Sachverhalt
1.
1.1
Am 17.
November 1997 hatte sich der bis zu seinem Autounfall vom 20.
No vember 1996 als Sanitärmonteur tätig gewesene X.___ unter Hin weis auf seine unfallbedingten Beschwerden (Schleudertrauma, Bandscheiben verletzung, Rückenschaden im Halsbereich) bzw. seine aus diesem Grund seit dem Unfall anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein: Dr. med.
Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 1997 (Urk. 9/3) und vom 11. März 1998 (Urk. 9/7), Dr.
med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, vom 12. Dezember 1997 (Urk. 9/5) und vom 31. März 1998 (Urk. 9/8) sowie der Rehaklinik A.___ vom 27. Januar 1998 (unter Beilage des Austrittsberichts vom 3. Dezember 1997, Urk. 9/6). Weiter zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/20/1-118) und liess die beruf lichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 9/12-14). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 1 6. Juni 1999 mi t, sie beabsichtige, ihm vom 1. November 1997 bis zum 3 0. April 1999 eine befristete ganze Rente auszurichten (Urk. 9/15). Mit Eing abe vom 1 3. Au gust 1999 beantragte X.___ Umschu lungsmass nahmen oder die Au srichtung einer Rente ab dem 1. Mai 1999, basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 4. Novem ber 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten (bei einem Invali ditätsgrad von 70 % vom 20. November 1997 bis zum 19. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/1-2) vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999
eine befristete ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten (Urk. 9/19); im übrigen lehnte sie sowohl die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (zufolge eines Invaliditätsgrads von 31 % ab 20. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/2) als auc h Umschulungsmassnahmen ab (Urk. 9/18 /3).
Dagegen erhob X.___
am 1.
De zem ber 1999 B eschwerde und beantragte Umschu lungsmassnahmen, eventualiter die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (Urk. 9/21/27-31).
Mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü gung vom 4. No vember 1999 insoweit aufgehoben w u rd e, als darin der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 1999 sowie der Anspruch auf b erufliche Mass nahmen verneint wu rden, und e s wu rd e die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne der Erwägungen vor nehme und hernach neu verfüge (Urk. 9/21/1-12). Zusammenfassend hatte sich ergeben, dass aufgrund der vor gelegenen medizinischen A kten nicht beurteilt werden konnte, ob, in welchem Umfang und welche T ätigkeiten der Versicherte trotz seiner Behinderung zu mutbarerweise noch aus üben konnte. Die Sache wurde deshalb an die IV-Stelle zurück gewiesen, damit sie ein anstaltsunab hängiges Gutachten einhole, welches sich einerseits über die beim Versicherten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und andererseits darüber, wel che Tätigkeiten der Versicherte in welchem Umfang und ab wann trotz sein er Behinderung noch ausüben könne, auszusprechen habe . Nach er folgter Abklä rung we rd e die IV-Stelle über den Rente nanspruch des Versicherten ab 1. Mai 1999 neu zu entscheiden haben (Urk. 9/21/10) . 1.2
Mit Verfügung vom 8. No vember 1999 hatte die SUVA dem Versicher ten ab dem 1. Dezem ber 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine I ntegritätsentschädigung von Fr. 14'580.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zu gesprochen . Gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Febru ar 2000 hatte
X.___ am 4. Mai 2000 Be schwerde erhoben und die Ausrichtung einer I nvalidenrente aufgrund einer Er werbsunfähi gkeit von mindestens 50 % beantragt . Diese Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil
UV.2000.00091 vom
19. Januar 2001 im gleichen Sinn wie die invalidenversi cherungsrechtliche
Beschwerde gutgeheissen (Urk. 9/21/3). 1.3
Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts setzte die IV Stelle den Versicherten durch Zustellung einer Kopie der Beschlus smitteilung vom 12. Juni 2001 mit, dass sie ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 Invali denrente n aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % (unbefristet, aber ab 30. Juni 2005 revidierbar) ausrichten werde (Urk. 9/24). Am 20. September 2001 ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 9/26/ 1-8) .
Das mit der Beschlussmitteilung vom 12. Juni 2001 in Aussicht gestellte
Renten re visionsverfahren wurde nach Rücksendung des Revisionsfragebogens vom 1.
September 2005 (Urk. 9/33) und Einhol en des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 20. September 2005 (Urk. 9/34) mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrads von 50
% am 14.
Oktober 2005 (Urk. 9/36) abge schlossen.
Am 26. Mai 2009 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten (vgl. Urk. 9/42-46 und Urk. 9/50) und Einholen des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/48) ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditäts grads von 50 % abgeschlossen (Urk. 9/51).
In dem mit der Versendung des Revisionsfragebogens am 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 9/52) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde nach Ein holen der Verlaufsberichte Dr. Y.___ vom 31. August 2012 (Urk. 9/54/3) und vom 24. April 2013 (Urk. 9/62) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie durch Spezialärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums B.___ angeordnet (Urk. 9/63-68). Dieser Begutachtung unterzog sich der Ver sicherte nach zweimaliger Androhung eines für ihn nachteiligen Aktenent scheids (Urk. 9/70 und Urk. 9/74). Am 2. November 2013 wurde das Gutachten (Urk. 9/76/1-127 erstattet und am 24. Februar sowie 4. März 2013 ergänzt (Urk. 9/78 und Urk. 9/79) . Nachdem der Versicherte mehrfache Einladungen zu einem Beratungsgespräch zur Abklärung beruflicher Eingliederungsmass nahmen ignoriert hatte, war ihm diesbezüglich ein abschlägiger Aktenentscheid angedroht worden (vgl. 9/80-83).
Hinsichtlich des Rentenanspruchs wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 eröffnet, dass
die mit Wir kung ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Renten zahlungen per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt würden, da gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung ein für einen Rentenanspruch nicht genügender Invaliditätsgrad (keine Erwerbsein busse) er mittelt worden sei (Urk. 9/88).
Dagegen wandte der Versicherte am 22. Januar 2015 ein, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, da weder eine zweifellose Unrichtigkeit der Ver fügung, mit welcher sie zu ge spr o chen worden war, noch
- weil sich der Gesundheitszustand gemäss dem polydisziplinären Gutachten seit 2001 nicht verändert habe - ein Rentenrevisionsgrund vorliege (Urk. 9/102). Diese Ein wände verwarf die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 11. Mai 2015 und hob die Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise bzw. die laufende Rente per Ende Juni 2015 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 5) wurde die Beschwerdegegnerin zur Ver nehmlassung und Aktenvorlage eingeladen (Dispositiv-Ziffer 1) . Der
Beschwer deführer wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gegebenenfalls bereits für die Behandlung des prozessualen Begehrens auch unter dem Gesichtspunkt tatsächlich veränderter Verhältnisse zu prüfen habe, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äussern (Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit den Erwägungen).
Am 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Beschwer de ergänzung ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. August 2015 ihre Vernehmlassung (Urk. 8) und ihre Akten (Urk. 9/1-115) ein.
Davon wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass vorbehältlich allfälliger weiterer vom Gericht als nötig erachteter Verfahrensschritte unmittelbar der Endent scheid gefällt werden könne (Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Da hiermit der Endentscheid ergeht, ist über die vom Beschwerdeführer ver langte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. 2. 2 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2
Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 unter Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/201 3 vom 4. September 2013). 2 .3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) . 3.
Vorab ist die mit der angefochtenen Verfügung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob es zulässig war, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 des hiesigen Gerichts erfolgten Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen ohne rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs vergleichsweise festzusetzen. 3.1
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.) unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 140 V 77 E. 3.2.1) insoweit zu folgen, als die gerichtliche Rückweisung der Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung nach einer vom Gericht angeordneten Sachverhaltser gänzung es nicht grundsätzlich ausschliesst, den Streitgegenstand vergleichs weise zu regeln. Denn mit der (auch nur teilweisen) Aufhebung einer Verwal tungsverfügung wird das Leistungsfestsetzungsverfahren der Verwaltung (hinsichtlich der aufgehobenen Festsetzungen) wieder in das Stadium zurück versetzt, in welchem es sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung befand. Demzufolge haben die Parteien
- vorbehältlich spezifischer Anordnun gen des rückweisenden Gerichts für die Weiterführung des Verwaltungsver fahrens - dieselben Rechte bzw. Möglichkeiten für die Ausgestaltung des fort zusetzenden Verfahrens, welche sie b is zum Erlass der aufgehobenen V erfügung hatten. 3.2
Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach der Rück weisung hat das hiesige Gericht im Urteil IV.1999.00734 erwogen, dass eine nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen allenfalls erfol gende Herabsetzung der mit der damals ange fochten Verfügung vom 4.
No vember 1999 bis zum 30. April 1999 befristeten ganzen Invalidenrente per 1. Mai 1999 in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu erfolgen habe (E. 1.d, S. 4 f.) .
D iese zufolge des Verweises auf die Erwägungen in Disposi tiv-Ziffer 1 des Rück weisungsurteils
an der Rechtskraft des Rückweisun g surteils teilhabende rechtliche Qualifikation der aufgehobenen wie auch der neu zu erlassenden Verfügung galt und gilt auch bei einer vergleichsweisen Fe stsetzung des Invali ditätsgrads . Das bedeutet, dass es den Parteien aufgrund des Rückweisungsur teils vom 19. Januar 2001 zwar nicht verwehrt war, den für den Rentenan spruch ab dem 1. Mai 1999 massgebenden Invaliditätsgrad vergleichsweise festzusetzen, die Beschwerdegegnerin aber a uf jeden Fall verpflichtet war, vorgängig die vom Gericht für eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
als nötig erachtete n Sa chve rhaltsabklärung en
im Sinne von Erwägung 2.1 durch zuführen. Denn ohne die se
A bklärungen taugt
der Sachverhalt, welcher zu dem mit der
Verfügung vom 20. September 2001 festgesetzten Invaliditätsgrad von 50 % führte, nicht als z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer allfälli gen späteren anspruchserheblichen Änderun g des Invalidi tätsgrades. Gemessen an den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine nachvollziehbare Rentenrevisionsverfügung muss die Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden . 3.3
B ei der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 handelt es sich um die erste Verfügung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 in Sachen der Parteien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) . Zur Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ist der ihr zugrunde liegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der poly disziplinären Begut acht ung von 2013 mit demjenigen zu vergleichen, welcher die Basis für die mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung bis zum 30. April 1999 bildete, mithin demjenigen per
Ende Januar 1999 (vgl. E. 2.1) . 3.4
3.4 .1
Gemäss gutachterlicher Feststellung besteht beim Beschwerdeführer seit Juni 1997 eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/76/99). 3.4 .2
Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nur insoweit in Frage gestellt, als er geltend macht, es handle
sich um eine andere Beurteilung des der ver gleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegenen Sachver halts, welche weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 2001 zu begründen vermöge (Urk. 1), noch einen Rentenrevisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstelle (Urk. 7). 3.4 .3
Von einer lediglich anderen Beurteilung des der Verfügung vom 20. September 2001 zugrunde gelegenen Sachverhalts kann insofern keine Rede sein, als der Verfügung vom 20. September 2001 der gemäss gerichtlicher Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2001
ungenügend abgeklärte Sachverhalt per Ende Janua r 1999 zugrunde lag (vgl. E. 3.2). Dieser Sachverhalt war von den B.___ - Gutachtern retrospektiv abzuklären und zu beurteilen, da bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung noch keine andere der gerichtlichen Anordnung entspre chende Beur teilung erfolgt war (vgl. E. 3.3) .
Dass die Gutachter im Rahmen ihrer retrospektiven Beurteilung den Verlauf zwischen Juni 1997 und Januar 1999 anders beurteil en, als die Beschwerdegegnerin in der eine befriste te ganze Rente bis April 1999 zusprechenden Verfügung vom 4. November 1999 (Urk. 9/19) ist rechtlich ohne Belang (mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 wurde über den Sachverhalt bis Januar 1999 rechtskräftig entschieden, weshalb im Rahmen der revisionsrechtlichen Sachverhaltsabklä rung
der Verlauf bis Januar 1 999 nicht mehr zu überprüfen ist) und schmälert den Beweiswert des B.___ -Gutachtens hinsichtlich des Verlaufs ab Februar 1999 in keiner Weise. 3.4 .4
Im Übrigen war bereits im Prozess IV.1999.00734 unstrittig und beruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Prozess darauf (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sich sein Gesundheitszustand ab Februar 1999 effektiv erheblich verbessert hatte, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage des
mit dem B.___ -Gut achten erstmals richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (vgl. E. 2.2). 3. 5
Zur vorinstanzlichen
Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Einkommensver gleich (Urk. 2 S. 3) ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die um 20 % eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fälschlicher weise in die Berechnung des Valideneinkommens eingeflossen ist. Bei Gegen überstellung des nicht reduzierten Valideneinkommens von Fr. 73‘851.-- mit dem in angepasster Arbeit zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 68‘162.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Da auch dieser Invaliditätsgrad für einen Rentenanspruch ab Juli 2015 nicht ausreichend ist, ist die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr . 600.-- festzu setzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Am 17.
November 1997 hatte sich der bis zu seinem Autounfall vom 20.
No vember 1996 als Sanitärmonteur tätig gewesene X.___ unter Hin weis auf seine unfallbedingten Beschwerden (Schleudertrauma, Bandscheiben verletzung, Rückenschaden im Halsbereich) bzw. seine aus diesem Grund seit dem Unfall anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein: Dr. med.
Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 1997 (Urk. 9/3) und vom 11. März 1998 (Urk. 9/7), Dr.
med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, vom 12. Dezember 1997 (Urk. 9/5) und vom 31. März 1998 (Urk. 9/8) sowie der Rehaklinik A.___ vom 27. Januar 1998 (unter Beilage des Austrittsberichts vom 3. Dezember 1997, Urk. 9/6). Weiter zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/20/1-118) und liess die beruf lichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 9/12-14). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 1 6. Juni 1999 mi t, sie beabsichtige, ihm vom 1. November 1997 bis zum 3 0. April 1999 eine befristete ganze Rente auszurichten (Urk. 9/15). Mit Eing abe vom 1 3. Au gust 1999 beantragte X.___ Umschu lungsmass nahmen oder die Au srichtung einer Rente ab dem 1. Mai 1999, basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 4. Novem ber 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten (bei einem Invali ditätsgrad von 70 % vom 20. November 1997 bis zum 19. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/1-2) vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999
eine befristete ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten (Urk. 9/19); im übrigen lehnte sie sowohl die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (zufolge eines Invaliditätsgrads von 31 % ab 20. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/2) als auc h Umschulungsmassnahmen ab (Urk. 9/18 /3).
Dagegen erhob X.___
am 1.
De zem ber 1999 B eschwerde und beantragte Umschu lungsmassnahmen, eventualiter die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (Urk. 9/21/27-31).
Mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü gung vom 4. No vember 1999 insoweit aufgehoben w u rd e, als darin der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 1999 sowie der Anspruch auf b erufliche Mass nahmen verneint wu rden, und e s wu rd e die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne der Erwägungen vor nehme und hernach neu verfüge (Urk. 9/21/1-12). Zusammenfassend hatte sich ergeben, dass aufgrund der vor gelegenen medizinischen A kten nicht beurteilt werden konnte, ob, in welchem Umfang und welche T ätigkeiten der Versicherte trotz seiner Behinderung zu mutbarerweise noch aus üben konnte. Die Sache wurde deshalb an die IV-Stelle zurück gewiesen, damit sie ein anstaltsunab hängiges Gutachten einhole, welches sich einerseits über die beim Versicherten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und andererseits darüber, wel che Tätigkeiten der Versicherte in welchem Umfang und ab wann trotz sein er Behinderung noch ausüben könne, auszusprechen habe . Nach er folgter Abklä rung we rd e die IV-Stelle über den Rente nanspruch des Versicherten ab 1. Mai 1999 neu zu entscheiden haben (Urk. 9/21/10) .
E. 1.2 Mit Verfügung vom 8. No vember 1999 hatte die SUVA dem Versicher ten ab dem 1. Dezem ber 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine I ntegritätsentschädigung von Fr. 14'580.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zu gesprochen . Gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Febru ar 2000 hatte
X.___ am 4. Mai 2000 Be schwerde erhoben und die Ausrichtung einer I nvalidenrente aufgrund einer Er werbsunfähi gkeit von mindestens 50 % beantragt . Diese Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil
UV.2000.00091 vom
19. Januar 2001 im gleichen Sinn wie die invalidenversi cherungsrechtliche
Beschwerde gutgeheissen (Urk. 9/21/3).
E. 1.3 Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts setzte die IV Stelle den Versicherten durch Zustellung einer Kopie der Beschlus smitteilung vom 12. Juni 2001 mit, dass sie ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 Invali denrente n aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % (unbefristet, aber ab 30. Juni 2005 revidierbar) ausrichten werde (Urk. 9/24). Am 20. September 2001 ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 9/26/ 1-8) .
Das mit der Beschlussmitteilung vom 12. Juni 2001 in Aussicht gestellte
Renten re visionsverfahren wurde nach Rücksendung des Revisionsfragebogens vom 1.
September 2005 (Urk. 9/33) und Einhol en des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 20. September 2005 (Urk. 9/34) mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrads von 50
% am 14.
Oktober 2005 (Urk. 9/36) abge schlossen.
Am 26. Mai 2009 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten (vgl. Urk. 9/42-46 und Urk. 9/50) und Einholen des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/48) ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditäts grads von 50 % abgeschlossen (Urk. 9/51).
In dem mit der Versendung des Revisionsfragebogens am 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 9/52) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde nach Ein holen der Verlaufsberichte Dr. Y.___ vom 31. August 2012 (Urk. 9/54/3) und vom 24. April 2013 (Urk. 9/62) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie durch Spezialärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums B.___ angeordnet (Urk. 9/63-68). Dieser Begutachtung unterzog sich der Ver sicherte nach zweimaliger Androhung eines für ihn nachteiligen Aktenent scheids (Urk. 9/70 und Urk. 9/74). Am 2. November 2013 wurde das Gutachten (Urk. 9/76/1-127 erstattet und am 24. Februar sowie 4. März 2013 ergänzt (Urk. 9/78 und Urk. 9/79) . Nachdem der Versicherte mehrfache Einladungen zu einem Beratungsgespräch zur Abklärung beruflicher Eingliederungsmass nahmen ignoriert hatte, war ihm diesbezüglich ein abschlägiger Aktenentscheid angedroht worden (vgl. 9/80-83).
Hinsichtlich des Rentenanspruchs wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 eröffnet, dass
die mit Wir kung ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Renten zahlungen per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt würden, da gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung ein für einen Rentenanspruch nicht genügender Invaliditätsgrad (keine Erwerbsein busse) er mittelt worden sei (Urk. 9/88).
Dagegen wandte der Versicherte am 22. Januar 2015 ein, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, da weder eine zweifellose Unrichtigkeit der Ver fügung, mit welcher sie zu ge spr o chen worden war, noch
- weil sich der Gesundheitszustand gemäss dem polydisziplinären Gutachten seit 2001 nicht verändert habe - ein Rentenrevisionsgrund vorliege (Urk. 9/102). Diese Ein wände verwarf die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 11. Mai 2015 und hob die Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise bzw. die laufende Rente per Ende Juni 2015 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2) .
E. 2 .2
Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 unter Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/201
E. 3 Vorab ist die mit der angefochtenen Verfügung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob es zulässig war, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 des hiesigen Gerichts erfolgten Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen ohne rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs vergleichsweise festzusetzen.
E. 3.1 Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.) unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 140 V 77 E. 3.2.1) insoweit zu folgen, als die gerichtliche Rückweisung der Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung nach einer vom Gericht angeordneten Sachverhaltser gänzung es nicht grundsätzlich ausschliesst, den Streitgegenstand vergleichs weise zu regeln. Denn mit der (auch nur teilweisen) Aufhebung einer Verwal tungsverfügung wird das Leistungsfestsetzungsverfahren der Verwaltung (hinsichtlich der aufgehobenen Festsetzungen) wieder in das Stadium zurück versetzt, in welchem es sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung befand. Demzufolge haben die Parteien
- vorbehältlich spezifischer Anordnun gen des rückweisenden Gerichts für die Weiterführung des Verwaltungsver fahrens - dieselben Rechte bzw. Möglichkeiten für die Ausgestaltung des fort zusetzenden Verfahrens, welche sie b is zum Erlass der aufgehobenen V erfügung hatten.
E. 3.2 Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach der Rück weisung hat das hiesige Gericht im Urteil IV.1999.00734 erwogen, dass eine nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen allenfalls erfol gende Herabsetzung der mit der damals ange fochten Verfügung vom 4.
No vember 1999 bis zum 30. April 1999 befristeten ganzen Invalidenrente per 1. Mai 1999 in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu erfolgen habe (E. 1.d, S. 4 f.) .
D iese zufolge des Verweises auf die Erwägungen in Disposi tiv-Ziffer 1 des Rück weisungsurteils
an der Rechtskraft des Rückweisun g surteils teilhabende rechtliche Qualifikation der aufgehobenen wie auch der neu zu erlassenden Verfügung galt und gilt auch bei einer vergleichsweisen Fe stsetzung des Invali ditätsgrads . Das bedeutet, dass es den Parteien aufgrund des Rückweisungsur teils vom 19. Januar 2001 zwar nicht verwehrt war, den für den Rentenan spruch ab dem 1. Mai 1999 massgebenden Invaliditätsgrad vergleichsweise festzusetzen, die Beschwerdegegnerin aber a uf jeden Fall verpflichtet war, vorgängig die vom Gericht für eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
als nötig erachtete n Sa chve rhaltsabklärung en
im Sinne von Erwägung 2.1 durch zuführen. Denn ohne die se
A bklärungen taugt
der Sachverhalt, welcher zu dem mit der
Verfügung vom 20. September 2001 festgesetzten Invaliditätsgrad von 50 % führte, nicht als z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer allfälli gen späteren anspruchserheblichen Änderun g des Invalidi tätsgrades. Gemessen an den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine nachvollziehbare Rentenrevisionsverfügung muss die Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden .
E. 3.3 B ei der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 handelt es sich um die erste Verfügung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 in Sachen der Parteien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) . Zur Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ist der ihr zugrunde liegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der poly disziplinären Begut acht ung von 2013 mit demjenigen zu vergleichen, welcher die Basis für die mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung bis zum 30. April 1999 bildete, mithin demjenigen per
Ende Januar 1999 (vgl. E. 2.1) .
E. 3.4 .4
Im Übrigen war bereits im Prozess IV.1999.00734 unstrittig und beruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Prozess darauf (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sich sein Gesundheitszustand ab Februar 1999 effektiv erheblich verbessert hatte, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage des
mit dem B.___ -Gut achten erstmals richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (vgl. E. 2.2).
E. 5 Zur vorinstanzlichen
Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Einkommensver gleich (Urk. 2 S. 3) ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die um 20 % eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fälschlicher weise in die Berechnung des Valideneinkommens eingeflossen ist. Bei Gegen überstellung des nicht reduzierten Valideneinkommens von Fr. 73‘851.-- mit dem in angepasster Arbeit zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 68‘162.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Da auch dieser Invaliditätsgrad für einen Rentenanspruch ab Juli 2015 nicht ausreichend ist, ist die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr . 600.-- festzu setzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00644 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Am 17.
November 1997 hatte sich der bis zu seinem Autounfall vom 20.
No vember 1996 als Sanitärmonteur tätig gewesene X.___ unter Hin weis auf seine unfallbedingten Beschwerden (Schleudertrauma, Bandscheiben verletzung, Rückenschaden im Halsbereich) bzw. seine aus diesem Grund seit dem Unfall anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/2). Nach der Anmeldung holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein: Dr. med.
Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. Dezember 1997 (Urk. 9/3) und vom 11. März 1998 (Urk. 9/7), Dr.
med. Z.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates FMH, vom 12. Dezember 1997 (Urk. 9/5) und vom 31. März 1998 (Urk. 9/8) sowie der Rehaklinik A.___ vom 27. Januar 1998 (unter Beilage des Austrittsberichts vom 3. Dezember 1997, Urk. 9/6). Weiter zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/20/1-118) und liess die beruf lichen Möglichkeiten des Versicherten abklären (Urk. 9/12-14). Gestützt auf diese Unterlagen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe scheid vom 1 6. Juni 1999 mi t, sie beabsichtige, ihm vom 1. November 1997 bis zum 3 0. April 1999 eine befristete ganze Rente auszurichten (Urk. 9/15). Mit Eing abe vom 1 3. Au gust 1999 beantragte X.___ Umschu lungsmass nahmen oder die Au srichtung einer Rente ab dem 1. Mai 1999, basierend auf einem Invali ditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 4. Novem ber 1999 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten (bei einem Invali ditätsgrad von 70 % vom 20. November 1997 bis zum 19. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/1-2) vom 1. November 1997 bis zum 30. April 1999
eine befristete ganze Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten (Urk. 9/19); im übrigen lehnte sie sowohl die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (zufolge eines Invaliditätsgrads von 31 % ab 20. Januar 1999, vgl. Urk. 9/18/2) als auc h Umschulungsmassnahmen ab (Urk. 9/18 /3).
Dagegen erhob X.___
am 1.
De zem ber 1999 B eschwerde und beantragte Umschu lungsmassnahmen, eventualiter die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 1999 (Urk. 9/21/27-31).
Mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü gung vom 4. No vember 1999 insoweit aufgehoben w u rd e, als darin der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Mai 1999 sowie der Anspruch auf b erufliche Mass nahmen verneint wu rden, und e s wu rd e die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen, damit sie weitere Abklärun gen im Sinne der Erwägungen vor nehme und hernach neu verfüge (Urk. 9/21/1-12). Zusammenfassend hatte sich ergeben, dass aufgrund der vor gelegenen medizinischen A kten nicht beurteilt werden konnte, ob, in welchem Umfang und welche T ätigkeiten der Versicherte trotz seiner Behinderung zu mutbarerweise noch aus üben konnte. Die Sache wurde deshalb an die IV-Stelle zurück gewiesen, damit sie ein anstaltsunab hängiges Gutachten einhole, welches sich einerseits über die beim Versicherten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und andererseits darüber, wel che Tätigkeiten der Versicherte in welchem Umfang und ab wann trotz sein er Behinderung noch ausüben könne, auszusprechen habe . Nach er folgter Abklä rung we rd e die IV-Stelle über den Rente nanspruch des Versicherten ab 1. Mai 1999 neu zu entscheiden haben (Urk. 9/21/10) . 1.2
Mit Verfügung vom 8. No vember 1999 hatte die SUVA dem Versicher ten ab dem 1. Dezem ber 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine I ntegritätsentschädigung von Fr. 14'580.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zu gesprochen . Gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Febru ar 2000 hatte
X.___ am 4. Mai 2000 Be schwerde erhoben und die Ausrichtung einer I nvalidenrente aufgrund einer Er werbsunfähi gkeit von mindestens 50 % beantragt . Diese Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil
UV.2000.00091 vom
19. Januar 2001 im gleichen Sinn wie die invalidenversi cherungsrechtliche
Beschwerde gutgeheissen (Urk. 9/21/3). 1.3
Nach Vorliegen des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts setzte die IV Stelle den Versicherten durch Zustellung einer Kopie der Beschlus smitteilung vom 12. Juni 2001 mit, dass sie ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 Invali denrente n aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50 % (unbefristet, aber ab 30. Juni 2005 revidierbar) ausrichten werde (Urk. 9/24). Am 20. September 2001 ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 9/26/ 1-8) .
Das mit der Beschlussmitteilung vom 12. Juni 2001 in Aussicht gestellte
Renten re visionsverfahren wurde nach Rücksendung des Revisionsfragebogens vom 1.
September 2005 (Urk. 9/33) und Einhol en des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 20. September 2005 (Urk. 9/34) mit der Feststellung eines unver änderten Invaliditätsgrads von 50
% am 14.
Oktober 2005 (Urk. 9/36) abge schlossen.
Am 26. Mai 2009 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse des Versicherten (vgl. Urk. 9/42-46 und Urk. 9/50) und Einholen des Verlaufsberichts von Dr. Y.___ vom 30. Januar 2009 (Urk. 9/48) ebenfalls mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditäts grads von 50 % abgeschlossen (Urk. 9/51).
In dem mit der Versendung des Revisionsfragebogens am 13. Juni 2012 (vgl. Urk. 9/52) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde nach Ein holen der Verlaufsberichte Dr. Y.___ vom 31. August 2012 (Urk. 9/54/3) und vom 24. April 2013 (Urk. 9/62) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdis ziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie durch Spezialärzte des Medizinischen Gutachtenzentrums B.___ angeordnet (Urk. 9/63-68). Dieser Begutachtung unterzog sich der Ver sicherte nach zweimaliger Androhung eines für ihn nachteiligen Aktenent scheids (Urk. 9/70 und Urk. 9/74). Am 2. November 2013 wurde das Gutachten (Urk. 9/76/1-127 erstattet und am 24. Februar sowie 4. März 2013 ergänzt (Urk. 9/78 und Urk. 9/79) . Nachdem der Versicherte mehrfache Einladungen zu einem Beratungsgespräch zur Abklärung beruflicher Eingliederungsmass nahmen ignoriert hatte, war ihm diesbezüglich ein abschlägiger Aktenentscheid angedroht worden (vgl. 9/80-83).
Hinsichtlich des Rentenanspruchs wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 eröffnet, dass
die mit Wir kung ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Renten zahlungen per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt würden, da gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung ein für einen Rentenanspruch nicht genügender Invaliditätsgrad (keine Erwerbsein busse) er mittelt worden sei (Urk. 9/88).
Dagegen wandte der Versicherte am 22. Januar 2015 ein, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten, da weder eine zweifellose Unrichtigkeit der Ver fügung, mit welcher sie zu ge spr o chen worden war, noch
- weil sich der Gesundheitszustand gemäss dem polydisziplinären Gutachten seit 2001 nicht verändert habe - ein Rentenrevisionsgrund vorliege (Urk. 9/102). Diese Ein wände verwarf die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 11. Mai 2015 und hob die Verfügung vom 20. September 2001 wiedererwägungsweise bzw. die laufende Rente per Ende Juni 2015 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü gung entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschä digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 5) wurde die Beschwerdegegnerin zur Ver nehmlassung und Aktenvorlage eingeladen (Dispositiv-Ziffer 1) . Der
Beschwer deführer wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht die angefochtene Verfügung gegebenenfalls bereits für die Behandlung des prozessualen Begehrens auch unter dem Gesichtspunkt tatsächlich veränderter Verhältnisse zu prüfen habe, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu ergänzend zu äussern (Dispositiv-Ziffer 2 in Verbindung mit den Erwägungen).
Am 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Beschwer de ergänzung ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin reichte am 6. August 2015 ihre Vernehmlassung (Urk. 8) und ihre Akten (Urk. 9/1-115) ein.
Davon wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass vorbehältlich allfälliger weiterer vom Gericht als nötig erachteter Verfahrensschritte unmittelbar der Endent scheid gefällt werden könne (Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Da hiermit der Endentscheid ergeht, ist über die vom Beschwerdeführer ver langte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr zu entscheiden. 2. 2 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom
28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2
Wird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 unter Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/201 3 vom 4. September 2013). 2 .3
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen) . 3.
Vorab ist die mit der angefochtenen Verfügung aufgeworfene Frage zu prüfen, ob es zulässig war, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach der mit dem Urteil IV.1999.00734 vom 19. Januar 2001 des hiesigen Gerichts erfolgten Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen ohne rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs vergleichsweise festzusetzen. 3.1
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.) unter Hinweis auf die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 140 V 77 E. 3.2.1) insoweit zu folgen, als die gerichtliche Rückweisung der Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung nach einer vom Gericht angeordneten Sachverhaltser gänzung es nicht grundsätzlich ausschliesst, den Streitgegenstand vergleichs weise zu regeln. Denn mit der (auch nur teilweisen) Aufhebung einer Verwal tungsverfügung wird das Leistungsfestsetzungsverfahren der Verwaltung (hinsichtlich der aufgehobenen Festsetzungen) wieder in das Stadium zurück versetzt, in welchem es sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung befand. Demzufolge haben die Parteien
- vorbehältlich spezifischer Anordnun gen des rückweisenden Gerichts für die Weiterführung des Verwaltungsver fahrens - dieselben Rechte bzw. Möglichkeiten für die Ausgestaltung des fort zusetzenden Verfahrens, welche sie b is zum Erlass der aufgehobenen V erfügung hatten. 3.2
Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach der Rück weisung hat das hiesige Gericht im Urteil IV.1999.00734 erwogen, dass eine nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen allenfalls erfol gende Herabsetzung der mit der damals ange fochten Verfügung vom 4.
No vember 1999 bis zum 30. April 1999 befristeten ganzen Invalidenrente per 1. Mai 1999 in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu erfolgen habe (E. 1.d, S. 4 f.) .
D iese zufolge des Verweises auf die Erwägungen in Disposi tiv-Ziffer 1 des Rück weisungsurteils
an der Rechtskraft des Rückweisun g surteils teilhabende rechtliche Qualifikation der aufgehobenen wie auch der neu zu erlassenden Verfügung galt und gilt auch bei einer vergleichsweisen Fe stsetzung des Invali ditätsgrads . Das bedeutet, dass es den Parteien aufgrund des Rückweisungsur teils vom 19. Januar 2001 zwar nicht verwehrt war, den für den Rentenan spruch ab dem 1. Mai 1999 massgebenden Invaliditätsgrad vergleichsweise festzusetzen, die Beschwerdegegnerin aber a uf jeden Fall verpflichtet war, vorgängig die vom Gericht für eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
als nötig erachtete n Sa chve rhaltsabklärung en
im Sinne von Erwägung 2.1 durch zuführen. Denn ohne die se
A bklärungen taugt
der Sachverhalt, welcher zu dem mit der
Verfügung vom 20. September 2001 festgesetzten Invaliditätsgrad von 50 % führte, nicht als z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer allfälli gen späteren anspruchserheblichen Änderun g des Invalidi tätsgrades. Gemessen an den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine nachvollziehbare Rentenrevisionsverfügung muss die Verfügung vom 20. September 2001 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG angesehen werden . 3.3
B ei der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 handelt es sich um die erste Verfügung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensverglei chs
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 in Sachen der Parteien (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3) . Zur Prüfung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ist der ihr zugrunde liegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der poly disziplinären Begut acht ung von 2013 mit demjenigen zu vergleichen, welcher die Basis für die mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung bis zum 30. April 1999 bildete, mithin demjenigen per
Ende Januar 1999 (vgl. E. 2.1) . 3.4
3.4 .1
Gemäss gutachterlicher Feststellung besteht beim Beschwerdeführer seit Juni 1997 eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/76/99). 3.4 .2
Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nur insoweit in Frage gestellt, als er geltend macht, es handle
sich um eine andere Beurteilung des der ver gleichsweisen Festsetzung des Invaliditätsgrads zugrunde gelegenen Sachver halts, welche weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. September 2001 zu begründen vermöge (Urk. 1), noch einen Rentenrevisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstelle (Urk. 7). 3.4 .3
Von einer lediglich anderen Beurteilung des der Verfügung vom 20. September 2001 zugrunde gelegenen Sachverhalts kann insofern keine Rede sein, als der Verfügung vom 20. September 2001 der gemäss gerichtlicher Feststellung im Urteil vom 19. Januar 2001
ungenügend abgeklärte Sachverhalt per Ende Janua r 1999 zugrunde lag (vgl. E. 3.2). Dieser Sachverhalt war von den B.___ - Gutachtern retrospektiv abzuklären und zu beurteilen, da bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung noch keine andere der gerichtlichen Anordnung entspre chende Beur teilung erfolgt war (vgl. E. 3.3) .
Dass die Gutachter im Rahmen ihrer retrospektiven Beurteilung den Verlauf zwischen Juni 1997 und Januar 1999 anders beurteil en, als die Beschwerdegegnerin in der eine befriste te ganze Rente bis April 1999 zusprechenden Verfügung vom 4. November 1999 (Urk. 9/19) ist rechtlich ohne Belang (mit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 wurde über den Sachverhalt bis Januar 1999 rechtskräftig entschieden, weshalb im Rahmen der revisionsrechtlichen Sachverhaltsabklä rung
der Verlauf bis Januar 1 999 nicht mehr zu überprüfen ist) und schmälert den Beweiswert des B.___ -Gutachtens hinsichtlich des Verlaufs ab Februar 1999 in keiner Weise. 3.4 .4
Im Übrigen war bereits im Prozess IV.1999.00734 unstrittig und beruft sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Prozess darauf (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sich sein Gesundheitszustand ab Februar 1999 effektiv erheblich verbessert hatte, weshalb der Invaliditätsgrad auf der Grundlage des
mit dem B.___ -Gut achten erstmals richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (vgl. E. 2.2). 3. 5
Zur vorinstanzlichen
Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Einkommensver gleich (Urk. 2 S. 3) ist der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die um 20 % eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fälschlicher weise in die Berechnung des Valideneinkommens eingeflossen ist. Bei Gegen überstellung des nicht reduzierten Valideneinkommens von Fr. 73‘851.-- mit dem in angepasster Arbeit zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 68‘162.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Da auch dieser Invaliditätsgrad für einen Rentenanspruch ab Juli 2015 nicht ausreichend ist, ist die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenaufhebung abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss sind die nach dem Verfahrensaufwand auf Fr . 600.-- festzu setzenden Verfah renskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst