstückt sie, liest die Post, erledigt Sachen für ihre Arbeitsstelle, macht Haushaltsarbeiten und bereitet sich etwas Kleines zum Mittagessen vor. Nachmittags geht sie nach draussen zum Einkaufen oder trifft Freunde. Am Abend kocht sie für die Familie, sitzt mit letzterer zusammen und geht ab und an mit der Tochter oder Freundinnen in den Ausgang (Urk. 8/144/2-36 S. 11 und S. 14) und mit dem Ehemann oder auch allein spazieren (Urk. 8/210/4 Mitte), während sie laut Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2001 kaum an Anlässen ausser Haus teilnehmen konnte (Urk. 8/102/3 unten). Im Weiteren lässt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor der Medas-Begutachtung in keiner psychiatrischen Behand lung befand und keine regelmässige psychopharmakologische Medikation einnahm (S. 13 und S. 30), eine Angewöhnung erkennen. 4.2.4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) davon auszugehen, dass eine verbesserte Leidensanpassung vorliegt und die Beschwerdeführerin in einer leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliederung verwertbar ist ( Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30- 31 Rz 61). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit ge schlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzugliedern.

Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5). 5.2

Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Dezember 1996 Anspruch auf eine halbe und seit 1. April 1997 auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/171 Ziff. 3.2). Sie bezieht daher seit mehr als 16 Jahren eine (ganze) Invalidenrente und fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders ge schützten Bezügerkreis (vgl. E. 5.1).

Nachdem mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (Urk. 8/171) festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann (Ziff. 3.5), erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten gutsprache für die Potentialabklärung bei der Z.___ (Urk. 8/204). In der entsprechenden von der Beschwerdeführerin am 14. November 2014 unter zeichneten Zielvereinbarung (Urk. 8/205) wies die Beschwerdegegnerin ins besondere darauf hin, dass die Leistungen gekürzt werden können, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben widersetzt. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/229) wurden die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der Befindlichkeit der Beschwerdefüh rerin eingestellt. 5.3

Dem Abschlussbericht der Potentialabklärung der Z.___ vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/227) ist zu entnehmen, dass die Präsenzzeit von 4 Stunden für die Beschwerdeführerin nicht konstant durchhaltbar gewesen sei und die Ab klärung grösstenteils aufgrund deren schlechter Befindlichkeit nach 3 Stunden habe beendet werden müssen. Im Verlauf der Abklärung habe sich die Befindlichkeit zunehmend verschlechtert, wobei sich der psychische Ein bruch in Schlafproblemen, einer Stimmungseintrübung und in zunehmendem Gedankenkreisen gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Angst vor einem Zusammenbruch ihrer Selbstakzeptanz und Lebensstruktur geäus sert, welche sie mit Hilfe intensiver Therapie über mehrere Jahre aufgebaut habe. Auf körperlicher Ebene habe sie verstärkte Schmerzen wahrgenommen, wobei ihr die Arbeit am PC wie auch leichte körperliche Arbeiten Mühe be reitet hätten. Auf dieser Ebene habe die Beschwerdeführerin keinen zielfüh renden Sinn in der Potentialabklärung gesehen und habe letztere nach 2 Wochen abgebrochen (Ziff. 3.1).

Das Abbrechen der Potentialabklärung durch die Beschwerdegegnerin steht im Widerspruch zur Beurteilung der Medas-Gutachter. Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), bestehen bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen für Tätigkeiten mit leichten bis intermittierend mittel schweren wechselbelastenden Aktivitäten. Die Präsenzzeit von lediglich 3 Stunden pro Tag beziehungsweise das Abbrechen der Abklärung nach 2 Wochen können daher nicht auf medizinische Ursachen zurückgeführt werden, sondern lassen vielmehr auf einen fehlenden subjektiven Eingliede rungswillen schliessen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen im Februar 2015 einstellte (vgl. Urk. 8/229). 5.4

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Be schwerdegegnerin habe kein Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt; ein solches hätte sich im vorliegenden Fall auf grund der vorliegenden Berichte, der langen Rentendauer sowie des Um stands, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Wiederholung der Potentialabklärung gefordert habe, indessen aufgedrängt (Urk. 1 S. 14-16). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Eingliederungsberatung wie derholt, sie erachte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 20 % nicht für möglich (Urk. 8/195/5 oben, Urk. 8/230/3). Anlässlich de s Beratungsgesprächs nach Abbruch der Potentialabklärung legte die Beschwerdeführerin ihre Wahr nehmung dar, wonach die Massnahme auf ihre Befindlichkeit eine destabili sierende Wirkung gehabt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie ihre 20%ige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/230/6). Dementspre chend setzte sie sich auch gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin be treffend Abschluss der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/229) nicht zur Wehr. Im Zusammenhang mit dem Abbruch der Potentialabklärung liess sie der Beschwerdegegnerin zudem Schreiben von ihren behandelnden Ärzten zukommen, wonach sie nicht in der Lage sei, an der Wiedereingliederung teilzunehmen (Urk. 8/224, Urk. 8/226). Weshalb die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage angesichts der offensichtlich fehlend en Eingliederungs bereitschaft nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt e die Beschwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich. Beim Fehlen eines subjektiven Eingliederungswillens (vgl. E. 5.3) entfällt rechtsprechungsge mäss der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin bereits im November 2014 auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Ver letzung hingewiesen worden (vgl. E. 5.2), weshalb der Einwand der Be schwerdeführerin betreffend Bedenkzeitverfahren ins Leere geht. 6.

Zu prüfen bleibt, ob sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Unfalls teilzeitlich (hypotheti sches Arbeitspensum von 50 %, vgl. Urk. 8/81 Ziff. 4.b) beim P.___ als Dol metscherin und Sozialbetreuerin tätig (Urk. 8/14). Dieser Tätigkeit ging sie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einem 20 %-Pensum nach (Urk. 8/230 S. 3). Wie erwähnt (vgl. E. 4.2.4) ist die Beschwerdeführerin bei Erlass der genannten Verfügung in einer leichten bis intermittierend mittelschweren belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dieses Leis tungsprofil entspricht demjenigen der bisherigen Arbeit als Dolmetscherin respektive Sozialbetreuerin (Urk. 8/144/2-36 S. 30), weshalb keine Ein schränkung des Leistungsvermögens in erwerblicher Hinsicht, mithin keine Invalidität mehr vorliegt. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais