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IV.2015.00634

Statusfrage unbestritten, Würdigung der Arztberichte, mehrere teils längere Klinikaufenthalte, halbe Rente, teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-12-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. Oktober 2009 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin (Urk. 7/12 Ziff. 5.4), als sie sich am 29. August 2012

wegen Problemen mit dem Herzschrittmacher bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/30-31, Urk. 7/42, Urk. 7/44) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/38), veranlasste eine psychiatrische (Urk. 7/47) so wie eine inter disziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/ 63), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13, Urk. 7/26) und führte eine Haus halt abklärung durch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71, Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Mai 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 21. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung bewilligt (Urk. 8). Die mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 11) zum Prozess beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Ein gabe vom 12 . November 2015 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) aus, die aktuelle Begutachtung bei der Medizinischen Abklä rung s stelle

Y.___ (Medas) habe weder auf allgemein-internistischem noch auf kardio logischem Fachgebiet Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden mit ver sicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die psychi schen Beschwerden würden vorrangig durch psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren begründet, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt würden. Es könnten daher keine Leistungen der Invaliden versicherung zugesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Be schwerdefüh rer in sei das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, beweisrechtlich nicht verwertbar, da dieser weder auf die Vor ak ten noch die darin gestellten Diagnosen eingegangen sei (S. 1). Seine Beur teilung lasse sich zudem aus der Anamnese und dem psychischen Befund nicht ableiten. Nachdem die somatische Seite zudem nicht ausreichend geklärt ge wesen sei, sei aus rechtlicher und medizinischer Sicht eine interdis ziplinäre Begutachtung nötig gewesen (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Ein holung des psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ sei der Fall geklärt gewe sen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) ausge führt habe, sei das Gutachten von Dr. Z.___ vollständig und schlüssig und be stätige das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Gra de s sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Seine Be ur tei lung sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet, sodass dem Gut achten voller Beweiswert zukomme (S. 6 unten). Der Entscheid der Be schwer degegnerin, ein Medas -Gutachten einzuholen, sei offensichtlich in der Absicht erfolgt, eine von einer Medas -Begutachtungsstelle erwartungsgemäss versiche rungsfreundlichere Beurteilung zu erhalten. Da sowohl internistisch als auch kardiologisch gemäss sämtlichen einhelligen Berichten keinerlei Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei en, habe keine Grundlage für eine polydisziplinäre Begutachtung bestanden (S. 7 Ziff. 6.7). Ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Über windbar keits praxis bei den in Frage stehenden Diagnosen nicht anwendbar (S. 9 Ziff. 7.3). Völlig unsubstantiiert sei sodann die Behauptung, es lägen psychoso ziale Belastungs faktoren vor (S. 9 Ziff. 8.1). Aus den Berichten des A.___ und dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich eindeutig eine ausge prägte psychi sche Erkrankung, welche nicht, und auch nicht zu einem erhebli chen Teil, mit den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren ein hergehe (S. 10 Ziff. 8.3).

Demgegenüber seien die Widersprüche der Beurteilung durch den Medas -Psychiater mit sämtlichen behandelnden wie auch vorbegut achtenden Psychiater n nicht aufzulösen, die abweichende Beurteilung nicht nachvoll zieh bar (S. 12 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.5-6). 3. 3.1

Vom 29. Juni bis 25. Juli 2005 befand sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ in stationär-psychiatri sche r Behandlung. In ihrem Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 7/31/10-12) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Status nach Suizidversuch durch Tabletten-Intoxikation am 28. Juni 2005

Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) bei akuter Selbstgefährdung durch Tabletten-Intoxikation zugewiesen worden (S. 1). Bei Eintritt habe sich ein depressives Zustandsbild mit Gefühlslosigkeit, Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung gezeigt. Unter der antidepressiven Thera pie

sei es im Verlauf zu eine r deutliche n Stimmungsaufhellung und Stabilisie rung des Affekts gekommen und die Patientin habe in deutlich gebessertem Zu stands bild in die alten Verhältnisse entlassen werden können (S. 2). 3.2

In ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/13/6-7) nannte die Ärztin des Spitals B.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Schrittmacherloge (Implan tation am 7. März 2012) - differentialdiagnostisch neurogene Schmerzen - chronische Depression - Sehnenscheidenganglien und Verdacht auf Tendinitis im Bereich des lin ken Handgelenks

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei durch die Schmerzen im Bereich der Schrittmacherloge rechts bei Armbewegung, die Handgelenksschmerzen links und durch die wahrscheinlich gestörte Schmerz verarbeitung bei Depression eingeschränkt (S. 1). Eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums von 65 % sei ab dem 1. August 2012 geplant (S. 2). 3.3

In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/30/5-8) nannten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation DDDR am 7. März 2012 - Hypermenorrhoe mit Eise nmangel bei Cavu mpolyp

Die hausärztliche Zuweisung sei bei einem zunehmenden unklaren Erschöp fungs zustand seit März 2012 erfolgt (S. 1). Anlässlich der Zweitkonsultation am 24. Okto ber 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schnittverletzungen be rich tet, welche sie sich selber am linken Oberarm sowie am linken Oberschenkel zugefügt habe. Aufgrund der bestehenden Suizidgefahr sei die Beschwerdefüh rerin d urch die Ärzte der psychiatrischen Abteilung zur weiteren Behandlung in das

A.___ verlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit einer stationären psychiatrischen Therapie einverstanden gewesen (S. 2). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

5. Dezember 2012 (Urk. 7/26/5-6) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell Status nach Hospitalisation wegen schwerer depressiver Episode (Ziff. 1 und 2). Ziel der Behandlung sei wenn möglich eine teilweise Reintegraion in die Arbeitstätigkeit, die Verhinderung des Suizids sowie eine allgemeine psychische Stabilisierung (Ziff. 5.c). Voraussichtlich sei die Beschwerdeführerin noch meh rere Monate ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Ziff. 8). Krankheitsfremde Fak toren spielten keine Rolle im Heilungsverlauf (Ziff. 9). Sowohl bezüglich der Krankheit wie auch der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht. Es sei davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). 3.5

Am 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Spitals B.___ operativ die Gebärmutter entfernt. Aus dem Operationsbericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/26/2-4) ergeben sich keine Hinweise auf Kom plikationen, die Ärzte empfahlen eine postoperative Routineüberwachung (S. 3). 3.6

Nach einer stationären Behandlung im A.___ vom 24. Oktober bis 29. November 2012 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 28. Dezem ber 2012 (Urk. 7/31/7-9) eine schwere depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (S. 2). Vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin eine minimale Besserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Sie sei stets von aktiver Suizidalität distanziert gewesen, habe sich aber zu keiner Zeit von der passiven Suizidalität distanzieren können. Das selbstverletzende Handeln zur Anspannungsreduktion habe sie zu Beginn des Aufenthaltes nicht unterbinden, im Verlauf jedoch unterlassen können (S. 2). Die Prognose sei abhängig von der medikamentösen Therapie wie auch von der Überwindung der Patientin, regel mässig an den Therapien teilzunehmen und s ich auch auf psychotherapeutische Behandlungen einzulassen. Zum aktuellen Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfä higkeit 100 %. Bezüglich der Prognose sei es schwierig, eine Aussage zu ma chen,

da die Beschwerdeführerin vom letzten Aufenthalt wenig profitiert und seither keine Fortschritte gemacht habe (S. 3). 3.7

In seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/30/1-4) nannte d er Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Di agnosen (Ziff. 1.1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation am 7. März 2012 - Erschöpfungszustand

Vom 24. Oktober bis 1. Dezember 2012 [richtig: 29. November 2012; vgl. Urk.

7/31/7] sowie vom 18. [richtig: 17.] Dezember 2012 bis 19. [richtig: 18.]

Januar 2013 (vgl. Urk. 7/31/2) sei die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert gewesen (Ziff. 1.3). Gegenwärtig werde sie noch in der Tages klinik im A.___ behandelt (Ziff. 1.5). Seit Ende Oktober 2012 und bis auf weiteres bestehe für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.8

Vom 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal im A.___ stationär behandelt . In ihrem Aus trittsbericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/31/2-6) diagnostizierten die Ärzte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 1). Nach ei nem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation im Jahre 2005 sei die Beschwer defüh rerin erstmals stationär behandelt worden

(S. 2). Die Patientin versichere, die Medikamente regelmässig eingenommen zu haben, was dem Spiegel aber wider spreche (S. 3). Der Austritt erfolge in leicht verbessertem psychische m Zu stand in ihre gewohn ten Wohnverhältnisse nach Hause . Im Anschluss werde sie sich in die weiterführende teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik an der F.___

oder in domo begeben. Weiterhin werde sie durch ihren behan delnden Psychiater betreut. Bei kaum nachweisbaren Bupropion -Spiegeln werde eine weitere Spiegelbestimmung zum therapeutischen Monitoring empfohlen (S. 4). 3.9

Am 10. Juli 2012 (richtig: 2013) diagnostizierten die Ärzte des A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Urk. 7/42 S. 1 Ziff. 1.1). Vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in teil stationärer

beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Nach der teilstationären Behandlung werde die Beibehaltung einer engmaschi gen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Schwerpunkt auf das Erler nen

funktionaler Strategien im Umgang mit Anspannungsphasen, Dissozi ationen und Flashbacks sowie eine Traumatherapie empfohlen (S. 4 Ziff. 1.5). Gemäss dem Mini-ICF-Rating für psychische Störungen bestehe eine mittelgra dige Einschrän kung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität der Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig bis schwer beein trächtigt, die Durch haltefähigkeit sogar schwer beeinträchtigt. Hingegen bestehe k eine Beein träch tigung der Fähigkeit zur Selbstversorgung und der Wegfähig keit und die Gruppen fähigkeit sei nur leicht beeinträchtigt (S. 4 Ziff. 1.7).

Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit müsse sehr gut strukturiert sein und routineartige Arbeitsabläufe beinhalten, die einfach und frei von Zeitdruck seien. Die Tätigkeit solle wenn möglich zur gleichen Tageszeit und in einem wohlwollenden Umfeld stattfinden. Z u viele Aus senreize

seien zu vermeiden und es müsse auf die Einhaltung von Pausen ge ach tet werden. Eine solche Tätigkeit wäre während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 oben). 3.10

In seinem Bericht vom 9. September 2013 nannte Dr. D.___ folgende Diagno sen (Urk. 7/44 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, seit mindestens zehn Jahren - PTBS, seit mindestens zehn Jahren - Synkope am 8. Februar 2012, in der Folge Schrittmacherimplantation bei AV-Block

Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 16. Juli 2013 wegen einer aku ten Krise im A.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell bestehe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit deutlicher körperlicher Er schöpf ung, Antriebshemmung, Zukunftsangst, amotivationalem Syndrom. Psy choti sche Symptome seien aktuell nicht vorhanden. Die Patientin habe keine Lebensfreude und immer wieder Suizidgedanken, aktuell wahrscheinlich jedoch nicht relevant handlungsgerichtet. Sowohl in Bezug auf die Krankheit wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ernst, dies aufgrund der mehrfachen psy chiatrischen Hospitalisationen, der somatischen (kardialen) Probleme und der kontinuierlichen Verschlechterung in letzter Zeit (Ziff. 1.4) . Die Beschwer de füh rerin sei seit März 2012 krankgeschrieben. Bis jetzt bestehe eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Rest arbeits fähigkeit vorhanden sei, welche es ihr ermögliche, an be ruflichen Integrations massnahmen teilzunehmen. Es scheine ihr recht gut zu gelingen, den eigenen Haushalt einigermassen zu bewältigen (Ziff. 1.11). 3.11

A m

3. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag d er Beschwerde gegnerin durch Dr. Z.___ begutachtet. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2014, welches er gestützt auf die eigene

psychiatrische Ex plo ration sowie die vorhandenen Akten erstattete (Urk. 7/47 S. 1), diagnosti zierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, in schwerem Grad chroni fi ziert, sowie einen Status nach Synkope am 8. Februar 2012 bei AV-Block III und Implantation eines Herzschrittmachers. Die Patientin habe ihr Le ben lang unter einer pathologischen Depressivität gelitten. Diese sei mit bedingt durch viele lebenslange emotionale Belastungen und traumatische Erlebnisse. Die letz te ren unter der Diagnose einer PTBS von der schweren Depression abzu grenzen, wie es die Ärzte des A.___ getan hätten, sei seines Er achtens nicht nötig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die Depres sion schwer vermindert sei (S. 13 Ziff. 5). Die depressiven Stimmungsstörungen von Traurig keit, Lebensüberdruss und Suizidalität, Freudlosigkeit, Hoffnungslo sigkeit und Resignation, Scham- und Schuldgefühlen hätten einen schweren Krankheits grad . Darauf wiesen etwa das paranoid anmutende Hören einer Ge wissensstimme und die Selbstverletzungen hin. Die vitalen Funktionen seien stark beeinträchtigt mit Müdigkeit und Antriebsarmut. Es bestehe eine ausge prägte psychove ge ta tive Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Angstträu men, Herzrhythmusstö rungen und Enuresis . Die Patientin lebe sozial fast völlig isoliert, sei auf die beiden bei ihr wohnenden Söhne angewiesen und habe kaum produktive Be schäftigungen. Es bestünden ein schweres Morgentief und eine ständige Nervo si tät mit Bauchbeschwerden (S. 16 oben).

Die Patientin sei seit Februar 2012 bis heute anhaltend und generell voll ar beits unfähig gewesen. Der Grund dafür sei eine psychische Störung mit Krank heits wert, nämlich eine chronische depressive Störung von schwere m

Krank heits grad . Diese habe in den letzten zwei Jahren mehrfach eine psychiatrische Hospita li sation und eine langdauernde tagesklinische Behandlung bedingt. I n Anbe tracht der lebenslangen pathologischen Depressivität, der erfolglosen stati onären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen und der Komorbidität mit einer Herz kreislaufstörung

sei die Prognose ungünstig. Die psychiatrischen Therapieop tio nen seien psychotherapeutisch und psychopharmakologisch aus geschöpft. Beruf liche Massnahmen seien wegen der schweren kognitiven Stö rung en und der Antriebsarmut nicht indiziert (S. 16 Ziff. 6). 3.1 2

Am 8., 1 0. sowie 28. Oktober 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch psychiatrische, internistische sowie kardiologische Fachärzte der Medas

Y.___ . In ihrem Gutachten vom 29. Dezem ber 2014 hielten sie fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt werden (Urk. 7/63 S. 25 lit . E). Ein negatives Fähig keitsprofil ergebe sich für Tätigkeiten mit häufigem und längerem Hochheben der Arme und Arbeiten mit den Armen häufig über Kopf. Aus Sicherheitsgrün den würden Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn wie auf Lei tern und Stellagen sowie psychomental höher belastende Tätig keiten eher nicht empfohlen. Ein sonstiges negatives Tätigkeitsprofil lasse sich nicht fest stellen. Bei der Versicherten bestünden durchaus Ressourcen, die auch aktiviert werden könnten. Die Primärpersönlichkeit zeichne sich durch eine gute Kon takt- und Kommunikationsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei bei ent spre chen der Motivation ausdauernd, beharrlich und durchsetzungsfähig, konsequent und zielstrebig. Sie könne sich auch unter widrigen Umständen durchsetzen. Antrieb und Wille seien ungestört, sie könne auch Entschlüsse und Handlungen ziel füh rend und sicher durchsetzen. Sie habe sich zwar bei der Dis kussion möglicher Tätigkeiten eher passiv verhalten, allerdings habe sie als Idee für weitere Berufs tätigkeit eine Dolmetschertätigkeit überlegt (S. 26 Mitte).

Retrospektiv und aktuell bestehe keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit einer Altenpflegehelferin, für Haushalttätigkeiten und für eine medizi nisch-theoretisch leidensangepasste Verweistätigkeit (S. 26 unten). Differenzen zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen Akten würden sich durch

die Bewertung der psychischen Befindlichkeit ergeben . Teilweise werde von einer

rezidivierenden depressiven Störung deutlicher Ausprägung gespro chen. Das Gut achten von Dr. Z.___ sei sehr kurz gehalten, insbesondere werde nicht hinrei chend klar, weshalb der Gutachter an der Diagnose der PTBS fest halte. Er berufe sich auf Vorbefunde und erwähne diagnostisch nur die rezidi vierende depressi ve Störung, in schwerem Grad chronifiziert, und den Status nach Synkope. Die Schlussfolgerung, die Versicherte sei psychisch nicht mehr belastbar und eine ge regelte Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich, lasse sich weder aus der knappen Anamnese noch dem psychischen Befund ableiten. Auf grund der aktuellen psy chiatrischen Begutachtung bestehe keine Übereinstim mung mit der Beurteilung des Vorgutachters Dr. Z.___, auch wenn einzelne Punkte, speziell die anamnes tischen Angaben, in groben Zügen übereinstimmten (S. 27). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Implantation eines Herzschrittmachers im März 2012 keine kardiologischen Beschwerden mehr vorliegen, welche zu einer Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen würde n (vgl. E. 2.1-2). Ebenfalls zu keinen weiteren Einschränkungen führte die Entfernung der Ge bär mutter im Dezember 2012 (E. 3.5).

Zu beurteilen sind damit ausschliesslich die Folgen der psychischen Beeinträch tigungen. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychische n Gesundheitszustandes in der Vergangenheit - und dabei insbesondere seit Oktober 2012 - mehrfach und über längere Zeit statio när wie auch teilstationär in der Psychiatrischen Privatklinik A.___

behandelt wurde. Insgesamt sind aufgrund der Akten folgende Aufenthalte ausgewiesen: -

29. Juni bis 25. Juli 2005 (vgl. E. 3.1) -

24. Oktober bis 29. November 2012 (vgl. E. 3.6) -

17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 (vgl. E. 3.8) -

18. Februar bis 3. März 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 4. bis 5. März 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) -

6. März bis 9. Juni 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff.

1.3) - 1 0. bis 11. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 2. bis 16. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 4. bis 16. Juli 2013 (vgl. E. 3.10) 4. 2

Betreffend d i e Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeits fähig keit wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwei mal begutachtet .

Nachdem der RAD der Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Teamlei tung

das rein psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (E.

3.11)

am 1 9. und 28. Februar 2014 als vollständig und schlüssig bezeichnet hatte (Urk. 7/65 S. 4 f.), stellte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Haushaltabklärungs berichts vom 19. Mai 2014 Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. Z.___ fest und beur teilte dieses am 28. Mai 2014 als beweisrechtlich nicht verwertbar (Urk. 7/65 S. 6 f.). Dies führte in der Folge zur erneuten, nun interdisziplinären Medas -Be gutachtung (E. 3.12) .

Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das Gutachten von Dr. Z.___ zunächst ein, dieser gehe nicht auf die Vorakten und die darin gestellte Diagnose einer PTBS ein (Urk. 7/65 S. 7). Dr. Z.___

fasste jedoch die Vorakten

über mehrere Seiten in chronologischer Reihenfolge zusammen (Urk. 7/47 S. 2-7) und ging auf Seite 15 auf frühere Arztberichte ein (Urk. 7/47 S. 15). Auf Seite

13 des Gut achtens führte er sodann aus, die lebenslangen emotionalen Belastungen und die traumatischen Erlebnisse unter der Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung von der schweren Depression abzugrenzen, sei seines Erach tens nicht notwendig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die De pression schwer vermindert sei (Urk. 7/47 S. 13 Ziff. 5). Die diesbezügliche Kri tik der Be schwerdegegnerin ist demnach klar unzutreffend.

Auch w as die Diskrepanzen zum Abklärungsbericht vom 15. April 2014 (Urk. 7/64) betrifft, handelt es sich dabei - wenn überhaupt - lediglich um Klei nigkeiten. So führte die Beschwerdeführerin Dr. Z.___ gegenüber aus, sie koche nicht mehr alleine (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben), und bestätigte im Rahmen der Haushaltabklärung, sie koche vorwiegend am Wochenende, wenn der Sohn zu Hause sei. Während der Woche mache sie nur einfache Speisen, oft esse sie auch etwas Kaltes (Urk. 7/64 S. 5 Ziff. 6.2). Übereinstimmend ergibt sich sodann sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht, dass sie die Grosseinkäufe nicht mehr alleine erledige, nachdem sie in Menschenmengen rasch hektisch werde. Ob sie in kleinen Geschäften Kleinigkeiten selbständig besorgen kann, ist nicht entscheidrelevant (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben, Urk. 7/64 S. 6 Ziff. 6.4). Ebenso hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin könne ihren eigenen Haushalt einigermassen bewältigen (Urk. 7/47 S. 15 unten), was sich auch aus dem Abklärungsbericht ergibt (Urk. 7/64 S. 5 ff. Ziff. 6.1-7). Hinzu kommt, dass ein Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwer de n leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt li chen

Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus halts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom

2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4. 3

Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten von Dr. Z.___ ausführlich die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin wi e dergibt, die Erhebung des Psycho sta tus und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich dazu eher etwas knapp ausgefallen ist. Dennoch erscheint seine Einschätzung, wonach die Beschwer deführerin nicht mehr arbeitsfähig ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Verlaufes mit zahlreichen stationären Aufenthalten nachvollziehbar und über zeugend . Zu demselben Schluss gelangte der Hausarzt Dr. E.___ (E. 3.7), und auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ ging im Dezember 2012 davon aus,

dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (E. 3.4). Zwar führte dieser im September 2013 aus (E. 3.10), es sei von ei ner Restar beitsfähigkeit auszugehen, welche der Beschwerdeführerin die Teil nahme an be ruflichen Massnahmen ermögliche, und auch die Ärzte des A.___

hielten im Juli 2013 eine sehr gut strukturierte und routine artige Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne zu viele Aussenreize und unter Ein hal tung von Pausen während zwei bis drei Stunden pro Tag für zu mutbar (E. 3.9) . Dabei handelt es sich aber um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen und nicht um eine in der freien Marktwirtschaft verwertbare Restar beitsfähigkeit . Insge samt ergibt sich damit ein stimmiges Bild der Beschwerde führerin, welche seit dem Jahre 2012 an einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit schweren und mittelgradigen Episoden leidet, wiederholt für längere Zeit stationär behandelt werden musste und insgesamt nicht mehr arbeitsfähig ist.

Demgegenüber vermag die Einschätzung der Medas -Gutachter, welche retro spektiv und aktuell mit Ausnahme der Zeiten der psychiatrischen Hospitalisa tion

weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, nicht zu überzeugen. Aus den Berichten des A.___ ergeben sich keinerlei Hinweise auf simulierendes oder übertreibendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Ein schätzung der Medas -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin am Tag nach der Entlassung aus einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt unter anderem aufgrund selbstverletzendem Verhalten sowie Suizidgefährdung bereits wieder vollständig arbeitsfähig sein sollte, ist demnach weder nachvollziehbar noch überzeugend und plausibel. 4. 4

Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sowie die Berichte des A.___ und der behandelnden Ärzte davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 anhaltend und generell vollständig arbeitsfähig ist. 5.

Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Er werbsbereich zu ermitteln.

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführe rin auf grund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Ar beits markt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabel lenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des Er werbs bereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist der Ren ten beginn auf 1. Februar 2012 festzulegen (E. 3. 11). 6. 6.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln. 6.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwer deführerin am 3. April 2014 zu Hause besucht. Der Abklärungsbericht vom

15. April 2014 (Urk. 7/64) enthält eine eingehende Abklärung der Wohn ver hält nisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

3095) wurden darin die Haus haltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtli chen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichts texte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aus sagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berück sichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 6.3

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe ihres im Jahre 1996 geborenen Sohnes, wel cher zwar wochentags in einem Internat für h örbehinderte Menschen wohnt, seine Wochenenden jedoch zu Hause bei der Beschwerdeführerin verbringt, zu rückgreifen (Urk. 7/64 Ziff. 4.2 und 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich ins gesamt ein Invaliditätsgrad von 2 % ergibt (Urk. 7/64 Ziff. 6.8). Bei einem An teil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilin validitätsgrad von 1 % (2 % x 0.5). 7.

7.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 1 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 %, was einen An spruch auf eine halbe Rente begründet. 7.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Wartejahr am 8. Februar 2013 beendet war (vgl. vorn E.

1.3). Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs.

3 IVG). Nach Gesagtem und angesichts der Anmeldung bei der Beschwer de gegnerin vom 29. August 2012 (Urk. 7/12) steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine halbe Rente zu.

Die a ngefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 An spruch auf eine halbe Rente hat. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 3. November 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerde füh rerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, Aufwendungen von insge samt 7.83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 51.70 geltend (Urk. 10), was ange messen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220. -- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘916.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerd eführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'916.25 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. Oktober 2009 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin (Urk. 7/12 Ziff. 5.4), als sie sich am 29. August 2012

wegen Problemen mit dem Herzschrittmacher bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/30-31, Urk. 7/42, Urk. 7/44) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/38), veranlasste eine psychiatrische (Urk. 7/47) so wie eine inter disziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/ 63), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13, Urk. 7/26) und führte eine Haus halt abklärung durch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71, Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Mai 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/78 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen).

E. 1.3 ) - 1 0. bis 11. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 2. bis 16. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 4. bis 16. Juli 2013 (vgl. E. 3.10)

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 21. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung bewilligt (Urk. 8). Die mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 11) zum Prozess beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Ein gabe vom 12 . November 2015 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) aus, die aktuelle Begutachtung bei der Medizinischen Abklä rung s stelle

Y.___ (Medas) habe weder auf allgemein-internistischem noch auf kardio logischem Fachgebiet Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden mit ver sicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die psychi schen Beschwerden würden vorrangig durch psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren begründet, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt würden. Es könnten daher keine Leistungen der Invaliden versicherung zugesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Be schwerdefüh rer in sei das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, beweisrechtlich nicht verwertbar, da dieser weder auf die Vor ak ten noch die darin gestellten Diagnosen eingegangen sei (S. 1). Seine Beur teilung lasse sich zudem aus der Anamnese und dem psychischen Befund nicht ableiten. Nachdem die somatische Seite zudem nicht ausreichend geklärt ge wesen sei, sei aus rechtlicher und medizinischer Sicht eine interdis ziplinäre Begutachtung nötig gewesen (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Ein holung des psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ sei der Fall geklärt gewe sen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) ausge führt habe, sei das Gutachten von Dr. Z.___ vollständig und schlüssig und be stätige das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Gra de s sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Seine Be ur tei lung sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet, sodass dem Gut achten voller Beweiswert zukomme (S. 6 unten). Der Entscheid der Be schwer degegnerin, ein Medas -Gutachten einzuholen, sei offensichtlich in der Absicht erfolgt, eine von einer Medas -Begutachtungsstelle erwartungsgemäss versiche rungsfreundlichere Beurteilung zu erhalten. Da sowohl internistisch als auch kardiologisch gemäss sämtlichen einhelligen Berichten keinerlei Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei en, habe keine Grundlage für eine polydisziplinäre Begutachtung bestanden (S. 7 Ziff. 6.7). Ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Über windbar keits praxis bei den in Frage stehenden Diagnosen nicht anwendbar (S. 9 Ziff. 7.3). Völlig unsubstantiiert sei sodann die Behauptung, es lägen psychoso ziale Belastungs faktoren vor (S. 9 Ziff. 8.1). Aus den Berichten des A.___ und dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich eindeutig eine ausge prägte psychi sche Erkrankung, welche nicht, und auch nicht zu einem erhebli chen Teil, mit den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren ein hergehe (S. 10 Ziff. 8.3).

Demgegenüber seien die Widersprüche der Beurteilung durch den Medas -Psychiater mit sämtlichen behandelnden wie auch vorbegut achtenden Psychiater n nicht aufzulösen, die abweichende Beurteilung nicht nachvoll zieh bar (S. 12 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.5-6).

E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwer deführerin am 3. April 2014 zu Hause besucht. Der Abklärungsbericht vom

15. April 2014 (Urk. 7/64) enthält eine eingehende Abklärung der Wohn ver hält nisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

3095) wurden darin die Haus haltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtli chen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichts texte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aus sagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berück sichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).

E. 3.1 2

Am 8., 1 0. sowie 28. Oktober 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch psychiatrische, internistische sowie kardiologische Fachärzte der Medas

Y.___ . In ihrem Gutachten vom 29. Dezem ber 2014 hielten sie fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt werden (Urk. 7/63 S. 25 lit . E). Ein negatives Fähig keitsprofil ergebe sich für Tätigkeiten mit häufigem und längerem Hochheben der Arme und Arbeiten mit den Armen häufig über Kopf. Aus Sicherheitsgrün den würden Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn wie auf Lei tern und Stellagen sowie psychomental höher belastende Tätig keiten eher nicht empfohlen. Ein sonstiges negatives Tätigkeitsprofil lasse sich nicht fest stellen. Bei der Versicherten bestünden durchaus Ressourcen, die auch aktiviert werden könnten. Die Primärpersönlichkeit zeichne sich durch eine gute Kon takt- und Kommunikationsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei bei ent spre chen der Motivation ausdauernd, beharrlich und durchsetzungsfähig, konsequent und zielstrebig. Sie könne sich auch unter widrigen Umständen durchsetzen. Antrieb und Wille seien ungestört, sie könne auch Entschlüsse und Handlungen ziel füh rend und sicher durchsetzen. Sie habe sich zwar bei der Dis kussion möglicher Tätigkeiten eher passiv verhalten, allerdings habe sie als Idee für weitere Berufs tätigkeit eine Dolmetschertätigkeit überlegt (S. 26 Mitte).

Retrospektiv und aktuell bestehe keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit einer Altenpflegehelferin, für Haushalttätigkeiten und für eine medizi nisch-theoretisch leidensangepasste Verweistätigkeit (S. 26 unten). Differenzen zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen Akten würden sich durch

die Bewertung der psychischen Befindlichkeit ergeben . Teilweise werde von einer

rezidivierenden depressiven Störung deutlicher Ausprägung gespro chen. Das Gut achten von Dr. Z.___ sei sehr kurz gehalten, insbesondere werde nicht hinrei chend klar, weshalb der Gutachter an der Diagnose der PTBS fest halte. Er berufe sich auf Vorbefunde und erwähne diagnostisch nur die rezidi vierende depressi ve Störung, in schwerem Grad chronifiziert, und den Status nach Synkope. Die Schlussfolgerung, die Versicherte sei psychisch nicht mehr belastbar und eine ge regelte Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich, lasse sich weder aus der knappen Anamnese noch dem psychischen Befund ableiten. Auf grund der aktuellen psy chiatrischen Begutachtung bestehe keine Übereinstim mung mit der Beurteilung des Vorgutachters Dr. Z.___, auch wenn einzelne Punkte, speziell die anamnes tischen Angaben, in groben Zügen übereinstimmten (S. 27).

E. 3.2 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/13/6-7) nannte die Ärztin des Spitals B.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Schrittmacherloge (Implan tation am 7. März 2012) - differentialdiagnostisch neurogene Schmerzen - chronische Depression - Sehnenscheidenganglien und Verdacht auf Tendinitis im Bereich des lin ken Handgelenks

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei durch die Schmerzen im Bereich der Schrittmacherloge rechts bei Armbewegung, die Handgelenksschmerzen links und durch die wahrscheinlich gestörte Schmerz verarbeitung bei Depression eingeschränkt (S. 1). Eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums von 65 % sei ab dem 1. August 2012 geplant (S. 2).

E. 3.3 In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/30/5-8) nannten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation DDDR am 7. März 2012 - Hypermenorrhoe mit Eise nmangel bei Cavu mpolyp

Die hausärztliche Zuweisung sei bei einem zunehmenden unklaren Erschöp fungs zustand seit März 2012 erfolgt (S. 1). Anlässlich der Zweitkonsultation am 24. Okto ber 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schnittverletzungen be rich tet, welche sie sich selber am linken Oberarm sowie am linken Oberschenkel zugefügt habe. Aufgrund der bestehenden Suizidgefahr sei die Beschwerdefüh rerin d urch die Ärzte der psychiatrischen Abteilung zur weiteren Behandlung in das

A.___ verlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit einer stationären psychiatrischen Therapie einverstanden gewesen (S. 2).

E. 3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

5. Dezember 2012 (Urk. 7/26/5-6) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell Status nach Hospitalisation wegen schwerer depressiver Episode (Ziff. 1 und 2). Ziel der Behandlung sei wenn möglich eine teilweise Reintegraion in die Arbeitstätigkeit, die Verhinderung des Suizids sowie eine allgemeine psychische Stabilisierung (Ziff. 5.c). Voraussichtlich sei die Beschwerdeführerin noch meh rere Monate ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Ziff. 8). Krankheitsfremde Fak toren spielten keine Rolle im Heilungsverlauf (Ziff. 9). Sowohl bezüglich der Krankheit wie auch der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht. Es sei davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10).

E. 3.5 Am 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Spitals B.___ operativ die Gebärmutter entfernt. Aus dem Operationsbericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/26/2-4) ergeben sich keine Hinweise auf Kom plikationen, die Ärzte empfahlen eine postoperative Routineüberwachung (S. 3).

E. 3.6 Nach einer stationären Behandlung im A.___ vom 24. Oktober bis 29. November 2012 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 28. Dezem ber 2012 (Urk. 7/31/7-9) eine schwere depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (S. 2). Vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin eine minimale Besserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Sie sei stets von aktiver Suizidalität distanziert gewesen, habe sich aber zu keiner Zeit von der passiven Suizidalität distanzieren können. Das selbstverletzende Handeln zur Anspannungsreduktion habe sie zu Beginn des Aufenthaltes nicht unterbinden, im Verlauf jedoch unterlassen können (S. 2). Die Prognose sei abhängig von der medikamentösen Therapie wie auch von der Überwindung der Patientin, regel mässig an den Therapien teilzunehmen und s ich auch auf psychotherapeutische Behandlungen einzulassen. Zum aktuellen Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfä higkeit 100 %. Bezüglich der Prognose sei es schwierig, eine Aussage zu ma chen,

da die Beschwerdeführerin vom letzten Aufenthalt wenig profitiert und seither keine Fortschritte gemacht habe (S. 3).

E. 3.7 In seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/30/1-4) nannte d er Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Di agnosen (Ziff. 1.1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation am 7. März 2012 - Erschöpfungszustand

Vom 24. Oktober bis 1. Dezember 2012 [richtig: 29. November 2012; vgl. Urk.

7/31/7] sowie vom 18. [richtig: 17.] Dezember 2012 bis 19. [richtig: 18.]

Januar 2013 (vgl. Urk. 7/31/2) sei die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert gewesen (Ziff. 1.3). Gegenwärtig werde sie noch in der Tages klinik im A.___ behandelt (Ziff. 1.5). Seit Ende Oktober 2012 und bis auf weiteres bestehe für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 3.8 Vom 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal im A.___ stationär behandelt . In ihrem Aus trittsbericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/31/2-6) diagnostizierten die Ärzte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 1). Nach ei nem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation im Jahre 2005 sei die Beschwer defüh rerin erstmals stationär behandelt worden

(S. 2). Die Patientin versichere, die Medikamente regelmässig eingenommen zu haben, was dem Spiegel aber wider spreche (S. 3). Der Austritt erfolge in leicht verbessertem psychische m Zu stand in ihre gewohn ten Wohnverhältnisse nach Hause . Im Anschluss werde sie sich in die weiterführende teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik an der F.___

oder in domo begeben. Weiterhin werde sie durch ihren behan delnden Psychiater betreut. Bei kaum nachweisbaren Bupropion -Spiegeln werde eine weitere Spiegelbestimmung zum therapeutischen Monitoring empfohlen (S. 4).

E. 3.9 Am 10. Juli 2012 (richtig: 2013) diagnostizierten die Ärzte des A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Urk. 7/42 S. 1 Ziff. 1.1). Vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in teil stationärer

beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Nach der teilstationären Behandlung werde die Beibehaltung einer engmaschi gen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Schwerpunkt auf das Erler nen

funktionaler Strategien im Umgang mit Anspannungsphasen, Dissozi ationen und Flashbacks sowie eine Traumatherapie empfohlen (S. 4 Ziff. 1.5). Gemäss dem Mini-ICF-Rating für psychische Störungen bestehe eine mittelgra dige Einschrän kung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität der Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig bis schwer beein trächtigt, die Durch haltefähigkeit sogar schwer beeinträchtigt. Hingegen bestehe k eine Beein träch tigung der Fähigkeit zur Selbstversorgung und der Wegfähig keit und die Gruppen fähigkeit sei nur leicht beeinträchtigt (S. 4 Ziff. 1.7).

Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit müsse sehr gut strukturiert sein und routineartige Arbeitsabläufe beinhalten, die einfach und frei von Zeitdruck seien. Die Tätigkeit solle wenn möglich zur gleichen Tageszeit und in einem wohlwollenden Umfeld stattfinden. Z u viele Aus senreize

seien zu vermeiden und es müsse auf die Einhaltung von Pausen ge ach tet werden. Eine solche Tätigkeit wäre während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 oben).

E. 3.10 In seinem Bericht vom 9. September 2013 nannte Dr. D.___ folgende Diagno sen (Urk. 7/44 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, seit mindestens zehn Jahren - PTBS, seit mindestens zehn Jahren - Synkope am 8. Februar 2012, in der Folge Schrittmacherimplantation bei AV-Block

Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 16. Juli 2013 wegen einer aku ten Krise im A.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell bestehe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit deutlicher körperlicher Er schöpf ung, Antriebshemmung, Zukunftsangst, amotivationalem Syndrom. Psy choti sche Symptome seien aktuell nicht vorhanden. Die Patientin habe keine Lebensfreude und immer wieder Suizidgedanken, aktuell wahrscheinlich jedoch nicht relevant handlungsgerichtet. Sowohl in Bezug auf die Krankheit wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ernst, dies aufgrund der mehrfachen psy chiatrischen Hospitalisationen, der somatischen (kardialen) Probleme und der kontinuierlichen Verschlechterung in letzter Zeit (Ziff. 1.4) . Die Beschwer de füh rerin sei seit März 2012 krankgeschrieben. Bis jetzt bestehe eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Rest arbeits fähigkeit vorhanden sei, welche es ihr ermögliche, an be ruflichen Integrations massnahmen teilzunehmen. Es scheine ihr recht gut zu gelingen, den eigenen Haushalt einigermassen zu bewältigen (Ziff. 1.11).

E. 3.11 A m

3. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag d er Beschwerde gegnerin durch Dr. Z.___ begutachtet. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2014, welches er gestützt auf die eigene

psychiatrische Ex plo ration sowie die vorhandenen Akten erstattete (Urk. 7/47 S. 1), diagnosti zierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, in schwerem Grad chroni fi ziert, sowie einen Status nach Synkope am 8. Februar 2012 bei AV-Block III und Implantation eines Herzschrittmachers. Die Patientin habe ihr Le ben lang unter einer pathologischen Depressivität gelitten. Diese sei mit bedingt durch viele lebenslange emotionale Belastungen und traumatische Erlebnisse. Die letz te ren unter der Diagnose einer PTBS von der schweren Depression abzu grenzen, wie es die Ärzte des A.___ getan hätten, sei seines Er achtens nicht nötig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die Depres sion schwer vermindert sei (S. 13 Ziff. 5). Die depressiven Stimmungsstörungen von Traurig keit, Lebensüberdruss und Suizidalität, Freudlosigkeit, Hoffnungslo sigkeit und Resignation, Scham- und Schuldgefühlen hätten einen schweren Krankheits grad . Darauf wiesen etwa das paranoid anmutende Hören einer Ge wissensstimme und die Selbstverletzungen hin. Die vitalen Funktionen seien stark beeinträchtigt mit Müdigkeit und Antriebsarmut. Es bestehe eine ausge prägte psychove ge ta tive Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Angstträu men, Herzrhythmusstö rungen und Enuresis . Die Patientin lebe sozial fast völlig isoliert, sei auf die beiden bei ihr wohnenden Söhne angewiesen und habe kaum produktive Be schäftigungen. Es bestünden ein schweres Morgentief und eine ständige Nervo si tät mit Bauchbeschwerden (S. 16 oben).

Die Patientin sei seit Februar 2012 bis heute anhaltend und generell voll ar beits unfähig gewesen. Der Grund dafür sei eine psychische Störung mit Krank heits wert, nämlich eine chronische depressive Störung von schwere m

Krank heits grad . Diese habe in den letzten zwei Jahren mehrfach eine psychiatrische Hospita li sation und eine langdauernde tagesklinische Behandlung bedingt. I n Anbe tracht der lebenslangen pathologischen Depressivität, der erfolglosen stati onären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen und der Komorbidität mit einer Herz kreislaufstörung

sei die Prognose ungünstig. Die psychiatrischen Therapieop tio nen seien psychotherapeutisch und psychopharmakologisch aus geschöpft. Beruf liche Massnahmen seien wegen der schweren kognitiven Stö rung en und der Antriebsarmut nicht indiziert (S. 16 Ziff. 6).

E. 4 Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sowie die Berichte des A.___ und der behandelnden Ärzte davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 anhaltend und generell vollständig arbeitsfähig ist.

E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Implantation eines Herzschrittmachers im März 2012 keine kardiologischen Beschwerden mehr vorliegen, welche zu einer Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen würde n (vgl. E. 2.1-2). Ebenfalls zu keinen weiteren Einschränkungen führte die Entfernung der Ge bär mutter im Dezember 2012 (E. 3.5).

Zu beurteilen sind damit ausschliesslich die Folgen der psychischen Beeinträch tigungen. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychische n Gesundheitszustandes in der Vergangenheit - und dabei insbesondere seit Oktober 2012 - mehrfach und über längere Zeit statio när wie auch teilstationär in der Psychiatrischen Privatklinik A.___

behandelt wurde. Insgesamt sind aufgrund der Akten folgende Aufenthalte ausgewiesen: -

29. Juni bis 25. Juli 2005 (vgl. E. 3.1) -

24. Oktober bis 29. November 2012 (vgl. E. 3.6) -

17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 (vgl. E. 3.8) -

18. Februar bis 3. März 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 4. bis 5. März 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) -

6. März bis 9. Juni 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff.

E. 5 Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Er werbsbereich zu ermitteln.

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführe rin auf grund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Ar beits markt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabel lenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des Er werbs bereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist der Ren ten beginn auf 1. Februar 2012 festzulegen (E. 3. 11).

E. 6.1 Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln.

E. 6.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

E. 6.3 Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe ihres im Jahre 1996 geborenen Sohnes, wel cher zwar wochentags in einem Internat für h örbehinderte Menschen wohnt, seine Wochenenden jedoch zu Hause bei der Beschwerdeführerin verbringt, zu rückgreifen (Urk. 7/64 Ziff. 4.2 und 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich ins gesamt ein Invaliditätsgrad von 2 % ergibt (Urk. 7/64 Ziff. 6.8). Bei einem An teil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilin validitätsgrad von 1 % (2 % x 0.5).

E. 7.1 Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 1 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 %, was einen An spruch auf eine halbe Rente begründet.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Wartejahr am 8. Februar 2013 beendet war (vgl. vorn E.

1.3). Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs.

3 IVG). Nach Gesagtem und angesichts der Anmeldung bei der Beschwer de gegnerin vom 29. August 2012 (Urk. 7/12) steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine halbe Rente zu.

Die a ngefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 An spruch auf eine halbe Rente hat.

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'916.25 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 3. November 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerde füh rerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, Aufwendungen von insge samt 7.83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 51.70 geltend (Urk. 10), was ange messen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220. -- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘916.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerd eführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00634 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

1. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. Oktober 2009 in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin (Urk. 7/12 Ziff. 5.4), als sie sich am 29. August 2012

wegen Problemen mit dem Herzschrittmacher bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/30-31, Urk. 7/42, Urk. 7/44) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/1, Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/38), veranlasste eine psychiatrische (Urk. 7/47) so wie eine inter disziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/ 63), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/13, Urk. 7/26) und führte eine Haus halt abklärung durch (Urk. 7/64). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71, Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Mai 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 21. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung bewilligt (Urk. 8). Die mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 11) zum Prozess beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life verzichtete mit Ein gabe vom 12 . November 2015 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin wei sen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 2) aus, die aktuelle Begutachtung bei der Medizinischen Abklä rung s stelle

Y.___ (Medas) habe weder auf allgemein-internistischem noch auf kardio logischem Fachgebiet Funktionsbeeinträchtigungen oder Beschwerden mit ver sicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die psychi schen Beschwerden würden vorrangig durch psychosoziale und sozio kulturelle Belastungsfaktoren begründet, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt würden. Es könnten daher keine Leistungen der Invaliden versicherung zugesprochen werden. Entgegen der Ansicht der Be schwerdefüh rer in sei das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, beweisrechtlich nicht verwertbar, da dieser weder auf die Vor ak ten noch die darin gestellten Diagnosen eingegangen sei (S. 1). Seine Beur teilung lasse sich zudem aus der Anamnese und dem psychischen Befund nicht ableiten. Nachdem die somatische Seite zudem nicht ausreichend geklärt ge wesen sei, sei aus rechtlicher und medizinischer Sicht eine interdis ziplinäre Begutachtung nötig gewesen (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach Ein holung des psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ sei der Fall geklärt gewe sen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) ausge führt habe, sei das Gutachten von Dr. Z.___ vollständig und schlüssig und be stätige das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Gra de s sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Seine Be ur tei lung sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet, sodass dem Gut achten voller Beweiswert zukomme (S. 6 unten). Der Entscheid der Be schwer degegnerin, ein Medas -Gutachten einzuholen, sei offensichtlich in der Absicht erfolgt, eine von einer Medas -Begutachtungsstelle erwartungsgemäss versiche rungsfreundlichere Beurteilung zu erhalten. Da sowohl internistisch als auch kardiologisch gemäss sämtlichen einhelligen Berichten keinerlei Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei en, habe keine Grundlage für eine polydisziplinäre Begutachtung bestanden (S. 7 Ziff. 6.7). Ent gegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die Über windbar keits praxis bei den in Frage stehenden Diagnosen nicht anwendbar (S. 9 Ziff. 7.3). Völlig unsubstantiiert sei sodann die Behauptung, es lägen psychoso ziale Belastungs faktoren vor (S. 9 Ziff. 8.1). Aus den Berichten des A.___ und dem Gutachten von Dr. Z.___ ergebe sich eindeutig eine ausge prägte psychi sche Erkrankung, welche nicht, und auch nicht zu einem erhebli chen Teil, mit den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren ein hergehe (S. 10 Ziff. 8.3).

Demgegenüber seien die Widersprüche der Beurteilung durch den Medas -Psychiater mit sämtlichen behandelnden wie auch vorbegut achtenden Psychiater n nicht aufzulösen, die abweichende Beurteilung nicht nachvoll zieh bar (S. 12 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 2.5-6). 3. 3.1

Vom 29. Juni bis 25. Juli 2005 befand sich die Beschwerdeführerin erstmals in der Psychiatrischen Privatklinik A.___ in stationär-psychiatri sche r Behandlung. In ihrem Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 7/31/10-12) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) - Status nach Suizidversuch durch Tabletten-Intoxikation am 28. Juni 2005

Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) bei akuter Selbstgefährdung durch Tabletten-Intoxikation zugewiesen worden (S. 1). Bei Eintritt habe sich ein depressives Zustandsbild mit Gefühlslosigkeit, Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung gezeigt. Unter der antidepressiven Thera pie

sei es im Verlauf zu eine r deutliche n Stimmungsaufhellung und Stabilisie rung des Affekts gekommen und die Patientin habe in deutlich gebessertem Zu stands bild in die alten Verhältnisse entlassen werden können (S. 2). 3.2

In ihrem Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 7/13/6-7) nannte die Ärztin des Spitals B.___, Medizinische Klinik, Kardiologie, folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Schrittmacherloge (Implan tation am 7. März 2012) - differentialdiagnostisch neurogene Schmerzen - chronische Depression - Sehnenscheidenganglien und Verdacht auf Tendinitis im Bereich des lin ken Handgelenks

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sei durch die Schmerzen im Bereich der Schrittmacherloge rechts bei Armbewegung, die Handgelenksschmerzen links und durch die wahrscheinlich gestörte Schmerz verarbeitung bei Depression eingeschränkt (S. 1). Eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit im Umfang des bisherigen Pensums von 65 % sei ab dem 1. August 2012 geplant (S. 2). 3.3

In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/30/5-8) nannten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ folgende Diagnosen (S. 1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation DDDR am 7. März 2012 - Hypermenorrhoe mit Eise nmangel bei Cavu mpolyp

Die hausärztliche Zuweisung sei bei einem zunehmenden unklaren Erschöp fungs zustand seit März 2012 erfolgt (S. 1). Anlässlich der Zweitkonsultation am 24. Okto ber 2012 habe die Beschwerdeführerin von Schnittverletzungen be rich tet, welche sie sich selber am linken Oberarm sowie am linken Oberschenkel zugefügt habe. Aufgrund der bestehenden Suizidgefahr sei die Beschwerdefüh rerin d urch die Ärzte der psychiatrischen Abteilung zur weiteren Behandlung in das

A.___ verlegt worden. Die Beschwerdeführerin sei mit einer stationären psychiatrischen Therapie einverstanden gewesen (S. 2). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom

5. Dezember 2012 (Urk. 7/26/5-6) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell Status nach Hospitalisation wegen schwerer depressiver Episode (Ziff. 1 und 2). Ziel der Behandlung sei wenn möglich eine teilweise Reintegraion in die Arbeitstätigkeit, die Verhinderung des Suizids sowie eine allgemeine psychische Stabilisierung (Ziff. 5.c). Voraussichtlich sei die Beschwerdeführerin noch meh rere Monate ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Ziff. 8). Krankheitsfremde Fak toren spielten keine Rolle im Heilungsverlauf (Ziff. 9). Sowohl bezüglich der Krankheit wie auch der Arbeitsfähigkeit sei die Prognose schlecht. Es sei davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (Ziff. 10). 3.5

Am 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin in der Frauenklinik des Spitals B.___ operativ die Gebärmutter entfernt. Aus dem Operationsbericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/26/2-4) ergeben sich keine Hinweise auf Kom plikationen, die Ärzte empfahlen eine postoperative Routineüberwachung (S. 3). 3.6

Nach einer stationären Behandlung im A.___ vom 24. Oktober bis 29. November 2012 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 28. Dezem ber 2012 (Urk. 7/31/7-9) eine schwere depressive Episode ohne psy cho tische Symptome (S. 2). Vor dem Austritt habe die Beschwerdeführerin eine minimale Besserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Sie sei stets von aktiver Suizidalität distanziert gewesen, habe sich aber zu keiner Zeit von der passiven Suizidalität distanzieren können. Das selbstverletzende Handeln zur Anspannungsreduktion habe sie zu Beginn des Aufenthaltes nicht unterbinden, im Verlauf jedoch unterlassen können (S. 2). Die Prognose sei abhängig von der medikamentösen Therapie wie auch von der Überwindung der Patientin, regel mässig an den Therapien teilzunehmen und s ich auch auf psychotherapeutische Behandlungen einzulassen. Zum aktuellen Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfä higkeit 100 %. Bezüglich der Prognose sei es schwierig, eine Aussage zu ma chen,

da die Beschwerdeführerin vom letzten Aufenthalt wenig profitiert und seither keine Fortschritte gemacht habe (S. 3). 3.7

In seinem Bericht vom 26. Februar 2013 (Urk. 7/30/1-4) nannte d er Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Di agnosen (Ziff. 1.1): - Depression - Status nach Schrittmacherimplantation am 7. März 2012 - Erschöpfungszustand

Vom 24. Oktober bis 1. Dezember 2012 [richtig: 29. November 2012; vgl. Urk.

7/31/7] sowie vom 18. [richtig: 17.] Dezember 2012 bis 19. [richtig: 18.]

Januar 2013 (vgl. Urk. 7/31/2) sei die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert gewesen (Ziff. 1.3). Gegenwärtig werde sie noch in der Tages klinik im A.___ behandelt (Ziff. 1.5). Seit Ende Oktober 2012 und bis auf weiteres bestehe für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätig keit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3.8

Vom 17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum dritten Mal im A.___ stationär behandelt . In ihrem Aus trittsbericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/31/2-6) diagnostizierten die Ärzte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (S. 1). Nach ei nem Suizidversuch mit Tablettenintoxikation im Jahre 2005 sei die Beschwer defüh rerin erstmals stationär behandelt worden

(S. 2). Die Patientin versichere, die Medikamente regelmässig eingenommen zu haben, was dem Spiegel aber wider spreche (S. 3). Der Austritt erfolge in leicht verbessertem psychische m Zu stand in ihre gewohn ten Wohnverhältnisse nach Hause . Im Anschluss werde sie sich in die weiterführende teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik an der F.___

oder in domo begeben. Weiterhin werde sie durch ihren behan delnden Psychiater betreut. Bei kaum nachweisbaren Bupropion -Spiegeln werde eine weitere Spiegelbestimmung zum therapeutischen Monitoring empfohlen (S. 4). 3.9

Am 10. Juli 2012 (richtig: 2013) diagnostizierten die Ärzte des A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; Urk. 7/42 S. 1 Ziff. 1.1). Vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in teil stationärer

beziehungsweise stationärer Behandlung gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.2). Nach der teilstationären Behandlung werde die Beibehaltung einer engmaschi gen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie mit Schwerpunkt auf das Erler nen

funktionaler Strategien im Umgang mit Anspannungsphasen, Dissozi ationen und Flashbacks sowie eine Traumatherapie empfohlen (S. 4 Ziff. 1.5). Gemäss dem Mini-ICF-Rating für psychische Störungen bestehe eine mittelgra dige Einschrän kung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Selbstbe haup tungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Flexibilität der Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig bis schwer beein trächtigt, die Durch haltefähigkeit sogar schwer beeinträchtigt. Hingegen bestehe k eine Beein träch tigung der Fähigkeit zur Selbstversorgung und der Wegfähig keit und die Gruppen fähigkeit sei nur leicht beeinträchtigt (S. 4 Ziff. 1.7).

Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis 16. Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit müsse sehr gut strukturiert sein und routineartige Arbeitsabläufe beinhalten, die einfach und frei von Zeitdruck seien. Die Tätigkeit solle wenn möglich zur gleichen Tageszeit und in einem wohlwollenden Umfeld stattfinden. Z u viele Aus senreize

seien zu vermeiden und es müsse auf die Einhaltung von Pausen ge ach tet werden. Eine solche Tätigkeit wäre während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 oben). 3.10

In seinem Bericht vom 9. September 2013 nannte Dr. D.___ folgende Diagno sen (Urk. 7/44 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, seit mindestens zehn Jahren - PTBS, seit mindestens zehn Jahren - Synkope am 8. Februar 2012, in der Folge Schrittmacherimplantation bei AV-Block

Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 16. Juli 2013 wegen einer aku ten Krise im A.___ hospitalisiert gewesen. Aktuell bestehe ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit deutlicher körperlicher Er schöpf ung, Antriebshemmung, Zukunftsangst, amotivationalem Syndrom. Psy choti sche Symptome seien aktuell nicht vorhanden. Die Patientin habe keine Lebensfreude und immer wieder Suizidgedanken, aktuell wahrscheinlich jedoch nicht relevant handlungsgerichtet. Sowohl in Bezug auf die Krankheit wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Prognose ernst, dies aufgrund der mehrfachen psy chiatrischen Hospitalisationen, der somatischen (kardialen) Probleme und der kontinuierlichen Verschlechterung in letzter Zeit (Ziff. 1.4) . Die Beschwer de füh rerin sei seit März 2012 krankgeschrieben. Bis jetzt bestehe eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Rest arbeits fähigkeit vorhanden sei, welche es ihr ermögliche, an be ruflichen Integrations massnahmen teilzunehmen. Es scheine ihr recht gut zu gelingen, den eigenen Haushalt einigermassen zu bewältigen (Ziff. 1.11). 3.11

A m

3. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag d er Beschwerde gegnerin durch Dr. Z.___ begutachtet. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2014, welches er gestützt auf die eigene

psychiatrische Ex plo ration sowie die vorhandenen Akten erstattete (Urk. 7/47 S. 1), diagnosti zierte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, in schwerem Grad chroni fi ziert, sowie einen Status nach Synkope am 8. Februar 2012 bei AV-Block III und Implantation eines Herzschrittmachers. Die Patientin habe ihr Le ben lang unter einer pathologischen Depressivität gelitten. Diese sei mit bedingt durch viele lebenslange emotionale Belastungen und traumatische Erlebnisse. Die letz te ren unter der Diagnose einer PTBS von der schweren Depression abzu grenzen, wie es die Ärzte des A.___ getan hätten, sei seines Er achtens nicht nötig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die Depres sion schwer vermindert sei (S. 13 Ziff. 5). Die depressiven Stimmungsstörungen von Traurig keit, Lebensüberdruss und Suizidalität, Freudlosigkeit, Hoffnungslo sigkeit und Resignation, Scham- und Schuldgefühlen hätten einen schweren Krankheits grad . Darauf wiesen etwa das paranoid anmutende Hören einer Ge wissensstimme und die Selbstverletzungen hin. Die vitalen Funktionen seien stark beeinträchtigt mit Müdigkeit und Antriebsarmut. Es bestehe eine ausge prägte psychove ge ta tive Stresssymptomatik mit Schlafstörungen, Angstträu men, Herzrhythmusstö rungen und Enuresis . Die Patientin lebe sozial fast völlig isoliert, sei auf die beiden bei ihr wohnenden Söhne angewiesen und habe kaum produktive Be schäftigungen. Es bestünden ein schweres Morgentief und eine ständige Nervo si tät mit Bauchbeschwerden (S. 16 oben).

Die Patientin sei seit Februar 2012 bis heute anhaltend und generell voll ar beits unfähig gewesen. Der Grund dafür sei eine psychische Störung mit Krank heits wert, nämlich eine chronische depressive Störung von schwere m

Krank heits grad . Diese habe in den letzten zwei Jahren mehrfach eine psychiatrische Hospita li sation und eine langdauernde tagesklinische Behandlung bedingt. I n Anbe tracht der lebenslangen pathologischen Depressivität, der erfolglosen stati onären und ambulanten psychiatrischen Behandlungen und der Komorbidität mit einer Herz kreislaufstörung

sei die Prognose ungünstig. Die psychiatrischen Therapieop tio nen seien psychotherapeutisch und psychopharmakologisch aus geschöpft. Beruf liche Massnahmen seien wegen der schweren kognitiven Stö rung en und der Antriebsarmut nicht indiziert (S. 16 Ziff. 6). 3.1 2

Am 8., 1 0. sowie 28. Oktober 2014 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung durch psychiatrische, internistische sowie kardiologische Fachärzte der Medas

Y.___ . In ihrem Gutachten vom 29. Dezem ber 2014 hielten sie fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fähigkeit gestellt werden (Urk. 7/63 S. 25 lit . E). Ein negatives Fähig keitsprofil ergebe sich für Tätigkeiten mit häufigem und längerem Hochheben der Arme und Arbeiten mit den Armen häufig über Kopf. Aus Sicherheitsgrün den würden Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichts sinn wie auf Lei tern und Stellagen sowie psychomental höher belastende Tätig keiten eher nicht empfohlen. Ein sonstiges negatives Tätigkeitsprofil lasse sich nicht fest stellen. Bei der Versicherten bestünden durchaus Ressourcen, die auch aktiviert werden könnten. Die Primärpersönlichkeit zeichne sich durch eine gute Kon takt- und Kommunikationsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin sei bei ent spre chen der Motivation ausdauernd, beharrlich und durchsetzungsfähig, konsequent und zielstrebig. Sie könne sich auch unter widrigen Umständen durchsetzen. Antrieb und Wille seien ungestört, sie könne auch Entschlüsse und Handlungen ziel füh rend und sicher durchsetzen. Sie habe sich zwar bei der Dis kussion möglicher Tätigkeiten eher passiv verhalten, allerdings habe sie als Idee für weitere Berufs tätigkeit eine Dolmetschertätigkeit überlegt (S. 26 Mitte).

Retrospektiv und aktuell bestehe keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit einer Altenpflegehelferin, für Haushalttätigkeiten und für eine medizi nisch-theoretisch leidensangepasste Verweistätigkeit (S. 26 unten). Differenzen zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit in den vorhandenen Akten würden sich durch

die Bewertung der psychischen Befindlichkeit ergeben . Teilweise werde von einer

rezidivierenden depressiven Störung deutlicher Ausprägung gespro chen. Das Gut achten von Dr. Z.___ sei sehr kurz gehalten, insbesondere werde nicht hinrei chend klar, weshalb der Gutachter an der Diagnose der PTBS fest halte. Er berufe sich auf Vorbefunde und erwähne diagnostisch nur die rezidi vierende depressi ve Störung, in schwerem Grad chronifiziert, und den Status nach Synkope. Die Schlussfolgerung, die Versicherte sei psychisch nicht mehr belastbar und eine ge regelte Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich, lasse sich weder aus der knappen Anamnese noch dem psychischen Befund ableiten. Auf grund der aktuellen psy chiatrischen Begutachtung bestehe keine Übereinstim mung mit der Beurteilung des Vorgutachters Dr. Z.___, auch wenn einzelne Punkte, speziell die anamnes tischen Angaben, in groben Zügen übereinstimmten (S. 27). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Implantation eines Herzschrittmachers im März 2012 keine kardiologischen Beschwerden mehr vorliegen, welche zu einer Ein schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit führen würde n (vgl. E. 2.1-2). Ebenfalls zu keinen weiteren Einschränkungen führte die Entfernung der Ge bär mutter im Dezember 2012 (E. 3.5).

Zu beurteilen sind damit ausschliesslich die Folgen der psychischen Beeinträch tigungen. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychische n Gesundheitszustandes in der Vergangenheit - und dabei insbesondere seit Oktober 2012 - mehrfach und über längere Zeit statio när wie auch teilstationär in der Psychiatrischen Privatklinik A.___

behandelt wurde. Insgesamt sind aufgrund der Akten folgende Aufenthalte ausgewiesen: -

29. Juni bis 25. Juli 2005 (vgl. E. 3.1) -

24. Oktober bis 29. November 2012 (vgl. E. 3.6) -

17. Dezember 2012 bis 18. Januar 2013 (vgl. E. 3.8) -

18. Februar bis 3. März 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 4. bis 5. März 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) -

6. März bis 9. Juni 2013 (teilstationärer Aufenthalt, vgl. Urk. 7/42/2 Ziff.

1.3) - 1 0. bis 11. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 2. bis 16. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/42/2 Ziff. 1.3) - 1 4. bis 16. Juli 2013 (vgl. E. 3.10) 4. 2

Betreffend d i e Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeits fähig keit wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwei mal begutachtet .

Nachdem der RAD der Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Teamlei tung

das rein psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (E.

3.11)

am 1 9. und 28. Februar 2014 als vollständig und schlüssig bezeichnet hatte (Urk. 7/65 S. 4 f.), stellte die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Haushaltabklärungs berichts vom 19. Mai 2014 Diskrepanzen zum Gutachten von Dr. Z.___ fest und beur teilte dieses am 28. Mai 2014 als beweisrechtlich nicht verwertbar (Urk. 7/65 S. 6 f.). Dies führte in der Folge zur erneuten, nun interdisziplinären Medas -Be gutachtung (E. 3.12) .

Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das Gutachten von Dr. Z.___ zunächst ein, dieser gehe nicht auf die Vorakten und die darin gestellte Diagnose einer PTBS ein (Urk. 7/65 S. 7). Dr. Z.___

fasste jedoch die Vorakten

über mehrere Seiten in chronologischer Reihenfolge zusammen (Urk. 7/47 S. 2-7) und ging auf Seite 15 auf frühere Arztberichte ein (Urk. 7/47 S. 15). Auf Seite

13 des Gut achtens führte er sodann aus, die lebenslangen emotionalen Belastungen und die traumatischen Erlebnisse unter der Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung von der schweren Depression abzugrenzen, sei seines Erach tens nicht notwendig, weil die psychische Belastbarkeit schon durch die De pression schwer vermindert sei (Urk. 7/47 S. 13 Ziff. 5). Die diesbezügliche Kri tik der Be schwerdegegnerin ist demnach klar unzutreffend.

Auch w as die Diskrepanzen zum Abklärungsbericht vom 15. April 2014 (Urk. 7/64) betrifft, handelt es sich dabei - wenn überhaupt - lediglich um Klei nigkeiten. So führte die Beschwerdeführerin Dr. Z.___ gegenüber aus, sie koche nicht mehr alleine (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben), und bestätigte im Rahmen der Haushaltabklärung, sie koche vorwiegend am Wochenende, wenn der Sohn zu Hause sei. Während der Woche mache sie nur einfache Speisen, oft esse sie auch etwas Kaltes (Urk. 7/64 S. 5 Ziff. 6.2). Übereinstimmend ergibt sich sodann sowohl aus dem Gutachten als auch aus dem Abklärungsbericht, dass sie die Grosseinkäufe nicht mehr alleine erledige, nachdem sie in Menschenmengen rasch hektisch werde. Ob sie in kleinen Geschäften Kleinigkeiten selbständig besorgen kann, ist nicht entscheidrelevant (Urk. 7/47 S. 8 Ziff. 3 oben, Urk. 7/64 S. 6 Ziff. 6.4). Ebenso hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin könne ihren eigenen Haushalt einigermassen bewältigen (Urk. 7/47 S. 15 unten), was sich auch aus dem Abklärungsbericht ergibt (Urk. 7/64 S. 5 ff. Ziff. 6.1-7). Hinzu kommt, dass ein Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwer de n leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärzt li chen

Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus halts abklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom

2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 4. 3

Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten von Dr. Z.___ ausführlich die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin wi e dergibt, die Erhebung des Psycho sta tus und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich dazu eher etwas knapp ausgefallen ist. Dennoch erscheint seine Einschätzung, wonach die Beschwer deführerin nicht mehr arbeitsfähig ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Verlaufes mit zahlreichen stationären Aufenthalten nachvollziehbar und über zeugend . Zu demselben Schluss gelangte der Hausarzt Dr. E.___ (E. 3.7), und auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ ging im Dezember 2012 davon aus,

dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (E. 3.4). Zwar führte dieser im September 2013 aus (E. 3.10), es sei von ei ner Restar beitsfähigkeit auszugehen, welche der Beschwerdeführerin die Teil nahme an be ruflichen Massnahmen ermögliche, und auch die Ärzte des A.___

hielten im Juli 2013 eine sehr gut strukturierte und routine artige Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne zu viele Aussenreize und unter Ein hal tung von Pausen während zwei bis drei Stunden pro Tag für zu mutbar (E. 3.9) . Dabei handelt es sich aber um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen und nicht um eine in der freien Marktwirtschaft verwertbare Restar beitsfähigkeit . Insge samt ergibt sich damit ein stimmiges Bild der Beschwerde führerin, welche seit dem Jahre 2012 an einer rezidivierenden depressiven Stö rung mit schweren und mittelgradigen Episoden leidet, wiederholt für längere Zeit stationär behandelt werden musste und insgesamt nicht mehr arbeitsfähig ist.

Demgegenüber vermag die Einschätzung der Medas -Gutachter, welche retro spektiv und aktuell mit Ausnahme der Zeiten der psychiatrischen Hospitalisa tion

weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen, nicht zu überzeugen. Aus den Berichten des A.___ ergeben sich keinerlei Hinweise auf simulierendes oder übertreibendes Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Ein schätzung der Medas -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin am Tag nach der Entlassung aus einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt unter anderem aufgrund selbstverletzendem Verhalten sowie Suizidgefährdung bereits wieder vollständig arbeitsfähig sein sollte, ist demnach weder nachvollziehbar noch überzeugend und plausibel. 4. 4

Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sowie die Berichte des A.___ und der behandelnden Ärzte davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 anhaltend und generell vollständig arbeitsfähig ist. 5.

Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Er werbsbereich zu ermitteln.

Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vor liegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführe rin auf grund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Ar beits markt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabel lenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des Er werbs bereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist der Ren ten beginn auf 1. Februar 2012 festzulegen (E. 3. 11). 6. 6.1

Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbe reich zu ermitteln. 6.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.

86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.

2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Ge sund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Be schwer deführerin am 3. April 2014 zu Hause besucht. Der Abklärungsbericht vom

15. April 2014 (Urk. 7/64) enthält eine eingehende Abklärung der Wohn ver hält nisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätig keiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für In validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

3095) wurden darin die Haus haltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtli chen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichts texte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aus sagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berück sichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien voll umfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwer deführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1). 6.3

Gemäss dem Abklärungsbericht kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe ihres im Jahre 1996 geborenen Sohnes, wel cher zwar wochentags in einem Internat für h örbehinderte Menschen wohnt, seine Wochenenden jedoch zu Hause bei der Beschwerdeführerin verbringt, zu rückgreifen (Urk. 7/64 Ziff. 4.2 und 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich ins gesamt ein Invaliditätsgrad von 2 % ergibt (Urk. 7/64 Ziff. 6.8). Bei einem An teil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilin validitätsgrad von 1 % (2 % x 0.5). 7.

7.1

Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditäts grade . Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 1 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 51 %, was einen An spruch auf eine halbe Rente begründet. 7.2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb das Wartejahr am 8. Februar 2013 beendet war (vgl. vorn E.

1.3). Ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs.

3 IVG). Nach Gesagtem und angesichts der Anmeldung bei der Beschwer de gegnerin vom 29. August 2012 (Urk. 7/12) steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine halbe Rente zu.

Die a ngefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 An spruch auf eine halbe Rente hat. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 3. November 2015 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Be schwerde füh rerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, Aufwendungen von insge samt 7.83 Stunden sowie Auslagen von Fr. 51.70 geltend (Urk. 10), was ange messen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220. -- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘916.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2015 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass die Beschwerd eführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'916.25 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig