Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1970, reiste im Jahre 1996 aus Tunesien in die Schweiz ein und war zuletzt vom 10. Januar 2000 bis 9. April 2001 in Zürich bei Y.___ als Lebensmittelverkäufer tätig (Urk. 13/ 1, Urk. 13/ 29/3, Urk. 13/ 11, Urk. 13/ 15).
A m 20 . November 2003 meldete er sich bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf Schulterprobleme rechts (nach Sturz mit Velo am 14. September 2002, Urk. 13/
4) und psychische Pro bleme zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 1, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132) . Mit Verfü gung vom 27. Mai 2005 wies die IV-Stelle sein Leistungs be geh ren ab (Urk. 13/ 26) . In der Folge meldete sich X.___
am 24 . Oktober 2005 und 1 8 . Mai 2006 erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 13/29, Urk. 13/4 1; Ak ten verzeichnis zu Urk. 13/1-132). Auf diese Neuanmeldungen zum Leistungs be zug
trat die IV-Stelle jeweils nicht ein (Urk. 13/ 3 1, Urk. 13/ 39, Urk. 13/4 5). Als X.___ am 22 . Januar 2008 aber mals ein Leistungsbe ge hren stellte (Urk. 13/ 4 7; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132), tätigte die IV-Stelle Ab klä run gen in medi zi ni scher und erwerb licher Hinsicht und holte unter anderem auch den psychia trischen Unter suchungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), vom
12. Mai 2009 (Urk. 13/ 6 4) sowie den Unter suchungs bericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, RAD, gleichen Datums (Urk. 13/
62) ein . G estützt auf ihre Abklärungen wies sie das Leistungs begehren von X.___
mit Verfügung vom 9. September 2009 ab (Urk. 13/ 7 2). Diese Ver fügung ist unange fochten in Rechtskraft erwachsen .
Am 7. Juli 2010 meldete sich X.___
wieder zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 7 5-76) . Auf diese Neuanmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2010 mangels Glaubhaftmachung eines neuen oder veränderten medizinischen Sachverhalts nicht eingetreten (Urk. 13/84). Die von X.___ am 17.
November 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 13/87/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01109 vom 1 5. September 2011 ab (Urk. 13/89). In der Folge reichte X.___ am 2 8. Dezember 2011 bei der IV-Stelle eine Neu an meldung ein (Urk. 13/92-93). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügun g vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass ohne Aufenthalts be wil li gung und gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien, ab (Urk. 13/103). Auf s ein neues Begehren um IV-Leistungen von 2 9. Oktober 2012 (Urk.
13/104) hin forderte die IV-Stelle den Versicherten dazu auf, ihr je eine Kopie eines gültigen
Ausländerausweises sowie einer Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 13/106-108 und Urk. 13/111), und drohte ihm schliesslich am 1. Februar 2013 an, dass sie aufgrund der Akten entscheiden werde, falls sie die genannten Dokumente nicht bis spätestens 1. März 2013 erhalten sollte (Urk. 13/112). Weil der Versicherte die Dokumente innert Frist nicht einreichte, wies sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 ab (Urk. 13/114).
X.___ meldete sich am 2 7. November 2014 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/117-118). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 13/118) reichte er diverse Berichte zu seinen Untersuchungen und Be han dlungen in der Klinik B.___ und in der Psychiatrischen Klinik C.___ ein (Urk. 13/119). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2015 forderte i h n die IV-Stelle zu dem abermals zur Einreichung eines aktuellen Ausländeraus weises und einer aktuellen Wohnsit zbestätigung auf (Urk. 13/120-121). Der Versicherte reichte daraufhin am 2 6. März 2015 eine Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ vom 2 3. März 2015 sowie einen Ausweis ein (Urk. 13/127-128; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132) . Mit Vorbe scheid vom 3 0. März 2015 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 13/130) . Da gegen erhob dieser keinen Einwand . Am 22.
Mai 2015 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden Nichteintreten auf das neue Leistungs begehren vom 27.
November 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwe rde (Urk. 1) .
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- angesetzt (Urk. 4).
Der Beschwerdeführer leistete innert angesetzter Frist den verlangten Kosten vorschuss nicht, gelangte jedoch innert dieser Frist mit einer undatierten – am 4. September 2015 zu Post gegebenen – Eingabe ans Bundesgericht (Urk. 8 und dazugehörender Briefumschlag). Das Bundesgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2015 ans hiesige Gericht weiter und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. September 2015 (Post stempel) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe; eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legenheiten gegen die Kos ten vorschussverfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 4) sei nicht zu erkennen (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 1 4. September 2015 wurden die IV-Akten (Urk. 13/1-132) beigezogen (Urk. 1 0) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Mit einer undatierten, der Post am 3. November 2015 (Urk. 18) übergebenen Ein gabe reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
19) sowie einzelne Belege zur Substan tiierung seines Ge suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 20/1-4) ein .
Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 einen zweiten Schrif tenwechsel an (Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 (Urk.
23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 1. Januar 2016 Verzicht auf Duplik (Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.1.2
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, ins be son dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt vor aus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Be weis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1. 2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV fest, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwer deführers mit Verfügung vom 2. April 2012 abgewiesen habe. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit seinem neuen Gesuch habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1) . Es sei ihr von ihm keine aktuell amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden (Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er fühle sich von der Beschwerde gegnerin ungerecht behandelt, weil sein Fall nicht genug geprüft worden sei. Normalerweise fühle er sich selber ganz schlecht, müde, verzweifelt, ratlos und dazu habe er keine Nerven mehr für diese Situation. Für ihn sei es nicht mehr einfach, eine Stelle zu finden. Er sei gesundheitlich angeschlagen. Kein Arbeit geber stelle einen Mitarbeiter mit einem kaputten rechten Schlüsselbein, einem instabilen rechten Knie sowie Depressionen und psychischen Problemen ein (Urk. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismitteln (Urk. 13/119) keine neuen medizinischen Tatsachen erhoben worden seien. Wie den Berichten zu entnehmen sei, lebe der Beschwerdeführer in schwierige n Lebens verhältnissen. Diese psychosoziale Belastungssituation werde in den psy chiatrischen Berichten für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 16 S. 1). Die Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse sei somit auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Eine von den Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung werde nicht ausgewiesen (Urk. 16 S. 2).
Der Beschwerdeführe brachte mit Replik vom 9. Dezember 2015 vor, er sei sehr verzweifelt, deprimiert, enttäuscht und müde. Die Situation sei für ihn nicht mehr
tragbar. Aufgrund seiner Leiden habe er Anspruch auf eine ganze In vali den rente (Urk. 23 S. 2). 1.3
Seit der Ver fügung vom 2. April 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels gesetzlichen Wohn sitzes und Aufenthalt s in der Schweiz verneint hatte,
haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar
insofern geändert, als der Be schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eine aktu elle Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ eingereicht hat (Urk. 13/127). Er hat jedoch nach wie vor keine amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung einge reicht. Soweit die Beschwerdegegnerin deswegen ein Nichteintreten verfügte (Urk. 2), erweist sich dies mangels entsprechender Androhung im Schreiben vom 29. Januar 2015 (Urk. 13/120) als nicht statthaft (vgl. E.
1.1.2). Ihre – vor gängige – Aufforderung vom 13. Dezember 2014, ihr zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse neue Beweis mittel (zum Beispiel ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen, hatte sie jedoch mit der Androhung verbunden, dass ansonsten gegebenenfalls auf ein Nichteintreten zu erkennen sei (Urk. 113/118). Demnach bleibt zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaub haft gemacht wurde (vgl. E. 1.1.1). 1.4
1.4.1
In der
leistungsablehnenden Verfügung vom 9. September 2009 hatte die Be schwerdegegnerin erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Ver käufer vollzeitlich zumutbar sei und er da mit weiterhin ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen könnte (Urk. 13/7 2). Sie stütze sich dabei ins beson dere auf die Untersuchungsberichte des RAD vom 1 2. Mai
2009 (Urk. 13/62,
Urk.
13/ 64), gemäss welchen ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen war,
da sowohl die bisherige Tätigkeit als Verkäufer als auch (andere) behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und
Vibrationen gegen die rechte Schulter) zu 100 % zumutbar waren (Urk.
13/65/4) .
Seit dieser Verfügung hat sich der Beschwerde führer zwar mehr fach zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt Ziffer 1), eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen hat seither jedoch nicht mehr statt gefunden. Es ist mithin die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) massgebend (BGE 130 V 71 E.
3.2.3) . 1.4. 2
RAD-Arzt Dr. A.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. Mai 2009 als Hauptdiagnosen Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensum stände nach Ehetrennung und Scheidung gemä ss ICD-10 Z. 60.0 sowie eine an haltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf soma to forme Schmerzstörung F45.4 und Status nac h traumatischer Schulterge lenks sprengung vom Typ Tossi 3 und als Nebendiagnose einen Status nach schäd li chem Gebrauch von Cannabis angeführt. Aufgrund der (geringen) orga nischen Defizite bestünden körperliche Einschränkungen für schulterbelastende Tätig kei ten. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (Urk. 13/62/3) .
RAD-Arzt Z.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. Mai 2012 Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Ehetrennung und Scheidung gemäss ICD-10 Z. 60.0, eine anhaltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung F45.4 und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis F12.26 genannt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/64/5). 1.4. 3
Mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. November 2014 (Urk. 13/117) im Verwaltungsverfahren eingereichten
Berichte n
gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, eine erhebliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Ver hältnisse glaub haft zu machen. Den Berichten der Klinik B.___ zu den neu geltend ge machten Kniebesc hwerden rechts (Urk. 13/119/2- 11) ist zu entneh men, dass deren Ärzte am 30.
Juni 3014 ausdrücklich festhielten, der Beschwerde führer sei in Bezug auf das Knie arbeitsfähig (Urk. 13/119/8). Gemäss den Ärzten der Klinik B.___ zeigte n sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Knies vom 5. D ezember 2014 ein hinke ndes, jedoch flüssiges Gangbild mit gera den Beinachsen sowie Varus
- und Valgusstress leicht positiv medial, leicht vermehrter ap -Trans lation im Gegensatz zur Gegenseite, positiven Meniskus zeichen nach Apley für den Innenmeniskus und angedeutetem positiven
Pivot shift Test – der Beschwerde führer spanne bei der Untersuchung jedoch dagegen –, indes kein Er guss und keine vermehrte laterale oder mediale Auf klapp bar keit (Urk. 13/119/4) . In d er am selben Tag durchgeführten Röntgen untersu chung (Kniestatus rechts und Ganzbeinaufnahme) zeigte sich eine leicht valgische Beinachse .
In der 30 Grad Flex ions aufnahme fand sich eine sub chondrale
Mehrsklerosierung medial als auch lateral bei jedoch gut erhaltenem Gelenk spalt. Der mediale Gelenkspalt sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Januar 2014 leicht vermindert. In der Patella Axialaufnahme sei die Patella gut zentriert. Es best ünd e n keine ossäre Lä sion und keine Luxation . Nach der Be fund zusammenschau werde zur wei teren Standortdiagnostik eine MRI-Unter suchung des rechten Kniegelenks emp fohlen. Das weitere Prozedere richte sich nach dem jeweiligen MRI-Befund (Urk.
13/119/5). Eine Arbeitsunfähig keit wurde dem Beschwerdeführer indes im Bericht der Klinik B.___
vom 5. Dezember 2014
nicht attes tiert . Zu einer allfälligen weiteren Behand lung des Knies in der Klinik B.___ wurden keine Berichte aufgelegt.
B e züglich der vorbestehen den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde der Beschwer deführer von den Ärzten der Klinik B.___ auch nicht a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/119/12-16), und es ist nament lich darauf hinzuweisen, dass sich b ei der Untersuchung
vom 2 3. April 2014 nach der Infil tration des AC-Gelenks rechts vom 26. Februar 2014 (Urk.
1 3 /119/12) insgesamt eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik bei ins gesamt stabiler Situation zeigte (Urk. 1 3 /119/15).
In den aufgelegten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ vom 17. Juli und 22. August 2012 (Urk. 13/119/17-23) wurde erwähnt, dass der Beschwerdefüh rer vom 3 1. Mai bis 1 4. August 2012 – zum dritten Mal – statio när in der psychiatrischen Klinik C.___ behandelt worden sei (Urk.
13/119/21) . Nach Abschluss dieser Behandlung habe
er in stabilem psychischem Zustand und bei fehlenden akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekten in seine alten Verhältnisse ent lassen werden können (Urk.
13/119/23). Empfehlungen zum weiteren Pro ze dere wurde n keine abge ge ben (Urk.
13/119/24). Zu m seitherigen Verlauf der psy chi schen Be schwerden wurden keine (Fach-)Arztberichte aufgelegt. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei Befun den, welche in psychosozialen und sozio kulturelle n Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam i n ihnen aufgehen, kein invali disie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E.
5a, 141 V 281 E.
4.3.3). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 16) zutreffend feststellte, lebt der Beschwerdeführer in – sehr – schwierigen Lebensverhältnissen und wird diese psychosoziale Belastungssituation in den genannten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 13/119/19 und Urk.
13/119/22). Eine von seinen Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich deshalb den Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ in der Tat nicht entnehmen. Zu er wähn en ist schliesslich, dass der Beschwer de führer i m vorliegenden Verfahren weder weitere Beweis mittel eingereicht noch solche be zeichnet hat . Eine iv-relevante Verschlech te rung der gesund heit lichen Ver hält nisse seit der leistungsab weisenden Verfü gung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) ist vom Beschwerde führer mithin nicht glaubhaft gemacht worden. 1.5
Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
22. Mai 2015 (Urk. 2)
jedenfalls zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 27. November 2014 eingetreten. 2.
2.1
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Dem Gesuch de s Beschwerde füh rer s
vom 4. September 2015 (Urk. 8) ist deshalb zu entsprechen. 2.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten von Fr. 600.-- sind dem unterliegende n Beschwerdeführer auf zuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 201 5
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 ; Ak ten verzeichnis zu Urk. 13/1-132). Auf diese Neuanmeldungen zum Leistungs be zug
trat die IV-Stelle jeweils nicht ein (Urk. 13/
E. 1.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.1.2 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, ins be son dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt vor aus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Be weis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1. 2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV fest, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwer deführers mit Verfügung vom 2. April 2012 abgewiesen habe. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit seinem neuen Gesuch habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1) . Es sei ihr von ihm keine aktuell amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden (Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er fühle sich von der Beschwerde gegnerin ungerecht behandelt, weil sein Fall nicht genug geprüft worden sei. Normalerweise fühle er sich selber ganz schlecht, müde, verzweifelt, ratlos und dazu habe er keine Nerven mehr für diese Situation. Für ihn sei es nicht mehr einfach, eine Stelle zu finden. Er sei gesundheitlich angeschlagen. Kein Arbeit geber stelle einen Mitarbeiter mit einem kaputten rechten Schlüsselbein, einem instabilen rechten Knie sowie Depressionen und psychischen Problemen ein (Urk. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismitteln (Urk. 13/119) keine neuen medizinischen Tatsachen erhoben worden seien. Wie den Berichten zu entnehmen sei, lebe der Beschwerdeführer in schwierige n Lebens verhältnissen. Diese psychosoziale Belastungssituation werde in den psy chiatrischen Berichten für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 16 S. 1). Die Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse sei somit auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Eine von den Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung werde nicht ausgewiesen (Urk. 16 S. 2).
Der Beschwerdeführe brachte mit Replik vom 9. Dezember 2015 vor, er sei sehr verzweifelt, deprimiert, enttäuscht und müde. Die Situation sei für ihn nicht mehr
tragbar. Aufgrund seiner Leiden habe er Anspruch auf eine ganze In vali den rente (Urk. 23 S. 2).
E. 1.3 Seit der Ver fügung vom 2. April 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels gesetzlichen Wohn sitzes und Aufenthalt s in der Schweiz verneint hatte,
haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar
insofern geändert, als der Be schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eine aktu elle Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ eingereicht hat (Urk. 13/127). Er hat jedoch nach wie vor keine amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung einge reicht. Soweit die Beschwerdegegnerin deswegen ein Nichteintreten verfügte (Urk. 2), erweist sich dies mangels entsprechender Androhung im Schreiben vom 29. Januar 2015 (Urk. 13/120) als nicht statthaft (vgl. E.
1.1.2). Ihre – vor gängige – Aufforderung vom 13. Dezember 2014, ihr zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse neue Beweis mittel (zum Beispiel ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen, hatte sie jedoch mit der Androhung verbunden, dass ansonsten gegebenenfalls auf ein Nichteintreten zu erkennen sei (Urk. 113/118). Demnach bleibt zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaub haft gemacht wurde (vgl. E. 1.1.1).
E. 1.4 3
Mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. November 2014 (Urk. 13/117) im Verwaltungsverfahren eingereichten
Berichte n
gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, eine erhebliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Ver hältnisse glaub haft zu machen. Den Berichten der Klinik B.___ zu den neu geltend ge machten Kniebesc hwerden rechts (Urk. 13/119/2-
E. 1.4.1 In der
leistungsablehnenden Verfügung vom 9. September 2009 hatte die Be schwerdegegnerin erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Ver käufer vollzeitlich zumutbar sei und er da mit weiterhin ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen könnte (Urk. 13/7 2). Sie stütze sich dabei ins beson dere auf die Untersuchungsberichte des RAD vom 1 2. Mai
2009 (Urk. 13/62,
Urk.
13/ 64), gemäss welchen ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen war,
da sowohl die bisherige Tätigkeit als Verkäufer als auch (andere) behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und
Vibrationen gegen die rechte Schulter) zu 100 % zumutbar waren (Urk.
13/65/4) .
Seit dieser Verfügung hat sich der Beschwerde führer zwar mehr fach zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt Ziffer 1), eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen hat seither jedoch nicht mehr statt gefunden. Es ist mithin die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) massgebend (BGE 130 V 71 E.
3.2.3) .
E. 1.5 Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
22. Mai 2015 (Urk. 2)
jedenfalls zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 27. November 2014 eingetreten. 2.
2.1
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Dem Gesuch de s Beschwerde füh rer s
vom 4. September 2015 (Urk. 8) ist deshalb zu entsprechen. 2.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten von Fr. 600.-- sind dem unterliegende n Beschwerdeführer auf zuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 201 5
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3 1, Urk. 13/ 39, Urk. 13/4
E. 5 ). Als X.___ am 22 . Januar 2008 aber mals ein Leistungsbe ge hren stellte (Urk. 13/ 4
E. 7 5-76) . Auf diese Neuanmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2010 mangels Glaubhaftmachung eines neuen oder veränderten medizinischen Sachverhalts nicht eingetreten (Urk. 13/84). Die von X.___ am 17.
November 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 13/87/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01109 vom 1 5. September 2011 ab (Urk. 13/89). In der Folge reichte X.___ am 2 8. Dezember 2011 bei der IV-Stelle eine Neu an meldung ein (Urk. 13/92-93). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügun g vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass ohne Aufenthalts be wil li gung und gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien, ab (Urk. 13/103). Auf s ein neues Begehren um IV-Leistungen von 2 9. Oktober 2012 (Urk.
13/104) hin forderte die IV-Stelle den Versicherten dazu auf, ihr je eine Kopie eines gültigen
Ausländerausweises sowie einer Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 13/106-108 und Urk. 13/111), und drohte ihm schliesslich am 1. Februar 2013 an, dass sie aufgrund der Akten entscheiden werde, falls sie die genannten Dokumente nicht bis spätestens 1. März 2013 erhalten sollte (Urk. 13/112). Weil der Versicherte die Dokumente innert Frist nicht einreichte, wies sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 ab (Urk. 13/114).
X.___ meldete sich am 2 7. November 2014 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/117-118). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 13/118) reichte er diverse Berichte zu seinen Untersuchungen und Be han dlungen in der Klinik B.___ und in der Psychiatrischen Klinik C.___ ein (Urk. 13/119). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2015 forderte i h n die IV-Stelle zu dem abermals zur Einreichung eines aktuellen Ausländeraus weises und einer aktuellen Wohnsit zbestätigung auf (Urk. 13/120-121). Der Versicherte reichte daraufhin am 2 6. März 2015 eine Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ vom 2 3. März 2015 sowie einen Ausweis ein (Urk. 13/127-128; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132) . Mit Vorbe scheid vom 3 0. März 2015 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 13/130) . Da gegen erhob dieser keinen Einwand . Am 22.
Mai 2015 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden Nichteintreten auf das neue Leistungs begehren vom 27.
November 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwe rde (Urk. 1) .
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- angesetzt (Urk. 4).
Der Beschwerdeführer leistete innert angesetzter Frist den verlangten Kosten vorschuss nicht, gelangte jedoch innert dieser Frist mit einer undatierten – am 4. September 2015 zu Post gegebenen – Eingabe ans Bundesgericht (Urk. 8 und dazugehörender Briefumschlag). Das Bundesgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2015 ans hiesige Gericht weiter und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. September 2015 (Post stempel) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe; eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legenheiten gegen die Kos ten vorschussverfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 4) sei nicht zu erkennen (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 1 4. September 2015 wurden die IV-Akten (Urk. 13/1-132) beigezogen (Urk. 1 0) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Mit einer undatierten, der Post am 3. November 2015 (Urk. 18) übergebenen Ein gabe reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
19) sowie einzelne Belege zur Substan tiierung seines Ge suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 20/1-4) ein .
Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 einen zweiten Schrif tenwechsel an (Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 (Urk.
23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 1. Januar 2016 Verzicht auf Duplik (Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 ) ist zu entneh men, dass deren Ärzte am 30.
Juni 3014 ausdrücklich festhielten, der Beschwerde führer sei in Bezug auf das Knie arbeitsfähig (Urk. 13/119/8). Gemäss den Ärzten der Klinik B.___ zeigte n sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Knies vom 5. D ezember 2014 ein hinke ndes, jedoch flüssiges Gangbild mit gera den Beinachsen sowie Varus
- und Valgusstress leicht positiv medial, leicht vermehrter ap -Trans lation im Gegensatz zur Gegenseite, positiven Meniskus zeichen nach Apley für den Innenmeniskus und angedeutetem positiven
Pivot shift Test – der Beschwerde führer spanne bei der Untersuchung jedoch dagegen –, indes kein Er guss und keine vermehrte laterale oder mediale Auf klapp bar keit (Urk. 13/119/4) . In d er am selben Tag durchgeführten Röntgen untersu chung (Kniestatus rechts und Ganzbeinaufnahme) zeigte sich eine leicht valgische Beinachse .
In der 30 Grad Flex ions aufnahme fand sich eine sub chondrale
Mehrsklerosierung medial als auch lateral bei jedoch gut erhaltenem Gelenk spalt. Der mediale Gelenkspalt sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Januar 2014 leicht vermindert. In der Patella Axialaufnahme sei die Patella gut zentriert. Es best ünd e n keine ossäre Lä sion und keine Luxation . Nach der Be fund zusammenschau werde zur wei teren Standortdiagnostik eine MRI-Unter suchung des rechten Kniegelenks emp fohlen. Das weitere Prozedere richte sich nach dem jeweiligen MRI-Befund (Urk.
13/119/5). Eine Arbeitsunfähig keit wurde dem Beschwerdeführer indes im Bericht der Klinik B.___
vom 5. Dezember 2014
nicht attes tiert . Zu einer allfälligen weiteren Behand lung des Knies in der Klinik B.___ wurden keine Berichte aufgelegt.
B e züglich der vorbestehen den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde der Beschwer deführer von den Ärzten der Klinik B.___ auch nicht a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/119/12-16), und es ist nament lich darauf hinzuweisen, dass sich b ei der Untersuchung
vom 2 3. April 2014 nach der Infil tration des AC-Gelenks rechts vom 26. Februar 2014 (Urk.
1 3 /119/12) insgesamt eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik bei ins gesamt stabiler Situation zeigte (Urk. 1 3 /119/15).
In den aufgelegten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ vom 17. Juli und 22. August 2012 (Urk. 13/119/17-23) wurde erwähnt, dass der Beschwerdefüh rer vom 3 1. Mai bis 1 4. August 2012 – zum dritten Mal – statio när in der psychiatrischen Klinik C.___ behandelt worden sei (Urk.
13/119/21) . Nach Abschluss dieser Behandlung habe
er in stabilem psychischem Zustand und bei fehlenden akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekten in seine alten Verhältnisse ent lassen werden können (Urk.
13/119/23). Empfehlungen zum weiteren Pro ze dere wurde n keine abge ge ben (Urk.
13/119/24). Zu m seitherigen Verlauf der psy chi schen Be schwerden wurden keine (Fach-)Arztberichte aufgelegt. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei Befun den, welche in psychosozialen und sozio kulturelle n Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam i n ihnen aufgehen, kein invali disie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E.
5a, 141 V 281 E.
4.3.3). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 16) zutreffend feststellte, lebt der Beschwerdeführer in – sehr – schwierigen Lebensverhältnissen und wird diese psychosoziale Belastungssituation in den genannten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 13/119/19 und Urk.
13/119/22). Eine von seinen Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich deshalb den Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ in der Tat nicht entnehmen. Zu er wähn en ist schliesslich, dass der Beschwer de führer i m vorliegenden Verfahren weder weitere Beweis mittel eingereicht noch solche be zeichnet hat . Eine iv-relevante Verschlech te rung der gesund heit lichen Ver hält nisse seit der leistungsab weisenden Verfü gung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) ist vom Beschwerde führer mithin nicht glaubhaft gemacht worden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00706 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1970, reiste im Jahre 1996 aus Tunesien in die Schweiz ein und war zuletzt vom 10. Januar 2000 bis 9. April 2001 in Zürich bei Y.___ als Lebensmittelverkäufer tätig (Urk. 13/ 1, Urk. 13/ 29/3, Urk. 13/ 11, Urk. 13/ 15).
A m 20 . November 2003 meldete er sich bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hin weis auf Schulterprobleme rechts (nach Sturz mit Velo am 14. September 2002, Urk. 13/
4) und psychische Pro bleme zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 1, Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132) . Mit Verfü gung vom 27. Mai 2005 wies die IV-Stelle sein Leistungs be geh ren ab (Urk. 13/ 26) . In der Folge meldete sich X.___
am 24 . Oktober 2005 und 1 8 . Mai 2006 erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 13/29, Urk. 13/4 1; Ak ten verzeichnis zu Urk. 13/1-132). Auf diese Neuanmeldungen zum Leistungs be zug
trat die IV-Stelle jeweils nicht ein (Urk. 13/ 3 1, Urk. 13/ 39, Urk. 13/4 5). Als X.___ am 22 . Januar 2008 aber mals ein Leistungsbe ge hren stellte (Urk. 13/ 4 7; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132), tätigte die IV-Stelle Ab klä run gen in medi zi ni scher und erwerb licher Hinsicht und holte unter anderem auch den psychia trischen Unter suchungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärzt licher Dienst (RAD), vom
12. Mai 2009 (Urk. 13/ 6 4) sowie den Unter suchungs bericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, RAD, gleichen Datums (Urk. 13/
62) ein . G estützt auf ihre Abklärungen wies sie das Leistungs begehren von X.___
mit Verfügung vom 9. September 2009 ab (Urk. 13/ 7 2). Diese Ver fügung ist unange fochten in Rechtskraft erwachsen .
Am 7. Juli 2010 meldete sich X.___
wieder zum Leistungsbezug an
(Urk. 13/ 7 5-76) . Auf diese Neuanmeldung ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2010 mangels Glaubhaftmachung eines neuen oder veränderten medizinischen Sachverhalts nicht eingetreten (Urk. 13/84). Die von X.___ am 17.
November 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 13/87/3) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01109 vom 1 5. September 2011 ab (Urk. 13/89). In der Folge reichte X.___ am 2 8. Dezember 2011 bei der IV-Stelle eine Neu an meldung ein (Urk. 13/92-93). Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle mit Verfügun g vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass ohne Aufenthalts be wil li gung und gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien, ab (Urk. 13/103). Auf s ein neues Begehren um IV-Leistungen von 2 9. Oktober 2012 (Urk.
13/104) hin forderte die IV-Stelle den Versicherten dazu auf, ihr je eine Kopie eines gültigen
Ausländerausweises sowie einer Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 13/106-108 und Urk. 13/111), und drohte ihm schliesslich am 1. Februar 2013 an, dass sie aufgrund der Akten entscheiden werde, falls sie die genannten Dokumente nicht bis spätestens 1. März 2013 erhalten sollte (Urk. 13/112). Weil der Versicherte die Dokumente innert Frist nicht einreichte, wies sie das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 ab (Urk. 13/114).
X.___ meldete sich am 2 7. November 2014 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 13/117-118). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 13/118) reichte er diverse Berichte zu seinen Untersuchungen und Be han dlungen in der Klinik B.___ und in der Psychiatrischen Klinik C.___ ein (Urk. 13/119). Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2015 forderte i h n die IV-Stelle zu dem abermals zur Einreichung eines aktuellen Ausländeraus weises und einer aktuellen Wohnsit zbestätigung auf (Urk. 13/120-121). Der Versicherte reichte daraufhin am 2 6. März 2015 eine Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ vom 2 3. März 2015 sowie einen Ausweis ein (Urk. 13/127-128; Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-132) . Mit Vorbe scheid vom 3 0. März 2015 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 13/130) . Da gegen erhob dieser keinen Einwand . Am 22.
Mai 2015 ver fügte die IV-Stelle wie vorbeschieden Nichteintreten auf das neue Leistungs begehren vom 27.
November 2014 (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Beschwe rde (Urk. 1) .
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leis tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- angesetzt (Urk. 4).
Der Beschwerdeführer leistete innert angesetzter Frist den verlangten Kosten vorschuss nicht, gelangte jedoch innert dieser Frist mit einer undatierten – am 4. September 2015 zu Post gegebenen – Eingabe ans Bundesgericht (Urk. 8 und dazugehörender Briefumschlag). Das Bundesgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2015 ans hiesige Gericht weiter und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. September 2015 (Post stempel) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe; eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange legenheiten gegen die Kos ten vorschussverfügung vom 16. Juli 2015 (Urk. 4) sei nicht zu erkennen (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 1 4. September 2015 wurden die IV-Akten (Urk. 13/1-132) beigezogen (Urk. 1 0) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 16).
Mit einer undatierten, der Post am 3. November 2015 (Urk. 18) übergebenen Ein gabe reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk.
19) sowie einzelne Belege zur Substan tiierung seines Ge suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 20/1-4) ein .
Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 5. November 2015 einen zweiten Schrif tenwechsel an (Urk. 21). Der Beschwerdeführer liess sich mit Replik vom 9. Dezember 2015 (Urk.
23) vernehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 1. Januar 2016 Verzicht auf Duplik (Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.1.2
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstat bestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, ins be son dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt vor aus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Be weis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1. 2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV fest, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwer deführers mit Verfügung vom 2. April 2012 abgewiesen habe. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn er glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit seinem neuen Gesuch habe er nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1) . Es sei ihr von ihm keine aktuell amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden (Urk. 2 S. 2) .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er fühle sich von der Beschwerde gegnerin ungerecht behandelt, weil sein Fall nicht genug geprüft worden sei. Normalerweise fühle er sich selber ganz schlecht, müde, verzweifelt, ratlos und dazu habe er keine Nerven mehr für diese Situation. Für ihn sei es nicht mehr einfach, eine Stelle zu finden. Er sei gesundheitlich angeschlagen. Kein Arbeit geber stelle einen Mitarbeiter mit einem kaputten rechten Schlüsselbein, einem instabilen rechten Knie sowie Depressionen und psychischen Problemen ein (Urk. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismitteln (Urk. 13/119) keine neuen medizinischen Tatsachen erhoben worden seien. Wie den Berichten zu entnehmen sei, lebe der Beschwerdeführer in schwierige n Lebens verhältnissen. Diese psychosoziale Belastungssituation werde in den psy chiatrischen Berichten für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 16 S. 1). Die Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse sei somit auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Eine von den Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung werde nicht ausgewiesen (Urk. 16 S. 2).
Der Beschwerdeführe brachte mit Replik vom 9. Dezember 2015 vor, er sei sehr verzweifelt, deprimiert, enttäuscht und müde. Die Situation sei für ihn nicht mehr
tragbar. Aufgrund seiner Leiden habe er Anspruch auf eine ganze In vali den rente (Urk. 23 S. 2). 1.3
Seit der Ver fügung vom 2. April 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels gesetzlichen Wohn sitzes und Aufenthalt s in der Schweiz verneint hatte,
haben sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar
insofern geändert, als der Be schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eine aktu elle Wohnsitzbestätigung der Stadt D.___ eingereicht hat (Urk. 13/127). Er hat jedoch nach wie vor keine amtlich gültige Aufenthaltsbewilligung einge reicht. Soweit die Beschwerdegegnerin deswegen ein Nichteintreten verfügte (Urk. 2), erweist sich dies mangels entsprechender Androhung im Schreiben vom 29. Januar 2015 (Urk. 13/120) als nicht statthaft (vgl. E.
1.1.2). Ihre – vor gängige – Aufforderung vom 13. Dezember 2014, ihr zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse neue Beweis mittel (zum Beispiel ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen, hatte sie jedoch mit der Androhung verbunden, dass ansonsten gegebenenfalls auf ein Nichteintreten zu erkennen sei (Urk. 113/118). Demnach bleibt zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaub haft gemacht wurde (vgl. E. 1.1.1). 1.4
1.4.1
In der
leistungsablehnenden Verfügung vom 9. September 2009 hatte die Be schwerdegegnerin erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Ver käufer vollzeitlich zumutbar sei und er da mit weiterhin ein renten aus schlies sen des Einkommen erzielen könnte (Urk. 13/7 2). Sie stütze sich dabei ins beson dere auf die Untersuchungsberichte des RAD vom 1 2. Mai
2009 (Urk. 13/62,
Urk.
13/ 64), gemäss welchen ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen war,
da sowohl die bisherige Tätigkeit als Verkäufer als auch (andere) behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 Kilo gramm, ohne Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und
Vibrationen gegen die rechte Schulter) zu 100 % zumutbar waren (Urk.
13/65/4) .
Seit dieser Verfügung hat sich der Beschwerde führer zwar mehr fach zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Sachverhalt Ziffer 1), eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen hat seither jedoch nicht mehr statt gefunden. Es ist mithin die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) massgebend (BGE 130 V 71 E.
3.2.3) . 1.4. 2
RAD-Arzt Dr. A.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. Mai 2009 als Hauptdiagnosen Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensum stände nach Ehetrennung und Scheidung gemä ss ICD-10 Z. 60.0 sowie eine an haltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf soma to forme Schmerzstörung F45.4 und Status nac h traumatischer Schulterge lenks sprengung vom Typ Tossi 3 und als Nebendiagnose einen Status nach schäd li chem Gebrauch von Cannabis angeführt. Aufgrund der (geringen) orga nischen Defizite bestünden körperliche Einschränkungen für schulterbelastende Tätig kei ten. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar (Urk. 13/62/3) .
RAD-Arzt Z.___ hatte in seinem Untersuchungsbericht vom 1 2. Mai 2012 Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände nach Ehetrennung und Scheidung gemäss ICD-10 Z. 60.0, eine anhaltende Schmerzstörung im rechten Schulterbereich mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung F45.4 und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis F12.26 genannt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/64/5). 1.4. 3
Mit den anlässlich der Neuanmeldung vom 2 7. November 2014 (Urk. 13/117) im Verwaltungsverfahren eingereichten
Berichte n
gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, eine erhebliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Ver hältnisse glaub haft zu machen. Den Berichten der Klinik B.___ zu den neu geltend ge machten Kniebesc hwerden rechts (Urk. 13/119/2- 11) ist zu entneh men, dass deren Ärzte am 30.
Juni 3014 ausdrücklich festhielten, der Beschwerde führer sei in Bezug auf das Knie arbeitsfähig (Urk. 13/119/8). Gemäss den Ärzten der Klinik B.___ zeigte n sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Knies vom 5. D ezember 2014 ein hinke ndes, jedoch flüssiges Gangbild mit gera den Beinachsen sowie Varus
- und Valgusstress leicht positiv medial, leicht vermehrter ap -Trans lation im Gegensatz zur Gegenseite, positiven Meniskus zeichen nach Apley für den Innenmeniskus und angedeutetem positiven
Pivot shift Test – der Beschwerde führer spanne bei der Untersuchung jedoch dagegen –, indes kein Er guss und keine vermehrte laterale oder mediale Auf klapp bar keit (Urk. 13/119/4) . In d er am selben Tag durchgeführten Röntgen untersu chung (Kniestatus rechts und Ganzbeinaufnahme) zeigte sich eine leicht valgische Beinachse .
In der 30 Grad Flex ions aufnahme fand sich eine sub chondrale
Mehrsklerosierung medial als auch lateral bei jedoch gut erhaltenem Gelenk spalt. Der mediale Gelenkspalt sei im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Januar 2014 leicht vermindert. In der Patella Axialaufnahme sei die Patella gut zentriert. Es best ünd e n keine ossäre Lä sion und keine Luxation . Nach der Be fund zusammenschau werde zur wei teren Standortdiagnostik eine MRI-Unter suchung des rechten Kniegelenks emp fohlen. Das weitere Prozedere richte sich nach dem jeweiligen MRI-Befund (Urk.
13/119/5). Eine Arbeitsunfähig keit wurde dem Beschwerdeführer indes im Bericht der Klinik B.___
vom 5. Dezember 2014
nicht attes tiert . Zu einer allfälligen weiteren Behand lung des Knies in der Klinik B.___ wurden keine Berichte aufgelegt.
B e züglich der vorbestehen den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde der Beschwer deführer von den Ärzten der Klinik B.___ auch nicht a rbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/119/12-16), und es ist nament lich darauf hinzuweisen, dass sich b ei der Untersuchung
vom 2 3. April 2014 nach der Infil tration des AC-Gelenks rechts vom 26. Februar 2014 (Urk.
1 3 /119/12) insgesamt eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik bei ins gesamt stabiler Situation zeigte (Urk. 1 3 /119/15).
In den aufgelegten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ vom 17. Juli und 22. August 2012 (Urk. 13/119/17-23) wurde erwähnt, dass der Beschwerdefüh rer vom 3 1. Mai bis 1 4. August 2012 – zum dritten Mal – statio när in der psychiatrischen Klinik C.___ behandelt worden sei (Urk.
13/119/21) . Nach Abschluss dieser Behandlung habe
er in stabilem psychischem Zustand und bei fehlenden akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekten in seine alten Verhältnisse ent lassen werden können (Urk.
13/119/23). Empfehlungen zum weiteren Pro ze dere wurde n keine abge ge ben (Urk.
13/119/24). Zu m seitherigen Verlauf der psy chi schen Be schwerden wurden keine (Fach-)Arztberichte aufgelegt. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei Befun den, welche in psychosozialen und sozio kulturelle n Umständen ihre hin rei chende Erklärung finden, gleichsam i n ihnen aufgehen, kein invali disie render psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E.
5a, 141 V 281 E.
4.3.3). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2015 (Urk. 16) zutreffend feststellte, lebt der Beschwerdeführer in – sehr – schwierigen Lebensverhältnissen und wird diese psychosoziale Belastungssituation in den genannten Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ für die psychische Problematik verantwortlich gemacht (Urk. 13/119/19 und Urk.
13/119/22). Eine von seinen Lebensumständen losgelöste langandauernde Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich deshalb den Berichten der psychiatrischen Klinik C.___ in der Tat nicht entnehmen. Zu er wähn en ist schliesslich, dass der Beschwer de führer i m vorliegenden Verfahren weder weitere Beweis mittel eingereicht noch solche be zeichnet hat . Eine iv-relevante Verschlech te rung der gesund heit lichen Ver hält nisse seit der leistungsab weisenden Verfü gung vom 9. September 2009 (Urk. 13/72) ist vom Beschwerde führer mithin nicht glaubhaft gemacht worden. 1.5
Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom
22. Mai 2015 (Urk. 2)
jedenfalls zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 27. November 2014 eingetreten. 2.
2.1
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Dem Gesuch de s Beschwerde füh rer s
vom 4. September 2015 (Urk. 8) ist deshalb zu entsprechen. 2.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten von Fr. 600.-- sind dem unterliegende n Beschwerdeführer auf zuer legen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst wei len auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. September 201 5
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher