Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit dem 1. Juni 1998 in einem Arbeitspensum von 80 % als Hausdienst mitarbeiterin
be im Alte rsheim Y.___, angestellt
(Urk. 7/10/2). Am 1. Juni
2014 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medi zinische (Urk. 7/8, 7/14, 7/21, 7/23/4) sowie erwerbliche (Urk. 7/7, 7/10) Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15, 7/20) bei. Mit Vorbescheid vom 10. April
2015 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und ent schied mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/32 = Urk. 2) wie angekün digt. 2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeant wort vom 7. August
2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen. Innert der mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 8) angesetzte n Frist erstattete die Beschwerdeführerin keine Replik, was den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund ihrer krankheitsbe ding ten Einschränkungen und ihres Alters sei es ihr nicht möglich, eine an dere Arbeitsstelle zu suchen. Ihre aktuelle Tätigkeit entspreche nicht dem für eine angepasste Tätigkeit aufgestellten Anforderungsprofil, seien diese Ar beiten doch körperlich belastend. Deshalb könne sie ihre Arbeit nur noch im Umfang von 50 % ihres ursprünglichen 80%igen Pensums ausführen. Die nämliche Einschränkung habe auch ihre Pensionskasse gutachtlich festge stellt, weshalb sie eine Teilrente auf der Grundlage einer 50%igen Berufsin validität erhalten werde. 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August
2015 (Urk. 6) stellte die Beschwer de geg nerin fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2015
(gemeint wohl: Januar 2015) abgestellt worden sei, das darin aufgeführte Belastungsprofil jedoch in den medizini schen Akten keine Stütze finde. Auch fehle das angesprochene Gutachten der Pensions kasse in ihren Akten. Gemäss dem behandelnden Arzt arbeite die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit, wobei ihr ein höheres Arbeitspensum nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht ge klärt, in welchem Ausmass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei und ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine solche handle. Schliess lich sei auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ge prüft worden. 2.3
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 setzte das Gericht der Beschwer d efüh re rin Frist zur Replik an (Urk. 8). Mit Telefonanruf vom 19. August
2015 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht daraufhin mit, entgegen dem An trag der Beschwerdegegnerin
sollte aufgrund der bestehenden Akten über ihre Beschwerde entschie den werden . Es ist damit zunächst zu prüfen, ob auf der Grundlage der bestehenden Verfahrensakten ein Entscheid darüber ergehen kann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.
3.1
In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juli
2014 (Urk. 7/8), 9. D ezember
2014 (Urk. 7/14) sowie 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, 7/20). Schliesslich unterbreitete sie diese Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. 3.2
D em Bericht von Dr. Z.___
an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 ist einerseits eine Beschränkung auf eine halbtägige Arbeitstätigkeit und ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/8/5). Andererseits berichtet e er von einem Bedarf der Beschwerdeführerin nach längeren Pausen, sowie einem langsameren Arbeitsrhythmus (Urk. 7/8/3). In seinen weiteren Berichten vom 9. Dezember
2014 (Urk. 7/14), sowie vom 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) berichtete er lediglich davon, dass die Beschwer de führerin wieder 50 % arbeite und bei reduzierter Präsenz die volle Leistung erbringe.
Damit erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___
als widersprüch lich :
Obwohl er den Gesundheitszustand im Verlauf als stationär bezeichnete (Urk. 7/14/1, 7/21), war er zunächst von einer verminderten Präsenzzeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der weiterhin ausgeübten Tätigkeit
aus gegangen, berichtete in der Folge jedoch von voller Leistungsfähigkeit bei reduzierter Präsenzzeit (Urk. 7/21/1). Auch äussert sich Dr. Z.___ in sei nen Berichten nicht da zu, ob er die aktuell ausgeübte Tätigkeit aus medizi ni scher Sicht als optimal leidensangepasst beurteilt . Dies ergibt sich ebenso wenig aus den diversen ärztlichen Zeugnissen, die er zuhanden des Kran ken taggeldversicherers ausstellte (vgl. Urk. 7/15/2-6, 7/15/7, 7/20/4). 3.3
RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. Januar 2015 (Urk. 7/23/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zu m
medizinischen Sachverhalt . Da die ihm zur Verfügung stehenden medi zinischen Akten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit erlauben und er
die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, kann auf seine Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden . Obwohl sie sowohl von der Be schwerdeführerin (Urk. 7/5, 7/9, 7/12) als auch von Dr. Z.___ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/14/6, Urk. 7/21/3) mehrfach auf die bestehenden Herzprobleme und die stattfindende kardiologische Behandlung hingewiesen wurde, verzichte te die Beschwerdegegnerin darauf, bei diesen Fachärzten entsprechende Be rich te einzuholen. 3.4
Im Ergebnis ist somit mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es an hand der bestehenden medizinischen Akten,
insbesondere mangels verlässli cher Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,
nicht mög lich ist,
den für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich s festzustellenden Invaliditätsgrad zu bestim men (vgl. E. 1.2).
Darüber hinaus sind die medizinischen Akten auch insofern unvollständig, als das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. März 2015 (vgl. Urk. 3/1), aufgrund dessen diese auf eine 50%ige Berufsunfähigkeit schloss, darin nicht enthalten ist.
Damit ist
der Einfluss
der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfä higkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht hinrei chend geklärt, womit
ergänzende Abklärungen notwendig
sind . Sofern die aktuelle Tätigkeit nicht als angepasst zu qualifizieren ist,
gilt dies aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer fehlenden be ruflichen Ausbildung auch in Bezug auf die Möglichkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C _734/2013 vom 13. März 2014 E. 3).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial ver siche rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Admini strativ ver fahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rück weisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - entsprechend dem Antrag der IV-Stelle vom 7.
August
2015 (Urk.
6) - zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwä gun gen und zum neuen En t scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klärung en im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit dem 1. Juni 1998 in einem Arbeitspensum von 80 % als Hausdienst mitarbeiterin
be im Alte rsheim Y.___, angestellt
(Urk. 7/10/2). Am 1. Juni
2014 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medi zinische (Urk. 7/8, 7/14, 7/21, 7/23/4) sowie erwerbliche (Urk. 7/7, 7/10) Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15, 7/20) bei. Mit Vorbescheid vom 10. April
2015 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und ent schied mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/32 = Urk. 2) wie angekün digt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeant wort vom 7. August
2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen. Innert der mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 8) angesetzte n Frist erstattete die Beschwerdeführerin keine Replik, was den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund ihrer krankheitsbe ding ten Einschränkungen und ihres Alters sei es ihr nicht möglich, eine an dere Arbeitsstelle zu suchen. Ihre aktuelle Tätigkeit entspreche nicht dem für eine angepasste Tätigkeit aufgestellten Anforderungsprofil, seien diese Ar beiten doch körperlich belastend. Deshalb könne sie ihre Arbeit nur noch im Umfang von 50 % ihres ursprünglichen 80%igen Pensums ausführen. Die nämliche Einschränkung habe auch ihre Pensionskasse gutachtlich festge stellt, weshalb sie eine Teilrente auf der Grundlage einer 50%igen Berufsin validität erhalten werde.
E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 7. August
2015 (Urk. 6) stellte die Beschwer de geg nerin fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2015
(gemeint wohl: Januar 2015) abgestellt worden sei, das darin aufgeführte Belastungsprofil jedoch in den medizini schen Akten keine Stütze finde. Auch fehle das angesprochene Gutachten der Pensions kasse in ihren Akten. Gemäss dem behandelnden Arzt arbeite die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit, wobei ihr ein höheres Arbeitspensum nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht ge klärt, in welchem Ausmass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei und ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine solche handle. Schliess lich sei auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ge prüft worden.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 setzte das Gericht der Beschwer d efüh re rin Frist zur Replik an (Urk. 8). Mit Telefonanruf vom 19. August
2015 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht daraufhin mit, entgegen dem An trag der Beschwerdegegnerin
sollte aufgrund der bestehenden Akten über ihre Beschwerde entschie den werden . Es ist damit zunächst zu prüfen, ob auf der Grundlage der bestehenden Verfahrensakten ein Entscheid darüber ergehen kann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juli
2014 (Urk. 7/8), 9. D ezember
2014 (Urk. 7/14) sowie 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, 7/20). Schliesslich unterbreitete sie diese Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme.
E. 3.2 D em Bericht von Dr. Z.___
an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 ist einerseits eine Beschränkung auf eine halbtägige Arbeitstätigkeit und ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/8/5). Andererseits berichtet e er von einem Bedarf der Beschwerdeführerin nach längeren Pausen, sowie einem langsameren Arbeitsrhythmus (Urk. 7/8/3). In seinen weiteren Berichten vom 9. Dezember
2014 (Urk. 7/14), sowie vom 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) berichtete er lediglich davon, dass die Beschwer de führerin wieder 50 % arbeite und bei reduzierter Präsenz die volle Leistung erbringe.
Damit erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___
als widersprüch lich :
Obwohl er den Gesundheitszustand im Verlauf als stationär bezeichnete (Urk. 7/14/1, 7/21), war er zunächst von einer verminderten Präsenzzeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der weiterhin ausgeübten Tätigkeit
aus gegangen, berichtete in der Folge jedoch von voller Leistungsfähigkeit bei reduzierter Präsenzzeit (Urk. 7/21/1). Auch äussert sich Dr. Z.___ in sei nen Berichten nicht da zu, ob er die aktuell ausgeübte Tätigkeit aus medizi ni scher Sicht als optimal leidensangepasst beurteilt . Dies ergibt sich ebenso wenig aus den diversen ärztlichen Zeugnissen, die er zuhanden des Kran ken taggeldversicherers ausstellte (vgl. Urk. 7/15/2-6, 7/15/7, 7/20/4).
E. 3.3 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. Januar 2015 (Urk. 7/23/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zu m
medizinischen Sachverhalt . Da die ihm zur Verfügung stehenden medi zinischen Akten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit erlauben und er
die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, kann auf seine Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden . Obwohl sie sowohl von der Be schwerdeführerin (Urk. 7/5, 7/9, 7/12) als auch von Dr. Z.___ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/14/6, Urk. 7/21/3) mehrfach auf die bestehenden Herzprobleme und die stattfindende kardiologische Behandlung hingewiesen wurde, verzichte te die Beschwerdegegnerin darauf, bei diesen Fachärzten entsprechende Be rich te einzuholen.
E. 3.4 Im Ergebnis ist somit mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es an hand der bestehenden medizinischen Akten,
insbesondere mangels verlässli cher Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,
nicht mög lich ist,
den für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich s festzustellenden Invaliditätsgrad zu bestim men (vgl. E. 1.2).
Darüber hinaus sind die medizinischen Akten auch insofern unvollständig, als das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. März 2015 (vgl. Urk. 3/1), aufgrund dessen diese auf eine 50%ige Berufsunfähigkeit schloss, darin nicht enthalten ist.
Damit ist
der Einfluss
der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfä higkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht hinrei chend geklärt, womit
ergänzende Abklärungen notwendig
sind . Sofern die aktuelle Tätigkeit nicht als angepasst zu qualifizieren ist,
gilt dies aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer fehlenden be ruflichen Ausbildung auch in Bezug auf die Möglichkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C _734/2013 vom 13. März 2014 E. 3).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial ver siche rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Admini strativ ver fahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rück weisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - entsprechend dem Antrag der IV-Stelle vom 7.
August
2015 (Urk.
6) - zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwä gun gen und zum neuen En t scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00679 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
27. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, verfügt über keine Berufsausbildung und ist seit dem 1. Juni 1998 in einem Arbeitspensum von 80 % als Hausdienst mitarbeiterin
be im Alte rsheim Y.___, angestellt
(Urk. 7/10/2). Am 1. Juni
2014 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tä tigte medi zinische (Urk. 7/8, 7/14, 7/21, 7/23/4) sowie erwerbliche (Urk. 7/7, 7/10) Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/15, 7/20) bei. Mit Vorbescheid vom 10. April
2015 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und ent schied mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/32 = Urk. 2) wie angekün digt. 2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeant wort vom 7. August
2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen. Innert der mit Verfügung vom 10. August 2015 (Urk. 8) angesetzte n Frist erstattete die Beschwerdeführerin keine Replik, was den Parteien mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 11) mitgeteilt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, aufgrund ihrer krankheitsbe ding ten Einschränkungen und ihres Alters sei es ihr nicht möglich, eine an dere Arbeitsstelle zu suchen. Ihre aktuelle Tätigkeit entspreche nicht dem für eine angepasste Tätigkeit aufgestellten Anforderungsprofil, seien diese Ar beiten doch körperlich belastend. Deshalb könne sie ihre Arbeit nur noch im Umfang von 50 % ihres ursprünglichen 80%igen Pensums ausführen. Die nämliche Einschränkung habe auch ihre Pensionskasse gutachtlich festge stellt, weshalb sie eine Teilrente auf der Grundlage einer 50%igen Berufsin validität erhalten werde. 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August
2015 (Urk. 6) stellte die Beschwer de geg nerin fest, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2015 auf die RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2015
(gemeint wohl: Januar 2015) abgestellt worden sei, das darin aufgeführte Belastungsprofil jedoch in den medizini schen Akten keine Stütze finde. Auch fehle das angesprochene Gutachten der Pensions kasse in ihren Akten. Gemäss dem behandelnden Arzt arbeite die Beschwer de führerin weiterhin zu 50 % in ihrer bisherigen Tätigkeit, wobei ihr ein höheres Arbeitspensum nicht zumutbar sei. Es sei jedoch nicht ge klärt, in welchem Ausmass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei und ob es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine solche handle. Schliess lich sei auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht ge prüft worden. 2.3
Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 setzte das Gericht der Beschwer d efüh re rin Frist zur Replik an (Urk. 8). Mit Telefonanruf vom 19. August
2015 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht daraufhin mit, entgegen dem An trag der Beschwerdegegnerin
sollte aufgrund der bestehenden Akten über ihre Beschwerde entschie den werden . Es ist damit zunächst zu prüfen, ob auf der Grundlage der bestehenden Verfahrensakten ein Entscheid darüber ergehen kann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.
3.1
In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin ärztliche Berichte des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juli
2014 (Urk. 7/8), 9. D ezember
2014 (Urk. 7/14) sowie 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15, 7/20). Schliesslich unterbreitete sie diese Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. 3.2
D em Bericht von Dr. Z.___
an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2014 ist einerseits eine Beschränkung auf eine halbtägige Arbeitstätigkeit und ein Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/8/5). Andererseits berichtet e er von einem Bedarf der Beschwerdeführerin nach längeren Pausen, sowie einem langsameren Arbeitsrhythmus (Urk. 7/8/3). In seinen weiteren Berichten vom 9. Dezember
2014 (Urk. 7/14), sowie vom 3
0. März
2015 (Urk. 7/21) berichtete er lediglich davon, dass die Beschwer de führerin wieder 50 % arbeite und bei reduzierter Präsenz die volle Leistung erbringe.
Damit erweisen sich die Berichte von Dr. Z.___
als widersprüch lich :
Obwohl er den Gesundheitszustand im Verlauf als stationär bezeichnete (Urk. 7/14/1, 7/21), war er zunächst von einer verminderten Präsenzzeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der weiterhin ausgeübten Tätigkeit
aus gegangen, berichtete in der Folge jedoch von voller Leistungsfähigkeit bei reduzierter Präsenzzeit (Urk. 7/21/1). Auch äussert sich Dr. Z.___ in sei nen Berichten nicht da zu, ob er die aktuell ausgeübte Tätigkeit aus medizi ni scher Sicht als optimal leidensangepasst beurteilt . Dies ergibt sich ebenso wenig aus den diversen ärztlichen Zeugnissen, die er zuhanden des Kran ken taggeldversicherers ausstellte (vgl. Urk. 7/15/2-6, 7/15/7, 7/20/4). 3.3
RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. Januar 2015 (Urk. 7/23/4) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zu m
medizinischen Sachverhalt . Da die ihm zur Verfügung stehenden medi zinischen Akten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit erlauben und er
die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte, kann auf seine Annahme, wonach die Beschwerdeführerin in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne das Heben von Lasten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, nicht abgestellt werden . Obwohl sie sowohl von der Be schwerdeführerin (Urk. 7/5, 7/9, 7/12) als auch von Dr. Z.___ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/14/6, Urk. 7/21/3) mehrfach auf die bestehenden Herzprobleme und die stattfindende kardiologische Behandlung hingewiesen wurde, verzichte te die Beschwerdegegnerin darauf, bei diesen Fachärzten entsprechende Be rich te einzuholen. 3.4
Im Ergebnis ist somit mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es an hand der bestehenden medizinischen Akten,
insbesondere mangels verlässli cher Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit,
nicht mög lich ist,
den für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mittels Einkommensvergleich s festzustellenden Invaliditätsgrad zu bestim men (vgl. E. 1.2).
Darüber hinaus sind die medizinischen Akten auch insofern unvollständig, als das von der Pensionskasse der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 19. März 2015 (vgl. Urk. 3/1), aufgrund dessen diese auf eine 50%ige Berufsunfähigkeit schloss, darin nicht enthalten ist.
Damit ist
der Einfluss
der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfä higkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht hinrei chend geklärt, womit
ergänzende Abklärungen notwendig
sind . Sofern die aktuelle Tätigkeit nicht als angepasst zu qualifizieren ist,
gilt dies aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer fehlenden be ruflichen Ausbildung auch in Bezug auf die Möglichkeit zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C _734/2013 vom 13. März 2014 E. 3).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial ver siche rungs rechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Admini strativ ver fahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rück weisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist hier der Fall, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache - entsprechend dem Antrag der IV-Stelle vom 7.
August
2015 (Urk.
6) - zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwä gun gen und zum neuen En t scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist. 4.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach de m Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
22. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klärung en im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli