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IV.2015.00590

Die mittelgradige depressive Episode ist im konkreten Fall nicht als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren. Die Invaliditätsbemessung und die Verneinung des Rentenanspruchs lediglich unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit war korrekt.

Zürich SozVersG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, besuchte

in O.___ die Grundschule und die dreijährige Berufsschule für Schweisser (Urk. 6/16/4). Zuletzt war er ab November 1999 bis zur Betriebsschliessung Ende Dezember 2010 bei der Y.___ AG

als Lagerist und Maschi nist angestellt (vgl. Urk. 6/6/1, 6/7 und 6/11). Anschliessend bezog er Arbeitslos en entschädigung und erzielte 2011 bei der Z.___ AG einen Zwischen verdienst von insgesamt Fr. 2‘125.--

(Urk. 6/7/4 und 6/28/1). Ab dem 11. Dezember 2012 attestierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/5 und 6/20/19) .

Am 5 . April 2013 meldete sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung

(vgl. Urk. 6/6)

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an einer schweren Gonarthrose leide (Urk. 6 / 16). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. Urk. 6/ 20 und 6/32). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 6 / 27 bis 6/29) und medizi nische (Urk. 6/30) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 15 . Ju l i 201 3 stellte sie

dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Urk. 6 / 39 und 6/40). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 6 / 48) und densel ben nach dem

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/4 und 6 / 51) ergänzend begründen (Urk. 6 / 52). In der Folge wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 1. September 2013 eingereicht, in dessen Behandlung sich der Versicherte ab dem 2 0. Juni 2013 befu nd en hatte,

ohne dass Dr. B.___ eine psychische Erkrankung, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in höherem Masse zu begründen vermocht hätte, diagnostizierte (vgl. Urk. 6/54 und 6/55). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2014 (Urk. 6/58)

ein, welche den Versicherten im Anschluss an Dr. B.___ behandelte. Sie diagnos tizierte eine schwere depressive Episode mit Agitiertheit ohne psychotische Symp tome (ICD-10: F32.2) und stellte im Hin blick auf die Dauer der Symp tomatik schon eine Chronifizierung fest (Urk. 6/58/6). Überdies attestierte sie dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/58/7). Die IV-Stelle nahm weitere me dizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62) und gab ein polydiszipli näres Gutachten, umfassend die Fach bereiche Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie- und Psychotherapie, Rheuma tologie und Pneumologie, in Auftrag (vgl. Urk. 6/69), das am 18. Dezember 2014

von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstattet wurde (Urk. 6 / 73). Dazu nahm die Rechtsver treter in des Versicherten am 8 . April 2015 schriftlich Stellung (Urk. 6 / 75) . Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 = 6 / 78). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. April 2015 liess d er Versicherte mit Eingabe vom 2 7 . Mai 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein e Rechtsvertreter in, Rechtsan wä lt in

Noëlle Cerletti, bean tragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe In v a lidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss am 2 . Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 6. Juli 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 7) .

Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seine r – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe lediglich noch

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychia trischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu berück sichtigen, da sie das Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht erfülle und als über windbar zu betrachten sei . Die Beschwerdegegnerin führte dement spre chend lediglich unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 28 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt ver treten, für die Invaliditätsbemessung sei die im Gutachten der MEDAS aus polydisziplinärer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeits fä hig keit massgebend . Dem Valideneinkommen von Fr. 62‘394. -- sei u nter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %

ein hypothetisches Invali deneinkommen von Fr. 28‘527.30 gegenüberzu stellen . Aus dem Ein kom mens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.

3. 3.1

Zu Recht wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember

2014 (Urk. 6/73) sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Kriterien eines beweiskräftigen Gut achtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), so dass zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts darauf abgestellt werden kann . Es ist somit von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/73/20 f.) :

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei - u nmessbar tiefem Serumspiegel von Fluoxetin/Norfluoxetin - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

Aktivierte schwere Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose links

Leichtgradige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts

Coxarthrose links

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei, - Fixierter hochthorakaler Hyperkyphose, thorakolumbaler Übergangskyphose und lumbaler leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose mit muskulärer Dys balance, Dekonditionierung und Dauerüberlastung infolge Adipositas - Segmentdegenerationen vom 1. Lenden- bis zum 1. Sakralwirbel mit Haupt befund zwischen dem 5. Lumbal- und dem 1. Sakralwirbelkörper, mit -

Osteochondrosen, Spondylarthrosen und degenerativ bedingter segmen taler Gefügelockerung zwischen dem 2. und 3. sowie dem 3. und 4. Len den wirbel - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann (differentialdiagnos t isch Keildeformierung des 1 2. Brust- und des

1. Lendenwirbels durch patho logische Fraktur) - Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma (anamnestisch 1987 in Ex-Jugoslawien) - g rosse Inguinalhernie links .

Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit als Lagerist 50 % und in anderen Tätigkeiten, ohne alleinige Verantwortung für den Arbeitsbereich und ohne Arbeit an Maschinen, beträgt sie 60 % (Urk. 6/73/17). Diese Angaben gelten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 6/73/51).

In Ermangelung eines detaillierten Arbeitsprofils k o nnten aus rheumatologisch er Sicht keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätig keit gemacht werden. Für körperliche Schwerarbeiten betr ä g t die Arbeitsfähig keit 0 % und für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in knie- und rückenbelastenden Arbeitspositionen (längere Tätigkeiten mit vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langdauernde im Sitzen und Stehen, solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, solche im Knien und Kauern und solche au f Gerüsten oder Dächern sowie solche mit langdauernder Kälte-/Feuchtigkeitsexposition)

ist von einer 80% Arbeitsfähig keit auszugehen (Urk. 6/73/17, 6/73/40 und 6/73/50) .

A us pneumologischer Sicht besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/18 und 6/73/56).

Aus polydisziplinärer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenüberwacher (grob, weil kein Arbeitsbeschrieb vorhanden ist) auf 50 % geschätzt, vermutlich etwas mehr limitiert durch die psychischen als durch die rheumatologischen Befunde.

Die Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten und mittelschweren Verweistätigkeit, ohne alleinige Verantwor tung im Arbeitsbereich, ohne Arbeit an Maschinen, ohne knie- und rücken belastende Positionen wie solche mit längerdauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, langdauerndem ausschliesslichem Sitzen und Stehen, häufi gem Gehen, speziell auf unebenem Gelände, Knien und Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern oder in langdauernder Kälte-/Feuchtigkeits expo sition, betr ägt 60 %, wobei die psychiatrischen deutlich mehr als die rheu ma tologi schen Gegebenheiten die Grenzen setzen (Urk. 6/73/22). 3.2

3.2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob mit der mittelgradigen depressiven Episode, welche dem Gutachten der MEDAS zufolge seit dem 2 4. September 2014 besteht (vgl. Urk. 6/73/43 und 6/73/51), ein invalidisierender Gesund heits scha den vorliegt. 3.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszu schliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 2. 3

Bei der zur Diskussion stehenden mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung um ein selbständiges depressives Leiden. Dem psychiatrisch-psychothera peutische n Teilgutachten vom 17. Novem ber 2014

ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer bei der Exploration am 2 4. September 2014 (vgl. Urk. 6/73/43) – b efragt zur psy chia trischen Therapie – erklärt e, er führe Gespräche, nach welchen er sich jeweils für kurze Zeit besser fühle, bis ihn die Realität wieder eingeholt habe. Er werde von seiner Therapeutin dazu angehalten, Kontakte zu anderen Personen zu suchen und die Geduld nicht zu verlieren. Besondere Techniken habe er bei ihr nicht gelernt (Urk. 6/73/44 f.). Die verordneten Medikamente Fluanxol und Mitra zapin würden ihn beruhigen. Er wisse nicht genau, wofür das ebenfalls verschriebene Nozinan sei, vielleicht zum Schlafen. Surmontil nehme er ein, wenn die anderen Medikamente nicht helfen würden und er depressiv sei, also nur bei Bedarf. Dieser Bedarf bestehe sic her etwa einmal pro Woche (Urk. 6/73/45).

Erstmals in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe er sich im Juni 2013 zu

Dr. B.___ . Dieser habe ihn während etwa vier oder fünf Sitzungen zu behandeln versucht. Aufgrund sprachlicher Ver ständigungs schwie rigkeiten mit Dr. B.___ habe er im November oder Dezem ber 2013 neu in die Behandlung von Dr. C.___

gewechselt, die er etwa einmal im Monat, wenn es ihm schlecht gehe auch zweimal pro Monat, aufsuche (Urk.

6/73/13 und 6/73/45).

Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers

erscheint es als frag lich, ob er sich einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht beziehungs weise unterzogen hat . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen am 2 3. September 2014 zumindest der Fluoxe tin spiegel nicht nachweisbar war; die Einnahme dieses Medikaments finde ge mäss gutachterlicher Einschätzung daher überwiegend wahrscheinlich nicht statt, womit auch Zweifel an der korrekten Einnahme der Medikation überhaupt auf kämen (Urk. 6/73/49). Von einer konsequenten medikamentösen Depressi ons therapie, deren Scheitern das Leiden als resistent erweist, kann vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der weiteren medi zinischen Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 6/54, 6/55 und 6/58),

keine Rede sein. Die Prognose wurde im psychiatrischen Teilg utachten denn auch aus drücklich als offen bezeichnet und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, mithin ein soziokultureller Faktor, als ein ziges Hemmnis für dessen Gesundung erwähnt (Urk. 6/73/51). 3.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung kein psychisches Leiden vorlag, dem rechtlich eine invalidisie rende Wirkung zugemessen werden könnte . Entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag daran auch nichts zu ändern, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die Ängste des Exploranden

seien in den Vorberichten nicht beachtet worden . Er berichte von solchen und es ergäben sich daraus Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung,

j edoch liessen sich die Symptome zu wenig klar herauskristalli sieren, so dass aktuell nur von einem Verdacht auf diese Störungen gesprochen werden könne. Ängste könnten auch im Rahmen einer Depression auftreten, so dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass diese zur Depression z ugehörig seien (Urk. 6/73/49). Eine Angst- oder Panikstörung hat der Gutachter somit gerade nicht diagnostiziert. Ebenso wenig hatte einer der beiden den Beschwer deführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte eine entsprechende Diagnose gestellt (vgl. Urk. 6/54, 6/55 und 6/58). Schliesslich versucht der Beschwerde führer auch zu Unrecht, etwas aus den gutachterlichen Ausführungen zur Überwindbarkeit der im Gutachten diskutierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/73/50) zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), geht daraus doch ebenfalls nicht hervor, dass eine konsequent durchgeführte Depressions therapie gescheitert ist. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise für das Eintreten entsprechender Umstände bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 2. April 2015. 3. 3

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mitt elgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne de r Rechtsprechung . Dem entsprechend war es auch korrekt, dass sie die Invaliditätsbemessung lediglich unter Berücksichtigung der aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat. Das von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete

hypothetische Validenein kommen von Fr. 62‘394.-- wurde zu Recht nicht in Frag e gestellt (vgl. Urk. 1 S. 10 und 6/76). Angesichts der gutachterlich um schriebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Zentralwert für Männer, Anfor de rungsniveau 4) ermittelt hat. Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 S.

3) erscheint nicht als unangemessen, so dass das dem Ein kom mensvergleich zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 44‘923 . 60 zu bestätigen ist. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % und dementsprechend die Verneinung eines Rentenanspruches erweisen sich folglich als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, besuchte

in O.___ die Grundschule und die dreijährige Berufsschule für Schweisser (Urk. 6/16/4). Zuletzt war er ab November 1999 bis zur Betriebsschliessung Ende Dezember 2010 bei der Y.___ AG

als Lagerist und Maschi nist angestellt (vgl. Urk. 6/6/1, 6/7 und 6/11). Anschliessend bezog er Arbeitslos en entschädigung und erzielte 2011 bei der Z.___ AG einen Zwischen verdienst von insgesamt Fr. 2‘125.--

(Urk. 6/7/4 und 6/28/1). Ab dem 11. Dezember 2012 attestierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/5 und 6/20/19) .

Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 5 . April 2013 meldete sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung

(vgl. Urk. 6/6)

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an einer schweren Gonarthrose leide (Urk.

E. 6 / 73). Dazu nahm die Rechtsver treter in des Versicherten am

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe lediglich noch

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychia trischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu berück sichtigen, da sie das Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht erfülle und als über windbar zu betrachten sei . Die Beschwerdegegnerin führte dement spre chend lediglich unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 28 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt ver treten, für die Invaliditätsbemessung sei die im Gutachten der MEDAS aus polydisziplinärer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeits fä hig keit massgebend . Dem Valideneinkommen von Fr. 62‘394. -- sei u nter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %

ein hypothetisches Invali deneinkommen von Fr. 28‘527.30 gegenüberzu stellen . Aus dem Ein kom mens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.

3. 3.1

Zu Recht wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember

2014 (Urk. 6/73) sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Kriterien eines beweiskräftigen Gut achtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), so dass zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts darauf abgestellt werden kann . Es ist somit von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/73/20 f.) :

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei - u nmessbar tiefem Serumspiegel von Fluoxetin/Norfluoxetin - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

Aktivierte schwere Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose links

Leichtgradige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts

Coxarthrose links

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei, - Fixierter hochthorakaler Hyperkyphose, thorakolumbaler Übergangskyphose und lumbaler leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose mit muskulärer Dys balance, Dekonditionierung und Dauerüberlastung infolge Adipositas - Segmentdegenerationen vom 1. Lenden- bis zum 1. Sakralwirbel mit Haupt befund zwischen dem 5. Lumbal- und dem 1. Sakralwirbelkörper, mit -

Osteochondrosen, Spondylarthrosen und degenerativ bedingter segmen taler Gefügelockerung zwischen dem 2. und 3. sowie dem 3. und 4. Len den wirbel - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann (differentialdiagnos t isch Keildeformierung des 1 2. Brust- und des

1. Lendenwirbels durch patho logische Fraktur) - Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma (anamnestisch 1987 in Ex-Jugoslawien) - g rosse Inguinalhernie links .

Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit als Lagerist 50 % und in anderen Tätigkeiten, ohne alleinige Verantwortung für den Arbeitsbereich und ohne Arbeit an Maschinen, beträgt sie 60 % (Urk. 6/73/17). Diese Angaben gelten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 6/73/51).

In Ermangelung eines detaillierten Arbeitsprofils k o nnten aus rheumatologisch er Sicht keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätig keit gemacht werden. Für körperliche Schwerarbeiten betr ä g t die Arbeitsfähig keit 0 % und für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in knie- und rückenbelastenden Arbeitspositionen (längere Tätigkeiten mit vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langdauernde im Sitzen und Stehen, solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, solche im Knien und Kauern und solche au f Gerüsten oder Dächern sowie solche mit langdauernder Kälte-/Feuchtigkeitsexposition)

ist von einer 80% Arbeitsfähig keit auszugehen (Urk. 6/73/17, 6/73/40 und 6/73/50) .

A us pneumologischer Sicht besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/18 und 6/73/56).

Aus polydisziplinärer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenüberwacher (grob, weil kein Arbeitsbeschrieb vorhanden ist) auf 50 % geschätzt, vermutlich etwas mehr limitiert durch die psychischen als durch die rheumatologischen Befunde.

Die Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten und mittelschweren Verweistätigkeit, ohne alleinige Verantwor tung im Arbeitsbereich, ohne Arbeit an Maschinen, ohne knie- und rücken belastende Positionen wie solche mit längerdauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, langdauerndem ausschliesslichem Sitzen und Stehen, häufi gem Gehen, speziell auf unebenem Gelände, Knien und Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern oder in langdauernder Kälte-/Feuchtigkeits expo sition, betr ägt 60 %, wobei die psychiatrischen deutlich mehr als die rheu ma tologi schen Gegebenheiten die Grenzen setzen (Urk. 6/73/22). 3.2

3.2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob mit der mittelgradigen depressiven Episode, welche dem Gutachten der MEDAS zufolge seit dem 2 4. September 2014 besteht (vgl. Urk. 6/73/43 und 6/73/51), ein invalidisierender Gesund heits scha den vorliegt. 3.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszu schliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 2. 3

Bei der zur Diskussion stehenden mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung um ein selbständiges depressives Leiden. Dem psychiatrisch-psychothera peutische n Teilgutachten vom 17. Novem ber 2014

ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer bei der Exploration am 2 4. September 2014 (vgl. Urk. 6/73/43) – b efragt zur psy chia trischen Therapie – erklärt e, er führe Gespräche, nach welchen er sich jeweils für kurze Zeit besser fühle, bis ihn die Realität wieder eingeholt habe. Er werde von seiner Therapeutin dazu angehalten, Kontakte zu anderen Personen zu suchen und die Geduld nicht zu verlieren. Besondere Techniken habe er bei ihr nicht gelernt (Urk. 6/73/44 f.). Die verordneten Medikamente Fluanxol und Mitra zapin würden ihn beruhigen. Er wisse nicht genau, wofür das ebenfalls verschriebene Nozinan sei, vielleicht zum Schlafen. Surmontil nehme er ein, wenn die anderen Medikamente nicht helfen würden und er depressiv sei, also nur bei Bedarf. Dieser Bedarf bestehe sic her etwa einmal pro Woche (Urk. 6/73/45).

Erstmals in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe er sich im Juni 2013 zu

Dr. B.___ . Dieser habe ihn während etwa vier oder fünf Sitzungen zu behandeln versucht. Aufgrund sprachlicher Ver ständigungs schwie rigkeiten mit Dr. B.___ habe er im November oder Dezem ber 2013 neu in die Behandlung von Dr. C.___

gewechselt, die er etwa einmal im Monat, wenn es ihm schlecht gehe auch zweimal pro Monat, aufsuche (Urk.

6/73/13 und 6/73/45).

Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers

erscheint es als frag lich, ob er sich einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht beziehungs weise unterzogen hat . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen am 2 3. September 2014 zumindest der Fluoxe tin spiegel nicht nachweisbar war; die Einnahme dieses Medikaments finde ge mäss gutachterlicher Einschätzung daher überwiegend wahrscheinlich nicht statt, womit auch Zweifel an der korrekten Einnahme der Medikation überhaupt auf kämen (Urk. 6/73/49). Von einer konsequenten medikamentösen Depressi ons therapie, deren Scheitern das Leiden als resistent erweist, kann vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der weiteren medi zinischen Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 6/54, 6/55 und 6/58),

keine Rede sein. Die Prognose wurde im psychiatrischen Teilg utachten denn auch aus drücklich als offen bezeichnet und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, mithin ein soziokultureller Faktor, als ein ziges Hemmnis für dessen Gesundung erwähnt (Urk. 6/73/51). 3.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung kein psychisches Leiden vorlag, dem rechtlich eine invalidisie rende Wirkung zugemessen werden könnte . Entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag daran auch nichts zu ändern, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die Ängste des Exploranden

seien in den Vorberichten nicht beachtet worden . Er berichte von solchen und es ergäben sich daraus Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung,

j edoch liessen sich die Symptome zu wenig klar herauskristalli sieren, so dass aktuell nur von einem Verdacht auf diese Störungen gesprochen werden könne. Ängste könnten auch im Rahmen einer Depression auftreten, so dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass diese zur Depression z ugehörig seien (Urk. 6/73/49). Eine Angst- oder Panikstörung hat der Gutachter somit gerade nicht diagnostiziert. Ebenso wenig hatte einer der beiden den Beschwer deführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte eine entsprechende Diagnose gestellt (vgl. Urk. 6/54, 6/55 und 6/58). Schliesslich versucht der Beschwerde führer auch zu Unrecht, etwas aus den gutachterlichen Ausführungen zur Überwindbarkeit der im Gutachten diskutierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/73/50) zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), geht daraus doch ebenfalls nicht hervor, dass eine konsequent durchgeführte Depressions therapie gescheitert ist. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise für das Eintreten entsprechender Umstände bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 2. April 2015. 3. 3

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mitt elgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne de r Rechtsprechung . Dem entsprechend war es auch korrekt, dass sie die Invaliditätsbemessung lediglich unter Berücksichtigung der aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat. Das von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete

hypothetische Validenein kommen von Fr. 62‘394.-- wurde zu Recht nicht in Frag e gestellt (vgl. Urk. 1 S.

E. 10 und 6/76). Angesichts der gutachterlich um schriebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Zentralwert für Männer, Anfor de rungsniveau 4) ermittelt hat. Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 S.

3) erscheint nicht als unangemessen, so dass das dem Ein kom mensvergleich zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 44‘923 . 60 zu bestätigen ist. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % und dementsprechend die Verneinung eines Rentenanspruches erweisen sich folglich als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00590 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, besuchte

in O.___ die Grundschule und die dreijährige Berufsschule für Schweisser (Urk. 6/16/4). Zuletzt war er ab November 1999 bis zur Betriebsschliessung Ende Dezember 2010 bei der Y.___ AG

als Lagerist und Maschi nist angestellt (vgl. Urk. 6/6/1, 6/7 und 6/11). Anschliessend bezog er Arbeitslos en entschädigung und erzielte 2011 bei der Z.___ AG einen Zwischen verdienst von insgesamt Fr. 2‘125.--

(Urk. 6/7/4 und 6/28/1). Ab dem 11. Dezember 2012 attestierte Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/5 und 6/20/19) .

Am 5 . April 2013 meldete sich der Versicherte nach erfolgter Früherfassung

(vgl. Urk. 6/6)

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da er an einer schweren Gonarthrose leide (Urk. 6 / 16). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (vgl. Urk. 6/ 20 und 6/32). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 6 / 27 bis 6/29) und medizi nische (Urk. 6/30) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 15 . Ju l i 201 3 stellte sie

dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Urk. 6 / 39 und 6/40). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 6 / 48) und densel ben nach dem

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen bei der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/4 und 6 / 51) ergänzend begründen (Urk. 6 / 52). In der Folge wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 1. September 2013 eingereicht, in dessen Behandlung sich der Versicherte ab dem 2 0. Juni 2013 befu nd en hatte,

ohne dass Dr. B.___ eine psychische Erkrankung, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in höherem Masse zu begründen vermocht hätte, diagnostizierte (vgl. Urk. 6/54 und 6/55). Die IV-Stelle holte darauf einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2014 (Urk. 6/58)

ein, welche den Versicherten im Anschluss an Dr. B.___ behandelte. Sie diagnos tizierte eine schwere depressive Episode mit Agitiertheit ohne psychotische Symp tome (ICD-10: F32.2) und stellte im Hin blick auf die Dauer der Symp tomatik schon eine Chronifizierung fest (Urk. 6/58/6). Überdies attestierte sie dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/58/7). Die IV-Stelle nahm weitere me dizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. Urk. 6/62) und gab ein polydiszipli näres Gutachten, umfassend die Fach bereiche Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie- und Psychotherapie, Rheuma tologie und Pneumologie, in Auftrag (vgl. Urk. 6/69), das am 18. Dezember 2014

von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstattet wurde (Urk. 6 / 73). Dazu nahm die Rechtsver treter in des Versicherten am 8 . April 2015 schriftlich Stellung (Urk. 6 / 75) . Mit Verfügung vom 2 2. April 2015 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 = 6 / 78). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. April 2015 liess d er Versicherte mit Eingabe vom 2 7 . Mai 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein e Rechtsvertreter in, Rechtsan wä lt in

Noëlle Cerletti, bean tragte, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe In v a lidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss am 2 . Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 6. Juli 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 7) .

Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seine r – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätz lich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 1. Dezember 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe lediglich noch

für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychia trischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu berück sichtigen, da sie das Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht erfülle und als über windbar zu betrachten sei . Die Beschwerdegegnerin führte dement spre chend lediglich unter Berücksichtigung der somatisch begründeten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invalidi tätsgrad von 28 % ermittelte, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (vgl. Urk. 2).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt ver treten, für die Invaliditätsbemessung sei die im Gutachten der MEDAS aus polydisziplinärer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeits fä hig keit massgebend . Dem Valideneinkommen von Fr. 62‘394. -- sei u nter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 %

ein hypothetisches Invali deneinkommen von Fr. 28‘527.30 gegenüberzu stellen . Aus dem Ein kom mens vergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.

3. 3.1

Zu Recht wird von keiner Partei in Frage gestellt, dass das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember

2014 (Urk. 6/73) sämt li che von der Rechtsprechung statuierten Kriterien eines beweiskräftigen Gut achtens erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), so dass zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts darauf abgestellt werden kann . Es ist somit von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/73/20 f.) :

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei - u nmessbar tiefem Serumspiegel von Fluoxetin/Norfluoxetin - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) - Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

Aktivierte schwere Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose links

Leichtgradige Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose rechts

Coxarthrose links

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei, - Fixierter hochthorakaler Hyperkyphose, thorakolumbaler Übergangskyphose und lumbaler leichter rechtskonvexer Torsionsskoliose mit muskulärer Dys balance, Dekonditionierung und Dauerüberlastung infolge Adipositas - Segmentdegenerationen vom 1. Lenden- bis zum 1. Sakralwirbel mit Haupt befund zwischen dem 5. Lumbal- und dem 1. Sakralwirbelkörper, mit -

Osteochondrosen, Spondylarthrosen und degenerativ bedingter segmen taler Gefügelockerung zwischen dem 2. und 3. sowie dem 3. und 4. Len den wirbel - Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann (differentialdiagnos t isch Keildeformierung des 1 2. Brust- und des

1. Lendenwirbels durch patho logische Fraktur) - Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma (anamnestisch 1987 in Ex-Jugoslawien) - g rosse Inguinalhernie links .

Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit als Lagerist 50 % und in anderen Tätigkeiten, ohne alleinige Verantwortung für den Arbeitsbereich und ohne Arbeit an Maschinen, beträgt sie 60 % (Urk. 6/73/17). Diese Angaben gelten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 6/73/51).

In Ermangelung eines detaillierten Arbeitsprofils k o nnten aus rheumatologisch er Sicht keine klaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammte n Tätig keit gemacht werden. Für körperliche Schwerarbeiten betr ä g t die Arbeitsfähig keit 0 % und für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in knie- und rückenbelastenden Arbeitspositionen (längere Tätigkeiten mit vor geneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, langdauernde im Sitzen und Stehen, solche mit häufigem Gehen, insbesondere auf unebenem Gelände, solche im Knien und Kauern und solche au f Gerüsten oder Dächern sowie solche mit langdauernder Kälte-/Feuchtigkeitsexposition)

ist von einer 80% Arbeitsfähig keit auszugehen (Urk. 6/73/17, 6/73/40 und 6/73/50) .

A us pneumologischer Sicht besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73/18 und 6/73/56).

Aus polydisziplinärer Sicht wird die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenüberwacher (grob, weil kein Arbeitsbeschrieb vorhanden ist) auf 50 % geschätzt, vermutlich etwas mehr limitiert durch die psychischen als durch die rheumatologischen Befunde.

Die Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten und mittelschweren Verweistätigkeit, ohne alleinige Verantwor tung im Arbeitsbereich, ohne Arbeit an Maschinen, ohne knie- und rücken belastende Positionen wie solche mit längerdauernd vorgeneigtem oder abge drehtem Oberkörper, langdauerndem ausschliesslichem Sitzen und Stehen, häufi gem Gehen, speziell auf unebenem Gelände, Knien und Kauern, Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern oder in langdauernder Kälte-/Feuchtigkeits expo sition, betr ägt 60 %, wobei die psychiatrischen deutlich mehr als die rheu ma tologi schen Gegebenheiten die Grenzen setzen (Urk. 6/73/22). 3.2

3.2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob mit der mittelgradigen depressiven Episode, welche dem Gutachten der MEDAS zufolge seit dem 2 4. September 2014 besteht (vgl. Urk. 6/73/43 und 6/73/51), ein invalidisierender Gesund heits scha den vorliegt. 3.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszu schliessen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden verneint dies das Bundesgericht regelmässig (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 2. 3

Bei der zur Diskussion stehenden mittelgradigen depressiven Episode handelt es sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung um ein selbständiges depressives Leiden. Dem psychiatrisch-psychothera peutische n Teilgutachten vom 17. Novem ber 2014

ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh rer bei der Exploration am 2 4. September 2014 (vgl. Urk. 6/73/43) – b efragt zur psy chia trischen Therapie – erklärt e, er führe Gespräche, nach welchen er sich jeweils für kurze Zeit besser fühle, bis ihn die Realität wieder eingeholt habe. Er werde von seiner Therapeutin dazu angehalten, Kontakte zu anderen Personen zu suchen und die Geduld nicht zu verlieren. Besondere Techniken habe er bei ihr nicht gelernt (Urk. 6/73/44 f.). Die verordneten Medikamente Fluanxol und Mitra zapin würden ihn beruhigen. Er wisse nicht genau, wofür das ebenfalls verschriebene Nozinan sei, vielleicht zum Schlafen. Surmontil nehme er ein, wenn die anderen Medikamente nicht helfen würden und er depressiv sei, also nur bei Bedarf. Dieser Bedarf bestehe sic her etwa einmal pro Woche (Urk. 6/73/45).

Erstmals in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe er sich im Juni 2013 zu

Dr. B.___ . Dieser habe ihn während etwa vier oder fünf Sitzungen zu behandeln versucht. Aufgrund sprachlicher Ver ständigungs schwie rigkeiten mit Dr. B.___ habe er im November oder Dezem ber 2013 neu in die Behandlung von Dr. C.___

gewechselt, die er etwa einmal im Monat, wenn es ihm schlecht gehe auch zweimal pro Monat, aufsuche (Urk.

6/73/13 und 6/73/45).

Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers

erscheint es als frag lich, ob er sich einer konsequenten Depressionstherapie unterzieht beziehungs weise unterzogen hat . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den gutachterlichen Feststellungen am 2 3. September 2014 zumindest der Fluoxe tin spiegel nicht nachweisbar war; die Einnahme dieses Medikaments finde ge mäss gutachterlicher Einschätzung daher überwiegend wahrscheinlich nicht statt, womit auch Zweifel an der korrekten Einnahme der Medikation überhaupt auf kämen (Urk. 6/73/49). Von einer konsequenten medikamentösen Depressi ons therapie, deren Scheitern das Leiden als resistent erweist, kann vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der weiteren medi zinischen Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 6/54, 6/55 und 6/58),

keine Rede sein. Die Prognose wurde im psychiatrischen Teilg utachten denn auch aus drücklich als offen bezeichnet und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, mithin ein soziokultureller Faktor, als ein ziges Hemmnis für dessen Gesundung erwähnt (Urk. 6/73/51). 3.2.4

Aus dem Gesagten folgt, dass zumindest bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung kein psychisches Leiden vorlag, dem rechtlich eine invalidisie rende Wirkung zugemessen werden könnte . Entgegen der in der Beschwerde schrift vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 8) vermag daran auch nichts zu ändern, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die Ängste des Exploranden

seien in den Vorberichten nicht beachtet worden . Er berichte von solchen und es ergäben sich daraus Hinweise auf eine generalisierte Angststörung und eine Panikstörung,

j edoch liessen sich die Symptome zu wenig klar herauskristalli sieren, so dass aktuell nur von einem Verdacht auf diese Störungen gesprochen werden könne. Ängste könnten auch im Rahmen einer Depression auftreten, so dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass diese zur Depression z ugehörig seien (Urk. 6/73/49). Eine Angst- oder Panikstörung hat der Gutachter somit gerade nicht diagnostiziert. Ebenso wenig hatte einer der beiden den Beschwer deführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte eine entsprechende Diagnose gestellt (vgl. Urk. 6/54, 6/55 und 6/58). Schliesslich versucht der Beschwerde führer auch zu Unrecht, etwas aus den gutachterlichen Ausführungen zur Überwindbarkeit der im Gutachten diskutierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/73/50) zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), geht daraus doch ebenfalls nicht hervor, dass eine konsequent durchgeführte Depressions therapie gescheitert ist. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise für das Eintreten entsprechender Umstände bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 2 2. April 2015. 3. 3

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte mitt elgradige depressive Episode sei kein invalidisierendes Leiden im Sinne de r Rechtsprechung . Dem entsprechend war es auch korrekt, dass sie die Invaliditätsbemessung lediglich unter Berücksichtigung der aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit vorgenommen hat. Das von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete

hypothetische Validenein kommen von Fr. 62‘394.-- wurde zu Recht nicht in Frag e gestellt (vgl. Urk. 1 S. 10 und 6/76). Angesichts der gutachterlich um schriebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Zentralwert für Männer, Anfor de rungsniveau 4) ermittelt hat. Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 %

(vgl. Urk. 2 S.

3) erscheint nicht als unangemessen, so dass das dem Ein kom mensvergleich zu Grunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 44‘923 . 60 zu bestätigen ist. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % und dementsprechend die Verneinung eines Rentenanspruches erweisen sich folglich als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke