Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ arbeitet e seit 1992 bei der Y.___, zuletzt als Kassiererin, wobei sie
in einem Pensum von 85 % tätig war (Urk. 9/15/2) .
A b dem 18. November 20 0 8 wurde sie in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/3 /6), und am 19. Januar 2009 wurde eine Ope ration ein es Karpaltunnelsyndroms links und ein es Handgelenksganglion s
pal mar radial links durchgeführt (vgl. Urk. 9/8/8). Am 28. August 2009 meldete sich die Versicherte infolge Krankheit erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/7, Urk. 9/15) und
medizinische Aus künfte
(Urk. 9/8, Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/ 16, Urk. 9/25) ein, liess d ie Ver si cherte am 13. April 2011 durch das Z.___
polydisziplinär abklären (Gutachten vom 26. Juni 2011, Urk. 9/46) und nahm am
13. Dezember 2011 auch Abklärungen im Haushalt vor (Urk. 9/59) .
Der Abklä rungsdienst
qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Erwerbsbe reich und zu 15 % im Haushaltsbereich Tätige (Urk. 9/59/3)
und ermittelte im Haushalts be reich
eine Einschränkung von 40, 10 % (Urk. 9/59/ 7) .
Im Erwerbs bereich
errech nete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 9/60) . In Anwendung der gemischten Methode sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Verfügung vom
5. Juni 2012 infolge der
Einschränkung beider Hände ab dem
1. März 2010
auf der Basis eines 47%igen Invaliditätsgrades eine Viertel s rente zu (Urk. 9/65).
Revisionsweise überprüfte die IV-Stelle die Rente und teilte am 7. Juni 2013 mit, dass weiterhin
Anspruch auf eine Viertel s rente bestehe (Urk. 9/74) . Am 2 4 . November 2013 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/ 75), wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. November 2011 (Urk. 9/75 /1-7) und einen
Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 einreichte (Urk. 9/75 /8-9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 9/87) . Die se Verfügung
blieb unangefochten. 1.2
Daraufhin erfolgte eine erneute revisi onsweise Überprüfung der Rente, weil die Versicherte wieder
ein Revisionsgesuch stellte, indem sie ein en Arztbericht, de n Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 sowie eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug, welche vom 6. Oktober 2014 datiert, bei der IV-Stelle
einreichte (Urk. 9/89, Urk. 9/90).
In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug ein (Urk. 9/94) und liess die Versicherte am 15. Januar 2015 durch RAD-Ärztin med.
pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, unter su chen (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 9/96). Dabei wendete die IV-Stelle
weiterhin die gemischte Methode a n
und ging sowohl im Haus halts - wie auch in Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl.
Urk. 9/100/4-5).
Die Versicherte liess dagegen - vertreten durch die For tuna Rechtsschutz- Ver si cherungs -Gesellschaft (Urk. 9/98) - am
25. Februar 2015 respektive am
20. April 2015 Einwand erheben (Urk. 9/97, Urk. 9/102) . M it Verfügung vom 28. April 2015 hob die IV-Stelle die bisher gewährte Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde ent zog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/104 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess d ie Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean tra g e n, die Verfügung vom 28. April 2015 sei aufzuhe ben und es sei ihr eine an gemessene Rente – mindestens die bisherige Viertelsr en t e
- zuzusprechen. E ven tualiter sei ein umfassendes Gutachten einzuhol en. Zu dem sei ein zweiter Schrif tenwechsel
an zu ordnen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2015 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde. Mit V er fügung vom 13. Juli 2015 teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachte, liess es jedoch den Parteien offen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unter lagen einzureichen. Auch stellte es der Beschwerdeführerin die Beschwer de ant wort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 10) .
Am 20. Juli 2015 reichte die Be schwerde führerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12), der der Beschwer de gegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten U nterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Viertel s rente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich be deut same Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Die Feststellung einer revisi onsbe gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver gang enen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor han densein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis ist der revisionsrechtliche Entscheid d er Beschwer degegnerin vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87), dem eine materielle Abklä rung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rentenerhöhungsgesuchs zu Grunde lag. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Revision vom 7. Juni 2013 (Urk. 9/74) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die orthopädisch - rheumatologische Untersuchung durch RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 15. Januar 2015 und den am 19. Januar 2015 erstellten Bericht eine Verbesserung des Gesund heits zustandes an (Urk. 2) .
RAD-Ärztin med. pract . C.___
hielt fest, in ihrer bis herigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hin gegen bestehe seit dem 15. Januar 2015 in einer leidensangepasste n Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit (Urk. 9/93/11) . 2.3
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor . Das Vorgehen der Beschwer degegnerin ziele einzig darauf ab, möglichst rasch die Verfügung erlassen zu können und so die Einstellung der Rente möglichst früh umzusetzen. Die
Be schwerdegegnerin habe sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt, sondern nur auf den Bericht der RAD-Ärztin abgestellt. Da mit verletze sie den Untersuchungsgrund satz und ihre Abklärungspflicht. Des halb sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen .
Im Z.___ -Gutachten vom 26. Juni 2011 sei aufgrund der Handbeschwerden eine 50%ige Arb eits fähig keit anerkannt worden, welche die Beschwerdegegnerin übernom men habe.
Gestützt auf diese s Gutachten sei die Viertel s rente ab dem 1. November 2006 (richtig: ab 1. März 20 10) zugesprochen worden.
Das
B.___, Klinik für Rheumatologie, gehe im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von einer maxi malen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 bis 50 % aus. Die Rentenhöhe sei sodann mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 (richtig: 7. Juni 2013) und vom 24. Juli 201 4 b estätigt worden. Inwiefern innerhalb des Zeit rau mes vom
24. Juli 2014 bis zur Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 15. Janu a r 2015 eine relevante Verbesserung
eingetreten sei, werde in keiner Weise aus geführt. Eine Verbesserung der Handbeschwerden sei nicht aktenkun dig, wes we gen weiterhin mindestens eine Viertelsrente geschuldet sei (Urk. 1 S. 3) . Es sei vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus zugehen, da neben den Handbeschwerden auch Beschwerden der Wirbelsäule und der Knie aktenkundig seien, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Die RAD-Ärztin habe das Z.___ -Gutachten frei interpretiert und festge halten, dass an geblich bei einer adäquaten Therapie eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit möglich sei (Urk. 1 S. 4) . M ed.
pract .
C.___ könne ihre Schlussfolgerung wede r auf das Gutachten noch auf die Arztberichte stützen. Ihre Schluss fol gerung sei medizinisch nicht begründet, weswegen die Einstel lung der Rente nicht verfügt werden dürfe. Sie interpretiere den gleich geblie benen Gesund heits zustand einfach anders. Es sei zumindest eine fachärztliche Beurteilung durch eine externe Gutachterstelle nötig, bevor überhaupt eine Einstellung der bisherigen Rente verfügt werden könne, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass sich die Handsymptomatik verbessert habe. Auch setze sich med.
pract .
C.___ nicht mit den anderslautenden Arztbe richten auseinander (Urk. 1 S. 5) . Sodann gehe aus dem Bericht von med.
pract .
C.___ hervor, dass an geb lich lediglich die linke Hand beeinträchtigt sei, was jedoch nicht den Tat sachen entspreche, da auch die rechte Hand eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 6) . Ausserdem bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschrän kung im Haushalt, welche in keiner Weise gewürdigt worden sei (Urk. 1 S. 7).
3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der Viertelsrente am 5. Juni 2012 (Urk. 9/65)
insbesondere auf das medizinische Gutachten
des Z.___ vom 26.
Juni 2011 (Urk. 9/46) .
A ls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten zu ent neh men (Urk. 9/46/19-20) : 1. Chronifizierte multifaktorielle Handschmerzen beidseits (ICD-10 G56.0/M67 . 4) - Status nach CTS-Operation u nd Ganglionsresektion radiokarpal links
01/09 - Residuelle Reizsymptomatik des Nevus
medianus links - s eptiertes
radiopalmares Ganglion und leichte Handgelenksarthrose sowie
degenerativ veränderter Discus
triangularis links (Arthro -MRI 10/10) - mässiges CTS rechts (ENG 11/10) - grosses septiertes
radiopalmares Ganglion, degenerativ veränderter
Discus
triangularis und Tendinose der Extensor - carpi - ulnaris - Sehne
rechts
(Arthro -MRI 09/10) - zusätzliche Beeinflussung der Handschmerzen links durch ein zervi
koradikuläres Syndrom C6 links (vgl. Diagnose 2) 2. Radikuläres Reizsyndrom C6 links bei vorbestehendem ch r onischem zevi kos pondylogenem Syndrom (ICD-10 M53.1/M50.1) - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit mittelschwerer bis schwerer
Foraminalstenose C5/6 links (MRI-HWS 12/10) 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - k linisch keine Hinweise für eine neurologische Komplikation.
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten wurde festgehalten, dass bei den Untersuchungen die von der Beschwerde füh rerin angegebenen Schmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen im Vor dergrund
gestanden hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit zehn Jahren an lumbale n Rückenschmerzen. Bei der rheumatologi schen Untersuchung hätten die Beschwerden an den Händen teilweise objekti viert werden können. Sie seien multifaktoriell bedingt, teilweise neurogen bei im MRI nachgewiesener Diskushernie und Nervenwurzelreizung C6 sowie auch arthrogen bedingt. Die objektiven Befunde hätten aber je nach Untersuchungs schritt differiert. Auch die Spontanbewegungen der Hände seien teilweise ohne wesentlich sichtbare Einschränkungen möglich gewesen . Aufgrund der objek tiven Befunde, insbesondere der elektrophysiologisch nachgewiesenen Carpal tunnel-Symptomatik rechts und des zervikoradikulären Syndroms links sei die Be lastbarkeit beider Hände aber deutlich eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Kassiererin sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgrund der soma tisch nicht vollstän dig erklärbaren Beschwerden
eine Schmerzverar beitungs stö rung diagnostiziert worden . Eine zusätzliche psychische Erkrankung bestehe abe r nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht eingeschränkt (Urk. 9/46/20-21) .
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in ei ne r
körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leis tungs fähig. Idealerweise soll t e diese Arbeitsfähigkeit in einem höheren zeitli chen Pensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag mit etwas vermehrten Pausen rea li siert werden (Urk. 9/46/21) . In der angestammten Tätigkeit bestehe seit No vem ber 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leichten Verweistätigkeiten könne,
über die Zeit gemittelt, seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für die Haushaltstätigkeit be stehe ebenfalls eine Einschränkung. Da nur leichte Arbeiten möglich seien, sei für die Haushalttätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 35 % anzunehmen (Urk. 9/46/21) . 3. 2
Die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87) basierte l aut Feststellungsblatt vom 8. April 2014 (Urk. 9/79) auf de m Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom
17. September 2013 (Urk. 9/75 / 8-9), de m
Arzt bericht von Dr. A.___ vom 24. Novem ber 2013 (Urk. 9/75 / 1-7) und einer ergän zenden Bemerkung desselben Arztes, welche undatiert ist (Urk. 9/78) . Den bei den Arztberichten sind folgende Diagnosen zu entnehmen : Cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts (grosses Ganglion und Neuritis des n. medianus (Hand) sowie ein mittelschweres Karpaltunnelsyn drom), chronische Handschmerzen links (septiertes Ganglion radiocarpal und Neuritis des n. medianus), Quincke-Oedem
unter Vimovo und/oder Tra mal
10/12, c hronisches Panvertebralsyndrom, l eich tes
Sulcus
ulnaris Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), m etabolisches Syn drom (Adipositas, BMI 32
kg/m 2, a rterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Neben diag nosen (l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), Asthma bronchiale, Unver träg lichkeit auf Pregabalin, Verdacht auf Sialolithiasis
Glandula
subman di bularis), Lyricaunverträglichkeit 10/10 (Urk. 9/75/2, Urk. 9/ 75/8 -9) . 4. 4. 1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (Urk. 9/89), aus der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . C.___, durchgeführten orthopädisch en /rheumatologischen Untersuchung vom
15. Janu ar 2015 (Urk. 9/93) und aus de m ambulanten Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. April 201 5 (Urk. 9/101) . 4.2
Dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014
(Urk. 9/89) sind als Diagnosen e in c hronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom L5 links, ein c ervicoradikuläre s Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts, chronische Handschmerzen links, ein Vitamin - D - Mangel, ein leichtes Sulcus - ulnaris - Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), ein metabolische s Syndrom sowie eine Polyallergie zu entnehmen (Urk. 9/89/1-2) .
Dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatolo gie vom 20. April 2015 (Urk. 9/101) ist als zusätzliche Diagnose zum Austritts bericht vom 30. August 2014 (Urk. 9/89) zu entnehmen (Urk. 9/101 /1):
Akute Knieschmerzen mit/bei, EM 02/15 - Symptomatische r Gonarthrose links - Ev. z usätzlich entzündliche Komponente - MRI Knie links nativ vom 14. April 2015:
Bone
bruise am medialen Femurkon d yl sowie am medialen Tibiaplateau
Gezerrtes vorderes Kr euz band
Kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkondyl
Kleiner schräger M e n i skusriss am medialen Hinterhorn
Bursitis präpatellaris
Bakerzyste . 4 .3
Am 15. Januar 2015 führte die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . C.___, eine orthopädisch - rheumatologische Untersu chung durch (Urk. 9/93). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt med. pract . C.___
fest (Urk. 9/93/10): 1. Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hand bei/mit - einem Status nach CTS-Operation und Ganglion-Exzision - Dysästhesien der linken Hand 2. chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom - ohne radikuläre Symptomatik - bei im MRI nachgewiesener Foramenstenose C5/6 3. Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik.
M ed.
pract .
C.___ untersuchte die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten (Schul tergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke), die unteren
Extremitäten (Kniegelenke, Sprunggelenke, Fuss) und die Hüftgelenke (Urk. 9/ 93/5- 10) .
Unter „Kritische Würdigung der Aktenlage“ hielt med.
pr a ct .
C.___ fest, be reits bei der Befunderhebung zum
Z.___ - Gutachten vom 7. Juli 2011 (richtig: 26. Juni 2011) seien Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung dokumentiert worden (Urk. 9/93/10, vgl. Urk. 9/ 46/14-15). Objektive Hinweise auf eine dauer hafte Minderbelastung des linken Arms hätten sich damals ebenso wie heute nicht gefunden. Der Gutachter habe damals keine muskulären Atrophien gefun den. Dies entspreche auch dem heutigen Befund. Der rheumatologische Gutach te r habe empf o hl en, eine Algodystrophie (M. Sudeck) auszuschlie s sen. H e ute hätten sich keinerlei Hinweiszeichen auf eine solche Erkrankung ergeben. Der rheuma tolo gische Gutachter sei damals zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Ein sc hränkungen im Bereich der Hände Tätigkeiten mit starken und mittel star ken Belastungen der Hände nicht mehr zumutbar seien. Für leichte Belas tung en habe
er aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor gesehen (vgl. Urk. 9/ 46/18) und eine Revision in einem Jahr empfohlen . Auch habe er
ausgeführt, dass b ei der Durchführung ei ner adäquaten Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. Urk. 9/ 46/19), und
die Schmerztherapie zu optimieren emp fohlen . Eine spezifische Behandlung der Halswirbelsäule und ergotherapeutische Be handlungen habe er ebenfalls für empfehlenswert gehalten. Angesichts der nu r partiell durch fass bare Befunde erklärbaren Symptomatik, habe er weitere Ope ra tionen für nicht indiziert gehalten. Dem könne zugestimmt werden. Wie schon bei der Begut achtung im Z.___ bestehe auch heute noch eine ausgeprägte Krank heitsüberzeu gung, so dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Ressour cen für eine Be rufstätigkeit sehe (Urk. 9/93/10).
Anlass der heutigen Untersuchung sei der eingereichte Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (vgl. Urk. 9/89), gemäss welchem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin durch eine radikuläre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule ver schlechtert habe. Med. pract . C.___ führte aus, dass sich w eder bei der kli ni schen Untersuchung noch
anamnestisch
Hinweise auf eine dauerhafte radi ku läre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule
hätten finden lassen . Somit be stehe keine Verschlechterung. Es bestehe weiterhin wie schon im Zeit punkt des
Z.___ - Gutachtens ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Schmerz thera pie . Bei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Labor kontrolle sei das Schmerzmittel Paracetamol nur unterhalb des wirksamen Ser umspiegels nach weisbar gewesen (Urk. 9/93/11) .
Eine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit für leichte Arbeiten ohne be son dere Anforderungen an die Kraft und das feinmotorische Geschick sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne die Wieder eingliederung in eine angepasste Tätigkeit wie schon 2011 vom Gutach ter dargelegt mit 50 % begonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert wer den (Urk.
/93/11).
Die versicherungsmedizinische Beurteilung ergab, dass ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 ar beitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und das feinmotorische Geschick der Hände, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Januar 2015 ausgewiesen. Der Gesundheitszustand h abe sich seit dem Z.___ - Gutachten vom 26. Juni 2011 nicht verschlechtert. Eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 50 % sei schon zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2011 möglich gewesen (Urk. 9/93/11). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den
orthopädisch - rheumatologischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/93), welche zum Schluss kam, das s die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2015 zu 100 % in einer leidens an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Erw .
4.3). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf diese Stellungnahme abgestellt werden kann. 5.2
Der Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 setzt sich kaum mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und den medi zi nischen Vorakten auseinander.
Insbesondere aber bezieht sich der – zwecks Rentenrevision erstellte – Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts . Med. pract . C.___ führt denn auch lediglich aus, der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin habe sich seit dem Z.___ - Gutachten nicht ve rschlechtert. Ihre Ausfüh rungen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ba sie ren nur auf der im Z.___ - Gutachten gemachten Angabe, aus medizinischer Sicht könne die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit mit 50 % be gonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert werden (Urk. 9/93/11).
Dem Z.___ - Gut achten ist zu entnehmen, dass eine Steigerung des Pensums einen günstigen Verlauf voraussetz t (Urk. 9/46/22).
Med. pract . C.___
macht e aber keine nach vollziehbaren Angaben, weshalb sie von einem günstigen Verlauf ausg ehe . S ie stellte
grösstenteils dieselben Diagnosen wie bereits dem Z.___ - Gut achten vom
26. Juni 2011 zu entnehmen sind, jedoch nannte sie die Hand schmerzen rechts nicht mehr . Es ist somit unklar, ob rechts weiterhin Beschwer den bestehen oder ob es zu einer Verbesserung der medizinischen Situation kam und ob diese Aus wirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit hat . Dazu äussert sich der Untersuchungs bericht nicht. Es bleibt somit insgesamt unklar, wie sich die
klinischen Befunde im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert haben, womit nicht zuver lässig festgestellt werden kann, ob effektiv v on einer Verän derung des Gesund heits zustandes auszugehen ist oder allenfalls eine andere Be urteilung des näm lichen Sachverhalts vorliegt, welche revision s rechtlich unbeachtlich wäre .
Die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte auch eine s orgfältigere Begründung erfordert, da das B.___, Klinik für Rheumatologie, in seinem Austrittsbericht vom 30. August 2014 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausging und im Vergleich zu früher ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 mit sensiblem Ausfall im Dermatom L5 links diagnostizierte und
d aher eine Teilarbeitsfähigkeit zwischen 30 und maxi mal 50 % für eine wechselseitige, rückengerechte, leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, die fünf Kilogramm
übersteigen, attestierte (Urk. 9/89/3) .
Bei der letzten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente
am 24. Juli 2014 war mehr heit lich auf einen früheren Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 abgestellt worden, wobei dieser damals von keine r Verände rung des Gesundheitszustandes ausg e g angen war (Urk. 9/79 /3, vgl. Urk. 9/75/8-9) .
Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin med. pract . C.___ vermag daher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen. Er kann daher nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung sein, zu mal auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur ge ringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf 135 V 465 E. 4.4). 5.3
Was die Berichte des B.___ vom 30. August 2014 und vom 20. April 2015 anbelangt (Urk. 9/89, Urk. 9/101), ist festzustellen, dass bereits im Z.___ -Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom fest gehalten wurde,
währenddem dieser Befund den vorange ga n g en en
Arztbe rich ten des B.___, Klinik für Rheumatologie, nicht zu entneh men
war (vgl. Urk. 9/25/6-7, Urk. 9/75/8-9).
D aher ist unklar, ob es zu einer weiteren Verschlechterung kam .
Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt . Da revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3), kann bezüglich der Auswirkungen des Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Bezüglich des linken Knies ist anzufügen, dass aus dem Bericht vom 20. April 2015 nicht hervor geht, inwiefern sich diese Diagnose zusät zlich invalidisierend auswirkt, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen und insgesamt nicht abschliessend auf diese Berichte abgestellt werden kann. 5.4
Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen weiteren Arzt bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Mai 2015
ein (Urk. 3). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Ver schlechterung stattgefunden habe, zumal ein neuer Beschwerdeaspekt aufgetre ten sei. Seit Frühling dieses Jahres leide die Beschwerdeführerin neu an einer undifferen zier ten rezidivierenden Gonarthritis links. Neu habe sich auch in der hämato mo graphischen Bildgebung des Knies eine Bone
bruise am medialen Femurkondyl und eine kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkon dyl gezeigt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der neuen oben genannten Diagnose. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepasst en Tätigkeit empfehle sich die Durchführung einer Evaluation der Leistungs fähig keit sowie ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 3 S. 2).
Der Gesundheitszustand verschlechterte sich gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2015 noch im Frühling und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 201 5. Deshalb ist dieser Bericht zu berücksichtigen . Dem Arztbericht kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich die neue Diagnose auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt.
Die IV-Stelle hat – wie bereits unter Erw ägung
5.3 aus geführt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbericht (Urk. 3 S. 2) weitere Abklärungen zu tätigen . 5.5
Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässige n Fest stellungen darüber, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Tätigkeit im Haushalt entwickelt hat . Damit kann auch nicht beur teilt werden, ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zu sätz licher medizinischer Grundlagen. Die Verfügung vom
28. April 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer den recht sprech ungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ex pertise genü gen den fachärztlichen orthopä d i s ch - rheumatologische n
Begutach tung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen. 5.6
Es ist anzumerken, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (BGE 125 V 150 E.
2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Feststellungsblatt vom 4. März 2015 (Urk. 9/101) aus, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch immer nur einer 85%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher sei davon auszugehen, das s sie den Haushalt wieder selbständig führen könne (Urk. 9/10 0 /5). Sie ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht mehr ein geschränkt ist, und wendete weiterhin die gemischte Methode an . Dadurch ver kannte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch bei
Annahme einer 100%igen
Arbeitsfäh igkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
im Haus halt Einschränkungen erfahren könnte .
Die einzige vorhandene Haushaltsabklärung datie rt vom 27. März 2012, wobei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 von der Abklärungsperson zu Hause besucht wurde (Urk. 9/59) . Sollten die ergänzenden medizinischen Ab klärungen eine weiterhin bestehende oder gar verschlechterte, invalidenversi che rungsrechtlich bedeutsame gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, wäre eine neue Haushaltsabklärung vorzunehmen, um die zusätzlichen Einschränkungen und allfällige n Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6 .
6.1
Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin brachte dage gen vor, es sei der IV-Stelle einzig darum gegangen, umgehend, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, die Rente einzu stellen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3).
Gemäss Art. 66 IVG in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfü gung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz die von der Vor instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. 6.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnli che Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Be hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 110 V 45 E. 5b). Im allge mei nen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Ge wicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeu gende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 AHVG anwendbar. We il die Verwaltung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung selbst dann entziehen darf, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Ver fügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzu greifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert – unter Vorbehalt einer all fällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit pun k tes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabset zung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wir kung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder
-au f hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6 . 3
Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin eine Viertelsrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren – was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist – heraus, dass kein Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdefüh rerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte – man gels gutgläubigen Bezuges – von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein offensichtlich erheb liches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das dem gegenüber angesichts des Wegfalls des Renten e inkommens bestehende In te resse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge al len falls nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Be schwer de gegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes bezieh ungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätig keit im Haushalt eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Ver waltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt miss bräuchlich provo ziert, zumal die Beschwerdeführerin die Revision durch das Einreichen eines weiteren Arztberichtes einleitete, ist dem Begehren um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) nicht stattzugeben. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abge wiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Viertel s rente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich be deut same Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Die Feststellung einer revisi onsbe gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver gang enen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor han densein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis ist der revisionsrechtliche Entscheid d er Beschwer degegnerin vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87), dem eine materielle Abklä rung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rentenerhöhungsgesuchs zu Grunde lag. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Revision vom 7. Juni 2013 (Urk. 9/74) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die orthopädisch - rheumatologische Untersuchung durch RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 15. Januar 2015 und den am 19. Januar 2015 erstellten Bericht eine Verbesserung des Gesund heits zustandes an (Urk. 2) .
RAD-Ärztin med. pract . C.___
hielt fest, in ihrer bis herigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hin gegen bestehe seit dem 15. Januar 2015 in einer leidensangepasste n Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit (Urk. 9/93/11) . 2.3
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor . Das Vorgehen der Beschwer degegnerin ziele einzig darauf ab, möglichst rasch die Verfügung erlassen zu können und so die Einstellung der Rente möglichst früh umzusetzen. Die
Be schwerdegegnerin habe sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt, sondern nur auf den Bericht der RAD-Ärztin abgestellt. Da mit verletze sie den Untersuchungsgrund satz und ihre Abklärungspflicht. Des halb sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen .
Im Z.___ -Gutachten vom 26. Juni 2011 sei aufgrund der Handbeschwerden eine 50%ige Arb eits fähig keit anerkannt worden, welche die Beschwerdegegnerin übernom men habe.
Gestützt auf diese s Gutachten sei die Viertel s rente ab dem 1. November 2006 (richtig: ab 1. März 20
E. 5 Juni 2012 infolge der
Einschränkung beider Hände ab dem
1. März 2010
auf der Basis eines 47%igen Invaliditätsgrades eine Viertel s rente zu (Urk. 9/65).
Revisionsweise überprüfte die IV-Stelle die Rente und teilte am 7. Juni 2013 mit, dass weiterhin
Anspruch auf eine Viertel s rente bestehe (Urk. 9/74) . Am 2 4 . November 2013 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/ 75), wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. November 2011 (Urk. 9/75 /1-7) und einen
Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 einreichte (Urk. 9/75 /8-9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 9/87) . Die se Verfügung
blieb unangefochten.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den
orthopädisch - rheumatologischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/93), welche zum Schluss kam, das s die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2015 zu 100 % in einer leidens an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Erw .
4.3). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf diese Stellungnahme abgestellt werden kann.
E. 5.2 Der Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 setzt sich kaum mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und den medi zi nischen Vorakten auseinander.
Insbesondere aber bezieht sich der – zwecks Rentenrevision erstellte – Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts . Med. pract . C.___ führt denn auch lediglich aus, der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin habe sich seit dem Z.___ - Gutachten nicht ve rschlechtert. Ihre Ausfüh rungen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ba sie ren nur auf der im Z.___ - Gutachten gemachten Angabe, aus medizinischer Sicht könne die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit mit 50 % be gonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert werden (Urk. 9/93/11).
Dem Z.___ - Gut achten ist zu entnehmen, dass eine Steigerung des Pensums einen günstigen Verlauf voraussetz t (Urk. 9/46/22).
Med. pract . C.___
macht e aber keine nach vollziehbaren Angaben, weshalb sie von einem günstigen Verlauf ausg ehe . S ie stellte
grösstenteils dieselben Diagnosen wie bereits dem Z.___ - Gut achten vom
26. Juni 2011 zu entnehmen sind, jedoch nannte sie die Hand schmerzen rechts nicht mehr . Es ist somit unklar, ob rechts weiterhin Beschwer den bestehen oder ob es zu einer Verbesserung der medizinischen Situation kam und ob diese Aus wirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit hat . Dazu äussert sich der Untersuchungs bericht nicht. Es bleibt somit insgesamt unklar, wie sich die
klinischen Befunde im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert haben, womit nicht zuver lässig festgestellt werden kann, ob effektiv v on einer Verän derung des Gesund heits zustandes auszugehen ist oder allenfalls eine andere Be urteilung des näm lichen Sachverhalts vorliegt, welche revision s rechtlich unbeachtlich wäre .
Die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte auch eine s orgfältigere Begründung erfordert, da das B.___, Klinik für Rheumatologie, in seinem Austrittsbericht vom 30. August 2014 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausging und im Vergleich zu früher ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 mit sensiblem Ausfall im Dermatom L5 links diagnostizierte und
d aher eine Teilarbeitsfähigkeit zwischen 30 und maxi mal 50 % für eine wechselseitige, rückengerechte, leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, die fünf Kilogramm
übersteigen, attestierte (Urk. 9/89/3) .
Bei der letzten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente
am 24. Juli 2014 war mehr heit lich auf einen früheren Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 abgestellt worden, wobei dieser damals von keine r Verände rung des Gesundheitszustandes ausg e g angen war (Urk. 9/79 /3, vgl. Urk. 9/75/8-9) .
Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin med. pract . C.___ vermag daher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen. Er kann daher nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung sein, zu mal auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur ge ringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf 135 V 465 E. 4.4).
E. 5.3 aus geführt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbericht (Urk. 3 S. 2) weitere Abklärungen zu tätigen .
E. 5.4 Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen weiteren Arzt bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Mai 2015
ein (Urk. 3). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Ver schlechterung stattgefunden habe, zumal ein neuer Beschwerdeaspekt aufgetre ten sei. Seit Frühling dieses Jahres leide die Beschwerdeführerin neu an einer undifferen zier ten rezidivierenden Gonarthritis links. Neu habe sich auch in der hämato mo graphischen Bildgebung des Knies eine Bone
bruise am medialen Femurkondyl und eine kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkon dyl gezeigt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der neuen oben genannten Diagnose. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepasst en Tätigkeit empfehle sich die Durchführung einer Evaluation der Leistungs fähig keit sowie ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 3 S. 2).
Der Gesundheitszustand verschlechterte sich gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2015 noch im Frühling und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 201 5. Deshalb ist dieser Bericht zu berücksichtigen . Dem Arztbericht kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich die neue Diagnose auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt.
Die IV-Stelle hat – wie bereits unter Erw ägung
E. 5.5 Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässige n Fest stellungen darüber, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Tätigkeit im Haushalt entwickelt hat . Damit kann auch nicht beur teilt werden, ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zu sätz licher medizinischer Grundlagen. Die Verfügung vom
28. April 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer den recht sprech ungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ex pertise genü gen den fachärztlichen orthopä d i s ch - rheumatologische n
Begutach tung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen.
E. 5.6 Es ist anzumerken, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (BGE 125 V 150 E.
2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Feststellungsblatt vom 4. März 2015 (Urk. 9/101) aus, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch immer nur einer 85%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher sei davon auszugehen, das s sie den Haushalt wieder selbständig führen könne (Urk. 9/10 0 /5). Sie ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht mehr ein geschränkt ist, und wendete weiterhin die gemischte Methode an . Dadurch ver kannte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch bei
Annahme einer 100%igen
Arbeitsfäh igkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
im Haus halt Einschränkungen erfahren könnte .
Die einzige vorhandene Haushaltsabklärung datie rt vom 27. März 2012, wobei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 von der Abklärungsperson zu Hause besucht wurde (Urk. 9/59) . Sollten die ergänzenden medizinischen Ab klärungen eine weiterhin bestehende oder gar verschlechterte, invalidenversi che rungsrechtlich bedeutsame gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, wäre eine neue Haushaltsabklärung vorzunehmen, um die zusätzlichen Einschränkungen und allfällige n Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6 .
6.1
Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin brachte dage gen vor, es sei der IV-Stelle einzig darum gegangen, umgehend, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, die Rente einzu stellen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3).
Gemäss Art. 66 IVG in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfü gung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz die von der Vor instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. 6.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnli che Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Be hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 110 V 45 E. 5b). Im allge mei nen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Ge wicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeu gende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 AHVG anwendbar. We il die Verwaltung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung selbst dann entziehen darf, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Ver fügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzu greifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert – unter Vorbehalt einer all fällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit pun k tes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabset zung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wir kung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder
-au f hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6 . 3
Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin eine Viertelsrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren – was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist – heraus, dass kein Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdefüh rerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte – man gels gutgläubigen Bezuges – von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein offensichtlich erheb liches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das dem gegenüber angesichts des Wegfalls des Renten e inkommens bestehende In te resse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge al len falls nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Be schwer de gegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes bezieh ungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätig keit im Haushalt eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Ver waltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt miss bräuchlich provo ziert, zumal die Beschwerdeführerin die Revision durch das Einreichen eines weiteren Arztberichtes einleitete, ist dem Begehren um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) nicht stattzugeben. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abge wiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
E. 10 ) .
Unter „Kritische Würdigung der Aktenlage“ hielt med.
pr a ct .
C.___ fest, be reits bei der Befunderhebung zum
Z.___ - Gutachten vom 7. Juli 2011 (richtig: 26. Juni 2011) seien Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung dokumentiert worden (Urk. 9/93/10, vgl. Urk. 9/ 46/14-15). Objektive Hinweise auf eine dauer hafte Minderbelastung des linken Arms hätten sich damals ebenso wie heute nicht gefunden. Der Gutachter habe damals keine muskulären Atrophien gefun den. Dies entspreche auch dem heutigen Befund. Der rheumatologische Gutach te r habe empf o hl en, eine Algodystrophie (M. Sudeck) auszuschlie s sen. H e ute hätten sich keinerlei Hinweiszeichen auf eine solche Erkrankung ergeben. Der rheuma tolo gische Gutachter sei damals zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Ein sc hränkungen im Bereich der Hände Tätigkeiten mit starken und mittel star ken Belastungen der Hände nicht mehr zumutbar seien. Für leichte Belas tung en habe
er aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor gesehen (vgl. Urk. 9/ 46/18) und eine Revision in einem Jahr empfohlen . Auch habe er
ausgeführt, dass b ei der Durchführung ei ner adäquaten Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. Urk. 9/ 46/19), und
die Schmerztherapie zu optimieren emp fohlen . Eine spezifische Behandlung der Halswirbelsäule und ergotherapeutische Be handlungen habe er ebenfalls für empfehlenswert gehalten. Angesichts der nu r partiell durch fass bare Befunde erklärbaren Symptomatik, habe er weitere Ope ra tionen für nicht indiziert gehalten. Dem könne zugestimmt werden. Wie schon bei der Begut achtung im Z.___ bestehe auch heute noch eine ausgeprägte Krank heitsüberzeu gung, so dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Ressour cen für eine Be rufstätigkeit sehe (Urk. 9/93/10).
Anlass der heutigen Untersuchung sei der eingereichte Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (vgl. Urk. 9/89), gemäss welchem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin durch eine radikuläre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule ver schlechtert habe. Med. pract . C.___ führte aus, dass sich w eder bei der kli ni schen Untersuchung noch
anamnestisch
Hinweise auf eine dauerhafte radi ku läre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule
hätten finden lassen . Somit be stehe keine Verschlechterung. Es bestehe weiterhin wie schon im Zeit punkt des
Z.___ - Gutachtens ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Schmerz thera pie . Bei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Labor kontrolle sei das Schmerzmittel Paracetamol nur unterhalb des wirksamen Ser umspiegels nach weisbar gewesen (Urk. 9/93/11) .
Eine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit für leichte Arbeiten ohne be son dere Anforderungen an die Kraft und das feinmotorische Geschick sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne die Wieder eingliederung in eine angepasste Tätigkeit wie schon 2011 vom Gutach ter dargelegt mit 50 % begonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert wer den (Urk.
/93/11).
Die versicherungsmedizinische Beurteilung ergab, dass ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 ar beitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und das feinmotorische Geschick der Hände, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Januar 2015 ausgewiesen. Der Gesundheitszustand h abe sich seit dem Z.___ - Gutachten vom 26. Juni 2011 nicht verschlechtert. Eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 50 % sei schon zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2011 möglich gewesen (Urk. 9/93/11). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00597 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene X.___ arbeitet e seit 1992 bei der Y.___, zuletzt als Kassiererin, wobei sie
in einem Pensum von 85 % tätig war (Urk. 9/15/2) .
A b dem 18. November 20 0 8 wurde sie in unterschiedlicher Höhe arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/3 /6), und am 19. Januar 2009 wurde eine Ope ration ein es Karpaltunnelsyndroms links und ein es Handgelenksganglion s
pal mar radial links durchgeführt (vgl. Urk. 9/8/8). Am 28. August 2009 meldete sich die Versicherte infolge Krankheit erstmals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/7, Urk. 9/15) und
medizinische Aus künfte
(Urk. 9/8, Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/ 16, Urk. 9/25) ein, liess d ie Ver si cherte am 13. April 2011 durch das Z.___
polydisziplinär abklären (Gutachten vom 26. Juni 2011, Urk. 9/46) und nahm am
13. Dezember 2011 auch Abklärungen im Haushalt vor (Urk. 9/59) .
Der Abklä rungsdienst
qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Erwerbsbe reich und zu 15 % im Haushaltsbereich Tätige (Urk. 9/59/3)
und ermittelte im Haushalts be reich
eine Einschränkung von 40, 10 % (Urk. 9/59/ 7) .
Im Erwerbs bereich
errech nete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 9/60) . In Anwendung der gemischten Methode sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Verfügung vom
5. Juni 2012 infolge der
Einschränkung beider Hände ab dem
1. März 2010
auf der Basis eines 47%igen Invaliditätsgrades eine Viertel s rente zu (Urk. 9/65).
Revisionsweise überprüfte die IV-Stelle die Rente und teilte am 7. Juni 2013 mit, dass weiterhin
Anspruch auf eine Viertel s rente bestehe (Urk. 9/74) . Am 2 4 . November 2013 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch auf Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/ 75), wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 24. November 2011 (Urk. 9/75 /1-7) und einen
Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 einreichte (Urk. 9/75 /8-9). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab (Urk. 9/87) . Die se Verfügung
blieb unangefochten. 1.2
Daraufhin erfolgte eine erneute revisi onsweise Überprüfung der Rente, weil die Versicherte wieder
ein Revisionsgesuch stellte, indem sie ein en Arztbericht, de n Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 sowie eine weitere Anmeldung zum Rentenbezug, welche vom 6. Oktober 2014 datiert, bei der IV-Stelle
einreichte (Urk. 9/89, Urk. 9/90).
In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug ein (Urk. 9/94) und liess die Versicherte am 15. Januar 2015 durch RAD-Ärztin med.
pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, unter su chen (Urk. 9/93). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die Invalidenrente eingestellt werde (Urk. 9/96). Dabei wendete die IV-Stelle
weiterhin die gemischte Methode a n
und ging sowohl im Haus halts - wie auch in Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl.
Urk. 9/100/4-5).
Die Versicherte liess dagegen - vertreten durch die For tuna Rechtsschutz- Ver si cherungs -Gesellschaft (Urk. 9/98) - am
25. Februar 2015 respektive am
20. April 2015 Einwand erheben (Urk. 9/97, Urk. 9/102) . M it Verfügung vom 28. April 2015 hob die IV-Stelle die bisher gewährte Viertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde ent zog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/104 = Urk. 2). 2.
Dagegen liess d ie Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde erheben und bean tra g e n, die Verfügung vom 28. April 2015 sei aufzuhe ben und es sei ihr eine an gemessene Rente – mindestens die bisherige Viertelsr en t e
- zuzusprechen. E ven tualiter sei ein umfassendes Gutachten einzuhol en. Zu dem sei ein zweiter Schrif tenwechsel
an zu ordnen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2015 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde. Mit V er fügung vom 13. Juli 2015 teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines weiteren Schrif tenwechsels nicht als erforderlich erachte, liess es jedoch den Parteien offen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unter lagen einzureichen. Auch stellte es der Beschwerdeführerin die Beschwer de ant wort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 10) .
Am 20. Juli 2015 reichte die Be schwerde führerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12), der der Beschwer de gegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten U nterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Inva liditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der Viertel s rente . Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich be deut same Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Die Feststellung einer revisi onsbe gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver gang enen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vor han densein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit weiteren Hinwei sen). Zeitliche Vergleichsbasis ist der revisionsrechtliche Entscheid d er Beschwer degegnerin vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87), dem eine materielle Abklä rung des von der Beschwerdeführerin gestellten Rentenerhöhungsgesuchs zu Grunde lag. Damals verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Revision vom 7. Juni 2013 (Urk. 9/74) . 2.2
Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die orthopädisch - rheumatologische Untersuchung durch RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 15. Januar 2015 und den am 19. Januar 2015 erstellten Bericht eine Verbesserung des Gesund heits zustandes an (Urk. 2) .
RAD-Ärztin med. pract . C.___
hielt fest, in ihrer bis herigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hin gegen bestehe seit dem 15. Januar 2015 in einer leidensangepasste n Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähig keit (Urk. 9/93/11) . 2.3
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor . Das Vorgehen der Beschwer degegnerin ziele einzig darauf ab, möglichst rasch die Verfügung erlassen zu können und so die Einstellung der Rente möglichst früh umzusetzen. Die
Be schwerdegegnerin habe sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt, sondern nur auf den Bericht der RAD-Ärztin abgestellt. Da mit verletze sie den Untersuchungsgrund satz und ihre Abklärungspflicht. Des halb sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen .
Im Z.___ -Gutachten vom 26. Juni 2011 sei aufgrund der Handbeschwerden eine 50%ige Arb eits fähig keit anerkannt worden, welche die Beschwerdegegnerin übernom men habe.
Gestützt auf diese s Gutachten sei die Viertel s rente ab dem 1. November 2006 (richtig: ab 1. März 20 10) zugesprochen worden.
Das
B.___, Klinik für Rheumatologie, gehe im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von einer maxi malen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 30 bis 50 % aus. Die Rentenhöhe sei sodann mit Verfügungen vom 5. Juni 2012 (richtig: 7. Juni 2013) und vom 24. Juli 201 4 b estätigt worden. Inwiefern innerhalb des Zeit rau mes vom
24. Juli 2014 bis zur Beurteilung durch die RAD-Ärztin vom 15. Janu a r 2015 eine relevante Verbesserung
eingetreten sei, werde in keiner Weise aus geführt. Eine Verbesserung der Handbeschwerden sei nicht aktenkun dig, wes we gen weiterhin mindestens eine Viertelsrente geschuldet sei (Urk. 1 S. 3) . Es sei vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus zugehen, da neben den Handbeschwerden auch Beschwerden der Wirbelsäule und der Knie aktenkundig seien, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten . Die RAD-Ärztin habe das Z.___ -Gutachten frei interpretiert und festge halten, dass an geblich bei einer adäquaten Therapie eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit möglich sei (Urk. 1 S. 4) . M ed.
pract .
C.___ könne ihre Schlussfolgerung wede r auf das Gutachten noch auf die Arztberichte stützen. Ihre Schluss fol gerung sei medizinisch nicht begründet, weswegen die Einstel lung der Rente nicht verfügt werden dürfe. Sie interpretiere den gleich geblie benen Gesund heits zustand einfach anders. Es sei zumindest eine fachärztliche Beurteilung durch eine externe Gutachterstelle nötig, bevor überhaupt eine Einstellung der bisherigen Rente verfügt werden könne, da den Akten nicht entnommen werden könne, dass sich die Handsymptomatik verbessert habe. Auch setze sich med.
pract .
C.___ nicht mit den anderslautenden Arztbe richten auseinander (Urk. 1 S. 5) . Sodann gehe aus dem Bericht von med.
pract .
C.___ hervor, dass an geb lich lediglich die linke Hand beeinträchtigt sei, was jedoch nicht den Tat sachen entspreche, da auch die rechte Hand eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 6) . Ausserdem bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschrän kung im Haushalt, welche in keiner Weise gewürdigt worden sei (Urk. 1 S. 7).
3. 3.1
Die IV-Stelle stützte sich bei der ursprünglichen Zusprechung der Viertelsrente am 5. Juni 2012 (Urk. 9/65)
insbesondere auf das medizinische Gutachten
des Z.___ vom 26.
Juni 2011 (Urk. 9/46) .
A ls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten zu ent neh men (Urk. 9/46/19-20) : 1. Chronifizierte multifaktorielle Handschmerzen beidseits (ICD-10 G56.0/M67 . 4) - Status nach CTS-Operation u nd Ganglionsresektion radiokarpal links
01/09 - Residuelle Reizsymptomatik des Nevus
medianus links - s eptiertes
radiopalmares Ganglion und leichte Handgelenksarthrose sowie
degenerativ veränderter Discus
triangularis links (Arthro -MRI 10/10) - mässiges CTS rechts (ENG 11/10) - grosses septiertes
radiopalmares Ganglion, degenerativ veränderter
Discus
triangularis und Tendinose der Extensor - carpi - ulnaris - Sehne
rechts
(Arthro -MRI 09/10) - zusätzliche Beeinflussung der Handschmerzen links durch ein zervi
koradikuläres Syndrom C6 links (vgl. Diagnose 2) 2. Radikuläres Reizsyndrom C6 links bei vorbestehendem ch r onischem zevi kos pondylogenem Syndrom (ICD-10 M53.1/M50.1) - Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit mittelschwerer bis schwerer
Foraminalstenose C5/6 links (MRI-HWS 12/10) 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4) - k linisch keine Hinweise für eine neurologische Komplikation.
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten wurde festgehalten, dass bei den Untersuchungen die von der Beschwerde füh rerin angegebenen Schmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen im Vor dergrund
gestanden hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit zehn Jahren an lumbale n Rückenschmerzen. Bei der rheumatologi schen Untersuchung hätten die Beschwerden an den Händen teilweise objekti viert werden können. Sie seien multifaktoriell bedingt, teilweise neurogen bei im MRI nachgewiesener Diskushernie und Nervenwurzelreizung C6 sowie auch arthrogen bedingt. Die objektiven Befunde hätten aber je nach Untersuchungs schritt differiert. Auch die Spontanbewegungen der Hände seien teilweise ohne wesentlich sichtbare Einschränkungen möglich gewesen . Aufgrund der objek tiven Befunde, insbesondere der elektrophysiologisch nachgewiesenen Carpal tunnel-Symptomatik rechts und des zervikoradikulären Syndroms links sei die Be lastbarkeit beider Hände aber deutlich eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher für eine körperlich leichte Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Kassiererin sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgrund der soma tisch nicht vollstän dig erklärbaren Beschwerden
eine Schmerzverar beitungs stö rung diagnostiziert worden . Eine zusätzliche psychische Erkrankung bestehe abe r nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin nicht eingeschränkt (Urk. 9/46/20-21) .
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in ei ne r
körperlich leichte n, wechselbelastende n Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leis tungs fähig. Idealerweise soll t e diese Arbeitsfähigkeit in einem höheren zeitli chen Pensum von fünf bis sechs Stunden pro Tag mit etwas vermehrten Pausen rea li siert werden (Urk. 9/46/21) . In der angestammten Tätigkeit bestehe seit No vem ber 200 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In leichten Verweistätigkeiten könne,
über die Zeit gemittelt, seither von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für die Haushaltstätigkeit be stehe ebenfalls eine Einschränkung. Da nur leichte Arbeiten möglich seien, sei für die Haushalttätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 35 % anzunehmen (Urk. 9/46/21) . 3. 2
Die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 9/87) basierte l aut Feststellungsblatt vom 8. April 2014 (Urk. 9/79) auf de m Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom
17. September 2013 (Urk. 9/75 / 8-9), de m
Arzt bericht von Dr. A.___ vom 24. Novem ber 2013 (Urk. 9/75 / 1-7) und einer ergän zenden Bemerkung desselben Arztes, welche undatiert ist (Urk. 9/78) . Den bei den Arztberichten sind folgende Diagnosen zu entnehmen : Cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts (grosses Ganglion und Neuritis des n. medianus (Hand) sowie ein mittelschweres Karpaltunnelsyn drom), chronische Handschmerzen links (septiertes Ganglion radiocarpal und Neuritis des n. medianus), Quincke-Oedem
unter Vimovo und/oder Tra mal
10/12, c hronisches Panvertebralsyndrom, l eich tes
Sulcus
ulnaris Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), m etabolisches Syn drom (Adipositas, BMI 32
kg/m 2, a rterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Neben diag nosen (l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), Asthma bronchiale, Unver träg lichkeit auf Pregabalin, Verdacht auf Sialolithiasis
Glandula
subman di bularis), Lyricaunverträglichkeit 10/10 (Urk. 9/75/2, Urk. 9/ 75/8 -9) . 4. 4. 1
Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (Urk. 9/89), aus der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . C.___, durchgeführten orthopädisch en /rheumatologischen Untersuchung vom
15. Janu ar 2015 (Urk. 9/93) und aus de m ambulanten Bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. April 201 5 (Urk. 9/101) . 4.2
Dem Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014
(Urk. 9/89) sind als Diagnosen e in c hronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom L5 links, ein c ervicoradikuläre s Reizsyndrom C6 links, chronische Handschmerzen rechts, chronische Handschmerzen links, ein Vitamin - D - Mangel, ein leichtes Sulcus - ulnaris - Syndrom links (Elektrophysiologie 06/2009), ein metabolische s Syndrom sowie eine Polyallergie zu entnehmen (Urk. 9/89/1-2) .
Dem Bericht des B.___, Klinik für Rheumatolo gie vom 20. April 2015 (Urk. 9/101) ist als zusätzliche Diagnose zum Austritts bericht vom 30. August 2014 (Urk. 9/89) zu entnehmen (Urk. 9/101 /1):
Akute Knieschmerzen mit/bei, EM 02/15 - Symptomatische r Gonarthrose links - Ev. z usätzlich entzündliche Komponente - MRI Knie links nativ vom 14. April 2015:
Bone
bruise am medialen Femurkon d yl sowie am medialen Tibiaplateau
Gezerrtes vorderes Kr euz band
Kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkondyl
Kleiner schräger M e n i skusriss am medialen Hinterhorn
Bursitis präpatellaris
Bakerzyste . 4 .3
Am 15. Januar 2015 führte die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . C.___, eine orthopädisch - rheumatologische Untersu chung durch (Urk. 9/93). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt med. pract . C.___
fest (Urk. 9/93/10): 1. Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hand bei/mit - einem Status nach CTS-Operation und Ganglion-Exzision - Dysästhesien der linken Hand 2. chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom - ohne radikuläre Symptomatik - bei im MRI nachgewiesener Foramenstenose C5/6 3. Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik.
M ed.
pract .
C.___ untersuchte die Wirbelsäule, die oberen Extremitäten (Schul tergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke), die unteren
Extremitäten (Kniegelenke, Sprunggelenke, Fuss) und die Hüftgelenke (Urk. 9/ 93/5- 10) .
Unter „Kritische Würdigung der Aktenlage“ hielt med.
pr a ct .
C.___ fest, be reits bei der Befunderhebung zum
Z.___ - Gutachten vom 7. Juli 2011 (richtig: 26. Juni 2011) seien Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung dokumentiert worden (Urk. 9/93/10, vgl. Urk. 9/ 46/14-15). Objektive Hinweise auf eine dauer hafte Minderbelastung des linken Arms hätten sich damals ebenso wie heute nicht gefunden. Der Gutachter habe damals keine muskulären Atrophien gefun den. Dies entspreche auch dem heutigen Befund. Der rheumatologische Gutach te r habe empf o hl en, eine Algodystrophie (M. Sudeck) auszuschlie s sen. H e ute hätten sich keinerlei Hinweiszeichen auf eine solche Erkrankung ergeben. Der rheuma tolo gische Gutachter sei damals zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Ein sc hränkungen im Bereich der Hände Tätigkeiten mit starken und mittel star ken Belastungen der Hände nicht mehr zumutbar seien. Für leichte Belas tung en habe
er aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor gesehen (vgl. Urk. 9/ 46/18) und eine Revision in einem Jahr empfohlen . Auch habe er
ausgeführt, dass b ei der Durchführung ei ner adäquaten Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. Urk. 9/ 46/19), und
die Schmerztherapie zu optimieren emp fohlen . Eine spezifische Behandlung der Halswirbelsäule und ergotherapeutische Be handlungen habe er ebenfalls für empfehlenswert gehalten. Angesichts der nu r partiell durch fass bare Befunde erklärbaren Symptomatik, habe er weitere Ope ra tionen für nicht indiziert gehalten. Dem könne zugestimmt werden. Wie schon bei der Begut achtung im Z.___ bestehe auch heute noch eine ausgeprägte Krank heitsüberzeu gung, so dass die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Ressour cen für eine Be rufstätigkeit sehe (Urk. 9/93/10).
Anlass der heutigen Untersuchung sei der eingereichte Austrittsbericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 30. August 2014 (vgl. Urk. 9/89), gemäss welchem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin durch eine radikuläre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule ver schlechtert habe. Med. pract . C.___ führte aus, dass sich w eder bei der kli ni schen Untersuchung noch
anamnestisch
Hinweise auf eine dauerhafte radi ku läre Symptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule
hätten finden lassen . Somit be stehe keine Verschlechterung. Es bestehe weiterhin wie schon im Zeit punkt des
Z.___ - Gutachtens ein erhebliches Potential zur Verbesserung der Schmerz thera pie . Bei der im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Labor kontrolle sei das Schmerzmittel Paracetamol nur unterhalb des wirksamen Ser umspiegels nach weisbar gewesen (Urk. 9/93/11) .
Eine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit für leichte Arbeiten ohne be son dere Anforderungen an die Kraft und das feinmotorische Geschick sei aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne die Wieder eingliederung in eine angepasste Tätigkeit wie schon 2011 vom Gutach ter dargelegt mit 50 % begonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert wer den (Urk.
/93/11).
Die versicherungsmedizinische Beurteilung ergab, dass ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 ar beitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüste n, ohne erhöhte Anforderun gen an die Kraft und das feinmotorische Geschick der Hände, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Januar 2015 ausgewiesen. Der Gesundheitszustand h abe sich seit dem Z.___ - Gutachten vom 26. Juni 2011 nicht verschlechtert. Eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 50 % sei schon zum Zeitpunkt des Gutachtens im Juli 2011 möglich gewesen (Urk. 9/93/11). 5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den
orthopädisch - rheumatologischen Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/93), welche zum Schluss kam, das s die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2015 zu 100 % in einer leidens an gepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (vgl. Erw .
4.3). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf diese Stellungnahme abgestellt werden kann. 5.2
Der Untersuchungsbericht von med. pract . C.___ vom 19. Januar 2015 setzt sich kaum mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und den medi zi nischen Vorakten auseinander.
Insbesondere aber bezieht sich der – zwecks Rentenrevision erstellte – Bericht nicht ausreichend und einleuchtend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung(en) des Sachverhalts . Med. pract . C.___ führt denn auch lediglich aus, der Gesundheitszustand der Beschwer de führerin habe sich seit dem Z.___ - Gutachten nicht ve rschlechtert. Ihre Ausfüh rungen zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ba sie ren nur auf der im Z.___ - Gutachten gemachten Angabe, aus medizinischer Sicht könne die Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit mit 50 % be gonnen und zügig auf ein volles Pensum gesteigert werden (Urk. 9/93/11).
Dem Z.___ - Gut achten ist zu entnehmen, dass eine Steigerung des Pensums einen günstigen Verlauf voraussetz t (Urk. 9/46/22).
Med. pract . C.___
macht e aber keine nach vollziehbaren Angaben, weshalb sie von einem günstigen Verlauf ausg ehe . S ie stellte
grösstenteils dieselben Diagnosen wie bereits dem Z.___ - Gut achten vom
26. Juni 2011 zu entnehmen sind, jedoch nannte sie die Hand schmerzen rechts nicht mehr . Es ist somit unklar, ob rechts weiterhin Beschwer den bestehen oder ob es zu einer Verbesserung der medizinischen Situation kam und ob diese Aus wirkunge n auf die Arbeitsfähigkeit hat . Dazu äussert sich der Untersuchungs bericht nicht. Es bleibt somit insgesamt unklar, wie sich die
klinischen Befunde im massgeblichen Beurteilungszeitraum verändert haben, womit nicht zuver lässig festgestellt werden kann, ob effektiv v on einer Verän derung des Gesund heits zustandes auszugehen ist oder allenfalls eine andere Be urteilung des näm lichen Sachverhalts vorliegt, welche revision s rechtlich unbeachtlich wäre .
Die Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte auch eine s orgfältigere Begründung erfordert, da das B.___, Klinik für Rheumatologie, in seinem Austrittsbericht vom 30. August 2014 von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausging und im Vergleich zu früher ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 mit sensiblem Ausfall im Dermatom L5 links diagnostizierte und
d aher eine Teilarbeitsfähigkeit zwischen 30 und maxi mal 50 % für eine wechselseitige, rückengerechte, leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, die fünf Kilogramm
übersteigen, attestierte (Urk. 9/89/3) .
Bei der letzten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente
am 24. Juli 2014 war mehr heit lich auf einen früheren Bericht des B.___, Klinik für Rheu matologie, vom 17. September 2013 abgestellt worden, wobei dieser damals von keine r Verände rung des Gesundheitszustandes ausg e g angen war (Urk. 9/79 /3, vgl. Urk. 9/75/8-9) .
Der Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin med. pract . C.___ vermag daher den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise in verschiedener Hinsicht nicht zu genügen. Er kann daher nicht Grundlage für eine Rentenaufhebung sein, zu mal auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren
– nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur ge ringe Zweifel an ihrer Zu ver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweis auf 135 V 465 E. 4.4). 5.3
Was die Berichte des B.___ vom 30. August 2014 und vom 20. April 2015 anbelangt (Urk. 9/89, Urk. 9/101), ist festzustellen, dass bereits im Z.___ -Gutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom fest gehalten wurde,
währenddem dieser Befund den vorange ga n g en en
Arztbe rich ten des B.___, Klinik für Rheumatologie, nicht zu entneh men
war (vgl. Urk. 9/25/6-7, Urk. 9/75/8-9).
D aher ist unklar, ob es zu einer weiteren Verschlechterung kam .
Es ist somit nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt . Da revisionsrechtlich auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand ver änderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung sind (BGE 134 V 131 E. 3), kann bezüglich der Auswirkungen des Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Haushalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung eingetreten ist. Bezüglich des linken Knies ist anzufügen, dass aus dem Bericht vom 20. April 2015 nicht hervor geht, inwiefern sich diese Diagnose zusät zlich invalidisierend auswirkt, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen und insgesamt nicht abschliessend auf diese Berichte abgestellt werden kann. 5.4
Sodann reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde einen weiteren Arzt bericht des B.___, Klinik für Rheumatologie, vom 27. Mai 2015
ein (Urk. 3). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Ver schlechterung stattgefunden habe, zumal ein neuer Beschwerdeaspekt aufgetre ten sei. Seit Frühling dieses Jahres leide die Beschwerdeführerin neu an einer undifferen zier ten rezidivierenden Gonarthritis links. Neu habe sich auch in der hämato mo graphischen Bildgebung des Knies eine Bone
bruise am medialen Femurkondyl und eine kurzstreckige Knorpelablösung am medialen Femurkon dyl gezeigt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der neuen oben genannten Diagnose. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer lei dens angepasst en Tätigkeit empfehle sich die Durchführung einer Evaluation der Leistungs fähig keit sowie ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 3 S. 2).
Der Gesundheitszustand verschlechterte sich gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2015 noch im Frühling und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 201 5. Deshalb ist dieser Bericht zu berücksichtigen . Dem Arztbericht kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich die neue Diagnose auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt.
Die IV-Stelle hat – wie bereits unter Erw ägung
5.3 aus geführt – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Arztbericht (Urk. 3 S. 2) weitere Abklärungen zu tätigen . 5.5
Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichend zuverlässige n Fest stellungen darüber, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit bezie hungs weise auf die Tätigkeit im Haushalt entwickelt hat . Damit kann auch nicht beur teilt werden, ob die Einstellung der Rente rechtens war. Es bedarf daher zu sätz licher medizinischer Grundlagen. Die Verfügung vom
28. April 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer den recht sprech ungs gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ex pertise genü gen den fachärztlichen orthopä d i s ch - rheumatologische n
Begutach tung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwer degegnerin zu rückzuweisen. 5.6
Es ist anzumerken, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (BGE 125 V 150 E.
2c mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Feststellungsblatt vom 4. März 2015 (Urk. 9/101) aus, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch immer nur einer 85%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher sei davon auszugehen, das s sie den Haushalt wieder selbständig führen könne (Urk. 9/10 0 /5). Sie ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht mehr ein geschränkt ist, und wendete weiterhin die gemischte Methode an . Dadurch ver kannte sie jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch bei
Annahme einer 100%igen
Arbeitsfäh igkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
im Haus halt Einschränkungen erfahren könnte .
Die einzige vorhandene Haushaltsabklärung datie rt vom 27. März 2012, wobei die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2011 von der Abklärungsperson zu Hause besucht wurde (Urk. 9/59) . Sollten die ergänzenden medizinischen Ab klärungen eine weiterhin bestehende oder gar verschlechterte, invalidenversi che rungsrechtlich bedeutsame gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, wäre eine neue Haushaltsabklärung vorzunehmen, um die zusätzlichen Einschränkungen und allfällige n Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6 .
6.1
Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die IV-Stelle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin brachte dage gen vor, es sei der IV-Stelle einzig darum gegangen, umgehend, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, die Rente einzu stellen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 3).
Gemäss Art. 66 IVG in Ver bindung mit Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälli gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfü gung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) . Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz die von der Vor instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. 6.2
Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der auf schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnli che Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Be hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 110 V 45 E. 5b). Im allge mei nen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vor handenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Ge wicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfü gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hierfür überzeu gende Gründe geltend machen kann (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Art. 97 AHVG anwendbar. We il die Verwaltung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung selbst dann entziehen darf, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Ver fügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzu greifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 268 E. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert – unter Vorbehalt einer all fällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeit pun k tes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabset zung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wir kung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwal tungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder
-au f hebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266). 6 . 3
Vorliegend hätte die von der Beschwerdeführerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin eine Viertelsrente ausrichten müsste. Stellte sich im wei teren Verfahren – was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist – heraus, dass kein Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdefüh rerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte – man gels gutgläubigen Bezuges – von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Er schwer nisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit ein offensichtlich erheb liches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das dem gegenüber angesichts des Wegfalls des Renten e inkommens bestehende In te resse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge al len falls nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Be schwer de gegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes bezieh ungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Tätig keit im Haushalt eingetreten ist und somit die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig sind. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Ver waltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt miss bräuchlich provo ziert, zumal die Beschwerdeführerin die Revision durch das Einreichen eines weiteren Arztberichtes einleitete, ist dem Begehren um Wie derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) nicht stattzugeben. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abge wiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann