Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland keine Berufs ausbildung absolvierte hatte, reiste 1994 in die Schweiz ein und arbeitete ab 2008 als selbständiger Taxifahrer (Urk. 8/7, Urk. 8/9 und Urk. 8/45/20). Am 9. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein psy chi sches Leiden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5, und Urk. 8/9).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versi cherten am 11. Juni 2012 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Am 9. Juli 2013 veran lasste sie eine Be gutachtung des Versicherten (Urk. 8/32). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte am 7. Februar 2014 bei der Krankenversi cherung die Leistungsabrechnungen ein (Urk. 8/37 und Urk. 8/ 38/1-7 2). Im Mai 2014 erkundigte sie sich beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich über die Fahrtauglichkeit des Versicherten (Urk. 8/39) und nahm auf Face book gepos tete Fotografien des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu de n Akten (Urk. 8/40). Daraufhin veranlasste sie eine weitere Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 8/42). Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 12. Juli 2014 (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/46). Nach Erhalt des Ein wands des Versicherten vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) liess die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 8/58). Dieser reichte am 12. Juli 2014 eine Ergänzung zu seinem Gutachten ein und nahm darin zu den erho benen Einwänden Stellung (Urk. 8/60). Hierzu äus serte sich der Versicherte wie derum am 6. März 2015 (Urk. 8/66) unter Beilage eines Berichts des Medi zini schen Zentrums A.___ vom 2. März 2015 (Urk. 8/65). Am 19. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren verfügungsweise ab (Urk. 2 [= Urk. 8/72]).
2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei er erneut zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer mit Verfügung vom 24. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St.
Gallen 2003, S.
92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem ge zeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weit gehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochen schrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckle r und Foerster; BGE 131 V 51). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass kein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliege. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Eine Diagnose könne wegen unpräzisen Angaben und Verdeutlichungstendenzen nicht erhoben werden. Verdachtsdiagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit sei nicht erkennbar (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sämtliche behandelnden Ärzte einen psychischen Gesundheitsschaden diagnos tiziert und ihm seit mehr als vier Jahren eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hät ten. Da vor allem die diagnostizierte schwere Depression als chronisch beurteilt werde, liege eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdefüh rers vom 27. November 2014 auseinandergesetzt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Verfügung sei zudem von Fehlern und Sätzen, welche keinen Sinn ergäben, durchzogen. Dies stelle geradezu eine Rechts verweigerung dar. Das Gutachten sei zudem nicht objektiv, fehlerhaft, unvollständig und nicht schlüssig (Urk. 1 S. 5). An vielen Stellen entspreche es nicht der Wahrheit und genüge den Anforderungen daher nicht. Der Gutachter sei zudem voreingenommen gewesen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu b ehandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E .
1a). Das Recht auf eine Begrün dung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garan tiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Be troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nach voll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Ver waltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbe scheid ver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentli chen) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzuge ben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/dd; Ur teil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid vom
19. Mai 2015
(Urk. 2) wurden die Überlegun gen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerde gegnerin auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) und vom 6. März 2015 (Urk. 8/66)
ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer ver mochte den Entscheid denn auch sachge r echt anzufechten und konnte sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vor tragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei übe rprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen wäre aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfa che und rasche V erfahren (vgl. BGE 132 V 387 E .
5. 1 S. 390 mit Hinweis) ab zusehen . 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/34/9): - Chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diabetes mellitus II - Lumbovertebrales Syndrom Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, bei der psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein schwer pathologischer psychischer Stresszustand. Der Beschwer deführer wirke zeitweise geradezu desorientiert und verwirrt, er hyperventiliere und gerate in extremes Zittern und in eine schwer verkrampfte Haltung, verliere die affektive Kontrolle zeitweise völlig und schluchze laut heraus; das Gespräch müsse immer wieder unterbrochen werden. Der Beschwerdeführer wirke extrem ängstlich und misstrauisch, sei sehr antriebsgehemmt und verlangsamt. Seit April 2011 (tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Taxichauffeur) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/11-12). 3.2
3.2.1
Prof. Dr. Z.___ konnte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2014 keine Diag nose stellen und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/45/33). Dies begründete er wie folgt (Urk. 8/45/32-33): Der Beschwer deführer stelle sich beim Untersuch sehr leidend und funktionsuntüchtig dar, andererseits mache er der Öffentlichkeit Bilder seines Privatlebens (auf Face book, vgl. Urk. 8/40 [Anmerkung des Gerichts]) zugänglich, welche eine un gestörte familiäre Situation annehmen liessen. Dieses Verhalten sei mit den Vor diagnosen grundsätzlich nicht als kongruent zu bezeichnen. Der Beschwer de füh rer erkläre die Situation damit, dass es zu einer vorübergehenden Spon tan hei lung durch einen arabischen Mediziner in B.___ gekommen sei. In der Un tersuchung verhalte sich der Beschwerdeführer zunächst sehr einsilbig und zeichne ein sehr leidendes Bild von sich; dieses Verhalten sei im Rahmen der gestellten Vordiagnosen einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsstö rung und einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich nicht als abnorm zu werten. Allerdings stehe es im krassen Gegensatz zu seinem Auftreten im Rahmen der Exploration nach Konfrontation mit den Bildern auf Facebook und den Unterlagen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Der zuvor dar gebotene leidende, schwer depressive Affekt mit Antriebshemmung wechsle spontan, der Beschwerdeführer werde angriffslustig und sei in der Lage, sich gut verbal zu verteidigen. Scheinbare Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen seien spontan verflogen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor an vieles nicht mehr habe erinnern können (z.B. die Geburtsdaten seiner Kinder, ob er jemals das Grab seines Vaters in B.___ besucht habe), erinnere er sich jetzt genau daran, wann und wo und unter welchen Umständen die auf Facebook geposteten Bilder aufgenommen worden seien. Er könne auch benennen, dass nicht er, sondern seine Frau entgegen seinen Anweisungen die Bilder ins Netz gestellt habe. Aus gutachterlicher Sicht falle es daher schwer, den Schlussfol gerungen des Vorgutachters Dr. Y.___ bedingungslos zu folgen. Die Erklärung des Beschwerdeführers zu den auf Facebook geposteten Bildern, wonach es zu einer vorübergehenden Gesundung nach einer Behandlung durch einen arabi schen Mediziner gekommen sei, könne er (der Gutachter) auf dem Boden einer evidenzmedizinisch orientierten Medizin nicht nachvollziehen. Insgesamt seien die zahlreichen Inkonsistenzen im Rahmen des hiesigen Untersuchs auffällig und würden die bisherigen Bewertungen des psychischen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. Erschwerend komme hinzu, dass keine Unterlagen im IV-Dossier vorhanden seien, welche eine Einschätzung der Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zuliesse. Dies sei jedoch unab dingbar zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine „tätliche Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer sei eher nicht geeignet, das Kriterium einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses zu erfüllen, es sei denn, sie sei für den Beschwerdeführer lebensbe drohlich gewesen. 3.2.2
Prof. Dr. Z.___ führte in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/60), mit welcher er zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nahm, im Wesentlichen Folgendes aus: Die im Gutachten gemachten Angaben entsprächen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung, dies betreffe sowohl die Angaben zum Herkunftsort der auf Face book geposteten Fotos als auch übrige Angaben. Wenn Beschwerden nicht auf geführt seien, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwer de führer entsprechende nicht geäussert habe. Es sei nochmals zu bekräftigen, dass er aufgrund der Begutachtung zum Schluss gekommen sei, dass Diskrepanzen zur Vorbegutachtung vorlägen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vor genommen worden. Ebenso sei eine Diagnosestellung bewusst nicht erfolgt. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Medium einer Quer schnittsbeobachtung unzureichend sei, eine abschliessende Entscheidung zu treffen. 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 12. Juli 2014 (inkl. Ergänzung vom 12. Januar 2015) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Er tätigte sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und schil derte eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten, weshalb zahlreiche Inkonsistenten im Rahmen des Unter suchs aufgefallen seien und weshalb die bisherigen Bewertungen des psychi schen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln seien (Urk. 8/45/33). Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers übte sich Prof. Dr. Z.___ bei der Kund gabe seiner Einschätzung in äusserster Zurückhaltung und beschränkte sich darauf, die von ihm festgestellten Diskrepanzen wertneutral zu beschreiben. Er be schränkte sich sogar darauf, lediglich Zweifel an den zuvor gestellten Diag nosen zu äussern, ohne eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers abzugeben; dies überliess er der Beschwerdegegnerin, welche über geeig nete Abteilungen zur Aufklärung verfüge (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ über die Gründe für die Trennung und Scheidung des Beschwer de führers von der ersten Ehefrau mutmasste (Urk. 8/45/18), stellt denn auch die einzige subjektiv gefärbte Feststellung dar, welche die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. Z.___ nicht in Frage stellt. 4.2
Dass Prof. Dr. Z.___ keine Diagnose stellte und sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens sodann nichts zu än dern . Die von ihm beschriebenen Inkongruenzen deuten mit grösster Wahr schein lichkeit nicht bloss auf ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen (Urk. 8/45/14), son dern auf eine anspruchsausschliessende Aggravation hin (E. 1.6). Die Grenz ziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggrava tion und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist zwar heikel. Doch finden sich vorliegend ge nügend Anhaltspunkte, um von einer Aggravation auszugehen. Der Beschwer deführer stellte sich bei der Begutachtung sehr leidend und funkti onsuntüchtig dar (Urk. 8/45/25 und Urk. 8/45/32), konnte sich bei erstem Be fragen meist kaum oder gar nicht an Einzelheiten in seinem Leben erinnern (z.B. die Grösse seines Geburts- und späteren Wohnorts [Urk. 8/45/15], die Ge burtsdaten seiner drei Kinder [Urk. 8/45/18], ob er jemals das Grab seines Vaters besucht hatte und wann er das letzte Mal in B.___ war [Urk. 8/45/16]) und schilderte ma s sive Probleme in der Ehe und der Familie (er habe von der Fami lie „die Schnauz e voll“; seine Frau und seine Kinder seien ihm völlig egal [Urk. 8/45/18]). Kaum wurde der Beschwerdeführer allerdings mit den auf Face book geposteten Bildern konfrontiert (welche den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beziehungs weise den Kindern vermitteln; vgl. Urk. 8/40), riss seine zuvor dargestellte Zu rückhaltung spontan ab. Er begann schwallartig zu berichten und wechselte seinen Ton von leidend zu drohend (Urk. 8/45/25). Auch konnte er sich plötz lich daran erinnern, dass die Bilder auf Facebook im Jahr 2012 auf der Schiffs überfahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ entstanden seien. Er war zudem in der Lage, genaue Angaben zu Ort, Zeit und Anlass der Bilder zu ma chen. Sodann sagte er aus, er habe seine Frau davor gewarnt, die Bilder zu posten, und regte sich über die Verwendung der privaten Bilder im Zusammen hang mit dem Gutachten auf. Er beschimpfte den Gutachter zudem in schwall artigen Sätzen (Urk. 8/45/19 und Urk. 8/45/22). Auf den Vorhalt von Prof. Dr. Z.___, wonach die auf Face book geposteten Bilder den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses innerhalb der Familie hinterlassen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er von einem arabischen Arzt in B.___ behandelt worden sei und es ihm während dieser Zeit daher sehr gut gegangen sei (Urk. 8/45/22). Inwieweit die Behand lung in B.___ bereits auf der Überfahrt dorthin hätte wirken sollen, bleibt indes ein Geheimnis des Beschwerdeführers. Ausserdem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an wichtige Ereignisse in seinem Leben nicht mehr zu erinnern vermag, wenn er doch detaillierte Angaben im Zusammenhang mit den ihm vorgelegten Fotos machen kann. Angesichts dieser Inkongruenzen scheint es so, als ob der Be schwerdeführer in der Untersuchung mehrfach absichtlich ein anderes als das tatsächliche Bild seines Gesundheits zu standes vermitteln wollte, was klare An haltspunkte für eine Aggravation liefert. Der Beschwerdeführer konnte Prof. Dr. Z.___ ausserdem nicht erklä ren, weshalb er in keiner kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung stehe, wenn es ihm psychisch doch so schlecht gehe (Urk. 8/45/21). 4.3
Vor diesem Hintergrund vermag denn auch das Vorbringen des Beschwerdefüh rers, die Angaben im Gutachten entsprächen nicht seinen Aussagen, nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. Z.___ zu Ungunsten des Beschwerdeführers Falschangaben in seinem Gutachten hätte platzieren sollen. Auch ist das Gutachten nicht unsorgfältig verfasst. Daran ändert nichts, dass unter dem Titel „Zusatzakten“ aufgeführt wurde, dem Gut ach ter seien diverse Bilder auf Facebook zur Verfügung gestanden, welche z.B. ei nen Mann mit 3 Kindern in der Türkei zeigen würden (Urk. 8/45/11). Die Orts angabe ist an dieser Stelle nicht von Relevanz. Von Relevanz ist hingegen, dass Prof. Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration zu den Fotos befragte und dessen Auskunft, dass alle Bilder während einer Fahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ während eines Urlaubes 2012 gemacht worden seien, im Gutachten wiedergab (Urk. 8/45/21). 4.4
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. Z.___ zu Recht anmerkte, den (medizinischen) Akten seien keine Angaben zur Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zu entnehmen. Die Schwere des Traumas sei jedoch unabdingbar für die Diagnosestellung einer posttrau mati schen Belastungsstörung (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ das Krite rium eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedro hung katastrophenartigen Ausmasses (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-di agnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.],
9. Aufl., Bern 2014, Ziff. 43.1 S. 207) bei einer „tätlichen Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer als eher nicht erfüllt betrachtete (Urk. 8/45/33), erscheint daher schlüssig. Auch findet sich in den übrigen Akten kein Hinweis darauf, dass es sich bei der Aus einandersetzung vom 24. April 2011 um ein belastendes Ereignis oder eine Situ a tion aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses gehan delt hätte: Dem Strafbefehl vom 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dem Be schwerdeführer sei nach einer verbalen Auseinandersetzung im Rahmen eines Gerangels auf nicht näher bekannte Weise vom Angreifer eine schmerzhafte Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden (Urk. 8/6/3). Dies deckt sich mit den Angaben in der Stellungnahme der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 26. November 2014, worin diese auf einen Bericht des D.___ vom 24. April 2011 hinwiesen: Demgemäss soll von den Ärzten des D.___ eine Rissquetschwunde diagnostiziert worden sein (Wundver sorgung, keine Naht), wobei im CT keine intrakraniellen Blutungen oder Frak turen an der Halswirbelsäule hätten festgestellt werden können (Urk. 3/1 S. 3). 4.5
In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist darauf hinzuweisen, dass ihm insbesondere die auf Facebook geposteten Bilder nicht bekannt waren und es daher während seiner Untersuchung auch zu keiner Konfrontationssituation kommen konnte, anlässlich welcher allfällige Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können. Der Einwand des Be schwerdeführers, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ decke sich mit allen zuvor erhobenen Diagnosen und Befunden (Urk. 1 S. 10), ist daher un be helflich, denn dessen Beurteilung basierte auf einem unvollständigen Sach ver halt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Beurteilungen der behan deln den Ärzte, mit Ausnahme der Ärzte des Medizinis chen Zentrums A.___. Aus deren Stellungnahmen zum Gutachten (Urk. 8/53 = Urk. 3/1 und Urk. 8/65 = Urk. 3/2) wird jedoch deutlich, dass sie sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützen und diese nicht genügend kritisch hinterfragen. Die Widersprüche im Verhalten des Beschwerdeführers konnten sie jedenfalls nicht nachvollziehbar auflösen. 4.6
Auffallend ist weiter, dass Dr. E.___, der Stellvertreter des Hausarztes med. pract. F.___, in seinem ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 22. Juli 2013 angegeben hatte, der Beschwerdeführer leide einzig an Diabetes mellitus Typ 2 und sei deswegen in regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Im Übrigen be stünden keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände, unter ande rem keine psychische Erkrankungen (Urk. 8/39/2). Infolge dessen wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt Zürich lediglich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus verkehrsmedizinische Auflagen ge macht (Urk. 8/39/4). Dass Dr. E.___ vom psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt haben soll (Urk. 1 S. 10), erscheint wenig nachvollzieh bar, verfügte jener als Stellvertreter des Hausarztes doch über die gesamten Patientenakten des Beschwerdeführers. Auch kann der Be schwerdeführer aus de m Nachweis, dass er dem Strassenverkehrsamt am 21. November 2014 mitgeteilt hatte, er verzichte auf die Weiterbelassung seines Führerausweises (Urk. 3/3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7
Nach dem Gesagten ist ein länger andauernder Gesundheitsschaden gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit nicht nachgewiesen. 4.8
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-7) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Monique Felix zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Monique Felix machte mit ihrer Honorarnote vom 31. August 2015 einen Aufwand von 12.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 29.-- geltend (Urk. 12). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Monique Felix geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorak ten vorhanden sind (72 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 [Urk. 8/72]) und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen fast wort wörtlich dem Einwand vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) entspricht, sind für das Ak tenstudium im Beschwerdeverfahren 2 Stunden (anstelle der geltend ge machten 2.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Position „Aktenstudium – Vorbereitung der Be schwerde“) und für das Abfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden (anstelle der geltend gemachten 6.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Positionen „Entwurf Beschwer deschrift“ à 2 Stunden, „Entwurf Beschwerdeschrift“ à 1.5 Stunden, „Ergän zung und Überarbeitung der Beschwerde“ à 2.25 Stunden und „Ergän zung und Fer tigstellen der Beschwerde“ à 1 Stunde) zu entschädigen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 8 Stunden, was unter Be rücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘760.-- ergibt. Rechtsanwältin Monique Felix ist des halb mit Fr. 1 ‘ 932.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘760.-- plus Barauslagen von Fr. 29.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘789.-- [Fr. 143.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Monique Felix ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Monique Felix, Glattbrugg, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 1'932.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland keine Berufs ausbildung absolvierte hatte, reiste 1994 in die Schweiz ein und arbeitete ab 2008 als selbständiger Taxifahrer (Urk. 8/7, Urk. 8/9 und Urk. 8/45/20). Am 9. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein psy chi sches Leiden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5, und Urk. 8/9).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versi cherten am 11. Juni 2012 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Am 9. Juli 2013 veran lasste sie eine Be gutachtung des Versicherten (Urk. 8/32). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte am 7. Februar 2014 bei der Krankenversi cherung die Leistungsabrechnungen ein (Urk. 8/37 und Urk. 8/ 38/1-7 2). Im Mai 2014 erkundigte sie sich beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich über die Fahrtauglichkeit des Versicherten (Urk. 8/39) und nahm auf Face book gepos tete Fotografien des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu de n Akten (Urk. 8/40). Daraufhin veranlasste sie eine weitere Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 8/42). Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 12. Juli 2014 (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/46). Nach Erhalt des Ein wands des Versicherten vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) liess die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 8/58). Dieser reichte am 12. Juli 2014 eine Ergänzung zu seinem Gutachten ein und nahm darin zu den erho benen Einwänden Stellung (Urk. 8/60). Hierzu äus serte sich der Versicherte wie derum am 6. März 2015 (Urk. 8/66) unter Beilage eines Berichts des Medi zini schen Zentrums A.___ vom 2. März 2015 (Urk. 8/65). Am 19. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren verfügungsweise ab (Urk. 2 [= Urk. 8/72]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.6 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St.
Gallen 2003, S.
92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem ge zeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weit gehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochen schrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckle r und Foerster; BGE 131 V 51). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei er erneut zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer mit Verfügung vom 24. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass kein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliege. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Eine Diagnose könne wegen unpräzisen Angaben und Verdeutlichungstendenzen nicht erhoben werden. Verdachtsdiagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit sei nicht erkennbar (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sämtliche behandelnden Ärzte einen psychischen Gesundheitsschaden diagnos tiziert und ihm seit mehr als vier Jahren eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hät ten. Da vor allem die diagnostizierte schwere Depression als chronisch beurteilt werde, liege eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdefüh rers vom 27. November 2014 auseinandergesetzt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Verfügung sei zudem von Fehlern und Sätzen, welche keinen Sinn ergäben, durchzogen. Dies stelle geradezu eine Rechts verweigerung dar. Das Gutachten sei zudem nicht objektiv, fehlerhaft, unvollständig und nicht schlüssig (Urk. 1 S. 5). An vielen Stellen entspreche es nicht der Wahrheit und genüge den Anforderungen daher nicht. Der Gutachter sei zudem voreingenommen gewesen (Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 2.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu b ehandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E .
1a). Das Recht auf eine Begrün dung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garan tiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Be troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nach voll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Ver waltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbe scheid ver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentli chen) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzuge ben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/dd; Ur teil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid vom
19. Mai 2015
(Urk. 2) wurden die Überlegun gen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerde gegnerin auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) und vom 6. März 2015 (Urk. 8/66)
ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer ver mochte den Entscheid denn auch sachge r echt anzufechten und konnte sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vor tragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei übe rprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen wäre aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfa che und rasche V erfahren (vgl. BGE 132 V 387 E .
5. 1 S. 390 mit Hinweis) ab zusehen . 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/34/9): - Chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diabetes mellitus II - Lumbovertebrales Syndrom Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, bei der psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein schwer pathologischer psychischer Stresszustand. Der Beschwer deführer wirke zeitweise geradezu desorientiert und verwirrt, er hyperventiliere und gerate in extremes Zittern und in eine schwer verkrampfte Haltung, verliere die affektive Kontrolle zeitweise völlig und schluchze laut heraus; das Gespräch müsse immer wieder unterbrochen werden. Der Beschwerdeführer wirke extrem ängstlich und misstrauisch, sei sehr antriebsgehemmt und verlangsamt. Seit April 2011 (tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Taxichauffeur) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/11-12). 3.2
3.2.1
Prof. Dr. Z.___ konnte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2014 keine Diag nose stellen und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/45/33). Dies begründete er wie folgt (Urk. 8/45/32-33): Der Beschwer deführer stelle sich beim Untersuch sehr leidend und funktionsuntüchtig dar, andererseits mache er der Öffentlichkeit Bilder seines Privatlebens (auf Face book, vgl. Urk. 8/40 [Anmerkung des Gerichts]) zugänglich, welche eine un gestörte familiäre Situation annehmen liessen. Dieses Verhalten sei mit den Vor diagnosen grundsätzlich nicht als kongruent zu bezeichnen. Der Beschwer de füh rer erkläre die Situation damit, dass es zu einer vorübergehenden Spon tan hei lung durch einen arabischen Mediziner in B.___ gekommen sei. In der Un tersuchung verhalte sich der Beschwerdeführer zunächst sehr einsilbig und zeichne ein sehr leidendes Bild von sich; dieses Verhalten sei im Rahmen der gestellten Vordiagnosen einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsstö rung und einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich nicht als abnorm zu werten. Allerdings stehe es im krassen Gegensatz zu seinem Auftreten im Rahmen der Exploration nach Konfrontation mit den Bildern auf Facebook und den Unterlagen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Der zuvor dar gebotene leidende, schwer depressive Affekt mit Antriebshemmung wechsle spontan, der Beschwerdeführer werde angriffslustig und sei in der Lage, sich gut verbal zu verteidigen. Scheinbare Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen seien spontan verflogen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor an vieles nicht mehr habe erinnern können (z.B. die Geburtsdaten seiner Kinder, ob er jemals das Grab seines Vaters in B.___ besucht habe), erinnere er sich jetzt genau daran, wann und wo und unter welchen Umständen die auf Facebook geposteten Bilder aufgenommen worden seien. Er könne auch benennen, dass nicht er, sondern seine Frau entgegen seinen Anweisungen die Bilder ins Netz gestellt habe. Aus gutachterlicher Sicht falle es daher schwer, den Schlussfol gerungen des Vorgutachters Dr. Y.___ bedingungslos zu folgen. Die Erklärung des Beschwerdeführers zu den auf Facebook geposteten Bildern, wonach es zu einer vorübergehenden Gesundung nach einer Behandlung durch einen arabi schen Mediziner gekommen sei, könne er (der Gutachter) auf dem Boden einer evidenzmedizinisch orientierten Medizin nicht nachvollziehen. Insgesamt seien die zahlreichen Inkonsistenzen im Rahmen des hiesigen Untersuchs auffällig und würden die bisherigen Bewertungen des psychischen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. Erschwerend komme hinzu, dass keine Unterlagen im IV-Dossier vorhanden seien, welche eine Einschätzung der Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zuliesse. Dies sei jedoch unab dingbar zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine „tätliche Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer sei eher nicht geeignet, das Kriterium einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses zu erfüllen, es sei denn, sie sei für den Beschwerdeführer lebensbe drohlich gewesen. 3.2.2
Prof. Dr. Z.___ führte in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/60), mit welcher er zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nahm, im Wesentlichen Folgendes aus: Die im Gutachten gemachten Angaben entsprächen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung, dies betreffe sowohl die Angaben zum Herkunftsort der auf Face book geposteten Fotos als auch übrige Angaben. Wenn Beschwerden nicht auf geführt seien, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwer de führer entsprechende nicht geäussert habe. Es sei nochmals zu bekräftigen, dass er aufgrund der Begutachtung zum Schluss gekommen sei, dass Diskrepanzen zur Vorbegutachtung vorlägen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vor genommen worden. Ebenso sei eine Diagnosestellung bewusst nicht erfolgt. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Medium einer Quer schnittsbeobachtung unzureichend sei, eine abschliessende Entscheidung zu treffen. 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 12. Juli 2014 (inkl. Ergänzung vom 12. Januar 2015) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Er tätigte sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und schil derte eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten, weshalb zahlreiche Inkonsistenten im Rahmen des Unter suchs aufgefallen seien und weshalb die bisherigen Bewertungen des psychi schen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln seien (Urk. 8/45/33). Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers übte sich Prof. Dr. Z.___ bei der Kund gabe seiner Einschätzung in äusserster Zurückhaltung und beschränkte sich darauf, die von ihm festgestellten Diskrepanzen wertneutral zu beschreiben. Er be schränkte sich sogar darauf, lediglich Zweifel an den zuvor gestellten Diag nosen zu äussern, ohne eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers abzugeben; dies überliess er der Beschwerdegegnerin, welche über geeig nete Abteilungen zur Aufklärung verfüge (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ über die Gründe für die Trennung und Scheidung des Beschwer de führers von der ersten Ehefrau mutmasste (Urk. 8/45/18), stellt denn auch die einzige subjektiv gefärbte Feststellung dar, welche die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. Z.___ nicht in Frage stellt. 4.2
Dass Prof. Dr. Z.___ keine Diagnose stellte und sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens sodann nichts zu än dern . Die von ihm beschriebenen Inkongruenzen deuten mit grösster Wahr schein lichkeit nicht bloss auf ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen (Urk. 8/45/14), son dern auf eine anspruchsausschliessende Aggravation hin (E. 1.6). Die Grenz ziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggrava tion und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist zwar heikel. Doch finden sich vorliegend ge nügend Anhaltspunkte, um von einer Aggravation auszugehen. Der Beschwer deführer stellte sich bei der Begutachtung sehr leidend und funkti onsuntüchtig dar (Urk. 8/45/25 und Urk. 8/45/32), konnte sich bei erstem Be fragen meist kaum oder gar nicht an Einzelheiten in seinem Leben erinnern (z.B. die Grösse seines Geburts- und späteren Wohnorts [Urk. 8/45/15], die Ge burtsdaten seiner drei Kinder [Urk. 8/45/18], ob er jemals das Grab seines Vaters besucht hatte und wann er das letzte Mal in B.___ war [Urk. 8/45/16]) und schilderte ma s sive Probleme in der Ehe und der Familie (er habe von der Fami lie „die Schnauz e voll“; seine Frau und seine Kinder seien ihm völlig egal [Urk. 8/45/18]). Kaum wurde der Beschwerdeführer allerdings mit den auf Face book geposteten Bildern konfrontiert (welche den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beziehungs weise den Kindern vermitteln; vgl. Urk. 8/40), riss seine zuvor dargestellte Zu rückhaltung spontan ab. Er begann schwallartig zu berichten und wechselte seinen Ton von leidend zu drohend (Urk. 8/45/25). Auch konnte er sich plötz lich daran erinnern, dass die Bilder auf Facebook im Jahr 2012 auf der Schiffs überfahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ entstanden seien. Er war zudem in der Lage, genaue Angaben zu Ort, Zeit und Anlass der Bilder zu ma chen. Sodann sagte er aus, er habe seine Frau davor gewarnt, die Bilder zu posten, und regte sich über die Verwendung der privaten Bilder im Zusammen hang mit dem Gutachten auf. Er beschimpfte den Gutachter zudem in schwall artigen Sätzen (Urk. 8/45/19 und Urk. 8/45/22). Auf den Vorhalt von Prof. Dr. Z.___, wonach die auf Face book geposteten Bilder den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses innerhalb der Familie hinterlassen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er von einem arabischen Arzt in B.___ behandelt worden sei und es ihm während dieser Zeit daher sehr gut gegangen sei (Urk. 8/45/22). Inwieweit die Behand lung in B.___ bereits auf der Überfahrt dorthin hätte wirken sollen, bleibt indes ein Geheimnis des Beschwerdeführers. Ausserdem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an wichtige Ereignisse in seinem Leben nicht mehr zu erinnern vermag, wenn er doch detaillierte Angaben im Zusammenhang mit den ihm vorgelegten Fotos machen kann. Angesichts dieser Inkongruenzen scheint es so, als ob der Be schwerdeführer in der Untersuchung mehrfach absichtlich ein anderes als das tatsächliche Bild seines Gesundheits zu standes vermitteln wollte, was klare An haltspunkte für eine Aggravation liefert. Der Beschwerdeführer konnte Prof. Dr. Z.___ ausserdem nicht erklä ren, weshalb er in keiner kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung stehe, wenn es ihm psychisch doch so schlecht gehe (Urk. 8/45/21). 4.3
Vor diesem Hintergrund vermag denn auch das Vorbringen des Beschwerdefüh rers, die Angaben im Gutachten entsprächen nicht seinen Aussagen, nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. Z.___ zu Ungunsten des Beschwerdeführers Falschangaben in seinem Gutachten hätte platzieren sollen. Auch ist das Gutachten nicht unsorgfältig verfasst. Daran ändert nichts, dass unter dem Titel „Zusatzakten“ aufgeführt wurde, dem Gut ach ter seien diverse Bilder auf Facebook zur Verfügung gestanden, welche z.B. ei nen Mann mit 3 Kindern in der Türkei zeigen würden (Urk. 8/45/11). Die Orts angabe ist an dieser Stelle nicht von Relevanz. Von Relevanz ist hingegen, dass Prof. Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration zu den Fotos befragte und dessen Auskunft, dass alle Bilder während einer Fahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ während eines Urlaubes 2012 gemacht worden seien, im Gutachten wiedergab (Urk. 8/45/21). 4.4
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. Z.___ zu Recht anmerkte, den (medizinischen) Akten seien keine Angaben zur Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zu entnehmen. Die Schwere des Traumas sei jedoch unabdingbar für die Diagnosestellung einer posttrau mati schen Belastungsstörung (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ das Krite rium eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedro hung katastrophenartigen Ausmasses (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-di agnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.],
9. Aufl., Bern 2014, Ziff. 43.1 S. 207) bei einer „tätlichen Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer als eher nicht erfüllt betrachtete (Urk. 8/45/33), erscheint daher schlüssig. Auch findet sich in den übrigen Akten kein Hinweis darauf, dass es sich bei der Aus einandersetzung vom 24. April 2011 um ein belastendes Ereignis oder eine Situ a tion aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses gehan delt hätte: Dem Strafbefehl vom 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dem Be schwerdeführer sei nach einer verbalen Auseinandersetzung im Rahmen eines Gerangels auf nicht näher bekannte Weise vom Angreifer eine schmerzhafte Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden (Urk. 8/6/3). Dies deckt sich mit den Angaben in der Stellungnahme der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 26. November 2014, worin diese auf einen Bericht des D.___ vom 24. April 2011 hinwiesen: Demgemäss soll von den Ärzten des D.___ eine Rissquetschwunde diagnostiziert worden sein (Wundver sorgung, keine Naht), wobei im CT keine intrakraniellen Blutungen oder Frak turen an der Halswirbelsäule hätten festgestellt werden können (Urk. 3/1 S. 3). 4.5
In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist darauf hinzuweisen, dass ihm insbesondere die auf Facebook geposteten Bilder nicht bekannt waren und es daher während seiner Untersuchung auch zu keiner Konfrontationssituation kommen konnte, anlässlich welcher allfällige Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können. Der Einwand des Be schwerdeführers, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ decke sich mit allen zuvor erhobenen Diagnosen und Befunden (Urk. 1 S. 10), ist daher un be helflich, denn dessen Beurteilung basierte auf einem unvollständigen Sach ver halt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Beurteilungen der behan deln den Ärzte, mit Ausnahme der Ärzte des Medizinis chen Zentrums A.___. Aus deren Stellungnahmen zum Gutachten (Urk. 8/53 = Urk. 3/1 und Urk. 8/65 = Urk. 3/2) wird jedoch deutlich, dass sie sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützen und diese nicht genügend kritisch hinterfragen. Die Widersprüche im Verhalten des Beschwerdeführers konnten sie jedenfalls nicht nachvollziehbar auflösen. 4.6
Auffallend ist weiter, dass Dr. E.___, der Stellvertreter des Hausarztes med. pract. F.___, in seinem ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 22. Juli 2013 angegeben hatte, der Beschwerdeführer leide einzig an Diabetes mellitus Typ 2 und sei deswegen in regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Im Übrigen be stünden keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände, unter ande rem keine psychische Erkrankungen (Urk. 8/39/2). Infolge dessen wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt Zürich lediglich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus verkehrsmedizinische Auflagen ge macht (Urk. 8/39/4). Dass Dr. E.___ vom psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt haben soll (Urk. 1 S. 10), erscheint wenig nachvollzieh bar, verfügte jener als Stellvertreter des Hausarztes doch über die gesamten Patientenakten des Beschwerdeführers. Auch kann der Be schwerdeführer aus de m Nachweis, dass er dem Strassenverkehrsamt am 21. November 2014 mitgeteilt hatte, er verzichte auf die Weiterbelassung seines Führerausweises (Urk. 3/3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7
Nach dem Gesagten ist ein länger andauernder Gesundheitsschaden gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit nicht nachgewiesen. 4.8
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-7) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Monique Felix zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Monique Felix machte mit ihrer Honorarnote vom 31. August 2015 einen Aufwand von 12.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 29.-- geltend (Urk. 12). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Monique Felix geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorak ten vorhanden sind (72 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 [Urk. 8/72]) und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen fast wort wörtlich dem Einwand vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) entspricht, sind für das Ak tenstudium im Beschwerdeverfahren 2 Stunden (anstelle der geltend ge machten 2.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Position „Aktenstudium – Vorbereitung der Be schwerde“) und für das Abfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden (anstelle der geltend gemachten 6.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Positionen „Entwurf Beschwer deschrift“ à 2 Stunden, „Entwurf Beschwerdeschrift“ à 1.5 Stunden, „Ergän zung und Überarbeitung der Beschwerde“ à 2.25 Stunden und „Ergän zung und Fer tigstellen der Beschwerde“ à 1 Stunde) zu entschädigen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 8 Stunden, was unter Be rücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘760.-- ergibt. Rechtsanwältin Monique Felix ist des halb mit Fr. 1 ‘ 932.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘760.-- plus Barauslagen von Fr. 29.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘789.-- [Fr. 143.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Monique Felix ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Monique Felix, Glattbrugg, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 1'932.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00662 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 12. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix Europastrasse 17, Postfach, 8152 Glattbrugg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland keine Berufs ausbildung absolvierte hatte, reiste 1994 in die Schweiz ein und arbeitete ab 2008 als selbständiger Taxifahrer (Urk. 8/7, Urk. 8/9 und Urk. 8/45/20). Am 9. Februar 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein psy chi sches Leiden bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 8/5, und Urk. 8/9).
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versi cherten am 11. Juni 2012 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien (Urk. 8/23). Am 9. Juli 2013 veran lasste sie eine Be gutachtung des Versicherten (Urk. 8/32). Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 9. Oktober 2013 (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte am 7. Februar 2014 bei der Krankenversi cherung die Leistungsabrechnungen ein (Urk. 8/37 und Urk. 8/ 38/1-7 2). Im Mai 2014 erkundigte sie sich beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich über die Fahrtauglichkeit des Versicherten (Urk. 8/39) und nahm auf Face book gepos tete Fotografien des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu de n Akten (Urk. 8/40). Daraufhin veranlasste sie eine weitere Begutachtung des Ver sicherten (Urk. 8/42). Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 12. Juli 2014 (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 8/46). Nach Erhalt des Ein wands des Versicherten vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) liess die IV-Stelle Prof. Dr. Z.___ dazu Stellung nehmen (Urk. 8/58). Dieser reichte am 12. Juli 2014 eine Ergänzung zu seinem Gutachten ein und nahm darin zu den erho benen Einwänden Stellung (Urk. 8/60). Hierzu äus serte sich der Versicherte wie derum am 6. März 2015 (Urk. 8/66) unter Beilage eines Berichts des Medi zini schen Zentrums A.___ vom 2. März 2015 (Urk. 8/65). Am 19. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren verfügungsweise ab (Urk. 2 [= Urk. 8/72]).
2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die ge setzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei er erneut zu begutachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer mit Verfügung vom 24. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IV G. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähig keit, St.
Gallen 2003, S.
92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem ge zeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kung en im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weit gehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochen schrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckle r und Foerster; BGE 131 V 51). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten erge ben, dass kein länger andauernder Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliege. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei schlüssig und nachvollziehbar. Eine Diagnose könne wegen unpräzisen Angaben und Verdeutlichungstendenzen nicht erhoben werden. Verdachtsdiagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit sei nicht erkennbar (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sämtliche behandelnden Ärzte einen psychischen Gesundheitsschaden diagnos tiziert und ihm seit mehr als vier Jahren eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hät ten. Da vor allem die diagnostizierte schwere Depression als chronisch beurteilt werde, liege eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vor (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdefüh rers vom 27. November 2014 auseinandergesetzt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Urk. 1 S. 3 f.). Die Verfügung sei zudem von Fehlern und Sätzen, welche keinen Sinn ergäben, durchzogen. Dies stelle geradezu eine Rechts verweigerung dar. Das Gutachten sei zudem nicht objektiv, fehlerhaft, unvollständig und nicht schlüssig (Urk. 1 S. 5). An vielen Stellen entspreche es nicht der Wahrheit und genüge den Anforderungen daher nicht. Der Gutachter sei zudem voreingenommen gewesen (Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3
Die Rüge der Gehörsverletzung ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu b ehandeln (vgl. BGE 118 Ia 18 E .
1a). Das Recht auf eine Begrün dung eines Entscheides ist ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben den speziellen gesetzlichen Regelungen in Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garan tiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Be troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech ten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es muss für sie nach voll ziehbar sein, inwieweit die Einwände gewürdigt wurden. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Die Ver waltung darf sich nicht darauf beschränken, die vom Versicherten im Vorbe scheid ver fahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentli chen) Einwän den auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzuge ben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann. Dies be deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän ken (BGE 124 V 181 ff. E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 80 E. 5b/dd; Ur teil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts vom 3. Oktober 2006 in Sachen J., I 614/06, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer deinstanz zu äus sern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid vom
19. Mai 2015
(Urk. 2) wurden die Überlegun gen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch ging die Beschwerde gegnerin auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) und vom 6. März 2015 (Urk. 8/66)
ein; dabei musste sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer ver mochte den Entscheid denn auch sachge r echt anzufechten und konnte sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vor tragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei übe rprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung aus formellen Gründen wäre aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfa che und rasche V erfahren (vgl. BGE 132 V 387 E .
5. 1 S. 390 mit Hinweis) ab zusehen . 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/34/9): - Chronische Depression schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Diabetes mellitus II - Lumbovertebrales Syndrom Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, bei der psychiatrischen Untersuchung zeige sich ein schwer pathologischer psychischer Stresszustand. Der Beschwer deführer wirke zeitweise geradezu desorientiert und verwirrt, er hyperventiliere und gerate in extremes Zittern und in eine schwer verkrampfte Haltung, verliere die affektive Kontrolle zeitweise völlig und schluchze laut heraus; das Gespräch müsse immer wieder unterbrochen werden. Der Beschwerdeführer wirke extrem ängstlich und misstrauisch, sei sehr antriebsgehemmt und verlangsamt. Seit April 2011 (tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Taxichauffeur) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/11-12). 3.2
3.2.1
Prof. Dr. Z.___ konnte in seinem Gutachten vom 12. Juli 2014 keine Diag nose stellen und äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/45/33). Dies begründete er wie folgt (Urk. 8/45/32-33): Der Beschwer deführer stelle sich beim Untersuch sehr leidend und funktionsuntüchtig dar, andererseits mache er der Öffentlichkeit Bilder seines Privatlebens (auf Face book, vgl. Urk. 8/40 [Anmerkung des Gerichts]) zugänglich, welche eine un gestörte familiäre Situation annehmen liessen. Dieses Verhalten sei mit den Vor diagnosen grundsätzlich nicht als kongruent zu bezeichnen. Der Beschwer de füh rer erkläre die Situation damit, dass es zu einer vorübergehenden Spon tan hei lung durch einen arabischen Mediziner in B.___ gekommen sei. In der Un tersuchung verhalte sich der Beschwerdeführer zunächst sehr einsilbig und zeichne ein sehr leidendes Bild von sich; dieses Verhalten sei im Rahmen der gestellten Vordiagnosen einer schweren Depression, einer Persönlichkeitsstö rung und einer posttraumatischen Belastungsstörung an sich nicht als abnorm zu werten. Allerdings stehe es im krassen Gegensatz zu seinem Auftreten im Rahmen der Exploration nach Konfrontation mit den Bildern auf Facebook und den Unterlagen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich. Der zuvor dar gebotene leidende, schwer depressive Affekt mit Antriebshemmung wechsle spontan, der Beschwerdeführer werde angriffslustig und sei in der Lage, sich gut verbal zu verteidigen. Scheinbare Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen seien spontan verflogen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zuvor an vieles nicht mehr habe erinnern können (z.B. die Geburtsdaten seiner Kinder, ob er jemals das Grab seines Vaters in B.___ besucht habe), erinnere er sich jetzt genau daran, wann und wo und unter welchen Umständen die auf Facebook geposteten Bilder aufgenommen worden seien. Er könne auch benennen, dass nicht er, sondern seine Frau entgegen seinen Anweisungen die Bilder ins Netz gestellt habe. Aus gutachterlicher Sicht falle es daher schwer, den Schlussfol gerungen des Vorgutachters Dr. Y.___ bedingungslos zu folgen. Die Erklärung des Beschwerdeführers zu den auf Facebook geposteten Bildern, wonach es zu einer vorübergehenden Gesundung nach einer Behandlung durch einen arabi schen Mediziner gekommen sei, könne er (der Gutachter) auf dem Boden einer evidenzmedizinisch orientierten Medizin nicht nachvollziehen. Insgesamt seien die zahlreichen Inkonsistenzen im Rahmen des hiesigen Untersuchs auffällig und würden die bisherigen Bewertungen des psychischen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen. Erschwerend komme hinzu, dass keine Unterlagen im IV-Dossier vorhanden seien, welche eine Einschätzung der Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zuliesse. Dies sei jedoch unab dingbar zur Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine „tätliche Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer sei eher nicht geeignet, das Kriterium einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses zu erfüllen, es sei denn, sie sei für den Beschwerdeführer lebensbe drohlich gewesen. 3.2.2
Prof. Dr. Z.___ führte in seiner Ergänzung zum Gutachten vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/60), mit welcher er zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung nahm, im Wesentlichen Folgendes aus: Die im Gutachten gemachten Angaben entsprächen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung, dies betreffe sowohl die Angaben zum Herkunftsort der auf Face book geposteten Fotos als auch übrige Angaben. Wenn Beschwerden nicht auf geführt seien, dann sei dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwer de führer entsprechende nicht geäussert habe. Es sei nochmals zu bekräftigen, dass er aufgrund der Begutachtung zum Schluss gekommen sei, dass Diskrepanzen zur Vorbegutachtung vorlägen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht vor genommen worden. Ebenso sei eine Diagnosestellung bewusst nicht erfolgt. Er habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Medium einer Quer schnittsbeobachtung unzureichend sei, eine abschliessende Entscheidung zu treffen. 4. 4.1
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 12. Juli 2014 (inkl. Ergänzung vom 12. Januar 2015) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Er tätigte sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und schil derte eindrücklich und in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten, weshalb zahlreiche Inkonsistenten im Rahmen des Unter suchs aufgefallen seien und weshalb die bisherigen Bewertungen des psychi schen Gesundheitszustandes und der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln seien (Urk. 8/45/33). Hinweise, welche ge gen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers übte sich Prof. Dr. Z.___ bei der Kund gabe seiner Einschätzung in äusserster Zurückhaltung und beschränkte sich darauf, die von ihm festgestellten Diskrepanzen wertneutral zu beschreiben. Er be schränkte sich sogar darauf, lediglich Zweifel an den zuvor gestellten Diag nosen zu äussern, ohne eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerde führers abzugeben; dies überliess er der Beschwerdegegnerin, welche über geeig nete Abteilungen zur Aufklärung verfüge (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ über die Gründe für die Trennung und Scheidung des Beschwer de führers von der ersten Ehefrau mutmasste (Urk. 8/45/18), stellt denn auch die einzige subjektiv gefärbte Feststellung dar, welche die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. Z.___ nicht in Frage stellt. 4.2
Dass Prof. Dr. Z.___ keine Diagnose stellte und sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, vermag an der Verwertbarkeit des Gutachtens sodann nichts zu än dern . Die von ihm beschriebenen Inkongruenzen deuten mit grösster Wahr schein lichkeit nicht bloss auf ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen (Urk. 8/45/14), son dern auf eine anspruchsausschliessende Aggravation hin (E. 1.6). Die Grenz ziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggrava tion und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist zwar heikel. Doch finden sich vorliegend ge nügend Anhaltspunkte, um von einer Aggravation auszugehen. Der Beschwer deführer stellte sich bei der Begutachtung sehr leidend und funkti onsuntüchtig dar (Urk. 8/45/25 und Urk. 8/45/32), konnte sich bei erstem Be fragen meist kaum oder gar nicht an Einzelheiten in seinem Leben erinnern (z.B. die Grösse seines Geburts- und späteren Wohnorts [Urk. 8/45/15], die Ge burtsdaten seiner drei Kinder [Urk. 8/45/18], ob er jemals das Grab seines Vaters besucht hatte und wann er das letzte Mal in B.___ war [Urk. 8/45/16]) und schilderte ma s sive Probleme in der Ehe und der Familie (er habe von der Fami lie „die Schnauz e voll“; seine Frau und seine Kinder seien ihm völlig egal [Urk. 8/45/18]). Kaum wurde der Beschwerdeführer allerdings mit den auf Face book geposteten Bildern konfrontiert (welche den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau beziehungs weise den Kindern vermitteln; vgl. Urk. 8/40), riss seine zuvor dargestellte Zu rückhaltung spontan ab. Er begann schwallartig zu berichten und wechselte seinen Ton von leidend zu drohend (Urk. 8/45/25). Auch konnte er sich plötz lich daran erinnern, dass die Bilder auf Facebook im Jahr 2012 auf der Schiffs überfahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ entstanden seien. Er war zudem in der Lage, genaue Angaben zu Ort, Zeit und Anlass der Bilder zu ma chen. Sodann sagte er aus, er habe seine Frau davor gewarnt, die Bilder zu posten, und regte sich über die Verwendung der privaten Bilder im Zusammen hang mit dem Gutachten auf. Er beschimpfte den Gutachter zudem in schwall artigen Sätzen (Urk. 8/45/19 und Urk. 8/45/22). Auf den Vorhalt von Prof. Dr. Z.___, wonach die auf Face book geposteten Bilder den Eindruck eines vertrauten Verhältnisses innerhalb der Familie hinterlassen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er von einem arabischen Arzt in B.___ behandelt worden sei und es ihm während dieser Zeit daher sehr gut gegangen sei (Urk. 8/45/22). Inwieweit die Behand lung in B.___ bereits auf der Überfahrt dorthin hätte wirken sollen, bleibt indes ein Geheimnis des Beschwerdeführers. Ausserdem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an wichtige Ereignisse in seinem Leben nicht mehr zu erinnern vermag, wenn er doch detaillierte Angaben im Zusammenhang mit den ihm vorgelegten Fotos machen kann. Angesichts dieser Inkongruenzen scheint es so, als ob der Be schwerdeführer in der Untersuchung mehrfach absichtlich ein anderes als das tatsächliche Bild seines Gesundheits zu standes vermitteln wollte, was klare An haltspunkte für eine Aggravation liefert. Der Beschwerdeführer konnte Prof. Dr. Z.___ ausserdem nicht erklä ren, weshalb er in keiner kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung stehe, wenn es ihm psychisch doch so schlecht gehe (Urk. 8/45/21). 4.3
Vor diesem Hintergrund vermag denn auch das Vorbringen des Beschwerdefüh rers, die Angaben im Gutachten entsprächen nicht seinen Aussagen, nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Prof. Dr. Z.___ zu Ungunsten des Beschwerdeführers Falschangaben in seinem Gutachten hätte platzieren sollen. Auch ist das Gutachten nicht unsorgfältig verfasst. Daran ändert nichts, dass unter dem Titel „Zusatzakten“ aufgeführt wurde, dem Gut ach ter seien diverse Bilder auf Facebook zur Verfügung gestanden, welche z.B. ei nen Mann mit 3 Kindern in der Türkei zeigen würden (Urk. 8/45/11). Die Orts angabe ist an dieser Stelle nicht von Relevanz. Von Relevanz ist hingegen, dass Prof. Dr. Z.___ den Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration zu den Fotos befragte und dessen Auskunft, dass alle Bilder während einer Fahrt von C.___ nach B.___ und in B.___ während eines Urlaubes 2012 gemacht worden seien, im Gutachten wiedergab (Urk. 8/45/21). 4.4
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. Z.___ zu Recht anmerkte, den (medizinischen) Akten seien keine Angaben zur Schwere des Traumas im Rahmen des Unfalls/Überfalls vom 24. April 2011 zu entnehmen. Die Schwere des Traumas sei jedoch unabdingbar für die Diagnosestellung einer posttrau mati schen Belastungsstörung (Urk. 8/45/33). Dass Prof. Dr. Z.___ das Krite rium eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedro hung katastrophenartigen Ausmasses (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-di agnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.],
9. Aufl., Bern 2014, Ziff. 43.1 S. 207) bei einer „tätlichen Auseinandersetzung“ mit einem Taxifahrer als eher nicht erfüllt betrachtete (Urk. 8/45/33), erscheint daher schlüssig. Auch findet sich in den übrigen Akten kein Hinweis darauf, dass es sich bei der Aus einandersetzung vom 24. April 2011 um ein belastendes Ereignis oder eine Situ a tion aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigen Ausmasses gehan delt hätte: Dem Strafbefehl vom 7. September 2011 lässt sich entnehmen, dem Be schwerdeführer sei nach einer verbalen Auseinandersetzung im Rahmen eines Gerangels auf nicht näher bekannte Weise vom Angreifer eine schmerzhafte Rissquetschwunde an der Stirn zugefügt worden (Urk. 8/6/3). Dies deckt sich mit den Angaben in der Stellungnahme der Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ vom 26. November 2014, worin diese auf einen Bericht des D.___ vom 24. April 2011 hinwiesen: Demgemäss soll von den Ärzten des D.___ eine Rissquetschwunde diagnostiziert worden sein (Wundver sorgung, keine Naht), wobei im CT keine intrakraniellen Blutungen oder Frak turen an der Halswirbelsäule hätten festgestellt werden können (Urk. 3/1 S. 3). 4.5
In Bezug auf das Gutachten von Dr. Y.___ ist darauf hinzuweisen, dass ihm insbesondere die auf Facebook geposteten Bilder nicht bekannt waren und es daher während seiner Untersuchung auch zu keiner Konfrontationssituation kommen konnte, anlässlich welcher allfällige Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können. Der Einwand des Be schwerdeführers, das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ decke sich mit allen zuvor erhobenen Diagnosen und Befunden (Urk. 1 S. 10), ist daher un be helflich, denn dessen Beurteilung basierte auf einem unvollständigen Sach ver halt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Beurteilungen der behan deln den Ärzte, mit Ausnahme der Ärzte des Medizinis chen Zentrums A.___. Aus deren Stellungnahmen zum Gutachten (Urk. 8/53 = Urk. 3/1 und Urk. 8/65 = Urk. 3/2) wird jedoch deutlich, dass sie sich vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützen und diese nicht genügend kritisch hinterfragen. Die Widersprüche im Verhalten des Beschwerdeführers konnten sie jedenfalls nicht nachvollziehbar auflösen. 4.6
Auffallend ist weiter, dass Dr. E.___, der Stellvertreter des Hausarztes med. pract. F.___, in seinem ärztlichen Bericht zur Fahreignung vom 22. Juli 2013 angegeben hatte, der Beschwerdeführer leide einzig an Diabetes mellitus Typ 2 und sei deswegen in regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Im Übrigen be stünden keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände, unter ande rem keine psychische Erkrankungen (Urk. 8/39/2). Infolge dessen wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt Zürich lediglich im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus verkehrsmedizinische Auflagen ge macht (Urk. 8/39/4). Dass Dr. E.___ vom psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt haben soll (Urk. 1 S. 10), erscheint wenig nachvollzieh bar, verfügte jener als Stellvertreter des Hausarztes doch über die gesamten Patientenakten des Beschwerdeführers. Auch kann der Be schwerdeführer aus de m Nachweis, dass er dem Strassenverkehrsamt am 21. November 2014 mitgeteilt hatte, er verzichte auf die Weiterbelassung seines Führerausweises (Urk. 3/3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7
Nach dem Gesagten ist ein länger andauernder Gesundheitsschaden gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit nicht nachgewiesen. 4.8
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-7) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Monique Felix zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Rechtsanwältin Monique Felix machte mit ihrer Honorarnote vom 31. August 2015 einen Aufwand von 12.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 29.-- geltend (Urk. 12). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Monique Felix geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorak ten vorhanden sind (72 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2015 [Urk. 8/72]) und die Beschwerdeschrift in weiten Teilen fast wort wörtlich dem Einwand vom 27. November 2014 (Urk. 8/54) entspricht, sind für das Ak tenstudium im Beschwerdeverfahren 2 Stunden (anstelle der geltend ge machten 2.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Position „Aktenstudium – Vorbereitung der Be schwerde“) und für das Abfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden (anstelle der geltend gemachten 6.75 Stunden; vgl. Urk. 12, Positionen „Entwurf Beschwer deschrift“ à 2 Stunden, „Entwurf Beschwerdeschrift“ à 1.5 Stunden, „Ergän zung und Überarbeitung der Beschwerde“ à 2.25 Stunden und „Ergän zung und Fer tigstellen der Beschwerde“ à 1 Stunde) zu entschädigen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 8 Stunden, was unter Be rücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘760.-- ergibt. Rechtsanwältin Monique Felix ist des halb mit Fr. 1 ‘ 932.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘760.-- plus Barauslagen von Fr. 29.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘789.-- [Fr. 143.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Monique Felix ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Monique Felix, Glattbrugg, als unentgeltliche Rechts vertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monique Felix, Glattbrugg, wird mit Fr. 1'932.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monique Felix - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro