Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, seit 2010 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/6/2), meldete sich u nter Hinweis auf Angstzustände, Depressionen und massive Schlaf probleme am 1 6. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs be zug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und holte ein bi diszi pli nä res Gutachten ein, das am 4. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31; Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/43 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente, eventuell eine Viertelsrente, zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. September
2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung be wi lligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän ku ngen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; da s Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf den psychiatrischen Teil des b i di sziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29), davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Ver fügung der Beschwerdegegnerin widerspreche den medizinischen Akten. Ge stü tzt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren B ericht des behandeln den Arztes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 7 Mitte) . Dem gegenüber weise das bidisziplinäre Gutachten - insbesondere der psy chiatrische Teil - Ungenauigkeiten und Fehler auf (S. 10 Ziff. 6 unten) . Im Übrigen bestehe entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin auch bei Annahme eines beweiskräftigen Gutachtens kein Raum, die vom psychiatri schen Gutachter diagnostizierte Panikstörung und die entsprechende Einschät zung der Arbeits fähigkeit von 60 % zu negieren und als nicht schwerwiegende psychische Be schwer den darzustellen (S. 11 Ziff. 7 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/12/5-6) als Diagnose ein chronisches lumbos pondylogenes
Schmerzsyndrom mit /bei erosiver
Osteochondro se L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012). Als weitere Diagnosen nannten sie
einen Status nach Meningitis im Kin desalter, einen Status nach Heroinkonsum (Inhalation zwischen 1 6. und 2 1. Lebens jahr) sowie eine depressive Erkrankung unter Antidepressiva. Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene Osteo chondrose mit wahr scheinlich Modicveränderungen . Eine Operationsindikation bestehe nicht. Bei anhaltenden Beschwerden sei als nächstes eine Facettenge lenksinfiltra tion L5/S1 durchzuführen (S. 1 unten). 3.2
Dr. med. A.___, F achärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 5. November 2013 (7/12/1-4) unter Bezugnahme (und Beilage) auf die Diagnosen
des Berichtes der Klinik Z.___ (vorstehend E.
3.1) aus, dass der Grund für die IV-Anmeldung die psychische Erkrankung gewesen sei (Ziff. 1.11) . 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 9. Dezember 2013 (7/18) als Diagnose eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1) . Seit dem 2 0. Lebensjahr würden zunehmend Ängste und Phobien bestehen, ab 2009 auch depressive Symptome mit immer längeren Arbeitsunterbrüchen (Ziff. 1.4) . Alle vier Wochen komme die Beschwerdeführerin in eine stützende, verhaltensorientierte und edukative Psychotherapie (Ziff. 1.5). Die Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vermindert, zudem sei sie körperlich wegen Rückenbeschwerden einge schränkt . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. März 2012 vollständig arbeits unfähig (Ziff. 1.6- 1.7) . 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führten im bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29)
aus, d ie durch die Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptome, begleitet von Panikattacken, und die gedrückte Stimmung seien aktuell analog den ICD-10 Kriterien auf eine allenfalls l eicht gradige depressive Störung (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch auf die Ne benwirkung der Einnahme von Benzodiazepinen, des Konsum s von Koka in und zusätzlich von Alkohol zurückzuführen. Zudem sei aufgrund der in der Explo ration und von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als auch der Versi cherungsakte von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) auszugehen (Urk. 7/29/22 oben) .
Im Weiteren seien analog den ICD-10 Kriter ien die Diagnosekriterien einer p sy chischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrauch (aktive iatrogene Abhängigkeit) (ICD-10 F13.24), einer p sychi sche n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Alkohol, ohne Komplikationen (ICD-10 F10.00) sowie e iner p sychische n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Tabak, Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), erfüllt (Urk. 7/29/22 Mitte) .
Aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nachge wiesenen aktiven K o k ain-Einnahme und der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin in der Vergangenheit o piatsabhängig gewesen sei, sei rein formal analog den ICD-10 Krit erien eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtige Substanzeinnahme (ICD-10 F 19.20) mit Konsum von Opiaten und Cannabis (in der Vergangenheit) und aktuell Kok ain, Benzodiazepine n und Alkohol zu stellen (Urk. 7/29/22 unten) .
Die Gutachter führten aus, die wesentlichen Kennzeichen der Diagnose einer Panik störung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), wie wiederkeh rende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situa tion oder besondere Umstände beschränken würden und deshalb auch nicht vorhersehbar seien, seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 7/29/23 unten f.). Die Gut achter führten weiter aus, die Kriterien einer generalisierten Angststörung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Nervosität trete bei der Beschwerdeführerin nur während der Panikattacken auf und bei den Konzentrationsstörungen handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine Nebenwirkung der Ben zodiazepin ein nahme . Auch die übrigen Symptome in Form von motorischer Spannung und vegetativer Übererregbarkeit würden nur im Rahmen einer Pani kattacke auf treten, womit die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) nicht erfüllt seien
(Urk. 7/29/25 Mitte).
In rheumat olog ischer Hinsicht nannten die Gutachter als Diagnosen ein l um bo spondylogenes Syndrom bei/mit
leicht erosiver
Osteochondrose L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012), leichter Fehlhaltung (Beckentiefstand links), klinisch keinen Hinweisen für ein radikuläres Kompressionssyndrom (Urk.7/29/37 oben) .
D ie Gutachter
berichteten weiter über vorgetragenes Vermeidungsverhalten und von extremen Inkonsistenzen und Diskrepanzen (Urk. 7/29/20 Mitte) sowie von ausge spr ochener Selbstlimitierung (Urk. 7/29/29 oben). Dazu führten sie weiter aus, anhand der gutachterlichen Konsistenzprüfung ergäben sich Hinweise auf nicht im ge klagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen . Da bei be stünden D iskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwe rden; Diskrepanzen zwischen massi ven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich - psychischen Beein träch tigun g in der Untersuchungssituation; Diskrepanzen zwischen dem Aus mass der geschilderte Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inan spruch na hme therapeutischer Hilfe; Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Unter su chung als einge nommen angegebenen Medikamente/ Substanzen u nd deren Nachweis im Blutserum/ Urin. Es w e rd e insbesondere auf den positiven Nachweis von K o k a in verwiesen. Die Einnahme von K o k ain und anderen ille galen Drogen wurde durch die Beschwerdeführerin strikt verneint; Inkonsi sten zen innerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter, vager, unpräzis
ausweichen der Schilderung der Beschwe rden und des Krankheitsverlaufs; Inkon sistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bis herigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (p sychiatrische Konsul tationen al l e 2 Monate, keine stationäre Therapie); Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und der objektiven Befunde; Inkonsistenz zwischen be hauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkenn barkeit des Leidensdruckes (Urk. 7/29/25 unten f.).
Weiter berichteten die Gutachter über diverse nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/29/26 oben Mitte) und hielten fest, dass vermutet werde, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen erheblichen Anteil zur der von der Versicherten demonstrierten Störung beitrage (Urk. 7/29/29
Ziff. 2 Mitte) . Sie gingen überdies davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschla genen medizi nischen Massnahmen (vgl. Urk. 7/29/28
Mitte) innerhalb von 6
Mona ten von e ine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/29/25 oben). Es bestehe aktuell keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung und es sei nicht nachvollzieh bar, dass trotz dem vorgetrage nen Leiden keine stationäre Behandlung stattge funden habe. Es werde dringen d empfohlen die Beschwerdeführerin in einem ärztlich überwachten Programm von Benzodiazepinen zu entgiften und gleich zeitig eine Behandlung der Angst störung einzuleiten (Urk. 7/29/30 oben).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Service aufgrund der erheb lichen Suchterkrankung, insbesondere des iatrogenen Benzodiazepinmiss brauchs, des zusätzlichen Alkoholkonsums und der K o k ain-Einnahme, nicht mehr arbeits fähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Bar mit diversen Alkoholika sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/29/27 Mitte).
In z eitlich flexi ble n Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, kein Schicht dienst, kein direkter berufliche r Kontakt zu Alkohol und Suchtmitteln, bei nur geringem Publikumsverkehr, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine aktive Teilnahme am Strassenverkehr, keine Überwachung von Personen sei medi zinisch-theoretisch in einer konflikta r men Arbeitsatmosphäre im ersten Arbeitsmarkt von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
7/29/27 unten f.). Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zuneh men der Adap tierung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medi zinischen Massnahme n wäre ein Vollpensum innerhalb von 6 Monaten erreichbar (Urk. 7/29/28 oben). Ab Untersuchungsdatum bestehe ab sofort eine mindestens 60%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Ein schrän kung der Arbeitsfä higkeit sei auf die Angsterkrankung und den erheb li chen iatrogenen Benzodia zepin-Konsum zurückzuführen (Urk. 7/29/28 unten f.).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte ab Untersuchungsdatum für jegliche Tätigkeit ganzschichtig voll arbeitsfähig mit Ausnahme weniger quali ta tiver Einschränkungen betreffen d ausschliesslich körperliche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwerer Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und A ufrichten (Urk. 7/29/37 Mitte) . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/30/4) aus, d as Gutachten sei ausführlich und gebe den medizini schen Sachverhalt eindrücklich wieder. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem gut behandelbaren psychischen Leiden auszugehen. Insbesondere würden keine psychischen Einschränkungen bestehen, die eine entsprechende Behandlung un zumutbar erscheinen liesse. Zu berücksichtigen seien zudem Inkon sistenzen, welche die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermindern würden. Insge samt liege daher kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeits fähigkeit über dauernd einschränken würde.
Eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___
datiert vom 3 0. März
2015 (Urk.
7/41/2-3) . 4. 4.1
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S.
10 Ziff. 6) vermag das von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstattete Gutachten (vorste hend E.
3.4) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.
1.3) vollumfänglich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, um fassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und be grün dete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .
So führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung vorliegend nicht erfüllt seien und wiesen diesbezüglich auf eine nicht leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin . Weiter zeigten die Gutachter in differen zierter Weise das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vermeidungsver halten, extreme Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf und berichteten über au s gesprochene Selbstlimitierung, woraus sich Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden . Die gut achter liche Beurteilung leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zu stän de sowie in Bezug auf die ge zogenen Schlussfolgerungen ein und ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend, womit für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage eines invalidisierende n
Gesundheits schaden s ist zu bemerken, dass diese Beurteilung eine Rechtsfrage ist und damit nicht
abschliessend den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/ 20 07 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellatio nen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festge stellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die im Gutachten eingehend dargestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen und das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vorgetragene Vermeidungsverhalten, die ausgesprochene Selbstlimitierung
sowie die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. vorstehend E . 3.4)
sprechen in ihrer Vie l zahl und Ausprägung deutlich gegen die Annahme einer versicherte n
Ge sund heitsschädigung (zu den sog. Aus s chluss gründen vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und an dere schadenmindernde Faktoren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht . Diesbezüglich wurde im Gutachten explizit fest gehalten, dass vorliegend keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung erfolge und prognostisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adap tierter Tätigkeit aus zugehen sei . Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr die „Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe“ fälschlicher weise negativ angelastet werden (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6), ist zu bemerken, dass auch eine Therapiefrequenz von „nur etwa alle vier Wochen“ (Schreiben von Dr.
B.___ vom 13.
Oktober
2014; Urk. 7/37 S.
1) hinsichtlich des von der Be schwe r deführerin geschilderten Beschwerdeausmas ses
gleichwohl keiner leitli nien ge rechten Therapie entspricht und schliesslich ebenso
gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
A us rechtlicher Sicht ist mithin anzumerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüf barer Informationen über die Alltagsbewältigung zu validieren sind .
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Wegefähigkeit (Urk. 1 S. 11 oben) stösst insofern ins Leere, als dass von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdeausmass mit der von ihr gemachten Rundreise in G.___ und der im Jahr 2014 geplanten Reise (vgl. Urk. 7/29/10 oben) nicht vereinbar ist und einem erheblichen Leidensdruck infolge Angst- und Panik störung ebenfalls entscheidend entgegen steht . 4.3
Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die anderweitige Einschätzung des behan deln den Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3, vgl. auch Urk. 7/37) vermag daran nichts zu ändern und findet auch in der Erfahrungstatsache ihre Erklä rung, dass behandelnde Arztpersonen mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen. Die Gutachter führten bezüglich der abweichenden Beur teilung durch
Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb vorliegend von kei ner generalisierten Angststörung ausgegangen we rden könne (vor stehend E. 3.4).
W egen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag
ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt vorliegend nicht vor, berücksichtigen die Gutachter
doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Im Übrigen vermag die unterschiedliche Ansicht hinsichtlich des Benzodiaze pin-Missbrauchs
an der vorliegenden Beurteilung eines nicht invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nichts zu ändern und kann im Ergebnis in sofern offen bleiben, als die Gutachter in der Laboruntersuchung trotz Vernei nung von Seiten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/29/14) auch einen Kokain- und A lkoholkonsum festgestellt haben, welcher auf erhebliche Nebenwirkungen und ähnliche Symptome wie die von der Beschwerdeführerin geschildert en
schliessen lasse (Urk. 7/29/21 oben, Urk. 7/29/23 Mitte).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der RAD vom Gutachten abweichende Diagnosen aufführt (vgl. Urk.
1 S.
8 Mitte), verkennt sie, dass der RAD in seiner Stellungnahme nicht von Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern von Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urk. 7/30/5 unten) und damit bereits einer versicherungsmedizinischen Beurteilung Rechnung trägt. 4. 4
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aus ging.
In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten mit Aus nahme weniger qualitativer Einschränkungen - betreffend ausschliesslich kör per liche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwere Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten - ganzschichtig voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.4) . 4.5
Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E.
3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vor liegend zu bejahen ist, da die Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr erwerbs tä tig ist und zur Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden kann .
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E.
5.2). Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E.
4.4), kann vor liegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §
16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 8. Mai 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/43 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän ku ngen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; da s Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 ) vollumfänglich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, um fassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und be grün dete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .
So führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung vorliegend nicht erfüllt seien und wiesen diesbezüglich auf eine nicht leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin . Weiter zeigten die Gutachter in differen zierter Weise das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vermeidungsver halten, extreme Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf und berichteten über au s gesprochene Selbstlimitierung, woraus sich Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden . Die gut achter liche Beurteilung leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zu stän de sowie in Bezug auf die ge zogenen Schlussfolgerungen ein und ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend, womit für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage eines invalidisierende n
Gesundheits schaden s ist zu bemerken, dass diese Beurteilung eine Rechtsfrage ist und damit nicht
abschliessend den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/ 20 07 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellatio nen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festge stellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die im Gutachten eingehend dargestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen und das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vorgetragene Vermeidungsverhalten, die ausgesprochene Selbstlimitierung
sowie die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. vorstehend E . 3.4)
sprechen in ihrer Vie l zahl und Ausprägung deutlich gegen die Annahme einer versicherte n
Ge sund heitsschädigung (zu den sog. Aus s chluss gründen vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und an dere schadenmindernde Faktoren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht . Diesbezüglich wurde im Gutachten explizit fest gehalten, dass vorliegend keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung erfolge und prognostisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adap tierter Tätigkeit aus zugehen sei . Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr die „Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe“ fälschlicher weise negativ angelastet werden (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6), ist zu bemerken, dass auch eine Therapiefrequenz von „nur etwa alle vier Wochen“ (Schreiben von Dr.
B.___ vom 13.
Oktober
2014; Urk. 7/37 S.
1) hinsichtlich des von der Be schwe r deführerin geschilderten Beschwerdeausmas ses
gleichwohl keiner leitli nien ge rechten Therapie entspricht und schliesslich ebenso
gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
A us rechtlicher Sicht ist mithin anzumerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüf barer Informationen über die Alltagsbewältigung zu validieren sind .
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Wegefähigkeit (Urk. 1 S. 11 oben) stösst insofern ins Leere, als dass von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdeausmass mit der von ihr gemachten Rundreise in G.___ und der im Jahr 2014 geplanten Reise (vgl. Urk. 7/29/10 oben) nicht vereinbar ist und einem erheblichen Leidensdruck infolge Angst- und Panik störung ebenfalls entscheidend entgegen steht . 4.3
Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die anderweitige Einschätzung des behan deln den Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3, vgl. auch Urk. 7/37) vermag daran nichts zu ändern und findet auch in der Erfahrungstatsache ihre Erklä rung, dass behandelnde Arztpersonen mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen. Die Gutachter führten bezüglich der abweichenden Beur teilung durch
Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb vorliegend von kei ner generalisierten Angststörung ausgegangen we rden könne (vor stehend E. 3.4).
W egen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag
ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt vorliegend nicht vor, berücksichtigen die Gutachter
doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Im Übrigen vermag die unterschiedliche Ansicht hinsichtlich des Benzodiaze pin-Missbrauchs
an der vorliegenden Beurteilung eines nicht invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nichts zu ändern und kann im Ergebnis in sofern offen bleiben, als die Gutachter in der Laboruntersuchung trotz Vernei nung von Seiten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/29/14) auch einen Kokain- und A lkoholkonsum festgestellt haben, welcher auf erhebliche Nebenwirkungen und ähnliche Symptome wie die von der Beschwerdeführerin geschildert en
schliessen lasse (Urk. 7/29/21 oben, Urk. 7/29/23 Mitte).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der RAD vom Gutachten abweichende Diagnosen aufführt (vgl. Urk.
1 S.
8 Mitte), verkennt sie, dass der RAD in seiner Stellungnahme nicht von Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern von Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urk. 7/30/5 unten) und damit bereits einer versicherungsmedizinischen Beurteilung Rechnung trägt. 4. 4
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aus ging.
In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten mit Aus nahme weniger qualitativer Einschränkungen - betreffend ausschliesslich kör per liche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwere Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten - ganzschichtig voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.4) . 4.5
Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E.
3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vor liegend zu bejahen ist, da die Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr erwerbs tä tig ist und zur Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden kann .
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E.
5.2). Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E.
4.4), kann vor liegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §
16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 1.6 1.7) . 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führten im bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29)
aus, d ie durch die Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptome, begleitet von Panikattacken, und die gedrückte Stimmung seien aktuell analog den ICD-10 Kriterien auf eine allenfalls l eicht gradige depressive Störung (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch auf die Ne benwirkung der Einnahme von Benzodiazepinen, des Konsum s von Koka in und zusätzlich von Alkohol zurückzuführen. Zudem sei aufgrund der in der Explo ration und von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als auch der Versi cherungsakte von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) auszugehen (Urk. 7/29/22 oben) .
Im Weiteren seien analog den ICD-10 Kriter ien die Diagnosekriterien einer p sy chischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrauch (aktive iatrogene Abhängigkeit) (ICD-10 F13.24), einer p sychi sche n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Alkohol, ohne Komplikationen (ICD-10 F10.00) sowie e iner p sychische n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Tabak, Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), erfüllt (Urk. 7/29/22 Mitte) .
Aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nachge wiesenen aktiven K o k ain-Einnahme und der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin in der Vergangenheit o piatsabhängig gewesen sei, sei rein formal analog den ICD-10 Krit erien eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtige Substanzeinnahme (ICD-10 F 19.20) mit Konsum von Opiaten und Cannabis (in der Vergangenheit) und aktuell Kok ain, Benzodiazepine n und Alkohol zu stellen (Urk. 7/29/22 unten) .
Die Gutachter führten aus, die wesentlichen Kennzeichen der Diagnose einer Panik störung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), wie wiederkeh rende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situa tion oder besondere Umstände beschränken würden und deshalb auch nicht vorhersehbar seien, seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 7/29/23 unten f.). Die Gut achter führten weiter aus, die Kriterien einer generalisierten Angststörung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Nervosität trete bei der Beschwerdeführerin nur während der Panikattacken auf und bei den Konzentrationsstörungen handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine Nebenwirkung der Ben zodiazepin ein nahme . Auch die übrigen Symptome in Form von motorischer Spannung und vegetativer Übererregbarkeit würden nur im Rahmen einer Pani kattacke auf treten, womit die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) nicht erfüllt seien
(Urk. 7/29/25 Mitte).
In rheumat olog ischer Hinsicht nannten die Gutachter als Diagnosen ein l um bo spondylogenes Syndrom bei/mit
leicht erosiver
Osteochondrose L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012), leichter Fehlhaltung (Beckentiefstand links), klinisch keinen Hinweisen für ein radikuläres Kompressionssyndrom (Urk.7/29/37 oben) .
D ie Gutachter
berichteten weiter über vorgetragenes Vermeidungsverhalten und von extremen Inkonsistenzen und Diskrepanzen (Urk. 7/29/20 Mitte) sowie von ausge spr ochener Selbstlimitierung (Urk. 7/29/29 oben). Dazu führten sie weiter aus, anhand der gutachterlichen Konsistenzprüfung ergäben sich Hinweise auf nicht im ge klagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen . Da bei be stünden D iskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwe rden; Diskrepanzen zwischen massi ven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich - psychischen Beein träch tigun g in der Untersuchungssituation; Diskrepanzen zwischen dem Aus mass der geschilderte Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inan spruch na hme therapeutischer Hilfe; Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Unter su chung als einge nommen angegebenen Medikamente/ Substanzen u nd deren Nachweis im Blutserum/ Urin. Es w e rd e insbesondere auf den positiven Nachweis von K o k a in verwiesen. Die Einnahme von K o k ain und anderen ille galen Drogen wurde durch die Beschwerdeführerin strikt verneint; Inkonsi sten zen innerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter, vager, unpräzis
ausweichen der Schilderung der Beschwe rden und des Krankheitsverlaufs; Inkon sistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bis herigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (p sychiatrische Konsul tationen al l e 2 Monate, keine stationäre Therapie); Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und der objektiven Befunde; Inkonsistenz zwischen be hauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkenn barkeit des Leidensdruckes (Urk. 7/29/25 unten f.).
Weiter berichteten die Gutachter über diverse nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/29/26 oben Mitte) und hielten fest, dass vermutet werde, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen erheblichen Anteil zur der von der Versicherten demonstrierten Störung beitrage (Urk. 7/29/29
Ziff. 2 Mitte) . Sie gingen überdies davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschla genen medizi nischen Massnahmen (vgl. Urk. 7/29/28
Mitte) innerhalb von 6
Mona ten von e ine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/29/25 oben). Es bestehe aktuell keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung und es sei nicht nachvollzieh bar, dass trotz dem vorgetrage nen Leiden keine stationäre Behandlung stattge funden habe. Es werde dringen d empfohlen die Beschwerdeführerin in einem ärztlich überwachten Programm von Benzodiazepinen zu entgiften und gleich zeitig eine Behandlung der Angst störung einzuleiten (Urk. 7/29/30 oben).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Service aufgrund der erheb lichen Suchterkrankung, insbesondere des iatrogenen Benzodiazepinmiss brauchs, des zusätzlichen Alkoholkonsums und der K o k ain-Einnahme, nicht mehr arbeits fähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Bar mit diversen Alkoholika sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/29/27 Mitte).
In z eitlich flexi ble n Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, kein Schicht dienst, kein direkter berufliche r Kontakt zu Alkohol und Suchtmitteln, bei nur geringem Publikumsverkehr, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine aktive Teilnahme am Strassenverkehr, keine Überwachung von Personen sei medi zinisch-theoretisch in einer konflikta r men Arbeitsatmosphäre im ersten Arbeitsmarkt von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
7/29/27 unten f.). Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zuneh men der Adap tierung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medi zinischen Massnahme n wäre ein Vollpensum innerhalb von 6 Monaten erreichbar (Urk. 7/29/28 oben). Ab Untersuchungsdatum bestehe ab sofort eine mindestens 60%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Ein schrän kung der Arbeitsfä higkeit sei auf die Angsterkrankung und den erheb li chen iatrogenen Benzodia zepin-Konsum zurückzuführen (Urk. 7/29/28 unten f.).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte ab Untersuchungsdatum für jegliche Tätigkeit ganzschichtig voll arbeitsfähig mit Ausnahme weniger quali ta tiver Einschränkungen betreffen d ausschliesslich körperliche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwerer Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und A ufrichten (Urk. 7/29/37 Mitte) . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/30/4) aus, d as Gutachten sei ausführlich und gebe den medizini schen Sachverhalt eindrücklich wieder. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem gut behandelbaren psychischen Leiden auszugehen. Insbesondere würden keine psychischen Einschränkungen bestehen, die eine entsprechende Behandlung un zumutbar erscheinen liesse. Zu berücksichtigen seien zudem Inkon sistenzen, welche die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermindern würden. Insge samt liege daher kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeits fähigkeit über dauernd einschränken würde.
Eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___
datiert vom 3 0. März
2015 (Urk.
7/41/2-3) . 4. 4.1
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S.
E. 2 5. Juni 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf den psychiatrischen Teil des b i di sziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29), davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Ver fügung der Beschwerdegegnerin widerspreche den medizinischen Akten. Ge stü tzt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren B ericht des behandeln den Arztes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 7 Mitte) . Dem gegenüber weise das bidisziplinäre Gutachten - insbesondere der psy chiatrische Teil - Ungenauigkeiten und Fehler auf (S. 10 Ziff. 6 unten) . Im Übrigen bestehe entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin auch bei Annahme eines beweiskräftigen Gutachtens kein Raum, die vom psychiatri schen Gutachter diagnostizierte Panikstörung und die entsprechende Einschät zung der Arbeits fähigkeit von 60 % zu negieren und als nicht schwerwiegende psychische Be schwer den darzustellen (S. 11 Ziff. 7 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/12/5-6) als Diagnose ein chronisches lumbos pondylogenes
Schmerzsyndrom mit /bei erosiver
Osteochondro se L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012). Als weitere Diagnosen nannten sie
einen Status nach Meningitis im Kin desalter, einen Status nach Heroinkonsum (Inhalation zwischen 1 6. und 2 1. Lebens jahr) sowie eine depressive Erkrankung unter Antidepressiva. Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene Osteo chondrose mit wahr scheinlich Modicveränderungen . Eine Operationsindikation bestehe nicht. Bei anhaltenden Beschwerden sei als nächstes eine Facettenge lenksinfiltra tion L5/S1 durchzuführen (S. 1 unten). 3.2
Dr. med. A.___, F achärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 5. November 2013 (7/12/1-4) unter Bezugnahme (und Beilage) auf die Diagnosen
des Berichtes der Klinik Z.___ (vorstehend E.
3.1) aus, dass der Grund für die IV-Anmeldung die psychische Erkrankung gewesen sei (Ziff. 1.11) . 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 9. Dezember 2013 (7/18) als Diagnose eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1) . Seit dem 2 0. Lebensjahr würden zunehmend Ängste und Phobien bestehen, ab 2009 auch depressive Symptome mit immer längeren Arbeitsunterbrüchen (Ziff. 1.4) . Alle vier Wochen komme die Beschwerdeführerin in eine stützende, verhaltensorientierte und edukative Psychotherapie (Ziff. 1.5). Die Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vermindert, zudem sei sie körperlich wegen Rückenbeschwerden einge schränkt . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. März 2012 vollständig arbeits unfähig (Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. September
2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung be wi lligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Ziff. 6) vermag das von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstattete Gutachten (vorste hend E.
3.4) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00607 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, seit 2010 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/6/2), meldete sich u nter Hinweis auf Angstzustände, Depressionen und massive Schlaf probleme am 1 6. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs be zug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab
und holte ein bi diszi pli nä res Gutachten ein, das am 4. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31; Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 7/43 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 2. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2014 eine ganze Rente, eventuell eine Viertelsrente, zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. September
2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung be wi lligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschrän ku ngen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; da s Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere auf den psychiatrischen Teil des b i di sziplinären Gutachtens vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29), davon aus, dass kein invalidisierender Gesund heitsschaden vorliege. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Ver fügung der Beschwerdegegnerin widerspreche den medizinischen Akten. Ge stü tzt auf den schlüssigen und nachvollziehbaren B ericht des behandeln den Arztes sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 7 Mitte) . Dem gegenüber weise das bidisziplinäre Gutachten - insbesondere der psy chiatrische Teil - Ungenauigkeiten und Fehler auf (S. 10 Ziff. 6 unten) . Im Übrigen bestehe entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin auch bei Annahme eines beweiskräftigen Gutachtens kein Raum, die vom psychiatri schen Gutachter diagnostizierte Panikstörung und die entsprechende Einschät zung der Arbeits fähigkeit von 60 % zu negieren und als nicht schwerwiegende psychische Be schwer den darzustellen (S. 11 Ziff. 7 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver neint hat. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik Z.___, Wirbelsäulenchirurgie, nannten im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/12/5-6) als Diagnose ein chronisches lumbos pondylogenes
Schmerzsyndrom mit /bei erosiver
Osteochondro se L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012). Als weitere Diagnosen nannten sie
einen Status nach Meningitis im Kin desalter, einen Status nach Heroinkonsum (Inhalation zwischen 1 6. und 2 1. Lebens jahr) sowie eine depressive Erkrankung unter Antidepressiva. Dazu führten sie aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine fortgeschrittene Osteo chondrose mit wahr scheinlich Modicveränderungen . Eine Operationsindikation bestehe nicht. Bei anhaltenden Beschwerden sei als nächstes eine Facettenge lenksinfiltra tion L5/S1 durchzuführen (S. 1 unten). 3.2
Dr. med. A.___, F achärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 5. November 2013 (7/12/1-4) unter Bezugnahme (und Beilage) auf die Diagnosen
des Berichtes der Klinik Z.___ (vorstehend E.
3.1) aus, dass der Grund für die IV-Anmeldung die psychische Erkrankung gewesen sei (Ziff. 1.11) . 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 9. Dezember 2013 (7/18) als Diagnose eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) mit somatischem Syndrom (Ziff. 1.1) . Seit dem 2 0. Lebensjahr würden zunehmend Ängste und Phobien bestehen, ab 2009 auch depressive Symptome mit immer längeren Arbeitsunterbrüchen (Ziff. 1.4) . Alle vier Wochen komme die Beschwerdeführerin in eine stützende, verhaltensorientierte und edukative Psychotherapie (Ziff. 1.5). Die Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien vermindert, zudem sei sie körperlich wegen Rückenbeschwerden einge schränkt . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. März 2012 vollständig arbeits unfähig (Ziff. 1.6- 1.7) . 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, führten im bidisziplinären Gutachten des E.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/29)
aus, d ie durch die Beschwerdeführerin geschilderten Angstsymptome, begleitet von Panikattacken, und die gedrückte Stimmung seien aktuell analog den ICD-10 Kriterien auf eine allenfalls l eicht gradige depressive Störung (ICD-10 F32.0), differentialdiagnostisch auf die Ne benwirkung der Einnahme von Benzodiazepinen, des Konsum s von Koka in und zusätzlich von Alkohol zurückzuführen. Zudem sei aufgrund der in der Explo ration und von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben als auch der Versi cherungsakte von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) auszugehen (Urk. 7/29/22 oben) .
Im Weiteren seien analog den ICD-10 Kriter ien die Diagnosekriterien einer p sy chischen und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Sub stanzgebrauch (aktive iatrogene Abhängigkeit) (ICD-10 F13.24), einer p sychi sche n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Alkohol, ohne Komplikationen (ICD-10 F10.00) sowie e iner p sychische n und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störungen durch Tabak, Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), erfüllt (Urk. 7/29/22 Mitte) .
Aufgrund der im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nachge wiesenen aktiven K o k ain-Einnahme und der Tatsache, dass die Beschwerdefüh rerin in der Vergangenheit o piatsabhängig gewesen sei, sei rein formal analog den ICD-10 Krit erien eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtige Substanzeinnahme (ICD-10 F 19.20) mit Konsum von Opiaten und Cannabis (in der Vergangenheit) und aktuell Kok ain, Benzodiazepine n und Alkohol zu stellen (Urk. 7/29/22 unten) .
Die Gutachter führten aus, die wesentlichen Kennzeichen der Diagnose einer Panik störung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), wie wiederkeh rende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situa tion oder besondere Umstände beschränken würden und deshalb auch nicht vorhersehbar seien, seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 7/29/23 unten f.). Die Gut achter führten weiter aus, die Kriterien einer generalisierten Angststörung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Nervosität trete bei der Beschwerdeführerin nur während der Panikattacken auf und bei den Konzentrationsstörungen handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine Nebenwirkung der Ben zodiazepin ein nahme . Auch die übrigen Symptome in Form von motorischer Spannung und vegetativer Übererregbarkeit würden nur im Rahmen einer Pani kattacke auf treten, womit die diagnostischen Kriterien einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) nicht erfüllt seien
(Urk. 7/29/25 Mitte).
In rheumat olog ischer Hinsicht nannten die Gutachter als Diagnosen ein l um bo spondylogenes Syndrom bei/mit
leicht erosiver
Osteochondrose L5/S1 (MRI 1 7. Februar 2012), leichter Fehlhaltung (Beckentiefstand links), klinisch keinen Hinweisen für ein radikuläres Kompressionssyndrom (Urk.7/29/37 oben) .
D ie Gutachter
berichteten weiter über vorgetragenes Vermeidungsverhalten und von extremen Inkonsistenzen und Diskrepanzen (Urk. 7/29/20 Mitte) sowie von ausge spr ochener Selbstlimitierung (Urk. 7/29/29 oben). Dazu führten sie weiter aus, anhand der gutachterlichen Konsistenzprüfung ergäben sich Hinweise auf nicht im ge klagten Umfang vorhandene Fun ktionsbeeinträchtigungen . Da bei be stünden D iskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Be schwerden und der Vagheit der Beschwe rden; Diskrepanzen zwischen massi ven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich - psychischen Beein träch tigun g in der Untersuchungssituation; Diskrepanzen zwischen dem Aus mass der geschilderte Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inan spruch na hme therapeutischer Hilfe; Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Unter su chung als einge nommen angegebenen Medikamente/ Substanzen u nd deren Nachweis im Blutserum/ Urin. Es w e rd e insbesondere auf den positiven Nachweis von K o k a in verwiesen. Die Einnahme von K o k ain und anderen ille galen Drogen wurde durch die Beschwerdeführerin strikt verneint; Inkonsi sten zen innerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter, vager, unpräzis
ausweichen der Schilderung der Beschwe rden und des Krankheitsverlaufs; Inkon sistenz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bis herigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (p sychiatrische Konsul tationen al l e 2 Monate, keine stationäre Therapie); Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und der objektiven Befunde; Inkonsistenz zwischen be hauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkenn barkeit des Leidensdruckes (Urk. 7/29/25 unten f.).
Weiter berichteten die Gutachter über diverse nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/29/26 oben Mitte) und hielten fest, dass vermutet werde, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen erheblichen Anteil zur der von der Versicherten demonstrierten Störung beitrage (Urk. 7/29/29
Ziff. 2 Mitte) . Sie gingen überdies davon aus, dass nach Umsetzung der vorgeschla genen medizi nischen Massnahmen (vgl. Urk. 7/29/28
Mitte) innerhalb von 6
Mona ten von e ine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/29/25 oben). Es bestehe aktuell keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeu tische Behandlung und es sei nicht nachvollzieh bar, dass trotz dem vorgetrage nen Leiden keine stationäre Behandlung stattge funden habe. Es werde dringen d empfohlen die Beschwerdeführerin in einem ärztlich überwachten Programm von Benzodiazepinen zu entgiften und gleich zeitig eine Behandlung der Angst störung einzuleiten (Urk. 7/29/30 oben).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Service aufgrund der erheb lichen Suchterkrankung, insbesondere des iatrogenen Benzodiazepinmiss brauchs, des zusätzlichen Alkoholkonsums und der K o k ain-Einnahme, nicht mehr arbeits fähig sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Bar mit diversen Alkoholika sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/29/27 Mitte).
In z eitlich flexi ble n Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, kein Schicht dienst, kein direkter berufliche r Kontakt zu Alkohol und Suchtmitteln, bei nur geringem Publikumsverkehr, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen, keine aktive Teilnahme am Strassenverkehr, keine Überwachung von Personen sei medi zinisch-theoretisch in einer konflikta r men Arbeitsatmosphäre im ersten Arbeitsmarkt von einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.
7/29/27 unten f.). Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zuneh men der Adap tierung am Arbeitsplatz und Umsetzung der vorgeschlagenen medi zinischen Massnahme n wäre ein Vollpensum innerhalb von 6 Monaten erreichbar (Urk. 7/29/28 oben). Ab Untersuchungsdatum bestehe ab sofort eine mindestens 60%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Ein schrän kung der Arbeitsfä higkeit sei auf die Angsterkrankung und den erheb li chen iatrogenen Benzodia zepin-Konsum zurückzuführen (Urk. 7/29/28 unten f.).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte ab Untersuchungsdatum für jegliche Tätigkeit ganzschichtig voll arbeitsfähig mit Ausnahme weniger quali ta tiver Einschränkungen betreffen d ausschliesslich körperliche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwerer Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und A ufrichten (Urk. 7/29/37 Mitte) . 3.5
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/30/4) aus, d as Gutachten sei ausführlich und gebe den medizini schen Sachverhalt eindrücklich wieder. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einem gut behandelbaren psychischen Leiden auszugehen. Insbesondere würden keine psychischen Einschränkungen bestehen, die eine entsprechende Behandlung un zumutbar erscheinen liesse. Zu berücksichtigen seien zudem Inkon sistenzen, welche die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin vermindern würden. Insge samt liege daher kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeits fähigkeit über dauernd einschränken würde.
Eine weitere Stellungnahme von Dr. F.___
datiert vom 3 0. März
2015 (Urk.
7/41/2-3) . 4. 4.1
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S.
10 Ziff. 6) vermag das von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstattete Gutachten (vorste hend E.
3.4) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforde rungen (E.
1.3) vollumfänglich zu erfüllen. Die Gutachter tätigte n eigene, um fassende Abklärungen, berücksichtigte n die beklagten Beschwerden und be grün dete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten .
So führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kriterien einer generalisierten Angststörung vorliegend nicht erfüllt seien und wiesen diesbezüglich auf eine nicht leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hin . Weiter zeigten die Gutachter in differen zierter Weise das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Vermeidungsver halten, extreme Inkonsistenzen und Diskrepanzen auf und berichteten über au s gesprochene Selbstlimitierung, woraus sich Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben würden . Die gut achter liche Beurteilung leuchtet daher in der Darlegung der medizinischen Zu stän de sowie in Bezug auf die ge zogenen Schlussfolgerungen ein und ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend, womit für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage eines invalidisierende n
Gesundheits schaden s ist zu bemerken, dass diese Beurteilung eine Rechtsfrage ist und damit nicht
abschliessend den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.
3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/ 20 07 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellatio nen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festge stellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die im Gutachten eingehend dargestellten Inkonsistenzen und Diskrepanzen und das von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vorgetragene Vermeidungsverhalten, die ausgesprochene Selbstlimitierung
sowie die diversen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. vorstehend E . 3.4)
sprechen in ihrer Vie l zahl und Ausprägung deutlich gegen die Annahme einer versicherte n
Ge sund heitsschädigung (zu den sog. Aus s chluss gründen vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass rechtsprechungsgemäss ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und an dere schadenmindernde Faktoren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfä higkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht . Diesbezüglich wurde im Gutachten explizit fest gehalten, dass vorliegend keine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung erfolge und prognostisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adap tierter Tätigkeit aus zugehen sei . Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass ihr die „Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe“ fälschlicher weise negativ angelastet werden (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 6), ist zu bemerken, dass auch eine Therapiefrequenz von „nur etwa alle vier Wochen“ (Schreiben von Dr.
B.___ vom 13.
Oktober
2014; Urk. 7/37 S.
1) hinsichtlich des von der Be schwe r deführerin geschilderten Beschwerdeausmas ses
gleichwohl keiner leitli nien ge rechten Therapie entspricht und schliesslich ebenso
gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht.
A us rechtlicher Sicht ist mithin anzumerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüf barer Informationen über die Alltagsbewältigung zu validieren sind .
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Wegefähigkeit (Urk. 1 S. 11 oben) stösst insofern ins Leere, als dass von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerdeausmass mit der von ihr gemachten Rundreise in G.___ und der im Jahr 2014 geplanten Reise (vgl. Urk. 7/29/10 oben) nicht vereinbar ist und einem erheblichen Leidensdruck infolge Angst- und Panik störung ebenfalls entscheidend entgegen steht . 4.3
Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Die anderweitige Einschätzung des behan deln den Psychiaters Dr. B.___ (vorstehend E.
3.3, vgl. auch Urk. 7/37) vermag daran nichts zu ändern und findet auch in der Erfahrungstatsache ihre Erklä rung, dass behandelnde Arztpersonen mitunter auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen. Die Gutachter führten bezüglich der abweichenden Beur teilung durch
Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar aus, weshalb vorliegend von kei ner generalisierten Angststörung ausgegangen we rden könne (vor stehend E. 3.4).
W egen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag
ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches liegt vorliegend nicht vor, berücksichtigen die Gutachter
doch sämtliche von der Beschwerdeführer in anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwer den sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.
Im Übrigen vermag die unterschiedliche Ansicht hinsichtlich des Benzodiaze pin-Missbrauchs
an der vorliegenden Beurteilung eines nicht invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens nichts zu ändern und kann im Ergebnis in sofern offen bleiben, als die Gutachter in der Laboruntersuchung trotz Vernei nung von Seiten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/29/14) auch einen Kokain- und A lkoholkonsum festgestellt haben, welcher auf erhebliche Nebenwirkungen und ähnliche Symptome wie die von der Beschwerdeführerin geschildert en
schliessen lasse (Urk. 7/29/21 oben, Urk. 7/29/23 Mitte).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass der RAD vom Gutachten abweichende Diagnosen aufführt (vgl. Urk.
1 S.
8 Mitte), verkennt sie, dass der RAD in seiner Stellungnahme nicht von Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit, sondern von Diagnosen mit dauerhafter Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit spricht (vgl. Urk. 7/30/5 unten) und damit bereits einer versicherungsmedizinischen Beurteilung Rechnung trägt. 4. 4
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von keinem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aus ging.
In somatischer Hinsicht ist unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten mit Aus nahme weniger qualitativer Einschränkungen - betreffend ausschliesslich kör per liche Schwerarbeit (Heben und Tragen schwere Gewichte) sowie Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten - ganzschichtig voll arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.4) . 4.5
Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad ge schlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E.
3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vor liegend zu bejahen ist, da die Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr erwerbs tä tig ist und zur Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn der letzten Tätigkeit ausgegangen werden kann .
Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E.
5.2). Da die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E.
4.4), kann vor liegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §
16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager