Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 8. April 2000
unter Hin weis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 23/2/4-10
Ziff. 7.2 ).
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Y.___
Kostengutspra che für ein Praktikum der Versicherten zur Behindertenbetreuerin
( Urk. 23/49/1-2).
Mit Verfügung vom 3. April 2006 erteilte die IV-Stelle Y.___ Kostengut sprache für ein weiteres Praktikum und eine Ausbildung
zur Behindertenbetreu erin
für die Zeit vom 1. April 2006 bis 1 4. August 2009 ( Urk. 23/ 72/1-3). N ach Abschluss der Ausbildung war die Versicherte
bei der Stiftung Z.___
als Fach person Wohnen angestellt ( Urk. 8/35/ 1- 2 Ziff. 2.1 und 2.7).
Am 2 5. September 2010 wurde sie Mutter eines Sohnes ( Urk. 8/25 Ziff. 3.1). 1.2
Die Versicherte meldete sich a m
1. Mai 2013 (richtig: 2014) erneut bei der Inva lid enve rsiche rung an ( Urk. 8/25 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/69-73) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 8/74 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr IV-Leistungen zu gewähren ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2 3. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin , es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erb ringen, i nsbesondere sei ihr ab dem 1. Dezember 201 4 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Angelegen heit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 4 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin
verzichtete am 6. Novem ber 2015 auf eine Duplik ( Urk. 17).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 18) wurden Akten der IV-Stelle Y.___ ( Urk. 23/1-201) be ige zogen. Am 2 5. November 2015 ( Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht w eitere Akten ( Urk. 21/1-2) ein. Am 2 6. Januar 2016 nahm sie
zu den Akten der IV-Stelle Y.___ Stellung ( Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Februar 2016 auf eine Stellung nah me
( Urk. 31), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol g en verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinwei sen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nich t ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid
einen Anspruch
auf IV-Leistungen mit der Begründung, die depressiven Einbrüche der Be schwer deführerin seien auf die Partnerschaft und ihre Schwangerschaft 2009/2010 zurückzuführen. Der Grund
liege in der neuen Rolle der Beschwer deführerin
als Mutter, Hausfrau und Partnerin sowie in einer
Selbstwertproble matik bei Ge wichtszunahme. Nach den medizinischen Akten würden psychoso ziale Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Psycho soziale Faktoren liessen sich oft nicht klar von medizinisch objektivier baren Leiden trennen. Trotzdem könnten solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden ( Urk. 2 S. 1 f.).
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle bei der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten. So sei der Krankheitsverlauf der depressiven Symptomatik unter anderem ge prägt durch erhebliche Beziehungsprobleme mit zwischenzeitlicher Trennung vom Vater des gemeinsamen Sohnes, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mobbing sowie eine r Krebsdiagnose der Mutter ( Urk. 7 Ziff. 2). Eine invalidi sie rende Wirkung der als Differentialdiagnose diagnostizierten Persönlichkeits stö rung wäre angesichts der Erwerbsbiografie ebenfalls zu verneinen (Urk.
7 Ziff. 4).
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Zusammenhang mit den Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression sei es ihr nicht möglich, im angestammten Arbeitsbereich wieder selbständig Fuss zu fassen ( Urk. 1 S.
1). Sie l eide seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2013 unter einer rezidivierenden depressiven Störung bei mittelgradiger bis schwerer Episode sowie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei dadurch für jeg welche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14 S. 6 Ziff. 3). Spätestens seit der Einschulung ihres Sohnes im August 2015 hätte sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht (Urk. 14 S. 7 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/24/2-4) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Daneben nannte sie eine Ten denz zu Übergewicht . Die Prognose sei gut ( Ziff. 1). Dr. A.___ gab als ärztli chen Befund an : „Schwermut, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Leeregefühl, Gefühl der Sinnlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Ge fühl, versagt zu haben“ ( Ziff. 8). Als Einschränkungen bestünden :
„ Mü digkeit, Konzentrationsprobleme, verminderte psychische Belastbarkeit. “ Bei einer Besserung der Symptomatik könne der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zugemutet wer den ( Ziff. 9-10).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Wiederaufnahme der Arbeit könne eventuell Anfang März 2014 mit einem Pensum von 50 % erfolgen ( Ziff. 4-5). Es bestehe ein Status nach mittelschwerer Depression mit Suizidalität vor 20 Jahren ( Ziff. 1 8 ). 3.2
Die Beschwerdeführerin begab sich am 1 3. Januar 2014 in die Klinik B.___ in stationäre psychiatrische
Behandlung ( Urk. 8/34/6 Ziff. 6 ).
C.___ , Psychologin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatrische Dienste E.___ , nannten im Bericht vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 8/34/5-7) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 1).
Die Fachleute der Klinik B.___ gaben an, es bestehe eine mittelgradig vermin derte Konzentrationsfähigkeit. Im formalen Denken zeige die Patientin ein schwer ausgeprägtes Grübeln. Sie sei mittelgradig nie dergeschlagen, leicht ängstlich, innerl ich stark unruhig und zeige eine mittelgradige Antriebsarmut und -hemmung. Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug. Suizidgedanken seien im Verlauf wiederholt aufgetaucht. Aktuell könne sich die Beschwerde führerin deutlich davon distanzieren.
Ein Hamilton Score sei nicht erhoben worden. Kurz nach Eintritt in die Klinik am 2 1. Januar 2014 habe der BDI-II-Wert 46 Punkte
betragen , was als schwere depressive Episode zu bewerten sei. Am 6. Mai 2014 habe der Wert noch 30 Punkte betragen , was immer noch als schwere depressive Episode einzuschät zen sei, jedoch eine Verbesserung zum Ausgangswert um 16 Punkte bedeute ( Ziff. 2).
Die Patientin sei am 1 3. Januar 2014 aufgrund einer Verschlechterung der de pressiven Symptomatik mit ihrem dreijährigen Sohne freiwillig auf die Mutter-Kind-Station der Klinik B.___ eingetreten. Sie habe beim Eintritt eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Den Auslöser für die zunehmende depressive Symptomatik habe die Patientin in der Beziehungsproblematik zum Partner und Vater ihres Sohnes gesehen. Seit der Geburt des Sohnes seien grosse Partner schaftsprobleme aufgetreten, welche schlussendlich zur Trennung geführt hät ten. Die Patientin habe vor dem Eintritt jedoch weiterhin mit dem Ex-Partner in der gemeinsamen Wohnung gelebt, was als grosse Belastung erlebt worden sei. Als weiteren Auslösungsfaktor habe sie Probleme mit Mitarbeitern angegeben. Die Beschwerdeführerin habe über mehrere Wochen eine starke Ambivalenz in Bezug auf die Weiterführung beziehungsweise die endgültige Beendigung der Beziehung zu ihrem Partner gezeigt. Damit zusammenhängend seien immer wieder Schuld- und Versagensgefühle gegenüber dem Sohn und der eigenen Rolle als alleinerziehende, berufstätige Mutter aufgetreten . Das Befinden der Patientin unterliege immer wieder Schwankungen, welche meist mit der jeweili gen Situation in der Partnerschaft zusammenhängen würden (S. 2 Ziff. 6).
Kürzlich sei es nach einem Wochenende zuhause zu einer starken Verschlechte rung des Befindens gekommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Ex-Partner und zur endgültigen Trennung gekommen. Bei der Rückkehr aus dem Wochenende seien nebst einer allgemeinen Zunahme der depressiven Symptome auch starke Suizidgedanken aufgetreten. Diese seien aktuell wieder rückläufig (S. 3 Ziff. 6 oben).
Die Patientin sei aktuell zu 100 %
arbeitsunfähig . Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch die schwere depressive Symptomatik.
Im Vordergrund stünden insbesondere eine Energie- und Kraftl osigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Antriebsstörung (S. 3 Ziff. 7). 3.3
C.___ , Psychologin, und Dr. D.___
berichteten am 1 1. Juli 2014 ( Urk. 8/39), dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2014 aus der Klinik B.___ entlassen worden sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Patientin habe von einer ersten schweren depressiven Episode vor 20 Jahren berichtet und davon, dass die aktuelle Episode seit November 2013 bestehe ( S. 1 Ziff. 1.1).
Grundsätzlich könne bei einer Depression von einer günstigen Prognose ausge gangen werden. Da bei der Patientin in der Vergangenheit trotz entsprechender psychiatrischer Behandlung wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, seien jedoch weitere Rückfälle wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Fachfrau Betreuung EFZ habe vom 1 3. Januar bis 1 5. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6).
Zum Zeitpunkt des Austrittes habe noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen. Diese habe sich in leichten Konzentrationsstörungen gezeigt sowie in einem leichtgradig verminderten Antr ieb, leichten Schlafstörungen, in einer leichten Ängstlichkeit und in einer inneren U nruhe in Bezug auf den Austritt . Nach dem Rückgang der depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die bisherige Tätigkeit den zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag errei chen werde . Man empfehle einen langsamen Wiedereinstieg bis zum vollständi gen Abklingen der depressiven Symptomatik ( S.
3
f. Ziff. 1.7). Weiter werde die Fortführung einer ambulanten psychia tri schen Behandlung nach dem Austritt aus der Klinik empfohlen . Die Mass nah men sollten zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit führen (S. 4 Ziff. 1.8). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich am 2 2. Januar 2015 bei Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 8/63 S. 1) .
Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 2 7. März 2015 ( Urk. 8/63) aus, es bestehe nach wie vor eine erhebliche depressive Symptomatik mit ausgeprägter innerer Leere, Antriebslosigkeit, Überforderung in der Gestal tung der Tagesstruktur und knapper Bewältigung der Mutterrolle mit häufigen Versagensgefühlen und beeinträchtigter Fähigkeit, den Selbstwert zu regulieren. Teilweise bestünden suizidale Gedanken, aber ohne konkrete Umsetzung wegen des vierjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin . Seit der längeren Hospitali sation in der Klinik B.___ sei es kaum zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ebenso wenig sei seit dem Klinikaustritt bei fehlender Remission eine medikamentöse Optimierung erfolgt. Bei dem Schweregrad der Depression sei eine fachärztliche Betreuung absolut notwendig.
Diagnostisch erachte te
Dr. F.___ die Kriterien für eine rezidi vie rende depressive Störung als nicht erfüllt, da es bis anhin zu keiner Remission ge kommen sei. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Einbruch ihrer Sport kar riere (zirka 1994) an einer ausgeprägten psychischen Labilität mit depressi ven Zügen. Sie sei dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Durch eine frühere ambu lante psychiatrische Behandlung sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei in dieser Lebensphase wegen vermutlich leichtgradigem Ausmass der Depression gegeben gewesen. Durch die Partnerschaft und die Schwanger schaft 2009/2010 sei es zu einem erneuten schweren depressiven Einbruch gekommen aufgrund der neuen Rolle als Mutter, Hausfrau und Part ne rin und einer Selbstwertproblematik bei Gewichtszunahme (S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben und dem Bericht der Klinik B.___ mindestens seit 2010 an einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden von akzentuierten emotional-instabilen und abhängi gen Persönlichkeits zügen. Als Differentialdiagnose nannte Dr. F.___ eine Persönlichkeitsstörung. Sie habe seit dem 2 2. Januar bis 3 1. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die restlichen 50 % beinhalte die Hausarbeit und Kinderbetreuung. Dr. F.___ erachte te die Beschwer deführerin zum aktuellen Zeitpunkt als nicht vermittelbar. Sie schreibe sie des halb per 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.
Dr. F.___ empf a hl eine tagesklinische Behandl ung für mindestens sechs Monate , um bessere Voraussetzungen für einen beruflichen Wiederein stieg zu erreichen (S. 2). 3.5
Lic . phil. G.___ , Psychologin, Dr. med. H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Chefarzt, Psychiatriezentrum J.___ ,
K.___ AG, nahmen am 2 9. September 2015 ( Urk. 15/2) zu den Fragen des Rechts vert reters der Beschwerdeführerin Stellung.
Die Fach personen
des Psychiatriezentrums J.___ stellten folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1): - r ezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61)
Die Diagnosen bestünden vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Zügen. Die Patientin habe bereits Ende der 1990-er Jahre an einer depressiven Episode gelitten, weshalb sie sich 1999 erstmals in stationäre psy chiatrische Behandlung begeben habe. Zwischenzeitlich hätten Phasen der Re mission von der depressiven Symptomatik bestanden. Die aktuelle depressive Episode habe 2013 begonnen. Daneben leide die Patientin an einer fortbeste henden emotionalen Instabilität im Rahmen der kombinierten Persönlichkeits störung (S. 1 Ziff. 2).
Der Rechtsvertreter stellte die Frage, ob eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliege. Zu dem fragte er nach der Bedeutung der in den Akten erwähnten psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Lebensumstände . Die Fachleute
antwortete n darauf, die Patientin leide aufgrund der gegenwärtig mittelschweren bis schwe ren depressiven Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung unter anderem an einer raschen Erschöpfbarkeit, einer reduzierten Belastbarkeit, An triebsmangel, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Ängsten sowie an einer latenten bis subakuten Suizidalität. Die Persönlichkeitsstörung äussere sich in Sympto men wie emotionaler Instabilität, Identitätsdiffusion, Angst vor Trennung, Anspannung und Gereiztheit, Impulsivität wechselnd mit Gehemmtheit und Be zie hungsproblemen . In der Vorgeschichte sei zudem ein selbstschädigendes Ver halten bekannt.
Wie bei allen psychischen Krankheiten seien auch bei der Patientin krankheits im manente anhaltende psychosoziale Belastungen und krankheitsbedingt e dys funk tionale Verarbeitungen zu finden. Hingegen spielten sogenannte krank heits fremde psychosoziale oder äussere soziokulturelle Faktoren keine entschei den de Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Krankheit (S.
2 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei erstmals 1999 psychopharmakologisch behandelt worden. 2013 sei erneut eine antidepressive Behandlung etabliert worden, wel che im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 1 3. Januar bis 1 2. Juni 2014 weiter aufdosiert und mit anderen Antidepressiva kombiniert worden sei. Es habe aber weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik bestanden;
Während des aktuellen tagesklinischen Aufenthaltes
sei daher eine Umstellung auf Cipralex erfolgt. Bei unzureichender Wirksamkeit des Me di kamentes sei nun eine Augmentat ion mit initial Lithium erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin an deutlichen Nebenwirkungen litt, sodass nun eine Medi ka tion mit Quetiapin erfolgt sei . Die Patientin erhalte somit eine Mehrfach kom bi nation an Psychopharmaka (S. 2 Ziff. 4).
Die Patientin sei per 1 0. April 2015 in eine tagesklinische Behandlung eingetre ten. Aufgrund des Beschwerdebildes zeige sich seither ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Potentialabklärung der IV vom 2. bis 2 7. März 2015 habe eine noch gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben mit der Empfehlung der Auf nahme einer vorrangigen tagesstrukturierenden Behandlung (S. 2 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psych ogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressive s Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wirkung beigemessen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai
2014, E.
4.2.2). 4.2
Die Beschwerdeführerin war vom 1 3. Januar bis 1 2 . Juni 2014 in der Klinik B.___ hospitalisiert (E. 3.3 hiervor). Nach dem Austritt aus der Klinik wurde das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung Z.___ schliesslich per 3 0. November 2014 aufgelöst ( Urk. 8/46). Am 2 2. Januar 2015 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. F.___ (vorstehende E. 3.4) .
Im Bericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 2 1. Mai 2014 werden als Grund für die Verschlechterung der depressiven Symptomatik
und den Eintritt in die Klinik Partnerschaftsprobleme, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mit arbeitenden und die Rolle als Mutter angegeben
(E. 3. 2 ). Dabei handelt es sich in der Tat um Umstände , die bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit als IV-fremd auszuscheiden sind . Demgegenüber
gelangten die Ärzte des Psychiatrie zentrums
J.___ in der Stellungnahme vom 2 9. September 2015 zu einem anderen Ergebnis. So verneinten sie, dass sogenannte n krankheitsfremde n psy chosoziale n oder äussere n soziokulturellen Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Erkrankung der Be schwerdeführerin
zukomme (E.
3.5 hiervor). Gegen die Berichte der Klinik B.___ vom 2 1. Mai und 1 1. Juli 2014 ist zudem anzuführen, dass die Ein schät zung wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit vollumfäng lich wie der erlangen könne (E.
3.3), nach dem Austritt aus der Klinik bisher nicht reali siert werden konnte. Die Beschwerdeführer in
musste sich am 1 0. April 2015 er neut , diesmal
in die Tagesklinik des Psychiatrieze ntrums J.___ , K.___ AG , in psychiatrische Behandlung begeben . Die Behandlung dauerte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2015 noch an .
Die Ärzte des Psychiatriezentrums J.___
nannten neu als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r bis schwerer Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht des
Schwere grades der
nun diagnostizierten depressiven Störung kann dieser eine inva li disierende Wirkung nicht von vorneherein abgesprochen werden.
Zudem wurde neu die Diagnose einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung gestellt , während Dr. F.___
noch lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos tiziert hatte beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung nur als Differential diagnose gestellt hatte . Nach Lage der medizinischen Akten bleibt unklar, ob und wenn ja
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund einer all fälligen Persönlichkeitsstörung längerf ristig in ihrer Arbeits- und Erwerbs fähig keit eingeschränkt ist. Von Bedeutung ist zudem, dass bereits in der Vergangen heit depressive Episoden mit mehreren Klinikaufenthalten aufgetreten waren , wie Dr. F.___ berichtete (E. 3.4 hiervor ). Bei dem stationären Auf ent halt in der Klinik B.___ im Jahr 2014 handelt es sich daher nicht um ein einmaliges Ereig nis. Indes kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Fachleute des Psychiatriezentrums J.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden.
Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch be handelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach Gesagtem erweisen sich daher weitere medizinische Abklärungen zum psychiatrischen Leiden und insbesondere
zum Verlauf der Ar beits un fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behin derungs an ge passten Tätigkeit speziell seit Dezember 201 3 als erforderlich.
Die Be schwerde gegnerin hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen , den Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums J.___ vor Er lass der Verfügu ng vom 2 6. Mai 2015 abzuwarten. Dies, da nicht auszuschlies sen ist , dass die laufende Behandlung eine Stabilisierung und Verbesserung der Arbeits fähigkeit zur Folge haben wird. 4.3
Nachdem die Beschwerdeführerin 2010 Mutter eines Sohnes wurde , bleibt zu dem zu prüfen, ob und mit welchem Pensum sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sofern sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist , hätte die Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen (E.
1.3 hiervor). Die Be schwerdeführerin brachte in der Replik vom 2 3. Oktober 2015 dazu vor , dass sie im Gesundheitsfall seit der Einschulung des Sohnes ein Pensum von 80 %
aus üben würde ( Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin hat es unterlassen, die Statusfrage mittels einer Haushaltabklärung abzuklären. 4.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5
Zusammenfassend erweist sich der Sacher halt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
fachärztlich abkläre. Zu dem ist gegebenenfalls eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Be schwerdegeg nerin über ihre
Leistungspflicht neu zu verfügen. In diesem Sinn e ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.3 hiervor). Die Be schwerdeführerin brachte in der Replik vom 2 3. Oktober 2015 dazu vor , dass sie im Gesundheitsfall seit der Einschulung des Sohnes ein Pensum von 80 %
aus üben würde ( Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin hat es unterlassen, die Statusfrage mittels einer Haushaltabklärung abzuklären.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr IV-Leistungen zu gewähren ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2 3. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin , es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erb ringen, i nsbesondere sei ihr ab dem 1. Dezember 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid
einen Anspruch
auf IV-Leistungen mit der Begründung, die depressiven Einbrüche der Be schwer deführerin seien auf die Partnerschaft und ihre Schwangerschaft 2009/2010 zurückzuführen. Der Grund
liege in der neuen Rolle der Beschwer deführerin
als Mutter, Hausfrau und Partnerin sowie in einer
Selbstwertproble matik bei Ge wichtszunahme. Nach den medizinischen Akten würden psychoso ziale Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Psycho soziale Faktoren liessen sich oft nicht klar von medizinisch objektivier baren Leiden trennen. Trotzdem könnten solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden ( Urk. 2 S. 1 f.).
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle bei der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten. So sei der Krankheitsverlauf der depressiven Symptomatik unter anderem ge prägt durch erhebliche Beziehungsprobleme mit zwischenzeitlicher Trennung vom Vater des gemeinsamen Sohnes, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mobbing sowie eine r Krebsdiagnose der Mutter ( Urk. 7 Ziff. 2). Eine invalidi sie rende Wirkung der als Differentialdiagnose diagnostizierten Persönlichkeits stö rung wäre angesichts der Erwerbsbiografie ebenfalls zu verneinen (Urk.
7 Ziff. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Zusammenhang mit den Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression sei es ihr nicht möglich, im angestammten Arbeitsbereich wieder selbständig Fuss zu fassen ( Urk. 1 S.
1). Sie l eide seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2013 unter einer rezidivierenden depressiven Störung bei mittelgradiger bis schwerer Episode sowie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei dadurch für jeg welche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14 S. 6 Ziff. 3). Spätestens seit der Einschulung ihres Sohnes im August 2015 hätte sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht (Urk. 14 S. 7 Ziff. 8).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/24/2-4) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Daneben nannte sie eine Ten denz zu Übergewicht . Die Prognose sei gut ( Ziff. 1). Dr. A.___ gab als ärztli chen Befund an : „Schwermut, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Leeregefühl, Gefühl der Sinnlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Ge fühl, versagt zu haben“ ( Ziff. 8). Als Einschränkungen bestünden :
„ Mü digkeit, Konzentrationsprobleme, verminderte psychische Belastbarkeit. “ Bei einer Besserung der Symptomatik könne der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zugemutet wer den ( Ziff. 9-10).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Wiederaufnahme der Arbeit könne eventuell Anfang März 2014 mit einem Pensum von 50 % erfolgen ( Ziff. 4-5). Es bestehe ein Status nach mittelschwerer Depression mit Suizidalität vor 20 Jahren ( Ziff. 1
E. 4 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin
verzichtete am 6. Novem ber 2015 auf eine Duplik ( Urk. 17).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 18) wurden Akten der IV-Stelle Y.___ ( Urk. 23/1-201) be ige zogen. Am 2 5. November 2015 ( Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht w eitere Akten ( Urk. 21/1-2) ein. Am 2 6. Januar 2016 nahm sie
zu den Akten der IV-Stelle Y.___ Stellung ( Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Februar 2016 auf eine Stellung nah me
( Urk. 31), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psych ogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressive s Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wirkung beigemessen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai
2014, E.
4.2.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin war vom 1 3. Januar bis 1 2 . Juni 2014 in der Klinik B.___ hospitalisiert (E. 3.3 hiervor). Nach dem Austritt aus der Klinik wurde das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung Z.___ schliesslich per 3 0. November 2014 aufgelöst ( Urk. 8/46). Am 2 2. Januar 2015 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. F.___ (vorstehende E. 3.4) .
Im Bericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 2 1. Mai 2014 werden als Grund für die Verschlechterung der depressiven Symptomatik
und den Eintritt in die Klinik Partnerschaftsprobleme, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mit arbeitenden und die Rolle als Mutter angegeben
(E. 3. 2 ). Dabei handelt es sich in der Tat um Umstände , die bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit als IV-fremd auszuscheiden sind . Demgegenüber
gelangten die Ärzte des Psychiatrie zentrums
J.___ in der Stellungnahme vom 2 9. September 2015 zu einem anderen Ergebnis. So verneinten sie, dass sogenannte n krankheitsfremde n psy chosoziale n oder äussere n soziokulturellen Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Erkrankung der Be schwerdeführerin
zukomme (E.
3.5 hiervor). Gegen die Berichte der Klinik B.___ vom 2 1. Mai und 1 1. Juli 2014 ist zudem anzuführen, dass die Ein schät zung wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit vollumfäng lich wie der erlangen könne (E.
3.3), nach dem Austritt aus der Klinik bisher nicht reali siert werden konnte. Die Beschwerdeführer in
musste sich am 1 0. April 2015 er neut , diesmal
in die Tagesklinik des Psychiatrieze ntrums J.___ , K.___ AG , in psychiatrische Behandlung begeben . Die Behandlung dauerte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2015 noch an .
Die Ärzte des Psychiatriezentrums J.___
nannten neu als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r bis schwerer Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht des
Schwere grades der
nun diagnostizierten depressiven Störung kann dieser eine inva li disierende Wirkung nicht von vorneherein abgesprochen werden.
Zudem wurde neu die Diagnose einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung gestellt , während Dr. F.___
noch lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos tiziert hatte beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung nur als Differential diagnose gestellt hatte . Nach Lage der medizinischen Akten bleibt unklar, ob und wenn ja
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund einer all fälligen Persönlichkeitsstörung längerf ristig in ihrer Arbeits- und Erwerbs fähig keit eingeschränkt ist. Von Bedeutung ist zudem, dass bereits in der Vergangen heit depressive Episoden mit mehreren Klinikaufenthalten aufgetreten waren , wie Dr. F.___ berichtete (E. 3.4 hiervor ). Bei dem stationären Auf ent halt in der Klinik B.___ im Jahr 2014 handelt es sich daher nicht um ein einmaliges Ereig nis. Indes kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Fachleute des Psychiatriezentrums J.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden.
Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch be handelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach Gesagtem erweisen sich daher weitere medizinische Abklärungen zum psychiatrischen Leiden und insbesondere
zum Verlauf der Ar beits un fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behin derungs an ge passten Tätigkeit speziell seit Dezember 201 3 als erforderlich.
Die Be schwerde gegnerin hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen , den Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums J.___ vor Er lass der Verfügu ng vom 2 6. Mai 2015 abzuwarten. Dies, da nicht auszuschlies sen ist , dass die laufende Behandlung eine Stabilisierung und Verbesserung der Arbeits fähigkeit zur Folge haben wird.
E. 4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin 2010 Mutter eines Sohnes wurde , bleibt zu dem zu prüfen, ob und mit welchem Pensum sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sofern sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist , hätte die Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen (E.
E. 4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich der Sacher halt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
fachärztlich abkläre. Zu dem ist gegebenenfalls eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Be schwerdegeg nerin über ihre
Leistungspflicht neu zu verfügen. In diesem Sinn e ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ). 3.2
Die Beschwerdeführerin begab sich am 1 3. Januar 2014 in die Klinik B.___ in stationäre psychiatrische
Behandlung ( Urk. 8/34/6 Ziff. 6 ).
C.___ , Psychologin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatrische Dienste E.___ , nannten im Bericht vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 8/34/5-7) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 1).
Die Fachleute der Klinik B.___ gaben an, es bestehe eine mittelgradig vermin derte Konzentrationsfähigkeit. Im formalen Denken zeige die Patientin ein schwer ausgeprägtes Grübeln. Sie sei mittelgradig nie dergeschlagen, leicht ängstlich, innerl ich stark unruhig und zeige eine mittelgradige Antriebsarmut und -hemmung. Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug. Suizidgedanken seien im Verlauf wiederholt aufgetaucht. Aktuell könne sich die Beschwerde führerin deutlich davon distanzieren.
Ein Hamilton Score sei nicht erhoben worden. Kurz nach Eintritt in die Klinik am 2 1. Januar 2014 habe der BDI-II-Wert 46 Punkte
betragen , was als schwere depressive Episode zu bewerten sei. Am 6. Mai 2014 habe der Wert noch 30 Punkte betragen , was immer noch als schwere depressive Episode einzuschät zen sei, jedoch eine Verbesserung zum Ausgangswert um 16 Punkte bedeute ( Ziff. 2).
Die Patientin sei am 1 3. Januar 2014 aufgrund einer Verschlechterung der de pressiven Symptomatik mit ihrem dreijährigen Sohne freiwillig auf die Mutter-Kind-Station der Klinik B.___ eingetreten. Sie habe beim Eintritt eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Den Auslöser für die zunehmende depressive Symptomatik habe die Patientin in der Beziehungsproblematik zum Partner und Vater ihres Sohnes gesehen. Seit der Geburt des Sohnes seien grosse Partner schaftsprobleme aufgetreten, welche schlussendlich zur Trennung geführt hät ten. Die Patientin habe vor dem Eintritt jedoch weiterhin mit dem Ex-Partner in der gemeinsamen Wohnung gelebt, was als grosse Belastung erlebt worden sei. Als weiteren Auslösungsfaktor habe sie Probleme mit Mitarbeitern angegeben. Die Beschwerdeführerin habe über mehrere Wochen eine starke Ambivalenz in Bezug auf die Weiterführung beziehungsweise die endgültige Beendigung der Beziehung zu ihrem Partner gezeigt. Damit zusammenhängend seien immer wieder Schuld- und Versagensgefühle gegenüber dem Sohn und der eigenen Rolle als alleinerziehende, berufstätige Mutter aufgetreten . Das Befinden der Patientin unterliege immer wieder Schwankungen, welche meist mit der jeweili gen Situation in der Partnerschaft zusammenhängen würden (S. 2 Ziff. 6).
Kürzlich sei es nach einem Wochenende zuhause zu einer starken Verschlechte rung des Befindens gekommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Ex-Partner und zur endgültigen Trennung gekommen. Bei der Rückkehr aus dem Wochenende seien nebst einer allgemeinen Zunahme der depressiven Symptome auch starke Suizidgedanken aufgetreten. Diese seien aktuell wieder rückläufig (S. 3 Ziff. 6 oben).
Die Patientin sei aktuell zu 100 %
arbeitsunfähig . Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch die schwere depressive Symptomatik.
Im Vordergrund stünden insbesondere eine Energie- und Kraftl osigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Antriebsstörung (S. 3 Ziff. 7). 3.3
C.___ , Psychologin, und Dr. D.___
berichteten am 1 1. Juli 2014 ( Urk. 8/39), dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2014 aus der Klinik B.___ entlassen worden sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Patientin habe von einer ersten schweren depressiven Episode vor 20 Jahren berichtet und davon, dass die aktuelle Episode seit November 2013 bestehe ( S. 1 Ziff. 1.1).
Grundsätzlich könne bei einer Depression von einer günstigen Prognose ausge gangen werden. Da bei der Patientin in der Vergangenheit trotz entsprechender psychiatrischer Behandlung wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, seien jedoch weitere Rückfälle wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Fachfrau Betreuung EFZ habe vom 1 3. Januar bis 1 5. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6).
Zum Zeitpunkt des Austrittes habe noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen. Diese habe sich in leichten Konzentrationsstörungen gezeigt sowie in einem leichtgradig verminderten Antr ieb, leichten Schlafstörungen, in einer leichten Ängstlichkeit und in einer inneren U nruhe in Bezug auf den Austritt . Nach dem Rückgang der depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die bisherige Tätigkeit den zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag errei chen werde . Man empfehle einen langsamen Wiedereinstieg bis zum vollständi gen Abklingen der depressiven Symptomatik ( S.
3
f. Ziff. 1.7). Weiter werde die Fortführung einer ambulanten psychia tri schen Behandlung nach dem Austritt aus der Klinik empfohlen . Die Mass nah men sollten zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit führen (S. 4 Ziff. 1.8). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich am 2 2. Januar 2015 bei Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 8/63 S. 1) .
Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 2 7. März 2015 ( Urk. 8/63) aus, es bestehe nach wie vor eine erhebliche depressive Symptomatik mit ausgeprägter innerer Leere, Antriebslosigkeit, Überforderung in der Gestal tung der Tagesstruktur und knapper Bewältigung der Mutterrolle mit häufigen Versagensgefühlen und beeinträchtigter Fähigkeit, den Selbstwert zu regulieren. Teilweise bestünden suizidale Gedanken, aber ohne konkrete Umsetzung wegen des vierjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin . Seit der längeren Hospitali sation in der Klinik B.___ sei es kaum zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ebenso wenig sei seit dem Klinikaustritt bei fehlender Remission eine medikamentöse Optimierung erfolgt. Bei dem Schweregrad der Depression sei eine fachärztliche Betreuung absolut notwendig.
Diagnostisch erachte te
Dr. F.___ die Kriterien für eine rezidi vie rende depressive Störung als nicht erfüllt, da es bis anhin zu keiner Remission ge kommen sei. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Einbruch ihrer Sport kar riere (zirka 1994) an einer ausgeprägten psychischen Labilität mit depressi ven Zügen. Sie sei dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Durch eine frühere ambu lante psychiatrische Behandlung sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei in dieser Lebensphase wegen vermutlich leichtgradigem Ausmass der Depression gegeben gewesen. Durch die Partnerschaft und die Schwanger schaft 2009/2010 sei es zu einem erneuten schweren depressiven Einbruch gekommen aufgrund der neuen Rolle als Mutter, Hausfrau und Part ne rin und einer Selbstwertproblematik bei Gewichtszunahme (S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben und dem Bericht der Klinik B.___ mindestens seit 2010 an einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden von akzentuierten emotional-instabilen und abhängi gen Persönlichkeits zügen. Als Differentialdiagnose nannte Dr. F.___ eine Persönlichkeitsstörung. Sie habe seit dem 2 2. Januar bis 3 1. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die restlichen 50 % beinhalte die Hausarbeit und Kinderbetreuung. Dr. F.___ erachte te die Beschwer deführerin zum aktuellen Zeitpunkt als nicht vermittelbar. Sie schreibe sie des halb per 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.
Dr. F.___ empf a hl eine tagesklinische Behandl ung für mindestens sechs Monate , um bessere Voraussetzungen für einen beruflichen Wiederein stieg zu erreichen (S. 2). 3.5
Lic . phil. G.___ , Psychologin, Dr. med. H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Chefarzt, Psychiatriezentrum J.___ ,
K.___ AG, nahmen am 2 9. September 2015 ( Urk. 15/2) zu den Fragen des Rechts vert reters der Beschwerdeführerin Stellung.
Die Fach personen
des Psychiatriezentrums J.___ stellten folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1): - r ezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61)
Die Diagnosen bestünden vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Zügen. Die Patientin habe bereits Ende der 1990-er Jahre an einer depressiven Episode gelitten, weshalb sie sich 1999 erstmals in stationäre psy chiatrische Behandlung begeben habe. Zwischenzeitlich hätten Phasen der Re mission von der depressiven Symptomatik bestanden. Die aktuelle depressive Episode habe 2013 begonnen. Daneben leide die Patientin an einer fortbeste henden emotionalen Instabilität im Rahmen der kombinierten Persönlichkeits störung (S. 1 Ziff. 2).
Der Rechtsvertreter stellte die Frage, ob eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliege. Zu dem fragte er nach der Bedeutung der in den Akten erwähnten psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Lebensumstände . Die Fachleute
antwortete n darauf, die Patientin leide aufgrund der gegenwärtig mittelschweren bis schwe ren depressiven Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung unter anderem an einer raschen Erschöpfbarkeit, einer reduzierten Belastbarkeit, An triebsmangel, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Ängsten sowie an einer latenten bis subakuten Suizidalität. Die Persönlichkeitsstörung äussere sich in Sympto men wie emotionaler Instabilität, Identitätsdiffusion, Angst vor Trennung, Anspannung und Gereiztheit, Impulsivität wechselnd mit Gehemmtheit und Be zie hungsproblemen . In der Vorgeschichte sei zudem ein selbstschädigendes Ver halten bekannt.
Wie bei allen psychischen Krankheiten seien auch bei der Patientin krankheits im manente anhaltende psychosoziale Belastungen und krankheitsbedingt e dys funk tionale Verarbeitungen zu finden. Hingegen spielten sogenannte krank heits fremde psychosoziale oder äussere soziokulturelle Faktoren keine entschei den de Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Krankheit (S.
2 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei erstmals 1999 psychopharmakologisch behandelt worden. 2013 sei erneut eine antidepressive Behandlung etabliert worden, wel che im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 1 3. Januar bis 1 2. Juni 2014 weiter aufdosiert und mit anderen Antidepressiva kombiniert worden sei. Es habe aber weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik bestanden;
Während des aktuellen tagesklinischen Aufenthaltes
sei daher eine Umstellung auf Cipralex erfolgt. Bei unzureichender Wirksamkeit des Me di kamentes sei nun eine Augmentat ion mit initial Lithium erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin an deutlichen Nebenwirkungen litt, sodass nun eine Medi ka tion mit Quetiapin erfolgt sei . Die Patientin erhalte somit eine Mehrfach kom bi nation an Psychopharmaka (S. 2 Ziff. 4).
Die Patientin sei per 1 0. April 2015 in eine tagesklinische Behandlung eingetre ten. Aufgrund des Beschwerdebildes zeige sich seither ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Potentialabklärung der IV vom 2. bis 2 7. März 2015 habe eine noch gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben mit der Empfehlung der Auf nahme einer vorrangigen tagesstrukturierenden Behandlung (S. 2 f. Ziff. 5). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00673 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil
vom
1. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 2 8. April 2000
unter Hin weis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 23/2/4-10
Ziff. 7.2 ).
Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2005 erteilte die IV-Stelle Y.___
Kostengutspra che für ein Praktikum der Versicherten zur Behindertenbetreuerin
( Urk. 23/49/1-2).
Mit Verfügung vom 3. April 2006 erteilte die IV-Stelle Y.___ Kostengut sprache für ein weiteres Praktikum und eine Ausbildung
zur Behindertenbetreu erin
für die Zeit vom 1. April 2006 bis 1 4. August 2009 ( Urk. 23/ 72/1-3). N ach Abschluss der Ausbildung war die Versicherte
bei der Stiftung Z.___
als Fach person Wohnen angestellt ( Urk. 8/35/ 1- 2 Ziff. 2.1 und 2.7).
Am 2 5. September 2010 wurde sie Mutter eines Sohnes ( Urk. 8/25 Ziff. 3.1). 1.2
Die Versicherte meldete sich a m
1. Mai 2013 (richtig: 2014) erneut bei der Inva lid enve rsiche rung an ( Urk. 8/25 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/69-73) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 8/74 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr IV-Leistungen zu gewähren ( Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2 3. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin , es seien ihr die gesetz lichen Leistungen zu erb ringen, i nsbesondere sei ihr ab dem 1. Dezember 201 4 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Angelegen heit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ( Urk. 1 4 S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin
verzichtete am 6. Novem ber 2015 auf eine Duplik ( Urk. 17).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 18) wurden Akten der IV-Stelle Y.___ ( Urk. 23/1-201) be ige zogen. Am 2 5. November 2015 ( Urk.
20) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht w eitere Akten ( Urk. 21/1-2) ein. Am 2 6. Januar 2016 nahm sie
zu den Akten der IV-Stelle Y.___ Stellung ( Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Februar 2016 auf eine Stellung nah me
( Urk. 31), was der Beschwerdeführerin am 1 1. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 32). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol g en verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinwei sen). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nich t ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – los gelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid
einen Anspruch
auf IV-Leistungen mit der Begründung, die depressiven Einbrüche der Be schwer deführerin seien auf die Partnerschaft und ihre Schwangerschaft 2009/2010 zurückzuführen. Der Grund
liege in der neuen Rolle der Beschwer deführerin
als Mutter, Hausfrau und Partnerin sowie in einer
Selbstwertproble matik bei Ge wichtszunahme. Nach den medizinischen Akten würden psychoso ziale Faktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Psycho soziale Faktoren liessen sich oft nicht klar von medizinisch objektivier baren Leiden trennen. Trotzdem könnten solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden ( Urk. 2 S. 1 f.).
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle bei der geltend gemachten beruflichen Leistungseinschränkung spielten. So sei der Krankheitsverlauf der depressiven Symptomatik unter anderem ge prägt durch erhebliche Beziehungsprobleme mit zwischenzeitlicher Trennung vom Vater des gemeinsamen Sohnes, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mobbing sowie eine r Krebsdiagnose der Mutter ( Urk. 7 Ziff. 2). Eine invalidi sie rende Wirkung der als Differentialdiagnose diagnostizierten Persönlichkeits stö rung wäre angesichts der Erwerbsbiografie ebenfalls zu verneinen (Urk.
7 Ziff. 4).
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Zusammenhang mit den Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression sei es ihr nicht möglich, im angestammten Arbeitsbereich wieder selbständig Fuss zu fassen ( Urk. 1 S.
1). Sie l eide seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10. Dezember 2013 unter einer rezidivierenden depressiven Störung bei mittelgradiger bis schwerer Episode sowie unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei dadurch für jeg welche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14 S. 6 Ziff. 3). Spätestens seit der Einschulung ihres Sohnes im August 2015 hätte sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht (Urk. 14 S. 7 Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 4. Januar 2014 ( Urk. 8/24/2-4) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Daneben nannte sie eine Ten denz zu Übergewicht . Die Prognose sei gut ( Ziff. 1). Dr. A.___ gab als ärztli chen Befund an : „Schwermut, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Leeregefühl, Gefühl der Sinnlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Ge fühl, versagt zu haben“ ( Ziff. 8). Als Einschränkungen bestünden :
„ Mü digkeit, Konzentrationsprobleme, verminderte psychische Belastbarkeit. “ Bei einer Besserung der Symptomatik könne der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zugemutet wer den ( Ziff. 9-10).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1 0. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Wiederaufnahme der Arbeit könne eventuell Anfang März 2014 mit einem Pensum von 50 % erfolgen ( Ziff. 4-5). Es bestehe ein Status nach mittelschwerer Depression mit Suizidalität vor 20 Jahren ( Ziff. 1 8 ). 3.2
Die Beschwerdeführerin begab sich am 1 3. Januar 2014 in die Klinik B.___ in stationäre psychiatrische
Behandlung ( Urk. 8/34/6 Ziff. 6 ).
C.___ , Psychologin, und Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Klinik B.___ , Psychiatrische Dienste E.___ , nannten im Bericht vom 2 1. Mai 2014 ( Urk. 8/34/5-7) als Diag nose eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome ( Ziff. 1).
Die Fachleute der Klinik B.___ gaben an, es bestehe eine mittelgradig vermin derte Konzentrationsfähigkeit. Im formalen Denken zeige die Patientin ein schwer ausgeprägtes Grübeln. Sie sei mittelgradig nie dergeschlagen, leicht ängstlich, innerl ich stark unruhig und zeige eine mittelgradige Antriebsarmut und -hemmung. Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug. Suizidgedanken seien im Verlauf wiederholt aufgetaucht. Aktuell könne sich die Beschwerde führerin deutlich davon distanzieren.
Ein Hamilton Score sei nicht erhoben worden. Kurz nach Eintritt in die Klinik am 2 1. Januar 2014 habe der BDI-II-Wert 46 Punkte
betragen , was als schwere depressive Episode zu bewerten sei. Am 6. Mai 2014 habe der Wert noch 30 Punkte betragen , was immer noch als schwere depressive Episode einzuschät zen sei, jedoch eine Verbesserung zum Ausgangswert um 16 Punkte bedeute ( Ziff. 2).
Die Patientin sei am 1 3. Januar 2014 aufgrund einer Verschlechterung der de pressiven Symptomatik mit ihrem dreijährigen Sohne freiwillig auf die Mutter-Kind-Station der Klinik B.___ eingetreten. Sie habe beim Eintritt eine schwere depressive Symptomatik gezeigt. Den Auslöser für die zunehmende depressive Symptomatik habe die Patientin in der Beziehungsproblematik zum Partner und Vater ihres Sohnes gesehen. Seit der Geburt des Sohnes seien grosse Partner schaftsprobleme aufgetreten, welche schlussendlich zur Trennung geführt hät ten. Die Patientin habe vor dem Eintritt jedoch weiterhin mit dem Ex-Partner in der gemeinsamen Wohnung gelebt, was als grosse Belastung erlebt worden sei. Als weiteren Auslösungsfaktor habe sie Probleme mit Mitarbeitern angegeben. Die Beschwerdeführerin habe über mehrere Wochen eine starke Ambivalenz in Bezug auf die Weiterführung beziehungsweise die endgültige Beendigung der Beziehung zu ihrem Partner gezeigt. Damit zusammenhängend seien immer wieder Schuld- und Versagensgefühle gegenüber dem Sohn und der eigenen Rolle als alleinerziehende, berufstätige Mutter aufgetreten . Das Befinden der Patientin unterliege immer wieder Schwankungen, welche meist mit der jeweili gen Situation in der Partnerschaft zusammenhängen würden (S. 2 Ziff. 6).
Kürzlich sei es nach einem Wochenende zuhause zu einer starken Verschlechte rung des Befindens gekommen. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Ex-Partner und zur endgültigen Trennung gekommen. Bei der Rückkehr aus dem Wochenende seien nebst einer allgemeinen Zunahme der depressiven Symptome auch starke Suizidgedanken aufgetreten. Diese seien aktuell wieder rückläufig (S. 3 Ziff. 6 oben).
Die Patientin sei aktuell zu 100 %
arbeitsunfähig . Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch die schwere depressive Symptomatik.
Im Vordergrund stünden insbesondere eine Energie- und Kraftl osigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Antriebsstörung (S. 3 Ziff. 7). 3.3
C.___ , Psychologin, und Dr. D.___
berichteten am 1 1. Juli 2014 ( Urk. 8/39), dass die Beschwerdeführerin am 1 2. Juni 2014 aus der Klinik B.___ entlassen worden sei (S. 1 Ziff. 1.3). Die Patientin habe von einer ersten schweren depressiven Episode vor 20 Jahren berichtet und davon, dass die aktuelle Episode seit November 2013 bestehe ( S. 1 Ziff. 1.1).
Grundsätzlich könne bei einer Depression von einer günstigen Prognose ausge gangen werden. Da bei der Patientin in der Vergangenheit trotz entsprechender psychiatrischer Behandlung wiederholt depressive Episoden aufgetreten seien, seien jedoch weitere Rückfälle wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als Fachfrau Betreuung EFZ habe vom 1 3. Januar bis 1 5. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6).
Zum Zeitpunkt des Austrittes habe noch eine leichte depressive Symptomatik vorgelegen. Diese habe sich in leichten Konzentrationsstörungen gezeigt sowie in einem leichtgradig verminderten Antr ieb, leichten Schlafstörungen, in einer leichten Ängstlichkeit und in einer inneren U nruhe in Bezug auf den Austritt . Nach dem Rückgang der depressiven Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die bisherige Tätigkeit den zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag errei chen werde . Man empfehle einen langsamen Wiedereinstieg bis zum vollständi gen Abklingen der depressiven Symptomatik ( S.
3
f. Ziff. 1.7). Weiter werde die Fortführung einer ambulanten psychia tri schen Behandlung nach dem Austritt aus der Klinik empfohlen . Die Mass nah men sollten zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit führen (S. 4 Ziff. 1.8). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich am 2 2. Januar 2015 bei Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 8/63 S. 1) .
Dr. F.___ führte in einer Stellungnahme vom 2 7. März 2015 ( Urk. 8/63) aus, es bestehe nach wie vor eine erhebliche depressive Symptomatik mit ausgeprägter innerer Leere, Antriebslosigkeit, Überforderung in der Gestal tung der Tagesstruktur und knapper Bewältigung der Mutterrolle mit häufigen Versagensgefühlen und beeinträchtigter Fähigkeit, den Selbstwert zu regulieren. Teilweise bestünden suizidale Gedanken, aber ohne konkrete Umsetzung wegen des vierjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin . Seit der längeren Hospitali sation in der Klinik B.___ sei es kaum zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Ebenso wenig sei seit dem Klinikaustritt bei fehlender Remission eine medikamentöse Optimierung erfolgt. Bei dem Schweregrad der Depression sei eine fachärztliche Betreuung absolut notwendig.
Diagnostisch erachte te
Dr. F.___ die Kriterien für eine rezidi vie rende depressive Störung als nicht erfüllt, da es bis anhin zu keiner Remission ge kommen sei. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Einbruch ihrer Sport kar riere (zirka 1994) an einer ausgeprägten psychischen Labilität mit depressi ven Zügen. Sie sei dreimal psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Durch eine frühere ambu lante psychiatrische Behandlung sei es zu einer Stabilisierung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei in dieser Lebensphase wegen vermutlich leichtgradigem Ausmass der Depression gegeben gewesen. Durch die Partnerschaft und die Schwanger schaft 2009/2010 sei es zu einem erneuten schweren depressiven Einbruch gekommen aufgrund der neuen Rolle als Mutter, Hausfrau und Part ne rin und einer Selbstwertproblematik bei Gewichtszunahme (S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren Angaben und dem Bericht der Klinik B.___ mindestens seit 2010 an einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode auf dem Boden von akzentuierten emotional-instabilen und abhängi gen Persönlichkeits zügen. Als Differentialdiagnose nannte Dr. F.___ eine Persönlichkeitsstörung. Sie habe seit dem 2 2. Januar bis 3 1. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Die restlichen 50 % beinhalte die Hausarbeit und Kinderbetreuung. Dr. F.___ erachte te die Beschwer deführerin zum aktuellen Zeitpunkt als nicht vermittelbar. Sie schreibe sie des halb per 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.
Dr. F.___ empf a hl eine tagesklinische Behandl ung für mindestens sechs Monate , um bessere Voraussetzungen für einen beruflichen Wiederein stieg zu erreichen (S. 2). 3.5
Lic . phil. G.___ , Psychologin, Dr. med. H.___ , Oberärztin, und Dr. med. I.___ , Chefarzt, Psychiatriezentrum J.___ ,
K.___ AG, nahmen am 2 9. September 2015 ( Urk. 15/2) zu den Fragen des Rechts vert reters der Beschwerdeführerin Stellung.
Die Fach personen
des Psychiatriezentrums J.___ stellten folgende Diag nosen (S. 1 Ziff. 1): - r ezidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhän gigen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61)
Die Diagnosen bestünden vor dem Hintergrund einer strukturellen Störung im Sinne einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Zügen. Die Patientin habe bereits Ende der 1990-er Jahre an einer depressiven Episode gelitten, weshalb sie sich 1999 erstmals in stationäre psy chiatrische Behandlung begeben habe. Zwischenzeitlich hätten Phasen der Re mission von der depressiven Symptomatik bestanden. Die aktuelle depressive Episode habe 2013 begonnen. Daneben leide die Patientin an einer fortbeste henden emotionalen Instabilität im Rahmen der kombinierten Persönlichkeits störung (S. 1 Ziff. 2).
Der Rechtsvertreter stellte die Frage, ob eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliege. Zu dem fragte er nach der Bedeutung der in den Akten erwähnten psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Lebensumstände . Die Fachleute
antwortete n darauf, die Patientin leide aufgrund der gegenwärtig mittelschweren bis schwe ren depressiven Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung unter anderem an einer raschen Erschöpfbarkeit, einer reduzierten Belastbarkeit, An triebsmangel, Freudlosigkeit, Schlafstörungen, Ängsten sowie an einer latenten bis subakuten Suizidalität. Die Persönlichkeitsstörung äussere sich in Sympto men wie emotionaler Instabilität, Identitätsdiffusion, Angst vor Trennung, Anspannung und Gereiztheit, Impulsivität wechselnd mit Gehemmtheit und Be zie hungsproblemen . In der Vorgeschichte sei zudem ein selbstschädigendes Ver halten bekannt.
Wie bei allen psychischen Krankheiten seien auch bei der Patientin krankheits im manente anhaltende psychosoziale Belastungen und krankheitsbedingt e dys funk tionale Verarbeitungen zu finden. Hingegen spielten sogenannte krank heits fremde psychosoziale oder äussere soziokulturelle Faktoren keine entschei den de Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Krankheit (S.
2 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei erstmals 1999 psychopharmakologisch behandelt worden. 2013 sei erneut eine antidepressive Behandlung etabliert worden, wel che im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 1 3. Januar bis 1 2. Juni 2014 weiter aufdosiert und mit anderen Antidepressiva kombiniert worden sei. Es habe aber weiterhin eine deutliche depressive Symptomatik bestanden;
Während des aktuellen tagesklinischen Aufenthaltes
sei daher eine Umstellung auf Cipralex erfolgt. Bei unzureichender Wirksamkeit des Me di kamentes sei nun eine Augmentat ion mit initial Lithium erfolgt, worauf die Beschwerdeführerin an deutlichen Nebenwirkungen litt, sodass nun eine Medi ka tion mit Quetiapin erfolgt sei . Die Patientin erhalte somit eine Mehrfach kom bi nation an Psychopharmaka (S. 2 Ziff. 4).
Die Patientin sei per 1 0. April 2015 in eine tagesklinische Behandlung eingetre ten. Aufgrund des Beschwerdebildes zeige sich seither ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Potentialabklärung der IV vom 2. bis 2 7. März 2015 habe eine noch gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt ergeben mit der Empfehlung der Auf nahme einer vorrangigen tagesstrukturierenden Behandlung (S. 2 f. Ziff. 5). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psych ogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressive s Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2).
Einer schweren Depression wird dagegen in der Regel invalidisierende Wirkung beigemessen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai
2014, E.
4.2.2). 4.2
Die Beschwerdeführerin war vom 1 3. Januar bis 1 2 . Juni 2014 in der Klinik B.___ hospitalisiert (E. 3.3 hiervor). Nach dem Austritt aus der Klinik wurde das Arbeitsverhältnis bei der Stiftung Z.___ schliesslich per 3 0. November 2014 aufgelöst ( Urk. 8/46). Am 2 2. Januar 2015 begab sich die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. F.___ (vorstehende E. 3.4) .
Im Bericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 2 1. Mai 2014 werden als Grund für die Verschlechterung der depressiven Symptomatik
und den Eintritt in die Klinik Partnerschaftsprobleme, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz mit Mit arbeitenden und die Rolle als Mutter angegeben
(E. 3. 2 ). Dabei handelt es sich in der Tat um Umstände , die bei der Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit als IV-fremd auszuscheiden sind . Demgegenüber
gelangten die Ärzte des Psychiatrie zentrums
J.___ in der Stellungnahme vom 2 9. September 2015 zu einem anderen Ergebnis. So verneinten sie, dass sogenannte n krankheitsfremde n psy chosoziale n oder äussere n soziokulturellen Faktoren eine entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Erkrankung der Be schwerdeführerin
zukomme (E.
3.5 hiervor). Gegen die Berichte der Klinik B.___ vom 2 1. Mai und 1 1. Juli 2014 ist zudem anzuführen, dass die Ein schät zung wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit vollumfäng lich wie der erlangen könne (E.
3.3), nach dem Austritt aus der Klinik bisher nicht reali siert werden konnte. Die Beschwerdeführer in
musste sich am 1 0. April 2015 er neut , diesmal
in die Tagesklinik des Psychiatrieze ntrums J.___ , K.___ AG , in psychiatrische Behandlung begeben . Die Behandlung dauerte zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2015 noch an .
Die Ärzte des Psychiatriezentrums J.___
nannten neu als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradige r bis schwerer Episode und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht des
Schwere grades der
nun diagnostizierten depressiven Störung kann dieser eine inva li disierende Wirkung nicht von vorneherein abgesprochen werden.
Zudem wurde neu die Diagnose einer kombinierte n Persönlichkeitsstörung gestellt , während Dr. F.___
noch lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnos tiziert hatte beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung nur als Differential diagnose gestellt hatte . Nach Lage der medizinischen Akten bleibt unklar, ob und wenn ja
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund einer all fälligen Persönlichkeitsstörung längerf ristig in ihrer Arbeits- und Erwerbs fähig keit eingeschränkt ist. Von Bedeutung ist zudem, dass bereits in der Vergangen heit depressive Episoden mit mehreren Klinikaufenthalten aufgetreten waren , wie Dr. F.___ berichtete (E. 3.4 hiervor ). Bei dem stationären Auf ent halt in der Klinik B.___ im Jahr 2014 handelt es sich daher nicht um ein einmaliges Ereig nis. Indes kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Fachleute des Psychiatriezentrums J.___ und von Dr. F.___ abgestellt werden.
Insofern ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass Hausärzte wie auch be handelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wes halb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach Gesagtem erweisen sich daher weitere medizinische Abklärungen zum psychiatrischen Leiden und insbesondere
zum Verlauf der Ar beits un fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behin derungs an ge passten Tätigkeit speziell seit Dezember 201 3 als erforderlich.
Die Be schwerde gegnerin hat es in diesem Zusammenhang auch unterlassen , den Abschluss der Behandlung in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums J.___ vor Er lass der Verfügu ng vom 2 6. Mai 2015 abzuwarten. Dies, da nicht auszuschlies sen ist , dass die laufende Behandlung eine Stabilisierung und Verbesserung der Arbeits fähigkeit zur Folge haben wird. 4.3
Nachdem die Beschwerdeführerin 2010 Mutter eines Sohnes wurde , bleibt zu dem zu prüfen, ob und mit welchem Pensum sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Sofern sie als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist , hätte die Invaliditäts bemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen (E.
1.3 hiervor). Die Be schwerdeführerin brachte in der Replik vom 2 3. Oktober 2015 dazu vor , dass sie im Gesundheitsfall seit der Einschulung des Sohnes ein Pensum von 80 %
aus üben würde ( Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Die Beschwer degegnerin hat es unterlassen, die Statusfrage mittels einer Haushaltabklärung abzuklären. 4.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4.5
Zusammenfassend erweist sich der Sacher halt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den psy chischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin
fachärztlich abkläre. Zu dem ist gegebenenfalls eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend hat die Be schwerdegeg nerin über ihre
Leistungspflicht neu zu verfügen. In diesem Sinn e ist die Be schwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 6. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger