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IV.2015.00638

Ungenaue Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, medizinischer Sachverhalt von IV-Stelle ungenügend abgeklärt, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 1 1. April 1997 unter Hin weis auf Rückenschmerzen seit einem Unfall im Jahr 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/50 Ziff. 6.2 -3 ).

Mit Verfügung vom

1 5. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/115, Urk. 7/57). In der Folge eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Rentenanspruc hs (vgl. zuletzt die Mitteilung der IV-Stelle Y.___ an den Versicherten vom 2 3. November 2009, Urk. 7/237).

Am 7. März 2013 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der laufenden Rente ( Urk. 7/254/2-3). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) sprach die IV-Stelle Y.___

dem Versicherten

ab Oktober 2012 neu eine halbe Rente zu . 1.2

Am 3. Juli 2014 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, ein Revisionsgesuch wegen einer Verschlech terung seines Gesundheit szustandes ein ( Urk. 7/303/1). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/328- 351 ) lehnt e die IV-Stelle Zürich eine Erhö hung der Rente mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 ab ( Urk. 7/352 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Am 1 7. September 2015 reichte er eine Replik ein ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zu den medizinischen Abklärungen fest , bei unverändert weitergeführter antihormoneller The rapie und nicht vorhandenen Knochenmetastasen bestehe aus versicherungsme dizinischer Sicht seit Januar 2014 eine phasenweise schwankende Restarbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 2 S. 2).

Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 fest, e in schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, eine dauerhaft tiefere Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 20 % sei jedoch nicht durch objektive Befunde begründet ( Urk. 6 Ziff. 2). Die zusätzli chen Rückenbeschwerden

hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente nicht erhöht, obwohl sich sein Gesundheitszustand unbestreitbar erheblich und dauerhaft verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten).

Die Rückenbeschwerden müssten im Zusammenhang mit den Leistungs ein schrän kungen aufgrund des Prostata- Karzinons berücksichtigt werden ( Urk. 9 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 0. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat.

3. 3.1

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 3. Juli 2009 ( Urk. 7/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. Rückenverletzung , März 1996 - verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule - verminderte Belastbarkeit bei kleiner D iskushernie L4/5 , seit Septem ber 1993 2. HWS-Schleudertrauma, 1973 - l aterale Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk

Dr. Z.___

führte aus , der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähig keit um etwa 50 % reduziert . Er müsse dauernd zwischen Sitzen und Stehen wechseln ( Ziff. 1.7). 3. 2 .

Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, stellte in einem Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 7/258 /2-5 ) eine

neu e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : metastasierendes Prostata- K arzinom, bestehend seit Juni 201 2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom (4./ 5. Lendenwirbelkörper), bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1-1.2).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt und Projektleiter

ein zumutbares Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche. Die Angaben würden seit Januar 2013 gelten ( Ziff. 5.2). 3.3

Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , stellte in einem Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/260) fest, der Beschwerdeführer sei tumor- und therapiebedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde, je nach weiterem Verlauf, immer wieder fluktuieren. Der Beschwerde führer selber möchte gerne arbeiten und versuche dies auch immer wieder. Prinzipiell sei die Situation palliativ, eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1). Dr. B.___ führte für die Zeit vom 1 7. Juli 2012 bis 3 1. Mai 2013 eine

zwischen 0 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit auf. Ab dem

1. Juni 2013 attes tierte sie eine Arbe itsunfähigkeit von 50 % (S. 2 ). 3.4

Dr. B.___

hielt

in einem Schreiben vom 6. Juli 2013 ( Urk. 7/322/7) ergänzend fest , sowohl die Krankheit als auch die Therapie verunmöglichten eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf. Auf seinen eigenen Wunsch versuche er mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Seine Leistungs fähigkeit sei aber eingeschränkt. Einen vollen Arbeitstag könne er nicht bewäl tigen. Er benötige die Möglichkeit für Ruhepausen, vor allem am Mittag . 3.5

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) erhöhte d ie IV Stelle Y.___

die Viertelsrente

ab Oktober 2012 auf eine halbe Rente , da seit Juli 2012 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit bestehe ( vgl. Urk. 7/268/1) .

Am 3. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch aufgrund einer Verschlechter ung seines Gesundheitszustandes ( Urk. 7/303/1). 4. 4.1

Dr. A.___

führte in einem Bericht vom 3 0. September 2014 ( Urk. 7/322/1-5) für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Architekt vom 1 7. Juli bis 1 4. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab

dem 1 5. September 2012 eine solche von 50 % auf ( Ziff. 1.6). Als

Einschränkungen bestünden eine ra sche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen. W eiter komme es zu einem Anschwellen der Beine, links mehr als rechts und zu Gefühllosigkeit. Es bestünden Konzent rationsprobleme , die sich auf die Arbeit auswirkten. In der bisherigen Tätigkeit sei noch ein Pensum von 20 % beziehungsweise acht Stunden pro Woche zumutbar. In jeglicher Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer arbeite sowieso. Eine Steigerung des Pensums sei wegen der Therapien nicht möglich ( Ziff. 1.9).

Dr. A.___ attestierte ab 3. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 50 % , wobei ab 1. Sep tember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. Urk. 7/322/6).

4. 2

Dr. med. D.___, praktische Ärztin , Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), nahm am 2 8. Oktober 2014 zu den A kten Stellung ( Urk. 7/327 S. 3). Sie erklärte , eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszu standes seit Dezember 2013 liege nicht vor. Beim rentenbegründenden Gesund heitsschaden

handle es sich um ein metastasierendes Prostata- Karzinom . Dies e Erkrankung habe sich betreffend der funktionellen Einschränkungen nicht geändert.

Die im Februar 2014 beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Ere ignis im Fit nessstudio zurückzuführen , das zu Schmerzen im Bereich der Bauchmuskulatur geführt habe. Unter adäquater Behandlung und Berücksichtigung des Belas tungsprofils sollte die vormals beurteilte Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss nach zwei bis drei Monaten wieder möglich sein. Von Seiten der SUVA werde das Ereignis ohne substantielle Schädigung nicht als Unfall oder unfallähnliches Ereignis bewertet. 4. 3

Dr. B.___ hielt in einem Bericht vom 5. Januar 2015 ( Urk. 7/340) fest, der Tumor sei unter der antitumoralen Systemtherapie seit Oktober 2013 erfreuli cherweis e stabil. Tumor- und therapiebedingt sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde nach dem weiteren Verlauf immer wieder fluktuieren. Entsprechend habe die Arbeitsfähig keit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Verlauf der letzten beiden Jahre zwi schen 50 und 100 % geschwankt. Seit A nfang 2014 beste he eine Arbeitsunfä higkeit von 80 bis 100 %. Dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Die Situa tion sei weiterhin pa l liativ. Eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid einerseits von einer Arbei tsun fähigkeit von 50 % aus. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aber inzwischen auch geändert. Andererseits schreibe die Beschwerdegegnerin , dass keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und die Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten Verletzung der Bauchmuskulatur begründet sei. Dies se i nicht die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen eines lymphogen metastasierten Prostatakarzinoms und unter den Folgen der aktuellen und bisherigen antitumoralen Therapien (S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Februar 2015, Urk. 7/344). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. D.___

gab in einer weiter e n Stellungnahme vom

4. März 2015 ( Urk. 7/351 S. 3) an , dem Bericht des C.___ vom 2 0. Februar 2015 sei zu ent nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % schwanke. Seit Januar 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80

und

100 % angegeben. Es werde weiterhin eine palliative antihormonelle Therapie durchgeführt. Kno chenmetastasen seien bisher nicht diagnostiziert worden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht sei ein schwankender Verlauf d er Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) zwischen 50 bis 100 % nachvollziehbar. In der bishe rigen Täti gkeit könne ausserhalb der zurz eit nicht durchgeführten Chemothera pie weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden.

Bei weitergeführter antihormoneller Therapie werde au s versicherungsmedizini scher Sicht empfohlen, seit Januar 2014 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese sei phasenweise schwankend, wobei noch nicht dauer haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen werden könne. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist wegen der Folgen eines metas tasierten Prostata -K arzi noms und der daraufhin durchgeführten

Therapie n

in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell ist e r mit einem Pensum von zirka 20 % als Schulpfleger tätig ( Urk. 7/317).

Die behandelnde Ärztin des C.___ , Dr. B.___ , attestierte aktuell eine zwischen 80 - 100 %

schwankende Arbeitsunfähigke i t (E. 4.3). Zuvor bestand gemäss Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.3).

Dr. A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten neu ab 1. September 2014 eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 20 %. (E. 4.1)

Abweichend zu den genannten Ärzten verneinte

Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat , und ging von einer weiterhin bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (4.4 hiervor) . 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Es liegen somit sehr unterschiedliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 vor. D ie Angaben von Dr. B.___ wie auch diejenigen von Dr. A.___

mit einer zwischen 80 und 100 % schwank en den Arbeitsunfähigkeit erweisen sich jedoch

als zu ungenau, als dass

darauf abge stellt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2014 - einem Zeitpunkt, zu dem gemäss Dr. A.___ eine 100%ige (vgl. Urk. 7/322/6) und gemäss Dr. B.___ eine 80 bis 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) bestand - abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/324/1-5) und diesen zwar per 1 5. September 2014 wieder kündigte, soweit ersichtlich jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 7/317).

Gegen die abwei chenden Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2014 und vom 4. März 2015 spricht demgegenüber , dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich unte rsucht hat und keine Onkologin ist. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich d ie

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 verschlechtert hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten ist, nachdem Dr. B.___ die Situation als palliativ beschrieb en hat (E. 3.3).

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die infolge der Tumorerkrankung eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat sie über das Revisi onsgesuch

des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘050 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 1. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 5. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/115, Urk. 7/57). In der Folge eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Rentenanspruc hs (vgl. zuletzt die Mitteilung der IV-Stelle Y.___ an den Versicherten vom 2 3. November 2009, Urk. 7/237).

Am 7. März 2013 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der laufenden Rente ( Urk. 7/254/2-3). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) sprach die IV-Stelle Y.___

dem Versicherten

ab Oktober 2012 neu eine halbe Rente zu .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2 S. 2).

Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 fest, e in schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, eine dauerhaft tiefere Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 20 % sei jedoch nicht durch objektive Befunde begründet ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zu den medizinischen Abklärungen fest , bei unverändert weitergeführter antihormoneller The rapie und nicht vorhandenen Knochenmetastasen bestehe aus versicherungsme dizinischer Sicht seit Januar 2014 eine phasenweise schwankende Restarbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente nicht erhöht, obwohl sich sein Gesundheitszustand unbestreitbar erheblich und dauerhaft verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten).

Die Rückenbeschwerden müssten im Zusammenhang mit den Leistungs ein schrän kungen aufgrund des Prostata- Karzinons berücksichtigt werden ( Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 0. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat.

3. 3.1

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 3. Juli 2009 ( Urk. 7/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. Rückenverletzung , März 1996 - verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule - verminderte Belastbarkeit bei kleiner D iskushernie L4/5 , seit Septem ber 1993 2. HWS-Schleudertrauma, 1973 - l aterale Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk

Dr. Z.___

führte aus , der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähig keit um etwa 50 % reduziert . Er müsse dauernd zwischen Sitzen und Stehen wechseln ( Ziff. 1.7). 3. 2 .

Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, stellte in einem Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 7/258 /2-5 ) eine

neu e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : metastasierendes Prostata- K arzinom, bestehend seit Juni 201 2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom (4./ 5. Lendenwirbelkörper), bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1-1.2).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt und Projektleiter

ein zumutbares Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche. Die Angaben würden seit Januar 2013 gelten ( Ziff. 5.2). 3.3

Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , stellte in einem Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/260) fest, der Beschwerdeführer sei tumor- und therapiebedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde, je nach weiterem Verlauf, immer wieder fluktuieren. Der Beschwerde führer selber möchte gerne arbeiten und versuche dies auch immer wieder. Prinzipiell sei die Situation palliativ, eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1). Dr. B.___ führte für die Zeit vom 1 7. Juli 2012 bis 3 1. Mai 2013 eine

zwischen 0 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit auf. Ab dem

1. Juni 2013 attes tierte sie eine Arbe itsunfähigkeit von 50 % (S. 2 ). 3.4

Dr. B.___

hielt

in einem Schreiben vom 6. Juli 2013 ( Urk. 7/322/7) ergänzend fest , sowohl die Krankheit als auch die Therapie verunmöglichten eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf. Auf seinen eigenen Wunsch versuche er mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Seine Leistungs fähigkeit sei aber eingeschränkt. Einen vollen Arbeitstag könne er nicht bewäl tigen. Er benötige die Möglichkeit für Ruhepausen, vor allem am Mittag . 3.5

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) erhöhte d ie IV Stelle Y.___

die Viertelsrente

ab Oktober 2012 auf eine halbe Rente , da seit Juli 2012 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit bestehe ( vgl. Urk. 7/268/1) .

Am 3. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch aufgrund einer Verschlechter ung seines Gesundheitszustandes ( Urk. 7/303/1). 4. 4.1

Dr. A.___

führte in einem Bericht vom 3 0. September 2014 ( Urk. 7/322/1-5) für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Architekt vom 1 7. Juli bis 1 4. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab

dem 1 5. September 2012 eine solche von 50 % auf ( Ziff. 1.6). Als

Einschränkungen bestünden eine ra sche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen. W eiter komme es zu einem Anschwellen der Beine, links mehr als rechts und zu Gefühllosigkeit. Es bestünden Konzent rationsprobleme , die sich auf die Arbeit auswirkten. In der bisherigen Tätigkeit sei noch ein Pensum von 20 % beziehungsweise acht Stunden pro Woche zumutbar. In jeglicher Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer arbeite sowieso. Eine Steigerung des Pensums sei wegen der Therapien nicht möglich ( Ziff. 1.9).

Dr. A.___ attestierte ab 3. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 50 % , wobei ab 1. Sep tember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. Urk. 7/322/6).

4. 2

Dr. med. D.___, praktische Ärztin , Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), nahm am 2 8. Oktober 2014 zu den A kten Stellung ( Urk. 7/327 S. 3). Sie erklärte , eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszu standes seit Dezember 2013 liege nicht vor. Beim rentenbegründenden Gesund heitsschaden

handle es sich um ein metastasierendes Prostata- Karzinom . Dies e Erkrankung habe sich betreffend der funktionellen Einschränkungen nicht geändert.

Die im Februar 2014 beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Ere ignis im Fit nessstudio zurückzuführen , das zu Schmerzen im Bereich der Bauchmuskulatur geführt habe. Unter adäquater Behandlung und Berücksichtigung des Belas tungsprofils sollte die vormals beurteilte Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss nach zwei bis drei Monaten wieder möglich sein. Von Seiten der SUVA werde das Ereignis ohne substantielle Schädigung nicht als Unfall oder unfallähnliches Ereignis bewertet. 4. 3

Dr. B.___ hielt in einem Bericht vom 5. Januar 2015 ( Urk. 7/340) fest, der Tumor sei unter der antitumoralen Systemtherapie seit Oktober 2013 erfreuli cherweis e stabil. Tumor- und therapiebedingt sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde nach dem weiteren Verlauf immer wieder fluktuieren. Entsprechend habe die Arbeitsfähig keit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Verlauf der letzten beiden Jahre zwi schen 50 und 100 % geschwankt. Seit A nfang 2014 beste he eine Arbeitsunfä higkeit von 80 bis 100 %. Dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Die Situa tion sei weiterhin pa l liativ. Eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid einerseits von einer Arbei tsun fähigkeit von 50 % aus. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aber inzwischen auch geändert. Andererseits schreibe die Beschwerdegegnerin , dass keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und die Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten Verletzung der Bauchmuskulatur begründet sei. Dies se i nicht die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen eines lymphogen metastasierten Prostatakarzinoms und unter den Folgen der aktuellen und bisherigen antitumoralen Therapien (S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Februar 2015, Urk. 7/344). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. D.___

gab in einer weiter e n Stellungnahme vom

4. März 2015 ( Urk. 7/351 S. 3) an , dem Bericht des C.___ vom 2 0. Februar 2015 sei zu ent nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % schwanke. Seit Januar 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80

und

100 % angegeben. Es werde weiterhin eine palliative antihormonelle Therapie durchgeführt. Kno chenmetastasen seien bisher nicht diagnostiziert worden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht sei ein schwankender Verlauf d er Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) zwischen 50 bis 100 % nachvollziehbar. In der bishe rigen Täti gkeit könne ausserhalb der zurz eit nicht durchgeführten Chemothera pie weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden.

Bei weitergeführter antihormoneller Therapie werde au s versicherungsmedizini scher Sicht empfohlen, seit Januar 2014 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese sei phasenweise schwankend, wobei noch nicht dauer haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen werden könne. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist wegen der Folgen eines metas tasierten Prostata -K arzi noms und der daraufhin durchgeführten

Therapie n

in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell ist e r mit einem Pensum von zirka 20 % als Schulpfleger tätig ( Urk. 7/317).

Die behandelnde Ärztin des C.___ , Dr. B.___ , attestierte aktuell eine zwischen 80 - 100 %

schwankende Arbeitsunfähigke i t (E. 4.3). Zuvor bestand gemäss Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.3).

Dr. A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten neu ab 1. September 2014 eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 20 %. (E. 4.1)

Abweichend zu den genannten Ärzten verneinte

Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat , und ging von einer weiterhin bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (4.4 hiervor) . 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Es liegen somit sehr unterschiedliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 vor. D ie Angaben von Dr. B.___ wie auch diejenigen von Dr. A.___

mit einer zwischen 80 und 100 % schwank en den Arbeitsunfähigkeit erweisen sich jedoch

als zu ungenau, als dass

darauf abge stellt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2014 - einem Zeitpunkt, zu dem gemäss Dr. A.___ eine 100%ige (vgl. Urk. 7/322/6) und gemäss Dr. B.___ eine 80 bis 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) bestand - abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/324/1-5) und diesen zwar per 1 5. September 2014 wieder kündigte, soweit ersichtlich jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 7/317).

Gegen die abwei chenden Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2014 und vom 4. März 2015 spricht demgegenüber , dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich unte rsucht hat und keine Onkologin ist. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich d ie

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 verschlechtert hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten ist, nachdem Dr. B.___ die Situation als palliativ beschrieb en hat (E. 3.3).

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die infolge der Tumorerkrankung eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat sie über das Revisi onsgesuch

des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 6 Ziff. 3).

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘050 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 1. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1956, meldete sich am 1
  2. April 1997 unter Hin weis auf Rückenschmerzen seit einem Unfall im Jahr 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an ( Urk.  7/50 Ziff.  6.2 -3 ).      Mit Verfügung vom 1
  3. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 45  % ab dem
  4. Mai 1997 eine Viertelsrente zu ( Urk.  7/115, Urk.  7/57). In der Folge eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Rentenanspruc hs (vgl. zuletzt die Mitteilung der IV-Stelle Y.___ an den Versicherten vom 2
  5. November 2009, Urk.  7/237).      Am
  6. März 2013 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der laufenden Rente ( Urk.  7/254/2-3). Mit Verfügung vom 1
  7. Dezember 2013 ( Urk.  7/273, Urk.  7/272) sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten ab Oktober 2012 neu eine halbe Rente zu . 1.2      Am
  8. Juli 2014 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, ein Revisionsgesuch wegen einer Verschlech terung seines Gesundheit szustandes ein ( Urk.  7/303/1). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/328- 351 ) lehnt e die IV-Stelle Zürich eine Erhö hung der Rente mit Verfügung vom 1
  9. Mai 2015 ab ( Urk.  7/352 = Urk.  2).
  10. Der Versicherte erhob am
  11. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom 1
  12. Mai 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1-2 oben).      Die IV-Stelle Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. August 2015 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  14. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8). Am 1
  15. September 2015 reichte er eine Replik ein ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  17. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zu den medizinischen Abklärungen fest , bei unverändert weitergeführter antihormoneller The rapie und nicht vorhandenen Knochenmetastasen bestehe aus versicherungsme dizinischer Sicht seit Januar 2014 eine phasenweise schwankende Restarbeitsfähigkeit von 50  % ( Urk.  2 S. 2).      Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1
  19. August 2015 fest, e in schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, eine dauerhaft tiefere Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 20  % sei jedoch nicht durch objektive Befunde begründet ( Urk.  6 Ziff.  2). Die zusätzli chen Rückenbeschwerden hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk.  6 Ziff.  3). 2.2      Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente nicht erhöht, obwohl sich sein Gesundheitszustand unbestreitbar erheblich und dauerhaft verschlechtert habe ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  3 unten).      Die Rückenbeschwerden müssten im Zusammenhang mit den Leistungs ein schrän kungen aufgrund des Prostata- Karzinons berücksichtigt werden ( Urk.  9 Ziff. 3). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1
  20. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat.
  21. 3.1      Dr.  med. Z.___ stellte im Bericht vom
  22. Juli 2009 ( Urk.  7/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1):
  23. Rückenverletzung , März 1996 - verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule - verminderte Belastbarkeit bei kleiner D iskushernie L4/5 , seit Septem ber 1993
  24. HWS-Schleudertrauma, 1973 - l aterale Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk      Dr.  Z.___ führte aus , der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähig keit um etwa 50  % reduziert . Er müsse dauernd zwischen Sitzen und Stehen wechseln ( Ziff.  1.7).
  25. 2 .      Dr.  med. A.___ , praktische Ärztin, stellte in einem Bericht vom
  26. April 2013 ( Urk.  7/258 /2-5 ) eine neu e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : metastasierendes Prostata- K arzinom, bestehend seit Juni 201
  27. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom (4./
  28. Lendenwirbelkörper), bestehend seit 2008 ( Ziff.  1.1-1.2).      Dr.  A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt und Projektleiter ein zumutbares Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche. Die Angaben würden seit Januar 2013 gelten ( Ziff.  5.2). 3.3      Dr.  med. B.___ , Oberärztin, C.___ , stellte in einem Bericht vom 2
  29. Mai 2013 ( Urk.  7/260) fest, der Beschwerdeführer sei tumor- und therapiebedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde, je nach weiterem Verlauf, immer wieder fluktuieren. Der Beschwerde führer selber möchte gerne arbeiten und versuche dies auch immer wieder. Prinzipiell sei die Situation palliativ, eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1). Dr.  B.___ führte für die Zeit vom 1
  30. Juli 2012 bis 3
  31. Mai 2013 eine zwischen 0 und 100  % schwankende Arbeitsunfähigkeit auf. Ab dem
  32. Juni 2013 attes tierte sie eine Arbe itsunfähigkeit von 50  % (S. 2 ). 3.4      Dr.  B.___ hielt in einem Schreiben vom
  33. Juli 2013 ( Urk.  7/322/7) ergänzend fest , sowohl die Krankheit als auch die Therapie verunmöglichten eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf. Auf seinen eigenen Wunsch versuche er mit einem Pensum von 50  % zu arbeiten. Seine Leistungs fähigkeit sei aber eingeschränkt. Einen vollen Arbeitstag könne er nicht bewäl tigen. Er benötige die Möglichkeit für Ruhepausen, vor allem am Mittag . 3.5      Mit Verfügung vom 1
  34. Dezember 2013 ( Urk.  7/273, Urk.  7/272) erhöhte d ie IV Stelle Y.___ die Viertelsrente ab Oktober 2012 auf eine halbe Rente , da seit Juli 2012 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50  % in jeder Tätigkeit bestehe ( vgl. Urk.  7/268/1) .      Am
  35. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch aufgrund einer Verschlechter ung seines Gesundheitszustandes ( Urk.  7/303/1).
  36. 4.1      Dr.  A.___ führte in einem Bericht vom 3
  37. September 2014 ( Urk.  7/322/1-5) für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Architekt vom 1
  38. Juli bis 1
  39. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % und ab dem 1
  40. September 2012 eine solche von 50  % auf ( Ziff.  1.6). Als Einschränkungen bestünden eine ra sche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen. W eiter komme es zu einem Anschwellen der Beine, links mehr als rechts und zu Gefühllosigkeit. Es bestünden Konzent rationsprobleme , die sich auf die Arbeit auswirkten. In der bisherigen Tätigkeit sei noch ein Pensum von 20  % beziehungsweise acht Stunden pro Woche zumutbar. In jeglicher Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20  % ( Ziff.  1.7). Der Beschwerdeführer arbeite sowieso. Eine Steigerung des Pensums sei wegen der Therapien nicht möglich ( Ziff.  1.9). Dr.  A.___ attestierte ab
  41. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 50  % , wobei ab
  42. Sep tember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80  % bestehe (vgl. Urk.  7/322/6).
  43. 2      Dr.  med. D.___, praktische Ärztin , Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), nahm am 2
  44. Oktober 2014 zu den A kten Stellung ( Urk.  7/327 S. 3). Sie erklärte , eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszu standes seit Dezember 2013 liege nicht vor. Beim rentenbegründenden Gesund heitsschaden handle es sich um ein metastasierendes Prostata- Karzinom . Dies e Erkrankung habe sich betreffend der funktionellen Einschränkungen nicht geändert.      Die im Februar 2014 beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Ere ignis im Fit nessstudio zurückzuführen , das zu Schmerzen im Bereich der Bauchmuskulatur geführt habe. Unter adäquater Behandlung und Berücksichtigung des Belas tungsprofils sollte die vormals beurteilte Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss nach zwei bis drei Monaten wieder möglich sein. Von Seiten der SUVA werde das Ereignis ohne substantielle Schädigung nicht als Unfall oder unfallähnliches Ereignis bewertet.
  45. 3      Dr.  B.___ hielt in einem Bericht vom
  46. Januar 2015 ( Urk.  7/340) fest, der Tumor sei unter der antitumoralen Systemtherapie seit Oktober 2013 erfreuli cherweis e stabil. Tumor- und therapiebedingt sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde nach dem weiteren Verlauf immer wieder fluktuieren. Entsprechend habe die Arbeitsfähig keit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Verlauf der letzten beiden Jahre zwi schen 50 und 100  % geschwankt. Seit A nfang 2014 beste he eine Arbeitsunfä higkeit von 80 bis 100  %. Dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Die Situa tion sei weiterhin pa l liativ. Eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1).      Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid einerseits von einer Arbei tsun fähigkeit von 50  % aus. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aber inzwischen auch geändert. Andererseits schreibe die Beschwerdegegnerin , dass keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und die Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten Verletzung der Bauchmuskulatur begründet sei. Dies se i nicht die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen eines lymphogen metastasierten Prostatakarzinoms und unter den Folgen der aktuellen und bisherigen antitumoralen Therapien (S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr.  B.___ vom 2
  47. Februar 2015, Urk.  7/344).
  48. 4      RAD-Ärztin Dr.  D.___ gab in einer weiter e n Stellungnahme vom
  49. März 2015 ( Urk.  7/351 S. 3) an , dem Bericht des C.___ vom 2
  50. Februar 2015 sei zu ent nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100  % schwanke. Seit Januar 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100  % angegeben. Es werde weiterhin eine palliative antihormonelle Therapie durchgeführt. Kno chenmetastasen seien bisher nicht diagnostiziert worden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht sei ein schwankender Verlauf d er Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) zwischen 50 bis 100  % nachvollziehbar. In der bishe rigen Täti gkeit könne ausserhalb der zurz eit nicht durchgeführten Chemothera pie weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden.      Bei weitergeführter antihormoneller Therapie werde au s versicherungsmedizini scher Sicht empfohlen, seit Januar 2014 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50  % auszugehen. Diese sei phasenweise schwankend, wobei noch nicht dauer haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 20  % ausgegangen werden könne.
  51. 5.1      Der Beschwerdeführer ist wegen der Folgen eines metas tasierten Prostata -K arzi noms und der daraufhin durchgeführten Therapie n in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell ist e r mit einem Pensum von zirka 20  % als Schulpfleger tätig ( Urk.  7/317).      Die behandelnde Ärztin des C.___ , Dr.  B.___ , attestierte aktuell eine zwischen 80 - 100  % schwankende Arbeitsunfähigke i t (E. 4.3). Zuvor bestand gemäss Dr.  B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50  % (E. 3.3). Dr.  A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten neu ab
  52. September 2014 eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 20  %. (E. 4.1) Abweichend zu den genannten Ärzten verneinte Dr.  D.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat , und ging von einer weiterhin bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50  % aus (4.4 hiervor) . 5.2      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3      Es liegen somit sehr unterschiedliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 vor. D ie Angaben von Dr.  B.___ wie auch diejenigen von Dr.  A.___ mit einer zwischen 80 und 100  % schwank en den Arbeitsunfähigkeit erweisen sich jedoch als zu ungenau, als dass darauf abge stellt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer am 3
  53. Oktober 2013 einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Pensum von 50  % ab
  54. Januar 2014 - einem Zeitpunkt, zu dem gemäss Dr.  A.___ eine 100%ige (vgl. Urk.  7/322/6) und gemäss Dr.  B.___ eine 80 bis 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) bestand - abgeschlossen hatte (vgl. Urk.  7/324/1-5) und diesen zwar per 1
  55. September 2014 wieder kündigte, soweit ersichtlich jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk.  7/317). Gegen die abwei chenden Stellungnahmen von Dr.  D.___ vom 2
  56. Oktober 2014 und vom
  57. März 2015 spricht demgegenüber , dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich unte rsucht hat und keine Onkologin ist. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 verschlechtert hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten ist, nachdem Dr.  B.___ die Situation als palliativ beschrieb en hat (E. 3.3).      Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die infolge der Tumorerkrankung eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat sie über das Revisi onsgesuch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  58. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr.  600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  59. 2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr.  2‘050 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  60. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1
  61. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge .
  62. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  63. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  2'050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  64. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  65. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  66. Juli bis und mit 1
  67. August sowie vom 1
  68. Dezember bis und mit dem
  69. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00638 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, meldete sich am 1 1. April 1997 unter Hin weis auf Rückenschmerzen seit einem Unfall im Jahr 1996 bei der Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/50 Ziff. 6.2 -3 ).

Mit Verfügung vom

1 5. Juli 1999 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicher ten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab dem 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/115, Urk. 7/57). In der Folge eingeleitete Revisionen ergaben keine Änderung des Rentenanspruc hs (vgl. zuletzt die Mitteilung der IV-Stelle Y.___ an den Versicherten vom 2 3. November 2009, Urk. 7/237).

Am 7. März 2013 beantragte der Versicherte eine Erhöhung der laufenden Rente ( Urk. 7/254/2-3). Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) sprach die IV-Stelle Y.___

dem Versicherten

ab Oktober 2012 neu eine halbe Rente zu . 1.2

Am 3. Juli 2014 reichte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, ein Revisionsgesuch wegen einer Verschlech terung seines Gesundheit szustandes ein ( Urk. 7/303/1). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/328- 351 ) lehnt e die IV-Stelle Zürich eine Erhö hung der Rente mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 ab ( Urk. 7/352 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Verfü gung vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, worauf neu zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Am 1 7. September 2015 reichte er eine Replik ein ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zu den medizinischen Abklärungen fest , bei unverändert weitergeführter antihormoneller The rapie und nicht vorhandenen Knochenmetastasen bestehe aus versicherungsme dizinischer Sicht seit Januar 2014 eine phasenweise schwankende Restarbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 2 S. 2).

Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. August 2015 fest, e in schwankender Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei zwar nachvollziehbar, eine dauerhaft tiefere Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 20 % sei jedoch nicht durch objektive Befunde begründet ( Urk. 6 Ziff. 2). Die zusätzli chen Rückenbeschwerden

hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ( Urk. 6 Ziff. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe die Invalidenrente nicht erhöht, obwohl sich sein Gesundheitszustand unbestreitbar erheblich und dauerhaft verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten).

Die Rückenbeschwerden müssten im Zusammenhang mit den Leistungs ein schrän kungen aufgrund des Prostata- Karzinons berücksichtigt werden ( Urk. 9 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 1 0. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat.

3. 3.1

Dr. med. Z.___

stellte im Bericht vom 3. Juli 2009 ( Urk. 7/225) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): 1. Rückenverletzung , März 1996 - verminderte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule - verminderte Belastbarkeit bei kleiner D iskushernie L4/5 , seit Septem ber 1993 2. HWS-Schleudertrauma, 1973 - l aterale Bandruptur linkes oberes Sprunggelenk

Dr. Z.___

führte aus , der Beschwerdeführer sei in seiner Leistungsfähig keit um etwa 50 % reduziert . Er müsse dauernd zwischen Sitzen und Stehen wechseln ( Ziff. 1.7). 3. 2 .

Dr. med. A.___ , praktische Ärztin, stellte in einem Bericht vom 5. April 2013 ( Urk. 7/258 /2-5 ) eine

neu e Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : metastasierendes Prostata- K arzinom, bestehend seit Juni 201 2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Lumbovertebralsyndrom (4./ 5. Lendenwirbelkörper), bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1-1.2).

Dr. A.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt und Projektleiter

ein zumutbares Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche. Die Angaben würden seit Januar 2013 gelten ( Ziff. 5.2). 3.3

Dr. med. B.___ , Oberärztin, C.___ , stellte in einem Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/260) fest, der Beschwerdeführer sei tumor- und therapiebedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde, je nach weiterem Verlauf, immer wieder fluktuieren. Der Beschwerde führer selber möchte gerne arbeiten und versuche dies auch immer wieder. Prinzipiell sei die Situation palliativ, eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1). Dr. B.___ führte für die Zeit vom 1 7. Juli 2012 bis 3 1. Mai 2013 eine

zwischen 0 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit auf. Ab dem

1. Juni 2013 attes tierte sie eine Arbe itsunfähigkeit von 50 % (S. 2 ). 3.4

Dr. B.___

hielt

in einem Schreiben vom 6. Juli 2013 ( Urk. 7/322/7) ergänzend fest , sowohl die Krankheit als auch die Therapie verunmöglichten eine volle Belastbarkeit des Beschwerdeführers in seinem Beruf. Auf seinen eigenen Wunsch versuche er mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Seine Leistungs fähigkeit sei aber eingeschränkt. Einen vollen Arbeitstag könne er nicht bewäl tigen. Er benötige die Möglichkeit für Ruhepausen, vor allem am Mittag . 3.5

Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/273, Urk. 7/272) erhöhte d ie IV Stelle Y.___

die Viertelsrente

ab Oktober 2012 auf eine halbe Rente , da seit Juli 2012 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit bestehe ( vgl. Urk. 7/268/1) .

Am 3. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch aufgrund einer Verschlechter ung seines Gesundheitszustandes ( Urk. 7/303/1). 4. 4.1

Dr. A.___

führte in einem Bericht vom 3 0. September 2014 ( Urk. 7/322/1-5) für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Architekt vom 1 7. Juli bis 1 4. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab

dem 1 5. September 2012 eine solche von 50 % auf ( Ziff. 1.6). Als

Einschränkungen bestünden eine ra sche Ermüdbarkeit und Rückenschmerzen. W eiter komme es zu einem Anschwellen der Beine, links mehr als rechts und zu Gefühllosigkeit. Es bestünden Konzent rationsprobleme , die sich auf die Arbeit auswirkten. In der bisherigen Tätigkeit sei noch ein Pensum von 20 % beziehungsweise acht Stunden pro Woche zumutbar. In jeglicher Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ( Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer arbeite sowieso. Eine Steigerung des Pensums sei wegen der Therapien nicht möglich ( Ziff. 1.9).

Dr. A.___ attestierte ab 3. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 und 50 % , wobei ab 1. Sep tember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. Urk. 7/322/6).

4. 2

Dr. med. D.___, praktische Ärztin , Regionalärztlicher Dienst der Beschwer de gegnerin (RAD), nahm am 2 8. Oktober 2014 zu den A kten Stellung ( Urk. 7/327 S. 3). Sie erklärte , eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszu standes seit Dezember 2013 liege nicht vor. Beim rentenbegründenden Gesund heitsschaden

handle es sich um ein metastasierendes Prostata- Karzinom . Dies e Erkrankung habe sich betreffend der funktionellen Einschränkungen nicht geändert.

Die im Februar 2014 beurteilte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein Ere ignis im Fit nessstudio zurückzuführen , das zu Schmerzen im Bereich der Bauchmuskulatur geführt habe. Unter adäquater Behandlung und Berücksichtigung des Belas tungsprofils sollte die vormals beurteilte Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäss nach zwei bis drei Monaten wieder möglich sein. Von Seiten der SUVA werde das Ereignis ohne substantielle Schädigung nicht als Unfall oder unfallähnliches Ereignis bewertet. 4. 3

Dr. B.___ hielt in einem Bericht vom 5. Januar 2015 ( Urk. 7/340) fest, der Tumor sei unter der antitumoralen Systemtherapie seit Oktober 2013 erfreuli cherweis e stabil. Tumor- und therapiebedingt sei der Beschwerdeführer jedoch weiterhin in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Diese werde nach dem weiteren Verlauf immer wieder fluktuieren. Entsprechend habe die Arbeitsfähig keit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) im Verlauf der letzten beiden Jahre zwi schen 50 und 100 % geschwankt. Seit A nfang 2014 beste he eine Arbeitsunfä higkeit von 80 bis 100 %. Dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Die Situa tion sei weiterhin pa l liativ. Eine Heilung sei nicht mehr möglich (S. 1).

Die Beschwerdegegnerin gehe im Vorbescheid einerseits von einer Arbei tsun fähigkeit von 50 % aus. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich aber inzwischen auch geändert. Andererseits schreibe die Beschwerdegegnerin , dass keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und die Arbeitsunfähigkeit mit einer akuten Verletzung der Bauchmuskulatur begründet sei. Dies se i nicht die Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide unter den Folgen eines lymphogen metastasierten Prostatakarzinoms und unter den Folgen der aktuellen und bisherigen antitumoralen Therapien (S. 2; vgl. auch den Bericht von Dr. B.___ vom 2 0. Februar 2015, Urk. 7/344). 4. 4

RAD-Ärztin Dr. D.___

gab in einer weiter e n Stellungnahme vom

4. März 2015 ( Urk. 7/351 S. 3) an , dem Bericht des C.___ vom 2 0. Februar 2015 sei zu ent nehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100 % schwanke. Seit Januar 2014 werde eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80

und

100 % angegeben. Es werde weiterhin eine palliative antihormonelle Therapie durchgeführt. Kno chenmetastasen seien bisher nicht diagnostiziert worden. Aus versicherungsme dizinischer Sicht sei ein schwankender Verlauf d er Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) zwischen 50 bis 100 % nachvollziehbar. In der bishe rigen Täti gkeit könne ausserhalb der zurz eit nicht durchgeführten Chemothera pie weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden.

Bei weitergeführter antihormoneller Therapie werde au s versicherungsmedizini scher Sicht empfohlen, seit Januar 2014 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese sei phasenweise schwankend, wobei noch nicht dauer haft von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen werden könne. 5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist wegen der Folgen eines metas tasierten Prostata -K arzi noms und der daraufhin durchgeführten

Therapie n

in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell ist e r mit einem Pensum von zirka 20 % als Schulpfleger tätig ( Urk. 7/317).

Die behandelnde Ärztin des C.___ , Dr. B.___ , attestierte aktuell eine zwischen 80 - 100 %

schwankende Arbeitsunfähigke i t (E. 4.3). Zuvor bestand gemäss Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.3).

Dr. A.___ attestierte für jegliche Tätigkeiten neu ab 1. September 2014 eine zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 20 %. (E. 4.1)

Abweichend zu den genannten Ärzten verneinte

Dr. D.___ , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat , und ging von einer weiterhin bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus (4.4 hiervor) . 5.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.3

Es liegen somit sehr unterschiedliche Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 vor. D ie Angaben von Dr. B.___ wie auch diejenigen von Dr. A.___

mit einer zwischen 80 und 100 % schwank en den Arbeitsunfähigkeit erweisen sich jedoch

als zu ungenau, als dass

darauf abge stellt werden könnte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2013 einen neuen Arbeitsvertrag zu einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2014 - einem Zeitpunkt, zu dem gemäss Dr. A.___ eine 100%ige (vgl. Urk. 7/322/6) und gemäss Dr. B.___ eine 80 bis 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 4.3) bestand - abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 7/324/1-5) und diesen zwar per 1 5. September 2014 wieder kündigte, soweit ersichtlich jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 7/317).

Gegen die abwei chenden Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 2 8. Oktober 2014 und vom 4. März 2015 spricht demgegenüber , dass die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich unte rsucht hat und keine Onkologin ist. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Es lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich d ie

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2013 verschlechtert hat. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Ver schlechterung eingetreten ist, nachdem Dr. B.___ die Situation als palliativ beschrieb en hat (E. 3.3).

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die infolge der Tumorerkrankung eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fachärztlich abkläre. Anschliessend hat sie über das Revisi onsgesuch

des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) auf Fr. 2‘050 .-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 1. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2'050 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger