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IV.2015.00624

Rentenrevision. Verbesserung durch Leidensanpassung (Adaption). Prozentvergleich. Aufhebung der Rente rechtens. (BGE 9C_660/2016)

Zürich SozVersG · 2016-08-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland eine Ausbil dung als Automechaniker absolviert hatte, reiste 1980 in die Schweiz ein und war ab 1989 als selbständiger Automechaniker tätig. Am 18. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Reizdarm, bestehend seit einer traumatischen Milzruptur im Jahr 1980, bei der IV-Stelle des Kantons Y.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14 und Urk. 7/67/2).

Die IV-Stelle Y.___

klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und veran lasste am

24. Januar 2007 eine interdisziplinäre (internistisch -rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des Versi cherten bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/63). Die se erstattete das Gutachten am

8. Juni 2007 (Urk. 7/67; vgl. auch die Ergänzung vom 2. Juli 2007 [Urk. 7/67/24 f.]). Am 8. August 2007 veranlasste die IV-Stelle Y.___ eine zusätzliche gastroenterologische Untersuchung am Kanto nsspital A.___ (Urk. 7/69). Das gastroenterologische Gutachten wurde am

20. September 2007 erstattet (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juli 2008 [Urk. 7/84]) sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten mit Verfügung vom

13. November 2008 ab dem 1. Juni 200 5 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/93 und Urk. 7/95). 1.2

Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz am 1. September 2011 in den Kanton Zürich verlegt hatte (Urk. 7/103), überwies die IV-Stelle Y.___ die Akten am 15. Mai 2012 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/104). Diese eröffnete per

1. Mai 2012 ein ordentliches Rentenrevi sions verfahren (Urk. 7/110) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. Am 17. August 2012 (Urk. 7/116) veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten. Die MEDAS B.___ GmbH erstattete das Gutachten am 15. Januar 2013 (Urk. 7/124). Am 20. März 2014 liess die IV-Stelle Zürich das Gutachten mit einer Zusatzfrage ergänzen (Urk. 7/127; Ergän zung vom 2. April 2014 [Urk. 7/128]). In der Folge wurde am 11. Juli 2014 im Einzelunternehmen des Versicherten eine Ab klärung durchgeführt (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Oktober 2014 [Urk. 7/148]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2015 [Urk. 7/150]; Einwand vom 13. März 2015 [Urk. 7/151] bzw. 4. Mai 2015 [Urk. 7/159]) hob die IV-Stelle Zürich mit Verfü gung vom 5. Mai 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen dagegen ge richteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/161]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu initiali sieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom

12. August 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Am

26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer

eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 9) und be antragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281. Die Eingabe vom

26. August 2015 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 zugestellt (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130

V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbar - keitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht - sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Vor der materiellen Prüfung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente kein Mahn- und Bedenkzeit verfahren (vgl. Antrag Ziff. 2 [Urk. 1 S. 2]) anzuordnen hatte. Das Vorbescheid verfahren wurde korrekt durchgeführt, womit kein prozessualer Mangel festge stellt werden kann. 2.2

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die medizini schen Abklärungen hätten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erge ben. Es habe eine Adaptierung stattgefunden. Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf einer leichten somatoformen autonomen Funkti onsstörung des Verdauungssystems. Diese sei überwindbar, weshalb kein invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Die Rentenaufhe bung werde lediglich mit einer Adaption an das Beschwerdebild begründet. Der Gutachter Dr. C.___ habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen. Sämtliche früheren Gutachter hätten dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der gastroenterologischen Beschwerdeproblematik, welche persistiere, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1) . 3.

3.1

Die Rentenzusprache vom 13. November 2008 (Urk. 7/93 und Urk. 7/95) er folgte nach Begutachtung des Beschwerdefü hrers bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/67) und einer gastroenterologischen Untersuchung im Kanton sspital A.___ (Urk. 7/70): 3.1.1

Im inter disziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

vom 8. Juni 2007 wur den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/67/10): - Chronisches, therapierefraktäres abdominales Schmerzsyndrom - Colon irritabile - Peritoneallavage, Probelaparotomie und Splenektomie wegen trauma - ti scher Milzruptur 05/80 - Splenoseherde im kleinen Becken, am Dünndarm und Zökalpol - Laparotomie und Adhäsiolyse wegen ausgeprägter Adhäsionen im Mit tel- und Unterbauch 29.06.2004 - hypertrophe Laparotomienarbe mit Keloidbildung - Hemispondylolyse L5/S1 rechts mit diskreter Olisthesis Als Diagnose mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lymphozytose mit abnorm atypischer Lymphozyten-Morphologie, computerto mographisch vergrösserte Lymphknoten mesenterial und iliozökal (CT Abdomen 26.08.2004/23.12.2004), DD low grade- Lymphoma (abklärungsbedürftig) ge nannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol - Antrumbetonte Gastritis und leichte Bulbitis

duodeni bei HCO-Infektion (ED 12/03) - Inguinalhernien beidseits - Nephrolithiasis links - Adipositas I (BMI 32,5 kg/m2) Die Gutachter führten in der zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer habe nach einem im Jahr 1980 erlittenen Autoun fall die verletzte Milz entfernt werden müssen. Danach habe er an rezidivieren den Abdominalschmerzen erträglichen Ausmasses gelitten. Im Juli 2003 seien die Beschwerden jedoch exazerbiert, woraufhin er eingehend gastrologisch

ab geklärt worden sei. Nach der Vornahme einer Laparotomie mit Adhäsiolyse, d.h. einer Lösung von Verwachsungen, im Mittel- und Unterbauch am 29. Juni 2004 hätten die vom Beschwerdeführer präoperativ geschilderten gastrointestinalen Beschwerden in subjektiv verstärktem Ausmass persistiert. Im Vordergrund ge standen seien Epigastralgien und Unterbauchschmerzen mit Flatulenz und nach eigenen Angaben Unverträglichkeit diverser Nahrungsmittel. Im D.___ sei im Mai die Diagnose eines Colon irritabile gestellt wor den, es sei ein schweres Colon irritabile vermutet worden. In der aktuellen kör perlichen Untersuchung hätten sich gegenüber den gastroenterologischen Vor untersuchungen keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Auf Palpation habe der Beschwerdeführer exquisite lokale

Druckdolenzen

epigastrisch im Bereich des proximalen Narbenrandes und am Xiphoid angegeben, des Weiteren diffus im Unterbauchbereich beidseits. In der aktuellen Laborabklärung habe sich als Überraschungsbefund eine Lymphozytose mit abnorm atypischen Lymphozy tenpopulationen, welche auf ein low -grade Lymphoma hinweisen könnten, ge funden. Weitere Abklärungen seien indiziert, es sei jedoch zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Abdominalbeschwerden auf ein diffe rentialdiagnostisch in Betracht zu ziehendes low grade- Lymphoma zurückzu führen seien. Aus somatischer Sicht und unter Berücksichtigung der gastro enterologischen Untersuchung des D.___ werde von einer Arbeitsunfähigkeit als Garagist von 50 % ausgegangen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer sowohl aufgrund der Abdominalbeschwerden als auch des pa thologischen Radiologiebefundes des lumbosakralen Übergangs dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/67/11 f.). In der Ergänzung des Gutachtens vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/67/24-25) führten die Gutachter aus, das chronische, therapierefraktäre abdominale Schmerzsyn drom sei vorliegend zentral. Dieses sei gastroenterologisch zu beurteilen. Die IV-Stelle Y.___

habe im Rahmen des laufenden Verfahrens ein Gutachten bei der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie, Dep . Innere Medizin, D.___, in Auftrag gegeben

(richtig: die IV-Stelle Y.___ hat das im Auftrag der Krankent aggeldv ersicherung erstellte Gutachten des D.___

vom 14. April 2005 beigezogen [ Urk. 7/12 ]) . Im Rahmen dieser Begutachtung seien sehr umfangreiche technische Untersuchungen durchgeführt worden. Die MEDAS Z.___ habe sich daher ausserstande gesehen, erneut derart um fangreiche Untersuchungen in Auftrag zu geben beziehungsweise solche durch zuführen und von der Einschätzung des D.___ abzuweichen. Es habe daher auf das Gutachten des D.___ vom 14. April 2005 abgestellt werden müssen. Die Ar beitsunfähigkeit betrage gemäss diesem Gutachten 50 % (sinngemäss für alle Erwerbstätigkeiten). 3.1.2

Im gastroenterologischen

Gutachten des Kantonsspitals A.___ vom 20. September 2007 (Urk. 7/70) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie festgehalten . Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Tätigkeit, für welche er aufgrund seiner Aus bildung qualifiziert sei (ausser Tätigkeiten, welche anhaltend oder wiederholt den Körper, speziell das Abdomen, stark belasteten), attestiert (4 ½ Stunden pro Tag). 3.2

3.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (internistische, gastroenterologische, rheumatologische und psychiatrische Un tersuchung) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 7/124/22) : - Chronifizierte funktionelle abdominelle Störung in Form eines Reizdarm-Syndroms und einer Dyspepsie (ICD-10 K5 8 .9); psychiatrisch als somatoforme autonome Funktionsstörung des GI-Trakts klassifiziert (ICD.10 F45.32), dok . seit 2004 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/124/22) : - Status nach Splenektomie wegen traumatischer Milzruptur 1980; ICD-10 Z90.4; - Status nach Adhäsiolyse 2004; ICD-10 Z92.4; - vorbefundlich : Splenoseherde Dünndarm, Coecum, kl. Becken, ICD-10 D73.8, dok . seit 2004 In der gesamtmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen seien unvollständig und widersprüchlich gewesen . Er habe sich in der Anamnese vage geäussert, auswei chende Antworten gegeben oder wortlos mit Grimassen und Schulterzucken ge antwortet. Andererseits habe er spontan bei ihn offensichtlich interessierenden Punkten ausführlich, detailliert und flüssig Angaben machen oder Fragen stel len können (Urk. 7/124/22). Internistisch sei der Beschwerdeführer – abgesehen vom gastrointestinalen Beschwerdebild – gesund (Urk. 7/124/27). Die abdomi nellen Beschwerden seien Ausdruck eines seit Sommer 2003 manifesten Reizdarmsyndroms. Eine organische Ursache für die abdominellen Beschwerden sei wiederholt ausgeschlossen worden. Die Ätiopathogenese von Reizdarmsyn dromen sei hypothetisch; physiologische Faktoren, psychische Faktoren, lebens verändernde Ereignisse und das soziale Umfeld würden in unterschiedlichem Ausmass eine Rolle spielen. Eine der wenigen objektiven Befunde im Zusam menhang mit einem Reizdarmsyndrom sei die erhöhte viszerale Empfindlichkeit auf physikalische Reize (Druck, Dehnung). Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um ein psychosomatisches Leiden. Als Auslöser würden lebensverändernde Ereignisse und Abhängigkeit von Stressbelastung bei einer Mehrzahl der Fälle beschrieben. Die Auswirkungen auf die Alltagsaktivitäten und das Arbeitsleben hängten stark von der subjektiven Bewertung des Betroffenen und seinem Krankheitsverhalten ab. In der psychiatrischen Exploration sei beim Beschwer deführer eine Entschädigungshaltung deutlich geworden. Gleichzeitig be schreibe er einen wenig eingeschränkten Alltag und ein wenig eingeschränktes Arbeitsleben. Muskuloskelettal

bestehe der Be fund einer Spondylolyse L5/S1, und es würden lumbale Beschwerden geklagt, die mit einer Fazettengelenksrei zung in diesem Segment zusammenhängen könnten. Eine eingeschränkte Be lastbarkeit der unteren Wirbelsäule sei daher plausibel. Gesamtmedizinisch werde aufgrund der gastroenterologischen Beurteilung, des psychiatrischen Be fundes und der rheumatologischen Einschätzung von einer Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten und von einer eingeschränkten Leistungsfä higkeit im angestammten Beruf, welcher prinzipiell zeitlich uneingeschränkt weiter zumutbar sei, ausgegangen. Eine Leistungsminderung sei zu erwarten, da Erholungspausen und/oder Arbeitsunterbrüche bei Beschwerden auftreten dürf ten. Die Leistungsminderung werde auf etwa 1/3 des früheren Leistungsvermö gens zu Zeiten fehlender oder mässiger Beschwerden geschätzt und damit ge ringer als bisher bei den gastroenterologischen Untersuchungen 2004 und 2007. Da der Beschwerdeführer nach eigener Schilderung seine Arbeit ohne zeitliche L imitierung ausüben könne und da es ihm möglich sei, als Selbständigerwer bender die Arbeit entsprechend seinem Befinden zu strukturieren, seien keine ausreichenden Gründe für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu fin den. Es werde davon ausgegangen, dass eine Reduktion der Leistungsmenge auf etwa 2/3 realistisch sei. Im Zweifelsfall wäre eine Abklärung am Arbeitsplatz zu erwägen (Urk. 7/124/28 f.) . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2005 – wenn die Alltags- und Arbeitsaktivitäten zugrunde gelegt wür den – insofern verändert, als eine Adaptation an das Beschwerdebild Dyspepsie und Reizdarmsyndrom stattgefunden habe (Urk. 7/124/34). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten aus, es bestünden Hinweise darauf, dass mehr Beschwerden angegeben würden, als sich dies durch die somatischen Befunde erklären liesse. Einerseits sei von einer Verdeutlichung sowie einer als legitim erlebten Entschädigungshaltung auszugehen. Anderer seits gelte es dennoch, eine monosymptomatische somatoforme autonome Funktionsstörung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die demonstrierte Sympto matik sei als leichte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) einzustufen, als leichte deshalb, weil der Schweregrad nicht von den unmittel baren Klagen und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers abzuleiten sei, sondern von der weiteren Psychopathologie und dem Funktionsniveau im All tag. Eine typische dysfunktionale Krankheitsverarbeitung im Sinne von Selbst limitierung und Dekonditionierung sei weniger zu finden, möglicherweise aber Zeichen der Aggravation oder der Verdeutlichung. Dennoch habe der Beschwer deführer keine Probleme, zu erklären, dass er am Tage vor der Begutachtung den ganzen Tag in der Werkstatt gearbeitet habe. Er berichte auch von einem ausgesprochen positiven Bezug zu seiner Arbeit, wirke weder dekonditioniert noch übertrieben im Schonverhalten und verharre nicht in einer Krankenrolle. Ressourcen schienen vorhanden zu sein, insbesondere arbeitsbezogen aber auch familienbezogen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe allenfalls eine Leistungs minderung von 20 % (Urk. 7/124/19-21). 3.2.2

In der Ergänzung zum Gutachten vom 2. April 2014 hielten die Gutachter fest, nach Durchsicht der gesamten Aktenlage inklusive des Gutachtens vom 15. Januar 2013 sowie der entsprechenden drei Teilgutachten (Rheumatologie, Gastroenterologie, Psychiatrie) werde davon ausgegangen, dass dem Hauptgut achter versehentlich ein Fehler unterlaufen sei. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine Leistungseinschränkung von 20 % und nicht, wie im Gesamtgutach ten festgehalten von 33 %. Deshalb werde aus interdisziplinärer Sicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Garagist als auch eine angepasste Verweistätigkeit im Angestelltenverhältnis zu 100 %, d.h. zu 8.4 Stunden pro Tag, zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch eine Leistungseinschränkung von höchstens 20 % (Urk. 7/128). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). Die Gut achter tätigte n sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. 4.2

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit der Ergänzung vom 2. April 2014 versucht, ihr Gutachten zu „retten“ (Urk. 1 S. 4), zielt ins Leere . Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, für die Tätigkeit als Garagist könne aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung festgestellt werden. Für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe eine Einschränkung, ebenfalls für repetitives Heben. Die Tätigkeit als Garagist, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, entspreche einer eher leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer einen Angestellten habe, könne er die teilweise anfallenden schweren Tätigkeiten delegieren. Beim Pneuwechseln sei er nicht eingeschränkt (Urk. 7/124/41). Im gastroenterologi schen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei gut bekannt, dass funktionelle Beschwerden (Reizdarmsyndrom und Dyspepsie) im subjektiven Erleben ähnlich einschränkend sein könnten wie relevante organische Erkrankungen. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer durch die ständigen Abdominalschmerzen im Alltag und im Arbeitsleben beeinträchtigt. Ob diese Beeinträchtigungen über wunden werden könnten, müsse gesamtmedizinisch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung eingeschätzt werden (Urk. 7/124/45). Im psychiat rischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der leichten so matoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % attestiert (Urk. 7/124/66). In der Zusammenschau sämtlicher Teilgutachten erscheint nicht schlüssig, w es halb aus gesamtmedizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 33 % resultierte (Urk. 7/124/28 f.), ging doch einzig der begutachtende Psy chiater von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % aus. Weshalb von dieser Einschätzung abgewichen wurde, wurde in der interdis ziplinären Beurteilung nicht begründet. Die Erklärung in der Ergänzung des Gutachtens vom 2. April 2014, wonach es sich dabe i um ein Versehen gehan delt habe (Urk. 7/128), erscheint d eshalb plausibel. Es ändert sich somit nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. 4.3

Sodann vermag

auch der Umstand, dass der begutachtende Gastroenterologe keine neue n Endo skopie n durch geführt hat (Urk. 7/124/44), den Bew eiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, wel che Untersuchungen er als not wendig erachtet oder nicht. Er

tastete den Be schwerdeführer ab, nahm eine Abdominal-Sonographie vor und veranlasste La boruntersuchungen. Bei diesen Untersuchungen konnte er keine neuen, nicht bekannten Befunde finden und gelangte zum Schluss, zusätzliche Abklärungen würden aufgrund der klinischen Symptomatik und Befunde zurzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse bringen (Urk. 7/124/44). E r setzte sich sodann mit den früheren Befunden und Diagnosen auseinander und fol gerte, der Gesundheitszustand sei in etwa unverändert (Urk. 7/124/43-45). Das gutachterliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zu mal der Beschwerdeführer selbst

keine Verschlechterung der Symptomatik behauptet hatte.

4.4

Sämtliche begutachtenden Gastroen t erologen gingen übereinstimmend von ei ner funktionellen und keiner organischen Störung aus. Der begutachtende Gastroenterologe am Kantonsspital A.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2007 dementsprechend fest, dass sich das Ausmass der Störung naturgemäss nicht direkt messen lasse, sondern nur aufgrund von Indizien ein zuschätzen sei .

Unter Berücksichtigung des subjektiven Erlebens des Beschwer deführers kam er zum Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/6 f.). D er begutachtende Gastroenterologe der MEDAS B.___, welcher keine Veränderung feststellen konnte, welche aus organisch-gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigke it bedingen würde, überliess die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherungsmedizinische n Beurteilung im Gesamtgutachten,

unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes (Urk. 7/124/45).

Dies erscheint schlüssig, ist das Ausmass der funktionellen Störung doch, wie gesagt, nur mittels Indizien einzuschätzen. 4.5

4.5.1

Da in der psychiatrischen Exploration beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Darstellung der Beschwerden (Aggravation) und eine als legitim erlebte Ent schädigungshaltung

beobachtet werden konnten (Urk. 7/124/67), ist auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen nur eingeschränkt abzustellen . Ein starkes Indiz für das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung sind deshalb die vorhandenen Ressourcen beziehungsweise das Funktionsn iveau im Alltag . Res sourcen scheinen durchaus in hohem Masse vorhanden zu sein: Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS B.___ berichtete der Beschwerdeführer am 13. November 2012 gegenüber dem Rheumatologen, er arbeite von 08.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr, dazwischen lege er sich ab und zu hin. An den meisten Ta gen lege er sich nicht hin, dann wieder 2-3 Mal pro Tag. Nach Hause gehe er in der Regel nur über Mittag (Urk. 7/124/38). Gegenüber dem begutachtenden Psy chiater schilderte der Beschwerdeführer am 20. November 2 012, er sei tags zu vor um 07.30 Uhr aufgestanden und um 0 8.15 Uhr in die Werkstatt gefahren. Über Mittag sei er nach Hause gegangen und dann in die Werkstatt zurüc kge kehrt, wo er bis circa 18.00 Uhr geblieben sei. Ein pensionierter Deutscher habe ihm etwas geholfen (Urk. 7/124/54). Auch anlässlich der Abklärung vor Ort in seiner Garage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei je nach Tagesform von circa 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-18.00 Uhr in der Garage (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Oktober 2014 [ Urk. 7/148/3 ]). Es ergibt sich also aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile wieder ganztags arbeitstätig ist, wenn auch gelegentlich mit Unterbrüchen. Der Bes chwerdeführer verfügt zudem über familienbezogene Ressourcen (Urk. 7/124/21, Urk. 7/124/53 f.) und ist zudem in einem Fussball verein (er spiele allerdings nicht [Urk. 7/124/11]). 4.5.2

Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der Abklärung vor Ort an, er sei die Hälfte der Zeit, welche er in der Garage verbringe, nicht produktiv aufgrund seiner Schmerzen. Er könne diesbezüglich jedoch keine genauen Angaben ma chen, es sei sehr tagesformabhängig und abhängig vom Auftragsvolumen (Urk. 7/148/4). Das Auftragsvolumen ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch ausser Acht zu lassen, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt. Im Übrigen erwiesen sich d ie Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unklar und nicht aussagekräftig. Er

konnte

nicht einmal

bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeiten relevante Angaben ma chen. Gemäss Abklärungsperson habe er oft mit den Schultern gezuckt und ge sagt, dass er es nicht genau wisse. Er arbeite so viel, wie es ihm sein Körper er laube (Urk. 7/148/4) . Auffallend ist sodann, dass die Abklärungspe rson mithilfe der vorgelegten Zahlen keine schlüssige Betriebsbeurteilung vornehmen konnte. Der Bruttoer trag im Jahr 2012 von rund Fr. 150‘000.-- entspreche nicht einmal den Ein nahmen aus Arbeiten für einen Einmannbetrieb. Somit müsse angenommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch der Angestellte ausgelastet ge wesen seien (oder es seien nicht alle Einnahmen deklariert worden). Bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als selbständigerwerbender

Garagist sei im Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘143.10 errechnet worden (vgl. Urk. 7/92/7). Der Beschwerdeführer habe seither in all seinen Geschäftsjahren aber nicht annähe r nd dieses Einkommen erzielt (Urk. 7/148/7). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner gesundheitlichen Einschränkung ein sehr unregelmässiges und meist tiefes AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hatte, welches in den Jahren 1992 bis 2003 zwischen Fr. 10‘00 0.-- und Fr. 60‘300.-- variiert hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Einkommen der AHV vom 26. Juli 2005 [Urk. 7/10]). Die Abklärungsperson gelangte deshalb in nachvollziehbar Weise zum Schluss, aus wirtschaftlicher Sicht sei das Ge schäft noch gar nie effektiv rentabel gewesen (Urk. 7/148/8). In welchem Aus mass das niedrige Einkommen des Beschwerdeführers seiner gesundheitlichen Einschränkung und in welchem Ausmass der betrieblichen Situation geschuldet ist, kann also nicht beurteilt werden. Da die Angaben des Beschwerdeführers durchgängig nicht aussagekräftig sind, ist seine Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen. 4.5.3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten der MEDAS B.___ vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) auf 100 % (ohne schwere Tätigkeiten) geschätzt, unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungseinschränkung. Die 20%ige Leistungseinschränkung wurde mit einer leichten somatoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems (ICD-10 F45.32) unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen begründet (Urk. 7/124/66). Die von den Gutachter n angewandte Überwindbarkeitspraxis ist mittlerweile überholt. D ie Änderung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch k eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (vgl. den Antrag in Urk. 9). Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionellen Auswirkungen ausrei chend beurteilt werden.

Diesbezüglich ist auf die bereits gemachten Aus führungen zu den Ressourcen (E. 4.5.1) zu verweisen, welche in hohem Masse vorhanden zu sein scheinen. Eine über 20 % liegende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit ist damit nicht begründet. 4.6

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Eine tatsächliche Verän derung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit verändert hat (E. 1 .1), oder in einer verbesserten Lei densanpassung der versicherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verkennt also (vgl. sein Vorbringen in Urk. 1 S. 2), dass auch eine Adaption an das Beschwerdebild geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Im gastroenterolo gischen Bericht des Kantonsspitals A.___

vom 20. September 2007 wurde n noch ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie diagnosti ziert, dies unter Berücksichtigung der subjektiven Schilderungen des Beschwer deführers, welcher angegeben hatte, sich bei Exazerbationen der Blähungen kaum noch bücken oder länger als 10 Minuten hinse tzen zu können. Aufgrund der Abdominalschmerzen

könne er nur noch zu 50 % als Garagist arbeiten, wenn ihm Kollegen, je nach Situation, aushelfen würden. Die Auftragslage sei an sich gut. Da er die anstehenden Fixkosten wegen der reduzierten Arbeitsfä higkeit jedoch nicht mehr bezahlen könne, sei die Schliessung der Garage ge plant (Urk. 7/70/4; vgl. auch Urk. 7/92/2). Bereits i m Frühling 2008 richtete sich der Beschwerdeführer allerdings wieder eine Garagewerkstatt ein, in welcher er mittlerweile wieder ganztäg ig arbeitstätig ist

(E. 4.5.1). Gemäss der nachvoll ziehbaren medizinisch-theoretischen Einschätzung im Gutachten der MEDAS B.___ beträgt die Arbeitsfähigkeit heute sodann 100 % mit einer Leistungs einschränkung von 20 % (vgl. E. 4.5.3) . Damit fand eine Adaption an die Be schwerde n statt, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

Damit erübrigt es sich ausserdem zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache überhaupt gerechtfertigt war, insbesondere deshalb, weil die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in keinem der damalig en Gut achten plausibel begründet worden war (vgl. insbesondere E. 3.1.2) . 5.

Mangels aussagekräftiger Geschäftsabschlüsse (E. 4.5.2) sind sowohl für die Be stimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens die Ta bellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebe nen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzu ziehen. Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Garagist (welche einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit entspricht) wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Leistungseinschränkung von 20 %. Selbst wenn nicht davon auszugehen wäre, dem Hauptgutachter sei bei der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ein Fehler unterlaufen (vgl. E. 3.2.2 und E. 4.2), resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% .

6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130

V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbar - keitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht - sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Vor der materiellen Prüfung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente kein Mahn- und Bedenkzeit verfahren (vgl. Antrag Ziff. 2 [Urk. 1 S. 2]) anzuordnen hatte. Das Vorbescheid verfahren wurde korrekt durchgeführt, womit kein prozessualer Mangel festge stellt werden kann. 2.2

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die medizini schen Abklärungen hätten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erge ben. Es habe eine Adaptierung stattgefunden. Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf einer leichten somatoformen autonomen Funkti onsstörung des Verdauungssystems. Diese sei überwindbar, weshalb kein invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Die Rentenaufhe bung werde lediglich mit einer Adaption an das Beschwerdebild begründet. Der Gutachter Dr. C.___ habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen. Sämtliche früheren Gutachter hätten dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der gastroenterologischen Beschwerdeproblematik, welche persistiere, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1) . 3.

3.1

Die Rentenzusprache vom 13. November 2008 (Urk. 7/93 und Urk. 7/95) er folgte nach Begutachtung des Beschwerdefü hrers bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/67) und einer gastroenterologischen Untersuchung im Kanton sspital A.___ (Urk. 7/70): 3.1.1

Im inter disziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

vom 8. Juni 2007 wur den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/67/10): - Chronisches, therapierefraktäres abdominales Schmerzsyndrom - Colon irritabile - Peritoneallavage, Probelaparotomie und Splenektomie wegen trauma - ti scher Milzruptur 05/80 - Splenoseherde im kleinen Becken, am Dünndarm und Zökalpol - Laparotomie und Adhäsiolyse wegen ausgeprägter Adhäsionen im Mit tel- und Unterbauch 29.06.2004 - hypertrophe Laparotomienarbe mit Keloidbildung - Hemispondylolyse L5/S1 rechts mit diskreter Olisthesis Als Diagnose mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lymphozytose mit abnorm atypischer Lymphozyten-Morphologie, computerto mographisch vergrösserte Lymphknoten mesenterial und iliozökal (CT Abdomen 26.08.2004/23.12.2004), DD low grade- Lymphoma (abklärungsbedürftig) ge nannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol - Antrumbetonte Gastritis und leichte Bulbitis

duodeni bei HCO-Infektion (ED 12/03) - Inguinalhernien beidseits - Nephrolithiasis links - Adipositas I (BMI 32,5 kg/m2) Die Gutachter führten in der zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer habe nach einem im Jahr 1980 erlittenen Autoun fall die verletzte Milz entfernt werden müssen. Danach habe er an rezidivieren den Abdominalschmerzen erträglichen Ausmasses gelitten. Im Juli 2003 seien die Beschwerden jedoch exazerbiert, woraufhin er eingehend gastrologisch

ab geklärt worden sei. Nach der Vornahme einer Laparotomie mit Adhäsiolyse, d.h. einer Lösung von Verwachsungen, im Mittel- und Unterbauch am 29. Juni 2004 hätten die vom Beschwerdeführer präoperativ geschilderten gastrointestinalen Beschwerden in subjektiv verstärktem Ausmass persistiert. Im Vordergrund ge standen seien Epigastralgien und Unterbauchschmerzen mit Flatulenz und nach eigenen Angaben Unverträglichkeit diverser Nahrungsmittel. Im D.___ sei im Mai die Diagnose eines Colon irritabile gestellt wor den, es sei ein schweres Colon irritabile vermutet worden. In der aktuellen kör perlichen Untersuchung hätten sich gegenüber den gastroenterologischen Vor untersuchungen keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Auf Palpation habe der Beschwerdeführer exquisite lokale

Druckdolenzen

epigastrisch im Bereich des proximalen Narbenrandes und am Xiphoid angegeben, des Weiteren diffus im Unterbauchbereich beidseits. In der aktuellen Laborabklärung habe sich als Überraschungsbefund eine Lymphozytose mit abnorm atypischen Lymphozy tenpopulationen, welche auf ein low -grade Lymphoma hinweisen könnten, ge funden. Weitere Abklärungen seien indiziert, es sei jedoch zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Abdominalbeschwerden auf ein diffe rentialdiagnostisch in Betracht zu ziehendes low grade- Lymphoma zurückzu führen seien. Aus somatischer Sicht und unter Berücksichtigung der gastro enterologischen Untersuchung des D.___ werde von einer Arbeitsunfähigkeit als Garagist von 50 % ausgegangen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer sowohl aufgrund der Abdominalbeschwerden als auch des pa thologischen Radiologiebefundes des lumbosakralen Übergangs dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/67/11 f.). In der Ergänzung des Gutachtens vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/67/24-25) führten die Gutachter aus, das chronische, therapierefraktäre abdominale Schmerzsyn drom sei vorliegend zentral. Dieses sei gastroenterologisch zu beurteilen. Die IV-Stelle Y.___

habe im Rahmen des laufenden Verfahrens ein Gutachten bei der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie, Dep . Innere Medizin, D.___, in Auftrag gegeben

(richtig: die IV-Stelle Y.___ hat das im Auftrag der Krankent aggeldv ersicherung erstellte Gutachten des D.___

vom 14. April 2005 beigezogen [ Urk. 7/12 ]) . Im Rahmen dieser Begutachtung seien sehr umfangreiche technische Untersuchungen durchgeführt worden. Die MEDAS Z.___ habe sich daher ausserstande gesehen, erneut derart um fangreiche Untersuchungen in Auftrag zu geben beziehungsweise solche durch zuführen und von der Einschätzung des D.___ abzuweichen. Es habe daher auf das Gutachten des D.___ vom 14. April 2005 abgestellt werden müssen. Die Ar beitsunfähigkeit betrage gemäss diesem Gutachten 50 % (sinngemäss für alle Erwerbstätigkeiten). 3.1.2

Im gastroenterologischen

Gutachten des Kantonsspitals A.___ vom 20. September 2007 (Urk. 7/70) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie festgehalten . Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Tätigkeit, für welche er aufgrund seiner Aus bildung qualifiziert sei (ausser Tätigkeiten, welche anhaltend oder wiederholt den Körper, speziell das Abdomen, stark belasteten), attestiert (4 ½ Stunden pro Tag). 3.2

3.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (internistische, gastroenterologische, rheumatologische und psychiatrische Un tersuchung) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 7/124/22) : - Chronifizierte funktionelle abdominelle Störung in Form eines Reizdarm-Syndroms und einer Dyspepsie (ICD-10 K5

E. 5 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/93 und Urk. 7/95).

E. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Am

26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer

eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 9) und be antragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281. Die Eingabe vom

26. August 2015 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 zugestellt (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 .9); psychiatrisch als somatoforme autonome Funktionsstörung des GI-Trakts klassifiziert (ICD.10 F45.32), dok . seit 2004 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/124/22) : - Status nach Splenektomie wegen traumatischer Milzruptur 1980; ICD-10 Z90.4; - Status nach Adhäsiolyse 2004; ICD-10 Z92.4; - vorbefundlich : Splenoseherde Dünndarm, Coecum, kl. Becken, ICD-10 D73.8, dok . seit 2004 In der gesamtmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen seien unvollständig und widersprüchlich gewesen . Er habe sich in der Anamnese vage geäussert, auswei chende Antworten gegeben oder wortlos mit Grimassen und Schulterzucken ge antwortet. Andererseits habe er spontan bei ihn offensichtlich interessierenden Punkten ausführlich, detailliert und flüssig Angaben machen oder Fragen stel len können (Urk. 7/124/22). Internistisch sei der Beschwerdeführer – abgesehen vom gastrointestinalen Beschwerdebild – gesund (Urk. 7/124/27). Die abdomi nellen Beschwerden seien Ausdruck eines seit Sommer 2003 manifesten Reizdarmsyndroms. Eine organische Ursache für die abdominellen Beschwerden sei wiederholt ausgeschlossen worden. Die Ätiopathogenese von Reizdarmsyn dromen sei hypothetisch; physiologische Faktoren, psychische Faktoren, lebens verändernde Ereignisse und das soziale Umfeld würden in unterschiedlichem Ausmass eine Rolle spielen. Eine der wenigen objektiven Befunde im Zusam menhang mit einem Reizdarmsyndrom sei die erhöhte viszerale Empfindlichkeit auf physikalische Reize (Druck, Dehnung). Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um ein psychosomatisches Leiden. Als Auslöser würden lebensverändernde Ereignisse und Abhängigkeit von Stressbelastung bei einer Mehrzahl der Fälle beschrieben. Die Auswirkungen auf die Alltagsaktivitäten und das Arbeitsleben hängten stark von der subjektiven Bewertung des Betroffenen und seinem Krankheitsverhalten ab. In der psychiatrischen Exploration sei beim Beschwer deführer eine Entschädigungshaltung deutlich geworden. Gleichzeitig be schreibe er einen wenig eingeschränkten Alltag und ein wenig eingeschränktes Arbeitsleben. Muskuloskelettal

bestehe der Be fund einer Spondylolyse L5/S1, und es würden lumbale Beschwerden geklagt, die mit einer Fazettengelenksrei zung in diesem Segment zusammenhängen könnten. Eine eingeschränkte Be lastbarkeit der unteren Wirbelsäule sei daher plausibel. Gesamtmedizinisch werde aufgrund der gastroenterologischen Beurteilung, des psychiatrischen Be fundes und der rheumatologischen Einschätzung von einer Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten und von einer eingeschränkten Leistungsfä higkeit im angestammten Beruf, welcher prinzipiell zeitlich uneingeschränkt weiter zumutbar sei, ausgegangen. Eine Leistungsminderung sei zu erwarten, da Erholungspausen und/oder Arbeitsunterbrüche bei Beschwerden auftreten dürf ten. Die Leistungsminderung werde auf etwa 1/3 des früheren Leistungsvermö gens zu Zeiten fehlender oder mässiger Beschwerden geschätzt und damit ge ringer als bisher bei den gastroenterologischen Untersuchungen 2004 und 2007. Da der Beschwerdeführer nach eigener Schilderung seine Arbeit ohne zeitliche L imitierung ausüben könne und da es ihm möglich sei, als Selbständigerwer bender die Arbeit entsprechend seinem Befinden zu strukturieren, seien keine ausreichenden Gründe für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu fin den. Es werde davon ausgegangen, dass eine Reduktion der Leistungsmenge auf etwa 2/3 realistisch sei. Im Zweifelsfall wäre eine Abklärung am Arbeitsplatz zu erwägen (Urk. 7/124/28 f.) . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2005 – wenn die Alltags- und Arbeitsaktivitäten zugrunde gelegt wür den – insofern verändert, als eine Adaptation an das Beschwerdebild Dyspepsie und Reizdarmsyndrom stattgefunden habe (Urk. 7/124/34). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten aus, es bestünden Hinweise darauf, dass mehr Beschwerden angegeben würden, als sich dies durch die somatischen Befunde erklären liesse. Einerseits sei von einer Verdeutlichung sowie einer als legitim erlebten Entschädigungshaltung auszugehen. Anderer seits gelte es dennoch, eine monosymptomatische somatoforme autonome Funktionsstörung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die demonstrierte Sympto matik sei als leichte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) einzustufen, als leichte deshalb, weil der Schweregrad nicht von den unmittel baren Klagen und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers abzuleiten sei, sondern von der weiteren Psychopathologie und dem Funktionsniveau im All tag. Eine typische dysfunktionale Krankheitsverarbeitung im Sinne von Selbst limitierung und Dekonditionierung sei weniger zu finden, möglicherweise aber Zeichen der Aggravation oder der Verdeutlichung. Dennoch habe der Beschwer deführer keine Probleme, zu erklären, dass er am Tage vor der Begutachtung den ganzen Tag in der Werkstatt gearbeitet habe. Er berichte auch von einem ausgesprochen positiven Bezug zu seiner Arbeit, wirke weder dekonditioniert noch übertrieben im Schonverhalten und verharre nicht in einer Krankenrolle. Ressourcen schienen vorhanden zu sein, insbesondere arbeitsbezogen aber auch familienbezogen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe allenfalls eine Leistungs minderung von 20 % (Urk. 7/124/19-21). 3.2.2

In der Ergänzung zum Gutachten vom 2. April 2014 hielten die Gutachter fest, nach Durchsicht der gesamten Aktenlage inklusive des Gutachtens vom 15. Januar 2013 sowie der entsprechenden drei Teilgutachten (Rheumatologie, Gastroenterologie, Psychiatrie) werde davon ausgegangen, dass dem Hauptgut achter versehentlich ein Fehler unterlaufen sei. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine Leistungseinschränkung von 20 % und nicht, wie im Gesamtgutach ten festgehalten von 33 %. Deshalb werde aus interdisziplinärer Sicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Garagist als auch eine angepasste Verweistätigkeit im Angestelltenverhältnis zu 100 %, d.h. zu 8.4 Stunden pro Tag, zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch eine Leistungseinschränkung von höchstens 20 % (Urk. 7/128). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). Die Gut achter tätigte n sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. 4.2

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit der Ergänzung vom 2. April 2014 versucht, ihr Gutachten zu „retten“ (Urk. 1 S. 4), zielt ins Leere . Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, für die Tätigkeit als Garagist könne aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung festgestellt werden. Für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe eine Einschränkung, ebenfalls für repetitives Heben. Die Tätigkeit als Garagist, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, entspreche einer eher leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer einen Angestellten habe, könne er die teilweise anfallenden schweren Tätigkeiten delegieren. Beim Pneuwechseln sei er nicht eingeschränkt (Urk. 7/124/41). Im gastroenterologi schen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei gut bekannt, dass funktionelle Beschwerden (Reizdarmsyndrom und Dyspepsie) im subjektiven Erleben ähnlich einschränkend sein könnten wie relevante organische Erkrankungen. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer durch die ständigen Abdominalschmerzen im Alltag und im Arbeitsleben beeinträchtigt. Ob diese Beeinträchtigungen über wunden werden könnten, müsse gesamtmedizinisch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung eingeschätzt werden (Urk. 7/124/45). Im psychiat rischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der leichten so matoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % attestiert (Urk. 7/124/66). In der Zusammenschau sämtlicher Teilgutachten erscheint nicht schlüssig, w es halb aus gesamtmedizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 33 % resultierte (Urk. 7/124/28 f.), ging doch einzig der begutachtende Psy chiater von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % aus. Weshalb von dieser Einschätzung abgewichen wurde, wurde in der interdis ziplinären Beurteilung nicht begründet. Die Erklärung in der Ergänzung des Gutachtens vom 2. April 2014, wonach es sich dabe i um ein Versehen gehan delt habe (Urk. 7/128), erscheint d eshalb plausibel. Es ändert sich somit nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. 4.3

Sodann vermag

auch der Umstand, dass der begutachtende Gastroenterologe keine neue n Endo skopie n durch geführt hat (Urk. 7/124/44), den Bew eiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, wel che Untersuchungen er als not wendig erachtet oder nicht. Er

tastete den Be schwerdeführer ab, nahm eine Abdominal-Sonographie vor und veranlasste La boruntersuchungen. Bei diesen Untersuchungen konnte er keine neuen, nicht bekannten Befunde finden und gelangte zum Schluss, zusätzliche Abklärungen würden aufgrund der klinischen Symptomatik und Befunde zurzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse bringen (Urk. 7/124/44). E r setzte sich sodann mit den früheren Befunden und Diagnosen auseinander und fol gerte, der Gesundheitszustand sei in etwa unverändert (Urk. 7/124/43-45). Das gutachterliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zu mal der Beschwerdeführer selbst

keine Verschlechterung der Symptomatik behauptet hatte.

4.4

Sämtliche begutachtenden Gastroen t erologen gingen übereinstimmend von ei ner funktionellen und keiner organischen Störung aus. Der begutachtende Gastroenterologe am Kantonsspital A.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2007 dementsprechend fest, dass sich das Ausmass der Störung naturgemäss nicht direkt messen lasse, sondern nur aufgrund von Indizien ein zuschätzen sei .

Unter Berücksichtigung des subjektiven Erlebens des Beschwer deführers kam er zum Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/6 f.). D er begutachtende Gastroenterologe der MEDAS B.___, welcher keine Veränderung feststellen konnte, welche aus organisch-gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigke it bedingen würde, überliess die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherungsmedizinische n Beurteilung im Gesamtgutachten,

unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes (Urk. 7/124/45).

Dies erscheint schlüssig, ist das Ausmass der funktionellen Störung doch, wie gesagt, nur mittels Indizien einzuschätzen. 4.5

4.5.1

Da in der psychiatrischen Exploration beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Darstellung der Beschwerden (Aggravation) und eine als legitim erlebte Ent schädigungshaltung

beobachtet werden konnten (Urk. 7/124/67), ist auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen nur eingeschränkt abzustellen . Ein starkes Indiz für das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung sind deshalb die vorhandenen Ressourcen beziehungsweise das Funktionsn iveau im Alltag . Res sourcen scheinen durchaus in hohem Masse vorhanden zu sein: Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS B.___ berichtete der Beschwerdeführer am 13. November 2012 gegenüber dem Rheumatologen, er arbeite von 08.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr, dazwischen lege er sich ab und zu hin. An den meisten Ta gen lege er sich nicht hin, dann wieder 2-3 Mal pro Tag. Nach Hause gehe er in der Regel nur über Mittag (Urk. 7/124/38). Gegenüber dem begutachtenden Psy chiater schilderte der Beschwerdeführer am 20. November 2 012, er sei tags zu vor um 07.30 Uhr aufgestanden und um 0 8.15 Uhr in die Werkstatt gefahren. Über Mittag sei er nach Hause gegangen und dann in die Werkstatt zurüc kge kehrt, wo er bis circa 18.00 Uhr geblieben sei. Ein pensionierter Deutscher habe ihm etwas geholfen (Urk. 7/124/54). Auch anlässlich der Abklärung vor Ort in seiner Garage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei je nach Tagesform von circa 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-18.00 Uhr in der Garage (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Oktober 2014 [ Urk. 7/148/3 ]). Es ergibt sich also aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile wieder ganztags arbeitstätig ist, wenn auch gelegentlich mit Unterbrüchen. Der Bes chwerdeführer verfügt zudem über familienbezogene Ressourcen (Urk. 7/124/21, Urk. 7/124/53 f.) und ist zudem in einem Fussball verein (er spiele allerdings nicht [Urk. 7/124/11]). 4.5.2

Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der Abklärung vor Ort an, er sei die Hälfte der Zeit, welche er in der Garage verbringe, nicht produktiv aufgrund seiner Schmerzen. Er könne diesbezüglich jedoch keine genauen Angaben ma chen, es sei sehr tagesformabhängig und abhängig vom Auftragsvolumen (Urk. 7/148/4). Das Auftragsvolumen ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch ausser Acht zu lassen, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt. Im Übrigen erwiesen sich d ie Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unklar und nicht aussagekräftig. Er

konnte

nicht einmal

bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeiten relevante Angaben ma chen. Gemäss Abklärungsperson habe er oft mit den Schultern gezuckt und ge sagt, dass er es nicht genau wisse. Er arbeite so viel, wie es ihm sein Körper er laube (Urk. 7/148/4) . Auffallend ist sodann, dass die Abklärungspe rson mithilfe der vorgelegten Zahlen keine schlüssige Betriebsbeurteilung vornehmen konnte. Der Bruttoer trag im Jahr 2012 von rund Fr. 150‘000.-- entspreche nicht einmal den Ein nahmen aus Arbeiten für einen Einmannbetrieb. Somit müsse angenommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch der Angestellte ausgelastet ge wesen seien (oder es seien nicht alle Einnahmen deklariert worden). Bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als selbständigerwerbender

Garagist sei im Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘143.10 errechnet worden (vgl. Urk. 7/92/7). Der Beschwerdeführer habe seither in all seinen Geschäftsjahren aber nicht annähe r nd dieses Einkommen erzielt (Urk. 7/148/7). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner gesundheitlichen Einschränkung ein sehr unregelmässiges und meist tiefes AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hatte, welches in den Jahren 1992 bis 2003 zwischen Fr. 10‘00 0.-- und Fr. 60‘300.-- variiert hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Einkommen der AHV vom 26. Juli 2005 [Urk. 7/10]). Die Abklärungsperson gelangte deshalb in nachvollziehbar Weise zum Schluss, aus wirtschaftlicher Sicht sei das Ge schäft noch gar nie effektiv rentabel gewesen (Urk. 7/148/8). In welchem Aus mass das niedrige Einkommen des Beschwerdeführers seiner gesundheitlichen Einschränkung und in welchem Ausmass der betrieblichen Situation geschuldet ist, kann also nicht beurteilt werden. Da die Angaben des Beschwerdeführers durchgängig nicht aussagekräftig sind, ist seine Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen. 4.5.3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten der MEDAS B.___ vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) auf 100 % (ohne schwere Tätigkeiten) geschätzt, unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungseinschränkung. Die 20%ige Leistungseinschränkung wurde mit einer leichten somatoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems (ICD-10 F45.32) unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen begründet (Urk. 7/124/66). Die von den Gutachter n angewandte Überwindbarkeitspraxis ist mittlerweile überholt. D ie Änderung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch k eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (vgl. den Antrag in Urk. 9). Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionellen Auswirkungen ausrei chend beurteilt werden.

Diesbezüglich ist auf die bereits gemachten Aus führungen zu den Ressourcen (E. 4.5.1) zu verweisen, welche in hohem Masse vorhanden zu sein scheinen. Eine über 20 % liegende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit ist damit nicht begründet. 4.6

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Eine tatsächliche Verän derung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit verändert hat (E. 1 .1), oder in einer verbesserten Lei densanpassung der versicherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verkennt also (vgl. sein Vorbringen in Urk. 1 S. 2), dass auch eine Adaption an das Beschwerdebild geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Im gastroenterolo gischen Bericht des Kantonsspitals A.___

vom 20. September 2007 wurde n noch ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie diagnosti ziert, dies unter Berücksichtigung der subjektiven Schilderungen des Beschwer deführers, welcher angegeben hatte, sich bei Exazerbationen der Blähungen kaum noch bücken oder länger als 10 Minuten hinse tzen zu können. Aufgrund der Abdominalschmerzen

könne er nur noch zu 50 % als Garagist arbeiten, wenn ihm Kollegen, je nach Situation, aushelfen würden. Die Auftragslage sei an sich gut. Da er die anstehenden Fixkosten wegen der reduzierten Arbeitsfä higkeit jedoch nicht mehr bezahlen könne, sei die Schliessung der Garage ge plant (Urk. 7/70/4; vgl. auch Urk. 7/92/2). Bereits i m Frühling 2008 richtete sich der Beschwerdeführer allerdings wieder eine Garagewerkstatt ein, in welcher er mittlerweile wieder ganztäg ig arbeitstätig ist

(E. 4.5.1). Gemäss der nachvoll ziehbaren medizinisch-theoretischen Einschätzung im Gutachten der MEDAS B.___ beträgt die Arbeitsfähigkeit heute sodann 100 % mit einer Leistungs einschränkung von 20 % (vgl. E. 4.5.3) . Damit fand eine Adaption an die Be schwerde n statt, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

Damit erübrigt es sich ausserdem zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache überhaupt gerechtfertigt war, insbesondere deshalb, weil die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in keinem der damalig en Gut achten plausibel begründet worden war (vgl. insbesondere E. 3.1.2) . 5.

Mangels aussagekräftiger Geschäftsabschlüsse (E. 4.5.2) sind sowohl für die Be stimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens die Ta bellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebe nen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzu ziehen. Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Garagist (welche einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit entspricht) wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Leistungseinschränkung von 20 %. Selbst wenn nicht davon auszugehen wäre, dem Hauptgutachter sei bei der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ein Fehler unterlaufen (vgl. E. 3.2.2 und E. 4.2), resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% .

6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00624 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland eine Ausbil dung als Automechaniker absolviert hatte, reiste 1980 in die Schweiz ein und war ab 1989 als selbständiger Automechaniker tätig. Am 18. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Reizdarm, bestehend seit einer traumatischen Milzruptur im Jahr 1980, bei der IV-Stelle des Kantons Y.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/14 und Urk. 7/67/2).

Die IV-Stelle Y.___

klärte die erwerblichen und medizini schen Verhältnisse ab und veran lasste am

24. Januar 2007 eine interdisziplinäre (internistisch -rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung des Versi cherten bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/63). Die se erstattete das Gutachten am

8. Juni 2007 (Urk. 7/67; vgl. auch die Ergänzung vom 2. Juli 2007 [Urk. 7/67/24 f.]). Am 8. August 2007 veranlasste die IV-Stelle Y.___ eine zusätzliche gastroenterologische Untersuchung am Kanto nsspital A.___ (Urk. 7/69). Das gastroenterologische Gutachten wurde am

20. September 2007 erstattet (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juli 2008 [Urk. 7/84]) sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten mit Verfügung vom

13. November 2008 ab dem 1. Juni 200 5 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/93 und Urk. 7/95). 1.2

Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz am 1. September 2011 in den Kanton Zürich verlegt hatte (Urk. 7/103), überwies die IV-Stelle Y.___ die Akten am 15. Mai 2012 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/104). Diese eröffnete per

1. Mai 2012 ein ordentliches Rentenrevi sions verfahren (Urk. 7/110) und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab. Am 17. August 2012 (Urk. 7/116) veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten. Die MEDAS B.___ GmbH erstattete das Gutachten am 15. Januar 2013 (Urk. 7/124). Am 20. März 2014 liess die IV-Stelle Zürich das Gutachten mit einer Zusatzfrage ergänzen (Urk. 7/127; Ergän zung vom 2. April 2014 [Urk. 7/128]). In der Folge wurde am 11. Juli 2014 im Einzelunternehmen des Versicherten eine Ab klärung durchgeführt (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Oktober 2014 [Urk. 7/148]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2015 [Urk. 7/150]; Einwand vom 13. März 2015 [Urk. 7/151] bzw. 4. Mai 2015 [Urk. 7/159]) hob die IV-Stelle Zürich mit Verfü gung vom 5. Mai 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen dagegen ge richteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/161]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige halbe Rente auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu initiali sieren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom

12. August 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein zweiter Schriften wechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 8). Am

26. August 2015 reichte der Beschwerdeführer

eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 9) und be antragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281. Die Eingabe vom

26. August 2015 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 zugestellt (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130

V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbar - keitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht - sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Vor der materiellen Prüfung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente kein Mahn- und Bedenkzeit verfahren (vgl. Antrag Ziff. 2 [Urk. 1 S. 2]) anzuordnen hatte. Das Vorbescheid verfahren wurde korrekt durchgeführt, womit kein prozessualer Mangel festge stellt werden kann. 2.2

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die medizini schen Abklärungen hätten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erge ben. Es habe eine Adaptierung stattgefunden. Die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gründe auf einer leichten somatoformen autonomen Funkti onsstörung des Verdauungssystems. Diese sei überwindbar, weshalb kein invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Die Rentenaufhe bung werde lediglich mit einer Adaption an das Beschwerdebild begründet. Der Gutachter Dr. C.___ habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen. Sämtliche früheren Gutachter hätten dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der gastroenterologischen Beschwerdeproblematik, welche persistiere, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1) . 3.

3.1

Die Rentenzusprache vom 13. November 2008 (Urk. 7/93 und Urk. 7/95) er folgte nach Begutachtung des Beschwerdefü hrers bei der MEDAS Z.___ (Urk. 7/67) und einer gastroenterologischen Untersuchung im Kanton sspital A.___ (Urk. 7/70): 3.1.1

Im inter disziplinären Gutachten der MEDAS Z.___

vom 8. Juni 2007 wur den die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 7/67/10): - Chronisches, therapierefraktäres abdominales Schmerzsyndrom - Colon irritabile - Peritoneallavage, Probelaparotomie und Splenektomie wegen trauma - ti scher Milzruptur 05/80 - Splenoseherde im kleinen Becken, am Dünndarm und Zökalpol - Laparotomie und Adhäsiolyse wegen ausgeprägter Adhäsionen im Mit tel- und Unterbauch 29.06.2004 - hypertrophe Laparotomienarbe mit Keloidbildung - Hemispondylolyse L5/S1 rechts mit diskreter Olisthesis Als Diagnose mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lymphozytose mit abnorm atypischer Lymphozyten-Morphologie, computerto mographisch vergrösserte Lymphknoten mesenterial und iliozökal (CT Abdomen 26.08.2004/23.12.2004), DD low grade- Lymphoma (abklärungsbedürftig) ge nannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt: - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol - Antrumbetonte Gastritis und leichte Bulbitis

duodeni bei HCO-Infektion (ED 12/03) - Inguinalhernien beidseits - Nephrolithiasis links - Adipositas I (BMI 32,5 kg/m2) Die Gutachter führten in der zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer habe nach einem im Jahr 1980 erlittenen Autoun fall die verletzte Milz entfernt werden müssen. Danach habe er an rezidivieren den Abdominalschmerzen erträglichen Ausmasses gelitten. Im Juli 2003 seien die Beschwerden jedoch exazerbiert, woraufhin er eingehend gastrologisch

ab geklärt worden sei. Nach der Vornahme einer Laparotomie mit Adhäsiolyse, d.h. einer Lösung von Verwachsungen, im Mittel- und Unterbauch am 29. Juni 2004 hätten die vom Beschwerdeführer präoperativ geschilderten gastrointestinalen Beschwerden in subjektiv verstärktem Ausmass persistiert. Im Vordergrund ge standen seien Epigastralgien und Unterbauchschmerzen mit Flatulenz und nach eigenen Angaben Unverträglichkeit diverser Nahrungsmittel. Im D.___ sei im Mai die Diagnose eines Colon irritabile gestellt wor den, es sei ein schweres Colon irritabile vermutet worden. In der aktuellen kör perlichen Untersuchung hätten sich gegenüber den gastroenterologischen Vor untersuchungen keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Auf Palpation habe der Beschwerdeführer exquisite lokale

Druckdolenzen

epigastrisch im Bereich des proximalen Narbenrandes und am Xiphoid angegeben, des Weiteren diffus im Unterbauchbereich beidseits. In der aktuellen Laborabklärung habe sich als Überraschungsbefund eine Lymphozytose mit abnorm atypischen Lymphozy tenpopulationen, welche auf ein low -grade Lymphoma hinweisen könnten, ge funden. Weitere Abklärungen seien indiziert, es sei jedoch zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Abdominalbeschwerden auf ein diffe rentialdiagnostisch in Betracht zu ziehendes low grade- Lymphoma zurückzu führen seien. Aus somatischer Sicht und unter Berücksichtigung der gastro enterologischen Untersuchung des D.___ werde von einer Arbeitsunfähigkeit als Garagist von 50 % ausgegangen. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Be schwerdeführer sowohl aufgrund der Abdominalbeschwerden als auch des pa thologischen Radiologiebefundes des lumbosakralen Übergangs dauerhaft nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/67/11 f.). In der Ergänzung des Gutachtens vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/67/24-25) führten die Gutachter aus, das chronische, therapierefraktäre abdominale Schmerzsyn drom sei vorliegend zentral. Dieses sei gastroenterologisch zu beurteilen. Die IV-Stelle Y.___

habe im Rahmen des laufenden Verfahrens ein Gutachten bei der Abteilung Gastroenterologie und Hepatologie, Dep . Innere Medizin, D.___, in Auftrag gegeben

(richtig: die IV-Stelle Y.___ hat das im Auftrag der Krankent aggeldv ersicherung erstellte Gutachten des D.___

vom 14. April 2005 beigezogen [ Urk. 7/12 ]) . Im Rahmen dieser Begutachtung seien sehr umfangreiche technische Untersuchungen durchgeführt worden. Die MEDAS Z.___ habe sich daher ausserstande gesehen, erneut derart um fangreiche Untersuchungen in Auftrag zu geben beziehungsweise solche durch zuführen und von der Einschätzung des D.___ abzuweichen. Es habe daher auf das Gutachten des D.___ vom 14. April 2005 abgestellt werden müssen. Die Ar beitsunfähigkeit betrage gemäss diesem Gutachten 50 % (sinngemäss für alle Erwerbstätigkeiten). 3.1.2

Im gastroenterologischen

Gutachten des Kantonsspitals A.___ vom 20. September 2007 (Urk. 7/70) wurde n als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie festgehalten . Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Tätigkeit, für welche er aufgrund seiner Aus bildung qualifiziert sei (ausser Tätigkeiten, welche anhaltend oder wiederholt den Körper, speziell das Abdomen, stark belasteten), attestiert (4 ½ Stunden pro Tag). 3.2

3.2.1

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (internistische, gastroenterologische, rheumatologische und psychiatrische Un tersuchung) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 7/124/22) : - Chronifizierte funktionelle abdominelle Störung in Form eines Reizdarm-Syndroms und einer Dyspepsie (ICD-10 K5 8 .9); psychiatrisch als somatoforme autonome Funktionsstörung des GI-Trakts klassifiziert (ICD.10 F45.32), dok . seit 2004 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 7/124/22) : - Status nach Splenektomie wegen traumatischer Milzruptur 1980; ICD-10 Z90.4; - Status nach Adhäsiolyse 2004; ICD-10 Z92.4; - vorbefundlich : Splenoseherde Dünndarm, Coecum, kl. Becken, ICD-10 D73.8, dok . seit 2004 In der gesamtmedizinischen Beurteilung wurde im Wesentlichen festgehalten, die vom Beschwerdeführer erhaltenen Informationen seien unvollständig und widersprüchlich gewesen . Er habe sich in der Anamnese vage geäussert, auswei chende Antworten gegeben oder wortlos mit Grimassen und Schulterzucken ge antwortet. Andererseits habe er spontan bei ihn offensichtlich interessierenden Punkten ausführlich, detailliert und flüssig Angaben machen oder Fragen stel len können (Urk. 7/124/22). Internistisch sei der Beschwerdeführer – abgesehen vom gastrointestinalen Beschwerdebild – gesund (Urk. 7/124/27). Die abdomi nellen Beschwerden seien Ausdruck eines seit Sommer 2003 manifesten Reizdarmsyndroms. Eine organische Ursache für die abdominellen Beschwerden sei wiederholt ausgeschlossen worden. Die Ätiopathogenese von Reizdarmsyn dromen sei hypothetisch; physiologische Faktoren, psychische Faktoren, lebens verändernde Ereignisse und das soziale Umfeld würden in unterschiedlichem Ausmass eine Rolle spielen. Eine der wenigen objektiven Befunde im Zusam menhang mit einem Reizdarmsyndrom sei die erhöhte viszerale Empfindlichkeit auf physikalische Reize (Druck, Dehnung). Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um ein psychosomatisches Leiden. Als Auslöser würden lebensverändernde Ereignisse und Abhängigkeit von Stressbelastung bei einer Mehrzahl der Fälle beschrieben. Die Auswirkungen auf die Alltagsaktivitäten und das Arbeitsleben hängten stark von der subjektiven Bewertung des Betroffenen und seinem Krankheitsverhalten ab. In der psychiatrischen Exploration sei beim Beschwer deführer eine Entschädigungshaltung deutlich geworden. Gleichzeitig be schreibe er einen wenig eingeschränkten Alltag und ein wenig eingeschränktes Arbeitsleben. Muskuloskelettal

bestehe der Be fund einer Spondylolyse L5/S1, und es würden lumbale Beschwerden geklagt, die mit einer Fazettengelenksrei zung in diesem Segment zusammenhängen könnten. Eine eingeschränkte Be lastbarkeit der unteren Wirbelsäule sei daher plausibel. Gesamtmedizinisch werde aufgrund der gastroenterologischen Beurteilung, des psychiatrischen Be fundes und der rheumatologischen Einschätzung von einer Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten und von einer eingeschränkten Leistungsfä higkeit im angestammten Beruf, welcher prinzipiell zeitlich uneingeschränkt weiter zumutbar sei, ausgegangen. Eine Leistungsminderung sei zu erwarten, da Erholungspausen und/oder Arbeitsunterbrüche bei Beschwerden auftreten dürf ten. Die Leistungsminderung werde auf etwa 1/3 des früheren Leistungsvermö gens zu Zeiten fehlender oder mässiger Beschwerden geschätzt und damit ge ringer als bisher bei den gastroenterologischen Untersuchungen 2004 und 2007. Da der Beschwerdeführer nach eigener Schilderung seine Arbeit ohne zeitliche L imitierung ausüben könne und da es ihm möglich sei, als Selbständigerwer bender die Arbeit entsprechend seinem Befinden zu strukturieren, seien keine ausreichenden Gründe für eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu fin den. Es werde davon ausgegangen, dass eine Reduktion der Leistungsmenge auf etwa 2/3 realistisch sei. Im Zweifelsfall wäre eine Abklärung am Arbeitsplatz zu erwägen (Urk. 7/124/28 f.) . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2005 – wenn die Alltags- und Arbeitsaktivitäten zugrunde gelegt wür den – insofern verändert, als eine Adaptation an das Beschwerdebild Dyspepsie und Reizdarmsyndrom stattgefunden habe (Urk. 7/124/34). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten aus, es bestünden Hinweise darauf, dass mehr Beschwerden angegeben würden, als sich dies durch die somatischen Befunde erklären liesse. Einerseits sei von einer Verdeutlichung sowie einer als legitim erlebten Entschädigungshaltung auszugehen. Anderer seits gelte es dennoch, eine monosymptomatische somatoforme autonome Funktionsstörung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die demonstrierte Sympto matik sei als leichte somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) einzustufen, als leichte deshalb, weil der Schweregrad nicht von den unmittel baren Klagen und Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers abzuleiten sei, sondern von der weiteren Psychopathologie und dem Funktionsniveau im All tag. Eine typische dysfunktionale Krankheitsverarbeitung im Sinne von Selbst limitierung und Dekonditionierung sei weniger zu finden, möglicherweise aber Zeichen der Aggravation oder der Verdeutlichung. Dennoch habe der Beschwer deführer keine Probleme, zu erklären, dass er am Tage vor der Begutachtung den ganzen Tag in der Werkstatt gearbeitet habe. Er berichte auch von einem ausgesprochen positiven Bezug zu seiner Arbeit, wirke weder dekonditioniert noch übertrieben im Schonverhalten und verharre nicht in einer Krankenrolle. Ressourcen schienen vorhanden zu sein, insbesondere arbeitsbezogen aber auch familienbezogen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe allenfalls eine Leistungs minderung von 20 % (Urk. 7/124/19-21). 3.2.2

In der Ergänzung zum Gutachten vom 2. April 2014 hielten die Gutachter fest, nach Durchsicht der gesamten Aktenlage inklusive des Gutachtens vom 15. Januar 2013 sowie der entsprechenden drei Teilgutachten (Rheumatologie, Gastroenterologie, Psychiatrie) werde davon ausgegangen, dass dem Hauptgut achter versehentlich ein Fehler unterlaufen sei. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine Leistungseinschränkung von 20 % und nicht, wie im Gesamtgutach ten festgehalten von 33 %. Deshalb werde aus interdisziplinärer Sicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als Garagist als auch eine angepasste Verweistätigkeit im Angestelltenverhältnis zu 100 %, d.h. zu 8.4 Stunden pro Tag, zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch eine Leistungseinschränkung von höchstens 20 % (Urk. 7/128). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___

vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). Die Gut achter tätigte n sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtigten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich. 4.2

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten mit der Ergänzung vom 2. April 2014 versucht, ihr Gutachten zu „retten“ (Urk. 1 S. 4), zielt ins Leere . Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgehalten, für die Tätigkeit als Garagist könne aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung festgestellt werden. Für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe eine Einschränkung, ebenfalls für repetitives Heben. Die Tätigkeit als Garagist, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, entspreche einer eher leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer einen Angestellten habe, könne er die teilweise anfallenden schweren Tätigkeiten delegieren. Beim Pneuwechseln sei er nicht eingeschränkt (Urk. 7/124/41). Im gastroenterologi schen Teilgutachten wurde ausgeführt, es sei gut bekannt, dass funktionelle Beschwerden (Reizdarmsyndrom und Dyspepsie) im subjektiven Erleben ähnlich einschränkend sein könnten wie relevante organische Erkrankungen. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer durch die ständigen Abdominalschmerzen im Alltag und im Arbeitsleben beeinträchtigt. Ob diese Beeinträchtigungen über wunden werden könnten, müsse gesamtmedizinisch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung eingeschätzt werden (Urk. 7/124/45). Im psychiat rischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der leichten so matoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % attestiert (Urk. 7/124/66). In der Zusammenschau sämtlicher Teilgutachten erscheint nicht schlüssig, w es halb aus gesamtmedizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 33 % resultierte (Urk. 7/124/28 f.), ging doch einzig der begutachtende Psy chiater von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % aus. Weshalb von dieser Einschätzung abgewichen wurde, wurde in der interdis ziplinären Beurteilung nicht begründet. Die Erklärung in der Ergänzung des Gutachtens vom 2. April 2014, wonach es sich dabe i um ein Versehen gehan delt habe (Urk. 7/128), erscheint d eshalb plausibel. Es ändert sich somit nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens. 4.3

Sodann vermag

auch der Umstand, dass der begutachtende Gastroenterologe keine neue n Endo skopie n durch geführt hat (Urk. 7/124/44), den Bew eiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, wel che Untersuchungen er als not wendig erachtet oder nicht. Er

tastete den Be schwerdeführer ab, nahm eine Abdominal-Sonographie vor und veranlasste La boruntersuchungen. Bei diesen Untersuchungen konnte er keine neuen, nicht bekannten Befunde finden und gelangte zum Schluss, zusätzliche Abklärungen würden aufgrund der klinischen Symptomatik und Befunde zurzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse bringen (Urk. 7/124/44). E r setzte sich sodann mit den früheren Befunden und Diagnosen auseinander und fol gerte, der Gesundheitszustand sei in etwa unverändert (Urk. 7/124/43-45). Das gutachterliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zu mal der Beschwerdeführer selbst

keine Verschlechterung der Symptomatik behauptet hatte.

4.4

Sämtliche begutachtenden Gastroen t erologen gingen übereinstimmend von ei ner funktionellen und keiner organischen Störung aus. Der begutachtende Gastroenterologe am Kantonsspital A.___ hielt in seinem Bericht vom 20. September 2007 dementsprechend fest, dass sich das Ausmass der Störung naturgemäss nicht direkt messen lasse, sondern nur aufgrund von Indizien ein zuschätzen sei .

Unter Berücksichtigung des subjektiven Erlebens des Beschwer deführers kam er zum Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/6 f.). D er begutachtende Gastroenterologe der MEDAS B.___, welcher keine Veränderung feststellen konnte, welche aus organisch-gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigke it bedingen würde, überliess die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der versicherungsmedizinische n Beurteilung im Gesamtgutachten,

unter Berücksichtigung des psychiatrischen Befundes (Urk. 7/124/45).

Dies erscheint schlüssig, ist das Ausmass der funktionellen Störung doch, wie gesagt, nur mittels Indizien einzuschätzen. 4.5

4.5.1

Da in der psychiatrischen Exploration beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Darstellung der Beschwerden (Aggravation) und eine als legitim erlebte Ent schädigungshaltung

beobachtet werden konnten (Urk. 7/124/67), ist auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen nur eingeschränkt abzustellen . Ein starkes Indiz für das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung sind deshalb die vorhandenen Ressourcen beziehungsweise das Funktionsn iveau im Alltag . Res sourcen scheinen durchaus in hohem Masse vorhanden zu sein: Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS B.___ berichtete der Beschwerdeführer am 13. November 2012 gegenüber dem Rheumatologen, er arbeite von 08.00 Uhr bis etwa 18.00 Uhr, dazwischen lege er sich ab und zu hin. An den meisten Ta gen lege er sich nicht hin, dann wieder 2-3 Mal pro Tag. Nach Hause gehe er in der Regel nur über Mittag (Urk. 7/124/38). Gegenüber dem begutachtenden Psy chiater schilderte der Beschwerdeführer am 20. November 2 012, er sei tags zu vor um 07.30 Uhr aufgestanden und um 0 8.15 Uhr in die Werkstatt gefahren. Über Mittag sei er nach Hause gegangen und dann in die Werkstatt zurüc kge kehrt, wo er bis circa 18.00 Uhr geblieben sei. Ein pensionierter Deutscher habe ihm etwas geholfen (Urk. 7/124/54). Auch anlässlich der Abklärung vor Ort in seiner Garage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei je nach Tagesform von circa 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-18.00 Uhr in der Garage (Abklä rungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Oktober 2014 [ Urk. 7/148/3 ]). Es ergibt sich also aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er mittlerweile wieder ganztags arbeitstätig ist, wenn auch gelegentlich mit Unterbrüchen. Der Bes chwerdeführer verfügt zudem über familienbezogene Ressourcen (Urk. 7/124/21, Urk. 7/124/53 f.) und ist zudem in einem Fussball verein (er spiele allerdings nicht [Urk. 7/124/11]). 4.5.2

Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der Abklärung vor Ort an, er sei die Hälfte der Zeit, welche er in der Garage verbringe, nicht produktiv aufgrund seiner Schmerzen. Er könne diesbezüglich jedoch keine genauen Angaben ma chen, es sei sehr tagesformabhängig und abhängig vom Auftragsvolumen (Urk. 7/148/4). Das Auftragsvolumen ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch ausser Acht zu lassen, da es sich dabei um einen invaliditätsfremden Faktor handelt. Im Übrigen erwiesen sich d ie Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unklar und nicht aussagekräftig. Er

konnte

nicht einmal

bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeiten relevante Angaben ma chen. Gemäss Abklärungsperson habe er oft mit den Schultern gezuckt und ge sagt, dass er es nicht genau wisse. Er arbeite so viel, wie es ihm sein Körper er laube (Urk. 7/148/4) . Auffallend ist sodann, dass die Abklärungspe rson mithilfe der vorgelegten Zahlen keine schlüssige Betriebsbeurteilung vornehmen konnte. Der Bruttoer trag im Jahr 2012 von rund Fr. 150‘000.-- entspreche nicht einmal den Ein nahmen aus Arbeiten für einen Einmannbetrieb. Somit müsse angenommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch der Angestellte ausgelastet ge wesen seien (oder es seien nicht alle Einnahmen deklariert worden). Bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als selbständigerwerbender

Garagist sei im Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘143.10 errechnet worden (vgl. Urk. 7/92/7). Der Beschwerdeführer habe seither in all seinen Geschäftsjahren aber nicht annähe r nd dieses Einkommen erzielt (Urk. 7/148/7). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner gesundheitlichen Einschränkung ein sehr unregelmässiges und meist tiefes AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hatte, welches in den Jahren 1992 bis 2003 zwischen Fr. 10‘00 0.-- und Fr. 60‘300.-- variiert hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Einkommen der AHV vom 26. Juli 2005 [Urk. 7/10]). Die Abklärungsperson gelangte deshalb in nachvollziehbar Weise zum Schluss, aus wirtschaftlicher Sicht sei das Ge schäft noch gar nie effektiv rentabel gewesen (Urk. 7/148/8). In welchem Aus mass das niedrige Einkommen des Beschwerdeführers seiner gesundheitlichen Einschränkung und in welchem Ausmass der betrieblichen Situation geschuldet ist, kann also nicht beurteilt werden. Da die Angaben des Beschwerdeführers durchgängig nicht aussagekräftig sind, ist seine Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen. 4.5.3

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten der MEDAS B.___ vom 15. Januar 2013 (inkl. Ergänzung vom 2. April 2014) auf 100 % (ohne schwere Tätigkeiten) geschätzt, unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungseinschränkung. Die 20%ige Leistungseinschränkung wurde mit einer leichten somatoformen autonomen Funktionsstörung des Verdauungssystems (ICD-10 F45.32) unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen begründet (Urk. 7/124/66). Die von den Gutachter n angewandte Überwindbarkeitspraxis ist mittlerweile überholt. D ie Änderung der Rechtsprechung zur Invaliditätsbe messung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. E. 1.2) erfordert aber dennoch k eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (vgl. den Antrag in Urk. 9). Aufgrund des umfassenden Gutachtens kann der Aspekt der funktionellen Auswirkungen ausrei chend beurteilt werden.

Diesbezüglich ist auf die bereits gemachten Aus führungen zu den Ressourcen (E. 4.5.1) zu verweisen, welche in hohem Masse vorhanden zu sein scheinen. Eine über 20 % liegende Einschränkung der Leis tungsfähigkeit ist damit nicht begründet. 4.6

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Eine tatsächliche Verän derung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit verändert hat (E. 1 .1), oder in einer verbesserten Lei densanpassung der versicherten Person (BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verkennt also (vgl. sein Vorbringen in Urk. 1 S. 2), dass auch eine Adaption an das Beschwerdebild geeignet ist, den Invali ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Im gastroenterolo gischen Bericht des Kantonsspitals A.___

vom 20. September 2007 wurde n noch ein schweres Colon irritabile und eine funktionelle Dyspepsie diagnosti ziert, dies unter Berücksichtigung der subjektiven Schilderungen des Beschwer deführers, welcher angegeben hatte, sich bei Exazerbationen der Blähungen kaum noch bücken oder länger als 10 Minuten hinse tzen zu können. Aufgrund der Abdominalschmerzen

könne er nur noch zu 50 % als Garagist arbeiten, wenn ihm Kollegen, je nach Situation, aushelfen würden. Die Auftragslage sei an sich gut. Da er die anstehenden Fixkosten wegen der reduzierten Arbeitsfä higkeit jedoch nicht mehr bezahlen könne, sei die Schliessung der Garage ge plant (Urk. 7/70/4; vgl. auch Urk. 7/92/2). Bereits i m Frühling 2008 richtete sich der Beschwerdeführer allerdings wieder eine Garagewerkstatt ein, in welcher er mittlerweile wieder ganztäg ig arbeitstätig ist

(E. 4.5.1). Gemäss der nachvoll ziehbaren medizinisch-theoretischen Einschätzung im Gutachten der MEDAS B.___ beträgt die Arbeitsfähigkeit heute sodann 100 % mit einer Leistungs einschränkung von 20 % (vgl. E. 4.5.3) . Damit fand eine Adaption an die Be schwerde n statt, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.

Damit erübrigt es sich ausserdem zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache überhaupt gerechtfertigt war, insbesondere deshalb, weil die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in keinem der damalig en Gut achten plausibel begründet worden war (vgl. insbesondere E. 3.1.2) . 5.

Mangels aussagekräftiger Geschäftsabschlüsse (E. 4.5.2) sind sowohl für die Be stimmung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens die Ta bellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Sta tis tik periodisch herausgegebe nen Lohnstruk turer hebungen (LSE) heranzu ziehen. Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Garagist (welche einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit entspricht) wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, kann ein Pro zentvergleich vorgenommen werden. Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Leistungseinschränkung von 20 %. Selbst wenn nicht davon auszugehen wäre, dem Hauptgutachter sei bei der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ein Fehler unterlaufen (vgl. E. 3.2.2 und E. 4.2), resultierte auch dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33

% .

6.

Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro