Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, besuchte in Z.___ die Polytechnische Ober schule und absolvierte danach eine Lehre in m oderner Frisierkunst mit Weiter bildung an der Hochschule A.___ . Im Januar 2005 zog er in die Schweiz und trat eine Vollzeitstelle als Maskenbildner am B.___
an (vgl. Urk. 7 /1 /5 und die Angaben vom 3 0. August
2010 im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 7/8 ). 1.2
Nachdem X.___ schon im Jahr 2008 an Nackenbeschwerden gelitten hatte (Bericht des C.___ , D.___ , vom 9. Dezember 2008 über eine Kern spintomographie de r Halswirbelsäule, Urk. 7 /9/ 13-14) und im Juni 2009 eine akute Zervikobrachialgie
aufgetreten war , verstärkten sich im November 2009 die Beschwerden und es traten Parästhesien im linken Arm auf (Bericht von Dr. med. E.___ vom 9. O ktober 2010, Urk. 7 /9/1-6). X.___ wurde daraufhin im F.___ zunächst konser vativ mit Infiltratio nen in die Nervenwurzel C8 behandelt (Berichte vom 20. Januar, vom 16. Februar und vom 24. März 2010, Urk. 7 /18/62-67 ; vgl. auch den Bericht des G.___ vom 7. Dezember 2009, Urk. 7 /18/79), und am 8. April 2010 wurde dort schliesslich eine Foraminotomie
auf der Höhe C7/Th1 durchgeführt
(Bericht des F.___ vom 14. April
2010, Urk . 7 /9/ 8-9). Es
folgten
Nachbehandlungen und weitere
Magnetresonanzto mographien der Halswirbelsäule
(Berichte des F.___
vom 3 0.
Juli sowie vom 2 0. u nd vom 2 5. August 2010, Urk. 7 / 18/68 72 und Urk. 7 /9 / 10 -11 ) sowie eine Magnet resonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht der H.___
vom 29. Jul i 2010, Urk. 7 /9/1 2).
Ferner fanden im März und im Dezember 2010 im F.___ und bei Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Handchi rurgie und Orthopädische Chirur gie, Untersuchungen wegen Beschw erden in den Händen statt ( Urk. 7 /9 /7 un d Urk. 7 /18/75-76), und im Juli 2010 suchte X.___ wegen einer Depression PD Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Bericht von PD Dr. J.___ vom 2. Juli 2010, Urk. 7 /18/ 73-74).
Schliesslich war X.___ im Juni und im Dezember 2009 wegen einer chronischen polypösen Pansinusitis behandelt und operiert worden ( Bericht e des K.___ vom
22. Juni 2009, Urk. 7/18/80, und des F.___
vom 11. Dezember 200 9, Urk. 7/18/ 59). 1.3
Am 14. Juli 2010 meldete sich X.___ bei der I nvalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Chiropraktors
L.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/6) und den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Okto ber 2010 ein (Urk. 7/9/ 1-6) und b e auftragte die Medizinische Begutachtungsstelle M.___ mit der interdiszipli nären Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract . O.___ , Spezialarzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract . P.___ , Spezialärztin für Chirur gie, vom 26. April 2011, Urk. 7 /18 / 1-44, mit dem psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. Q.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2011, Urk. 7 /18 / 45-51, u nd dem neurologischen Konsiliar bericht von Dr. med. R.___ und Prof. Dr. S.___ , Spezialärzte für Neurol o gie, vom 7. März 2011, Urk. 7 /18 / 52-58).
Nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. Juni 2011 den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen und Rente), da ihm seit Oktober 2010 seine angestammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zuzumuten sei und er vorher nicht während mehr als eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sei ( Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/35) wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ mit der Begründung ab, in der Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3 0. Juni 2011 bestehe schon mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit kein Rentenanspruch und berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt angesichts dessen, dass der Versicherte im Oktober 2010 die volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder erlangt habe ( Urk. 7/35/9-10 E.
2.4.2). D a der Versicherte im Beschwerdeverfahren jedoch eine weiter e Band scheibenoperation vom 25. August 2011 erwähnt hatte, überwies das Gericht die Sache an die IV-Stelle, damit sie zur gesundheitlichen Entwicklung in der Zeit nach dem 3 0. Juni 2011 nähere Angaben einhole und die Ansprüche des Versicherten ab dann prüfe ( Urk. 7/35/10 E. 2.4.3). Das Urteil vom 1 9. Dezember 2011 blieb unangefochten. 1.4
Der Versicherte dokumentierte die IV-Stelle in der Folge über den Verlauf seit Frühjahr 2011, und zwar insbesondere mit dem Bericht des F.___ vom 2 9. August 2011 über die operative Dekompression der Nervenwurzel C6 vom 2 5. August 2011 ( Urk. 7/33/26-28) und dem Bericht über die Röntgenkon trolle vom 29 . August 2011 ( Urk. 7/33/44) sowie
mit den Berichten über die vor angegangenen Untersuchungen der Halswirbelsäule und die durchgeführten Infil trationsbehandlungen ( Urk. 7/33/16-25 , Urk. 7/33/36-38 und Urk. 7/33/40-41 ) . Daneben hatte sich der Versicherte im April 2011 einer Arthro -M agnetreso nanzuntersuchung der linken Schulter und einer nachfolgenden Infiltrations behandlung
unterzogen (Bericht e der T.___ vom 1 8. April 201 1 und vom 2 6. September 2013, Urk. 7/33/35 und Urk. 7/53), am 1 4. April 2011 war seine rechte Hand operiert worden (Operationsbericht von Dr. I.___ , Urk. 7/50) und im Juni 2011 war eine Magnetresonanztomographie des Gehirns
angefertigt worden (Bericht von Dr. med. U.___ , Facharzt für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie, D.___ , vom 2 5. Juni 2011, Urk. 7/33/39).
Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2012 ein geholt hatte ( Urk. 7/40), liess sie durch das M.___ ein weiteres interdisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. V.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract . P.___ , Spezialärztin für Chirurgie, Fallführung, Dr . med. W.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. AA.___ , Spezialärztin für Neurologie, und Dr .
med. BB.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/67/1-76 ). Zusätzlich fand im Rahmen der Begutachtung eine Abklärung in der Augen klinik des CC.___ statt (Bericht zuhanden des M.___
vom 1 3. Mai 2014, Urk. 7/67/88-90, mit den vorangegangenen Unters uchungsergebnissen, Urk. 7/67/77-87) , und die IV Stelle holte auf den Wunsch des M.___ hin (Brief vom 2 3. September 2013, Urk. 7/48) den Bericht der Klinik DD.___ vom 2 7. Sept ember 2013 ein, wo der Versicherte im Jahr 2013 Infiltrationsbe handlungen der Halswirbelsäule hatte durchführen lassen ( Urk. 7/51) .
Nach Vorliegen des Gutachtens des M.___ holte d ie IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt PD Dr. med. EE.___ , Facharzt für Neurologie (Stellungnahme vom 2 8. August 2014, Urk. 7/71/4-5), beim M.___ die ergänzenden An gaben vom 1 2. September 2014 ein ( Urk. 7/69; Anfrage vom 2 8. August 2014, Urk. 7/68) und eröffnete dem Versicherten daraufhin nach nochmaliger Rück sprache mit PD Dr. EE.___ (Stellungnahme vom
6. Oktober 2014, Urk. 7/71/5) mit Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2014, dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen gedenke ( Urk. 7/72). Der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , liess mit den Eingaben vom 17. November 2014 und vom 3 1. März 2015 Einwendungen erheben und die Durchführung weiterer Abklärungen beantra gen ( Urk. 7/75 und Urk. 7/80). Im Nachgang zu seinen Einwendungen liess er eine Stellungnahme von Dr. med. FF.___ , GG.___ , vom 15. April 2015 beibringen ( Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/84). 2.
X.___ liess gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2015 durch die DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , mit Eingabe vom 11. Juni 2015 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben ,
e s sei der medizinische und berufliche Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und ihm seien sodann die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am 2 2. August 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3. 2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E . 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfä hig keit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnah men gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), g e hen Eingliederungs massnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert wer den kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungs gesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzu klären, ob vorgän gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmass nahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2 2.2.1
Zur Zeit der ersten Begutachtung im M.___
mit den Untersuchungen vom Januar und Februar 2011 hatte der Beschwerdeführer die Foraminotomie auf der Höhe C7/Th1 vom April 2010 hinter sich, welche das Beschwerdebild mit Schmerzen im linken Arm und Ausstrahlung bis in die Finger beheben sollte ( Urk. 7/9/8-9; vgl. Urk. 7/35/6 E. 2.2.1). Bei der Begutachtung liessen sich in der linken Hand eine gewisse Kraftminderung beim Faustschluss und eine verringerte Ausbildu ng der Muskuli
interossei sowie eine fehlende Spreizbarkeit im Bereich zwischen dem dritten und dem vierten Finger feststellen (Urk. 7/18/ 17 +22), und der Beschwerdeführer klagte zudem über eine reduzierte Sensibilität im Dermatom C8 links, insbesondere auf der Aussenseite
des Kleinfingers (Urk. 7/18/22). Die neu ro logischen Konsiliargutachter
ordneten diese Beschwerden einem leichtgra dige n
residuellen sensiblen C8-Wurzel-Kompressionssy ndrom zu, konnten hingegen weder e ine Parese der kleinen Handmuskulatur noch eine sichere Störung der Fingerfeinmotorik nachweisen ( Urk. 7/18/30). Das Gericht erachtete es daher im Urteil vom 1 9. Dezember 2011 als einleuchtend, dass die Gutachter den Beschwer deführer von Seiten der Fingerfunktion nicht als wesentlich beeinträchtigt in der Arbeit als Maskenbildner beurteilten, welche gemäss seinen Schilderungen zu 80 % in Feinarbeit mit Knüpfen von Haaren in Perücken und Bärte bestand (Urk. 7/35/7-8 E. 2.3.3).
Als einleuchtend erachtete das Gericht es ferner ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3) , dass die
Gutachter der geklagten Kopf- und Nackenproblematik
- Kopfschmerzen, die
fast täglich aufträten und jeweils im Nacken begännen - ebenfalls keine massgeblich behindernde Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zuschrieben (vgl. Urk. 7 /18/41) und dass sie in Bezug auf die nur sporadisch auftretenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zur selben Beurteilung gelangten (vgl. Urk. 7/18/24+40). Weiter gelangte das Gericht zum Schluss, die von einem frü h kindlich entstandenen sensiblen Hemisyndrom links herrührende Symptomatik könne ebenfalls nicht als beeinträchtigend für die angestammte Arbeit betrach tet werden ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3). Und schliesslich wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Pansinusitis
eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gar nicht be hauptet worden sei und dass der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht habe , die Neigung zu Depressionen, die im Juli 2010 zur Konsultation von PD Dr. J.___ geführt hatte (vgl. Urk. 7/18/ 33 +34+48 ), habe sich im Zeit punkt der Begutachtung im M.___ noch ein schrän kend ausgewirkt ( Urk. 7/35/8-9 E. 2.3.3). 2.2.2
Dementsprechend stellte das Gericht für die Zeit der Untersuchungen im M.___ von Januar und Februar 2011 auf die dortige Beurteilung ab, wonach der Be schwerdeführer seine Arbeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zu ver richten in der Lage gewesen sei ( Urk. 7/35/9 E.
2.4.1). Was die Entwicklung der Arbeitsfähi gkeit vor der Begutachtung betri fft, so erachtete das Gericht die Ein schätzung der Gutachter als plausibel, dass nach der Halswirbelsäulenoperation vom April 2010 bis Ende Juni 2010 eine 100%ige und bis Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
hab e und der Beschwerdeführer ab O kto ber 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig im Beruf als Maskenbildner gewesen sei
( vgl. Urk. 7/18/43). Für den Zeitraum vor der Operation ging das Gericht von eine r teilweise n Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.
September 2009 aus, die jedoch vom 1 2. Oktober bis zum 5. Dezember 2009 für mehr als 30 Tage unterbrochen worden sei, und legte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf den 6. Dezember 200 9. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Oktober 2010 bis Januar/Februar 2011 war damit ein Rentenanspruch in der Zeit bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2011 schon mangels Ablaufs de s
Wartejahres zu verneinen gewesen , und zwar selbst dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nach der Begutach tung im M.___ wieder verschlechtert hätte ( Urk. 7/35/9-10 E. 2.4.2). 2.2.3
Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen sind nach wie vor massgebend.
Aufgrund der gerichtlichen Überweisung ( Urk 7/35/10 E.
2.4.3) hatte die Be schwerdegegnerin
neu zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation nach der Begutachtung im M.___ vom Januar/Februar 2011 entwickelt e , ob diese Entwicklung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit einherging und ob daraus für die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung resultier t en. Dies ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2015 und somit des vorliegenden Verfahrens. 2.3 2.3.1
Das Gericht hatte sich zur Überweisung der Akten zur weiteren Prüfung an die Beschwe rdegegnerin veranlasst gesehen, weil der Beschwerdeführer im dama ligen Beschwerdeverfahren auf die Operation vom 2 5. August 2011 mit opera tiver Dekompression der Nervenwurzel C6 hingewiesen hatte (vgl. Urk. 7/35/10 E. 2.4.3).
Die Gutachter des M.___ setzten sich im neuen Gutachten vom 1 0. Juli 2014, dem Untersuchungen von September und Oktober 2013 zugrunde lagen, eingehend mit dieser Operation und de n von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden auseinander. 2.3.2
Anhand der Vorakten , auch solchen, die sie zusätzlich beschafft hatten (vgl. Urk. 7/67/2-4), stellten die Gutachter fest, dass der Operation eine verminderte Kraft bei der Streckung des linken Arms mit Ausstrahlung in den Finger II vorausgegangen sei und die Symptomatik der Nervenwurzel C6 zugeordnet worden sei, dass jedoch nach der Operation keine Besserung der Armhebung eingetreten sei und zusätzlich Einschränkungen in der Armbeugung und in der Abduktion bestand en hätten. Ausserdem seien die Handextension, der Faust schluss und die Fingerspreizung leicht vermindert gewesen und es habe eine Hypästhesie an den Fingern IV und V bestanden. Das Beschwerdebild sei nun mehr dem Dermatom C8 zugeordnet worden , und im weiteren Verlauf sei eine D iskushernie auf der Höhe C4/5 diagnostiziert worden ( Urk. 7/67/19-21).
Anlässlich der Befragung im M.___ k lagte der Beschwerdeführer nach wie vor üb er vom Nacken und von der linken Schulter ausgehende Schmerzen mit Aus strahlung bis in die Finger II I bis V, die er nicht abspreizen könne (Urk. 7/67/25-26, Urk. 7/67/32, Urk. 7/67/47); vor allem gegenüber der Neuro login schilderte er zusätzlich Schmerzan fälle und Krämpfe im linken Arm, eine Schwäche für die seitliche Elevation der linken Schulter und Schmerzen im Hinterkopf ( Urk. 7/67/47 -48).
Die klinischen Untersuchungen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ sowie durch den orthopädischen Chirurgen Dr. W.___ und durch die Neurologin Dr. AA.___
zeigten eine schmerzhafte und einge schränkt bewegliche Halswirbelsäule , und es waren Verspannungen festzustel len ( Urk. 7/67/28+35+ 50). Sodann liess sich auch die Schwäche im linken Arm mit unvollständigem Faustschluss und den Defiziten in der Abspreizbarkeit der Finger reproduzieren ( Urk. 7/67/2 8-29, Urk. 7/67/38 39 und Urk. 7/67/ 50), und die Neurologin erhob zusätzlich Sensibilitätsstörungen im linken Arm ( Urk. 7/67/51 ).
Aufgrund der analysierten Akten und der erhobenen Befunde hielten d ie Gut achter des M.___
in der Gesamtbeurteilung fest , seit d em Eingriff vom 25. August 2011 mit der Fusion von C5/6 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und es sei eine Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Verdacht auf Kompression der Wurzel C5 li nks diagnostiziert worden, so dass insgesamt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gespr ochen werden könne ( Urk. 7/67/75 ). Von einer solchen Verschlechterung ist auszugehen. Namentlich legte die Neurologin einleuchtend dar , dass es nach den beiden zervikalen Eingriffen und den wiederholten Infiltrationen zu einem nozizeptiven lokalen Zervikalsyndrom gekommen sei und der Verlauf über die Jahre kontinuierlich leicht progredient sei, was sich in der Progression der Diskushernien manifestiere, denen Ausfallsyndrome zugeordnet worden seien, wobei die Parese für die Armelevation links teilweise durch die neue Diskushernie C4/5 und teilweise als Folge der Schmerzhemmung zu interpretieren sei ( Urk. 7/67/56). 2.3.3
Was die Auswirkungen des dargelegten Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähig keit betrifft, so erachtete die Neurologin Dr. AA.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Arbeitsabläufe deshalb für ungünstig, weil viele Tätigkeiten über lange Zeit in einer Position durchgeführt werden müssten, die eine Inklination der Halswirbelsäule und das Halten der Arme in Abduktion verlangten ( Urk. 7/67/57). Dementsprechend bezeichnete sie Tätigkeiten, bei denen die Hals wirbelsäule , der Schulterbereich und der Oberarm belastet würden, Zwangshal tungen eingenommen werden müssten oder Überkopfarbeiten auszuführen seien, als kontraindiziert, ebenfalls Arbeiten, die mit dem Tragen von schwereren Lasten oder Schlägen auf die Wirbe lsäule einhergingen. Ferner wies sie auf die Einschränkungen der Handfunktion hin, die län gerdauernde feinmotorische Arbeiten erschwere, bei entsprechend grösserem Zeitaufwand jedoch nicht ver unmögliche ( Urk. 7/67/58).
Der orthopädische Chirurge
Dr. W.___ interpretierte das Beschwerdebild im Be reich des linken Armes grundsätzlich gleich wie Dr. AA.___ und schloss insbe sondere
aus, dass Veränderungen im Schultergelenk daran namhaft beteiligt seien (vgl. Urk. 7/67 /36-37+43 -44 ). In einer gewissen Diskrepanz zu Dr. AA.___
leitete er jedoch aus diesem Beschwerdebild keine namhaften Beeinträchtigun gen im Beruf ab, namentlich schrieb er den Bewegungseinschränkungen der Finger keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 67/ 45). 2.3.4
Diese Diskrepanz rührt zu einem Teil davon her, dass die Gutachter nicht erschöpfend im Bild waren über die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Denn während der Beschwerdeführer bei der Begutach tung des Jahres 2011 noch in der angestammten Stellung a m B.___ gestanden hatte, war dies zur Zeit der neuen Begutachtung nicht mehr der Fall, sondern der Beschwerdeführer berichtete den Gutachtern vielmehr, die Stelle sei
ihm per 1 3. September 2012 gekündigt worden und er habe daraufhin ab Dezember 2012 im HH.___ im Umfang von etwa 25 % im Vorstellungsdienst arbeiten können , im Januar habe er eine verg l eichbare Stelle im II.___ angetreten und schliesslich sei ei ne 50%-Stelle am JJ.___ hinzugekommen , wo er ebenfalls im Vorstellungsdienst eingesetzt sei, da die Arbeiten in der Werkstatt für ihn zu streng seien . Da er bei sämtlichen Stellen auf Abruf eingesetzt werde, könne er die Einsätze zudem dosieren ( Urk. 7/67/22).
Wenn Dr. W.___ bei dieser Schilderung der beruflichen Situation an gab , der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 7/67/45) , so ist dies e Angabe insoweit unvollständig, als für das Bestehen des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätig keit massgebend ist, die der Beschwerdeführer indessen im September 2012 ver loren hatte. Und bei der Festlegung des Invaliditätsgrades ist zwar das Ein kommen in einer angepassten Tätigkeit von Bedeutung, aufgrund der vorhan denen Angaben kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die neuen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den drei Theatern tatsächlich angepasst im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sind. Wohl gab der Beschwerde führer gegenüber Dr. W.___ an, er müsse die für die Hände anstrengende Tätig keit des Perückenknüpfens nur noch gelegentlich ausüben, und bezeichnete die jetzige Arbeitssituation grundsätzlich als angepasst (Urk. 7/67/45). Bei der Be rufsanamnese durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ erklärte der Beschwer deführer jedoch, insgesamt nur etwa zu 50 % zu arbeiten, und sprach vom Vorteil, die Einsätze dosieren zu können ( Urk. 7/67/22). Auf diese Umstände ging Dr. W.___
aber nicht ein. Umgekehrt ist ohne genauere Angaben zum Anforderungsprofil auch nicht abschliessend geklärt , inwieweit der Beschwer deführer in der (bisherigen und gegenwärtigen) Tätigkeit als Maskenbildner ungünstig eingesetzt ist, wie Dr. AA.___ vermutete (Urk. 7/67/57-58). Präzi sierungsbedürftig ist zudem die Angabe von Dr. AA.___ , der Beschwerdeführer sei selbst in einer angepa ssten Tätigkeit lediglich zu 60 70 % arbeitsfähig ( Urk. 7/67/58). Denn wenn Dr. AA.___ diese Beurteilung damit begründete, dem Beschwerdeführer sei neben der Arbeit genügend Zeit für körperliche Aktivi täten und ausreichende Entspannung im gesundheitsfördernden Sinn einzuräu men, so geht daraus zu wenig deutlich hervor, ob sie hier eigentliche therapeu tische Vorkehren zur Besserung des Gesundheitszustand s anvisierte (vgl. Urk. 7/67/56
57) oder lediglich allgemein eine ausgegliche ne Lebensweise emp fah l, die indessen invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen kann. 2.3.5
E ntsprechend den dargelegten Lücken lässt auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen offen. Dort wurden zunächst die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der einzelnen Fachgutachter wiedergegeben , neben den Beurteilungen von Dr. W.___ und Dr. AA.___ auch die Beurteilungen von Dr. V.___ und med. pract . P.___ , des Psyc hiaters Dr. BB.___ und der Augenklinik des CC.___ (Urk. 7/67/68 72). Nicht umstritten ist die Beurteilung , dass der Beschwerdeführer weder aus internistischer Sicht (vgl. Urk. 7/67/30-31) , noch von Seiten der ophta lmologischen Befunde (vgl. Urk. 7/67/88-90) und der psychischen Situation (vgl. Urk. 7/67/59-63) als in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt beurteilt wurde . Angesichts der von der Neurologin festgestellten Einschränkungen leuchtet aber nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) nicht ohne Weiteres ein, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer „in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maskenbilder“ ab März 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 7/67/73).
Die Gut achter hielten denn auch relativierend fest, dies gelte nur, wenn das festgelegte Belastbarkeitsprofil eingehalten werden könne , und empfahlen diesbezüglich eine Arbeitsplatzabklärung. Im nachfolgenden Abschnitt formulierten sie so dann als solches Profil einer dem Leide n optimal angepassten Tätigkeit eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Hals wirbelsäule und die Schultern, ohne Arbeiten mit Schlägen auf die Wirbelsäule sowie ohne lange andauernde feinmotorische Arbeiten für die linke Hand ( Urk. 7/67/74), dies offensichtlich in Anlehnung an die Beurteilung der Neuro login (vgl. Urk. 7/67/58). Ebenfall s in Anlehnung an die Neurologin bemassen die Gutachter in diesem Abschnitt die Arbeitsfähigkeit jedoch auf lediglich 60-70 % , und der Beschwerdeführer hielt es zu Recht nicht für plausibel, we shalb bei gleichem Profil die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit höher sein sollte als in ei ner Verweistätigkeit ( Urk. 1 S. 5 und S. 6 ).
Dem Beschwerdeführer ist auch darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), dass die ergänzende Stellungnahme des M.___ vom 1 2. September 2014 diese Ungereimtheit nicht aufzulösen vermag. Die nachträgliche Interpretation, die Einschränkung auf 60-70 % beziehe sich lediglich auf die Belastbarkeit des linken Armes, sodass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten bestehe, bei denen der linke Arm nicht zu mehr als 60-70 % eingesetzt werden müsse (Urk. 7/69), erscheint nämlich entgegen der Aussage in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nicht lediglich als Korrektur einer unglücklichen Formu lierung. Vielmehr hatte die Neurologin Dr. AA.___ diese quantitative Einschrän kung , wie schon dargelegt, mit einem erhöhten Zeitbedarf für körperliche Akti vitäten und Entspannung begründet ( Urk. 7/67/58), und die Gesamtgutachter hatten die Restarbeitsfähigkeit von 60-70 % explizit auf Tätigkeiten ohne lang d auernde feinmotorische Arbeiten bezogen . Die Beurteilung von Dr. AA.___ und der Gesamtgutachter könnte zwar nach dem ebenfalls schon Dargelegten hinterfragt und allenfalls widerrufen werden, dies müsste jedoch entsprechend be gründet werden und die Neurologin als Urheberin der Beurteilung müsste einbezogen werden. Für eine Korrektur auf rein sprachlicher Ebene , wie sie in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 vorgenommen worden ist, bleibt hingegen angesichts der Unzweideutigkeit der Formulierung en
im Gutachten kein Raum . Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nur von Dr. V.___ und der Fallverantwortlichen med. pract . P.___ unter zeichnet worden ist und eine Mitwirkung von Dr. AA.___ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 7/6 9 ). 2.3.6
Bei den dargestell ten offenen Fragen nicht nur zu den Anforderungsprofil en der Tätigkeit en als Maskenbildner in der früheren Anstellung am B.___ und in den späteren Anstellungen in verschiedenen Theatern, sondern auch zur generellen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, sind weitere Abklärungen unabdingbar.
Diese Abklärungen können sich nicht auf eine Arbeitsplatzabklärung beschrän ken, wie sie die Gutachter des M.___ empfahlen ( Urk. 7/67/73+75). Vielmehr ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine sogenannte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch führen lässt , in deren Rahmen so wohl die Anforderungen und die Belastbarkeit im früher und im gegenwärtig ausgeübten Beruf als auch die Anforderungen und die Belastbarkeit in einer an gepassten Verweistätigkeit erhoben und erprobt werden. Vorgängig zur Anord nung der EFL wird die Beschwerdegegnerin vom B.___ einen Folgebericht zu den Angaben vom 3 0. August 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/8) einzuholen haben, sodann wird sie den Beschwerdeführer zur genaue n Bezeichnung der Arbeitgeber seit dem Verlust der Stelle im B.___ aufzufordern haben und bei diesen Arbeitgebern ebenfalls die Angaben gemäss Fragebo gen für Arbeitgebende zu beschaffen haben. Diese werden abgesehen vom A nforderungsprofil auch über die Entlöh n ung und die weitere Ausgestaltung der Anstellung Aufschluss geben , was
für die Bemessung des Invalid en einkommens von Bedeutung sein kann (zu den Voraussetzungen, unter denen das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu be messen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E.
5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E.
5.2 ). Mit der anschliessend durchzu führenden EFL wird zu eruieren sein, wieweit der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den verschiedenen Anforderungsprofilen zu entsprechen in der Lage ist. Es wird sich dabei voraussichtlich auch zeigen, ob und in welchem Umfang neben qualitativen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit auch quantitative Einschränkungen im Sinne der Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. AA.___ bestehen. Ferner wird von Interesse sein, ob sich die Beobachtung von sogenannten Waddell -Zeichen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___
(Urk. 7/67/29) und die beschriebenen Anzeichen für eine Über treibung der Funktionseinschränkung der linken Hand ( Urk. 7/67/30) bestätigen lassen .
Je nach den Ergebnissen der EFL wird die Beschwerdegegnerin alsdann zu prü fen haben, ob medizinische Vorkehren im Sinne der Vorschläge von Dr. AA.___ (vgl. Urk. 7/67/56-57) und der Gesamtgutachter ( Urk. 7/67/74) zu treffen sind. Ebenso wird sie vorgängig zu einer allfälligen Rentenzusprechung der Frage nachzugehen haben, ob berufliche Massnahmen durchzuführen sind, wie sie das M.___ für den Fall, dass die Tätigkeit als Maskenbildner dem aufgestellten Zumutbarkeitsprofil nicht entspreche, für angezeigt hielt (vgl. Urk .
7/67/75). 2.4
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen weiteren Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Aufgrund dieser Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12.
Mai 2015 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück ge w ie sen wird , damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu be finde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 und vom 2 6. September 2013, Urk. 7/33/35 und Urk. 7/53), am 1 4. April 2011 war seine rechte Hand operiert worden (Operationsbericht von Dr. I.___ , Urk. 7/50) und im Juni 2011 war eine Magnetresonanztomographie des Gehirns
angefertigt worden (Bericht von Dr. med. U.___ , Facharzt für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie, D.___ , vom 2 5. Juni 2011, Urk. 7/33/39).
Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2012 ein geholt hatte ( Urk. 7/40), liess sie durch das M.___ ein weiteres interdisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. V.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract . P.___ , Spezialärztin für Chirurgie, Fallführung, Dr . med. W.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. AA.___ , Spezialärztin für Neurologie, und Dr .
med. BB.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/67/1-76 ). Zusätzlich fand im Rahmen der Begutachtung eine Abklärung in der Augen klinik des CC.___ statt (Bericht zuhanden des M.___
vom 1 3. Mai 2014, Urk. 7/67/88-90, mit den vorangegangenen Unters uchungsergebnissen, Urk. 7/67/77-87) , und die IV Stelle holte auf den Wunsch des M.___ hin (Brief vom 2 3. September 2013, Urk. 7/48) den Bericht der Klinik DD.___ vom 2 7. Sept ember 2013 ein, wo der Versicherte im Jahr 2013 Infiltrationsbe handlungen der Halswirbelsäule hatte durchführen lassen ( Urk. 7/51) .
Nach Vorliegen des Gutachtens des M.___ holte d ie IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt PD Dr. med. EE.___ , Facharzt für Neurologie (Stellungnahme vom 2 8. August 2014, Urk. 7/71/4-5), beim M.___ die ergänzenden An gaben vom 1 2. September 2014 ein ( Urk. 7/69; Anfrage vom 2 8. August 2014, Urk. 7/68) und eröffnete dem Versicherten daraufhin nach nochmaliger Rück sprache mit PD Dr. EE.___ (Stellungnahme vom
6. Oktober 2014, Urk. 7/71/5) mit Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2014, dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen gedenke ( Urk. 7/72). Der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , liess mit den Eingaben vom 17. November 2014 und vom 3 1. März 2015 Einwendungen erheben und die Durchführung weiterer Abklärungen beantra gen ( Urk. 7/75 und Urk. 7/80). Im Nachgang zu seinen Einwendungen liess er eine Stellungnahme von Dr. med. FF.___ , GG.___ , vom 15. April 2015 beibringen ( Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3. 2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E . 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfä hig keit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnah men gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), g e hen Eingliederungs massnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert wer den kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungs gesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzu klären, ob vorgän gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmass nahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).
E. 2 X.___ liess gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2015 durch die DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , mit Eingabe vom 11. Juni 2015 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben ,
e s sei der medizinische und berufliche Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und ihm seien sodann die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am 2 2. August 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
E. 2.2.1 Zur Zeit der ersten Begutachtung im M.___
mit den Untersuchungen vom Januar und Februar 2011 hatte der Beschwerdeführer die Foraminotomie auf der Höhe C7/Th1 vom April 2010 hinter sich, welche das Beschwerdebild mit Schmerzen im linken Arm und Ausstrahlung bis in die Finger beheben sollte ( Urk. 7/9/8-9; vgl. Urk. 7/35/6 E. 2.2.1). Bei der Begutachtung liessen sich in der linken Hand eine gewisse Kraftminderung beim Faustschluss und eine verringerte Ausbildu ng der Muskuli
interossei sowie eine fehlende Spreizbarkeit im Bereich zwischen dem dritten und dem vierten Finger feststellen (Urk. 7/18/ 17 +22), und der Beschwerdeführer klagte zudem über eine reduzierte Sensibilität im Dermatom C8 links, insbesondere auf der Aussenseite
des Kleinfingers (Urk. 7/18/22). Die neu ro logischen Konsiliargutachter
ordneten diese Beschwerden einem leichtgra dige n
residuellen sensiblen C8-Wurzel-Kompressionssy ndrom zu, konnten hingegen weder e ine Parese der kleinen Handmuskulatur noch eine sichere Störung der Fingerfeinmotorik nachweisen ( Urk. 7/18/30). Das Gericht erachtete es daher im Urteil vom 1 9. Dezember 2011 als einleuchtend, dass die Gutachter den Beschwer deführer von Seiten der Fingerfunktion nicht als wesentlich beeinträchtigt in der Arbeit als Maskenbildner beurteilten, welche gemäss seinen Schilderungen zu 80 % in Feinarbeit mit Knüpfen von Haaren in Perücken und Bärte bestand (Urk. 7/35/7-8 E. 2.3.3).
Als einleuchtend erachtete das Gericht es ferner ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3) , dass die
Gutachter der geklagten Kopf- und Nackenproblematik
- Kopfschmerzen, die
fast täglich aufträten und jeweils im Nacken begännen - ebenfalls keine massgeblich behindernde Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zuschrieben (vgl. Urk.
E. 2.2.2 Dementsprechend stellte das Gericht für die Zeit der Untersuchungen im M.___ von Januar und Februar 2011 auf die dortige Beurteilung ab, wonach der Be schwerdeführer seine Arbeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zu ver richten in der Lage gewesen sei ( Urk. 7/35/9 E.
2.4.1). Was die Entwicklung der Arbeitsfähi gkeit vor der Begutachtung betri fft, so erachtete das Gericht die Ein schätzung der Gutachter als plausibel, dass nach der Halswirbelsäulenoperation vom April 2010 bis Ende Juni 2010 eine 100%ige und bis Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
hab e und der Beschwerdeführer ab O kto ber 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig im Beruf als Maskenbildner gewesen sei
( vgl. Urk. 7/18/43). Für den Zeitraum vor der Operation ging das Gericht von eine r teilweise n Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.
September 2009 aus, die jedoch vom 1 2. Oktober bis zum 5. Dezember 2009 für mehr als 30 Tage unterbrochen worden sei, und legte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf den 6. Dezember 200 9. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Oktober 2010 bis Januar/Februar 2011 war damit ein Rentenanspruch in der Zeit bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2011 schon mangels Ablaufs de s
Wartejahres zu verneinen gewesen , und zwar selbst dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nach der Begutach tung im M.___ wieder verschlechtert hätte ( Urk. 7/35/9-10 E. 2.4.2).
E. 2.2.3 Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen sind nach wie vor massgebend.
Aufgrund der gerichtlichen Überweisung ( Urk 7/35/10 E.
2.4.3) hatte die Be schwerdegegnerin
neu zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation nach der Begutachtung im M.___ vom Januar/Februar 2011 entwickelt e , ob diese Entwicklung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit einherging und ob daraus für die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung resultier t en. Dies ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2015 und somit des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.3.1 Das Gericht hatte sich zur Überweisung der Akten zur weiteren Prüfung an die Beschwe rdegegnerin veranlasst gesehen, weil der Beschwerdeführer im dama ligen Beschwerdeverfahren auf die Operation vom 2 5. August 2011 mit opera tiver Dekompression der Nervenwurzel C6 hingewiesen hatte (vgl. Urk. 7/35/10 E. 2.4.3).
Die Gutachter des M.___ setzten sich im neuen Gutachten vom 1 0. Juli 2014, dem Untersuchungen von September und Oktober 2013 zugrunde lagen, eingehend mit dieser Operation und de n von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden auseinander.
E. 2.3.2 Anhand der Vorakten , auch solchen, die sie zusätzlich beschafft hatten (vgl. Urk. 7/67/2-4), stellten die Gutachter fest, dass der Operation eine verminderte Kraft bei der Streckung des linken Arms mit Ausstrahlung in den Finger II vorausgegangen sei und die Symptomatik der Nervenwurzel C6 zugeordnet worden sei, dass jedoch nach der Operation keine Besserung der Armhebung eingetreten sei und zusätzlich Einschränkungen in der Armbeugung und in der Abduktion bestand en hätten. Ausserdem seien die Handextension, der Faust schluss und die Fingerspreizung leicht vermindert gewesen und es habe eine Hypästhesie an den Fingern IV und V bestanden. Das Beschwerdebild sei nun mehr dem Dermatom C8 zugeordnet worden , und im weiteren Verlauf sei eine D iskushernie auf der Höhe C4/5 diagnostiziert worden ( Urk. 7/67/19-21).
Anlässlich der Befragung im M.___ k lagte der Beschwerdeführer nach wie vor üb er vom Nacken und von der linken Schulter ausgehende Schmerzen mit Aus strahlung bis in die Finger II I bis V, die er nicht abspreizen könne (Urk. 7/67/25-26, Urk. 7/67/32, Urk. 7/67/47); vor allem gegenüber der Neuro login schilderte er zusätzlich Schmerzan fälle und Krämpfe im linken Arm, eine Schwäche für die seitliche Elevation der linken Schulter und Schmerzen im Hinterkopf ( Urk. 7/67/47 -48).
Die klinischen Untersuchungen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ sowie durch den orthopädischen Chirurgen Dr. W.___ und durch die Neurologin Dr. AA.___
zeigten eine schmerzhafte und einge schränkt bewegliche Halswirbelsäule , und es waren Verspannungen festzustel len ( Urk. 7/67/28+35+ 50). Sodann liess sich auch die Schwäche im linken Arm mit unvollständigem Faustschluss und den Defiziten in der Abspreizbarkeit der Finger reproduzieren ( Urk. 7/67/2 8-29, Urk. 7/67/38 39 und Urk. 7/67/ 50), und die Neurologin erhob zusätzlich Sensibilitätsstörungen im linken Arm ( Urk. 7/67/51 ).
Aufgrund der analysierten Akten und der erhobenen Befunde hielten d ie Gut achter des M.___
in der Gesamtbeurteilung fest , seit d em Eingriff vom 25. August 2011 mit der Fusion von C5/6 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und es sei eine Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Verdacht auf Kompression der Wurzel C5 li nks diagnostiziert worden, so dass insgesamt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gespr ochen werden könne ( Urk. 7/67/75 ). Von einer solchen Verschlechterung ist auszugehen. Namentlich legte die Neurologin einleuchtend dar , dass es nach den beiden zervikalen Eingriffen und den wiederholten Infiltrationen zu einem nozizeptiven lokalen Zervikalsyndrom gekommen sei und der Verlauf über die Jahre kontinuierlich leicht progredient sei, was sich in der Progression der Diskushernien manifestiere, denen Ausfallsyndrome zugeordnet worden seien, wobei die Parese für die Armelevation links teilweise durch die neue Diskushernie C4/5 und teilweise als Folge der Schmerzhemmung zu interpretieren sei ( Urk. 7/67/56).
E. 2.3.3 Was die Auswirkungen des dargelegten Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähig keit betrifft, so erachtete die Neurologin Dr. AA.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Arbeitsabläufe deshalb für ungünstig, weil viele Tätigkeiten über lange Zeit in einer Position durchgeführt werden müssten, die eine Inklination der Halswirbelsäule und das Halten der Arme in Abduktion verlangten ( Urk. 7/67/57). Dementsprechend bezeichnete sie Tätigkeiten, bei denen die Hals wirbelsäule , der Schulterbereich und der Oberarm belastet würden, Zwangshal tungen eingenommen werden müssten oder Überkopfarbeiten auszuführen seien, als kontraindiziert, ebenfalls Arbeiten, die mit dem Tragen von schwereren Lasten oder Schlägen auf die Wirbe lsäule einhergingen. Ferner wies sie auf die Einschränkungen der Handfunktion hin, die län gerdauernde feinmotorische Arbeiten erschwere, bei entsprechend grösserem Zeitaufwand jedoch nicht ver unmögliche ( Urk. 7/67/58).
Der orthopädische Chirurge
Dr. W.___ interpretierte das Beschwerdebild im Be reich des linken Armes grundsätzlich gleich wie Dr. AA.___ und schloss insbe sondere
aus, dass Veränderungen im Schultergelenk daran namhaft beteiligt seien (vgl. Urk. 7/67 /36-37+43 -44 ). In einer gewissen Diskrepanz zu Dr. AA.___
leitete er jedoch aus diesem Beschwerdebild keine namhaften Beeinträchtigun gen im Beruf ab, namentlich schrieb er den Bewegungseinschränkungen der Finger keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 67/ 45).
E. 2.3.4 Diese Diskrepanz rührt zu einem Teil davon her, dass die Gutachter nicht erschöpfend im Bild waren über die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Denn während der Beschwerdeführer bei der Begutach tung des Jahres 2011 noch in der angestammten Stellung a m B.___ gestanden hatte, war dies zur Zeit der neuen Begutachtung nicht mehr der Fall, sondern der Beschwerdeführer berichtete den Gutachtern vielmehr, die Stelle sei
ihm per 1 3. September 2012 gekündigt worden und er habe daraufhin ab Dezember 2012 im HH.___ im Umfang von etwa 25 % im Vorstellungsdienst arbeiten können , im Januar habe er eine verg l eichbare Stelle im II.___ angetreten und schliesslich sei ei ne 50%-Stelle am JJ.___ hinzugekommen , wo er ebenfalls im Vorstellungsdienst eingesetzt sei, da die Arbeiten in der Werkstatt für ihn zu streng seien . Da er bei sämtlichen Stellen auf Abruf eingesetzt werde, könne er die Einsätze zudem dosieren ( Urk. 7/67/22).
Wenn Dr. W.___ bei dieser Schilderung der beruflichen Situation an gab , der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 7/67/45) , so ist dies e Angabe insoweit unvollständig, als für das Bestehen des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätig keit massgebend ist, die der Beschwerdeführer indessen im September 2012 ver loren hatte. Und bei der Festlegung des Invaliditätsgrades ist zwar das Ein kommen in einer angepassten Tätigkeit von Bedeutung, aufgrund der vorhan denen Angaben kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die neuen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den drei Theatern tatsächlich angepasst im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sind. Wohl gab der Beschwerde führer gegenüber Dr. W.___ an, er müsse die für die Hände anstrengende Tätig keit des Perückenknüpfens nur noch gelegentlich ausüben, und bezeichnete die jetzige Arbeitssituation grundsätzlich als angepasst (Urk. 7/67/45). Bei der Be rufsanamnese durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ erklärte der Beschwer deführer jedoch, insgesamt nur etwa zu 50 % zu arbeiten, und sprach vom Vorteil, die Einsätze dosieren zu können ( Urk. 7/67/22). Auf diese Umstände ging Dr. W.___
aber nicht ein. Umgekehrt ist ohne genauere Angaben zum Anforderungsprofil auch nicht abschliessend geklärt , inwieweit der Beschwer deführer in der (bisherigen und gegenwärtigen) Tätigkeit als Maskenbildner ungünstig eingesetzt ist, wie Dr. AA.___ vermutete (Urk. 7/67/57-58). Präzi sierungsbedürftig ist zudem die Angabe von Dr. AA.___ , der Beschwerdeführer sei selbst in einer angepa ssten Tätigkeit lediglich zu 60 70 % arbeitsfähig ( Urk. 7/67/58). Denn wenn Dr. AA.___ diese Beurteilung damit begründete, dem Beschwerdeführer sei neben der Arbeit genügend Zeit für körperliche Aktivi täten und ausreichende Entspannung im gesundheitsfördernden Sinn einzuräu men, so geht daraus zu wenig deutlich hervor, ob sie hier eigentliche therapeu tische Vorkehren zur Besserung des Gesundheitszustand s anvisierte (vgl. Urk. 7/67/56
57) oder lediglich allgemein eine ausgegliche ne Lebensweise emp fah l, die indessen invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen kann.
E. 2.3.5 E ntsprechend den dargelegten Lücken lässt auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen offen. Dort wurden zunächst die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der einzelnen Fachgutachter wiedergegeben , neben den Beurteilungen von Dr. W.___ und Dr. AA.___ auch die Beurteilungen von Dr. V.___ und med. pract . P.___ , des Psyc hiaters Dr. BB.___ und der Augenklinik des CC.___ (Urk. 7/67/68 72). Nicht umstritten ist die Beurteilung , dass der Beschwerdeführer weder aus internistischer Sicht (vgl. Urk. 7/67/30-31) , noch von Seiten der ophta lmologischen Befunde (vgl. Urk. 7/67/88-90) und der psychischen Situation (vgl. Urk. 7/67/59-63) als in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt beurteilt wurde . Angesichts der von der Neurologin festgestellten Einschränkungen leuchtet aber nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) nicht ohne Weiteres ein, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer „in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maskenbilder“ ab März 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 7/67/73).
Die Gut achter hielten denn auch relativierend fest, dies gelte nur, wenn das festgelegte Belastbarkeitsprofil eingehalten werden könne , und empfahlen diesbezüglich eine Arbeitsplatzabklärung. Im nachfolgenden Abschnitt formulierten sie so dann als solches Profil einer dem Leide n optimal angepassten Tätigkeit eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Hals wirbelsäule und die Schultern, ohne Arbeiten mit Schlägen auf die Wirbelsäule sowie ohne lange andauernde feinmotorische Arbeiten für die linke Hand ( Urk. 7/67/74), dies offensichtlich in Anlehnung an die Beurteilung der Neuro login (vgl. Urk. 7/67/58). Ebenfall s in Anlehnung an die Neurologin bemassen die Gutachter in diesem Abschnitt die Arbeitsfähigkeit jedoch auf lediglich 60-70 % , und der Beschwerdeführer hielt es zu Recht nicht für plausibel, we shalb bei gleichem Profil die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit höher sein sollte als in ei ner Verweistätigkeit ( Urk. 1 S. 5 und S. 6 ).
Dem Beschwerdeführer ist auch darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), dass die ergänzende Stellungnahme des M.___ vom 1 2. September 2014 diese Ungereimtheit nicht aufzulösen vermag. Die nachträgliche Interpretation, die Einschränkung auf 60-70 % beziehe sich lediglich auf die Belastbarkeit des linken Armes, sodass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten bestehe, bei denen der linke Arm nicht zu mehr als 60-70 % eingesetzt werden müsse (Urk. 7/69), erscheint nämlich entgegen der Aussage in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nicht lediglich als Korrektur einer unglücklichen Formu lierung. Vielmehr hatte die Neurologin Dr. AA.___ diese quantitative Einschrän kung , wie schon dargelegt, mit einem erhöhten Zeitbedarf für körperliche Akti vitäten und Entspannung begründet ( Urk. 7/67/58), und die Gesamtgutachter hatten die Restarbeitsfähigkeit von 60-70 % explizit auf Tätigkeiten ohne lang d auernde feinmotorische Arbeiten bezogen . Die Beurteilung von Dr. AA.___ und der Gesamtgutachter könnte zwar nach dem ebenfalls schon Dargelegten hinterfragt und allenfalls widerrufen werden, dies müsste jedoch entsprechend be gründet werden und die Neurologin als Urheberin der Beurteilung müsste einbezogen werden. Für eine Korrektur auf rein sprachlicher Ebene , wie sie in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 vorgenommen worden ist, bleibt hingegen angesichts der Unzweideutigkeit der Formulierung en
im Gutachten kein Raum . Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nur von Dr. V.___ und der Fallverantwortlichen med. pract . P.___ unter zeichnet worden ist und eine Mitwirkung von Dr. AA.___ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 7/6
E. 2.3.6 Bei den dargestell ten offenen Fragen nicht nur zu den Anforderungsprofil en der Tätigkeit en als Maskenbildner in der früheren Anstellung am B.___ und in den späteren Anstellungen in verschiedenen Theatern, sondern auch zur generellen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, sind weitere Abklärungen unabdingbar.
Diese Abklärungen können sich nicht auf eine Arbeitsplatzabklärung beschrän ken, wie sie die Gutachter des M.___ empfahlen ( Urk. 7/67/73+75). Vielmehr ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine sogenannte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch führen lässt , in deren Rahmen so wohl die Anforderungen und die Belastbarkeit im früher und im gegenwärtig ausgeübten Beruf als auch die Anforderungen und die Belastbarkeit in einer an gepassten Verweistätigkeit erhoben und erprobt werden. Vorgängig zur Anord nung der EFL wird die Beschwerdegegnerin vom B.___ einen Folgebericht zu den Angaben vom 3 0. August 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/8) einzuholen haben, sodann wird sie den Beschwerdeführer zur genaue n Bezeichnung der Arbeitgeber seit dem Verlust der Stelle im B.___ aufzufordern haben und bei diesen Arbeitgebern ebenfalls die Angaben gemäss Fragebo gen für Arbeitgebende zu beschaffen haben. Diese werden abgesehen vom A nforderungsprofil auch über die Entlöh n ung und die weitere Ausgestaltung der Anstellung Aufschluss geben , was
für die Bemessung des Invalid en einkommens von Bedeutung sein kann (zu den Voraussetzungen, unter denen das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu be messen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E.
5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E.
5.2 ). Mit der anschliessend durchzu führenden EFL wird zu eruieren sein, wieweit der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den verschiedenen Anforderungsprofilen zu entsprechen in der Lage ist. Es wird sich dabei voraussichtlich auch zeigen, ob und in welchem Umfang neben qualitativen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit auch quantitative Einschränkungen im Sinne der Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. AA.___ bestehen. Ferner wird von Interesse sein, ob sich die Beobachtung von sogenannten Waddell -Zeichen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___
(Urk. 7/67/29) und die beschriebenen Anzeichen für eine Über treibung der Funktionseinschränkung der linken Hand ( Urk. 7/67/30) bestätigen lassen .
Je nach den Ergebnissen der EFL wird die Beschwerdegegnerin alsdann zu prü fen haben, ob medizinische Vorkehren im Sinne der Vorschläge von Dr. AA.___ (vgl. Urk. 7/67/56-57) und der Gesamtgutachter ( Urk. 7/67/74) zu treffen sind. Ebenso wird sie vorgängig zu einer allfälligen Rentenzusprechung der Frage nachzugehen haben, ob berufliche Massnahmen durchzuführen sind, wie sie das M.___ für den Fall, dass die Tätigkeit als Maskenbildner dem aufgestellten Zumutbarkeitsprofil nicht entspreche, für angezeigt hielt (vgl. Urk .
7/67/75).
E. 2.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen weiteren Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Aufgrund dieser Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12.
Mai 2015 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück ge w ie sen wird , damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu be finde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 7 /18/41) und dass sie in Bezug auf die nur sporadisch auftretenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zur selben Beurteilung gelangten (vgl. Urk. 7/18/24+40). Weiter gelangte das Gericht zum Schluss, die von einem frü h kindlich entstandenen sensiblen Hemisyndrom links herrührende Symptomatik könne ebenfalls nicht als beeinträchtigend für die angestammte Arbeit betrach tet werden ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3). Und schliesslich wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Pansinusitis
eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gar nicht be hauptet worden sei und dass der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht habe , die Neigung zu Depressionen, die im Juli 2010 zur Konsultation von PD Dr. J.___ geführt hatte (vgl. Urk. 7/18/ 33 +34+48 ), habe sich im Zeit punkt der Begutachtung im M.___ noch ein schrän kend ausgewirkt ( Urk. 7/35/8-9 E. 2.3.3).
E. 9 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00647 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, besuchte in Z.___ die Polytechnische Ober schule und absolvierte danach eine Lehre in m oderner Frisierkunst mit Weiter bildung an der Hochschule A.___ . Im Januar 2005 zog er in die Schweiz und trat eine Vollzeitstelle als Maskenbildner am B.___
an (vgl. Urk. 7 /1 /5 und die Angaben vom 3 0. August
2010 im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 7/8 ). 1.2
Nachdem X.___ schon im Jahr 2008 an Nackenbeschwerden gelitten hatte (Bericht des C.___ , D.___ , vom 9. Dezember 2008 über eine Kern spintomographie de r Halswirbelsäule, Urk. 7 /9/ 13-14) und im Juni 2009 eine akute Zervikobrachialgie
aufgetreten war , verstärkten sich im November 2009 die Beschwerden und es traten Parästhesien im linken Arm auf (Bericht von Dr. med. E.___ vom 9. O ktober 2010, Urk. 7 /9/1-6). X.___ wurde daraufhin im F.___ zunächst konser vativ mit Infiltratio nen in die Nervenwurzel C8 behandelt (Berichte vom 20. Januar, vom 16. Februar und vom 24. März 2010, Urk. 7 /18/62-67 ; vgl. auch den Bericht des G.___ vom 7. Dezember 2009, Urk. 7 /18/79), und am 8. April 2010 wurde dort schliesslich eine Foraminotomie
auf der Höhe C7/Th1 durchgeführt
(Bericht des F.___ vom 14. April
2010, Urk . 7 /9/ 8-9). Es
folgten
Nachbehandlungen und weitere
Magnetresonanzto mographien der Halswirbelsäule
(Berichte des F.___
vom 3 0.
Juli sowie vom 2 0. u nd vom 2 5. August 2010, Urk. 7 / 18/68 72 und Urk. 7 /9 / 10 -11 ) sowie eine Magnet resonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht der H.___
vom 29. Jul i 2010, Urk. 7 /9/1 2).
Ferner fanden im März und im Dezember 2010 im F.___ und bei Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Handchi rurgie und Orthopädische Chirur gie, Untersuchungen wegen Beschw erden in den Händen statt ( Urk. 7 /9 /7 un d Urk. 7 /18/75-76), und im Juli 2010 suchte X.___ wegen einer Depression PD Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (Bericht von PD Dr. J.___ vom 2. Juli 2010, Urk. 7 /18/ 73-74).
Schliesslich war X.___ im Juni und im Dezember 2009 wegen einer chronischen polypösen Pansinusitis behandelt und operiert worden ( Bericht e des K.___ vom
22. Juni 2009, Urk. 7/18/80, und des F.___
vom 11. Dezember 200 9, Urk. 7/18/ 59). 1.3
Am 14. Juli 2010 meldete sich X.___ bei der I nvalidenversicherung an (Urk. 7 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Chiropraktors
L.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/6) und den Bericht von Dr. E.___ vom 9. Okto ber 2010 ein (Urk. 7/9/ 1-6) und b e auftragte die Medizinische Begutachtungsstelle M.___ mit der interdiszipli nären Begutachtung des Versicherten (Gesamtgutachten von Dr. med. N.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract . O.___ , Spezialarzt für o rtho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract . P.___ , Spezialärztin für Chirur gie, vom 26. April 2011, Urk. 7 /18 / 1-44, mit dem psychiatrischen Konsiliarbericht von Dr. med. Q.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2011, Urk. 7 /18 / 45-51, u nd dem neurologischen Konsiliar bericht von Dr. med. R.___ und Prof. Dr. S.___ , Spezialärzte für Neurol o gie, vom 7. März 2011, Urk. 7 /18 / 52-58).
Nach durchgeführte m
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3 0. Juni 2011 den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen und Rente), da ihm seit Oktober 2010 seine angestammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zuzumuten sei und er vorher nicht während mehr als eines Jahres erwerbsunfähig gewesen sei ( Urk. 7/26). Mit Urteil vom 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 7/35) wies das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.___ mit der Begründung ab, in der Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3 0. Juni 2011 bestehe schon mangels Ablaufs der einjährigen Wartezeit kein Rentenanspruch und berufliche Massnahmen seien ebenfalls nicht angezeigt angesichts dessen, dass der Versicherte im Oktober 2010 die volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit als Maskenbildner wieder erlangt habe ( Urk. 7/35/9-10 E.
2.4.2). D a der Versicherte im Beschwerdeverfahren jedoch eine weiter e Band scheibenoperation vom 25. August 2011 erwähnt hatte, überwies das Gericht die Sache an die IV-Stelle, damit sie zur gesundheitlichen Entwicklung in der Zeit nach dem 3 0. Juni 2011 nähere Angaben einhole und die Ansprüche des Versicherten ab dann prüfe ( Urk. 7/35/10 E. 2.4.3). Das Urteil vom 1 9. Dezember 2011 blieb unangefochten. 1.4
Der Versicherte dokumentierte die IV-Stelle in der Folge über den Verlauf seit Frühjahr 2011, und zwar insbesondere mit dem Bericht des F.___ vom 2 9. August 2011 über die operative Dekompression der Nervenwurzel C6 vom 2 5. August 2011 ( Urk. 7/33/26-28) und dem Bericht über die Röntgenkon trolle vom 29 . August 2011 ( Urk. 7/33/44) sowie
mit den Berichten über die vor angegangenen Untersuchungen der Halswirbelsäule und die durchgeführten Infil trationsbehandlungen ( Urk. 7/33/16-25 , Urk. 7/33/36-38 und Urk. 7/33/40-41 ) . Daneben hatte sich der Versicherte im April 2011 einer Arthro -M agnetreso nanzuntersuchung der linken Schulter und einer nachfolgenden Infiltrations behandlung
unterzogen (Bericht e der T.___ vom 1 8. April 201 1 und vom 2 6. September 2013, Urk. 7/33/35 und Urk. 7/53), am 1 4. April 2011 war seine rechte Hand operiert worden (Operationsbericht von Dr. I.___ , Urk. 7/50) und im Juni 2011 war eine Magnetresonanztomographie des Gehirns
angefertigt worden (Bericht von Dr. med. U.___ , Facharzt für diagnostische Radiologie und Neuroradiologie, D.___ , vom 2 5. Juni 2011, Urk. 7/33/39).
Nachdem die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 2 9. September 2012 ein geholt hatte ( Urk. 7/40), liess sie durch das M.___ ein weiteres interdisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten von Dr. med. V.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, med. pract . P.___ , Spezialärztin für Chirurgie, Fallführung, Dr . med. W.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. AA.___ , Spezialärztin für Neurologie, und Dr .
med. BB.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/67/1-76 ). Zusätzlich fand im Rahmen der Begutachtung eine Abklärung in der Augen klinik des CC.___ statt (Bericht zuhanden des M.___
vom 1 3. Mai 2014, Urk. 7/67/88-90, mit den vorangegangenen Unters uchungsergebnissen, Urk. 7/67/77-87) , und die IV Stelle holte auf den Wunsch des M.___ hin (Brief vom 2 3. September 2013, Urk. 7/48) den Bericht der Klinik DD.___ vom 2 7. Sept ember 2013 ein, wo der Versicherte im Jahr 2013 Infiltrationsbe handlungen der Halswirbelsäule hatte durchführen lassen ( Urk. 7/51) .
Nach Vorliegen des Gutachtens des M.___ holte d ie IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt PD Dr. med. EE.___ , Facharzt für Neurologie (Stellungnahme vom 2 8. August 2014, Urk. 7/71/4-5), beim M.___ die ergänzenden An gaben vom 1 2. September 2014 ein ( Urk. 7/69; Anfrage vom 2 8. August 2014, Urk. 7/68) und eröffnete dem Versicherten daraufhin nach nochmaliger Rück sprache mit PD Dr. EE.___ (Stellungnahme vom
6. Oktober 2014, Urk. 7/71/5) mit Vorbescheid vom 1 4. Oktober 2014, dass sie seinen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zu verneinen gedenke ( Urk. 7/72). Der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , liess mit den Eingaben vom 17. November 2014 und vom 3 1. März 2015 Einwendungen erheben und die Durchführung weiterer Abklärungen beantra gen ( Urk. 7/75 und Urk. 7/80). Im Nachgang zu seinen Einwendungen liess er eine Stellungnahme von Dr. med. FF.___ , GG.___ , vom 15. April 2015 beibringen ( Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/84). 2.
X.___ liess gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2015 durch die DAS Rechts schutz-Versicherungs-AG, MLaw
Y.___ , mit Eingabe vom 11. Juni 2015 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben ,
e s sei der medizinische und berufliche Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären und ihm seien sodann die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Versicherten am 2 2. August 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und da mit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem ge samten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3. 2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E . 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfä hig keit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit beste henden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumu lativ und in der für die einzelnen Rente nabstufungen erforderlichen Min dest höhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zuge sprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu ver bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnah men gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).
Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG), g e hen Eingliederungs massnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert wer den kann. Sowohl bei der erstmali gen Prüfung des Leistungs gesuch s als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzu klären, ob vorgän gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmass nahmen durchzuführen sind ( Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2.2 2.2.1
Zur Zeit der ersten Begutachtung im M.___
mit den Untersuchungen vom Januar und Februar 2011 hatte der Beschwerdeführer die Foraminotomie auf der Höhe C7/Th1 vom April 2010 hinter sich, welche das Beschwerdebild mit Schmerzen im linken Arm und Ausstrahlung bis in die Finger beheben sollte ( Urk. 7/9/8-9; vgl. Urk. 7/35/6 E. 2.2.1). Bei der Begutachtung liessen sich in der linken Hand eine gewisse Kraftminderung beim Faustschluss und eine verringerte Ausbildu ng der Muskuli
interossei sowie eine fehlende Spreizbarkeit im Bereich zwischen dem dritten und dem vierten Finger feststellen (Urk. 7/18/ 17 +22), und der Beschwerdeführer klagte zudem über eine reduzierte Sensibilität im Dermatom C8 links, insbesondere auf der Aussenseite
des Kleinfingers (Urk. 7/18/22). Die neu ro logischen Konsiliargutachter
ordneten diese Beschwerden einem leichtgra dige n
residuellen sensiblen C8-Wurzel-Kompressionssy ndrom zu, konnten hingegen weder e ine Parese der kleinen Handmuskulatur noch eine sichere Störung der Fingerfeinmotorik nachweisen ( Urk. 7/18/30). Das Gericht erachtete es daher im Urteil vom 1 9. Dezember 2011 als einleuchtend, dass die Gutachter den Beschwer deführer von Seiten der Fingerfunktion nicht als wesentlich beeinträchtigt in der Arbeit als Maskenbildner beurteilten, welche gemäss seinen Schilderungen zu 80 % in Feinarbeit mit Knüpfen von Haaren in Perücken und Bärte bestand (Urk. 7/35/7-8 E. 2.3.3).
Als einleuchtend erachtete das Gericht es ferner ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3) , dass die
Gutachter der geklagten Kopf- und Nackenproblematik
- Kopfschmerzen, die
fast täglich aufträten und jeweils im Nacken begännen - ebenfalls keine massgeblich behindernde Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zuschrieben (vgl. Urk. 7 /18/41) und dass sie in Bezug auf die nur sporadisch auftretenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zur selben Beurteilung gelangten (vgl. Urk. 7/18/24+40). Weiter gelangte das Gericht zum Schluss, die von einem frü h kindlich entstandenen sensiblen Hemisyndrom links herrührende Symptomatik könne ebenfalls nicht als beeinträchtigend für die angestammte Arbeit betrach tet werden ( Urk. 7/35/8 E. 2.3.3). Und schliesslich wies das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Pansinusitis
eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gar nicht be hauptet worden sei und dass der Beschwerdeführer zudem nicht geltend gemacht habe , die Neigung zu Depressionen, die im Juli 2010 zur Konsultation von PD Dr. J.___ geführt hatte (vgl. Urk. 7/18/ 33 +34+48 ), habe sich im Zeit punkt der Begutachtung im M.___ noch ein schrän kend ausgewirkt ( Urk. 7/35/8-9 E. 2.3.3). 2.2.2
Dementsprechend stellte das Gericht für die Zeit der Untersuchungen im M.___ von Januar und Februar 2011 auf die dortige Beurteilung ab, wonach der Be schwerdeführer seine Arbeit als Maskenbildner wieder zu 100 % zu ver richten in der Lage gewesen sei ( Urk. 7/35/9 E.
2.4.1). Was die Entwicklung der Arbeitsfähi gkeit vor der Begutachtung betri fft, so erachtete das Gericht die Ein schätzung der Gutachter als plausibel, dass nach der Halswirbelsäulenoperation vom April 2010 bis Ende Juni 2010 eine 100%ige und bis Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
hab e und der Beschwerdeführer ab O kto ber 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig im Beruf als Maskenbildner gewesen sei
( vgl. Urk. 7/18/43). Für den Zeitraum vor der Operation ging das Gericht von eine r teilweise n Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.
September 2009 aus, die jedoch vom 1 2. Oktober bis zum 5. Dezember 2009 für mehr als 30 Tage unterbrochen worden sei, und legte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG daher auf den 6. Dezember 200 9. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit von Oktober 2010 bis Januar/Februar 2011 war damit ein Rentenanspruch in der Zeit bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2011 schon mangels Ablaufs de s
Wartejahres zu verneinen gewesen , und zwar selbst dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer nach der Begutach tung im M.___ wieder verschlechtert hätte ( Urk. 7/35/9-10 E. 2.4.2). 2.2.3
Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen sind nach wie vor massgebend.
Aufgrund der gerichtlichen Überweisung ( Urk 7/35/10 E.
2.4.3) hatte die Be schwerdegegnerin
neu zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Situation nach der Begutachtung im M.___ vom Januar/Februar 2011 entwickelt e , ob diese Entwicklung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigk eit einherging und ob daraus für die Zeit nach dem Erlass der Verfügung vom 3 0. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung resultier t en. Dies ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Mai 2015 und somit des vorliegenden Verfahrens. 2.3 2.3.1
Das Gericht hatte sich zur Überweisung der Akten zur weiteren Prüfung an die Beschwe rdegegnerin veranlasst gesehen, weil der Beschwerdeführer im dama ligen Beschwerdeverfahren auf die Operation vom 2 5. August 2011 mit opera tiver Dekompression der Nervenwurzel C6 hingewiesen hatte (vgl. Urk. 7/35/10 E. 2.4.3).
Die Gutachter des M.___ setzten sich im neuen Gutachten vom 1 0. Juli 2014, dem Untersuchungen von September und Oktober 2013 zugrunde lagen, eingehend mit dieser Operation und de n von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden auseinander. 2.3.2
Anhand der Vorakten , auch solchen, die sie zusätzlich beschafft hatten (vgl. Urk. 7/67/2-4), stellten die Gutachter fest, dass der Operation eine verminderte Kraft bei der Streckung des linken Arms mit Ausstrahlung in den Finger II vorausgegangen sei und die Symptomatik der Nervenwurzel C6 zugeordnet worden sei, dass jedoch nach der Operation keine Besserung der Armhebung eingetreten sei und zusätzlich Einschränkungen in der Armbeugung und in der Abduktion bestand en hätten. Ausserdem seien die Handextension, der Faust schluss und die Fingerspreizung leicht vermindert gewesen und es habe eine Hypästhesie an den Fingern IV und V bestanden. Das Beschwerdebild sei nun mehr dem Dermatom C8 zugeordnet worden , und im weiteren Verlauf sei eine D iskushernie auf der Höhe C4/5 diagnostiziert worden ( Urk. 7/67/19-21).
Anlässlich der Befragung im M.___ k lagte der Beschwerdeführer nach wie vor üb er vom Nacken und von der linken Schulter ausgehende Schmerzen mit Aus strahlung bis in die Finger II I bis V, die er nicht abspreizen könne (Urk. 7/67/25-26, Urk. 7/67/32, Urk. 7/67/47); vor allem gegenüber der Neuro login schilderte er zusätzlich Schmerzan fälle und Krämpfe im linken Arm, eine Schwäche für die seitliche Elevation der linken Schulter und Schmerzen im Hinterkopf ( Urk. 7/67/47 -48).
Die klinischen Untersuchungen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ sowie durch den orthopädischen Chirurgen Dr. W.___ und durch die Neurologin Dr. AA.___
zeigten eine schmerzhafte und einge schränkt bewegliche Halswirbelsäule , und es waren Verspannungen festzustel len ( Urk. 7/67/28+35+ 50). Sodann liess sich auch die Schwäche im linken Arm mit unvollständigem Faustschluss und den Defiziten in der Abspreizbarkeit der Finger reproduzieren ( Urk. 7/67/2 8-29, Urk. 7/67/38 39 und Urk. 7/67/ 50), und die Neurologin erhob zusätzlich Sensibilitätsstörungen im linken Arm ( Urk. 7/67/51 ).
Aufgrund der analysierten Akten und der erhobenen Befunde hielten d ie Gut achter des M.___
in der Gesamtbeurteilung fest , seit d em Eingriff vom 25. August 2011 mit der Fusion von C5/6 bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und es sei eine Diskushernie auf der Höhe C4/5 mit Verdacht auf Kompression der Wurzel C5 li nks diagnostiziert worden, so dass insgesamt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gespr ochen werden könne ( Urk. 7/67/75 ). Von einer solchen Verschlechterung ist auszugehen. Namentlich legte die Neurologin einleuchtend dar , dass es nach den beiden zervikalen Eingriffen und den wiederholten Infiltrationen zu einem nozizeptiven lokalen Zervikalsyndrom gekommen sei und der Verlauf über die Jahre kontinuierlich leicht progredient sei, was sich in der Progression der Diskushernien manifestiere, denen Ausfallsyndrome zugeordnet worden seien, wobei die Parese für die Armelevation links teilweise durch die neue Diskushernie C4/5 und teilweise als Folge der Schmerzhemmung zu interpretieren sei ( Urk. 7/67/56). 2.3.3
Was die Auswirkungen des dargelegten Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähig keit betrifft, so erachtete die Neurologin Dr. AA.___ die vom Beschwerdeführer geschilderten Arbeitsabläufe deshalb für ungünstig, weil viele Tätigkeiten über lange Zeit in einer Position durchgeführt werden müssten, die eine Inklination der Halswirbelsäule und das Halten der Arme in Abduktion verlangten ( Urk. 7/67/57). Dementsprechend bezeichnete sie Tätigkeiten, bei denen die Hals wirbelsäule , der Schulterbereich und der Oberarm belastet würden, Zwangshal tungen eingenommen werden müssten oder Überkopfarbeiten auszuführen seien, als kontraindiziert, ebenfalls Arbeiten, die mit dem Tragen von schwereren Lasten oder Schlägen auf die Wirbe lsäule einhergingen. Ferner wies sie auf die Einschränkungen der Handfunktion hin, die län gerdauernde feinmotorische Arbeiten erschwere, bei entsprechend grösserem Zeitaufwand jedoch nicht ver unmögliche ( Urk. 7/67/58).
Der orthopädische Chirurge
Dr. W.___ interpretierte das Beschwerdebild im Be reich des linken Armes grundsätzlich gleich wie Dr. AA.___ und schloss insbe sondere
aus, dass Veränderungen im Schultergelenk daran namhaft beteiligt seien (vgl. Urk. 7/67 /36-37+43 -44 ). In einer gewissen Diskrepanz zu Dr. AA.___
leitete er jedoch aus diesem Beschwerdebild keine namhaften Beeinträchtigun gen im Beruf ab, namentlich schrieb er den Bewegungseinschränkungen der Finger keine n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 67/ 45). 2.3.4
Diese Diskrepanz rührt zu einem Teil davon her, dass die Gutachter nicht erschöpfend im Bild waren über die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers . Denn während der Beschwerdeführer bei der Begutach tung des Jahres 2011 noch in der angestammten Stellung a m B.___ gestanden hatte, war dies zur Zeit der neuen Begutachtung nicht mehr der Fall, sondern der Beschwerdeführer berichtete den Gutachtern vielmehr, die Stelle sei
ihm per 1 3. September 2012 gekündigt worden und er habe daraufhin ab Dezember 2012 im HH.___ im Umfang von etwa 25 % im Vorstellungsdienst arbeiten können , im Januar habe er eine verg l eichbare Stelle im II.___ angetreten und schliesslich sei ei ne 50%-Stelle am JJ.___ hinzugekommen , wo er ebenfalls im Vorstellungsdienst eingesetzt sei, da die Arbeiten in der Werkstatt für ihn zu streng seien . Da er bei sämtlichen Stellen auf Abruf eingesetzt werde, könne er die Einsätze zudem dosieren ( Urk. 7/67/22).
Wenn Dr. W.___ bei dieser Schilderung der beruflichen Situation an gab , der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 7/67/45) , so ist dies e Angabe insoweit unvollständig, als für das Bestehen des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätig keit massgebend ist, die der Beschwerdeführer indessen im September 2012 ver loren hatte. Und bei der Festlegung des Invaliditätsgrades ist zwar das Ein kommen in einer angepassten Tätigkeit von Bedeutung, aufgrund der vorhan denen Angaben kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die neuen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den drei Theatern tatsächlich angepasst im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sind. Wohl gab der Beschwerde führer gegenüber Dr. W.___ an, er müsse die für die Hände anstrengende Tätig keit des Perückenknüpfens nur noch gelegentlich ausüben, und bezeichnete die jetzige Arbeitssituation grundsätzlich als angepasst (Urk. 7/67/45). Bei der Be rufsanamnese durch Dr. V.___ und med. pract . P.___ erklärte der Beschwer deführer jedoch, insgesamt nur etwa zu 50 % zu arbeiten, und sprach vom Vorteil, die Einsätze dosieren zu können ( Urk. 7/67/22). Auf diese Umstände ging Dr. W.___
aber nicht ein. Umgekehrt ist ohne genauere Angaben zum Anforderungsprofil auch nicht abschliessend geklärt , inwieweit der Beschwer deführer in der (bisherigen und gegenwärtigen) Tätigkeit als Maskenbildner ungünstig eingesetzt ist, wie Dr. AA.___ vermutete (Urk. 7/67/57-58). Präzi sierungsbedürftig ist zudem die Angabe von Dr. AA.___ , der Beschwerdeführer sei selbst in einer angepa ssten Tätigkeit lediglich zu 60 70 % arbeitsfähig ( Urk. 7/67/58). Denn wenn Dr. AA.___ diese Beurteilung damit begründete, dem Beschwerdeführer sei neben der Arbeit genügend Zeit für körperliche Aktivi täten und ausreichende Entspannung im gesundheitsfördernden Sinn einzuräu men, so geht daraus zu wenig deutlich hervor, ob sie hier eigentliche therapeu tische Vorkehren zur Besserung des Gesundheitszustand s anvisierte (vgl. Urk. 7/67/56
57) oder lediglich allgemein eine ausgegliche ne Lebensweise emp fah l, die indessen invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen kann. 2.3.5
E ntsprechend den dargelegten Lücken lässt auch die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen offen. Dort wurden zunächst die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der einzelnen Fachgutachter wiedergegeben , neben den Beurteilungen von Dr. W.___ und Dr. AA.___ auch die Beurteilungen von Dr. V.___ und med. pract . P.___ , des Psyc hiaters Dr. BB.___ und der Augenklinik des CC.___ (Urk. 7/67/68 72). Nicht umstritten ist die Beurteilung , dass der Beschwerdeführer weder aus internistischer Sicht (vgl. Urk. 7/67/30-31) , noch von Seiten der ophta lmologischen Befunde (vgl. Urk. 7/67/88-90) und der psychischen Situation (vgl. Urk. 7/67/59-63) als in seiner Arbeitsfähigkeit ein ge schränkt beurteilt wurde . Angesichts der von der Neurologin festgestellten Einschränkungen leuchtet aber nach den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 4 ff.) nicht ohne Weiteres ein, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer „in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maskenbilder“ ab März 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 7/67/73).
Die Gut achter hielten denn auch relativierend fest, dies gelte nur, wenn das festgelegte Belastbarkeitsprofil eingehalten werden könne , und empfahlen diesbezüglich eine Arbeitsplatzabklärung. Im nachfolgenden Abschnitt formulierten sie so dann als solches Profil einer dem Leide n optimal angepassten Tätigkeit eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Hals wirbelsäule und die Schultern, ohne Arbeiten mit Schlägen auf die Wirbelsäule sowie ohne lange andauernde feinmotorische Arbeiten für die linke Hand ( Urk. 7/67/74), dies offensichtlich in Anlehnung an die Beurteilung der Neuro login (vgl. Urk. 7/67/58). Ebenfall s in Anlehnung an die Neurologin bemassen die Gutachter in diesem Abschnitt die Arbeitsfähigkeit jedoch auf lediglich 60-70 % , und der Beschwerdeführer hielt es zu Recht nicht für plausibel, we shalb bei gleichem Profil die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit höher sein sollte als in ei ner Verweistätigkeit ( Urk. 1 S. 5 und S. 6 ).
Dem Beschwerdeführer ist auch darin zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), dass die ergänzende Stellungnahme des M.___ vom 1 2. September 2014 diese Ungereimtheit nicht aufzulösen vermag. Die nachträgliche Interpretation, die Einschränkung auf 60-70 % beziehe sich lediglich auf die Belastbarkeit des linken Armes, sodass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten bestehe, bei denen der linke Arm nicht zu mehr als 60-70 % eingesetzt werden müsse (Urk. 7/69), erscheint nämlich entgegen der Aussage in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nicht lediglich als Korrektur einer unglücklichen Formu lierung. Vielmehr hatte die Neurologin Dr. AA.___ diese quantitative Einschrän kung , wie schon dargelegt, mit einem erhöhten Zeitbedarf für körperliche Akti vitäten und Entspannung begründet ( Urk. 7/67/58), und die Gesamtgutachter hatten die Restarbeitsfähigkeit von 60-70 % explizit auf Tätigkeiten ohne lang d auernde feinmotorische Arbeiten bezogen . Die Beurteilung von Dr. AA.___ und der Gesamtgutachter könnte zwar nach dem ebenfalls schon Dargelegten hinterfragt und allenfalls widerrufen werden, dies müsste jedoch entsprechend be gründet werden und die Neurologin als Urheberin der Beurteilung müsste einbezogen werden. Für eine Korrektur auf rein sprachlicher Ebene , wie sie in der Stellungnahme vom 1 2. September 2014 vorgenommen worden ist, bleibt hingegen angesichts der Unzweideutigkeit der Formulierung en
im Gutachten kein Raum . Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahme vom 1 2. September 2014 nur von Dr. V.___ und der Fallverantwortlichen med. pract . P.___ unter zeichnet worden ist und eine Mitwirkung von Dr. AA.___ nicht ersichtlich ist (vgl. Urk. 7/6 9 ). 2.3.6
Bei den dargestell ten offenen Fragen nicht nur zu den Anforderungsprofil en der Tätigkeit en als Maskenbildner in der früheren Anstellung am B.___ und in den späteren Anstellungen in verschiedenen Theatern, sondern auch zur generellen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, sind weitere Abklärungen unabdingbar.
Diese Abklärungen können sich nicht auf eine Arbeitsplatzabklärung beschrän ken, wie sie die Gutachter des M.___ empfahlen ( Urk. 7/67/73+75). Vielmehr ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine sogenannte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch führen lässt , in deren Rahmen so wohl die Anforderungen und die Belastbarkeit im früher und im gegenwärtig ausgeübten Beruf als auch die Anforderungen und die Belastbarkeit in einer an gepassten Verweistätigkeit erhoben und erprobt werden. Vorgängig zur Anord nung der EFL wird die Beschwerdegegnerin vom B.___ einen Folgebericht zu den Angaben vom 3 0. August 2010 im Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/8) einzuholen haben, sodann wird sie den Beschwerdeführer zur genaue n Bezeichnung der Arbeitgeber seit dem Verlust der Stelle im B.___ aufzufordern haben und bei diesen Arbeitgebern ebenfalls die Angaben gemäss Fragebo gen für Arbeitgebende zu beschaffen haben. Diese werden abgesehen vom A nforderungsprofil auch über die Entlöh n ung und die weitere Ausgestaltung der Anstellung Aufschluss geben , was
für die Bemessung des Invalid en einkommens von Bedeutung sein kann (zu den Voraussetzungen, unter denen das Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu be messen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E.
5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E.
5.2 ). Mit der anschliessend durchzu führenden EFL wird zu eruieren sein, wieweit der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den verschiedenen Anforderungsprofilen zu entsprechen in der Lage ist. Es wird sich dabei voraussichtlich auch zeigen, ob und in welchem Umfang neben qualitativen Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit auch quantitative Einschränkungen im Sinne der Arbeitsfähigkeits beurteilung von Dr. AA.___ bestehen. Ferner wird von Interesse sein, ob sich die Beobachtung von sogenannten Waddell -Zeichen durch Dr. V.___ und med. pract . P.___
(Urk. 7/67/29) und die beschriebenen Anzeichen für eine Über treibung der Funktionseinschränkung der linken Hand ( Urk. 7/67/30) bestätigen lassen .
Je nach den Ergebnissen der EFL wird die Beschwerdegegnerin alsdann zu prü fen haben, ob medizinische Vorkehren im Sinne der Vorschläge von Dr. AA.___ (vgl. Urk. 7/67/56-57) und der Gesamtgutachter ( Urk. 7/67/74) zu treffen sind. Ebenso wird sie vorgängig zu einer allfälligen Rentenzusprechung der Frage nachzugehen haben, ob berufliche Massnahmen durchzuführen sind, wie sie das M.___ für den Fall, dass die Tätigkeit als Maskenbildner dem aufgestellten Zumutbarkeitsprofil nicht entspreche, für angezeigt hielt (vgl. Urk .
7/67/75). 2.4
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen weiteren Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu befinde . 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Aufgrund dieser Kriterien recht fertigt es sich, dem Beschwerde führer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12.
Mai 2015 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück ge w ie sen wird , damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu be finde . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel