Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, meldete sich am 11. Februar 2014 u nter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/ 3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/12 /1-4) ein und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/16; Urk. 9/23, Urk. 9/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
4. Mai 2015 einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/36 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am
2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei
die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Juni 2015 (Urk. 8) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Nei gungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbil dung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeig nete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Versicherte leide seit ihrer Geburt an einer Entwicklungsverzögerung unbe kannter Ätiologie (eventuell Cerebralparese) im geistigen, kognitiven und kör perlichen Bereich. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung (IQ +/- 60) sei aus berufsberaterischer Sicht keine Ausbildung möglich. In Y.___ habe die Versicherte in den Jahren 2010 bis 2013 in einer Hilfstätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 214.-- erzielt. Diese Tätigkeit sei als angemessene Einar beitung in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe aufgrund ihres vergleichsweise tiefen IQ eine hohe Wahrscheinlich keit, dass sie keine Ausbildung mit Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis abschlies sen könne. Ob der niedrige IQ jedoch einer IV- Anlehre tatsächlich ent gegenstehen würde, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Entsprechende Abklärungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen worden. Auch aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen aus Y.___ seien keine abschliessenden Erkenntnisse zu gewinnen (S. 3 f. Ziff. 4).
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ zu einem kleinen Pensum einerseits in einem Kindergarten/Primarschule, andererseits in einem Kinderhort beschäftigt gewesen sei und dabei ein kleines Einkommen erzielt habe. Dies weise darauf hin, dass sie zumindest die Voraussetzungen für den An spruch auf eine Einarbeitung in eine geschützte Werkstätte erfüllen dürf t
e. Dass hingegen die Tätigkeit in Y.___ bereits als angemessene Einarbeitung in eine Tätigkeit im geschützt en Rahmen zu betrachten sei, werde bestritten. In der Schweiz würden keine vergleichbaren geschützten Arbeitsplätze im Bereich Kindergarten/Kinderhort/Prim arschule bestehen. Dies bedeute, dass die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitsplatz in einer vergleichbaren Tätigkeit finden könne, wie sie sie in Y.___ ausge übt habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse sie deshalb in eine andere Tätigkeit wechseln und in eine konkrete neue Tätigkeit eingearbeitet werden (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint hat.
Unbestritten blieb die Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin wurde in Y.___ geboren und besuchte dort wäh rend 12 Jahren eine Regelschule, welche sie im Januar 2005 abschloss (Urk. 9/1/22-23). Sie habe nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin während den 12 Schuljahren eine persönliche Unterstützung erhalten und habe somit ein „angepasstes High School Certificate “ abschliessen können . Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin als Volontärin in einem Kindergar ten/Primarschule gearbeitet (Aktivitäten organisieren, Geschichten erzählen, abwa schen, etc.). Im Jahr 2010 sei ihr dort auch ein temporärer Job in der Administration angeboten worden.
Zusätzlich habe sie seit dem Jahr 2009 an zwei Tagen in der Woche während drei Stunden in einem Kinderhort mitgehol fen (bei den jeweiligen Aktivitäten mitmachen, Kinder beaufsichtigen, aufräu men, Mithilfe in der Administration; Urk. 9/3/1, vgl. auch Urk. 9/1/25-26).
Am 24. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Urk. 9/2/1 Ziff. 1.6). 3.2
Im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/12/1-4) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine allgemeine Entwicklungsverzögerung im geistig/ kogni ti ven und körperlichen Bereich unklarer Ätiologie, eventuell eine Cerebralparese (Ziff. 1.1). Aufgrun d dieser Einschränkungen könne d ie Beschwerdeführerin nur im geschützten Bereich eingesetzt werden, wobei ein voller Einsatz (100 %) mög lich sei. Aufgrund der geistigen Verlangsamung bestehe aber eine vermin derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
4.
4.1
Gemäss
Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei einem Intelligenz-Quotienten (IQ) von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (sie he auch Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 E. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2), wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss.
Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde von der Beschwer degegnerin unzureichend abgeklärt. 4.2
Der IQ der Beschwerdeführerin wurde letztmals - soweit aktenkundig - mit 16 Jahren beurteilt. Sie erzielte Werte zwischen 58 und 63 (Urk. 9/12/5-7). Wie die Beschwerdeführerin ausführte, war es ihr trotz ihren Einschränkungen möglich, ein „angepasstes High School Certificate “ zu erlangen. Was „angepasst“ bedeu tet, wurde weder von der Beschwerdeführerin näher dargelegt, noch von der Beschwerdege gnerin abgeklärt. Trotzdem weisen sowohl der erlangte Schulab schluss wie auch die über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten im Kindergar ten sowie im Hort
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit mindesten s in einer geschützten Werkstätte mit sich bringen dürfte. Ungeklärt blieb bisher die Frage, ob ga r eine IV- Anlehre möglich wäre.
Die Beschwerdegegnerin zweifelt offenbar nicht daran, dass sich die gesund heit lichen Einschränkungen im beruflichen Umfeld niederschlagen, hielt sie doch fest, die Beschwerdeführerin sei in Y.___ bereits angemessen in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen eingearbeitet worden. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung durch
Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeitsplatz als 100 % arbeitsfähig (allerdings mit nicht genauer bezifferter Einschränkung der Leistungsfähigkeit) einstufte. In den Akten fehlen Aussagen dazu, in wie fern sich der tiefere IQ und die Entwick lungs verzögerung
der Beschwerdeführerin im beruflichen Bereich auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einfach paus chal fest, mit einem IQ von +/- 60 sei keine Ausbildung möglich. Wie aber bereits zuvor erwähnt, wurden keine konkreten Abklärungen zu den Auswi rkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des tägli chen Lebens und das soziale Umfeld vorgenommen .
4.3
Sodann ist die Beschwerdegegnerin ohne weitere A b klärungen davon ausgegan gen, im Bereich Kindergarten/Primarschule/Kinderhort würden Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn dem so wäre - was die Beschwer de führerin bestreitet (vorst ehend E. 2.2) - hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplat zes (Art. 18 Abs. 1 IVG; vorstehend E. 1.4) und auf Umschulungsmassnahmen ge mäss Art. 17 Abs. 2 IVG. Denn a ls Umschulung gelten auch Ausbildungs m ass nahmen, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängi ge berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (vorstehend E. 1.3).
Sofern im genannten Bereich keine geeigneten Stellen existieren, wäre n weitere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (vorstehend E. 1.2) und
der An spruch auf Ersatz der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorste hend E. 1.3) zu prüfen. Insbesondere sind die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen berufli chen Ausbildung gleichgestellt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG). 4.4
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin i nvaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Massnahmen beruflicher Art durchaus denkbar, sei es in Form praktischer Un terstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) oder hin sichtlich Erwerb einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung . Welche Eingliederungsschwierigkeiten bestehen und welche Massnahmen not wendig wären, legte die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren dar, wobei die effektiv durchfüh rbaren Massnahmen nach Vornahme weiterer Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu prüfen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher
Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen . 5. 5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwer deführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 5) als gegenstandslos. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Mai 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, meldete sich am 11. Februar 2014 u nter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Nei gungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbil dung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeig nete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
E. 1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Versicherte leide seit ihrer Geburt an einer Entwicklungsverzögerung unbe kannter Ätiologie (eventuell Cerebralparese) im geistigen, kognitiven und kör perlichen Bereich. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung (IQ +/- 60) sei aus berufsberaterischer Sicht keine Ausbildung möglich. In Y.___ habe die Versicherte in den Jahren 2010 bis 2013 in einer Hilfstätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 214.-- erzielt. Diese Tätigkeit sei als angemessene Einar beitung in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe aufgrund ihres vergleichsweise tiefen IQ eine hohe Wahrscheinlich keit, dass sie keine Ausbildung mit Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis abschlies sen könne. Ob der niedrige IQ jedoch einer IV- Anlehre tatsächlich ent gegenstehen würde, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Entsprechende Abklärungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen worden. Auch aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen aus Y.___ seien keine abschliessenden Erkenntnisse zu gewinnen (S. 3 f. Ziff. 4).
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ zu einem kleinen Pensum einerseits in einem Kindergarten/Primarschule, andererseits in einem Kinderhort beschäftigt gewesen sei und dabei ein kleines Einkommen erzielt habe. Dies weise darauf hin, dass sie zumindest die Voraussetzungen für den An spruch auf eine Einarbeitung in eine geschützte Werkstätte erfüllen dürf t
e. Dass hingegen die Tätigkeit in Y.___ bereits als angemessene Einarbeitung in eine Tätigkeit im geschützt en Rahmen zu betrachten sei, werde bestritten. In der Schweiz würden keine vergleichbaren geschützten Arbeitsplätze im Bereich Kindergarten/Kinderhort/Prim arschule bestehen. Dies bedeute, dass die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitsplatz in einer vergleichbaren Tätigkeit finden könne, wie sie sie in Y.___ ausge übt habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse sie deshalb in eine andere Tätigkeit wechseln und in eine konkrete neue Tätigkeit eingearbeitet werden (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint hat.
Unbestritten blieb die Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). 3.
E. 3 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/12 /1-4) ein und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/16; Urk. 9/23, Urk. 9/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
4. Mai 2015 einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/36 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am
2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei
die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Juni 2015 (Urk. 8) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wurde in Y.___ geboren und besuchte dort wäh rend 12 Jahren eine Regelschule, welche sie im Januar 2005 abschloss (Urk. 9/1/22-23). Sie habe nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin während den 12 Schuljahren eine persönliche Unterstützung erhalten und habe somit ein „angepasstes High School Certificate “ abschliessen können . Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin als Volontärin in einem Kindergar ten/Primarschule gearbeitet (Aktivitäten organisieren, Geschichten erzählen, abwa schen, etc.). Im Jahr 2010 sei ihr dort auch ein temporärer Job in der Administration angeboten worden.
Zusätzlich habe sie seit dem Jahr 2009 an zwei Tagen in der Woche während drei Stunden in einem Kinderhort mitgehol fen (bei den jeweiligen Aktivitäten mitmachen, Kinder beaufsichtigen, aufräu men, Mithilfe in der Administration; Urk. 9/3/1, vgl. auch Urk. 9/1/25-26).
Am 24. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Urk. 9/2/1 Ziff. 1.6).
E. 3.2 Im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/12/1-4) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine allgemeine Entwicklungsverzögerung im geistig/ kogni ti ven und körperlichen Bereich unklarer Ätiologie, eventuell eine Cerebralparese (Ziff. 1.1). Aufgrun d dieser Einschränkungen könne d ie Beschwerdeführerin nur im geschützten Bereich eingesetzt werden, wobei ein voller Einsatz (100 %) mög lich sei. Aufgrund der geistigen Verlangsamung bestehe aber eine vermin derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
4.
4.1
Gemäss
Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei einem Intelligenz-Quotienten (IQ) von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (sie he auch Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 E. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2), wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss.
Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde von der Beschwer degegnerin unzureichend abgeklärt. 4.2
Der IQ der Beschwerdeführerin wurde letztmals - soweit aktenkundig - mit 16 Jahren beurteilt. Sie erzielte Werte zwischen 58 und 63 (Urk. 9/12/5-7). Wie die Beschwerdeführerin ausführte, war es ihr trotz ihren Einschränkungen möglich, ein „angepasstes High School Certificate “ zu erlangen. Was „angepasst“ bedeu tet, wurde weder von der Beschwerdeführerin näher dargelegt, noch von der Beschwerdege gnerin abgeklärt. Trotzdem weisen sowohl der erlangte Schulab schluss wie auch die über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten im Kindergar ten sowie im Hort
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit mindesten s in einer geschützten Werkstätte mit sich bringen dürfte. Ungeklärt blieb bisher die Frage, ob ga r eine IV- Anlehre möglich wäre.
Die Beschwerdegegnerin zweifelt offenbar nicht daran, dass sich die gesund heit lichen Einschränkungen im beruflichen Umfeld niederschlagen, hielt sie doch fest, die Beschwerdeführerin sei in Y.___ bereits angemessen in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen eingearbeitet worden. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung durch
Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeitsplatz als 100 % arbeitsfähig (allerdings mit nicht genauer bezifferter Einschränkung der Leistungsfähigkeit) einstufte. In den Akten fehlen Aussagen dazu, in wie fern sich der tiefere IQ und die Entwick lungs verzögerung
der Beschwerdeführerin im beruflichen Bereich auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einfach paus chal fest, mit einem IQ von +/- 60 sei keine Ausbildung möglich. Wie aber bereits zuvor erwähnt, wurden keine konkreten Abklärungen zu den Auswi rkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des tägli chen Lebens und das soziale Umfeld vorgenommen .
4.3
Sodann ist die Beschwerdegegnerin ohne weitere A b klärungen davon ausgegan gen, im Bereich Kindergarten/Primarschule/Kinderhort würden Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn dem so wäre - was die Beschwer de führerin bestreitet (vorst ehend E. 2.2) - hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplat zes (Art. 18 Abs. 1 IVG; vorstehend E. 1.4) und auf Umschulungsmassnahmen ge mäss Art. 17 Abs. 2 IVG. Denn a ls Umschulung gelten auch Ausbildungs m ass nahmen, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängi ge berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (vorstehend E. 1.3).
Sofern im genannten Bereich keine geeigneten Stellen existieren, wäre n weitere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (vorstehend E. 1.2) und
der An spruch auf Ersatz der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorste hend E. 1.3) zu prüfen. Insbesondere sind die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen berufli chen Ausbildung gleichgestellt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG). 4.4
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin i nvaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Massnahmen beruflicher Art durchaus denkbar, sei es in Form praktischer Un terstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) oder hin sichtlich Erwerb einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung . Welche Eingliederungsschwierigkeiten bestehen und welche Massnahmen not wendig wären, legte die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren dar, wobei die effektiv durchfüh rbaren Massnahmen nach Vornahme weiterer Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu prüfen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher
Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen . 5. 5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwer deführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 5) als gegenstandslos. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Mai 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00613 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, meldete sich am 11. Februar 2014 u nter Hinweis auf eine Lernbehinderung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2; vgl. auch Urk. 9/ 3). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/12 /1-4) ein und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/8).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 9/16; Urk. 9/23, Urk. 9/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
4. Mai 2015 einen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/36 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am
2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Mai 2015 (Urk.
2) und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei
die Sache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Juni 2015 (Urk. 8) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
25. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Nei gungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbil dung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbil dung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeig nete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1 bis).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
1.4
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Versicherte leide seit ihrer Geburt an einer Entwicklungsverzögerung unbe kannter Ätiologie (eventuell Cerebralparese) im geistigen, kognitiven und kör perlichen Bereich. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung (IQ +/- 60) sei aus berufsberaterischer Sicht keine Ausbildung möglich. In Y.___ habe die Versicherte in den Jahren 2010 bis 2013 in einer Hilfstätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 214.-- erzielt. Diese Tätigkeit sei als angemessene Einar beitung in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu betrachten, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2 S. 2 f.) . 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe aufgrund ihres vergleichsweise tiefen IQ eine hohe Wahrscheinlich keit, dass sie keine Ausbildung mit Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis abschlies sen könne. Ob der niedrige IQ jedoch einer IV- Anlehre tatsächlich ent gegenstehen würde, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Entsprechende Abklärungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen worden. Auch aus den sich in den Akten befindenden Unterlagen aus Y.___ seien keine abschliessenden Erkenntnisse zu gewinnen (S. 3 f. Ziff. 4).
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ zu einem kleinen Pensum einerseits in einem Kindergarten/Primarschule, andererseits in einem Kinderhort beschäftigt gewesen sei und dabei ein kleines Einkommen erzielt habe. Dies weise darauf hin, dass sie zumindest die Voraussetzungen für den An spruch auf eine Einarbeitung in eine geschützte Werkstätte erfüllen dürf t
e. Dass hingegen die Tätigkeit in Y.___ bereits als angemessene Einarbeitung in eine Tätigkeit im geschützt en Rahmen zu betrachten sei, werde bestritten. In der Schweiz würden keine vergleichbaren geschützten Arbeitsplätze im Bereich Kindergarten/Kinderhort/Prim arschule bestehen. Dies bedeute, dass die Be schwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitsplatz in einer vergleichbaren Tätigkeit finden könne, wie sie sie in Y.___ ausge übt habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse sie deshalb in eine andere Tätigkeit wechseln und in eine konkrete neue Tätigkeit eingearbeitet werden (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufli che Massnahmen zu Recht verneint hat.
Unbestritten blieb die Verneinung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin wurde in Y.___ geboren und besuchte dort wäh rend 12 Jahren eine Regelschule, welche sie im Januar 2005 abschloss (Urk. 9/1/22-23). Sie habe nach Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin während den 12 Schuljahren eine persönliche Unterstützung erhalten und habe somit ein „angepasstes High School Certificate “ abschliessen können . Seit dem Jahr 2005 habe die Beschwerdeführerin als Volontärin in einem Kindergar ten/Primarschule gearbeitet (Aktivitäten organisieren, Geschichten erzählen, abwa schen, etc.). Im Jahr 2010 sei ihr dort auch ein temporärer Job in der Administration angeboten worden.
Zusätzlich habe sie seit dem Jahr 2009 an zwei Tagen in der Woche während drei Stunden in einem Kinderhort mitgehol fen (bei den jeweiligen Aktivitäten mitmachen, Kinder beaufsichtigen, aufräu men, Mithilfe in der Administration; Urk. 9/3/1, vgl. auch Urk. 9/1/25-26).
Am 24. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Urk. 9/2/1 Ziff. 1.6). 3.2
Im Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 9/12/1-4) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine allgemeine Entwicklungsverzögerung im geistig/ kogni ti ven und körperlichen Bereich unklarer Ätiologie, eventuell eine Cerebralparese (Ziff. 1.1). Aufgrun d dieser Einschränkungen könne d ie Beschwerdeführerin nur im geschützten Bereich eingesetzt werden, wobei ein voller Einsatz (100 %) mög lich sei. Aufgrund der geistigen Verlangsamung bestehe aber eine vermin derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
4.
4.1
Gemäss
Rz 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei einem Intelligenz-Quotienten (IQ) von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (sie he auch Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2008 vom 28. April 2009 E. 3.3 und I 775/06 vom 14. August 2007 E. 5.2), wobei in jedem Einzelfall eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen muss.
Dies ist vorliegend nicht der Fall und wurde von der Beschwer degegnerin unzureichend abgeklärt. 4.2
Der IQ der Beschwerdeführerin wurde letztmals - soweit aktenkundig - mit 16 Jahren beurteilt. Sie erzielte Werte zwischen 58 und 63 (Urk. 9/12/5-7). Wie die Beschwerdeführerin ausführte, war es ihr trotz ihren Einschränkungen möglich, ein „angepasstes High School Certificate “ zu erlangen. Was „angepasst“ bedeu tet, wurde weder von der Beschwerdeführerin näher dargelegt, noch von der Beschwerdege gnerin abgeklärt. Trotzdem weisen sowohl der erlangte Schulab schluss wie auch die über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeiten im Kindergar ten sowie im Hort
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Tätigkeit mindesten s in einer geschützten Werkstätte mit sich bringen dürfte. Ungeklärt blieb bisher die Frage, ob ga r eine IV- Anlehre möglich wäre.
Die Beschwerdegegnerin zweifelt offenbar nicht daran, dass sich die gesund heit lichen Einschränkungen im beruflichen Umfeld niederschlagen, hielt sie doch fest, die Beschwerdeführerin sei in Y.___ bereits angemessen in eine Tätigkeit im geschützten Rahmen eingearbeitet worden. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung durch
Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin in einem geschützten Arbeitsplatz als 100 % arbeitsfähig (allerdings mit nicht genauer bezifferter Einschränkung der Leistungsfähigkeit) einstufte. In den Akten fehlen Aussagen dazu, in wie fern sich der tiefere IQ und die Entwick lungs verzögerung
der Beschwerdeführerin im beruflichen Bereich auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einfach paus chal fest, mit einem IQ von +/- 60 sei keine Ausbildung möglich. Wie aber bereits zuvor erwähnt, wurden keine konkreten Abklärungen zu den Auswi rkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des tägli chen Lebens und das soziale Umfeld vorgenommen .
4.3
Sodann ist die Beschwerdegegnerin ohne weitere A b klärungen davon ausgegan gen, im Bereich Kindergarten/Primarschule/Kinderhort würden Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin bestehen. Selbst wenn dem so wäre - was die Beschwer de führerin bestreitet (vorst ehend E. 2.2) - hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplat zes (Art. 18 Abs. 1 IVG; vorstehend E. 1.4) und auf Umschulungsmassnahmen ge mäss Art. 17 Abs. 2 IVG. Denn a ls Umschulung gelten auch Ausbildungs m ass nahmen, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängi ge berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (vorstehend E. 1.3).
Sofern im genannten Bereich keine geeigneten Stellen existieren, wäre n weitere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung (vorstehend E. 1.2) und
der An spruch auf Ersatz der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorste hend E. 1.3) zu prüfen. Insbesondere sind die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen berufli chen Ausbildung gleichgestellt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit . a IVG). 4.4
Zusammenfassend können bei der Beschwerdeführerin i nvaliditätsbedingte Schwie rigkeiten bei der Eingliederung nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Massnahmen beruflicher Art durchaus denkbar, sei es in Form praktischer Un terstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) oder hin sichtlich Erwerb einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung . Welche Eingliederungsschwierigkeiten bestehen und welche Massnahmen not wendig wären, legte die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren dar, wobei die effektiv durchfüh rbaren Massnahmen nach Vornahme weiterer Abklärungen von der Beschwerdegegnerin zu prüfen bleiben.
Dementsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache ist zur Vor nahme weiterer Abklärungen bezüglich beruflicher
Massnahmen an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen . 5. 5.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Beschwer deführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 5) als gegenstandslos. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer den ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 1 ‘ 7 00 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4 . Mai 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti