Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war vom 1. November 2002 bis 3 0. September 2010 bei der Y.___ AG in leitender Position tätig ( Urk. 7/13/9 und 7/13/14). Am 6. Dezember 2010 ( Urk. 7/2) meldete er sich we gen einer Erschöpfungsdepression (Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu ( Urk. 7/34; Urk. 7/31). Ab 1. April 2011 war d er Versicherte zunächst zu 50 % bei der Z.___ AG als Consultant und Projekt Manager tätig ( Urk. 7/35/3-5). Ab 2012 betrug sein Pensum 70 % (vgl. Urk. 7/35/2). Mit Mitteilung vom 2 6. März 2012 ( Urk. 7/42) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Invalidenrente, eben so mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 ( Urk. 7/50). Im September 2014 wurde eine weiter e Revision vorgenommen ( Urk. 7/55 ). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen ( Urk. 7/57-59) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/63). Dagegen er hob der Versicherte am 2 6. März 2015 ( Urk. 7/64) und 2 9. April 2015 ( Urk. 7/67 )
Einwände. Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 7/70) hob die IV-Stelle die bis herige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/70 = Urk. 2). 2.
Am 2 8. Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiteraus richtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerd
e. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ( Urk.
8) wurde das Gesuch um Wie derher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Dieser äusserte sich mit Repli k vom 9. Juli 2015 ( Urk.
10) und reichte weitere Urkunden ein ( Urk. 11/1-2), wovon die Beschwerdegegnerin am 4. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tä tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch ti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inval i di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 9. Januar 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1) , bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe und er sein Pensum auf 80 % habe steigern können. Als Elektroingenieur könne er im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 130‘048.40 erzielen. Die angestammte Tätigkeit sei ihm im Umfang von 80 % zumutbar, womit er Fr. 104‘038.70 erzielen könne. Auf das effektiv erzielte Einkommen könne nicht abgestellt werden, da es nicht marktüblich sei. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 20 % . Es bestehe bei einer Revision keine Bindung an frühere Be urteilungen. Der Beschwerdeführer habe sein früheres Arbeitsverhältnis aus per sönlichen Gründen gekündigt, weshalb bereits in der ersten Rentenverfügung nicht auf das dabei erzielte Einkommen hätte abgestellt werden dürfen ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei weiterhin vom letztmals erziel ten und in der ursprünglichen Rentenberechnung verwendeten Valideneinkom men von Fr. 305‘440.65 auszugehen. Seine konkret verwertete Restarbeitsfähig keit erlaube ihm ein Jahreseinkommen von Fr. 75‘720.-- . Weiter habe die Be schwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie erst in der ange fochtenen Verfügung von einer Kündigung aus persönlichen Gründen - was nicht zutreffe - ausgegangen sei. Er erziele keinen Soziallohn. Heute würde er ein Valideneinkommen von Fr. 335‘983.-- erzielen. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ; Urk. 10 S. 2 ff. ). 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 7/34) erging ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/22; vgl. Urk. 7/31). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und multipler Psychosomatisierung (ICD-10: F33.11, F45.37), ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfak toren mit und bei - Burn-out durch jahrelange Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belastungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10: Z73.0), aktuell in neuer Anstellung mit ungenügender Honorierung konfron tiert, anhaltende Verunsicherung und Frustration (ICD-10: Z56) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, mit ehelicher Zerrüttung, Ab weisung durch Ehefrau und Verlust der Definition als Familienvater und Ehemann, aktuell Ablösungsprozess, Neudefinierung, Konflikte bezüglich Trennungsvereinbarung (ICD-10: Z63.5, Z63.0) Der Beschwerdeführer scheine sich aus psychiatrischer Sicht zwar soweit erholt zu haben, dass er (bei flexibler Arbeitseinteilung) die Motivation, Konzentration und den Durchhaltewillen mobilisieren könne, er sei aber weiterhin verunsi chert , ängstlich-unsicher, vermindert belastbar und leide unvermindert an Ap pe tit stö rungen sowie den bekannten psychosomatischen Leiden. Es sei auf die schwer ins Gewicht fallende erneut zunehmende Frustration und Verunsiche rung des Beschwerdeführers hinzuweisen, der sich für seine Arbeit auf hohem Niveau mit einem Hilfsarbeiterlohn als auf längere Sicht ungenügend entschä digt wisse, und auch Zeichen des Goodwills seines Arbeitgebers vermisse (S. 16 unten). Ak tu ell rücke diese Konfliktsituation bei noch ungenügender Belas tungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich gegenwärtig offenbar auch dem Erwartungs druck seines Arbeitgebers, baldmöglichst auf 80 bis 100 % aufzusto cken, ausge liefert sehe, in den Vordergrund, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erschöpfung der finanziellen Ressourcen. Es persistiere damit unverän dert eine psychosoziale Belastungssituation, die das depressive Geschehen un terhalte, und die Stagnation des Zustandsbildes, gegenwärtig weiterhin im mit telgradig-de pres siven Bereich trotz konsequenter psychiatrischer und psycho pharma kolo gischer Behandlung, erklären dürfte (S. 17). In seinem aktuellen Aufgabenbereich als EDV-Projektleiter sei er aufgrund der aktuellen mittelgradigen stagnierenden depressiven Episode zu 50 % arbeitsun fähig. Sein Zustand sei allerdings nicht mit einer Kaderfunktion mit Verant wortung für ein grosses Team und grosse Budgets vereinbar. Prognostisch sei von einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit per Ende 2011 auszu gehen, vorausgesetzt, die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (unge nü gende Honorierung des aktuellen Arbeitswiedereinstiegs, anhaltende Kon flik te be züglich Trennung von der Ehefrau) könne ausgelotet und geklärt wer den (S.
18). Wenn nicht, drohten die Depressivität und die begleitenden psy choso ma tischen Reaktionen zu chronifizieren (S. 19). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu. 3.2
Im Rahmen der erstmaligen Revision berichtete Dr. med. B.___ , Psy chia trie und Psychotherapie, C.___ AG, am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/40/7-10) und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Projektmitarbeiter und gelernter Elektroingenieur seit 1. Januar 2012 zu 30 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er leide unter belastungsabhängiger Stimmungslabilität, Konzentrati onsschwierigkeiten , Denkeinengung, Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen, so matischen Beschwer den wie Frequenzzunahme der chronischen Diarrhoe und restless leg – Sympto ma tik sowie Verlangsamung und rascher Erschöpfbarkeit. Die bisherige Tätig keit sei noch zumutbar, zu 70 % , mit schrittweiser Erhöhung über die nächsten Monate ( Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch Fortsetzung der bis herigen Massnahmen verbessern, zusätzlich sei die Medika tion erhöht worden ( Ziff. 1.8). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht eingeschränkt ( Urk. 7/40/10).
Aufgrund dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 7/42; vgl.
Urk. 7/41/2). 3.3
Im Rahmen der zweiten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/45/3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung, differentialdiagnostisch rezidivierend, aktuelle Symptomverschlechterung unter psychosozialer Belastung. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 70 % arbeitsfä hig . Ergänzend führte er am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 7/48) aus, dass der Be schwer de führer seit dem letzten Bericht vom März 2012 bis auf wenige kurze Zeit de pressiv gestimmt, erschöpft, müde, teils grüblerisch mit Versagensgefüh len ge we sen sei und wenig Freudgefühle bei seinen Interessen gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen mit Pendeln nach D.___ seien Schwierigkeiten in der Berufsausübung als Projektleiter die Folge gewe sen. In der Konsequenz seien wiederkehrende spannungsgeladene Konflikte mit seinem Vorgesetzten aufgetreten. Eine vorzeitige Aufgabe der beruflichen Tä tigkeit sei in der Behandlung thematisiert worden. Der hohe Leistungsanspruch des Be schwer deführers, die damit verbundene Scham und sein Wunsch, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und die beiden halbwüchsigen Kinder finan ziell zu versorgen, hätten ihn die Belastung auf sich nehmen lassen, was zu Er schöp fungszuständen und einer Zunahme körperlicher Beschwerden geführt habe. In nahezu wöchentlichen Konsultationen seien die zahlreichen Belas tungsfaktoren aufgegriffen und wo möglich vertieft worden. Ein zwischenzeitli cher Behand lungsversuch mit Mirtazapin habe wegen Tagessedierung aufgege ben werden müssen. Eine prozentuale Steigerung der aktuell ausgeübten lei densangepassten Tätigkeit über die aktuellen 70 % sei aus therapeutischer Sicht nicht angezeigt und würde letztlich das Risiko einer Dekompensation erhöhen. 3.4
Dazu hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), am 4. März 2013 fest, es könne keine relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens mehr ausgewiesen werden. Das Krankheitsgeschehen habe sich stabilisiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in leidensange passter Tätigkeit und anhaltender Unzumutbarkeit der ehemals angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/49/3). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage erging die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 1 3. März 2013 ( Urk. 7/50). 3.5
Ab Januar 2014 erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % (vgl. Urk. 7/52 ; Urk. 7/55/6-7 ). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin ein erneu tes Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/53). Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 7/59) aus, die Diag nosen seien im Vergleich zum Vorbericht 2012 unverändert. Beim letzten Kon takt mit dem Beschwerdeführer vom 7. Mai 2014 seien der psychopathologische Befund und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen nahezu un verändert gewesen. Diese hätten insbesondere aus einer fluktuierenden Symp to matik, vor allem einer starken Grübelneigung , depressiver Niedergeschlagen heit, teils starken Insuffizienz- und Schuldgefühlen mit Selbstabwertung bei sehr hohem Leistungsanspruch bestanden . Damit verbunden gewesen seien wie der keh rende und teilweise den Alltag und die Berufsausübung beeinträchti gende An spannungszustände mit Schlaflosigkeit und funktionellen körperlichen Be schwer den (S. 1). Hinsichtlich der Fähigkeiten hielt Dr. B.___ fest, die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fach licher Kompetenz und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt, ebenso die Selbstpflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel, die Fahrtauglichkeit und die Auffassung. Leicht eingeschränkt seien die Durch haltefähigkeit , die Konzentrations- und die Merkfähigkeit. Mittel einge schränkt seien die Flexibilität und Umstellung, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf (S. 1 unten f.). Die Behandlung sei in beidseitigem Einverständnis am 7. Mai 2014 beendet wor den, nachdem es zwischenzeitlich zu einer längeren Therapiepause gekom men sei. Bis zum 1 7. Januar 2014 hätten über einen längeren Zeitraum monat liche Sitzungen stattgefunden. Unverändert zu den Vorberichten bis zur letzten Konsultation sei von ausreichender Stabilität auszugehen, die jedoch recht fragil sei und sich situativ schnell ändern könne. Die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch Optimierung der medikamentösen Behandlung verbessert werden, obwohl einschränkend zu sagen sei, dass aufgrund der chronischen Diarrhoe therapeu tische Wirkspiegel bei gleichzeitiger Freiheit von Nebenwirkungen schwer zu erreichen seien (S. 2). 3.6
Dr. sc. F.___ , Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, führ t e mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/1) zuhanden des Rechtsvertreters aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1. Februar 2010 gesehen. Dieser habe von depressiven sowie körperlichen Symptomen im Zusammenhang mit der schwie rigen beruflichen Situation berichtet. Hinzu seien Belastungsfaktoren aus dem privaten Umfeld gekommen. Am 1 5. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer in die C.___ eingewiesen worden und habe sich dort bis zum 2 6. Okto ber 2010 aufgehalten. Danach sei er ambulant durch Dr. B.___ weiter betreut worden (S.
1). Er sei am 2 5. März 2015 zwecks weiterer Begleitung er neut zu ihm ( Dr. F.___ ) gekommen. Zuerst sei die Situation relativ stabil gewe sen. Aufgrund der Androhung der Rentenkürzung sei der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nun erneut sehr instabil, mit latenter Suizidalität, jedoch mit Non-Suizid-Versprechen (S. 2). 4. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Die angefochtene Rentenaufhebung wurde im Wesentlichen mittels eines neuen Einkommensvergleiches begründet ( Urk. 2 S.
2): Die Beschwerdegegnerin ging im Gegensatz zu den bisherigen Berechnungen nicht mehr vom angestammten , sehr hohen Valideneinkommen in leitender Stellung bei der Y.___ AG aus, sondern von statistischen Lohndaten für Elektroingenieure im (gemäss LSE 2012) höchsten Kompetenzniveau
4. Dies, da die Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Als Invalideneinkommen setzte sie nicht das aktuell bei der i2B erziel te Einkommen, sondern 80 % des hypothetischen Vali deneinkommens ein, da es sich beim aktuellen Einkommen nicht um einen markt üblichen Lohn handle. Ob d ies e Vorgehensweise korrekt ist, erscheint aus mehreren Gründen als frag lich: So kann e ine Kündigung „aus persön lichen Gründen“ etwa erfolgen, um bei einer nächsten Anstellung keine Aus kunft über eine (möglicherweise vor über gehende) Erkrankung geben zu müssen. Angesichts der Beurteilung durch Dr. A.___ ist zudem davon auszugehen, dass die Kündigung aus Krank heits gründen erfolgte. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anläss lich der ersten Rentenzusprache aus, was nicht offensichtlich unrichtig war. Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011) nicht ausgeschlos sen, dass ein überdurchschnittlich hohes Va lideneinkommen heranzuziehen ist. Für die Ermittlung des Validenein kom mens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten be ginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Ausnahmen müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Ist der zuletzt erzielte Lohn überdurchschnitt lich hoch, ist er nur dann als Validenein kommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (E. 4.5.1-3). Weder das Invalidenversi cherungsgesetz noch das ATSG sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor (E. 4.5.5.). Ob die versicherte Person im Validenfall ei ner bestimmten Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie in Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage für den aktuell vorzunehmenden Ein kommensvergleich nicht genügend abgeklärt , sondern einzig - und im Wider spruch zu ihrer bisherigen, nicht offensichtlich unrichtigen Annahme - auf die vorhandenen Akten abgestellt. Dies kommt einer revisionsrechtlich unbeachtli chen anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleich. Gleichzeitig liegen hinsichtlich des Invalideneinkommens keine genügenden medizinischen Angaben zur Frage, was dem Beschwerdeführer tatsächlich noch zumutbar ist, vor. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob er mit der aktuellen Tätigkeit im Pensum von 80 % seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus schöpft.
Zudem fehlen Angaben des aktuellen Arbeitgebers, ob der Lohn der Leistung ent spricht. Somit ist auch nicht beantwortbar , ob für das Invalidenein kommen
der aktuelle Lohn oder statistische Werte beizuziehen sind. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid. 4.3
Dies gilt aus folgenden Gründen auch für den medizinischen Sachverhalt: Dr. A.___ legte in ihrem Gutachten vom 2 0. Juni 2011 nachvollziehbar dar, dass die rezidivierende depressive Störung durch psychosoziale Belastungsfak to ren ausgelöst und unterhalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Es lag damit ei ner jener eher seltenen Fälle vor, bei denen eine fachärztlich schlüssig begrün dete, von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verse lbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand. Die angestammte Tätigkeit in leitender Position mit hoher Verantwortung war damals nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit war zu 50 % zumutbar. Dr. A.___ wies zudem darauf hin, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung konsequent er folge, und dass ohne Klärung der anhaltenden psychosozialen Belastungssitua tion eine Chroni fizierung drohe (vgl. vorstehend E.
3.1). In der Folge vermochte der Beschwer de führer sein Pensum jedoch auf 70 und 80 % zu steigern. Anga ben zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch oder wieder zumut bar ist , wurden jedoch nicht eingeholt, sondern es wurde soweit ersichtlich vom RAD stillschweigend davon ausgegangen, dass diese nicht mehr zumutbar sei (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. B.___
wies zudem darauf hin , dass eine Dekompen sa tion weiterhin möglich sei (vorstehend E. 3.3). Ob dies jedoch im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Revision immer noch der Fall ist, ist nicht genügend belegt und fraglich. Denn Dr. B.___ hielt im Bericht vom 1 6. Dezember 2014
- welcher soweit ersichtlich dem RAD nicht vorgelegt wurde - fest, dass der Be schwerdeführer seit 7. Mai 2014 nicht mehr in Behandlung stehe, nachdem bereits zuvor eine längere Therapiepause bestand en habe und zuletzt lediglich monatliche Sitzungen statt gefu nden hätten . Dies wirft die Frage auf, ob dies auf fehlenden Leidensdruck
- möglicherweise im Zusammenhang mit weggefallenen psychosozialen Faktoren - oder den Umstand, dass keine Verbesserung mehr möglich ist, zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist unklar , ob das Leiden auf grund des Scheiterns einer konsequenten Behandlung als therapieresistent und damit invalidisierend betrachtet werden muss, was angesichts des nach Lage der Akten aktuellen Arbeitspensums von 80 % fraglich ist. Auch erachtete Dr. B.___ die psychischen Fähigkeiten nicht als wesentlich eingeschränkt, wes halb fraglich ist, ob die angestammte Tätigkeit weiterhin unzumutbar ist. Gleich zeitig beschrieb Dr. B.___ eine zwar ausreichende Stabilität, die jedoch recht fragil sei und sich schnell ändern könne. Insgesamt ist der Bericht von Dr. B.___ zu unklar und darüber hinaus angesichts der im Zeitpunkt der Erstattung ein halbes Jahr zurückliegenden letzten Kon sultation nicht genügend aussagekräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. sc. F.___ , der im Wesent lichen die vergangene, von der bisherigen ganzen Rente abgedeckte Krankheits zeit beschr ie b und keine Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit nahm. 4.4
Insgesamt fehlen somit verlässliche, aktuelle fachärztliche Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit wie auch Abklärungen zur Tätigkeit im Gesundheitsfall und zum mass geblichen Invalideneinkommen. Ein Vergleich mit der ursprünglichen Renten zusprache vom 9. Januar 2012 ist nicht möglich. Es fehlt mithin an der Grund lage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab ge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Ab klä rungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Re gelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren an der weitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich ab klä rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts er heblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung er folgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Be schwerde in stanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fah rensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn le diglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen er for derlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2
Mindestens die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Revisionsverfahren bislang nicht abge klärt. Nachdem der Beschwer deführer selbst aus Gründen einer von ihm be haupteten Verletzung des recht lichen Gehörs eine Rückweisung der Sache wünscht (vgl. Urk.
10 S.
5 Ziff. 6.7), steht dieser nichts entgegen . Die Beschwer degegnerin wird in geeigneter Weise die massgeblichen Vergleichseinkommen und mittels psychiatrischer Begutach tung die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit abklären und hernach über den Rentenanspruch erneut verfügen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( BGE 106 V 18 ); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 ( BGE 129 V 370 ) und das Bundesgericht im Jahr 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV )
und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 6.2
Vorliegend hat das hiesige Geri cht bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ( Urk. 8) festgestellt, dass kein Anlass für eine Aufhebung des von der Verwal tung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht , und dies in den Grundzügen begründet ; darauf wird verwiesen, zumal nicht gesagt werden kann, die IV-Stelle habe in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
7. 7.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). und ist beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) f est zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, war vom 1. November 2002 bis 3 0. September 2010 bei der Y.___ AG in leitender Position tätig ( Urk. 7/13/9 und 7/13/14). Am 6. Dezember 2010 ( Urk. 7/2) meldete er sich we gen einer Erschöpfungsdepression (Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu ( Urk. 7/34; Urk. 7/31). Ab 1. April 2011 war d er Versicherte zunächst zu 50 % bei der Z.___ AG als Consultant und Projekt Manager tätig ( Urk. 7/35/3-5). Ab 2012 betrug sein Pensum 70 % (vgl. Urk. 7/35/2). Mit Mitteilung vom 2 6. März 2012 ( Urk. 7/42) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Invalidenrente, eben so mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 ( Urk. 7/50). Im September 2014 wurde eine weiter e Revision vorgenommen ( Urk. 7/55 ). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen ( Urk. 7/57-59) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/63). Dagegen er hob der Versicherte am 2 6. März 2015 ( Urk. 7/64) und
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tä tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch ti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inval i di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 S. 2 f.; Urk. 6).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 9. Januar 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1) , bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe und er sein Pensum auf 80 % habe steigern können. Als Elektroingenieur könne er im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 130‘048.40 erzielen. Die angestammte Tätigkeit sei ihm im Umfang von 80 % zumutbar, womit er Fr. 104‘038.70 erzielen könne. Auf das effektiv erzielte Einkommen könne nicht abgestellt werden, da es nicht marktüblich sei. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 20 % . Es bestehe bei einer Revision keine Bindung an frühere Be urteilungen. Der Beschwerdeführer habe sein früheres Arbeitsverhältnis aus per sönlichen Gründen gekündigt, weshalb bereits in der ersten Rentenverfügung nicht auf das dabei erzielte Einkommen hätte abgestellt werden dürfen ( Urk.
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei weiterhin vom letztmals erziel ten und in der ursprünglichen Rentenberechnung verwendeten Valideneinkom men von Fr. 305‘440.65 auszugehen. Seine konkret verwertete Restarbeitsfähig keit erlaube ihm ein Jahreseinkommen von Fr. 75‘720.-- . Weiter habe die Be schwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie erst in der ange fochtenen Verfügung von einer Kündigung aus persönlichen Gründen - was nicht zutreffe - ausgegangen sei. Er erziele keinen Soziallohn. Heute würde er ein Valideneinkommen von Fr. 335‘983.-- erzielen. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ; Urk. 10 S. 2 ff. ).
E. 3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 7/34) erging ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/22; vgl. Urk. 7/31). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und multipler Psychosomatisierung (ICD-10: F33.11, F45.37), ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfak toren mit und bei - Burn-out durch jahrelange Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belastungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10: Z73.0), aktuell in neuer Anstellung mit ungenügender Honorierung konfron tiert, anhaltende Verunsicherung und Frustration (ICD-10: Z56) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, mit ehelicher Zerrüttung, Ab weisung durch Ehefrau und Verlust der Definition als Familienvater und Ehemann, aktuell Ablösungsprozess, Neudefinierung, Konflikte bezüglich Trennungsvereinbarung (ICD-10: Z63.5, Z63.0) Der Beschwerdeführer scheine sich aus psychiatrischer Sicht zwar soweit erholt zu haben, dass er (bei flexibler Arbeitseinteilung) die Motivation, Konzentration und den Durchhaltewillen mobilisieren könne, er sei aber weiterhin verunsi chert , ängstlich-unsicher, vermindert belastbar und leide unvermindert an Ap pe tit stö rungen sowie den bekannten psychosomatischen Leiden. Es sei auf die schwer ins Gewicht fallende erneut zunehmende Frustration und Verunsiche rung des Beschwerdeführers hinzuweisen, der sich für seine Arbeit auf hohem Niveau mit einem Hilfsarbeiterlohn als auf längere Sicht ungenügend entschä digt wisse, und auch Zeichen des Goodwills seines Arbeitgebers vermisse (S. 16 unten). Ak tu ell rücke diese Konfliktsituation bei noch ungenügender Belas tungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich gegenwärtig offenbar auch dem Erwartungs druck seines Arbeitgebers, baldmöglichst auf 80 bis 100 % aufzusto cken, ausge liefert sehe, in den Vordergrund, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erschöpfung der finanziellen Ressourcen. Es persistiere damit unverän dert eine psychosoziale Belastungssituation, die das depressive Geschehen un terhalte, und die Stagnation des Zustandsbildes, gegenwärtig weiterhin im mit telgradig-de pres siven Bereich trotz konsequenter psychiatrischer und psycho pharma kolo gischer Behandlung, erklären dürfte (S. 17). In seinem aktuellen Aufgabenbereich als EDV-Projektleiter sei er aufgrund der aktuellen mittelgradigen stagnierenden depressiven Episode zu 50 % arbeitsun fähig. Sein Zustand sei allerdings nicht mit einer Kaderfunktion mit Verant wortung für ein grosses Team und grosse Budgets vereinbar. Prognostisch sei von einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit per Ende 2011 auszu gehen, vorausgesetzt, die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (unge nü gende Honorierung des aktuellen Arbeitswiedereinstiegs, anhaltende Kon flik te be züglich Trennung von der Ehefrau) könne ausgelotet und geklärt wer den (S.
18). Wenn nicht, drohten die Depressivität und die begleitenden psy choso ma tischen Reaktionen zu chronifizieren (S. 19). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu.
E. 3.2 Im Rahmen der erstmaligen Revision berichtete Dr. med. B.___ , Psy chia trie und Psychotherapie, C.___ AG, am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/40/7-10) und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Projektmitarbeiter und gelernter Elektroingenieur seit 1. Januar 2012 zu 30 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er leide unter belastungsabhängiger Stimmungslabilität, Konzentrati onsschwierigkeiten , Denkeinengung, Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen, so matischen Beschwer den wie Frequenzzunahme der chronischen Diarrhoe und restless leg – Sympto ma tik sowie Verlangsamung und rascher Erschöpfbarkeit. Die bisherige Tätig keit sei noch zumutbar, zu 70 % , mit schrittweiser Erhöhung über die nächsten Monate ( Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch Fortsetzung der bis herigen Massnahmen verbessern, zusätzlich sei die Medika tion erhöht worden ( Ziff. 1.8). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht eingeschränkt ( Urk. 7/40/10).
Aufgrund dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 7/42; vgl.
Urk. 7/41/2).
E. 3.3 Im Rahmen der zweiten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/45/3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung, differentialdiagnostisch rezidivierend, aktuelle Symptomverschlechterung unter psychosozialer Belastung. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 70 % arbeitsfä hig . Ergänzend führte er am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 7/48) aus, dass der Be schwer de führer seit dem letzten Bericht vom März 2012 bis auf wenige kurze Zeit de pressiv gestimmt, erschöpft, müde, teils grüblerisch mit Versagensgefüh len ge we sen sei und wenig Freudgefühle bei seinen Interessen gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen mit Pendeln nach D.___ seien Schwierigkeiten in der Berufsausübung als Projektleiter die Folge gewe sen. In der Konsequenz seien wiederkehrende spannungsgeladene Konflikte mit seinem Vorgesetzten aufgetreten. Eine vorzeitige Aufgabe der beruflichen Tä tigkeit sei in der Behandlung thematisiert worden. Der hohe Leistungsanspruch des Be schwer deführers, die damit verbundene Scham und sein Wunsch, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und die beiden halbwüchsigen Kinder finan ziell zu versorgen, hätten ihn die Belastung auf sich nehmen lassen, was zu Er schöp fungszuständen und einer Zunahme körperlicher Beschwerden geführt habe. In nahezu wöchentlichen Konsultationen seien die zahlreichen Belas tungsfaktoren aufgegriffen und wo möglich vertieft worden. Ein zwischenzeitli cher Behand lungsversuch mit Mirtazapin habe wegen Tagessedierung aufgege ben werden müssen. Eine prozentuale Steigerung der aktuell ausgeübten lei densangepassten Tätigkeit über die aktuellen 70 % sei aus therapeutischer Sicht nicht angezeigt und würde letztlich das Risiko einer Dekompensation erhöhen.
E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .
E. 3.5 Ab Januar 2014 erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % (vgl. Urk. 7/52 ; Urk. 7/55/6-7 ). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin ein erneu tes Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/53). Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 7/59) aus, die Diag nosen seien im Vergleich zum Vorbericht 2012 unverändert. Beim letzten Kon takt mit dem Beschwerdeführer vom 7. Mai 2014 seien der psychopathologische Befund und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen nahezu un verändert gewesen. Diese hätten insbesondere aus einer fluktuierenden Symp to matik, vor allem einer starken Grübelneigung , depressiver Niedergeschlagen heit, teils starken Insuffizienz- und Schuldgefühlen mit Selbstabwertung bei sehr hohem Leistungsanspruch bestanden . Damit verbunden gewesen seien wie der keh rende und teilweise den Alltag und die Berufsausübung beeinträchti gende An spannungszustände mit Schlaflosigkeit und funktionellen körperlichen Be schwer den (S. 1). Hinsichtlich der Fähigkeiten hielt Dr. B.___ fest, die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fach licher Kompetenz und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt, ebenso die Selbstpflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel, die Fahrtauglichkeit und die Auffassung. Leicht eingeschränkt seien die Durch haltefähigkeit , die Konzentrations- und die Merkfähigkeit. Mittel einge schränkt seien die Flexibilität und Umstellung, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf (S. 1 unten f.). Die Behandlung sei in beidseitigem Einverständnis am 7. Mai 2014 beendet wor den, nachdem es zwischenzeitlich zu einer längeren Therapiepause gekom men sei. Bis zum 1 7. Januar 2014 hätten über einen längeren Zeitraum monat liche Sitzungen stattgefunden. Unverändert zu den Vorberichten bis zur letzten Konsultation sei von ausreichender Stabilität auszugehen, die jedoch recht fragil sei und sich situativ schnell ändern könne. Die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch Optimierung der medikamentösen Behandlung verbessert werden, obwohl einschränkend zu sagen sei, dass aufgrund der chronischen Diarrhoe therapeu tische Wirkspiegel bei gleichzeitiger Freiheit von Nebenwirkungen schwer zu erreichen seien (S. 2).
E. 3.6 Dr. sc. F.___ , Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, führ t e mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/1) zuhanden des Rechtsvertreters aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1. Februar 2010 gesehen. Dieser habe von depressiven sowie körperlichen Symptomen im Zusammenhang mit der schwie rigen beruflichen Situation berichtet. Hinzu seien Belastungsfaktoren aus dem privaten Umfeld gekommen. Am 1 5. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer in die C.___ eingewiesen worden und habe sich dort bis zum 2 6. Okto ber 2010 aufgehalten. Danach sei er ambulant durch Dr. B.___ weiter betreut worden (S.
1). Er sei am 2 5. März 2015 zwecks weiterer Begleitung er neut zu ihm ( Dr. F.___ ) gekommen. Zuerst sei die Situation relativ stabil gewe sen. Aufgrund der Androhung der Rentenkürzung sei der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nun erneut sehr instabil, mit latenter Suizidalität, jedoch mit Non-Suizid-Versprechen (S. 2).
E. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Die angefochtene Rentenaufhebung wurde im Wesentlichen mittels eines neuen Einkommensvergleiches begründet ( Urk. 2 S.
2): Die Beschwerdegegnerin ging im Gegensatz zu den bisherigen Berechnungen nicht mehr vom angestammten , sehr hohen Valideneinkommen in leitender Stellung bei der Y.___ AG aus, sondern von statistischen Lohndaten für Elektroingenieure im (gemäss LSE 2012) höchsten Kompetenzniveau
4. Dies, da die Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Als Invalideneinkommen setzte sie nicht das aktuell bei der i2B erziel te Einkommen, sondern 80 % des hypothetischen Vali deneinkommens ein, da es sich beim aktuellen Einkommen nicht um einen markt üblichen Lohn handle. Ob d ies e Vorgehensweise korrekt ist, erscheint aus mehreren Gründen als frag lich: So kann e ine Kündigung „aus persön lichen Gründen“ etwa erfolgen, um bei einer nächsten Anstellung keine Aus kunft über eine (möglicherweise vor über gehende) Erkrankung geben zu müssen. Angesichts der Beurteilung durch Dr. A.___ ist zudem davon auszugehen, dass die Kündigung aus Krank heits gründen erfolgte. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anläss lich der ersten Rentenzusprache aus, was nicht offensichtlich unrichtig war. Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011) nicht ausgeschlos sen, dass ein überdurchschnittlich hohes Va lideneinkommen heranzuziehen ist. Für die Ermittlung des Validenein kom mens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten be ginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Ausnahmen müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Ist der zuletzt erzielte Lohn überdurchschnitt lich hoch, ist er nur dann als Validenein kommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (E. 4.5.1-3). Weder das Invalidenversi cherungsgesetz noch das ATSG sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor (E. 4.5.5.). Ob die versicherte Person im Validenfall ei ner bestimmten Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie in Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage für den aktuell vorzunehmenden Ein kommensvergleich nicht genügend abgeklärt , sondern einzig - und im Wider spruch zu ihrer bisherigen, nicht offensichtlich unrichtigen Annahme - auf die vorhandenen Akten abgestellt. Dies kommt einer revisionsrechtlich unbeachtli chen anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleich. Gleichzeitig liegen hinsichtlich des Invalideneinkommens keine genügenden medizinischen Angaben zur Frage, was dem Beschwerdeführer tatsächlich noch zumutbar ist, vor. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob er mit der aktuellen Tätigkeit im Pensum von 80 % seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus schöpft.
Zudem fehlen Angaben des aktuellen Arbeitgebers, ob der Lohn der Leistung ent spricht. Somit ist auch nicht beantwortbar , ob für das Invalidenein kommen
der aktuelle Lohn oder statistische Werte beizuziehen sind. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid.
E. 4.3 Dies gilt aus folgenden Gründen auch für den medizinischen Sachverhalt: Dr. A.___ legte in ihrem Gutachten vom 2 0. Juni 2011 nachvollziehbar dar, dass die rezidivierende depressive Störung durch psychosoziale Belastungsfak to ren ausgelöst und unterhalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Es lag damit ei ner jener eher seltenen Fälle vor, bei denen eine fachärztlich schlüssig begrün dete, von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verse lbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand. Die angestammte Tätigkeit in leitender Position mit hoher Verantwortung war damals nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit war zu 50 % zumutbar. Dr. A.___ wies zudem darauf hin, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung konsequent er folge, und dass ohne Klärung der anhaltenden psychosozialen Belastungssitua tion eine Chroni fizierung drohe (vgl. vorstehend E.
3.1). In der Folge vermochte der Beschwer de führer sein Pensum jedoch auf 70 und 80 % zu steigern. Anga ben zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch oder wieder zumut bar ist , wurden jedoch nicht eingeholt, sondern es wurde soweit ersichtlich vom RAD stillschweigend davon ausgegangen, dass diese nicht mehr zumutbar sei (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. B.___
wies zudem darauf hin , dass eine Dekompen sa tion weiterhin möglich sei (vorstehend E. 3.3). Ob dies jedoch im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Revision immer noch der Fall ist, ist nicht genügend belegt und fraglich. Denn Dr. B.___ hielt im Bericht vom 1 6. Dezember 2014
- welcher soweit ersichtlich dem RAD nicht vorgelegt wurde - fest, dass der Be schwerdeführer seit 7. Mai 2014 nicht mehr in Behandlung stehe, nachdem bereits zuvor eine längere Therapiepause bestand en habe und zuletzt lediglich monatliche Sitzungen statt gefu nden hätten . Dies wirft die Frage auf, ob dies auf fehlenden Leidensdruck
- möglicherweise im Zusammenhang mit weggefallenen psychosozialen Faktoren - oder den Umstand, dass keine Verbesserung mehr möglich ist, zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist unklar , ob das Leiden auf grund des Scheiterns einer konsequenten Behandlung als therapieresistent und damit invalidisierend betrachtet werden muss, was angesichts des nach Lage der Akten aktuellen Arbeitspensums von 80 % fraglich ist. Auch erachtete Dr. B.___ die psychischen Fähigkeiten nicht als wesentlich eingeschränkt, wes halb fraglich ist, ob die angestammte Tätigkeit weiterhin unzumutbar ist. Gleich zeitig beschrieb Dr. B.___ eine zwar ausreichende Stabilität, die jedoch recht fragil sei und sich schnell ändern könne. Insgesamt ist der Bericht von Dr. B.___ zu unklar und darüber hinaus angesichts der im Zeitpunkt der Erstattung ein halbes Jahr zurückliegenden letzten Kon sultation nicht genügend aussagekräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. sc. F.___ , der im Wesent lichen die vergangene, von der bisherigen ganzen Rente abgedeckte Krankheits zeit beschr ie b und keine Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit nahm.
E. 4.4 Insgesamt fehlen somit verlässliche, aktuelle fachärztliche Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit wie auch Abklärungen zur Tätigkeit im Gesundheitsfall und zum mass geblichen Invalideneinkommen. Ein Vergleich mit der ursprünglichen Renten zusprache vom 9. Januar 2012 ist nicht möglich. Es fehlt mithin an der Grund lage für einen Entscheid.
E. 4.4.1 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.
E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab ge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Ab klä rungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Re gelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren an der weitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich ab klä rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts er heblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung er folgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Be schwerde in stanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fah rensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn le diglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen er for derlich ist (B GE
137 V 210
E.
E. 5.2 Mindestens die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Revisionsverfahren bislang nicht abge klärt. Nachdem der Beschwer deführer selbst aus Gründen einer von ihm be haupteten Verletzung des recht lichen Gehörs eine Rückweisung der Sache wünscht (vgl. Urk.
E. 10 S.
5 Ziff. 6.7), steht dieser nichts entgegen . Die Beschwer degegnerin wird in geeigneter Weise die massgeblichen Vergleichseinkommen und mittels psychiatrischer Begutach tung die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit abklären und hernach über den Rentenanspruch erneut verfügen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( BGE 106 V 18 ); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 ( BGE 129 V 370 ) und das Bundesgericht im Jahr 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV )
und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 6.2
Vorliegend hat das hiesige Geri cht bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ( Urk. 8) festgestellt, dass kein Anlass für eine Aufhebung des von der Verwal tung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht , und dies in den Grundzügen begründet ; darauf wird verwiesen, zumal nicht gesagt werden kann, die IV-Stelle habe in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
7. 7.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). und ist beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) f est zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964, war vom
- November 2002 bis 3
- September 2010 bei der Y.___ AG in leitender Position tätig ( Urk. 7/13/9 und 7/13/14). Am
- Dezember 2010 ( Urk. 7/2) meldete er sich we gen einer Erschöpfungsdepression (Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom
- Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab
- Juli 2011 zu ( Urk. 7/34; Urk. 7/31). Ab
- April 2011 war d er Versicherte zunächst zu 50 % bei der Z.___ AG als Consultant und Projekt Manager tätig ( Urk. 7/35/3-5). Ab 2012 betrug sein Pensum 70 % (vgl. Urk. 7/35/2). Mit Mitteilung vom 2
- März 2012 ( Urk. 7/42) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Invalidenrente, eben so mit Mitteilung vom 1
- März 2013 ( Urk. 7/50). Im September 2014 wurde eine weiter e Revision vorgenommen ( Urk. 7/55 ). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen ( Urk. 7/57-59) und stellte mit Vorbescheid vom
- März 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/63). Dagegen er hob der Versicherte am 2
- März 2015 ( Urk. 7/64) und 2
- April 2015 ( Urk. 7/67 ) Einwände. Mit Verfügung vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 7/70) hob die IV-Stelle die bis herige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/70 = Urk. 2).
- Am 2
- Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Mai 2015 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiteraus richtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerd e. Mit Verfügung vom
- Juli 2015 ( Urk. 8) wurde das Gesuch um Wie derher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Dieser äusserte sich mit Repli k vom
- Juli 2015 ( Urk. 10) und reichte weitere Urkunden ein ( Urk. 11/1-2), wovon die Beschwerdegegnerin am
- August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tä tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch ti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inval i di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
- Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Rentenverfügung vom
- Januar 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1) , bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe und er sein Pensum auf 80 % habe steigern können. Als Elektroingenieur könne er im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 130‘048.40 erzielen. Die angestammte Tätigkeit sei ihm im Umfang von 80 % zumutbar, womit er Fr. 104‘038.70 erzielen könne. Auf das effektiv erzielte Einkommen könne nicht abgestellt werden, da es nicht marktüblich sei. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 20 % . Es bestehe bei einer Revision keine Bindung an frühere Be urteilungen. Der Beschwerdeführer habe sein früheres Arbeitsverhältnis aus per sönlichen Gründen gekündigt, weshalb bereits in der ersten Rentenverfügung nicht auf das dabei erzielte Einkommen hätte abgestellt werden dürfen ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6). 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei weiterhin vom letztmals erziel ten und in der ursprünglichen Rentenberechnung verwendeten Valideneinkom men von Fr. 305‘440.65 auszugehen. Seine konkret verwertete Restarbeitsfähig keit erlaube ihm ein Jahreseinkommen von Fr. 75‘720.-- . Weiter habe die Be schwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie erst in der ange fochtenen Verfügung von einer Kündigung aus persönlichen Gründen - was nicht zutreffe - ausgegangen sei. Er erziele keinen Soziallohn. Heute würde er ein Valideneinkommen von Fr. 335‘983.-- erzielen. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ; Urk. 10 S. 2 ff. ).
- 3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom
- Januar 2012 ( Urk. 7/34) erging ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Juni 2011 ( Urk. 7/22; vgl. Urk. 7/31). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und multipler Psychosomatisierung (ICD-10: F33.11, F45.37), ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfak toren mit und bei - Burn-out durch jahrelange Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belastungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10: Z73.0), aktuell in neuer Anstellung mit ungenügender Honorierung konfron tiert, anhaltende Verunsicherung und Frustration (ICD-10: Z56) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, mit ehelicher Zerrüttung, Ab weisung durch Ehefrau und Verlust der Definition als Familienvater und Ehemann, aktuell Ablösungsprozess, Neudefinierung, Konflikte bezüglich Trennungsvereinbarung (ICD-10: Z63.5, Z63.0) Der Beschwerdeführer scheine sich aus psychiatrischer Sicht zwar soweit erholt zu haben, dass er (bei flexibler Arbeitseinteilung) die Motivation, Konzentration und den Durchhaltewillen mobilisieren könne, er sei aber weiterhin verunsi chert , ängstlich-unsicher, vermindert belastbar und leide unvermindert an Ap pe tit stö rungen sowie den bekannten psychosomatischen Leiden. Es sei auf die schwer ins Gewicht fallende erneut zunehmende Frustration und Verunsiche rung des Beschwerdeführers hinzuweisen, der sich für seine Arbeit auf hohem Niveau mit einem Hilfsarbeiterlohn als auf längere Sicht ungenügend entschä digt wisse, und auch Zeichen des Goodwills seines Arbeitgebers vermisse (S. 16 unten). Ak tu ell rücke diese Konfliktsituation bei noch ungenügender Belas tungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich gegenwärtig offenbar auch dem Erwartungs druck seines Arbeitgebers, baldmöglichst auf 80 bis 100 % aufzusto cken, ausge liefert sehe, in den Vordergrund, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erschöpfung der finanziellen Ressourcen. Es persistiere damit unverän dert eine psychosoziale Belastungssituation, die das depressive Geschehen un terhalte, und die Stagnation des Zustandsbildes, gegenwärtig weiterhin im mit telgradig-de pres siven Bereich trotz konsequenter psychiatrischer und psycho pharma kolo gischer Behandlung, erklären dürfte (S. 17). In seinem aktuellen Aufgabenbereich als EDV-Projektleiter sei er aufgrund der aktuellen mittelgradigen stagnierenden depressiven Episode zu 50 % arbeitsun fähig. Sein Zustand sei allerdings nicht mit einer Kaderfunktion mit Verant wortung für ein grosses Team und grosse Budgets vereinbar. Prognostisch sei von einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit per Ende 2011 auszu gehen, vorausgesetzt, die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (unge nü gende Honorierung des aktuellen Arbeitswiedereinstiegs, anhaltende Kon flik te be züglich Trennung von der Ehefrau) könne ausgelotet und geklärt wer den (S. 18). Wenn nicht, drohten die Depressivität und die begleitenden psy choso ma tischen Reaktionen zu chronifizieren (S. 19). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab
- Juli 2011 zu. 3.2 Im Rahmen der erstmaligen Revision berichtete Dr. med. B.___ , Psy chia trie und Psychotherapie, C.___ AG, am 1
- März 2012 ( Urk. 7/40/7-10) und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Projektmitarbeiter und gelernter Elektroingenieur seit
- Januar 2012 zu 30 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er leide unter belastungsabhängiger Stimmungslabilität, Konzentrati onsschwierigkeiten , Denkeinengung, Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen, so matischen Beschwer den wie Frequenzzunahme der chronischen Diarrhoe und restless leg – Sympto ma tik sowie Verlangsamung und rascher Erschöpfbarkeit. Die bisherige Tätig keit sei noch zumutbar, zu 70 % , mit schrittweiser Erhöhung über die nächsten Monate ( Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch Fortsetzung der bis herigen Massnahmen verbessern, zusätzlich sei die Medika tion erhöht worden ( Ziff. 1.8). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht eingeschränkt ( Urk. 7/40/10). Aufgrund dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2
- März 2012 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 7/42; vgl. Urk. 7/41/2). 3.3 Im Rahmen der zweiten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am
- Dezember 2012 ( Urk. 7/45/3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung, differentialdiagnostisch rezidivierend, aktuelle Symptomverschlechterung unter psychosozialer Belastung. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 70 % arbeitsfä hig . Ergänzend führte er am 2
- Februar 2013 ( Urk. 7/48) aus, dass der Be schwer de führer seit dem letzten Bericht vom März 2012 bis auf wenige kurze Zeit de pressiv gestimmt, erschöpft, müde, teils grüblerisch mit Versagensgefüh len ge we sen sei und wenig Freudgefühle bei seinen Interessen gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen mit Pendeln nach D.___ seien Schwierigkeiten in der Berufsausübung als Projektleiter die Folge gewe sen. In der Konsequenz seien wiederkehrende spannungsgeladene Konflikte mit seinem Vorgesetzten aufgetreten. Eine vorzeitige Aufgabe der beruflichen Tä tigkeit sei in der Behandlung thematisiert worden. Der hohe Leistungsanspruch des Be schwer deführers, die damit verbundene Scham und sein Wunsch, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und die beiden halbwüchsigen Kinder finan ziell zu versorgen, hätten ihn die Belastung auf sich nehmen lassen, was zu Er schöp fungszuständen und einer Zunahme körperlicher Beschwerden geführt habe. In nahezu wöchentlichen Konsultationen seien die zahlreichen Belas tungsfaktoren aufgegriffen und wo möglich vertieft worden. Ein zwischenzeitli cher Behand lungsversuch mit Mirtazapin habe wegen Tagessedierung aufgege ben werden müssen. Eine prozentuale Steigerung der aktuell ausgeübten lei densangepassten Tätigkeit über die aktuellen 70 % sei aus therapeutischer Sicht nicht angezeigt und würde letztlich das Risiko einer Dekompensation erhöhen. 3.4 Dazu hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), am
- März 2013 fest, es könne keine relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens mehr ausgewiesen werden. Das Krankheitsgeschehen habe sich stabilisiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in leidensange passter Tätigkeit und anhaltender Unzumutbarkeit der ehemals angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/49/3). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage erging die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 1
- März 2013 ( Urk. 7/50). 3.5 Ab Januar 2014 erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % (vgl. Urk. 7/52 ; Urk. 7/55/6-7 ). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin ein erneu tes Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/53). Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 7/59) aus, die Diag nosen seien im Vergleich zum Vorbericht 2012 unverändert. Beim letzten Kon takt mit dem Beschwerdeführer vom
- Mai 2014 seien der psychopathologische Befund und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen nahezu un verändert gewesen. Diese hätten insbesondere aus einer fluktuierenden Symp to matik, vor allem einer starken Grübelneigung , depressiver Niedergeschlagen heit, teils starken Insuffizienz- und Schuldgefühlen mit Selbstabwertung bei sehr hohem Leistungsanspruch bestanden . Damit verbunden gewesen seien wie der keh rende und teilweise den Alltag und die Berufsausübung beeinträchti gende An spannungszustände mit Schlaflosigkeit und funktionellen körperlichen Be schwer den (S. 1). Hinsichtlich der Fähigkeiten hielt Dr. B.___ fest, die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fach licher Kompetenz und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt, ebenso die Selbstpflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel, die Fahrtauglichkeit und die Auffassung. Leicht eingeschränkt seien die Durch haltefähigkeit , die Konzentrations- und die Merkfähigkeit. Mittel einge schränkt seien die Flexibilität und Umstellung, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf (S. 1 unten f.). Die Behandlung sei in beidseitigem Einverständnis am
- Mai 2014 beendet wor den, nachdem es zwischenzeitlich zu einer längeren Therapiepause gekom men sei. Bis zum 1
- Januar 2014 hätten über einen längeren Zeitraum monat liche Sitzungen stattgefunden. Unverändert zu den Vorberichten bis zur letzten Konsultation sei von ausreichender Stabilität auszugehen, die jedoch recht fragil sei und sich situativ schnell ändern könne. Die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch Optimierung der medikamentösen Behandlung verbessert werden, obwohl einschränkend zu sagen sei, dass aufgrund der chronischen Diarrhoe therapeu tische Wirkspiegel bei gleichzeitiger Freiheit von Nebenwirkungen schwer zu erreichen seien (S. 2). 3.6 Dr. sc. F.___ , Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, führ t e mit Schreiben vom
- Juni 2015 ( Urk. 11/1) zuhanden des Rechtsvertreters aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am
- Februar 2010 gesehen. Dieser habe von depressiven sowie körperlichen Symptomen im Zusammenhang mit der schwie rigen beruflichen Situation berichtet. Hinzu seien Belastungsfaktoren aus dem privaten Umfeld gekommen. Am 1
- Juli 2010 sei der Beschwerdeführer in die C.___ eingewiesen worden und habe sich dort bis zum 2
- Okto ber 2010 aufgehalten. Danach sei er ambulant durch Dr. B.___ weiter betreut worden (S. 1). Er sei am 2
- März 2015 zwecks weiterer Begleitung er neut zu ihm ( Dr. F.___ ) gekommen. Zuerst sei die Situation relativ stabil gewe sen. Aufgrund der Androhung der Rentenkürzung sei der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nun erneut sehr instabil, mit latenter Suizidalität, jedoch mit Non-Suizid-Versprechen (S. 2).
- 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2 Die angefochtene Rentenaufhebung wurde im Wesentlichen mittels eines neuen Einkommensvergleiches begründet ( Urk. 2 S. 2): Die Beschwerdegegnerin ging im Gegensatz zu den bisherigen Berechnungen nicht mehr vom angestammten , sehr hohen Valideneinkommen in leitender Stellung bei der Y.___ AG aus, sondern von statistischen Lohndaten für Elektroingenieure im (gemäss LSE 2012) höchsten Kompetenzniveau
- Dies, da die Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Als Invalideneinkommen setzte sie nicht das aktuell bei der i2B erziel te Einkommen, sondern 80 % des hypothetischen Vali deneinkommens ein, da es sich beim aktuellen Einkommen nicht um einen markt üblichen Lohn handle. Ob d ies e Vorgehensweise korrekt ist, erscheint aus mehreren Gründen als frag lich: So kann e ine Kündigung „aus persön lichen Gründen“ etwa erfolgen, um bei einer nächsten Anstellung keine Aus kunft über eine (möglicherweise vor über gehende) Erkrankung geben zu müssen. Angesichts der Beurteilung durch Dr. A.___ ist zudem davon auszugehen, dass die Kündigung aus Krank heits gründen erfolgte. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anläss lich der ersten Rentenzusprache aus, was nicht offensichtlich unrichtig war. Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_671/2010 vom 2
- Februar 2011) nicht ausgeschlos sen, dass ein überdurchschnittlich hohes Va lideneinkommen heranzuziehen ist. Für die Ermittlung des Validenein kom mens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten be ginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Ausnahmen müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Ist der zuletzt erzielte Lohn überdurchschnitt lich hoch, ist er nur dann als Validenein kommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (E. 4.5.1-3). Weder das Invalidenversi cherungsgesetz noch das ATSG sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor (E. 4.5.5.). Ob die versicherte Person im Validenfall ei ner bestimmten Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie in Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage für den aktuell vorzunehmenden Ein kommensvergleich nicht genügend abgeklärt , sondern einzig - und im Wider spruch zu ihrer bisherigen, nicht offensichtlich unrichtigen Annahme - auf die vorhandenen Akten abgestellt. Dies kommt einer revisionsrechtlich unbeachtli chen anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleich. Gleichzeitig liegen hinsichtlich des Invalideneinkommens keine genügenden medizinischen Angaben zur Frage, was dem Beschwerdeführer tatsächlich noch zumutbar ist, vor. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob er mit der aktuellen Tätigkeit im Pensum von 80 % seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus schöpft. Zudem fehlen Angaben des aktuellen Arbeitgebers, ob der Lohn der Leistung ent spricht. Somit ist auch nicht beantwortbar , ob für das Invalidenein kommen der aktuelle Lohn oder statistische Werte beizuziehen sind. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid. 4.3 Dies gilt aus folgenden Gründen auch für den medizinischen Sachverhalt: Dr. A.___ legte in ihrem Gutachten vom 2
- Juni 2011 nachvollziehbar dar, dass die rezidivierende depressive Störung durch psychosoziale Belastungsfak to ren ausgelöst und unterhalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Es lag damit ei ner jener eher seltenen Fälle vor, bei denen eine fachärztlich schlüssig begrün dete, von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verse lbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand. Die angestammte Tätigkeit in leitender Position mit hoher Verantwortung war damals nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit war zu 50 % zumutbar. Dr. A.___ wies zudem darauf hin, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung konsequent er folge, und dass ohne Klärung der anhaltenden psychosozialen Belastungssitua tion eine Chroni fizierung drohe (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge vermochte der Beschwer de führer sein Pensum jedoch auf 70 und 80 % zu steigern. Anga ben zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch oder wieder zumut bar ist , wurden jedoch nicht eingeholt, sondern es wurde soweit ersichtlich vom RAD stillschweigend davon ausgegangen, dass diese nicht mehr zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. B.___ wies zudem darauf hin , dass eine Dekompen sa tion weiterhin möglich sei (vorstehend E. 3.3). Ob dies jedoch im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Revision immer noch der Fall ist, ist nicht genügend belegt und fraglich. Denn Dr. B.___ hielt im Bericht vom 1
- Dezember 2014 - welcher soweit ersichtlich dem RAD nicht vorgelegt wurde - fest, dass der Be schwerdeführer seit
- Mai 2014 nicht mehr in Behandlung stehe, nachdem bereits zuvor eine längere Therapiepause bestand en habe und zuletzt lediglich monatliche Sitzungen statt gefu nden hätten . Dies wirft die Frage auf, ob dies auf fehlenden Leidensdruck - möglicherweise im Zusammenhang mit weggefallenen psychosozialen Faktoren - oder den Umstand, dass keine Verbesserung mehr möglich ist, zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist unklar , ob das Leiden auf grund des Scheiterns einer konsequenten Behandlung als therapieresistent und damit invalidisierend betrachtet werden muss, was angesichts des nach Lage der Akten aktuellen Arbeitspensums von 80 % fraglich ist. Auch erachtete Dr. B.___ die psychischen Fähigkeiten nicht als wesentlich eingeschränkt, wes halb fraglich ist, ob die angestammte Tätigkeit weiterhin unzumutbar ist. Gleich zeitig beschrieb Dr. B.___ eine zwar ausreichende Stabilität, die jedoch recht fragil sei und sich schnell ändern könne. Insgesamt ist der Bericht von Dr. B.___ zu unklar und darüber hinaus angesichts der im Zeitpunkt der Erstattung ein halbes Jahr zurückliegenden letzten Kon sultation nicht genügend aussagekräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. sc. F.___ , der im Wesent lichen die vergangene, von der bisherigen ganzen Rente abgedeckte Krankheits zeit beschr ie b und keine Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit nahm. 4.4 Insgesamt fehlen somit verlässliche, aktuelle fachärztliche Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit wie auch Abklärungen zur Tätigkeit im Gesundheitsfall und zum mass geblichen Invalideneinkommen. Ein Vergleich mit der ursprünglichen Renten zusprache vom
- Januar 2012 ist nicht möglich. Es fehlt mithin an der Grund lage für einen Entscheid.
- 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab ge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Ab klä rungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Re gelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren an der weitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich ab klä rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts er heblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung er folgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Be schwerde in stanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fah rensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn le diglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen er for derlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2 Mindestens die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Revisionsverfahren bislang nicht abge klärt. Nachdem der Beschwer deführer selbst aus Gründen einer von ihm be haupteten Verletzung des recht lichen Gehörs eine Rückweisung der Sache wünscht (vgl. Urk. 10 S. 5 Ziff. 6.7), steht dieser nichts entgegen . Die Beschwer degegnerin wird in geeigneter Weise die massgeblichen Vergleichseinkommen und mittels psychiatrischer Begutach tung die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit abklären und hernach über den Rentenanspruch erneut verfügen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.
- 6.1 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( BGE 106 V 18 ); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 ( BGE 129 V 370 ) und das Bundesgericht im Jahr 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung ( BV ) und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 6.2 Vorliegend hat das hiesige Geri cht bereits mit Verfügung vom
- Juli 2015 ( Urk. 8) festgestellt, dass kein Anlass für eine Aufhebung des von der Verwal tung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht , und dies in den Grundzügen begründet ; darauf wird verwiesen, zumal nicht gesagt werden kann, die IV-Stelle habe in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
- 7.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). und ist beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) f est zusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00595 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
12. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war vom 1. November 2002 bis 3 0. September 2010 bei der Y.___ AG in leitender Position tätig ( Urk. 7/13/9 und 7/13/14). Am 6. Dezember 2010 ( Urk. 7/2) meldete er sich we gen einer Erschöpfungsdepression (Burnout) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Ver sicherten mit Ver fügung vom 9. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu ( Urk. 7/34; Urk. 7/31). Ab 1. April 2011 war d er Versicherte zunächst zu 50 % bei der Z.___ AG als Consultant und Projekt Manager tätig ( Urk. 7/35/3-5). Ab 2012 betrug sein Pensum 70 % (vgl. Urk. 7/35/2). Mit Mitteilung vom 2 6. März 2012 ( Urk. 7/42) bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Invalidenrente, eben so mit Mitteilung vom 1 3. März 2013 ( Urk. 7/50). Im September 2014 wurde eine weiter e Revision vorgenommen ( Urk. 7/55 ). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen ( Urk. 7/57-59) und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/63). Dagegen er hob der Versicherte am 2 6. März 2015 ( Urk. 7/64) und 2 9. April 2015 ( Urk. 7/67 )
Einwände. Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 7/70) hob die IV-Stelle die bis herige ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Mo nats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7/70 = Urk. 2). 2.
Am 2 8. Mai 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Mai 2015 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiteraus richtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerd
e. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ( Urk.
8) wurde das Gesuch um Wie derher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Be schwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Dieser äusserte sich mit Repli k vom 9. Juli 2015 ( Urk.
10) und reichte weitere Urkunden ein ( Urk. 11/1-2), wovon die Beschwerdegegnerin am 4. August 2014 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbs tä tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein träch ti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inval i di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 9. Januar 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhaltsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1) , bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kontinuierlich verbessert habe und er sein Pensum auf 80 % habe steigern können. Als Elektroingenieur könne er im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 130‘048.40 erzielen. Die angestammte Tätigkeit sei ihm im Umfang von 80 % zumutbar, womit er Fr. 104‘038.70 erzielen könne. Auf das effektiv erzielte Einkommen könne nicht abgestellt werden, da es nicht marktüblich sei. Damit ergebe sich ein Invalidi tätsgrad von 20 % . Es bestehe bei einer Revision keine Bindung an frühere Be urteilungen. Der Beschwerdeführer habe sein früheres Arbeitsverhältnis aus per sönlichen Gründen gekündigt, weshalb bereits in der ersten Rentenverfügung nicht auf das dabei erzielte Einkommen hätte abgestellt werden dürfen ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei weiterhin vom letztmals erziel ten und in der ursprünglichen Rentenberechnung verwendeten Valideneinkom men von Fr. 305‘440.65 auszugehen. Seine konkret verwertete Restarbeitsfähig keit erlaube ihm ein Jahreseinkommen von Fr. 75‘720.-- . Weiter habe die Be schwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie erst in der ange fochtenen Verfügung von einer Kündigung aus persönlichen Gründen - was nicht zutreffe - ausgegangen sei. Er erziele keinen Soziallohn. Heute würde er ein Valideneinkommen von Fr. 335‘983.-- erzielen. Ein Revisionsgrund sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 3 ff. ; Urk. 10 S. 2 ff. ). 3. 3.1
Die rentenzusprechende Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 7/34) erging ge stützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Juni 2011 ( Urk. 7/22; vgl. Urk. 7/31). Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und multipler Psychosomatisierung (ICD-10: F33.11, F45.37), ausgelöst durch psychosoziale Belastungsfak toren mit und bei - Burn-out durch jahrelange Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belastungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10: Z73.0), aktuell in neuer Anstellung mit ungenügender Honorierung konfron tiert, anhaltende Verunsicherung und Frustration (ICD-10: Z56) - Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, mit ehelicher Zerrüttung, Ab weisung durch Ehefrau und Verlust der Definition als Familienvater und Ehemann, aktuell Ablösungsprozess, Neudefinierung, Konflikte bezüglich Trennungsvereinbarung (ICD-10: Z63.5, Z63.0) Der Beschwerdeführer scheine sich aus psychiatrischer Sicht zwar soweit erholt zu haben, dass er (bei flexibler Arbeitseinteilung) die Motivation, Konzentration und den Durchhaltewillen mobilisieren könne, er sei aber weiterhin verunsi chert , ängstlich-unsicher, vermindert belastbar und leide unvermindert an Ap pe tit stö rungen sowie den bekannten psychosomatischen Leiden. Es sei auf die schwer ins Gewicht fallende erneut zunehmende Frustration und Verunsiche rung des Beschwerdeführers hinzuweisen, der sich für seine Arbeit auf hohem Niveau mit einem Hilfsarbeiterlohn als auf längere Sicht ungenügend entschä digt wisse, und auch Zeichen des Goodwills seines Arbeitgebers vermisse (S. 16 unten). Ak tu ell rücke diese Konfliktsituation bei noch ungenügender Belas tungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich gegenwärtig offenbar auch dem Erwartungs druck seines Arbeitgebers, baldmöglichst auf 80 bis 100 % aufzusto cken, ausge liefert sehe, in den Vordergrund, dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erschöpfung der finanziellen Ressourcen. Es persistiere damit unverän dert eine psychosoziale Belastungssituation, die das depressive Geschehen un terhalte, und die Stagnation des Zustandsbildes, gegenwärtig weiterhin im mit telgradig-de pres siven Bereich trotz konsequenter psychiatrischer und psycho pharma kolo gischer Behandlung, erklären dürfte (S. 17). In seinem aktuellen Aufgabenbereich als EDV-Projektleiter sei er aufgrund der aktuellen mittelgradigen stagnierenden depressiven Episode zu 50 % arbeitsun fähig. Sein Zustand sei allerdings nicht mit einer Kaderfunktion mit Verant wortung für ein grosses Team und grosse Budgets vereinbar. Prognostisch sei von einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit per Ende 2011 auszu gehen, vorausgesetzt, die anhaltende psychosoziale Belastungssituation (unge nü gende Honorierung des aktuellen Arbeitswiedereinstiegs, anhaltende Kon flik te be züglich Trennung von der Ehefrau) könne ausgelotet und geklärt wer den (S.
18). Wenn nicht, drohten die Depressivität und die begleitenden psy choso ma tischen Reaktionen zu chronifizieren (S. 19). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2011 zu. 3.2
Im Rahmen der erstmaligen Revision berichtete Dr. med. B.___ , Psy chia trie und Psychotherapie, C.___ AG, am 1 6. März 2012 ( Urk. 7/40/7-10) und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Projektmitarbeiter und gelernter Elektroingenieur seit 1. Januar 2012 zu 30 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Er leide unter belastungsabhängiger Stimmungslabilität, Konzentrati onsschwierigkeiten , Denkeinengung, Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen, so matischen Beschwer den wie Frequenzzunahme der chronischen Diarrhoe und restless leg – Sympto ma tik sowie Verlangsamung und rascher Erschöpfbarkeit. Die bisherige Tätig keit sei noch zumutbar, zu 70 % , mit schrittweiser Erhöhung über die nächsten Monate ( Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch Fortsetzung der bis herigen Massnahmen verbessern, zusätzlich sei die Medika tion erhöht worden ( Ziff. 1.8). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien leicht eingeschränkt ( Urk. 7/40/10).
Aufgrund dieses Berichts teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2 6. März 2012 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert sei ( Urk. 7/42; vgl.
Urk. 7/41/2). 3.3
Im Rahmen der zweiten Rentenrevision berichtete Dr. B.___ am 6. Dezember 2012 ( Urk. 7/45/3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Störung, differentialdiagnostisch rezidivierend, aktuelle Symptomverschlechterung unter psychosozialer Belastung. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 70 % arbeitsfä hig . Ergänzend führte er am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 7/48) aus, dass der Be schwer de führer seit dem letzten Bericht vom März 2012 bis auf wenige kurze Zeit de pressiv gestimmt, erschöpft, müde, teils grüblerisch mit Versagensgefüh len ge we sen sei und wenig Freudgefühle bei seinen Interessen gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen mit Pendeln nach D.___ seien Schwierigkeiten in der Berufsausübung als Projektleiter die Folge gewe sen. In der Konsequenz seien wiederkehrende spannungsgeladene Konflikte mit seinem Vorgesetzten aufgetreten. Eine vorzeitige Aufgabe der beruflichen Tä tigkeit sei in der Behandlung thematisiert worden. Der hohe Leistungsanspruch des Be schwer deführers, die damit verbundene Scham und sein Wunsch, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und die beiden halbwüchsigen Kinder finan ziell zu versorgen, hätten ihn die Belastung auf sich nehmen lassen, was zu Er schöp fungszuständen und einer Zunahme körperlicher Beschwerden geführt habe. In nahezu wöchentlichen Konsultationen seien die zahlreichen Belas tungsfaktoren aufgegriffen und wo möglich vertieft worden. Ein zwischenzeitli cher Behand lungsversuch mit Mirtazapin habe wegen Tagessedierung aufgege ben werden müssen. Eine prozentuale Steigerung der aktuell ausgeübten lei densangepassten Tätigkeit über die aktuellen 70 % sei aus therapeutischer Sicht nicht angezeigt und würde letztlich das Risiko einer Dekompensation erhöhen. 3.4
Dazu hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD), am 4. März 2013 fest, es könne keine relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens mehr ausgewiesen werden. Das Krankheitsgeschehen habe sich stabilisiert bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % in leidensange passter Tätigkeit und anhaltender Unzumutbarkeit der ehemals angestammten Tätigkeit ( Urk. 7/49/3). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage erging die Mitteilung des unverän derten Rentenanspruchs vom 1 3. März 2013 ( Urk. 7/50). 3.5
Ab Januar 2014 erhöhte der Beschwerdeführer sein Pensum auf 80 % (vgl. Urk. 7/52 ; Urk. 7/55/6-7 ). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin ein erneu tes Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/53). Dr. B.___ führte mit Bericht vom 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 7/59) aus, die Diag nosen seien im Vergleich zum Vorbericht 2012 unverändert. Beim letzten Kon takt mit dem Beschwerdeführer vom 7. Mai 2014 seien der psychopathologische Befund und die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen nahezu un verändert gewesen. Diese hätten insbesondere aus einer fluktuierenden Symp to matik, vor allem einer starken Grübelneigung , depressiver Niedergeschlagen heit, teils starken Insuffizienz- und Schuldgefühlen mit Selbstabwertung bei sehr hohem Leistungsanspruch bestanden . Damit verbunden gewesen seien wie der keh rende und teilweise den Alltag und die Berufsausübung beeinträchti gende An spannungszustände mit Schlaflosigkeit und funktionellen körperlichen Be schwer den (S. 1). Hinsichtlich der Fähigkeiten hielt Dr. B.___ fest, die Anpassung an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fach licher Kompetenz und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt, ebenso die Selbstpflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel, die Fahrtauglichkeit und die Auffassung. Leicht eingeschränkt seien die Durch haltefähigkeit , die Konzentrations- und die Merkfähigkeit. Mittel einge schränkt seien die Flexibilität und Umstellung, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf (S. 1 unten f.). Die Behandlung sei in beidseitigem Einverständnis am 7. Mai 2014 beendet wor den, nachdem es zwischenzeitlich zu einer längeren Therapiepause gekom men sei. Bis zum 1 7. Januar 2014 hätten über einen längeren Zeitraum monat liche Sitzungen stattgefunden. Unverändert zu den Vorberichten bis zur letzten Konsultation sei von ausreichender Stabilität auszugehen, die jedoch recht fragil sei und sich situativ schnell ändern könne. Die Arbeitsfähigkeit könne eventuell durch Optimierung der medikamentösen Behandlung verbessert werden, obwohl einschränkend zu sagen sei, dass aufgrund der chronischen Diarrhoe therapeu tische Wirkspiegel bei gleichzeitiger Freiheit von Nebenwirkungen schwer zu erreichen seien (S. 2). 3.6
Dr. sc. F.___ , Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, führ t e mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ( Urk. 11/1) zuhanden des Rechtsvertreters aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 1. Februar 2010 gesehen. Dieser habe von depressiven sowie körperlichen Symptomen im Zusammenhang mit der schwie rigen beruflichen Situation berichtet. Hinzu seien Belastungsfaktoren aus dem privaten Umfeld gekommen. Am 1 5. Juli 2010 sei der Beschwerdeführer in die C.___ eingewiesen worden und habe sich dort bis zum 2 6. Okto ber 2010 aufgehalten. Danach sei er ambulant durch Dr. B.___ weiter betreut worden (S.
1). Er sei am 2 5. März 2015 zwecks weiterer Begleitung er neut zu ihm ( Dr. F.___ ) gekommen. Zuerst sei die Situation relativ stabil gewe sen. Aufgrund der Androhung der Rentenkürzung sei der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nun erneut sehr instabil, mit latenter Suizidalität, jedoch mit Non-Suizid-Versprechen (S. 2). 4. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2
Die angefochtene Rentenaufhebung wurde im Wesentlichen mittels eines neuen Einkommensvergleiches begründet ( Urk. 2 S.
2): Die Beschwerdegegnerin ging im Gegensatz zu den bisherigen Berechnungen nicht mehr vom angestammten , sehr hohen Valideneinkommen in leitender Stellung bei der Y.___ AG aus, sondern von statistischen Lohndaten für Elektroingenieure im (gemäss LSE 2012) höchsten Kompetenzniveau
4. Dies, da die Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Als Invalideneinkommen setzte sie nicht das aktuell bei der i2B erziel te Einkommen, sondern 80 % des hypothetischen Vali deneinkommens ein, da es sich beim aktuellen Einkommen nicht um einen markt üblichen Lohn handle. Ob d ies e Vorgehensweise korrekt ist, erscheint aus mehreren Gründen als frag lich: So kann e ine Kündigung „aus persön lichen Gründen“ etwa erfolgen, um bei einer nächsten Anstellung keine Aus kunft über eine (möglicherweise vor über gehende) Erkrankung geben zu müssen. Angesichts der Beurteilung durch Dr. A.___ ist zudem davon auszugehen, dass die Kündigung aus Krank heits gründen erfolgte. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin anläss lich der ersten Rentenzusprache aus, was nicht offensichtlich unrichtig war. Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_671/2010 vom 2 5. Februar 2011) nicht ausgeschlos sen, dass ein überdurchschnittlich hohes Va lideneinkommen heranzuziehen ist. Für die Ermittlung des Validenein kom mens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Renten be ginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Ausnahmen müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Ist der zuletzt erzielte Lohn überdurchschnitt lich hoch, ist er nur dann als Validenein kommen heranzuziehen, wenn mit über wiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (E. 4.5.1-3). Weder das Invalidenversi cherungsgesetz noch das ATSG sehen eine obere Grenze für das massgebende Valideneinkommen vor (E. 4.5.5.). Ob die versicherte Person im Validenfall ei ner bestimmten Tätigkeit nachgehen würde, ist eine Tatfrage, soweit sie in Würdigung der konkreten Lage beantwortet wird (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage für den aktuell vorzunehmenden Ein kommensvergleich nicht genügend abgeklärt , sondern einzig - und im Wider spruch zu ihrer bisherigen, nicht offensichtlich unrichtigen Annahme - auf die vorhandenen Akten abgestellt. Dies kommt einer revisionsrechtlich unbeachtli chen anderen Beurteilung des unveränderten Sachverhalts gleich. Gleichzeitig liegen hinsichtlich des Invalideneinkommens keine genügenden medizinischen Angaben zur Frage, was dem Beschwerdeführer tatsächlich noch zumutbar ist, vor. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob er mit der aktuellen Tätigkeit im Pensum von 80 % seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus schöpft.
Zudem fehlen Angaben des aktuellen Arbeitgebers, ob der Lohn der Leistung ent spricht. Somit ist auch nicht beantwortbar , ob für das Invalidenein kommen
der aktuelle Lohn oder statistische Werte beizuziehen sind. Damit fehlt es in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid. 4.3
Dies gilt aus folgenden Gründen auch für den medizinischen Sachverhalt: Dr. A.___ legte in ihrem Gutachten vom 2 0. Juni 2011 nachvollziehbar dar, dass die rezidivierende depressive Störung durch psychosoziale Belastungsfak to ren ausgelöst und unterhalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.1). Es lag damit ei ner jener eher seltenen Fälle vor, bei denen eine fachärztlich schlüssig begrün dete, von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verse lbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand. Die angestammte Tätigkeit in leitender Position mit hoher Verantwortung war damals nicht mehr zumutbar und eine angepasste Tätigkeit war zu 50 % zumutbar. Dr. A.___ wies zudem darauf hin, dass die psychiatrische und medikamentöse Behandlung konsequent er folge, und dass ohne Klärung der anhaltenden psychosozialen Belastungssitua tion eine Chroni fizierung drohe (vgl. vorstehend E.
3.1). In der Folge vermochte der Beschwer de führer sein Pensum jedoch auf 70 und 80 % zu steigern. Anga ben zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit noch oder wieder zumut bar ist , wurden jedoch nicht eingeholt, sondern es wurde soweit ersichtlich vom RAD stillschweigend davon ausgegangen, dass diese nicht mehr zumutbar sei (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. B.___
wies zudem darauf hin , dass eine Dekompen sa tion weiterhin möglich sei (vorstehend E. 3.3). Ob dies jedoch im Zeitpunkt der aktuell zu prüfenden Revision immer noch der Fall ist, ist nicht genügend belegt und fraglich. Denn Dr. B.___ hielt im Bericht vom 1 6. Dezember 2014
- welcher soweit ersichtlich dem RAD nicht vorgelegt wurde - fest, dass der Be schwerdeführer seit 7. Mai 2014 nicht mehr in Behandlung stehe, nachdem bereits zuvor eine längere Therapiepause bestand en habe und zuletzt lediglich monatliche Sitzungen statt gefu nden hätten . Dies wirft die Frage auf, ob dies auf fehlenden Leidensdruck
- möglicherweise im Zusammenhang mit weggefallenen psychosozialen Faktoren - oder den Umstand, dass keine Verbesserung mehr möglich ist, zurückzuführen ist. Mit anderen Worten ist unklar , ob das Leiden auf grund des Scheiterns einer konsequenten Behandlung als therapieresistent und damit invalidisierend betrachtet werden muss, was angesichts des nach Lage der Akten aktuellen Arbeitspensums von 80 % fraglich ist. Auch erachtete Dr. B.___ die psychischen Fähigkeiten nicht als wesentlich eingeschränkt, wes halb fraglich ist, ob die angestammte Tätigkeit weiterhin unzumutbar ist. Gleich zeitig beschrieb Dr. B.___ eine zwar ausreichende Stabilität, die jedoch recht fragil sei und sich schnell ändern könne. Insgesamt ist der Bericht von Dr. B.___ zu unklar und darüber hinaus angesichts der im Zeitpunkt der Erstattung ein halbes Jahr zurückliegenden letzten Kon sultation nicht genügend aussagekräftig, als dass darauf abgestellt werden könnte. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. sc. F.___ , der im Wesent lichen die vergangene, von der bisherigen ganzen Rente abgedeckte Krankheits zeit beschr ie b und keine Stellung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit nahm. 4.4
Insgesamt fehlen somit verlässliche, aktuelle fachärztliche Angaben zur Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit wie auch Abklärungen zur Tätigkeit im Gesundheitsfall und zum mass geblichen Invalideneinkommen. Ein Vergleich mit der ursprünglichen Renten zusprache vom 9. Januar 2012 ist nicht möglich. Es fehlt mithin an der Grund lage für einen Entscheid. 5. 5.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Li nie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung ab ge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Ab klä rungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Re gelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren an der weitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich ab klä rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts er heblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung er folgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entscheidenden – Be schwerde in stanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rück wei sung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün det
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Ver fah rensgarantien ) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn le diglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen er for derlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2
Mindestens die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Revisionsverfahren bislang nicht abge klärt. Nachdem der Beschwer deführer selbst aus Gründen einer von ihm be haupteten Verletzung des recht lichen Gehörs eine Rückweisung der Sache wünscht (vgl. Urk.
10 S.
5 Ziff. 6.7), steht dieser nichts entgegen . Die Beschwer degegnerin wird in geeigneter Weise die massgeblichen Vergleichseinkommen und mittels psychiatrischer Begutach tung die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit abklären und hernach über den Rentenanspruch erneut verfügen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an ( BGE 106 V 18 ); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 ( BGE 129 V 370 ) und das Bundesgericht im Jahr 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist dem nach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung
( BV )
und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen ( BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). 6.2
Vorliegend hat das hiesige Geri cht bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ( Urk. 8) festgestellt, dass kein Anlass für eine Aufhebung des von der Verwal tung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht , und dies in den Grundzügen begründet ; darauf wird verwiesen, zumal nicht gesagt werden kann, die IV-Stelle habe in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
7. 7.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). und ist beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MWSt ) auf Fr. 1‘900 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) f est zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard