Sachverhalt
1. 1.1
Die 1956 geborene X.___, kaufmännisch Angestellte
mit Eidgenössischem Fähig keitszeugnis (Urk. 6/7 /10) und Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, war zuletzt von 2007 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit geber (nach Angaben der Versicherten zufolge Krankheit, Mobbing und Um strukturierung, Urk. 6 /24/2) Ende Oktober 2012 im Teilzeitpensum als Sekretä rin bei de n
Y.___ tätig (Urk. 6/7/1, Urk. 6 /14/2, Urk. 6/24/2). Seither bezog sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (Urk. 6 /20). Mit Datum vom 1 8. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte (zufolge psychische r Beeinträchtigun gen / Alkoholismus) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leis tungs be zug an (Urk. 6 /9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 7. Mai 2013, Urk. 6 /18; IK-Auszug vom 2 2. Mai 2013, Urk. 6 /19) bei und tä tigte medi zi nische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungs bericht vom 2 9. Juli 2013, Urk. 6 /24). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fah ren (Vorbescheid vom 2 4. O ktober 2013, Urk. 6 /27; Einwand vom 1 5. Dezem be r 2013, Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfü gung
vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 7/33) einen Re ntenanspruch der Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 0 % . 1.2
Das Schreiben der Versicherten vom 1 1. März 2014 (Urk. 6 /35), womit sie unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihrer psychischen und physischen Gesundheit darum ersuchte, „ihren Fall wieder aufzurollen“, nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 1 6. Mai
2014
(Urk. 6/43) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehre n angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die
psychiatrische Expertise
von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychi a trie und Psychotherapie und Chefarzt in der A.___, vom 19. September 2014 (Urk. 6 /63) in Auftrag. Mit neue m Vorbescheid vom 26. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /68), wogegen diese am 9. Januar
2015 Einwand erhob (Urk. 6 /71).
Mit Antworts chreiben vom 6. März 2015 bezog Dr. Z.___ auf Veranla ssung der IV-Stelle Stellung zu den
einwandweise gegen seine Ex pertise vorgebrachten Beanstandungen,
und hielt dabei im Wesentlichen an seiner Ein schätzung und seinen Ausführungen im Gutachten fest (Urk. 6/73). Nach Ein gang weiterer medizinischer Unterlagen wies
die IV-Stelle das Leistungsbe geh ren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein v ersicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro z ent, oder auf e ine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8
Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beein flussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ liege kein ver sicherungsrechtlich re levanter Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung best ehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. Z.___
sei zufolge offensichtlicher Fehler sowie diverser – näher beschriebener – Mängel nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 4 f.). Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___
[recte: med. pract . B.___ ] vom 1 5. Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfäh igkeit im ersten Arbeits markt auszugehen (Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei eine Wiedereinarbei tungs zeit notwendig (Urk. 1 S. 8). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin ihre Einwandbegründung vom 3. Juli 2014 als integrierenden Bestandteil der vorlie genden Beschwerde (Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1. 8) bildet vorliegend die un an gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 3. Januar
2014 (Urk. 6 /33), welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging . 3.2
Mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 0. Mai 2013 stellte die seit 2009 be handelnde Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/17/3): - Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent,
(F10.20) seit Jahren - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit März 2012 - Kachexie, Differenzialdiagnose (DD) Anorexie Body Mass Index (BMI) 15.5 kg/m 2
Im Zusammenhang mit Stress, Ängsten und Überforderung reagiere die Be schwer deführerin mit Alkoholüberkonsum, welcher wiederholt zu psychiatri schen Hospitalisationen geführt habe. So sei die Beschwerdeführerin namentlich vom 2 7. August bis 2 1. September 2007 (D.___), vom 2 2. bis 3 1. März 2012 (E.___, nachfolgend: E.___), vom 1 1. Juni bis 1 1. Juli 2012 (D.___) sowie vom 2 2. Februar bis 1. März 2013 (E.___) stationär behandelt worden (Urk. 6/17/3 f.). Die Be schwer deführerin habe Stimmungsschwankungen, leide an Zukunftsängsten und
sei psychisch wenig stabil. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Sodann seien Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis leicht eingeschränkt. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut und sei sie alkoholabstinent. Es sei indes damit zu rechnen, dass eine erneute Stresssituation zur psychischen De kom pen sation und zu ern eutem Alkoholkonsum führe . In der zuletzt ausgeüb ten Tätig keit sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 bis auf weiteres zufolge schneller Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit 50 % arbeits fähig. Nach 4 Stunden sei sie nicht mehr genügend leistungsfähig, da Konzentration und Aufmerksamkeit ab nehmen würden . Ihre Leistungsfähig keit sei indes nicht vermindert. Eine angepasste Verweistätigkeit mit „normaler Be lastung“ sei der Beschwerdeführerin ebenfalls 4 Stunden täglich zumutbar. Die geschilderten Einschränkungen liessen sich mit medizinische n Massnahmen nicht vermindern (Urk. 6/17/ 4 f.) . 3.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 6/24) qualifizierte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf je 50 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest stellungen der Abklärungsperson, wonach der 1988 geborene Sohn der Be schwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens (März 2012) bereits 23 Jahre alt gewesen sei und anfangs 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Die Beschwerde führerin sei in ihrer letzten Tätigkeit
von Februar 2007 bis Oktober 2012 indes nie mehr als
im 50 % -Pensum tätig gewesen und habe während der Anstel lungs dauer
auch keinerlei Anstrengungen unternommen in Richtung Erhöhung des Arbeitspensums oder Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit mit höhe rem Arbeitspensum . Vielmehr habe ihr das zuletzt er zielte Einkommen nach eigenen Angaben gereicht . Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem vollen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen werden (Urk. 6/24/3). 3.4
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 wandte
sich Dr. C.___
an die Be schwerdegegnerin und teilte mit, die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten sich seit ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2013 zuneh mend manifestiert und seien klarer ersichtlich geworden. Im November 2013 sei es erneut zu einem psychischen Zusammenbruch mit Hospitalisation per Für sorgerische m Freiheitsentzug in der E.___ gekommen. Es sei unsicher, ob die Beschwerdeführerin einer 50%igen Tätigkeit wirklich gewachsen sei und dem Druck standhalten könne. Ausserdem sei die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit der letzten Beurteilung auch vermindert. Es habe sich im Verlauf geze igt, dass sie schnell überfordert sei und alsdann mit Ängsten und Alkoholüberkonsum reagie re. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 6/32). 3.5
Gestützt auf die von Dr. C.___
postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % resp. 30 %
verneinte die Beschwerdegegnerin
mit rechtskräftiger Verf ügung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/33) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem nach der gemischten Me thode bemessenen Gesamtinvalidi tätsgrad von 0 % resp. 20 % (vgl. auch Fests tellungsblatt zum Beschluss, Urk. 6/25). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. März 2014 (Urk. 6/35) stellt e sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.2
Auf freiwillige notfallmässige Selbsteinweisung hielt sich die Beschwerdeführe rin vom 27. Februar 2014 bis 7. März 2014 zur 4. p sychiatrischen Hospitali sation in der
E.___
auf. Im Austrittsbericht vom 10 . März 2014 wurden unter dem Titel „p sychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10“ (1) eine m ittel gradige depressive Episode (F32.1), (2) p sychische und Ver haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) sowie (3) eine Anorexia nervosa
(F50.0) diagnostiziert. In somatischer Hinsicht wurde eine Thrombo zytopenie DD nutriv -toxisch bedingt (R74.8)
sowie eine Erhöhung der Transaminasen DD nutriti v-toxisch bedingt (D69.61)
festgestellt (Urk. 6/34/2).
Bei der allseits orientierten Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand hätten sich leichte Aufmerksamkeits-, Auf fassungs
- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Sie sei im Affekt niederge schlagen und es sei ein starker Leidensdruck spürbar. Die emotionale Schwin gungsfähigkeit sei eingeschränkt und Antrieb und Psychomotorik seien redu ziert (Urk. 6/34/2 f.). Zu Beginn des Aufenthaltes sei eine komplikationslose Ent zugs behandlung durchgeführt worden. In der Psychotherapie habe die Krisen inter vention mit stützenden Gesprächen im Vordergrund gestanden. Psycho phar ma kologisch sei die bereits installierte antidepressive Medikation in unver änderter Dosierung fortgesetzt worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in Teil remission entlassen worden (Urk. 6/34/3). 4.3
V om 1 3. März 2014 bis 11. April 2014 erfolgte die 5. freiwillige stationäre Kri senintervention in der E.___ . Im Austrittsbericht vom 1 5. April 2014 w u rden
– nebst den unter E. 4.2 genannten Diagnosen - p sychische und Ver haltensstörungen durch Ta bak, Abhängigkeitssyndrom,
(F17.2) sowie Probleme mit der Arbeitslosigkeit (Z56) diagnostiziert (Urk. 6/54/2). Die Beschwerdefüh rerin habe sich zu Hause allein gefühlt. Ihr sei „die Decke auf den Kopf“ gefal len und sie habe nicht mehr schlafen können. Die Be schwerdeführerin habe befürchtet, ihren Alkoholkonsum angesichts ihrer psychischen Probleme nich t mehr kontrollieren zu können (Urk. 6/54/2). Nach der Entlassung am 7. März 2014 hätten massive Probleme hinsichtlich einer ausreichenden Tagesstruktur bestanden. In der Folge seien zunehmend Unruhezustände, Schlafstörungen so wie konsekutiv ein gesteig erter Alkoholkonsum eingetreten. Die Beschwerde führerin sei durch die stationäre Aufnahme deutlich entlastet gewesen
(Urk. 6/54/3). Bei Aufnahme habe sie
keine Aufmerksamkeits- und Au ffas sungs störungen, jedoch leichte Konzentrationsstörungen gezeigt . Formalge danklich
zeige sie eine Grübelneigung und sei sie dezent verlangsamt. Weiter sie die Beschwerdeführerin im Affekt niedergestimmt und leide an Zukunfts ängsten
(Urk. 6/54/ 2 f.).
Es seien in Zusammenarbeit mit dem hiesigen Sozial dienst t ragfähige Modelle für eine künftige Tagesstrukturierung diskutiert wor den. Die
Beschwerdeführerin habe eine tage sklinische Weiterbehandlung indes angesichts eines als zu umfassend empfundenen Therapieprogramms abgelehnt. Alternativ habe sie si ch zum Besuch ambulanter Therapiegruppen bereit erklärt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sie am hausinternen multimodalen Therapie programm mitunter kognitiv-verhaltenstherapeutischer Einzeltherapie, Gruppen therapien, Ergotherapie, physiotherapeutische Massnahmen sowie Ent spannung s therapien und Akupunktur teilgenommen (Urk. 6/54/3). 4.4
Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2014 wandte sich Dr. C.___
erneut an die Beschwerde gegn erin und teilte mit, der psychische und physische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend verschlechtert. Trotz inten siver stationärer und ambulanter Behandlung sei keine Verbesserung oder Sta bilisierung des Gesundheitszustandes möglich. Die Arbeits un fähigkeit der Be schwerdeführerin betrage 100 % (Urk. 6/34). 4.5
Auf Zuweisung des F.___ bei Zustand nach Mischintoxikation mit Alkohol, Oxazepam und Agomelatin hielt sich die Beschwerdeführerin v om
30. Mai 2014 bis 1 0. Juni 2014 zur 6. Hospitalisation
in der E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2014 wu rd e
– nebst de m bekann ten Alkohol abhängigkeitssyndrom - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 6/54/5) diagnostiziert . Die Beschwerdeführe rin sei nach dem Klinikaustritt im April 2014 nur kurze Zeit alkoholabstinent gewesen. In den letzten Wochen habe sie regelhaft 1 Liter Weisswein, zeitweise in Kombination mit Spirituosen konsumiert. Zusätzlich hätten zuletzt verschie dene psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. So habe sie von der IV einen Ablehnungsentscheid erhalten. Ausserdem habe die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen gekürzt. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Mutter überfordert gewesen. Schliesslich habe sie erfahren, dass ein Straf verfahren gegen ihren Ex-Freund (z ufolge Mordes an einem Freund der Be schwerdeführerin) wieder aufgenommen worden sei (Urk. 6/54/5). Angesichts dessen sei es in den letzten Tagen vor dem Wiedereintritt wiederholt zu lebens müden Gedanken und suizidalen Ideen gekommen. Sie habe gestern Alkohol, Oxazepam, Agomelatin eingenommen, damit sie Mut fass e, sich mit de m Ra sier messer zu suizidieren . S ie habe sich indes nicht getraut und sei schliesslich von ihrer Schwester zu Hause vorgefunden und ins F.___ verbracht worden. Bei Aufnahme habe die Beschwerdeführerin glaubhaft Suizidgedanken verneint. Alsdann habe sie leichte Aufmerksamkeits -, Auffassungs- und Kon zen trationsstörungen gezeigt. Formalgedanklich sei sie umständlich und bestehe eine Grübelneigung . Nachtschlaf und Appetit seien gestört und es bestünden ausgeprägte Sorgen hinsichtlich der Zukunft (Urk. 6/54/5 f.). Sodann habe sich d ie Beschwerdeführerin nunmehr einsichtig gezeigt hinsichtlich der Notwendig keit einer weiteren tagesklinischen Behandlung und sich selbständig ein Vor stellungsgespräch in der F.___ organisiert (Urk. 6/54/6). 4.6
Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2014 wandte sich Dr. C.___
abermals an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren psy chische Probleme. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch zunehmend ver schlechtert, indem sie psychisch instabiler, depressiver und ängstlicher ge wor den sei. Die Verschlechterung sei bei diesem chronischen Leiden sowie mit Rück sicht auf das Alter der Beschwerdeführerin klar dauerhaft. Letztere sei weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54/1). 4.7
Der psychiatrische Sachverständige Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am 1 5. September 2014 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte, diagnostizierte im Gutachten vom 1 9. September 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/63/8) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Rea ktion gemischt (ICD-10: F43.22) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.25) sowie (2) anamnestisch und aktenmässig Zustand nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0).
In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jah ren ohne vo rbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert unter einer primären Alkoholabhängigkeit und sei diesbezüglich mehrfach stationär behan delt worden. D er Mordfall am 1 0. März 2012 ha be bei der Beschwerdeführerin in folge ihrer Schuldgefühle zu einer Akzentuierung des Alkoholkonsums und zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt geführt. Die (von Dr. C.___) postulierte Angst - und depressive Störung gemischt sei nach dem tragischen Ereignis vom 1 0. März 2012 folge dessen vielmehr einer Anpassungsstörung nach ICD-10 zuzuordnen. Eine post traumatische Belastungsstörung könne mangels entsprechender Symptome sowie direkter Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem Mordfall nicht be stätigt werden. Sodann seien die vorübergehenden Störungen der Impulskon trolle mit Suizidgedanken und Suizidhandlungen nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite oder auf eine schwere depressive Symptomatik, sondern vielmehr auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführ en. Die im Austrittsbericht der Klinik vom 1 0. März 2014 festgehaltene mittelgradige depressive Episode könne in diagnostischer Hinsicht ebenfalls nicht bestätigt werden. Sei doch die depressive Symptomatik eindeutig auf Schuldgefühle im Zusammenhang mit dem Mordfall zurückzuführen, womit sie einer Anpassungsstörung und keiner eigenständigen depressiven Störung zugeordnet werden könne. Die achttä g ige Krisenintervention bei befürchtetem Kontrollverlust im Rahmen des Alkoholge brauchs sei denn auch nicht als Behandlung der depressiven Störung zu verste hen.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich seiner Untersuchung in psy chopathologischer Hinsicht abgesehen von einer Ängstlichkeit und einer allge meinen Unsicherheit sowie Affektlabilität ganz unauffällig präsentiert, womit von einer grösstenteils remittierten Anpassungsstörung nach dem Mordfall vom 1 0. März 2012 ausgegangen werden könne . Die geschilderten Aktivitäten sowie sozia len Kontakte würden sowohl eine depressive Symptomatik als auch schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite ausschliessen. Die festgestellte Affektla bilität und allgemeine Ängstlichkeit seien eher akzentuierte n
Persönlichkeitszü gen bei Zustand nach Alkoholentzug und keiner eigenständigen psychiatrischen Erkran kung nach ICD-10 zuzuordnen
(Urk. 6/63/9) .
Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin vordergründig von einer primären Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Nach dem tragischen Er eignis am 1 0. März 2012 sei es zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gekommen, die aber ihre Arbeitsfä hig keit nie nachhaltig eingeschränkt habe. Seit dem 1 0. März 2012 sei sie vo rüber gehend 50 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig seien auch keine Einschränkungen der psyc hokognitiven Funktionen (Gedäch tnisfunktion, Auffas sungs vermögen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, geistige Flexibi lität, An trieb und Psychomotorik) festzustellen, w omit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne . Vielmehr sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/63/9 f.) . 4. 8
Seit dem 2 0. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behand lung im F.___ . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin v om 15. Oktober 2014 diagnostizierte med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin in der F.___,
– nebst den bereits unter E . 4.5
genannten Diagnosen –
(1) psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (F17.1), (2) dringenden Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus, F61.0)
sowie
(3) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, Urk. 6/65/1). Die B e schwerde führe r in nehme am Behandlungsprogramm gewissenhaft und zuverlässig teil. Den noch sei e s im bisherigen Verlauf zu einem Alkoholrückfall gekommen (Urk. 6/65/2). Aus dem Bericht erhellt ferner, die Beschwerdeführerin leide teil weise an Konzentrations- und Zeitgitter störungen. Im Affekt sei sie vorder gründig fassadär, teilweise bagatellisierend und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Sie leide an innerer Leere, starken Insuffizienzgefühlen, geringem Selbstwert, Problemen in Bezug auf die eigene Identität und habe Angst vor weiteren Alkoholrückfällen . Die Beschwerdeführerin zeige eine geringe psychi sche Belastbarkeit und sei schnell überfordert. Alsdann reagiere sie impulsiv mit exzessivem Alkoholkonsum bis hin zur Alkoholintoxikation. Schliesslich be stehe keine klare strukturgebende Aufgabe (Urk. 6/65/3). Seit dem Jahr 2012 sei es zu einem deutlichen Le istungseinbruch mit Zunahme der beschriebenen Symptomatik sowie Ho spitalisationen gekommen. Hinsichtlich ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführ erin zufolge geringer körperlicher und psychischer Belastbarkeit, insbesondere in Zeiten regelmässigen Alkoholkon sums, seit dem 2 0. Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . Im ge schützten Rahmen sei si e zu 50 % einsatzbereit. Ein Arbeitsbelastungstraini ng sei zu beginnen mit 2-3 Stunden 5x pro Woche (Urk. 6/65/5). 4.9
Dem Konsiliarbericht von med. pract . B.___
vom 2 0. Februar 2015 betreffend die tagesklinische Behandlung vom 2 0. Juni
2014 bis 1 3. Februar
2015 (Urk. 6/75) sind i m Vergleich zum Bericht vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6/ 65, vgl. E. 4.8)
keine weiteren Diagnosen zu entnehmen. Aus dem Bericht erhellt im Wesentlichen, es sei während der Behandlung deutlich geworden, dass eine ver bindliche und geregelte Tagesstruktur im Gesamtverlauf zu einer Stabilisierung führen würde (Urk. 6/75/2). Aufgrund des langjährigen schwierigen Krankheits verlaufs, geprägt von depressiven Symptomen, Selbstwert- und Alkoholproble matik, einhergehend mit einer über zweijährigen Arbeitslosigkeit werde die Be schwerdeführerin ohne Unt erstützu ng durch ein gezieltes Arbeitsbelastungstrai ning weiterhin als nicht arbeitsfähig für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt (Urk. 6/75/3). 5.
5.1
In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass
sich bei einem Ver gleich der Befunde im Arztbericht von Dr. C.___
vom 2 0. Mai 2013 ei nerseit s mit ebensolchen in den Berichten der
E.___, v on med. pract . B.___
sowie in der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ andererseits keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Ren tenabweisung vom 2 3. Januar 201 4 erblicken lässt . Vielmehr war d ie in den zuletzt genannten Berichten zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bere its zum Zeitpunkt de r
Beurteilung
von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2013 vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psy chischen Problemen, Affektlabilität
und Ängsten litt
und mitunter im Zusam menhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren
wiederholt
mit Alkoholüber konsum reagiert e (Urk. 6/17/3-4) . Die Einschätzung en
der beurteilenden Fach ärzte der E.___, von med. pract . B.___ resp. Dr. Z.___
stellen
dabei ledig lich eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im We sentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E.
3.3.4) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.
5) per se eine relevante Ge sundheitsver schlechterung
dar zu stellen. Dasselbe gilt im Übrigen für neu hinzu getretene Diagnose n (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391), wo bei in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den von med. pract . B.___ postu lierten Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus F61.0) anzu merken ist, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag.
Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch den Schreiben von Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 6/32), vom 2 0. März 2014 (Urk. 6/34) und 2 1. Juni 2014 (Urk. 6/54), worin diese vornehm lich
gestützt auf das subjektive Empfinden der
Beschwerdeführerin
in pauscha ler Weise mitteilte, der Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlech tert,
nicht entnehmen .
S odann
vermag
der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im massgeben den Vergleichszeitraum
(erneut) wiederholt freiw illig hospitalisieren liess,
ebenso wenig eine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen . Wurde sie
doch be reits 2007/2012 und 2013 insgesamt fünf fach stationär therapiert (Urk. 6/17/3, Urk. 6/32) und waren wiederholte psychiatrische Hospitalisationen zufolge übermässigen Alkoholkonsums b ereits im Rahmen des der rechtskräftigen Ren tenablehnung
vom 2 3. Januar 2014 vorangehenden Abklärungsverfahrens ak tenkundig
(vgl. Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 20 13, Urk. 6/17/3). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ihr Sohn sei im Frühjahr 2013 „definitiv und ganz“ aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, womit sie für diesen seither keine Haushaltsaufgaben mehr zu erfüllen habe und ihre Erwerbstätigkeit folglich auf 100 % zu erhöhen beabsichtigte, sie folglich im Gesundheitsfall als vollzeiterwerbstätig zu qualifizieren sei (vgl. Einwandbe gründung vom 3. Juli 2014, Urk. 6/55/4 f.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um k eine Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum handelt . Vielmehr erfolgt e der Auszug ihres Sohnes bereits vor Ergehen der ersten Rentenabweisung vom 2 3. Januar 2014 und war dementsprechend bereits im damaligen Abklärungsverfahren aktenkundig (vgl. Abklärungsbericht vom 2 9. Juli 2013, Urk. 6/24) . Entsprechend ist darin keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu erblicken .
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels Relevanz im vorlie genden Verfahren nicht zu hören. 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/33) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk.
2) nicht a nspruchsrelevant verändert haben . Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und d ie Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro z ent, oder auf e ine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 6 /71).
Mit Antworts chreiben vom 6. März 2015 bezog Dr. Z.___ auf Veranla ssung der IV-Stelle Stellung zu den
einwandweise gegen seine Ex pertise vorgebrachten Beanstandungen,
und hielt dabei im Wesentlichen an seiner Ein schätzung und seinen Ausführungen im Gutachten fest (Urk. 6/73). Nach Ein gang weiterer medizinischer Unterlagen wies
die IV-Stelle das Leistungsbe geh ren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein v ersicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.
E. 8 Seit dem 2 0. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behand lung im F.___ . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin v om 15. Oktober 2014 diagnostizierte med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin in der F.___,
– nebst den bereits unter E . 4.5
genannten Diagnosen –
(1) psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (F17.1), (2) dringenden Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus, F61.0)
sowie
(3) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, Urk. 6/65/1). Die B e schwerde führe r in nehme am Behandlungsprogramm gewissenhaft und zuverlässig teil. Den noch sei e s im bisherigen Verlauf zu einem Alkoholrückfall gekommen (Urk. 6/65/2). Aus dem Bericht erhellt ferner, die Beschwerdeführerin leide teil weise an Konzentrations- und Zeitgitter störungen. Im Affekt sei sie vorder gründig fassadär, teilweise bagatellisierend und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Sie leide an innerer Leere, starken Insuffizienzgefühlen, geringem Selbstwert, Problemen in Bezug auf die eigene Identität und habe Angst vor weiteren Alkoholrückfällen . Die Beschwerdeführerin zeige eine geringe psychi sche Belastbarkeit und sei schnell überfordert. Alsdann reagiere sie impulsiv mit exzessivem Alkoholkonsum bis hin zur Alkoholintoxikation. Schliesslich be stehe keine klare strukturgebende Aufgabe (Urk. 6/65/3). Seit dem Jahr 2012 sei es zu einem deutlichen Le istungseinbruch mit Zunahme der beschriebenen Symptomatik sowie Ho spitalisationen gekommen. Hinsichtlich ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführ erin zufolge geringer körperlicher und psychischer Belastbarkeit, insbesondere in Zeiten regelmässigen Alkoholkon sums, seit dem 2 0. Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . Im ge schützten Rahmen sei si e zu 50 % einsatzbereit. Ein Arbeitsbelastungstraini ng sei zu beginnen mit 2-3 Stunden 5x pro Woche (Urk. 6/65/5). 4.9
Dem Konsiliarbericht von med. pract . B.___
vom 2 0. Februar 2015 betreffend die tagesklinische Behandlung vom 2 0. Juni
2014 bis 1 3. Februar
2015 (Urk. 6/75) sind i m Vergleich zum Bericht vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6/ 65, vgl. E. 4.8)
keine weiteren Diagnosen zu entnehmen. Aus dem Bericht erhellt im Wesentlichen, es sei während der Behandlung deutlich geworden, dass eine ver bindliche und geregelte Tagesstruktur im Gesamtverlauf zu einer Stabilisierung führen würde (Urk. 6/75/2). Aufgrund des langjährigen schwierigen Krankheits verlaufs, geprägt von depressiven Symptomen, Selbstwert- und Alkoholproble matik, einhergehend mit einer über zweijährigen Arbeitslosigkeit werde die Be schwerdeführerin ohne Unt erstützu ng durch ein gezieltes Arbeitsbelastungstrai ning weiterhin als nicht arbeitsfähig für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt (Urk. 6/75/3). 5.
5.1
In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass
sich bei einem Ver gleich der Befunde im Arztbericht von Dr. C.___
vom 2 0. Mai 2013 ei nerseit s mit ebensolchen in den Berichten der
E.___, v on med. pract . B.___
sowie in der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ andererseits keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Ren tenabweisung vom 2 3. Januar 201 4 erblicken lässt . Vielmehr war d ie in den zuletzt genannten Berichten zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bere its zum Zeitpunkt de r
Beurteilung
von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2013 vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psy chischen Problemen, Affektlabilität
und Ängsten litt
und mitunter im Zusam menhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren
wiederholt
mit Alkoholüber konsum reagiert e (Urk. 6/17/3-4) . Die Einschätzung en
der beurteilenden Fach ärzte der E.___, von med. pract . B.___ resp. Dr. Z.___
stellen
dabei ledig lich eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im We sentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E.
3.3.4) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.
5) per se eine relevante Ge sundheitsver schlechterung
dar zu stellen. Dasselbe gilt im Übrigen für neu hinzu getretene Diagnose n (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391), wo bei in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den von med. pract . B.___ postu lierten Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus F61.0) anzu merken ist, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag.
Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch den Schreiben von Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 6/32), vom 2 0. März 2014 (Urk. 6/34) und 2 1. Juni 2014 (Urk. 6/54), worin diese vornehm lich
gestützt auf das subjektive Empfinden der
Beschwerdeführerin
in pauscha ler Weise mitteilte, der Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlech tert,
nicht entnehmen .
S odann
vermag
der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im massgeben den Vergleichszeitraum
(erneut) wiederholt freiw illig hospitalisieren liess,
ebenso wenig eine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen . Wurde sie
doch be reits 2007/2012 und 2013 insgesamt fünf fach stationär therapiert (Urk. 6/17/3, Urk. 6/32) und waren wiederholte psychiatrische Hospitalisationen zufolge übermässigen Alkoholkonsums b ereits im Rahmen des der rechtskräftigen Ren tenablehnung
vom 2 3. Januar 2014 vorangehenden Abklärungsverfahrens ak tenkundig
(vgl. Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 20
E. 13 , Urk. 6/17/3). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ihr Sohn sei im Frühjahr 2013 „definitiv und ganz“ aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, womit sie für diesen seither keine Haushaltsaufgaben mehr zu erfüllen habe und ihre Erwerbstätigkeit folglich auf 100 % zu erhöhen beabsichtigte, sie folglich im Gesundheitsfall als vollzeiterwerbstätig zu qualifizieren sei (vgl. Einwandbe gründung vom 3. Juli 2014, Urk. 6/55/4 f.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um k eine Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum handelt . Vielmehr erfolgt e der Auszug ihres Sohnes bereits vor Ergehen der ersten Rentenabweisung vom 2 3. Januar 2014 und war dementsprechend bereits im damaligen Abklärungsverfahren aktenkundig (vgl. Abklärungsbericht vom 2 9. Juli 2013, Urk. 6/24) . Entsprechend ist darin keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu erblicken .
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels Relevanz im vorlie genden Verfahren nicht zu hören. 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/33) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk.
2) nicht a nspruchsrelevant verändert haben . Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und d ie Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00617 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
13. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1956 geborene X.___, kaufmännisch Angestellte
mit Eidgenössischem Fähig keitszeugnis (Urk. 6/7 /10) und Mutter eines 1988 geborenen Sohnes, war zuletzt von 2007 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit geber (nach Angaben der Versicherten zufolge Krankheit, Mobbing und Um strukturierung, Urk. 6 /24/2) Ende Oktober 2012 im Teilzeitpensum als Sekretä rin bei de n
Y.___ tätig (Urk. 6/7/1, Urk. 6 /14/2, Urk. 6/24/2). Seither bezog sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (Urk. 6 /20). Mit Datum vom 1 8. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die behandelnden Ärzte (zufolge psychische r Beeinträchtigun gen / Alkoholismus) bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leis tungs be zug an (Urk. 6 /9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog aktuelle Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 7. Mai 2013, Urk. 6 /18; IK-Auszug vom 2 2. Mai 2013, Urk. 6 /19) bei und tä tigte medi zi nische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungs dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungs bericht vom 2 9. Juli 2013, Urk. 6 /24). Nach durchgeführtem Vor bescheidver fah ren (Vorbescheid vom 2 4. O ktober 2013, Urk. 6 /27; Einwand vom 1 5. Dezem be r 2013, Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfü gung
vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 7/33) einen Re ntenanspruch der Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 0 % . 1.2
Das Schreiben der Versicherten vom 1 1. März 2014 (Urk. 6 /35), womit sie unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihrer psychischen und physischen Gesundheit darum ersuchte, „ihren Fall wieder aufzurollen“, nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 1 6. Mai
2014
(Urk. 6/43) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehre n angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die
psychiatrische Expertise
von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychi a trie und Psychotherapie und Chefarzt in der A.___, vom 19. September 2014 (Urk. 6 /63) in Auftrag. Mit neue m Vorbescheid vom 26. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6 /68), wogegen diese am 9. Januar
2015 Einwand erhob (Urk. 6 /71).
Mit Antworts chreiben vom 6. März 2015 bezog Dr. Z.___ auf Veranla ssung der IV-Stelle Stellung zu den
einwandweise gegen seine Ex pertise vorgebrachten Beanstandungen,
und hielt dabei im Wesentlichen an seiner Ein schätzung und seinen Ausführungen im Gutachten fest (Urk. 6/73). Nach Ein gang weiterer medizinischer Unterlagen wies
die IV-Stelle das Leistungsbe geh ren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ab und begründete dies damit, es liege kein v ersicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2015 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer deführerin am 1. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro z ent, oder auf e ine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 8
Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenre vision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditäts grades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetre ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalte s im Zeitpunkt der letzten mate riellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beein flussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sach verhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ liege kein ver sicherungsrechtlich re levanter Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung best ehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt, das Gutachten von Dr. Z.___
sei zufolge offensichtlicher Fehler sowie diverser – näher beschriebener – Mängel nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 4 f.). Vielmehr sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___
[recte: med. pract . B.___ ] vom 1 5. Oktober 2014 von einer 100%igen Arbeitsunfäh igkeit im ersten Arbeits markt auszugehen (Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei eine Wiedereinarbei tungs zeit notwendig (Urk. 1 S. 8). Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin ihre Einwandbegründung vom 3. Juli 2014 als integrierenden Bestandteil der vorlie genden Beschwerde (Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1. 8) bildet vorliegend die un an gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 3. Januar
2014 (Urk. 6 /33), welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage erging . 3.2
Mit Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 0. Mai 2013 stellte die seit 2009 be handelnde Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/17/3): - Angst- und depressive Störung, gemischt (F41.2) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent,
(F10.20) seit Jahren - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit März 2012 - Kachexie, Differenzialdiagnose (DD) Anorexie Body Mass Index (BMI) 15.5 kg/m 2
Im Zusammenhang mit Stress, Ängsten und Überforderung reagiere die Be schwer deführerin mit Alkoholüberkonsum, welcher wiederholt zu psychiatri schen Hospitalisationen geführt habe. So sei die Beschwerdeführerin namentlich vom 2 7. August bis 2 1. September 2007 (D.___), vom 2 2. bis 3 1. März 2012 (E.___, nachfolgend: E.___), vom 1 1. Juni bis 1 1. Juli 2012 (D.___) sowie vom 2 2. Februar bis 1. März 2013 (E.___) stationär behandelt worden (Urk. 6/17/3 f.). Die Be schwer deführerin habe Stimmungsschwankungen, leide an Zukunftsängsten und
sei psychisch wenig stabil. Es bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Sodann seien Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis leicht eingeschränkt. Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut und sei sie alkoholabstinent. Es sei indes damit zu rechnen, dass eine erneute Stresssituation zur psychischen De kom pen sation und zu ern eutem Alkoholkonsum führe . In der zuletzt ausgeüb ten Tätig keit sei die Beschwerdeführerin seit November 2009 bis auf weiteres zufolge schneller Ermüdbarkeit und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit 50 % arbeits fähig. Nach 4 Stunden sei sie nicht mehr genügend leistungsfähig, da Konzentration und Aufmerksamkeit ab nehmen würden . Ihre Leistungsfähig keit sei indes nicht vermindert. Eine angepasste Verweistätigkeit mit „normaler Be lastung“ sei der Beschwerdeführerin ebenfalls 4 Stunden täglich zumutbar. Die geschilderten Einschränkungen liessen sich mit medizinische n Massnahmen nicht vermindern (Urk. 6/17/ 4 f.) . 3.3
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Juli 2013 (Urk. 6/24) qualifizierte die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf je 50 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest stellungen der Abklärungsperson, wonach der 1988 geborene Sohn der Be schwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens (März 2012) bereits 23 Jahre alt gewesen sei und anfangs 2013 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Die Beschwerde führerin sei in ihrer letzten Tätigkeit
von Februar 2007 bis Oktober 2012 indes nie mehr als
im 50 % -Pensum tätig gewesen und habe während der Anstel lungs dauer
auch keinerlei Anstrengungen unternommen in Richtung Erhöhung des Arbeitspensums oder Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit mit höhe rem Arbeitspensum . Vielmehr habe ihr das zuletzt er zielte Einkommen nach eigenen Angaben gereicht . Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem vollen Arbeitspensum im Gesundheitsfall ausgegangen werden (Urk. 6/24/3). 3.4
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 wandte
sich Dr. C.___
an die Be schwerdegegnerin und teilte mit, die krankheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hätten sich seit ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2013 zuneh mend manifestiert und seien klarer ersichtlich geworden. Im November 2013 sei es erneut zu einem psychischen Zusammenbruch mit Hospitalisation per Für sorgerische m Freiheitsentzug in der E.___ gekommen. Es sei unsicher, ob die Beschwerdeführerin einer 50%igen Tätigkeit wirklich gewachsen sei und dem Druck standhalten könne. Ausserdem sei die Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit der letzten Beurteilung auch vermindert. Es habe sich im Verlauf geze igt, dass sie schnell überfordert sei und alsdann mit Ängsten und Alkoholüberkonsum reagie re. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 6/32). 3.5
Gestützt auf die von Dr. C.___
postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % resp. 30 %
verneinte die Beschwerdegegnerin
mit rechtskräftiger Verf ügung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/33) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem nach der gemischten Me thode bemessenen Gesamtinvalidi tätsgrad von 0 % resp. 20 % (vgl. auch Fests tellungsblatt zum Beschluss, Urk. 6/25). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 1. März 2014 (Urk. 6/35) stellt e sich die Aktenlage wie folgt dar: 4.2
Auf freiwillige notfallmässige Selbsteinweisung hielt sich die Beschwerdeführe rin vom 27. Februar 2014 bis 7. März 2014 zur 4. p sychiatrischen Hospitali sation in der
E.___
auf. Im Austrittsbericht vom 10 . März 2014 wurden unter dem Titel „p sychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10“ (1) eine m ittel gradige depressive Episode (F32.1), (2) p sychische und Ver haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) sowie (3) eine Anorexia nervosa
(F50.0) diagnostiziert. In somatischer Hinsicht wurde eine Thrombo zytopenie DD nutriv -toxisch bedingt (R74.8)
sowie eine Erhöhung der Transaminasen DD nutriti v-toxisch bedingt (D69.61)
festgestellt (Urk. 6/34/2).
Bei der allseits orientierten Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand hätten sich leichte Aufmerksamkeits-, Auf fassungs
- und Konzentrationsstörungen gezeigt. Sie sei im Affekt niederge schlagen und es sei ein starker Leidensdruck spürbar. Die emotionale Schwin gungsfähigkeit sei eingeschränkt und Antrieb und Psychomotorik seien redu ziert (Urk. 6/34/2 f.). Zu Beginn des Aufenthaltes sei eine komplikationslose Ent zugs behandlung durchgeführt worden. In der Psychotherapie habe die Krisen inter vention mit stützenden Gesprächen im Vordergrund gestanden. Psycho phar ma kologisch sei die bereits installierte antidepressive Medikation in unver änderter Dosierung fortgesetzt worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in Teil remission entlassen worden (Urk. 6/34/3). 4.3
V om 1 3. März 2014 bis 11. April 2014 erfolgte die 5. freiwillige stationäre Kri senintervention in der E.___ . Im Austrittsbericht vom 1 5. April 2014 w u rden
– nebst den unter E. 4.2 genannten Diagnosen - p sychische und Ver haltensstörungen durch Ta bak, Abhängigkeitssyndrom,
(F17.2) sowie Probleme mit der Arbeitslosigkeit (Z56) diagnostiziert (Urk. 6/54/2). Die Beschwerdefüh rerin habe sich zu Hause allein gefühlt. Ihr sei „die Decke auf den Kopf“ gefal len und sie habe nicht mehr schlafen können. Die Be schwerdeführerin habe befürchtet, ihren Alkoholkonsum angesichts ihrer psychischen Probleme nich t mehr kontrollieren zu können (Urk. 6/54/2). Nach der Entlassung am 7. März 2014 hätten massive Probleme hinsichtlich einer ausreichenden Tagesstruktur bestanden. In der Folge seien zunehmend Unruhezustände, Schlafstörungen so wie konsekutiv ein gesteig erter Alkoholkonsum eingetreten. Die Beschwerde führerin sei durch die stationäre Aufnahme deutlich entlastet gewesen
(Urk. 6/54/3). Bei Aufnahme habe sie
keine Aufmerksamkeits- und Au ffas sungs störungen, jedoch leichte Konzentrationsstörungen gezeigt . Formalge danklich
zeige sie eine Grübelneigung und sei sie dezent verlangsamt. Weiter sie die Beschwerdeführerin im Affekt niedergestimmt und leide an Zukunfts ängsten
(Urk. 6/54/ 2 f.).
Es seien in Zusammenarbeit mit dem hiesigen Sozial dienst t ragfähige Modelle für eine künftige Tagesstrukturierung diskutiert wor den. Die
Beschwerdeführerin habe eine tage sklinische Weiterbehandlung indes angesichts eines als zu umfassend empfundenen Therapieprogramms abgelehnt. Alternativ habe sie si ch zum Besuch ambulanter Therapiegruppen bereit erklärt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sie am hausinternen multimodalen Therapie programm mitunter kognitiv-verhaltenstherapeutischer Einzeltherapie, Gruppen therapien, Ergotherapie, physiotherapeutische Massnahmen sowie Ent spannung s therapien und Akupunktur teilgenommen (Urk. 6/54/3). 4.4
Mit Schreiben vom 2 0. Mai 2014 wandte sich Dr. C.___
erneut an die Beschwerde gegn erin und teilte mit, der psychische und physische Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend verschlechtert. Trotz inten siver stationärer und ambulanter Behandlung sei keine Verbesserung oder Sta bilisierung des Gesundheitszustandes möglich. Die Arbeits un fähigkeit der Be schwerdeführerin betrage 100 % (Urk. 6/34). 4.5
Auf Zuweisung des F.___ bei Zustand nach Mischintoxikation mit Alkohol, Oxazepam und Agomelatin hielt sich die Beschwerdeführerin v om
30. Mai 2014 bis 1 0. Juni 2014 zur 6. Hospitalisation
in der E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2014 wu rd e
– nebst de m bekann ten Alkohol abhängigkeitssyndrom - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 6/54/5) diagnostiziert . Die Beschwerdeführe rin sei nach dem Klinikaustritt im April 2014 nur kurze Zeit alkoholabstinent gewesen. In den letzten Wochen habe sie regelhaft 1 Liter Weisswein, zeitweise in Kombination mit Spirituosen konsumiert. Zusätzlich hätten zuletzt verschie dene psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden. So habe sie von der IV einen Ablehnungsentscheid erhalten. Ausserdem habe die Arbeitslosenversicherung ihre Leistungen gekürzt. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Mutter überfordert gewesen. Schliesslich habe sie erfahren, dass ein Straf verfahren gegen ihren Ex-Freund (z ufolge Mordes an einem Freund der Be schwerdeführerin) wieder aufgenommen worden sei (Urk. 6/54/5). Angesichts dessen sei es in den letzten Tagen vor dem Wiedereintritt wiederholt zu lebens müden Gedanken und suizidalen Ideen gekommen. Sie habe gestern Alkohol, Oxazepam, Agomelatin eingenommen, damit sie Mut fass e, sich mit de m Ra sier messer zu suizidieren . S ie habe sich indes nicht getraut und sei schliesslich von ihrer Schwester zu Hause vorgefunden und ins F.___ verbracht worden. Bei Aufnahme habe die Beschwerdeführerin glaubhaft Suizidgedanken verneint. Alsdann habe sie leichte Aufmerksamkeits -, Auffassungs- und Kon zen trationsstörungen gezeigt. Formalgedanklich sei sie umständlich und bestehe eine Grübelneigung . Nachtschlaf und Appetit seien gestört und es bestünden ausgeprägte Sorgen hinsichtlich der Zukunft (Urk. 6/54/5 f.). Sodann habe sich d ie Beschwerdeführerin nunmehr einsichtig gezeigt hinsichtlich der Notwendig keit einer weiteren tagesklinischen Behandlung und sich selbständig ein Vor stellungsgespräch in der F.___ organisiert (Urk. 6/54/6). 4.6
Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2014 wandte sich Dr. C.___
abermals an die Beschwerdegegnerin und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren psy chische Probleme. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch zunehmend ver schlechtert, indem sie psychisch instabiler, depressiver und ängstlicher ge wor den sei. Die Verschlechterung sei bei diesem chronischen Leiden sowie mit Rück sicht auf das Alter der Beschwerdeführerin klar dauerhaft. Letztere sei weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/54/1). 4.7
Der psychiatrische Sachverständige Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am 1 5. September 2014 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte, diagnostizierte im Gutachten vom 1 9. September 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/63/8) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Rea ktion gemischt (ICD-10: F43.22) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.25) sowie (2) anamnestisch und aktenmässig Zustand nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0).
In der Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jah ren ohne vo rbestehende psychische Probleme mit Krankheitswert unter einer primären Alkoholabhängigkeit und sei diesbezüglich mehrfach stationär behan delt worden. D er Mordfall am 1 0. März 2012 ha be bei der Beschwerdeführerin in folge ihrer Schuldgefühle zu einer Akzentuierung des Alkoholkonsums und zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt geführt. Die (von Dr. C.___) postulierte Angst - und depressive Störung gemischt sei nach dem tragischen Ereignis vom 1 0. März 2012 folge dessen vielmehr einer Anpassungsstörung nach ICD-10 zuzuordnen. Eine post traumatische Belastungsstörung könne mangels entsprechender Symptome sowie direkter Konfrontation der Beschwerdeführerin mit dem Mordfall nicht be stätigt werden. Sodann seien die vorübergehenden Störungen der Impulskon trolle mit Suizidgedanken und Suizidhandlungen nicht auf schwerwiegende Persönlichkeitsdefizite oder auf eine schwere depressive Symptomatik, sondern vielmehr auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführ en. Die im Austrittsbericht der Klinik vom 1 0. März 2014 festgehaltene mittelgradige depressive Episode könne in diagnostischer Hinsicht ebenfalls nicht bestätigt werden. Sei doch die depressive Symptomatik eindeutig auf Schuldgefühle im Zusammenhang mit dem Mordfall zurückzuführen, womit sie einer Anpassungsstörung und keiner eigenständigen depressiven Störung zugeordnet werden könne. Die achttä g ige Krisenintervention bei befürchtetem Kontrollverlust im Rahmen des Alkoholge brauchs sei denn auch nicht als Behandlung der depressiven Störung zu verste hen.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich seiner Untersuchung in psy chopathologischer Hinsicht abgesehen von einer Ängstlichkeit und einer allge meinen Unsicherheit sowie Affektlabilität ganz unauffällig präsentiert, womit von einer grösstenteils remittierten Anpassungsstörung nach dem Mordfall vom 1 0. März 2012 ausgegangen werden könne . Die geschilderten Aktivitäten sowie sozia len Kontakte würden sowohl eine depressive Symptomatik als auch schwer wiegende Persönlichkeitsdefizite ausschliessen. Die festgestellte Affektla bilität und allgemeine Ängstlichkeit seien eher akzentuierte n
Persönlichkeitszü gen bei Zustand nach Alkoholentzug und keiner eigenständigen psychiatrischen Erkran kung nach ICD-10 zuzuordnen
(Urk. 6/63/9) .
Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin vordergründig von einer primären Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Nach dem tragischen Er eignis am 1 0. März 2012 sei es zum Ausbruch einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt gekommen, die aber ihre Arbeitsfä hig keit nie nachhaltig eingeschränkt habe. Seit dem 1 0. März 2012 sei sie vo rüber gehend 50 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gegenwärtig seien auch keine Einschränkungen der psyc hokognitiven Funktionen (Gedäch tnisfunktion, Auffas sungs vermögen, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, geistige Flexibi lität, An trieb und Psychomotorik) festzustellen, w omit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne . Vielmehr sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/63/9 f.) . 4. 8
Seit dem 2 0. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin in tagesklinischer Behand lung im F.___ . Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin v om 15. Oktober 2014 diagnostizierte med. pract . B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin in der F.___,
– nebst den bereits unter E . 4.5
genannten Diagnosen –
(1) psychische und Ver haltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (F17.1), (2) dringenden Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus, F61.0)
sowie
(3) Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1, Urk. 6/65/1). Die B e schwerde führe r in nehme am Behandlungsprogramm gewissenhaft und zuverlässig teil. Den noch sei e s im bisherigen Verlauf zu einem Alkoholrückfall gekommen (Urk. 6/65/2). Aus dem Bericht erhellt ferner, die Beschwerdeführerin leide teil weise an Konzentrations- und Zeitgitter störungen. Im Affekt sei sie vorder gründig fassadär, teilweise bagatellisierend und deutlich zum depressiven Pol verschoben. Sie leide an innerer Leere, starken Insuffizienzgefühlen, geringem Selbstwert, Problemen in Bezug auf die eigene Identität und habe Angst vor weiteren Alkoholrückfällen . Die Beschwerdeführerin zeige eine geringe psychi sche Belastbarkeit und sei schnell überfordert. Alsdann reagiere sie impulsiv mit exzessivem Alkoholkonsum bis hin zur Alkoholintoxikation. Schliesslich be stehe keine klare strukturgebende Aufgabe (Urk. 6/65/3). Seit dem Jahr 2012 sei es zu einem deutlichen Le istungseinbruch mit Zunahme der beschriebenen Symptomatik sowie Ho spitalisationen gekommen. Hinsichtlich ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführ erin zufolge geringer körperlicher und psychischer Belastbarkeit, insbesondere in Zeiten regelmässigen Alkoholkon sums, seit dem 2 0. Juni 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . Im ge schützten Rahmen sei si e zu 50 % einsatzbereit. Ein Arbeitsbelastungstraini ng sei zu beginnen mit 2-3 Stunden 5x pro Woche (Urk. 6/65/5). 4.9
Dem Konsiliarbericht von med. pract . B.___
vom 2 0. Februar 2015 betreffend die tagesklinische Behandlung vom 2 0. Juni
2014 bis 1 3. Februar
2015 (Urk. 6/75) sind i m Vergleich zum Bericht vom 15. Oktober 2014 (Urk. 6/ 65, vgl. E. 4.8)
keine weiteren Diagnosen zu entnehmen. Aus dem Bericht erhellt im Wesentlichen, es sei während der Behandlung deutlich geworden, dass eine ver bindliche und geregelte Tagesstruktur im Gesamtverlauf zu einer Stabilisierung führen würde (Urk. 6/75/2). Aufgrund des langjährigen schwierigen Krankheits verlaufs, geprägt von depressiven Symptomen, Selbstwert- und Alkoholproble matik, einhergehend mit einer über zweijährigen Arbeitslosigkeit werde die Be schwerdeführerin ohne Unt erstützu ng durch ein gezieltes Arbeitsbelastungstrai ning weiterhin als nicht arbeitsfähig für den ersten Arbeitsmarkt eingeschätzt (Urk. 6/75/3). 5.
5.1
In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass
sich bei einem Ver gleich der Befunde im Arztbericht von Dr. C.___
vom 2 0. Mai 2013 ei nerseit s mit ebensolchen in den Berichten der
E.___, v on med. pract . B.___
sowie in der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ andererseits keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Ren tenabweisung vom 2 3. Januar 201 4 erblicken lässt . Vielmehr war d ie in den zuletzt genannten Berichten zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bere its zum Zeitpunkt de r
Beurteilung
von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 2013 vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psy chischen Problemen, Affektlabilität
und Ängsten litt
und mitunter im Zusam menhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren
wiederholt
mit Alkoholüber konsum reagiert e (Urk. 6/17/3-4) . Die Einschätzung en
der beurteilenden Fach ärzte der E.___, von med. pract . B.___ resp. Dr. Z.___
stellen
dabei ledig lich eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung im We sentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar. Ins besondere vermag weder eine höhere Einschätzung der Arbeits un fähigkeit (Ur teil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E.
3.3.4) noch eine allfällige Chronifizierung der beklagten Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.
5) per se eine relevante Ge sundheitsver schlechterung
dar zu stellen. Dasselbe gilt im Übrigen für neu hinzu getretene Diagnose n (BGE 141 V 9 E. 5.2 S . 12; 141 V 385 E. 4.2 S. 391), wo bei in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den von med. pract . B.___ postu lierten Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit ängstlich vermeidenden Zügen und emotional instabilen (Borderline Typus F61.0) anzu merken ist, dass eine blosse Verdachtsdiagnose dem im Sozialversicherungs recht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht zu genügen vermag.
Weitergehende oder zusätzliche Einschränkungen und Symptome lassen sich auch den Schreiben von Dr. C.___ vom 1 5. Oktober 2013 (Urk. 6/32), vom 2 0. März 2014 (Urk. 6/34) und 2 1. Juni 2014 (Urk. 6/54), worin diese vornehm lich
gestützt auf das subjektive Empfinden der
Beschwerdeführerin
in pauscha ler Weise mitteilte, der Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlech tert,
nicht entnehmen .
S odann
vermag
der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im massgeben den Vergleichszeitraum
(erneut) wiederholt freiw illig hospitalisieren liess,
ebenso wenig eine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen . Wurde sie
doch be reits 2007/2012 und 2013 insgesamt fünf fach stationär therapiert (Urk. 6/17/3, Urk. 6/32) und waren wiederholte psychiatrische Hospitalisationen zufolge übermässigen Alkoholkonsums b ereits im Rahmen des der rechtskräftigen Ren tenablehnung
vom 2 3. Januar 2014 vorangehenden Abklärungsverfahrens ak tenkundig
(vgl. Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 0. Mai 20 13, Urk. 6/17/3). 5.2
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, ihr Sohn sei im Frühjahr 2013 „definitiv und ganz“ aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, womit sie für diesen seither keine Haushaltsaufgaben mehr zu erfüllen habe und ihre Erwerbstätigkeit folglich auf 100 % zu erhöhen beabsichtigte, sie folglich im Gesundheitsfall als vollzeiterwerbstätig zu qualifizieren sei (vgl. Einwandbe gründung vom 3. Juli 2014, Urk. 6/55/4 f.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um k eine Veränderung im vorliegend relevanten Vergleichszeitraum handelt . Vielmehr erfolgt e der Auszug ihres Sohnes bereits vor Ergehen der ersten Rentenabweisung vom 2 3. Januar 2014 und war dementsprechend bereits im damaligen Abklärungsverfahren aktenkundig (vgl. Abklärungsbericht vom 2 9. Juli 2013, Urk. 6/24) . Entsprechend ist darin keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu erblicken .
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mangels Relevanz im vorlie genden Verfahren nicht zu hören. 5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 2 3. Januar 2014 (Urk. 6/33) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk.
2) nicht a nspruchsrelevant verändert haben . Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und d ie Be schwerde ist entsprechend abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger