Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, meldete sich am 1 4. Juli 2011 unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 201 2 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/21). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 2 7. Juni 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/24), worauf die se unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten einholte, das am 2 1. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/59) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/66 ; Urk. 6/68 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Mai
2015 erneut
einen Rentenanspruch ( Urk. 6/7 1 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegen heit zur weiteren medizinischen Abklärung beziehungsweise Rentenprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 201 6 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Nach Aufforderung des Gerichts ( Urk.
8) reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 10) die von den Gutachtern eigenständig eingeholten Berichte ( Urk. 11/1-24) zur Ergänzung der Akten ein. Mit Schreiben vom 2 8. November 2016 ( Urk.
15) ver zichtete die Beschwerdeführerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme, dies wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliess en. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59), davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin als auch in jeder anderen leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Die psy chiatrische Diagnose der leichten depressiven Erkrankung sei ein vorübergehen des Leiden, sei überwindbar und begründe keine Invalidität im Sinne des Geset zes (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beurteilung im Gutachten sei nicht einleuchtend. M ed.
pract .
Y.___ zeige auf, dass insbesondere die psychiatrische Diagnosestellung und Beurteilung falsch sei en und es widersprüchliche Aussagen im Gutachten gebe (S.
4 oben). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege nicht einfach nur eine andere Beurteilung des Sachverhalts vor (S.
3 unten). Zu sammenfassend sei ersichtlich, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gut achten nicht abgestellt werden könne, womit der vorliegende Prozess auf grund einander widersprechender Berichte nicht erledigt werden könne (S. 4 Mitte). Im Übrigen seien Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Beschwerden nicht gewürdigt worden (S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) verändert haben und ob gestützt auf die vorliegenden Akten der Rentenanspruch beurteilt werden kann . 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, Oberarzt Klinik A.___ , stellte im Bericht vom 1 5. Februar 2012 ( Urk. 6/1
6) als Diagnose n eine Frozen
s houlder rechts, adominant , bei eine m Status nach Skisturz Schulter rechts 2007, eine m Status nach offener AC-Resek tion rechts 2007, eine m Status nach arthroskopischer
Acromioplastik und AC-Nachresektion 2008, eine m Sta tus nach arthroskopischem
Débridement
SLAP, AC-Resektion, Bursektomie , la teral öffnende Acromioplastik rechts am 1. April 2011 sowie eine Voltaren-Un verträglichkeit (S. 2 unten). Dazu führte er aus, es bestünden persistierende Schulterschmerzen nach einem Skisturz im Jahr 200 7 .
Gemäss Akten habe sich eine therapieresistente F rozen
shoulder rechts entwickelt. Seit der letzten Schulter-Arthroskopie Anfang April 2011 sei es zu einer gewissen Besserung gekommen. Aktuell klage die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der rechten Schulter. Die Beschwerden wür den vor allem bei Bewegung und Belastung auf treten, jedoch auch in Ruhe. Im Rahmen auswärts durchgeführter Physiotherapie würden vor allem Mobilisatio nen und Weichteilbehandlungen durchgeführt. Es bestehe ein hoher Leidens druck . Diverse Medikamente hätten keine substanzielle Besserung gebracht. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei die Prognose als ungünstig zu erachten (S. 3 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
M ed. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 0. Februar 2012 ( Urk. 6/17/2-3) aus, a us medizini scher Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schläge n und Vibrationsein wirkungen auf die rechte Schulter sowie Ü berkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr zumutbar . Das Heben, Tragen und Tr ansportieren von Lasten über 5- 8 kg unter ungünstigen Hebeln, in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden.
Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch voll schichtig zumutbar (S. 2 unten) .
Für die angestammte Tätigkeit als Sekretä rin und für jede angepasste Tätigkeit mit dem dargestellten Belastungsprofil ergebe
sich medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ange stammt= ange passt ) ab Mai 20 11 (S. 3 oben) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 6/26/145-146) aus, d ie Beschwerden der Beschwerdeführerin bez ögen sich vor allem auf die Schmerzen im Bereiche der Schulter als Folge der Unfälle. Von der Psyche her berichte die Beschwerdefüh rerin von einer gewissen Dünnhäutigkeit , Stressanf ä lligkeit und verminderter Belastbarkeit als Folge des protrahierten Verlaufes mit keiner wirklichen Besse rung de r Symptomatik, was für sie ziemlich zermürbend und frustrierend sei .
Eine psychiatrische Diagnose könne im eigentlichen Sinn nicht ge stell t werden . Die psychische Beeinträchtigung sei eigentlich eine normale Reaktion auf die momentane Situation in Bezug auf die körperliche Symptomatik. Vorbestehende psychische Beschwerden seien nicht bekannt. Der bisherige Verlauf sei von der Ursache, das heisse von den Schmerzen abhängig und solange sich diese nicht besser ten , werde sich auch der Verlauf nicht wesentlich ändern (S. 1) . Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 2). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte: 4. 2
PD Dr. Z.___ , Chefarzt Klinik A.___ , führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 6/31) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Frozen
shoulder rechts, adominant , bei einem - Status Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenotomie , intraartikuläres D é bridement , Kapsulotomie , subacromiales
D é bridement , sparsame laterale Acromioplastik vom 2. Oktober 2012 - Status nach Schulterarthroskopie, D é bridement SLAP, AC-Re-Resek tion, Bursectomie , laterale öffnende Acromioplastik rechts am 1. April 2011 - Status nach Schulterarthroskopie und subacromiale Dekompression 2008 - Status nach AC-Gelenksresektion 2007 - Voltaren-Unverträglichkeit
(Atemnot) - Opiat-Unverträglichkeit
Dazu führte er aus, n ach einem Skisturz 2007 leide die Beschwerdeführer in an persistierenden Schulterschmerzen recht s , adominant . Im Verlauf habe sich eine hartnäckige Frozen
s houlder entwickelt . Insgesamt 3-ma l ige operative Eingriffe, intensive Physiotherapie und eine Schmerzkatheterbehandlung
hätten die Be schwerden nicht längerfristig beeinflussen können . Durch die aktuell durchge führte Physiotherapie könne der Zustand einigermassen erhalten werden. Die Patientin sei jedoch schmerz- und funktionsbedingt im Alltag massivst einge schränkt . Die Befunderhebung zur aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter habe eine Flexion von 90° sowie eine Aussenrotation von 20° ergeben. G enerell be steh e im Rahmen einer Frozen
s houlder eine günstige Prognose. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei im vorliegenden Fall mittel- bis l ängerfristig nicht mit einer substantiellen Besserung des Zustandes zu rechnen ( Ziff. 1.4) . Seit dem 2 4. September 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Dabei würden Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestehen ( Ziff. 1.7). 4. 3
Im Bericht der beruflichen Grundabklärung der Klinik D.___ vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 11/23-24) berichteten die Fachleute von einer vierwöchigen beruflichen Abklärung hi nsichtlich Stellenvermittlung. Die Beschwerdeführerin sei als sehr zuverlässige, motivierte und engagierte Person aufgetreten. Sie habe von den vereinbarten 20 an 16 Tagen gearbeitet und an den anwesenden Tagen eine effektive Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb bei einer Präsenz von vier Stunden erreicht. Die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Aufgaben mit Fleiss gelöst. Bei den Abklärungsaufgaben habe sie gute bis sehr gute Resultate erreicht. Unsicherheiten und Fehler seien auf mangelnde Konzentration und fehlende kaufmännische Routine zurückzuführen gewesen (S.
1). Die Beschwerdeführerin habe während der ganzen Abklärungszeit signalisiert, dass sie sehr gerne im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen möchte, jedoch das Arbeits pensum mit vier Stunden im Moment noch zu hoch sei (S. 1 unten). Ausserdem führten die Fachleute aus, dass d er Beschwerdeführerin in der Grundabklärung sitzende Tätigkeiten zugewiesen worden seien (S. 3 oben ) . Bei täglichen Gesprä chen habe die Beschwerdeführer in meist über ihren Gesundheits zustand respek tive ihre Schulterschmerzen berichtet und dass die Schmerzen seit ? eginn der Abklärung stark zugenommen hätten. Dabei habe s ie das Sitz-/
Stehpult benutzt, jedoch nur sehr selten stehend gearbeitet. Das Leistungsverhalten bei den zuge wiesenen Arbeiten sei unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung konstant gewesen (S. 3 unten). 4. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/12-15) aus, die Beschwerdeführerin gebe
seit vielen Monaten ein unverändertes Schmer zsyndrom im Bereich der rechten Schulter an . Bewegungen und Belastungen des adominanten rechten Armes würden zu Schmerzexazerbat i onen führen .
B ei verstärkten Schmerzen br a uche sie jeweils eine längere Ruhephase. Die Behandlung i n der Schultersprechstunde de r
Klinik A.___ sei abgeschlossen, die zuletzt vorgeschlagene Steroidinfiltration habe sie ab gelehnt , diese Massn a hme hätte schon früher repetiert keinen Erfolg gezeigt. In der Rheumatologie der Klinik A.___
würden noch Kontrollen i m Abstand von drei Monaten statt finden , neue Aspekte würden sich nicht ergeben (S. 4 Mitte).
Bei der heutigen kreisärztl i chen Untersuchung zeig e sich eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bis knapp über die Horizontale, anhand der nur diskret eingeschränkten Rotat i onsbeweglichke i t könne eine eigentliche schwerere Form einer F ro zen
shoulder aber ausgeschlossen werden. Die muskuläre Hypotrophie am adominanten linken Arm sei
diskret , die Um fangmasse spreche gegen eine massive Einschr ä nkung der Belastbarkeit de r rechten Hand. Medizinisch nicht erklärbar bei normaler Innervat i on und normaler Entwick lung der Un t erarm muskul a tur rechts sei di e stark herabgesetzte Faustschlusskraft rechts, Werte unter 10 kg würden dabei als beweisend für ein dysfunktionales Verhalten gelten (S. 4 unten f.).
Rein aufgrund der somatischen Pathologie sei eine Belastungseinschränkung de s adominanten rec hten Armes anzunehmen, es ergebe sich dabei folgendes Zu mutbarke i tsprofil : Eine manuell leichte Tätigkeit bis Schulterhöhe und körper nahe sei vollzeitig zumutbar, unter der Bedingung, dass nicht repetierte grössere Bewegungsausschläge in der rechten Schulter gefordert seien . Ungünstig seien Tätigkeiten mit längerem Einsatz der rechten Hand körperfern , nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten , die mit starken Schlägen und Erschütterungen des adominanten rechten Armes verbunden seien . Die Tätigkeit im Büro /als Sekretärin mit gemischter Arbeit erscheine entsprechend vollzeitig zumutbar . Ungünstig wäre hingegen eine Tätigkeit mit überwiegen dem Einsatz an einer Tastatur, eine gemischte Tätigkeit wäre zu fordern. 4. 5
Med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt
am F.___ , nannte im Bericht vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 11 S.
18 Rückseite bis 22) als Diagnosen ein Frozen
s houlder Syndrome (rechts), eine schwere Depression (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie ein en sexuelle n Missbrauch in der Kindheit (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in Gutachtersituationen stets darum bemüht, einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen. Offensichtlich sei es einigen Gutachtern nicht gelungen, hinter diese Fassade zu blicken. Statt zu aggravie ren , wie es möglicherweise in einer Gutachtersituation denkbar wäre, neige die Patientin dazu , Beschwerden zu bagatellisieren. In den aktuellen Sitzungen seien eine depressive Verarbeitungsstruktur unter somatisierender Einbeziehung deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin ha be gelernt, negative Gefühle nicht mehr zu spüren, da sie als Tochter, Sekretärin und Mutter stets habe funktionieren müssen . Für andere da zu sein sei wichtiger gewesen als die eigene Befindlichkeit. Eine somatische Ausprägung in Form massiver Schmerzen sei erfahrungsgemäss die konsequente Symptombildung.
Ein Blick auf die aktuelle Medikation lasse auch den Laien erahnen, wie gross die Schmerzen sein müssen. Darüber hinaus sei die Medikation aber nicht geeignet, die Schmerzen komplett unter Kontrolle zu halten, so dass die Beschwerdeführerin , gerade nach belastungsreichen Situationen, lange Ruhepausen einlegen müsse , damit die Schmerzen überhaupt erträglich bl ie ben.
Als klassische Zeichen der Depression fänden sich Durchschlafstörungen, Morgentief, Antriebslosigkeit, gedrückter Affekt, der hypoman abgewehrt werde , und eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei
allein aufgrund der psych ischen Symptome dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Eine Berentung sei empfohlen worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, med. pract . H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten des K.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 unten f.) : - c hronische Schulterschmerzen rechts mit m ä ssiger schmerzhafter Beweg lichkeitsein sc hränkung /Schultersteife ohne muskel trophische Störungen und mit in konstantem leichtem Schonungsverhalten in der Untersu chungssituation - Status nach Schulterkontusion rechts am 3 0. Dezember 2006 (Sturz beim Skifahren) und am 1 8. Januar 2011 (Sturz auf Eis) - Status nach mehrfachen diagnostischen und operativen Schulterein griffen rechts - 2 9. Mai
2007 arthroskopische
subakromiale Dekompression, Akromioplastik , offene AC-Gelenksresektion bei Impingement -Symptomatik - 8. Juli 2008 arthroskopische
subakromiale
Bursektomie , Re-Akro mioplastik und AC - Gelenksresektion bei AC-Gelenksschmerzen - 1. April 2011 arthroskopische
Bursektomie , l ateral öffnende Akromioplastik , AC - Gelenksresektion, D é bridement einer SLAP-Läsion - 2. Oktober 2012 arthroskopische Bizeps-Tenotomie, intraartikulä res und subakromiales
D é bridement , Kapsulotomie , laterale Re- Akromioplastik - aktuell klinischer Verdacht auf adhäsive Kapsulitis im Ablauf, Beweg lichkeitseinschränkung etwas in Besserung seit anfang s 2014 - musku läre Nackenverspannungen rechts - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - nach Anpassungsstörung 2012 nach Operation und Kündigung - bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit - unter spezifischer Psycho- und Psychopharmakotherapie - bestehend seit 2012
Gesamtmedizinisch liege ein Mischbild von unfall bedingten, rechtsseitigen Schul terbeschwerden und einer leichtgradig ausgeprägten affektiven Erkran kung mit somatischem Syndrom vor .
Das Fortbestehen rechtsseitiger Schulter schmerzen könne rheumatologisch und orthopädisch unter Berücksichtigung der
Vorakten , der Anamnese, der Untersuchungsbefunde und dem aktuell durch geführten MRI der rechten Schulter nachvollzogen werden. Die Persistenz von Beschwerden sei nach gutachterlicher Einschätzung als überwiegend wahr scheinlich unfa l lkausal anzusehen.
Nicht gänzlich nachvo l lziehbar sei hingegen das berichtete, invalidisierende Ausmass der Beschwerden, passend dazu könne eine für diesen Fall zu erwartende, deutliche Atrophie der Schultermuskulatur und Inaktivitätsosteoporose nicht bestätigt werden (S. 28 unten) .
In der psychiatrischen Begutachtung gebe die Beschwerdeführerin an, unter einer Depression zu leiden. Entsprechende Symptome würden sich in Form einer deprimierten Stimmung, einer Schwankung der Grundstimmung, einem leicht ausgeprägten Grübeln und einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintole ranz zeigen , andererseits zeige sich auch eine spontane und kontext bezogene Aufhellbarkeit. Auch die täglichen Aktivitäten mit Spaziergängen, dem Ausü ben von Hobbys, einem einigermassen geregelten Tagesablauf und einer ange messeneren Körperpflege spr ä chen für (richtig wohl gegen) einen schwereren Ausprägungsgrad der affektiven Erkrankung (S.
28 unten ; vgl. auch S.
18 f.) . Obwohl die
Explorandin Gedächtnisstörungen und eine Reduktion der Konzen trationsfähigkeit beklage , liessen sich diese in keinem der Gutachten klinisch erfassen, so dass sich die Beschwerdeführerin in die sem Punkt zu unterschätzen scheine . Die Kriterien für die Zusatzdiagnose eines somatischen Syndroms seien erfüllt. Eine Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfall ereignissen
lasse sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit postulieren. Vielmehr sei davon auszugehen , dass es im Rahmen einer Konfliktsituation am Arbei tsplatz und der erfolgten Kündi gung zu einer An passungsstörung
gekommen sei , welche in die leichte depressive Erkrankung übergegangen sei . Zusätzlich zu dem bisher Aufgeführten bestehe der Verdacht auf eine migränoide Kopfschmerzerkrankung mit Auftreten in grösseren Ab stän den von 6-8 Wochen, welche bei Bedarf medikamentös, beispielsweise mit
Tryptane n behandelt werden könne. Aus internistischer Sicht werde eine Kon trolle des Blutdrucks sowie der unspezifischen, leicht erhöhten Entzündungs faktoren empfohlen , welche in ihrer Konstellation am ehesten für einen zum Zeitpunkt der Begutachtung asymptomatischen Infekt sprechen würde n (S. 29 oben) .
Sowohl für die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin besteh e eine Gesamtarbeitsfähigkeit in Höhe von 70 % be zogen auf ein volles Arbeitspen sum von 100 % . Ausschlaggebend für die Höhe der Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die af f ektive Erkrankung, welche zu einem erhöhten Erholungsbedarf und einem verlangsamten Ar beitstempo führe.
In dieser Einschränkung sei bereits die auf Grund der Schulterschmerzen not wendige, zusätzliche Erholungszeit eingeschlossen (S.
29 Ziff. 7.2) . Die Beschwer deführerin sei für sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten in dem genannten Umfang arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 7.3) .
Die Gutachter führten weiter aus , dass sich i n der Beurteilung der Arbeitsfähig keit eine Diskrepanz zur beruflichen Abklärung der Klinik D.___
zeige , gemäss derer die Beschwerdeführerin lediglich in einem Umfang von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag und im Rahmen eines Arbeitsversuches als arbeits fähig erachtet wurde. Hierzu sei zu bemerken, dass im Rahmen einer solchen Abklärung auf das Verhalten und die soziale Interaktion abgestellt werde , während die Diagnosen und die resultierenden Funktionseinschränkung en in der Regel nicht bekannt seien . Eine solche Verhaltensbeobachtung könne sinnvoll sein, beispielsweise um die Compliance und Arbeitsmotivation zu be werten, ersetze jedoch nicht eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unt er Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte (S. 31 oben) .
Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, i m Dezember 2011 habe sich die Situation durch die Ausbildung einer sekundären Frozen
s houlder ver schlechtert, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50
% nach sich ge zogen ha b
e. Nach der vierten Operation am
2. Oktober 2012 sei für drei Monate eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine Aufstockung des Arbeitspensums erfolgen. V orliegend würden in den Folge monaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet, was eine weitere 100% ige
Arbeitsunfähigkeit erklärbar gemacht habe . Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013
könne jedoch eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktuell zeig e sich die Beweglichkeit gegenüber den Vorbefunden gebessert, weshalb von somati scher Seite her eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein müsste (S. 31 Ziff. 2 sowie S. 18 Ziff. 2 des orthopädischen Teilgutachtens) . 4. 7
M ed. pract . Y.___ (vorstehend E.
4.5) führte in seiner Stellungnah m e vom 2 5. März 2015 ( Urk. 6/67) aus, im Gesamtgutachten verringere sich die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jeg liche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % . Darüber hinaus falle auch ein ausgesprochen ungenauer Umgang mit den persönlichen Daten der Beschwer deführerin im Gutachten und den verschiedenen Teilgutachten auf. Je nach Gutachter würden die Personendaten erheblich variieren.
Im orthopädischen Teilgutachten würden die Befunde des Gutachters massiv von den durchgehend und über einen längeren Zeitraum vom behandelnden Ortho päden erhobenen Befunden abweichen. Trotz V orliegen neuerer Befunde zum Zeitpunkt der Begutachtung beziehe sich der Gutachter nur auf länger zurück liegende Untersuchungsbefunde (S. 1 unten). Ausgehend von den bei der Begut achtung gemessenen Werten, komme der Gutachter zur fehlerhaften Einschätz ung, dass sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin massiv gebessert habe und eine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Darüber hinaus bemerke der Gutachter, dass er selbst „aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzempfindlichkeit“ die Begutachtung nur eingeschränkt habe durchführen können. Die fortlaufend vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werte würden eindeutig einen gleichbleibenden Zustand, zuletzt sogar eine deutliche Verschlechterung zeigen (S. 2 oben).
Zum psychiatrischen Teilgutachten führte er aus, der Gutachter komme abwei chend von seinen eigenen Befunden zum Ergebnis, dass nur eine „leichte de pressive Episode“ vorliege und begründe dies damit, dass „soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt werden“. In den B efunden schreibe der Gutachter jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivitä ten fortzusetzen“ (S. 3 unten). Weiter begründe der Gutachter
die Diagnose damit, dass der Hamilton- und MADRS-Test im Ergebnis eine leichte depressive Episode zeigen würde n . Beide Tests enthielten jedoch ausschliesslich die subjekti ven Eindrücke des Begutachters, ohne eine Selbstbeurteilu ng durch die Probandin zu ermög lichen.
Beide Tests würden hier eine Objektivität vor gaukeln , die aber gar nicht vorhanden sei . Diese Tests seien entwickelt worden , um eine Verlaufskontrolle von depressiven Patienten zu ermöglichen. Keinesfalls jedoch seien sie geeignet, eine objektive Beurteilung oder Einstufung eines Schweregrades einer Depres sion in einer Begutachtungssituation durchzuführen . Korrekt wäre gewesen, zumindest eine Selbstbeurteilung der Probandin hinzuzufügen oder den behan delnden Psychiater zu bitten, den Hamilton- und MADRS-Tes t auszufüllen, um Diskrepanzen auszuschliessen oder aufzuzeigen (S. 4 oben) .
Weiter führe der Gutachter auf „ d ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somati schen Syndroms seien knapp erfüllt" . Wahrscheinlich meine er damit die Diag nose einer a nhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Warum er diese dann unter den p sychiatrischen Diagnosen unterschlage , sei nicht nach vollziehbar. D er Gutachter stelle die Diagnose leichte depressive Episode bei Persönlichkeitsänderungen und führe
dazu aus, dass eine Persönlichkeitsstörung erst nach mehreren Konsultationen gestellt werden könne . Auch dies unterlasse der Gutachter fahrlässig , da d ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung relevant für die Höhe des Rentenanspruchs sei . Als Gutachter wäre er lege artis ver pflichtet gewesen , diese Diagnose durch mehre re Explorationen an verschiede nen Terminen zu bestätigen oder auszuräumen (S. 4 Mitte) .
Weiter führe der Gutachter aus , dass im Jahr 2012 bei einer vorangegangenen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. C.___ keine psychi atri sche Diagnose gestellt worden sei . In den Originalunterlagen beschreibe
Dr. C.___ aber genau die Symptome einer Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer akuten Belastungsreaktion. Diese Unterlagen seien auch dem Gutachter vor ge legen .
Spätestens ab 2012
könne jeder aussenstehende Psychiater anhand der Befunde das Vorliegen einer schweren Depression diagnostizieren. Trotzdem urteile d er Gutachter dahingehend, dass zum Verlauf der psychischen Erkran kung keine sicheren Angaben gemacht werden könne (S. 4 unten). 5. 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Ver fügung vom 2. Mai 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 2). 5.2
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das K.___ -Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 abgestellt werden ( vor stehend E. 4. 6 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise ( vgl. E. 1. 4 ). Die Beschwerdeführerin wurde ih ren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurd e in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwer deführerin sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten , wozu die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin zu zählen sei en ,
im Umfang von 70 %
zumutbar sei en . 5.3
Die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Aspekte
(vgl. Urk. 1) betreffen im Wesentlichen den Beweiswert des von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachtens und beziehen sich vorwiegend auf die psychiatrische Beurteilung . Dabei stützt sie sich weitestgehend auf die Stellung nahme des behandelnden Psychiaters zum vorliegenden Gutachten (vorstehend E. 4. 7 ). 5.4
Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Es zeigt sich zudem, dass behandelnde und begutachtende Psychi ater, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurtei lungen der psychischen Beeinträchtigungen und - invalidenversicherungsrecht lich entscheidend - deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen können. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit ("Reliabilität") psychiat rischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neu rotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2 ). Wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten ist es
rechtsprechungsgemäss
da her nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Dies ist wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt
vorliegend nicht der Fall , berücksichtigt das Gutachten doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den be handelnden Ärzten erhobenen Befunde. 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass anhand der vom Gut achter beschriebenen Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Episo de gestellt werden müsse ( Urk. 1 S.
3 f.
Ziff. 2.3 ), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei
ihrer
Schlussfolgerung verkennt sie , dass die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung beruht, die nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Welt ge sundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /
Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 171 ) . Wie der b ehandelnde Psychiater zunächst richtigerweise festhält , werden die von ihm genannten Symptome im Gutachten aufgeführt, im Hinblick auf das eben Gesagte unterscheiden sie sich jedoch
(teilweise deutlich) in i hrer Art und vor allem Schwere.
So sprechen die Gutachter von gelegentlichen pessimistischen Zukunftsgedanken, von einem eher leicht ausgeprägte n Grübeln und nur von einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz. Trotz der von der Beschwerdeführerin subjektiv g eklag ten Gedächtnisstörungen und Reduktion der Konzentrationsfä higkeit sei im Rahmen der Untersuchung kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewe sen. Der subjektive Ausprägungsgrad widerspiegle sich in der von der Be schwerdeführerin beschriebenen Fähigkeit, Auto
fahren zu können. Es würden leichte Konzentrationsstörungen mit nur mässigen Auswirkungen aufs Lesen und ohne Auswirkung aufs Autofahren und Filmeanschauen bestehen. Weiter gehen die Gutachter lediglich von einem eher geringgradig gestörten Schlaf aus. Trotz der zweifelsfrei bestehenden Schmerz- und Depressionssymptomatik be schrieben die Gutachter einen noch einigermassen geregelten Tagesablauf und sprachen von angemessener körperliche r Pflege. Bei Anzeichen eines Lebens überdrusses verneinten die Gutachte r aktuell wie auch rückblickend des Weite ren eine Suizidalität (vgl. zum Ganzen Urk. 6/59 S. 18 unten f.) .
Inwiefern die Beschwerdeführerin weiter aus der Aussage im Gutachten , wo nach ihr e sozialen und häuslichen Aktivitäten fortgesetzt w ü rden und daraus die leichtgradigen Symptome begründet worden seien ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , i n den Befunden jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivi täten fortzusetzen“ die Rede sei , sinngemäss eine Diskrepanz herzuleiten ver sucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazu ist aus rechtlicher Sicht zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden können , sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewälti gung zu validieren sind . Nichts anderes haben vorliegend die Gutachter getan, indem sie die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Einschränkungen anhand ihrer Alltagsbewältigung validiert haben und zum Schluss gekommen sind, dass zwar Schwierigkeiten bestü n den, die beruflichen und häuslichen Akti vitäten fortzusetzen, die Beschwerdeführerin jedoch die sozialen und häus lichen Aktivitäten dennoch fortsetz e . Nichts Gegenteiliges lässt sich hierzu im Übrigen den d iagnostischen Leitlinien des ICD-10 entnehmen. Darin wird im Zusammenhang mit der leichten depres siven Episode ausgeführt, dass „Betref fen de Schwierigkeiten hätten, ihre nor male Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, die alltäglichen Aktivitäten jedoch nicht vollständig aufgeben würden“ (vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S.
172 unten) . Dies lässt sich im Hinblick auf die (Schweregrad-)Beurteilung
auf das vorliegende Gutachten
ü bertragen. Die Gutachter halten diesbezüglich sogar fest, dass die sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kaum betroffen seien (vgl. Urk. 6 /59 S. 19 oben) .
Dass d ie Gutachter daher von insgesamt leichteren Symptomen ausgingen, er scheint im Hinblick auf die Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin nachvoll ziehbar. 5. 6
Nicht s anders ergibt sich
aus
de n übrigen Vorbringen hinsichtlich der Z uverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb die von den Gutachtern vor genommene Schweregradbeurteilung nach eingehender klinischen Untersuchung , der Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und Kenntnis der Vorakten , der zusätzlich durchgeführten Testdiagnostik und Berücksichtigung der Alltags bewältigung nicht zu einer objektiven Beurteilung geführt haben soll. Die Be schwerdeführerin verkennt, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an kommt , welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 4. 5 und E. 4.7 ) vermag demgegenüber keine wichtige n , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (vgl. vorstehend E. 5.4).
Soweit der behandelnde Psychiater vorbringt, dass mit den gemäss Gutachten knapp erfüllten Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms wo hl die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemeint und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum diese schliesslich in den Diagnosen unter schlagen werde
(vorstehend E. 4. 7 ) , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Symptome handelt, die zusätzlich zu einer Depression auftreten kön nen und entsprechend in der Kodierung mit der fünften Stelle gekennzeich net w e rd en (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 170 unten, S. 172 unten) . Weshalb vorliegend von keiner somatoformen Schmerzstörung, sondern viel mehr von einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen ist, wird im psychiatrischen Teilgutachten überdies nachvollziehbar ausgeführt (vgl. Urk. 6/59/19 unten).
Nachdem nicht einmal der behandelnde Psychiater eine Persönlichkeitsstörung attestierte (vgl. vorstehend E. 4.5) , die Gutachter diesbezüglich eingehend aus führten, dass die dazugehörigen Eingangskriterien nicht eindeutig erfüllt seien und sich auch in der bisherigen Erwerbsbiographie keine entsprechenden Be einträchtigungen zeigten , ist auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik (vgl. vorstehend E.
4. 7 )
nicht weiter einzugehen. Nicht zu hören ist ebenfalls die Kritik hinsichtlich des Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung und der dies be züglichen Nichtberücksichtigung der im Jahr 2012 vom
früheren behandeln den Psychiater
festge haltenen Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.7 ) , da aus diesem Bericht eindeutig hervorgeht, dass weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht (vgl. vorstehend E. 3.4 ) . 5. 7
Zu berücksichtigen bleibt schliesslich , dass sich
di e unterschiedliche B eur teilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte aus deren unter schiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeits fähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beur tei lung - soweit medizinisch vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen , (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rück sicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Be wertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätz ung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozial versicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungs überzeugung des Exploranden zwar auch in seine Be urteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Die mitunter schwierige Abgrenzung von invalidi tätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitte nen Schlussfolgerungen verschaffen dem polydisziplinären Gutachten daher einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5. 8
Unbehelflich ist letztlich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die im Gut achten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jegliche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % reduziert werde ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2, so auch der behandelnde Psychiater vgl. vorstehend E. 4. 7 ). Bei genauem Betrach ten ist ersichtlich , dass es sich bei der Arbeitsunfäh igkeitseinschätzung auf Seite
30 um die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von somatischer Seite her handelt, wo gegen diejenige auf Seite 29 der Gesamtarbeitsfähigkeit entspricht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es nicht verständlich sei, warum die in den Teilgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten gesamthaft dann nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben würden und die diesbezüglichen Wechselwirkungen nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1. S. 4 Ziff. 3), verkennt sie, dass sich die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten , sondern sich teilweise oder sogar ganz decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013, E. 4.3.1 mit Hinweis). Zweck einer interdisziplinären Begutachtung ist es gerade, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln erhobenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamter gebnis zu fassen . Folglich kommt einer solchen abschliessenden , gesamthaften Be urteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit insbesondere dann grosse s Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt ist ( vgl. Urteil 9C_262/2013 vom 5. Juni 2013 E.
1.2 mit Hinweisen), was auf das vorliegende K.___ -Gutach te n zutrifft. 5. 9
Die Würdigung der medizinischen Akten in somatischer Hinsicht ergibt sodann , dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum gestützt auf das vorliegende Gutachten insofern verschlechtert hat, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin, das heisst in einer leichten nicht-schulterbelastenden Tätigkeit, nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.
Die dagegen vom behandelnden Psychiater geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E.
4.7 )
erweist sich als fachfremd und vermag nicht zu überzeugen.
Der Vergleich
der im orthopädischen Teilgutachten erhobenen Beweglichkeitsmess werte mit den vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werten ergibt gerade keine massive Abweichung , wie dies der behandelnde Psychiater aufzuzeigen ver sucht . Der behandelnde Orthopäde erhob i m Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vorstehend E. 4.2) bei der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter eine Flexion von 90°. Dagegen wurde im orthopädischen Teilgutachten eine aktive Flexion von 100°
erhoben (vgl. Urk. 6/59/88) . Der vom behandeln den Psychiater angegebene Wert von 160° entspricht demjenigen der passiven und nicht der aktiven Flexion, wodurch sich die von ihm postulierte massive Abweichung erklären lässt.
Wie bereits ausgeführt ,
sind
für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend. So ist e s Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Die Berichte der Klinik A.___ bieten hierfür keine genügende Grundlage, lässt sich beispielsweise dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schmerz- und funktionsbedingt derart in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wobei keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht wurden. Weiter lassen sich dem Bericht keine Aussagen zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen re spektive
bleibt unklar, ob sich die Einschätzung auch auf eine allfällige nicht-schulterbelastende (Verweis-)Tätigkeit bezog. Hier bei zeigt sich wiederum (vgl. auch vorstehend E.
5.7) , dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Be deutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungs gemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
In dieser Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar fest
(vgl. Urk. 6/59/ 24 Mitte ) , dass e ine volle Arbeitsunfähigkeit in der nicht-schul terbe l astenden Tätigkei t in einem Sekretariat mit Tele fonbedienung und PC-Ar beit mittelfristig kaum zuzuerkennen sei . Die Diskrepanz zur vollen Arbeitsun fähigkeitsattestierung durch die K l inik A.___
sei damit zu erklären, dass di e damalige Attestierung aus the rapeutisch-rehabilitativer Sicht und zu einem anderen Zeitpunkt im natürlicherweise zu erwartenden Verlauf dieser Erkrankung erfolgt sei und dass funktionelle und versicherungsmedizinis c he Zumutbarkeitsaspekte damals wohl noch keine Rolle gespielt hätten .
Gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit spricht schliesslich auch, dass im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4), bei beinahe identi schen Messwerten der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zum Bericht der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), trotz Belastungseinschränkung des ado minanten rechten Armes eine leidensangepasste leichte Tätigkeit als vollzeitig zumutbar erachtet wurde. 5.10
Da den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung re chtmässig eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen ist , solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ), steht nach dem Gesagten einem Abstellen auf das vorliegend von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten nichts entgegen.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nach vollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kan n.
Daran vermögen auch die Ergebnisse der beruflichen Abklärung der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), welche -
wie im Gutachten richtigerweise festgehalten wurde - nicht auf einer ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen, nichts zu ändern (vgl. dazu
vorstehend E. 4.6). 6.
6.1
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).
Infolge Neuanmeldung im Juni 2013 ist vor liegend in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ein Leistungsanspruch somit frühestens ab Dezember 2013 möglich.
Da die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab Untersuchungs zeitpunkt im Juni 2014 gilt, stellt sich vorliegend die Frage, wie der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin davor zu beurteilen ist. Die Gutachter führte n dazu aus, dass der medizinische Verlauf komplex sei, was sich daran zeige, dass die Beschwerdeführerin eine Zweit- und Drittmeinung zu ihrer Schulter einholen liess (vgl. vorstehend E. 4.6). Zum Verlauf hielten die Gutach ter unter anderem fest, das sich die Situation im Dezember 2011 durch die Ausbildung einer sekundären F rozen
s houlder verschlechtert habe, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nach sich gezogen habe. N ach der vierten Operation am 2. Oktober 2012 sei für eine Dauer von zwei bis drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums erfolgen. Im vorlie genden Fall werde in den Folgemonaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Ab dem Zeitpunkt der ersten kreis ärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013 (vgl. Urk. 6/26/22-26) könne jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist vorliegend davon auszugehen, dass d ie im Juni 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Dezember 2013 bestanden hatte. Dafür spricht auch, dass den Gutachtern die im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4)
angenommene volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Sekretariat etwas abstrakt hoch gegriffen erschien und die Schwierigkeiten des Schmerz- Copings
und die möglichen leistungsmindernden Nebenwirkungen einer adäquaten Anal gesie respektive sonstigen Medikation und eine schmerzbedingte Leistungsge schwindigkeitsminderung nach nun langjährigem Verlauf wahrscheinlich nicht genügend berücksichtigt worden sei en (vgl. Urk. 6/59/24 Mitte ) . 6.2
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Mai
201 2 ( Urk. 6/21) zwar verändert (vgl. vorstehend E.
5.2) , jedoch nicht in einer an spruchsbegründenden Weise verschlechtert ha t .
A uch in erwerblicher Hinsicht ist keine wesentliche Änderung eingetreten, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag.
Vor diesem Hintergrund kann die vorliegend unbestritten gebliebene , hinsicht lich der geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2) wohl aber zu bejahende
Nichtberücksichtigung der aufgrund einer leichten depressiven Episode gutachterlich attestierten psy chiatrischen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin offen bleiben, da auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit - gegenüber der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der somatischen Beschwerde n berück sichtigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit - kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinisch en Akten hinreichend abgeklärt.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nach Lage der Akten nicht zu be an standen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
gerügt . Unbestritt e n blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 80 % und im Haushaltsbereich von 20 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 mit Hinweisen), was auf das vorliegende K.___ -Gutach te n zutrifft. 5. 9
Die Würdigung der medizinischen Akten in somatischer Hinsicht ergibt sodann , dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum gestützt auf das vorliegende Gutachten insofern verschlechtert hat, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin, das heisst in einer leichten nicht-schulterbelastenden Tätigkeit, nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.
Die dagegen vom behandelnden Psychiater geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E.
4.7 )
erweist sich als fachfremd und vermag nicht zu überzeugen.
Der Vergleich
der im orthopädischen Teilgutachten erhobenen Beweglichkeitsmess werte mit den vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werten ergibt gerade keine massive Abweichung , wie dies der behandelnde Psychiater aufzuzeigen ver sucht . Der behandelnde Orthopäde erhob i m Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vorstehend E. 4.2) bei der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter eine Flexion von 90°. Dagegen wurde im orthopädischen Teilgutachten eine aktive Flexion von 100°
erhoben (vgl. Urk. 6/59/88) . Der vom behandeln den Psychiater angegebene Wert von 160° entspricht demjenigen der passiven und nicht der aktiven Flexion, wodurch sich die von ihm postulierte massive Abweichung erklären lässt.
Wie bereits ausgeführt ,
sind
für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend. So ist e s Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Die Berichte der Klinik A.___ bieten hierfür keine genügende Grundlage, lässt sich beispielsweise dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schmerz- und funktionsbedingt derart in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wobei keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht wurden. Weiter lassen sich dem Bericht keine Aussagen zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen re spektive
bleibt unklar, ob sich die Einschätzung auch auf eine allfällige nicht-schulterbelastende (Verweis-)Tätigkeit bezog. Hier bei zeigt sich wiederum (vgl. auch vorstehend E.
5.7) , dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Be deutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungs gemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
In dieser Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar fest
(vgl. Urk. 6/59/ 24 Mitte ) , dass e ine volle Arbeitsunfähigkeit in der nicht-schul terbe l astenden Tätigkei t in einem Sekretariat mit Tele fonbedienung und PC-Ar beit mittelfristig kaum zuzuerkennen sei . Die Diskrepanz zur vollen Arbeitsun fähigkeitsattestierung durch die K l inik A.___
sei damit zu erklären, dass di e damalige Attestierung aus the rapeutisch-rehabilitativer Sicht und zu einem anderen Zeitpunkt im natürlicherweise zu erwartenden Verlauf dieser Erkrankung erfolgt sei und dass funktionelle und versicherungsmedizinis c he Zumutbarkeitsaspekte damals wohl noch keine Rolle gespielt hätten .
Gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit spricht schliesslich auch, dass im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4), bei beinahe identi schen Messwerten der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zum Bericht der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), trotz Belastungseinschränkung des ado minanten rechten Armes eine leidensangepasste leichte Tätigkeit als vollzeitig zumutbar erachtet wurde.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliess en. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Juni 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59), davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin als auch in jeder anderen leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Die psy chiatrische Diagnose der leichten depressiven Erkrankung sei ein vorübergehen des Leiden, sei überwindbar und begründe keine Invalidität im Sinne des Geset zes (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beurteilung im Gutachten sei nicht einleuchtend. M ed.
pract .
Y.___ zeige auf, dass insbesondere die psychiatrische Diagnosestellung und Beurteilung falsch sei en und es widersprüchliche Aussagen im Gutachten gebe (S.
4 oben). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege nicht einfach nur eine andere Beurteilung des Sachverhalts vor (S.
3 unten). Zu sammenfassend sei ersichtlich, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gut achten nicht abgestellt werden könne, womit der vorliegende Prozess auf grund einander widersprechender Berichte nicht erledigt werden könne (S. 4 Mitte). Im Übrigen seien Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Beschwerden nicht gewürdigt worden (S. 4 unten).
E. 2.3 ), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei
ihrer
Schlussfolgerung verkennt sie , dass die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung beruht, die nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Welt ge sundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /
Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 171 ) . Wie der b ehandelnde Psychiater zunächst richtigerweise festhält , werden die von ihm genannten Symptome im Gutachten aufgeführt, im Hinblick auf das eben Gesagte unterscheiden sie sich jedoch
(teilweise deutlich) in i hrer Art und vor allem Schwere.
So sprechen die Gutachter von gelegentlichen pessimistischen Zukunftsgedanken, von einem eher leicht ausgeprägte n Grübeln und nur von einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz. Trotz der von der Beschwerdeführerin subjektiv g eklag ten Gedächtnisstörungen und Reduktion der Konzentrationsfä higkeit sei im Rahmen der Untersuchung kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewe sen. Der subjektive Ausprägungsgrad widerspiegle sich in der von der Be schwerdeführerin beschriebenen Fähigkeit, Auto
fahren zu können. Es würden leichte Konzentrationsstörungen mit nur mässigen Auswirkungen aufs Lesen und ohne Auswirkung aufs Autofahren und Filmeanschauen bestehen. Weiter gehen die Gutachter lediglich von einem eher geringgradig gestörten Schlaf aus. Trotz der zweifelsfrei bestehenden Schmerz- und Depressionssymptomatik be schrieben die Gutachter einen noch einigermassen geregelten Tagesablauf und sprachen von angemessener körperliche r Pflege. Bei Anzeichen eines Lebens überdrusses verneinten die Gutachte r aktuell wie auch rückblickend des Weite ren eine Suizidalität (vgl. zum Ganzen Urk. 6/59 S. 18 unten f.) .
Inwiefern die Beschwerdeführerin weiter aus der Aussage im Gutachten , wo nach ihr e sozialen und häuslichen Aktivitäten fortgesetzt w ü rden und daraus die leichtgradigen Symptome begründet worden seien ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , i n den Befunden jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivi täten fortzusetzen“ die Rede sei , sinngemäss eine Diskrepanz herzuleiten ver sucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazu ist aus rechtlicher Sicht zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden können , sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewälti gung zu validieren sind . Nichts anderes haben vorliegend die Gutachter getan, indem sie die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Einschränkungen anhand ihrer Alltagsbewältigung validiert haben und zum Schluss gekommen sind, dass zwar Schwierigkeiten bestü n den, die beruflichen und häuslichen Akti vitäten fortzusetzen, die Beschwerdeführerin jedoch die sozialen und häus lichen Aktivitäten dennoch fortsetz e . Nichts Gegenteiliges lässt sich hierzu im Übrigen den d iagnostischen Leitlinien des ICD-10 entnehmen. Darin wird im Zusammenhang mit der leichten depres siven Episode ausgeführt, dass „Betref fen de Schwierigkeiten hätten, ihre nor male Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, die alltäglichen Aktivitäten jedoch nicht vollständig aufgeben würden“ (vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S.
172 unten) . Dies lässt sich im Hinblick auf die (Schweregrad-)Beurteilung
auf das vorliegende Gutachten
ü bertragen. Die Gutachter halten diesbezüglich sogar fest, dass die sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kaum betroffen seien (vgl. Urk. 6 /59 S. 19 oben) .
Dass d ie Gutachter daher von insgesamt leichteren Symptomen ausgingen, er scheint im Hinblick auf die Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin nachvoll ziehbar. 5. 6
Nicht s anders ergibt sich
aus
de n übrigen Vorbringen hinsichtlich der Z uverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb die von den Gutachtern vor genommene Schweregradbeurteilung nach eingehender klinischen Untersuchung , der Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und Kenntnis der Vorakten , der zusätzlich durchgeführten Testdiagnostik und Berücksichtigung der Alltags bewältigung nicht zu einer objektiven Beurteilung geführt haben soll. Die Be schwerdeführerin verkennt, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an kommt , welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 4. 5 und E. 4.7 ) vermag demgegenüber keine wichtige n , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (vgl. vorstehend E. 5.4).
Soweit der behandelnde Psychiater vorbringt, dass mit den gemäss Gutachten knapp erfüllten Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms wo hl die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemeint und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum diese schliesslich in den Diagnosen unter schlagen werde
(vorstehend E. 4. 7 ) , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Symptome handelt, die zusätzlich zu einer Depression auftreten kön nen und entsprechend in der Kodierung mit der fünften Stelle gekennzeich net w e rd en (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 170 unten, S. 172 unten) . Weshalb vorliegend von keiner somatoformen Schmerzstörung, sondern viel mehr von einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen ist, wird im psychiatrischen Teilgutachten überdies nachvollziehbar ausgeführt (vgl. Urk. 6/59/19 unten).
Nachdem nicht einmal der behandelnde Psychiater eine Persönlichkeitsstörung attestierte (vgl. vorstehend E. 4.5) , die Gutachter diesbezüglich eingehend aus führten, dass die dazugehörigen Eingangskriterien nicht eindeutig erfüllt seien und sich auch in der bisherigen Erwerbsbiographie keine entsprechenden Be einträchtigungen zeigten , ist auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik (vgl. vorstehend E.
4. 7 )
nicht weiter einzugehen. Nicht zu hören ist ebenfalls die Kritik hinsichtlich des Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung und der dies be züglichen Nichtberücksichtigung der im Jahr 2012 vom
früheren behandeln den Psychiater
festge haltenen Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.7 ) , da aus diesem Bericht eindeutig hervorgeht, dass weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht (vgl. vorstehend E. 3.4 ) . 5. 7
Zu berücksichtigen bleibt schliesslich , dass sich
di e unterschiedliche B eur teilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte aus deren unter schiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeits fähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beur tei lung - soweit medizinisch vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen , (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rück sicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Be wertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätz ung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozial versicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungs überzeugung des Exploranden zwar auch in seine Be urteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Die mitunter schwierige Abgrenzung von invalidi tätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitte nen Schlussfolgerungen verschaffen dem polydisziplinären Gutachten daher einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5. 8
Unbehelflich ist letztlich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die im Gut achten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jegliche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % reduziert werde ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2, so auch der behandelnde Psychiater vgl. vorstehend E. 4. 7 ). Bei genauem Betrach ten ist ersichtlich , dass es sich bei der Arbeitsunfäh igkeitseinschätzung auf Seite
30 um die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von somatischer Seite her handelt, wo gegen diejenige auf Seite 29 der Gesamtarbeitsfähigkeit entspricht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es nicht verständlich sei, warum die in den Teilgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten gesamthaft dann nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben würden und die diesbezüglichen Wechselwirkungen nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1. S. 4 Ziff. 3), verkennt sie, dass sich die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten , sondern sich teilweise oder sogar ganz decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013, E. 4.3.1 mit Hinweis). Zweck einer interdisziplinären Begutachtung ist es gerade, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln erhobenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamter gebnis zu fassen . Folglich kommt einer solchen abschliessenden , gesamthaften Be urteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit insbesondere dann grosse s Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt ist ( vgl. Urteil 9C_262/2013 vom 5. Juni 2013 E.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 201
E. 5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Ver fügung vom 2. Mai 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 2).
E. 5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das K.___ -Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 abgestellt werden ( vor stehend E. 4. 6 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise ( vgl. E. 1. 4 ). Die Beschwerdeführerin wurde ih ren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurd e in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwer deführerin sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten , wozu die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin zu zählen sei en ,
im Umfang von 70 %
zumutbar sei en .
E. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Aspekte
(vgl. Urk. 1) betreffen im Wesentlichen den Beweiswert des von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachtens und beziehen sich vorwiegend auf die psychiatrische Beurteilung . Dabei stützt sie sich weitestgehend auf die Stellung nahme des behandelnden Psychiaters zum vorliegenden Gutachten (vorstehend E. 4. 7 ).
E. 5.4 Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Es zeigt sich zudem, dass behandelnde und begutachtende Psychi ater, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurtei lungen der psychischen Beeinträchtigungen und - invalidenversicherungsrecht lich entscheidend - deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen können. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit ("Reliabilität") psychiat rischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neu rotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2 ). Wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten ist es
rechtsprechungsgemäss
da her nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Dies ist wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt
vorliegend nicht der Fall , berücksichtigt das Gutachten doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den be handelnden Ärzten erhobenen Befunde.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass anhand der vom Gut achter beschriebenen Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Episo de gestellt werden müsse ( Urk. 1 S.
3 f.
Ziff.
E. 5.10 Da den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung re chtmässig eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen ist , solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ), steht nach dem Gesagten einem Abstellen auf das vorliegend von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten nichts entgegen.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nach vollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kan n.
Daran vermögen auch die Ergebnisse der beruflichen Abklärung der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), welche -
wie im Gutachten richtigerweise festgehalten wurde - nicht auf einer ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen, nichts zu ändern (vgl. dazu
vorstehend E. 4.6). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).
Infolge Neuanmeldung im Juni 2013 ist vor liegend in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ein Leistungsanspruch somit frühestens ab Dezember 2013 möglich.
Da die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab Untersuchungs zeitpunkt im Juni 2014 gilt, stellt sich vorliegend die Frage, wie der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin davor zu beurteilen ist. Die Gutachter führte n dazu aus, dass der medizinische Verlauf komplex sei, was sich daran zeige, dass die Beschwerdeführerin eine Zweit- und Drittmeinung zu ihrer Schulter einholen liess (vgl. vorstehend E. 4.6). Zum Verlauf hielten die Gutach ter unter anderem fest, das sich die Situation im Dezember 2011 durch die Ausbildung einer sekundären F rozen
s houlder verschlechtert habe, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nach sich gezogen habe. N ach der vierten Operation am 2. Oktober 2012 sei für eine Dauer von zwei bis drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums erfolgen. Im vorlie genden Fall werde in den Folgemonaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Ab dem Zeitpunkt der ersten kreis ärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013 (vgl. Urk. 6/26/22-26) könne jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist vorliegend davon auszugehen, dass d ie im Juni 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Dezember 2013 bestanden hatte. Dafür spricht auch, dass den Gutachtern die im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4)
angenommene volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Sekretariat etwas abstrakt hoch gegriffen erschien und die Schwierigkeiten des Schmerz- Copings
und die möglichen leistungsmindernden Nebenwirkungen einer adäquaten Anal gesie respektive sonstigen Medikation und eine schmerzbedingte Leistungsge schwindigkeitsminderung nach nun langjährigem Verlauf wahrscheinlich nicht genügend berücksichtigt worden sei en (vgl. Urk. 6/59/24 Mitte ) .
E. 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Mai
201 2 ( Urk. 6/21) zwar verändert (vgl. vorstehend E.
5.2) , jedoch nicht in einer an spruchsbegründenden Weise verschlechtert ha t .
A uch in erwerblicher Hinsicht ist keine wesentliche Änderung eingetreten, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag.
Vor diesem Hintergrund kann die vorliegend unbestritten gebliebene , hinsicht lich der geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2) wohl aber zu bejahende
Nichtberücksichtigung der aufgrund einer leichten depressiven Episode gutachterlich attestierten psy chiatrischen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin offen bleiben, da auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit - gegenüber der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der somatischen Beschwerde n berück sichtigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit - kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinisch en Akten hinreichend abgeklärt.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nach Lage der Akten nicht zu be an standen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
gerügt . Unbestritt e n blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 80 % und im Haushaltsbereich von 20 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 8 kg unter ungünstigen Hebeln, in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden.
Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch voll schichtig zumutbar (S. 2 unten) .
Für die angestammte Tätigkeit als Sekretä rin und für jede angepasste Tätigkeit mit dem dargestellten Belastungsprofil ergebe
sich medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ange stammt= ange passt ) ab Mai 20
E. 11 S.
18 Rückseite bis 22) als Diagnosen ein Frozen
s houlder Syndrome (rechts), eine schwere Depression (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie ein en sexuelle n Missbrauch in der Kindheit (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in Gutachtersituationen stets darum bemüht, einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen. Offensichtlich sei es einigen Gutachtern nicht gelungen, hinter diese Fassade zu blicken. Statt zu aggravie ren , wie es möglicherweise in einer Gutachtersituation denkbar wäre, neige die Patientin dazu , Beschwerden zu bagatellisieren. In den aktuellen Sitzungen seien eine depressive Verarbeitungsstruktur unter somatisierender Einbeziehung deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin ha be gelernt, negative Gefühle nicht mehr zu spüren, da sie als Tochter, Sekretärin und Mutter stets habe funktionieren müssen . Für andere da zu sein sei wichtiger gewesen als die eigene Befindlichkeit. Eine somatische Ausprägung in Form massiver Schmerzen sei erfahrungsgemäss die konsequente Symptombildung.
Ein Blick auf die aktuelle Medikation lasse auch den Laien erahnen, wie gross die Schmerzen sein müssen. Darüber hinaus sei die Medikation aber nicht geeignet, die Schmerzen komplett unter Kontrolle zu halten, so dass die Beschwerdeführerin , gerade nach belastungsreichen Situationen, lange Ruhepausen einlegen müsse , damit die Schmerzen überhaupt erträglich bl ie ben.
Als klassische Zeichen der Depression fänden sich Durchschlafstörungen, Morgentief, Antriebslosigkeit, gedrückter Affekt, der hypoman abgewehrt werde , und eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei
allein aufgrund der psych ischen Symptome dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Eine Berentung sei empfohlen worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, med. pract . H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten des K.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 unten f.) : - c hronische Schulterschmerzen rechts mit m ä ssiger schmerzhafter Beweg lichkeitsein sc hränkung /Schultersteife ohne muskel trophische Störungen und mit in konstantem leichtem Schonungsverhalten in der Untersu chungssituation - Status nach Schulterkontusion rechts am 3 0. Dezember 2006 (Sturz beim Skifahren) und am 1 8. Januar 2011 (Sturz auf Eis) - Status nach mehrfachen diagnostischen und operativen Schulterein griffen rechts - 2 9. Mai
2007 arthroskopische
subakromiale Dekompression, Akromioplastik , offene AC-Gelenksresektion bei Impingement -Symptomatik - 8. Juli 2008 arthroskopische
subakromiale
Bursektomie , Re-Akro mioplastik und AC - Gelenksresektion bei AC-Gelenksschmerzen - 1. April 2011 arthroskopische
Bursektomie , l ateral öffnende Akromioplastik , AC - Gelenksresektion, D é bridement einer SLAP-Läsion - 2. Oktober 2012 arthroskopische Bizeps-Tenotomie, intraartikulä res und subakromiales
D é bridement , Kapsulotomie , laterale Re- Akromioplastik - aktuell klinischer Verdacht auf adhäsive Kapsulitis im Ablauf, Beweg lichkeitseinschränkung etwas in Besserung seit anfang s 2014 - musku läre Nackenverspannungen rechts - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - nach Anpassungsstörung 2012 nach Operation und Kündigung - bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit - unter spezifischer Psycho- und Psychopharmakotherapie - bestehend seit 2012
Gesamtmedizinisch liege ein Mischbild von unfall bedingten, rechtsseitigen Schul terbeschwerden und einer leichtgradig ausgeprägten affektiven Erkran kung mit somatischem Syndrom vor .
Das Fortbestehen rechtsseitiger Schulter schmerzen könne rheumatologisch und orthopädisch unter Berücksichtigung der
Vorakten , der Anamnese, der Untersuchungsbefunde und dem aktuell durch geführten MRI der rechten Schulter nachvollzogen werden. Die Persistenz von Beschwerden sei nach gutachterlicher Einschätzung als überwiegend wahr scheinlich unfa l lkausal anzusehen.
Nicht gänzlich nachvo l lziehbar sei hingegen das berichtete, invalidisierende Ausmass der Beschwerden, passend dazu könne eine für diesen Fall zu erwartende, deutliche Atrophie der Schultermuskulatur und Inaktivitätsosteoporose nicht bestätigt werden (S. 28 unten) .
In der psychiatrischen Begutachtung gebe die Beschwerdeführerin an, unter einer Depression zu leiden. Entsprechende Symptome würden sich in Form einer deprimierten Stimmung, einer Schwankung der Grundstimmung, einem leicht ausgeprägten Grübeln und einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintole ranz zeigen , andererseits zeige sich auch eine spontane und kontext bezogene Aufhellbarkeit. Auch die täglichen Aktivitäten mit Spaziergängen, dem Ausü ben von Hobbys, einem einigermassen geregelten Tagesablauf und einer ange messeneren Körperpflege spr ä chen für (richtig wohl gegen) einen schwereren Ausprägungsgrad der affektiven Erkrankung (S.
28 unten ; vgl. auch S.
18 f.) . Obwohl die
Explorandin Gedächtnisstörungen und eine Reduktion der Konzen trationsfähigkeit beklage , liessen sich diese in keinem der Gutachten klinisch erfassen, so dass sich die Beschwerdeführerin in die sem Punkt zu unterschätzen scheine . Die Kriterien für die Zusatzdiagnose eines somatischen Syndroms seien erfüllt. Eine Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfall ereignissen
lasse sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit postulieren. Vielmehr sei davon auszugehen , dass es im Rahmen einer Konfliktsituation am Arbei tsplatz und der erfolgten Kündi gung zu einer An passungsstörung
gekommen sei , welche in die leichte depressive Erkrankung übergegangen sei . Zusätzlich zu dem bisher Aufgeführten bestehe der Verdacht auf eine migränoide Kopfschmerzerkrankung mit Auftreten in grösseren Ab stän den von 6-8 Wochen, welche bei Bedarf medikamentös, beispielsweise mit
Tryptane n behandelt werden könne. Aus internistischer Sicht werde eine Kon trolle des Blutdrucks sowie der unspezifischen, leicht erhöhten Entzündungs faktoren empfohlen , welche in ihrer Konstellation am ehesten für einen zum Zeitpunkt der Begutachtung asymptomatischen Infekt sprechen würde n (S. 29 oben) .
Sowohl für die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin besteh e eine Gesamtarbeitsfähigkeit in Höhe von 70 % be zogen auf ein volles Arbeitspen sum von 100 % . Ausschlaggebend für die Höhe der Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die af f ektive Erkrankung, welche zu einem erhöhten Erholungsbedarf und einem verlangsamten Ar beitstempo führe.
In dieser Einschränkung sei bereits die auf Grund der Schulterschmerzen not wendige, zusätzliche Erholungszeit eingeschlossen (S.
29 Ziff. 7.2) . Die Beschwer deführerin sei für sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten in dem genannten Umfang arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 7.3) .
Die Gutachter führten weiter aus , dass sich i n der Beurteilung der Arbeitsfähig keit eine Diskrepanz zur beruflichen Abklärung der Klinik D.___
zeige , gemäss derer die Beschwerdeführerin lediglich in einem Umfang von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag und im Rahmen eines Arbeitsversuches als arbeits fähig erachtet wurde. Hierzu sei zu bemerken, dass im Rahmen einer solchen Abklärung auf das Verhalten und die soziale Interaktion abgestellt werde , während die Diagnosen und die resultierenden Funktionseinschränkung en in der Regel nicht bekannt seien . Eine solche Verhaltensbeobachtung könne sinnvoll sein, beispielsweise um die Compliance und Arbeitsmotivation zu be werten, ersetze jedoch nicht eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unt er Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte (S. 31 oben) .
Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, i m Dezember 2011 habe sich die Situation durch die Ausbildung einer sekundären Frozen
s houlder ver schlechtert, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50
% nach sich ge zogen ha b
e. Nach der vierten Operation am
2. Oktober 2012 sei für drei Monate eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine Aufstockung des Arbeitspensums erfolgen. V orliegend würden in den Folge monaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet, was eine weitere 100% ige
Arbeitsunfähigkeit erklärbar gemacht habe . Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013
könne jedoch eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktuell zeig e sich die Beweglichkeit gegenüber den Vorbefunden gebessert, weshalb von somati scher Seite her eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein müsste (S. 31 Ziff. 2 sowie S. 18 Ziff. 2 des orthopädischen Teilgutachtens) . 4. 7
M ed. pract . Y.___ (vorstehend E.
4.5) führte in seiner Stellungnah m e vom 2 5. März 2015 ( Urk. 6/67) aus, im Gesamtgutachten verringere sich die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jeg liche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % . Darüber hinaus falle auch ein ausgesprochen ungenauer Umgang mit den persönlichen Daten der Beschwer deführerin im Gutachten und den verschiedenen Teilgutachten auf. Je nach Gutachter würden die Personendaten erheblich variieren.
Im orthopädischen Teilgutachten würden die Befunde des Gutachters massiv von den durchgehend und über einen längeren Zeitraum vom behandelnden Ortho päden erhobenen Befunden abweichen. Trotz V orliegen neuerer Befunde zum Zeitpunkt der Begutachtung beziehe sich der Gutachter nur auf länger zurück liegende Untersuchungsbefunde (S. 1 unten). Ausgehend von den bei der Begut achtung gemessenen Werten, komme der Gutachter zur fehlerhaften Einschätz ung, dass sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin massiv gebessert habe und eine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Darüber hinaus bemerke der Gutachter, dass er selbst „aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzempfindlichkeit“ die Begutachtung nur eingeschränkt habe durchführen können. Die fortlaufend vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werte würden eindeutig einen gleichbleibenden Zustand, zuletzt sogar eine deutliche Verschlechterung zeigen (S. 2 oben).
Zum psychiatrischen Teilgutachten führte er aus, der Gutachter komme abwei chend von seinen eigenen Befunden zum Ergebnis, dass nur eine „leichte de pressive Episode“ vorliege und begründe dies damit, dass „soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt werden“. In den B efunden schreibe der Gutachter jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivitä ten fortzusetzen“ (S. 3 unten). Weiter begründe der Gutachter
die Diagnose damit, dass der Hamilton- und MADRS-Test im Ergebnis eine leichte depressive Episode zeigen würde n . Beide Tests enthielten jedoch ausschliesslich die subjekti ven Eindrücke des Begutachters, ohne eine Selbstbeurteilu ng durch die Probandin zu ermög lichen.
Beide Tests würden hier eine Objektivität vor gaukeln , die aber gar nicht vorhanden sei . Diese Tests seien entwickelt worden , um eine Verlaufskontrolle von depressiven Patienten zu ermöglichen. Keinesfalls jedoch seien sie geeignet, eine objektive Beurteilung oder Einstufung eines Schweregrades einer Depres sion in einer Begutachtungssituation durchzuführen . Korrekt wäre gewesen, zumindest eine Selbstbeurteilung der Probandin hinzuzufügen oder den behan delnden Psychiater zu bitten, den Hamilton- und MADRS-Tes t auszufüllen, um Diskrepanzen auszuschliessen oder aufzuzeigen (S. 4 oben) .
Weiter führe der Gutachter auf „ d ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somati schen Syndroms seien knapp erfüllt" . Wahrscheinlich meine er damit die Diag nose einer a nhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Warum er diese dann unter den p sychiatrischen Diagnosen unterschlage , sei nicht nach vollziehbar. D er Gutachter stelle die Diagnose leichte depressive Episode bei Persönlichkeitsänderungen und führe
dazu aus, dass eine Persönlichkeitsstörung erst nach mehreren Konsultationen gestellt werden könne . Auch dies unterlasse der Gutachter fahrlässig , da d ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung relevant für die Höhe des Rentenanspruchs sei . Als Gutachter wäre er lege artis ver pflichtet gewesen , diese Diagnose durch mehre re Explorationen an verschiede nen Terminen zu bestätigen oder auszuräumen (S. 4 Mitte) .
Weiter führe der Gutachter aus , dass im Jahr 2012 bei einer vorangegangenen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. C.___ keine psychi atri sche Diagnose gestellt worden sei . In den Originalunterlagen beschreibe
Dr. C.___ aber genau die Symptome einer Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer akuten Belastungsreaktion. Diese Unterlagen seien auch dem Gutachter vor ge legen .
Spätestens ab 2012
könne jeder aussenstehende Psychiater anhand der Befunde das Vorliegen einer schweren Depression diagnostizieren. Trotzdem urteile d er Gutachter dahingehend, dass zum Verlauf der psychischen Erkran kung keine sicheren Angaben gemacht werden könne (S. 4 unten). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00631 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
22. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanw ä lt in
Irena Bogdanovic , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, meldete sich am 1 4. Juli 2011 unter Hinweis auf starke Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 201 2 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/21). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 2 7. Juni 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/24), worauf die se unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten einholte, das am 2 1. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/59) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/66 ; Urk. 6/68 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Mai
2015 erneut
einen Rentenanspruch ( Urk. 6/7 1 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegen heit zur weiteren medizinischen Abklärung beziehungsweise Rentenprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. August 201 6 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Nach Aufforderung des Gerichts ( Urk.
8) reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2016 ( Urk. 10) die von den Gutachtern eigenständig eingeholten Berichte ( Urk. 11/1-24) zur Ergänzung der Akten ein. Mit Schreiben vom 2 8. November 2016 ( Urk.
15) ver zichtete die Beschwerdeführerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme, dies wurde der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliess en. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutach ten vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59), davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin als auch in jeder anderen leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Die psy chiatrische Diagnose der leichten depressiven Erkrankung sei ein vorübergehen des Leiden, sei überwindbar und begründe keine Invalidität im Sinne des Geset zes (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beurteilung im Gutachten sei nicht einleuchtend. M ed.
pract .
Y.___ zeige auf, dass insbesondere die psychiatrische Diagnosestellung und Beurteilung falsch sei en und es widersprüchliche Aussagen im Gutachten gebe (S.
4 oben). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin liege nicht einfach nur eine andere Beurteilung des Sachverhalts vor (S.
3 unten). Zu sammenfassend sei ersichtlich, dass auf die psychiatrische Beurteilung im Gut achten nicht abgestellt werden könne, womit der vorliegende Prozess auf grund einander widersprechender Berichte nicht erledigt werden könne (S. 4 Mitte). Im Übrigen seien Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Beschwerden nicht gewürdigt worden (S. 4 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) verändert haben und ob gestützt auf die vorliegenden Akten der Rentenanspruch beurteilt werden kann . 3. 3.1
Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, Oberarzt Klinik A.___ , stellte im Bericht vom 1 5. Februar 2012 ( Urk. 6/1
6) als Diagnose n eine Frozen
s houlder rechts, adominant , bei eine m Status nach Skisturz Schulter rechts 2007, eine m Status nach offener AC-Resek tion rechts 2007, eine m Status nach arthroskopischer
Acromioplastik und AC-Nachresektion 2008, eine m Sta tus nach arthroskopischem
Débridement
SLAP, AC-Resektion, Bursektomie , la teral öffnende Acromioplastik rechts am 1. April 2011 sowie eine Voltaren-Un verträglichkeit (S. 2 unten). Dazu führte er aus, es bestünden persistierende Schulterschmerzen nach einem Skisturz im Jahr 200 7 .
Gemäss Akten habe sich eine therapieresistente F rozen
shoulder rechts entwickelt. Seit der letzten Schulter-Arthroskopie Anfang April 2011 sei es zu einer gewissen Besserung gekommen. Aktuell klage die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen in der rechten Schulter. Die Beschwerden wür den vor allem bei Bewegung und Belastung auf treten, jedoch auch in Ruhe. Im Rahmen auswärts durchgeführter Physiotherapie würden vor allem Mobilisatio nen und Weichteilbehandlungen durchgeführt. Es bestehe ein hoher Leidens druck . Diverse Medikamente hätten keine substanzielle Besserung gebracht. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei die Prognose als ungünstig zu erachten (S. 3 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
M ed. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 0. Februar 2012 ( Urk. 6/17/2-3) aus, a us medizini scher Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schläge n und Vibrationsein wirkungen auf die rechte Schulter sowie Ü berkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme , nicht mehr zumutbar . Das Heben, Tragen und Tr ansportieren von Lasten über 5- 8 kg unter ungünstigen Hebeln, in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden.
Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportie ren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Ü berkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch voll schichtig zumutbar (S. 2 unten) .
Für die angestammte Tätigkeit als Sekretä rin und für jede angepasste Tätigkeit mit dem dargestellten Belastungsprofil ergebe
sich medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ange stammt= ange passt ) ab Mai 20 11 (S. 3 oben) . 3.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 6/26/145-146) aus, d ie Beschwerden der Beschwerdeführerin bez ögen sich vor allem auf die Schmerzen im Bereiche der Schulter als Folge der Unfälle. Von der Psyche her berichte die Beschwerdefüh rerin von einer gewissen Dünnhäutigkeit , Stressanf ä lligkeit und verminderter Belastbarkeit als Folge des protrahierten Verlaufes mit keiner wirklichen Besse rung de r Symptomatik, was für sie ziemlich zermürbend und frustrierend sei .
Eine psychiatrische Diagnose könne im eigentlichen Sinn nicht ge stell t werden . Die psychische Beeinträchtigung sei eigentlich eine normale Reaktion auf die momentane Situation in Bezug auf die körperliche Symptomatik. Vorbestehende psychische Beschwerden seien nicht bekannt. Der bisherige Verlauf sei von der Ursache, das heisse von den Schmerzen abhängig und solange sich diese nicht besser ten , werde sich auch der Verlauf nicht wesentlich ändern (S. 1) . Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe nicht (S. 2). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 201 2 ( Urk. 6/21) finden sich in den Akten im Wesentlichen die folgenden Berichte: 4. 2
PD Dr. Z.___ , Chefarzt Klinik A.___ , führte in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 6/31) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - Frozen
shoulder rechts, adominant , bei einem - Status Schulterarthroskopie rechts, Bizepstenotomie , intraartikuläres D é bridement , Kapsulotomie , subacromiales
D é bridement , sparsame laterale Acromioplastik vom 2. Oktober 2012 - Status nach Schulterarthroskopie, D é bridement SLAP, AC-Re-Resek tion, Bursectomie , laterale öffnende Acromioplastik rechts am 1. April 2011 - Status nach Schulterarthroskopie und subacromiale Dekompression 2008 - Status nach AC-Gelenksresektion 2007 - Voltaren-Unverträglichkeit
(Atemnot) - Opiat-Unverträglichkeit
Dazu führte er aus, n ach einem Skisturz 2007 leide die Beschwerdeführer in an persistierenden Schulterschmerzen recht s , adominant . Im Verlauf habe sich eine hartnäckige Frozen
s houlder entwickelt . Insgesamt 3-ma l ige operative Eingriffe, intensive Physiotherapie und eine Schmerzkatheterbehandlung
hätten die Be schwerden nicht längerfristig beeinflussen können . Durch die aktuell durchge führte Physiotherapie könne der Zustand einigermassen erhalten werden. Die Patientin sei jedoch schmerz- und funktionsbedingt im Alltag massivst einge schränkt . Die Befunderhebung zur aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter habe eine Flexion von 90° sowie eine Aussenrotation von 20° ergeben. G enerell be steh e im Rahmen einer Frozen
s houlder eine günstige Prognose. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei im vorliegenden Fall mittel- bis l ängerfristig nicht mit einer substantiellen Besserung des Zustandes zu rechnen ( Ziff. 1.4) . Seit dem 2 4. September 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Dabei würden Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestehen ( Ziff. 1.7). 4. 3
Im Bericht der beruflichen Grundabklärung der Klinik D.___ vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 11/23-24) berichteten die Fachleute von einer vierwöchigen beruflichen Abklärung hi nsichtlich Stellenvermittlung. Die Beschwerdeführerin sei als sehr zuverlässige, motivierte und engagierte Person aufgetreten. Sie habe von den vereinbarten 20 an 16 Tagen gearbeitet und an den anwesenden Tagen eine effektive Arbeitszeit von zwei bis zweieinhalb bei einer Präsenz von vier Stunden erreicht. Die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Aufgaben mit Fleiss gelöst. Bei den Abklärungsaufgaben habe sie gute bis sehr gute Resultate erreicht. Unsicherheiten und Fehler seien auf mangelnde Konzentration und fehlende kaufmännische Routine zurückzuführen gewesen (S.
1). Die Beschwerdeführerin habe während der ganzen Abklärungszeit signalisiert, dass sie sehr gerne im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen möchte, jedoch das Arbeits pensum mit vier Stunden im Moment noch zu hoch sei (S. 1 unten). Ausserdem führten die Fachleute aus, dass d er Beschwerdeführerin in der Grundabklärung sitzende Tätigkeiten zugewiesen worden seien (S. 3 oben ) . Bei täglichen Gesprä chen habe die Beschwerdeführer in meist über ihren Gesundheits zustand respek tive ihre Schulterschmerzen berichtet und dass die Schmerzen seit ? eginn der Abklärung stark zugenommen hätten. Dabei habe s ie das Sitz-/
Stehpult benutzt, jedoch nur sehr selten stehend gearbeitet. Das Leistungsverhalten bei den zuge wiesenen Arbeiten sei unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung konstant gewesen (S. 3 unten). 4. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 11/12-15) aus, die Beschwerdeführerin gebe
seit vielen Monaten ein unverändertes Schmer zsyndrom im Bereich der rechten Schulter an . Bewegungen und Belastungen des adominanten rechten Armes würden zu Schmerzexazerbat i onen führen .
B ei verstärkten Schmerzen br a uche sie jeweils eine längere Ruhephase. Die Behandlung i n der Schultersprechstunde de r
Klinik A.___ sei abgeschlossen, die zuletzt vorgeschlagene Steroidinfiltration habe sie ab gelehnt , diese Massn a hme hätte schon früher repetiert keinen Erfolg gezeigt. In der Rheumatologie der Klinik A.___
würden noch Kontrollen i m Abstand von drei Monaten statt finden , neue Aspekte würden sich nicht ergeben (S. 4 Mitte).
Bei der heutigen kreisärztl i chen Untersuchung zeig e sich eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bis knapp über die Horizontale, anhand der nur diskret eingeschränkten Rotat i onsbeweglichke i t könne eine eigentliche schwerere Form einer F ro zen
shoulder aber ausgeschlossen werden. Die muskuläre Hypotrophie am adominanten linken Arm sei
diskret , die Um fangmasse spreche gegen eine massive Einschr ä nkung der Belastbarkeit de r rechten Hand. Medizinisch nicht erklärbar bei normaler Innervat i on und normaler Entwick lung der Un t erarm muskul a tur rechts sei di e stark herabgesetzte Faustschlusskraft rechts, Werte unter 10 kg würden dabei als beweisend für ein dysfunktionales Verhalten gelten (S. 4 unten f.).
Rein aufgrund der somatischen Pathologie sei eine Belastungseinschränkung de s adominanten rec hten Armes anzunehmen, es ergebe sich dabei folgendes Zu mutbarke i tsprofil : Eine manuell leichte Tätigkeit bis Schulterhöhe und körper nahe sei vollzeitig zumutbar, unter der Bedingung, dass nicht repetierte grössere Bewegungsausschläge in der rechten Schulter gefordert seien . Ungünstig seien Tätigkeiten mit längerem Einsatz der rechten Hand körperfern , nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterhöhe oder Tätigkeiten , die mit starken Schlägen und Erschütterungen des adominanten rechten Armes verbunden seien . Die Tätigkeit im Büro /als Sekretärin mit gemischter Arbeit erscheine entsprechend vollzeitig zumutbar . Ungünstig wäre hingegen eine Tätigkeit mit überwiegen dem Einsatz an einer Tastatur, eine gemischte Tätigkeit wäre zu fordern. 4. 5
Med. pract . Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt
am F.___ , nannte im Bericht vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 11 S.
18 Rückseite bis 22) als Diagnosen ein Frozen
s houlder Syndrome (rechts), eine schwere Depression (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie ein en sexuelle n Missbrauch in der Kindheit (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in Gutachtersituationen stets darum bemüht, einen bestmöglichen Eindruck zu hinterlassen. Offensichtlich sei es einigen Gutachtern nicht gelungen, hinter diese Fassade zu blicken. Statt zu aggravie ren , wie es möglicherweise in einer Gutachtersituation denkbar wäre, neige die Patientin dazu , Beschwerden zu bagatellisieren. In den aktuellen Sitzungen seien eine depressive Verarbeitungsstruktur unter somatisierender Einbeziehung deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin ha be gelernt, negative Gefühle nicht mehr zu spüren, da sie als Tochter, Sekretärin und Mutter stets habe funktionieren müssen . Für andere da zu sein sei wichtiger gewesen als die eigene Befindlichkeit. Eine somatische Ausprägung in Form massiver Schmerzen sei erfahrungsgemäss die konsequente Symptombildung.
Ein Blick auf die aktuelle Medikation lasse auch den Laien erahnen, wie gross die Schmerzen sein müssen. Darüber hinaus sei die Medikation aber nicht geeignet, die Schmerzen komplett unter Kontrolle zu halten, so dass die Beschwerdeführerin , gerade nach belastungsreichen Situationen, lange Ruhepausen einlegen müsse , damit die Schmerzen überhaupt erträglich bl ie ben.
Als klassische Zeichen der Depression fänden sich Durchschlafstörungen, Morgentief, Antriebslosigkeit, gedrückter Affekt, der hypoman abgewehrt werde , und eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei
allein aufgrund der psych ischen Symptome dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Eine Berentung sei empfohlen worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, med. pract . H.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sowie Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, nannten im Gutachten des K.___ vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 unten f.) : - c hronische Schulterschmerzen rechts mit m ä ssiger schmerzhafter Beweg lichkeitsein sc hränkung /Schultersteife ohne muskel trophische Störungen und mit in konstantem leichtem Schonungsverhalten in der Untersu chungssituation - Status nach Schulterkontusion rechts am 3 0. Dezember 2006 (Sturz beim Skifahren) und am 1 8. Januar 2011 (Sturz auf Eis) - Status nach mehrfachen diagnostischen und operativen Schulterein griffen rechts - 2 9. Mai
2007 arthroskopische
subakromiale Dekompression, Akromioplastik , offene AC-Gelenksresektion bei Impingement -Symptomatik - 8. Juli 2008 arthroskopische
subakromiale
Bursektomie , Re-Akro mioplastik und AC - Gelenksresektion bei AC-Gelenksschmerzen - 1. April 2011 arthroskopische
Bursektomie , l ateral öffnende Akromioplastik , AC - Gelenksresektion, D é bridement einer SLAP-Läsion - 2. Oktober 2012 arthroskopische Bizeps-Tenotomie, intraartikulä res und subakromiales
D é bridement , Kapsulotomie , laterale Re- Akromioplastik - aktuell klinischer Verdacht auf adhäsive Kapsulitis im Ablauf, Beweg lichkeitseinschränkung etwas in Besserung seit anfang s 2014 - musku läre Nackenverspannungen rechts - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.00) - nach Anpassungsstörung 2012 nach Operation und Kündigung - bei Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit - unter spezifischer Psycho- und Psychopharmakotherapie - bestehend seit 2012
Gesamtmedizinisch liege ein Mischbild von unfall bedingten, rechtsseitigen Schul terbeschwerden und einer leichtgradig ausgeprägten affektiven Erkran kung mit somatischem Syndrom vor .
Das Fortbestehen rechtsseitiger Schulter schmerzen könne rheumatologisch und orthopädisch unter Berücksichtigung der
Vorakten , der Anamnese, der Untersuchungsbefunde und dem aktuell durch geführten MRI der rechten Schulter nachvollzogen werden. Die Persistenz von Beschwerden sei nach gutachterlicher Einschätzung als überwiegend wahr scheinlich unfa l lkausal anzusehen.
Nicht gänzlich nachvo l lziehbar sei hingegen das berichtete, invalidisierende Ausmass der Beschwerden, passend dazu könne eine für diesen Fall zu erwartende, deutliche Atrophie der Schultermuskulatur und Inaktivitätsosteoporose nicht bestätigt werden (S. 28 unten) .
In der psychiatrischen Begutachtung gebe die Beschwerdeführerin an, unter einer Depression zu leiden. Entsprechende Symptome würden sich in Form einer deprimierten Stimmung, einer Schwankung der Grundstimmung, einem leicht ausgeprägten Grübeln und einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintole ranz zeigen , andererseits zeige sich auch eine spontane und kontext bezogene Aufhellbarkeit. Auch die täglichen Aktivitäten mit Spaziergängen, dem Ausü ben von Hobbys, einem einigermassen geregelten Tagesablauf und einer ange messeneren Körperpflege spr ä chen für (richtig wohl gegen) einen schwereren Ausprägungsgrad der affektiven Erkrankung (S.
28 unten ; vgl. auch S.
18 f.) . Obwohl die
Explorandin Gedächtnisstörungen und eine Reduktion der Konzen trationsfähigkeit beklage , liessen sich diese in keinem der Gutachten klinisch erfassen, so dass sich die Beschwerdeführerin in die sem Punkt zu unterschätzen scheine . Die Kriterien für die Zusatzdiagnose eines somatischen Syndroms seien erfüllt. Eine Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfall ereignissen
lasse sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit postulieren. Vielmehr sei davon auszugehen , dass es im Rahmen einer Konfliktsituation am Arbei tsplatz und der erfolgten Kündi gung zu einer An passungsstörung
gekommen sei , welche in die leichte depressive Erkrankung übergegangen sei . Zusätzlich zu dem bisher Aufgeführten bestehe der Verdacht auf eine migränoide Kopfschmerzerkrankung mit Auftreten in grösseren Ab stän den von 6-8 Wochen, welche bei Bedarf medikamentös, beispielsweise mit
Tryptane n behandelt werden könne. Aus internistischer Sicht werde eine Kon trolle des Blutdrucks sowie der unspezifischen, leicht erhöhten Entzündungs faktoren empfohlen , welche in ihrer Konstellation am ehesten für einen zum Zeitpunkt der Begutachtung asymptomatischen Infekt sprechen würde n (S. 29 oben) .
Sowohl für die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch für die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin besteh e eine Gesamtarbeitsfähigkeit in Höhe von 70 % be zogen auf ein volles Arbeitspen sum von 100 % . Ausschlaggebend für die Höhe der Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie die af f ektive Erkrankung, welche zu einem erhöhten Erholungsbedarf und einem verlangsamten Ar beitstempo führe.
In dieser Einschränkung sei bereits die auf Grund der Schulterschmerzen not wendige, zusätzliche Erholungszeit eingeschlossen (S.
29 Ziff. 7.2) . Die Beschwer deführerin sei für sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten in dem genannten Umfang arbeitsfähig (S. 29 Ziff. 7.3) .
Die Gutachter führten weiter aus , dass sich i n der Beurteilung der Arbeitsfähig keit eine Diskrepanz zur beruflichen Abklärung der Klinik D.___
zeige , gemäss derer die Beschwerdeführerin lediglich in einem Umfang von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag und im Rahmen eines Arbeitsversuches als arbeits fähig erachtet wurde. Hierzu sei zu bemerken, dass im Rahmen einer solchen Abklärung auf das Verhalten und die soziale Interaktion abgestellt werde , während die Diagnosen und die resultierenden Funktionseinschränkung en in der Regel nicht bekannt seien . Eine solche Verhaltensbeobachtung könne sinnvoll sein, beispielsweise um die Compliance und Arbeitsmotivation zu be werten, ersetze jedoch nicht eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unt er Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte (S. 31 oben) .
Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, i m Dezember 2011 habe sich die Situation durch die Ausbildung einer sekundären Frozen
s houlder ver schlechtert, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50
% nach sich ge zogen ha b
e. Nach der vierten Operation am
2. Oktober 2012 sei für drei Monate eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine Aufstockung des Arbeitspensums erfolgen. V orliegend würden in den Folge monaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet, was eine weitere 100% ige
Arbeitsunfähigkeit erklärbar gemacht habe . Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013
könne jedoch eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktuell zeig e sich die Beweglichkeit gegenüber den Vorbefunden gebessert, weshalb von somati scher Seite her eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich sein müsste (S. 31 Ziff. 2 sowie S. 18 Ziff. 2 des orthopädischen Teilgutachtens) . 4. 7
M ed. pract . Y.___ (vorstehend E.
4.5) führte in seiner Stellungnah m e vom 2 5. März 2015 ( Urk. 6/67) aus, im Gesamtgutachten verringere sich die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jeg liche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % . Darüber hinaus falle auch ein ausgesprochen ungenauer Umgang mit den persönlichen Daten der Beschwer deführerin im Gutachten und den verschiedenen Teilgutachten auf. Je nach Gutachter würden die Personendaten erheblich variieren.
Im orthopädischen Teilgutachten würden die Befunde des Gutachters massiv von den durchgehend und über einen längeren Zeitraum vom behandelnden Ortho päden erhobenen Befunden abweichen. Trotz V orliegen neuerer Befunde zum Zeitpunkt der Begutachtung beziehe sich der Gutachter nur auf länger zurück liegende Untersuchungsbefunde (S. 1 unten). Ausgehend von den bei der Begut achtung gemessenen Werten, komme der Gutachter zur fehlerhaften Einschätz ung, dass sich die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin massiv gebessert habe und eine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Darüber hinaus bemerke der Gutachter, dass er selbst „aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Schmerzempfindlichkeit“ die Begutachtung nur eingeschränkt habe durchführen können. Die fortlaufend vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werte würden eindeutig einen gleichbleibenden Zustand, zuletzt sogar eine deutliche Verschlechterung zeigen (S. 2 oben).
Zum psychiatrischen Teilgutachten führte er aus, der Gutachter komme abwei chend von seinen eigenen Befunden zum Ergebnis, dass nur eine „leichte de pressive Episode“ vorliege und begründe dies damit, dass „soziale und häusliche Aktivitäten fortgesetzt werden“. In den B efunden schreibe der Gutachter jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivitä ten fortzusetzen“ (S. 3 unten). Weiter begründe der Gutachter
die Diagnose damit, dass der Hamilton- und MADRS-Test im Ergebnis eine leichte depressive Episode zeigen würde n . Beide Tests enthielten jedoch ausschliesslich die subjekti ven Eindrücke des Begutachters, ohne eine Selbstbeurteilu ng durch die Probandin zu ermög lichen.
Beide Tests würden hier eine Objektivität vor gaukeln , die aber gar nicht vorhanden sei . Diese Tests seien entwickelt worden , um eine Verlaufskontrolle von depressiven Patienten zu ermöglichen. Keinesfalls jedoch seien sie geeignet, eine objektive Beurteilung oder Einstufung eines Schweregrades einer Depres sion in einer Begutachtungssituation durchzuführen . Korrekt wäre gewesen, zumindest eine Selbstbeurteilung der Probandin hinzuzufügen oder den behan delnden Psychiater zu bitten, den Hamilton- und MADRS-Tes t auszufüllen, um Diskrepanzen auszuschliessen oder aufzuzeigen (S. 4 oben) .
Weiter führe der Gutachter auf „ d ie Kriterien für die Zusatzdiagnose des somati schen Syndroms seien knapp erfüllt" . Wahrscheinlich meine er damit die Diag nose einer a nhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Warum er diese dann unter den p sychiatrischen Diagnosen unterschlage , sei nicht nach vollziehbar. D er Gutachter stelle die Diagnose leichte depressive Episode bei Persönlichkeitsänderungen und führe
dazu aus, dass eine Persönlichkeitsstörung erst nach mehreren Konsultationen gestellt werden könne . Auch dies unterlasse der Gutachter fahrlässig , da d ie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung relevant für die Höhe des Rentenanspruchs sei . Als Gutachter wäre er lege artis ver pflichtet gewesen , diese Diagnose durch mehre re Explorationen an verschiede nen Terminen zu bestätigen oder auszuräumen (S. 4 Mitte) .
Weiter führe der Gutachter aus , dass im Jahr 2012 bei einer vorangegangenen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. C.___ keine psychi atri sche Diagnose gestellt worden sei . In den Originalunterlagen beschreibe
Dr. C.___ aber genau die Symptome einer Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms und einer akuten Belastungsreaktion. Diese Unterlagen seien auch dem Gutachter vor ge legen .
Spätestens ab 2012
könne jeder aussenstehende Psychiater anhand der Befunde das Vorliegen einer schweren Depression diagnostizieren. Trotzdem urteile d er Gutachter dahingehend, dass zum Verlauf der psychischen Erkran kung keine sicheren Angaben gemacht werden könne (S. 4 unten). 5. 5.1
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Ver fügung vom 2. Mai 2012 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung ( Urk. 2). 5.2
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das K.___ -Gutachten vom 2 1. Oktober 2014 abgestellt werden ( vor stehend E. 4. 6 ): Das Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise ( vgl. E. 1. 4 ). Die Beschwerdeführerin wurde ih ren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, rheumatologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurd e in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwer deführerin sämtliche körperlich leichten, nicht-schulterbelastenden Tätigkeiten , wozu die erlernte Tätigkeit als Floristin wie auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sekretärin zu zählen sei en ,
im Umfang von 70 %
zumutbar sei en . 5.3
Die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachten Aspekte
(vgl. Urk. 1) betreffen im Wesentlichen den Beweiswert des von der Beschwerdegeg nerin in Auftrag gegebenen Gutachtens und beziehen sich vorwiegend auf die psychiatrische Beurteilung . Dabei stützt sie sich weitestgehend auf die Stellung nahme des behandelnden Psychiaters zum vorliegenden Gutachten (vorstehend E. 4. 7 ). 5.4
Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass einer psychiatrischen Einschät zung notwendigerweise ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. Es zeigt sich zudem, dass behandelnde und begutachtende Psychi ater, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurtei lungen der psychischen Beeinträchtigungen und - invalidenversicherungsrecht lich entscheidend - deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen können. Diese in der Natur der Sache begründete weitgehend fehlende Validierbarkeit ("Reliabilität") psychiat rischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neu rotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2 ). Wegen der unterschiedlichen Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten ist es
rechtsprechungsgemäss
da her nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4).
Dies ist wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt
vorliegend nicht der Fall , berücksichtigt das Gutachten doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen geklagten Beschwerden sowie die von den be handelnden Ärzten erhobenen Befunde. 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass anhand der vom Gut achter beschriebenen Symptome die Diagnose einer schweren depressiven Episo de gestellt werden müsse ( Urk. 1 S.
3 f.
Ziff. 2.3 ), kann ihr nicht gefolgt werden. Bei
ihrer
Schlussfolgerung verkennt sie , dass die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung beruht, die nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Welt ge sundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /
Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 171 ) . Wie der b ehandelnde Psychiater zunächst richtigerweise festhält , werden die von ihm genannten Symptome im Gutachten aufgeführt, im Hinblick auf das eben Gesagte unterscheiden sie sich jedoch
(teilweise deutlich) in i hrer Art und vor allem Schwere.
So sprechen die Gutachter von gelegentlichen pessimistischen Zukunftsgedanken, von einem eher leicht ausgeprägte n Grübeln und nur von einer gewissen Reizbarkeit und Frustrationsintoleranz. Trotz der von der Beschwerdeführerin subjektiv g eklag ten Gedächtnisstörungen und Reduktion der Konzentrationsfä higkeit sei im Rahmen der Untersuchung kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewe sen. Der subjektive Ausprägungsgrad widerspiegle sich in der von der Be schwerdeführerin beschriebenen Fähigkeit, Auto
fahren zu können. Es würden leichte Konzentrationsstörungen mit nur mässigen Auswirkungen aufs Lesen und ohne Auswirkung aufs Autofahren und Filmeanschauen bestehen. Weiter gehen die Gutachter lediglich von einem eher geringgradig gestörten Schlaf aus. Trotz der zweifelsfrei bestehenden Schmerz- und Depressionssymptomatik be schrieben die Gutachter einen noch einigermassen geregelten Tagesablauf und sprachen von angemessener körperliche r Pflege. Bei Anzeichen eines Lebens überdrusses verneinten die Gutachte r aktuell wie auch rückblickend des Weite ren eine Suizidalität (vgl. zum Ganzen Urk. 6/59 S. 18 unten f.) .
Inwiefern die Beschwerdeführerin weiter aus der Aussage im Gutachten , wo nach ihr e sozialen und häuslichen Aktivitäten fortgesetzt w ü rden und daraus die leichtgradigen Symptome begründet worden seien ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , i n den Befunden jedoch von „Schwierigkeiten, die beruflichen und häuslichen Aktivi täten fortzusetzen“ die Rede sei , sinngemäss eine Diskrepanz herzuleiten ver sucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazu ist aus rechtlicher Sicht zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden können , sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewälti gung zu validieren sind . Nichts anderes haben vorliegend die Gutachter getan, indem sie die von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagten Einschränkungen anhand ihrer Alltagsbewältigung validiert haben und zum Schluss gekommen sind, dass zwar Schwierigkeiten bestü n den, die beruflichen und häuslichen Akti vitäten fortzusetzen, die Beschwerdeführerin jedoch die sozialen und häus lichen Aktivitäten dennoch fortsetz e . Nichts Gegenteiliges lässt sich hierzu im Übrigen den d iagnostischen Leitlinien des ICD-10 entnehmen. Darin wird im Zusammenhang mit der leichten depres siven Episode ausgeführt, dass „Betref fen de Schwierigkeiten hätten, ihre nor male Berufstätigkeit und ihre sozialen Aktivitäten fortzusetzen, die alltäglichen Aktivitäten jedoch nicht vollständig aufgeben würden“ (vgl. Weltgesundheitsor ganisation, Internationale Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leit linien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S.
172 unten) . Dies lässt sich im Hinblick auf die (Schweregrad-)Beurteilung
auf das vorliegende Gutachten
ü bertragen. Die Gutachter halten diesbezüglich sogar fest, dass die sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kaum betroffen seien (vgl. Urk. 6 /59 S. 19 oben) .
Dass d ie Gutachter daher von insgesamt leichteren Symptomen ausgingen, er scheint im Hinblick auf die Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin nachvoll ziehbar. 5. 6
Nicht s anders ergibt sich
aus
de n übrigen Vorbringen hinsichtlich der Z uverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb die von den Gutachtern vor genommene Schweregradbeurteilung nach eingehender klinischen Untersuchung , der Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und Kenntnis der Vorakten , der zusätzlich durchgeführten Testdiagnostik und Berücksichtigung der Alltags bewältigung nicht zu einer objektiven Beurteilung geführt haben soll. Die Be schwerdeführerin verkennt, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an kommt , welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Der behandelnde Psychiater (vorstehend E. 4. 5 und E. 4.7 ) vermag demgegenüber keine wichtige n , nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (vgl. vorstehend E. 5.4).
Soweit der behandelnde Psychiater vorbringt, dass mit den gemäss Gutachten knapp erfüllten Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms wo hl die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemeint und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum diese schliesslich in den Diagnosen unter schlagen werde
(vorstehend E. 4. 7 ) , ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Symptome handelt, die zusätzlich zu einer Depression auftreten kön nen und entsprechend in der Kodierung mit der fünften Stelle gekennzeich net w e rd en (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 170 unten, S. 172 unten) . Weshalb vorliegend von keiner somatoformen Schmerzstörung, sondern viel mehr von einer allfälligen Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen ist, wird im psychiatrischen Teilgutachten überdies nachvollziehbar ausgeführt (vgl. Urk. 6/59/19 unten).
Nachdem nicht einmal der behandelnde Psychiater eine Persönlichkeitsstörung attestierte (vgl. vorstehend E. 4.5) , die Gutachter diesbezüglich eingehend aus führten, dass die dazugehörigen Eingangskriterien nicht eindeutig erfüllt seien und sich auch in der bisherigen Erwerbsbiographie keine entsprechenden Be einträchtigungen zeigten , ist auf die diesbezüglich vorgebrachte Kritik (vgl. vorstehend E.
4. 7 )
nicht weiter einzugehen. Nicht zu hören ist ebenfalls die Kritik hinsichtlich des Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung und der dies be züglichen Nichtberücksichtigung der im Jahr 2012 vom
früheren behandeln den Psychiater
festge haltenen Symptomatik (vgl. vorstehend E. 4.7 ) , da aus diesem Bericht eindeutig hervorgeht, dass weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht (vgl. vorstehend E. 3.4 ) . 5. 7
Zu berücksichtigen bleibt schliesslich , dass sich
di e unterschiedliche B eur teilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte aus deren unter schiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergibt . Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeits fähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beur tei lung - soweit medizinisch vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen , (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rück sicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Be wertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätz ung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozial versicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungs überzeugung des Exploranden zwar auch in seine Be urteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren. Die mitunter schwierige Abgrenzung von invalidi tätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitte nen Schlussfolgerungen verschaffen dem polydisziplinären Gutachten daher einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5. 8
Unbehelflich ist letztlich die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die im Gut achten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von Seite 29 zu Seite 30 ohne jegliche Angaben von Gründen von 30 auf 20 % reduziert werde ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.2, so auch der behandelnde Psychiater vgl. vorstehend E. 4. 7 ). Bei genauem Betrach ten ist ersichtlich , dass es sich bei der Arbeitsunfäh igkeitseinschätzung auf Seite
30 um die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von somatischer Seite her handelt, wo gegen diejenige auf Seite 29 der Gesamtarbeitsfähigkeit entspricht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es nicht verständlich sei, warum die in den Teilgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten gesamthaft dann nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben würden und die diesbezüglichen Wechselwirkungen nicht gewürdigt worden seien ( Urk. 1. S. 4 Ziff. 3), verkennt sie, dass sich die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsunfähigkeiten in der Regel nicht additiv verhalten , sondern sich teilweise oder sogar ganz decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 1 6. September 2013, E. 4.3.1 mit Hinweis). Zweck einer interdisziplinären Begutachtung ist es gerade, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln erhobenen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamter gebnis zu fassen . Folglich kommt einer solchen abschliessenden , gesamthaften Be urteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit insbesondere dann grosse s Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt ist ( vgl. Urteil 9C_262/2013 vom 5. Juni 2013 E.
1.2 mit Hinweisen), was auf das vorliegende K.___ -Gutach te n zutrifft. 5. 9
Die Würdigung der medizinischen Akten in somatischer Hinsicht ergibt sodann , dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum gestützt auf das vorliegende Gutachten insofern verschlechtert hat, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin, das heisst in einer leichten nicht-schulterbelastenden Tätigkeit, nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.
Die dagegen vom behandelnden Psychiater geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E.
4.7 )
erweist sich als fachfremd und vermag nicht zu überzeugen.
Der Vergleich
der im orthopädischen Teilgutachten erhobenen Beweglichkeitsmess werte mit den vom behandelnden Orthopäden gemessenen Werten ergibt gerade keine massive Abweichung , wie dies der behandelnde Psychiater aufzuzeigen ver sucht . Der behandelnde Orthopäde erhob i m Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vorstehend E. 4.2) bei der aktiven Beweglichkeit der rechten Schulter eine Flexion von 90°. Dagegen wurde im orthopädischen Teilgutachten eine aktive Flexion von 100°
erhoben (vgl. Urk. 6/59/88) . Der vom behandeln den Psychiater angegebene Wert von 160° entspricht demjenigen der passiven und nicht der aktiven Flexion, wodurch sich die von ihm postulierte massive Abweichung erklären lässt.
Wie bereits ausgeführt ,
sind
für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend. So ist e s Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Die Berichte der Klinik A.___ bieten hierfür keine genügende Grundlage, lässt sich beispielsweise dem Bericht der Klinik A.___ vom 2 5. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) einzig entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schmerz- und funktionsbedingt derart in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wobei keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen gemacht wurden. Weiter lassen sich dem Bericht keine Aussagen zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen re spektive
bleibt unklar, ob sich die Einschätzung auch auf eine allfällige nicht-schulterbelastende (Verweis-)Tätigkeit bezog. Hier bei zeigt sich wiederum (vgl. auch vorstehend E.
5.7) , dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutach tungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Be deutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungs gemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versi cherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
In dieser Hinsicht hielt der rheumatologische Gutachter nachvollziehbar fest
(vgl. Urk. 6/59/ 24 Mitte ) , dass e ine volle Arbeitsunfähigkeit in der nicht-schul terbe l astenden Tätigkei t in einem Sekretariat mit Tele fonbedienung und PC-Ar beit mittelfristig kaum zuzuerkennen sei . Die Diskrepanz zur vollen Arbeitsun fähigkeitsattestierung durch die K l inik A.___
sei damit zu erklären, dass di e damalige Attestierung aus the rapeutisch-rehabilitativer Sicht und zu einem anderen Zeitpunkt im natürlicherweise zu erwartenden Verlauf dieser Erkrankung erfolgt sei und dass funktionelle und versicherungsmedizinis c he Zumutbarkeitsaspekte damals wohl noch keine Rolle gespielt hätten .
Gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit spricht schliesslich auch, dass im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4), bei beinahe identi schen Messwerten der Schulterbeweglichkeit im Vergleich zum Bericht der Klinik A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2), trotz Belastungseinschränkung des ado minanten rechten Armes eine leidensangepasste leichte Tätigkeit als vollzeitig zumutbar erachtet wurde. 5.10
Da den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung re chtmässig eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen ist , solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ), steht nach dem Gesagten einem Abstellen auf das vorliegend von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten nichts entgegen.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nach vollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kan n.
Daran vermögen auch die Ergebnisse der beruflichen Abklärung der Klinik D.___ (vgl. vorstehend E. 4.3), welche -
wie im Gutachten richtigerweise festgehalten wurde - nicht auf einer ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhen, nichts zu ändern (vgl. dazu
vorstehend E. 4.6). 6.
6.1
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt ( Abs. 1).
Infolge Neuanmeldung im Juni 2013 ist vor liegend in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG ein Leistungsanspruch somit frühestens ab Dezember 2013 möglich.
Da die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erst ab Untersuchungs zeitpunkt im Juni 2014 gilt, stellt sich vorliegend die Frage, wie der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin davor zu beurteilen ist. Die Gutachter führte n dazu aus, dass der medizinische Verlauf komplex sei, was sich daran zeige, dass die Beschwerdeführerin eine Zweit- und Drittmeinung zu ihrer Schulter einholen liess (vgl. vorstehend E. 4.6). Zum Verlauf hielten die Gutach ter unter anderem fest, das sich die Situation im Dezember 2011 durch die Ausbildung einer sekundären F rozen
s houlder verschlechtert habe, was eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % nach sich gezogen habe. N ach der vierten Operation am 2. Oktober 2012 sei für eine Dauer von zwei bis drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Üblicherweise könne dann meist eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums erfolgen. Im vorlie genden Fall werde in den Folgemonaten jedoch über unveränderte Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Ab dem Zeitpunkt der ersten kreis ärztlichen Untersuchung vom 3. Juni 2013 (vgl. Urk. 6/26/22-26) könne jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist vorliegend davon auszugehen, dass d ie im Juni 2014 attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Dezember 2013 bestanden hatte. Dafür spricht auch, dass den Gutachtern die im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4)
angenommene volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Sekretariat etwas abstrakt hoch gegriffen erschien und die Schwierigkeiten des Schmerz- Copings
und die möglichen leistungsmindernden Nebenwirkungen einer adäquaten Anal gesie respektive sonstigen Medikation und eine schmerzbedingte Leistungsge schwindigkeitsminderung nach nun langjährigem Verlauf wahrscheinlich nicht genügend berücksichtigt worden sei en (vgl. Urk. 6/59/24 Mitte ) . 6.2
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2. Mai
201 2 ( Urk. 6/21) zwar verändert (vgl. vorstehend E.
5.2) , jedoch nicht in einer an spruchsbegründenden Weise verschlechtert ha t .
A uch in erwerblicher Hinsicht ist keine wesentliche Änderung eingetreten, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen vermag.
Vor diesem Hintergrund kann die vorliegend unbestritten gebliebene , hinsicht lich der geltenden Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2) wohl aber zu bejahende
Nichtberücksichtigung der aufgrund einer leichten depressiven Episode gutachterlich attestierten psy chiatrischen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin offen bleiben, da auch unter Berücksichtigung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit - gegenüber der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der somatischen Beschwerde n berück sichtigten 20%igen Arbeitsunfähigkeit - kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinisch en Akten hinreichend abgeklärt.
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nach Lage der Akten nicht zu be an standen und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
gerügt . Unbestritt e n blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 80 % und im Haushaltsbereich von 20 %
(vgl. Urk. 2 S. 3) .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager