Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, war seit dem 2 3. Mai 2005 als Mitarbeiterin Montage bei der Z.___ AG angestellt .
Der letzte Arbeitstag war am 8. Januar 2012 ( Urk. 9/14 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. Mai 2012 unter Hinweis au f dauernde Nacken- und Schulterschmerzen , Schmerzen in allen Gelenken und Sehnen , Schlafstörungen, eine chronische
Müdigkeit und Schweissausbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) erstattet wurde.
Am 9. Januar 2015 ( Urk. 9/71) stellte d ie IV-Stelle der V ersicherten den Vorbe scheid zu. A m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 9/ 77 =
78) und erneut am 1 2. März 2015 ( Urk. 9/84) erliess sie je einen neuen Vorbescheid . Die Versicherte brachte gegen den Vorbescheid vom 1 2. März 2015
Einwände vor ( Urk. 9/88, Urk. 9/92) . Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf IV-Leistungen ( Urk. 9/95 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzuspre chen. Subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde das Gesuch vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abge wiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte
im angefochtenen Entscheid auf die frühere Recht sprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ab , wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohn e nachweisbare organische Grund l a ge allein in der Regel keine Invalidität zu begründen vermögen.
Die Beschwerdegegnerin kam daher zum Schluss , dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen gesundheitlichen Ein schrän kungen als überwindbar anzusehen seien und kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2 S. 2 unten ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auch wenn neben einer depres siven Erkrankung mittleren Grades noch eine Schmerzfehlverarbeitung gegeben sei, stehe erstere im Vordergrund. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin könne einer depressiven Erkrankung mittleren Grades nicht ohne Weiteres die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 6 oben). Sie sei nur schon depressionsbedingt nicht mehr arbeitsfähig (S. 6 unten).
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihres Alters selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Klinik B.___ , stellte
in s einem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/18/10-11) fest, d as Beschwerdebild
entspreche einer mechanisch-stati schen Problematik. In diesem Zusammenhang seien als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren die Kopf- und Schulterprotraktion und mehrsegmentale Degenerationen aufzuführen. Dabei hätten sich auch Ketten domyosen ( Pe riarthropathie
humeroscapularis ,
Epicondylopathie
humerora di a lis ) entwickelt. Als weiterer und wesentlicher Faktor bei der Entstehung des Krankheitsbildes sei auch die monoton-repetitive Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin zu nennen. Ergänzend sei zu fragen, ob auch eine Schmerzverarbeitungs störung (Somatisierung) vorliege, vor allem angesichts der Schmerzangaben
in einer höheren Intensität und der vollkommenen Therapieresistenz auf
verschie dene medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen. Aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomoto rischen Ausfallsymp tomatik seien nicht zu erkennen . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, attestierte in einem Bericht vom 1 3. September 2012 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/18/2 Ziff. 1.6). 3.3
Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 1. Mai bis 1 6. Juni 2012 in der D.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 9/19 S. 1 oben).
Die Ärzte der D.___ stellten im Bericht vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 9/19) folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - MRI April 2012: mehrsegmentale Degeneration bei C5/6 und C6/7 mit ventraler Spondylose und Discusprotrusionen , keine Beeinträchtigung neurogener Strukturen - Arbeitsassoziation bei monoton-repetitiven Arbeitsvorgängen - b egleitende Periarthropathie
humeroscapularis und Epicondylopathie
humeroradialis - Kopf- und Schulterprotraktion 2. zentraler Schmerz Windup , Differentialdiagnose: Ve rdacht auf Somatisie rungsstörung 3. Status nach Thyroidektomie - Substitution von L-Thyroxin
Die Ärzte führten aus, die Patientin leide seit zwei bis drei Jahren an starken Schmerzen, vor allem im Nacken- und Rückenbereich, ausstrahlend in die Arme sowie lumbospondylogen teilweise bis in die Fussspitzen. Die Beschwerdeführe rin assoziiere die Symptome auch mit einer Überlastung am Arbeitsplatz. Sie habe in relativ monotoner Haltung im Stehen und mit immer denselben Hand griffen seit 7 Jahren als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet , wobei sie mit einem Pensum von 90 % Motoren zusammengeschraubt habe. Gegen die Schmer zen helfe Ruhe und Abliegen. Die Patientin sei seit Januar 2012 schmerzbedingt nicht mehr berufstätig. Seitdem hätten sich die Schmerzen ein wenig verbessert (S. 1).
Insgesamt sei ein eher protrahierter Verlauf der Rehabilitation zu verzeichnen bei einem anhaltend hohen nicht beeinflussbaren Schmerzniveau (S. 2 Mitte). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich a b 2 0. August 2012 in psychiatrische Behand lung bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie ( Urk. 9/48 Ziff. 1.2).
Dr. E.___
stellte
im Bericht vo m 1 1. August 2013 ( Urk. 9/48) fest , ein chro nisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom habe zu folgenden Diagnosen geführt (S. 1 Ziff. 1): - s chwere bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - generalisierte Angststörung - Panikstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 9. Januar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Gesundheits zustand der Patientin sei unverändert ( Ziff. 1.6-1.7). 3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin gab beim F.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgeme ine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , und den ihnen zur Verfügung gestellten Akten (S. 3).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie morgens manchmal einkaufen gehe. Sie könne aber keine schweren Sachen tra gen. Die Haushaltsarbeiten verrichte sie langsam . Nachmittags müsse sie sich hi nlegen, sie sei dann erschöpft. M anchmal gehe sie die Enkelkinder besuchen (S. 11 Ziff. 3.4 unten). Sie fühle sich ruiniert. Sie habe Mühe, die Sachen im Haushalt zu verrichten. Sie könne wegen ihrer Schmerzen kaum noch die Haus arbeit erledig en. Sie habe überall Schmerzen und es gebe keinen Tag ohne Schmerzen. Sie fühle sich müde und es gehe ihr immer schlecht. Schlafen könne sie nu r mit Tabletten . Sie fühle sich nicht mehr arbeitsfähig (S. 12
Ziff. 3.6- 3.7). 3.5.2
Dr. G.___
stellte zum allgemeinmedizinischen und internistischen Status fest , klinisch stünden eine ausgeprägte Adipositas, allgemeine diffuse Ganzkörper schmerzen sowie eine allgemeine körperliche Dekonditionierung im Vorder grund. Des Weiteren bestehe ein Status nach Strumektomie vor vielen Jahren. Unter der aktuellen Substitutionstherapie bestehe eine euthyreote
Schilddrüsen stoff wechsellage . Des Weiteren bestehe seit Jahren eine arterielle Hypertonie (S.
15 Ziff. 4.1.3).
Dr. H.___
stellte aus orthopädischer Sicht fest , die Beschwerdeführerin leide
anamnestisch seit rund zweieinhalb Jahren an immer gleich starken, wenn nicht gar insgesamt zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Sc hulter und den rechten Ellbogen , teils einhergehend mit einem Einschlafen der Hände, insbesondere links. A uch der linke Vorderarm schlafe gelegentlich ein. Dank der Analgetika seien die Nach tschmerzen einigermassen im Rahmen. Morgens habe sie Schmerzen am ganzen Körper, vom Kopf bis in die Füsse. Die Beschwerden seien 2011 aufgetreten im Rahmen einer Bronchitis und seither konstant geblieben (S. 16 f. Ziff. 4.2.2). Nachgefragt nach der Belastbarkeit werde eine Sitzdaue r von 30 bis maximal 60 Minuten , eine Stehdauer von zirka 20 bis 30 Minuten und eine Gehdauer von zirka einer Stunde angegeben (S. 17 Ziff. 4.2.2 oben ).
Dr. H.___ gab zum Befund an, beim Aufrufen des Namens der Beschwer deführerin in der Wartezone sei eine flinke Wendung des Kopfes und ein zügi ges Erheben aus dem Stuhl erfolgt . Es ha be ein unauffälliges, flüssiges und
hink freies Gangbild bestanden. Das Aus- und Anziehen sei en
ihr uneinge schränkt möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.3).
Die Beschwerden würden im Bereich der Halswirbelsäule angegeben, wo mittels MRI gewisse degenerative Veränderu ngen festgestellt worden seien. Hinweise für eine neurogene Problematik bestünden nicht. Die Beschwerden strahlten nach Angaben der Versicherten
in die rechte Schul ter und den rechten Arm bis teils in die rechte Hand aus (S. 19 f. Ziff. 4.2.5 ).
In der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin bei jedem Unter suchungsschritt stöhne und seufze. Sie hechle und stöhne, ohne dass gerade etwas gemacht worden sei. In der expliziten orthopädischen Untersuchung könne effektiv kein klar zuordenbares, patho - morphologisches Korrelat für die generalisierten Schmerzen festgestellt werden. Die in der Exploration vorgetra gene Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule werde in unbeobachte tem Zustand aufgegeben, ebe nso könnten beide Schultern gut eingesetzt wer den, sowohl beim An- und Ausziehen während der Untersuchung wie auch beim Hantieren mit der Handtasche mit teils komplexen Bewegungsabläufen in unbeobachtetem Zustand (S. 20 oben). Drei von fünf positiven Waddell -Zeichen sprächen für eine gewisse nicht-somatische Komorbidität. Es sei erstaunlich, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Dauerbeschwerden sich in keiner Weise hätten beeinflussen lassen. Schliesslich fehle der Wille der Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess reintegrieren zu wollen , gebe sie doch an, dass sie sich aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwer den als nicht mehr arbeitsfähig sehe (S. 20 Mitte). 3.5.3
Dr. I.___ führte aus psychiatrischer Sicht aus, befragt, weshalb die Beschwer deführerin die psychiatrische Therapie 2013 abgebrochen habe, habe sie erwähnt, dass ihre Therapeutin eine Absage der Explorandin aus dem Tessin dahin gehend interpretiert habe, dass die Beschwerdeführerin sowieso nur eine Rente wolle. Die Therapeutin habe ihr nicht geglaubt (S. 23 Mitte) . Die Beschwerdeführerin verneine, dass sie an Ängsten und/oder an Panik leide. Die von der Psychiaterin Dr. E.___ gestellte n Diagnose n einer generalisiert en Angst- und Panikstörung könnten weder klinisch noch anamnestisch bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin meine, dass sie zwar rasch besorgt sei, aber keine Ängste habe. Ihr Problem sei en ihre Müdigkeit und Kraftlosigkeit . Sie freue sich deutlich weniger als früher und sei nicht mehr gleich aktiv (S. 23 unten).
Die Beschwerdeführerin wirke etwas ratlos. Sie sei mit ihren Schmerzen deutlich überfordert und zeige Hinweise auf eine erschwerte Bewältigungsstrategie im Umgang mit den Schmerzen. Es lägen Anzeichen für eine Schmerzfehlverar beitung vor (S. 25 Ziff. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin habe sich im August 2012 in psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ begeben und sei dort zirka ein Jahr in einer Therapie gewesen. Dr. E.___ habe eine schwere bis mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig erklärt. Weder aus dem Bericht von Dr. E.___ noch anamnestisch oder aufgrund der heutigen Untersuchung lasse sich erklären, weshalb die Diagnose n einer generalisierten Angststörung und einer Panikstö rung
gestellt worden sei en . Die Diagnosen lägen nicht vor (S. 25 f.).
Der Gutachter könne eine depressive Fehlentwicklung bestätigen, allerdings nicht in schwerem Ausmass. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine mittel gradige Depressivität mit somatischem Syndrom. Sie selbst bejahe auf Anfrage, dass es ihr seit 2013, nachdem sie die Therapie im Sommer 2013 abgebrochen habe, nicht schlechter gehe als 201 2. Es könne also davon ausgegangen werden, dass immer eine mittelgradige Depressivität vorgelegen habe. In früheren Jah ren habe jedoch nie eine depressive Erkrankung vorgelegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine erste depressive Episode im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langjähriger beruflicher und familiärer Überlastung handle. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl die zuletzt ausgeübte hektische Arbeit am Fliessband in einer stehenden Tätigkeit wegen der chronifi zierten , teilweise auch mechanischen Armschmerzen ungünstig . Die Beschwer deführerin zeige Hinweise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen in diversen Körperkompartimenten (S. 26 Mitte).
Im Vordergrund stehe eine depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht allein könne keine volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 26 unten). Die Beschwerdeführerin könne noch fünf Stunden täglich in einer einfachen, kör perlich angepasst en Tätigkeit eingesetzt werden (S. 27 oben). 3.5.4
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 29 Ziff. 7): - chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generalisie rungs tendenz - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei leis tungsorientierter Persönlichkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen wie Überlastung durch jahrelange Erkrankung des Ehegat ten
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 30 Ziff. 8): - Status nach CTS (?) Operation rechts vor Jahren - Adipositas, BMI 37.7 - Status nach Strumektomie 1987 - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1995 - laryngealer Reizhusten, gemäss Akten seit 2012 - keine bronchopulmonale Erkrankung
Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen (S. 30 Ziff. 9 unten). Die subjektiv geklagten Beschwerden mit Ausweitungstendenz im Sinne eines chronischen generalisierten Schmerz synd roms liessen sich aus orthopädischer Sicht nicht objektivieren. Das Aus mass und die Intensität der beklagten Beschwerden liessen sich nicht allein mit dem orthopädischen Korrelat e rklären. Es sei e ine zusätzliche, nicht-soma tische Komponente vorhanden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der orthopädischen Befunde körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit repetiti ven Über kopfarbeiten ungünstig. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte vor wiegend sitzende Tätigkeit am Fliessband mit Montage von Kleinapparaten rein theoretisch durchaus möglich . Limitierend sei die nicht-somatische Kompo nente (S. 31 Mitte ).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige Depressivität auszumachen bei gleichzeitiger Schmerzfehlverarbeitung, wobei diese aus psychiatrischer Sicht nicht im Vordergrund stehe. Es sei eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer depressiven Fehlentwicklung von mittelgradigem Ausmass auszumachen, welche trotz antidepressiver Therapie und einjähriger Psychotherapie nicht habe behoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei allerdings bereits 62 Jahre alt, habe keinen Beruf erlernt und sei unterdessen in gekündigter Stellung. Sie lebe mit einem Partner zusammen, der langjährig erkrankt sei. Al l dies seien invaliditätsfremde Fa ktoren. Die Depressivität reich e nicht aus, um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weswegen der Beschwerdeführerin weiterhin eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit fünf Stunden täglich zumutbar sei. Sie sei etwas vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und ver füge eine ein vermindertes Durchhaltevermögen. Deswegen könne eine Teilar beitsunfähigkeit psychiatrisch begründet werden (S. 31 unten).
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten Tätigkeit am Fliessband und unter Zeitdruck aufgrund des cervikospondylogenen
Schmerz syndroms und der durch die psychiatrischen Faktoren bedingten ver minderten Belastbarkeit ab Januar 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beur teilen (S. 32 Ziff. 10). Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik sei die Beschwerdeführerin bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Die Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit sei mit den psychiatrischen Faktoren zu begründen (S. 32 Ziff. 11). 3 .6
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer St el lungnahme vom 1 7. Juli 2014 aus , das Gutachten des F.___ vom 1 0. Juli 2014 erfüllte die formalen Aspekte eines Gutachtens . Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgelegen und seien gewürdigt worden. Es seien ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungsten denz , eine mit telgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlich keit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige belastende Lebensum stände (mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen. Aus inter nistischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it zu begründen . Aus ortho pä discher Sicht werde die letzte Tätigkeit als möglich beurteilt. Nicht geeignet seien körperlich schwere Tätigkeiten und repetitive Überkopfarbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag redu ziert. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit, der verminderten Stressbe last bar keit und eines verminderten Durchhaltevermögens werde eine leichtere Tätigkeit, jedoch keine rein stehende Tätigkeit, empfohlen.
Die bisherige Tätigkeit verbunden mit Zeitdruck am Fliessband sei aus psychiat rischer Sicht seit Januar 2012 zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 9/75 S. 9 f. ). 4.
4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis lo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.2
Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert ist. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind . Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen. Als „vorherr schen de Beschwerde“ verlang t wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E.
3.3). 5. 5.1
Die Gutachter des F.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit
ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generali sierungstendenz , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom bei leistungsorientierter Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige bel astende Lebensumstände . Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage in Anbetracht ihrer eingeschränkten Belastbarkeit auf grund des chronischen Schmerzsyndroms
und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr möglich sei. Dagegen sei ihr eine adaptierte körperlich leichte Tätig keit fünf Stunden pro Tag zumutbar (E. 3.5.4 ). 5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
D ie Beschwerdeführerin hat eine bei Dr. E.___ begonnene Psychotherapie nach run d einem Jahr wieder abgebrochen . Bei einer Dauer von nur einem Jahr fehlt es an der Voraussetzung einer konsequenten Depressionstherapie.
Es ist davon auszugehen, dass im Fall der Fortsetzung der Therapie eine Verbesserung der Beschwerden zu erzielen gewesen wäre , da eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar
gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014, E. 3.3) . Das von der Beschwerdeführerin angeführte ( Urk. 1 S. 6 oben) Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011, E. 5.3, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Abbruch der Therapie kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits seit zwei Jahren an depressiven Symptomen leide. Hinsichtlich der diagnostizierten
depressiven Episode ist ein e
invalidisierende Wirkung daher aus rechtlicher Sicht zu verneinen.
Die diagnostizierten sonstigen belastenden Lebensumstände stehen gemäss dem Gutachten des F.___ im Zusammenhang mit einer Überlastung der Beschwerde führerin
wegen
einer jahrelangen Erkrankung ihres Ehegatten (E. 3.5.4 hiervor).
Es handelt sich dabei um IV-fremde Faktoren, die
bei der Rentenprüfung aus geschieden werden müssen (vgl. E. 1.2 hiervor).
Die Gutachter des F.___ legten sodann nachvollziehbar dar , dass die K riterien für die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststö rung und einer Panikstörung nicht erfüllt sind (E. 3.5.3) . Die genannten Diag nosen lassen sich nach dem Gutachten des F.___ daher nicht bestätigten.
5.3
Dr. E.___ und die Gutachter des F.___ diagnostizierten zudem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Im psychiatrischen Teil des Gutachtens des F.___ finden sich hierzu
einzig die Angaben , die Beschwerdeführerin
habe Hin weise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen i n diversen Körperkompartimenten gezeigt
(E. 3.5.3). Ein von der Rechtsprechung zur Erhärtung der Diagnose geforderter andauernder, schwerer und quälender Schmerz wird dagegen nicht beschrieben.
Dr. H.___
stellte bei der orthopädischen Untersuchung Diskrepanzen zwi schen den geschilderten Schmer zen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin fest . So wurde etwa die vorgetragene eingeschränkte Beweglichkeit der Halswir belsäule von der Beschwerdeführerin im unbeobachteten Zustand aufgegeben. Ebenso konnte sie die Schulter beim An- und Ausziehen während der Untersu chung und beim Hantieren m it der Handtasche gut einsetzen
(E. 3.5.2 hiervor ). Die von
Dr. H.___
beschriebenen Diskrepanzen schliessen eine relevante Gesundheitsschädigung aus (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lässt sich demzufolge nicht auf rechterhalten. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus invali denversicherungrechtlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nicht nur ein ge schränkt, sondern vollumfänglich zugemutet werden kann. 6 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi rischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem Pensum von 90 % bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Montage angestellt . Dabei verdiente sie im Jahr 2011
Fr. 53‘520.-- ( Fr. 3‘810.-- x 13 + Fr. 3‘990.--; vgl . den Arbeitgeber be richt vom 2 8. Juni 2012, Urk. 9/14 S. 3 Ziff. 2.12) . Bei einer Nominallohn ent wicklung von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft, 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2) ergibt sich für 2013 ein an die Lohnentwicklung angepasster Verdienst von Fr. 54‘326.-- ( Fr. 53‘520. -- x 1.008 x 1.007). In einem 100% -Pensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 60‘362.--.
6 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– aus nahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Gemäss LSE 2010 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat erzielen können (LSE 2010 S. 26 TA1). Der Tabellenlohn ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin um 20 % zu kürzen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 %
im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 89 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 43‘246.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.8).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 60‘362.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 43‘246.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘116.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 8 % entspricht. 6.6
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa ein 60-jähriger Versicherter mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als arbeitsmar kttauglich angesehen (erwähnt im Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010, E. 5.2). Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführe rin war zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung 60-jährig und nach Ablauf des Wartejahres 61 Jahre alt. Auch wenn ihr eine Tätigkeit in der Montage nicht mehr zugemutet werden kann, kommen für die Beschwer deführerin selbst als ungelernte Arbeiterin noch diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage . Demnach konnte ihr die Verwertung ihrer Arbeitskraft nach ihrem Ausscheiden bei der Z.___ AG per 8. Januar 2012 zugemutet wer den. Zu diesem Zeitpunkt war sie gerade 60 Jahre alt geworden. 6 .8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( psychosomatische Leiden) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 8 %
zu Recht verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1951, war seit dem 2 3. Mai 2005 als Mitarbeiterin Montage bei der Z.___ AG angestellt .
Der letzte Arbeitstag war am 8. Januar 2012 ( Urk. 9/14 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. Mai 2012 unter Hinweis au f dauernde Nacken- und Schulterschmerzen , Schmerzen in allen Gelenken und Sehnen , Schlafstörungen, eine chronische
Müdigkeit und Schweissausbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) erstattet wurde.
Am 9. Januar 2015 ( Urk. 9/71) stellte d ie IV-Stelle der V ersicherten den Vorbe scheid zu. A m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 9/ 77 =
78) und erneut am 1 2. März 2015 ( Urk. 9/84) erliess sie je einen neuen Vorbescheid . Die Versicherte brachte gegen den Vorbescheid vom 1 2. März 2015
Einwände vor ( Urk. 9/88, Urk. 9/92) . Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf IV-Leistungen ( Urk. 9/95 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzuspre chen. Subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde das Gesuch vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abge wiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte
im angefochtenen Entscheid auf die frühere Recht sprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ab , wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohn e nachweisbare organische Grund l a ge allein in der Regel keine Invalidität zu begründen vermögen.
Die Beschwerdegegnerin kam daher zum Schluss , dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen gesundheitlichen Ein schrän kungen als überwindbar anzusehen seien und kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2 S. 2 unten ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auch wenn neben einer depres siven Erkrankung mittleren Grades noch eine Schmerzfehlverarbeitung gegeben sei, stehe erstere im Vordergrund. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin könne einer depressiven Erkrankung mittleren Grades nicht ohne Weiteres die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 6 oben). Sie sei nur schon depressionsbedingt nicht mehr arbeitsfähig (S. 6 unten).
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihres Alters selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Klinik B.___ , stellte
in s einem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/18/10-11) fest, d as Beschwerdebild
entspreche einer mechanisch-stati schen Problematik. In diesem Zusammenhang seien als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren die Kopf- und Schulterprotraktion und mehrsegmentale Degenerationen aufzuführen. Dabei hätten sich auch Ketten domyosen ( Pe riarthropathie
humeroscapularis ,
Epicondylopathie
humerora di a lis ) entwickelt. Als weiterer und wesentlicher Faktor bei der Entstehung des Krankheitsbildes sei auch die monoton-repetitive Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin zu nennen. Ergänzend sei zu fragen, ob auch eine Schmerzverarbeitungs störung (Somatisierung) vorliege, vor allem angesichts der Schmerzangaben
in einer höheren Intensität und der vollkommenen Therapieresistenz auf
verschie dene medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen. Aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomoto rischen Ausfallsymp tomatik seien nicht zu erkennen .
E. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, attestierte in einem Bericht vom 1 3. September 2012 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/18/2 Ziff. 1.6).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 1. Mai bis 1 6. Juni 2012 in der D.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 9/19 S. 1 oben).
Die Ärzte der D.___ stellten im Bericht vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 9/19) folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - MRI April 2012: mehrsegmentale Degeneration bei C5/6 und C6/7 mit ventraler Spondylose und Discusprotrusionen , keine Beeinträchtigung neurogener Strukturen - Arbeitsassoziation bei monoton-repetitiven Arbeitsvorgängen - b egleitende Periarthropathie
humeroscapularis und Epicondylopathie
humeroradialis - Kopf- und Schulterprotraktion 2. zentraler Schmerz Windup , Differentialdiagnose: Ve rdacht auf Somatisie rungsstörung 3. Status nach Thyroidektomie - Substitution von L-Thyroxin
Die Ärzte führten aus, die Patientin leide seit zwei bis drei Jahren an starken Schmerzen, vor allem im Nacken- und Rückenbereich, ausstrahlend in die Arme sowie lumbospondylogen teilweise bis in die Fussspitzen. Die Beschwerdeführe rin assoziiere die Symptome auch mit einer Überlastung am Arbeitsplatz. Sie habe in relativ monotoner Haltung im Stehen und mit immer denselben Hand griffen seit 7 Jahren als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet , wobei sie mit einem Pensum von 90 % Motoren zusammengeschraubt habe. Gegen die Schmer zen helfe Ruhe und Abliegen. Die Patientin sei seit Januar 2012 schmerzbedingt nicht mehr berufstätig. Seitdem hätten sich die Schmerzen ein wenig verbessert (S. 1).
Insgesamt sei ein eher protrahierter Verlauf der Rehabilitation zu verzeichnen bei einem anhaltend hohen nicht beeinflussbaren Schmerzniveau (S. 2 Mitte).
E. 3.4 unten). Sie fühle sich ruiniert. Sie habe Mühe, die Sachen im Haushalt zu verrichten. Sie könne wegen ihrer Schmerzen kaum noch die Haus arbeit erledig en. Sie habe überall Schmerzen und es gebe keinen Tag ohne Schmerzen. Sie fühle sich müde und es gehe ihr immer schlecht. Schlafen könne sie nu r mit Tabletten . Sie fühle sich nicht mehr arbeitsfähig (S. 12
Ziff.
E. 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin gab beim F.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgeme ine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , und den ihnen zur Verfügung gestellten Akten (S. 3).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie morgens manchmal einkaufen gehe. Sie könne aber keine schweren Sachen tra gen. Die Haushaltsarbeiten verrichte sie langsam . Nachmittags müsse sie sich hi nlegen, sie sei dann erschöpft. M anchmal gehe sie die Enkelkinder besuchen (S. 11 Ziff.
E. 3.5.2 Dr. G.___
stellte zum allgemeinmedizinischen und internistischen Status fest , klinisch stünden eine ausgeprägte Adipositas, allgemeine diffuse Ganzkörper schmerzen sowie eine allgemeine körperliche Dekonditionierung im Vorder grund. Des Weiteren bestehe ein Status nach Strumektomie vor vielen Jahren. Unter der aktuellen Substitutionstherapie bestehe eine euthyreote
Schilddrüsen stoff wechsellage . Des Weiteren bestehe seit Jahren eine arterielle Hypertonie (S.
15 Ziff. 4.1.3).
Dr. H.___
stellte aus orthopädischer Sicht fest , die Beschwerdeführerin leide
anamnestisch seit rund zweieinhalb Jahren an immer gleich starken, wenn nicht gar insgesamt zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Sc hulter und den rechten Ellbogen , teils einhergehend mit einem Einschlafen der Hände, insbesondere links. A uch der linke Vorderarm schlafe gelegentlich ein. Dank der Analgetika seien die Nach tschmerzen einigermassen im Rahmen. Morgens habe sie Schmerzen am ganzen Körper, vom Kopf bis in die Füsse. Die Beschwerden seien 2011 aufgetreten im Rahmen einer Bronchitis und seither konstant geblieben (S. 16 f. Ziff. 4.2.2). Nachgefragt nach der Belastbarkeit werde eine Sitzdaue r von 30 bis maximal 60 Minuten , eine Stehdauer von zirka 20 bis 30 Minuten und eine Gehdauer von zirka einer Stunde angegeben (S. 17 Ziff. 4.2.2 oben ).
Dr. H.___ gab zum Befund an, beim Aufrufen des Namens der Beschwer deführerin in der Wartezone sei eine flinke Wendung des Kopfes und ein zügi ges Erheben aus dem Stuhl erfolgt . Es ha be ein unauffälliges, flüssiges und
hink freies Gangbild bestanden. Das Aus- und Anziehen sei en
ihr uneinge schränkt möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.3).
Die Beschwerden würden im Bereich der Halswirbelsäule angegeben, wo mittels MRI gewisse degenerative Veränderu ngen festgestellt worden seien. Hinweise für eine neurogene Problematik bestünden nicht. Die Beschwerden strahlten nach Angaben der Versicherten
in die rechte Schul ter und den rechten Arm bis teils in die rechte Hand aus (S. 19 f. Ziff. 4.2.5 ).
In der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin bei jedem Unter suchungsschritt stöhne und seufze. Sie hechle und stöhne, ohne dass gerade etwas gemacht worden sei. In der expliziten orthopädischen Untersuchung könne effektiv kein klar zuordenbares, patho - morphologisches Korrelat für die generalisierten Schmerzen festgestellt werden. Die in der Exploration vorgetra gene Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule werde in unbeobachte tem Zustand aufgegeben, ebe nso könnten beide Schultern gut eingesetzt wer den, sowohl beim An- und Ausziehen während der Untersuchung wie auch beim Hantieren mit der Handtasche mit teils komplexen Bewegungsabläufen in unbeobachtetem Zustand (S. 20 oben). Drei von fünf positiven Waddell -Zeichen sprächen für eine gewisse nicht-somatische Komorbidität. Es sei erstaunlich, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Dauerbeschwerden sich in keiner Weise hätten beeinflussen lassen. Schliesslich fehle der Wille der Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess reintegrieren zu wollen , gebe sie doch an, dass sie sich aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwer den als nicht mehr arbeitsfähig sehe (S. 20 Mitte).
E. 3.5.3 Dr. I.___ führte aus psychiatrischer Sicht aus, befragt, weshalb die Beschwer deführerin die psychiatrische Therapie 2013 abgebrochen habe, habe sie erwähnt, dass ihre Therapeutin eine Absage der Explorandin aus dem Tessin dahin gehend interpretiert habe, dass die Beschwerdeführerin sowieso nur eine Rente wolle. Die Therapeutin habe ihr nicht geglaubt (S. 23 Mitte) . Die Beschwerdeführerin verneine, dass sie an Ängsten und/oder an Panik leide. Die von der Psychiaterin Dr. E.___ gestellte n Diagnose n einer generalisiert en Angst- und Panikstörung könnten weder klinisch noch anamnestisch bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin meine, dass sie zwar rasch besorgt sei, aber keine Ängste habe. Ihr Problem sei en ihre Müdigkeit und Kraftlosigkeit . Sie freue sich deutlich weniger als früher und sei nicht mehr gleich aktiv (S. 23 unten).
Die Beschwerdeführerin wirke etwas ratlos. Sie sei mit ihren Schmerzen deutlich überfordert und zeige Hinweise auf eine erschwerte Bewältigungsstrategie im Umgang mit den Schmerzen. Es lägen Anzeichen für eine Schmerzfehlverar beitung vor (S. 25 Ziff. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin habe sich im August 2012 in psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ begeben und sei dort zirka ein Jahr in einer Therapie gewesen. Dr. E.___ habe eine schwere bis mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig erklärt. Weder aus dem Bericht von Dr. E.___ noch anamnestisch oder aufgrund der heutigen Untersuchung lasse sich erklären, weshalb die Diagnose n einer generalisierten Angststörung und einer Panikstö rung
gestellt worden sei en . Die Diagnosen lägen nicht vor (S. 25 f.).
Der Gutachter könne eine depressive Fehlentwicklung bestätigen, allerdings nicht in schwerem Ausmass. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine mittel gradige Depressivität mit somatischem Syndrom. Sie selbst bejahe auf Anfrage, dass es ihr seit 2013, nachdem sie die Therapie im Sommer 2013 abgebrochen habe, nicht schlechter gehe als 201 2. Es könne also davon ausgegangen werden, dass immer eine mittelgradige Depressivität vorgelegen habe. In früheren Jah ren habe jedoch nie eine depressive Erkrankung vorgelegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine erste depressive Episode im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langjähriger beruflicher und familiärer Überlastung handle. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl die zuletzt ausgeübte hektische Arbeit am Fliessband in einer stehenden Tätigkeit wegen der chronifi zierten , teilweise auch mechanischen Armschmerzen ungünstig . Die Beschwer deführerin zeige Hinweise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen in diversen Körperkompartimenten (S. 26 Mitte).
Im Vordergrund stehe eine depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht allein könne keine volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 26 unten). Die Beschwerdeführerin könne noch fünf Stunden täglich in einer einfachen, kör perlich angepasst en Tätigkeit eingesetzt werden (S. 27 oben).
E. 3.5.4 ). 5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
D ie Beschwerdeführerin hat eine bei Dr. E.___ begonnene Psychotherapie nach run d einem Jahr wieder abgebrochen . Bei einer Dauer von nur einem Jahr fehlt es an der Voraussetzung einer konsequenten Depressionstherapie.
Es ist davon auszugehen, dass im Fall der Fortsetzung der Therapie eine Verbesserung der Beschwerden zu erzielen gewesen wäre , da eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar
gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014, E. 3.3) . Das von der Beschwerdeführerin angeführte ( Urk. 1 S. 6 oben) Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011, E. 5.3, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Abbruch der Therapie kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits seit zwei Jahren an depressiven Symptomen leide. Hinsichtlich der diagnostizierten
depressiven Episode ist ein e
invalidisierende Wirkung daher aus rechtlicher Sicht zu verneinen.
Die diagnostizierten sonstigen belastenden Lebensumstände stehen gemäss dem Gutachten des F.___ im Zusammenhang mit einer Überlastung der Beschwerde führerin
wegen
einer jahrelangen Erkrankung ihres Ehegatten (E. 3.5.4 hiervor).
Es handelt sich dabei um IV-fremde Faktoren, die
bei der Rentenprüfung aus geschieden werden müssen (vgl. E. 1.2 hiervor).
Die Gutachter des F.___ legten sodann nachvollziehbar dar , dass die K riterien für die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststö rung und einer Panikstörung nicht erfüllt sind (E. 3.5.3) . Die genannten Diag nosen lassen sich nach dem Gutachten des F.___ daher nicht bestätigten.
5.3
Dr. E.___ und die Gutachter des F.___ diagnostizierten zudem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Im psychiatrischen Teil des Gutachtens des F.___ finden sich hierzu
einzig die Angaben , die Beschwerdeführerin
habe Hin weise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen i n diversen Körperkompartimenten gezeigt
(E. 3.5.3). Ein von der Rechtsprechung zur Erhärtung der Diagnose geforderter andauernder, schwerer und quälender Schmerz wird dagegen nicht beschrieben.
Dr. H.___
stellte bei der orthopädischen Untersuchung Diskrepanzen zwi schen den geschilderten Schmer zen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin fest . So wurde etwa die vorgetragene eingeschränkte Beweglichkeit der Halswir belsäule von der Beschwerdeführerin im unbeobachteten Zustand aufgegeben. Ebenso konnte sie die Schulter beim An- und Ausziehen während der Untersu chung und beim Hantieren m it der Handtasche gut einsetzen
(E. 3.5.2 hiervor ). Die von
Dr. H.___
beschriebenen Diskrepanzen schliessen eine relevante Gesundheitsschädigung aus (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lässt sich demzufolge nicht auf rechterhalten. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus invali denversicherungrechtlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nicht nur ein ge schränkt, sondern vollumfänglich zugemutet werden kann. 6
E. 3.6 3.7).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi rischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem Pensum von 90 % bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Montage angestellt . Dabei verdiente sie im Jahr 2011
Fr. 53‘520.-- ( Fr. 3‘810.-- x 13 + Fr. 3‘990.--; vgl . den Arbeitgeber be richt vom 2 8. Juni 2012, Urk. 9/14 S. 3 Ziff. 2.12) . Bei einer Nominallohn ent wicklung von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft, 3/4-2015, S. 89 Tabelle B
E. 6.5 Gemäss LSE 2010 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat erzielen können (LSE 2010 S. 26 TA1). Der Tabellenlohn ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin um 20 % zu kürzen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 %
im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 89 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 43‘246.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.8).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 60‘362.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 43‘246.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘116.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 8 % entspricht.
E. 6.6 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa ein 60-jähriger Versicherter mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als arbeitsmar kttauglich angesehen (erwähnt im Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010, E. 5.2). Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführe rin war zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung 60-jährig und nach Ablauf des Wartejahres 61 Jahre alt. Auch wenn ihr eine Tätigkeit in der Montage nicht mehr zugemutet werden kann, kommen für die Beschwer deführerin selbst als ungelernte Arbeiterin noch diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage . Demnach konnte ihr die Verwertung ihrer Arbeitskraft nach ihrem Ausscheiden bei der Z.___ AG per 8. Januar 2012 zugemutet wer den. Zu diesem Zeitpunkt war sie gerade 60 Jahre alt geworden. 6 .8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( psychosomatische Leiden) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 8 %
zu Recht verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 9 unten). Die subjektiv geklagten Beschwerden mit Ausweitungstendenz im Sinne eines chronischen generalisierten Schmerz synd roms liessen sich aus orthopädischer Sicht nicht objektivieren. Das Aus mass und die Intensität der beklagten Beschwerden liessen sich nicht allein mit dem orthopädischen Korrelat e rklären. Es sei e ine zusätzliche, nicht-soma tische Komponente vorhanden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der orthopädischen Befunde körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit repetiti ven Über kopfarbeiten ungünstig. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte vor wiegend sitzende Tätigkeit am Fliessband mit Montage von Kleinapparaten rein theoretisch durchaus möglich . Limitierend sei die nicht-somatische Kompo nente (S. 31 Mitte ).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige Depressivität auszumachen bei gleichzeitiger Schmerzfehlverarbeitung, wobei diese aus psychiatrischer Sicht nicht im Vordergrund stehe. Es sei eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer depressiven Fehlentwicklung von mittelgradigem Ausmass auszumachen, welche trotz antidepressiver Therapie und einjähriger Psychotherapie nicht habe behoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei allerdings bereits 62 Jahre alt, habe keinen Beruf erlernt und sei unterdessen in gekündigter Stellung. Sie lebe mit einem Partner zusammen, der langjährig erkrankt sei. Al l dies seien invaliditätsfremde Fa ktoren. Die Depressivität reich e nicht aus, um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weswegen der Beschwerdeführerin weiterhin eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit fünf Stunden täglich zumutbar sei. Sie sei etwas vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und ver füge eine ein vermindertes Durchhaltevermögen. Deswegen könne eine Teilar beitsunfähigkeit psychiatrisch begründet werden (S. 31 unten).
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten Tätigkeit am Fliessband und unter Zeitdruck aufgrund des cervikospondylogenen
Schmerz syndroms und der durch die psychiatrischen Faktoren bedingten ver minderten Belastbarkeit ab Januar 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beur teilen (S. 32 Ziff. 10). Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik sei die Beschwerdeführerin bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Die Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit sei mit den psychiatrischen Faktoren zu begründen (S. 32 Ziff. 11). 3 .6
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer St el lungnahme vom 1 7. Juli 2014 aus , das Gutachten des F.___ vom 1 0. Juli 2014 erfüllte die formalen Aspekte eines Gutachtens . Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgelegen und seien gewürdigt worden. Es seien ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungsten denz , eine mit telgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlich keit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige belastende Lebensum stände (mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen. Aus inter nistischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it zu begründen . Aus ortho pä discher Sicht werde die letzte Tätigkeit als möglich beurteilt. Nicht geeignet seien körperlich schwere Tätigkeiten und repetitive Überkopfarbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag redu ziert. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit, der verminderten Stressbe last bar keit und eines verminderten Durchhaltevermögens werde eine leichtere Tätigkeit, jedoch keine rein stehende Tätigkeit, empfohlen.
Die bisherige Tätigkeit verbunden mit Zeitdruck am Fliessband sei aus psychiat rischer Sicht seit Januar 2012 zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 9/75 S. 9 f. ). 4.
4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis lo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.2
Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert ist. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind . Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen. Als „vorherr schen de Beschwerde“ verlang t wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E.
3.3). 5. 5.1
Die Gutachter des F.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit
ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generali sierungstendenz , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom bei leistungsorientierter Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige bel astende Lebensumstände . Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage in Anbetracht ihrer eingeschränkten Belastbarkeit auf grund des chronischen Schmerzsyndroms
und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr möglich sei. Dagegen sei ihr eine adaptierte körperlich leichte Tätig keit fünf Stunden pro Tag zumutbar (E.
E. 10 .2) ergibt sich für 2013 ein an die Lohnentwicklung angepasster Verdienst von Fr. 54‘326.-- ( Fr. 53‘520. -- x 1.008 x 1.007). In einem 100% -Pensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 60‘362.--.
6 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– aus nahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00696 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil
vom
13. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ dieser vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, war seit dem 2 3. Mai 2005 als Mitarbeiterin Montage bei der Z.___ AG angestellt .
Der letzte Arbeitstag war am 8. Januar 2012 ( Urk. 9/14 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Die Versicherte meldete sich am 1 8. Mai 2012 unter Hinweis au f dauernde Nacken- und Schulterschmerzen , Schmerzen in allen Gelenken und Sehnen , Schlafstörungen, eine chronische
Müdigkeit und Schweissausbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/5 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) erstattet wurde.
Am 9. Januar 2015 ( Urk. 9/71) stellte d ie IV-Stelle der V ersicherten den Vorbe scheid zu. A m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 9/ 77 =
78) und erneut am 1 2. März 2015 ( Urk. 9/84) erliess sie je einen neuen Vorbescheid . Die Versicherte brachte gegen den Vorbescheid vom 1 2. März 2015
Einwände vor ( Urk. 9/88, Urk. 9/92) . Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf IV-Leistungen ( Urk. 9/95 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei i hr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzuspre chen. Subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde das Gesuch vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abge wiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 16 Dispositiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte
im angefochtenen Entscheid auf die frühere Recht sprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ab , wonach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohn e nachweisbare organische Grund l a ge allein in der Regel keine Invalidität zu begründen vermögen.
Die Beschwerdegegnerin kam daher zum Schluss , dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen gesundheitlichen Ein schrän kungen als überwindbar anzusehen seien und kein Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversicherung bestehe ( Urk. 2 S. 2 unten ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auch wenn neben einer depres siven Erkrankung mittleren Grades noch eine Schmerzfehlverarbeitung gegeben sei, stehe erstere im Vordergrund. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gegnerin könne einer depressiven Erkrankung mittleren Grades nicht ohne Weiteres die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden ( Urk. 1 S. 6 oben). Sie sei nur schon depressionsbedingt nicht mehr arbeitsfähig (S. 6 unten).
Des Weiteren sei davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihres Alters selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Klinik B.___ , stellte
in s einem Bericht vom 7. Mai 2012 ( Urk. 9/18/10-11) fest, d as Beschwerdebild
entspreche einer mechanisch-stati schen Problematik. In diesem Zusammenhang seien als die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren die Kopf- und Schulterprotraktion und mehrsegmentale Degenerationen aufzuführen. Dabei hätten sich auch Ketten domyosen ( Pe riarthropathie
humeroscapularis ,
Epicondylopathie
humerora di a lis ) entwickelt. Als weiterer und wesentlicher Faktor bei der Entstehung des Krankheitsbildes sei auch die monoton-repetitive Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin zu nennen. Ergänzend sei zu fragen, ob auch eine Schmerzverarbeitungs störung (Somatisierung) vorliege, vor allem angesichts der Schmerzangaben
in einer höheren Intensität und der vollkommenen Therapieresistenz auf
verschie dene medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen. Aus dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass gewisse psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomoto rischen Ausfallsymp tomatik seien nicht zu erkennen . 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kinder- und Jugendmedizin, attestierte in einem Bericht vom 1 3. September 2012 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 9/18/2 Ziff. 1.6). 3.3
Die Beschwerdeführerin war sodann vom 2 1. Mai bis 1 6. Juni 2012 in der D.___ in stationärer Behandlung ( Urk. 9/19 S. 1 oben).
Die Ärzte der D.___ stellten im Bericht vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 9/19) folgende Diagnosen (S. 1): 1. chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - MRI April 2012: mehrsegmentale Degeneration bei C5/6 und C6/7 mit ventraler Spondylose und Discusprotrusionen , keine Beeinträchtigung neurogener Strukturen - Arbeitsassoziation bei monoton-repetitiven Arbeitsvorgängen - b egleitende Periarthropathie
humeroscapularis und Epicondylopathie
humeroradialis - Kopf- und Schulterprotraktion 2. zentraler Schmerz Windup , Differentialdiagnose: Ve rdacht auf Somatisie rungsstörung 3. Status nach Thyroidektomie - Substitution von L-Thyroxin
Die Ärzte führten aus, die Patientin leide seit zwei bis drei Jahren an starken Schmerzen, vor allem im Nacken- und Rückenbereich, ausstrahlend in die Arme sowie lumbospondylogen teilweise bis in die Fussspitzen. Die Beschwerdeführe rin assoziiere die Symptome auch mit einer Überlastung am Arbeitsplatz. Sie habe in relativ monotoner Haltung im Stehen und mit immer denselben Hand griffen seit 7 Jahren als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet , wobei sie mit einem Pensum von 90 % Motoren zusammengeschraubt habe. Gegen die Schmer zen helfe Ruhe und Abliegen. Die Patientin sei seit Januar 2012 schmerzbedingt nicht mehr berufstätig. Seitdem hätten sich die Schmerzen ein wenig verbessert (S. 1).
Insgesamt sei ein eher protrahierter Verlauf der Rehabilitation zu verzeichnen bei einem anhaltend hohen nicht beeinflussbaren Schmerzniveau (S. 2 Mitte). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich a b 2 0. August 2012 in psychiatrische Behand lung bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie ( Urk. 9/48 Ziff. 1.2).
Dr. E.___
stellte
im Bericht vo m 1 1. August 2013 ( Urk. 9/48) fest , ein chro nisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom habe zu folgenden Diagnosen geführt (S. 1 Ziff. 1): - s chwere bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - generalisierte Angststörung - Panikstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 9. Januar 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Der Gesundheits zustand der Patientin sei unverändert ( Ziff. 1.6-1.7). 3.5
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin gab beim F.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 1 0. Juli 2014 ( Urk. 9/65) und beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgeme ine Innere Medizin, Dr. med. H.___ , Fachar zt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsa pparates, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , und den ihnen zur Verfügung gestellten Akten (S. 3).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie morgens manchmal einkaufen gehe. Sie könne aber keine schweren Sachen tra gen. Die Haushaltsarbeiten verrichte sie langsam . Nachmittags müsse sie sich hi nlegen, sie sei dann erschöpft. M anchmal gehe sie die Enkelkinder besuchen (S. 11 Ziff. 3.4 unten). Sie fühle sich ruiniert. Sie habe Mühe, die Sachen im Haushalt zu verrichten. Sie könne wegen ihrer Schmerzen kaum noch die Haus arbeit erledig en. Sie habe überall Schmerzen und es gebe keinen Tag ohne Schmerzen. Sie fühle sich müde und es gehe ihr immer schlecht. Schlafen könne sie nu r mit Tabletten . Sie fühle sich nicht mehr arbeitsfähig (S. 12
Ziff. 3.6- 3.7). 3.5.2
Dr. G.___
stellte zum allgemeinmedizinischen und internistischen Status fest , klinisch stünden eine ausgeprägte Adipositas, allgemeine diffuse Ganzkörper schmerzen sowie eine allgemeine körperliche Dekonditionierung im Vorder grund. Des Weiteren bestehe ein Status nach Strumektomie vor vielen Jahren. Unter der aktuellen Substitutionstherapie bestehe eine euthyreote
Schilddrüsen stoff wechsellage . Des Weiteren bestehe seit Jahren eine arterielle Hypertonie (S.
15 Ziff. 4.1.3).
Dr. H.___
stellte aus orthopädischer Sicht fest , die Beschwerdeführerin leide
anamnestisch seit rund zweieinhalb Jahren an immer gleich starken, wenn nicht gar insgesamt zunehmenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Sc hulter und den rechten Ellbogen , teils einhergehend mit einem Einschlafen der Hände, insbesondere links. A uch der linke Vorderarm schlafe gelegentlich ein. Dank der Analgetika seien die Nach tschmerzen einigermassen im Rahmen. Morgens habe sie Schmerzen am ganzen Körper, vom Kopf bis in die Füsse. Die Beschwerden seien 2011 aufgetreten im Rahmen einer Bronchitis und seither konstant geblieben (S. 16 f. Ziff. 4.2.2). Nachgefragt nach der Belastbarkeit werde eine Sitzdaue r von 30 bis maximal 60 Minuten , eine Stehdauer von zirka 20 bis 30 Minuten und eine Gehdauer von zirka einer Stunde angegeben (S. 17 Ziff. 4.2.2 oben ).
Dr. H.___ gab zum Befund an, beim Aufrufen des Namens der Beschwer deführerin in der Wartezone sei eine flinke Wendung des Kopfes und ein zügi ges Erheben aus dem Stuhl erfolgt . Es ha be ein unauffälliges, flüssiges und
hink freies Gangbild bestanden. Das Aus- und Anziehen sei en
ihr uneinge schränkt möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.3).
Die Beschwerden würden im Bereich der Halswirbelsäule angegeben, wo mittels MRI gewisse degenerative Veränderu ngen festgestellt worden seien. Hinweise für eine neurogene Problematik bestünden nicht. Die Beschwerden strahlten nach Angaben der Versicherten
in die rechte Schul ter und den rechten Arm bis teils in die rechte Hand aus (S. 19 f. Ziff. 4.2.5 ).
In der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin bei jedem Unter suchungsschritt stöhne und seufze. Sie hechle und stöhne, ohne dass gerade etwas gemacht worden sei. In der expliziten orthopädischen Untersuchung könne effektiv kein klar zuordenbares, patho - morphologisches Korrelat für die generalisierten Schmerzen festgestellt werden. Die in der Exploration vorgetra gene Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule werde in unbeobachte tem Zustand aufgegeben, ebe nso könnten beide Schultern gut eingesetzt wer den, sowohl beim An- und Ausziehen während der Untersuchung wie auch beim Hantieren mit der Handtasche mit teils komplexen Bewegungsabläufen in unbeobachtetem Zustand (S. 20 oben). Drei von fünf positiven Waddell -Zeichen sprächen für eine gewisse nicht-somatische Komorbidität. Es sei erstaunlich, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Dauerbeschwerden sich in keiner Weise hätten beeinflussen lassen. Schliesslich fehle der Wille der Beschwerdeführerin, sich wieder in den Arbeitsprozess reintegrieren zu wollen , gebe sie doch an, dass sie sich aufgrund der subjektiv empfundenen Beschwer den als nicht mehr arbeitsfähig sehe (S. 20 Mitte). 3.5.3
Dr. I.___ führte aus psychiatrischer Sicht aus, befragt, weshalb die Beschwer deführerin die psychiatrische Therapie 2013 abgebrochen habe, habe sie erwähnt, dass ihre Therapeutin eine Absage der Explorandin aus dem Tessin dahin gehend interpretiert habe, dass die Beschwerdeführerin sowieso nur eine Rente wolle. Die Therapeutin habe ihr nicht geglaubt (S. 23 Mitte) . Die Beschwerdeführerin verneine, dass sie an Ängsten und/oder an Panik leide. Die von der Psychiaterin Dr. E.___ gestellte n Diagnose n einer generalisiert en Angst- und Panikstörung könnten weder klinisch noch anamnestisch bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin meine, dass sie zwar rasch besorgt sei, aber keine Ängste habe. Ihr Problem sei en ihre Müdigkeit und Kraftlosigkeit . Sie freue sich deutlich weniger als früher und sei nicht mehr gleich aktiv (S. 23 unten).
Die Beschwerdeführerin wirke etwas ratlos. Sie sei mit ihren Schmerzen deutlich überfordert und zeige Hinweise auf eine erschwerte Bewältigungsstrategie im Umgang mit den Schmerzen. Es lägen Anzeichen für eine Schmerzfehlverar beitung vor (S. 25 Ziff. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin habe sich im August 2012 in psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ begeben und sei dort zirka ein Jahr in einer Therapie gewesen. Dr. E.___ habe eine schwere bis mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung diagnostiziert und die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig erklärt. Weder aus dem Bericht von Dr. E.___ noch anamnestisch oder aufgrund der heutigen Untersuchung lasse sich erklären, weshalb die Diagnose n einer generalisierten Angststörung und einer Panikstö rung
gestellt worden sei en . Die Diagnosen lägen nicht vor (S. 25 f.).
Der Gutachter könne eine depressive Fehlentwicklung bestätigen, allerdings nicht in schwerem Ausmass. Die Beschwerdeführerin zeige klinisch eine mittel gradige Depressivität mit somatischem Syndrom. Sie selbst bejahe auf Anfrage, dass es ihr seit 2013, nachdem sie die Therapie im Sommer 2013 abgebrochen habe, nicht schlechter gehe als 201 2. Es könne also davon ausgegangen werden, dass immer eine mittelgradige Depressivität vorgelegen habe. In früheren Jah ren habe jedoch nie eine depressive Erkrankung vorgelegen. Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine erste depressive Episode im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langjähriger beruflicher und familiärer Überlastung handle. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl die zuletzt ausgeübte hektische Arbeit am Fliessband in einer stehenden Tätigkeit wegen der chronifi zierten , teilweise auch mechanischen Armschmerzen ungünstig . Die Beschwer deführerin zeige Hinweise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen in diversen Körperkompartimenten (S. 26 Mitte).
Im Vordergrund stehe eine depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht allein könne keine volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 26 unten). Die Beschwerdeführerin könne noch fünf Stunden täglich in einer einfachen, kör perlich angepasst en Tätigkeit eingesetzt werden (S. 27 oben). 3.5.4
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 29 Ziff. 7): - chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generalisie rungs tendenz - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei leis tungsorientierter Persönlichkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen wie Überlastung durch jahrelange Erkrankung des Ehegat ten
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 30 Ziff. 8): - Status nach CTS (?) Operation rechts vor Jahren - Adipositas, BMI 37.7 - Status nach Strumektomie 1987 - substituierte Hypothyreose - arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1995 - laryngealer Reizhusten, gemäss Akten seit 2012 - keine bronchopulmonale Erkrankung
Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit begründen (S. 30 Ziff. 9 unten). Die subjektiv geklagten Beschwerden mit Ausweitungstendenz im Sinne eines chronischen generalisierten Schmerz synd roms liessen sich aus orthopädischer Sicht nicht objektivieren. Das Aus mass und die Intensität der beklagten Beschwerden liessen sich nicht allein mit dem orthopädischen Korrelat e rklären. Es sei e ine zusätzliche, nicht-soma tische Komponente vorhanden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der orthopädischen Befunde körperlich schwere sowie Tätigkeiten mit repetiti ven Über kopfarbeiten ungünstig. Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte vor wiegend sitzende Tätigkeit am Fliessband mit Montage von Kleinapparaten rein theoretisch durchaus möglich . Limitierend sei die nicht-somatische Kompo nente (S. 31 Mitte ).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine mittelgradige Depressivität auszumachen bei gleichzeitiger Schmerzfehlverarbeitung, wobei diese aus psychiatrischer Sicht nicht im Vordergrund stehe. Es sei eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer depressiven Fehlentwicklung von mittelgradigem Ausmass auszumachen, welche trotz antidepressiver Therapie und einjähriger Psychotherapie nicht habe behoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei allerdings bereits 62 Jahre alt, habe keinen Beruf erlernt und sei unterdessen in gekündigter Stellung. Sie lebe mit einem Partner zusammen, der langjährig erkrankt sei. Al l dies seien invaliditätsfremde Fa ktoren. Die Depressivität reich e nicht aus, um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, weswegen der Beschwerdeführerin weiterhin eine dem Körperleiden angepasste Tätigkeit fünf Stunden täglich zumutbar sei. Sie sei etwas vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und ver füge eine ein vermindertes Durchhaltevermögen. Deswegen könne eine Teilar beitsunfähigkeit psychiatrisch begründet werden (S. 31 unten).
Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten Tätigkeit am Fliessband und unter Zeitdruck aufgrund des cervikospondylogenen
Schmerz syndroms und der durch die psychiatrischen Faktoren bedingten ver minderten Belastbarkeit ab Januar 2012 als zu 100 % arbeitsunfähig zu beur teilen (S. 32 Ziff. 10). Für körperlich leichte bis teilweise mittelschwere wechsel belastende Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Hektik sei die Beschwerdeführerin bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Die Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit sei mit den psychiatrischen Faktoren zu begründen (S. 32 Ziff. 11). 3 .6
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regional ärzt licher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer St el lungnahme vom 1 7. Juli 2014 aus , das Gutachten des F.___ vom 1 0. Juli 2014 erfüllte die formalen Aspekte eines Gutachtens . Die vorbestehenden Berichte hätten den Gutachtern vorgelegen und seien gewürdigt worden. Es seien ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungsten denz , eine mit telgradige depressive Episode bei leistungsorientierter Persönlich keit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige belastende Lebensum stände (mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen. Aus inter nistischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigke it zu begründen . Aus ortho pä discher Sicht werde die letzte Tätigkeit als möglich beurteilt. Nicht geeignet seien körperlich schwere Tätigkeiten und repetitive Überkopfarbeiten. Aus psy chiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf fünf Stunden pro Tag redu ziert. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit, der verminderten Stressbe last bar keit und eines verminderten Durchhaltevermögens werde eine leichtere Tätigkeit, jedoch keine rein stehende Tätigkeit, empfohlen.
Die bisherige Tätigkeit verbunden mit Zeitdruck am Fliessband sei aus psychiat rischer Sicht seit Januar 2012 zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 9/75 S. 9 f. ). 4.
4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka toren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis lo sig keit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.2
Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchser heblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fach ärztlich einwandfrei diagnostiziert ist. Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind . Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen. Als „vorherr schen de Beschwerde“ verlang t wird „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 1 2. Februar 2016, E.
3.3). 5. 5.1
Die Gutachter des F.___
nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit
ein chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Generali sierungstendenz , eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom bei leistungsorientierter Persönlichkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und sonstige bel astende Lebensumstände . Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage in Anbetracht ihrer eingeschränkten Belastbarkeit auf grund des chronischen Schmerzsyndroms
und der psychiatrischen Faktoren nicht mehr möglich sei. Dagegen sei ihr eine adaptierte körperlich leichte Tätig keit fünf Stunden pro Tag zumutbar (E. 3.5.4 ). 5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
D ie Beschwerdeführerin hat eine bei Dr. E.___ begonnene Psychotherapie nach run d einem Jahr wieder abgebrochen . Bei einer Dauer von nur einem Jahr fehlt es an der Voraussetzung einer konsequenten Depressionstherapie.
Es ist davon auszugehen, dass im Fall der Fortsetzung der Therapie eine Verbesserung der Beschwerden zu erzielen gewesen wäre , da eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar
gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014, E. 3.3) . Das von der Beschwerdeführerin angeführte ( Urk. 1 S. 6 oben) Urteil des Bundesgerichts 9C_980/2010 vom 2 0. Juni 2011, E. 5.3, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Abbruch der Therapie kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits seit zwei Jahren an depressiven Symptomen leide. Hinsichtlich der diagnostizierten
depressiven Episode ist ein e
invalidisierende Wirkung daher aus rechtlicher Sicht zu verneinen.
Die diagnostizierten sonstigen belastenden Lebensumstände stehen gemäss dem Gutachten des F.___ im Zusammenhang mit einer Überlastung der Beschwerde führerin
wegen
einer jahrelangen Erkrankung ihres Ehegatten (E. 3.5.4 hiervor).
Es handelt sich dabei um IV-fremde Faktoren, die
bei der Rentenprüfung aus geschieden werden müssen (vgl. E. 1.2 hiervor).
Die Gutachter des F.___ legten sodann nachvollziehbar dar , dass die K riterien für die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen einer generalisierten Angststö rung und einer Panikstörung nicht erfüllt sind (E. 3.5.3) . Die genannten Diag nosen lassen sich nach dem Gutachten des F.___ daher nicht bestätigten.
5.3
Dr. E.___ und die Gutachter des F.___ diagnostizierten zudem eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Im psychiatrischen Teil des Gutachtens des F.___ finden sich hierzu
einzig die Angaben , die Beschwerdeführerin
habe Hin weise auf eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzklagen i n diversen Körperkompartimenten gezeigt
(E. 3.5.3). Ein von der Rechtsprechung zur Erhärtung der Diagnose geforderter andauernder, schwerer und quälender Schmerz wird dagegen nicht beschrieben.
Dr. H.___
stellte bei der orthopädischen Untersuchung Diskrepanzen zwi schen den geschilderten Schmer zen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin fest . So wurde etwa die vorgetragene eingeschränkte Beweglichkeit der Halswir belsäule von der Beschwerdeführerin im unbeobachteten Zustand aufgegeben. Ebenso konnte sie die Schulter beim An- und Ausziehen während der Untersu chung und beim Hantieren m it der Handtasche gut einsetzen
(E. 3.5.2 hiervor ). Die von
Dr. H.___
beschriebenen Diskrepanzen schliessen eine relevante Gesundheitsschädigung aus (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lässt sich demzufolge nicht auf rechterhalten. Dies führt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus invali denversicherungrechtlicher Sicht eine angepasste Tätigkeit nicht nur ein ge schränkt, sondern vollumfänglich zugemutet werden kann. 6 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig keiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi rischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt des Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Die Beschwerdeführerin war zuletzt mit einem Pensum von 90 % bei der Z.___ AG als Mitarbeiterin Montage angestellt . Dabei verdiente sie im Jahr 2011
Fr. 53‘520.-- ( Fr. 3‘810.-- x 13 + Fr. 3‘990.--; vgl . den Arbeitgeber be richt vom 2 8. Juni 2012, Urk. 9/14 S. 3 Ziff. 2.12) . Bei einer Nominallohn ent wicklung von 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft, 3/4-2015, S. 89 Tabelle B 10 .2) ergibt sich für 2013 ein an die Lohnentwicklung angepasster Verdienst von Fr. 54‘326.-- ( Fr. 53‘520. -- x 1.008 x 1.007). In einem 100% -Pensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 60‘362.--.
6 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– aus nahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Gemäss LSE 2010 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat erzielen können (LSE 2010 S. 26 TA1). Der Tabellenlohn ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin um 20 % zu kürzen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 %
im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 89 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 43‘246.-- ( Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.8).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 60‘362.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 43‘246.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘116.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 2 8 % entspricht. 6.6
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt lung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfüg baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen kön nen (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 6 .7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa ein 60-jähriger Versicherter mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit als arbeitsmar kttauglich angesehen (erwähnt im Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010, E. 5.2). Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführe rin war zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung 60-jährig und nach Ablauf des Wartejahres 61 Jahre alt. Auch wenn ihr eine Tätigkeit in der Montage nicht mehr zugemutet werden kann, kommen für die Beschwer deführerin selbst als ungelernte Arbeiterin noch diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage . Demnach konnte ihr die Verwertung ihrer Arbeitskraft nach ihrem Ausscheiden bei der Z.___ AG per 8. Januar 2012 zugemutet wer den. Zu diesem Zeitpunkt war sie gerade 60 Jahre alt geworden. 6 .8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( psychosomatische Leiden) bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 8 %
zu Recht verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger