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IV.2015.00639

Rentenrevision: teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung wie von IV-Stelle beantragt; polydisziplinäre Abklärung erforderlich, RAD-Stellungnahme aufgrund Akten genügt nicht

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete zuletzt im Jahr 1995 im Altersheim Z.___ ( Urk. 5/13/2). Seither besorgt sie – soweit möglich - den Haushalt für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder (geboren 1995 und 2001).

Nach einem akuten Bandscheibenvorfall meldete sich die Versicherte i m Mai 2003 b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2).

Diese holte e inige Arzt berichte ( Urk. 5/9 und 5/10/7 ff.) , einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/11) sowie einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haus halt, datiert vom 27. Februar 2004

( Urk. 5/13) , ein . S odann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. April 2003 zu ( Urk. 8/ 17, 8/31 ). Dagegen erhob die Versicherte gestützt auf einen Bericht der sie behandelnden Psychiaterin ( Urk. 5/22) Einsprache ( Urk. 5/32) und – als diese mit Entscheid vom 1.

Dezember 2004 abgewiesen wurde ( Urk. 8/34) – Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht . Indessen wies das Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2005.00035 vom 31. Mai 2005

ab

( Urk. 5/44). 1.2

Im Mai 2006 nahm die IV-Stelle die erste Revision

an die Hand ( Urk. 5/44) , liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 5/46) und holte einen haus ärztlichen Bericht ein ( Urk. 5/48 , beiliegend Bericht vom A.___ der Klinik B.___

Urk. 5/48/7 ). Sodann bestätigte sie mit Mitteilung vom 1 2. Juli 2006 ( Urk. 5/50 ) und – auf Verlangen der Versicherten ( Urk. 5/57) – mit Verfügung vom 9. August 2006 ( Urk. 5/59) die bisherige Viertelsrente . Im zweiten Revisionsverfahren, eingeleitet im August 2009, liess die IV-Stelle die Versicherte wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 5/61) und holte einen Aus zug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/62) sowie einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 5/64/6 ff.) ein . Am 20. Januar 2010 teilte sie der Versicherten schliesslich erneut mit, der Invaliditätsgrad sei unverändert, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe ( Urk. 5/66). Nach einer Brustamputation ( Urk. 5/69) leistete die IV-Stelle am

21. Februar 2014 ferner Kostengutsprache für eine Brustprothese zugunsten der Versicherten ( Urk. 5/74). 1.3

Letztlich liess die Versicherte i m September 2014 durch ihr e behandelnde Psychi ater in eine höhere Rente beantragen ( Urk. 5/77, 5/79, 5/88). Hierauf führte die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren durch und holte zunächst Berichte der behandelnden Arztpersonen ( Urk. 5 /90-93 ) sowie einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/94) ein. Ferner gab sie einen neuen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt in Auftrag . Dieser datiert vom

16. April 2015 und qualifizierte die Versi cherte neu

als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig, wobei die Ein schränkung im Haushalt auf nur noch 19 % geschätzt wurde ( Urk. 5/96).

Gestützt auf diverse Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zwischen November 2014 und März 2015 ( Urk. 5/98) und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 5/97) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2015 die Einstellung der Rente an ( Urk. 5/99). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 5/100). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2015 auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen d ie sen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 5/103). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 5/104) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantw ort vom 24. Juli 2015 eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung d er Sache zur weite ren Abklärung ( Urk. 4). Nach Ablauf der Frist für die Replik (vgl. Urk.

11) reichte die Versicherte schliesslich noch einen Bericht des C.___ vom 27. März 2016 ein ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete aus drücklich auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf gabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei erwerbstätigen versi cherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das sie n ach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Vali deneinkommen ). B ei versicherten Personen , die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso kann ein Revisionsgrund g egeben sein , wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt . So hat das Bundesgeric ht wiederholt entschieden, dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen dabei zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV

beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweis wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist indessen mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde führerin wäre ohne Gesundheitsschaden je zu 50 % im Altersheim und im Haushalt tätig. Sodann sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wobei beim Einkommensvergleich ein behinderungsbedingter Abzug von 5 % für das Belastungsprofil zu gewähren sei. Die Einschränkung im Haushalt betrage angesichts der Mithilfe der Kinder noch 19 % . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % , der nicht rentenbegründend sei ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie hingegen aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aufgrund der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb die Festlegung der Arbeits fähigkeit durch den RAD ohne eigene Untersuchung als nicht angemessen erscheine. Insbesondere würden Äusserun gen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, gänzlich fehlen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, es sei unklar, worauf gestützt die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr ohne ärztliche Unter suchung ein 50%-Pensum zugemutet werden könne. Sie sei nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie sei daher nicht einverstanden mit der Rentenverfügung ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2004 , welche mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 vom Sozialversicherungsgericht bestätigt wurde. Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades in den Revisionen in den Jahren 2006 und 2009/2010 stand jeweils einzig ein Bericht des Hausarztes – einmal unter Beilage eines gastroenterologischen Zwischenberichts – zur Verfügung. Dies genügt den Ansprüchen einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht. Demnach ist für die Prüfung eines Revisionsgrundes der Zeitraum zwischen Erlass der beiden Verfügungen vom 2 2. Oktober 2004 und 2 8. Mai 2015 mass gebend (vgl. dazu Sachverhalt E. 1.1-1.3). 3.2

Z wischen den Parteien offenbar unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden inzwischen wieder eine Teilerwerbstätigkeit auf genommen hätte . So hat die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemisch ten Methode der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet und gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im März 2015 selbst geltend gemacht, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden aufgrund der finanziellen Situation mindestens zu 60 bis 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müss t e ( Urk. 5/96/3-4) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des ersten Kindes erwerbstätig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 5/11 ). Folglich gelangt neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung . Damit ist ein Revisions grund

im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben. 3.3

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli cher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der all sei tigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchsele ment zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen).

Dabei hat die IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. Eine Rückweisung kommt vor allem dann in Frage, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind oder der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 4.1

Die Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt

vom 1 0. März 2004

gestützt auf die Diagnose inkomplette Caudaläsion bei/mit Status nach operati ver Dekompression L5/S1 beidseits im Mai 2002 wegen eines akuten sensomo torischen lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei Massenprolaps L5/S1, Blasenentleerungsstörung und hereditäre motorisch betonte Neuropahtie ( Urk. 5/14). In den aktuellen Arztberichten wird diese Diagnose indessen nur am Rande erwähnt.

4.2

Dem bei Dr. me d . D.___ , Facharzt für Gynäkologie und Gebur t shilfe, eingehol ten Bericht vom 2 5. Nove mber 2014 ist zu entnehmen, es bestehe ein Zustand nach einem Duktale n

Carcinoma in situ (DCIS), welches im Dezember 2013 durch eine primäre Ablatio behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation gut erholt, berichte aber wiederholt über Sch m er zen sowie Schwellung im Bereich der Operationsnarbe. Objektiv lasse sich jedoch keine Pathologie ausmachen. Die Frage nach einer möglichen berufli chen Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne er als Frauenarzt nicht beantwor ten, es sei hierfür eine arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig ( Urk. 5/90/6). Ergänzend hierzu ergibt sich aus dem B ericht des Spitals E.___ zur einwöchigen Hospitalisation im Dezember 2013 ,

dass kein inva sives Karzinom nachgewiesen wurde und bei einem reinen DCIS eine Metasta sierung auszuschliessen ist ( Urk. 5/91/7). 4. 3

Dr. med

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit März 2014 behandelt, diagnostizierte alsdann am 7. Juli 2014 im Bericht zuhanden des Hausarztes eine Erschöpfungsdepression bei Polymorbidität ( Urk. 5/92/8) .

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014 stellte sie indes sen die Diagnose einer Angststörung (ICD-10: F41.9) und führte folgende, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen auf : Verlust der Vitalgefühle, Energielosigkeit, emotionale Instabilität, niedrige Frustrationstoleranz und Versagensängste. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien deutlich ein geschränkt. Die Beschwerdeführerin sei daher seit mindestens Behandlungs beginn als Reinigungsmitarbeiterin im Altersheim zu 80 % arbeitsunfähig bzw. ihre Leistungsfähigkeit sei um ca. 90 % vermindert. Eine Tätigkeit sei ihr kaum mehr zumutbar, eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aber nur im stationären Rahmen möglich . Die Prognose sei eher günstig . Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Cipralex (10 mg/d), Relaxane (enthält als Wirkstoff Trockenextrakte) und Redormin (1000 mg/d) ein . Eine psychiatrische Hospitali sation sei bisher nicht erfolgt ( Urk. 5/91/1-5). 4. 4

Des Weiteren führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , am 1 3. Dezember 2014 aus, diese klage über Schwindel, allgemeine Gliederschmerzen, diffus e Bauchschmerzen und fehlende Kraft. Sie sei oft müde, schlafe viel und benötige Hilfe beim Putzen und Bügeln. Dr. G.___ kam zum Schluss, die Beschwerden seien durch eine muskuläre Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur, eine gewisse depres sive Überlagerung bei fehlender positiver Lebenseinstellung und die noch nicht verarbeitete Diagnose des Mammakarzinoms bedingt. Bezüglich de r Tätigkeit als Hausfrau seien wahrscheinlich längere Ü ber k opfarbeiten sowie schwere körper liche Arbeiten nicht zumutbar. Für die normalen Haushaltsarbeiten werde die Beschwerdeführerin etwas mehr Zeit beanspruchen. Beim Belastungs profil gab Dr. G.___

Einschränkungen bezüglich vorwiegend im Gehen aus geübten Tätigkeiten, bei Überkopfarbeiten, beim Kauern/Knien, bei Arbeiten auf Leitern/Gerüsten sowie beim Heben/Tragen ( Gewichtslimite 15 kg) an. Als durch eine Depression eingeschränkt beurteilte er die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit. I m Übrigen bezeichnete er den Gesundheitszustand

als stationär , bejaht e

indessen die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen zu verbessern ( Urk. 5/92/6 -7 ). 4. 5

D er Hausarzt veranlasste ferner eine Abklärung durch Dr. med. H.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte im Bericht vom 9. Januar 2015 i ns besondere folgende Diagnosen: (1) ausge dehntes, unspezifisches wei ch teilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne ein e s chr onic

widespread

pain (CWP), (2) Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehl form (Ho hl rundrücken), (3) Status nach Disku s hernienoperation mit residuellen , postoperativen Veränderungen auf Höhe L5/S1 im Sinne von spärlichen epi duralen Verna r bungen um die S1-Spinalnervenwurzel links, des weiteren flache Protrusionen L3/4 und TH 12/L1 (MRI vom 5. August 2011) und (4) dezente Fin gerpo l yarthrose . Bei den Befunden hielt er unter anderem fest, dass keine fi b romyalgie -t ypis chen Tenderpoints im Bereich der Muskulatur und Muskelan satzstellen objektivierbar seien. Ebenso wenig seien bei einem Stat us nach Dis k ushernieno p e ration neurologisch Zeichen einer radikulären

R eiz- oder Aus fallsymp t omat i k objektivierbar. Der Anamnese ist überdies zu entnehmen, dass die Einnahme von Tilur und Tramal der Beschwerdeführerin jeweils etwas Erleichterung verschaff t . Dr. H.___

sch lussfolgerte, die

Bschwerdeführerin

leide vermutlich unter einem weitgehend fixierten Schmerzsyndrom mit abgrenzbaren nozizeptiven Anteilen. Aufgrund der geschilderten Schmerzen im höheren Intensitätsbereich und der apparenten seelischen Symptombelastung ( Distress ) dürften di e Verhältnisse komplizierter sein. Daraus resultierte die Empfehlung , die Beschwerdeführerin für eine nochmalige grundsätzliche Betrachtung der gesamten Schmerzproblematik und eine intensive, mul ti modale Behandlung an eine einschlägige Schmerzklinik zu überwe isen. Ferner merk t e Dr. H.___ an, er halte es für unwahrscheinlich, dass die aktuellen Beschwer den Ausdruck einer ossären Metasta sie rung des bekannten Mamma-Karzinoms seien. Nichtsdestotrotz werde er eine Skelettszin t i g raphie veranlassen ( Urk. 5/93/2-3). 4.6

Dem von der Beschwerdeführerin nach gereicht en Bericht des C.___ vom 2 7. März 2016

– also datiert ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung – ist abschliessend zu entnehmen, dass sich aus den Unterlagen die relevante Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte bis mittelgradige Episode ergebe. Testpsychologisch hätten sich in sämtlichen überprüften kognitiven Leistungsbereichen mittlere bis deutliche Auffälligkeiten , mit dominierend deutlich reduzierter Belastbarkeit und ver langsamtem Arbeitstempo gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine gute Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft gezeigt, weshalb von validen Test ergebnissen ausgegangen werden könne. Die Testleistung beeinflussende Fak toren würden die erhöhte Müdigkeit, die Schmerzsymptomatik, der kulturelle Hintergrund sowie das Bildungsniveau darstellen. Als Ursache der verminderten kognitiven Leistung werde multifaktoriell die psychiatrische Grunderkrankung (und deren medikamentöse Behandlung) sowie das bestehende chronische Schmerzsyndrom angenommen. Im Übrigen besuche die Beschwerdeführerin derzeit ein Mal pro Monat eine Psychotherapie und nehme folgende Medika mente ein: Esomep , Nolvadex , Trittico

retard , Cymbalta , Xanax , Dafalgan , Novalgin und Irfen ( Urk. 12). 5.

5.1

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die bisher beigezogenen Arzt berichte keine rechtsgenügliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erlauben, zumal sich die meisten Ärzte gar nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern , sondern für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische res pektive stationäre Abklärung als notwendig erachten . Des Weiteren ist – insbe sondere mit Blick auf die Ausführungen von Dr. F.___

– der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass b ehandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte , mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung , in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin

im Bericht der Klinik I.___ vom 23. September 2003 schon aus rein rheumatolo gischer Sicht nur eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfähigkeit von 50 %

für eine wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit attestiert .

Dazu kommen neu Anhaltspunkte für anhaltende psychische Beschwerden und die neue Diag nose CWP . Folglich bedarf es für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit einer u mfassenden poly disziplinäre n Abklärung durch entsprechende Fachpersonen (vgl. zur Notwen digkeit einer interdisziplinären Beurteilung bei länger dauernden Beschwerden physischer und psychischer Art , Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 1 0. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch die Befunde der angekündigte n Szintigraphie und

aktuelle bildgebende Unter suchunge n fehlen . 5.2

Die Stellungnahme n des RAD, festgehalten im Feststellungsblatt vom 1 6. April 2015 (vgl. Urk. 5/98) , vermögen eine polydisziplinäre Abklärung

bereits deshalb nicht zu ersetzen, da Dr. med. J.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die im Vor dergrund stehenden Le iden (Angststörung, Depression , CWP und Wirbelsäulen leiden) zu beurteilen. Dementsprechend hat sie sich auch nicht näher mit der Schmerzsymptomatik

oder den genannten psychischen Einschränkungen wie verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit auseinandergesetzt , welche sich als länger anhaltend erwiesen haben. Ebenso wenig hat sie sich zum zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Schliess lich handelt es sich bei ihren Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilungen, denen angesichts der oben dargelegten spärlichen Aktenlage kein Beweiswert zukommen kann.

5.3

Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370

der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen

Ver waltungsverfügung andauert. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin heute bereits 54 Jahre alt, weshalb gegebenenfalls, die subjektive Eingliederungs fähigkeit vorausgesetzt, Eingliederungsmassnahmen zu erwägen sein werden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf gabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei erwerbstätigen versi cherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das sie n ach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Vali deneinkommen ). B ei versicherten Personen , die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso kann ein Revisionsgrund g egeben sein , wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt . So hat das Bundesgeric ht wiederholt entschieden, dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen dabei zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV

beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweis wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist indessen mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde führerin wäre ohne Gesundheitsschaden je zu 50 % im Altersheim und im Haushalt tätig. Sodann sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wobei beim Einkommensvergleich ein behinderungsbedingter Abzug von 5 % für das Belastungsprofil zu gewähren sei. Die Einschränkung im Haushalt betrage angesichts der Mithilfe der Kinder noch 19 % . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % , der nicht rentenbegründend sei ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie hingegen aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aufgrund der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb die Festlegung der Arbeits fähigkeit durch den RAD ohne eigene Untersuchung als nicht angemessen erscheine. Insbesondere würden Äusserun gen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, gänzlich fehlen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, es sei unklar, worauf gestützt die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr ohne ärztliche Unter suchung ein 50%-Pensum zugemutet werden könne. Sie sei nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie sei daher nicht einverstanden mit der Rentenverfügung ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2004 , welche mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 vom Sozialversicherungsgericht bestätigt wurde. Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades in den Revisionen in den Jahren 2006 und 2009/2010 stand jeweils einzig ein Bericht des Hausarztes – einmal unter Beilage eines gastroenterologischen Zwischenberichts – zur Verfügung. Dies genügt den Ansprüchen einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht. Demnach ist für die Prüfung eines Revisionsgrundes der Zeitraum zwischen Erlass der beiden Verfügungen vom 2 2. Oktober 2004 und 2 8. Mai 2015 mass gebend (vgl. dazu Sachverhalt E. 1.1-1.3). 3.2

Z wischen den Parteien offenbar unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden inzwischen wieder eine Teilerwerbstätigkeit auf genommen hätte . So hat die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemisch ten Methode der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet und gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im März 2015 selbst geltend gemacht, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden aufgrund der finanziellen Situation mindestens zu 60 bis 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müss t e ( Urk. 5/96/3-4) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des ersten Kindes erwerbstätig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 5/11 ). Folglich gelangt neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung . Damit ist ein Revisions grund

im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben. 3.3

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli cher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der all sei tigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchsele ment zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen).

Dabei hat die IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. Eine Rückweisung kommt vor allem dann in Frage, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind oder der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 4.1

Die Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt

vom 1 0. März 2004

gestützt auf die Diagnose inkomplette Caudaläsion bei/mit Status nach operati ver Dekompression L5/S1 beidseits im Mai 2002 wegen eines akuten sensomo torischen lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei Massenprolaps L5/S1, Blasenentleerungsstörung und hereditäre motorisch betonte Neuropahtie ( Urk. 5/14). In den aktuellen Arztberichten wird diese Diagnose indessen nur am Rande erwähnt.

4.2

Dem bei Dr. me d . D.___ , Facharzt für Gynäkologie und Gebur t shilfe, eingehol ten Bericht vom 2 5. Nove mber 2014 ist zu entnehmen, es bestehe ein Zustand nach einem Duktale n

Carcinoma in situ (DCIS), welches im Dezember 2013 durch eine primäre Ablatio behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation gut erholt, berichte aber wiederholt über Sch m er zen sowie Schwellung im Bereich der Operationsnarbe. Objektiv lasse sich jedoch keine Pathologie ausmachen. Die Frage nach einer möglichen berufli chen Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne er als Frauenarzt nicht beantwor ten, es sei hierfür eine arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig ( Urk. 5/90/6). Ergänzend hierzu ergibt sich aus dem B ericht des Spitals E.___ zur einwöchigen Hospitalisation im Dezember 2013 ,

dass kein inva sives Karzinom nachgewiesen wurde und bei einem reinen DCIS eine Metasta sierung auszuschliessen ist ( Urk. 5/91/7). 4. 3

Dr. med

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit März 2014 behandelt, diagnostizierte alsdann am 7. Juli 2014 im Bericht zuhanden des Hausarztes eine Erschöpfungsdepression bei Polymorbidität ( Urk. 5/92/8) .

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014 stellte sie indes sen die Diagnose einer Angststörung (ICD-10: F41.9) und führte folgende, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen auf : Verlust der Vitalgefühle, Energielosigkeit, emotionale Instabilität, niedrige Frustrationstoleranz und Versagensängste. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien deutlich ein geschränkt. Die Beschwerdeführerin sei daher seit mindestens Behandlungs beginn als Reinigungsmitarbeiterin im Altersheim zu 80 % arbeitsunfähig bzw. ihre Leistungsfähigkeit sei um ca. 90 % vermindert. Eine Tätigkeit sei ihr kaum mehr zumutbar, eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aber nur im stationären Rahmen möglich . Die Prognose sei eher günstig . Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Cipralex (10 mg/d), Relaxane (enthält als Wirkstoff Trockenextrakte) und Redormin (1000 mg/d) ein . Eine psychiatrische Hospitali sation sei bisher nicht erfolgt ( Urk. 5/91/1-5). 4. 4

Des Weiteren führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , am 1 3. Dezember 2014 aus, diese klage über Schwindel, allgemeine Gliederschmerzen, diffus e Bauchschmerzen und fehlende Kraft. Sie sei oft müde, schlafe viel und benötige Hilfe beim Putzen und Bügeln. Dr. G.___ kam zum Schluss, die Beschwerden seien durch eine muskuläre Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur, eine gewisse depres sive Überlagerung bei fehlender positiver Lebenseinstellung und die noch nicht verarbeitete Diagnose des Mammakarzinoms bedingt. Bezüglich de r Tätigkeit als Hausfrau seien wahrscheinlich längere Ü ber k opfarbeiten sowie schwere körper liche Arbeiten nicht zumutbar. Für die normalen Haushaltsarbeiten werde die Beschwerdeführerin etwas mehr Zeit beanspruchen. Beim Belastungs profil gab Dr. G.___

Einschränkungen bezüglich vorwiegend im Gehen aus geübten Tätigkeiten, bei Überkopfarbeiten, beim Kauern/Knien, bei Arbeiten auf Leitern/Gerüsten sowie beim Heben/Tragen ( Gewichtslimite 15 kg) an. Als durch eine Depression eingeschränkt beurteilte er die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit. I m Übrigen bezeichnete er den Gesundheitszustand

als stationär , bejaht e

indessen die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen zu verbessern ( Urk. 5/92/6 -7 ). 4.

E. 1.3 Letztlich liess die Versicherte i m September 2014 durch ihr e behandelnde Psychi ater in eine höhere Rente beantragen ( Urk. 5/77, 5/79, 5/88). Hierauf führte die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren durch und holte zunächst Berichte der behandelnden Arztpersonen ( Urk.

E. 5 D er Hausarzt veranlasste ferner eine Abklärung durch Dr. med. H.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte im Bericht vom 9. Januar 2015 i ns besondere folgende Diagnosen: (1) ausge dehntes, unspezifisches wei ch teilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne ein e s chr onic

widespread

pain (CWP), (2) Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehl form (Ho hl rundrücken), (3) Status nach Disku s hernienoperation mit residuellen , postoperativen Veränderungen auf Höhe L5/S1 im Sinne von spärlichen epi duralen Verna r bungen um die S1-Spinalnervenwurzel links, des weiteren flache Protrusionen L3/4 und TH 12/L1 (MRI vom 5. August 2011) und (4) dezente Fin gerpo l yarthrose . Bei den Befunden hielt er unter anderem fest, dass keine fi b romyalgie -t ypis chen Tenderpoints im Bereich der Muskulatur und Muskelan satzstellen objektivierbar seien. Ebenso wenig seien bei einem Stat us nach Dis k ushernieno p e ration neurologisch Zeichen einer radikulären

R eiz- oder Aus fallsymp t omat i k objektivierbar. Der Anamnese ist überdies zu entnehmen, dass die Einnahme von Tilur und Tramal der Beschwerdeführerin jeweils etwas Erleichterung verschaff t . Dr. H.___

sch lussfolgerte, die

Bschwerdeführerin

leide vermutlich unter einem weitgehend fixierten Schmerzsyndrom mit abgrenzbaren nozizeptiven Anteilen. Aufgrund der geschilderten Schmerzen im höheren Intensitätsbereich und der apparenten seelischen Symptombelastung ( Distress ) dürften di e Verhältnisse komplizierter sein. Daraus resultierte die Empfehlung , die Beschwerdeführerin für eine nochmalige grundsätzliche Betrachtung der gesamten Schmerzproblematik und eine intensive, mul ti modale Behandlung an eine einschlägige Schmerzklinik zu überwe isen. Ferner merk t e Dr. H.___ an, er halte es für unwahrscheinlich, dass die aktuellen Beschwer den Ausdruck einer ossären Metasta sie rung des bekannten Mamma-Karzinoms seien. Nichtsdestotrotz werde er eine Skelettszin t i g raphie veranlassen ( Urk. 5/93/2-3). 4.6

Dem von der Beschwerdeführerin nach gereicht en Bericht des C.___ vom 2 7. März 2016

– also datiert ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung – ist abschliessend zu entnehmen, dass sich aus den Unterlagen die relevante Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte bis mittelgradige Episode ergebe. Testpsychologisch hätten sich in sämtlichen überprüften kognitiven Leistungsbereichen mittlere bis deutliche Auffälligkeiten , mit dominierend deutlich reduzierter Belastbarkeit und ver langsamtem Arbeitstempo gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine gute Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft gezeigt, weshalb von validen Test ergebnissen ausgegangen werden könne. Die Testleistung beeinflussende Fak toren würden die erhöhte Müdigkeit, die Schmerzsymptomatik, der kulturelle Hintergrund sowie das Bildungsniveau darstellen. Als Ursache der verminderten kognitiven Leistung werde multifaktoriell die psychiatrische Grunderkrankung (und deren medikamentöse Behandlung) sowie das bestehende chronische Schmerzsyndrom angenommen. Im Übrigen besuche die Beschwerdeführerin derzeit ein Mal pro Monat eine Psychotherapie und nehme folgende Medika mente ein: Esomep , Nolvadex , Trittico

retard , Cymbalta , Xanax , Dafalgan , Novalgin und Irfen ( Urk. 12).

E. 5.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die bisher beigezogenen Arzt berichte keine rechtsgenügliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erlauben, zumal sich die meisten Ärzte gar nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern , sondern für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische res pektive stationäre Abklärung als notwendig erachten . Des Weiteren ist – insbe sondere mit Blick auf die Ausführungen von Dr. F.___

– der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass b ehandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte , mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung , in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin

im Bericht der Klinik I.___ vom 23. September 2003 schon aus rein rheumatolo gischer Sicht nur eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfähigkeit von 50 %

für eine wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit attestiert .

Dazu kommen neu Anhaltspunkte für anhaltende psychische Beschwerden und die neue Diag nose CWP . Folglich bedarf es für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit einer u mfassenden poly disziplinäre n Abklärung durch entsprechende Fachpersonen (vgl. zur Notwen digkeit einer interdisziplinären Beurteilung bei länger dauernden Beschwerden physischer und psychischer Art , Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 1 0. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch die Befunde der angekündigte n Szintigraphie und

aktuelle bildgebende Unter suchunge n fehlen .

E. 5.2 Die Stellungnahme n des RAD, festgehalten im Feststellungsblatt vom 1 6. April 2015 (vgl. Urk. 5/98) , vermögen eine polydisziplinäre Abklärung

bereits deshalb nicht zu ersetzen, da Dr. med. J.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die im Vor dergrund stehenden Le iden (Angststörung, Depression , CWP und Wirbelsäulen leiden) zu beurteilen. Dementsprechend hat sie sich auch nicht näher mit der Schmerzsymptomatik

oder den genannten psychischen Einschränkungen wie verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit auseinandergesetzt , welche sich als länger anhaltend erwiesen haben. Ebenso wenig hat sie sich zum zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Schliess lich handelt es sich bei ihren Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilungen, denen angesichts der oben dargelegten spärlichen Aktenlage kein Beweiswert zukommen kann.

E. 5.3 Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370

der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen

Ver waltungsverfügung andauert. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin heute bereits 54 Jahre alt, weshalb gegebenenfalls, die subjektive Eingliederungs fähigkeit vorausgesetzt, Eingliederungsmassnahmen zu erwägen sein werden.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00639 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete zuletzt im Jahr 1995 im Altersheim Z.___ ( Urk. 5/13/2). Seither besorgt sie – soweit möglich - den Haushalt für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder (geboren 1995 und 2001).

Nach einem akuten Bandscheibenvorfall meldete sich die Versicherte i m Mai 2003 b ei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/2).

Diese holte e inige Arzt berichte ( Urk. 5/9 und 5/10/7 ff.) , einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/11) sowie einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haus halt, datiert vom 27. Februar 2004

( Urk. 5/13) , ein . S odann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2004 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. April 2003 zu ( Urk. 8/ 17, 8/31 ). Dagegen erhob die Versicherte gestützt auf einen Bericht der sie behandelnden Psychiaterin ( Urk. 5/22) Einsprache ( Urk. 5/32) und – als diese mit Entscheid vom 1.

Dezember 2004 abgewiesen wurde ( Urk. 8/34) – Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht . Indessen wies das Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2005.00035 vom 31. Mai 2005

ab

( Urk. 5/44). 1.2

Im Mai 2006 nahm die IV-Stelle die erste Revision

an die Hand ( Urk. 5/44) , liess die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 5/46) und holte einen haus ärztlichen Bericht ein ( Urk. 5/48 , beiliegend Bericht vom A.___ der Klinik B.___

Urk. 5/48/7 ). Sodann bestätigte sie mit Mitteilung vom 1 2. Juli 2006 ( Urk. 5/50 ) und – auf Verlangen der Versicherten ( Urk. 5/57) – mit Verfügung vom 9. August 2006 ( Urk. 5/59) die bisherige Viertelsrente . Im zweiten Revisionsverfahren, eingeleitet im August 2009, liess die IV-Stelle die Versicherte wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 5/61) und holte einen Aus zug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/62) sowie einen Bericht beim Hausarzt ( Urk. 5/64/6 ff.) ein . Am 20. Januar 2010 teilte sie der Versicherten schliesslich erneut mit, der Invaliditätsgrad sei unverändert, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe ( Urk. 5/66). Nach einer Brustamputation ( Urk. 5/69) leistete die IV-Stelle am

21. Februar 2014 ferner Kostengutsprache für eine Brustprothese zugunsten der Versicherten ( Urk. 5/74). 1.3

Letztlich liess die Versicherte i m September 2014 durch ihr e behandelnde Psychi ater in eine höhere Rente beantragen ( Urk. 5/77, 5/79, 5/88). Hierauf führte die IV-Stelle das aktuelle Revisionsverfahren durch und holte zunächst Berichte der behandelnden Arztpersonen ( Urk. 5 /90-93 ) sowie einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 5/94) ein. Ferner gab sie einen neuen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt in Auftrag . Dieser datiert vom

16. April 2015 und qualifizierte die Versi cherte neu

als zu je 50 % erwerbstätig und im Haushalt tätig, wobei die Ein schränkung im Haushalt auf nur noch 19 % geschätzt wurde ( Urk. 5/96).

Gestützt auf diverse Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zwischen November 2014 und März 2015 ( Urk. 5/98) und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 5/97) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2015 die Einstellung der Rente an ( Urk. 5/99). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 5/100). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2015 auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen d ie sen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 5/103). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2015 Beschwerde ( Urk. 5/104) . Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantw ort vom 24. Juli 2015 eine teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung d er Sache zur weite ren Abklärung ( Urk. 4). Nach Ablauf der Frist für die Replik (vgl. Urk.

11) reichte die Versicherte schliesslich noch einen Bericht des C.___ vom 27. März 2016 ein ( Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete aus drücklich auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf gabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei erwerbstätigen versi cherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das sie n ach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Vali deneinkommen ). B ei versicherten Personen , die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgaben bereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso kann ein Revisionsgrund g egeben sein , wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt . So hat das Bundesgeric ht wiederholt entschieden, dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und pro zessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen dabei zur Beurtei lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Nach Art. 49 IVV

beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweis wert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist indessen mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde führerin wäre ohne Gesundheitsschaden je zu 50 % im Altersheim und im Haushalt tätig. Sodann sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wobei beim Einkommensvergleich ein behinderungsbedingter Abzug von 5 % für das Belastungsprofil zu gewähren sei. Die Einschränkung im Haushalt betrage angesichts der Mithilfe der Kinder noch 19 % . Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % , der nicht rentenbegründend sei ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie hingegen aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aufgrund der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb die Festlegung der Arbeits fähigkeit durch den RAD ohne eigene Untersuchung als nicht angemessen erscheine. Insbesondere würden Äusserun gen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, gänzlich fehlen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, es sei unklar, worauf gestützt die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr ohne ärztliche Unter suchung ein 50%-Pensum zugemutet werden könne. Sie sei nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder ihren Haushalt selbständig zu erledigen. Sie sei daher nicht einverstanden mit der Rentenverfügung ( Urk. 1). 3. 3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2004 , welche mit Urteil vom 3 1. Mai 2005 vom Sozialversicherungsgericht bestätigt wurde. Für die Beurteilung des Invaliditätsgrades in den Revisionen in den Jahren 2006 und 2009/2010 stand jeweils einzig ein Bericht des Hausarztes – einmal unter Beilage eines gastroenterologischen Zwischenberichts – zur Verfügung. Dies genügt den Ansprüchen einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung nicht. Demnach ist für die Prüfung eines Revisionsgrundes der Zeitraum zwischen Erlass der beiden Verfügungen vom 2 2. Oktober 2004 und 2 8. Mai 2015 mass gebend (vgl. dazu Sachverhalt E. 1.1-1.3). 3.2

Z wischen den Parteien offenbar unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden inzwischen wieder eine Teilerwerbstätigkeit auf genommen hätte . So hat die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemisch ten Methode der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet und gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin im März 2015 selbst geltend gemacht, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden aufgrund der finanziellen Situation mindestens zu 60 bis 80 % ausserhäuslich erwerbstätig sein müss t e ( Urk. 5/96/3-4) . In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des ersten Kindes erwerbstätig war, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 5/11 ). Folglich gelangt neu die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung . Damit ist ein Revisions grund

im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben. 3.3

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli cher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der all sei tigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchsele ment zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen).

Dabei hat die IV-Stelle von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzu nehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an diese zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. Eine Rückweisung kommt vor allem dann in Frage, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind oder der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 4.1

Die Rentenzusprache erfolgte gemäss Feststellungsblatt

vom 1 0. März 2004

gestützt auf die Diagnose inkomplette Caudaläsion bei/mit Status nach operati ver Dekompression L5/S1 beidseits im Mai 2002 wegen eines akuten sensomo torischen lumboradikulären Syndroms S1 rechts bei Massenprolaps L5/S1, Blasenentleerungsstörung und hereditäre motorisch betonte Neuropahtie ( Urk. 5/14). In den aktuellen Arztberichten wird diese Diagnose indessen nur am Rande erwähnt.

4.2

Dem bei Dr. me d . D.___ , Facharzt für Gynäkologie und Gebur t shilfe, eingehol ten Bericht vom 2 5. Nove mber 2014 ist zu entnehmen, es bestehe ein Zustand nach einem Duktale n

Carcinoma in situ (DCIS), welches im Dezember 2013 durch eine primäre Ablatio behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Operation gut erholt, berichte aber wiederholt über Sch m er zen sowie Schwellung im Bereich der Operationsnarbe. Objektiv lasse sich jedoch keine Pathologie ausmachen. Die Frage nach einer möglichen berufli chen Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne er als Frauenarzt nicht beantwor ten, es sei hierfür eine arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig ( Urk. 5/90/6). Ergänzend hierzu ergibt sich aus dem B ericht des Spitals E.___ zur einwöchigen Hospitalisation im Dezember 2013 ,

dass kein inva sives Karzinom nachgewiesen wurde und bei einem reinen DCIS eine Metasta sierung auszuschliessen ist ( Urk. 5/91/7). 4. 3

Dr. med

F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit März 2014 behandelt, diagnostizierte alsdann am 7. Juli 2014 im Bericht zuhanden des Hausarztes eine Erschöpfungsdepression bei Polymorbidität ( Urk. 5/92/8) .

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2014 stellte sie indes sen die Diagnose einer Angststörung (ICD-10: F41.9) und führte folgende, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen auf : Verlust der Vitalgefühle, Energielosigkeit, emotionale Instabilität, niedrige Frustrationstoleranz und Versagensängste. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien deutlich ein geschränkt. Die Beschwerdeführerin sei daher seit mindestens Behandlungs beginn als Reinigungsmitarbeiterin im Altersheim zu 80 % arbeitsunfähig bzw. ihre Leistungsfähigkeit sei um ca. 90 % vermindert. Eine Tätigkeit sei ihr kaum mehr zumutbar, eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aber nur im stationären Rahmen möglich . Die Prognose sei eher günstig . Derzeit nehme die Beschwerdeführerin Cipralex (10 mg/d), Relaxane (enthält als Wirkstoff Trockenextrakte) und Redormin (1000 mg/d) ein . Eine psychiatrische Hospitali sation sei bisher nicht erfolgt ( Urk. 5/91/1-5). 4. 4

Des Weiteren führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , am 1 3. Dezember 2014 aus, diese klage über Schwindel, allgemeine Gliederschmerzen, diffus e Bauchschmerzen und fehlende Kraft. Sie sei oft müde, schlafe viel und benötige Hilfe beim Putzen und Bügeln. Dr. G.___ kam zum Schluss, die Beschwerden seien durch eine muskuläre Insuffizienz der gesamten Rückenmuskulatur, eine gewisse depres sive Überlagerung bei fehlender positiver Lebenseinstellung und die noch nicht verarbeitete Diagnose des Mammakarzinoms bedingt. Bezüglich de r Tätigkeit als Hausfrau seien wahrscheinlich längere Ü ber k opfarbeiten sowie schwere körper liche Arbeiten nicht zumutbar. Für die normalen Haushaltsarbeiten werde die Beschwerdeführerin etwas mehr Zeit beanspruchen. Beim Belastungs profil gab Dr. G.___

Einschränkungen bezüglich vorwiegend im Gehen aus geübten Tätigkeiten, bei Überkopfarbeiten, beim Kauern/Knien, bei Arbeiten auf Leitern/Gerüsten sowie beim Heben/Tragen ( Gewichtslimite 15 kg) an. Als durch eine Depression eingeschränkt beurteilte er die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit. I m Übrigen bezeichnete er den Gesundheitszustand

als stationär , bejaht e

indessen die Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Mass nahmen zu verbessern ( Urk. 5/92/6 -7 ). 4. 5

D er Hausarzt veranlasste ferner eine Abklärung durch Dr. med. H.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Dieser stellte im Bericht vom 9. Januar 2015 i ns besondere folgende Diagnosen: (1) ausge dehntes, unspezifisches wei ch teilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne ein e s chr onic

widespread

pain (CWP), (2) Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehl form (Ho hl rundrücken), (3) Status nach Disku s hernienoperation mit residuellen , postoperativen Veränderungen auf Höhe L5/S1 im Sinne von spärlichen epi duralen Verna r bungen um die S1-Spinalnervenwurzel links, des weiteren flache Protrusionen L3/4 und TH 12/L1 (MRI vom 5. August 2011) und (4) dezente Fin gerpo l yarthrose . Bei den Befunden hielt er unter anderem fest, dass keine fi b romyalgie -t ypis chen Tenderpoints im Bereich der Muskulatur und Muskelan satzstellen objektivierbar seien. Ebenso wenig seien bei einem Stat us nach Dis k ushernieno p e ration neurologisch Zeichen einer radikulären

R eiz- oder Aus fallsymp t omat i k objektivierbar. Der Anamnese ist überdies zu entnehmen, dass die Einnahme von Tilur und Tramal der Beschwerdeführerin jeweils etwas Erleichterung verschaff t . Dr. H.___

sch lussfolgerte, die

Bschwerdeführerin

leide vermutlich unter einem weitgehend fixierten Schmerzsyndrom mit abgrenzbaren nozizeptiven Anteilen. Aufgrund der geschilderten Schmerzen im höheren Intensitätsbereich und der apparenten seelischen Symptombelastung ( Distress ) dürften di e Verhältnisse komplizierter sein. Daraus resultierte die Empfehlung , die Beschwerdeführerin für eine nochmalige grundsätzliche Betrachtung der gesamten Schmerzproblematik und eine intensive, mul ti modale Behandlung an eine einschlägige Schmerzklinik zu überwe isen. Ferner merk t e Dr. H.___ an, er halte es für unwahrscheinlich, dass die aktuellen Beschwer den Ausdruck einer ossären Metasta sie rung des bekannten Mamma-Karzinoms seien. Nichtsdestotrotz werde er eine Skelettszin t i g raphie veranlassen ( Urk. 5/93/2-3). 4.6

Dem von der Beschwerdeführerin nach gereicht en Bericht des C.___ vom 2 7. März 2016

– also datiert ein Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung – ist abschliessend zu entnehmen, dass sich aus den Unterlagen die relevante Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leichte bis mittelgradige Episode ergebe. Testpsychologisch hätten sich in sämtlichen überprüften kognitiven Leistungsbereichen mittlere bis deutliche Auffälligkeiten , mit dominierend deutlich reduzierter Belastbarkeit und ver langsamtem Arbeitstempo gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine gute Kooperations- und Anstrengungsbereitschaft gezeigt, weshalb von validen Test ergebnissen ausgegangen werden könne. Die Testleistung beeinflussende Fak toren würden die erhöhte Müdigkeit, die Schmerzsymptomatik, der kulturelle Hintergrund sowie das Bildungsniveau darstellen. Als Ursache der verminderten kognitiven Leistung werde multifaktoriell die psychiatrische Grunderkrankung (und deren medikamentöse Behandlung) sowie das bestehende chronische Schmerzsyndrom angenommen. Im Übrigen besuche die Beschwerdeführerin derzeit ein Mal pro Monat eine Psychotherapie und nehme folgende Medika mente ein: Esomep , Nolvadex , Trittico

retard , Cymbalta , Xanax , Dafalgan , Novalgin und Irfen ( Urk. 12). 5.

5.1

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die bisher beigezogenen Arzt berichte keine rechtsgenügliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts erlauben, zumal sich die meisten Ärzte gar nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern , sondern für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsmedizinische res pektive stationäre Abklärung als notwendig erachten . Des Weiteren ist – insbe sondere mit Blick auf die Ausführungen von Dr. F.___

– der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass b ehandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte , mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung , in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin

im Bericht der Klinik I.___ vom 23. September 2003 schon aus rein rheumatolo gischer Sicht nur eine medizinisch-theoretisch e Arbeitsfähigkeit von 50 %

für eine wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit attestiert .

Dazu kommen neu Anhaltspunkte für anhaltende psychische Beschwerden und die neue Diag nose CWP . Folglich bedarf es für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu standes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit einer u mfassenden poly disziplinäre n Abklärung durch entsprechende Fachpersonen (vgl. zur Notwen digkeit einer interdisziplinären Beurteilung bei länger dauernden Beschwerden physischer und psychischer Art , Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 1 0. September 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) .

Nur nebenbei sei erwähnt, dass auch die Befunde der angekündigte n Szintigraphie und

aktuelle bildgebende Unter suchunge n fehlen . 5.2

Die Stellungnahme n des RAD, festgehalten im Feststellungsblatt vom 1 6. April 2015 (vgl. Urk. 5/98) , vermögen eine polydisziplinäre Abklärung

bereits deshalb nicht zu ersetzen, da Dr. med. J.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die im Vor dergrund stehenden Le iden (Angststörung, Depression , CWP und Wirbelsäulen leiden) zu beurteilen. Dementsprechend hat sie sich auch nicht näher mit der Schmerzsymptomatik

oder den genannten psychischen Einschränkungen wie verminderte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit auseinandergesetzt , welche sich als länger anhaltend erwiesen haben. Ebenso wenig hat sie sich zum zumutbaren Arbeitspensum in einer angepassten Tätigkeit geäussert. Schliess lich handelt es sich bei ihren Stellungnahmen um reine Aktenbeurteilungen, denen angesichts der oben dargelegten spärlichen Aktenlage kein Beweiswert zukommen kann.

5.3

Die Sache ist folglich antragsgemäss gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und neuer Entschei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begrün det in B GE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370

der mit der revisions weise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen

Ver waltungsverfügung andauert. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin heute bereits 54 Jahre alt, weshalb gegebenenfalls, die subjektive Eingliederungs fähigkeit vorausgesetzt, Eingliederungsmassnahmen zu erwägen sein werden. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti