Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , g eboren 1966, reiste im Dezember 1997 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit dem 2 7. April 2000 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/14) , als sie am
8. März 2002 infolge eine r
seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit
bei der Invaliden versicherung um Abgabe eines Hörgerät es ersuchte ( Urk. 6/3). Zudem stellte sie einen Antrag um Übernahme von Gebärdendolmetscher kosten ( Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies die beiden Gesu che mit Verfügungen vom 5. April 2002 sowie 2 9. Januar 2003 ab
(vgl. Urk. 6/7- 8) .
Am 1 1. September 2006 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf chroni sche Kopfschmerzen, ein Nervenleiden und Zittern, eine Depression, einen Tin nitus sowie Schwindelanfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/10), worauf d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/14-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21) ab klärte . Nachdem die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 6. Juni 2007 ( Urk. 6/28) die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt und die Versicherte dagegen unter Beilage weiterer Arztbe richte Einwände ( Urk. 6/30, Urk. 6/32-33) erhoben hatte , veranlasste die IV Stelle eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 5. Februar 2008 berichtet wurde ( Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 1 1. September 2008 ( Urk. 6/51) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertel s rente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.
Am 2 7. Juli 2009, 1 8. Februar 2010 sowie 1 0. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu , welche am 1 7. August 2011 abgebrochen wurde n ( Urk. 6/71, Urk. 6/92, Urk. 6/111 , Urk. 6/118). 1.2
Nachdem die Versicherte im August 2011 eine gesundheitliche Verschlechte rung seit April desselben Jahres geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 6/121), klärte
die IV-Stelle erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 6/122 124, Urk. 6/126-127). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/136) wies sie das Erhöhungsgesuch mangels eingetretener Verschlechte rung des Gesund heitszustandes ab. 1.3
Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens und n ach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 6/141) veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre
Begutachtung , über welche am 2 8. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/155/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/159, Urk. 6/161,
Urk. 6/163) hob die IV-Stelle die der Versicherte n ausgerichtete Invalidenrente mit Ver fügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 6/168 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
8) wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 7. Sep tember 2016 ( Urk.
9) im Namen der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Z.___ auf eine Stellungnahme, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 2 6. Sep tember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invali ditäts grades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E.
8) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass es sich bei der diagnosti zierten Somatisierungsstörung um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handle. Die Beschwerden beziehungsweise deren Folgen seien überwindbar, weshalb bezüg lich der Somatisierungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die höchst gradige Schwerhörigkeit, der Tinnitus beidseits sowie die intermittierende Drehschwindelsymptomatik würden zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
führen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht mehr rentenbe gründen der Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine durch die Somatisierungsstörung bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei in der Gesamtwürdigung nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die von den Gutachtern vorgenommene Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten. Die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit sei bereits grosszügig bemessen (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei gestützt auf das aktuelle Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen. Die Gutachter würden Umstände aufführen, welche ei ne Überwindbarkeit verunmöglich en würden . Zudem rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % . Somit
resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % , weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsre nte habe (S. 3 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1
Der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. September 2008 ( Urk. 6/51) lag en im Wesentlichen f olgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 2 7. September 2006 ( Urk. 6/16/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - chronische Spannungsk opfschmerzen - Weichteilrheumatismus, Somatisierungstendenz im Rahmen einer Depression - Oz ä na
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 2. September 2005 bis 1 9. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Juli 2006 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) . 3. 3
Am 2 5. Februar 2008 erstatteten die Ärzte des B.___ ihr psychi atrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/37). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes ( S. 8 Ziff. 7; S. 11 Ziff. 9. 2.1.1): - sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, seit dem Kleinkindesalter - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), seit September 2001 - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), von September 2005 bis Juli 2006
Bei der Untersuchung sei ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund erhoben worden. Es liege aktuell insbesondere kein depressives Syn drom vor. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Halluzinationen seien schwer einzuordnen. Aufgrund des flüchtigen Charakters der Halluzinationen und des Fehlens formaler und inhaltlicher Denkstörungen sei das Vorliegen einer primären psychotischen Störung unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Halluzinationen nicht beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführe rin trä t en unter psychischem Stress unspezifische körperliche Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen und Tinnitus auf. Diese Symptome würden durch die hochgradige Schwerhörigkeit begünstigt. Die durch psychosoziale Belastungen verstärkten körperlichen Symptome ohne ausreichendes somatisches Korrelat würden zu einer leichten Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung führen (S. 9 f. Ziff. 8).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne höhergradige Anforde rungen an K ommunikationsvermögen und Flexibilität, mit klar strukturierten Aufgaben und geringem Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S.
11 Ziff. 9. 2.2- 9. 2.3). Es seien keine psychiatrisch-psychotherapeutische Mass nahmen möglich , die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 12 Ziff. 9. 2.4). 3.4
Mit Stellungnahme vom 1 2. April 2008 ging Dr. med. C.___ , prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ von einem im September 2001 eingetre tenen psychischen Gesundheitsschaden mit einer seit September 2005 ausge wiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % für die bisherige und von 80 % für eine angepasste Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/40 S. 3).
3.5
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine Viertelsrente zu (vgl. Verfügung vom 1 1. September 2008, Urk. 6/51 ). 4. 4 . 1
Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs, welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/136)
– der Stellungnahme des RAD folgend (vgl. Urk. 6/129 S. 2) - mangels eingetretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lag en der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende medizinischen Berichte vor: 4.2
Eine am 2 6. April 2011 im D.___ erfolgte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte gemäss Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, einen normalen Befund . Es lägen keine Raumfor derung , ischämischen Läsionen oder Hämorrhagien vor (vgl. Bericht vom 2 6. April 2011, Urk. 6/122/5). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Nuklearmedizin und für Radiologie, diag nostizierte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 6/122/6-7) eine chronische lymphozytäre Thyreoiditis in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit latent hypoth yreoter Stoffwechsellage (S. 1 ). 4.4
Am 3 0. Mai 2011 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, eine Farbdopplerechokardiographie durch, wobei die Beschwerden der Beschwerdeführerin infolge unauffälliger Befunde keiner kardialen Genese zugeordnet werden k o nnten (vgl. Urk. 6/122/3 , Urk. 6/122/8-9 ). 4.5
Infolge eines rezidiviere nden galligen Erbrechen s im Rahmen einer Exazerba tion des chronischen Schwindels wurde die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2011 ambulant auf der Notfallstation des H.___
behandelt. Sie konnte gleichentags in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 2 2. Juli 2011, Urk. 6/115 = Urk. 6/122/10-14 = Urk. 6/140/14-18 ). 5 . 5 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision lagen der Beschwerdegegnerin die folgende n wesentlichen Bericht e vor: 5 .2
Mit Verlaufsbericht vom 2 6. März 2013 ( Urk. 6/140/1-2) führten die Ärzte des H.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, folgende Hauptdiagnosen auf (S. 1): - r ezidivierende Drehschwindelattacken seit 2011, Differentialdiagnose n (DD): endo lymphatischer Hydrops (Morbus Me nière ), vestibuläre Migräne - s ensorineu rale Schwerhörigkeit seit der Kindheit
Insgesamt zeige sich unter Riboflavin eine weitere Abnahme der Anfallsfre quenz . Mit den aktuell noch vorhandenen Restbeschwerden könne die Beschwer deführerin gut umgehen (S. 1 f.). 5 .3
Am 2 8. April 2014 erstatteten die Ärzte des I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/155/2-28). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 24 Ziff. 5.1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwerhörigkeit (ICD-10 F62.1) - höchstgradige , an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits, aktuell mittelgradig kompensiert - intermittierende Drehschwindelsymptomatik - periphere vestibuläre Funktionsstörung beidseits - DD: vestibuläre Migräne
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 24 Ziff. 5.2): - nicht klassifizierbare episodenweise auftretende Kopfschmerzen - anamnestisch Schulter-Armschmerzen beidseits, rechts mehr als links - Verdacht auf leichtgradiges ventrales Schulterimpingement rechts - Zustand nach Nasen-/Nasennebenhöhlen-Operation bei Oz ä na
Bei der internistischen Untersuchung seien keine auffälligen Befunde erhoben worden und auch die Laborbefunde seien unauffällig gewesen , weshalb die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 8 Ziff. 3.4 3.5; S. 25 Ziff. 6.2) .
Die psychische Problematik s tehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin beklage neben der seit Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit passagere Dreh schwindelanfälle , Nackenschmerzen sowie einen Juckreiz an Armen und Beinen. Dieser Symptomenkomplex könne als Somatisierungsstörung zusam men gefasst werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem bei vielen medi zinischen Abklärungen nicht ernst
genommen, weswegen sie eine Anspannung, einen Ärger und eine Verbitterung zeige. Es könne daher eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen diagnostiziert werden. Es bestehe vermutlich eine hohe Kr änkbarkeit, weshalb sich die Frage stelle , ob die Anpassungsstörung bereits in eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach langjähriger Schwerhörigkeit übergegangen sei. Aus psychiatri scher Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor . Es bestünden eher wenig Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe sich gesellschaftlich zurückge zogen (S. 11 Ziff. 4.1.4-4.1.5; S. 24 f. Ziff. 6.2) .
In der orthopädischen Untersuchung habe sich ein nahezu unauffälliger Status gezeigt. An den oberen Extremitäten ergäben sich Hinweise auf ein leichtgradi ges
Impingement an der rechten Schulter. Eine höhergradige Problematik sei klinisch weitgehend au szuschliessen. Zudem würden Anzeichen für eine funk tionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette fehlen. Die Beschwerdeführe rin sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 15 kg und ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 4.2.4-4.2.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Die episodenweise auftretenden Kopfschmerzen hätten in der neurologischen Untersuchung nicht klassifiziert werden können. Eine Migräne könne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklichen allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden. Nach der Behandlung mit Vitamin B2 sei es sodann zu einem Rückgang der Schwin delbeschwerden gekommen. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zu Grunde liegende neurologische Ursache. Bei der funktionellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerde führerin praktisch normale Befunde gezeigt. Auch die beschriebenen nächtli chen in liegender Position auftretenden Sensibilitätsstörungen und brennenden Schmerzen in den Armen könnten nicht erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 18 f. Ziff. 4.3.4-4.3.6; S. 25 Ziff. 6.2).
In oto-rhino-laryngolischer Hinsicht liege eine höchstgradige an Taubheit gren zende sensorineurale beidseitige Schwerhörigkeit vor. Der konstante beidseitige Tinnitus habe in Anbetracht der Schwerhörigkeit anlässlich der audiometrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Zudem sei d er Tinnitus derzeit noch mittelgradig kompensiert. Es fänden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit . Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwindelattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerdesymptomatik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör i n ruhiger Umgebung möglich . Zudem könne die Beschwerde führerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschi nen verrichten. Durch die Kombination der auditiven und vestibulären Funk tionsstörung ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine quantitative L eistungseinschränkung von 30 % (S. 22 f. Ziff. 4.4.4-4.4.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend ste he fest, dass die Arbeits un fähigkeit en aus psychiatrischer sowie aus oto-rhino-laryngolischer Sicht zu kumulieren seien, da sie ver schiedene Körperfunktionen beträfen. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt (S. 25
Ziff. 6.2). Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit be stehe sicherlich seit der im Februar 2014 erfolgten Untersuchung, wobei sie aufgrund der Akten ab Juni 2012 anzunehmen sei (S. 25 Ziff. 6.3) . 5 .4
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 empfahl RAD-Arzt med. pract .
J.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, für die Beurteilung auf das umfassende, nachvollziehbare und plausible Gutachten des I.___ abzustellen (vgl. Urk. 6/156 S. 5 f. ) . 6 . 6 .1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass d ie
Rentenzusprache
gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___
(vorstehend E. 3.3) erfolgte , wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten undiffe renzier ten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei weitgehend unauf fälligem psycho pathologischen Befund in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mädchen zu 60 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 8 ff. Ziff. 7-8 , Ziff. 9.2.2-9.2.3 ). Die ebenfalls von den Ärzten des B.___ aufgeführte Anpassungsstörung mit ver länger ter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) betraf lediglich den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2006 und war demnach bloss vorübergehender Natur (vgl. Urk. 6/37 S. 8 Ziff. 7). Hinsichtlich der aus somatischer Sicht durch Dr. A.___ diagnostizierten beidseitigen hochgradigen sensorineuralen Schwer hörigkeit (vorstehend E. 3.2)
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Hörbehinderung in die Schweiz eingereist sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für diese gesundheitliche Beeinträchtigung somit nicht erfülle (vgl. Urk. 6/26 S. 3 ; Urk. 6/28; Urk. 6/40 ).
Demzufolge wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der diagno stizier ten undifferenzierten Somatisierungsstörung und somit
we gen ein es
pat ho ge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild es ohne nach weis bare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Re vision gesprochen . Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ( 1. Januar 2012) weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Renten überprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV Revision). Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfü llt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 6 .2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des RAD folgend (vgl. Urk. 6/156 S. 5 f.) – auf das polydisziplinäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.
5 .3) ab, dessen Beweiswert auch von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Das Gutachten berücksichtigt e die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des I.___ ist nach dem Gesagten für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die pra xisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6 .3
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter des I.___ eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegen der Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) und äusserten den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwerhörigkeit (ICD-10 F62.1). Aufgrund der psychischen Problematik attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2).
Dabei gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Anpassungsstörung im Grenz bereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann , stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2). Entspre chend hielten die Gutachter des I.___ auch eine weitgehend unauffällige psycho pathologische Befundaufnahme fest (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 Ziff. 4.1.2).
Hinsichtlich der andauernden Persönlichkeitsänderung äusserten sie sodann lediglich ein en Verdacht . B ei der diagnostizierten Somatisierungsstörung
han delt es sich schliesslich um ein pat hogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades nur zulässig ist , w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen s ind (vorstehend E. 1.4). Diese lassen sich anhand des Gutachtens des I.___ genügend beurteilen. 6.4
So sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstö rung nicht besonders ausgeprägt. E ine Einschränkung im Alltagsleben aufgrund der beschriebenen Armbeschwerden und des Brennens sei nicht erkennbar , wobei die Beschwerdeführerin insbesondere sämtliche anfallenden Tätigkeiten selbständig erledige (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 15 oben). D ie nicht klassifizierba ren episodenweise auftretenden Kopfschmerzen träten jeweils nur für kurze Dauer auf und e s sei diesbezüglich eine wenig eindrückliche allgemeine Beein trächtigung festzuhalten . Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen hätten von der regelmässigen Einnahme des Vitamins B2 profitiert , wodurch es zu einem Rückgang der Schwindelbeschwerden gekommen sei . Bei der funktio nellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerdeführerin zudem praktisch normale Befunde gezeigt
(vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 f. Ziff. 4.3.4 ). Der kon stante beidseitige Tinnitus sei
als mittelgradig kompensiert zu betrachten (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 22
Ziff. 4.4.4 ).
Hinsichtlich der somatischen Komorbiditäten ist zweifellos an die höchstgradige
sensorineurale Schwerhörigkeit zu denken, wogegen es an einer psychi atrischen Komorbidität
- trotz diagnostizierter Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) –
fehlt , mangelt es dieser an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. h ierzu BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3).
Sodann ergibt sich, dass lediglich 2007 oder 2008 während sechs Monaten eine psychiatrische Therapie auf Veranlassung des Hausarztes erfolgte, die Beschwerdeführerin derzeit allerdings weder
in psychiatrischer Behandlung steht noch Psychopharmaka zu sich nimmt . Die Gutachter des I.___ erachteten eine Psychotherapie indessen als indiziert
( vgl. Urk. 6/155 /2-28 S. 9 oben , S. 11 f.
Ziff. 4.1.4 , Ziff. 4.1.9 ; S. 26 Ziff. 6.7 ) . Obwohl die Beschwerdeführerin schwer hörgeschädigt und die psychiatrische Therapie dadurch sicherlich erschwert ist, erscheint eine solche nicht unmöglich und konnte auch bereits durchgeführt werden . Soweit die Gutachter des I.___ darauf hinwiesen, dass die Inanspruch nahme von medizinischen Institutionen wegen der Verbitterung und hohen Kränkbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 11 Ziff. 4.1.5), lässt dies nicht auf ein therapeutisch nicht me hr angehbares Leiden schliessen .
Entspre chend ist von einem
eher geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszu gehen.
Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich schliesslich ein reges Aktivitäts ni veau der Beschwerdeführerin. So stehe sie jeweils um 07.30 Uhr zusammen mit dem Ehemann auf und trinke einen Kaffee mit ihm. Der Ehe mann gehe dann zur Arbeit. Anschliessend räume sie zu Hause auf, putze, erle dige die Wäsche und koche. Zwischendurch beschäftige sie sich mit dem PC oder schaue TV. Sie lese auch Zeitungen und Ze itschriften. Ab und zu schreibe sie Briefe. Als ehemalige Schneiderin führe sie gerne Näh- und Schneiderarbei ten durch. Sie treibe keinen Sport. Vor 4 ½ Jahren sei sie letztmals in den Ferien gewesen und im Februar 2013 sei sie mit dem Zug nach Kroati e n an die Hochzeit ihres Neffen gereist. Mit dem Ehemann unternehme sie an den Wochenenden nur wenige Ausflüge (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 oben). Die Ehe beschrieb die Beschwer deführerin als gut und zufriedenstellend ( Urk. 6/155/2-28 S. 9 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin ausser zu ihrem Ehemann und einigen Brief kontakten
keine sozialen Kontakte zu pflegen scheint, lässt sich i m Hin blick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz keine gleichmässige Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen.
Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Somatisierungsstöru ng aus zugehen und der Leidensdru ck ist als gering zu beurteilen. Daneben liegt ke ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Somatisierungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt . 6 .5
Aus somatischer Sicht konnte n
sodann eine höchstgradige , an Taubheit gren zende sensorineurale Schwerhörigkeit, eine intermittierende Drehschwindel symptomatik sowie ein beidseitiger Tinnitus als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 Ziff. 5.1) . Die objektive Befundaufnahme
war indessen weit estgehend unauffällig . Die episo denweise auftretenden Kopfs chmerzen hätten nicht klassifiziert werden können , wobei insbesondere die Diagnose einer Migräne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklich en allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden k önne . Entsprechend wur den die Kopfschmerzen auch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein geordnet (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 Ziff. 4.3.4 , S. 24 Ziff. 5.2 ). Der Tinnitus habe anlässlich der audiometrischen Untersuchung in Anbetracht der höchst gradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit nicht objektiviert werden können. Seitens der peripheren vestibulären Funktion würden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit beidseits zeigen. Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwin delattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerde sympto matik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 22 Ziff. 4.4.4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwerden zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör in ruhiger Umgebung möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschinen könne die Beschwerdeführerin nicht verrichten (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 6.2).
6 .6
Obwohl die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit zwi schen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2 S. 3) , erscheint fraglich, ob diese Einschränkung bei der Invaliditä tsbemessung zu berücksichti gen ist.
D ie gebürtige Kroatin leidet bereits seit der Kindheit an der höchstgra digen Schwerhörigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung f esthielt, dass
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (vgl. Urk. 6/26 S. 3; Urk. 6/28; Urk. 6/40 ). Selbst wenn sich diese Gesundheitsbeeinträchtigung in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, so wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall ein getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 76/2005 vom 3 0. Mai 2006 E. 1-2). Im Übrigen kann ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vorstehend E. 1. 3 ). Eine Ver schlechterung der Schwerhörigkeit lässt sich vorlie gend allerdings gerade nicht erk ennen (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff. 4.4.6 ). Ebenso wenig ist eine Ver schlechterung hinsichtlich der Kopfschmerzen, des Tinnitus und der Schwindel beschwerden ersichtlich , welche allesamt bereits bei der Rentenzusprache
und im Rahmen des Erhöhungsgesuchs beklagt wurden (vgl. Urk. 6/16/3-4 S. 1 Ziff. 2; Urk. 6/37 S. 9 unten; Urk. 6/115 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff. 4.4.6). Wie sich aber nachfolgend zeigen wird, resultiert auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf grund der somatischen Beschwerden kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so dass eine diesbezügliche abschlie ssende Beurteilung unterbleiben kann.
6 .7
Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der Ermittlung des Validen- als auch de s Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstell te (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 6/156 S. 8 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in divers en Branchen tätig war und seit Januar 2009 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit m ehr nach geht (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 7 Ziff. 3.1.2 ), ist dies in Beachtung der Rechtspre chung (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2) nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
– unter Berücksichtigung eines allfälligen leidens bedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen ent sprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vor genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 6 .8
Aufgrund des einschränkenden Belastungsprofils, wonach d ie Beschwerdeführe r in nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit minimalen Anforderungen an das Gehör und ohne erhöhten Störlärm ausüben könne sowie sturzgefä h rdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 25 ), erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) als angemessen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen höher en Abzug rechtfertigen wür den . So rechtfertigt insbesondere das aus psychiatrischer Sicht einschränkende Belastungsprofil keinen höheren Abzug, kommt dem psychischen Leiden doch keine invalidisierende Wirkung zu.
Folglich entspricht das mit der attesti erten Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % erziel bare Invalideneinkomm en 63 % des Valideneinkommens (7 0 % x 0.90 ), womit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %
resultiert (vorste hend E. 1.2). 7 .
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision rechtens war. Die Somatisierungsstörung
zeitigt nach Vornahme der
Indikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da auch unter Beachtung der infolge der somatischen Beschwerden attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offen bleiben, ob diese Ein schränkung bei der Invaliditätsbemessung tatsächlich zu berücksichtigen wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 0. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu , welche am 1 7. August 2011 abgebrochen wurde n ( Urk. 6/71, Urk. 6/92, Urk. 6/111 , Urk. 6/118).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 1.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invali ditäts grades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E.
8) .
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass es sich bei der diagnosti zierten Somatisierungsstörung um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handle. Die Beschwerden beziehungsweise deren Folgen seien überwindbar, weshalb bezüg lich der Somatisierungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die höchst gradige Schwerhörigkeit, der Tinnitus beidseits sowie die intermittierende Drehschwindelsymptomatik würden zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
führen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht mehr rentenbe gründen der Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine durch die Somatisierungsstörung bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei in der Gesamtwürdigung nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die von den Gutachtern vorgenommene Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten. Die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit sei bereits grosszügig bemessen (S. 2 f.).
E. 2.2 9. 2.3). Es seien keine psychiatrisch-psychotherapeutische Mass nahmen möglich , die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 12 Ziff. 9. 2.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist.
E. 3 Am 2 5. Februar 2008 erstatteten die Ärzte des B.___ ihr psychi atrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/37). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes ( S. 8 Ziff. 7; S. 11 Ziff. 9. 2.1.1): - sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, seit dem Kleinkindesalter - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), seit September 2001 - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), von September 2005 bis Juli 2006
Bei der Untersuchung sei ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund erhoben worden. Es liege aktuell insbesondere kein depressives Syn drom vor. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Halluzinationen seien schwer einzuordnen. Aufgrund des flüchtigen Charakters der Halluzinationen und des Fehlens formaler und inhaltlicher Denkstörungen sei das Vorliegen einer primären psychotischen Störung unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Halluzinationen nicht beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführe rin trä t en unter psychischem Stress unspezifische körperliche Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen und Tinnitus auf. Diese Symptome würden durch die hochgradige Schwerhörigkeit begünstigt. Die durch psychosoziale Belastungen verstärkten körperlichen Symptome ohne ausreichendes somatisches Korrelat würden zu einer leichten Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung führen (S. 9 f. Ziff. 8).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne höhergradige Anforde rungen an K ommunikationsvermögen und Flexibilität, mit klar strukturierten Aufgaben und geringem Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S.
11 Ziff. 9.
E. 3.1 Der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. September 2008 ( Urk. 6/51) lag en im Wesentlichen f olgende Berichte zugrunde:
E. 3.1.2 ), ist dies in Beachtung der Rechtspre chung (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2) nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
– unter Berücksichtigung eines allfälligen leidens bedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen ent sprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vor genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 6 .8
Aufgrund des einschränkenden Belastungsprofils, wonach d ie Beschwerdeführe r in nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit minimalen Anforderungen an das Gehör und ohne erhöhten Störlärm ausüben könne sowie sturzgefä h rdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 25 ), erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) als angemessen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen höher en Abzug rechtfertigen wür den . So rechtfertigt insbesondere das aus psychiatrischer Sicht einschränkende Belastungsprofil keinen höheren Abzug, kommt dem psychischen Leiden doch keine invalidisierende Wirkung zu.
Folglich entspricht das mit der attesti erten Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % erziel bare Invalideneinkomm en 63 % des Valideneinkommens (7 0 % x 0.90 ), womit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %
resultiert (vorste hend E. 1.2). 7 .
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision rechtens war. Die Somatisierungsstörung
zeitigt nach Vornahme der
Indikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da auch unter Beachtung der infolge der somatischen Beschwerden attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offen bleiben, ob diese Ein schränkung bei der Invaliditätsbemessung tatsächlich zu berücksichtigen wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 2 7. September 2006 ( Urk. 6/16/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - chronische Spannungsk opfschmerzen - Weichteilrheumatismus, Somatisierungstendenz im Rahmen einer Depression - Oz ä na
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 2. September 2005 bis 1 9. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Juli 2006 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) .
E. 3.4 3.5; S. 25 Ziff. 6.2) .
Die psychische Problematik s tehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin beklage neben der seit Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit passagere Dreh schwindelanfälle , Nackenschmerzen sowie einen Juckreiz an Armen und Beinen. Dieser Symptomenkomplex könne als Somatisierungsstörung zusam men gefasst werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem bei vielen medi zinischen Abklärungen nicht ernst
genommen, weswegen sie eine Anspannung, einen Ärger und eine Verbitterung zeige. Es könne daher eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen diagnostiziert werden. Es bestehe vermutlich eine hohe Kr änkbarkeit, weshalb sich die Frage stelle , ob die Anpassungsstörung bereits in eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach langjähriger Schwerhörigkeit übergegangen sei. Aus psychiatri scher Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor . Es bestünden eher wenig Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe sich gesellschaftlich zurückge zogen (S. 11 Ziff. 4.1.4-4.1.5; S. 24 f. Ziff. 6.2) .
In der orthopädischen Untersuchung habe sich ein nahezu unauffälliger Status gezeigt. An den oberen Extremitäten ergäben sich Hinweise auf ein leichtgradi ges
Impingement an der rechten Schulter. Eine höhergradige Problematik sei klinisch weitgehend au szuschliessen. Zudem würden Anzeichen für eine funk tionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette fehlen. Die Beschwerdeführe rin sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 15 kg und ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 4.2.4-4.2.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Die episodenweise auftretenden Kopfschmerzen hätten in der neurologischen Untersuchung nicht klassifiziert werden können. Eine Migräne könne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklichen allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden. Nach der Behandlung mit Vitamin B2 sei es sodann zu einem Rückgang der Schwin delbeschwerden gekommen. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zu Grunde liegende neurologische Ursache. Bei der funktionellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerde führerin praktisch normale Befunde gezeigt. Auch die beschriebenen nächtli chen in liegender Position auftretenden Sensibilitätsstörungen und brennenden Schmerzen in den Armen könnten nicht erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 18 f. Ziff. 4.3.4-4.3.6; S. 25 Ziff. 6.2).
In oto-rhino-laryngolischer Hinsicht liege eine höchstgradige an Taubheit gren zende sensorineurale beidseitige Schwerhörigkeit vor. Der konstante beidseitige Tinnitus habe in Anbetracht der Schwerhörigkeit anlässlich der audiometrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Zudem sei d er Tinnitus derzeit noch mittelgradig kompensiert. Es fänden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit . Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwindelattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerdesymptomatik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör i n ruhiger Umgebung möglich . Zudem könne die Beschwerde führerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschi nen verrichten. Durch die Kombination der auditiven und vestibulären Funk tionsstörung ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine quantitative L eistungseinschränkung von 30 % (S. 22 f. Ziff. 4.4.4-4.4.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend ste he fest, dass die Arbeits un fähigkeit en aus psychiatrischer sowie aus oto-rhino-laryngolischer Sicht zu kumulieren seien, da sie ver schiedene Körperfunktionen beträfen. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt (S. 25
Ziff. 6.2). Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit be stehe sicherlich seit der im Februar 2014 erfolgten Untersuchung, wobei sie aufgrund der Akten ab Juni 2012 anzunehmen sei (S. 25 Ziff. 6.3) .
E. 3.5 Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine Viertelsrente zu (vgl. Verfügung vom 1 1. September 2008, Urk. 6/51 ).
E. 4 . 1
Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs, welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/136)
– der Stellungnahme des RAD folgend (vgl. Urk. 6/129 S. 2) - mangels eingetretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lag en der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende medizinischen Berichte vor:
E. 4.2 Eine am 2 6. April 2011 im D.___ erfolgte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte gemäss Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, einen normalen Befund . Es lägen keine Raumfor derung , ischämischen Läsionen oder Hämorrhagien vor (vgl. Bericht vom 2 6. April 2011, Urk. 6/122/5).
E. 4.3 Dr. med. F.___ , Facharzt für Nuklearmedizin und für Radiologie, diag nostizierte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 6/122/6-7) eine chronische lymphozytäre Thyreoiditis in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit latent hypoth yreoter Stoffwechsellage (S. 1 ).
E. 4.3.4 , S. 24 Ziff.
E. 4.4 Am 3 0. Mai 2011 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, eine Farbdopplerechokardiographie durch, wobei die Beschwerden der Beschwerdeführerin infolge unauffälliger Befunde keiner kardialen Genese zugeordnet werden k o nnten (vgl. Urk. 6/122/3 , Urk. 6/122/8-9 ).
E. 4.4.4 ).
Hinsichtlich der somatischen Komorbiditäten ist zweifellos an die höchstgradige
sensorineurale Schwerhörigkeit zu denken, wogegen es an einer psychi atrischen Komorbidität
- trotz diagnostizierter Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) –
fehlt , mangelt es dieser an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. h ierzu BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3).
Sodann ergibt sich, dass lediglich 2007 oder 2008 während sechs Monaten eine psychiatrische Therapie auf Veranlassung des Hausarztes erfolgte, die Beschwerdeführerin derzeit allerdings weder
in psychiatrischer Behandlung steht noch Psychopharmaka zu sich nimmt . Die Gutachter des I.___ erachteten eine Psychotherapie indessen als indiziert
( vgl. Urk. 6/155 /2-28 S. 9 oben , S. 11 f.
Ziff. 4.1.4 , Ziff. 4.1.9 ; S. 26 Ziff.
E. 4.4.6 ). Ebenso wenig ist eine Ver schlechterung hinsichtlich der Kopfschmerzen, des Tinnitus und der Schwindel beschwerden ersichtlich , welche allesamt bereits bei der Rentenzusprache
und im Rahmen des Erhöhungsgesuchs beklagt wurden (vgl. Urk. 6/16/3-4 S. 1 Ziff. 2; Urk. 6/37 S. 9 unten; Urk. 6/115 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff. 4.4.6). Wie sich aber nachfolgend zeigen wird, resultiert auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf grund der somatischen Beschwerden kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so dass eine diesbezügliche abschlie ssende Beurteilung unterbleiben kann.
6 .7
Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der Ermittlung des Validen- als auch de s Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstell te (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 6/156 S. 8 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in divers en Branchen tätig war und seit Januar 2009 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit m ehr nach geht (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 7 Ziff.
E. 4.5 Infolge eines rezidiviere nden galligen Erbrechen s im Rahmen einer Exazerba tion des chronischen Schwindels wurde die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2011 ambulant auf der Notfallstation des H.___
behandelt. Sie konnte gleichentags in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 2 2. Juli 2011, Urk. 6/115 = Urk. 6/122/10-14 = Urk. 6/140/14-18 ).
E. 5 .4
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 empfahl RAD-Arzt med. pract .
J.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, für die Beurteilung auf das umfassende, nachvollziehbare und plausible Gutachten des I.___ abzustellen (vgl. Urk. 6/156 S. 5 f. ) .
E. 5.2 ). Der Tinnitus habe anlässlich der audiometrischen Untersuchung in Anbetracht der höchst gradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit nicht objektiviert werden können. Seitens der peripheren vestibulären Funktion würden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit beidseits zeigen. Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwin delattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerde sympto matik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 22 Ziff. 4.4.4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwerden zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör in ruhiger Umgebung möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschinen könne die Beschwerdeführerin nicht verrichten (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 6.2).
6 .6
Obwohl die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit zwi schen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2 S. 3) , erscheint fraglich, ob diese Einschränkung bei der Invaliditä tsbemessung zu berücksichti gen ist.
D ie gebürtige Kroatin leidet bereits seit der Kindheit an der höchstgra digen Schwerhörigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung f esthielt, dass
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (vgl. Urk. 6/26 S. 3; Urk. 6/28; Urk. 6/40 ). Selbst wenn sich diese Gesundheitsbeeinträchtigung in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, so wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall ein getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 76/2005 vom 3 0. Mai 2006 E. 1-2). Im Übrigen kann ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vorstehend E. 1. 3 ). Eine Ver schlechterung der Schwerhörigkeit lässt sich vorlie gend allerdings gerade nicht erk ennen (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff.
E. 6 .3
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter des I.___ eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegen der Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) und äusserten den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwerhörigkeit (ICD-10 F62.1). Aufgrund der psychischen Problematik attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2).
Dabei gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Anpassungsstörung im Grenz bereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann , stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2). Entspre chend hielten die Gutachter des I.___ auch eine weitgehend unauffällige psycho pathologische Befundaufnahme fest (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 Ziff. 4.1.2).
Hinsichtlich der andauernden Persönlichkeitsänderung äusserten sie sodann lediglich ein en Verdacht . B ei der diagnostizierten Somatisierungsstörung
han delt es sich schliesslich um ein pat hogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades nur zulässig ist , w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen s ind (vorstehend E. 1.4). Diese lassen sich anhand des Gutachtens des I.___ genügend beurteilen.
E. 6.4 So sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstö rung nicht besonders ausgeprägt. E ine Einschränkung im Alltagsleben aufgrund der beschriebenen Armbeschwerden und des Brennens sei nicht erkennbar , wobei die Beschwerdeführerin insbesondere sämtliche anfallenden Tätigkeiten selbständig erledige (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 15 oben). D ie nicht klassifizierba ren episodenweise auftretenden Kopfschmerzen träten jeweils nur für kurze Dauer auf und e s sei diesbezüglich eine wenig eindrückliche allgemeine Beein trächtigung festzuhalten . Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen hätten von der regelmässigen Einnahme des Vitamins B2 profitiert , wodurch es zu einem Rückgang der Schwindelbeschwerden gekommen sei . Bei der funktio nellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerdeführerin zudem praktisch normale Befunde gezeigt
(vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 f. Ziff.
E. 6.7 ) . Obwohl die Beschwerdeführerin schwer hörgeschädigt und die psychiatrische Therapie dadurch sicherlich erschwert ist, erscheint eine solche nicht unmöglich und konnte auch bereits durchgeführt werden . Soweit die Gutachter des I.___ darauf hinwiesen, dass die Inanspruch nahme von medizinischen Institutionen wegen der Verbitterung und hohen Kränkbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 6/155/2-28 S.
E. 11 Ziff. 4.1.5), lässt dies nicht auf ein therapeutisch nicht me hr angehbares Leiden schliessen .
Entspre chend ist von einem
eher geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszu gehen.
Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich schliesslich ein reges Aktivitäts ni veau der Beschwerdeführerin. So stehe sie jeweils um 07.30 Uhr zusammen mit dem Ehemann auf und trinke einen Kaffee mit ihm. Der Ehe mann gehe dann zur Arbeit. Anschliessend räume sie zu Hause auf, putze, erle dige die Wäsche und koche. Zwischendurch beschäftige sie sich mit dem PC oder schaue TV. Sie lese auch Zeitungen und Ze itschriften. Ab und zu schreibe sie Briefe. Als ehemalige Schneiderin führe sie gerne Näh- und Schneiderarbei ten durch. Sie treibe keinen Sport. Vor 4 ½ Jahren sei sie letztmals in den Ferien gewesen und im Februar 2013 sei sie mit dem Zug nach Kroati e n an die Hochzeit ihres Neffen gereist. Mit dem Ehemann unternehme sie an den Wochenenden nur wenige Ausflüge (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 oben). Die Ehe beschrieb die Beschwer deführerin als gut und zufriedenstellend ( Urk. 6/155/2-28 S. 9 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin ausser zu ihrem Ehemann und einigen Brief kontakten
keine sozialen Kontakte zu pflegen scheint, lässt sich i m Hin blick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz keine gleichmässige Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen.
Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Somatisierungsstöru ng aus zugehen und der Leidensdru ck ist als gering zu beurteilen. Daneben liegt ke ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Somatisierungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt . 6 .5
Aus somatischer Sicht konnte n
sodann eine höchstgradige , an Taubheit gren zende sensorineurale Schwerhörigkeit, eine intermittierende Drehschwindel symptomatik sowie ein beidseitiger Tinnitus als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 Ziff. 5.1) . Die objektive Befundaufnahme
war indessen weit estgehend unauffällig . Die episo denweise auftretenden Kopfs chmerzen hätten nicht klassifiziert werden können , wobei insbesondere die Diagnose einer Migräne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklich en allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden k önne . Entsprechend wur den die Kopfschmerzen auch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein geordnet (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00676 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
10. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life c/o Z.___ General Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , g eboren 1966, reiste im Dezember 1997 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit dem 2 7. April 2000 als Reinigungsangestellte bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/14) , als sie am
8. März 2002 infolge eine r
seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit
bei der Invaliden versicherung um Abgabe eines Hörgerät es ersuchte ( Urk. 6/3). Zudem stellte sie einen Antrag um Übernahme von Gebärdendolmetscher kosten ( Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies die beiden Gesu che mit Verfügungen vom 5. April 2002 sowie 2 9. Januar 2003 ab
(vgl. Urk. 6/7- 8) .
Am 1 1. September 2006 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf chroni sche Kopfschmerzen, ein Nervenleiden und Zittern, eine Depression, einen Tin nitus sowie Schwindelanfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/10), worauf d ie IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/14-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21) ab klärte . Nachdem die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 6. Juni 2007 ( Urk. 6/28) die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt und die Versicherte dagegen unter Beilage weiterer Arztbe richte Einwände ( Urk. 6/30, Urk. 6/32-33) erhoben hatte , veranlasste die IV Stelle eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 5. Februar 2008 berichtet wurde ( Urk. 6/37). Mit Verfügung vom 1 1. September 2008 ( Urk. 6/51) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertel s rente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.
Am 2 7. Juli 2009, 1 8. Februar 2010 sowie 1 0. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu , welche am 1 7. August 2011 abgebrochen wurde n ( Urk. 6/71, Urk. 6/92, Urk. 6/111 , Urk. 6/118). 1.2
Nachdem die Versicherte im August 2011 eine gesundheitliche Verschlechte rung seit April desselben Jahres geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 6/121), klärte
die IV-Stelle erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 6/122 124, Urk. 6/126-127). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/136) wies sie das Erhöhungsgesuch mangels eingetretener Verschlechte rung des Gesund heitszustandes ab. 1.3
Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens und n ach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 5. Juni 2013 ( Urk. 6/141) veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre
Begutachtung , über welche am 2 8. April 2014 berichtet wurde ( Urk. 6/155/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/159, Urk. 6/161,
Urk. 6/163) hob die IV-Stelle die der Versicherte n ausgerichtete Invalidenrente mit Ver fügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 6/168 = Urk.
2) auf. 2.
Die Versicherte erhob am 1 9. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr wei terhin eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
8) wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 7. Sep tember 2016 ( Urk.
9) im Namen der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Z.___ auf eine Stellungnahme, was den anderen Verfahrensbeteiligten am 2 6. Sep tember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugespro chene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Frage stellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invali ditäts grades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versi cherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
Die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten verlieren ihren Beweis wert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E.
8) . 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 ergeben habe, dass es sich bei der diagnosti zierten Somatisierungsstörung um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handle. Die Beschwerden beziehungsweise deren Folgen seien überwindbar, weshalb bezüg lich der Somatisierungsstörung keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die höchst gradige Schwerhörigkeit, der Tinnitus beidseits sowie die intermittierende Drehschwindelsymptomatik würden zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %
führen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht mehr rentenbe gründen der Invaliditätsgrad von 37 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, eine durch die Somatisierungsstörung bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei in der Gesamtwürdigung nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die von den Gutachtern vorgenommene Kumulierung der Arbeitsunfähigkeiten. Die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit sei bereits grosszügig bemessen (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei gestützt auf das aktuelle Gutachten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen. Die Gutachter würden Umstände aufführen, welche ei ne Überwindbarkeit verunmöglich en würden . Zudem rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % . Somit
resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % , weshalb sie Anspruch auf eine Dreiviertelsre nte habe (S. 3 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1
Der erstmaligen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. September 2008 ( Urk. 6/51) lag en im Wesentlichen f olgende Berichte zugrunde: 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, führte mit Bericht vom 2 7. September 2006 ( Urk. 6/16/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit . A): - hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - chronische Spannungsk opfschmerzen - Weichteilrheumatismus, Somatisierungstendenz im Rahmen einer Depression - Oz ä na
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 2. September 2005 bis 1 9. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Juli 2006 sei sie zu 50 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) . 3. 3
Am 2 5. Februar 2008 erstatteten die Ärzte des B.___ ihr psychi atrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/37). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Folgendes ( S. 8 Ziff. 7; S. 11 Ziff. 9. 2.1.1): - sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, seit dem Kleinkindesalter - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), seit September 2001 - Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), von September 2005 bis Juli 2006
Bei der Untersuchung sei ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund erhoben worden. Es liege aktuell insbesondere kein depressives Syn drom vor. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Halluzinationen seien schwer einzuordnen. Aufgrund des flüchtigen Charakters der Halluzinationen und des Fehlens formaler und inhaltlicher Denkstörungen sei das Vorliegen einer primären psychotischen Störung unwahrscheinlich. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die Halluzinationen nicht beeinträchtigt. Bei der Beschwerdeführe rin trä t en unter psychischem Stress unspezifische körperliche Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen und Tinnitus auf. Diese Symptome würden durch die hochgradige Schwerhörigkeit begünstigt. Die durch psychosoziale Belastungen verstärkten körperlichen Symptome ohne ausreichendes somatisches Korrelat würden zu einer leichten Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung führen (S. 9 f. Ziff. 8).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne höhergradige Anforde rungen an K ommunikationsvermögen und Flexibilität, mit klar strukturierten Aufgaben und geringem Zeitdruck, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S.
11 Ziff. 9. 2.2- 9. 2.3). Es seien keine psychiatrisch-psychotherapeutische Mass nahmen möglich , die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden (S. 12 Ziff. 9. 2.4). 3.4
Mit Stellungnahme vom 1 2. April 2008 ging Dr. med. C.___ , prakti scher Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___ von einem im September 2001 eingetre tenen psychischen Gesundheitsschaden mit einer seit September 2005 ausge wiesenen Restarbeitsfähigkeit von 60 % für die bisherige und von 80 % für eine angepasste Tätigkeit aus (vgl. Urk. 6/40 S. 3).
3.5
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine Viertelsrente zu (vgl. Verfügung vom 1 1. September 2008, Urk. 6/51 ). 4. 4 . 1
Anlässlich des Rentenerhöhungsgesuchs, welches die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/136)
– der Stellungnahme des RAD folgend (vgl. Urk. 6/129 S. 2) - mangels eingetretener Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies, lag en der Beschwerdegegnerin unter anderem folgende medizinischen Berichte vor: 4.2
Eine am 2 6. April 2011 im D.___ erfolgte Mag netresonanztomographie (MRI) des Schädels zeigte gemäss Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie, einen normalen Befund . Es lägen keine Raumfor derung , ischämischen Läsionen oder Hämorrhagien vor (vgl. Bericht vom 2 6. April 2011, Urk. 6/122/5). 4.3
Dr. med. F.___ , Facharzt für Nuklearmedizin und für Radiologie, diag nostizierte mit Schreiben vom 2 7. Mai 2011 ( Urk. 6/122/6-7) eine chronische lymphozytäre Thyreoiditis in einer normal grossen knotenfreien Schilddrüse mit latent hypoth yreoter Stoffwechsellage (S. 1 ). 4.4
Am 3 0. Mai 2011 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, eine Farbdopplerechokardiographie durch, wobei die Beschwerden der Beschwerdeführerin infolge unauffälliger Befunde keiner kardialen Genese zugeordnet werden k o nnten (vgl. Urk. 6/122/3 , Urk. 6/122/8-9 ). 4.5
Infolge eines rezidiviere nden galligen Erbrechen s im Rahmen einer Exazerba tion des chronischen Schwindels wurde die Beschwerdeführerin am 2 2. Juli 2011 ambulant auf der Notfallstation des H.___
behandelt. Sie konnte gleichentags in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden (vgl. Austrittsbericht vom 2 2. Juli 2011, Urk. 6/115 = Urk. 6/122/10-14 = Urk. 6/140/14-18 ). 5 . 5 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision lagen der Beschwerdegegnerin die folgende n wesentlichen Bericht e vor: 5 .2
Mit Verlaufsbericht vom 2 6. März 2013 ( Urk. 6/140/1-2) führten die Ärzte des H.___ , Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, folgende Hauptdiagnosen auf (S. 1): - r ezidivierende Drehschwindelattacken seit 2011, Differentialdiagnose n (DD): endo lymphatischer Hydrops (Morbus Me nière ), vestibuläre Migräne - s ensorineu rale Schwerhörigkeit seit der Kindheit
Insgesamt zeige sich unter Riboflavin eine weitere Abnahme der Anfallsfre quenz . Mit den aktuell noch vorhandenen Restbeschwerden könne die Beschwer deführerin gut umgehen (S. 1 f.). 5 .3
Am 2 8. April 2014 erstatteten die Ärzte des I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/155/2-28). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 24 Ziff. 5.1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwerhörigkeit (ICD-10 F62.1) - höchstgradige , an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - Tinnitus beidseits, aktuell mittelgradig kompensiert - intermittierende Drehschwindelsymptomatik - periphere vestibuläre Funktionsstörung beidseits - DD: vestibuläre Migräne
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 24 Ziff. 5.2): - nicht klassifizierbare episodenweise auftretende Kopfschmerzen - anamnestisch Schulter-Armschmerzen beidseits, rechts mehr als links - Verdacht auf leichtgradiges ventrales Schulterimpingement rechts - Zustand nach Nasen-/Nasennebenhöhlen-Operation bei Oz ä na
Bei der internistischen Untersuchung seien keine auffälligen Befunde erhoben worden und auch die Laborbefunde seien unauffällig gewesen , weshalb die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 8 Ziff. 3.4 3.5; S. 25 Ziff. 6.2) .
Die psychische Problematik s tehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin beklage neben der seit Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit passagere Dreh schwindelanfälle , Nackenschmerzen sowie einen Juckreiz an Armen und Beinen. Dieser Symptomenkomplex könne als Somatisierungsstörung zusam men gefasst werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem bei vielen medi zinischen Abklärungen nicht ernst
genommen, weswegen sie eine Anspannung, einen Ärger und eine Verbitterung zeige. Es könne daher eine Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen diagnostiziert werden. Es bestehe vermutlich eine hohe Kr änkbarkeit, weshalb sich die Frage stelle , ob die Anpassungsstörung bereits in eine andauernde Persönlichkeitsän derung nach langjähriger Schwerhörigkeit übergegangen sei. Aus psychiatri scher Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor . Es bestünden eher wenig Ressourcen. Die Beschwerdeführerin habe sich gesellschaftlich zurückge zogen (S. 11 Ziff. 4.1.4-4.1.5; S. 24 f. Ziff. 6.2) .
In der orthopädischen Untersuchung habe sich ein nahezu unauffälliger Status gezeigt. An den oberen Extremitäten ergäben sich Hinweise auf ein leichtgradi ges
Impingement an der rechten Schulter. Eine höhergradige Problematik sei klinisch weitgehend au szuschliessen. Zudem würden Anzeichen für eine funk tionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette fehlen. Die Beschwerdeführe rin sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 15 kg und ohne repetitive Bewegungen der Arme oberhalb der Horizontalen zu 100 % arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 4.2.4-4.2.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Die episodenweise auftretenden Kopfschmerzen hätten in der neurologischen Untersuchung nicht klassifiziert werden können. Eine Migräne könne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklichen allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden. Nach der Behandlung mit Vitamin B2 sei es sodann zu einem Rückgang der Schwin delbeschwerden gekommen. Unter Berücksichtigung der klinischen Befunde ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine zu Grunde liegende neurologische Ursache. Bei der funktionellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerde führerin praktisch normale Befunde gezeigt. Auch die beschriebenen nächtli chen in liegender Position auftretenden Sensibilitätsstörungen und brennenden Schmerzen in den Armen könnten nicht erklärt werden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 18 f. Ziff. 4.3.4-4.3.6; S. 25 Ziff. 6.2).
In oto-rhino-laryngolischer Hinsicht liege eine höchstgradige an Taubheit gren zende sensorineurale beidseitige Schwerhörigkeit vor. Der konstante beidseitige Tinnitus habe in Anbetracht der Schwerhörigkeit anlässlich der audiometrischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Zudem sei d er Tinnitus derzeit noch mittelgradig kompensiert. Es fänden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit . Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwindelattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerdesymptomatik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör i n ruhiger Umgebung möglich . Zudem könne die Beschwerde führerin keine Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschi nen verrichten. Durch die Kombination der auditiven und vestibulären Funk tionsstörung ergebe sich in einer angepassten Tätigkeit eine quantitative L eistungseinschränkung von 30 % (S. 22 f. Ziff. 4.4.4-4.4.5; S. 25 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend ste he fest, dass die Arbeits un fähigkeit en aus psychiatrischer sowie aus oto-rhino-laryngolischer Sicht zu kumulieren seien, da sie ver schiedene Körperfunktionen beträfen. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt (S. 25
Ziff. 6.2). Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit be stehe sicherlich seit der im Februar 2014 erfolgten Untersuchung, wobei sie aufgrund der Akten ab Juni 2012 anzunehmen sei (S. 25 Ziff. 6.3) . 5 .4
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2014 empfahl RAD-Arzt med. pract .
J.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, für die Beurteilung auf das umfassende, nachvollziehbare und plausible Gutachten des I.___ abzustellen (vgl. Urk. 6/156 S. 5 f. ) . 6 . 6 .1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass d ie
Rentenzusprache
gestützt auf das psychiatrische Gutachten des B.___
(vorstehend E. 3.3) erfolgte , wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten undiffe renzier ten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei weitgehend unauf fälligem psycho pathologischen Befund in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mädchen zu 60 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 8 ff. Ziff. 7-8 , Ziff. 9.2.2-9.2.3 ). Die ebenfalls von den Ärzten des B.___ aufgeführte Anpassungsstörung mit ver länger ter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) betraf lediglich den Zeitraum von September 2005 bis Juli 2006 und war demnach bloss vorübergehender Natur (vgl. Urk. 6/37 S. 8 Ziff. 7). Hinsichtlich der aus somatischer Sicht durch Dr. A.___ diagnostizierten beidseitigen hochgradigen sensorineuralen Schwer hörigkeit (vorstehend E. 3.2)
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Hörbehinderung in die Schweiz eingereist sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für diese gesundheitliche Beeinträchtigung somit nicht erfülle (vgl. Urk. 6/26 S. 3 ; Urk. 6/28; Urk. 6/40 ).
Demzufolge wurde die Rente der Beschwerdeführerin aufgrund der diagno stizier ten undifferenzierten Somatisierungsstörung und somit
we gen ein es
pat ho ge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild es ohne nach weis bare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Re vision gesprochen . Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ( 1. Januar 2012) weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Renten überprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV Revision). Folglich ist lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist grundsätzlich möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfü llt sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 6 .2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des RAD folgend (vgl. Urk. 6/156 S. 5 f.) – auf das polydisziplinäre Gutachten des I.___ (vorstehend E.
5 .3) ab, dessen Beweiswert auch von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Das Gutachten berücksichtigt e die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des I.___ ist nach dem Gesagten für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die pra xisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 6 .3
In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter des I.___ eine Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie eine Anpassungsstörung mit vorwiegen der Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) und äusserten den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei Schwerhörigkeit (ICD-10 F62.1). Aufgrund der psychischen Problematik attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 5.1, Ziff. 6.2).
Dabei gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Anpassungsstörung im Grenz bereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann , stellt sie definitionsgemäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2, 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2 und 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.2). Entspre chend hielten die Gutachter des I.___ auch eine weitgehend unauffällige psycho pathologische Befundaufnahme fest (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 Ziff. 4.1.2).
Hinsichtlich der andauernden Persönlichkeitsänderung äusserten sie sodann lediglich ein en Verdacht . B ei der diagnostizierten Somatisierungsstörung
han delt es sich schliesslich um ein pat hogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne na chweisbare organische Grundlage, weshalb die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades nur zulässig ist , w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen s ind (vorstehend E. 1.4). Diese lassen sich anhand des Gutachtens des I.___ genügend beurteilen. 6.4
So sind die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der Somatisierungsstö rung nicht besonders ausgeprägt. E ine Einschränkung im Alltagsleben aufgrund der beschriebenen Armbeschwerden und des Brennens sei nicht erkennbar , wobei die Beschwerdeführerin insbesondere sämtliche anfallenden Tätigkeiten selbständig erledige (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 15 oben). D ie nicht klassifizierba ren episodenweise auftretenden Kopfschmerzen träten jeweils nur für kurze Dauer auf und e s sei diesbezüglich eine wenig eindrückliche allgemeine Beein trächtigung festzuhalten . Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen hätten von der regelmässigen Einnahme des Vitamins B2 profitiert , wodurch es zu einem Rückgang der Schwindelbeschwerden gekommen sei . Bei der funktio nellen Gleichgewichtsprüfung habe die Beschwerdeführerin zudem praktisch normale Befunde gezeigt
(vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 f. Ziff. 4.3.4 ). Der kon stante beidseitige Tinnitus sei
als mittelgradig kompensiert zu betrachten (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 22
Ziff. 4.4.4 ).
Hinsichtlich der somatischen Komorbiditäten ist zweifellos an die höchstgradige
sensorineurale Schwerhörigkeit zu denken, wogegen es an einer psychi atrischen Komorbidität
- trotz diagnostizierter Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) –
fehlt , mangelt es dieser an einer invalidisierenden Wirkung (vgl. h ierzu BGE 141 V 281 E.
4.3.1.3).
Sodann ergibt sich, dass lediglich 2007 oder 2008 während sechs Monaten eine psychiatrische Therapie auf Veranlassung des Hausarztes erfolgte, die Beschwerdeführerin derzeit allerdings weder
in psychiatrischer Behandlung steht noch Psychopharmaka zu sich nimmt . Die Gutachter des I.___ erachteten eine Psychotherapie indessen als indiziert
( vgl. Urk. 6/155 /2-28 S. 9 oben , S. 11 f.
Ziff. 4.1.4 , Ziff. 4.1.9 ; S. 26 Ziff. 6.7 ) . Obwohl die Beschwerdeführerin schwer hörgeschädigt und die psychiatrische Therapie dadurch sicherlich erschwert ist, erscheint eine solche nicht unmöglich und konnte auch bereits durchgeführt werden . Soweit die Gutachter des I.___ darauf hinwiesen, dass die Inanspruch nahme von medizinischen Institutionen wegen der Verbitterung und hohen Kränkbarkeit eingeschränkt sei (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 11 Ziff. 4.1.5), lässt dies nicht auf ein therapeutisch nicht me hr angehbares Leiden schliessen .
Entspre chend ist von einem
eher geringen Leidensdruck der Beschwerdeführerin auszu gehen.
Aus dem geschilderten Tagesablauf ergibt sich schliesslich ein reges Aktivitäts ni veau der Beschwerdeführerin. So stehe sie jeweils um 07.30 Uhr zusammen mit dem Ehemann auf und trinke einen Kaffee mit ihm. Der Ehe mann gehe dann zur Arbeit. Anschliessend räume sie zu Hause auf, putze, erle dige die Wäsche und koche. Zwischendurch beschäftige sie sich mit dem PC oder schaue TV. Sie lese auch Zeitungen und Ze itschriften. Ab und zu schreibe sie Briefe. Als ehemalige Schneiderin führe sie gerne Näh- und Schneiderarbei ten durch. Sie treibe keinen Sport. Vor 4 ½ Jahren sei sie letztmals in den Ferien gewesen und im Februar 2013 sei sie mit dem Zug nach Kroati e n an die Hochzeit ihres Neffen gereist. Mit dem Ehemann unternehme sie an den Wochenenden nur wenige Ausflüge (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 10 oben). Die Ehe beschrieb die Beschwer deführerin als gut und zufriedenstellend ( Urk. 6/155/2-28 S. 9 unten). Obwohl die Beschwerdeführerin ausser zu ihrem Ehemann und einigen Brief kontakten
keine sozialen Kontakte zu pflegen scheint, lässt sich i m Hin blick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz keine gleichmässige Einschränkung des Aktivität s niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen.
Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Somatisierungsstöru ng aus zugehen und der Leidensdru ck ist als gering zu beurteilen. Daneben liegt ke ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Somatisierungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt . 6 .5
Aus somatischer Sicht konnte n
sodann eine höchstgradige , an Taubheit gren zende sensorineurale Schwerhörigkeit, eine intermittierende Drehschwindel symptomatik sowie ein beidseitiger Tinnitus als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 Ziff. 5.1) . Die objektive Befundaufnahme
war indessen weit estgehend unauffällig . Die episo denweise auftretenden Kopfs chmerzen hätten nicht klassifiziert werden können , wobei insbesondere die Diagnose einer Migräne aufgrund der kurzen Dauer der Kopfschmerzepisoden, der fehlenden Übelkeit sowie der wenig eindrücklich en allgemeinen Beeinträchtigung nicht gestellt werden k önne . Entsprechend wur den die Kopfschmerzen auch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein geordnet (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 18 Ziff. 4.3.4 , S. 24 Ziff. 5.2 ). Der Tinnitus habe anlässlich der audiometrischen Untersuchung in Anbetracht der höchst gradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit nicht objektiviert werden können. Seitens der peripheren vestibulären Funktion würden sich aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung beidseits mit Rechtsnystagmen im Rahmen der Lageprüfung sowie kalorischer Untererregbarkeit beidseits zeigen. Im Rahmen dieser Befunde könnten die anamnestisch rezidivierenden Schwin delattacken durchaus erklärt werden, wobei die Ätiologie dieser Beschwerde sympto matik auch aktuell nicht konklusiv eruiert werden könne (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 22 Ziff. 4.4.4). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwerden zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an das Gehör in ruhiger Umgebung möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefährdung oder an gefährlichen Maschinen könne die Beschwerdeführerin nicht verrichten (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 24 f. Ziff. 6.2).
6 .6
Obwohl die aus somatischer Sicht attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit zwi schen den Parteien nicht umstritten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2 S. 3) , erscheint fraglich, ob diese Einschränkung bei der Invaliditä tsbemessung zu berücksichti gen ist.
D ie gebürtige Kroatin leidet bereits seit der Kindheit an der höchstgra digen Schwerhörigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung f esthielt, dass
im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien (vgl. Urk. 6/26 S. 3; Urk. 6/28; Urk. 6/40 ). Selbst wenn sich diese Gesundheitsbeeinträchtigung in der Zwischenzeit verschlechtert hätte, so wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall ein getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 76/2005 vom 3 0. Mai 2006 E. 1-2). Im Übrigen kann ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vorstehend E. 1. 3 ). Eine Ver schlechterung der Schwerhörigkeit lässt sich vorlie gend allerdings gerade nicht erk ennen (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff. 4.4.6 ). Ebenso wenig ist eine Ver schlechterung hinsichtlich der Kopfschmerzen, des Tinnitus und der Schwindel beschwerden ersichtlich , welche allesamt bereits bei der Rentenzusprache
und im Rahmen des Erhöhungsgesuchs beklagt wurden (vgl. Urk. 6/16/3-4 S. 1 Ziff. 2; Urk. 6/37 S. 9 unten; Urk. 6/115 S. 1 ; vgl. auch Urk. 6/155/2-28 S. 23 Ziff. 4.4.6). Wie sich aber nachfolgend zeigen wird, resultiert auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf grund der somatischen Beschwerden kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so dass eine diesbezügliche abschlie ssende Beurteilung unterbleiben kann.
6 .7
Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl bei der Ermittlung des Validen- als auch de s Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstell te (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 6/156 S. 8 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in divers en Branchen tätig war und seit Januar 2009 überhaupt keiner Erwerbstätigkeit m ehr nach geht (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 7 Ziff. 3.1.2 ), ist dies in Beachtung der Rechtspre chung (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa und bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2) nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 6 unten). Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres
– unter Berücksichtigung eines allfälligen leidens bedingten Abzuges (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) – auf einen ent sprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozent vergleich vor genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 2 4. Juli 2014 E. 7.3). 6 .8
Aufgrund des einschränkenden Belastungsprofils, wonach d ie Beschwerdeführe r in nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit minimalen Anforderungen an das Gehör und ohne erhöhten Störlärm ausüben könne sowie sturzgefä h rdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien (vgl. Urk. 6/155/2-28 S. 25 ), erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) als angemessen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen höher en Abzug rechtfertigen wür den . So rechtfertigt insbesondere das aus psychiatrischer Sicht einschränkende Belastungsprofil keinen höheren Abzug, kommt dem psychischen Leiden doch keine invalidisierende Wirkung zu.
Folglich entspricht das mit der attesti erten Restarbeitsfähigkeit von 7 0 % erziel bare Invalideneinkomm en 63 % des Valideneinkommens (7 0 % x 0.90 ), womit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 %
resultiert (vorste hend E. 1.2). 7 .
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision rechtens war. Die Somatisierungsstörung
zeitigt nach Vornahme der
Indikatoren prüfung gemäss BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da auch unter Beachtung der infolge der somatischen Beschwerden attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offen bleiben, ob diese Ein schränkung bei der Invaliditätsbemessung tatsächlich zu berücksichtigen wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung berufliche Vorsorge Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans