Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___ arbeitete seit 2002 als Hilfs-Bau arbeiter bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG). Am 2. August 2012 rutschte er bei der Arbeit aus und schlug sich dabei sein linkes Knie an (Urk. 8/3). Mit der Arbeit setzte er erst am 4. Februar 2013 aus (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 8/20/127). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistete Taggeld er und übernahm die Heilkosten (Urk. 8/20/125). Am 2. April und am 18. Juni 2013 wurde der Versicherte am Spital A.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/20/86 und Urk. 8/20/104). Am 15. Juli 2013 wurde die Kausa li tät
der Beschwerden kreis ärztlich beurteilt (Urk. 8/20/82-83). Am 3. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge tä tigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Ak ten der Unfallversicherung bei. Am 7. Januar
2014 und am 8. Okto be r 2014 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/20/15-19 und Urk. 8/36). Die SUVA stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Taggeld leistungen per 3 1. Dezember 2014 ein (Urk. 8/37) und wies mit Verfü gung vom 14. Januar 2015 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fahren (Urk. 8/43 und Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2. Juni 2015 dem Versicherten eine vom 1. März 2014 bis 3
1. Januar 2015 be fristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2015 Beschwerde und beantragte Folgendes:
„1.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2015
hinsichtlich der zugesprochenen Rente vom 1. 3. 2014 bis
3
1. 1. 20 1 5 i n
Rechtsk r aft erwachsen sei.
2.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2016 sei hinsichtlich des
ver n einten Re nten anspruchs ab 1. 2. 2015 aufzuheben und X.___
rückwirkend eine Rente zuzusprechen.
3.
Es sei eine ergänzende Begutachtung von X.___ zu veranlassen, die
in nachvollziehbarer Weise Aufschluss darüber g i b t, in welchem Um
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer und psy chi scher
Sic ht eine Arbeitsfähigkeit besteht .
4.
Der Rentenanspruch sei im Anschluss zur Begutachtung für den Zeitraum
ab 1. 2. 2015 neu zu bestimmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-81), was dem Beschwerdeführer am 21. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die
kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht e der Unfallversicherung vom 7. Januar und vom 8. Oktober 2014, davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 4. Februar 2013 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich sein Gesundheitszu stand aber insoweit gebessert habe, dass ihm ab 8. Oktober 2014 eine ange passte Tätig keit wieder vollumfänglich zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. März 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Januar 2015 (Ver besserung ab 8. Oktober 2014 plus 3 Monate, Art. 88 a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) habe der Beschwerdeführer demnach An spruch a uf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgend en Zeitraum errech nete die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 4 %. Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden handle.
2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, er sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig. Da es fraglich sei, ob eine alleinige Unfall problematik vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht
bloss auf die Unfall akten abstellen, sondern hätte eigene Abklärungen tätigen sollen. Insbe son dere dränge sich auch eine psychiatrische Erhebung auf, da abzuklären sei, ob auch eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegeg nerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
vordere Kreuzband (VKB)-R uptur links und Knorpelschaden am
media len Femurkondylus
(I CRS III, bestehend seit 4. Februar 2013) bei
-
Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik (1 8. Juni
2013)
Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Sialoli this
Parotis rechts, bestehend seit Juni 201 3. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2013 bis auf Weiteres
zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden hätten deutlich gebessert. Die Arbeit s fähigkeit sei ver besserungsfähig, insbesondere durch eine konsequente Durch führung der Physiotherapie . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, hielt als Kreisarzt der SUVA im Rahmen seiner Beurteilung vom 15. Juli
2013 (Urk. 8/20/82-83) fest, dass primär davon auszugehen sei, dass eine VKB-Ruptur oder Teilruptur durch einen Unfall verursacht werde. Der Be schwerdeführer sei bereits seit 2002 bei der SUVA gegen Unfall versichert (laut Schadenmeldung). Auffällig sei, dass der Knorpelschaden innerhalb eines Jahres bereits beträchtlich gewesen sei; dies lediglich bei einer Teilruptur des VKB. Das MRI vom 11. Februar 2013 (nur 7 Monate nach dem Unfallereignis) weise aber kein Bone
bruise auf, was aber bei einem derartigen Knieanprall zu erwarten gewesen wäre. Deshalb könne die Kausalität der Beschwerden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 2. August
201 2 zuge ordnet werden. Fraglich sei, ob verursachende Ereignisse vorgekommen seien, die noch vor diesem Unfallereignis in SUVA-versicherter Zeit lägen. 3.3
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/20/15-19) hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation fest, dass beim Be schwerdeführer residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni 2013 nach dem Unfallereignis am 2. August 2012 mit orthograder Prellung der Kniescheibe ohne Verdrehung des Beines vorl ägen. Eine diagnos tische Kniearthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resektion des hypertrophen Hoffa Fett körpers vor genommen worden sei, habe einen Knorpelschaden am medialen Femurkon dylus ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit dem Unfallereignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die ASK vom 2. April 2013 habe keinen Hinweis auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund finde sich nach Art und Lokalisation der Beschwerden ein ty pisches fermoropatellares Schmerzsyndrom, das vor dem Unfall nicht be stan den habe. Nicht im Vordergrund stehend, aber auch benannt, seien Schmerzen im Bereich des Aussenmeni s kusvorderhornes, die besonders beim Hin knien verspürt würden. Hierbei sei kernspintomografisch am 11. Februar 2013 ein Riss im in neren Kompartiment des lateralen Meniskusvorderhorns mit angrenzender 1.5 Zentimeter grosser septierter
Synovialzyste mit Ausdehnung in den ventra len Hoffa Fettkörper dargestellt worden. Weitere kernspinto mo grafische Be funde seien die nicht erkennbare osteochondrale Läsion (intra opera tiv am 2. April 2013, dann Knorpelschaden ICRS III gefunden) und ein nicht vor han denes Bone
bruise, das bei der beschriebenen Heftigkeit des Unfallereig nisses 6 Monate später residuell eher noch hätte erwartet werden können.
Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter be trage weiterhin 100
%. Für eine Wiedereingliederung mit abgestufter Arbeitsfä higkeit sei der Beschwerdeführer für die beschriebene körperliche Tätigkeit noch nicht ein s etzbar. Da die Hauptbeschwerdesymptomatik der Patellarückfläche zugeordnet werde, sei eine diagnostische Arthroskopie im Hinblick auf einen traumatischen retropatellaren Knorpelriss zu erwägen. Der am ehesten degene rative Knorpelschaden des medialen Femurkondylus passe nicht zum Beschwer devortrag des Beschwerdeführers.
3.4
Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/35/23-24) zuhanden der Unfallversicherung wurden persistierende pa tel lär lokalisierte belastungsabhängige Restbeschwerden des linken Knies bei be kannter Vorgeschichte festgehalten . Zwischenzeitlich gehe es dem Be schwerde führer zwar deutlich besser. Leider sei aber eine Rückkehr in den Be rufsalltag immer noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer nehme keine Anal getika ein und partizipiere rege an den physiotherapeutischen Übungen. Leider sei es nach wie vor nicht ganz eindeutig, woher die Restbeschwerden kämen. Vereinbar mit der Klinik und dem bekannt gehäuft auftretenden Patellaspit zensyndrom nach vorderer Kreuzbandplastik sei zu vermuten, dass es sich um ein Rehabili ta tions defizit mit leichter Quadrizepsverkür zung und Patellaspitzensyndrom handle. Deshalb sei intensiv mit Physiothera pie, vielleicht sogar Sport-Physiotherapie weiterzufahren. Alternativ dazu würde auch eine stationäre Rehabilitation (bei spielsweise in E.___) sinnvoll sein . Aktuell würde der Beschwerdeführer von einem erneuten chirurgischen Eingriff nicht profitieren. 3.5
Im Bericht der F.___, Orthopädie, vom 8. September 2014 (Urk. 8/35/15-16) wurden im Nachgang zum MRI folgende Diagnosen gestellt:
-
Rehabilitationsdefizit Knie links
-
D ifferentialdiagnose : im Rahmen von Schmerzen bei Resorp tion
der Interferenzschraube mit
-
Dysäs thesie im Innervationsgebiet des
Nervus
peroneus
superficialis bei
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzband-
Rekonstruktion links am 18.
Juni 2013 (A.___)
-
Status nach d iagno stischer Arth ro skopie links mit
Débridement des vorderen Kreuzbandstumpfes und
partieller Resektion eines hypertrophen Hoffa-Fettkörpers
am 4. Februar 2013 (A.___)
Durch die MRI-Untersuchung habe eine intraartikuläre weiterführende Patholo gie ausgeschlossen werden können. Die persistierenden Schmerzen seien am ehesten im Rahmen eines Rehabilitationsdefizits des linken Knies bei Status nach VKB-Rekonstruktion, welches MR-tomografisch intakt und in Kontinuität erhalten sei,
zu sehen . Des Weiteren könnten die Schmerzen ursächlich sein bei bis zu 3 Jahren andauernder Resorption der Interferenzschraube. Aktuell be stehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf. 3.6
Dr. D.___ führte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) aus, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Vorun tersuchung vom 7. Januar 2014 die residuellen Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni
2013 wegen U nfallereignis vom 2. August 2012
unverändert seien. Eine diagnostische Knie-Arthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resekt ion des hypertrophen Hoffa-Fettk örpers vorgenommen worden sei, habe einen Knorpel schaden am medialen Femurkondylu s ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfalle r eignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die Arthroskopie vom 2. April 2013 habe keine Hinweise auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund des Be schwerdevortrages ständen belastungsabhängige Schmerzen, strichförmig quer über die Mitte der Patella sowie Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Gelenkspaltes. Treppengehen sei besonders erschwert. Klinisch finde sich im Unterschied zum Vorbefund vom 7. Januar 2014 ein gebesserter Trainings zu stand der Ober- und Unterschenkel mit entsprechend bis zu 4.5 Zentimeter Umfangsver mehrung links 20 Zentimeter o berhalb Knieinnenspalt. Ferner seien das Zohlen
- und Fründ’sche Zeichen negativ. Obwohl der B eschwerdeführer von einem gebess erten Stabilitätsgefühl nach der VKB- Plastik spreche, finde sich klinisch eine residuelle Instabilität, die auf eine elongierte, in der Kontinuität erhaltene VKB-Plastik schliessen lasse. Die kernspintomografische Untersu chung vom 2 1. März 2014 habe nur eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpel be lages im medialen und lateralen Kompartiment im Sinne einer Chondromalazie Grad I bis II ohne Hinweis für einen umschriebenen osteo chondralen Defekt ergeben . Die Kontinuität bei Kreuzbandplastik sei erhalten. An der Eminentia
intercondylaris zeige sich ein diskretes Knochenmarksödem. Im Re cessus
supra p a talleris bestehe ein diskreter Erguss. Es finde sich nur eine leichtgra dige fibro tische Veränderung des Hoff’schen Fettkörpers ohne umschriebene Fibrosierung und ohne Zyklop. Die myxoide Meni s k u sdegeneration sei me dial betont ohne N achweis eines Ris s es. Die Bakerzyste sei winzig (< 1 Zentimeter). Der medi zinische Endzustand sei erreicht. Nach den Vorgaben gemäss Unfall versiche rungsgesetz
(UVG) sei keine Integritätsentschädigung auszurichten.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu hebende und zu tragende Lasten sollten nicht über 20 Kilogramm wiegen und nicht häufig repetitiv bewegt werden müssen. Klet tern und Steigen auf Leitern und Gerüsten sei ungeeignet. Die tiefe Hocke und das Hinknien seien nur sporadisch erlaubt, nicht aber häufig repetitiv. 3.7
Dem Bericht vom 2. Juni 2015 von Dr. B.___ (Urk. 8/72), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf beim Bes chwerdeführer nicht optimal gewe s e n sei. Es best ünden weiterhin ein massives Schonhinken sowie subj ektiv chronische Schmer zen auch nachts. Trotz glaubhaft konsequenter Einhaltung der Physio the rapie und Durchführung der empfohlenen Übungen komme es zu keiner Besserung der Motorik und der Muskelkraft im Unter- und Oberschenkel links. Der Be schwerdeführer könne s omit ganz sicher nicht mehr auf einer Baustelle arbei ten, zudem sei er mit den Be schwerden nicht vermittelbar. Es bestehe zu dem - unabhängig vom Unfall - ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, welches die Schmerzproblematik noch komplizierter mache. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3 und E. 3.6) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So stellte Dr. D.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit den dargelegten Kniebeschwerden ausgewie sen ist. Anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 stellte er zwar unveränderte residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk fest. In Zusammenschau der weiteren getätigten Abklärungen des A.___ (vgl. E. 3.4) und der F.___ (vgl. E. 3.5), wonach die per sistierenden Restbeschwerden im Rahme n eines Rehabilitationsdefizits zu be trachten seien, und de s festgestellten gebesserten Trainingszustandes und des wiedererlangten subjektiven Stabilitätsgefühls, ist aber die Besserung per Okto ber 2014 nachvollziehbar dargelegt. Dr. D.___ nahm ausführlich Stellung zu den noch zumutbaren Tätigkeiten und hielt plausibel fest, dass dem Be schwerdeführer diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ei ner behinderungs an gepassten Tätigkeit zu 100
% mit diesem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (wechsel belastend, ohne häufiges Bewegen, H eben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Hocken und Hin knien), nicht entgegen stehen . Bereits die Hausärztin Dr. B.___ hielt eine Besserung für möglich (vgl. E. 3.1) und auch das A.___ und die F.___ stellten eine weitere Besserung in Aussicht, sobald das Rehabili tationsdefizit
- insbesondere bei konsequenter Durchführung der Physiotherapie - ausgeglichen ist (vgl. E. 3.4-5).
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Unfallakten abgestellt habe, da es unklar sei, ob aufgrund des Vorliegens des Knorpelschadens tatsächlich eine reine Unfallproblematik vorliege (Urk. 1 S. 5).
Für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ist es irrelevant, woher die Beschwerden, die zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen, herrühren, näm lich ob Unfall oder Krankheit (vgl. auch Art. 4 IVG und E. 1.1).
Beim festgestellten Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III ist es zwar tatsächlich zweifelhaft, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlich dem Unfallereignis am 2. August 2012 zugeordnet werden kann (vgl. E. 3.2). So ist ge mäss Dr. D.___ (Urk. 8/20/30) anzunehmen, dass dieser Knorpel schaden schon vorher bestanden hat. Und dennoch war der Beschwerdeführer voll schichtig arbeitsfähig, sogar bis Februar 201 3. Dieser degenerative K nor pel schaden wurde auf Anweisung von Dr. D.___ (Urk. 8/20/15-19) noch mals
genauer untersucht. Die MRI-Untersuchung vom 4. September
2014 (Urk. 8/35 /21) konnte eine intraartikuläre weiterführende Pathologie aus schliessen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die restlichen Kniebe schwerden von Rehabilitationsdefiziten herrührten und im Zusammenhang mit der bis zu 3 Jahre dauernden Resorption der Interferenzschraube standen. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Schmerzen ist an zu merken, dass er nur sehr selten Schmerzmedikamente einnimmt (Urk. 8/20/15-19 S. 3, Urk. 8/35/23-24 und Urk. 8/36 S. 4), was gegen einen ausgeprägten Lei dens druck spricht. Ungeachtet dessen, ob das Unfallereignis vom 2. August 2012 oder eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks als eigentliche Krankheit zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, kann auf die überzeugenden Ab klärungen der Unfallversicherung, insbesondere auf die kreisärztliche Beurtei lung von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2014, abgestellt werden. 4.2.2
Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, e s sei überdies eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, da eine etwaige Schmer zverarbeitungsstörung vor liege, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 6-7).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
Die blosse Möglichkeit, dass nebst den somatischen Kniebeschwerden auch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzverarbeitungsstörung vor liegt, bildet keinen hinreichenden Anhaltspu n kt dafür, dass die Beschwerdegeg nerin (oder das Gericht) weitere Abklär ungen betreffend psychiatrischen Ge sundheitszustand zu tätigen hat. In den Akten findet sich lediglich ein Hinweis von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/12/6) zuhanden Dr. B.___, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung unterziehe. Nicht einmal die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ stellt zumindest eine psychiatrische Verdachtsdiagnose und der Beschwerdeführer befindet sich of fenbar auch in keiner psychotherapeutischen Behandlung. Entsprechend liegen keine medizinisch begründeten und hinreichenden Anhaltspunkte für eine in psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzproble matik vor. Deshalb drängt sich auch keine weitere psychiatrische (oder interdis ziplinäre) Abklärung auf. 4.2.3
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Vorliegens eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit der kreisärztlichen Untersuchung am
8. Oktober 2014 verschlechtert (Urk. 1 S. 6).
Wenn der Beschwerdeführer dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/72) verweist, ist festzu halten, dass sie d iese Rücken beschwerden bloss erwähnt und keine Diagnose (oder zumindest Verdachts diagnose) stellt. Bei der Einschätzung von Dr. B.___ als behandelnde Hausärztin ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, wes halb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.3
Damit steht aufgrund des überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberich tes vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) fest, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 bis 8. Oktober 2014 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne häufi ges Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Hocken und Hinknien) seit her zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
D ie von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren wurden weder in tatsächlich er noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditäts grades
- auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7) - auch kein Anlass für eine nähere Prüfung für den Zeitraum ab Februar 2015 von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer von der beruflichen Massnahme der Arbeitsvermittlung Gebrauch machen kann, um wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. auch Hinweis der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 5). 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs . 1bis IVG), sind auf Fr. 600 . —
anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gregor Navarini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___ arbeitete seit 2002 als Hilfs-Bau arbeiter bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG). Am 2. August 2012 rutschte er bei der Arbeit aus und schlug sich dabei sein linkes Knie an (Urk. 8/3). Mit der Arbeit setzte er erst am 4. Februar 2013 aus (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 8/20/127). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistete Taggeld er und übernahm die Heilkosten (Urk. 8/20/125). Am 2. April und am 18. Juni 2013 wurde der Versicherte am Spital A.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/20/86 und Urk. 8/20/104). Am 15. Juli 2013 wurde die Kausa li tät
der Beschwerden kreis ärztlich beurteilt (Urk. 8/20/82-83). Am 3. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge tä tigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Ak ten der Unfallversicherung bei. Am 7. Januar
2014 und am 8. Okto be r 2014 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/20/15-19 und Urk. 8/36). Die SUVA stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Taggeld leistungen per 3 1. Dezember 2014 ein (Urk. 8/37) und wies mit Verfü gung vom 14. Januar 2015 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fahren (Urk. 8/43 und Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2. Juni 2015 dem Versicherten eine vom 1. März 2014 bis 3
1. Januar 2015 be fristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2015 Beschwerde und beantragte Folgendes:
„1.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung der SVA Zürich vom 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die
kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht e der Unfallversicherung vom 7. Januar und vom 8. Oktober 2014, davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 4. Februar 2013 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich sein Gesundheitszu stand aber insoweit gebessert habe, dass ihm ab 8. Oktober 2014 eine ange passte Tätig keit wieder vollumfänglich zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. März 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Januar 2015 (Ver besserung ab 8. Oktober 2014 plus 3 Monate, Art. 88 a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) habe der Beschwerdeführer demnach An spruch a uf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgend en Zeitraum errech nete die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 4 %. Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden handle.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, er sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig. Da es fraglich sei, ob eine alleinige Unfall problematik vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht
bloss auf die Unfall akten abstellen, sondern hätte eigene Abklärungen tätigen sollen. Insbe son dere dränge sich auch eine psychiatrische Erhebung auf, da abzuklären sei, ob auch eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegeg nerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
vordere Kreuzband (VKB)-R uptur links und Knorpelschaden am
media len Femurkondylus
(I CRS III, bestehend seit 4. Februar 2013) bei
-
Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik (1 8. Juni
2013)
Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Sialoli this
Parotis rechts, bestehend seit Juni 201 3. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2013 bis auf Weiteres
zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden hätten deutlich gebessert. Die Arbeit s fähigkeit sei ver besserungsfähig, insbesondere durch eine konsequente Durch führung der Physiotherapie . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, hielt als Kreisarzt der SUVA im Rahmen seiner Beurteilung vom 15. Juli
2013 (Urk. 8/20/82-83) fest, dass primär davon auszugehen sei, dass eine VKB-Ruptur oder Teilruptur durch einen Unfall verursacht werde. Der Be schwerdeführer sei bereits seit 2002 bei der SUVA gegen Unfall versichert (laut Schadenmeldung). Auffällig sei, dass der Knorpelschaden innerhalb eines Jahres bereits beträchtlich gewesen sei; dies lediglich bei einer Teilruptur des VKB. Das MRI vom 11. Februar 2013 (nur 7 Monate nach dem Unfallereignis) weise aber kein Bone
bruise auf, was aber bei einem derartigen Knieanprall zu erwarten gewesen wäre. Deshalb könne die Kausalität der Beschwerden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 2. August
201 2 zuge ordnet werden. Fraglich sei, ob verursachende Ereignisse vorgekommen seien, die noch vor diesem Unfallereignis in SUVA-versicherter Zeit lägen. 3.3
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/20/15-19) hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation fest, dass beim Be schwerdeführer residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni 2013 nach dem Unfallereignis am 2. August 2012 mit orthograder Prellung der Kniescheibe ohne Verdrehung des Beines vorl ägen. Eine diagnos tische Kniearthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resektion des hypertrophen Hoffa Fett körpers vor genommen worden sei, habe einen Knorpelschaden am medialen Femurkon dylus ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit dem Unfallereignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die ASK vom 2. April 2013 habe keinen Hinweis auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund finde sich nach Art und Lokalisation der Beschwerden ein ty pisches fermoropatellares Schmerzsyndrom, das vor dem Unfall nicht be stan den habe. Nicht im Vordergrund stehend, aber auch benannt, seien Schmerzen im Bereich des Aussenmeni s kusvorderhornes, die besonders beim Hin knien verspürt würden. Hierbei sei kernspintomografisch am 11. Februar 2013 ein Riss im in neren Kompartiment des lateralen Meniskusvorderhorns mit angrenzender 1.5 Zentimeter grosser septierter
Synovialzyste mit Ausdehnung in den ventra len Hoffa Fettkörper dargestellt worden. Weitere kernspinto mo grafische Be funde seien die nicht erkennbare osteochondrale Läsion (intra opera tiv am 2. April 2013, dann Knorpelschaden ICRS III gefunden) und ein nicht vor han denes Bone
bruise, das bei der beschriebenen Heftigkeit des Unfallereig nisses 6 Monate später residuell eher noch hätte erwartet werden können.
Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter be trage weiterhin 100
%. Für eine Wiedereingliederung mit abgestufter Arbeitsfä higkeit sei der Beschwerdeführer für die beschriebene körperliche Tätigkeit noch nicht ein s etzbar. Da die Hauptbeschwerdesymptomatik der Patellarückfläche zugeordnet werde, sei eine diagnostische Arthroskopie im Hinblick auf einen traumatischen retropatellaren Knorpelriss zu erwägen. Der am ehesten degene rative Knorpelschaden des medialen Femurkondylus passe nicht zum Beschwer devortrag des Beschwerdeführers.
3.4
Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/35/23-24) zuhanden der Unfallversicherung wurden persistierende pa tel lär lokalisierte belastungsabhängige Restbeschwerden des linken Knies bei be kannter Vorgeschichte festgehalten . Zwischenzeitlich gehe es dem Be schwerde führer zwar deutlich besser. Leider sei aber eine Rückkehr in den Be rufsalltag immer noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer nehme keine Anal getika ein und partizipiere rege an den physiotherapeutischen Übungen. Leider sei es nach wie vor nicht ganz eindeutig, woher die Restbeschwerden kämen. Vereinbar mit der Klinik und dem bekannt gehäuft auftretenden Patellaspit zensyndrom nach vorderer Kreuzbandplastik sei zu vermuten, dass es sich um ein Rehabili ta tions defizit mit leichter Quadrizepsverkür zung und Patellaspitzensyndrom handle. Deshalb sei intensiv mit Physiothera pie, vielleicht sogar Sport-Physiotherapie weiterzufahren. Alternativ dazu würde auch eine stationäre Rehabilitation (bei spielsweise in E.___) sinnvoll sein . Aktuell würde der Beschwerdeführer von einem erneuten chirurgischen Eingriff nicht profitieren. 3.5
Im Bericht der F.___, Orthopädie, vom 8. September 2014 (Urk. 8/35/15-16) wurden im Nachgang zum MRI folgende Diagnosen gestellt:
-
Rehabilitationsdefizit Knie links
-
D ifferentialdiagnose : im Rahmen von Schmerzen bei Resorp tion
der Interferenzschraube mit
-
Dysäs thesie im Innervationsgebiet des
Nervus
peroneus
superficialis bei
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzband-
Rekonstruktion links am 18.
Juni 2013 (A.___)
-
Status nach d iagno stischer Arth ro skopie links mit
Débridement des vorderen Kreuzbandstumpfes und
partieller Resektion eines hypertrophen Hoffa-Fettkörpers
am 4. Februar 2013 (A.___)
Durch die MRI-Untersuchung habe eine intraartikuläre weiterführende Patholo gie ausgeschlossen werden können. Die persistierenden Schmerzen seien am ehesten im Rahmen eines Rehabilitationsdefizits des linken Knies bei Status nach VKB-Rekonstruktion, welches MR-tomografisch intakt und in Kontinuität erhalten sei,
zu sehen . Des Weiteren könnten die Schmerzen ursächlich sein bei bis zu 3 Jahren andauernder Resorption der Interferenzschraube. Aktuell be stehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf. 3.6
Dr. D.___ führte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) aus, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Vorun tersuchung vom 7. Januar 2014 die residuellen Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni
2013 wegen U nfallereignis vom 2. August 2012
unverändert seien. Eine diagnostische Knie-Arthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resekt ion des hypertrophen Hoffa-Fettk örpers vorgenommen worden sei, habe einen Knorpel schaden am medialen Femurkondylu s ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfalle r eignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die Arthroskopie vom 2. April 2013 habe keine Hinweise auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund des Be schwerdevortrages ständen belastungsabhängige Schmerzen, strichförmig quer über die Mitte der Patella sowie Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Gelenkspaltes. Treppengehen sei besonders erschwert. Klinisch finde sich im Unterschied zum Vorbefund vom 7. Januar 2014 ein gebesserter Trainings zu stand der Ober- und Unterschenkel mit entsprechend bis zu 4.5 Zentimeter Umfangsver mehrung links 20 Zentimeter o berhalb Knieinnenspalt. Ferner seien das Zohlen
- und Fründ’sche Zeichen negativ. Obwohl der B eschwerdeführer von einem gebess erten Stabilitätsgefühl nach der VKB- Plastik spreche, finde sich klinisch eine residuelle Instabilität, die auf eine elongierte, in der Kontinuität erhaltene VKB-Plastik schliessen lasse. Die kernspintomografische Untersu chung vom 2 1. März 2014 habe nur eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpel be lages im medialen und lateralen Kompartiment im Sinne einer Chondromalazie Grad I bis II ohne Hinweis für einen umschriebenen osteo chondralen Defekt ergeben . Die Kontinuität bei Kreuzbandplastik sei erhalten. An der Eminentia
intercondylaris zeige sich ein diskretes Knochenmarksödem. Im Re cessus
supra p a talleris bestehe ein diskreter Erguss. Es finde sich nur eine leichtgra dige fibro tische Veränderung des Hoff’schen Fettkörpers ohne umschriebene Fibrosierung und ohne Zyklop. Die myxoide Meni s k u sdegeneration sei me dial betont ohne N achweis eines Ris s es. Die Bakerzyste sei winzig (< 1 Zentimeter). Der medi zinische Endzustand sei erreicht. Nach den Vorgaben gemäss Unfall versiche rungsgesetz
(UVG) sei keine Integritätsentschädigung auszurichten.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu hebende und zu tragende Lasten sollten nicht über 20 Kilogramm wiegen und nicht häufig repetitiv bewegt werden müssen. Klet tern und Steigen auf Leitern und Gerüsten sei ungeeignet. Die tiefe Hocke und das Hinknien seien nur sporadisch erlaubt, nicht aber häufig repetitiv. 3.7
Dem Bericht vom 2. Juni 2015 von Dr. B.___ (Urk. 8/72), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf beim Bes chwerdeführer nicht optimal gewe s e n sei. Es best ünden weiterhin ein massives Schonhinken sowie subj ektiv chronische Schmer zen auch nachts. Trotz glaubhaft konsequenter Einhaltung der Physio the rapie und Durchführung der empfohlenen Übungen komme es zu keiner Besserung der Motorik und der Muskelkraft im Unter- und Oberschenkel links. Der Be schwerdeführer könne s omit ganz sicher nicht mehr auf einer Baustelle arbei ten, zudem sei er mit den Be schwerden nicht vermittelbar. Es bestehe zu dem - unabhängig vom Unfall - ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, welches die Schmerzproblematik noch komplizierter mache. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3 und E. 3.6) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So stellte Dr. D.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit den dargelegten Kniebeschwerden ausgewie sen ist. Anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 stellte er zwar unveränderte residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk fest. In Zusammenschau der weiteren getätigten Abklärungen des A.___ (vgl. E. 3.4) und der F.___ (vgl. E. 3.5), wonach die per sistierenden Restbeschwerden im Rahme n eines Rehabilitationsdefizits zu be trachten seien, und de s festgestellten gebesserten Trainingszustandes und des wiedererlangten subjektiven Stabilitätsgefühls, ist aber die Besserung per Okto ber 2014 nachvollziehbar dargelegt. Dr. D.___ nahm ausführlich Stellung zu den noch zumutbaren Tätigkeiten und hielt plausibel fest, dass dem Be schwerdeführer diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ei ner behinderungs an gepassten Tätigkeit zu 100
% mit diesem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (wechsel belastend, ohne häufiges Bewegen, H eben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Hocken und Hin knien), nicht entgegen stehen . Bereits die Hausärztin Dr. B.___ hielt eine Besserung für möglich (vgl. E. 3.1) und auch das A.___ und die F.___ stellten eine weitere Besserung in Aussicht, sobald das Rehabili tationsdefizit
- insbesondere bei konsequenter Durchführung der Physiotherapie - ausgeglichen ist (vgl. E. 3.4-5).
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Unfallakten abgestellt habe, da es unklar sei, ob aufgrund des Vorliegens des Knorpelschadens tatsächlich eine reine Unfallproblematik vorliege (Urk. 1 S. 5).
Für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ist es irrelevant, woher die Beschwerden, die zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen, herrühren, näm lich ob Unfall oder Krankheit (vgl. auch Art. 4 IVG und E. 1.1).
Beim festgestellten Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III ist es zwar tatsächlich zweifelhaft, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlich dem Unfallereignis am 2. August 2012 zugeordnet werden kann (vgl. E. 3.2). So ist ge mäss Dr. D.___ (Urk. 8/20/30) anzunehmen, dass dieser Knorpel schaden schon vorher bestanden hat. Und dennoch war der Beschwerdeführer voll schichtig arbeitsfähig, sogar bis Februar 201 3. Dieser degenerative K nor pel schaden wurde auf Anweisung von Dr. D.___ (Urk. 8/20/15-19) noch mals
genauer untersucht. Die MRI-Untersuchung vom 4. September
2014 (Urk. 8/35 /21) konnte eine intraartikuläre weiterführende Pathologie aus schliessen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die restlichen Kniebe schwerden von Rehabilitationsdefiziten herrührten und im Zusammenhang mit der bis zu 3 Jahre dauernden Resorption der Interferenzschraube standen. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Schmerzen ist an zu merken, dass er nur sehr selten Schmerzmedikamente einnimmt (Urk. 8/20/15-19 S. 3, Urk. 8/35/23-24 und Urk. 8/36 S. 4), was gegen einen ausgeprägten Lei dens druck spricht. Ungeachtet dessen, ob das Unfallereignis vom 2. August 2012 oder eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks als eigentliche Krankheit zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, kann auf die überzeugenden Ab klärungen der Unfallversicherung, insbesondere auf die kreisärztliche Beurtei lung von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2014, abgestellt werden. 4.2.2
Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, e s sei überdies eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, da eine etwaige Schmer zverarbeitungsstörung vor liege, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 6-7).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
Die blosse Möglichkeit, dass nebst den somatischen Kniebeschwerden auch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzverarbeitungsstörung vor liegt, bildet keinen hinreichenden Anhaltspu n kt dafür, dass die Beschwerdegeg nerin (oder das Gericht) weitere Abklär ungen betreffend psychiatrischen Ge sundheitszustand zu tätigen hat. In den Akten findet sich lediglich ein Hinweis von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/12/6) zuhanden Dr. B.___, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung unterziehe. Nicht einmal die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ stellt zumindest eine psychiatrische Verdachtsdiagnose und der Beschwerdeführer befindet sich of fenbar auch in keiner psychotherapeutischen Behandlung. Entsprechend liegen keine medizinisch begründeten und hinreichenden Anhaltspunkte für eine in psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzproble matik vor. Deshalb drängt sich auch keine weitere psychiatrische (oder interdis ziplinäre) Abklärung auf. 4.2.3
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Vorliegens eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit der kreisärztlichen Untersuchung am
8. Oktober 2014 verschlechtert (Urk. 1 S. 6).
Wenn der Beschwerdeführer dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/72) verweist, ist festzu halten, dass sie d iese Rücken beschwerden bloss erwähnt und keine Diagnose (oder zumindest Verdachts diagnose) stellt. Bei der Einschätzung von Dr. B.___ als behandelnde Hausärztin ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, wes halb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.3
Damit steht aufgrund des überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberich tes vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) fest, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 bis 8. Oktober 2014 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne häufi ges Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Hocken und Hinknien) seit her zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
D ie von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren wurden weder in tatsächlich er noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditäts grades
- auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7) - auch kein Anlass für eine nähere Prüfung für den Zeitraum ab Februar 2015 von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer von der beruflichen Massnahme der Arbeitsvermittlung Gebrauch machen kann, um wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. auch Hinweis der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 5). 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs . 1bis IVG), sind auf Fr. 600 . —
anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gregor Navarini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00654 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Navarini Maier & Hagger Rechtsanwälte Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___ arbeitete seit 2002 als Hilfs-Bau arbeiter bei der Y.___ AG (ehemals Z.___ AG). Am 2. August 2012 rutschte er bei der Arbeit aus und schlug sich dabei sein linkes Knie an (Urk. 8/3). Mit der Arbeit setzte er erst am 4. Februar 2013 aus (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 8/20/127). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistete Taggeld er und übernahm die Heilkosten (Urk. 8/20/125). Am 2. April und am 18. Juni 2013 wurde der Versicherte am Spital A.___ am linken Knie operiert (Urk. 8/20/86 und Urk. 8/20/104). Am 15. Juli 2013 wurde die Kausa li tät
der Beschwerden kreis ärztlich beurteilt (Urk. 8/20/82-83). Am 3. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). In der Folge tä tigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Ak ten der Unfallversicherung bei. Am 7. Januar
2014 und am 8. Okto be r 2014 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 8/20/15-19 und Urk. 8/36). Die SUVA stellte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 die Taggeld leistungen per 3 1. Dezember 2014 ein (Urk. 8/37) und wies mit Verfü gung vom 14. Januar 2015 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung ab (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fahren (Urk. 8/43 und Urk. 8/50) sprach die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2. Juni 2015 dem Versicherten eine vom 1. März 2014 bis 3
1. Januar 2015 be fristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2015 Beschwerde und beantragte Folgendes:
„1.
Es sei festzustellen, dass die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2015
hinsichtlich der zugesprochenen Rente vom 1. 3. 2014 bis
3
1. 1. 20 1 5 i n
Rechtsk r aft erwachsen sei.
2.
Die Verfügung der SVA Zürich vom 2. 6. 2016 sei hinsichtlich des
ver n einten Re nten anspruchs ab 1. 2. 2015 aufzuheben und X.___
rückwirkend eine Rente zuzusprechen.
3.
Es sei eine ergänzende Begutachtung von X.___ zu veranlassen, die
in nachvollziehbarer Weise Aufschluss darüber g i b t, in welchem Um
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten aus somatischer und psy chi scher
Sic ht eine Arbeitsfähigkeit besteht .
4.
Der Rentenanspruch sei im Anschluss zur Begutachtung für den Zeitraum
ab 1. 2. 2015 neu zu bestimmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-81), was dem Beschwerdeführer am 21. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass da s Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf die
kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht e der Unfallversicherung vom 7. Januar und vom 8. Oktober 2014, davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 4. Februar 2013 keine berufliche Tätigkeit möglich gewesen sei, sich sein Gesundheitszu stand aber insoweit gebessert habe, dass ihm ab 8. Oktober 2014 eine ange passte Tätig keit wieder vollumfänglich zumutbar sei. Für die Zeit vom 1. März 2014 (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Januar 2015 (Ver besserung ab 8. Oktober 2014 plus 3 Monate, Art. 88 a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) habe der Beschwerdeführer demnach An spruch a uf eine ganze Invalidenrente. Für den nachfolgend en Zeitraum errech nete die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 4 %. Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfallbedingten Gesundheitsschaden handle.
2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, er sei weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig. Da es fraglich sei, ob eine alleinige Unfall problematik vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht
bloss auf die Unfall akten abstellen, sondern hätte eigene Abklärungen tätigen sollen. Insbe son dere dränge sich auch eine psychiatrische Erhebung auf, da abzuklären sei, ob auch eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegeg nerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
vordere Kreuzband (VKB)-R uptur links und Knorpelschaden am
media len Femurkondylus
(I CRS III, bestehend seit 4. Februar 2013) bei
-
Status nach diagnostischer Kniearthroskopie links
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik (1 8. Juni
2013)
Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Sialoli this
Parotis rechts, bestehend seit Juni 201 3. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2013 bis auf Weiteres
zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerden hätten deutlich gebessert. Die Arbeit s fähigkeit sei ver besserungsfähig, insbesondere durch eine konsequente Durch führung der Physiotherapie . 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, hielt als Kreisarzt der SUVA im Rahmen seiner Beurteilung vom 15. Juli
2013 (Urk. 8/20/82-83) fest, dass primär davon auszugehen sei, dass eine VKB-Ruptur oder Teilruptur durch einen Unfall verursacht werde. Der Be schwerdeführer sei bereits seit 2002 bei der SUVA gegen Unfall versichert (laut Schadenmeldung). Auffällig sei, dass der Knorpelschaden innerhalb eines Jahres bereits beträchtlich gewesen sei; dies lediglich bei einer Teilruptur des VKB. Das MRI vom 11. Februar 2013 (nur 7 Monate nach dem Unfallereignis) weise aber kein Bone
bruise auf, was aber bei einem derartigen Knieanprall zu erwarten gewesen wäre. Deshalb könne die Kausalität der Beschwerden nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 2. August
201 2 zuge ordnet werden. Fraglich sei, ob verursachende Ereignisse vorgekommen seien, die noch vor diesem Unfallereignis in SUVA-versicherter Zeit lägen. 3.3
Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/20/15-19) hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatolo gie, Physikalische Medizin und Rehabilitation fest, dass beim Be schwerdeführer residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni 2013 nach dem Unfallereignis am 2. August 2012 mit orthograder Prellung der Kniescheibe ohne Verdrehung des Beines vorl ägen. Eine diagnos tische Kniearthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resektion des hypertrophen Hoffa Fett körpers vor genommen worden sei, habe einen Knorpelschaden am medialen Femurkon dylus ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit dem Unfallereignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die ASK vom 2. April 2013 habe keinen Hinweis auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund finde sich nach Art und Lokalisation der Beschwerden ein ty pisches fermoropatellares Schmerzsyndrom, das vor dem Unfall nicht be stan den habe. Nicht im Vordergrund stehend, aber auch benannt, seien Schmerzen im Bereich des Aussenmeni s kusvorderhornes, die besonders beim Hin knien verspürt würden. Hierbei sei kernspintomografisch am 11. Februar 2013 ein Riss im in neren Kompartiment des lateralen Meniskusvorderhorns mit angrenzender 1.5 Zentimeter grosser septierter
Synovialzyste mit Ausdehnung in den ventra len Hoffa Fettkörper dargestellt worden. Weitere kernspinto mo grafische Be funde seien die nicht erkennbare osteochondrale Läsion (intra opera tiv am 2. April 2013, dann Knorpelschaden ICRS III gefunden) und ein nicht vor han denes Bone
bruise, das bei der beschriebenen Heftigkeit des Unfallereig nisses 6 Monate später residuell eher noch hätte erwartet werden können.
Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter be trage weiterhin 100
%. Für eine Wiedereingliederung mit abgestufter Arbeitsfä higkeit sei der Beschwerdeführer für die beschriebene körperliche Tätigkeit noch nicht ein s etzbar. Da die Hauptbeschwerdesymptomatik der Patellarückfläche zugeordnet werde, sei eine diagnostische Arthroskopie im Hinblick auf einen traumatischen retropatellaren Knorpelriss zu erwägen. Der am ehesten degene rative Knorpelschaden des medialen Femurkondylus passe nicht zum Beschwer devortrag des Beschwerdeführers.
3.4
Im Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/35/23-24) zuhanden der Unfallversicherung wurden persistierende pa tel lär lokalisierte belastungsabhängige Restbeschwerden des linken Knies bei be kannter Vorgeschichte festgehalten . Zwischenzeitlich gehe es dem Be schwerde führer zwar deutlich besser. Leider sei aber eine Rückkehr in den Be rufsalltag immer noch nicht möglich. Der Beschwerdeführer nehme keine Anal getika ein und partizipiere rege an den physiotherapeutischen Übungen. Leider sei es nach wie vor nicht ganz eindeutig, woher die Restbeschwerden kämen. Vereinbar mit der Klinik und dem bekannt gehäuft auftretenden Patellaspit zensyndrom nach vorderer Kreuzbandplastik sei zu vermuten, dass es sich um ein Rehabili ta tions defizit mit leichter Quadrizepsverkür zung und Patellaspitzensyndrom handle. Deshalb sei intensiv mit Physiothera pie, vielleicht sogar Sport-Physiotherapie weiterzufahren. Alternativ dazu würde auch eine stationäre Rehabilitation (bei spielsweise in E.___) sinnvoll sein . Aktuell würde der Beschwerdeführer von einem erneuten chirurgischen Eingriff nicht profitieren. 3.5
Im Bericht der F.___, Orthopädie, vom 8. September 2014 (Urk. 8/35/15-16) wurden im Nachgang zum MRI folgende Diagnosen gestellt:
-
Rehabilitationsdefizit Knie links
-
D ifferentialdiagnose : im Rahmen von Schmerzen bei Resorp tion
der Interferenzschraube mit
-
Dysäs thesie im Innervationsgebiet des
Nervus
peroneus
superficialis bei
-
Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzband-
Rekonstruktion links am 18.
Juni 2013 (A.___)
-
Status nach d iagno stischer Arth ro skopie links mit
Débridement des vorderen Kreuzbandstumpfes und
partieller Resektion eines hypertrophen Hoffa-Fettkörpers
am 4. Februar 2013 (A.___)
Durch die MRI-Untersuchung habe eine intraartikuläre weiterführende Patholo gie ausgeschlossen werden können. Die persistierenden Schmerzen seien am ehesten im Rahmen eines Rehabilitationsdefizits des linken Knies bei Status nach VKB-Rekonstruktion, welches MR-tomografisch intakt und in Kontinuität erhalten sei,
zu sehen . Des Weiteren könnten die Schmerzen ursächlich sein bei bis zu 3 Jahren andauernder Resorption der Interferenzschraube. Aktuell be stehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht kein weiterer Handlungsbedarf. 3.6
Dr. D.___ führte in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) aus, dass im Vergleich zur kreisärztlichen Vorun tersuchung vom 7. Januar 2014 die residuellen Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk nach VKB-Plastik am 18. Juni
2013 wegen U nfallereignis vom 2. August 2012
unverändert seien. Eine diagnostische Knie-Arthroskopie vom 2. April 2013, bei der ein Débridement des VKB-Stumpfes und eine partielle Resekt ion des hypertrophen Hoffa-Fettk örpers vorgenommen worden sei, habe einen Knorpel schaden am medialen Femurkondylu s ICRS III aufgedeckt, der nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfalle r eignis vom August 2012 zugeordnet werden könne. Die Arthroskopie vom 2. April 2013 habe keine Hinweise auf einen retropatellaren Schaden geliefert. Im Vordergrund des Be schwerdevortrages ständen belastungsabhängige Schmerzen, strichförmig quer über die Mitte der Patella sowie Schmerzen im Bereich des medialen und late ralen Gelenkspaltes. Treppengehen sei besonders erschwert. Klinisch finde sich im Unterschied zum Vorbefund vom 7. Januar 2014 ein gebesserter Trainings zu stand der Ober- und Unterschenkel mit entsprechend bis zu 4.5 Zentimeter Umfangsver mehrung links 20 Zentimeter o berhalb Knieinnenspalt. Ferner seien das Zohlen
- und Fründ’sche Zeichen negativ. Obwohl der B eschwerdeführer von einem gebess erten Stabilitätsgefühl nach der VKB- Plastik spreche, finde sich klinisch eine residuelle Instabilität, die auf eine elongierte, in der Kontinuität erhaltene VKB-Plastik schliessen lasse. Die kernspintomografische Untersu chung vom 2 1. März 2014 habe nur eine leichtgradige Verschmälerung des Knorpel be lages im medialen und lateralen Kompartiment im Sinne einer Chondromalazie Grad I bis II ohne Hinweis für einen umschriebenen osteo chondralen Defekt ergeben . Die Kontinuität bei Kreuzbandplastik sei erhalten. An der Eminentia
intercondylaris zeige sich ein diskretes Knochenmarksödem. Im Re cessus
supra p a talleris bestehe ein diskreter Erguss. Es finde sich nur eine leichtgra dige fibro tische Veränderung des Hoff’schen Fettkörpers ohne umschriebene Fibrosierung und ohne Zyklop. Die myxoide Meni s k u sdegeneration sei me dial betont ohne N achweis eines Ris s es. Die Bakerzyste sei winzig (< 1 Zentimeter). Der medi zinische Endzustand sei erreicht. Nach den Vorgaben gemäss Unfall versiche rungsgesetz
(UVG) sei keine Integritätsentschädigung auszurichten.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei für wechselbelastende Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Zu hebende und zu tragende Lasten sollten nicht über 20 Kilogramm wiegen und nicht häufig repetitiv bewegt werden müssen. Klet tern und Steigen auf Leitern und Gerüsten sei ungeeignet. Die tiefe Hocke und das Hinknien seien nur sporadisch erlaubt, nicht aber häufig repetitiv. 3.7
Dem Bericht vom 2. Juni 2015 von Dr. B.___ (Urk. 8/72), welcher im Rahmen des Einwandverfahrens eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf beim Bes chwerdeführer nicht optimal gewe s e n sei. Es best ünden weiterhin ein massives Schonhinken sowie subj ektiv chronische Schmer zen auch nachts. Trotz glaubhaft konsequenter Einhaltung der Physio the rapie und Durchführung der empfohlenen Übungen komme es zu keiner Besserung der Motorik und der Muskelkraft im Unter- und Oberschenkel links. Der Be schwerdeführer könne s omit ganz sicher nicht mehr auf einer Baustelle arbei ten, zudem sei er mit den Be schwerden nicht vermittelbar. Es bestehe zu dem - unabhängig vom Unfall - ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, welches die Schmerzproblematik noch komplizierter mache. 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3 und E. 3.6) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen be rücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollzieh bar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So stellte Dr. D.___ fest, dass ein Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, mit den dargelegten Kniebeschwerden ausgewie sen ist. Anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2014 stellte er zwar unveränderte residuelle Belastungsschmerzen am linken Kniegelenk fest. In Zusammenschau der weiteren getätigten Abklärungen des A.___ (vgl. E. 3.4) und der F.___ (vgl. E. 3.5), wonach die per sistierenden Restbeschwerden im Rahme n eines Rehabilitationsdefizits zu be trachten seien, und de s festgestellten gebesserten Trainingszustandes und des wiedererlangten subjektiven Stabilitätsgefühls, ist aber die Besserung per Okto ber 2014 nachvollziehbar dargelegt. Dr. D.___ nahm ausführlich Stellung zu den noch zumutbaren Tätigkeiten und hielt plausibel fest, dass dem Be schwerdeführer diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ei ner behinderungs an gepassten Tätigkeit zu 100
% mit diesem besonderen Anfor derungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist (wechsel belastend, ohne häufiges Bewegen, H eben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufi ges Hocken und Hin knien), nicht entgegen stehen . Bereits die Hausärztin Dr. B.___ hielt eine Besserung für möglich (vgl. E. 3.1) und auch das A.___ und die F.___ stellten eine weitere Besserung in Aussicht, sobald das Rehabili tationsdefizit
- insbesondere bei konsequenter Durchführung der Physiotherapie - ausgeglichen ist (vgl. E. 3.4-5).
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Unfallakten abgestellt habe, da es unklar sei, ob aufgrund des Vorliegens des Knorpelschadens tatsächlich eine reine Unfallproblematik vorliege (Urk. 1 S. 5).
Für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ist es irrelevant, woher die Beschwerden, die zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen, herrühren, näm lich ob Unfall oder Krankheit (vgl. auch Art. 4 IVG und E. 1.1).
Beim festgestellten Knorpelschaden am medialen Femurkondylus ICRS III ist es zwar tatsächlich zweifelhaft, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlich dem Unfallereignis am 2. August 2012 zugeordnet werden kann (vgl. E. 3.2). So ist ge mäss Dr. D.___ (Urk. 8/20/30) anzunehmen, dass dieser Knorpel schaden schon vorher bestanden hat. Und dennoch war der Beschwerdeführer voll schichtig arbeitsfähig, sogar bis Februar 201 3. Dieser degenerative K nor pel schaden wurde auf Anweisung von Dr. D.___ (Urk. 8/20/15-19) noch mals
genauer untersucht. Die MRI-Untersuchung vom 4. September
2014 (Urk. 8/35 /21) konnte eine intraartikuläre weiterführende Pathologie aus schliessen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die restlichen Kniebe schwerden von Rehabilitationsdefiziten herrührten und im Zusammenhang mit der bis zu 3 Jahre dauernden Resorption der Interferenzschraube standen. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Schmerzen ist an zu merken, dass er nur sehr selten Schmerzmedikamente einnimmt (Urk. 8/20/15-19 S. 3, Urk. 8/35/23-24 und Urk. 8/36 S. 4), was gegen einen ausgeprägten Lei dens druck spricht. Ungeachtet dessen, ob das Unfallereignis vom 2. August 2012 oder eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks als eigentliche Krankheit zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, kann auf die überzeugenden Ab klärungen der Unfallversicherung, insbesondere auf die kreisärztliche Beurtei lung von Dr. D.___ vom 8. Oktober 2014, abgestellt werden. 4.2.2
Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, e s sei überdies eine psychiatrische Abklärung durchzuführen, da eine etwaige Schmer zverarbeitungsstörung vor liege, welche sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 6-7).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs gerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Partei vor bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin rei chender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
Die blosse Möglichkeit, dass nebst den somatischen Kniebeschwerden auch eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzverarbeitungsstörung vor liegt, bildet keinen hinreichenden Anhaltspu n kt dafür, dass die Beschwerdegeg nerin (oder das Gericht) weitere Abklär ungen betreffend psychiatrischen Ge sundheitszustand zu tätigen hat. In den Akten findet sich lediglich ein Hinweis von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2 4. Oktober 2013 (Urk. 8/12/6) zuhanden Dr. B.___, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit einer antidepressiven medikamentösen Behandlung unterziehe. Nicht einmal die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ stellt zumindest eine psychiatrische Verdachtsdiagnose und der Beschwerdeführer befindet sich of fenbar auch in keiner psychotherapeutischen Behandlung. Entsprechend liegen keine medizinisch begründeten und hinreichenden Anhaltspunkte für eine in psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Schmerzproble matik vor. Deshalb drängt sich auch keine weitere psychiatrische (oder interdis ziplinäre) Abklärung auf. 4.2.3
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des Vorliegens eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit der kreisärztlichen Untersuchung am
8. Oktober 2014 verschlechtert (Urk. 1 S. 6).
Wenn der Beschwerdeführer dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/72) verweist, ist festzu halten, dass sie d iese Rücken beschwerden bloss erwähnt und keine Diagnose (oder zumindest Verdachts diagnose) stellt. Bei der Einschätzung von Dr. B.___ als behandelnde Hausärztin ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, wes halb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.3
Damit steht aufgrund des überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberich tes vom 8. Oktober 2014 (Urk. 8/36) fest, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2013 bis 8. Oktober 2014 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne häufi ges Bewegen, Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Hocken und Hinknien) seit her zu 100 % zumutbar ist. 5. 5.1
D ie von der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren wurden weder in tatsächlich er noch in rechtlicher Hinsicht bean standet und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Inva liditäts grades
- auch bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % (vgl. Be schwerdeantwort, Urk. 7) - auch kein Anlass für eine nähere Prüfung für den Zeitraum ab Februar 2015 von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.2
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer von der beruflichen Massnahme der Arbeitsvermittlung Gebrauch machen kann, um wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. auch Hinweis der Beschwerdegegnerin, Urk. 2 S. 5). 6.
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Stre it wert festzusetzen sind (Art. 69 Abs . 1bis IVG), sind auf Fr. 600 . —
anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Gregor Navarini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger