Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1958, war von März 1997 bis Dezember 2003 als Reinigungsangestellte im Restaurant Y.___, in einem Teilzeit pen sum angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 28. Dezember 2002 war (Urk. 8/8).
Am 24. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf lumbosakrale Rückenschmerzen und Schmerzen an der Planta des linken Fusses bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 -2). Nach medizi ni schen und erwerblichen Abklärungen ve rneinte die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten In vali ditätsgrad von 9 % (Urk. 8/19). Auf Einsprache der Versicherten hin ver anlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Bericht vom 20. Oktober 2004, Urk. 8/34) sowie eine poly disziplinäre Begutachtung durch das Z.___ (Z.___; Gutachten vom 24. März 2006, Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 hielt sie bei einem gestützt auf die gemischte Methode errechneten Invaliditäts grad von 24 % an der Rentenabweisung fest (Urk. 8/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juli 2007 ab (Urk. 8/62). 1.2
Am 13. März 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/64). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen, liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 28. November 2008, Urk. 8/73) und veranlasste wiederum eine Haushaltabklärung (Bericht vom 19. Februar 2009, Urk. 8/78). Mit Ver fügung vom 30. Juli 2009 ermittelte sie in Anwendung der gemischten Me thode einen Invaliditätsgrad von 33,75 % und verneinte einen An spruch auf eine Rente (Urk. 8/94). Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 (8C_418/2011, Urk. 8/103) abgewiesen. 1. 3
Am 11. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und morbide Adipositas (BMI = 42) erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/108), unter Beilage eines Arztberichts vom 26. April 2014 des Medizinischen Zent rums B.___ (Urk. 8/107). In der Folge tätigte d ie IV-Stelle medizinische Ab klärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ ein (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 8/135) .
Nach ergangenem
Vorbesche id vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/144) reichte die Versicherte mit Einwand vom 1 2. November 2014
weitere Arztb e richte
ein (Urk. 8/146). Am
30. März 2015 nahmen die C.___ -Gutachter auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 8/149) Stellung zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem (erneut nach der gemischten Methode errechneten) Invaliditätsgrad von 0 %. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichts des Medizinischen Zentrums D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzu führen, subeventualiter sie die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Zollinger
(S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am
10. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) aus, bei der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig eingestuft worden mit Einschränkungen von 38 % im Erwerbs- und 21 % im Haushaltbereich, was zu einem Invaliditätsgrad von 33 % geführt habe.
Gemäss den (aktuellen) Abklärungen sei eine 25%ige Erwerbseinschränkung ausgewiesen. Somit könne die Beschwerdeführerin weiterhin zu 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten. Auf eine Abklärung im Haushalt sei aus ver waltungsöko nomischen Gründen verzichtet worden, da davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung verbessert habe und da eine Einschränkung im Haushalt ohnehin keinen Einfluss auf den Rentenanspruch habe. Es resultiere eine Einschränkung von 0 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die in der Verfügung ge troffene Annahme decke sich nicht mit den Feststellungen der Ärzte in den medizinischen Gutachten. Es sei eine schwere depressive Episode diagnosti ziert worden (Urk. 1 S. 4). Weiter leide sie an einer chronischen Schmerzstö rung, basierend auf dem Boden diverser objektivierbarer Krankheiten (S. 5). Sie wäre auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer multiplen physischen und psychischen Einschränkungen beziehungsweise der daraus resultierenden Verminderung der Leistungsfähigkeit sowie aufgrund ihres Alters (56 Jahre), ihrer ausländischen Herkunft, ihrer schlechten Deutschkenntnisse etc. nicht in der Lage, ein einer gesunden Arbeitskraft gleichwertiges Einkommen zu erzielen. Insofern sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 6). Das C.___ -Gutachten werde seitens anderer Mediziner als oberflächlich und fehlerhaft beurteilt. Auf eine Befundaufnahme sei fast gänzlich verzichtet worden, so dass eine Diagnosestellung nicht möglich sei (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, seit der rentenverneinenden Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94)
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29. April 2015 (Urk. 2) dergestalt verändert haben, dass de r Beschwer deführer in n e u eine Invalidenrente zusteht. 3.
Das Bundesgericht bestätigte mit U rteil 8C_418/2011 vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/103) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom
25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102), welche r die mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94) erfolgte Abweisung des Rentenbegehrens geschützt hatte .
Dabei stützte sich das Gericht namentlich auf d as
Gutachten des Dr. A.___ vom 28. November 2008 (Urk. 8/73) . Dieser kam zum Schluss, dass aufgrund des Fehlens eine s organischen Hintergrunds, wel cher das persistierende Be schwerdebild vor all em im Bereich der linken Körper hälfte hätte erklären können, eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) vorliege. Aufge pfropft auf diese Störung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11). Aus psychiatrischer Sich t bestehe eine 50%ige Arbeitsfä higkeit als Raum pflegerin. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem die de pressive Störung verantwortlich.
Das Gericht ging - bei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht weiter beeinträch tigenden organischen Beschwerden (unter anderem lumboradiku läres Ausfallsyndrom, leichte Gonarthrose, Urk. 8/79/2) -
von eine r A r beits unfäh igkeit von 50 % aus und errechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Einschränkung im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich von 39 % und im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich von 21 %). 4. 4.1
Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (Urk. 8/107) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): 1. Hypertensive Herzkrankheit (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011) 2. Lumboradikuläres, sensibles Ausfallsyndrom L5 (S1) links (F.___
29. Novem ber 2007) - Segmentdegeneration L5/S1 mit schwerer Stenose am Abgang des Recessus der S1-Wurzel bilateral und leichter Kompression der S1-Wurzel linksbetont. Foramenstenosen L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retrolisthese L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retro listhese L5/S1 (4mm). Mässige Discusdegeneration L4/5, mässige Spondylarthrose L4/5, leichte Foramenstenose L4/5 (MRI Lenden wirbelsäule 1 2. Dezember 2012 Uniklinik E.___) 3. Trikompartimentäre leichte Gonarthrose links (F.___
29. November 2007) mit bei - Fortgeschrittenem Stadium (G.___ 2 2. Dezember 2008) 4. Cervicocephales Syndrom mit / bei - Mässige r
Spondylarthrose C4-Th1, beginnende r
Uncovertebralar throse C4/5, mässiggradige r
Uncovertebralarthrose C5/6 (31. Ja nuar 2013 Rx Halswirbelsäule, Zentrum med. Radiologie 31. Ja nuar 2013) 5. Schmerzen beide Schultern mit / bei - Omarthrose rechts und AC-Gelenksarthrose links (Spital H.___
6. Ok tober 2008) 6. Status nach Morton-Neurom-Exzision Fuss interdigital Dig . II und III links (F.___
29. November 2007) mit / bei - Retrolisthesis sowie Spondylarthrose L5/S1 (CT Januar 2009; Spital H.___
15. April 2011) - Kontrakte n Hammerzehen Dig . II und III mit MTP-Instabilitäten - Oligosymptomatische m
Hallux
valgus - Senk-/Spreizfüsse - Fasci i tis
plantaris mit plantarem Fersensporn - Verdacht auf beginnende Arthrose tarsometatarsal II und III (G.___ 2 2. Dezember 2008) 7. Status nach HE 1995 und Adnexresektion rechts (F.___
29. November 2007) 8. Diabetes mellitus Typ II (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011) 9. Status nach Suizidversuchen 2005 (X80) 10. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F32.2) 11. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) 12. Adipositas permagna (E66.0, BMI=42)
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt aus psychosomatischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und sie l ege immer wieder den Kopf auf den Tisch. Im Gesprächsverlauf zeige sie sich verbal wortkarg, meist spreche der Ehemann für sie, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten mit den zunehmenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert. Es best ü n den keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrneh mungs
- oder Ich-Störungen). Anamnestisch best ü nden deutliche Suizidge danken oder -wünsche, nicht ausgeführte Suizidversuche durch Sprung in die Tiefe, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, subjektiv sei die Beschwer deführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negativen Leis tungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 6). 4.2
Der behandelnde Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 23. Dezember 2013 (Urk. 8/113/1-3) von einem 2011 eingetretenen Verschlechterungsschub und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 75 % oder darüber hinausgehend. Bei den Diagnosen einer depressiven Episode schwe ren Grades ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung sowie multiplen internistischen Krankheiten schilderte er einen protrahieren Verlauf bei erschwerter Behandelbarkeit. 4.3 4.3.1
Im interdisziplinären medizinischen Gutachten des Zentrums für Medizini sche Begutachtung, C.___, vom 2. September 2014 (Urk. 8/135) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 59) : - Linksseiten-Körperschmerz mit/bei - Status nach operativer Dekompression/Lösung von Adhäsionen in termetatarsal II / III linker Fuss bei Neurom (Morton-Neurom) Ja nuar 2003 - Status nach periradikulärer Infiltration L4/5 links 2003 - d iskrete ventrale Spondylose HWK5-6, Spondylarthrosen distale HWS, beginnende Unkarthrosen HWK4/5, weniger auch HWK5/6 - SIG-Arthrose rechtsbetont - ausgeprägte Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Hyperlordose, leichte Skoliose lumbal, breitbasige
Dis cusprotrusion medio-links-lateral L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, Retrolisthesis L5/S1 von 7 mm sowie Osteochondrose Typ Modic II L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, beginnende Oste o chondrose L2/3 - Retropatellararthrose links, medial-betonte Gonarthrose links, ge mäss Akten auch rechts - degenerative Veränderungen MTP-Gelenke beider Füsse
gemäss Ak ten - Omarthrose links, AC-Gelenke beider Füsse
gemäss Akten
auch rechts - Rezidivierend depressive S törung gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 59 f.): - Hemihyp
- bis Anästhesie links (Gesicht, Arm, Rumpf, Bein), funktionel ler Genese ohne organisches Korrelat - Chronisches Schmerzmittelübergebrauchs-Kopfweh (MÜKS) seit Jah ren - Adipositas permagna (BMI 42.7) - Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - ABSHBs Antigen positiv - Status nach totaler abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie dissoziativen Anteilen 4.3.2
Die Gutachter stellten bei organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen sowie klaren psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten die Diag nose einer chronischen Schmerzs t örung mit somatischen und psychischen Faktoren;
i nfolge Vorhandensein von somatischen Mitursachen stell t en sie nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzs t örung .
Sie verwiesen sodann auf psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte :
D ie Versicherte sei Analphabetin, ha be keine Ausbildung absolviert, habe sich nach erfolgter Migrat i on in die Schweiz z.B . sprachlich kaum integrieren können, jahrelang unter ungewollter Kinderlosigkeit gelitten,
infolge Ausbil dungslosigkeit und mangelnder sprachlicher Integration keine Stelle gefun den. Sodann habe sie nach der Scheidung weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehemann und dessen zweiten, ebenfalls kinderlosen Frau zusammen gelebt .
Da die emotionalen Schwankungen über das üblicherweise bei anhaltenden somatofo rm en Schmerzstörungen gesehene Ausmass hinausg ingen, stell t en sie zusätzlich die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegen wärtig leichtgradig, Die Beschwerdeführerin zeig e eine ausgesprochene So matisierung, erleb e sich hauptsächlich durch die Schmerzen eingeschränkt, k ö nn e kaum introspekt i ve Räume betreten. Anlässlich der Exploration habe sie sich in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden, eine leichtgradig geminderte Stimmungsmodulation, eine leichtgradige Antriebsverminderung, eine l eichtgradige Adynamie, eine leichtgradige Hoffnungslosigkeit gezeigt sowie von leichtgradige n nächtliche n, nicht psychotisch anmutende n Ängs te n berichtet . Sie beklag e sich über ausgeprägte Schlafstörungen, habe bei weiterhin 100 kg Habitualgewicht keinen Appetit. Klinisch könn t en keine kognitiven Störungen nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeig e kein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten. Das Be wuss t sein und die Orientierung s e i e n erhalten.
Insgesamt zeig e die Beschwerdeführerin ein passives Verhalten bei freilich aktivem Interesse z.B. beim Gespräch über ihre Familie. Sie geh e mit der zweiten Frau ihres Ex-Ehemannes spazieren, verkehr e regelmässig mit ihren beiden Brüdern, telefonier e regelmässig mit den beiden Schwestern, ver bring e regelmässig Ferien im älteren Haus des Ex-Ehem a nnes in K.___ mit dort Besuchen der Verwandtschaft des Ehemannes . G elegentlich verfolg e sie im Fernsehen auf albanischen Kanälen die Abendnachrichten. Die Versi cherte k ö nn e sich an Regeln und Routinen halten, n ehme z.B . Arzttermine regelmässig wahr, zei ge eine l eich t gradige Beeinträchtigung bei der Planung und Struk t urierung von Aufgaben, erwe i s e sich z.B. bei der Verarbeitung der Kinderlosigkeit als flexibel und umstellfähig, infolge jahrelanger Arbeitslo sigkeit la ss e sich die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen kaum abschätzen . An lässlich der Exploration habe sie sich entscheidungs- und urteilsfähig gezeigt (z.B. im Gespräch über die Kinderlosigkeit), infolge der rezidivierend depressiven Störung (gegenwärtig leichtgradig) besteh e eine mitte l gradige Beeinträchtigung der Durchhal t e- und Selbstbehauptungsfä higkeit . Die Kontak t fähigkeit zu Dritten sei
ebenso erhalten wie die Grup penfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären Beziehungen. In Bezug auf die Ferien zeig e sich die Beschwerdeführerin zu Spontanaktivitäten befähigt. Bei
- aus Sicht der Gutachter - eher Ü berbetreuung durch die Verwandtschaft l a ss e sich die Verkehrsfähigkeit der Versicherten schwer abschätzen, erwäh nenswert seien ab er die regelmässigen Ferien in K.___ . Anl ä sslich der Laboruntersuchung habe sich das Duloxetin oberhalb des Normbereiches befunden, Trazodon innerhalb des Normbereiches und Sertralin unterhalb der Nachweisgrenze; wie schon in der Vergangenheit schein e die Compliance schwierig und wenig überblickbar zu sein (S. 53 f.) . 4.3.3
Bezüglich der Auswirkungen der Störungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,
aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den periphe ren Gelenken beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Möglich seien je doch weiterhin sämtliche leichten bis maximal gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten, ohne Arbeiten, wel che ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, vor allem des linken Arms bedingten sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die mit der Notwendigkeit verbunden seien, in die Knie zu gehen und auf den Knien zu arbeiten, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen oder in der Höhe zu arbeiten sowie auf unebenem Grund zu gehen. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könnten der Beschwerdefüh rerin aufgrund der ausgeprägten langjährigen Schmerzsymptomatik noch zu 75 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei 2006 durch das L.___ gutachterlich beurteilt worden, damals seien je doch led i glich Veränderungen am Achsenskelett, nicht im Bereich der peri pheren Gelenke berücksichtigt worden. Es sei aufgrund der Datenlage sehr schwierig festzulegen, ab wann die zusätzlichen Einschränkungen gelten würden, degenerative Veränderungen auch peripherer Gelenke seien immer hin bereits radiologisch seit 2003 (zuletzt 16. Oktober 2003) bekannt. Dege nerative Veränderungen müssten aber nicht zwingend immer zu Einschrän kungen führen. Sicher würden die Einschränkungen ab dem aktuellen Un tersuchungsdatum gelten.
I m neurologischen und internistischen Fachgebiet seien keine arbeitsrelevanten Diagnosen aufzulisten (S. 69) .
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei rezidivierend depressive r Störung, aktu ell leichtgradig (bei im Aktenverlauf anamnestisch bis schwergradig) aufgrund des im Teilstatus analysierten Mini ICF APP ein um 20 % vermin dertes Rendement . B ei Fehlen einer objektiven Beurteilung seit 2008 sowie diskrepanten Schweregradeinschätzungen im Verlauf und bei nachgewiese nen Compliance-Problemen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ein nahme der Antidepressiva, gelte die Einschätzung ab Gutachtens datum
(S. 69 f.) .
Gesamtheitlich
gingen die Experten von einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 25 % aus beim aus rheumatologischer Sicht angepassten Profil (S. 70). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das C.___ -Gutachten vom 2. September 2014
(E. 4.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Ant wort a uf die Frage nach dem Gesundhei t s zustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendi gen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung (Urk. 8/135/3). Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit - auch mit festgestellten Inkonsistenzen - auseinander. So gaben sie die geschilder ten Einschränkungen wieder (Urk. 8/135 S. 25 f., S. 30 f., S. 39 f., S. 46) und beschrieben die mannigfaltigen erhobenen Befunde (Urk. 8/135 S. 26 ff., S. 31 ff., S. 40 f.,
S. 47). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/135 S. 3 ff.), wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung im Längsverlauf äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/135 S. 34 ff., S. 53 ff., S. 69). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinn legten die C.___ -Ärzte in org a nischer Hinsicht in na c hvollzieh barer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin durch die dege nerativen Veränderungen am Achsenskelett und den peripheren Gelenken beeinträchtigt ist und deswegen keine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mehr ausüben kann. Ebenso schlüssig erscheint angesichts der ge schilderten Diagnosen und Befunde, dass leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (E. 4.3.2). Mit dem attestierten Um fang von 75 % nahmen die Experten Rücksicht auf die wohl zahlreiche n, insgesamt aber eher diskrete n Pathologie n bestehend aus (nebst Schulter-, Knie- und Fussbeschwerden) Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Hyperlor dose, Skoliose, Retrolisthesis sowie einer Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel samt entsprechender Schmerzsymptomatik .
In psychiatrischer Hinsicht überzeugt die Expertise in gleicher Weise. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei ebenfalls nicht gravierender Pathologie mit aktuell leichtgradiger depressiver Störung ein vermindertes Rendement besteht, welches nicht additiv zu berücksichtigen ist. Dies erscheint angesichts der erhobenen, eher diskreten Untersuchungs befunde (unt e r anderem erhaltenes Bewusstsein und Orientierung, vermin derter Antrieb und Ausdrucksverhalten, bei gewissen Themen depressive Note, Einengung auf das Schmerzgeschehen, keine Phobien, Wahrneh mungsstörungen und Ich-Störungen, leichtgradig geminderte depressive Auslenkung und Modulationsfähigkeit der Stimmung, leichtgradige Hoff nungslosigkeit, Adynamie, Aktivitätseinschränkung, Interessenverlust, nächtliche Ängste; Urk. 8/135/47) als schlüssig. 5.2
Zur abweichenden Einschätzung der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (E. 4.1) ist vorweg festzuhalten, dass diese schon deswegen mit Zurückhaltung zu würdigen ist, weil anläss lich der psychiatrischen Untersuchung nicht die der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann Auskunft gab. In tat sächlicher Hinsicht ergibt sich sodann eine etwas akzentuiertere Beschrei bung der Befunde bei namentlich stärkerer Ausprägung des depressiven Er scheinens. Dies hatte sich aber offensichtlich bis im Herbst 2014 soweit ge legt, dass nurmehr eine leichte depressive Episode gegeben war.
Die Kritik am C.___ -Gutachten durch
Dr. I.___ und Dr. phil. klin . psych. M.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3), welche bereits für den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 26. April 2013 verantwortlich gezeichnet hatten, erschöpft sich im Wesentlichen im Vorhalt, die Beschwerden oberflächlich aufgenommen zu haben (S. 3 oben und S. 4 unten). Hierzu ist festzuhalten, dass die C.___ - Experten in jedem Fachbereich separat die durch den entsprechenden Fach gutachter erhobenen Befunde darlegt en (E. 5.1) und dabei auch zu praktisch identischen Ergebnissen wie die B.___ -Fachpersonen, welche in gleicher Weise das Vorliegen von psychotischen Erlebnisweisen und Einschränkungen des Denkens verneinten und den Fokus auf das Schmerzempfinden sowie eine depressiv-resignierte Stimmung legten (Urk. 3 S. 3). Dass sich die neu hinzugetretenen Diagnosen (Nr. 11 Gallensteinentfernung sowie Nr. 12 Fett leber, S. 4) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wurde nicht dargetan und sol ches ist auch nicht ersichtlich.
Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (100 % statt 25 %) entspringt demgemäss einer zurückhaltenderen Zumut b arkeitseinschätzung, welche wohl mit der vom Bundesgericht erkannten Erfahrungstatsache zu er klären ist, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso nen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlens von objektivierbaren Umständen, wel che den Gutachtern entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschätzung der C.___ -Experten abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von Dr. I.___ und Dr. phil. M.___ geschilderten Befunden
vereinbaren lässt . Namentlich fehlt eine Darlegung der Befunde, welche das Vorliegen einer schweren depressi ven Episode als nachvollziehbar erscheinen lassen würde. 5.3
Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden Dr. J.___ (E. 4.2). Seinem Attest von Ende 2013 mangelt es an der Schilderung einschlägiger Befunde und diese war bis zur Begutachtung ohnehin überholt. 5.4
Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenablehnung am 30. Juli 2009 namentlich in psy chischer Hinsicht derart verbessert hat, als sie bei neu lediglich leichter (statt mittelgradiger) depressiver Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 25 % eingeschränkt und auf eine Stelle angewiesen ist, die ihren
- leicht verschlechterten - multiplen organischen Beeinträchtigungen Rechnung trägt. 6. 6.1
Zu ergänzen bleibt, dass die C.___ -Ärzte mit der Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dissoziati ven Anteilen eine solche aus dem psychosomatischen Formenkreis stellten
(E. 4.3.1). Aus dem Text der Expertise erhellt nicht vollständig, ob eine weiter gehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (als 25 %) verneint wurde (E. 4.3.3), weil das Schmerzgeschehen nicht von einer erheblichen Intensität ist, oder weil die Experten die Foerster-Kriterien nicht als erfüllt ansahen (Urk. 8/135 S. 54 f.).
Soweit die Ärzte weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus letzteren Überlegungen verneint haben, beschlägt die Thematik eine Rechts frage, welche nicht von Ärzten, sondern von der Verwaltung respektive den Gerichten zu beurteilen ist. 6.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung ei nes rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 6.3
Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung “ ergibt sich, dass die diagnosenrelvan ten Befunde nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Wohl leidet die Beschwerdeführerin an zahlreichen Pathologien, die klini schen Befunde reduziere n sich indes im Wesentlichen auf die Schmerzsymp tomatik, welche nur teilweise erklärbar ist, und die psychische Einschrän kung, welche sich - bei weitgehend erhaltenen Funktionen - hauptsächlich durch eine zum depressiven Pol verlagerte Stimmung auszeichnet. Die Be handlung der organischen Pathol o gien verlief grundsätzlich erfolgreich, in psychiatrischer Hinsicht ist ein wechselhafter Verlauf zu erkennen. Einzig in Bezug auf die Schmerzproblematik ergab sich im Verlauf keine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin aber seit der letztmaligen Rentenableh n ung am 30. Juni 2009 keine fachspezifische (stationäre) Schmerztherapie absol vierte. Die Komorbidität besteh t
vorweg in einem Linksseiten-Körperschmerz, welcher zwar durch verschiedene organische Pathologien verursacht wird, diese sind indes nicht ausgeprägter Natur. In psychiatrischer Hinsicht besteht mit eine r
leichtgradige n r ezidivierende n
depressiven S törung ebenfalls keine massgebliche, invalidisierende Erkrankung.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint d i e Beschwerdeführer in
wohl über eingeschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, w as ein An gehen der Krankheitsfolgen erschweren
könnten . Indessen kann sie Regeln und Routinen einhalten und erweist sich als flexibel und umstellfähig (Urk. 8/135/54). Damit sind gewisse Ressourcen erkennbar. Der soziale Kon text erweist sich als grundsätzlich unterstützend. Die Beschwerdeführerin lebt in einer - nicht ganz unauffälligen - Wohngemeinschaft mit dem Ex-Mann und dessen neuen Frau. Hierbei wird sie indes von beiden unterstützt, nach Meinung des psychiatrischen Gutachters sogar zu viel („Überbetreuung durch die Verwandtschaft“, Urk. 8/135/54). So trinkt sie nach dem Aufstehen Tee mit dem Ex-Mann, geht mit dessen neuen Frau spazieren und schaut abends mit ihnen fern. Weiter hat sie Kontakt zu ihren Brüdern sowie de n i n
K.___ lebenden Schwerstern (Urk. 8/135/45-46).
Zur Kategorie „ Konsistenz “ ist festzuhalten, dass eine gewisse Einschränkung des Aktivitätenniveaus im Alltag zu beobachten ist, namentlich durch nach mittägliche s Schlafen (Urk. 8/154/45). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin aber ein praktisch uneingeschränktes Freizeitverhalten mit Spaziergängen, Besuchen und Ferien in ihrem Heimatland. Der b ehandlungs
- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesene Lei dens druck
erscheint nach der letztmali gen Abweisung des Leistungsbegehrens am 30. Juli 2009 nicht ausseror dentlich hoch gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin begab sich ver schiedentlich in Behandlung aufgrund ihrer organischen Pathologien, in psy chiatrischer Hinsicht absolvierte sie aber keine stationäre Therapie mehr (Urk. 8/135/15-19) und suchte ihren behandelnden Psychiater lediglich ein mal pro Monat auf (Urk. 8/113/1-3). 6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die einschlägigen Indikatoren
nicht in ausgesprochener Weise gegeben sind und sich die Abklärung einer
weiterge henden Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischen Gründen damit erübrigt. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 2), welche Qualifikation die se implizit anerkannte (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts des bescheidenen Einkom mensbedarfs (laufende Unterhaltszahlungen durch den Ex-Mann von Fr. 900.-- [ Urk. 11 S. 3 Ziff. 7 ] und geringe r Mietzinsanteil [ Fr. 492.--, Urk. 11 S. 5 Ziff. 5 ]) erscheint diese Annahme als plausibel. 7.2
Im Erwerbsbereich tätigte die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich, indem sie sowohl für die Bemessung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik abstellte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist angesichts d es Umstandes nicht zu beanstanden, dass sie längere Zeit nicht mehr er werbstätig war und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen in der Grössenordnung des Tabellen l ohnes erzielte (Valideneinkommen 2008 Fr. 37‘864.-- für ein 75 % -Pensum, Urk. 8/102/9), effektiv lediglich im Um fang von etwa 50 % tätig war und nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt ist, dass sie - bei intakter Gesundheit - noch bei diesem Arbeitge ber in einem um 25 % erhöhten Pensum tätig wäre.
Der Invaliditätsgrad entspricht demgemäss dem Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen solchen, die Beschwerdeführerin forderte den maximalen von 25 % (Urk. 1 S. 6). Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit mö glich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), ergäbe eine Einschränkung von 25 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsanteil einen Teilinvaliditätsgrad von 18.75 % . Damit müsste die Beschwerdeführe rin im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich im Umfang von 85 % einge schränkt sein, um die rentenbegründende Schwelle von 40 % zu erreichen.
Dies ist - bei letztmaliger Einschränkung von 21 % (Urk. 8/102/10 und Urk. 8/78/6) - und gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich von 50 % auf 75 % ausgeschlossen. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich damit. 7.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1
Da
die
Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer), ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen un d
Rechtsanwa lt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 8 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Die se sind
ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Bernhard Zollinger nach Einblick in die Honorarnote vom 1
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) aus, bei der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig eingestuft worden mit Einschränkungen von 38 % im Erwerbs- und 21 % im Haushaltbereich, was zu einem Invaliditätsgrad von 33 % geführt habe.
Gemäss den (aktuellen) Abklärungen sei eine 25%ige Erwerbseinschränkung ausgewiesen. Somit könne die Beschwerdeführerin weiterhin zu 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten. Auf eine Abklärung im Haushalt sei aus ver waltungsöko nomischen Gründen verzichtet worden, da davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung verbessert habe und da eine Einschränkung im Haushalt ohnehin keinen Einfluss auf den Rentenanspruch habe. Es resultiere eine Einschränkung von 0 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die in der Verfügung ge troffene Annahme decke sich nicht mit den Feststellungen der Ärzte in den medizinischen Gutachten. Es sei eine schwere depressive Episode diagnosti ziert worden (Urk. 1 S. 4). Weiter leide sie an einer chronischen Schmerzstö rung, basierend auf dem Boden diverser objektivierbarer Krankheiten (S. 5). Sie wäre auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer multiplen physischen und psychischen Einschränkungen beziehungsweise der daraus resultierenden Verminderung der Leistungsfähigkeit sowie aufgrund ihres Alters (56 Jahre), ihrer ausländischen Herkunft, ihrer schlechten Deutschkenntnisse etc. nicht in der Lage, ein einer gesunden Arbeitskraft gleichwertiges Einkommen zu erzielen. Insofern sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 6). Das C.___ -Gutachten werde seitens anderer Mediziner als oberflächlich und fehlerhaft beurteilt. Auf eine Befundaufnahme sei fast gänzlich verzichtet worden, so dass eine Diagnosestellung nicht möglich sei (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, seit der rentenverneinenden Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94)
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29. April 2015 (Urk. 2) dergestalt verändert haben, dass de r Beschwer deführer in n e u eine Invalidenrente zusteht. 3.
Das Bundesgericht bestätigte mit U rteil 8C_418/2011 vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/103) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom
25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102), welche r die mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94) erfolgte Abweisung des Rentenbegehrens geschützt hatte .
Dabei stützte sich das Gericht namentlich auf d as
Gutachten des Dr. A.___ vom 28. November 2008 (Urk. 8/73) . Dieser kam zum Schluss, dass aufgrund des Fehlens eine s organischen Hintergrunds, wel cher das persistierende Be schwerdebild vor all em im Bereich der linken Körper hälfte hätte erklären können, eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) vorliege. Aufge pfropft auf diese Störung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11). Aus psychiatrischer Sich t bestehe eine 50%ige Arbeitsfä higkeit als Raum pflegerin. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem die de pressive Störung verantwortlich.
Das Gericht ging - bei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht weiter beeinträch tigenden organischen Beschwerden (unter anderem lumboradiku läres Ausfallsyndrom, leichte Gonarthrose, Urk. 8/79/2) -
von eine r A r beits unfäh igkeit von 50 % aus und errechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Einschränkung im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich von 39 % und im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich von 21 %). 4. 4.1
Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (Urk. 8/107) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): 1. Hypertensive Herzkrankheit (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011) 2. Lumboradikuläres, sensibles Ausfallsyndrom L5 (S1) links (F.___
29. Novem ber 2007) - Segmentdegeneration L5/S1 mit schwerer Stenose am Abgang des Recessus der S1-Wurzel bilateral und leichter Kompression der S1-Wurzel linksbetont. Foramenstenosen L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retrolisthese L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retro listhese L5/S1 (4mm). Mässige Discusdegeneration L4/5, mässige Spondylarthrose L4/5, leichte Foramenstenose L4/5 (MRI Lenden wirbelsäule 1 2. Dezember 2012 Uniklinik E.___) 3. Trikompartimentäre leichte Gonarthrose links (F.___
29. November 2007) mit bei - Fortgeschrittenem Stadium (G.___ 2 2. Dezember 2008) 4. Cervicocephales Syndrom mit / bei - Mässige r
Spondylarthrose C4-Th1, beginnende r
Uncovertebralar throse C4/5, mässiggradige r
Uncovertebralarthrose C5/6 (31. Ja nuar 2013 Rx Halswirbelsäule, Zentrum med. Radiologie 31. Ja nuar 2013) 5. Schmerzen beide Schultern mit / bei - Omarthrose rechts und AC-Gelenksarthrose links (Spital H.___
6. Ok tober 2008) 6. Status nach Morton-Neurom-Exzision Fuss interdigital Dig . II und III links (F.___
29. November 2007) mit / bei - Retrolisthesis sowie Spondylarthrose L5/S1 (CT Januar 2009; Spital H.___
15. April 2011) - Kontrakte n Hammerzehen Dig . II und III mit MTP-Instabilitäten - Oligosymptomatische m
Hallux
valgus - Senk-/Spreizfüsse - Fasci i tis
plantaris mit plantarem Fersensporn - Verdacht auf beginnende Arthrose tarsometatarsal II und III (G.___ 2 2. Dezember 2008) 7. Status nach HE 1995 und Adnexresektion rechts (F.___
29. November 2007)
E. 3 Am 11. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und morbide Adipositas (BMI = 42) erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/108), unter Beilage eines Arztberichts vom 26. April 2014 des Medizinischen Zent rums B.___ (Urk. 8/107). In der Folge tätigte d ie IV-Stelle medizinische Ab klärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ ein (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 8/135) .
Nach ergangenem
Vorbesche id vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/144) reichte die Versicherte mit Einwand vom 1 2. November 2014
weitere Arztb e richte
ein (Urk. 8/146). Am
30. März 2015 nahmen die C.___ -Gutachter auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 8/149) Stellung zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem (erneut nach der gemischten Methode errechneten) Invaliditätsgrad von 0 %. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichts des Medizinischen Zentrums D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzu führen, subeventualiter sie die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Zollinger
(S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am
10. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Zu ergänzen bleibt, dass die C.___ -Ärzte mit der Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dissoziati ven Anteilen eine solche aus dem psychosomatischen Formenkreis stellten
(E. 4.3.1). Aus dem Text der Expertise erhellt nicht vollständig, ob eine weiter gehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (als 25 %) verneint wurde (E. 4.3.3), weil das Schmerzgeschehen nicht von einer erheblichen Intensität ist, oder weil die Experten die Foerster-Kriterien nicht als erfüllt ansahen (Urk. 8/135 S. 54 f.).
Soweit die Ärzte weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus letzteren Überlegungen verneint haben, beschlägt die Thematik eine Rechts frage, welche nicht von Ärzten, sondern von der Verwaltung respektive den Gerichten zu beurteilen ist.
E. 6.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung ei nes rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 6.3 Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung “ ergibt sich, dass die diagnosenrelvan ten Befunde nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Wohl leidet die Beschwerdeführerin an zahlreichen Pathologien, die klini schen Befunde reduziere n sich indes im Wesentlichen auf die Schmerzsymp tomatik, welche nur teilweise erklärbar ist, und die psychische Einschrän kung, welche sich - bei weitgehend erhaltenen Funktionen - hauptsächlich durch eine zum depressiven Pol verlagerte Stimmung auszeichnet. Die Be handlung der organischen Pathol o gien verlief grundsätzlich erfolgreich, in psychiatrischer Hinsicht ist ein wechselhafter Verlauf zu erkennen. Einzig in Bezug auf die Schmerzproblematik ergab sich im Verlauf keine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin aber seit der letztmaligen Rentenableh n ung am 30. Juni 2009 keine fachspezifische (stationäre) Schmerztherapie absol vierte. Die Komorbidität besteh t
vorweg in einem Linksseiten-Körperschmerz, welcher zwar durch verschiedene organische Pathologien verursacht wird, diese sind indes nicht ausgeprägter Natur. In psychiatrischer Hinsicht besteht mit eine r
leichtgradige n r ezidivierende n
depressiven S törung ebenfalls keine massgebliche, invalidisierende Erkrankung.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint d i e Beschwerdeführer in
wohl über eingeschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, w as ein An gehen der Krankheitsfolgen erschweren
könnten . Indessen kann sie Regeln und Routinen einhalten und erweist sich als flexibel und umstellfähig (Urk. 8/135/54). Damit sind gewisse Ressourcen erkennbar. Der soziale Kon text erweist sich als grundsätzlich unterstützend. Die Beschwerdeführerin lebt in einer - nicht ganz unauffälligen - Wohngemeinschaft mit dem Ex-Mann und dessen neuen Frau. Hierbei wird sie indes von beiden unterstützt, nach Meinung des psychiatrischen Gutachters sogar zu viel („Überbetreuung durch die Verwandtschaft“, Urk. 8/135/54). So trinkt sie nach dem Aufstehen Tee mit dem Ex-Mann, geht mit dessen neuen Frau spazieren und schaut abends mit ihnen fern. Weiter hat sie Kontakt zu ihren Brüdern sowie de n i n
K.___ lebenden Schwerstern (Urk. 8/135/45-46).
Zur Kategorie „ Konsistenz “ ist festzuhalten, dass eine gewisse Einschränkung des Aktivitätenniveaus im Alltag zu beobachten ist, namentlich durch nach mittägliche s Schlafen (Urk. 8/154/45). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin aber ein praktisch uneingeschränktes Freizeitverhalten mit Spaziergängen, Besuchen und Ferien in ihrem Heimatland. Der b ehandlungs
- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesene Lei dens druck
erscheint nach der letztmali gen Abweisung des Leistungsbegehrens am 30. Juli 2009 nicht ausseror dentlich hoch gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin begab sich ver schiedentlich in Behandlung aufgrund ihrer organischen Pathologien, in psy chiatrischer Hinsicht absolvierte sie aber keine stationäre Therapie mehr (Urk. 8/135/15-19) und suchte ihren behandelnden Psychiater lediglich ein mal pro Monat auf (Urk. 8/113/1-3).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die einschlägigen Indikatoren
nicht in ausgesprochener Weise gegeben sind und sich die Abklärung einer
weiterge henden Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischen Gründen damit erübrigt. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 2), welche Qualifikation die se implizit anerkannte (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts des bescheidenen Einkom mensbedarfs (laufende Unterhaltszahlungen durch den Ex-Mann von Fr. 900.-- [ Urk. 11 S. 3 Ziff. 7 ] und geringe r Mietzinsanteil [ Fr. 492.--, Urk. 11 S. 5 Ziff. 5 ]) erscheint diese Annahme als plausibel. 7.2
Im Erwerbsbereich tätigte die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich, indem sie sowohl für die Bemessung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik abstellte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist angesichts d es Umstandes nicht zu beanstanden, dass sie längere Zeit nicht mehr er werbstätig war und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen in der Grössenordnung des Tabellen l ohnes erzielte (Valideneinkommen 2008 Fr. 37‘864.-- für ein 75 % -Pensum, Urk. 8/102/9), effektiv lediglich im Um fang von etwa 50 % tätig war und nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt ist, dass sie - bei intakter Gesundheit - noch bei diesem Arbeitge ber in einem um 25 % erhöhten Pensum tätig wäre.
Der Invaliditätsgrad entspricht demgemäss dem Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen solchen, die Beschwerdeführerin forderte den maximalen von 25 % (Urk. 1 S. 6). Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit mö glich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), ergäbe eine Einschränkung von 25 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsanteil einen Teilinvaliditätsgrad von 18.75 % . Damit müsste die Beschwerdeführe rin im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich im Umfang von 85 % einge schränkt sein, um die rentenbegründende Schwelle von 40 % zu erreichen.
Dies ist - bei letztmaliger Einschränkung von 21 % (Urk. 8/102/10 und Urk. 8/78/6) - und gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich von 50 % auf 75 % ausgeschlossen. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich damit. 7.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.
E. 8 Diabetes mellitus Typ II (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011)
E. 8.1 Da
die
Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer), ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen un d
Rechtsanwa lt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 8 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Die se sind
ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Bernhard Zollinger nach Einblick in die Honorarnote vom 1
E. 9 Status nach Suizidversuchen 2005 (X80)
E. 10 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F32.2)
E. 11 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
E. 12 Adipositas permagna (E66.0, BMI=42)
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt aus psychosomatischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und sie l ege immer wieder den Kopf auf den Tisch. Im Gesprächsverlauf zeige sie sich verbal wortkarg, meist spreche der Ehemann für sie, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten mit den zunehmenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert. Es best ü n den keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrneh mungs
- oder Ich-Störungen). Anamnestisch best ü nden deutliche Suizidge danken oder -wünsche, nicht ausgeführte Suizidversuche durch Sprung in die Tiefe, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, subjektiv sei die Beschwer deführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negativen Leis tungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 6). 4.2
Der behandelnde Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 23. Dezember 2013 (Urk. 8/113/1-3) von einem 2011 eingetretenen Verschlechterungsschub und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 75 % oder darüber hinausgehend. Bei den Diagnosen einer depressiven Episode schwe ren Grades ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung sowie multiplen internistischen Krankheiten schilderte er einen protrahieren Verlauf bei erschwerter Behandelbarkeit. 4.3 4.3.1
Im interdisziplinären medizinischen Gutachten des Zentrums für Medizini sche Begutachtung, C.___, vom 2. September 2014 (Urk. 8/135) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 59) : - Linksseiten-Körperschmerz mit/bei - Status nach operativer Dekompression/Lösung von Adhäsionen in termetatarsal II / III linker Fuss bei Neurom (Morton-Neurom) Ja nuar 2003 - Status nach periradikulärer Infiltration L4/5 links 2003 - d iskrete ventrale Spondylose HWK5-6, Spondylarthrosen distale HWS, beginnende Unkarthrosen HWK4/5, weniger auch HWK5/6 - SIG-Arthrose rechtsbetont - ausgeprägte Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Hyperlordose, leichte Skoliose lumbal, breitbasige
Dis cusprotrusion medio-links-lateral L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, Retrolisthesis L5/S1 von 7 mm sowie Osteochondrose Typ Modic II L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, beginnende Oste o chondrose L2/3 - Retropatellararthrose links, medial-betonte Gonarthrose links, ge mäss Akten auch rechts - degenerative Veränderungen MTP-Gelenke beider Füsse
gemäss Ak ten - Omarthrose links, AC-Gelenke beider Füsse
gemäss Akten
auch rechts - Rezidivierend depressive S törung gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 59 f.): - Hemihyp
- bis Anästhesie links (Gesicht, Arm, Rumpf, Bein), funktionel ler Genese ohne organisches Korrelat - Chronisches Schmerzmittelübergebrauchs-Kopfweh (MÜKS) seit Jah ren - Adipositas permagna (BMI 42.7) - Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - ABSHBs Antigen positiv - Status nach totaler abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie dissoziativen Anteilen 4.3.2
Die Gutachter stellten bei organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen sowie klaren psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten die Diag nose einer chronischen Schmerzs t örung mit somatischen und psychischen Faktoren;
i nfolge Vorhandensein von somatischen Mitursachen stell t en sie nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzs t örung .
Sie verwiesen sodann auf psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte :
D ie Versicherte sei Analphabetin, ha be keine Ausbildung absolviert, habe sich nach erfolgter Migrat i on in die Schweiz z.B . sprachlich kaum integrieren können, jahrelang unter ungewollter Kinderlosigkeit gelitten,
infolge Ausbil dungslosigkeit und mangelnder sprachlicher Integration keine Stelle gefun den. Sodann habe sie nach der Scheidung weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehemann und dessen zweiten, ebenfalls kinderlosen Frau zusammen gelebt .
Da die emotionalen Schwankungen über das üblicherweise bei anhaltenden somatofo rm en Schmerzstörungen gesehene Ausmass hinausg ingen, stell t en sie zusätzlich die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegen wärtig leichtgradig, Die Beschwerdeführerin zeig e eine ausgesprochene So matisierung, erleb e sich hauptsächlich durch die Schmerzen eingeschränkt, k ö nn e kaum introspekt i ve Räume betreten. Anlässlich der Exploration habe sie sich in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden, eine leichtgradig geminderte Stimmungsmodulation, eine leichtgradige Antriebsverminderung, eine l eichtgradige Adynamie, eine leichtgradige Hoffnungslosigkeit gezeigt sowie von leichtgradige n nächtliche n, nicht psychotisch anmutende n Ängs te n berichtet . Sie beklag e sich über ausgeprägte Schlafstörungen, habe bei weiterhin 100 kg Habitualgewicht keinen Appetit. Klinisch könn t en keine kognitiven Störungen nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeig e kein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten. Das Be wuss t sein und die Orientierung s e i e n erhalten.
Insgesamt zeig e die Beschwerdeführerin ein passives Verhalten bei freilich aktivem Interesse z.B. beim Gespräch über ihre Familie. Sie geh e mit der zweiten Frau ihres Ex-Ehemannes spazieren, verkehr e regelmässig mit ihren beiden Brüdern, telefonier e regelmässig mit den beiden Schwestern, ver bring e regelmässig Ferien im älteren Haus des Ex-Ehem a nnes in K.___ mit dort Besuchen der Verwandtschaft des Ehemannes . G elegentlich verfolg e sie im Fernsehen auf albanischen Kanälen die Abendnachrichten. Die Versi cherte k ö nn e sich an Regeln und Routinen halten, n ehme z.B . Arzttermine regelmässig wahr, zei ge eine l eich t gradige Beeinträchtigung bei der Planung und Struk t urierung von Aufgaben, erwe i s e sich z.B. bei der Verarbeitung der Kinderlosigkeit als flexibel und umstellfähig, infolge jahrelanger Arbeitslo sigkeit la ss e sich die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen kaum abschätzen . An lässlich der Exploration habe sie sich entscheidungs- und urteilsfähig gezeigt (z.B. im Gespräch über die Kinderlosigkeit), infolge der rezidivierend depressiven Störung (gegenwärtig leichtgradig) besteh e eine mitte l gradige Beeinträchtigung der Durchhal t e- und Selbstbehauptungsfä higkeit . Die Kontak t fähigkeit zu Dritten sei
ebenso erhalten wie die Grup penfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären Beziehungen. In Bezug auf die Ferien zeig e sich die Beschwerdeführerin zu Spontanaktivitäten befähigt. Bei
- aus Sicht der Gutachter - eher Ü berbetreuung durch die Verwandtschaft l a ss e sich die Verkehrsfähigkeit der Versicherten schwer abschätzen, erwäh nenswert seien ab er die regelmässigen Ferien in K.___ . Anl ä sslich der Laboruntersuchung habe sich das Duloxetin oberhalb des Normbereiches befunden, Trazodon innerhalb des Normbereiches und Sertralin unterhalb der Nachweisgrenze; wie schon in der Vergangenheit schein e die Compliance schwierig und wenig überblickbar zu sein (S. 53 f.) . 4.3.3
Bezüglich der Auswirkungen der Störungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,
aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den periphe ren Gelenken beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Möglich seien je doch weiterhin sämtliche leichten bis maximal gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten, ohne Arbeiten, wel che ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, vor allem des linken Arms bedingten sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die mit der Notwendigkeit verbunden seien, in die Knie zu gehen und auf den Knien zu arbeiten, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen oder in der Höhe zu arbeiten sowie auf unebenem Grund zu gehen. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könnten der Beschwerdefüh rerin aufgrund der ausgeprägten langjährigen Schmerzsymptomatik noch zu 75 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei 2006 durch das L.___ gutachterlich beurteilt worden, damals seien je doch led i glich Veränderungen am Achsenskelett, nicht im Bereich der peri pheren Gelenke berücksichtigt worden. Es sei aufgrund der Datenlage sehr schwierig festzulegen, ab wann die zusätzlichen Einschränkungen gelten würden, degenerative Veränderungen auch peripherer Gelenke seien immer hin bereits radiologisch seit 2003 (zuletzt 16. Oktober 2003) bekannt. Dege nerative Veränderungen müssten aber nicht zwingend immer zu Einschrän kungen führen. Sicher würden die Einschränkungen ab dem aktuellen Un tersuchungsdatum gelten.
I m neurologischen und internistischen Fachgebiet seien keine arbeitsrelevanten Diagnosen aufzulisten (S. 69) .
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei rezidivierend depressive r Störung, aktu ell leichtgradig (bei im Aktenverlauf anamnestisch bis schwergradig) aufgrund des im Teilstatus analysierten Mini ICF APP ein um 20 % vermin dertes Rendement . B ei Fehlen einer objektiven Beurteilung seit 2008 sowie diskrepanten Schweregradeinschätzungen im Verlauf und bei nachgewiese nen Compliance-Problemen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ein nahme der Antidepressiva, gelte die Einschätzung ab Gutachtens datum
(S. 69 f.) .
Gesamtheitlich
gingen die Experten von einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 25 % aus beim aus rheumatologischer Sicht angepassten Profil (S. 70). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das C.___ -Gutachten vom 2. September 2014
(E. 4.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Ant wort a uf die Frage nach dem Gesundhei t s zustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendi gen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung (Urk. 8/135/3). Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit - auch mit festgestellten Inkonsistenzen - auseinander. So gaben sie die geschilder ten Einschränkungen wieder (Urk. 8/135 S. 25 f., S. 30 f., S. 39 f., S. 46) und beschrieben die mannigfaltigen erhobenen Befunde (Urk. 8/135 S. 26 ff., S. 31 ff., S. 40 f.,
S. 47). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/135 S. 3 ff.), wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung im Längsverlauf äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/135 S. 34 ff., S. 53 ff., S. 69). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinn legten die C.___ -Ärzte in org a nischer Hinsicht in na c hvollzieh barer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin durch die dege nerativen Veränderungen am Achsenskelett und den peripheren Gelenken beeinträchtigt ist und deswegen keine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mehr ausüben kann. Ebenso schlüssig erscheint angesichts der ge schilderten Diagnosen und Befunde, dass leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (E. 4.3.2). Mit dem attestierten Um fang von 75 % nahmen die Experten Rücksicht auf die wohl zahlreiche n, insgesamt aber eher diskrete n Pathologie n bestehend aus (nebst Schulter-, Knie- und Fussbeschwerden) Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Hyperlor dose, Skoliose, Retrolisthesis sowie einer Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel samt entsprechender Schmerzsymptomatik .
In psychiatrischer Hinsicht überzeugt die Expertise in gleicher Weise. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei ebenfalls nicht gravierender Pathologie mit aktuell leichtgradiger depressiver Störung ein vermindertes Rendement besteht, welches nicht additiv zu berücksichtigen ist. Dies erscheint angesichts der erhobenen, eher diskreten Untersuchungs befunde (unt e r anderem erhaltenes Bewusstsein und Orientierung, vermin derter Antrieb und Ausdrucksverhalten, bei gewissen Themen depressive Note, Einengung auf das Schmerzgeschehen, keine Phobien, Wahrneh mungsstörungen und Ich-Störungen, leichtgradig geminderte depressive Auslenkung und Modulationsfähigkeit der Stimmung, leichtgradige Hoff nungslosigkeit, Adynamie, Aktivitätseinschränkung, Interessenverlust, nächtliche Ängste; Urk. 8/135/47) als schlüssig. 5.2
Zur abweichenden Einschätzung der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (E. 4.1) ist vorweg festzuhalten, dass diese schon deswegen mit Zurückhaltung zu würdigen ist, weil anläss lich der psychiatrischen Untersuchung nicht die der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann Auskunft gab. In tat sächlicher Hinsicht ergibt sich sodann eine etwas akzentuiertere Beschrei bung der Befunde bei namentlich stärkerer Ausprägung des depressiven Er scheinens. Dies hatte sich aber offensichtlich bis im Herbst 2014 soweit ge legt, dass nurmehr eine leichte depressive Episode gegeben war.
Die Kritik am C.___ -Gutachten durch
Dr. I.___ und Dr. phil. klin . psych. M.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3), welche bereits für den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 26. April 2013 verantwortlich gezeichnet hatten, erschöpft sich im Wesentlichen im Vorhalt, die Beschwerden oberflächlich aufgenommen zu haben (S. 3 oben und S. 4 unten). Hierzu ist festzuhalten, dass die C.___ - Experten in jedem Fachbereich separat die durch den entsprechenden Fach gutachter erhobenen Befunde darlegt en (E. 5.1) und dabei auch zu praktisch identischen Ergebnissen wie die B.___ -Fachpersonen, welche in gleicher Weise das Vorliegen von psychotischen Erlebnisweisen und Einschränkungen des Denkens verneinten und den Fokus auf das Schmerzempfinden sowie eine depressiv-resignierte Stimmung legten (Urk. 3 S. 3). Dass sich die neu hinzugetretenen Diagnosen (Nr. 11 Gallensteinentfernung sowie Nr. 12 Fett leber, S. 4) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wurde nicht dargetan und sol ches ist auch nicht ersichtlich.
Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (100 % statt 25 %) entspringt demgemäss einer zurückhaltenderen Zumut b arkeitseinschätzung, welche wohl mit der vom Bundesgericht erkannten Erfahrungstatsache zu er klären ist, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso nen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlens von objektivierbaren Umständen, wel che den Gutachtern entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschätzung der C.___ -Experten abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von Dr. I.___ und Dr. phil. M.___ geschilderten Befunden
vereinbaren lässt . Namentlich fehlt eine Darlegung der Befunde, welche das Vorliegen einer schweren depressi ven Episode als nachvollziehbar erscheinen lassen würde. 5.3
Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden Dr. J.___ (E. 4.2). Seinem Attest von Ende 2013 mangelt es an der Schilderung einschlägiger Befunde und diese war bis zur Begutachtung ohnehin überholt. 5.4
Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenablehnung am 30. Juli 2009 namentlich in psy chischer Hinsicht derart verbessert hat, als sie bei neu lediglich leichter (statt mittelgradiger) depressiver Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 25 % eingeschränkt und auf eine Stelle angewiesen ist, die ihren
- leicht verschlechterten - multiplen organischen Beeinträchtigungen Rechnung trägt. 6.
Dispositiv
- April 2017 (Urk. 14) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘ 307.40 zuzusprechen. D i e Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst In Bewilligung des Gesuchs vom
- Juni 201 5 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00611 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1958, war von März 1997 bis Dezember 2003 als Reinigungsangestellte im Restaurant Y.___, in einem Teilzeit pen sum angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 28. Dezember 2002 war (Urk. 8/8).
Am 24. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf lumbosakrale Rückenschmerzen und Schmerzen an der Planta des linken Fusses bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 -2). Nach medizi ni schen und erwerblichen Abklärungen ve rneinte die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Juli 2004 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten In vali ditätsgrad von 9 % (Urk. 8/19). Auf Einsprache der Versicherten hin ver anlasste die IV-Stelle eine Haushaltabklärung (Bericht vom 20. Oktober 2004, Urk. 8/34) sowie eine poly disziplinäre Begutachtung durch das Z.___ (Z.___; Gutachten vom 24. März 2006, Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 hielt sie bei einem gestützt auf die gemischte Methode errechneten Invaliditäts grad von 24 % an der Rentenabweisung fest (Urk. 8/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Juli 2007 ab (Urk. 8/62). 1.2
Am 13. März 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente sowie um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/64). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische Abklärungen, liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 28. November 2008, Urk. 8/73) und veranlasste wiederum eine Haushaltabklärung (Bericht vom 19. Februar 2009, Urk. 8/78). Mit Ver fügung vom 30. Juli 2009 ermittelte sie in Anwendung der gemischten Me thode einen Invaliditätsgrad von 33,75 % und verneinte einen An spruch auf eine Rente (Urk. 8/94). Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 (8C_418/2011, Urk. 8/103) abgewiesen. 1. 3
Am 11. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und morbide Adipositas (BMI = 42) erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/108), unter Beilage eines Arztberichts vom 26. April 2014 des Medizinischen Zent rums B.___ (Urk. 8/107). In der Folge tätigte d ie IV-Stelle medizinische Ab klärungen und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ ein (Expertise vom 2. September 2014, Urk. 8/135) .
Nach ergangenem
Vorbesche id vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/144) reichte die Versicherte mit Einwand vom 1 2. November 2014
weitere Arztb e richte
ein (Urk. 8/146). Am
30. März 2015 nahmen die C.___ -Gutachter auf Anfrage der IV-Stelle (Urk. 8/149) Stellung zu den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem (erneut nach der gemischten Methode errechneten) Invaliditätsgrad von 0 %. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juni 2015 (Urk. 1) unter Auflage eines Berichts des Medizinischen Zentrums D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzu führen, subeventualiter sie die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt Zollinger
(S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am
10. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü gung (Urk. 2) aus, bei der rentenabweisenden Verfügung vom 30. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin als zu 75 % erwerbstätig und zu 25 % im Haus halt tätig eingestuft worden mit Einschränkungen von 38 % im Erwerbs- und 21 % im Haushaltbereich, was zu einem Invaliditätsgrad von 33 % geführt habe.
Gemäss den (aktuellen) Abklärungen sei eine 25%ige Erwerbseinschränkung ausgewiesen. Somit könne die Beschwerdeführerin weiterhin zu 75 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten. Auf eine Abklärung im Haushalt sei aus ver waltungsöko nomischen Gründen verzichtet worden, da davon ausgegangen werden könne, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung verbessert habe und da eine Einschränkung im Haushalt ohnehin keinen Einfluss auf den Rentenanspruch habe. Es resultiere eine Einschränkung von 0 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die in der Verfügung ge troffene Annahme decke sich nicht mit den Feststellungen der Ärzte in den medizinischen Gutachten. Es sei eine schwere depressive Episode diagnosti ziert worden (Urk. 1 S. 4). Weiter leide sie an einer chronischen Schmerzstö rung, basierend auf dem Boden diverser objektivierbarer Krankheiten (S. 5). Sie wäre auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer multiplen physischen und psychischen Einschränkungen beziehungsweise der daraus resultierenden Verminderung der Leistungsfähigkeit sowie aufgrund ihres Alters (56 Jahre), ihrer ausländischen Herkunft, ihrer schlechten Deutschkenntnisse etc. nicht in der Lage, ein einer gesunden Arbeitskraft gleichwertiges Einkommen zu erzielen. Insofern sei ein Leidensabzug von 25 % angezeigt (S. 6). Das C.___ -Gutachten werde seitens anderer Mediziner als oberflächlich und fehlerhaft beurteilt. Auf eine Befundaufnahme sei fast gänzlich verzichtet worden, so dass eine Diagnosestellung nicht möglich sei (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in, seit der rentenverneinenden Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94)
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29. April 2015 (Urk. 2) dergestalt verändert haben, dass de r Beschwer deführer in n e u eine Invalidenrente zusteht. 3.
Das Bundesgericht bestätigte mit U rteil 8C_418/2011 vom 27. Juli 2011 (Urk. 8/103) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom
25. März 2011 (Prozess-Nr. IV.2009.00754, Urk. 8/102), welche r die mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/94) erfolgte Abweisung des Rentenbegehrens geschützt hatte .
Dabei stützte sich das Gericht namentlich auf d as
Gutachten des Dr. A.___ vom 28. November 2008 (Urk. 8/73) . Dieser kam zum Schluss, dass aufgrund des Fehlens eine s organischen Hintergrunds, wel cher das persistierende Be schwerdebild vor all em im Bereich der linken Körper hälfte hätte erklären können, eine somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4) vorliege. Aufge pfropft auf diese Störung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11). Aus psychiatrischer Sich t bestehe eine 50%ige Arbeitsfä higkeit als Raum pflegerin. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem die de pressive Störung verantwortlich.
Das Gericht ging - bei die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht weiter beeinträch tigenden organischen Beschwerden (unter anderem lumboradiku läres Ausfallsyndrom, leichte Gonarthrose, Urk. 8/79/2) -
von eine r A r beits unfäh igkeit von 50 % aus und errechnete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Einschränkung im mit 75 % gewichteten Erwerbsbereich von 39 % und im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich von 21 %). 4. 4.1
Im von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (Urk. 8/107) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): 1. Hypertensive Herzkrankheit (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011) 2. Lumboradikuläres, sensibles Ausfallsyndrom L5 (S1) links (F.___
29. Novem ber 2007) - Segmentdegeneration L5/S1 mit schwerer Stenose am Abgang des Recessus der S1-Wurzel bilateral und leichter Kompression der S1-Wurzel linksbetont. Foramenstenosen L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retrolisthese L5/S1 bilateral linksbetont. Leichte Retro listhese L5/S1 (4mm). Mässige Discusdegeneration L4/5, mässige Spondylarthrose L4/5, leichte Foramenstenose L4/5 (MRI Lenden wirbelsäule 1 2. Dezember 2012 Uniklinik E.___) 3. Trikompartimentäre leichte Gonarthrose links (F.___
29. November 2007) mit bei - Fortgeschrittenem Stadium (G.___ 2 2. Dezember 2008) 4. Cervicocephales Syndrom mit / bei - Mässige r
Spondylarthrose C4-Th1, beginnende r
Uncovertebralar throse C4/5, mässiggradige r
Uncovertebralarthrose C5/6 (31. Ja nuar 2013 Rx Halswirbelsäule, Zentrum med. Radiologie 31. Ja nuar 2013) 5. Schmerzen beide Schultern mit / bei - Omarthrose rechts und AC-Gelenksarthrose links (Spital H.___
6. Ok tober 2008) 6. Status nach Morton-Neurom-Exzision Fuss interdigital Dig . II und III links (F.___
29. November 2007) mit / bei - Retrolisthesis sowie Spondylarthrose L5/S1 (CT Januar 2009; Spital H.___
15. April 2011) - Kontrakte n Hammerzehen Dig . II und III mit MTP-Instabilitäten - Oligosymptomatische m
Hallux
valgus - Senk-/Spreizfüsse - Fasci i tis
plantaris mit plantarem Fersensporn - Verdacht auf beginnende Arthrose tarsometatarsal II und III (G.___ 2 2. Dezember 2008) 7. Status nach HE 1995 und Adnexresektion rechts (F.___
29. November 2007) 8. Diabetes mellitus Typ II (Uniklinik E.___
16. Dezember 2011) 9. Status nach Suizidversuchen 2005 (X80) 10. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10, F32.2) 11. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) 12. Adipositas permagna (E66.0, BMI=42)
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt aus psychosomatischer Sicht fest, die Beschwerdeführerin sei in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich, passiv im Spontanverhalten, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert und sie l ege immer wieder den Kopf auf den Tisch. Im Gesprächsverlauf zeige sie sich verbal wortkarg, meist spreche der Ehemann für sie, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten mit den zunehmenden Schmerzen. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal unbeweglich und inhaltlich problemzentriert. Es best ü n den keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrneh mungs
- oder Ich-Störungen). Anamnestisch best ü nden deutliche Suizidge danken oder -wünsche, nicht ausgeführte Suizidversuche durch Sprung in die Tiefe, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell bestehe keine akute Suizidalität (S. 5).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, subjektiv sei die Beschwer deführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfä hig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des positiven und negativen Leis tungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten schweren Depression zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 6). 4.2
Der behandelnde Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 23. Dezember 2013 (Urk. 8/113/1-3) von einem 2011 eingetretenen Verschlechterungsschub und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit mit 75 % oder darüber hinausgehend. Bei den Diagnosen einer depressiven Episode schwe ren Grades ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung sowie multiplen internistischen Krankheiten schilderte er einen protrahieren Verlauf bei erschwerter Behandelbarkeit. 4.3 4.3.1
Im interdisziplinären medizinischen Gutachten des Zentrums für Medizini sche Begutachtung, C.___, vom 2. September 2014 (Urk. 8/135) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 59) : - Linksseiten-Körperschmerz mit/bei - Status nach operativer Dekompression/Lösung von Adhäsionen in termetatarsal II / III linker Fuss bei Neurom (Morton-Neurom) Ja nuar 2003 - Status nach periradikulärer Infiltration L4/5 links 2003 - d iskrete ventrale Spondylose HWK5-6, Spondylarthrosen distale HWS, beginnende Unkarthrosen HWK4/5, weniger auch HWK5/6 - SIG-Arthrose rechtsbetont - ausgeprägte Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Hyperlordose, leichte Skoliose lumbal, breitbasige
Dis cusprotrusion medio-links-lateral L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, Retrolisthesis L5/S1 von 7 mm sowie Osteochondrose Typ Modic II L5/S1, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, beginnende Oste o chondrose L2/3 - Retropatellararthrose links, medial-betonte Gonarthrose links, ge mäss Akten auch rechts - degenerative Veränderungen MTP-Gelenke beider Füsse
gemäss Ak ten - Omarthrose links, AC-Gelenke beider Füsse
gemäss Akten
auch rechts - Rezidivierend depressive S törung gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach ter (S. 59 f.): - Hemihyp
- bis Anästhesie links (Gesicht, Arm, Rumpf, Bein), funktionel ler Genese ohne organisches Korrelat - Chronisches Schmerzmittelübergebrauchs-Kopfweh (MÜKS) seit Jah ren - Adipositas permagna (BMI 42.7) - Diabetes mellitus Typ II - Arterielle Hypertonie - ABSHBs Antigen positiv - Status nach totaler abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts 2005 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren sowie dissoziativen Anteilen 4.3.2
Die Gutachter stellten bei organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen sowie klaren psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten die Diag nose einer chronischen Schmerzs t örung mit somatischen und psychischen Faktoren;
i nfolge Vorhandensein von somatischen Mitursachen stell t en sie nicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzs t örung .
Sie verwiesen sodann auf psychosoziale Faktoren und emotionale Konflikte :
D ie Versicherte sei Analphabetin, ha be keine Ausbildung absolviert, habe sich nach erfolgter Migrat i on in die Schweiz z.B . sprachlich kaum integrieren können, jahrelang unter ungewollter Kinderlosigkeit gelitten,
infolge Ausbil dungslosigkeit und mangelnder sprachlicher Integration keine Stelle gefun den. Sodann habe sie nach der Scheidung weiterhin zusammen mit dem Ex-Ehemann und dessen zweiten, ebenfalls kinderlosen Frau zusammen gelebt .
Da die emotionalen Schwankungen über das üblicherweise bei anhaltenden somatofo rm en Schmerzstörungen gesehene Ausmass hinausg ingen, stell t en sie zusätzlich die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegen wärtig leichtgradig, Die Beschwerdeführerin zeig e eine ausgesprochene So matisierung, erleb e sich hauptsächlich durch die Schmerzen eingeschränkt, k ö nn e kaum introspekt i ve Räume betreten. Anlässlich der Exploration habe sie sich in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden, eine leichtgradig geminderte Stimmungsmodulation, eine leichtgradige Antriebsverminderung, eine l eichtgradige Adynamie, eine leichtgradige Hoffnungslosigkeit gezeigt sowie von leichtgradige n nächtliche n, nicht psychotisch anmutende n Ängs te n berichtet . Sie beklag e sich über ausgeprägte Schlafstörungen, habe bei weiterhin 100 kg Habitualgewicht keinen Appetit. Klinisch könn t en keine kognitiven Störungen nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeig e kein psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten. Das Be wuss t sein und die Orientierung s e i e n erhalten.
Insgesamt zeig e die Beschwerdeführerin ein passives Verhalten bei freilich aktivem Interesse z.B. beim Gespräch über ihre Familie. Sie geh e mit der zweiten Frau ihres Ex-Ehemannes spazieren, verkehr e regelmässig mit ihren beiden Brüdern, telefonier e regelmässig mit den beiden Schwestern, ver bring e regelmässig Ferien im älteren Haus des Ex-Ehem a nnes in K.___ mit dort Besuchen der Verwandtschaft des Ehemannes . G elegentlich verfolg e sie im Fernsehen auf albanischen Kanälen die Abendnachrichten. Die Versi cherte k ö nn e sich an Regeln und Routinen halten, n ehme z.B . Arzttermine regelmässig wahr, zei ge eine l eich t gradige Beeinträchtigung bei der Planung und Struk t urierung von Aufgaben, erwe i s e sich z.B. bei der Verarbeitung der Kinderlosigkeit als flexibel und umstellfähig, infolge jahrelanger Arbeitslo sigkeit la ss e sich die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen kaum abschätzen . An lässlich der Exploration habe sie sich entscheidungs- und urteilsfähig gezeigt (z.B. im Gespräch über die Kinderlosigkeit), infolge der rezidivierend depressiven Störung (gegenwärtig leichtgradig) besteh e eine mitte l gradige Beeinträchtigung der Durchhal t e- und Selbstbehauptungsfä higkeit . Die Kontak t fähigkeit zu Dritten sei
ebenso erhalten wie die Grup penfähigkeit sowie die Fähigkeit zu familiären Beziehungen. In Bezug auf die Ferien zeig e sich die Beschwerdeführerin zu Spontanaktivitäten befähigt. Bei
- aus Sicht der Gutachter - eher Ü berbetreuung durch die Verwandtschaft l a ss e sich die Verkehrsfähigkeit der Versicherten schwer abschätzen, erwäh nenswert seien ab er die regelmässigen Ferien in K.___ . Anl ä sslich der Laboruntersuchung habe sich das Duloxetin oberhalb des Normbereiches befunden, Trazodon innerhalb des Normbereiches und Sertralin unterhalb der Nachweisgrenze; wie schon in der Vergangenheit schein e die Compliance schwierig und wenig überblickbar zu sein (S. 53 f.) . 4.3.3
Bezüglich der Auswirkungen der Störungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,
aus rheumatologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und den periphe ren Gelenken beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin könne körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausüben. Möglich seien je doch weiterhin sämtliche leichten bis maximal gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten, ohne Arbeiten, wel che ein dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, vor allem des linken Arms bedingten sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen, Arbeiten, die mit der Notwendigkeit verbunden seien, in die Knie zu gehen und auf den Knien zu arbeiten, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen oder in der Höhe zu arbeiten sowie auf unebenem Grund zu gehen. Entsprechend angepasste Tätigkeiten könnten der Beschwerdefüh rerin aufgrund der ausgeprägten langjährigen Schmerzsymptomatik noch zu 75 % zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei 2006 durch das L.___ gutachterlich beurteilt worden, damals seien je doch led i glich Veränderungen am Achsenskelett, nicht im Bereich der peri pheren Gelenke berücksichtigt worden. Es sei aufgrund der Datenlage sehr schwierig festzulegen, ab wann die zusätzlichen Einschränkungen gelten würden, degenerative Veränderungen auch peripherer Gelenke seien immer hin bereits radiologisch seit 2003 (zuletzt 16. Oktober 2003) bekannt. Dege nerative Veränderungen müssten aber nicht zwingend immer zu Einschrän kungen führen. Sicher würden die Einschränkungen ab dem aktuellen Un tersuchungsdatum gelten.
I m neurologischen und internistischen Fachgebiet seien keine arbeitsrelevanten Diagnosen aufzulisten (S. 69) .
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei rezidivierend depressive r Störung, aktu ell leichtgradig (bei im Aktenverlauf anamnestisch bis schwergradig) aufgrund des im Teilstatus analysierten Mini ICF APP ein um 20 % vermin dertes Rendement . B ei Fehlen einer objektiven Beurteilung seit 2008 sowie diskrepanten Schweregradeinschätzungen im Verlauf und bei nachgewiese nen Compliance-Problemen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ein nahme der Antidepressiva, gelte die Einschätzung ab Gutachtens datum
(S. 69 f.) .
Gesamtheitlich
gingen die Experten von einer Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 25 % aus beim aus rheumatologischer Sicht angepassten Profil (S. 70). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass das C.___ -Gutachten vom 2. September 2014
(E. 4.3) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Ant wort a uf die Frage nach dem Gesundhei t s zustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendi gen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung (Urk. 8/135/3). Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit - auch mit festgestellten Inkonsistenzen - auseinander. So gaben sie die geschilder ten Einschränkungen wieder (Urk. 8/135 S. 25 f., S. 30 f., S. 39 f., S. 46) und beschrieben die mannigfaltigen erhobenen Befunde (Urk. 8/135 S. 26 ff., S. 31 ff., S. 40 f.,
S. 47). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/135 S. 3 ff.), wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung im Längsverlauf äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 8/135 S. 34 ff., S. 53 ff., S. 69). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinn legten die C.___ -Ärzte in org a nischer Hinsicht in na c hvollzieh barer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin durch die dege nerativen Veränderungen am Achsenskelett und den peripheren Gelenken beeinträchtigt ist und deswegen keine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten mehr ausüben kann. Ebenso schlüssig erscheint angesichts der ge schilderten Diagnosen und Befunde, dass leichte bis maximal gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (E. 4.3.2). Mit dem attestierten Um fang von 75 % nahmen die Experten Rücksicht auf die wohl zahlreiche n, insgesamt aber eher diskrete n Pathologie n bestehend aus (nebst Schulter-, Knie- und Fussbeschwerden) Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Hyperlor dose, Skoliose, Retrolisthesis sowie einer Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel samt entsprechender Schmerzsymptomatik .
In psychiatrischer Hinsicht überzeugt die Expertise in gleicher Weise. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei ebenfalls nicht gravierender Pathologie mit aktuell leichtgradiger depressiver Störung ein vermindertes Rendement besteht, welches nicht additiv zu berücksichtigen ist. Dies erscheint angesichts der erhobenen, eher diskreten Untersuchungs befunde (unt e r anderem erhaltenes Bewusstsein und Orientierung, vermin derter Antrieb und Ausdrucksverhalten, bei gewissen Themen depressive Note, Einengung auf das Schmerzgeschehen, keine Phobien, Wahrneh mungsstörungen und Ich-Störungen, leichtgradig geminderte depressive Auslenkung und Modulationsfähigkeit der Stimmung, leichtgradige Hoff nungslosigkeit, Adynamie, Aktivitätseinschränkung, Interessenverlust, nächtliche Ängste; Urk. 8/135/47) als schlüssig. 5.2
Zur abweichenden Einschätzung der Fachpersonen des Medizinischen Zentrums B.___ vom 26. April 2013 (E. 4.1) ist vorweg festzuhalten, dass diese schon deswegen mit Zurückhaltung zu würdigen ist, weil anläss lich der psychiatrischen Untersuchung nicht die der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann Auskunft gab. In tat sächlicher Hinsicht ergibt sich sodann eine etwas akzentuiertere Beschrei bung der Befunde bei namentlich stärkerer Ausprägung des depressiven Er scheinens. Dies hatte sich aber offensichtlich bis im Herbst 2014 soweit ge legt, dass nurmehr eine leichte depressive Episode gegeben war.
Die Kritik am C.___ -Gutachten durch
Dr. I.___ und Dr. phil. klin . psych. M.___ vom Medizinischen Zentrum D.___ vom 27. April 2015 (Urk. 3), welche bereits für den Bericht des Medizinischen Zentrums B.___
vom 26. April 2013 verantwortlich gezeichnet hatten, erschöpft sich im Wesentlichen im Vorhalt, die Beschwerden oberflächlich aufgenommen zu haben (S. 3 oben und S. 4 unten). Hierzu ist festzuhalten, dass die C.___ - Experten in jedem Fachbereich separat die durch den entsprechenden Fach gutachter erhobenen Befunde darlegt en (E. 5.1) und dabei auch zu praktisch identischen Ergebnissen wie die B.___ -Fachpersonen, welche in gleicher Weise das Vorliegen von psychotischen Erlebnisweisen und Einschränkungen des Denkens verneinten und den Fokus auf das Schmerzempfinden sowie eine depressiv-resignierte Stimmung legten (Urk. 3 S. 3). Dass sich die neu hinzugetretenen Diagnosen (Nr. 11 Gallensteinentfernung sowie Nr. 12 Fett leber, S. 4) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wurde nicht dargetan und sol ches ist auch nicht ersichtlich.
Die abweichende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (100 % statt 25 %) entspringt demgemäss einer zurückhaltenderen Zumut b arkeitseinschätzung, welche wohl mit der vom Bundesgericht erkannten Erfahrungstatsache zu er klären ist, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl kann die einen längeren Zeit raum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztperso nen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen).
Bei dieser Ausgangslage und Fehlens von objektivierbaren Umständen, wel che den Gutachtern entgangen waren, besteht keine Veranlassung, von der Einschätzung der C.___ -Experten abzuweichen. Dies umso mehr, als sich eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit nur schwer mit den von Dr. I.___ und Dr. phil. M.___ geschilderten Befunden
vereinbaren lässt . Namentlich fehlt eine Darlegung der Befunde, welche das Vorliegen einer schweren depressi ven Episode als nachvollziehbar erscheinen lassen würde. 5.3
Gleiches gilt für die Einschätzung des behandelnden Dr. J.___ (E. 4.2). Seinem Attest von Ende 2013 mangelt es an der Schilderung einschlägiger Befunde und diese war bis zur Begutachtung ohnehin überholt. 5.4
Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenablehnung am 30. Juli 2009 namentlich in psy chischer Hinsicht derart verbessert hat, als sie bei neu lediglich leichter (statt mittelgradiger) depressiver Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 25 % eingeschränkt und auf eine Stelle angewiesen ist, die ihren
- leicht verschlechterten - multiplen organischen Beeinträchtigungen Rechnung trägt. 6. 6.1
Zu ergänzen bleibt, dass die C.___ -Ärzte mit der Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dissoziati ven Anteilen eine solche aus dem psychosomatischen Formenkreis stellten
(E. 4.3.1). Aus dem Text der Expertise erhellt nicht vollständig, ob eine weiter gehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (als 25 %) verneint wurde (E. 4.3.3), weil das Schmerzgeschehen nicht von einer erheblichen Intensität ist, oder weil die Experten die Foerster-Kriterien nicht als erfüllt ansahen (Urk. 8/135 S. 54 f.).
Soweit die Ärzte weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus letzteren Überlegungen verneint haben, beschlägt die Thematik eine Rechts frage, welche nicht von Ärzten, sondern von der Verwaltung respektive den Gerichten zu beurteilen ist. 6.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen.
Die Anerkennung ei nes rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 6.3
Zum Komplex „ Gesundheitsschädigung “ ergibt sich, dass die diagnosenrelvan ten Befunde nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Wohl leidet die Beschwerdeführerin an zahlreichen Pathologien, die klini schen Befunde reduziere n sich indes im Wesentlichen auf die Schmerzsymp tomatik, welche nur teilweise erklärbar ist, und die psychische Einschrän kung, welche sich - bei weitgehend erhaltenen Funktionen - hauptsächlich durch eine zum depressiven Pol verlagerte Stimmung auszeichnet. Die Be handlung der organischen Pathol o gien verlief grundsätzlich erfolgreich, in psychiatrischer Hinsicht ist ein wechselhafter Verlauf zu erkennen. Einzig in Bezug auf die Schmerzproblematik ergab sich im Verlauf keine Besserung, wobei die Beschwerdeführerin aber seit der letztmaligen Rentenableh n ung am 30. Juni 2009 keine fachspezifische (stationäre) Schmerztherapie absol vierte. Die Komorbidität besteh t
vorweg in einem Linksseiten-Körperschmerz, welcher zwar durch verschiedene organische Pathologien verursacht wird, diese sind indes nicht ausgeprägter Natur. In psychiatrischer Hinsicht besteht mit eine r
leichtgradige n r ezidivierende n
depressiven S törung ebenfalls keine massgebliche, invalidisierende Erkrankung.
Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint d i e Beschwerdeführer in
wohl über eingeschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, w as ein An gehen der Krankheitsfolgen erschweren
könnten . Indessen kann sie Regeln und Routinen einhalten und erweist sich als flexibel und umstellfähig (Urk. 8/135/54). Damit sind gewisse Ressourcen erkennbar. Der soziale Kon text erweist sich als grundsätzlich unterstützend. Die Beschwerdeführerin lebt in einer - nicht ganz unauffälligen - Wohngemeinschaft mit dem Ex-Mann und dessen neuen Frau. Hierbei wird sie indes von beiden unterstützt, nach Meinung des psychiatrischen Gutachters sogar zu viel („Überbetreuung durch die Verwandtschaft“, Urk. 8/135/54). So trinkt sie nach dem Aufstehen Tee mit dem Ex-Mann, geht mit dessen neuen Frau spazieren und schaut abends mit ihnen fern. Weiter hat sie Kontakt zu ihren Brüdern sowie de n i n
K.___ lebenden Schwerstern (Urk. 8/135/45-46).
Zur Kategorie „ Konsistenz “ ist festzuhalten, dass eine gewisse Einschränkung des Aktivitätenniveaus im Alltag zu beobachten ist, namentlich durch nach mittägliche s Schlafen (Urk. 8/154/45). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin aber ein praktisch uneingeschränktes Freizeitverhalten mit Spaziergängen, Besuchen und Ferien in ihrem Heimatland. Der b ehandlungs
- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesene Lei dens druck
erscheint nach der letztmali gen Abweisung des Leistungsbegehrens am 30. Juli 2009 nicht ausseror dentlich hoch gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin begab sich ver schiedentlich in Behandlung aufgrund ihrer organischen Pathologien, in psy chiatrischer Hinsicht absolvierte sie aber keine stationäre Therapie mehr (Urk. 8/135/15-19) und suchte ihren behandelnden Psychiater lediglich ein mal pro Monat auf (Urk. 8/113/1-3). 6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die einschlägigen Indikatoren
nicht in ausgesprochener Weise gegeben sind und sich die Abklärung einer
weiterge henden Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischen Gründen damit erübrigt. 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 75 % im Erwerb und zu 25 % im Haushalt tätig (Urk. 2), welche Qualifikation die se implizit anerkannte (Urk. 1 S. 6 f.). Angesichts des bescheidenen Einkom mensbedarfs (laufende Unterhaltszahlungen durch den Ex-Mann von Fr. 900.-- [ Urk. 11 S. 3 Ziff. 7 ] und geringe r Mietzinsanteil [ Fr. 492.--, Urk. 11 S. 5 Ziff. 5 ]) erscheint diese Annahme als plausibel. 7.2
Im Erwerbsbereich tätigte die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich, indem sie sowohl für die Bemessung des Validen- wie auch des Invalidenein kommens auf die statistischen Werte des Bundesamtes für Statistik abstellte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und ist angesichts d es Umstandes nicht zu beanstanden, dass sie längere Zeit nicht mehr er werbstätig war und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkommen in der Grössenordnung des Tabellen l ohnes erzielte (Valideneinkommen 2008 Fr. 37‘864.-- für ein 75 % -Pensum, Urk. 8/102/9), effektiv lediglich im Um fang von etwa 50 % tätig war und nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt ist, dass sie - bei intakter Gesundheit - noch bei diesem Arbeitge ber in einem um 25 % erhöhten Pensum tätig wäre.
Der Invaliditätsgrad entspricht demgemäss dem Abzug vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen solchen, die Beschwerdeführerin forderte den maximalen von 25 % (Urk. 1 S. 6). Abgesehen vom Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und ein Abweichen grundsätzlich nur bei Unangemessenheit mö glich ist (BGE 137 V 71 E. 5.1), ergäbe eine Einschränkung von 25 % im mit 75 % gewichteten Erwerbsanteil einen Teilinvaliditätsgrad von 18.75 % . Damit müsste die Beschwerdeführe rin im mit 25 % gewichteten Haushaltbereich im Umfang von 85 % einge schränkt sein, um die rentenbegründende Schwelle von 40 % zu erreichen.
Dies ist - bei letztmaliger Einschränkung von 21 % (Urk. 8/102/10 und Urk. 8/78/6) - und gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Er werbsbereich von 50 % auf 75 % ausgeschlossen. Eine Haushaltabklärung erübrigt sich damit. 7.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1
Da
die
Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer), ist de r Beschwerdeführer in
antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen un d
Rechtsanwa lt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter zu bestellen. 8 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Die se sind
ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist de m unentgelt lichen Rechtsvertreter Bernhard Zollinger nach Einblick in die Honorarnote vom 1 1. April 2017 (Urk. 14) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘ 307.40 zuzusprechen. D i e Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. Juni 201 5 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht
gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘307.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger