Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1994, begann im August 2010 eine Lehre als
Detailhan delsfachmann bei Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 14/3) . Infolge mangelnder schuli scher Leistung wurde diese Lehre per 1. Februar 2012 zu einer Lehre als
Detail handelsassistent umgewandelt ( Urk. 20/33) . Das Lehrverhältnis wurde
schliess lich per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10 ). Seit dem 1 2. April 2013 befindet sich der Versicherte im R ahmen des vorzeitigen Massnahme antritts in stationä rer Behandlung
( Urk. 20/1, Urk. 20/7-8 , Urk. 20/30/2 ). Am 2 4. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 20/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 20/7-8 , Urk. 20/12, Urk. 20/14, Urk. 20/18-19 ) ab und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 20/23) die Zusprache einer ganzen Invali denrente ab dem 1. April 2014 in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 20/24), erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, worin sie den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festsetzte ( Urk. 20/29). Der Versicherte erhob erneut Einwände ( Urk. 20/30).
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk. 20/48 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm min destens bereits ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S.
2). Am 2 8. Juli
2015 reichte er sodann eine ergänzende Beschwer de begründung ein und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend , dass der Ren ten anspruch bereits ab dem 1. August 2012 bestehe ( Urk. 13 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 ( Urk. 19) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 0. November 2015 ( Urk. 22) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Beschwer debegründung , was dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
mit der vorliegend an ge fochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013 zu. In der Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte sie ergänzend aus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 0. Juni 2013 eingegangen sei, weshalb der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2013 bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), ein deutlicher Leistungsabfall
sei bereits zirka sechs Monate nach dem Beginn der Lehre zu verzeichnen gewesen , welcher im Februar 2012 zu einer Rückstu fung geführt habe. Das Wartejahr sei demnach mindestens bereits im Februar 2012 eröffnet worden , weshalb ihm mindestens ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zustehe ( S.
2 , S.
5). In der ergänzenden Beschwerde begründung ( Urk.
13) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahin ge hend, dass der massive Leistungsabfall bereits ab dem zweiten Lehrjahr klar be legt werden könne, weshalb die Wart ezeit am 1. August 2011 beginne und de r Rentenanspruch daher bereits ab dem 1. August 2012 bestehe (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn . 3.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 20/21 S. 3) – auf die Berichte der B.___ , C.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer para no iden Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05), sowie an einem Status nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Kon s um anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) leide. Auf dem allgemeinen Arbeits markt sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. April 2013 zu 100 % arbeits unfähig. In einer adaptierten geschützten Tätigkeit seien ihm derzeit maximal 5.5 Stunden pro Tag zumutbar
( Urk. 20/14 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 20/18 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7).
Gestützt darauf sprach die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine ganze Invaliden rente zu , was zwischen den Parteien nicht um stritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer absolvierte vom 5. bis 1 0. Oktober 2009 eine Schnupper lehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___
in D.___ , wobei die Beur teilung durchwegs positiv war und festgehalten wurde, dass er für eine Grund bil dung bei Z.___ geeignet sei (vgl. Urk. 14/1-2). 4.2
A m 1. August 2010 begann der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandels fachmann bei Z.___ in A.___ ( Urk. 14/3). Dem Ausbildungsbericht nach Beendigung der Probezeit ist zu entnehmen, dass ihm gute bis ausgezeichnete Leistungen bescheinigt wurden ( Urk. 14/4). Auch im zweiten Semester wurden ihm wiederum gute bis ausgezeichnete Leistungen attestiert. Allerdings hielt der Lehrbetrieb in Bezug auf das letzte Schulzeugnis eine ungenügende Leistung fest, da er Noten unter 4 gehabt habe ( Urk. 14/5). Einem weiteren – undatierten - Ausbildungsbericht sind abermals gute bis ausgezeichnete Leistungen zu ent nehmen, wobei die Motivation und Lernbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings deutlich abgenommen habe und auch viele Absenzen zu verzeichnen gewesen seien ( Urk. 14/8). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2012 ( Urk. 14/11) for derte ihn der Lehrbetrieb schliesslich zur Arbeit auf, da er seit dem 1 1. Mai 2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und auch kein ärztliches Zeugnis einge reicht habe. In der Folge wurde das Lehrverhältnis per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10). Anlässlich eines am 2 8. Juni 2012 ausgefüllten Fragebogens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Lehrbetrieb die Gründe für die erfolgte Kündigung auf. Danach hätten das Arbeitsverhalten und die Zuver lässigkeit des Beschwerdeführers, die häufigen Krankheitsabsenzen sowie die un ent schuldigten Absenzen in der Schule und im Betrieb zur Kündigung ge führt ( Urk. 14/16 S. 1). 4. 3
Den Bericht en
der B.___
vom 1 1. November
2013 ( Urk. 20/14) sowie vom 2 8. März 2014 ( Urk. 20/18)
ist in Bezug auf die Anamnese zu entnehmen, dass die ersten Anzeichen einer psychotischen Symptomatik bereits im August 2010 zu ver zeichnen gewesen seien. Ein deutlicher Leistungsabfall mit Rückstufung in die Anlehre sei sechs Monate nach Beginn der Lehre eingetreten. Im zweiten Lehr jahr habe sich die psychotische Symptomatik weiter verschlechtert. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 stark zurückgezogen und unter ausgepräg tem Verfolgungswahn mit suizidaler Symp tomatik gelitten habe , sei er erstm als am 3. Juni 2012 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsor ge rische Unterbringung) infolge akuter Selbstgefährdung hospitalisiert wor den . So dann sei am 1 7. Oktober 2012 ein e weitere Hospitalisierung mittels FFE er folgt. In der B.___
habe sich der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Oktober bis 1 2. November 2012 aufgehalten . Am 1 2. April 2013 sei er
schliesslich zum vor zeitigen Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetz buches ( StGB ) zugewiesen worden ( Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4). Für die Zeit ab dem am 1 2. April 2013 erfolgten Klinikeintritt wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt a ttestiert , wogegen in einem geschützten Rahmen eine Arbeits tätig keit von maximal 5.5 Stunden pro Tag als möglich erachtet wurde ( Urk. 20/14
S. 3 Ziff. 1.6 -1.7; Urk. 20/18 S. 3 Ziff. 1.6-1.7 ) . 4.4
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Intensivmedizin, RAD, erachtete mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Ar beits markt per
1 2. April 2013 als plausibel ( Urk. 20/21 S. 3). Mit weiterer Stel lung nahme vom 2 0. Juni 2014 gab er sodann an, dass davon ausgegangen wer den könne, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen ( Urk. 20/21 S. 4). 4.5
Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 20/33) informierte der ehemalige Lehr betrieb des Beschwerdeführers, dass die Umwandlung der Lehre als Detail handelsfachmann zur Lehre als Detailhandelsassistenten per 1. Februar 2012 aufgrund der mangelnden schulischen Leistung erfolgt sei . 5. 5 . 1
Den Akten ist zwar eine Leistungseinbusse während der Lehr zeit zu entnehmen, infolge derer die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann per 1. Februar 2012
zu einer Lehre als Detailhandelsassistenten umgewandelt wurde (vgl. Urk. 14/ 5, Urk. 14/8 , Urk. 20/33 ) . Der Lehrbetrieb hielt mit Schreiben vom 3 0. Janu ar 2015 ( Urk. 20/33) allerdings ausdrücklich fest, dass die Rückstufung infolge mangelnder schulischer Leistung erfolgt sei . Bereits im Ausbildungs be richt des zweiten Semesters wurde eine ungenügende schulische Leistung fest ge hal ten ( Urk. 14/5 S. 1 lit . d). Hieraus kann indessen
nicht abgeleitet werden, dass die Leistungseinbusse infolge der Grunderkrankung resultierte. Auch die wie derholt ausgesprochenen Verweise (vgl. Urk. 14/6-7, Urk. 14/9, Urk. 14/12-15) lassen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass eine Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens aufgrund der Grunderkrankung erfolgt ist. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die sich im Verlauf der Ausbildung gezeigten Probleme mit der psychischen Erkrankung zusammen hängen. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zurückführen oder gehören möglicherweise zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eine r funktionelle n Leistungseinbusse lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeutet (vorstehend E.
1.3). Den vorlie genden Akten ist allerdings gerade
keine zeitnahe medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Daran ändert nichts, dass auch die B.___ ein en Leistungsabfall aufgrund der psychotischen Symptomatik festhielt (vgl. Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/30 S.
1), darf eine echtzeitliche medizinische Einschränkung doch nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vorstehend E. 1.3 ). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seine Lehre sogar bis im Frühjahr 2012 fortführen , wenn auch mit tageweisen Absenzen ( Urk. 14 /10-11 ). Der Abbruch des Lehrverhältnisses per 2 5. Mai 2012 erfolgte schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der häufigen Absenzen ( Urk. 14/16 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. E.___ ging diesbezüglich von einem Ab bruch der Ausbildung aus gesundheitliche n Gründen aus ( Urk. 20/21 S. 4) . Für diese Annahme liegen indessen keine medizinischen Unterlagen vor . 5.2
Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit
ist gestützt auf die Berichte der B. ___
erstmals ab dem 1 2. April 2013 ausgewiesen (vorstehend E. 4.3) . Für die Zeit davor wurde
– wie soeben aufgezeigt
– keine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt . D en Akten ist aber
auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beschwerden am 3. Juni 2012 per FFE eing eliefert wurde ( Urk. 20/14 S. 2 ; Urk. 20/18 S. 2 ). Ein Gesundheitsschaden konnte somit erstmals an diesem Tag objektiviert werden . Den in den Akten liegenden medi zinischen Berichten ist zwar keine ab diesem Zeitpunkt
attestierte Arbeitsun fähigkeit zu entnehme n . Eine solche erscheint indessen unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich , wie dies im Übrigen
auch die Be s chwerdegegnerin
an er kannte ( vgl . Urk. 20/27 S. 1). 5.3
Nach dem Gesagten wurde d as Wartejahr demnach am 3. Juni 2012 eröffnet, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (vgl. hierzu Art. 29 ter
der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt . Das Wartejahr ist folglich am 3. Juni 2013 abgelaufen .
6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn infolge der vom Beschwerde führer im Juni 2013 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug auf den 1. Dezember 2013 fest ( Urk. 19 S.
2; Urk. 20/27 S.
2; Urk. 20/35 S.
2 ). Das Anmeld eformular datiert vom 2 4. Mai
2013 ( Urk. 20/3), wobei diese s
der Be schwer degegnerin
erst mit Schreiben vom 5. Juni 2013 ( Urk. 20/1) eingereicht wurde. Dem Aktenverzeichnis ist schliesslich zu entnehmen, dass die Anmel dung am 1 0. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Die An meldung zum Leistungsbezug ist folglich in jedem Fal l erst im Juni 2013 er folgt.
Da der Versicherungsfall bereits am 3. Juni 2013 eingetreten ist (vorste hend E. 5 . 3 ) und ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches entsteht, liegt somit eine verspätete Anmeldung vor (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 2027) . Ein Rentenanspruch würde demzu folge grundsätzli ch erst ab dem 1. Dezember 2013 bestehen. 6 . 2
Zu beachten gilt aber, dass ausnahmsweise auch eine rückwirkende Renten zu sprache erfolgen kann, wenn die versicherte Person den anspruchsbegrün den den Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, sofern sie die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses einreicht ( Rz 2028 KSIH ). Die Rechtsprechung nimmt eine solche Situ ation nur sehr zurückhaltend an, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Bor derlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer schweren psychischen Erkrankung; allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer wurde unbe strittenermassen eine Schizophrenie diagnostiziert , weswegen er während des War tejahres auch mehrmals hospitalisiert war (vorstehend E. 3, E. 4.3). Bezeich nend dafür, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachver halt nicht kennen konnte, ist, dass die Anmeldung schliesslich trotz wiederholter stationärer Aufenthalte erst nach dem im April 2013 angeordneten vorzeitigen Massnahmeantritt und von den Ärzten der B.___ eingereicht wurde (vgl. Urk. 20/1 , Urk. 20/3). 6.3
Eine rückwirkende Leistungszusprache erscheint daher ausnahmsweise als ge rechtfertigt, so dass dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente trotz ver späteter Anmeldung bereits nach Ablauf des Wartejahres und folgli ch ab dem 1. Juni 2013 zusteht. 7.
7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der vollständigen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Eröffnung des Warte jahres
mi t dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 3. Juni 2012 zu legen ist, weshalb das Wartejahr
– ohne Unterbruch im Sinne von Art. 29 ter IVV - im Juni 2013 abgelaufen ist . Trotz verspäteter Anmeldung steht dem Beschwerdeführer die ganze Invaliden rente bereits ab dem 1. Juni 2013 zu.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung somit abzuänder n. 7.2
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 28). 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie zu Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.--
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten sind infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Proze ss ent schädigung zu bejahen ist , wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergeb nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein An spruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung besteht (BGE 117 V 40 1 ).
Mit Honorarnote vom 2. Juni 2016 ( Urk. 27 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1‘929.30 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) gel tend, was unter Beachtung der vorgenannten Kri terien als angemessen erscheint. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teil weisen Obsiegens
des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 964.65 als P ro zessentschädigung zu bezahlen. I m Restbetrag von Fr. 964.65 wird die une nt geltliche Rechtsvert reterin Noëlle Cerletti , Bülach, aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 dahingehend abgeändert , dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, mit Fr. 964.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27-28 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1994, begann im August 2010 eine Lehre als
Detailhan delsfachmann bei Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 14/3) . Infolge mangelnder schuli scher Leistung wurde diese Lehre per 1. Februar 2012 zu einer Lehre als
Detail handelsassistent umgewandelt ( Urk. 20/33) . Das Lehrverhältnis wurde
schliess lich per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10 ). Seit dem 1 2. April 2013 befindet sich der Versicherte im R ahmen des vorzeitigen Massnahme antritts in stationä rer Behandlung
( Urk. 20/1, Urk. 20/7-8 , Urk. 20/30/2 ). Am 2 4. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 20/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 20/7-8 , Urk. 20/12, Urk. 20/14, Urk. 20/18-19 ) ab und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 20/23) die Zusprache einer ganzen Invali denrente ab dem 1. April 2014 in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 20/24), erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, worin sie den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festsetzte ( Urk. 20/29). Der Versicherte erhob erneut Einwände ( Urk. 20/30).
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk. 20/48 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 1.6 -1.7; Urk. 20/18 S. 3 Ziff. 1.6-1.7 ) . 4.4
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Intensivmedizin, RAD, erachtete mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Ar beits markt per
1 2. April 2013 als plausibel ( Urk. 20/21 S. 3). Mit weiterer Stel lung nahme vom 2 0. Juni 2014 gab er sodann an, dass davon ausgegangen wer den könne, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen ( Urk. 20/21 S. 4). 4.5
Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 20/33) informierte der ehemalige Lehr betrieb des Beschwerdeführers, dass die Umwandlung der Lehre als Detail handelsfachmann zur Lehre als Detailhandelsassistenten per 1. Februar 2012 aufgrund der mangelnden schulischen Leistung erfolgt sei . 5. 5 . 1
Den Akten ist zwar eine Leistungseinbusse während der Lehr zeit zu entnehmen, infolge derer die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann per 1. Februar 2012
zu einer Lehre als Detailhandelsassistenten umgewandelt wurde (vgl. Urk. 14/ 5, Urk. 14/8 , Urk. 20/33 ) . Der Lehrbetrieb hielt mit Schreiben vom 3 0. Janu ar 2015 ( Urk. 20/33) allerdings ausdrücklich fest, dass die Rückstufung infolge mangelnder schulischer Leistung erfolgt sei . Bereits im Ausbildungs be richt des zweiten Semesters wurde eine ungenügende schulische Leistung fest ge hal ten ( Urk. 14/5 S. 1 lit . d). Hieraus kann indessen
nicht abgeleitet werden, dass die Leistungseinbusse infolge der Grunderkrankung resultierte. Auch die wie derholt ausgesprochenen Verweise (vgl. Urk. 14/6-7, Urk. 14/9, Urk. 14/12-15) lassen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass eine Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens aufgrund der Grunderkrankung erfolgt ist. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die sich im Verlauf der Ausbildung gezeigten Probleme mit der psychischen Erkrankung zusammen hängen. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zurückführen oder gehören möglicherweise zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eine r funktionelle n Leistungseinbusse lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeutet (vorstehend E.
1.3). Den vorlie genden Akten ist allerdings gerade
keine zeitnahe medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Daran ändert nichts, dass auch die B.___ ein en Leistungsabfall aufgrund der psychotischen Symptomatik festhielt (vgl. Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/30 S.
1), darf eine echtzeitliche medizinische Einschränkung doch nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vorstehend E. 1.3 ). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seine Lehre sogar bis im Frühjahr 2012 fortführen , wenn auch mit tageweisen Absenzen ( Urk. 14 /10-11 ). Der Abbruch des Lehrverhältnisses per 2 5. Mai 2012 erfolgte schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der häufigen Absenzen ( Urk. 14/16 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. E.___ ging diesbezüglich von einem Ab bruch der Ausbildung aus gesundheitliche n Gründen aus ( Urk. 20/21 S. 4) . Für diese Annahme liegen indessen keine medizinischen Unterlagen vor . 5.2
Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit
ist gestützt auf die Berichte der B. ___
erstmals ab dem 1 2. April 2013 ausgewiesen (vorstehend E. 4.3) . Für die Zeit davor wurde
– wie soeben aufgezeigt
– keine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt . D en Akten ist aber
auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beschwerden am 3. Juni 2012 per FFE eing eliefert wurde ( Urk. 20/14 S. 2 ; Urk. 20/18 S. 2 ). Ein Gesundheitsschaden konnte somit erstmals an diesem Tag objektiviert werden . Den in den Akten liegenden medi zinischen Berichten ist zwar keine ab diesem Zeitpunkt
attestierte Arbeitsun fähigkeit zu entnehme n . Eine solche erscheint indessen unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich , wie dies im Übrigen
auch die Be s chwerdegegnerin
an er kannte ( vgl . Urk. 20/27 S. 1). 5.3
Nach dem Gesagten wurde d as Wartejahr demnach am 3. Juni 2012 eröffnet, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (vgl. hierzu Art. 29 ter
der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt . Das Wartejahr ist folglich am 3. Juni 2013 abgelaufen .
6.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm min destens bereits ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S.
2). Am 2 8. Juli
2015 reichte er sodann eine ergänzende Beschwer de begründung ein und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend , dass der Ren ten anspruch bereits ab dem 1. August 2012 bestehe ( Urk. 13 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 ( Urk. 19) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 0. November 2015 ( Urk. 22) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Beschwer debegründung , was dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
mit der vorliegend an ge fochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013 zu. In der Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte sie ergänzend aus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 0. Juni 2013 eingegangen sei, weshalb der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2013 bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), ein deutlicher Leistungsabfall
sei bereits zirka sechs Monate nach dem Beginn der Lehre zu verzeichnen gewesen , welcher im Februar 2012 zu einer Rückstu fung geführt habe. Das Wartejahr sei demnach mindestens bereits im Februar 2012 eröffnet worden , weshalb ihm mindestens ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zustehe ( S.
2 , S.
5). In der ergänzenden Beschwerde begründung ( Urk.
13) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahin ge hend, dass der massive Leistungsabfall bereits ab dem zweiten Lehrjahr klar be legt werden könne, weshalb die Wart ezeit am 1. August 2011 beginne und de r Rentenanspruch daher bereits ab dem 1. August 2012 bestehe (S. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn . 3.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 20/21 S. 3) – auf die Berichte der B.___ , C.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer para no iden Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05), sowie an einem Status nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Kon s um anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) leide. Auf dem allgemeinen Arbeits markt sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. April 2013 zu 100 % arbeits unfähig. In einer adaptierten geschützten Tätigkeit seien ihm derzeit maximal 5.5 Stunden pro Tag zumutbar
( Urk. 20/14 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 20/18 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7).
Gestützt darauf sprach die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine ganze Invaliden rente zu , was zwischen den Parteien nicht um stritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer absolvierte vom 5. bis 1 0. Oktober 2009 eine Schnupper lehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___
in D.___ , wobei die Beur teilung durchwegs positiv war und festgehalten wurde, dass er für eine Grund bil dung bei Z.___ geeignet sei (vgl. Urk. 14/1-2). 4.2
A m 1. August 2010 begann der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandels fachmann bei Z.___ in A.___ ( Urk. 14/3). Dem Ausbildungsbericht nach Beendigung der Probezeit ist zu entnehmen, dass ihm gute bis ausgezeichnete Leistungen bescheinigt wurden ( Urk. 14/4). Auch im zweiten Semester wurden ihm wiederum gute bis ausgezeichnete Leistungen attestiert. Allerdings hielt der Lehrbetrieb in Bezug auf das letzte Schulzeugnis eine ungenügende Leistung fest, da er Noten unter 4 gehabt habe ( Urk. 14/5). Einem weiteren – undatierten - Ausbildungsbericht sind abermals gute bis ausgezeichnete Leistungen zu ent nehmen, wobei die Motivation und Lernbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings deutlich abgenommen habe und auch viele Absenzen zu verzeichnen gewesen seien ( Urk. 14/8). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2012 ( Urk. 14/11) for derte ihn der Lehrbetrieb schliesslich zur Arbeit auf, da er seit dem 1 1. Mai 2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und auch kein ärztliches Zeugnis einge reicht habe. In der Folge wurde das Lehrverhältnis per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10). Anlässlich eines am 2 8. Juni 2012 ausgefüllten Fragebogens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Lehrbetrieb die Gründe für die erfolgte Kündigung auf. Danach hätten das Arbeitsverhalten und die Zuver lässigkeit des Beschwerdeführers, die häufigen Krankheitsabsenzen sowie die un ent schuldigten Absenzen in der Schule und im Betrieb zur Kündigung ge führt ( Urk. 14/16 S. 1). 4. 3
Den Bericht en
der B.___
vom 1 1. November
2013 ( Urk. 20/14) sowie vom 2 8. März 2014 ( Urk. 20/18)
ist in Bezug auf die Anamnese zu entnehmen, dass die ersten Anzeichen einer psychotischen Symptomatik bereits im August 2010 zu ver zeichnen gewesen seien. Ein deutlicher Leistungsabfall mit Rückstufung in die Anlehre sei sechs Monate nach Beginn der Lehre eingetreten. Im zweiten Lehr jahr habe sich die psychotische Symptomatik weiter verschlechtert. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 stark zurückgezogen und unter ausgepräg tem Verfolgungswahn mit suizidaler Symp tomatik gelitten habe , sei er erstm als am 3. Juni 2012 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsor ge rische Unterbringung) infolge akuter Selbstgefährdung hospitalisiert wor den . So dann sei am 1 7. Oktober 2012 ein e weitere Hospitalisierung mittels FFE er folgt. In der B.___
habe sich der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Oktober bis 1 2. November 2012 aufgehalten . Am 1 2. April 2013 sei er
schliesslich zum vor zeitigen Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetz buches ( StGB ) zugewiesen worden ( Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4). Für die Zeit ab dem am 1 2. April 2013 erfolgten Klinikeintritt wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt a ttestiert , wogegen in einem geschützten Rahmen eine Arbeits tätig keit von maximal 5.5 Stunden pro Tag als möglich erachtet wurde ( Urk. 20/14
S. 3 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn infolge der vom Beschwerde führer im Juni 2013 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug auf den 1. Dezember 2013 fest ( Urk. 19 S.
2; Urk. 20/27 S.
2; Urk. 20/35 S.
2 ). Das Anmeld eformular datiert vom 2 4. Mai
2013 ( Urk. 20/3), wobei diese s
der Be schwer degegnerin
erst mit Schreiben vom 5. Juni 2013 ( Urk. 20/1) eingereicht wurde. Dem Aktenverzeichnis ist schliesslich zu entnehmen, dass die Anmel dung am 1 0. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Die An meldung zum Leistungsbezug ist folglich in jedem Fal l erst im Juni 2013 er folgt.
Da der Versicherungsfall bereits am 3. Juni 2013 eingetreten ist (vorste hend E. 5 . 3 ) und ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches entsteht, liegt somit eine verspätete Anmeldung vor (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 2027) . Ein Rentenanspruch würde demzu folge grundsätzli ch erst ab dem 1. Dezember 2013 bestehen. 6 . 2
Zu beachten gilt aber, dass ausnahmsweise auch eine rückwirkende Renten zu sprache erfolgen kann, wenn die versicherte Person den anspruchsbegrün den den Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, sofern sie die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses einreicht ( Rz 2028 KSIH ). Die Rechtsprechung nimmt eine solche Situ ation nur sehr zurückhaltend an, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Bor derlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer schweren psychischen Erkrankung; allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer wurde unbe strittenermassen eine Schizophrenie diagnostiziert , weswegen er während des War tejahres auch mehrmals hospitalisiert war (vorstehend E. 3, E. 4.3). Bezeich nend dafür, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachver halt nicht kennen konnte, ist, dass die Anmeldung schliesslich trotz wiederholter stationärer Aufenthalte erst nach dem im April 2013 angeordneten vorzeitigen Massnahmeantritt und von den Ärzten der B.___ eingereicht wurde (vgl. Urk. 20/1 , Urk. 20/3).
E. 6.3 Eine rückwirkende Leistungszusprache erscheint daher ausnahmsweise als ge rechtfertigt, so dass dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente trotz ver späteter Anmeldung bereits nach Ablauf des Wartejahres und folgli ch ab dem 1. Juni 2013 zusteht. 7.
7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der vollständigen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Eröffnung des Warte jahres
mi t dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 3. Juni 2012 zu legen ist, weshalb das Wartejahr
– ohne Unterbruch im Sinne von Art. 29 ter IVV - im Juni 2013 abgelaufen ist . Trotz verspäteter Anmeldung steht dem Beschwerdeführer die ganze Invaliden rente bereits ab dem 1. Juni 2013 zu.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung somit abzuänder n. 7.2
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 28).
E. 8 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Proze ss ent schädigung zu bejahen ist , wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergeb nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein An spruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung besteht (BGE 117 V 40 1 ).
Mit Honorarnote vom 2. Juni 2016 ( Urk. 27 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1‘929.30 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) gel tend, was unter Beachtung der vorgenannten Kri terien als angemessen erscheint. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teil weisen Obsiegens
des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 964.65 als P ro zessentschädigung zu bezahlen. I m Restbetrag von Fr. 964.65 wird die une nt geltliche Rechtsvert reterin Noëlle Cerletti , Bülach, aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 dahingehend abgeändert , dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, mit Fr. 964.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27-28 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00656 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1994, begann im August 2010 eine Lehre als
Detailhan delsfachmann bei Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 14/3) . Infolge mangelnder schuli scher Leistung wurde diese Lehre per 1. Februar 2012 zu einer Lehre als
Detail handelsassistent umgewandelt ( Urk. 20/33) . Das Lehrverhältnis wurde
schliess lich per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10 ). Seit dem 1 2. April 2013 befindet sich der Versicherte im R ahmen des vorzeitigen Massnahme antritts in stationä rer Behandlung
( Urk. 20/1, Urk. 20/7-8 , Urk. 20/30/2 ). Am 2 4. Mai 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 20/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 20/7-8 , Urk. 20/12, Urk. 20/14, Urk. 20/18-19 ) ab und stellte dem Versicherten mit Vor bescheid vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 20/23) die Zusprache einer ganzen Invali denrente ab dem 1. April 2014 in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte ( Urk. 20/24), erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, worin sie den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2014 festsetzte ( Urk. 20/29). Der Versicherte erhob erneut Einwände ( Urk. 20/30).
Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk. 20/48 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm min destens bereits ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S.
2). Am 2 8. Juli
2015 reichte er sodann eine ergänzende Beschwer de begründung ein und änderte sein Rechtsbegehren dahingehend , dass der Ren ten anspruch bereits ab dem 1. August 2012 bestehe ( Urk. 13 S. 2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 ( Urk. 19) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1 0. November 2015 ( Urk. 22) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur ergänzenden Beschwer debegründung , was dem Beschwerdeführer am 2 4. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein ge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizini schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche er werbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
mit der vorliegend an ge fochtenen Verfügung ( Urk.
2) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2013 zu. In der Beschwerdeantwort ( Urk.
19) führte sie ergänzend aus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 1 0. Juni 2013 eingegangen sei, weshalb der Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2013 bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), ein deutlicher Leistungsabfall
sei bereits zirka sechs Monate nach dem Beginn der Lehre zu verzeichnen gewesen , welcher im Februar 2012 zu einer Rückstu fung geführt habe. Das Wartejahr sei demnach mindestens bereits im Februar 2012 eröffnet worden , weshalb ihm mindestens ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zustehe ( S.
2 , S.
5). In der ergänzenden Beschwerde begründung ( Urk.
13) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahin ge hend, dass der massive Leistungsabfall bereits ab dem zweiten Lehrjahr klar be legt werden könne, weshalb die Wart ezeit am 1. August 2011 beginne und de r Rentenanspruch daher bereits ab dem 1. August 2012 bestehe (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig der Rentenbeginn . 3.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 20/21 S. 3) – auf die Berichte der B.___ , C.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer para no iden Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05), sowie an einem Status nach Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Kon s um anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1) leide. Auf dem allgemeinen Arbeits markt sei der Beschwerdeführer seit dem 1 2. April 2013 zu 100 % arbeits unfähig. In einer adaptierten geschützten Tätigkeit seien ihm derzeit maximal 5.5 Stunden pro Tag zumutbar
( Urk. 20/14 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7; Urk. 20/18 S.
1 Ziff. 1.1, S.
3 Ziff. 1.6-1.7).
Gestützt darauf sprach die Be schwer degegnerin dem Beschwerdeführer mit der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) eine ganze Invaliden rente zu , was zwischen den Parteien nicht um stritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer absolvierte vom 5. bis 1 0. Oktober 2009 eine Schnupper lehre als Detailhandelsfachmann bei Z.___
in D.___ , wobei die Beur teilung durchwegs positiv war und festgehalten wurde, dass er für eine Grund bil dung bei Z.___ geeignet sei (vgl. Urk. 14/1-2). 4.2
A m 1. August 2010 begann der Beschwerdeführer die Lehre als Detailhandels fachmann bei Z.___ in A.___ ( Urk. 14/3). Dem Ausbildungsbericht nach Beendigung der Probezeit ist zu entnehmen, dass ihm gute bis ausgezeichnete Leistungen bescheinigt wurden ( Urk. 14/4). Auch im zweiten Semester wurden ihm wiederum gute bis ausgezeichnete Leistungen attestiert. Allerdings hielt der Lehrbetrieb in Bezug auf das letzte Schulzeugnis eine ungenügende Leistung fest, da er Noten unter 4 gehabt habe ( Urk. 14/5). Einem weiteren – undatierten - Ausbildungsbericht sind abermals gute bis ausgezeichnete Leistungen zu ent nehmen, wobei die Motivation und Lernbereitschaft des Beschwerdeführers allerdings deutlich abgenommen habe und auch viele Absenzen zu verzeichnen gewesen seien ( Urk. 14/8). Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2012 ( Urk. 14/11) for derte ihn der Lehrbetrieb schliesslich zur Arbeit auf, da er seit dem 1 1. Mai 2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und auch kein ärztliches Zeugnis einge reicht habe. In der Folge wurde das Lehrverhältnis per 2 5. Mai 2012 aufgelöst ( Urk. 14/10). Anlässlich eines am 2 8. Juni 2012 ausgefüllten Fragebogens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Lehrbetrieb die Gründe für die erfolgte Kündigung auf. Danach hätten das Arbeitsverhalten und die Zuver lässigkeit des Beschwerdeführers, die häufigen Krankheitsabsenzen sowie die un ent schuldigten Absenzen in der Schule und im Betrieb zur Kündigung ge führt ( Urk. 14/16 S. 1). 4. 3
Den Bericht en
der B.___
vom 1 1. November
2013 ( Urk. 20/14) sowie vom 2 8. März 2014 ( Urk. 20/18)
ist in Bezug auf die Anamnese zu entnehmen, dass die ersten Anzeichen einer psychotischen Symptomatik bereits im August 2010 zu ver zeichnen gewesen seien. Ein deutlicher Leistungsabfall mit Rückstufung in die Anlehre sei sechs Monate nach Beginn der Lehre eingetreten. Im zweiten Lehr jahr habe sich die psychotische Symptomatik weiter verschlechtert. Da sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 stark zurückgezogen und unter ausgepräg tem Verfolgungswahn mit suizidaler Symp tomatik gelitten habe , sei er erstm als am 3. Juni 2012 mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsor ge rische Unterbringung) infolge akuter Selbstgefährdung hospitalisiert wor den . So dann sei am 1 7. Oktober 2012 ein e weitere Hospitalisierung mittels FFE er folgt. In der B.___
habe sich der Beschwerdeführer erstmals vom 2 3. Oktober bis 1 2. November 2012 aufgehalten . Am 1 2. April 2013 sei er
schliesslich zum vor zeitigen Antritt einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetz buches ( StGB ) zugewiesen worden ( Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4). Für die Zeit ab dem am 1 2. April 2013 erfolgten Klinikeintritt wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt a ttestiert , wogegen in einem geschützten Rahmen eine Arbeits tätig keit von maximal 5.5 Stunden pro Tag als möglich erachtet wurde ( Urk. 20/14
S. 3 Ziff. 1.6 -1.7; Urk. 20/18 S. 3 Ziff. 1.6-1.7 ) . 4.4
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Intensivmedizin, RAD, erachtete mit Stellungnahme vom 5. Mai 2014 den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Ar beits markt per
1 2. April 2013 als plausibel ( Urk. 20/21 S. 3). Mit weiterer Stel lung nahme vom 2 0. Juni 2014 gab er sodann an, dass davon ausgegangen wer den könne, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen ( Urk. 20/21 S. 4). 4.5
Mit Schreiben vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 20/33) informierte der ehemalige Lehr betrieb des Beschwerdeführers, dass die Umwandlung der Lehre als Detail handelsfachmann zur Lehre als Detailhandelsassistenten per 1. Februar 2012 aufgrund der mangelnden schulischen Leistung erfolgt sei . 5. 5 . 1
Den Akten ist zwar eine Leistungseinbusse während der Lehr zeit zu entnehmen, infolge derer die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann per 1. Februar 2012
zu einer Lehre als Detailhandelsassistenten umgewandelt wurde (vgl. Urk. 14/ 5, Urk. 14/8 , Urk. 20/33 ) . Der Lehrbetrieb hielt mit Schreiben vom 3 0. Janu ar 2015 ( Urk. 20/33) allerdings ausdrücklich fest, dass die Rückstufung infolge mangelnder schulischer Leistung erfolgt sei . Bereits im Ausbildungs be richt des zweiten Semesters wurde eine ungenügende schulische Leistung fest ge hal ten ( Urk. 14/5 S. 1 lit . d). Hieraus kann indessen
nicht abgeleitet werden, dass die Leistungseinbusse infolge der Grunderkrankung resultierte. Auch die wie derholt ausgesprochenen Verweise (vgl. Urk. 14/6-7, Urk. 14/9, Urk. 14/12-15) lassen nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass eine Einbusse des funktio nellen Leistungsvermögens aufgrund der Grunderkrankung erfolgt ist. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die sich im Verlauf der Ausbildung gezeigten Probleme mit der psychischen Erkrankung zusammen hängen. Sie lassen sich aber auch auf psychosoziale Faktoren zurückführen oder gehören möglicherweise zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eine r funktionelle n Leistungseinbusse lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeutet (vorstehend E.
1.3). Den vorlie genden Akten ist allerdings gerade
keine zeitnahe medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Daran ändert nichts, dass auch die B.___ ein en Leistungsabfall aufgrund der psychotischen Symptomatik festhielt (vgl. Urk. 20/14 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/18 S.
2 Ziff. 1.4; Urk. 20/30 S.
1), darf eine echtzeitliche medizinische Einschränkung doch nicht durch nachträgliche erwerb liche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden ( vorstehend E. 1.3 ). Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seine Lehre sogar bis im Frühjahr 2012 fortführen , wenn auch mit tageweisen Absenzen ( Urk. 14 /10-11 ). Der Abbruch des Lehrverhältnisses per 2 5. Mai 2012 erfolgte schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der häufigen Absenzen ( Urk. 14/16 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. E.___ ging diesbezüglich von einem Ab bruch der Ausbildung aus gesundheitliche n Gründen aus ( Urk. 20/21 S. 4) . Für diese Annahme liegen indessen keine medizinischen Unterlagen vor . 5.2
Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit
ist gestützt auf die Berichte der B. ___
erstmals ab dem 1 2. April 2013 ausgewiesen (vorstehend E. 4.3) . Für die Zeit davor wurde
– wie soeben aufgezeigt
– keine Arbeitsunfähigkeit beschei nigt . D en Akten ist aber
auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner psychischen Beschwerden am 3. Juni 2012 per FFE eing eliefert wurde ( Urk. 20/14 S. 2 ; Urk. 20/18 S. 2 ). Ein Gesundheitsschaden konnte somit erstmals an diesem Tag objektiviert werden . Den in den Akten liegenden medi zinischen Berichten ist zwar keine ab diesem Zeitpunkt
attestierte Arbeitsun fähigkeit zu entnehme n . Eine solche erscheint indessen unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich , wie dies im Übrigen
auch die Be s chwerdegegnerin
an er kannte ( vgl . Urk. 20/27 S. 1). 5.3
Nach dem Gesagten wurde d as Wartejahr demnach am 3. Juni 2012 eröffnet, wobei der Beschwerdeführer seither ohne Unterbruch (vgl. hierzu Art. 29 ter
der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) als zu 100 % arbeitsunfähig gilt . Das Wartejahr ist folglich am 3. Juni 2013 abgelaufen .
6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn infolge der vom Beschwerde führer im Juni 2013 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug auf den 1. Dezember 2013 fest ( Urk. 19 S.
2; Urk. 20/27 S.
2; Urk. 20/35 S.
2 ). Das Anmeld eformular datiert vom 2 4. Mai
2013 ( Urk. 20/3), wobei diese s
der Be schwer degegnerin
erst mit Schreiben vom 5. Juni 2013 ( Urk. 20/1) eingereicht wurde. Dem Aktenverzeichnis ist schliesslich zu entnehmen, dass die Anmel dung am 1 0. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist. Die An meldung zum Leistungsbezug ist folglich in jedem Fal l erst im Juni 2013 er folgt.
Da der Versicherungsfall bereits am 3. Juni 2013 eingetreten ist (vorste hend E. 5 . 3 ) und ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches entsteht, liegt somit eine verspätete Anmeldung vor (vgl. hierzu auch das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Rz 2027) . Ein Rentenanspruch würde demzu folge grundsätzli ch erst ab dem 1. Dezember 2013 bestehen. 6 . 2
Zu beachten gilt aber, dass ausnahmsweise auch eine rückwirkende Renten zu sprache erfolgen kann, wenn die versicherte Person den anspruchsbegrün den den Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert war, sich rechtzeitig anzumelden, sofern sie die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnisnahme des Sachverhalts oder seit Wegfall des Hindernisses einreicht ( Rz 2028 KSIH ). Die Rechtsprechung nimmt eine solche Situ ation nur sehr zurückhaltend an, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Bor derlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer schweren psychischen Erkrankung; allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer wurde unbe strittenermassen eine Schizophrenie diagnostiziert , weswegen er während des War tejahres auch mehrmals hospitalisiert war (vorstehend E. 3, E. 4.3). Bezeich nend dafür, dass der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachver halt nicht kennen konnte, ist, dass die Anmeldung schliesslich trotz wiederholter stationärer Aufenthalte erst nach dem im April 2013 angeordneten vorzeitigen Massnahmeantritt und von den Ärzten der B.___ eingereicht wurde (vgl. Urk. 20/1 , Urk. 20/3). 6.3
Eine rückwirkende Leistungszusprache erscheint daher ausnahmsweise als ge rechtfertigt, so dass dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente trotz ver späteter Anmeldung bereits nach Ablauf des Wartejahres und folgli ch ab dem 1. Juni 2013 zusteht. 7.
7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beginn der vollständigen Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Eröffnung des Warte jahres
mi t dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den 3. Juni 2012 zu legen ist, weshalb das Wartejahr
– ohne Unterbruch im Sinne von Art. 29 ter IVV - im Juni 2013 abgelaufen ist . Trotz verspäteter Anmeldung steht dem Beschwerdeführer die ganze Invaliden rente bereits ab dem 1. Juni 2013 zu.
Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die ange fochtene Verfügung somit abzuänder n. 7.2
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gege ben (Urk. 28). 8 . 8 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie zu Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.--
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten sind infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). 8 .2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Damit ist gesagt, dass praxisgemäss auch bei teilweisem Obsiegen ein Anspruch auf eine Proze ss ent schädigung zu bejahen ist , wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergeb nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich ein An spruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung besteht (BGE 117 V 40 1 ).
Mit Honorarnote vom 2. Juni 2016 ( Urk. 27 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1‘929.30 (inkl. Bar auslagen und MWSt ) gel tend, was unter Beachtung der vorgenannten Kri terien als angemessen erscheint. Davon hat die Beschwerdegegnerin zufolge teil weisen Obsiegens
des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 964.65 als P ro zessentschädigung zu bezahlen. I m Restbetrag von Fr. 964.65 wird die une nt geltliche Rechtsvert reterin Noëlle Cerletti , Bülach, aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Mai 2015 dahingehend abgeändert , dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine reduzierte Prozessent schädigung von Fr. 964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, mit Fr. 964.65 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27-28 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski