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IV.2015.00678

Depressives Geschehen ist bei erfolgloser Ausschöpfung der Therapieoptionen versicherungsrechtlich relevant

Zürich SozVersG · 2016-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, litt in seiner Kindheit an Epilepsie, wes halb ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung medizinische Massnahmen ge währte ( Urk. 8/1). In der Folge absolvierte er erfolgreich eine Optikerlehre und arbeitete ab 1999 in der Computerbranche, zuletzt seit April 2008 als Teamlea der und Servicetechniker bei der Y.___ AG ( Urk. 8/2 Ziff. 5.2 ff. und Urk.

8/18 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Ab 1 6. Juli 2010 wurde der Versicherte aufgr u nd einer depressiven Episode krank

geschrieben ( Urk. 8/4/1, Urk. 8/8/3 und Urk. 8/18 Ziff. 2.14) , worauf ihm die Anstellung per 3 1. Januar 2011 gekündigt wurde ( Urk. 8/18 Ziff. 2.1 und Urk. 8/18/11). 1.2

Am 2 7. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leis t ungsbezug an ( Urk. 8/ 2

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem den Versicherten durch ihren regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen liess ( Urk. 8/28).

Am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 8/37) erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 6. Juli bis 1 2. Oktober 2012 und am 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/54) für ein Aufbautraining vom 1 5. Oktober 2012 bis 1 2. April 201 3 .

Am 1 1. April

2013 gewährte sie ihm sodann persönlichen Support am Arbeitsort bei der IT-Abteilung der Z.___ vom 1 5. April bis 1 2. Juli 2013 ( Urk. 8/76) und am 2. Juli 2013 ( Urk. 8/85) einen Arbeitsversuch (im Sinne von Jobcoaching) vom 1 5. Juli

2013 bis 1 0. Januar

2014 am selben Arbeitsort . Nach dem die Z.___ am 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/96) die vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014 befristete Anstellung des Versicherten mit einem Be schäfti gungsgrad von 50 % angezeigt hatte (vgl. auch Urk. 8/128/1-2) , bestä tigte die IV-Stelle am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 8/98) den vorzeitigen Abbruch des Arbeits versuches per 3 1. Dezember 2013 (zugunsten der Festanstellung) und gewährte ihm gleichzeitig ( Urk. 8/99) ein Jobcoaching zwecks Arbeitsplatzer halts vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 ( Urk. 8/99). 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten begutachten (Expertise von PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Mai 2014 ,

Urk. 8/127) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 8/133 ) die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht, wogegen dieser am 1 5. Septem ber 2014 ( Urk. 8/163) Einwendungen erhob und einen med i zinischen Bericht ein reichte ( Urk. 8/166) . Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2015 ( Urk. 2) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Juni 2015 Beschwerde mit den folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai

2015 sei aufzuheben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer vom 1. Oktober 2011 bis am 3 1. März 2014 eine befristete ganze Invaliden rente zu zusprechen. 3.

Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2014 unbefristet eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Rente, der Inva lidenversicherung zuzusprechen. 4.

Unter Koste n

- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 5.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeich nenden Rechtsanwalt zu gewährleisten. 6.

Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Verfahrens akten der Vorinstanz nach deren Einreichung beim Sozial versi cherungsgericht zur Einsicht und ergänzenden Stellung nah me zuzustellen.“

Die IV-Stelle ersuchte am 1 9. August 2015 ( Urk.

7) um Abweisung der Be schwer de. Mit Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk.

9) wurde dem Beschwer de führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechts anwalt Karl Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt.

Währenddem der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriften wechsels an den gestellten Anträgen festhielt ( Urk. 11), liess sich die Beschwer de gegnerin nicht mehr vernehmen ( Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. September 2015 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 1 7. März 2016 ( Urk.

18) wurde die Allianz Suisse, Sammelstif tung BVG , zum Pro zess beigeladen, welche am 3 1. Mai 2016 ( Urk.

22) um Ab weisung der Be schwerde ersuchte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. Mai

2012 ( Urk. 8/28) über ihre Untersuchung vom 2 6. April 2012 und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradig depressive Episode, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom abhän gig-ängstlichen Typ (S. 4). Sie führte aus, z um aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen auf psychofunktionellem Leistungsniveau als 50 %

(richtig wohl: 30 % ) arbeitsfähig zu erachten, wobei die fehlenden 20 % einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Rekon ditionierungsphase bei mittlerweile knapp zwei Jahre dauernder Arbeitsunfähig keit und inbegriffener Dekonditionierung zu begreifen s e i e

n. Das Erreichen einer mindestens 50 % igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in

angepasster Tätigkeit sei im Verlauf eines Jahres zu erwarten. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit

k ö nn e nur

auf die Aktenlage abgestellt werden, so mit g e lt e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

vom 1 6. Juli 2010 bis 2 6. April 2012 (S. 5 f.) .

Auf psychofunktionellem Leistungsniveau erg ä ben sich aktuell folgende Ein schränkungen: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sei auf grund der noch schnellen Ü berforderungstendenz als mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit s ei aufgrund des noch bestehenden Antriebsmangels ebenso wie die Durchhaltefähigkeit als mittelgra dig eingeschränkt zu erachten. Die Kontaktfähigkeit

zu Drit ten/ Selbstbe haup tungsfähigkeit

sei

- aufgrund der soziophoben Komponente und der depressiven Ängstlichkeit in Gruppen - als mittelgradig, im Zweiperso nenkontakt als unein geschränkt zu erachten. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei auf grund der depressiven Antriebslosigkeit mittelgradig einge schränkt. Die Wege fähigkeit

sei aufgrund der soziophoben Komponente mittel gradig eingeschränkt. Die 50 % Arbeitsfähigkeit bei 30 % iger Leistungsfähigkeit und zu erwartender mindestens 50 % iger

Arbeitsfähigkeit g e lt e ab Untersu chungsdatum . Die

Arbeits fähigkeit sei anzunehmen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Techniker ohne leitende Funktion wie für jede entsprechende an gepasste Tätigkeit, zunächst mit der Möglichkeit, in einem überschaubaren Ar beitsumfeld , d.h. in einem kleine n Team mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen. Aktuell seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig (S. 6) . 2.2

Die seit 1 9. Oktober 2011 ambulant behandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. November 2013 ( Urk. 8/104/5-7) eine mittelgr adige depressive Episode ( Burn

O ut), eine Ago ra phobie sowie Panikattacken (S.

1) . Sie schilderten ein seit Juli 2010 besteh endes Lei den ( Burn Out/Mobbing) mit Erschöpfung, Gedankenkreisen, Energielosig keit , sozialem Rückzug Motivationslosigkeit, depressiver Vers timmung, Freudlosig keit , Antriebslosigkeit, geringem Selbstwert, dauernder Müdigkeit und Panikat tacken . Sodann bestehe seit 14 Jahren eine Angstsymptomatik, der Beschwer deführer habe Angst vor Menschenmengen und engen Räumen. Der Beschwer deführer habe von einer schwierigen Kindheit berichtet, seine Eltern seien nur an Leis tung interessiert gewesen. Er habe sich in der Folge seinen Selbstwert nur über Leistungsanerkennung aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe ein Burn

O ut erlitten infolge Überschreitung der psychischen und physischen Belastungs grenzen und Raubbau an den eigenen Ressourcen (S. 2) .

Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte April 2013 unter Hinweis auf eine zuvor bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 201 1 (S. 3) . 2. 3

PD Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 8/127) fest, der Beschwerdeführer wirk e äusserlich ruhig und wenig auffällig. Lediglich einen gewissen Mangel an Elan k ö nn e man vermuten. Es best ünden keine Stö rungen des Bewusstseins oder der Orientierung. Das Denken sei formal geord net. Es be st ünden weder Wahn noch Halluzinationen. Mnestische Störungen l ä gen nicht vor, jedenfalls nicht bei kürzer dauernder Anstrengung. Das Gleiche g e lt e für die Konzentrationsfähigkeit. In der Stimmung wirk e der Beschwer de führer leicht gedrückt. Er berichte, dass es ihm recht unterschiedlich gehe. Dabei mein e er vor allem die Verfassung bei längerdauernder Arbeit. Nach getaner Arbeit, die am Vormittag stattfinde, fühle er sich jeweils müde und ausgelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Ein gene reller Leistungsabfall, Konzentrationsschwäche und Gedächtnisprob leme würden sich bei längerdauernder Arbeit einstellen oder auch unter Stress. Gene rell be richte er von einer gewissen Freudlosigkeit, die alle Lebensbereiche be tr e ff e , auch einen Mangel an Initiative und Elan, der u nter anderem dazu führe, dass seine Freizeit und sein Privatleben karg seien. Die erhöhte Ermüdbarkeit belaste ihn stark, auch die verminderte Stresstoleranz und die generell vermin derte psy chische Belastbarkeit. Der Schlaf sei mit der aktuellen Medikation wenig beein trächtigt. Der Appetit sei nicht gestört. Eine innere Unruhe wesent lichen Aus masses besteh e nicht. Wohl aber erleb e sich der Versicherte, beson ders bei Er müdung, subjektiv verlangsamt. Negative Gedanken kämen in Form von Insuf fizienzgefühlen vor, auch vereinzelt immer noch ein gewisse r Lebens überdruss. Ängste erlebe der Beschwerdeführer derzeit weiterhin, so spontane Angst atta cken und auch Angstgefühle in bestimmten Situationen. Er erleb e diese aber nicht mehr als wesentlich beeinträchtigend (S. 8).

Der Experte hielt fest, d er Beschwerdeführer habe wahrscheinlich schon seit dem frühen Erwachsenenalter leichtere Zustände von Depression und Erschöp fung gehabt , die er aber nicht als solche erkannt habe . Erstmals einen solchen Zustand von ausgeprägter Schwere habe er im Jahre 2007 gehabt, als er bei ei ner Netzwerkfirma ge arbeitet habe . Auch damals habe er die Veränderung nicht als krankhaft erkannt und sich deshalb auch nicht krankschreiben lassen . Er habe ein Time out von sechs Monaten ein ge legt, das er in D.___ ver bracht habe . Er habe gehofft, sich auf diese Weise wieder zu erholen, was ihm im Wesentlichen gel u ng en sei . A l s er im April 2008 eine Stelle als Servicetech niker für Computerkassen und als Teamleader an ge tr e t en habe , sei er , wie er sag e , ausserordentlich gefordert gewesen. Auch seien nach seiner Beurteilung mobbin g artige Zustände auf getreten . Er sei schliesslich in einen Zustand von schwerer Depression und Erschöpfung geraten und ab 1 6. Juli 2010 vom Haus arzt zu 100 % krankgeschrieben worden . Dieses Datum sei auch als der Zeit punkt zu betrachten, zu dem er zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei . Vier Monate nach der Krankschreibung sei auf Ende Januar 2011 die Kündi gung erfolgt . In der Folge habe er bis zum Beginn der IV-unterstützten Rein te gration im Juli 2012 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet (S. 9) .

Es hätten hausärztliche, psychologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen statt gefunden , die nicht zu einer fundamentalen Zustandsver besserung ge führt hätten . Der Beschwerdeführer w e rd e nun im C.___

behandelt. Die Therapie sei intensiv. Neben Psychothera pie sei fast das gesamte Spektrum der Antidepressiva getestet worden . Der Be schwerdeführer habe zweimal psy chia trisch hospitalisiert werden müssen (vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 in der K li nik E.___ und im Jah re 2012 in der Klinik F.___. Auch diese Hospitalisationen

hätten nicht zu einer substantiellen Zustandsverbesserung geführt . Es sei zu gewissen Divergenzen zwischen medi zinischen Beurteilern bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit gekom men . So habe

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin , die Diag nose einer depressiven Anpas sungs störung gestellt und prognostisch eine bal dige Wiederherstellung im Sinne voller Arbeitsfähigkeit an genommen . Für die Zeitpunkte selbst, zu denen er den Beschwerdeführer untersucht habe , habe aber auch er eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert (Bericht vom 3 1. Dezember 2010, Urk. 8/8/6-9) . Alle anderen Untersucher und Beurteiler hätten die Diagnose ei ner Depression gestellt , meist mittelschwer, und eine volle oder 50%ige Arbeits unfähigkeit bejaht . Der Be schwerdeführer habe schliesslich von einer IV-unter stützten Integrations mass nahme profitieren können , die von Juli 2012 bis De zember 2013 ge dauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2014 bei der Z.___ als Projekt leiter und im Support im Bereich Fach-IT des Bevöl kerungsamtes zu 50 % tätig. Es hand le sich um eine nun für ihn gesicherte Po sition (S. 9 f.) .

PD Dr. A.___

erachtete eine über 50 % hinaus gehenden Reintegrierbarkeit

in den Arbeitsmarkt als nicht möglich und führte aus, in den Akten

werde fest gehalten, dass d er Beschwerdeführer durch die jetzige 50 % Arbeitstätigkeit immer wieder an seine psychischen und physischen Belastungsgrenzen ger a t e , weshalb sich eine Steigerung der Belastung kontraproduktiv auf die Rück fallprophylaxe aus wirke (Bericht der Ärzte des C.___ vom 2 5. November

2013 , Urk. 8/104/5-7 S. 2) . Der zuständige Arzt Dr. H.___

habe angegeben , dass man die Arbeitsfähigkeit während des Reintegrationsprogramms versuchsweise immer

wieder über 50 %

habe steigern wolle n , „was sich aber jedes Mal als totale Über forderung, akute Rückfallgefahr und als unrealistisch bzw. inadäquat erwiesen hatte " . Auch bei der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Symptome gezeigt be z iehungsweise Angaben gemacht , die klar gegen eine Er höhung des Pensums spr ä chen. Nicht nur best ünden weiterhin Zeichen einer Depression, die sich überwiegend in Rest- und Residualsymp to men manifestier e (Freudlosigkeit, Mangel an Initiative und Elan, erhöhte Ermüd barkeit, vermin derte Stresstoleranz, generell verminderte psychische Belast bar keit), auch be züglich der Arbeit selbst zeig t en sich die Grenzen seiner Möglich keiten. Nach getaner Arbeit , die am Vormittag stattfinde, fühl e er sich jeweils müde und aus gelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Dies schliess e eine regelmässige Arbeit am Nachmittag aus. Gut dazu pass e , dass sein Freizeitleben karg sei . Er verbringe viel Zeit vor dem TV-Gerät beziehungsweise im Bett und es fehle ihm der Elan und die Kraft , etwas zu un ternehmen (S. 10 f.) .

Der Gutachter stellte zusammenfassend fest , der Beschwerdeführer leide seit gegen 17 Jahren an rezidivierenden Depressionen. Die aktuelle Depression be steh e seit spätestens Juli 201 0. Gesamthaft sei die aktuelle Depression unter Berücksichtigung der Rest - und Residualsymptome als mittelschwer zu bezeich nen (F33.1). Auch best ünd en Symptome einer Angstkrankheit mit Panikat tacken und Agoraphobie, die für Fragen der Arbeitsfähigkeit aber nicht von wesentlicher Bedeutung s e i en . Der Beschwerdeführer sei von Juli 2010 bis Juli 2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Durch eine IV-unterstützte Reintegrations massnahme , die von Juli 2012 bis Dezember 2013 ge dauert habe und für die eine 100 % Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei , sei es gelungen , dass er heute eine Festanstellung bei der Z.___ im IT-Bereich inneha be , an der er sich gut bewähr e . Es sei andererseits nicht von der Hand zu weisen, dass der Gene sungsprozess nur partiell s ei . Nach wie vor zeig e der Beschwerdeführer depres sive Rest- und Residualsymptome auf. Eine Erhöhung des Arbeitspensums - in diesem oder einem anderen Beruf

- sei in dieser Situation nicht möglich und entsprechende Versuche wären kontraproduktiv. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert und bestrebt , seine aktuelle Stelle zu halten. E r sei somit seit 1. Januar 2014 für unabsehbare Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte für den aktu ellen wie auch jeden anderen Beruf. Die psychiatrisch - psy chotherapeutische Behandlung sei adäquat und soll te fortgesetzt werden. Suchtprobleme, ausser Rauchen, best ünden nicht (S. 11) . 2. 4

Mit Bericht vom 1. August 2014 ( Urk. 8/166) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 4. bis 3 1. Juli 2014 (Zuweisung zur Kri seninter vention aufgrund schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidgedanken nach ablehnendem Vorbescheid) diagnostizierten die Ärzte de r

I.___ AG eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Epi sode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen sowie aktenanamnestisch akzentu ierte zwang hafte und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (S. 1).

Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer habe ein depressives Zustandsbil d mit Perspektivlosigkeit, Affektlabilität, Lebensüberdru ssgedanken , jedoch ohne suizidal e Handlungsabsichten, niedergestimmte r Affektlage und Grübelneigung beim Einschlafen geschildert . Im Vordergrund st ehe die Belastung durch die Ab lehnung des IV-Renten-Antrages (richtig: ablehnender Vorbescheid) . Im Rahmen einer Integrationsmassnahme habe er bereits versucht, sein Arbeits pensum über 50 % hinaus aufzustocken, was ihm jedoch aufgrund von Kon zentrations störungen und rascher Erschöpfung nicht gelungen sei. Insgesamt gehe er gerne und wolle auch weiter arbeiten, eine Erhöhung des bisherigen 50 % -Pensums komme jedoch nicht in Betracht. Die ( agoraphobische ) Sympto matik best ehe weiterhin, in grösseren Menschenmengen befürchte er, ohnmäch tig zu werden und erleide Panikattacken. Auf die etablierte Medikation mit Wellbutrin habe er gut angesprochen .

Die Ärzte hielten weiter fest, i m Fokus der Behandlung habe das Erarbeiten von Strategien im Zusammenhang mit der Beziehungsgestaltung beziehungsweise mit Beziehungsabbrüchen gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich initial zunächst ambivalent gegenüber der Behandlung auf der Kriseninte rv entions station

gezeigt und nur bedingt am abteilungsinternen Therapieprogramm teil ge nommen. Im Verlauf habe sich jedoch eine affektive Stabilisierung gezeigt und er habe angegeben, von der Behandlung profitieren zu können. Es sei eine Do sissteigerung der bereits etablierten Medikation mit Trittico erfolgt , welche er gut toleriert habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe in stabilisiertem Zustand entlassen werden können (S. 3). 3. 3.1

Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet. Die Ärzte diag nostizierten übereinstimmend ein depressives Geschehen im Sinne einer rezi divierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und nannten im Wesent lichen die identischen einschlägigen Befunde ( E. 2.1-4). Sämtliche betei ligten Fachärzte bescheinigten sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf di e Arbeitsintegrationsbemühungen, im Rahmen welcher sich eine Steigerung des Pensums über 50 % als unmöglich erwiesen habe. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte - entgegen sämtlichen medizinischen Ein schät z ungen (ausser der Jahre zurückliegenden von Dr. G.___ , Urk. 8/9/8-11) - eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Es seien genügend psychische Ressourcen zu erheben, welche es dem Beschwer deführer erlauben würden, einer leidensangepassten Arbeit in vollem Pensum nachzu gehen. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen schon länger vor, der Beschwerdeführer habe aber immer wieder aus eigenem Antrieb eine neue Arbeitsstelle suchen können. Der Verlust der Arbeitsstelle, welche er im April 2008 angetreten habe, sei durch psychosoziale Belastungs faktoren (hohe berufliche Belastung, Konflikte mit dem Arbeitgeber) ausgelöst worden. Der Gesundheitsschaden sei nicht erheblich und langandauernd ( Urk. 2). 3.3

Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass diese - so weit sie von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen will - aus drei verschiedene n Aspekten besteht, nämlich der (medizinischen) Begründetheit eine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Frage der Überwindbarkeit sowie de r

Relevanz psychosozialer Belastungsfaktoren. 3.3.1

Zur Abweichung von den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen (um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit) ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dess en verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_694/2008 vom 5. März

2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn ärztlicherseits objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor gebracht wer den , welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. etwa Urteile des Bun des gerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine diskrepanten ärztlichen Einschätzungen, schlossen doch sämtliche Ärzte auf eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen identischer Befunderhebung. Bei einer solchen Ausgangslage verbietet sich grundsätzlich ein abweichender Schluss des Rechtsanwenders. Vorliegend ging immerhin auch der RAD von einer entsprechenden Einschrän kung aus (Stellungnahme von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 6. Juni 2014, Urk. 8/132/6) .

E rst die - über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügende - Sachbearbei terin der Be schwerdegegnerin schätzte die medizinische Situation abweichend ein ( Urk. 8/132/7-8 ). Dies ist - soweit die medizinische Situation und nicht die ver sicherungsrechtliche Relevanz betreffend - unhaltbar. 3.3.2

Die von der Beschwerdegegnerin thematisierte Frage der Überwindbarkeit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, steht doch keine somatoforme Schmerzstörung oder ein gleichgestelltes Krankheitsbild im Raum. Der von den C.___ -Ärzten thematisierten Burn

O ut-Problematik kommt angesichts der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik keine eigenständige Bedeu tung zu. 3.3.3

Zutreffend ist, dass rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wenn die begutachtende Person im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosoziale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich dagegen mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Den Akten ist zu entnehmen, dass die psychische Störung im Jahr 2010 wäh rend der Anstellung als Teamleader und Servicetechniker bei der Y.___ AG manifest wurde . Hausarzt Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Medizin, bestätigte mit Bericht vom 8. Juni 2011 ( Urk. 8/9/ 1-4) eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit ab 1 6. Juli 2010 aufgrund der bekannten depressiven Episode. Gut achter Dr. G.___ verwies am 3 1. Dezember 2010 ( Urk. 8/9/8-11) auf ein vom Be schwerdeführer geschildertes Mobbing durch den neuen Vorgesetzten und erfolglose Klärungsversuche auf der Ebene der Geschäftsleitung. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der Druck zuviel geworden (S.

1). Auch die behandeln den Ärzte des C.___

erwähnten eine Mobbingsituation als Ausgangspunkt der Beschwerden (E.

2.2) und Gutachter PD Dr. A.___ schilderte eine ausserordent lich fordernde Arbeit sowie mobbingartige Zustände .

Hieraus ist ersichtlich, dass die insoweit durchaus als psychosozial zu fassenden Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Beeinträchti gung war en . Darauf ,

d ass sich die Pathologie indes in der psychosozialen Belastungs situation erschöpft, kann vorliegend nicht geschlossen werden. So legte Gut achter PD

Dr. A.___ dar, dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit leichte Zustände von Depression und Erschöpfung vorlagen und weiter Symptome ei ner Angstkrankheit mit Panikattacken sowie Agoraph ob ie bestehen (E.

2.3). Letzteres wurde durch die Ärzte der I.___ AG bestä tigt unter Hinweis auf aktenanamnestisch akzentuierte zwanghaft e und selbst unsichere Persönlichkeitszüge (E.

2.4). Bei dieser Sachlage liegt es näher, die di agnostizierten psychischen Pathologien als verantwortlich für die Sympto matik und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit zu sehen. Die psycho soziale Belastungssituation war allenfalls der Auslöser der Symptomatik, nicht aber der Grund für die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. 3.4 3.4.1

Es gilt zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art , eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen).

In Bezug auf die gestellte Hauptdiagnose eines depressiven Geschehens ist zu bemerken, dass n ach der Rechtsprechung leichte bis mittelgradige

depressive

Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai

2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive

Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ve n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4.2

Zur Intensität der Therapie verwies Hausarzt Dr. K.___ am 8. Juni 2011 auf eine Behandlung bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/9/2). Bereits Dr. G.___ hatte am 3 1. Dezember 2010 auf die laufende Therapie hinge wiesen ( Urk. 8/9/8-11). Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit 3. Juni 2011 betreut, verwies auf monatliche Kon trollen im Rahmen der Medikation sowie auf die wöchentliche n

Sitzungen bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/20/2). Vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik E.___ ( Urk. 8/25) und vom 2 8. Februar bis 2 0. April 2012 in der Klinik F.___ ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/127/9) . Im Oktober 2011 hatte er eine ambulante psy chosomatische Einzel

- und Gruppen therapie (einmal wöchentlich) im C.___ auf genommen ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/110/12) . Vom 2 4. Juli bis 3 1. Juli 2014 fand eine erneute psychiatrische Hospitalisation statt ( Urk. 8/183/22). 3.4.3

Dieser Therapieverlauf zeigt, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn weg um medizinische Hilfe bemühte und ein breites Spektrum von Ther a pieange bo ten wahr nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zahl reiche Eingliederungsbemühungen tätigte, welchen sich der Beschwerde führer ausnahmslos unterzog und auch stets sein Bemühen zeigte. Dies führte schliesslich zu einem Teilerfolg im Sinne einer (zu bewältigenden) Anstellung bei der Z.___ . 3.4.4

Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, von der einhelligen ärztlichen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit abzuweichen und die rezidivieren den mittelgradigen depressiven Episoden als therapeutisch angehbar zu erach ten. Es erfolgte - soweit ersichtlich - eine konsequente Depressionstherapie, de ren

(teilweises) Scheitern das Leiden als resistent ausweist . 3.5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % arbeitsunfähig ist. 4. 4.1 4.1.1

Bei der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert eine Einkom menseinbusse im Bereich zwischen 50 % und 60 % . Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt werden kann, ist auch ein entspre chend vergleichbarer Lohn zu erwarten. 4. 1. 2

Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt (im

Jahr 2011) ein Einkommen von Fr. 85‘800.-- erzielte ( Urk. 8/18/2). Aufge rech net auf das Verfügungsjahr 2015 (beziehungsweise das verfügbare Statistik jahr

2014) resultiert damit ein hypothetisches Einkommen als Gesunder von Fr. 87 ‘ 73 7 . -- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 1 : 21 71 , Stand 201 4 : 2220 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten ). Verglichen mit dem effektiv erzielten Lohn von Fr. 43‘420.--

(13 x Fr. 3‘340.--) bei der Z.___ ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/128/1) beziehungsweise Fr. 44‘200.-- bei der N.___ AG ab 1. Juli 2015 ( Urk. 3/6) resultiert ein e Einkommens einbusse von gerundet 50 % respektive 51 % .

Dass die effektiv ausbezahlten Entgelte einen Soziallohnanteil beinhalten, ist nicht ersichtlich und solches wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch bestehen keine Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht stabil ist oder der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zu mutbarer Weise voll ausschöpft . Damit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) , weshalb es mit den errechneten Invaliditätsgraden sein Bewenden hat. Ein Abzug kann recht sprechungsgemäss nur bei Tabellenlöhnen vorgenommen werden, nicht bei effek tiv erzielten Einkommen. 4.1.3

Damit hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 4.2 4.2.1

Laut Gutachter PD Dr. A.___ gelten die dargelegten Verhältnisse jedenfalls ab 1. Januar 201 4. Vor diesem Zeitpunkt bestätigte er eine vollumfängliche Ar beits unfähigkeit ab dem Datum der Krankschreibung am 1 6. Juli 2010 bis zum Ende der Eingliederungsmassnahmen am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/127/11). Dem widersprachen die behandelnden Ärzte des C.___ ; sie gingen ab Herbst 2011 (Therapiebeginn) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte April 2013 vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/104/7).

Angesichts der Nähe der C.___ -Ärzte, welche den Beschwerdeführer wöchentlich betreuen und des Umstands, dass er im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Jahr 2013 eine akzeptable Leistung erbringen konnte, welche in eine Anstellung mündete, ist auf die Einschätzung der C.___ -Ärzte abzustellen. PD Dr. A.___ schloss denn auch lediglich aufgrund der Vorberichte und unter Hinweis auf den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen auf eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende 201 3 . Massgebend ist aber die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche sich offenkundig im Laufe der The rapie und der Eingliederungsmassnahmen verbessert hatte. 4.2.2

Damit ist ab Ju l i 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 IVG) lief im Ju l i 2011 ab. Aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2011 steht ihm - nach sechs Mona ten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG - ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nach der Verbesserung per Mitte April 2013 besteht - nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnun g über die Inva liden versi cherung (IVV) - ab 1. August 2013

nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente .

Vorbehalten bleiben selbstredend die Perioden, in welchen der Beschwerdefüh rer Taggelder bezogen hat ( Art. 43 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter

IVV). 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Karl Kümin , eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwieri gkeit des Prozesses und nach Einsicht in dessen Kostennote vom 1 7. März 2016 ( Urk. 20 ) auf Fr. 2‘457 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2013 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägung 4.2.2 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘457 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. Mai

2012 ( Urk. 8/28) über ihre Untersuchung vom 2 6. April 2012 und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradig depressive Episode, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom abhän gig-ängstlichen Typ (S. 4). Sie führte aus, z um aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen auf psychofunktionellem Leistungsniveau als 50 %

(richtig wohl: 30 % ) arbeitsfähig zu erachten, wobei die fehlenden 20 % einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Rekon ditionierungsphase bei mittlerweile knapp zwei Jahre dauernder Arbeitsunfähig keit und inbegriffener Dekonditionierung zu begreifen s e i e

n. Das Erreichen einer mindestens 50 % igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in

angepasster Tätigkeit sei im Verlauf eines Jahres zu erwarten. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit

k ö nn e nur

auf die Aktenlage abgestellt werden, so mit g e lt e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

vom 1 6. Juli 2010 bis 2 6. April 2012 (S. 5 f.) .

Auf psychofunktionellem Leistungsniveau erg ä ben sich aktuell folgende Ein schränkungen: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sei auf grund der noch schnellen Ü berforderungstendenz als mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit s ei aufgrund des noch bestehenden Antriebsmangels ebenso wie die Durchhaltefähigkeit als mittelgra dig eingeschränkt zu erachten. Die Kontaktfähigkeit

zu Drit ten/ Selbstbe haup tungsfähigkeit

sei

- aufgrund der soziophoben Komponente und der depressiven Ängstlichkeit in Gruppen - als mittelgradig, im Zweiperso nenkontakt als unein geschränkt zu erachten. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei auf grund der depressiven Antriebslosigkeit mittelgradig einge schränkt. Die Wege fähigkeit

sei aufgrund der soziophoben Komponente mittel gradig eingeschränkt. Die 50 % Arbeitsfähigkeit bei 30 % iger Leistungsfähigkeit und zu erwartender mindestens 50 % iger

Arbeitsfähigkeit g e lt e ab Untersu chungsdatum . Die

Arbeits fähigkeit sei anzunehmen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Techniker ohne leitende Funktion wie für jede entsprechende an gepasste Tätigkeit, zunächst mit der Möglichkeit, in einem überschaubaren Ar beitsumfeld , d.h. in einem kleine n Team mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen. Aktuell seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig (S. 6) .

E. 2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem den Versicherten durch ihren regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen liess ( Urk. 8/28).

Am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 8/37) erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 6. Juli bis 1 2. Oktober 2012 und am 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/54) für ein Aufbautraining vom 1 5. Oktober 2012 bis 1 2. April 201

E. 2.2 Die seit 1 9. Oktober 2011 ambulant behandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. November 2013 ( Urk. 8/104/5-7) eine mittelgr adige depressive Episode ( Burn

O ut), eine Ago ra phobie sowie Panikattacken (S.

1) . Sie schilderten ein seit Juli 2010 besteh endes Lei den ( Burn Out/Mobbing) mit Erschöpfung, Gedankenkreisen, Energielosig keit , sozialem Rückzug Motivationslosigkeit, depressiver Vers timmung, Freudlosig keit , Antriebslosigkeit, geringem Selbstwert, dauernder Müdigkeit und Panikat tacken . Sodann bestehe seit 14 Jahren eine Angstsymptomatik, der Beschwer deführer habe Angst vor Menschenmengen und engen Räumen. Der Beschwer deführer habe von einer schwierigen Kindheit berichtet, seine Eltern seien nur an Leis tung interessiert gewesen. Er habe sich in der Folge seinen Selbstwert nur über Leistungsanerkennung aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe ein Burn

O ut erlitten infolge Überschreitung der psychischen und physischen Belastungs grenzen und Raubbau an den eigenen Ressourcen (S. 2) .

Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte April 2013 unter Hinweis auf eine zuvor bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 201 1 (S. 3) . 2. 3

PD Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 8/127) fest, der Beschwerdeführer wirk e äusserlich ruhig und wenig auffällig. Lediglich einen gewissen Mangel an Elan k ö nn e man vermuten. Es best ünden keine Stö rungen des Bewusstseins oder der Orientierung. Das Denken sei formal geord net. Es be st ünden weder Wahn noch Halluzinationen. Mnestische Störungen l ä gen nicht vor, jedenfalls nicht bei kürzer dauernder Anstrengung. Das Gleiche g e lt e für die Konzentrationsfähigkeit. In der Stimmung wirk e der Beschwer de führer leicht gedrückt. Er berichte, dass es ihm recht unterschiedlich gehe. Dabei mein e er vor allem die Verfassung bei längerdauernder Arbeit. Nach getaner Arbeit, die am Vormittag stattfinde, fühle er sich jeweils müde und ausgelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Ein gene reller Leistungsabfall, Konzentrationsschwäche und Gedächtnisprob leme würden sich bei längerdauernder Arbeit einstellen oder auch unter Stress. Gene rell be richte er von einer gewissen Freudlosigkeit, die alle Lebensbereiche be tr e ff e , auch einen Mangel an Initiative und Elan, der u nter anderem dazu führe, dass seine Freizeit und sein Privatleben karg seien. Die erhöhte Ermüdbarkeit belaste ihn stark, auch die verminderte Stresstoleranz und die generell vermin derte psy chische Belastbarkeit. Der Schlaf sei mit der aktuellen Medikation wenig beein trächtigt. Der Appetit sei nicht gestört. Eine innere Unruhe wesent lichen Aus masses besteh e nicht. Wohl aber erleb e sich der Versicherte, beson ders bei Er müdung, subjektiv verlangsamt. Negative Gedanken kämen in Form von Insuf fizienzgefühlen vor, auch vereinzelt immer noch ein gewisse r Lebens überdruss. Ängste erlebe der Beschwerdeführer derzeit weiterhin, so spontane Angst atta cken und auch Angstgefühle in bestimmten Situationen. Er erleb e diese aber nicht mehr als wesentlich beeinträchtigend (S. 8).

Der Experte hielt fest, d er Beschwerdeführer habe wahrscheinlich schon seit dem frühen Erwachsenenalter leichtere Zustände von Depression und Erschöp fung gehabt , die er aber nicht als solche erkannt habe . Erstmals einen solchen Zustand von ausgeprägter Schwere habe er im Jahre 2007 gehabt, als er bei ei ner Netzwerkfirma ge arbeitet habe . Auch damals habe er die Veränderung nicht als krankhaft erkannt und sich deshalb auch nicht krankschreiben lassen . Er habe ein Time out von sechs Monaten ein ge legt, das er in D.___ ver bracht habe . Er habe gehofft, sich auf diese Weise wieder zu erholen, was ihm im Wesentlichen gel u ng en sei . A l s er im April 2008 eine Stelle als Servicetech niker für Computerkassen und als Teamleader an ge tr e t en habe , sei er , wie er sag e , ausserordentlich gefordert gewesen. Auch seien nach seiner Beurteilung mobbin g artige Zustände auf getreten . Er sei schliesslich in einen Zustand von schwerer Depression und Erschöpfung geraten und ab 1 6. Juli 2010 vom Haus arzt zu 100 % krankgeschrieben worden . Dieses Datum sei auch als der Zeit punkt zu betrachten, zu dem er zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei . Vier Monate nach der Krankschreibung sei auf Ende Januar 2011 die Kündi gung erfolgt . In der Folge habe er bis zum Beginn der IV-unterstützten Rein te gration im Juli 2012 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet (S. 9) .

Es hätten hausärztliche, psychologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen statt gefunden , die nicht zu einer fundamentalen Zustandsver besserung ge führt hätten . Der Beschwerdeführer w e rd e nun im C.___

behandelt. Die Therapie sei intensiv. Neben Psychothera pie sei fast das gesamte Spektrum der Antidepressiva getestet worden . Der Be schwerdeführer habe zweimal psy chia trisch hospitalisiert werden müssen (vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 in der K li nik E.___ und im Jah re 2012 in der Klinik F.___. Auch diese Hospitalisationen

hätten nicht zu einer substantiellen Zustandsverbesserung geführt . Es sei zu gewissen Divergenzen zwischen medi zinischen Beurteilern bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit gekom men . So habe

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin , die Diag nose einer depressiven Anpas sungs störung gestellt und prognostisch eine bal dige Wiederherstellung im Sinne voller Arbeitsfähigkeit an genommen . Für die Zeitpunkte selbst, zu denen er den Beschwerdeführer untersucht habe , habe aber auch er eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert (Bericht vom 3 1. Dezember 2010, Urk. 8/8/6-9) . Alle anderen Untersucher und Beurteiler hätten die Diagnose ei ner Depression gestellt , meist mittelschwer, und eine volle oder 50%ige Arbeits unfähigkeit bejaht . Der Be schwerdeführer habe schliesslich von einer IV-unter stützten Integrations mass nahme profitieren können , die von Juli 2012 bis De zember 2013 ge dauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2014 bei der Z.___ als Projekt leiter und im Support im Bereich Fach-IT des Bevöl kerungsamtes zu 50 % tätig. Es hand le sich um eine nun für ihn gesicherte Po sition (S. 9 f.) .

PD Dr. A.___

erachtete eine über 50 % hinaus gehenden Reintegrierbarkeit

in den Arbeitsmarkt als nicht möglich und führte aus, in den Akten

werde fest gehalten, dass d er Beschwerdeführer durch die jetzige 50 % Arbeitstätigkeit immer wieder an seine psychischen und physischen Belastungsgrenzen ger a t e , weshalb sich eine Steigerung der Belastung kontraproduktiv auf die Rück fallprophylaxe aus wirke (Bericht der Ärzte des C.___ vom 2 5. November

2013 , Urk. 8/104/5-7 S. 2) . Der zuständige Arzt Dr. H.___

habe angegeben , dass man die Arbeitsfähigkeit während des Reintegrationsprogramms versuchsweise immer

wieder über 50 %

habe steigern wolle n , „was sich aber jedes Mal als totale Über forderung, akute Rückfallgefahr und als unrealistisch bzw. inadäquat erwiesen hatte " . Auch bei der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Symptome gezeigt be z iehungsweise Angaben gemacht , die klar gegen eine Er höhung des Pensums spr ä chen. Nicht nur best ünden weiterhin Zeichen einer Depression, die sich überwiegend in Rest- und Residualsymp to men manifestier e (Freudlosigkeit, Mangel an Initiative und Elan, erhöhte Ermüd barkeit, vermin derte Stresstoleranz, generell verminderte psychische Belast bar keit), auch be züglich der Arbeit selbst zeig t en sich die Grenzen seiner Möglich keiten. Nach getaner Arbeit , die am Vormittag stattfinde, fühl e er sich jeweils müde und aus gelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Dies schliess e eine regelmässige Arbeit am Nachmittag aus. Gut dazu pass e , dass sein Freizeitleben karg sei . Er verbringe viel Zeit vor dem TV-Gerät beziehungsweise im Bett und es fehle ihm der Elan und die Kraft , etwas zu un ternehmen (S. 10 f.) .

Der Gutachter stellte zusammenfassend fest , der Beschwerdeführer leide seit gegen 17 Jahren an rezidivierenden Depressionen. Die aktuelle Depression be steh e seit spätestens Juli 201 0. Gesamthaft sei die aktuelle Depression unter Berücksichtigung der Rest - und Residualsymptome als mittelschwer zu bezeich nen (F33.1). Auch best ünd en Symptome einer Angstkrankheit mit Panikat tacken und Agoraphobie, die für Fragen der Arbeitsfähigkeit aber nicht von wesentlicher Bedeutung s e i en . Der Beschwerdeführer sei von Juli 2010 bis Juli 2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Durch eine IV-unterstützte Reintegrations massnahme , die von Juli 2012 bis Dezember 2013 ge dauert habe und für die eine 100 % Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei , sei es gelungen , dass er heute eine Festanstellung bei der Z.___ im IT-Bereich inneha be , an der er sich gut bewähr e . Es sei andererseits nicht von der Hand zu weisen, dass der Gene sungsprozess nur partiell s ei . Nach wie vor zeig e der Beschwerdeführer depres sive Rest- und Residualsymptome auf. Eine Erhöhung des Arbeitspensums - in diesem oder einem anderen Beruf

- sei in dieser Situation nicht möglich und entsprechende Versuche wären kontraproduktiv. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert und bestrebt , seine aktuelle Stelle zu halten. E r sei somit seit 1. Januar 2014 für unabsehbare Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte für den aktu ellen wie auch jeden anderen Beruf. Die psychiatrisch - psy chotherapeutische Behandlung sei adäquat und soll te fortgesetzt werden. Suchtprobleme, ausser Rauchen, best ünden nicht (S. 11) . 2. 4

Mit Bericht vom 1. August 2014 ( Urk. 8/166) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 4. bis 3 1. Juli 2014 (Zuweisung zur Kri seninter vention aufgrund schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidgedanken nach ablehnendem Vorbescheid) diagnostizierten die Ärzte de r

I.___ AG eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Epi sode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen sowie aktenanamnestisch akzentu ierte zwang hafte und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (S. 1).

Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer habe ein depressives Zustandsbil d mit Perspektivlosigkeit, Affektlabilität, Lebensüberdru ssgedanken , jedoch ohne suizidal e Handlungsabsichten, niedergestimmte r Affektlage und Grübelneigung beim Einschlafen geschildert . Im Vordergrund st ehe die Belastung durch die Ab lehnung des IV-Renten-Antrages (richtig: ablehnender Vorbescheid) . Im Rahmen einer Integrationsmassnahme habe er bereits versucht, sein Arbeits pensum über 50 % hinaus aufzustocken, was ihm jedoch aufgrund von Kon zentrations störungen und rascher Erschöpfung nicht gelungen sei. Insgesamt gehe er gerne und wolle auch weiter arbeiten, eine Erhöhung des bisherigen 50 % -Pensums komme jedoch nicht in Betracht. Die ( agoraphobische ) Sympto matik best ehe weiterhin, in grösseren Menschenmengen befürchte er, ohnmäch tig zu werden und erleide Panikattacken. Auf die etablierte Medikation mit Wellbutrin habe er gut angesprochen .

Die Ärzte hielten weiter fest, i m Fokus der Behandlung habe das Erarbeiten von Strategien im Zusammenhang mit der Beziehungsgestaltung beziehungsweise mit Beziehungsabbrüchen gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich initial zunächst ambivalent gegenüber der Behandlung auf der Kriseninte rv entions station

gezeigt und nur bedingt am abteilungsinternen Therapieprogramm teil ge nommen. Im Verlauf habe sich jedoch eine affektive Stabilisierung gezeigt und er habe angegeben, von der Behandlung profitieren zu können. Es sei eine Do sissteigerung der bereits etablierten Medikation mit Trittico erfolgt , welche er gut toleriert habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe in stabilisiertem Zustand entlassen werden können (S. 3). 3.

E. 3 Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2014 unbefristet eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Rente, der Inva lidenversicherung zuzusprechen.

E. 3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet. Die Ärzte diag nostizierten übereinstimmend ein depressives Geschehen im Sinne einer rezi divierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und nannten im Wesent lichen die identischen einschlägigen Befunde ( E. 2.1-4). Sämtliche betei ligten Fachärzte bescheinigten sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf di e Arbeitsintegrationsbemühungen, im Rahmen welcher sich eine Steigerung des Pensums über 50 % als unmöglich erwiesen habe.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte - entgegen sämtlichen medizinischen Ein schät z ungen (ausser der Jahre zurückliegenden von Dr. G.___ , Urk. 8/9/8-11) - eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Es seien genügend psychische Ressourcen zu erheben, welche es dem Beschwer deführer erlauben würden, einer leidensangepassten Arbeit in vollem Pensum nachzu gehen. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen schon länger vor, der Beschwerdeführer habe aber immer wieder aus eigenem Antrieb eine neue Arbeitsstelle suchen können. Der Verlust der Arbeitsstelle, welche er im April 2008 angetreten habe, sei durch psychosoziale Belastungs faktoren (hohe berufliche Belastung, Konflikte mit dem Arbeitgeber) ausgelöst worden. Der Gesundheitsschaden sei nicht erheblich und langandauernd ( Urk. 2).

E. 3.3 Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass diese - so weit sie von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen will - aus drei verschiedene n Aspekten besteht, nämlich der (medizinischen) Begründetheit eine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Frage der Überwindbarkeit sowie de r

Relevanz psychosozialer Belastungsfaktoren.

E. 3.3.1 Zur Abweichung von den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen (um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit) ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dess en verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_694/2008 vom 5. März

2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn ärztlicherseits objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor gebracht wer den , welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. etwa Urteile des Bun des gerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine diskrepanten ärztlichen Einschätzungen, schlossen doch sämtliche Ärzte auf eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen identischer Befunderhebung. Bei einer solchen Ausgangslage verbietet sich grundsätzlich ein abweichender Schluss des Rechtsanwenders. Vorliegend ging immerhin auch der RAD von einer entsprechenden Einschrän kung aus (Stellungnahme von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 6. Juni 2014, Urk. 8/132/6) .

E rst die - über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügende - Sachbearbei terin der Be schwerdegegnerin schätzte die medizinische Situation abweichend ein ( Urk. 8/132/7-8 ). Dies ist - soweit die medizinische Situation und nicht die ver sicherungsrechtliche Relevanz betreffend - unhaltbar.

E. 3.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin thematisierte Frage der Überwindbarkeit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, steht doch keine somatoforme Schmerzstörung oder ein gleichgestelltes Krankheitsbild im Raum. Der von den C.___ -Ärzten thematisierten Burn

O ut-Problematik kommt angesichts der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik keine eigenständige Bedeu tung zu.

E. 3.3.3 Zutreffend ist, dass rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wenn die begutachtende Person im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosoziale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich dagegen mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Den Akten ist zu entnehmen, dass die psychische Störung im Jahr 2010 wäh rend der Anstellung als Teamleader und Servicetechniker bei der Y.___ AG manifest wurde . Hausarzt Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Medizin, bestätigte mit Bericht vom 8. Juni 2011 ( Urk. 8/9/ 1-4) eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit ab 1 6. Juli 2010 aufgrund der bekannten depressiven Episode. Gut achter Dr. G.___ verwies am 3 1. Dezember 2010 ( Urk. 8/9/8-11) auf ein vom Be schwerdeführer geschildertes Mobbing durch den neuen Vorgesetzten und erfolglose Klärungsversuche auf der Ebene der Geschäftsleitung. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der Druck zuviel geworden (S.

1). Auch die behandeln den Ärzte des C.___

erwähnten eine Mobbingsituation als Ausgangspunkt der Beschwerden (E.

2.2) und Gutachter PD Dr. A.___ schilderte eine ausserordent lich fordernde Arbeit sowie mobbingartige Zustände .

Hieraus ist ersichtlich, dass die insoweit durchaus als psychosozial zu fassenden Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Beeinträchti gung war en . Darauf ,

d ass sich die Pathologie indes in der psychosozialen Belastungs situation erschöpft, kann vorliegend nicht geschlossen werden. So legte Gut achter PD

Dr. A.___ dar, dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit leichte Zustände von Depression und Erschöpfung vorlagen und weiter Symptome ei ner Angstkrankheit mit Panikattacken sowie Agoraph ob ie bestehen (E.

2.3). Letzteres wurde durch die Ärzte der I.___ AG bestä tigt unter Hinweis auf aktenanamnestisch akzentuierte zwanghaft e und selbst unsichere Persönlichkeitszüge (E.

2.4). Bei dieser Sachlage liegt es näher, die di agnostizierten psychischen Pathologien als verantwortlich für die Sympto matik und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit zu sehen. Die psycho soziale Belastungssituation war allenfalls der Auslöser der Symptomatik, nicht aber der Grund für die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.4.1 Es gilt zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art , eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen).

In Bezug auf die gestellte Hauptdiagnose eines depressiven Geschehens ist zu bemerken, dass n ach der Rechtsprechung leichte bis mittelgradige

depressive

Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai

2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive

Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ve n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Zur Intensität der Therapie verwies Hausarzt Dr. K.___ am 8. Juni 2011 auf eine Behandlung bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/9/2). Bereits Dr. G.___ hatte am 3 1. Dezember 2010 auf die laufende Therapie hinge wiesen ( Urk. 8/9/8-11). Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit 3. Juni 2011 betreut, verwies auf monatliche Kon trollen im Rahmen der Medikation sowie auf die wöchentliche n

Sitzungen bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/20/2). Vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik E.___ ( Urk. 8/25) und vom 2 8. Februar bis 2 0. April 2012 in der Klinik F.___ ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/127/9) . Im Oktober 2011 hatte er eine ambulante psy chosomatische Einzel

- und Gruppen therapie (einmal wöchentlich) im C.___ auf genommen ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/110/12) . Vom 2 4. Juli bis 3 1. Juli 2014 fand eine erneute psychiatrische Hospitalisation statt ( Urk. 8/183/22).

E. 3.4.3 Dieser Therapieverlauf zeigt, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn weg um medizinische Hilfe bemühte und ein breites Spektrum von Ther a pieange bo ten wahr nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zahl reiche Eingliederungsbemühungen tätigte, welchen sich der Beschwerde führer ausnahmslos unterzog und auch stets sein Bemühen zeigte. Dies führte schliesslich zu einem Teilerfolg im Sinne einer (zu bewältigenden) Anstellung bei der Z.___ .

E. 3.4.4 Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, von der einhelligen ärztlichen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit abzuweichen und die rezidivieren den mittelgradigen depressiven Episoden als therapeutisch angehbar zu erach ten. Es erfolgte - soweit ersichtlich - eine konsequente Depressionstherapie, de ren

(teilweises) Scheitern das Leiden als resistent ausweist .

E. 3.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % arbeitsunfähig ist. 4.

E. 4 Unter Koste n

- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .

E. 4.1.1 Bei der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert eine Einkom menseinbusse im Bereich zwischen 50 % und 60 % . Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt werden kann, ist auch ein entspre chend vergleichbarer Lohn zu erwarten. 4. 1. 2

Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt (im

Jahr 2011) ein Einkommen von Fr. 85‘800.-- erzielte ( Urk. 8/18/2). Aufge rech net auf das Verfügungsjahr 2015 (beziehungsweise das verfügbare Statistik jahr

2014) resultiert damit ein hypothetisches Einkommen als Gesunder von Fr. 87 ‘ 73 7 . -- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 1 : 21 71 , Stand 201 4 : 2220 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten ). Verglichen mit dem effektiv erzielten Lohn von Fr. 43‘420.--

(13 x Fr. 3‘340.--) bei der Z.___ ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/128/1) beziehungsweise Fr. 44‘200.-- bei der N.___ AG ab 1. Juli 2015 ( Urk. 3/6) resultiert ein e Einkommens einbusse von gerundet 50 % respektive 51 % .

Dass die effektiv ausbezahlten Entgelte einen Soziallohnanteil beinhalten, ist nicht ersichtlich und solches wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch bestehen keine Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht stabil ist oder der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zu mutbarer Weise voll ausschöpft . Damit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) , weshalb es mit den errechneten Invaliditätsgraden sein Bewenden hat. Ein Abzug kann recht sprechungsgemäss nur bei Tabellenlöhnen vorgenommen werden, nicht bei effek tiv erzielten Einkommen.

E. 4.1.3 Damit hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

E. 4.2.1 Laut Gutachter PD Dr. A.___ gelten die dargelegten Verhältnisse jedenfalls ab 1. Januar 201 4. Vor diesem Zeitpunkt bestätigte er eine vollumfängliche Ar beits unfähigkeit ab dem Datum der Krankschreibung am 1 6. Juli 2010 bis zum Ende der Eingliederungsmassnahmen am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/127/11). Dem widersprachen die behandelnden Ärzte des C.___ ; sie gingen ab Herbst 2011 (Therapiebeginn) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte April 2013 vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/104/7).

Angesichts der Nähe der C.___ -Ärzte, welche den Beschwerdeführer wöchentlich betreuen und des Umstands, dass er im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Jahr 2013 eine akzeptable Leistung erbringen konnte, welche in eine Anstellung mündete, ist auf die Einschätzung der C.___ -Ärzte abzustellen. PD Dr. A.___ schloss denn auch lediglich aufgrund der Vorberichte und unter Hinweis auf den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen auf eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende 201 3 . Massgebend ist aber die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche sich offenkundig im Laufe der The rapie und der Eingliederungsmassnahmen verbessert hatte.

E. 4.2.2 Damit ist ab Ju l i 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 IVG) lief im Ju l i 2011 ab. Aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2011 steht ihm - nach sechs Mona ten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG - ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nach der Verbesserung per Mitte April 2013 besteht - nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnun g über die Inva liden versi cherung (IVV) - ab 1. August 2013

nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente .

Vorbehalten bleiben selbstredend die Perioden, in welchen der Beschwerdefüh rer Taggelder bezogen hat ( Art. 43 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter

IVV). 5.

E. 5 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeich nenden Rechtsanwalt zu gewährleisten.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Karl Kümin , eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwieri gkeit des Prozesses und nach Einsicht in dessen Kostennote vom 1 7. März 2016 ( Urk. 20 ) auf Fr. 2‘457 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2013 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägung 4.2.2 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘457 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00678 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

8. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro

kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstifung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst O BT IB Postfach, 8048 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, litt in seiner Kindheit an Epilepsie, wes halb ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung medizinische Massnahmen ge währte ( Urk. 8/1). In der Folge absolvierte er erfolgreich eine Optikerlehre und arbeitete ab 1999 in der Computerbranche, zuletzt seit April 2008 als Teamlea der und Servicetechniker bei der Y.___ AG ( Urk. 8/2 Ziff. 5.2 ff. und Urk.

8/18 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Ab 1 6. Juli 2010 wurde der Versicherte aufgr u nd einer depressiven Episode krank

geschrieben ( Urk. 8/4/1, Urk. 8/8/3 und Urk. 8/18 Ziff. 2.14) , worauf ihm die Anstellung per 3 1. Januar 2011 gekündigt wurde ( Urk. 8/18 Ziff. 2.1 und Urk. 8/18/11). 1.2

Am 2 7. Mai 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leis t ungsbezug an ( Urk. 8/ 2

Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Kran kentaggeldversicherers bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen, wobei sie unter anderem den Versicherten durch ihren regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) untersuchen liess ( Urk. 8/28).

Am 2 8. Juni 2012 ( Urk. 8/37) erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1 6. Juli bis 1 2. Oktober 2012 und am 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/54) für ein Aufbautraining vom 1 5. Oktober 2012 bis 1 2. April 201 3 .

Am 1 1. April

2013 gewährte sie ihm sodann persönlichen Support am Arbeitsort bei der IT-Abteilung der Z.___ vom 1 5. April bis 1 2. Juli 2013 ( Urk. 8/76) und am 2. Juli 2013 ( Urk. 8/85) einen Arbeitsversuch (im Sinne von Jobcoaching) vom 1 5. Juli

2013 bis 1 0. Januar

2014 am selben Arbeitsort . Nach dem die Z.___ am 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 8/96) die vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2014 befristete Anstellung des Versicherten mit einem Be schäfti gungsgrad von 50 % angezeigt hatte (vgl. auch Urk. 8/128/1-2) , bestä tigte die IV-Stelle am 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 8/98) den vorzeitigen Abbruch des Arbeits versuches per 3 1. Dezember 2013 (zugunsten der Festanstellung) und gewährte ihm gleichzeitig ( Urk. 8/99) ein Jobcoaching zwecks Arbeitsplatzer halts vom 1. Januar bis 3 1. Juli 2014 ( Urk. 8/99). 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten begutachten (Expertise von PD Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Mai 2014 ,

Urk. 8/127) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2014 ( Urk. 8/133 ) die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht, wogegen dieser am 1 5. Septem ber 2014 ( Urk. 8/163) Einwendungen erhob und einen med i zinischen Bericht ein reichte ( Urk. 8/166) . Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2015 ( Urk. 2) entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Juni 2015 Beschwerde mit den folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Mai

2015 sei aufzuheben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer vom 1. Oktober 2011 bis am 3 1. März 2014 eine befristete ganze Invaliden rente zu zusprechen. 3.

Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2014 unbefristet eine Dreiviertelrente, eventualiter eine halbe Rente, der Inva lidenversicherung zuzusprechen. 4.

Unter Koste n

- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin . 5.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung durch den unterzeich nenden Rechtsanwalt zu gewährleisten. 6.

Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt seien die Verfahrens akten der Vorinstanz nach deren Einreichung beim Sozial versi cherungsgericht zur Einsicht und ergänzenden Stellung nah me zuzustellen.“

Die IV-Stelle ersuchte am 1 9. August 2015 ( Urk.

7) um Abweisung der Be schwer de. Mit Verfügung vom 2 5. August 2015 ( Urk.

9) wurde dem Beschwer de führer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechts anwalt Karl Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt.

Währenddem der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriften wechsels an den gestellten Anträgen festhielt ( Urk. 11), liess sich die Beschwer de gegnerin nicht mehr vernehmen ( Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. September 2015 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung vom 1 7. März 2016 ( Urk.

18) wurde die Allianz Suisse, Sammelstif tung BVG , zum Pro zess beigeladen, welche am 3 1. Mai 2016 ( Urk.

22) um Ab weisung der Be schwerde ersuchte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2. 1

RAD-Ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. Mai

2012 ( Urk. 8/28) über ihre Untersuchung vom 2 6. April 2012 und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel gradig depressive Episode, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom abhän gig-ängstlichen Typ (S. 4). Sie führte aus, z um aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen auf psychofunktionellem Leistungsniveau als 50 %

(richtig wohl: 30 % ) arbeitsfähig zu erachten, wobei die fehlenden 20 % einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Rekon ditionierungsphase bei mittlerweile knapp zwei Jahre dauernder Arbeitsunfähig keit und inbegriffener Dekonditionierung zu begreifen s e i e

n. Das Erreichen einer mindestens 50 % igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in

angepasster Tätigkeit sei im Verlauf eines Jahres zu erwarten. Für die weitere Arbeitsunfähigkeit

k ö nn e nur

auf die Aktenlage abgestellt werden, so mit g e lt e eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit

vom 1 6. Juli 2010 bis 2 6. April 2012 (S. 5 f.) .

Auf psychofunktionellem Leistungsniveau erg ä ben sich aktuell folgende Ein schränkungen: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sei auf grund der noch schnellen Ü berforderungstendenz als mittelgradig eingeschränkt zu erachten. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit s ei aufgrund des noch bestehenden Antriebsmangels ebenso wie die Durchhaltefähigkeit als mittelgra dig eingeschränkt zu erachten. Die Kontaktfähigkeit

zu Drit ten/ Selbstbe haup tungsfähigkeit

sei

- aufgrund der soziophoben Komponente und der depressiven Ängstlichkeit in Gruppen - als mittelgradig, im Zweiperso nenkontakt als unein geschränkt zu erachten. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei auf grund der depressiven Antriebslosigkeit mittelgradig einge schränkt. Die Wege fähigkeit

sei aufgrund der soziophoben Komponente mittel gradig eingeschränkt. Die 50 % Arbeitsfähigkeit bei 30 % iger Leistungsfähigkeit und zu erwartender mindestens 50 % iger

Arbeitsfähigkeit g e lt e ab Untersu chungsdatum . Die

Arbeits fähigkeit sei anzunehmen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Techniker ohne leitende Funktion wie für jede entsprechende an gepasste Tätigkeit, zunächst mit der Möglichkeit, in einem überschaubaren Ar beitsumfeld , d.h. in einem kleine n Team mit der Möglichkeit, vermehrt Pausen einzulegen. Aktuell seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig (S. 6) . 2.2

Die seit 1 9. Oktober 2011 ambulant behandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 5. November 2013 ( Urk. 8/104/5-7) eine mittelgr adige depressive Episode ( Burn

O ut), eine Ago ra phobie sowie Panikattacken (S.

1) . Sie schilderten ein seit Juli 2010 besteh endes Lei den ( Burn Out/Mobbing) mit Erschöpfung, Gedankenkreisen, Energielosig keit , sozialem Rückzug Motivationslosigkeit, depressiver Vers timmung, Freudlosig keit , Antriebslosigkeit, geringem Selbstwert, dauernder Müdigkeit und Panikat tacken . Sodann bestehe seit 14 Jahren eine Angstsymptomatik, der Beschwer deführer habe Angst vor Menschenmengen und engen Räumen. Der Beschwer deführer habe von einer schwierigen Kindheit berichtet, seine Eltern seien nur an Leis tung interessiert gewesen. Er habe sich in der Folge seinen Selbstwert nur über Leistungsanerkennung aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe ein Burn

O ut erlitten infolge Überschreitung der psychischen und physischen Belastungs grenzen und Raubbau an den eigenen Ressourcen (S. 2) .

Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mitte April 2013 unter Hinweis auf eine zuvor bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 201 1 (S. 3) . 2. 3

PD Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 3 1. Mai 2014 ( Urk. 8/127) fest, der Beschwerdeführer wirk e äusserlich ruhig und wenig auffällig. Lediglich einen gewissen Mangel an Elan k ö nn e man vermuten. Es best ünden keine Stö rungen des Bewusstseins oder der Orientierung. Das Denken sei formal geord net. Es be st ünden weder Wahn noch Halluzinationen. Mnestische Störungen l ä gen nicht vor, jedenfalls nicht bei kürzer dauernder Anstrengung. Das Gleiche g e lt e für die Konzentrationsfähigkeit. In der Stimmung wirk e der Beschwer de führer leicht gedrückt. Er berichte, dass es ihm recht unterschiedlich gehe. Dabei mein e er vor allem die Verfassung bei längerdauernder Arbeit. Nach getaner Arbeit, die am Vormittag stattfinde, fühle er sich jeweils müde und ausgelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Ein gene reller Leistungsabfall, Konzentrationsschwäche und Gedächtnisprob leme würden sich bei längerdauernder Arbeit einstellen oder auch unter Stress. Gene rell be richte er von einer gewissen Freudlosigkeit, die alle Lebensbereiche be tr e ff e , auch einen Mangel an Initiative und Elan, der u nter anderem dazu führe, dass seine Freizeit und sein Privatleben karg seien. Die erhöhte Ermüdbarkeit belaste ihn stark, auch die verminderte Stresstoleranz und die generell vermin derte psy chische Belastbarkeit. Der Schlaf sei mit der aktuellen Medikation wenig beein trächtigt. Der Appetit sei nicht gestört. Eine innere Unruhe wesent lichen Aus masses besteh e nicht. Wohl aber erleb e sich der Versicherte, beson ders bei Er müdung, subjektiv verlangsamt. Negative Gedanken kämen in Form von Insuf fizienzgefühlen vor, auch vereinzelt immer noch ein gewisse r Lebens überdruss. Ängste erlebe der Beschwerdeführer derzeit weiterhin, so spontane Angst atta cken und auch Angstgefühle in bestimmten Situationen. Er erleb e diese aber nicht mehr als wesentlich beeinträchtigend (S. 8).

Der Experte hielt fest, d er Beschwerdeführer habe wahrscheinlich schon seit dem frühen Erwachsenenalter leichtere Zustände von Depression und Erschöp fung gehabt , die er aber nicht als solche erkannt habe . Erstmals einen solchen Zustand von ausgeprägter Schwere habe er im Jahre 2007 gehabt, als er bei ei ner Netzwerkfirma ge arbeitet habe . Auch damals habe er die Veränderung nicht als krankhaft erkannt und sich deshalb auch nicht krankschreiben lassen . Er habe ein Time out von sechs Monaten ein ge legt, das er in D.___ ver bracht habe . Er habe gehofft, sich auf diese Weise wieder zu erholen, was ihm im Wesentlichen gel u ng en sei . A l s er im April 2008 eine Stelle als Servicetech niker für Computerkassen und als Teamleader an ge tr e t en habe , sei er , wie er sag e , ausserordentlich gefordert gewesen. Auch seien nach seiner Beurteilung mobbin g artige Zustände auf getreten . Er sei schliesslich in einen Zustand von schwerer Depression und Erschöpfung geraten und ab 1 6. Juli 2010 vom Haus arzt zu 100 % krankgeschrieben worden . Dieses Datum sei auch als der Zeit punkt zu betrachten, zu dem er zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei . Vier Monate nach der Krankschreibung sei auf Ende Januar 2011 die Kündi gung erfolgt . In der Folge habe er bis zum Beginn der IV-unterstützten Rein te gration im Juli 2012 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet (S. 9) .

Es hätten hausärztliche, psychologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen statt gefunden , die nicht zu einer fundamentalen Zustandsver besserung ge führt hätten . Der Beschwerdeführer w e rd e nun im C.___

behandelt. Die Therapie sei intensiv. Neben Psychothera pie sei fast das gesamte Spektrum der Antidepressiva getestet worden . Der Be schwerdeführer habe zweimal psy chia trisch hospitalisiert werden müssen (vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 in der K li nik E.___ und im Jah re 2012 in der Klinik F.___. Auch diese Hospitalisationen

hätten nicht zu einer substantiellen Zustandsverbesserung geführt . Es sei zu gewissen Divergenzen zwischen medi zinischen Beurteilern bezüglich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit gekom men . So habe

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin , die Diag nose einer depressiven Anpas sungs störung gestellt und prognostisch eine bal dige Wiederherstellung im Sinne voller Arbeitsfähigkeit an genommen . Für die Zeitpunkte selbst, zu denen er den Beschwerdeführer untersucht habe , habe aber auch er eine volle Arbeitsun fähigkeit attestiert (Bericht vom 3 1. Dezember 2010, Urk. 8/8/6-9) . Alle anderen Untersucher und Beurteiler hätten die Diagnose ei ner Depression gestellt , meist mittelschwer, und eine volle oder 50%ige Arbeits unfähigkeit bejaht . Der Be schwerdeführer habe schliesslich von einer IV-unter stützten Integrations mass nahme profitieren können , die von Juli 2012 bis De zember 2013 ge dauert habe . Der Beschwerdeführer sei seit 1. Januar 2014 bei der Z.___ als Projekt leiter und im Support im Bereich Fach-IT des Bevöl kerungsamtes zu 50 % tätig. Es hand le sich um eine nun für ihn gesicherte Po sition (S. 9 f.) .

PD Dr. A.___

erachtete eine über 50 % hinaus gehenden Reintegrierbarkeit

in den Arbeitsmarkt als nicht möglich und führte aus, in den Akten

werde fest gehalten, dass d er Beschwerdeführer durch die jetzige 50 % Arbeitstätigkeit immer wieder an seine psychischen und physischen Belastungsgrenzen ger a t e , weshalb sich eine Steigerung der Belastung kontraproduktiv auf die Rück fallprophylaxe aus wirke (Bericht der Ärzte des C.___ vom 2 5. November

2013 , Urk. 8/104/5-7 S. 2) . Der zuständige Arzt Dr. H.___

habe angegeben , dass man die Arbeitsfähigkeit während des Reintegrationsprogramms versuchsweise immer

wieder über 50 %

habe steigern wolle n , „was sich aber jedes Mal als totale Über forderung, akute Rückfallgefahr und als unrealistisch bzw. inadäquat erwiesen hatte " . Auch bei der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Symptome gezeigt be z iehungsweise Angaben gemacht , die klar gegen eine Er höhung des Pensums spr ä chen. Nicht nur best ünden weiterhin Zeichen einer Depression, die sich überwiegend in Rest- und Residualsymp to men manifestier e (Freudlosigkeit, Mangel an Initiative und Elan, erhöhte Ermüd barkeit, vermin derte Stresstoleranz, generell verminderte psychische Belast bar keit), auch be züglich der Arbeit selbst zeig t en sich die Grenzen seiner Möglich keiten. Nach getaner Arbeit , die am Vormittag stattfinde, fühl e er sich jeweils müde und aus gelaugt. Fast jeden Tag müsse er sich hinlegen und schlafe dann ein bis zwei Stunden. Dies schliess e eine regelmässige Arbeit am Nachmittag aus. Gut dazu pass e , dass sein Freizeitleben karg sei . Er verbringe viel Zeit vor dem TV-Gerät beziehungsweise im Bett und es fehle ihm der Elan und die Kraft , etwas zu un ternehmen (S. 10 f.) .

Der Gutachter stellte zusammenfassend fest , der Beschwerdeführer leide seit gegen 17 Jahren an rezidivierenden Depressionen. Die aktuelle Depression be steh e seit spätestens Juli 201 0. Gesamthaft sei die aktuelle Depression unter Berücksichtigung der Rest - und Residualsymptome als mittelschwer zu bezeich nen (F33.1). Auch best ünd en Symptome einer Angstkrankheit mit Panikat tacken und Agoraphobie, die für Fragen der Arbeitsfähigkeit aber nicht von wesentlicher Bedeutung s e i en . Der Beschwerdeführer sei von Juli 2010 bis Juli 2012 voll arbeitsunfähig gewesen . Durch eine IV-unterstützte Reintegrations massnahme , die von Juli 2012 bis Dezember 2013 ge dauert habe und für die eine 100 % Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei , sei es gelungen , dass er heute eine Festanstellung bei der Z.___ im IT-Bereich inneha be , an der er sich gut bewähr e . Es sei andererseits nicht von der Hand zu weisen, dass der Gene sungsprozess nur partiell s ei . Nach wie vor zeig e der Beschwerdeführer depres sive Rest- und Residualsymptome auf. Eine Erhöhung des Arbeitspensums - in diesem oder einem anderen Beruf

- sei in dieser Situation nicht möglich und entsprechende Versuche wären kontraproduktiv. Der Beschwerdeführer sei stark motiviert und bestrebt , seine aktuelle Stelle zu halten. E r sei somit seit 1. Januar 2014 für unabsehbare Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Dies gelte für den aktu ellen wie auch jeden anderen Beruf. Die psychiatrisch - psy chotherapeutische Behandlung sei adäquat und soll te fortgesetzt werden. Suchtprobleme, ausser Rauchen, best ünden nicht (S. 11) . 2. 4

Mit Bericht vom 1. August 2014 ( Urk. 8/166) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 4. bis 3 1. Juli 2014 (Zuweisung zur Kri seninter vention aufgrund schwerer depressiver Symptomatik mit Suizidgedanken nach ablehnendem Vorbescheid) diagnostizierten die Ärzte de r

I.___ AG eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Epi sode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen sowie aktenanamnestisch akzentu ierte zwang hafte und selbstunsichere Persönlichkeitszüge (S. 1).

Die Ärzte führten aus , der Beschwerdeführer habe ein depressives Zustandsbil d mit Perspektivlosigkeit, Affektlabilität, Lebensüberdru ssgedanken , jedoch ohne suizidal e Handlungsabsichten, niedergestimmte r Affektlage und Grübelneigung beim Einschlafen geschildert . Im Vordergrund st ehe die Belastung durch die Ab lehnung des IV-Renten-Antrages (richtig: ablehnender Vorbescheid) . Im Rahmen einer Integrationsmassnahme habe er bereits versucht, sein Arbeits pensum über 50 % hinaus aufzustocken, was ihm jedoch aufgrund von Kon zentrations störungen und rascher Erschöpfung nicht gelungen sei. Insgesamt gehe er gerne und wolle auch weiter arbeiten, eine Erhöhung des bisherigen 50 % -Pensums komme jedoch nicht in Betracht. Die ( agoraphobische ) Sympto matik best ehe weiterhin, in grösseren Menschenmengen befürchte er, ohnmäch tig zu werden und erleide Panikattacken. Auf die etablierte Medikation mit Wellbutrin habe er gut angesprochen .

Die Ärzte hielten weiter fest, i m Fokus der Behandlung habe das Erarbeiten von Strategien im Zusammenhang mit der Beziehungsgestaltung beziehungsweise mit Beziehungsabbrüchen gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich initial zunächst ambivalent gegenüber der Behandlung auf der Kriseninte rv entions station

gezeigt und nur bedingt am abteilungsinternen Therapieprogramm teil ge nommen. Im Verlauf habe sich jedoch eine affektive Stabilisierung gezeigt und er habe angegeben, von der Behandlung profitieren zu können. Es sei eine Do sissteigerung der bereits etablierten Medikation mit Trittico erfolgt , welche er gut toleriert habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe in stabilisiertem Zustand entlassen werden können (S. 3). 3. 3.1

Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet. Die Ärzte diag nostizierten übereinstimmend ein depressives Geschehen im Sinne einer rezi divierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und nannten im Wesent lichen die identischen einschlägigen Befunde ( E. 2.1-4). Sämtliche betei ligten Fachärzte bescheinigten sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter Hinweis auf di e Arbeitsintegrationsbemühungen, im Rahmen welcher sich eine Steigerung des Pensums über 50 % als unmöglich erwiesen habe. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte - entgegen sämtlichen medizinischen Ein schät z ungen (ausser der Jahre zurückliegenden von Dr. G.___ , Urk. 8/9/8-11) - eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Begrün dung, die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen seien überwindbar. Es seien genügend psychische Ressourcen zu erheben, welche es dem Beschwer deführer erlauben würden, einer leidensangepassten Arbeit in vollem Pensum nachzu gehen. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditätsfremd und könnten nicht berücksichtigt werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen schon länger vor, der Beschwerdeführer habe aber immer wieder aus eigenem Antrieb eine neue Arbeitsstelle suchen können. Der Verlust der Arbeitsstelle, welche er im April 2008 angetreten habe, sei durch psychosoziale Belastungs faktoren (hohe berufliche Belastung, Konflikte mit dem Arbeitgeber) ausgelöst worden. Der Gesundheitsschaden sei nicht erheblich und langandauernd ( Urk. 2). 3.3

Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zu bemerken, dass diese - so weit sie von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen will - aus drei verschiedene n Aspekten besteht, nämlich der (medizinischen) Begründetheit eine r Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Frage der Überwindbarkeit sowie de r

Relevanz psychosozialer Belastungsfaktoren. 3.3.1

Zur Abweichung von den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen (um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit) ist festzuhalten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dess en verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - wie vorliegend - lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_694/2008 vom 5. März

2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich nur, wenn ärztlicherseits objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor gebracht wer den , welche im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung unerkannt geblie ben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. etwa Urteile des Bun des gerichts 8C_79/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis und 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend bestehen keine diskrepanten ärztlichen Einschätzungen, schlossen doch sämtliche Ärzte auf eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen identischer Befunderhebung. Bei einer solchen Ausgangslage verbietet sich grundsätzlich ein abweichender Schluss des Rechtsanwenders. Vorliegend ging immerhin auch der RAD von einer entsprechenden Einschrän kung aus (Stellungnahme von Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 6. Juni 2014, Urk. 8/132/6) .

E rst die - über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügende - Sachbearbei terin der Be schwerdegegnerin schätzte die medizinische Situation abweichend ein ( Urk. 8/132/7-8 ). Dies ist - soweit die medizinische Situation und nicht die ver sicherungsrechtliche Relevanz betreffend - unhaltbar. 3.3.2

Die von der Beschwerdegegnerin thematisierte Frage der Überwindbarkeit stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht, steht doch keine somatoforme Schmerzstörung oder ein gleichgestelltes Krankheitsbild im Raum. Der von den C.___ -Ärzten thematisierten Burn

O ut-Problematik kommt angesichts der im Vordergrund stehenden depressiven Symptomatik keine eigenständige Bedeu tung zu. 3.3.3

Zutreffend ist, dass rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wenn die begutachtende Person im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosoziale n und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich dagegen mittelbar invalidi tätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Den Akten ist zu entnehmen, dass die psychische Störung im Jahr 2010 wäh rend der Anstellung als Teamleader und Servicetechniker bei der Y.___ AG manifest wurde . Hausarzt Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Medizin, bestätigte mit Bericht vom 8. Juni 2011 ( Urk. 8/9/ 1-4) eine vollumfängliche Arbeitsun fähigkeit ab 1 6. Juli 2010 aufgrund der bekannten depressiven Episode. Gut achter Dr. G.___ verwies am 3 1. Dezember 2010 ( Urk. 8/9/8-11) auf ein vom Be schwerdeführer geschildertes Mobbing durch den neuen Vorgesetzten und erfolglose Klärungsversuche auf der Ebene der Geschäftsleitung. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der Druck zuviel geworden (S.

1). Auch die behandeln den Ärzte des C.___

erwähnten eine Mobbingsituation als Ausgangspunkt der Beschwerden (E.

2.2) und Gutachter PD Dr. A.___ schilderte eine ausserordent lich fordernde Arbeit sowie mobbingartige Zustände .

Hieraus ist ersichtlich, dass die insoweit durchaus als psychosozial zu fassenden Belastungen ausschlaggebend für das Auftreten der psychischen Beeinträchti gung war en . Darauf ,

d ass sich die Pathologie indes in der psychosozialen Belastungs situation erschöpft, kann vorliegend nicht geschlossen werden. So legte Gut achter PD

Dr. A.___ dar, dass beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit leichte Zustände von Depression und Erschöpfung vorlagen und weiter Symptome ei ner Angstkrankheit mit Panikattacken sowie Agoraph ob ie bestehen (E.

2.3). Letzteres wurde durch die Ärzte der I.___ AG bestä tigt unter Hinweis auf aktenanamnestisch akzentuierte zwanghaft e und selbst unsichere Persönlichkeitszüge (E.

2.4). Bei dieser Sachlage liegt es näher, die di agnostizierten psychischen Pathologien als verantwortlich für die Sympto matik und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit zu sehen. Die psycho soziale Belastungssituation war allenfalls der Auslöser der Symptomatik, nicht aber der Grund für die längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. 3.4 3.4.1

Es gilt zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art , eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinwei sen).

In Bezug auf die gestellte Hauptdiagnose eines depressiven Geschehens ist zu bemerken, dass n ach der Rechtsprechung leichte bis mittelgradige

depressive

Episode n grundsätzlich keine von depressive n Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sund heitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichte, eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai

2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Dies hat auch dann Geltung, wenn die depressive

Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressive n Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinwei sen). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ve n Störung nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.4.2

Zur Intensität der Therapie verwies Hausarzt Dr. K.___ am 8. Juni 2011 auf eine Behandlung bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/9/2). Bereits Dr. G.___ hatte am 3 1. Dezember 2010 auf die laufende Therapie hinge wiesen ( Urk. 8/9/8-11). Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit 3. Juni 2011 betreut, verwies auf monatliche Kon trollen im Rahmen der Medikation sowie auf die wöchentliche n

Sitzungen bei Psychotherapeut

Dr. phil. L.___ ( Urk. 8/20/2). Vom 1 4. September bis 2 0. Oktober 2011 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik E.___ ( Urk. 8/25) und vom 2 8. Februar bis 2 0. April 2012 in der Klinik F.___ ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/127/9) . Im Oktober 2011 hatte er eine ambulante psy chosomatische Einzel

- und Gruppen therapie (einmal wöchentlich) im C.___ auf genommen ( Urk. 8/104/6 und Urk. 8/110/12) . Vom 2 4. Juli bis 3 1. Juli 2014 fand eine erneute psychiatrische Hospitalisation statt ( Urk. 8/183/22). 3.4.3

Dieser Therapieverlauf zeigt, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn weg um medizinische Hilfe bemühte und ein breites Spektrum von Ther a pieange bo ten wahr nahm. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin zahl reiche Eingliederungsbemühungen tätigte, welchen sich der Beschwerde führer ausnahmslos unterzog und auch stets sein Bemühen zeigte. Dies führte schliesslich zu einem Teilerfolg im Sinne einer (zu bewältigenden) Anstellung bei der Z.___ . 3.4.4

Bei diesem Ergebnis besteht keine Veranlassung, von der einhelligen ärztlichen Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit abzuweichen und die rezidivieren den mittelgradigen depressiven Episoden als therapeutisch angehbar zu erach ten. Es erfolgte - soweit ersichtlich - eine konsequente Depressionstherapie, de ren

(teilweises) Scheitern das Leiden als resistent ausweist . 3.5

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % arbeitsunfähig ist. 4. 4.1 4.1.1

Bei der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert eine Einkom menseinbusse im Bereich zwischen 50 % und 60 % . Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt werden kann, ist auch ein entspre chend vergleichbarer Lohn zu erwarten. 4. 1. 2

Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt (im

Jahr 2011) ein Einkommen von Fr. 85‘800.-- erzielte ( Urk. 8/18/2). Aufge rech net auf das Verfügungsjahr 2015 (beziehungsweise das verfügbare Statistik jahr

2014) resultiert damit ein hypothetisches Einkommen als Gesunder von Fr. 87 ‘ 73 7 . -- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 1 : 21 71 , Stand 201 4 : 2220 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten ). Verglichen mit dem effektiv erzielten Lohn von Fr. 43‘420.--

(13 x Fr. 3‘340.--) bei der Z.___ ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/128/1) beziehungsweise Fr. 44‘200.-- bei der N.___ AG ab 1. Juli 2015 ( Urk. 3/6) resultiert ein e Einkommens einbusse von gerundet 50 % respektive 51 % .

Dass die effektiv ausbezahlten Entgelte einen Soziallohnanteil beinhalten, ist nicht ersichtlich und solches wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch bestehen keine Hinweise, dass das Arbeitsverhältnis nicht stabil ist oder der Beschwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zu mutbarer Weise voll ausschöpft . Damit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) , weshalb es mit den errechneten Invaliditätsgraden sein Bewenden hat. Ein Abzug kann recht sprechungsgemäss nur bei Tabellenlöhnen vorgenommen werden, nicht bei effek tiv erzielten Einkommen. 4.1.3

Damit hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 4.2 4.2.1

Laut Gutachter PD Dr. A.___ gelten die dargelegten Verhältnisse jedenfalls ab 1. Januar 201 4. Vor diesem Zeitpunkt bestätigte er eine vollumfängliche Ar beits unfähigkeit ab dem Datum der Krankschreibung am 1 6. Juli 2010 bis zum Ende der Eingliederungsmassnahmen am 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/127/11). Dem widersprachen die behandelnden Ärzte des C.___ ; sie gingen ab Herbst 2011 (Therapiebeginn) von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und ab Mitte April 2013 vom Wiedererlangen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/104/7).

Angesichts der Nähe der C.___ -Ärzte, welche den Beschwerdeführer wöchentlich betreuen und des Umstands, dass er im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Jahr 2013 eine akzeptable Leistung erbringen konnte, welche in eine Anstellung mündete, ist auf die Einschätzung der C.___ -Ärzte abzustellen. PD Dr. A.___ schloss denn auch lediglich aufgrund der Vorberichte und unter Hinweis auf den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen auf eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende 201 3 . Massgebend ist aber die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, welche sich offenkundig im Laufe der The rapie und der Eingliederungsmassnahmen verbessert hatte. 4.2.2

Damit ist ab Ju l i 2010 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. Das Wartejahr ( Art. 28 Abs. 1 IVG) lief im Ju l i 2011 ab. Aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2011 steht ihm - nach sechs Mona ten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG - ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nach der Verbesserung per Mitte April 2013 besteht - nach drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnun g über die Inva liden versi cherung (IVV) - ab 1. August 2013

nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente .

Vorbehalten bleiben selbstredend die Perioden, in welchen der Beschwerdefüh rer Taggelder bezogen hat ( Art. 43 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 ter

IVV). 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgelt lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Karl Kümin , eine an gemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwieri gkeit des Prozesses und nach Einsicht in dessen Kostennote vom 1 7. März 2016 ( Urk. 20 ) auf Fr. 2‘457 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2013 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägung 4.2.2 hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Karl Kümin, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘457 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger