Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitete ab 2007 als Staplerfahrer /Hilfsarbeiter
bei der Y.___ AG und meldete sich auf Veranlassung der Arbeitgeberin am 24. September 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Suchtgeschehen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und gewährte dem Versicher ten mit Mitteilung vom 14. April 2014 Frühinterventionsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 7/17). Am 6. Januar 2015 schloss sie
diese ab, unter dem Hinweis, dass der Versicherte betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/30). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten d arüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie inklusive neurologische Testung) not wendig sei, und ordnete diese mit Mitteilung vom 28. Januar 2015 an (Urk. 7/34) . Nach Weigerung des Versicherten, an der Untersuchung teilzuneh men (vgl. Urk. 7/42 f.), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015; Urk. 7/45) mit Verfügung vom 22. Mai 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/47]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Durchführung der angekündigten Untersuchung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Juli 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde. Am 25. August 2015 nahm der Beschwerdeführer replicando dazu Stellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 a ngezeigt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwies en (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil 9C_961/2008 des Bundesgerichts vom 30. November 2009 E. 3.1). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, in folge Verwei gerung der Mitwirkungspflicht werde aufgrund der Akten entschieden. Gestützt auf diese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit durch dauerhafte gesundheitliche Einschrän kungen bedingt sei oder andere Faktoren eine Rolle spielten (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 über den Abschluss der Eingliede rungsmassnahmen missverstanden und daraus geschlossen, es seien sämtliche Untersuchungen abgeschlossen. Er habe sich den Sinn einer Begutachtung des halb nicht erklären können und sich aus diesem Grund geweigert, an einer sol chen teilzunehmen . Da er nun aber verstehe, worum es gehe, erkläre er sich bereit, sich begutachten zu lassen (Urk. 1). In der Replik vom 25. August 2015, von der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers verfasst und vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet (Urk. 10), wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Arbeitgeberin habe den Beschwerdeführer, nach dem die Einladungen zur ärztlichen Untersuchung lediglich ih m allein zugestellt worden seien, nicht unterstützen können. Er habe die Arbeitgeberin erst nach Erhalt der ablehnenden Verfügung informiert. Der Beschwerdeführer habe den Sinn und Zweck der ärztlichen Untersuchung ohne Unterstützung nicht verste hen können. 3. 3.1
3.1.1
Im Bericht der Z.___ AG vom 2. März 2011 (Urk. 7/8/2-8) wurden die Diagnosen (1) psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol (ICD-10 F10.1) : schädlicher Gebrauch und (2) einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. 3.1.2
Im Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2011, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 14. Oktober 2011 stationär behandelt wor den war, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/39/1) : - Störung durch Alkohol, A bhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD -10 F12.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0), ED 2011 - Arterielle Hypertonie, ED 10/2011 In der Zusammenfassung des Berichts wurde im Wesentlichen festgehalten, im stationären Rahmen seien eine Impulskontrollstörung mit raschem Aufbrausen und verbalen Wutausbrüchen (für die sich der Beschwerdeführer im Anschluss jeweils entschuldigt habe), eine stark verminderte Stressresistenz, Defizite im Sozialverhalten mit Mangel an Sozialkontakten und fehlender Freizeitgestaltung sowie eine starke Divergenz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung aufge fallen. Es bestehe sodann der Verdacht auf eine verminderte kognitive Leis tungsfähigkeit sowie ein geringe Introspektionsfähigkeit mit konsekutiv fehlen der Krankheitseinsicht (Urk. 7/39/3). 3.1.3
Im Bericht der B.___ Klinik vom 23. Mai 2012, wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 1 6. Mai 2012 in stationärer B ehandlung befunden hatte, wurde nebst den bekannten Diagnosen eines Alkohol- und Cannabisabhängig keitssyndroms auch ein Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger S ubstanzge brauch (ICD-10 F17.25), genannt (Urk. 7/40/1). Sodann wurde im Bericht aus geführt, die Untersuchungen hätten zwar deutliche Hinweise auf ein kindliches ADHS ergeben, aber keine Hinweise auf ein noch bestehendes ADHS im Erwachsenenalter. Die neuropsychologische Untersuchung habe Einschränkun gen hinsichtlich der Lern- und Gedächtnisleistung sowie der Exekutivfunktio nen objektiviert. Der Beschwerdeführer habe deutliche Schwierigkeiten bei der Erstellung eines Handlungsplans und bei dessen praktischer Umsetzung gezeigt. Zudem sei die kognitive Flexibilität bzw. Fähigkeit zur Interferenzunterdrü ckung reduziert. Die Aufmerksamkeitsleistungen hingegen seien weitgehend intakt. Vor dem Hintergrund eines eher geringen Bildungsniveaus handle es sich insgesamt um leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen, wobei die Handlungsorganisation deutlich reduziert sei (Urk. 7/40/2-3). 3.1.4
Im Bericht der A.___ vom 13. Februar 2014 wurde
nebst den bekannten Diagno sen die Verdacht sdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabi len und impulsiven Züge n (ICD-10 F60.3) gestellt und d em Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/ 16) . 3.1.5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen von Eingliederungs massnahmen untersucht hatte, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 10. November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten im geschützten Rahmen (Urk. 7/28). 3. 2
Hinsichtlich des Bestehens eines ADHS im Erwachsenenalter herrscht zwischen den behandelnden Ärzten Uneinigkeit, ohne dass die eine oder die andere Beurteilung überzeugender wäre. Die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und impulsiven Zügen (E. 3.1.4) reicht sodann nicht aus, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Vor die sem Hintergrund
ist es ohne w eiteres nachvollziehbar, dass der Regionale Ärzt liche Dienst die medizinische Situation für unklar hielt und deshalb eine Begut achtung anregte (Stel lungnahme vom 20. November 2014 [ Urk. 7/31/7 ] und vom 16. Dezember 2014 [Urk. 7/46/4-5]) . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 mit teilte, eine medizinische Abklärung (Psychiatrie inklusive neurologische Tes tung) sei notwendig. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen (Urk. 7/34). Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, den Termin für die Untersuchung wahrzunehmen, forderte ihn die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 25. März 2015 letztmalig auf, die Bereitschaftserklärung für die Untersuchung auszufüllen und bis spätestens am 7. April 2015 zurückzu senden und sich umgehend mit dem Gutachter in Ver bindung zu setze n, um den Termin vom 28. April 2015 zu bestätigen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde dies als Verweigerung der Begutachtung aufgefasst und aufgrund der Akten entschieden (Urk. 7/42). Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer somit korrekt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Einräumung einer Bedenkzeit, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (BGE 122 V 218) . Am 26. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er würde auf keinen Fall an der Untersuchung teilnehmen. Dies habe er auch Prof. D.___ mitgeteilt (Urk. 7/43).
In Anbetracht dieser deutlich und absolut geäusserten Ver weigerung der Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid erlassen, ohne die eingeräumte Bedenkzeit ab zuwarten . In der Folge nutzte der Beschwerdeführer jedoch auch das Vorbescheidverfahren nicht, um
auf seinen Entscheid zurückzukommen . Die angefochtene Verfügung wurde danach weit nach Ablauf d er Bedenkzeit erlassen, womit keine verfahrensrechtlichen Vor schriften verletzt wurden. 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer bestritt zwar nicht, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, macht e jedoch sinngemäss geltend, er habe dies nicht verschuldet (Urk. 1 und Urk. 10) . A ufgrund eines Missverständnisses habe er nicht verstan den, weshalb er sich einer Begutachtung unterziehen müsse (Urk. 1) . Die Arbeit geberin führte in der Replik vom 25. August 2015 dazu
Folgendes aus : Schrift liche Aufträge seien für den Beschwerdeführer nur nach ausführlicher mündli cher Erklärung umsetzbar. Würden in Mitarbeitergesprächen nicht einfachste Ausdrücke und Sätze benutzt, könne der Beschwerdeführer den Ausführungen nicht folgen. Er könne nur einen Auftrag auf einmal entgegennehmen. Kämen mehrere Aufträge zusammen oder gebe man ihm gar Aufträge auf Zuruf, rea giere er gereizt und könne handlungsunfähig werden, weil er nicht mehr ein ordnen könne, was zu tun sei. Kämen neue Aufgaben auf ihn zu, führe er diese erst aus, wenn der Vorgesetzte mit ihm die Arbeitsschritte minutiös angeschaut bzw. mit ihm zusammen erledigt habe (Urk. 10 S. 2). Die Einladungen zur ärzt lichen Untersuchung und auch die folgenden Mahnungen seien nur an den Beschwerdeführer versandt worden, ohne Kopie an die Arbeitgeberin (Urk. 10 S. 1). 3.3.2
Dass der Kontakt zur Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den Frühinterventi onsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig war, liegt in der Natur der Sache . Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerde gegnerin wäre im gesamten Verwaltungsverfahren zur Zustellung sämtlicher Korrespondenzen und Entscheide an die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, zumal sich diese auch nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte. 3.3.3
Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Urteils- beziehungsweise Hand lungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre, noch liegen entsprechende Belege vor (beispielsweise Verfügungen der Erwachsenenschutz behörde) . Zwar wurde die
Verdacht sdiagnose eine r verminderte n kognitive n Leistungsfähigkeit gestellt (E. 3.1.2). Es wurden allerdings bloss leichte bis mit telgradige Beeinträchtigungen festgestellt (Urk. 7/40/2-3).
Damit ist nicht aus gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit
gemangelt hätte, die an ihn gerichteten Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/34) und vom 25. März 2015 (Urk. 7/42) zu verstehen und dementspre chend zu handeln. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Untersuchung nach Abschluss der Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (vgl. das Vorbrin gen in Urk. 1) nicht bei der Beschwerdegegnerin oder den behandelnden Ärzten nach Sinn und Zweck der Begutachtung erkundigte; schliesslich war er auch in der Lage, sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um mitzutei len, dass er bei der Untersuchung nicht mitwirken werde. 3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Leistungsanspruch verneinte. D ie Aktenlage liess beziehungsweise lässt eine Beurteilung der mediz inischen Situation nicht zu . Der Nachweis der Invali dität vermag somit nicht zu gelingen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht die Folgen der Beweislo sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 1).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1976 geborene X.___, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitete ab 2007 als Staplerfahrer /Hilfsarbeiter
bei der Y.___ AG und meldete sich auf Veranlassung der Arbeitgeberin am 24. September 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Suchtgeschehen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und gewährte dem Versicher ten mit Mitteilung vom 14. April 2014 Frühinterventionsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 7/17). Am 6. Januar 2015 schloss sie
diese ab, unter dem Hinweis, dass der Versicherte betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/30). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten d arüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie inklusive neurologische Testung) not wendig sei, und ordnete diese mit Mitteilung vom 28. Januar 2015 an (Urk. 7/34) . Nach Weigerung des Versicherten, an der Untersuchung teilzuneh men (vgl. Urk. 7/42 f.), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015; Urk. 7/45) mit Verfügung vom 22. Mai 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/47]).
E. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwies en (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil 9C_961/2008 des Bundesgerichts vom 30. November 2009 E. 3.1).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, in folge Verwei gerung der Mitwirkungspflicht werde aufgrund der Akten entschieden. Gestützt auf diese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit durch dauerhafte gesundheitliche Einschrän kungen bedingt sei oder andere Faktoren eine Rolle spielten (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 über den Abschluss der Eingliede rungsmassnahmen missverstanden und daraus geschlossen, es seien sämtliche Untersuchungen abgeschlossen. Er habe sich den Sinn einer Begutachtung des halb nicht erklären können und sich aus diesem Grund geweigert, an einer sol chen teilzunehmen . Da er nun aber verstehe, worum es gehe, erkläre er sich bereit, sich begutachten zu lassen (Urk. 1). In der Replik vom 25. August 2015, von der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers verfasst und vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet (Urk. 10), wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Arbeitgeberin habe den Beschwerdeführer, nach dem die Einladungen zur ärztlichen Untersuchung lediglich ih m allein zugestellt worden seien, nicht unterstützen können. Er habe die Arbeitgeberin erst nach Erhalt der ablehnenden Verfügung informiert. Der Beschwerdeführer habe den Sinn und Zweck der ärztlichen Untersuchung ohne Unterstützung nicht verste hen können.
E. 3 2
Hinsichtlich des Bestehens eines ADHS im Erwachsenenalter herrscht zwischen den behandelnden Ärzten Uneinigkeit, ohne dass die eine oder die andere Beurteilung überzeugender wäre. Die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und impulsiven Zügen (E. 3.1.4) reicht sodann nicht aus, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Vor die sem Hintergrund
ist es ohne w eiteres nachvollziehbar, dass der Regionale Ärzt liche Dienst die medizinische Situation für unklar hielt und deshalb eine Begut achtung anregte (Stel lungnahme vom 20. November 2014 [ Urk. 7/31/7 ] und vom 16. Dezember 2014 [Urk. 7/46/4-5]) . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 mit teilte, eine medizinische Abklärung (Psychiatrie inklusive neurologische Tes tung) sei notwendig. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen (Urk. 7/34). Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, den Termin für die Untersuchung wahrzunehmen, forderte ihn die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 25. März 2015 letztmalig auf, die Bereitschaftserklärung für die Untersuchung auszufüllen und bis spätestens am 7. April 2015 zurückzu senden und sich umgehend mit dem Gutachter in Ver bindung zu setze n, um den Termin vom 28. April 2015 zu bestätigen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde dies als Verweigerung der Begutachtung aufgefasst und aufgrund der Akten entschieden (Urk. 7/42). Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer somit korrekt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Einräumung einer Bedenkzeit, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (BGE 122 V 218) . Am 26. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er würde auf keinen Fall an der Untersuchung teilnehmen. Dies habe er auch Prof. D.___ mitgeteilt (Urk. 7/43).
In Anbetracht dieser deutlich und absolut geäusserten Ver weigerung der Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid erlassen, ohne die eingeräumte Bedenkzeit ab zuwarten . In der Folge nutzte der Beschwerdeführer jedoch auch das Vorbescheidverfahren nicht, um
auf seinen Entscheid zurückzukommen . Die angefochtene Verfügung wurde danach weit nach Ablauf d er Bedenkzeit erlassen, womit keine verfahrensrechtlichen Vor schriften verletzt wurden.
E. 3.1.1 Im Bericht der Z.___ AG vom 2. März 2011 (Urk. 7/8/2-8) wurden die Diagnosen (1) psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol (ICD-10 F10.1) : schädlicher Gebrauch und (2) einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt.
E. 3.1.2 Im Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2011, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 14. Oktober 2011 stationär behandelt wor den war, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/39/1) : - Störung durch Alkohol, A bhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD -10 F12.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0), ED 2011 - Arterielle Hypertonie, ED 10/2011 In der Zusammenfassung des Berichts wurde im Wesentlichen festgehalten, im stationären Rahmen seien eine Impulskontrollstörung mit raschem Aufbrausen und verbalen Wutausbrüchen (für die sich der Beschwerdeführer im Anschluss jeweils entschuldigt habe), eine stark verminderte Stressresistenz, Defizite im Sozialverhalten mit Mangel an Sozialkontakten und fehlender Freizeitgestaltung sowie eine starke Divergenz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung aufge fallen. Es bestehe sodann der Verdacht auf eine verminderte kognitive Leis tungsfähigkeit sowie ein geringe Introspektionsfähigkeit mit konsekutiv fehlen der Krankheitseinsicht (Urk. 7/39/3).
E. 3.1.3 Im Bericht der B.___ Klinik vom 23. Mai 2012, wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 1 6. Mai 2012 in stationärer B ehandlung befunden hatte, wurde nebst den bekannten Diagnosen eines Alkohol- und Cannabisabhängig keitssyndroms auch ein Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger S ubstanzge brauch (ICD-10 F17.25), genannt (Urk. 7/40/1). Sodann wurde im Bericht aus geführt, die Untersuchungen hätten zwar deutliche Hinweise auf ein kindliches ADHS ergeben, aber keine Hinweise auf ein noch bestehendes ADHS im Erwachsenenalter. Die neuropsychologische Untersuchung habe Einschränkun gen hinsichtlich der Lern- und Gedächtnisleistung sowie der Exekutivfunktio nen objektiviert. Der Beschwerdeführer habe deutliche Schwierigkeiten bei der Erstellung eines Handlungsplans und bei dessen praktischer Umsetzung gezeigt. Zudem sei die kognitive Flexibilität bzw. Fähigkeit zur Interferenzunterdrü ckung reduziert. Die Aufmerksamkeitsleistungen hingegen seien weitgehend intakt. Vor dem Hintergrund eines eher geringen Bildungsniveaus handle es sich insgesamt um leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen, wobei die Handlungsorganisation deutlich reduziert sei (Urk. 7/40/2-3).
E. 3.1.4 Im Bericht der A.___ vom 13. Februar 2014 wurde
nebst den bekannten Diagno sen die Verdacht sdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabi len und impulsiven Züge n (ICD-10 F60.3) gestellt und d em Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/ 16) .
E. 3.1.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen von Eingliederungs massnahmen untersucht hatte, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 10. November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten im geschützten Rahmen (Urk. 7/28).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bestritt zwar nicht, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, macht e jedoch sinngemäss geltend, er habe dies nicht verschuldet (Urk. 1 und Urk. 10) . A ufgrund eines Missverständnisses habe er nicht verstan den, weshalb er sich einer Begutachtung unterziehen müsse (Urk. 1) . Die Arbeit geberin führte in der Replik vom 25. August 2015 dazu
Folgendes aus : Schrift liche Aufträge seien für den Beschwerdeführer nur nach ausführlicher mündli cher Erklärung umsetzbar. Würden in Mitarbeitergesprächen nicht einfachste Ausdrücke und Sätze benutzt, könne der Beschwerdeführer den Ausführungen nicht folgen. Er könne nur einen Auftrag auf einmal entgegennehmen. Kämen mehrere Aufträge zusammen oder gebe man ihm gar Aufträge auf Zuruf, rea giere er gereizt und könne handlungsunfähig werden, weil er nicht mehr ein ordnen könne, was zu tun sei. Kämen neue Aufgaben auf ihn zu, führe er diese erst aus, wenn der Vorgesetzte mit ihm die Arbeitsschritte minutiös angeschaut bzw. mit ihm zusammen erledigt habe (Urk. 10 S. 2). Die Einladungen zur ärzt lichen Untersuchung und auch die folgenden Mahnungen seien nur an den Beschwerdeführer versandt worden, ohne Kopie an die Arbeitgeberin (Urk. 10 S. 1).
E. 3.3.2 Dass der Kontakt zur Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den Frühinterventi onsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig war, liegt in der Natur der Sache . Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerde gegnerin wäre im gesamten Verwaltungsverfahren zur Zustellung sämtlicher Korrespondenzen und Entscheide an die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, zumal sich diese auch nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte.
E. 3.3.3 Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Urteils- beziehungsweise Hand lungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre, noch liegen entsprechende Belege vor (beispielsweise Verfügungen der Erwachsenenschutz behörde) . Zwar wurde die
Verdacht sdiagnose eine r verminderte n kognitive n Leistungsfähigkeit gestellt (E. 3.1.2). Es wurden allerdings bloss leichte bis mit telgradige Beeinträchtigungen festgestellt (Urk. 7/40/2-3).
Damit ist nicht aus gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit
gemangelt hätte, die an ihn gerichteten Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/34) und vom 25. März 2015 (Urk. 7/42) zu verstehen und dementspre chend zu handeln. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Untersuchung nach Abschluss der Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (vgl. das Vorbrin gen in Urk. 1) nicht bei der Beschwerdegegnerin oder den behandelnden Ärzten nach Sinn und Zweck der Begutachtung erkundigte; schliesslich war er auch in der Lage, sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um mitzutei len, dass er bei der Untersuchung nicht mitwirken werde.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Leistungsanspruch verneinte. D ie Aktenlage liess beziehungsweise lässt eine Beurteilung der mediz inischen Situation nicht zu . Der Nachweis der Invali dität vermag somit nicht zu gelingen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht die Folgen der Beweislo sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 1).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00641 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
22. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, arbeitete ab 2007 als Staplerfahrer /Hilfsarbeiter
bei der Y.___ AG und meldete sich auf Veranlassung der Arbeitgeberin am 24. September 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Suchtgeschehen bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und gewährte dem Versicher ten mit Mitteilung vom 14. April 2014 Frühinterventionsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 7/17). Am 6. Januar 2015 schloss sie
diese ab, unter dem Hinweis, dass der Versicherte betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 7/30). In der Folge informierte die IV-Stelle den Versicherten d arüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie inklusive neurologische Testung) not wendig sei, und ordnete diese mit Mitteilung vom 28. Januar 2015 an (Urk. 7/34) . Nach Weigerung des Versicherten, an der Untersuchung teilzuneh men (vgl. Urk. 7/42 f.), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015; Urk. 7/45) mit Verfügung vom 22. Mai 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/47]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
9. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Durchführung der angekündigten Untersuchung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
30. Juli 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde. Am 25. August 2015 nahm der Beschwerdeführer replicando dazu Stellung (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. September 2015 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 a ngezeigt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwies en (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil 9C_961/2008 des Bundesgerichts vom 30. November 2009 E. 3.1). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, in folge Verwei gerung der Mitwirkungspflicht werde aufgrund der Akten entschieden. Gestützt auf diese könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Ein schränkung der Leistungsfähigkeit durch dauerhafte gesundheitliche Einschrän kungen bedingt sei oder andere Faktoren eine Rolle spielten (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2015 über den Abschluss der Eingliede rungsmassnahmen missverstanden und daraus geschlossen, es seien sämtliche Untersuchungen abgeschlossen. Er habe sich den Sinn einer Begutachtung des halb nicht erklären können und sich aus diesem Grund geweigert, an einer sol chen teilzunehmen . Da er nun aber verstehe, worum es gehe, erkläre er sich bereit, sich begutachten zu lassen (Urk. 1). In der Replik vom 25. August 2015, von der Arbeitgeberin des Beschwerdefüh rers verfasst und vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet (Urk. 10), wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Arbeitgeberin habe den Beschwerdeführer, nach dem die Einladungen zur ärztlichen Untersuchung lediglich ih m allein zugestellt worden seien, nicht unterstützen können. Er habe die Arbeitgeberin erst nach Erhalt der ablehnenden Verfügung informiert. Der Beschwerdeführer habe den Sinn und Zweck der ärztlichen Untersuchung ohne Unterstützung nicht verste hen können. 3. 3.1
3.1.1
Im Bericht der Z.___ AG vom 2. März 2011 (Urk. 7/8/2-8) wurden die Diagnosen (1) psychische und Verhaltensstörung en durch Alkohol (ICD-10 F10.1) : schädlicher Gebrauch und (2) einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung (ICD-10 F90.0) aufgeführt. 3.1.2
Im Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2011, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 14. Oktober 2011 stationär behandelt wor den war, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/39/1) : - Störung durch Alkohol, A bhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD -10 F12.1) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0), ED 2011 - Arterielle Hypertonie, ED 10/2011 In der Zusammenfassung des Berichts wurde im Wesentlichen festgehalten, im stationären Rahmen seien eine Impulskontrollstörung mit raschem Aufbrausen und verbalen Wutausbrüchen (für die sich der Beschwerdeführer im Anschluss jeweils entschuldigt habe), eine stark verminderte Stressresistenz, Defizite im Sozialverhalten mit Mangel an Sozialkontakten und fehlender Freizeitgestaltung sowie eine starke Divergenz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung aufge fallen. Es bestehe sodann der Verdacht auf eine verminderte kognitive Leis tungsfähigkeit sowie ein geringe Introspektionsfähigkeit mit konsekutiv fehlen der Krankheitseinsicht (Urk. 7/39/3). 3.1.3
Im Bericht der B.___ Klinik vom 23. Mai 2012, wo sich der Beschwerdeführer vom 1 2. Januar bis 1 6. Mai 2012 in stationärer B ehandlung befunden hatte, wurde nebst den bekannten Diagnosen eines Alkohol- und Cannabisabhängig keitssyndroms auch ein Tabakabhängigkeitssyndrom, ständiger S ubstanzge brauch (ICD-10 F17.25), genannt (Urk. 7/40/1). Sodann wurde im Bericht aus geführt, die Untersuchungen hätten zwar deutliche Hinweise auf ein kindliches ADHS ergeben, aber keine Hinweise auf ein noch bestehendes ADHS im Erwachsenenalter. Die neuropsychologische Untersuchung habe Einschränkun gen hinsichtlich der Lern- und Gedächtnisleistung sowie der Exekutivfunktio nen objektiviert. Der Beschwerdeführer habe deutliche Schwierigkeiten bei der Erstellung eines Handlungsplans und bei dessen praktischer Umsetzung gezeigt. Zudem sei die kognitive Flexibilität bzw. Fähigkeit zur Interferenzunterdrü ckung reduziert. Die Aufmerksamkeitsleistungen hingegen seien weitgehend intakt. Vor dem Hintergrund eines eher geringen Bildungsniveaus handle es sich insgesamt um leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen, wobei die Handlungsorganisation deutlich reduziert sei (Urk. 7/40/2-3). 3.1.4
Im Bericht der A.___ vom 13. Februar 2014 wurde
nebst den bekannten Diagno sen die Verdacht sdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabi len und impulsiven Züge n (ICD-10 F60.3) gestellt und d em Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/ 16) . 3.1.5
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wel cher den Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen von Eingliederungs massnahmen untersucht hatte, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 10. November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten im geschützten Rahmen (Urk. 7/28). 3. 2
Hinsichtlich des Bestehens eines ADHS im Erwachsenenalter herrscht zwischen den behandelnden Ärzten Uneinigkeit, ohne dass die eine oder die andere Beurteilung überzeugender wäre. Die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und impulsiven Zügen (E. 3.1.4) reicht sodann nicht aus, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Vor die sem Hintergrund
ist es ohne w eiteres nachvollziehbar, dass der Regionale Ärzt liche Dienst die medizinische Situation für unklar hielt und deshalb eine Begut achtung anregte (Stel lungnahme vom 20. November 2014 [ Urk. 7/31/7 ] und vom 16. Dezember 2014 [Urk. 7/46/4-5]) . Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 mit teilte, eine medizinische Abklärung (Psychiatrie inklusive neurologische Tes tung) sei notwendig. Der Beschwerdeführer wurde sodann auf seine Mitwir kungspflicht hingewiesen (Urk. 7/34). Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, den Termin für die Untersuchung wahrzunehmen, forderte ihn die Beschwerdegegnerin m it Schreiben vom 25. März 2015 letztmalig auf, die Bereitschaftserklärung für die Untersuchung auszufüllen und bis spätestens am 7. April 2015 zurückzu senden und sich umgehend mit dem Gutachter in Ver bindung zu setze n, um den Termin vom 28. April 2015 zu bestätigen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde dies als Verweigerung der Begutachtung aufgefasst und aufgrund der Akten entschieden (Urk. 7/42). Die Beschwerdegegnerin mahnte den Beschwerdeführer somit korrekt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Einräumung einer Bedenkzeit, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (BGE 122 V 218) . Am 26. März 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er würde auf keinen Fall an der Untersuchung teilnehmen. Dies habe er auch Prof. D.___ mitgeteilt (Urk. 7/43).
In Anbetracht dieser deutlich und absolut geäusserten Ver weigerung der Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid erlassen, ohne die eingeräumte Bedenkzeit ab zuwarten . In der Folge nutzte der Beschwerdeführer jedoch auch das Vorbescheidverfahren nicht, um
auf seinen Entscheid zurückzukommen . Die angefochtene Verfügung wurde danach weit nach Ablauf d er Bedenkzeit erlassen, womit keine verfahrensrechtlichen Vor schriften verletzt wurden. 3.3 3.3.1
Der Beschwerdeführer bestritt zwar nicht, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, macht e jedoch sinngemäss geltend, er habe dies nicht verschuldet (Urk. 1 und Urk. 10) . A ufgrund eines Missverständnisses habe er nicht verstan den, weshalb er sich einer Begutachtung unterziehen müsse (Urk. 1) . Die Arbeit geberin führte in der Replik vom 25. August 2015 dazu
Folgendes aus : Schrift liche Aufträge seien für den Beschwerdeführer nur nach ausführlicher mündli cher Erklärung umsetzbar. Würden in Mitarbeitergesprächen nicht einfachste Ausdrücke und Sätze benutzt, könne der Beschwerdeführer den Ausführungen nicht folgen. Er könne nur einen Auftrag auf einmal entgegennehmen. Kämen mehrere Aufträge zusammen oder gebe man ihm gar Aufträge auf Zuruf, rea giere er gereizt und könne handlungsunfähig werden, weil er nicht mehr ein ordnen könne, was zu tun sei. Kämen neue Aufgaben auf ihn zu, führe er diese erst aus, wenn der Vorgesetzte mit ihm die Arbeitsschritte minutiös angeschaut bzw. mit ihm zusammen erledigt habe (Urk. 10 S. 2). Die Einladungen zur ärzt lichen Untersuchung und auch die folgenden Mahnungen seien nur an den Beschwerdeführer versandt worden, ohne Kopie an die Arbeitgeberin (Urk. 10 S. 1). 3.3.2
Dass der Kontakt zur Arbeitgeberin im Zusammenhang mit den Frühinterventi onsmassnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig war, liegt in der Natur der Sache . Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Beschwerde gegnerin wäre im gesamten Verwaltungsverfahren zur Zustellung sämtlicher Korrespondenzen und Entscheide an die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, zumal sich diese auch nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte. 3.3.3
Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Urteils- beziehungsweise Hand lungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt wäre, noch liegen entsprechende Belege vor (beispielsweise Verfügungen der Erwachsenenschutz behörde) . Zwar wurde die
Verdacht sdiagnose eine r verminderte n kognitive n Leistungsfähigkeit gestellt (E. 3.1.2). Es wurden allerdings bloss leichte bis mit telgradige Beeinträchtigungen festgestellt (Urk. 7/40/2-3).
Damit ist nicht aus gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit
gemangelt hätte, die an ihn gerichteten Mitteilungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/34) und vom 25. März 2015 (Urk. 7/42) zu verstehen und dementspre chend zu handeln. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Untersuchung nach Abschluss der Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (vgl. das Vorbrin gen in Urk. 1) nicht bei der Beschwerdegegnerin oder den behandelnden Ärzten nach Sinn und Zweck der Begutachtung erkundigte; schliesslich war er auch in der Lage, sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden, um mitzutei len, dass er bei der Untersuchung nicht mitwirken werde. 3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ei nen Leistungsanspruch verneinte. D ie Aktenlage liess beziehungsweise lässt eine Beurteilung der mediz inischen Situation nicht zu . Der Nachweis der Invali dität vermag somit nicht zu gelingen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der verschuldeten Verletzung der Mitwirkungspflicht die Folgen der Beweislo sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 1).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro