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IV.2015.00648

Rückwirkend zugesprochene abgestufte und befristete Rente, kein Abzug vom Tabellenlohn, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls am 9. März 2005 arbeitslos gemeldet und arbeitete im Zwischenverdienst in einem Tankstellenshop zu 40 % (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Am 8. März 2006 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente der Invali denversicherung an und erklärte, infolge des erlittenen Unfalls an einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu leiden ( Urk. 5/7) .

Die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen ( Urk. 5/1-14 5/17, 5/22 , 5/62 ) sowie die medizinischen Verhält nisse ab ( Urk. 5/14/1-10 , 5/27 , 5/64 ) und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 5 /16/1-155 , 5/26/1-52 , 5/28/1-16 , 5/35 ). Am 1 0. Oktober 2006 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt ( Urk. 5/23). Nach einem begleiteten tiefprozentigen Arbeitsversuch in einem Copycenter in Y.___ trat die Versicherte im Oktober 2006 ein Praktikum im Ausmass von zirka 30 % in der Kanzlei Z.___

an und absolvierte nebenbei d ie A.___ (v g l . Urk. 5/23/3 , 5/24, 5/25, 5/26/8) , welche sie im November 2007 im 3. Semester unterbrach (vgl. Urk. 5/ 49/6), im Frühjahr 2008 wieder aufnahm und per Ende 2009 abschloss ( Urk. 1 S. 14, 12/5).

Die Suva stellte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 9. November 2007 unter Verneinung der Adäquan z per 3 1. Mai 2007 ein ( Urk. 5/3 5; bestätigt mit Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009; dieses bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 5/59 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraussichtliche Ablehnung ihres Gesuchs vom 1 0. Oktober 2006 um Übernahme der Umschulungskosten ( Urk. 5/24) mit, da mangels abge schlossener Berufsausbildung kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( Urk. 5/41) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2008 stellte

sie der Versicherten die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2006 mit Senkung auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 und Befristung bis 3 1. Mai 2007 in Aussicht ( Urk. 5/42). Mit ihrer Stellungnahme dazu vom 5. März 2008 liess die Versicherte die Zuspra che beruflicher Massnahmen, eventualiter von Integrationsmassnahmen sowie einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab Ablauf der Wart e frist beantragen ( Urk. 5/46). Ausserdem liess sie ein vom Haftpflichtversicherer eingeholtes Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 einreichen ( Urk. 5/49) .

Nachdem die Versicherte bis Ende Juli 2010 bei Z.___ gearbeitet hatte, bekam sie im Oktober 2011 ihr zweites Kind und trat am 1. Januar 2013 eine 50% -Stelle im Tankstellenshop C.___ in D.___

an (vgl. Urk. 5/61). Am 2 3. Oktober 2013 teilte ihr die IV-Stelle die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 5/67) , welche im Mai 2014 in der MEDAS E.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. September 2014, Urk. 5/81 ; Ergänzung vom 1 8. September 2014, Urk. 5/83 ) .

Mit Vorbescheiden vom 5. Dezember 2014 wurde n die Vorbescheide vom 2 9. Januar und 1. Februar 2008 ersetzt. Den Anspruch auf berufliche Mass nahmen sah die IV-Stelle weiterhin nicht als gegeben ( Urk. 5/87); in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente sah der Vorbescheid einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und einen Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Oktober 2006 bis nunmehr am 3 0. September 2008 vor ( Urk. 5/88) . M it Verfügung vom 8. Mai 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und den anschliessenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 befristet bis 30.

September 2008 ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere die unbefristete Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Am 2 6. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14), als auch auf eine solche zur weiter e n Eingabe der Beschwerdeführerin mit beigelegtem Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 2 5. November 2015 ( Urk. 16, 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Be stimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.

1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 8. Mai 2015 bildet der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. März 2006, im Streite steht jedoch einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 2008, weshalb im Folgenden die revidierten, ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden materiellen Vorschriften zitiert werden und auf die altrechtlichen Bestimmungen nur soweit verwiesen wird, als sie von der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung abweichen und für die Beurteilung rele vant sind. 1.2

Im angefochtenen Entscheid sind die relevanten Bestimmungen zum Umfang und zu den Voraussetzungen des nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28

IVG ), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) und

zum sogenannten Warte jahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ( a Art . 29 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) richtig wiedergegeben. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zitierte Bestim mung von Art 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berück sichtigen ist, wenn sie drei Monate ohne wesentlichen Unterbruch angedau ert hat. 1.3

Zu ergänzen ist, dass d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion ab gestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Her absetzung umfasst . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwei sen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bun desgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Befristung der rückwirkend ab 1.

März 2006 zugesprochenen zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2006 hal ben Invalidenrente per 3 0. September 2008 damit, dass eine Gesamtschau insbesondere der medizinischen Unterlagen zum Schluss auf eine 75%ige Restarbeits fähigkeit ab 2 3. Juni 2008 führe, und der gestützt auf die Lohn stru k turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Ein kommensvergleich den Ausschluss eines Rente nanspruchs ab Oktober 2008 zur Folge habe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Rechtsanwenders sei, die Rechtsfolgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen. Auf die im Jahr 2008 erstellte rein medizinisch-theoretische Einschätzung des B.___ könne heute nicht mehr abgestellt werden , liege diese doch Jahre zurück und stütze sich zudem auf die umstrittene EFL-Methode ab. Das E.___ -Gutachten könne lediglich zur Situation im Jahr 2014 Stellung nehmen, nicht rückwirkend. Auch demselben lasse sich jedoch inhaltlich begründet lediglich eine maximal 60%ige Restarbeitsfähigkeit entnehmen. Zudem lasse die Aktenlage nicht auf die für eine Rentenaufhebung notwendige Verbesserung de s Gesundheitszustandes schliessen . Bei korrekte r Würdigung der Aktenlage sei vielmehr von einer höchstens 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung liess die Beschwerdeführe rin insbesondere bemängeln, dass im angefochtenen Entscheid kein leidens bedingter Abzug vom gestützt auf statistische Werte errechneten hypotheti schen Invalideneinkommen vorgenommen wurde ( Urk. 1 S. 15 ff., 10, 16). 2.3

Strittig ist nach dem Gesagten einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 200 8. Die ge richtliche Prüfung hat nach dem unte r Erwägung 1.3 Dargeleg ten jedoch den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Senkung und Aufhebung der Rente

zu erfassen.

Da die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100%-Erwerbstätige unstrit tig ist und zumindest bis zur verfügten Rentenaufhebung per Ende Septem ber 2008 Bestä tigung in den Akten findet (vgl.

Urk. 5/23/4), erübrigen sich im Folgenden Ausführungen zur Frage allfälliger Einschränkungen im Haus haltsbereich .

Vielmehr steht angesichts der Parteivorbringen und der Akten die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vordergrund. 3. 3.1

Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 9. März 2005 zur Erstkon sultation

der Beschwerdeführerin erlitt diese beim Verkehrsunfall vom selben Tag eine Distorsion der HWS m it anschliessenden Schmerzen ok zipi t al, spä teren Ausstrahlungen in den Nacken, die Arme und die Brustwirbelsäule, Schwindel und Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 5/16/150).

Dr. F.___ diagnostizierte i m Bericht vom 7. Juni 2005 ein zervikozephales-z ervicospondylog enes und lumbovertebrales Syndro m bei Status nach HWS Distorsionstrauma am 9. März 2005, eine Instabilität der mittleren H WS, eine Tendenz zur Bandlaxität und eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsfähigkeit sei bis 1 1. April 2005 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Vom 1 1. bis 2 1. April 2005 habe ein gescheiterter Arbeitsversu ch mit 50 % stattgefunden. Seit 2 2. April 2005 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/123).

Eine MRI-Untersuchung vom 1 5. Juli 2005 in der Klinik H.___ liess eine beginnende Bandscheibendegeneration C5/ C 6 mit nicht ganz ausgeschl osse ner Beeinträchtigung der Wurzel C6 erkennen ( Urk. 5/16/114). Am 19.

August 2005 stellte der Psychiater Dr. med. I.___ die Diagnose einer mittelschweren Depression ( Urk. 5/16/111). Am 1 6. November 2005 berich tete Dr. F.___ von einem immer noch massiven rechtsbetonten Zervikalsyn drom ohne peripher- oder zentralneurogene Ausfälle. Die Beschwerdeführerin erlebe zum Teil schmerzfreie Tage, weshalb sie die Prognose als gut erachte ( Urk. 5/16/80 f.). Die Fachärztin FMH für Neurologie, Dr. med. J.___ , schloss gestützt auf ihre Untersuchung vom 15.

November 2005 eine neurogene Komponente aus, bestätigte jedoch ein weiterhin bestehendes massives rechtsbetontes Zervikalsyndrom ( Urk. 5/14/9 f.). Mit Bericht vom 2 9. März 2006 attestierte Dr. F.___ eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 2. April 200 5. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs halbtags in einem Copycenter mit einer Arbeitsleistung von 25 % , die Prognose sei auf 2-5 Jahre gesehen wahrscheinlich gut ( Urk. 5/14/5 ff.). 3.2

Dr. F.___

erklärte am 2 1. November 2006 , im Sommer 2006 sei bei unver änderter Diagnose eine l eichte Verbesserung eingetreten. Mit der Aufnahme der Arbeit in der Kanzlei Z.___ am 1. Oktober 2006 habe sich der Zustand wied er etwas verschlechtert, doch habe die Arbeitsfähigkeit bis jetzt erhalten werden können. D ie Beschwerdeführerin arbeite zu 20-30 % in der Kanzlei als Sekret ariatsmitarbeiterin in Ausbildung und besuche daneben eine Handelsschule (20 % + 10% Lernen) ( Urk. 5/27/3 f.). Am 2 0. März 2007 berichtete Dr. F.___

neuerlich von einem unveränderten Verlauf, es gehe immer etwas auf und ab. Die Beschwerdeführerin sei an der Grenze ihrer Belastbarkeit mit Schule, Arbeit, Prüfung und Lernen. Im November 2006 habe sie eine starke Kopfschmerzattacke erlitten ( Urk. 5/28/7).

Eine MRI-Untersuchung in der Klinik H.___ vom 2 6. April 2007 führte zum Schluss auf eine zunehmende C6-Problematik links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. März 2005 mit P rotrusion der Bandscheibe C5/6 ( Urk. 5/30/5). Dr. F.___ erklärte am 3 0. Juli 2007, es sei weiterhin von einer unveränderten Diagnose auszugehen, wobei sich das zervikoradikuläre Syndrom C6 links eher wieder vermehr t melde; eine Steigerung der Arbeits fähigkeit auf über 50 % erscheine ihr im Moment nicht sinnvoll, eher kontraproduktiv ( Urk. 5/30/4-5) . 3.3

Im B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 2 0. und 2 1. Dezember 2007 durch eine

Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht; zusätzlich fand eine psychiatrische und eine neurologisch-verhaltensneurologische Abklärung statt , und es wurde eine Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt . Gestützt darauf, die bisherigen Akten sowie zusätzliche bildgebende Untersuchungen ( vgl. Urk. 5/49/8) stellten die zuständigen Fachleute in der interdisziplinären Beurteilung vom 2 3. Juni 2008 folgende Diagnosen ( Urk. 5/49/11): - Status nach Verkehrsunfall am 9. März 2005 mit HWS-Distorsion - Zer v ikozephales / thorakovertebrales Syndrom mit/bei - Discoligamentärer Instabilität C5/6, DD discoligamentäre Läsion - Diskusprotrusion C5/6 - Muskulärer Dysbalance der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur - Leichter Wirbels äulenfehlform - Tendenz zur Hypermobilität - Intermittierendes Lumbovertebralsyndorm mit/bei - Muskulärer Dysbalance - Subklinische affektpathologische Befindlichkeitsstörung bei chroni scher Schmerzproblematik konsekutiv nach sogenanntem HWS-Dis torsionstrauma 3/05 - Minimale bis leichte, unspezifische neuropsychologische Funktions defizite - Schmerzassoziiert.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, dass im Anschluss an die Auffahrkollision vom 9. März 2005 zervikozephale und

intermit tierend lumbovertebrale Beschwerden, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Stimmungsschwankungen und vegetative Symptome aufgetreten seien. Trotz guter Therapiemotivation habe anfänglich über Monate ein hohes Beschwerdeniveau persistiert; im Juni 2005 sei eine mittelschwere Depression diagnostiziert worden. Ab Sommer 2005 sei es zu einer Besserung der Befindlichkeit mit jedoch persistierenden Beschwerden gekommen. Laut der Beschwerdeführerin bestehe sei t mindestens 2005 (gemeint wohl: 2007, vgl. anamnestisch e Verlaufsschilderung in Urk. 5/49/6: stationäres Beschwer d e bild seit Beginn 2007) ein stationäres Beschwerdeniveau.

Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe d ie Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende wechselhafte Schmerzen im Nacken und Schultergür tel geklagt, welche durch körperliche Belastung, Arbeiten mi t inkliniertem und rekli niertem Kopf sowie bei längerem Sitzen zunähmen. Intermittierend träten lumbale Schmerzen und Visusstörungen auf, mehrfach wöchentlich okzipitofrontale Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnis störungen .

Objektiv habe sich im Bereich der HWS eine ausgedehnte muskuläre D ysba lance mit Hartspann des Musculus

t rapezius

descendens beidseits, der autochthonen zervikalen Muskulatur im Bereich der Kopfgelenke und der Schulterblattfixatoren gezeigt. Ausserdem wurde n eine erhebliche Dysfunk tion der tiefen Nackenflexoren und eine verminderte muskuläre Koordination der Nackenmuskulatur sowie diverse

Druckdolenzen im hypertonen Na cken /Schulter - und lumbosakralen

Bereich sowie Bewe gungseinschrän kungen an der HWS festgestellt. Die Bildgebung zeige zwar kei ne Hinweise für ossäre oder disc oligamentäre Läsionen im Bereich der HWS, jedoch eine discoligamentäre Instabilität C5/6 sowie eine Diskuprotrusion C5/6, wenn auch ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Aus fallsymptomatik ( Urk. 5/49/8 ff.).

Das arbeitsbezogen relevante Problem liege in der verminderten Belas tun gstoleranz des Schultergürtel-/N ackenbereichs beim Hantieren von Lasten und bei rep etitiven Armbewegungen über Kopfhöhe. Bei statisch gehaltenen, länger andauernden Tätigkeiten (wie zum Beispiel: längeres Tastatur schreiben ) seien Ausweichbewegungen mit dem Kopf sowie eine vermehrte muskuläre Anspannung des Nackens zu beobachten.

Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Berücksichtigung der in der EFL festge stellten Belastbark eitslimiten ( Gewichtslimiten von 5 Kilogramm bei Heben auf Taillen- bis Kopfhöhe, 7,5 Kilogramm bis Taillenhöhe und 10

Kilogramm bei Heben horizontal, s eltenen Arbeiten über Kopf, Einschränkungen bei vor geneigtem Stehen und bei Rotationen im Sitzen) als ganztags zumutbar beurteilt . Aufgrund der Defizite in statischen Positionen brauche die Beschwerdeführerin jedoch vermehrte Pausen v on 2 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus neurologisch/verhaltensneurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10

(bis 20) % eingeschränkt , jedoch in der 75%ige n Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt.

D ie angestammte Tätigkeit an der Tankstelle entspreche bezüglich der Gewichtsbelastung (maximal 10 Kilogramm) im Wesentl ichen dem Anforde rungsprofil , doch sei diese Tätigkeit aus ergonomischer Sicht aufgrund der Kumulation von Belastungen wie Arbeiten mit vermehrtem Kraftaufwand, die Defizite in der Stabilisationsfähigkeit der HWS provozierten, eher ungünstig.

Die aktuelle Arbeit als Bürohilfskraft sei, da wechselbelastend und mit Belas tungen von maximal 5 Kilogramm , angepasst. Nach einem erfolgre ich absol vierten Training we rde aus ergonomischer Sicht eine Steigerung auf ein volles Pensum als möglich erachtet ( Urk. 5/49/11 ff.). 3.4

Dr. F.___ legte den Verlauf am 2 9. Juli 2013 dahingehend dar, dass di e Beschwerdeführeri n Ende 2007/2008 weiterhin in der Anwaltskanzlei gear beitet und daneben – mit einem Unterbruch von einem Semester wegen Schmerzen und Erschöpfung - ihre Ausbildung als Kauffachfrau weiterge führt und im Mai 2009 mit Diplom abgeschlossen habe. Danach sei sie ganz erschöpft gewesen. Eine medizinische Trainingstherapi e sei durch die Mehr fachbelastungen immer schwierig durchzu führen gewesen.

Ende 2009 habe d ie Beschwerdeführerin versucht, eine Stelle als Kauffrau zu finden, was an ihr er fehlenden Erfahrung gescheitert sei. 2011 habe sie ihr zweites Kind geboren, wobei die lumbalen Beschwerden durch die Schwan gerschaft verstärkt worden seien. Im November 2012 sei bei stark verstärkten Beschwerden ein Röntgenbild erstellt worden, welches eine Überbeweglich ke it C5/C6 gezeigt habe. Nachdem d ie Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle in einem Supermarkt, welche für sie viel zu streng sei, gefunden habe, habe sie sich am 3. Mai 2013 über sehr starke Schmerzen beklagt. Dr. F.___ Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit lautete auf 50 % in einer wechselnd belastenden Tätigkeit ohne repetitive vornübergebeugte Haltung und ohne Heben von schweren Gegenständen (maximal 2-5 Kilo gramm) ( Urk. 5/64/5 ff.). 3.5

Im Rahmen der E.___ -Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abge klärt. Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 5/81/28): - Chronisches zervikoz ephales und intermittierend recht s seitig es zer vikobrachiales Reizsyndrom (ICD-10 G54.1) - Bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 9. März 2005 (ICD-10 G44.841) - Konventionell radiologisch Un kovertebralarthrose C4 /b is C6, Gl eit instabilität C5/C6 - Episodische Migräne mit visueller Aura (ICD-10 G43.1).

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter personen dem intermittierenden Lumbovertebral syndrom

und dem chroni schen, im Verlauf regredienten Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungs trauma bei ( Urk. 5/81/28).

Die zusammenfassende aktuelle medizinische Beurteilung der E.___ -Gutachter lautete dahingehend, dass die Hauptbeschwerden vor allem im belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzsyndrom lägen. Die Kopfschmerzen seien im Mai 2014 im K.___ als Mischform einer Migräne und eines Spannungskopfschmerzes diagnostiziert und mit entsprechender Medikation versorgt worden . Das chronische zervikozephale und intermittierend rechtsseitige zervikobrachiale Reizsyndrom erkläre sich klinisch und radiologisch mit der Unkovertebralarthrose C4 bis C6 und der Gleitinstabilität C5/C6, wobei insbesondere letztere als klare somatische Grundlage der Beschwerden zu werten sei. Aus neurologischer Sicht seien d ie pulsierenden, bifrontal beto nten, vor allem an Menstruationstagen vorkommenden Kopfs chmerzen als episodische Migrän e zu klassifizieren; aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gesund.

In der angestammten Tätigkeit in einem Tankstellenshop wurde die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt, wobei die Arbeit idealerweise in zwei Blöcke à 2,5 Stunden aufzuteilen sei. Längerfristig sei diese Tätigkeit jedoch ungünstig. Ideal wäre eine Beschäftigung als Büro ka uffrau oder Sekretärin, könnte d ie Beschwerdeführerin doch dabei ihre Belastung besser einteilen und mit geeigneten Massnahmen wie einem Steh pult die Arbeiten sowohl stehend als auch sitzend durchführen. In einer derart angepassten Tätigkeit wurde die Beschw e rdeführerin als zu 70 % ar beitsfähig beurteilt. Diese Einschätzung sei konsistent mit der Beurteilung des B.___ vom 2 3. Juni 2008 und gelte im Wesentlichen seit Abschluss der Umschul ungsmassnahme ( Urk. 5/81/30 f.) .

In der nachträglichen Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vom 1 8. September 2014 legte Dr. med. L.___ , Facha rzt FMH für Innere Medizin, Ärztlicher Leiter des E.___ , in Auseinandersetzung mit und Dar stellung der Aktenlage dar, dass nachvollziehbar sei, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall zunächst in einem Mass beeinträchtig t gewesen sei, welches die Zusprache einer ganzen Rente rechtfertige, habe doch über längere Zeit eine 70- respektive 75%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Eine Koordination mit der Suva, welche die Leistungen mit Verfügung vom 1 5. Mai 2007 eingestellt habe, rechtfertige sich seines Erachtens nicht, habe die Unfallversicherung doch die Leistungseinstellung mit der fehlenden Adäquanz, mithin juristisch begründet. Die medizinischen Akten liessen dagegen den Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zu. Vielmehr hätten sich die zeitnahen Berichte für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausge s prochen, v on welcher ab 1. Oktober 2006 auszugehen sei. Ab dem Gutachten des B.___ sei davon auszugehen, dass für eine optimal angepasste umgeschulte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-75 % bestehe ( Urk. 6/83). 3. 6

Mit von der Beschwerdeführerin i n diesem Verfahren eingereichtem Bericht vom 2 5. November 2015 erklärte Dr. F.___ , die Beschwerdeführerin sei in ihrer aktuellen Tätigkeit im Tankstellenshop zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei aber die oberste Grenze. In einer ideal angepassten Tätigkeit ( Wechselbe lastung , Bürotätigkeit) liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen muskulären Dysbalance , der Instabilität im HWS-Bereich und der ausge prägten Muskelverspannungen bei nicht mehr als 60 % ( Urk. 17/1). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass sich sowohl das Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( Urk. 5/49) als auch das E.___ -Gutachten vom 1. September 2014 im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes ( vgl. E. 1.4) als auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in umfassender Aktenkennt nis erstellte nachvollziehbar begründete polydisziplinäre Beurteilungen erweisen, welche zudem sowoh l in den Diagnosen und Befunden als auch in

den Schlussfolgerungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ganz wesentlich übereinstimmen.

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens des B.___ vorbringen lässt, ihr seien vom Haftpflichtversicherer dannzumal keine Mitwirkungsrechte eingeräumt worden ( Urk. 1 S. 16), erweist sich ihr Verhalten als widersprüchlich, liess doch sie selber das Gutachten im Ver fahren UV.2007.00538 mit der Replik vom 2 5. August 2008 einreichen (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Des weitern greift auch ihre Argumentation, das Gutachten des B.___

beruhe auf der umstrittenen EFL-Methode, welche bei polydisziplinären MEDAS Begut achtungen nicht (mehr) zur Anwendung komme (vgl. Urk. 1 S.

16), bereits deshalb ins Leere, weil es sich bei der B.___ -Begutachtung nicht um eine MEDAS-Abklärung handelte. Zudem bildeten die Ergebnisse der EFL Abklä rung im B.___ lediglich Teil der polydisziplinären Begutachtung. Letztlich ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das ihrem Rechtsver treter bekannte Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2012 vom 2 6. November 2012 hinzuweisen, gemäss welchem derartige funktionsorientierte medizini sche Abklärungen ebenso wie ein interdisziplinäres Gutachten geeignet sein können, zur Einschränkung in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen (E. 4.1 des zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_628/2012).

4.2

In Bezug auf Diagnostik und Befundlage kam en sowohl die Gutachter des B.___ als auch diejenigen des E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vom 9. März 2005 insbesondere an einer persistierenden zervikalen Schmerzsymptomatik bei degenerativen Veränderungen der HWS und einer Instabilität im Bereich C5/C6 leidet. Auch wen n in beiden Begutachtungen weder eine radikuläre Komponente noch eine discoligamentäre

oder ossäre

Läsion (vgl. dazu auch: E. 5.2 im Urteil 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 12/4) festgestellt wurde, so liessen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen

keine Zweifel am somatischen Ursprung der Beschwerden. Sowohl im Gutachten des B.___ als auch in demjenigen des E.___ wurden die discoligamentäre Instabilität C5/C6 und die muskuläre Dysbalance als Grundlage der verminderten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackengürtelbereiches und der verminderten Stabilisationsfähigkeit der HWS beurteilt

(vgl. Urk. 5/49/9 ff., 5/81/30). Die im Rahmen des B.___ -Gut achtens noch als zervikoz ephal zugeordnete Kopfschmerzproblematik (vgl. Urk. 5/49/14 f.) fand im E.___ -Gutachten, nunmehr abgeklärt, in Form der episodischen Migräne ebenfalls Berücksichtigung. Des W eitern stimmen die psychiatrischen Teilgutachter in überzeugender Weise darin überein, dass sie eine relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin, deren Schmerzverhalten wie auch deren Leistungsbereitschaft als adäquat bezeich net wurde, in den jeweiligen Be gutachtungszeitpunkten ausschlo ssen (vgl. Urk. 5/49/31 ff., 5/81/37 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, sprachen sich die ärztlichen Fachpersonen des B.___ im Juni 2008 und die Gutachterperso nen des E.___ im September 2014 im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einschätzungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2013 und vom 2 5. November 2015 ( Urk. 5/64/5 ff., 17/1) dafür aus, dass die angestammte und ab Januar 2013 wiederum ausgeübte Tätigkeit in einem Tankstellenshop aufgrund der monotonen Tätigkeiten mit häufigem Kopfdrehen und überwiegend stehen der Tätigkeit nicht ideal und nur im Umfang von maximal 50 %

respektive 60 %

zumutbar sei, wovon auszugehen ist.

Ideal angepasst erscheint aufgrund der auch diesbezüglich übereinstimmen den ärztlichen Beurteilungen eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit

wie die umgeschulte Bürotät igkeit, unter Berücksichtigung der in der EFL festgestellten Belastbarkeitslimiten (vgl. dazu Urk. 5/49/13). 4.3

4.3 .1

Was die Beurteilungen des Verlaufs und der damit einhergehenden Arbeitsfä higkeiten anbelangt, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss Sache des (begutachtenden) Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d as heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfal l das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson zwar keine abschliessende Beu rteilungskompetenz zu , doch nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d as heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3 .2

In Bezug auf den Verlauf nach dem Unfall vom 9. März 200 5 gingen sowohl die beteiligten Gutachterpersonen des B.___ als auch diejenigen des E.___

nachvollziehbar davon aus, dass anfänglich ein hoh es Beschwerdeniveau persistiert habe . Auch berücksichtigten beide Gutachterstellen im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilungen die im Sommer 2005 diagnostizierte mittel schwere Depression ( Urk. 5/16/111, 4/49/9, 5/81/29 ). Dass die Beschwerde führer in während gut eines Jahr es nach dem Unfall über weiteste Phasen zumindest 70 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit war, ist unbestritten und findet in den Akten Bestätigung (vgl. Urk. 5/16/150, 5/16/123, 5/83/2).

Nicht in Frage stellen

liess die Beschwerdeführerin sodann , dass sich ihr Gesundheitszustand bis im Herbst 2006 dahingehend verbessert hatte , dass ihr ein Pensum von

50 % in einer angepassten T ätigkeit zumutbar war, trat sie doch im Oktober 2006 die Prakt i kumsstelle von zirka 30 % bei Z.___ an und absolvierte zusätzlich die Handelsschule (vgl.

Urk.

5/32/3 ). Auch Dr. F.___ ging am 2 1. November 2006 von einem verbesserten Zustand seit dem letzten Bericht vom März 2006 aus und erklärte, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsfähigkeit seit Antritt der Stelle am 1. Oktober 2006 trotz der Belastung erhalten können ( Urk. 5/2 7 / 3 ).

4.3.3

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob und ab wann sich gestützt auf die Akten die Annahme einer weiteren Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit auf 70- 75 % entsprechend der Beurteilungen des E.___ und des B.___

rechtfertigt . Dabei ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dem von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des B.___ keine explizite Ver laufsbeurteilung zugrunde liegt.

Jedoch rechtfertigen sich entgegen de n Einwände n der Beschwerdeführerin keine grundsätzlichen Zweifel an der Einsch ätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das B.___

vom 2 3. Juni 2008 und auch nicht an der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilung des E.___ vom 1. September

201 4.

Beide Beurteilungen beruhen nicht nur auf eingehenden Untersuchun gen und den überzeugenden Erkenntnissen der arbeitsmedizinischen Abklä rungen der EFL; ihre Schlussfolgerungen korrespondieren auch mit

dem Umstand , dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer ihrem Leiden nicht optimal angepassten Tätigkeit im Verkauf neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau zu 50 % nachzukommen, was doch auf eine deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit als 50 % schliessen lässt. 4.3.4

Vielmehr steht in Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung von Dr. L.___ vom 1 8. September 2014 ( Urk. 5/83/1 ff.) erst ab Erstellung des B.___ -Gutachtens vom 2 3. Juni 2008 angerechnete höhere Restarbeitsfähigkeit bereits zu einem fr üheren Zeitpunkt vorgelegen ist. Gemäss der anamnestischen Verlaufsschilderung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im B.___ lieg t seit mindestens Anfang 2007 ein stationäres Beschwerdebild vor ( Urk. 5/49/6 oben) . Im Rahmen der Anam neseerhebung im E.___ erklärte sie, dass die körperlich en Beschwerden im Verlauf deutlich besser geworden seien; sie habe tageweise keine Schmerzen ( Urk. 5/81/21) , auch die nach dem Unfall 10-15 Mal monatlich mit einer Schmerzintensität 9-10/10 aufgetretenen Kopfschmerzen hätten im Lauf der Jahre sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch an Intensität abgenommen ( Urk. 5/81/54). Angesichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin scheint eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Reste rwerbsfähigkeit im L auf der Jahre nach dem Unfall vom März 2005 als überwiegend wahrscheinlich.

Nicht abschliessend feststellbar ist, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme der vom B.___ festgestellten und vom E.___ bestätigten höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigt. Auf ergänzende Abklärungen hierzu ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten

(BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch von solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Erkenntnis zum Verlauf vom 1. Oktober 2006 bis zur Erstellung des Gutachtens des B.___ zu erwarten. Da eine Rentenaufhebung zur Diskussion steht , ist die Beweislosigkeit für diesen Zeitraum der Beschwerdegegnerin a nzurechnen, wollte doch sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit aber ist mit der Beschwerdegegnerin zu G unsten der Beschwerdeführerin erst ab Erstellung des Gutachtens des B.___

im Juni 2008 von der höheren Restarbeitsfähigkeit aus zugehen .

Zusammenfassend folgt aus der Würdigung der medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 9. März 2005 zunächst zu

100 % und im Laufe des ersten Jahres durchschnittlich zu min destens 70 % arbeitsunfähig war. In der Folge verbesserte sich ihr gesund heitlicher Zustand dahingehend, dass sie ab Oktober 2006 in der Lage war, 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ab 2 3. Juni 2008 rechtfer tigt sich die Annahme einer 70-75%igen Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben d ie erwerblichen Auswirkungen der

festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am Unfalltag vom 9. März 2005 zu laufen begann und durch keine vorübergehend volle Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter

IVV unterbrochen wurde. Weiter steht fest , dass die Beschwerdeführerin im Wartejahr durchschnittlich und auch nach Ablauf desselben zu mehr als 66

2/3 %

( vgl .

a Art . 28 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) arbeitsunfähig war ( Urk. 5/85/11) und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2006 hat ( a Art . 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 5.2

In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Steigerung der Rest erwerbsfähigkeit auf 50 % ab 1. Oktober 2006 in der berechtigten Annahme, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2006 ihre Praktikumsstelle in der Anwaltskanzlei an ge treten hatte und gleichzeitig die Handelsschule absolvierte, die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich längere Zeit erhalten kann.

Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ver hältnisse im Jahr 200 6. Da die ungelernte Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 9. März 2005 teilzeitlich als Verkäuferin auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst gearbeitet hatte, zog die Beschwerdegegnerin als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens

den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentral wert) für Frauen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für St atistik (LSE) 2006 (hrsg. 2008) von Fr. 4‘019.-- bei (vgl. Urk. 2 S. 2, 5/8471), was zu Recht unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 2006 von 41,7 Stunden

(Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bun desamtes für Statistik, BUA, 2004-2015) resultiert das von der Beschwerde gegnerin beigezogene hypothe tische Valideneinkommen von Fr. 50‘278.--.

Auf Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf diese lbe statistische Einkommensgrösse und kürzte diese im Rahmen eines Prozentvergleichs per 1. Oktober 2006 um 50 % . Auch dieses Vorgehen blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten , was zur Bestätigung der Rentensenkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Invalidenrente führt. 5.3 5.3.1

Im Rahmen der verfügten Renten aufhebung per 1. Oktober 2008 berücksich tigte die Beschwerdegegnerin die Verbesserung der Resterwerbsfähigkeit zutreffend drei Monate nach Erstellung des Gutachtens des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( anaolog

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ; BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/0 6 vom 2 0. November 2006 E. 3.3) und stützte sich für den Einkommensvergleich

wiederum auf den oben erwähnten Tabellenlohn .

Strittig zwischen den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig , ob der Beschwerdefüh r erin im Rahmen der Bestim mung des hypothetischen Invalideneinkommens ei n

behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (vgl. Urk. 1 S. 20). 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur

mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.3.3

Die von der Beschwerdeführer in ins Fe ld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 21, 10 S. 2 ff. ) rechtfertigten einen entsprechenden Abzug nicht: So bilden insbe sondere die mangelnde Berufsausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche , auf welche die meisten ihrer Vorbringen abzielen, keine lohn mindernd anerkannten Kriterien (Urteile de s

Bundesgerichts 8C_427/2011

vom 1 5. September 2011 E. 5.2, 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E. 7) . Auch rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer 70- 75%igen Resterwerbsfähigkeit ganztags unter Berücksichtigung zusätzlicher Pausen von zwei Stunden zumutbar ist, keine n Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des B undesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E.

4.3). Zudem wirkt sich der Migrationshintergrund der eingebürgerten Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss nicht lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom E. 4.2) .

Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine leichte, in Wechselhaltung ausführbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Vielmehr ist davon auszu gehen, dass auf dem

aus geglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofil s

der Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfa cher kaufmännischer Hilfstätigkeiten ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weisungstätigkeiten besteht , so dass auch gewisse ergono mische Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen ein zunehmen, Zwangshaltungen und wiederholte Rotationen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.3) rechtfertigen.

Zusammenfassend ist aufgrund der gesamten Umstände kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Prozentvergleich führt unter Berücksichti gung der ab 1. Oktober 2008 anzurechnenden Verbesserun g der Rester werbsfähigkeit

auf 7 0-75 % zu einem rentenausschliesssenden Invaliditäts grad von maximal 30 % .

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der rückwirkenden Zusprache der ganzen Rente ab März 2006, als auch

in Bezug auf die Senkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Inva lidenrente und die Rentenaufhebung per Ende September 2008 als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls am 9. März 2005 arbeitslos gemeldet und arbeitete im Zwischenverdienst in einem Tankstellenshop zu 40 % (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Am 8. März 2006 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente der Invali denversicherung an und erklärte, infolge des erlittenen Unfalls an einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu leiden ( Urk. 5/7) .

Die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen ( Urk. 5/1-14 5/17, 5/22 , 5/62 ) sowie die medizinischen Verhält nisse ab ( Urk. 5/14/1-10 , 5/27 , 5/64 ) und holte die Akten der Suva ein ( Urk.

E. 1.1 Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Be stimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.

1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 8. Mai 2015 bildet der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. März 2006, im Streite steht jedoch einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 2008, weshalb im Folgenden die revidierten, ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden materiellen Vorschriften zitiert werden und auf die altrechtlichen Bestimmungen nur soweit verwiesen wird, als sie von der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung abweichen und für die Beurteilung rele vant sind.

E. 1.2 Im angefochtenen Entscheid sind die relevanten Bestimmungen zum Umfang und zu den Voraussetzungen des nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28

IVG ), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) und

zum sogenannten Warte jahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ( a Art . 29 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) richtig wiedergegeben. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zitierte Bestim mung von Art 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berück sichtigen ist, wenn sie drei Monate ohne wesentlichen Unterbruch angedau ert hat.

E. 1.3 Zu ergänzen ist, dass d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion ab gestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Her absetzung umfasst . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwei sen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bun desgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Befristung der rückwirkend ab 1.

März 2006 zugesprochenen zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2006 hal ben Invalidenrente per 3 0. September 2008 damit, dass eine Gesamtschau insbesondere der medizinischen Unterlagen zum Schluss auf eine 75%ige Restarbeits fähigkeit ab 2 3. Juni 2008 führe, und der gestützt auf die Lohn stru k turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Ein kommensvergleich den Ausschluss eines Rente nanspruchs ab Oktober 2008 zur Folge habe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Rechtsanwenders sei, die Rechtsfolgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen. Auf die im Jahr 2008 erstellte rein medizinisch-theoretische Einschätzung des B.___ könne heute nicht mehr abgestellt werden , liege diese doch Jahre zurück und stütze sich zudem auf die umstrittene EFL-Methode ab. Das E.___ -Gutachten könne lediglich zur Situation im Jahr 2014 Stellung nehmen, nicht rückwirkend. Auch demselben lasse sich jedoch inhaltlich begründet lediglich eine maximal 60%ige Restarbeitsfähigkeit entnehmen. Zudem lasse die Aktenlage nicht auf die für eine Rentenaufhebung notwendige Verbesserung de s Gesundheitszustandes schliessen . Bei korrekte r Würdigung der Aktenlage sei vielmehr von einer höchstens 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung liess die Beschwerdeführe rin insbesondere bemängeln, dass im angefochtenen Entscheid kein leidens bedingter Abzug vom gestützt auf statistische Werte errechneten hypotheti schen Invalideneinkommen vorgenommen wurde ( Urk. 1 S. 15 ff., 10, 16). 2.3

Strittig ist nach dem Gesagten einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 200 8. Die ge richtliche Prüfung hat nach dem unte r Erwägung 1.3 Dargeleg ten jedoch den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Senkung und Aufhebung der Rente

zu erfassen.

Da die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100%-Erwerbstätige unstrit tig ist und zumindest bis zur verfügten Rentenaufhebung per Ende Septem ber 2008 Bestä tigung in den Akten findet (vgl.

Urk. 5/23/4), erübrigen sich im Folgenden Ausführungen zur Frage allfälliger Einschränkungen im Haus haltsbereich .

Vielmehr steht angesichts der Parteivorbringen und der Akten die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vordergrund. 3. 3.1

Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 9. März 2005 zur Erstkon sultation

der Beschwerdeführerin erlitt diese beim Verkehrsunfall vom selben Tag eine Distorsion der HWS m it anschliessenden Schmerzen ok zipi t al, spä teren Ausstrahlungen in den Nacken, die Arme und die Brustwirbelsäule, Schwindel und Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 5/16/150).

Dr. F.___ diagnostizierte i m Bericht vom 7. Juni 2005 ein zervikozephales-z ervicospondylog enes und lumbovertebrales Syndro m bei Status nach HWS Distorsionstrauma am 9. März 2005, eine Instabilität der mittleren H WS, eine Tendenz zur Bandlaxität und eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsfähigkeit sei bis 1 1. April 2005 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Vom 1 1. bis 2 1. April 2005 habe ein gescheiterter Arbeitsversu ch mit 50 % stattgefunden. Seit 2 2. April 2005 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/123).

Eine MRI-Untersuchung vom 1 5. Juli 2005 in der Klinik H.___ liess eine beginnende Bandscheibendegeneration C5/ C

E. 5 /16/1-155 , 5/26/1-52 , 5/28/1-16 , 5/35 ). Am 1 0. Oktober 2006 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt ( Urk. 5/23). Nach einem begleiteten tiefprozentigen Arbeitsversuch in einem Copycenter in Y.___ trat die Versicherte im Oktober 2006 ein Praktikum im Ausmass von zirka 30 % in der Kanzlei Z.___

an und absolvierte nebenbei d ie A.___ (v g l . Urk. 5/23/3 , 5/24, 5/25, 5/26/8) , welche sie im November 2007 im 3. Semester unterbrach (vgl. Urk. 5/ 49/6), im Frühjahr 2008 wieder aufnahm und per Ende 2009 abschloss ( Urk. 1 S. 14, 12/5).

Die Suva stellte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 9. November 2007 unter Verneinung der Adäquan z per 3 1. Mai 2007 ein ( Urk. 5/3 5; bestätigt mit Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009; dieses bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 5/59 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraussichtliche Ablehnung ihres Gesuchs vom 1 0. Oktober 2006 um Übernahme der Umschulungskosten ( Urk. 5/24) mit, da mangels abge schlossener Berufsausbildung kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( Urk. 5/41) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2008 stellte

sie der Versicherten die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2006 mit Senkung auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 und Befristung bis 3 1. Mai 2007 in Aussicht ( Urk. 5/42). Mit ihrer Stellungnahme dazu vom 5. März 2008 liess die Versicherte die Zuspra che beruflicher Massnahmen, eventualiter von Integrationsmassnahmen sowie einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab Ablauf der Wart e frist beantragen ( Urk. 5/46). Ausserdem liess sie ein vom Haftpflichtversicherer eingeholtes Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 einreichen ( Urk. 5/49) .

Nachdem die Versicherte bis Ende Juli 2010 bei Z.___ gearbeitet hatte, bekam sie im Oktober 2011 ihr zweites Kind und trat am 1. Januar 2013 eine 50% -Stelle im Tankstellenshop C.___ in D.___

an (vgl. Urk. 5/61). Am 2 3. Oktober 2013 teilte ihr die IV-Stelle die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 5/67) , welche im Mai 2014 in der MEDAS E.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. September 2014, Urk. 5/81 ; Ergänzung vom 1 8. September 2014, Urk. 5/83 ) .

Mit Vorbescheiden vom 5. Dezember 2014 wurde n die Vorbescheide vom 2 9. Januar und 1. Februar 2008 ersetzt. Den Anspruch auf berufliche Mass nahmen sah die IV-Stelle weiterhin nicht als gegeben ( Urk. 5/87); in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente sah der Vorbescheid einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und einen Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Oktober 2006 bis nunmehr am 3 0. September 2008 vor ( Urk. 5/88) . M it Verfügung vom 8. Mai 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und den anschliessenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 befristet bis 30.

September 2008 ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere die unbefristete Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Am 2 6. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14), als auch auf eine solche zur weiter e n Eingabe der Beschwerdeführerin mit beigelegtem Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 2 5. November 2015 ( Urk. 16, 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleiben d ie erwerblichen Auswirkungen der

festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am Unfalltag vom 9. März 2005 zu laufen begann und durch keine vorübergehend volle Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter

IVV unterbrochen wurde. Weiter steht fest , dass die Beschwerdeführerin im Wartejahr durchschnittlich und auch nach Ablauf desselben zu mehr als 66

2/3 %

( vgl .

a Art . 28 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) arbeitsunfähig war ( Urk. 5/85/11) und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2006 hat ( a Art . 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

E. 5.2 In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Steigerung der Rest erwerbsfähigkeit auf 50 % ab 1. Oktober 2006 in der berechtigten Annahme, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2006 ihre Praktikumsstelle in der Anwaltskanzlei an ge treten hatte und gleichzeitig die Handelsschule absolvierte, die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich längere Zeit erhalten kann.

Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ver hältnisse im Jahr 200 6. Da die ungelernte Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 9. März 2005 teilzeitlich als Verkäuferin auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst gearbeitet hatte, zog die Beschwerdegegnerin als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens

den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentral wert) für Frauen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für St atistik (LSE) 2006 (hrsg. 2008) von Fr. 4‘019.-- bei (vgl. Urk. 2 S. 2, 5/8471), was zu Recht unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 2006 von 41,7 Stunden

(Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bun desamtes für Statistik, BUA, 2004-2015) resultiert das von der Beschwerde gegnerin beigezogene hypothe tische Valideneinkommen von Fr. 50‘278.--.

Auf Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf diese lbe statistische Einkommensgrösse und kürzte diese im Rahmen eines Prozentvergleichs per 1. Oktober 2006 um 50 % . Auch dieses Vorgehen blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten , was zur Bestätigung der Rentensenkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Invalidenrente führt.

E. 5.3.1 Im Rahmen der verfügten Renten aufhebung per 1. Oktober 2008 berücksich tigte die Beschwerdegegnerin die Verbesserung der Resterwerbsfähigkeit zutreffend drei Monate nach Erstellung des Gutachtens des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( anaolog

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ; BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/0 6 vom 2 0. November 2006 E. 3.3) und stützte sich für den Einkommensvergleich

wiederum auf den oben erwähnten Tabellenlohn .

Strittig zwischen den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig , ob der Beschwerdefüh r erin im Rahmen der Bestim mung des hypothetischen Invalideneinkommens ei n

behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (vgl. Urk. 1 S. 20).

E. 5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur

mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 5.3.3 Die von der Beschwerdeführer in ins Fe ld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 21,

E. 6 Mit von der Beschwerdeführerin i n diesem Verfahren eingereichtem Bericht vom 2 5. November 2015 erklärte Dr. F.___ , die Beschwerdeführerin sei in ihrer aktuellen Tätigkeit im Tankstellenshop zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei aber die oberste Grenze. In einer ideal angepassten Tätigkeit ( Wechselbe lastung , Bürotätigkeit) liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen muskulären Dysbalance , der Instabilität im HWS-Bereich und der ausge prägten Muskelverspannungen bei nicht mehr als 60 % ( Urk. 17/1). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass sich sowohl das Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( Urk. 5/49) als auch das E.___ -Gutachten vom 1. September 2014 im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes ( vgl. E. 1.4) als auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in umfassender Aktenkennt nis erstellte nachvollziehbar begründete polydisziplinäre Beurteilungen erweisen, welche zudem sowoh l in den Diagnosen und Befunden als auch in

den Schlussfolgerungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ganz wesentlich übereinstimmen.

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens des B.___ vorbringen lässt, ihr seien vom Haftpflichtversicherer dannzumal keine Mitwirkungsrechte eingeräumt worden ( Urk. 1 S. 16), erweist sich ihr Verhalten als widersprüchlich, liess doch sie selber das Gutachten im Ver fahren UV.2007.00538 mit der Replik vom 2 5. August 2008 einreichen (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Des weitern greift auch ihre Argumentation, das Gutachten des B.___

beruhe auf der umstrittenen EFL-Methode, welche bei polydisziplinären MEDAS Begut achtungen nicht (mehr) zur Anwendung komme (vgl. Urk. 1 S.

16), bereits deshalb ins Leere, weil es sich bei der B.___ -Begutachtung nicht um eine MEDAS-Abklärung handelte. Zudem bildeten die Ergebnisse der EFL Abklä rung im B.___ lediglich Teil der polydisziplinären Begutachtung. Letztlich ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das ihrem Rechtsver treter bekannte Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2012 vom 2 6. November 2012 hinzuweisen, gemäss welchem derartige funktionsorientierte medizini sche Abklärungen ebenso wie ein interdisziplinäres Gutachten geeignet sein können, zur Einschränkung in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen (E. 4.1 des zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_628/2012).

4.2

In Bezug auf Diagnostik und Befundlage kam en sowohl die Gutachter des B.___ als auch diejenigen des E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vom 9. März 2005 insbesondere an einer persistierenden zervikalen Schmerzsymptomatik bei degenerativen Veränderungen der HWS und einer Instabilität im Bereich C5/C6 leidet. Auch wen n in beiden Begutachtungen weder eine radikuläre Komponente noch eine discoligamentäre

oder ossäre

Läsion (vgl. dazu auch: E. 5.2 im Urteil 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 12/4) festgestellt wurde, so liessen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen

keine Zweifel am somatischen Ursprung der Beschwerden. Sowohl im Gutachten des B.___ als auch in demjenigen des E.___ wurden die discoligamentäre Instabilität C5/C6 und die muskuläre Dysbalance als Grundlage der verminderten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackengürtelbereiches und der verminderten Stabilisationsfähigkeit der HWS beurteilt

(vgl. Urk. 5/49/9 ff., 5/81/30). Die im Rahmen des B.___ -Gut achtens noch als zervikoz ephal zugeordnete Kopfschmerzproblematik (vgl. Urk. 5/49/14 f.) fand im E.___ -Gutachten, nunmehr abgeklärt, in Form der episodischen Migräne ebenfalls Berücksichtigung. Des W eitern stimmen die psychiatrischen Teilgutachter in überzeugender Weise darin überein, dass sie eine relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin, deren Schmerzverhalten wie auch deren Leistungsbereitschaft als adäquat bezeich net wurde, in den jeweiligen Be gutachtungszeitpunkten ausschlo ssen (vgl. Urk. 5/49/31 ff., 5/81/37 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, sprachen sich die ärztlichen Fachpersonen des B.___ im Juni 2008 und die Gutachterperso nen des E.___ im September 2014 im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einschätzungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2013 und vom 2 5. November 2015 ( Urk. 5/64/5 ff., 17/1) dafür aus, dass die angestammte und ab Januar 2013 wiederum ausgeübte Tätigkeit in einem Tankstellenshop aufgrund der monotonen Tätigkeiten mit häufigem Kopfdrehen und überwiegend stehen der Tätigkeit nicht ideal und nur im Umfang von maximal 50 %

respektive 60 %

zumutbar sei, wovon auszugehen ist.

Ideal angepasst erscheint aufgrund der auch diesbezüglich übereinstimmen den ärztlichen Beurteilungen eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit

wie die umgeschulte Bürotät igkeit, unter Berücksichtigung der in der EFL festgestellten Belastbarkeitslimiten (vgl. dazu Urk. 5/49/13). 4.3

4.3 .1

Was die Beurteilungen des Verlaufs und der damit einhergehenden Arbeitsfä higkeiten anbelangt, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss Sache des (begutachtenden) Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d as heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfal l das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson zwar keine abschliessende Beu rteilungskompetenz zu , doch nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d as heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3 .2

In Bezug auf den Verlauf nach dem Unfall vom 9. März 200 5 gingen sowohl die beteiligten Gutachterpersonen des B.___ als auch diejenigen des E.___

nachvollziehbar davon aus, dass anfänglich ein hoh es Beschwerdeniveau persistiert habe . Auch berücksichtigten beide Gutachterstellen im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilungen die im Sommer 2005 diagnostizierte mittel schwere Depression ( Urk. 5/16/111, 4/49/9, 5/81/29 ). Dass die Beschwerde führer in während gut eines Jahr es nach dem Unfall über weiteste Phasen zumindest 70 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit war, ist unbestritten und findet in den Akten Bestätigung (vgl. Urk. 5/16/150, 5/16/123, 5/83/2).

Nicht in Frage stellen

liess die Beschwerdeführerin sodann , dass sich ihr Gesundheitszustand bis im Herbst 2006 dahingehend verbessert hatte , dass ihr ein Pensum von

50 % in einer angepassten T ätigkeit zumutbar war, trat sie doch im Oktober 2006 die Prakt i kumsstelle von zirka 30 % bei Z.___ an und absolvierte zusätzlich die Handelsschule (vgl.

Urk.

5/32/3 ). Auch Dr. F.___ ging am 2 1. November 2006 von einem verbesserten Zustand seit dem letzten Bericht vom März 2006 aus und erklärte, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsfähigkeit seit Antritt der Stelle am 1. Oktober 2006 trotz der Belastung erhalten können ( Urk. 5/2

E. 7 / 3 ).

4.3.3

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob und ab wann sich gestützt auf die Akten die Annahme einer weiteren Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit auf 70- 75 % entsprechend der Beurteilungen des E.___ und des B.___

rechtfertigt . Dabei ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dem von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des B.___ keine explizite Ver laufsbeurteilung zugrunde liegt.

Jedoch rechtfertigen sich entgegen de n Einwände n der Beschwerdeführerin keine grundsätzlichen Zweifel an der Einsch ätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das B.___

vom 2 3. Juni 2008 und auch nicht an der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilung des E.___ vom 1. September

201 4.

Beide Beurteilungen beruhen nicht nur auf eingehenden Untersuchun gen und den überzeugenden Erkenntnissen der arbeitsmedizinischen Abklä rungen der EFL; ihre Schlussfolgerungen korrespondieren auch mit

dem Umstand , dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer ihrem Leiden nicht optimal angepassten Tätigkeit im Verkauf neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau zu 50 % nachzukommen, was doch auf eine deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit als 50 % schliessen lässt. 4.3.4

Vielmehr steht in Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung von Dr. L.___ vom 1 8. September 2014 ( Urk. 5/83/1 ff.) erst ab Erstellung des B.___ -Gutachtens vom 2 3. Juni 2008 angerechnete höhere Restarbeitsfähigkeit bereits zu einem fr üheren Zeitpunkt vorgelegen ist. Gemäss der anamnestischen Verlaufsschilderung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im B.___ lieg t seit mindestens Anfang 2007 ein stationäres Beschwerdebild vor ( Urk. 5/49/6 oben) . Im Rahmen der Anam neseerhebung im E.___ erklärte sie, dass die körperlich en Beschwerden im Verlauf deutlich besser geworden seien; sie habe tageweise keine Schmerzen ( Urk. 5/81/21) , auch die nach dem Unfall 10-15 Mal monatlich mit einer Schmerzintensität 9-10/10 aufgetretenen Kopfschmerzen hätten im Lauf der Jahre sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch an Intensität abgenommen ( Urk. 5/81/54). Angesichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin scheint eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Reste rwerbsfähigkeit im L auf der Jahre nach dem Unfall vom März 2005 als überwiegend wahrscheinlich.

Nicht abschliessend feststellbar ist, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme der vom B.___ festgestellten und vom E.___ bestätigten höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigt. Auf ergänzende Abklärungen hierzu ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten

(BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch von solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Erkenntnis zum Verlauf vom 1. Oktober 2006 bis zur Erstellung des Gutachtens des B.___ zu erwarten. Da eine Rentenaufhebung zur Diskussion steht , ist die Beweislosigkeit für diesen Zeitraum der Beschwerdegegnerin a nzurechnen, wollte doch sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit aber ist mit der Beschwerdegegnerin zu G unsten der Beschwerdeführerin erst ab Erstellung des Gutachtens des B.___

im Juni 2008 von der höheren Restarbeitsfähigkeit aus zugehen .

Zusammenfassend folgt aus der Würdigung der medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 9. März 2005 zunächst zu

100 % und im Laufe des ersten Jahres durchschnittlich zu min destens 70 % arbeitsunfähig war. In der Folge verbesserte sich ihr gesund heitlicher Zustand dahingehend, dass sie ab Oktober 2006 in der Lage war, 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ab 2 3. Juni 2008 rechtfer tigt sich die Annahme einer 70-75%igen Restarbeitsfähigkeit. 5.

E. 10 S. 2 ff. ) rechtfertigten einen entsprechenden Abzug nicht: So bilden insbe sondere die mangelnde Berufsausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche , auf welche die meisten ihrer Vorbringen abzielen, keine lohn mindernd anerkannten Kriterien (Urteile de s

Bundesgerichts 8C_427/2011

vom 1 5. September 2011 E. 5.2, 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E. 7) . Auch rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer 70- 75%igen Resterwerbsfähigkeit ganztags unter Berücksichtigung zusätzlicher Pausen von zwei Stunden zumutbar ist, keine n Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des B undesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E.

4.3). Zudem wirkt sich der Migrationshintergrund der eingebürgerten Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss nicht lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom E. 4.2) .

Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine leichte, in Wechselhaltung ausführbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Vielmehr ist davon auszu gehen, dass auf dem

aus geglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofil s

der Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfa cher kaufmännischer Hilfstätigkeiten ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weisungstätigkeiten besteht , so dass auch gewisse ergono mische Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen ein zunehmen, Zwangshaltungen und wiederholte Rotationen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.3) rechtfertigen.

Zusammenfassend ist aufgrund der gesamten Umstände kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Prozentvergleich führt unter Berücksichti gung der ab 1. Oktober 2008 anzurechnenden Verbesserun g der Rester werbsfähigkeit

auf 7 0-75 % zu einem rentenausschliesssenden Invaliditäts grad von maximal 30 % .

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der rückwirkenden Zusprache der ganzen Rente ab März 2006, als auch

in Bezug auf die Senkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Inva lidenrente und die Rentenaufhebung per Ende September 2008 als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00648 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

30. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war im Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls am 9. März 2005 arbeitslos gemeldet und arbeitete im Zwischenverdienst in einem Tankstellenshop zu 40 % (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Am 8. März 2006 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente der Invali denversicherung an und erklärte, infolge des erlittenen Unfalls an einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu leiden ( Urk. 5/7) .

Die Sozia l versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen ( Urk. 5/1-14 5/17, 5/22 , 5/62 ) sowie die medizinischen Verhält nisse ab ( Urk. 5/14/1-10 , 5/27 , 5/64 ) und holte die Akten der Suva ein ( Urk. 5 /16/1-155 , 5/26/1-52 , 5/28/1-16 , 5/35 ). Am 1 0. Oktober 2006 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt ( Urk. 5/23). Nach einem begleiteten tiefprozentigen Arbeitsversuch in einem Copycenter in Y.___ trat die Versicherte im Oktober 2006 ein Praktikum im Ausmass von zirka 30 % in der Kanzlei Z.___

an und absolvierte nebenbei d ie A.___ (v g l . Urk. 5/23/3 , 5/24, 5/25, 5/26/8) , welche sie im November 2007 im 3. Semester unterbrach (vgl. Urk. 5/ 49/6), im Frühjahr 2008 wieder aufnahm und per Ende 2009 abschloss ( Urk. 1 S. 14, 12/5).

Die Suva stellte ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 9. November 2007 unter Verneinung der Adäquan z per 3 1. Mai 2007 ein ( Urk. 5/3 5; bestätigt mit Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009; dieses bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 5/59 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraussichtliche Ablehnung ihres Gesuchs vom 1 0. Oktober 2006 um Übernahme der Umschulungskosten ( Urk. 5/24) mit, da mangels abge schlossener Berufsausbildung kein Anspruch auf Umschulung bestehe ( Urk. 5/41) . Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2008 stellte

sie der Versicherten die

Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2006 mit Senkung auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2006 und Befristung bis 3 1. Mai 2007 in Aussicht ( Urk. 5/42). Mit ihrer Stellungnahme dazu vom 5. März 2008 liess die Versicherte die Zuspra che beruflicher Massnahmen, eventualiter von Integrationsmassnahmen sowie einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab Ablauf der Wart e frist beantragen ( Urk. 5/46). Ausserdem liess sie ein vom Haftpflichtversicherer eingeholtes Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 einreichen ( Urk. 5/49) .

Nachdem die Versicherte bis Ende Juli 2010 bei Z.___ gearbeitet hatte, bekam sie im Oktober 2011 ihr zweites Kind und trat am 1. Januar 2013 eine 50% -Stelle im Tankstellenshop C.___ in D.___

an (vgl. Urk. 5/61). Am 2 3. Oktober 2013 teilte ihr die IV-Stelle die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit ( Urk. 5/67) , welche im Mai 2014 in der MEDAS E.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. September 2014, Urk. 5/81 ; Ergänzung vom 1 8. September 2014, Urk. 5/83 ) .

Mit Vorbescheiden vom 5. Dezember 2014 wurde n die Vorbescheide vom 2 9. Januar und 1. Februar 2008 ersetzt. Den Anspruch auf berufliche Mass nahmen sah die IV-Stelle weiterhin nicht als gegeben ( Urk. 5/87); in Bezug auf den Anspruch auf eine Invalidenrente sah der Vorbescheid einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und einen Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. Oktober 2006 bis nunmehr am 3 0. September 2008 vor ( Urk. 5/88) . M it Verfügung vom 8. Mai 2015 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. März 2006 und den anschliessenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 befristet bis 30.

September 2008 ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 1 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere die unbefristete Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Am 2 6. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme einreichen ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 14), als auch auf eine solche zur weiter e n Eingabe der Beschwerdeführerin mit beigelegtem Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 2 5. November 2015 ( Urk. 16, 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1.

Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Be stimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnor men zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.

1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Ver fügung vom 8. Mai 2015 bildet der Rentenanspruch der Beschwerde führerin ab 1. März 2006, im Streite steht jedoch einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 2008, weshalb im Folgenden die revidierten, ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden materiellen Vorschriften zitiert werden und auf die altrechtlichen Bestimmungen nur soweit verwiesen wird, als sie von der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung abweichen und für die Beurteilung rele vant sind. 1.2

Im angefochtenen Entscheid sind die relevanten Bestimmungen zum Umfang und zu den Voraussetzungen des nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28

IVG ), zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG ) und

zum sogenannten Warte jahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG ( a Art . 29 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) richtig wiedergegeben. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die zitierte Bestim mung von Art 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berück sichtigen ist, wenn sie drei Monate ohne wesentlichen Unterbruch angedau ert hat. 1.3

Zu ergänzen ist, dass d ie rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion ab gestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Her absetzung umfasst . Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinwei sen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bun desgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Befristung der rückwirkend ab 1.

März 2006 zugesprochenen zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2006 hal ben Invalidenrente per 3 0. September 2008 damit, dass eine Gesamtschau insbesondere der medizinischen Unterlagen zum Schluss auf eine 75%ige Restarbeits fähigkeit ab 2 3. Juni 2008 führe, und der gestützt auf die Lohn stru k turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik durchgeführte Ein kommensvergleich den Ausschluss eines Rente nanspruchs ab Oktober 2008 zur Folge habe ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Rechtsanwenders sei, die Rechtsfolgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen. Auf die im Jahr 2008 erstellte rein medizinisch-theoretische Einschätzung des B.___ könne heute nicht mehr abgestellt werden , liege diese doch Jahre zurück und stütze sich zudem auf die umstrittene EFL-Methode ab. Das E.___ -Gutachten könne lediglich zur Situation im Jahr 2014 Stellung nehmen, nicht rückwirkend. Auch demselben lasse sich jedoch inhaltlich begründet lediglich eine maximal 60%ige Restarbeitsfähigkeit entnehmen. Zudem lasse die Aktenlage nicht auf die für eine Rentenaufhebung notwendige Verbesserung de s Gesundheitszustandes schliessen . Bei korrekte r Würdigung der Aktenlage sei vielmehr von einer höchstens 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung liess die Beschwerdeführe rin insbesondere bemängeln, dass im angefochtenen Entscheid kein leidens bedingter Abzug vom gestützt auf statistische Werte errechneten hypotheti schen Invalideneinkommen vorgenommen wurde ( Urk. 1 S. 15 ff., 10, 16). 2.3

Strittig ist nach dem Gesagten einzig die Rentenbefristung per 3 0. September 200 8. Die ge richtliche Prüfung hat nach dem unte r Erwägung 1.3 Dargeleg ten jedoch den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregel ten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Senkung und Aufhebung der Rente

zu erfassen.

Da die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100%-Erwerbstätige unstrit tig ist und zumindest bis zur verfügten Rentenaufhebung per Ende Septem ber 2008 Bestä tigung in den Akten findet (vgl.

Urk. 5/23/4), erübrigen sich im Folgenden Ausführungen zur Frage allfälliger Einschränkungen im Haus haltsbereich .

Vielmehr steht angesichts der Parteivorbringen und der Akten die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vordergrund. 3. 3.1

Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. G.___ vom 9. März 2005 zur Erstkon sultation

der Beschwerdeführerin erlitt diese beim Verkehrsunfall vom selben Tag eine Distorsion der HWS m it anschliessenden Schmerzen ok zipi t al, spä teren Ausstrahlungen in den Nacken, die Arme und die Brustwirbelsäule, Schwindel und Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin wurde zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 5/16/150).

Dr. F.___ diagnostizierte i m Bericht vom 7. Juni 2005 ein zervikozephales-z ervicospondylog enes und lumbovertebrales Syndro m bei Status nach HWS Distorsionstrauma am 9. März 2005, eine Instabilität der mittleren H WS, eine Tendenz zur Bandlaxität und eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsfähigkeit sei bis 1 1. April 2005 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Vom 1 1. bis 2 1. April 2005 habe ein gescheiterter Arbeitsversu ch mit 50 % stattgefunden. Seit 2 2. April 2005 bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/16/123).

Eine MRI-Untersuchung vom 1 5. Juli 2005 in der Klinik H.___ liess eine beginnende Bandscheibendegeneration C5/ C 6 mit nicht ganz ausgeschl osse ner Beeinträchtigung der Wurzel C6 erkennen ( Urk. 5/16/114). Am 19.

August 2005 stellte der Psychiater Dr. med. I.___ die Diagnose einer mittelschweren Depression ( Urk. 5/16/111). Am 1 6. November 2005 berich tete Dr. F.___ von einem immer noch massiven rechtsbetonten Zervikalsyn drom ohne peripher- oder zentralneurogene Ausfälle. Die Beschwerdeführerin erlebe zum Teil schmerzfreie Tage, weshalb sie die Prognose als gut erachte ( Urk. 5/16/80 f.). Die Fachärztin FMH für Neurologie, Dr. med. J.___ , schloss gestützt auf ihre Untersuchung vom 15.

November 2005 eine neurogene Komponente aus, bestätigte jedoch ein weiterhin bestehendes massives rechtsbetontes Zervikalsyndrom ( Urk. 5/14/9 f.). Mit Bericht vom 2 9. März 2006 attestierte Dr. F.___ eine anhaltende 75%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 2. April 200 5. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs halbtags in einem Copycenter mit einer Arbeitsleistung von 25 % , die Prognose sei auf 2-5 Jahre gesehen wahrscheinlich gut ( Urk. 5/14/5 ff.). 3.2

Dr. F.___

erklärte am 2 1. November 2006 , im Sommer 2006 sei bei unver änderter Diagnose eine l eichte Verbesserung eingetreten. Mit der Aufnahme der Arbeit in der Kanzlei Z.___ am 1. Oktober 2006 habe sich der Zustand wied er etwas verschlechtert, doch habe die Arbeitsfähigkeit bis jetzt erhalten werden können. D ie Beschwerdeführerin arbeite zu 20-30 % in der Kanzlei als Sekret ariatsmitarbeiterin in Ausbildung und besuche daneben eine Handelsschule (20 % + 10% Lernen) ( Urk. 5/27/3 f.). Am 2 0. März 2007 berichtete Dr. F.___

neuerlich von einem unveränderten Verlauf, es gehe immer etwas auf und ab. Die Beschwerdeführerin sei an der Grenze ihrer Belastbarkeit mit Schule, Arbeit, Prüfung und Lernen. Im November 2006 habe sie eine starke Kopfschmerzattacke erlitten ( Urk. 5/28/7).

Eine MRI-Untersuchung in der Klinik H.___ vom 2 6. April 2007 führte zum Schluss auf eine zunehmende C6-Problematik links bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. März 2005 mit P rotrusion der Bandscheibe C5/6 ( Urk. 5/30/5). Dr. F.___ erklärte am 3 0. Juli 2007, es sei weiterhin von einer unveränderten Diagnose auszugehen, wobei sich das zervikoradikuläre Syndrom C6 links eher wieder vermehr t melde; eine Steigerung der Arbeits fähigkeit auf über 50 % erscheine ihr im Moment nicht sinnvoll, eher kontraproduktiv ( Urk. 5/30/4-5) . 3.3

Im B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 2 0. und 2 1. Dezember 2007 durch eine

Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht; zusätzlich fand eine psychiatrische und eine neurologisch-verhaltensneurologische Abklärung statt , und es wurde eine Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt . Gestützt darauf, die bisherigen Akten sowie zusätzliche bildgebende Untersuchungen ( vgl. Urk. 5/49/8) stellten die zuständigen Fachleute in der interdisziplinären Beurteilung vom 2 3. Juni 2008 folgende Diagnosen ( Urk. 5/49/11): - Status nach Verkehrsunfall am 9. März 2005 mit HWS-Distorsion - Zer v ikozephales / thorakovertebrales Syndrom mit/bei - Discoligamentärer Instabilität C5/6, DD discoligamentäre Läsion - Diskusprotrusion C5/6 - Muskulärer Dysbalance der Nacken-/Schultergürtelmuskulatur - Leichter Wirbels äulenfehlform - Tendenz zur Hypermobilität - Intermittierendes Lumbovertebralsyndorm mit/bei - Muskulärer Dysbalance - Subklinische affektpathologische Befindlichkeitsstörung bei chroni scher Schmerzproblematik konsekutiv nach sogenanntem HWS-Dis torsionstrauma 3/05 - Minimale bis leichte, unspezifische neuropsychologische Funktions defizite - Schmerzassoziiert.

Die zusammenfassende Beurteilung lautete dahingehend, dass im Anschluss an die Auffahrkollision vom 9. März 2005 zervikozephale und

intermit tierend lumbovertebrale Beschwerden, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Stimmungsschwankungen und vegetative Symptome aufgetreten seien. Trotz guter Therapiemotivation habe anfänglich über Monate ein hohes Beschwerdeniveau persistiert; im Juni 2005 sei eine mittelschwere Depression diagnostiziert worden. Ab Sommer 2005 sei es zu einer Besserung der Befindlichkeit mit jedoch persistierenden Beschwerden gekommen. Laut der Beschwerdeführerin bestehe sei t mindestens 2005 (gemeint wohl: 2007, vgl. anamnestisch e Verlaufsschilderung in Urk. 5/49/6: stationäres Beschwer d e bild seit Beginn 2007) ein stationäres Beschwerdeniveau.

Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe d ie Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende wechselhafte Schmerzen im Nacken und Schultergür tel geklagt, welche durch körperliche Belastung, Arbeiten mi t inkliniertem und rekli niertem Kopf sowie bei längerem Sitzen zunähmen. Intermittierend träten lumbale Schmerzen und Visusstörungen auf, mehrfach wöchentlich okzipitofrontale Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnis störungen .

Objektiv habe sich im Bereich der HWS eine ausgedehnte muskuläre D ysba lance mit Hartspann des Musculus

t rapezius

descendens beidseits, der autochthonen zervikalen Muskulatur im Bereich der Kopfgelenke und der Schulterblattfixatoren gezeigt. Ausserdem wurde n eine erhebliche Dysfunk tion der tiefen Nackenflexoren und eine verminderte muskuläre Koordination der Nackenmuskulatur sowie diverse

Druckdolenzen im hypertonen Na cken /Schulter - und lumbosakralen

Bereich sowie Bewe gungseinschrän kungen an der HWS festgestellt. Die Bildgebung zeige zwar kei ne Hinweise für ossäre oder disc oligamentäre Läsionen im Bereich der HWS, jedoch eine discoligamentäre Instabilität C5/6 sowie eine Diskuprotrusion C5/6, wenn auch ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Aus fallsymptomatik ( Urk. 5/49/8 ff.).

Das arbeitsbezogen relevante Problem liege in der verminderten Belas tun gstoleranz des Schultergürtel-/N ackenbereichs beim Hantieren von Lasten und bei rep etitiven Armbewegungen über Kopfhöhe. Bei statisch gehaltenen, länger andauernden Tätigkeiten (wie zum Beispiel: längeres Tastatur schreiben ) seien Ausweichbewegungen mit dem Kopf sowie eine vermehrte muskuläre Anspannung des Nackens zu beobachten.

Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Berücksichtigung der in der EFL festge stellten Belastbark eitslimiten ( Gewichtslimiten von 5 Kilogramm bei Heben auf Taillen- bis Kopfhöhe, 7,5 Kilogramm bis Taillenhöhe und 10

Kilogramm bei Heben horizontal, s eltenen Arbeiten über Kopf, Einschränkungen bei vor geneigtem Stehen und bei Rotationen im Sitzen) als ganztags zumutbar beurteilt . Aufgrund der Defizite in statischen Positionen brauche die Beschwerdeführerin jedoch vermehrte Pausen v on 2 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus neurologisch/verhaltensneurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu 10

(bis 20) % eingeschränkt , jedoch in der 75%ige n Arbeitsfähigkeit bereits mitberücksichtigt.

D ie angestammte Tätigkeit an der Tankstelle entspreche bezüglich der Gewichtsbelastung (maximal 10 Kilogramm) im Wesentl ichen dem Anforde rungsprofil , doch sei diese Tätigkeit aus ergonomischer Sicht aufgrund der Kumulation von Belastungen wie Arbeiten mit vermehrtem Kraftaufwand, die Defizite in der Stabilisationsfähigkeit der HWS provozierten, eher ungünstig.

Die aktuelle Arbeit als Bürohilfskraft sei, da wechselbelastend und mit Belas tungen von maximal 5 Kilogramm , angepasst. Nach einem erfolgre ich absol vierten Training we rde aus ergonomischer Sicht eine Steigerung auf ein volles Pensum als möglich erachtet ( Urk. 5/49/11 ff.). 3.4

Dr. F.___ legte den Verlauf am 2 9. Juli 2013 dahingehend dar, dass di e Beschwerdeführeri n Ende 2007/2008 weiterhin in der Anwaltskanzlei gear beitet und daneben – mit einem Unterbruch von einem Semester wegen Schmerzen und Erschöpfung - ihre Ausbildung als Kauffachfrau weiterge führt und im Mai 2009 mit Diplom abgeschlossen habe. Danach sei sie ganz erschöpft gewesen. Eine medizinische Trainingstherapi e sei durch die Mehr fachbelastungen immer schwierig durchzu führen gewesen.

Ende 2009 habe d ie Beschwerdeführerin versucht, eine Stelle als Kauffrau zu finden, was an ihr er fehlenden Erfahrung gescheitert sei. 2011 habe sie ihr zweites Kind geboren, wobei die lumbalen Beschwerden durch die Schwan gerschaft verstärkt worden seien. Im November 2012 sei bei stark verstärkten Beschwerden ein Röntgenbild erstellt worden, welches eine Überbeweglich ke it C5/C6 gezeigt habe. Nachdem d ie Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle in einem Supermarkt, welche für sie viel zu streng sei, gefunden habe, habe sie sich am 3. Mai 2013 über sehr starke Schmerzen beklagt. Dr. F.___ Beurtei lung der Restarbeitsfähigkeit lautete auf 50 % in einer wechselnd belastenden Tätigkeit ohne repetitive vornübergebeugte Haltung und ohne Heben von schweren Gegenständen (maximal 2-5 Kilo gramm) ( Urk. 5/64/5 ff.). 3.5

Im Rahmen der E.___ -Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin im Mai 2014 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch abge klärt. Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 5/81/28): - Chronisches zervikoz ephales und intermittierend recht s seitig es zer vikobrachiales Reizsyndrom (ICD-10 G54.1) - Bei Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 9. März 2005 (ICD-10 G44.841) - Konventionell radiologisch Un kovertebralarthrose C4 /b is C6, Gl eit instabilität C5/C6 - Episodische Migräne mit visueller Aura (ICD-10 G43.1).

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter personen dem intermittierenden Lumbovertebral syndrom

und dem chroni schen, im Verlauf regredienten Kopfschmerz nach HWS-Beschleunigungs trauma bei ( Urk. 5/81/28).

Die zusammenfassende aktuelle medizinische Beurteilung der E.___ -Gutachter lautete dahingehend, dass die Hauptbeschwerden vor allem im belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzsyndrom lägen. Die Kopfschmerzen seien im Mai 2014 im K.___ als Mischform einer Migräne und eines Spannungskopfschmerzes diagnostiziert und mit entsprechender Medikation versorgt worden . Das chronische zervikozephale und intermittierend rechtsseitige zervikobrachiale Reizsyndrom erkläre sich klinisch und radiologisch mit der Unkovertebralarthrose C4 bis C6 und der Gleitinstabilität C5/C6, wobei insbesondere letztere als klare somatische Grundlage der Beschwerden zu werten sei. Aus neurologischer Sicht seien d ie pulsierenden, bifrontal beto nten, vor allem an Menstruationstagen vorkommenden Kopfs chmerzen als episodische Migrän e zu klassifizieren; aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gesund.

In der angestammten Tätigkeit in einem Tankstellenshop wurde die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt, wobei die Arbeit idealerweise in zwei Blöcke à 2,5 Stunden aufzuteilen sei. Längerfristig sei diese Tätigkeit jedoch ungünstig. Ideal wäre eine Beschäftigung als Büro ka uffrau oder Sekretärin, könnte d ie Beschwerdeführerin doch dabei ihre Belastung besser einteilen und mit geeigneten Massnahmen wie einem Steh pult die Arbeiten sowohl stehend als auch sitzend durchführen. In einer derart angepassten Tätigkeit wurde die Beschw e rdeführerin als zu 70 % ar beitsfähig beurteilt. Diese Einschätzung sei konsistent mit der Beurteilung des B.___ vom 2 3. Juni 2008 und gelte im Wesentlichen seit Abschluss der Umschul ungsmassnahme ( Urk. 5/81/30 f.) .

In der nachträglichen Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vom 1 8. September 2014 legte Dr. med. L.___ , Facha rzt FMH für Innere Medizin, Ärztlicher Leiter des E.___ , in Auseinandersetzung mit und Dar stellung der Aktenlage dar, dass nachvollziehbar sei, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall zunächst in einem Mass beeinträchtig t gewesen sei, welches die Zusprache einer ganzen Rente rechtfertige, habe doch über längere Zeit eine 70- respektive 75%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Eine Koordination mit der Suva, welche die Leistungen mit Verfügung vom 1 5. Mai 2007 eingestellt habe, rechtfertige sich seines Erachtens nicht, habe die Unfallversicherung doch die Leistungseinstellung mit der fehlenden Adäquanz, mithin juristisch begründet. Die medizinischen Akten liessen dagegen den Schluss auf eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zu. Vielmehr hätten sich die zeitnahen Berichte für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausge s prochen, v on welcher ab 1. Oktober 2006 auszugehen sei. Ab dem Gutachten des B.___ sei davon auszugehen, dass für eine optimal angepasste umgeschulte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70-75 % bestehe ( Urk. 6/83). 3. 6

Mit von der Beschwerdeführerin i n diesem Verfahren eingereichtem Bericht vom 2 5. November 2015 erklärte Dr. F.___ , die Beschwerdeführerin sei in ihrer aktuellen Tätigkeit im Tankstellenshop zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei aber die oberste Grenze. In einer ideal angepassten Tätigkeit ( Wechselbe lastung , Bürotätigkeit) liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen muskulären Dysbalance , der Instabilität im HWS-Bereich und der ausge prägten Muskelverspannungen bei nicht mehr als 60 % ( Urk. 17/1). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Akten ist zunächst festzuhalten, dass sich sowohl das Gutachten des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( Urk. 5/49) als auch das E.___ -Gutachten vom 1. September 2014 im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes ( vgl. E. 1.4) als auf allseitigen Untersuchungen beruhende und in umfassender Aktenkennt nis erstellte nachvollziehbar begründete polydisziplinäre Beurteilungen erweisen, welche zudem sowoh l in den Diagnosen und Befunden als auch in

den Schlussfolgerungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ganz wesentlich übereinstimmen.

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens des B.___ vorbringen lässt, ihr seien vom Haftpflichtversicherer dannzumal keine Mitwirkungsrechte eingeräumt worden ( Urk. 1 S. 16), erweist sich ihr Verhalten als widersprüchlich, liess doch sie selber das Gutachten im Ver fahren UV.2007.00538 mit der Replik vom 2 5. August 2008 einreichen (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2007.00538 vom 1 6. November 2009). Des weitern greift auch ihre Argumentation, das Gutachten des B.___

beruhe auf der umstrittenen EFL-Methode, welche bei polydisziplinären MEDAS Begut achtungen nicht (mehr) zur Anwendung komme (vgl. Urk. 1 S.

16), bereits deshalb ins Leere, weil es sich bei der B.___ -Begutachtung nicht um eine MEDAS-Abklärung handelte. Zudem bildeten die Ergebnisse der EFL Abklä rung im B.___ lediglich Teil der polydisziplinären Begutachtung. Letztlich ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf das ihrem Rechtsver treter bekannte Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2012 vom 2 6. November 2012 hinzuweisen, gemäss welchem derartige funktionsorientierte medizini sche Abklärungen ebenso wie ein interdisziplinäres Gutachten geeignet sein können, zur Einschränkung in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen (E. 4.1 des zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_628/2012).

4.2

In Bezug auf Diagnostik und Befundlage kam en sowohl die Gutachter des B.___ als auch diejenigen des E.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vom 9. März 2005 insbesondere an einer persistierenden zervikalen Schmerzsymptomatik bei degenerativen Veränderungen der HWS und einer Instabilität im Bereich C5/C6 leidet. Auch wen n in beiden Begutachtungen weder eine radikuläre Komponente noch eine discoligamentäre

oder ossäre

Läsion (vgl. dazu auch: E. 5.2 im Urteil 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010, Urk. 12/4) festgestellt wurde, so liessen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen

keine Zweifel am somatischen Ursprung der Beschwerden. Sowohl im Gutachten des B.___ als auch in demjenigen des E.___ wurden die discoligamentäre Instabilität C5/C6 und die muskuläre Dysbalance als Grundlage der verminderten Belastungstoleranz des Schulter-/Nackengürtelbereiches und der verminderten Stabilisationsfähigkeit der HWS beurteilt

(vgl. Urk. 5/49/9 ff., 5/81/30). Die im Rahmen des B.___ -Gut achtens noch als zervikoz ephal zugeordnete Kopfschmerzproblematik (vgl. Urk. 5/49/14 f.) fand im E.___ -Gutachten, nunmehr abgeklärt, in Form der episodischen Migräne ebenfalls Berücksichtigung. Des W eitern stimmen die psychiatrischen Teilgutachter in überzeugender Weise darin überein, dass sie eine relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin, deren Schmerzverhalten wie auch deren Leistungsbereitschaft als adäquat bezeich net wurde, in den jeweiligen Be gutachtungszeitpunkten ausschlo ssen (vgl. Urk. 5/49/31 ff., 5/81/37 ff.).

Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, sprachen sich die ärztlichen Fachpersonen des B.___ im Juni 2008 und die Gutachterperso nen des E.___ im September 2014 im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einschätzungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2013 und vom 2 5. November 2015 ( Urk. 5/64/5 ff., 17/1) dafür aus, dass die angestammte und ab Januar 2013 wiederum ausgeübte Tätigkeit in einem Tankstellenshop aufgrund der monotonen Tätigkeiten mit häufigem Kopfdrehen und überwiegend stehen der Tätigkeit nicht ideal und nur im Umfang von maximal 50 %

respektive 60 %

zumutbar sei, wovon auszugehen ist.

Ideal angepasst erscheint aufgrund der auch diesbezüglich übereinstimmen den ärztlichen Beurteilungen eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit

wie die umgeschulte Bürotät igkeit, unter Berücksichtigung der in der EFL festgestellten Belastbarkeitslimiten (vgl. dazu Urk. 5/49/13). 4.3

4.3 .1

Was die Beurteilungen des Verlaufs und der damit einhergehenden Arbeitsfä higkeiten anbelangt, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss Sache des (begutachtenden) Mediziners ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d as heisst, mit den Mitteln fachgerechter ärzt licher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfal l das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson zwar keine abschliessende Beu rteilungskompetenz zu , doch nimmt sie zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d as heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so sub stanziell wie möglich begrün det (BGE 140 V 193 E. 3.2). 4.3 .2

In Bezug auf den Verlauf nach dem Unfall vom 9. März 200 5 gingen sowohl die beteiligten Gutachterpersonen des B.___ als auch diejenigen des E.___

nachvollziehbar davon aus, dass anfänglich ein hoh es Beschwerdeniveau persistiert habe . Auch berücksichtigten beide Gutachterstellen im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilungen die im Sommer 2005 diagnostizierte mittel schwere Depression ( Urk. 5/16/111, 4/49/9, 5/81/29 ). Dass die Beschwerde führer in während gut eines Jahr es nach dem Unfall über weiteste Phasen zumindest 70 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit war, ist unbestritten und findet in den Akten Bestätigung (vgl. Urk. 5/16/150, 5/16/123, 5/83/2).

Nicht in Frage stellen

liess die Beschwerdeführerin sodann , dass sich ihr Gesundheitszustand bis im Herbst 2006 dahingehend verbessert hatte , dass ihr ein Pensum von

50 % in einer angepassten T ätigkeit zumutbar war, trat sie doch im Oktober 2006 die Prakt i kumsstelle von zirka 30 % bei Z.___ an und absolvierte zusätzlich die Handelsschule (vgl.

Urk.

5/32/3 ). Auch Dr. F.___ ging am 2 1. November 2006 von einem verbesserten Zustand seit dem letzten Bericht vom März 2006 aus und erklärte, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsfähigkeit seit Antritt der Stelle am 1. Oktober 2006 trotz der Belastung erhalten können ( Urk. 5/2 7 / 3 ).

4.3.3

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob und ab wann sich gestützt auf die Akten die Annahme einer weiteren Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit auf 70- 75 % entsprechend der Beurteilungen des E.___ und des B.___

rechtfertigt . Dabei ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dem von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des B.___ keine explizite Ver laufsbeurteilung zugrunde liegt.

Jedoch rechtfertigen sich entgegen de n Einwände n der Beschwerdeführerin keine grundsätzlichen Zweifel an der Einsch ätzung der Restarbeitsfähigkeit durch das B.___

vom 2 3. Juni 2008 und auch nicht an der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilung des E.___ vom 1. September

201 4.

Beide Beurteilungen beruhen nicht nur auf eingehenden Untersuchun gen und den überzeugenden Erkenntnissen der arbeitsmedizinischen Abklä rungen der EFL; ihre Schlussfolgerungen korrespondieren auch mit

dem Umstand , dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer ihrem Leiden nicht optimal angepassten Tätigkeit im Verkauf neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau zu 50 % nachzukommen, was doch auf eine deutlich höhere Restarbeitsfähigkeit als 50 % schliessen lässt. 4.3.4

Vielmehr steht in Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin entsprechend der Empfehlung von Dr. L.___ vom 1 8. September 2014 ( Urk. 5/83/1 ff.) erst ab Erstellung des B.___ -Gutachtens vom 2 3. Juni 2008 angerechnete höhere Restarbeitsfähigkeit bereits zu einem fr üheren Zeitpunkt vorgelegen ist. Gemäss der anamnestischen Verlaufsschilderung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im B.___ lieg t seit mindestens Anfang 2007 ein stationäres Beschwerdebild vor ( Urk. 5/49/6 oben) . Im Rahmen der Anam neseerhebung im E.___ erklärte sie, dass die körperlich en Beschwerden im Verlauf deutlich besser geworden seien; sie habe tageweise keine Schmerzen ( Urk. 5/81/21) , auch die nach dem Unfall 10-15 Mal monatlich mit einer Schmerzintensität 9-10/10 aufgetretenen Kopfschmerzen hätten im Lauf der Jahre sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch an Intensität abgenommen ( Urk. 5/81/54). Angesichts dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin scheint eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Reste rwerbsfähigkeit im L auf der Jahre nach dem Unfall vom März 2005 als überwiegend wahrscheinlich.

Nicht abschliessend feststellbar ist, ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme der vom B.___ festgestellten und vom E.___ bestätigten höheren Restarbeitsfähigkeit rechtfertigt. Auf ergänzende Abklärungen hierzu ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten

(BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), ist doch von solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitere Erkenntnis zum Verlauf vom 1. Oktober 2006 bis zur Erstellung des Gutachtens des B.___ zu erwarten. Da eine Rentenaufhebung zur Diskussion steht , ist die Beweislosigkeit für diesen Zeitraum der Beschwerdegegnerin a nzurechnen, wollte doch sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit aber ist mit der Beschwerdegegnerin zu G unsten der Beschwerdeführerin erst ab Erstellung des Gutachtens des B.___

im Juni 2008 von der höheren Restarbeitsfähigkeit aus zugehen .

Zusammenfassend folgt aus der Würdigung der medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 9. März 2005 zunächst zu

100 % und im Laufe des ersten Jahres durchschnittlich zu min destens 70 % arbeitsunfähig war. In der Folge verbesserte sich ihr gesund heitlicher Zustand dahingehend, dass sie ab Oktober 2006 in der Lage war, 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Ab 2 3. Juni 2008 rechtfer tigt sich die Annahme einer 70-75%igen Restarbeitsfähigkeit. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben d ie erwerblichen Auswirkungen der

festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Dabei ist unbestritten, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) am Unfalltag vom 9. März 2005 zu laufen begann und durch keine vorübergehend volle Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 ter

IVV unterbrochen wurde. Weiter steht fest , dass die Beschwerdeführerin im Wartejahr durchschnittlich und auch nach Ablauf desselben zu mehr als 66

2/3 %

( vgl .

a Art . 28 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) arbeitsunfähig war ( Urk. 5/85/11) und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2006 hat ( a Art . 29 Abs. 2 IVG in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). 5.2

In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Steigerung der Rest erwerbsfähigkeit auf 50 % ab 1. Oktober 2006 in der berechtigten Annahme, dass die Beschwerdeführerin, welche im Oktober 2006 ihre Praktikumsstelle in der Anwaltskanzlei an ge treten hatte und gleichzeitig die Handelsschule absolvierte, die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich längere Zeit erhalten kann.

Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ver hältnisse im Jahr 200 6. Da die ungelernte Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 9. März 2005 teilzeitlich als Verkäuferin auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst gearbeitet hatte, zog die Beschwerdegegnerin als Basis für die Berechnung des Valideneinkommens

den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentral wert) für Frauen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für St atistik (LSE) 2006 (hrsg. 2008) von Fr. 4‘019.-- bei (vgl. Urk. 2 S. 2, 5/8471), was zu Recht unbestritten blieb.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 2006 von 41,7 Stunden

(Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bun desamtes für Statistik, BUA, 2004-2015) resultiert das von der Beschwerde gegnerin beigezogene hypothe tische Valideneinkommen von Fr. 50‘278.--.

Auf Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf diese lbe statistische Einkommensgrösse und kürzte diese im Rahmen eines Prozentvergleichs per 1. Oktober 2006 um 50 % . Auch dieses Vorgehen blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten , was zur Bestätigung der Rentensenkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Invalidenrente führt. 5.3 5.3.1

Im Rahmen der verfügten Renten aufhebung per 1. Oktober 2008 berücksich tigte die Beschwerdegegnerin die Verbesserung der Resterwerbsfähigkeit zutreffend drei Monate nach Erstellung des Gutachtens des B.___ vom 2 3. Juni 2008 ( anaolog

Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ; BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/0 6 vom 2 0. November 2006 E. 3.3) und stützte sich für den Einkommensvergleich

wiederum auf den oben erwähnten Tabellenlohn .

Strittig zwischen den Parteien und im Folgenden zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig , ob der Beschwerdefüh r erin im Rahmen der Bestim mung des hypothetischen Invalideneinkommens ei n

behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist (vgl. Urk. 1 S. 20). 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur

mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskatego rie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mit verantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.3.3

Die von der Beschwerdeführer in ins Fe ld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 21, 10 S. 2 ff. ) rechtfertigten einen entsprechenden Abzug nicht: So bilden insbe sondere die mangelnde Berufsausbildung und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche , auf welche die meisten ihrer Vorbringen abzielen, keine lohn mindernd anerkannten Kriterien (Urteile de s

Bundesgerichts 8C_427/2011

vom 1 5. September 2011 E. 5.2, 8C_10/2011 vom 1 0. August 2011 E. 7) . Auch rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer 70- 75%igen Resterwerbsfähigkeit ganztags unter Berücksichtigung zusätzlicher Pausen von zwei Stunden zumutbar ist, keine n Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des B undesgerichts 8C_366/2013 vom 1 8. Juni 2013 E.

4.3). Zudem wirkt sich der Migrationshintergrund der eingebürgerten Beschwerdeführerin erfahrungsgemäss nicht lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom E. 4.2) .

Der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Anga ben auf eine leichte, in Wechselhaltung ausführbare, überwiegend sitzende Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ebenfalls nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Vielmehr ist davon auszu gehen, dass auf dem

aus geglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofil s

der Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfa cher kaufmännischer Hilfstätigkeiten ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ve r weisungstätigkeiten besteht , so dass auch gewisse ergono mische Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen ein zunehmen, Zwangshaltungen und wiederholte Rotationen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten, keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.3) rechtfertigen.

Zusammenfassend ist aufgrund der gesamten Umstände kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Prozentvergleich führt unter Berücksichti gung der ab 1. Oktober 2008 anzurechnenden Verbesserun g der Rester werbsfähigkeit

auf 7 0-75 % zu einem rentenausschliesssenden Invaliditäts grad von maximal 30 % .

Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten sowohl hinsichtlich der rückwirkenden Zusprache der ganzen Rente ab März 2006, als auch

in Bezug auf die Senkung per 1. Oktober 2006 auf eine halbe Inva lidenrente und die Rentenaufhebung per Ende September 2008 als zutreffend.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer