Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ rutschte am 1 3. Juli 2012 an ihrem Arbeitsplatz im Restaurant Z.___
auf dem Kellerboden, auf dem Seife ausgelaufen war, aus und schlug sich den Kopf an ( Urk. 8/ 10/196-197). Am 1 9. April 2013 meldete sie sich – unter Hinweis auf verschiedene seit dem Unfallereignis bestehende Beschwerden – bei der Sozialversicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/1 0 und Urk. 8/34) Auszü g e aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/3, 8/15 und 8/18) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/36) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/ 16-17 und Urk. 8/26) . Am 9. Juli 2013 teilte sie mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/14). Mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/39). Nachdem die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle durch die A.___ das pol ydisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2015 erstellen ( Urk. 8/66/2-35). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt die Verwaltung – nun insbesondere gestützt auf die A.___ -Expertise – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 8/78 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung zu verpflichten, nach erneuter polydisziplinärer Abklärung neu zu verfügen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Nachdem die Beschwer deführerin gegen die mit Verfügung vom 1 2. November 2015 vorgese hene Bei ladung ihres Ehegatten zum vorliegenden Prozess (Urk. 12) , der am hiesigen Gericht ebenfalls ein invalidenversicherungsrechtliches Beschwer de verfahre n (I V.2014.00455) hängig hat, keine Einwendungen vorgebracht hatte, wurde Letztgenannter zum Prozess beigeladen
und es wurden die gesamten Verfah rensakten des Prozesses IV.2014.00455 beigezogen ( Urk. 20/1-21) . Gleich zeitig wurde die Versicherte aufgefordert, zu den widersprechenden Angaben der Eheleute anlässlich ihrer Begutachtungen im A.___ Stellung zu nehmen (Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 [ Urk. 21]). Dieser Aufforderung kam die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 2 9. Februar 2016 nach ( Urk. 23). 3.
Die Unfallversicherung stellte die UVG-Lei s tungen mit Wirkung per 2 8. Februar 2013 ein. Die dagegen am 1 7. Januar 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2015 abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00018). 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Freden hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf die Expertise des A.___ vom 1 4. Januar 2015 – damit, in der bisherigen Tätig keit als Hilfsköchin und Raumpflegerin wie auch in einer leide nsangepassten Tätigkeit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 85 % bei ganztä g iger Präsenz. Die gegen den orthopädischen Gutachter erhobenen Anschuldig ungen seien durch die Gutachterstelle zurückgewiesen worden und die Dolmetscherin könne sich nicht mehr an die Begutachtung erinnern. Auf das fragliche
A.___ - Gutachten könne da her weiterhin abgestellt werden. Zudem sei bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren versucht worden , die Beweiskraft der damals eingeholte n Expertise durch Kritik an de r Länge der Begutachtung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 2 und Urk. 7 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Das Verhalten des orthopädischen Gutachters
– er habe sie unter anderem angeschrien, war um sie auf serbisch antworte, habe mit den Hände n auf den Tisch geschlagen und einen Wutausbruch gehabt
– sei nicht akzeptabel und stelle die Objektivität der Begutachtung in Frage. Dass die Dolmetscherin zum Vorgefallenen nichts sagen wolle, liege daran, dass sie in einem ständigen Auf tragsverhältnis zum A.___ stehe. Ihre Angaben seien derart präzise und detailliert, weshalb sie nicht als erfunden qualifiziert werden könnten. Das Gutachten des A.___ sei zudem unvollständig, da es massgebende Berichte und somatische Diagnosen nicht berücksichtige. Es sei angesichts ihrer somatischen Beschwer den nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr eine körperlich mittelschwere Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei. In der angefochtenen Verfügung sei kein Einkommens vergleich vorgenommen worden, was unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 25 % nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti zierte am 9. November 2012 einen Status nach Commotio cerebri am 13. Juli 2012, einen posttraumatischen Lagerungsschwindel und eine Zervikozephalgie . Sie berichtete, im Verlauf der Behandlung sei es zunächst zu einer Zunahme der Beschwerden in Form eines starken Schwindels mit Gangunsicherheit und einer schmerzhaft verspannten Schulter- sowie Nacken- und Hinterkopfmuskulatur gekommen. Seit der Intensivierung der Physiotherapie mit Balancetraining sei eine leichte Besserung erkennbar. Sie attestierte eine seit dem Unfalltag beste hende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/187-188 ). 3.2
Nachdem er die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 untersucht hatte, führte Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Auftrag der Unfallversicherung verfassten Gutachten vom 1
8. Februar 2013 (Urk. 8/10/75-93) als Diag nose eine möglicherweise stattgehabte Commotio cerebri auf (S. 12). Die Untersuchung habe keinen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentra len oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben . Auffällig sei vor allem eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck gewesen. Es bestehe ebenfalls eine deutliche Diskrepanz zwischen der guten spontanen Beweglichkeit des Kopfes und der in der formalen Prüfung demonstrierten Ei nschränkung. Dementsprechend sei eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als wahrscheinlich anzusehen. Eine zumindest fortdauernde ves tibuläre Störung sei aufgrund des Umstandes, dass in den Lagerungsproben kein Nystagmus habe ausgelöst werden können, n icht mehr wahrscheinlich . Ange sichts des g eschilderten Unfallhergangs könne
differentialdiagnostisch grund sätzlich eine möglicherweise initial bestehende Contusio
lab yrinthi erwogen werden. Die bek lagte Kopfschmerzsymptomatik sei angesichts der anamnesti schen Angaben mit migräne-typischen Begleitsymptomen differentialdiagnos tisch am ehesten als Migräne einzuordne
n. Differentialdiagnostisch könne angesichts der Schmerzmittel anam nese ( Analgetikafehlgebrauch ) auch ein zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz erwogen werden. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöhnung unter Führung eines Kopfschmerzkale nders anzuraten (S. 12 ff . ).
Eine Abweichung vom gesundheitlichen Status prae ante durch den Unfall – so der Gutachter weiter – könne allenfalls für wenige Tage nach dem Unfallereignis als möglich angenommen werden (mögliche Contusio
labyrinthi ). Die Beschwerdeführerin sei per sofort zu 100 % a ls Küchenhilfe arbeitsfähig (S. 16).
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Januar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Gutachten vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/10/94- 106 )
folgende Diagnosen (S. 8): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Sedativa-Missbrauch (ICD-10 F13.1) - Mögliche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)
Dem Gutachten kann entnommen werden, dass in der psychiatrischen Anam nese vor allem Beschwerden der vegetativen Imbalance , Muskelverspannungen mit entsprechenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie unspezifische gastroin testinale Symptome, Ü belkeit und Erbrechen beschrieben worden sind . Zusätz lich zu dieser differentialdiagnostisch als Somatisierungsstörung diskutierbaren Symptomatik habe sich ein als leichtgradig zu klassifizierendes depressives Syndrom mit affektiver Beeinträchtigung und Antriebsminderung eingestellt. Eine antidepressive Behandlung mit Cipralex
sei zeitnah begonnen worden. D azu sei bei Bedarf Oxazepam zur Schlafregulierung eingesetzt worden, das die Beschwerdeführerin seitdem kontinuier lich und unkontrolliert einnehme, so dass wahrscheinlich ein Sedativa-Missbrauch vorliege . Depressive Verstimmung und Antriebsminderung könn t en in diesem Zusammenhang differentialätiologisch auch auf den Sedativa-Konsum zurückzuführen sein. Sowohl aus diagnosti schen als auch aus therapeutischen Gründen
– so der Experte weiter – sollte die missbräuchliche Einnahme von Oxazepam ausschleichend beendet werden (Ent giftung und Entwöhnung). Darüber hinaus sei eine Optimierung der antidepres siven Behandlung dringend anzuraten. Eine rein psy chotherapeutische Behand lung sei in der gegebenen klinischen Konstellation nicht den psychiatrischen Leitlinien entsprechend. Der ge samte klinische Eindruck enthalte auch Anhalts punkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schränkun gen und Beschwerden, weshalb bei einer nicht erheblich ausgeprägten Depressi vität keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Störung auf psychiatrischem Gebiet zu attestieren sei . Die notwendige Benzodiazepin-Ent gif tung und -Entw öhnung könne durchaus neben e iner Arbeitstätigkeit erfolgen (S. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab 1. März 2013 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer lei densangepass ten Tätig keit vor (S. 12). 3.3
Im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 1. Juli 2013 über die einmalig durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin wurden ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 13. Juli 2012 mit Contusio
capitis rechts parieto-occipital und eine Commotio cerebri mit Symp tomenkom plex, vor allem Schwindel und Kopfschmerzen, sowie ein Zervikal syndrom geschildert. Das durchgeführte Kopfgelenk-CT habe Zeichen der muskulären suboccipitalen
Dysbalance mit Densdezentrierung nach links, rotatorische Fehl stellungen C2 bis C5 nach rechts, Spondylarthrosen C3/4 links, weniger ausge prägt auch rechts, sowie C5/6 links und eine schmächtige autochthone Nacken muskulatur im zerviko -kranialen Abschnitt mit viel Fett gewebe in den Faszien gezeigt. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17). 3.4
Die im F.___ am 1. November 2013 durchgeführte MR-Ar thrographie der rechten Schulter zeigte eine Ruptur der langen Bizepssehne mutmasslich im Bereich der labralen Insertion ( Urk. 8/42/1). 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2 5. Februar 2014 ( Urk. 8/42/2-4) nachstehende Diagnosen (S. 3): - P ostkommotionelles Syndrom (ICD-10 F07.2) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit der Behandlungs aufnahme an einer depressiven Störung, derzeit an einer mittelgradigen depres siven Episode nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Im Vordergrund st ü n den Symptome der Niedergeschlag enheit sowie Konzentrations - und Einschlafstörung en mit psychomotorischer Unruhe . Dar über hinaus vermeide d ie Versicherte
Sozialkontakte und habe Zukunftsängste. Tätigkeiten, die ihr früher Freude gemacht hätten, könne sie nicht mehr aus führen. Die
Behandlung des postkommotionell en Syndroms und der chroni schen Schmerzen habe bisher zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Die Chronifizierung der somatisch bedingten Beschwerden erschwere den psychiat rischen Behandlungsverl auf. Aus psychiatrischer Sicht
– so Dr. F.___ weiter –
würden bei der Beschwerdeführerin die Angst-
und die depressiven Beschwer den im Vor dergrund stehen, worauf sich auch die Behandlung konzentriere. Für die Beschwerdeführerin werde es immer schwieriger, die durch das postkommo tionelle Syndrom bedingten chronischen Beschwerden und die immer wieder auftretenden Schmerzen im Alltag zu ertragen. Auf die se belastende Situation reagiere sie verstärkt mit Angst und Depression. A uch ihr Verhalten gegenüber ihren Angehörigen habe wiederholt Probleme verursacht. E ine dauerhafte Sta bilisierung der Stimmung habe bisher nicht erreicht werden können (S. 2) . 3.6
Die Ärzte der H.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2014 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit fehlenden sensomotorischen Ausfällen. In der MRI-Bildgebung habe sich eine Anterolisthesis L4/L5 Grad I mit Kompression der austretenden Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L5 links gezeigt. Aktuell seien die Schmerzen progredient. Sie empfahlen die Durchführung von Physiothera pie für die Analgesie und die Verbesserung der Muskelfunktion ( Urk. 8/44/4-5). 3.7
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte am 1 8. März 2014 (Urk. 8/44/1-3) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Arbeitsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen mit - posttraumatischem cervico-cephalem Schmerzsyndrom mit migränoi den Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie und - Verdacht auf posttraumatischen zervikal bedingten Schwindel
Der nämliche Arzt führte aus, das ausgeprägte cervico-cephale Schmerzsyndrom führe immer wieder zu heftigen Kopfschmerzexazerbationen mit teilweise deut lichen Migränemerkmalen. Bei den Drehschwindelgefühlen dürfte es sich am ehesten um einen vestibulär bedingten Schwindel handeln. Da der Befund unter der Frenzelbrille aber normal gewesen sei, habe sich dies aber nicht beweisen lassen. Die beim Gehen auftretenden Schwankschwindel seien am ehesten zer vikal bedingt. Für eine zentrale Genese hätten sich keine entsprechenden Hin weise gefunden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf physikalische Behand lungen angewiesen (S. 3). 3.8
Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/58/1-3) fol gende Diagnosen (S. 1): - Anhaltende mittel gradige depress ive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.2) - Status nach Arbe itsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen, mit posttraumatischem cervico-cephalem
Schmerz syndrom mit migränoiden Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - posttraumatischem Tinnitus - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie - Verdacht auf p osttraumatische zervikal bedingte Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Olisthese L3/4 - Meyerding Grad l
Dr. F.___ schilderte, bei der Beschwerdeführerin sei es zu keiner Besse rung des psychischen Gesundheits zustands gekommen, obwohl eine tragfähige therapeu tische Beziehung aufgebaut worden sei . Die Wahrscheinlichkeit , mit einer stati onären oder hal bstationären Behandlung einen höheren Behandl ungserfolg mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu erzielen, sei als gering e inzustufen. Das Störungsbild sei trotz adäquater ambulanter psychiatrisch-psychotherapeuti scher und medi kamentöser Behandlung in einen weitgehend chronifizierten Zustand getreten . Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebs verminderung und der von einem sozialen Rückzug begleitende Inte res sens verlust würden für eine mittel- bis schwere depressive Episode sprechen . Die Beschwerdeführerin sei durch ihre a nhaltende Depressivität absorbiert, in der Aufmerksamkeit und der Konzentration beein trächtigt, vermindert bel astbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei daher von einer vom Schmerzsyndrom losgelösten p sychischen Komorbi dität auszugeh en, welche die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränke. Hinsich tlich der willentl ichen Beeinflussbarkeit der Symptomatik sei
anzuneh men, dass aufgrund der schwer ausgeprägten Ang st und depressiven Störung eine willentliche Überwindung der Beeinträchti gungen derzeit verunmöglicht sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb auch für leichte Arbeiten auf 0 % reduziert . Sie sei in der freien Marktwirtschaft keinem Arbeit gebe r zumutbar. Einzig möglich sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rah men, bei der gehäufte Fehler, ein langsamerer Arbeitsablau f und vermehrte Pausen toleriert würden (S. 2). 3.9
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 4. Dezember 2014, bei der Beschwerdeführerin handle es sich eindeutig um eine therapieresistente Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und um eine weitere Chronifizierung der Beschwerden. Der Integritätsschaden anhand der SUVA-/UVG-Tabellen 13 und 14 liege bei mindestens 45 % . Die jet zigen therapeutischen Massnahmen seien aus interdisziplinärer Sicht notwen dig, um eine weitere Dekompensation innerhalb des Gleichgewichtssystems auf zuhalten ( Urk. 8/58/4-5). 3.10
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchung diagnostizierten die A.___ -Gutachter in ihre r Expertise vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 8/66/2-
35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.) : - Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) - Tinnitus beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert - Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Kopfkontusion am 1 2. Juli 2012 - radiologisch mässige Osteochondrose und Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für relevante Degeneration, Instabilität oder Neuro kompression (Röntgen 5. August 2013 und MRI 1 9. Dezember 2013) - radiologisch Läsion der langen Bizepssehne ohne klaren Hinweis für relevante Läsion der Rotatorenmanschette (MRI 1. November 2013) - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) Juli 2012 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS und Anterolisthese LWK4/5 Grad I (MRI 1 9. Dezember 2013) - Status nach Fac ettengelenksin filtration LWK3/4 beidseits am 8. Mai 2014 ( H.___ )
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 31): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf temporomandibuläres Schmerzsyndrom links (ICD-10 K07.6) - craniomandibuläre Dysfunktion - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt - Adipositas (B MI 33 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0)
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 51-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Thorax, des Herzens, der Lunge und des Abdomens habe ausser einer leichten diffusen Druckdolenz über dem ganzen Abdomen unauf fällige Befunde gezeigt . Es bestehe eine arterielle Hypertonie, welche medika men tös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt (S. 9).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, welche durch die ICD-10-Kriterien verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leicht vermin derter Appetit und Schlafstörungen gekennzeichnet sei . Sie leide unter multip le n und wechselnde n somatische n Beschwerden mit Schwindelbeschwerden, Übelkeit, Brechreiz, Oh rgerä uschen, Zittern und ausgeweiteten Schmerzen im Bewegu ngsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine Somatisierungsstörung . Die Versicherte fühle sich nicht mehr arbeitsfähig weg en all ihrer B eeinträchti gungen und habe keine Hoffnung auf eine Besserung . Ihre Krankheitsüberzeu gung sei deut lich ausgeprägt. Die Prognose sei deshalb ungünsti
g. Von den Förster-Kriterien sei das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Das Kri terium des sozialen Rückzugs sei zum Teil erfüllt. Von der Familie wür den ihr praktisch alle Haushaltsarbeiten abgenommen . Sie werde überallhin begleitet . Dadurch kö nn e ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ihr regressives Verh alten noch verstärkt w erden könn t e . Es besteh e eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das Antidepre ssivum, das sie verord net erhalten habe, besitze
keine Indikation bei somatischen Beschwerden und keine Schlaf anstossenden Eigenschaften. Die therap eutischen Möglichkeiten seien daher nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend führte Dr. L.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf ähigkeit nicht eingeschränkt (S. 12 f.).
Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem ortho pädischen Teilgutachten an, auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde ob jektivierbar: der ebene Gang sei mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuc hung der Wirbelsäule habe sich unter Gegenspan nung eine deutlich bis massiv eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch habe der initial verme hrte Finger-Boden-Abstand durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können . Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung mit Aus nahme von Überkopfmanövern an den Schultern – unter wiederum erheblicher Gegenspannung
– bestanden . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste hen , Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können . Auffallend seien die sehr diffuse n
Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gewesen , welche schlecht reproduzierbar und ana tom isch keinesfalls zuordenbar gewesen seien . Während es bei der Untersu chung der u nteren Extremitäten in Rückenlage zur erheblichen Gegenspannung und Schmerzäusserung gekommen sei, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensicht lich ohne relevanten Lei dens druck gelungen . Zumindest vi er von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule weder höhergradige degenerative Veränderungen, traumatische Läsionen noch klare Hinweise für Neurokompression en gefunden worden . An der re chten Schulter würden mit Ausnahme von Hinweisen für eine Ruptur der langen Bizepssehne keine Auffäl ligkeiten vor liegen . In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten we itestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne – so der Gutachter weiter – gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin anamnestisch und klinisch diffus präsentierten Beschwerd en durch die klinischen und radi ologischen Befunde kaum begründen lassen würden . Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts einer Fehl haltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als invalidisierend angegebe ne Symptomatik. Die deutlichen I nkons istenzen, das weitgehend fehlen de Ansprechen auf wieder holte lokale Infiltration en , die anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen sowie die langdauernde körperliche Scho nung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekom ponente angesehen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Hilfsköchin wie für andere überwiegend in stehender und gehender Position durchzuführende Verrichtun gen eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen mit immer wieder auch sitzenden Anteilen liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bis intermittierend 15 Kilogramm sollte dabei vermieden werden (S. 19 f.).
Dem neurologischen Fachgutachten von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, kann entnommen werden , dass die Beschwerdeführerin vor knapp 2.5 Jahren bei der Arbeit einen Unfall erlitten hat , bei we lchem sie sich eine Schädelprell ung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma zuzog en hat . Anhaltspunkte für eine weitergehende intrakranielle Schädigung hätten sich damals nicht ergeben. Alle nachfolgenden neurologischen Untersu chungen seien
in objektiver Hinsicht unauffällig ausgefallen . Zu diskutieren sei ein HWS-Distorsionstrauma, das aber nur als leichtgradig eingeordnet werden könne. Dies stütze sich auf das Fehlen neurologischer Ausfälle, das Fehlen knö cherner Verletzungen wie auch auf die verspätete Inanspruchnahme einer ärzt lichen Behandlung. Ein bei anhaltenden Beschwerden durchgeführtes MR I der HWS habe keine relevante Tangierung neuraler Strukturen aufgeführt. Ein leichtgradiges degeneratives HWS- und LWS-Syndrom falle
in das orthopädi sche Fachgebiet. E ine Bet eiligung neuraler Strukturen sei auch bei der aktuellen Untersuchung nicht festzustellen. Auf dem neurologischen Gebiet ergebe sich keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (S. 24 f.).
In seinem otorhinolaryngologischen Teilgutachten schilderte Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, es könne aktuell eine l eichtgradige Hörschwellenasymmetrie zu Ungunsten von links ob jektiviert werden. Im Rah men dieser Hörschwellen würden subjektiv auditive Einschränkungen im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umge bungsgeräuschpegel bestehen. Bezüglich des konstanten Tinnitus beidseits, links akzentuiert, mit Begleitsymptomatik im Sinne von Einschlaf - und Durchschlaf schwierigkeiten , mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und
Konzentrationsschwie rigkeiten könne dieser im Rahmen des subjektiven Empfindens als mittelgradi g kompensiert bezeichnet werden. Seitens der peripheren vestibulären Funktion hätten aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung mit Links nystagmen sowie leichtem Linksüberwiegen im Rahmen der kalorischen Prüfung objektiviert werden können. I n Anbetracht der zusätzlichen leichtgra di gen
cochleären Funktionsstörung links könne daher von einer peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links ausgegangen werden. Befunde einer zusätzlich möglichen zervikogen-proprioceptiven Funktionsstörung hätten indes im Rahmen der subjektiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglich keit nicht provoziert werden können . Zusätzlich habe sich im Rahmen der aktu ellen Untersu chung eine Retropulsionstendenz sowie ein unsicheres Gangbild gezeigt , wobei sich Letzteres im Anschluss an die Untersu chung beim unbeo bachteten Gehen und Überqueren der Strasse nicht mehr habe beobachten lassen, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche partielle f unktionelle Überla gerung bestehe. Des Weiteren seien aktuell Befunde eines temporomandibulären Schmerzsyndroms mit Druckdolenz sowie leichter Subl uxation im Bereich d es linksseitigen Kiefergelenkes bei cranio -mandibulärer Dysfunktion ersichtlich .
Dr. O.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, i m Rahmen der audi ologischen Untersuchungsbefunde mit nur leichtgradiger Hörschwellenasymmet rie zu Ungunsten von links
würden objektiv keine eigentlichen auditiven Einschrän kungen bestehen. Aufgrund des Tinnitus sollten einzig Tätigkeiten unter erhöh tem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden . Angesichts der intermit tie ren den Schwindelattacken
bestünden
zusätzliche qualitative Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit : auf sturzgefährdende Tätigkeiten sei zu verzichten. I m Rahmen der differenzialdiagnostisch möglichen zusätzlichen zervikogen-propri oceptiv beding ten Schwindelsymptomatik sollten Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotatio nen gemieden werden. Zusammenfassend bestehe folglich aus rein oto neurolo gischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 15 % (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 85 % arbeits- und leis tungs fähig (vollschichtig realisierbar). Körperlich schwere Tätigkeiten sowie solche mit Absturzgefährdung und erhöhtem Umgebungslärmpegel seien nicht mehr geeignet (S. 34). 4. 4.1
Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des A.___ -Gutachters
Dr. M.___ auf dessen Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 2 ff.). 4.2
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 ). 4.3
Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Mass nahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begut achtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken. Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklä renden Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenom menheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2). 4.4
Die Beschwerdeführerin wirft Dr. M.___ in ihrem Schreiben vom 1 2. Dezember 2014 unter anderem vor, er habe sie wiederholt angeschrien, mehrmals mit den Händen auf den Tisch geschlagen sowie mit den Füssen auf den Boden gestampft. Er habe einen richtigen Wutausbruch gehabt ( Urk. 8/62).
Dies wird vom betreffenden Gutachter vehement bestritten ( Urk. 8/65/1-2). Darüber, wie sich das Verhalten des untersuchenden Arztes genau darstellte, kann am sach lichsten die bei der Begutachtung ebenfalls anwe sende Dolmetscherin Auskunft geben. Frau P.___ gab auf die Exploration angesprochen an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne ( Urk. 8/70). Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe, die in ihrem Ausmass erheblich sind, wäre indes zu erwarten gewesen, dass Letztge nannte r
ein sol ch gravierender Vorfall im Gedächtnis geblieben wäre. Ange sichts dessen, dass sie vom Q.___ vermittelt worden war ( Urk. 8/70 ) und damit in keinem ständigen Auftrags verhältnis zum A.___ steht (Urk.
1 S. 3) , kann sodann nicht auf eine fehlende Objektivität der Dolmetscherin geschlossen werden. Anzufügen bleibt zudem, dass selbst der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift Zweifel an der Dar stellung des Erlebten zum Ausdruck bringt ( Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass ein Anschein der Befangenheit von Dr. M.___ nicht erstellt ist. 4.5
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3 f.) begründet der Umstand allein, dass im A.___ viele Ärzte auf enge m Raum zusammenarbeiten und laute Stimmen oder Geräusche aus den Nachbarzim mern gut zu hören sind, keinen Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit. 4.6
Das Gutachten des A.___ vom 1 4. Januar 2015 ist demnach im praxisgemässen Rahmen auf seine Beweiseignung beziehungsweise Beweiswertigkeit hin zu überprüfen. 5. 5.1
Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen , orthopädischen, neurologi schen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende A.___ -Gut ach ten entspricht grundsätzlich den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es jedoch zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.2
Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leis tungsvermögen betrifft, hielt d er orthopädische Gutachter – unter Hinweis auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderun gen und den objektivierbaren Befunden und das weitgehend fehlende Anspre chen auf wiederholte lokale Infiltrationen
– nachvollziehbar fest, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit de r Beschwer deführer in zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 8/66/2-34 S. 20 und S. 22).
Eine weiter gehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist auch g estützt auf die von Dr. I.___ konstatierte schmerzbedingte Bewegungsein schränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druck dolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten ( Urk. 8/44/1-3 S. 2) nicht anzunehmen. Ausserdem ist es der Versicherten mög lich, bis zu zwei Stunden lange Spaziergänge zu unternehmen ( Urk. 8/66/2-35 S. 16). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die von den Ärzten der H.___ gestützt auf die MRI-Bildgebung festgestellte Kompression der austreten den Nervenwurzel L4 beidseits sowie L5
– de r von den n ämlichen Medizinern nicht eine mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vergleich bare Bedeutung zugemessen wurde, wurde doch der entsprechende Befund nicht in die Diagnoseliste aufgenommen (vgl. Urk. 8/44/4-5) – habe nicht im A.___ -Gutachten Eingang gefunden ( Urk. 1 S. 5), erweist sich als unzu treffend. So war den Medas -Experten einerseits der betreffende Bericht vom 2 1. Februar 2014 durchaus bekannt ( Urk. 8/66/2-34 S. 3), andererseits wies der orthopädische Gutachter in seinem Fachgutachten explizit auf den erwähnte n Befund hin (Urk. 8/66/2-34 S. 21). In diesem Zusammenhang ist zudem ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähig keit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und die Ärzte der H.___ keine sensomotorischen Ausfälle feststellen konnten ( Urk. 8/44/4-5 S. 2).
Die vom neurologischen A.___ -Experten festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit steht sodann im Einklang mit den Ergebnissen der von Prof. Dr. C.___
durchgeführten neurologi schen Begutachtung (vgl. Urk. 8/10/75-93). Auch der Neurologe Dr. I.___ berichtete – nebst einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der Hals wirbelsäule
– von einem unauffälligen Status mit mittellebhaft und seitengleich auslösbaren Muskeleigenreflexen und von fehlenden Pyramidenzeichen ( Urk. 8/44/1-3 S. 2). Der otorhin olaryngologische Experte
Dr. O.___
ging von einer Leistungsminderung von 15 %
in einer
leidensangepassten Tätigkeit
aus. Gründe für eine quantitative Einschränkung bei der Ausübung einer
Verweistä tigkeit gehen aus seiner Einschätzung indes keine hervor. Seiner Beurteilung können vielmehr nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ent nom men werden (Urk. 8/66/2-34 S. 29) , die bereits Eingang im Umstand, dass der Beschwerdeführerin einzig noch adaptierte Tätigkeiten zumutbar sind, gefunden haben. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ kann somit insoweit nicht gefolgt werden, als dass er in einer Verweistätigkeit von einer zusätzlichen Einschränkung von 15 % ausging. 5.3
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – ge stützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass
der leichten depressi ven Episode und der Somatisierungsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zukommt und folglich bei der Beschwer deführerin keine psy chiatrische Stör ung mit Krankheitswert besteht . In Übereinstimmung damit kam bereits Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Februar 2013 zum Schluss, dass keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende psy chiat rische Störung vorliegt ( Urk. 8/10/94-106 S. 10 ) . Die entsprechende Ein schätzung wird auch nicht durch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ in Frage gestellt, wobei diesbezüglich auf die einlässliche Auseinan dersetzung im A.___ -Gutachten verwiesen werden kann ( Urk. 8/66/2-35 S. 14 f.) . Zu ergänzen bleibt , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung e ine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – eine gegenwärtig schwere Episode (vgl. Urk. 8/58/1-3 S. 2) ist weder angesichts der erhobenen Befunde noch des Freizeitverhaltens der Versicherten nachvollzieh bar – zwar nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lichkeiten nicht gesprochen werden. Die ambu lante Therapie bei Dr. F.___ findet ein- bis zweimal im Monat sta tt (Urk. 8/58/1-3 S. 2 und Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 0 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt . Diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird vom behandelnden Psychiater auch nicht begründet, weshalb er die Erfolgs aussichten einer stationären Therapie als gering einstuft (Urk. 8/58/1-3 S. 2) . A uch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.
Zu prüfen bleibt, ob die gutachterliche Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht zwischenzeitlich geänderten Schmerzrechtsprechung Stand hält. 5.4 5.4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5 .4 .2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5 .4 .3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5 .5
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Ins Gewicht fällt diesbezüglich namentlich, dass die Beschwerdeführerin über gute Kontakte innerhalb der Familie verfügt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 10), längere Spaziergänge unternimmt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 11 und S. 16 ) , Einkaufszentren besucht ( Urk. 8/42/2-4 S. 1), Haushaltsarbeiten zumindest teilweise ausübt (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 16 und Urk. 20/11/199/2-41 S. 21 ), ihr Busreisen nach R.___ mögli ch ( Urk. 20/11/199/2-41 S. 21) sowie die therapeutischen Möglich keiten noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 5 , S. 20 und S.
30) und d ie A.___ -Gutachter – wie bereits Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 8/10/75-93 S. 12 und Urk. 8/10/94-106 S. 9 ) – über eine deutlich ausgeprägte Krankheits überzeugung
und Inkonsistenzen berichteten (Urk.
8/ 66/ 2-35 S. 13 , S. 20, S. 22 und S. 29 ) . Im Einklang damit steht, dass der behandelnde Psychiater keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte ( Urk. 8/58/1-3 S. 1). 5.6
Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen ist folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen. Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist davon auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt der Beschwer deführer in noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsgelegenheiten bietet . Zu beach ten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bund esgericht wiederholt darauf hin gewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann bet reffend Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde füh rer in noch zumutbar sind, gesagt werden.
6. 6.1 6.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 1. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei spielsweise dann vor, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6. 2
Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem am 1 3. Juli 2012 erlittenen Unfall ein volles Pensum als Hilfsköchin im Restaurant Z.___
inne . Zusätzlich war sie etwa zwei Stunden täglich bei Dr. med. S.___ als Raumpflegerin tätig ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass sie bei Letzterer jeweils stundenweise in einem unregelmässigen Arbeitspensum gear beitet und damit schwankende Einkommen erzielt hatte ( Urk. 8/36 S. 2 und S.
4), rechtfertigt es sich, vom Dur ch schnittslohn der letzten fünf Jahre für die Bemessung des Einkommens als Reinigungskraft auszugehen. Es ergibt sich gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/15)
ein Einkom me n von rund Fr. 13‘ 413 .-- ([ Fr. 12‘830.-- + Fr. 1 3 ‘ 889 .-- + Fr. 1 2 ‘ 908 .-- + Fr. 1 2 ‘ 609 .-- + Fr. 1 4 ‘ 827 .--] / 5) respektive unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung ab Mittelwert 2010 (Index 2579) bis 2013 (Index 2648 ; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 und www.bfs.admin.ch
Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne)
von Fr. 1 3 ‘ 772.-- . Dies geht auch mit dem von der Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 1 0. Dezember 2010 angegebe nen monatlichen Einkommen von Fr. 1‘000.-- konform ( Urk. 8/10/158- 175 S.
2
f. ).
Angesichts der infolge Konkurses der das Restaurant Z.___ betreibenden Gesell schaft vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) sind zur Ermittlung des Valideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 heranzuziehen , hätte sie doch die letzte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr inne . Die Beschwerdeführerin absolvierte in ihrem Hei matland eine Mittelschule mit Ausbildung zur diplomierten chemischen Techni kerin. Anschliessend arbeitete sie während zehn Jahren als Produktionscontrol ler in einer Schuhfabrik. Nach der Geburt des zweiten Sohnes 1990 war sie vorwiegend als Hausfrau tätig. 1993 emigrierte sie in d i e Schweiz und nahm 1998 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsk öchin im Restaurant Z.___ auf, die sie bis zu ihrem Unfall im Jahr 2012 ausübte ( Urk. 8/66/2-35 S. 7 f.). Vor diesem Hin tergrund ist es am sachgerechtesten, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die in Ziff. 56 der Tabelle TA1 erfasste Branche „Gastgewerbe“ abzustellen. Mangels qualifizierter Fachkenntnisse ist vom Anforderungsniveau 4 auszuge hen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8C_907 / 2011 vom 3 0. Juli 2012) , was eine m Wert von Fr. 3‘825.-- entspricht . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Frauen von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2648 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 ) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2013 ein mögliches E inkom men von Fr. 49‘956.--, was mit dem im Restaurant Z.___ erzielten Verdienst vergleichbar ist (13 x Fr. 3‘850.-- = Fr. 50‘050.-- [ Urk. 8/10/158-175 S. 2]).
Das Valideneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 63‘ 72 8.-- , will man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in einem Pensum über 100 % erwerbstätig wäre. 6.3 6.3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Im für die Beschwerdeführer in noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von
Fr. 4‘225 .-- bei einer 40-Stunden woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nomin allohnentwicklung (von Index 2579 [2010] auf Index 2648 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 54‘269. -- ergibt. 6.5
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung des maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin führte gar keinen Einkommensvergleich durch ( Urk. 2), äusserte sich demnach nicht hierzu und liess sich diesbezüglich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Damit ist der Abzug frei zu prüfen (vgl. hierzu: BGE 137 V 71 E. 5.1 ).
Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Absturzgefährdung und ohne erhöhten Umgebungslärmpegel zumutbar (E. 3.10 in fine ).
Vorwegzuschicken ist, dass die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Ver minderung des hypothetischen Invalidenlohnes
führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies trifft umso mehr bei den Frauenlöhnen zu, welche naturge mäss auf körperlich weniger strengen Tätigkeiten beruhen. Sodann ist d er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgegli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrele vant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Weitere Gründe für einen Abzug wurden nicht vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Damit ist bei den vorliegenden Gegebenheiten kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘728.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘269.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 9‘459.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 15 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführe rin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.7
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme der - nicht nachvollziehbaren - Leis tungseinschränkung von 15 % (E. 3.10 in fine ) kein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert e . Diesfalls verminderte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘129. --. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist auch bei dieser Variante nicht angezeigt, da d er Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfä hig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheit lich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Bei einem Validenlohn von Fr. 63‘728.-- und einem Invalidenlohn von Fr. 46‘129.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘599.-- und damit ein Invalidi tätsgrad von 28 % , welcher nicht rentenbegründend ist. 7.
Nicht zu be mängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Davon scheint auch die Versicherte auszugehen, findet sich doch in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2) kein entsprechender Antrag . 8.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die 1963 geborene X.___ rutschte am 1 3. Juli 2012 an ihrem Arbeitsplatz im Restaurant Z.___
auf dem Kellerboden, auf dem Seife ausgelaufen war, aus und schlug sich den Kopf an ( Urk. 8/ 10/196-197). Am 1 9. April 2013 meldete sie sich – unter Hinweis auf verschiedene seit dem Unfallereignis bestehende Beschwerden – bei der Sozialversicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/1 0 und Urk. 8/34) Auszü g e aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/3, 8/15 und 8/18) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/36) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/ 16-17 und Urk. 8/26) . Am 9. Juli 2013 teilte sie mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/14). Mit Vorbescheid vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Freden hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung zu verpflichten, nach erneuter polydisziplinärer Abklärung neu zu verfügen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Nachdem die Beschwer deführerin gegen die mit Verfügung vom 1 2. November 2015 vorgese hene Bei ladung ihres Ehegatten zum vorliegenden Prozess (Urk. 12) , der am hiesigen Gericht ebenfalls ein invalidenversicherungsrechtliches Beschwer de verfahre n (I V.2014.00455) hängig hat, keine Einwendungen vorgebracht hatte, wurde Letztgenannter zum Prozess beigeladen
und es wurden die gesamten Verfah rensakten des Prozesses IV.2014.00455 beigezogen ( Urk. 20/1-21) . Gleich zeitig wurde die Versicherte aufgefordert, zu den widersprechenden Angaben der Eheleute anlässlich ihrer Begutachtungen im A.___ Stellung zu nehmen (Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 [ Urk. 21]). Dieser Aufforderung kam die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 2 9. Februar 2016 nach ( Urk. 23).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf die Expertise des A.___ vom 1 4. Januar 2015 – damit, in der bisherigen Tätig keit als Hilfsköchin und Raumpflegerin wie auch in einer leide nsangepassten Tätigkeit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 85 % bei ganztä g iger Präsenz. Die gegen den orthopädischen Gutachter erhobenen Anschuldig ungen seien durch die Gutachterstelle zurückgewiesen worden und die Dolmetscherin könne sich nicht mehr an die Begutachtung erinnern. Auf das fragliche
A.___ - Gutachten könne da her weiterhin abgestellt werden. Zudem sei bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren versucht worden , die Beweiskraft der damals eingeholte n Expertise durch Kritik an de r Länge der Begutachtung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 2 und Urk. 7 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Das Verhalten des orthopädischen Gutachters
– er habe sie unter anderem angeschrien, war um sie auf serbisch antworte, habe mit den Hände n auf den Tisch geschlagen und einen Wutausbruch gehabt
– sei nicht akzeptabel und stelle die Objektivität der Begutachtung in Frage. Dass die Dolmetscherin zum Vorgefallenen nichts sagen wolle, liege daran, dass sie in einem ständigen Auf tragsverhältnis zum A.___ stehe. Ihre Angaben seien derart präzise und detailliert, weshalb sie nicht als erfunden qualifiziert werden könnten. Das Gutachten des A.___ sei zudem unvollständig, da es massgebende Berichte und somatische Diagnosen nicht berücksichtige. Es sei angesichts ihrer somatischen Beschwer den nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr eine körperlich mittelschwere Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei. In der angefochtenen Verfügung sei kein Einkommens vergleich vorgenommen worden, was unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 25 % nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 2 ff.). 3.
E. 3 Die Unfallversicherung stellte die UVG-Lei s tungen mit Wirkung per 2 8. Februar 2013 ein. Die dagegen am 1 7. Januar 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2015 abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00018).
E. 3.1 Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti zierte am 9. November 2012 einen Status nach Commotio cerebri am 13. Juli 2012, einen posttraumatischen Lagerungsschwindel und eine Zervikozephalgie . Sie berichtete, im Verlauf der Behandlung sei es zunächst zu einer Zunahme der Beschwerden in Form eines starken Schwindels mit Gangunsicherheit und einer schmerzhaft verspannten Schulter- sowie Nacken- und Hinterkopfmuskulatur gekommen. Seit der Intensivierung der Physiotherapie mit Balancetraining sei eine leichte Besserung erkennbar. Sie attestierte eine seit dem Unfalltag beste hende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/187-188 ).
E. 3.2 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 untersucht hatte, führte Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Auftrag der Unfallversicherung verfassten Gutachten vom 1
8. Februar 2013 (Urk. 8/10/75-93) als Diag nose eine möglicherweise stattgehabte Commotio cerebri auf (S. 12). Die Untersuchung habe keinen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentra len oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben . Auffällig sei vor allem eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck gewesen. Es bestehe ebenfalls eine deutliche Diskrepanz zwischen der guten spontanen Beweglichkeit des Kopfes und der in der formalen Prüfung demonstrierten Ei nschränkung. Dementsprechend sei eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als wahrscheinlich anzusehen. Eine zumindest fortdauernde ves tibuläre Störung sei aufgrund des Umstandes, dass in den Lagerungsproben kein Nystagmus habe ausgelöst werden können, n icht mehr wahrscheinlich . Ange sichts des g eschilderten Unfallhergangs könne
differentialdiagnostisch grund sätzlich eine möglicherweise initial bestehende Contusio
lab yrinthi erwogen werden. Die bek lagte Kopfschmerzsymptomatik sei angesichts der anamnesti schen Angaben mit migräne-typischen Begleitsymptomen differentialdiagnos tisch am ehesten als Migräne einzuordne
n. Differentialdiagnostisch könne angesichts der Schmerzmittel anam nese ( Analgetikafehlgebrauch ) auch ein zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz erwogen werden. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöhnung unter Führung eines Kopfschmerzkale nders anzuraten (S. 12 ff . ).
Eine Abweichung vom gesundheitlichen Status prae ante durch den Unfall – so der Gutachter weiter – könne allenfalls für wenige Tage nach dem Unfallereignis als möglich angenommen werden (mögliche Contusio
labyrinthi ). Die Beschwerdeführerin sei per sofort zu 100 % a ls Küchenhilfe arbeitsfähig (S. 16).
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Januar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Gutachten vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/10/94- 106 )
folgende Diagnosen (S. 8): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Sedativa-Missbrauch (ICD-10 F13.1) - Mögliche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)
Dem Gutachten kann entnommen werden, dass in der psychiatrischen Anam nese vor allem Beschwerden der vegetativen Imbalance , Muskelverspannungen mit entsprechenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie unspezifische gastroin testinale Symptome, Ü belkeit und Erbrechen beschrieben worden sind . Zusätz lich zu dieser differentialdiagnostisch als Somatisierungsstörung diskutierbaren Symptomatik habe sich ein als leichtgradig zu klassifizierendes depressives Syndrom mit affektiver Beeinträchtigung und Antriebsminderung eingestellt. Eine antidepressive Behandlung mit Cipralex
sei zeitnah begonnen worden. D azu sei bei Bedarf Oxazepam zur Schlafregulierung eingesetzt worden, das die Beschwerdeführerin seitdem kontinuier lich und unkontrolliert einnehme, so dass wahrscheinlich ein Sedativa-Missbrauch vorliege . Depressive Verstimmung und Antriebsminderung könn t en in diesem Zusammenhang differentialätiologisch auch auf den Sedativa-Konsum zurückzuführen sein. Sowohl aus diagnosti schen als auch aus therapeutischen Gründen
– so der Experte weiter – sollte die missbräuchliche Einnahme von Oxazepam ausschleichend beendet werden (Ent giftung und Entwöhnung). Darüber hinaus sei eine Optimierung der antidepres siven Behandlung dringend anzuraten. Eine rein psy chotherapeutische Behand lung sei in der gegebenen klinischen Konstellation nicht den psychiatrischen Leitlinien entsprechend. Der ge samte klinische Eindruck enthalte auch Anhalts punkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schränkun gen und Beschwerden, weshalb bei einer nicht erheblich ausgeprägten Depressi vität keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Störung auf psychiatrischem Gebiet zu attestieren sei . Die notwendige Benzodiazepin-Ent gif tung und -Entw öhnung könne durchaus neben e iner Arbeitstätigkeit erfolgen (S. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab 1. März 2013 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer lei densangepass ten Tätig keit vor (S. 12).
E. 3.3 Im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 1. Juli 2013 über die einmalig durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin wurden ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 13. Juli 2012 mit Contusio
capitis rechts parieto-occipital und eine Commotio cerebri mit Symp tomenkom plex, vor allem Schwindel und Kopfschmerzen, sowie ein Zervikal syndrom geschildert. Das durchgeführte Kopfgelenk-CT habe Zeichen der muskulären suboccipitalen
Dysbalance mit Densdezentrierung nach links, rotatorische Fehl stellungen C2 bis C5 nach rechts, Spondylarthrosen C3/4 links, weniger ausge prägt auch rechts, sowie C5/6 links und eine schmächtige autochthone Nacken muskulatur im zerviko -kranialen Abschnitt mit viel Fett gewebe in den Faszien gezeigt. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17).
E. 3.4 Die im F.___ am 1. November 2013 durchgeführte MR-Ar thrographie der rechten Schulter zeigte eine Ruptur der langen Bizepssehne mutmasslich im Bereich der labralen Insertion ( Urk. 8/42/1).
E. 3.5 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2 5. Februar 2014 ( Urk. 8/42/2-4) nachstehende Diagnosen (S. 3): - P ostkommotionelles Syndrom (ICD-10 F07.2) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit der Behandlungs aufnahme an einer depressiven Störung, derzeit an einer mittelgradigen depres siven Episode nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Im Vordergrund st ü n den Symptome der Niedergeschlag enheit sowie Konzentrations - und Einschlafstörung en mit psychomotorischer Unruhe . Dar über hinaus vermeide d ie Versicherte
Sozialkontakte und habe Zukunftsängste. Tätigkeiten, die ihr früher Freude gemacht hätten, könne sie nicht mehr aus führen. Die
Behandlung des postkommotionell en Syndroms und der chroni schen Schmerzen habe bisher zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Die Chronifizierung der somatisch bedingten Beschwerden erschwere den psychiat rischen Behandlungsverl auf. Aus psychiatrischer Sicht
– so Dr. F.___ weiter –
würden bei der Beschwerdeführerin die Angst-
und die depressiven Beschwer den im Vor dergrund stehen, worauf sich auch die Behandlung konzentriere. Für die Beschwerdeführerin werde es immer schwieriger, die durch das postkommo tionelle Syndrom bedingten chronischen Beschwerden und die immer wieder auftretenden Schmerzen im Alltag zu ertragen. Auf die se belastende Situation reagiere sie verstärkt mit Angst und Depression. A uch ihr Verhalten gegenüber ihren Angehörigen habe wiederholt Probleme verursacht. E ine dauerhafte Sta bilisierung der Stimmung habe bisher nicht erreicht werden können (S. 2) .
E. 3.6 Die Ärzte der H.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2014 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit fehlenden sensomotorischen Ausfällen. In der MRI-Bildgebung habe sich eine Anterolisthesis L4/L5 Grad I mit Kompression der austretenden Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L5 links gezeigt. Aktuell seien die Schmerzen progredient. Sie empfahlen die Durchführung von Physiothera pie für die Analgesie und die Verbesserung der Muskelfunktion ( Urk. 8/44/4-5).
E. 3.7 Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte am 1 8. März 2014 (Urk. 8/44/1-3) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Arbeitsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen mit - posttraumatischem cervico-cephalem Schmerzsyndrom mit migränoi den Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie und - Verdacht auf posttraumatischen zervikal bedingten Schwindel
Der nämliche Arzt führte aus, das ausgeprägte cervico-cephale Schmerzsyndrom führe immer wieder zu heftigen Kopfschmerzexazerbationen mit teilweise deut lichen Migränemerkmalen. Bei den Drehschwindelgefühlen dürfte es sich am ehesten um einen vestibulär bedingten Schwindel handeln. Da der Befund unter der Frenzelbrille aber normal gewesen sei, habe sich dies aber nicht beweisen lassen. Die beim Gehen auftretenden Schwankschwindel seien am ehesten zer vikal bedingt. Für eine zentrale Genese hätten sich keine entsprechenden Hin weise gefunden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf physikalische Behand lungen angewiesen (S. 3).
E. 3.8 Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/58/1-3) fol gende Diagnosen (S. 1): - Anhaltende mittel gradige depress ive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.2) - Status nach Arbe itsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen, mit posttraumatischem cervico-cephalem
Schmerz syndrom mit migränoiden Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - posttraumatischem Tinnitus - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie - Verdacht auf p osttraumatische zervikal bedingte Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Olisthese L3/4 - Meyerding Grad l
Dr. F.___ schilderte, bei der Beschwerdeführerin sei es zu keiner Besse rung des psychischen Gesundheits zustands gekommen, obwohl eine tragfähige therapeu tische Beziehung aufgebaut worden sei . Die Wahrscheinlichkeit , mit einer stati onären oder hal bstationären Behandlung einen höheren Behandl ungserfolg mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu erzielen, sei als gering e inzustufen. Das Störungsbild sei trotz adäquater ambulanter psychiatrisch-psychotherapeuti scher und medi kamentöser Behandlung in einen weitgehend chronifizierten Zustand getreten . Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebs verminderung und der von einem sozialen Rückzug begleitende Inte res sens verlust würden für eine mittel- bis schwere depressive Episode sprechen . Die Beschwerdeführerin sei durch ihre a nhaltende Depressivität absorbiert, in der Aufmerksamkeit und der Konzentration beein trächtigt, vermindert bel astbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei daher von einer vom Schmerzsyndrom losgelösten p sychischen Komorbi dität auszugeh en, welche die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränke. Hinsich tlich der willentl ichen Beeinflussbarkeit der Symptomatik sei
anzuneh men, dass aufgrund der schwer ausgeprägten Ang st und depressiven Störung eine willentliche Überwindung der Beeinträchti gungen derzeit verunmöglicht sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb auch für leichte Arbeiten auf 0 % reduziert . Sie sei in der freien Marktwirtschaft keinem Arbeit gebe r zumutbar. Einzig möglich sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rah men, bei der gehäufte Fehler, ein langsamerer Arbeitsablau f und vermehrte Pausen toleriert würden (S. 2).
E. 3.9 Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 4. Dezember 2014, bei der Beschwerdeführerin handle es sich eindeutig um eine therapieresistente Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und um eine weitere Chronifizierung der Beschwerden. Der Integritätsschaden anhand der SUVA-/UVG-Tabellen 13 und 14 liege bei mindestens 45 % . Die jet zigen therapeutischen Massnahmen seien aus interdisziplinärer Sicht notwen dig, um eine weitere Dekompensation innerhalb des Gleichgewichtssystems auf zuhalten ( Urk. 8/58/4-5).
E. 3.10 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchung diagnostizierten die A.___ -Gutachter in ihre r Expertise vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 8/66/2-
35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.) : - Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) - Tinnitus beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert - Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Kopfkontusion am 1 2. Juli 2012 - radiologisch mässige Osteochondrose und Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für relevante Degeneration, Instabilität oder Neuro kompression (Röntgen 5. August 2013 und MRI 1 9. Dezember 2013) - radiologisch Läsion der langen Bizepssehne ohne klaren Hinweis für relevante Läsion der Rotatorenmanschette (MRI 1. November 2013) - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) Juli 2012 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS und Anterolisthese LWK4/5 Grad I (MRI 1 9. Dezember 2013) - Status nach Fac ettengelenksin filtration LWK3/4 beidseits am 8. Mai 2014 ( H.___ )
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 31): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf temporomandibuläres Schmerzsyndrom links (ICD-10 K07.6) - craniomandibuläre Dysfunktion - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt - Adipositas (B MI 33 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0)
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 51-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Thorax, des Herzens, der Lunge und des Abdomens habe ausser einer leichten diffusen Druckdolenz über dem ganzen Abdomen unauf fällige Befunde gezeigt . Es bestehe eine arterielle Hypertonie, welche medika men tös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt (S. 9).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, welche durch die ICD-10-Kriterien verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leicht vermin derter Appetit und Schlafstörungen gekennzeichnet sei . Sie leide unter multip le n und wechselnde n somatische n Beschwerden mit Schwindelbeschwerden, Übelkeit, Brechreiz, Oh rgerä uschen, Zittern und ausgeweiteten Schmerzen im Bewegu ngsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine Somatisierungsstörung . Die Versicherte fühle sich nicht mehr arbeitsfähig weg en all ihrer B eeinträchti gungen und habe keine Hoffnung auf eine Besserung . Ihre Krankheitsüberzeu gung sei deut lich ausgeprägt. Die Prognose sei deshalb ungünsti
g. Von den Förster-Kriterien sei das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Das Kri terium des sozialen Rückzugs sei zum Teil erfüllt. Von der Familie wür den ihr praktisch alle Haushaltsarbeiten abgenommen . Sie werde überallhin begleitet . Dadurch kö nn e ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ihr regressives Verh alten noch verstärkt w erden könn t e . Es besteh e eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das Antidepre ssivum, das sie verord net erhalten habe, besitze
keine Indikation bei somatischen Beschwerden und keine Schlaf anstossenden Eigenschaften. Die therap eutischen Möglichkeiten seien daher nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend führte Dr. L.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf ähigkeit nicht eingeschränkt (S. 12 f.).
Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem ortho pädischen Teilgutachten an, auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde ob jektivierbar: der ebene Gang sei mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuc hung der Wirbelsäule habe sich unter Gegenspan nung eine deutlich bis massiv eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch habe der initial verme hrte Finger-Boden-Abstand durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können . Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung mit Aus nahme von Überkopfmanövern an den Schultern – unter wiederum erheblicher Gegenspannung
– bestanden . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste hen , Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können . Auffallend seien die sehr diffuse n
Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gewesen , welche schlecht reproduzierbar und ana tom isch keinesfalls zuordenbar gewesen seien . Während es bei der Untersu chung der u nteren Extremitäten in Rückenlage zur erheblichen Gegenspannung und Schmerzäusserung gekommen sei, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensicht lich ohne relevanten Lei dens druck gelungen . Zumindest vi er von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule weder höhergradige degenerative Veränderungen, traumatische Läsionen noch klare Hinweise für Neurokompression en gefunden worden . An der re chten Schulter würden mit Ausnahme von Hinweisen für eine Ruptur der langen Bizepssehne keine Auffäl ligkeiten vor liegen . In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten we itestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne – so der Gutachter weiter – gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin anamnestisch und klinisch diffus präsentierten Beschwerd en durch die klinischen und radi ologischen Befunde kaum begründen lassen würden . Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts einer Fehl haltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als invalidisierend angegebe ne Symptomatik. Die deutlichen I nkons istenzen, das weitgehend fehlen de Ansprechen auf wieder holte lokale Infiltration en , die anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen sowie die langdauernde körperliche Scho nung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekom ponente angesehen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Hilfsköchin wie für andere überwiegend in stehender und gehender Position durchzuführende Verrichtun gen eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen mit immer wieder auch sitzenden Anteilen liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bis intermittierend 15 Kilogramm sollte dabei vermieden werden (S. 19 f.).
Dem neurologischen Fachgutachten von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, kann entnommen werden , dass die Beschwerdeführerin vor knapp 2.5 Jahren bei der Arbeit einen Unfall erlitten hat , bei we lchem sie sich eine Schädelprell ung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma zuzog en hat . Anhaltspunkte für eine weitergehende intrakranielle Schädigung hätten sich damals nicht ergeben. Alle nachfolgenden neurologischen Untersu chungen seien
in objektiver Hinsicht unauffällig ausgefallen . Zu diskutieren sei ein HWS-Distorsionstrauma, das aber nur als leichtgradig eingeordnet werden könne. Dies stütze sich auf das Fehlen neurologischer Ausfälle, das Fehlen knö cherner Verletzungen wie auch auf die verspätete Inanspruchnahme einer ärzt lichen Behandlung. Ein bei anhaltenden Beschwerden durchgeführtes MR I der HWS habe keine relevante Tangierung neuraler Strukturen aufgeführt. Ein leichtgradiges degeneratives HWS- und LWS-Syndrom falle
in das orthopädi sche Fachgebiet. E ine Bet eiligung neuraler Strukturen sei auch bei der aktuellen Untersuchung nicht festzustellen. Auf dem neurologischen Gebiet ergebe sich keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (S. 24 f.).
In seinem otorhinolaryngologischen Teilgutachten schilderte Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, es könne aktuell eine l eichtgradige Hörschwellenasymmetrie zu Ungunsten von links ob jektiviert werden. Im Rah men dieser Hörschwellen würden subjektiv auditive Einschränkungen im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umge bungsgeräuschpegel bestehen. Bezüglich des konstanten Tinnitus beidseits, links akzentuiert, mit Begleitsymptomatik im Sinne von Einschlaf - und Durchschlaf schwierigkeiten , mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und
Konzentrationsschwie rigkeiten könne dieser im Rahmen des subjektiven Empfindens als mittelgradi g kompensiert bezeichnet werden. Seitens der peripheren vestibulären Funktion hätten aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung mit Links nystagmen sowie leichtem Linksüberwiegen im Rahmen der kalorischen Prüfung objektiviert werden können. I n Anbetracht der zusätzlichen leichtgra di gen
cochleären Funktionsstörung links könne daher von einer peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links ausgegangen werden. Befunde einer zusätzlich möglichen zervikogen-proprioceptiven Funktionsstörung hätten indes im Rahmen der subjektiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglich keit nicht provoziert werden können . Zusätzlich habe sich im Rahmen der aktu ellen Untersu chung eine Retropulsionstendenz sowie ein unsicheres Gangbild gezeigt , wobei sich Letzteres im Anschluss an die Untersu chung beim unbeo bachteten Gehen und Überqueren der Strasse nicht mehr habe beobachten lassen, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche partielle f unktionelle Überla gerung bestehe. Des Weiteren seien aktuell Befunde eines temporomandibulären Schmerzsyndroms mit Druckdolenz sowie leichter Subl uxation im Bereich d es linksseitigen Kiefergelenkes bei cranio -mandibulärer Dysfunktion ersichtlich .
Dr. O.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, i m Rahmen der audi ologischen Untersuchungsbefunde mit nur leichtgradiger Hörschwellenasymmet rie zu Ungunsten von links
würden objektiv keine eigentlichen auditiven Einschrän kungen bestehen. Aufgrund des Tinnitus sollten einzig Tätigkeiten unter erhöh tem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden . Angesichts der intermit tie ren den Schwindelattacken
bestünden
zusätzliche qualitative Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit : auf sturzgefährdende Tätigkeiten sei zu verzichten. I m Rahmen der differenzialdiagnostisch möglichen zusätzlichen zervikogen-propri oceptiv beding ten Schwindelsymptomatik sollten Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotatio nen gemieden werden. Zusammenfassend bestehe folglich aus rein oto neurolo gischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 15 % (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 85 % arbeits- und leis tungs fähig (vollschichtig realisierbar). Körperlich schwere Tätigkeiten sowie solche mit Absturzgefährdung und erhöhtem Umgebungslärmpegel seien nicht mehr geeignet (S. 34). 4.
E. 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des A.___ -Gutachters
Dr. M.___ auf dessen Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 2 ff.).
E. 4.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 ).
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
E. 4.3 Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Mass nahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begut achtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken. Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklä renden Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenom menheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wirft Dr. M.___ in ihrem Schreiben vom 1 2. Dezember 2014 unter anderem vor, er habe sie wiederholt angeschrien, mehrmals mit den Händen auf den Tisch geschlagen sowie mit den Füssen auf den Boden gestampft. Er habe einen richtigen Wutausbruch gehabt ( Urk. 8/62).
Dies wird vom betreffenden Gutachter vehement bestritten ( Urk. 8/65/1-2). Darüber, wie sich das Verhalten des untersuchenden Arztes genau darstellte, kann am sach lichsten die bei der Begutachtung ebenfalls anwe sende Dolmetscherin Auskunft geben. Frau P.___ gab auf die Exploration angesprochen an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne ( Urk. 8/70). Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe, die in ihrem Ausmass erheblich sind, wäre indes zu erwarten gewesen, dass Letztge nannte r
ein sol ch gravierender Vorfall im Gedächtnis geblieben wäre. Ange sichts dessen, dass sie vom Q.___ vermittelt worden war ( Urk. 8/70 ) und damit in keinem ständigen Auftrags verhältnis zum A.___ steht (Urk.
1 S. 3) , kann sodann nicht auf eine fehlende Objektivität der Dolmetscherin geschlossen werden. Anzufügen bleibt zudem, dass selbst der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift Zweifel an der Dar stellung des Erlebten zum Ausdruck bringt ( Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass ein Anschein der Befangenheit von Dr. M.___ nicht erstellt ist.
E. 4.5 Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3 f.) begründet der Umstand allein, dass im A.___ viele Ärzte auf enge m Raum zusammenarbeiten und laute Stimmen oder Geräusche aus den Nachbarzim mern gut zu hören sind, keinen Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit.
E. 4.6 Das Gutachten des A.___ vom 1 4. Januar 2015 ist demnach im praxisgemässen Rahmen auf seine Beweiseignung beziehungsweise Beweiswertigkeit hin zu überprüfen. 5. 5.1
Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen , orthopädischen, neurologi schen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende A.___ -Gut ach ten entspricht grundsätzlich den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es jedoch zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.2
Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leis tungsvermögen betrifft, hielt d er orthopädische Gutachter – unter Hinweis auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderun gen und den objektivierbaren Befunden und das weitgehend fehlende Anspre chen auf wiederholte lokale Infiltrationen
– nachvollziehbar fest, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit de r Beschwer deführer in zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 8/66/2-34 S. 20 und S. 22).
Eine weiter gehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist auch g estützt auf die von Dr. I.___ konstatierte schmerzbedingte Bewegungsein schränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druck dolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten ( Urk. 8/44/1-3 S. 2) nicht anzunehmen. Ausserdem ist es der Versicherten mög lich, bis zu zwei Stunden lange Spaziergänge zu unternehmen ( Urk. 8/66/2-35 S. 16). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die von den Ärzten der H.___ gestützt auf die MRI-Bildgebung festgestellte Kompression der austreten den Nervenwurzel L4 beidseits sowie L5
– de r von den n ämlichen Medizinern nicht eine mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vergleich bare Bedeutung zugemessen wurde, wurde doch der entsprechende Befund nicht in die Diagnoseliste aufgenommen (vgl. Urk. 8/44/4-5) – habe nicht im A.___ -Gutachten Eingang gefunden ( Urk. 1 S. 5), erweist sich als unzu treffend. So war den Medas -Experten einerseits der betreffende Bericht vom 2 1. Februar 2014 durchaus bekannt ( Urk. 8/66/2-34 S. 3), andererseits wies der orthopädische Gutachter in seinem Fachgutachten explizit auf den erwähnte n Befund hin (Urk. 8/66/2-34 S. 21). In diesem Zusammenhang ist zudem ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähig keit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und die Ärzte der H.___ keine sensomotorischen Ausfälle feststellen konnten ( Urk. 8/44/4-5 S. 2).
Die vom neurologischen A.___ -Experten festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit steht sodann im Einklang mit den Ergebnissen der von Prof. Dr. C.___
durchgeführten neurologi schen Begutachtung (vgl. Urk. 8/10/75-93). Auch der Neurologe Dr. I.___ berichtete – nebst einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der Hals wirbelsäule
– von einem unauffälligen Status mit mittellebhaft und seitengleich auslösbaren Muskeleigenreflexen und von fehlenden Pyramidenzeichen ( Urk. 8/44/1-3 S. 2). Der otorhin olaryngologische Experte
Dr. O.___
ging von einer Leistungsminderung von 15 %
in einer
leidensangepassten Tätigkeit
aus. Gründe für eine quantitative Einschränkung bei der Ausübung einer
Verweistä tigkeit gehen aus seiner Einschätzung indes keine hervor. Seiner Beurteilung können vielmehr nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ent nom men werden (Urk. 8/66/2-34 S. 29) , die bereits Eingang im Umstand, dass der Beschwerdeführerin einzig noch adaptierte Tätigkeiten zumutbar sind, gefunden haben. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ kann somit insoweit nicht gefolgt werden, als dass er in einer Verweistätigkeit von einer zusätzlichen Einschränkung von 15 % ausging. 5.3
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – ge stützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass
der leichten depressi ven Episode und der Somatisierungsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zukommt und folglich bei der Beschwer deführerin keine psy chiatrische Stör ung mit Krankheitswert besteht . In Übereinstimmung damit kam bereits Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Februar 2013 zum Schluss, dass keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende psy chiat rische Störung vorliegt ( Urk. 8/10/94-106 S. 10 ) . Die entsprechende Ein schätzung wird auch nicht durch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ in Frage gestellt, wobei diesbezüglich auf die einlässliche Auseinan dersetzung im A.___ -Gutachten verwiesen werden kann ( Urk. 8/66/2-35 S. 14 f.) . Zu ergänzen bleibt , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung e ine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – eine gegenwärtig schwere Episode (vgl. Urk. 8/58/1-3 S. 2) ist weder angesichts der erhobenen Befunde noch des Freizeitverhaltens der Versicherten nachvollzieh bar – zwar nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lichkeiten nicht gesprochen werden. Die ambu lante Therapie bei Dr. F.___ findet ein- bis zweimal im Monat sta tt (Urk. 8/58/1-3 S. 2 und Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 0 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt . Diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird vom behandelnden Psychiater auch nicht begründet, weshalb er die Erfolgs aussichten einer stationären Therapie als gering einstuft (Urk. 8/58/1-3 S. 2) . A uch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.
Zu prüfen bleibt, ob die gutachterliche Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht zwischenzeitlich geänderten Schmerzrechtsprechung Stand hält. 5.4 5.4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5 .4 .2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5 .4 .3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5 .5
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Ins Gewicht fällt diesbezüglich namentlich, dass die Beschwerdeführerin über gute Kontakte innerhalb der Familie verfügt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 10), längere Spaziergänge unternimmt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 11 und S. 16 ) , Einkaufszentren besucht ( Urk. 8/42/2-4 S. 1), Haushaltsarbeiten zumindest teilweise ausübt (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 16 und Urk. 20/11/199/2-41 S. 21 ), ihr Busreisen nach R.___ mögli ch ( Urk. 20/11/199/2-41 S. 21) sowie die therapeutischen Möglich keiten noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 5 , S. 20 und S.
30) und d ie A.___ -Gutachter – wie bereits Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 8/10/75-93 S. 12 und Urk. 8/10/94-106 S. 9 ) – über eine deutlich ausgeprägte Krankheits überzeugung
und Inkonsistenzen berichteten (Urk.
8/ 66/ 2-35 S. 13 , S. 20, S. 22 und S. 29 ) . Im Einklang damit steht, dass der behandelnde Psychiater keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte ( Urk. 8/58/1-3 S. 1). 5.6
Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen ist folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen. Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist davon auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt der Beschwer deführer in noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsgelegenheiten bietet . Zu beach ten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bund esgericht wiederholt darauf hin gewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann bet reffend Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde füh rer in noch zumutbar sind, gesagt werden.
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 1. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei spielsweise dann vor, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6. 2
Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem am 1 3. Juli 2012 erlittenen Unfall ein volles Pensum als Hilfsköchin im Restaurant Z.___
inne . Zusätzlich war sie etwa zwei Stunden täglich bei Dr. med. S.___ als Raumpflegerin tätig ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass sie bei Letzterer jeweils stundenweise in einem unregelmässigen Arbeitspensum gear beitet und damit schwankende Einkommen erzielt hatte ( Urk. 8/36 S. 2 und S.
4), rechtfertigt es sich, vom Dur ch schnittslohn der letzten fünf Jahre für die Bemessung des Einkommens als Reinigungskraft auszugehen. Es ergibt sich gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/15)
ein Einkom me n von rund Fr. 13‘ 413 .-- ([ Fr. 12‘830.-- + Fr. 1 3 ‘ 889 .-- + Fr. 1 2 ‘ 908 .-- + Fr. 1 2 ‘ 609 .-- + Fr. 1 4 ‘ 827 .--] / 5) respektive unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung ab Mittelwert 2010 (Index 2579) bis 2013 (Index 2648 ; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 und www.bfs.admin.ch
Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne)
von Fr. 1 3 ‘ 772.-- . Dies geht auch mit dem von der Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 1 0. Dezember 2010 angegebe nen monatlichen Einkommen von Fr. 1‘000.-- konform ( Urk. 8/10/158- 175 S.
2
f. ).
Angesichts der infolge Konkurses der das Restaurant Z.___ betreibenden Gesell schaft vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) sind zur Ermittlung des Valideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 heranzuziehen , hätte sie doch die letzte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr inne . Die Beschwerdeführerin absolvierte in ihrem Hei matland eine Mittelschule mit Ausbildung zur diplomierten chemischen Techni kerin. Anschliessend arbeitete sie während zehn Jahren als Produktionscontrol ler in einer Schuhfabrik. Nach der Geburt des zweiten Sohnes 1990 war sie vorwiegend als Hausfrau tätig. 1993 emigrierte sie in d i e Schweiz und nahm 1998 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsk öchin im Restaurant Z.___ auf, die sie bis zu ihrem Unfall im Jahr 2012 ausübte ( Urk. 8/66/2-35 S. 7 f.). Vor diesem Hin tergrund ist es am sachgerechtesten, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die in Ziff. 56 der Tabelle TA1 erfasste Branche „Gastgewerbe“ abzustellen. Mangels qualifizierter Fachkenntnisse ist vom Anforderungsniveau 4 auszuge hen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8C_907 / 2011 vom 3 0. Juli 2012) , was eine m Wert von Fr. 3‘825.-- entspricht . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Frauen von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2648 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 ) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2013 ein mögliches E inkom men von Fr. 49‘956.--, was mit dem im Restaurant Z.___ erzielten Verdienst vergleichbar ist (13 x Fr. 3‘850.-- = Fr. 50‘050.-- [ Urk. 8/10/158-175 S. 2]).
Das Valideneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 63‘ 72 8.-- , will man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in einem Pensum über 100 % erwerbstätig wäre.
E. 6.3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Im für die Beschwerdeführer in noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von
Fr. 4‘225 .-- bei einer 40-Stunden woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nomin allohnentwicklung (von Index 2579 [2010] auf Index 2648 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 54‘269. -- ergibt.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung des maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin führte gar keinen Einkommensvergleich durch ( Urk. 2), äusserte sich demnach nicht hierzu und liess sich diesbezüglich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Damit ist der Abzug frei zu prüfen (vgl. hierzu: BGE 137 V 71 E. 5.1 ).
Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Absturzgefährdung und ohne erhöhten Umgebungslärmpegel zumutbar (E. 3.10 in fine ).
Vorwegzuschicken ist, dass die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Ver minderung des hypothetischen Invalidenlohnes
führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies trifft umso mehr bei den Frauenlöhnen zu, welche naturge mäss auf körperlich weniger strengen Tätigkeiten beruhen. Sodann ist d er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgegli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrele vant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Weitere Gründe für einen Abzug wurden nicht vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Damit ist bei den vorliegenden Gegebenheiten kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.
E. 6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘728.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘269.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 9‘459.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 15 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführe rin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.7 Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme der - nicht nachvollziehbaren - Leis tungseinschränkung von 15 % (E. 3.10 in fine ) kein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert e . Diesfalls verminderte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘129. --. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist auch bei dieser Variante nicht angezeigt, da d er Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfä hig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheit lich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Bei einem Validenlohn von Fr. 63‘728.-- und einem Invalidenlohn von Fr. 46‘129.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘599.-- und damit ein Invalidi tätsgrad von 28 % , welcher nicht rentenbegründend ist. 7.
Nicht zu be mängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Davon scheint auch die Versicherte auszugehen, findet sich doch in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2) kein entsprechender Antrag .
E. 8 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00619 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
19. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ rutschte am 1 3. Juli 2012 an ihrem Arbeitsplatz im Restaurant Z.___
auf dem Kellerboden, auf dem Seife ausgelaufen war, aus und schlug sich den Kopf an ( Urk. 8/ 10/196-197). Am 1 9. April 2013 meldete sie sich – unter Hinweis auf verschiedene seit dem Unfallereignis bestehende Beschwerden – bei der Sozialversicherungsan stalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an ( Urk. 8/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Unfallversicherung ( Urk. 8/1 0 und Urk. 8/34) Auszü g e aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/3, 8/15 und 8/18) und holte einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/36) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/ 16-17 und Urk. 8/26) . Am 9. Juli 2013 teilte sie mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien ( Urk. 8/14). Mit Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/39). Nachdem die Versi cherte dagegen Einwand erhoben hatte, liess die IV-Stelle durch die A.___ das pol ydisziplinäre Gutachten vom 14. Januar 2015 erstellen ( Urk. 8/66/2-35). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt die Verwaltung – nun insbesondere gestützt auf die A.___ -Expertise – an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest ( Urk. 8/78 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindes tens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Verwaltung zu verpflichten, nach erneuter polydisziplinärer Abklärung neu zu verfügen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2015 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Nachdem die Beschwer deführerin gegen die mit Verfügung vom 1 2. November 2015 vorgese hene Bei ladung ihres Ehegatten zum vorliegenden Prozess (Urk. 12) , der am hiesigen Gericht ebenfalls ein invalidenversicherungsrechtliches Beschwer de verfahre n (I V.2014.00455) hängig hat, keine Einwendungen vorgebracht hatte, wurde Letztgenannter zum Prozess beigeladen
und es wurden die gesamten Verfah rensakten des Prozesses IV.2014.00455 beigezogen ( Urk. 20/1-21) . Gleich zeitig wurde die Versicherte aufgefordert, zu den widersprechenden Angaben der Eheleute anlässlich ihrer Begutachtungen im A.___ Stellung zu nehmen (Verfü gung vom 1 0. Februar 2016 [ Urk. 21]). Dieser Aufforderung kam die Beschwer deführerin mit Eingabe vom 2 9. Februar 2016 nach ( Urk. 23). 3.
Die Unfallversicherung stellte die UVG-Lei s tungen mit Wirkung per 2 8. Februar 2013 ein. Die dagegen am 1 7. Januar 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 9. Oktober 2015 abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2014.00018). 4 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Freden hagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf die Expertise des A.___ vom 1 4. Januar 2015 – damit, in der bisherigen Tätig keit als Hilfsköchin und Raumpflegerin wie auch in einer leide nsangepassten Tätigkeit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 85 % bei ganztä g iger Präsenz. Die gegen den orthopädischen Gutachter erhobenen Anschuldig ungen seien durch die Gutachterstelle zurückgewiesen worden und die Dolmetscherin könne sich nicht mehr an die Begutachtung erinnern. Auf das fragliche
A.___ - Gutachten könne da her weiterhin abgestellt werden. Zudem sei bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren versucht worden , die Beweiskraft der damals eingeholte n Expertise durch Kritik an de r Länge der Begutachtung in Zweifel zu ziehen ( Urk. 2 und Urk. 7 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das A.___ -Gutachten könne bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Das Verhalten des orthopädischen Gutachters
– er habe sie unter anderem angeschrien, war um sie auf serbisch antworte, habe mit den Hände n auf den Tisch geschlagen und einen Wutausbruch gehabt
– sei nicht akzeptabel und stelle die Objektivität der Begutachtung in Frage. Dass die Dolmetscherin zum Vorgefallenen nichts sagen wolle, liege daran, dass sie in einem ständigen Auf tragsverhältnis zum A.___ stehe. Ihre Angaben seien derart präzise und detailliert, weshalb sie nicht als erfunden qualifiziert werden könnten. Das Gutachten des A.___ sei zudem unvollständig, da es massgebende Berichte und somatische Diagnosen nicht berücksichtige. Es sei angesichts ihrer somatischen Beschwer den nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr eine körperlich mittelschwere Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei. In der angefochtenen Verfügung sei kein Einkommens vergleich vorgenommen worden, was unter Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 25 % nachzuholen sei ( Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie, diagnosti zierte am 9. November 2012 einen Status nach Commotio cerebri am 13. Juli 2012, einen posttraumatischen Lagerungsschwindel und eine Zervikozephalgie . Sie berichtete, im Verlauf der Behandlung sei es zunächst zu einer Zunahme der Beschwerden in Form eines starken Schwindels mit Gangunsicherheit und einer schmerzhaft verspannten Schulter- sowie Nacken- und Hinterkopfmuskulatur gekommen. Seit der Intensivierung der Physiotherapie mit Balancetraining sei eine leichte Besserung erkennbar. Sie attestierte eine seit dem Unfalltag beste hende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10/187-188 ). 3.2
Nachdem er die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 untersucht hatte, führte Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, im Auftrag der Unfallversicherung verfassten Gutachten vom 1
8. Februar 2013 (Urk. 8/10/75-93) als Diag nose eine möglicherweise stattgehabte Commotio cerebri auf (S. 12). Die Untersuchung habe keinen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentra len oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben . Auffällig sei vor allem eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeein trächtigten klinischen Eindruck gewesen. Es bestehe ebenfalls eine deutliche Diskrepanz zwischen der guten spontanen Beweglichkeit des Kopfes und der in der formalen Prüfung demonstrierten Ei nschränkung. Dementsprechend sei eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als wahrscheinlich anzusehen. Eine zumindest fortdauernde ves tibuläre Störung sei aufgrund des Umstandes, dass in den Lagerungsproben kein Nystagmus habe ausgelöst werden können, n icht mehr wahrscheinlich . Ange sichts des g eschilderten Unfallhergangs könne
differentialdiagnostisch grund sätzlich eine möglicherweise initial bestehende Contusio
lab yrinthi erwogen werden. Die bek lagte Kopfschmerzsymptomatik sei angesichts der anamnesti schen Angaben mit migräne-typischen Begleitsymptomen differentialdiagnos tisch am ehesten als Migräne einzuordne
n. Differentialdiagnostisch könne angesichts der Schmerzmittel anam nese ( Analgetikafehlgebrauch ) auch ein zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz erwogen werden. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöhnung unter Führung eines Kopfschmerzkale nders anzuraten (S. 12 ff . ).
Eine Abweichung vom gesundheitlichen Status prae ante durch den Unfall – so der Gutachter weiter – könne allenfalls für wenige Tage nach dem Unfallereignis als möglich angenommen werden (mögliche Contusio
labyrinthi ). Die Beschwerdeführerin sei per sofort zu 100 % a ls Küchenhilfe arbeitsfähig (S. 16).
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Januar 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Gutachten vom 18. Februar 2013
(Urk. 8/10/94- 106 )
folgende Diagnosen (S. 8): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Sedativa-Missbrauch (ICD-10 F13.1) - Mögliche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)
Dem Gutachten kann entnommen werden, dass in der psychiatrischen Anam nese vor allem Beschwerden der vegetativen Imbalance , Muskelverspannungen mit entsprechenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie unspezifische gastroin testinale Symptome, Ü belkeit und Erbrechen beschrieben worden sind . Zusätz lich zu dieser differentialdiagnostisch als Somatisierungsstörung diskutierbaren Symptomatik habe sich ein als leichtgradig zu klassifizierendes depressives Syndrom mit affektiver Beeinträchtigung und Antriebsminderung eingestellt. Eine antidepressive Behandlung mit Cipralex
sei zeitnah begonnen worden. D azu sei bei Bedarf Oxazepam zur Schlafregulierung eingesetzt worden, das die Beschwerdeführerin seitdem kontinuier lich und unkontrolliert einnehme, so dass wahrscheinlich ein Sedativa-Missbrauch vorliege . Depressive Verstimmung und Antriebsminderung könn t en in diesem Zusammenhang differentialätiologisch auch auf den Sedativa-Konsum zurückzuführen sein. Sowohl aus diagnosti schen als auch aus therapeutischen Gründen
– so der Experte weiter – sollte die missbräuchliche Einnahme von Oxazepam ausschleichend beendet werden (Ent giftung und Entwöhnung). Darüber hinaus sei eine Optimierung der antidepres siven Behandlung dringend anzuraten. Eine rein psy chotherapeutische Behand lung sei in der gegebenen klinischen Konstellation nicht den psychiatrischen Leitlinien entsprechend. Der ge samte klinische Eindruck enthalte auch Anhalts punkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Ein schränkun gen und Beschwerden, weshalb bei einer nicht erheblich ausgeprägten Depressi vität keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Störung auf psychiatrischem Gebiet zu attestieren sei . Die notwendige Benzodiazepin-Ent gif tung und -Entw öhnung könne durchaus neben e iner Arbeitstätigkeit erfolgen (S. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab 1. März 2013 eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer lei densangepass ten Tätig keit vor (S. 12). 3.3
Im Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 1. Juli 2013 über die einmalig durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin wurden ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 13. Juli 2012 mit Contusio
capitis rechts parieto-occipital und eine Commotio cerebri mit Symp tomenkom plex, vor allem Schwindel und Kopfschmerzen, sowie ein Zervikal syndrom geschildert. Das durchgeführte Kopfgelenk-CT habe Zeichen der muskulären suboccipitalen
Dysbalance mit Densdezentrierung nach links, rotatorische Fehl stellungen C2 bis C5 nach rechts, Spondylarthrosen C3/4 links, weniger ausge prägt auch rechts, sowie C5/6 links und eine schmächtige autochthone Nacken muskulatur im zerviko -kranialen Abschnitt mit viel Fett gewebe in den Faszien gezeigt. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17). 3.4
Die im F.___ am 1. November 2013 durchgeführte MR-Ar thrographie der rechten Schulter zeigte eine Ruptur der langen Bizepssehne mutmasslich im Bereich der labralen Insertion ( Urk. 8/42/1). 3.5
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2 5. Februar 2014 ( Urk. 8/42/2-4) nachstehende Diagnosen (S. 3): - P ostkommotionelles Syndrom (ICD-10 F07.2) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit der Behandlungs aufnahme an einer depressiven Störung, derzeit an einer mittelgradigen depres siven Episode nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Im Vordergrund st ü n den Symptome der Niedergeschlag enheit sowie Konzentrations - und Einschlafstörung en mit psychomotorischer Unruhe . Dar über hinaus vermeide d ie Versicherte
Sozialkontakte und habe Zukunftsängste. Tätigkeiten, die ihr früher Freude gemacht hätten, könne sie nicht mehr aus führen. Die
Behandlung des postkommotionell en Syndroms und der chroni schen Schmerzen habe bisher zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Die Chronifizierung der somatisch bedingten Beschwerden erschwere den psychiat rischen Behandlungsverl auf. Aus psychiatrischer Sicht
– so Dr. F.___ weiter –
würden bei der Beschwerdeführerin die Angst-
und die depressiven Beschwer den im Vor dergrund stehen, worauf sich auch die Behandlung konzentriere. Für die Beschwerdeführerin werde es immer schwieriger, die durch das postkommo tionelle Syndrom bedingten chronischen Beschwerden und die immer wieder auftretenden Schmerzen im Alltag zu ertragen. Auf die se belastende Situation reagiere sie verstärkt mit Angst und Depression. A uch ihr Verhalten gegenüber ihren Angehörigen habe wiederholt Probleme verursacht. E ine dauerhafte Sta bilisierung der Stimmung habe bisher nicht erreicht werden können (S. 2) . 3.6
Die Ärzte der H.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 1. Februar 2014 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom mit fehlenden sensomotorischen Ausfällen. In der MRI-Bildgebung habe sich eine Anterolisthesis L4/L5 Grad I mit Kompression der austretenden Nervenwurzeln L4 beidseits sowie L5 links gezeigt. Aktuell seien die Schmerzen progredient. Sie empfahlen die Durchführung von Physiothera pie für die Analgesie und die Verbesserung der Muskelfunktion ( Urk. 8/44/4-5). 3.7
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte am 1 8. März 2014 (Urk. 8/44/1-3) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach Arbeitsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen mit - posttraumatischem cervico-cephalem Schmerzsyndrom mit migränoi den Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie und - Verdacht auf posttraumatischen zervikal bedingten Schwindel
Der nämliche Arzt führte aus, das ausgeprägte cervico-cephale Schmerzsyndrom führe immer wieder zu heftigen Kopfschmerzexazerbationen mit teilweise deut lichen Migränemerkmalen. Bei den Drehschwindelgefühlen dürfte es sich am ehesten um einen vestibulär bedingten Schwindel handeln. Da der Befund unter der Frenzelbrille aber normal gewesen sei, habe sich dies aber nicht beweisen lassen. Die beim Gehen auftretenden Schwankschwindel seien am ehesten zer vikal bedingt. Für eine zentrale Genese hätten sich keine entsprechenden Hin weise gefunden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin auf physikalische Behand lungen angewiesen (S. 3). 3.8
Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 ( Urk. 8/58/1-3) fol gende Diagnosen (S. 1): - Anhaltende mittel gradige depress ive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.2) - Status nach Arbe itsunfall am 1 3. Juli 2012 mit Commotio cerebri und Rückenprellungen, mit posttraumatischem cervico-cephalem
Schmerz syndrom mit migränoiden Exazerbationen der Kopfschmerzen sowie - posttraumatischem Tinnitus - Verdacht auf posttraumatische periphere Vestibulopathie - Verdacht auf p osttraumatische zervikal bedingte Schwindel - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Olisthese L3/4 - Meyerding Grad l
Dr. F.___ schilderte, bei der Beschwerdeführerin sei es zu keiner Besse rung des psychischen Gesundheits zustands gekommen, obwohl eine tragfähige therapeu tische Beziehung aufgebaut worden sei . Die Wahrscheinlichkeit , mit einer stati onären oder hal bstationären Behandlung einen höheren Behandl ungserfolg mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit zu erzielen, sei als gering e inzustufen. Das Störungsbild sei trotz adäquater ambulanter psychiatrisch-psychotherapeuti scher und medi kamentöser Behandlung in einen weitgehend chronifizierten Zustand getreten . Die psychopathologischen Befunde, insbesondere die Antriebs verminderung und der von einem sozialen Rückzug begleitende Inte res sens verlust würden für eine mittel- bis schwere depressive Episode sprechen . Die Beschwerdeführerin sei durch ihre a nhaltende Depressivität absorbiert, in der Aufmerksamkeit und der Konzentration beein trächtigt, vermindert bel astbar, kaum leistungsfähig , blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Es sei daher von einer vom Schmerzsyndrom losgelösten p sychischen Komorbi dität auszugeh en, welche die Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise einschränke. Hinsich tlich der willentl ichen Beeinflussbarkeit der Symptomatik sei
anzuneh men, dass aufgrund der schwer ausgeprägten Ang st und depressiven Störung eine willentliche Überwindung der Beeinträchti gungen derzeit verunmöglicht sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb auch für leichte Arbeiten auf 0 % reduziert . Sie sei in der freien Marktwirtschaft keinem Arbeit gebe r zumutbar. Einzig möglich sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rah men, bei der gehäufte Fehler, ein langsamerer Arbeitsablau f und vermehrte Pausen toleriert würden (S. 2). 3.9
Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, berichtete am 4. Dezember 2014, bei der Beschwerdeführerin handle es sich eindeutig um eine therapieresistente Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und um eine weitere Chronifizierung der Beschwerden. Der Integritätsschaden anhand der SUVA-/UVG-Tabellen 13 und 14 liege bei mindestens 45 % . Die jet zigen therapeutischen Massnahmen seien aus interdisziplinärer Sicht notwen dig, um eine weitere Dekompensation innerhalb des Gleichgewichtssystems auf zuhalten ( Urk. 8/58/4-5). 3.10
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen und psychiatrischen Untersuchung diagnostizierten die A.___ -Gutachter in ihre r Expertise vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 8/66/2-
35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.) : - Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H81.3) - Tinnitus beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert - Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rech ten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Kopfkontusion am 1 2. Juli 2012 - radiologisch mässige Osteochondrose und Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für relevante Degeneration, Instabilität oder Neuro kompression (Röntgen 5. August 2013 und MRI 1 9. Dezember 2013) - radiologisch Läsion der langen Bizepssehne ohne klaren Hinweis für relevante Läsion der Rotatorenmanschette (MRI 1. November 2013) - Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) Juli 2012 - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - radiologisch mittelgradige Spondylarthrose der unteren LWS und Anterolisthese LWK4/5 Grad I (MRI 1 9. Dezember 2013) - Status nach Fac ettengelenksin filtration LWK3/4 beidseits am 8. Mai 2014 ( H.___ )
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 31): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf temporomandibuläres Schmerzsyndrom links (ICD-10 K07.6) - craniomandibuläre Dysfunktion - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt - Adipositas (B MI 33 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0)
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 51-jährigen Versicherten in unauf fälligem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand ergeben. Die klinische Untersuchung des Thorax, des Herzens, der Lunge und des Abdomens habe ausser einer leichten diffusen Druckdolenz über dem ganzen Abdomen unauf fällige Befunde gezeigt . Es bestehe eine arterielle Hypertonie, welche medika men tös behandelt werde. Die Blutdruckwerte hätten im Normbereich gelegen. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nicht eingeschränkt (S. 9).
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in seinem psychiatrischen Fachgutachten, bei der Beschwerdeführerin bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, welche durch die ICD-10-Kriterien verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leicht vermin derter Appetit und Schlafstörungen gekennzeichnet sei . Sie leide unter multip le n und wechselnde n somatische n Beschwerden mit Schwindelbeschwerden, Übelkeit, Brechreiz, Oh rgerä uschen, Zittern und ausgeweiteten Schmerzen im Bewegu ngsapparat. Diagnostisch handle es sich um eine Somatisierungsstörung . Die Versicherte fühle sich nicht mehr arbeitsfähig weg en all ihrer B eeinträchti gungen und habe keine Hoffnung auf eine Besserung . Ihre Krankheitsüberzeu gung sei deut lich ausgeprägt. Die Prognose sei deshalb ungünsti
g. Von den Förster-Kriterien sei das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt. Das Kri terium des sozialen Rückzugs sei zum Teil erfüllt. Von der Familie wür den ihr praktisch alle Haushaltsarbeiten abgenommen . Sie werde überallhin begleitet . Dadurch kö nn e ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ihr regressives Verh alten noch verstärkt w erden könn t e . Es besteh e eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das Antidepre ssivum, das sie verord net erhalten habe, besitze
keine Indikation bei somatischen Beschwerden und keine Schlaf anstossenden Eigenschaften. Die therap eutischen Möglichkeiten seien daher nicht ausgeschöpft. Zusammenfassend führte Dr. L.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf ähigkeit nicht eingeschränkt (S. 12 f.).
Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem ortho pädischen Teilgutachten an, auf orthopädischer Ebene seien folgende Befunde ob jektivierbar: der ebene Gang sei mit samt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuc hung der Wirbelsäule habe sich unter Gegenspan nung eine deutlich bis massiv eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch habe der initial verme hrte Finger-Boden-Abstand durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden können . Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung mit Aus nahme von Überkopfmanövern an den Schultern – unter wiederum erheblicher Gegenspannung
– bestanden . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste hen , Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können . Auffallend seien die sehr diffuse n
Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gewesen , welche schlecht reproduzierbar und ana tom isch keinesfalls zuordenbar gewesen seien . Während es bei der Untersu chung der u nteren Extremitäten in Rückenlage zur erheblichen Gegenspannung und Schmerzäusserung gekommen sei, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen offensicht lich ohne relevanten Lei dens druck gelungen . Zumindest vi er von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule weder höhergradige degenerative Veränderungen, traumatische Läsionen noch klare Hinweise für Neurokompression en gefunden worden . An der re chten Schulter würden mit Ausnahme von Hinweisen für eine Ruptur der langen Bizepssehne keine Auffäl ligkeiten vor liegen . In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten we itestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne – so der Gutachter weiter – gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin anamnestisch und klinisch diffus präsentierten Beschwerd en durch die klinischen und radi ologischen Befunde kaum begründen lassen würden . Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts einer Fehl haltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt Protraktion von Kopf und Schultern, keinesfalls aber die als invalidisierend angegebe ne Symptomatik. Die deutlichen I nkons istenzen, das weitgehend fehlen de Ansprechen auf wieder holte lokale Infiltration en , die anamnestisch weiterhin intensiv durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen sowie die langdauernde körperliche Scho nung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekom ponente angesehen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Hilfsköchin wie für andere überwiegend in stehender und gehender Position durchzuführende Verrichtun gen eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verrichtungen mit immer wieder auch sitzenden Anteilen liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm bis intermittierend 15 Kilogramm sollte dabei vermieden werden (S. 19 f.).
Dem neurologischen Fachgutachten von Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie, kann entnommen werden , dass die Beschwerdeführerin vor knapp 2.5 Jahren bei der Arbeit einen Unfall erlitten hat , bei we lchem sie sich eine Schädelprell ung mit möglicher Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma zuzog en hat . Anhaltspunkte für eine weitergehende intrakranielle Schädigung hätten sich damals nicht ergeben. Alle nachfolgenden neurologischen Untersu chungen seien
in objektiver Hinsicht unauffällig ausgefallen . Zu diskutieren sei ein HWS-Distorsionstrauma, das aber nur als leichtgradig eingeordnet werden könne. Dies stütze sich auf das Fehlen neurologischer Ausfälle, das Fehlen knö cherner Verletzungen wie auch auf die verspätete Inanspruchnahme einer ärzt lichen Behandlung. Ein bei anhaltenden Beschwerden durchgeführtes MR I der HWS habe keine relevante Tangierung neuraler Strukturen aufgeführt. Ein leichtgradiges degeneratives HWS- und LWS-Syndrom falle
in das orthopädi sche Fachgebiet. E ine Bet eiligung neuraler Strukturen sei auch bei der aktuellen Untersuchung nicht festzustellen. Auf dem neurologischen Gebiet ergebe sich keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung (S. 24 f.).
In seinem otorhinolaryngologischen Teilgutachten schilderte Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Oto - Rhino -Laryngologie, es könne aktuell eine l eichtgradige Hörschwellenasymmetrie zu Ungunsten von links ob jektiviert werden. Im Rah men dieser Hörschwellen würden subjektiv auditive Einschränkungen im Rah men von Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umge bungsgeräuschpegel bestehen. Bezüglich des konstanten Tinnitus beidseits, links akzentuiert, mit Begleitsymptomatik im Sinne von Einschlaf - und Durchschlaf schwierigkeiten , mit konsekutiver Tagesmüdigkeit und
Konzentrationsschwie rigkeiten könne dieser im Rahmen des subjektiven Empfindens als mittelgradi g kompensiert bezeichnet werden. Seitens der peripheren vestibulären Funktion hätten aktuell Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung mit Links nystagmen sowie leichtem Linksüberwiegen im Rahmen der kalorischen Prüfung objektiviert werden können. I n Anbetracht der zusätzlichen leichtgra di gen
cochleären Funktionsstörung links könne daher von einer peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links ausgegangen werden. Befunde einer zusätzlich möglichen zervikogen-proprioceptiven Funktionsstörung hätten indes im Rahmen der subjektiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglich keit nicht provoziert werden können . Zusätzlich habe sich im Rahmen der aktu ellen Untersu chung eine Retropulsionstendenz sowie ein unsicheres Gangbild gezeigt , wobei sich Letzteres im Anschluss an die Untersu chung beim unbeo bachteten Gehen und Überqueren der Strasse nicht mehr habe beobachten lassen, so dass der Verdacht auf eine zusätzliche partielle f unktionelle Überla gerung bestehe. Des Weiteren seien aktuell Befunde eines temporomandibulären Schmerzsyndroms mit Druckdolenz sowie leichter Subl uxation im Bereich d es linksseitigen Kiefergelenkes bei cranio -mandibulärer Dysfunktion ersichtlich .
Dr. O.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus, i m Rahmen der audi ologischen Untersuchungsbefunde mit nur leichtgradiger Hörschwellenasymmet rie zu Ungunsten von links
würden objektiv keine eigentlichen auditiven Einschrän kungen bestehen. Aufgrund des Tinnitus sollten einzig Tätigkeiten unter erhöh tem Umgebungsgeräuschpegel gemieden werden . Angesichts der intermit tie ren den Schwindelattacken
bestünden
zusätzliche qualitative Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit : auf sturzgefährdende Tätigkeiten sei zu verzichten. I m Rahmen der differenzialdiagnostisch möglichen zusätzlichen zervikogen-propri oceptiv beding ten Schwindelsymptomatik sollten Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotatio nen gemieden werden. Zusammenfassend bestehe folglich aus rein oto neurolo gischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 15 % (S. 28 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte bis intermit tierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 85 % arbeits- und leis tungs fähig (vollschichtig realisierbar). Körperlich schwere Tätigkeiten sowie solche mit Absturzgefährdung und erhöhtem Umgebungslärmpegel seien nicht mehr geeignet (S. 34). 4. 4.1
Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des A.___ -Gutachters
Dr. M.___ auf dessen Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 2 ff.). 4.2
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_ 905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 ). 4.3
Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn herein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönli cher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Mass nahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begut achtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken. Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklä renden Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenom menheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2). 4.4
Die Beschwerdeführerin wirft Dr. M.___ in ihrem Schreiben vom 1 2. Dezember 2014 unter anderem vor, er habe sie wiederholt angeschrien, mehrmals mit den Händen auf den Tisch geschlagen sowie mit den Füssen auf den Boden gestampft. Er habe einen richtigen Wutausbruch gehabt ( Urk. 8/62).
Dies wird vom betreffenden Gutachter vehement bestritten ( Urk. 8/65/1-2). Darüber, wie sich das Verhalten des untersuchenden Arztes genau darstellte, kann am sach lichsten die bei der Begutachtung ebenfalls anwe sende Dolmetscherin Auskunft geben. Frau P.___ gab auf die Exploration angesprochen an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne ( Urk. 8/70). Mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe, die in ihrem Ausmass erheblich sind, wäre indes zu erwarten gewesen, dass Letztge nannte r
ein sol ch gravierender Vorfall im Gedächtnis geblieben wäre. Ange sichts dessen, dass sie vom Q.___ vermittelt worden war ( Urk. 8/70 ) und damit in keinem ständigen Auftrags verhältnis zum A.___ steht (Urk.
1 S. 3) , kann sodann nicht auf eine fehlende Objektivität der Dolmetscherin geschlossen werden. Anzufügen bleibt zudem, dass selbst der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift Zweifel an der Dar stellung des Erlebten zum Ausdruck bringt ( Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass ein Anschein der Befangenheit von Dr. M.___ nicht erstellt ist. 4.5
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3 f.) begründet der Umstand allein, dass im A.___ viele Ärzte auf enge m Raum zusammenarbeiten und laute Stimmen oder Geräusche aus den Nachbarzim mern gut zu hören sind, keinen Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit. 4.6
Das Gutachten des A.___ vom 1 4. Januar 2015 ist demnach im praxisgemässen Rahmen auf seine Beweiseignung beziehungsweise Beweiswertigkeit hin zu überprüfen. 5. 5.1
Das auf einlässlichen internistischen, psychiatrischen , orthopädischen, neurologi schen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen beruhende, die fallrele van ten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende A.___ -Gut ach ten entspricht grundsätzlich den recht sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 3 hievor ). Bei der Würdigung der Expertise gilt es jedoch zu beachten, dass es Sache des (begutachtenden) Mediziners ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kom petent sind . Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung , das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärzt lichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage , welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können ( BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.2
Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leis tungsvermögen betrifft, hielt d er orthopädische Gutachter – unter Hinweis auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderun gen und den objektivierbaren Befunden und das weitgehend fehlende Anspre chen auf wiederholte lokale Infiltrationen
– nachvollziehbar fest, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit de r Beschwer deführer in zu 100 % zumutbar ist ( Urk. 8/66/2-34 S. 20 und S. 22).
Eine weiter gehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ist auch g estützt auf die von Dr. I.___ konstatierte schmerzbedingte Bewegungsein schränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch deutlich verdickter und druck dolenter sowie tonisierter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten ( Urk. 8/44/1-3 S. 2) nicht anzunehmen. Ausserdem ist es der Versicherten mög lich, bis zu zwei Stunden lange Spaziergänge zu unternehmen ( Urk. 8/66/2-35 S. 16). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die von den Ärzten der H.___ gestützt auf die MRI-Bildgebung festgestellte Kompression der austreten den Nervenwurzel L4 beidseits sowie L5
– de r von den n ämlichen Medizinern nicht eine mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom vergleich bare Bedeutung zugemessen wurde, wurde doch der entsprechende Befund nicht in die Diagnoseliste aufgenommen (vgl. Urk. 8/44/4-5) – habe nicht im A.___ -Gutachten Eingang gefunden ( Urk. 1 S. 5), erweist sich als unzu treffend. So war den Medas -Experten einerseits der betreffende Bericht vom 2 1. Februar 2014 durchaus bekannt ( Urk. 8/66/2-34 S. 3), andererseits wies der orthopädische Gutachter in seinem Fachgutachten explizit auf den erwähnte n Befund hin (Urk. 8/66/2-34 S. 21). In diesem Zusammenhang ist zudem ergän zend darauf hinzuweisen, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähig keit begründen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und die Ärzte der H.___ keine sensomotorischen Ausfälle feststellen konnten ( Urk. 8/44/4-5 S. 2).
Die vom neurologischen A.___ -Experten festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit steht sodann im Einklang mit den Ergebnissen der von Prof. Dr. C.___
durchgeführten neurologi schen Begutachtung (vgl. Urk. 8/10/75-93). Auch der Neurologe Dr. I.___ berichtete – nebst einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der Hals wirbelsäule
– von einem unauffälligen Status mit mittellebhaft und seitengleich auslösbaren Muskeleigenreflexen und von fehlenden Pyramidenzeichen ( Urk. 8/44/1-3 S. 2). Der otorhin olaryngologische Experte
Dr. O.___
ging von einer Leistungsminderung von 15 %
in einer
leidensangepassten Tätigkeit
aus. Gründe für eine quantitative Einschränkung bei der Ausübung einer
Verweistä tigkeit gehen aus seiner Einschätzung indes keine hervor. Seiner Beurteilung können vielmehr nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ent nom men werden (Urk. 8/66/2-34 S. 29) , die bereits Eingang im Umstand, dass der Beschwerdeführerin einzig noch adaptierte Tätigkeiten zumutbar sind, gefunden haben. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. O.___ kann somit insoweit nicht gefolgt werden, als dass er in einer Verweistätigkeit von einer zusätzlichen Einschränkung von 15 % ausging. 5.3
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – ge stützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass
der leichten depressi ven Episode und der Somatisierungsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähig keit zukommt und folglich bei der Beschwer deführerin keine psy chiatrische Stör ung mit Krankheitswert besteht . In Übereinstimmung damit kam bereits Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1 8. Februar 2013 zum Schluss, dass keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende psy chiat rische Störung vorliegt ( Urk. 8/10/94-106 S. 10 ) . Die entsprechende Ein schätzung wird auch nicht durch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ in Frage gestellt, wobei diesbezüglich auf die einlässliche Auseinan dersetzung im A.___ -Gutachten verwiesen werden kann ( Urk. 8/66/2-35 S. 14 f.) . Zu ergänzen bleibt , dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung e ine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – eine gegenwärtig schwere Episode (vgl. Urk. 8/58/1-3 S. 2) ist weder angesichts der erhobenen Befunde noch des Freizeitverhaltens der Versicherten nachvollzieh bar – zwar nicht schlechthin auszuschliessen ist. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berück sichtigen. Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmög lichkeiten nicht gesprochen werden. Die ambu lante Therapie bei Dr. F.___ findet ein- bis zweimal im Monat sta tt (Urk. 8/58/1-3 S. 2 und Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 0 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde bislang noch keine durchgeführt . Diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird vom behandelnden Psychiater auch nicht begründet, weshalb er die Erfolgs aussichten einer stationären Therapie als gering einstuft (Urk. 8/58/1-3 S. 2) . A uch angesichts dieser Intensität der Therapiebemühungen kann dem Leiden der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.
Zu prüfen bleibt, ob die gutachterliche Einschätzung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht zwischenzeitlich geänderten Schmerzrechtsprechung Stand hält. 5.4 5.4.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5 .4 .2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5 .4 .3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5 .5
Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren an Stelle der sogenannten Foerster-Kriterien eine Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Ins Gewicht fällt diesbezüglich namentlich, dass die Beschwerdeführerin über gute Kontakte innerhalb der Familie verfügt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 10), längere Spaziergänge unternimmt ( Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 11 und S. 16 ) , Einkaufszentren besucht ( Urk. 8/42/2-4 S. 1), Haushaltsarbeiten zumindest teilweise ausübt (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 16 und Urk. 20/11/199/2-41 S. 21 ), ihr Busreisen nach R.___ mögli ch ( Urk. 20/11/199/2-41 S. 21) sowie die therapeutischen Möglich keiten noch nicht ausgeschöpft sind (Urk. 8/ 66/ 2-35 S. 1 5 , S. 20 und S.
30) und d ie A.___ -Gutachter – wie bereits Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 8/10/75-93 S. 12 und Urk. 8/10/94-106 S. 9 ) – über eine deutlich ausgeprägte Krankheits überzeugung
und Inkonsistenzen berichteten (Urk.
8/ 66/ 2-35 S. 13 , S. 20, S. 22 und S. 29 ) . Im Einklang damit steht, dass der behandelnde Psychiater keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte ( Urk. 8/58/1-3 S. 1). 5.6
Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen ist folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen. Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist davon auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 4) , dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt der Beschwer deführer in noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsgelegenheiten bietet . Zu beach ten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bund esgericht wiederholt darauf hin gewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann bet reffend Tätigkeiten, wie sie der Beschwerde füh rer in noch zumutbar sind, gesagt werden.
6. 6.1 6.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 1. 2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei spielsweise dann vor, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsstelle infolge konkursbedingter Betriebsschliessung verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6. 2
Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem am 1 3. Juli 2012 erlittenen Unfall ein volles Pensum als Hilfsköchin im Restaurant Z.___
inne . Zusätzlich war sie etwa zwei Stunden täglich bei Dr. med. S.___ als Raumpflegerin tätig ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) . Vor dem Hintergrund, dass sie bei Letzterer jeweils stundenweise in einem unregelmässigen Arbeitspensum gear beitet und damit schwankende Einkommen erzielt hatte ( Urk. 8/36 S. 2 und S.
4), rechtfertigt es sich, vom Dur ch schnittslohn der letzten fünf Jahre für die Bemessung des Einkommens als Reinigungskraft auszugehen. Es ergibt sich gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/15)
ein Einkom me n von rund Fr. 13‘ 413 .-- ([ Fr. 12‘830.-- + Fr. 1 3 ‘ 889 .-- + Fr. 1 2 ‘ 908 .-- + Fr. 1 2 ‘ 609 .-- + Fr. 1 4 ‘ 827 .--] / 5) respektive unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung ab Mittelwert 2010 (Index 2579) bis 2013 (Index 2648 ; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 und www.bfs.admin.ch
Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne)
von Fr. 1 3 ‘ 772.-- . Dies geht auch mit dem von der Beschwerdeführerin im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren am 1 0. Dezember 2010 angegebe nen monatlichen Einkommen von Fr. 1‘000.-- konform ( Urk. 8/10/158- 175 S.
2
f. ).
Angesichts der infolge Konkurses der das Restaurant Z.___ betreibenden Gesell schaft vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( Urk. 8/66/2-35 S. 8) sind zur Ermittlung des Valideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE 2010 heranzuziehen , hätte sie doch die letzte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr inne . Die Beschwerdeführerin absolvierte in ihrem Hei matland eine Mittelschule mit Ausbildung zur diplomierten chemischen Techni kerin. Anschliessend arbeitete sie während zehn Jahren als Produktionscontrol ler in einer Schuhfabrik. Nach der Geburt des zweiten Sohnes 1990 war sie vorwiegend als Hausfrau tätig. 1993 emigrierte sie in d i e Schweiz und nahm 1998 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsk öchin im Restaurant Z.___ auf, die sie bis zu ihrem Unfall im Jahr 2012 ausübte ( Urk. 8/66/2-35 S. 7 f.). Vor diesem Hin tergrund ist es am sachgerechtesten, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die in Ziff. 56 der Tabelle TA1 erfasste Branche „Gastgewerbe“ abzustellen. Mangels qualifizierter Fachkenntnisse ist vom Anforderungsniveau 4 auszuge hen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 8C_907 / 2011 vom 3 0. Juli 2012) , was eine m Wert von Fr. 3‘825.-- entspricht . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden pro Woche im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für Frauen von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2648 Punkte im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10. 3 ) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2013 ein mögliches E inkom men von Fr. 49‘956.--, was mit dem im Restaurant Z.___ erzielten Verdienst vergleichbar ist (13 x Fr. 3‘850.-- = Fr. 50‘050.-- [ Urk. 8/10/158-175 S. 2]).
Das Valideneinkommen beträgt damit insgesamt Fr. 63‘ 72 8.-- , will man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in einem Pensum über 100 % erwerbstätig wäre. 6.3 6.3 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentral wert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
– ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 6. 3 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Im für die Beschwerdeführer in noch in Frage kommenden Segment einfacher und repetitiver Tätigkeiten weist die Tabelle TA1 der LSE 2010 ein Einkommen von
Fr. 4‘225 .-- bei einer 40-Stunden woche aus, was hochgerechnet auf die im Jahr 2013 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nomin allohnentwicklung (von Index 2579 [2010] auf Index 2648 [2013], Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.3) ein mögliches Einkommen von Fr. 54‘269. -- ergibt. 6.5
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung des maximalen Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdeführerin führte gar keinen Einkommensvergleich durch ( Urk. 2), äusserte sich demnach nicht hierzu und liess sich diesbezüglich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Damit ist der Abzug frei zu prüfen (vgl. hierzu: BGE 137 V 71 E. 5.1 ).
Der Beschwerdeführerin sind körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Absturzgefährdung und ohne erhöhten Umgebungslärmpegel zumutbar (E. 3.10 in fine ).
Vorwegzuschicken ist, dass die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiter hin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer
Ver minderung des hypothetischen Invalidenlohnes
führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies trifft umso mehr bei den Frauenlöhnen zu, welche naturge mäss auf körperlich weniger strengen Tätigkeiten beruhen. Sodann ist d er Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgegli chenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E.
4.2.1) nicht abzugsrele vant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
Weitere Gründe für einen Abzug wurden nicht vorgebracht und solche sind auch nicht ersichtlich. Damit ist bei den vorliegenden Gegebenheiten kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘728.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 54‘269.-- ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 9‘459.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 15 % . Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführe rin kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.7
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme der - nicht nachvollziehbaren - Leis tungseinschränkung von 15 % (E. 3.10 in fine ) kein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert e . Diesfalls verminderte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46‘129. --. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist auch bei dieser Variante nicht angezeigt, da d er Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfä hig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheit lich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Bei einem Validenlohn von Fr. 63‘728.-- und einem Invalidenlohn von Fr. 46‘129.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 17‘599.-- und damit ein Invalidi tätsgrad von 28 % , welcher nicht rentenbegründend ist. 7.
Nicht zu be mängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Davon scheint auch die Versicherte auszugehen, findet sich doch in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2) kein entsprechender Antrag . 8.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher