Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1981, meldete sich am 9. Dezember 2009
unter Hinweis auf einen Bruch des linken Handgelenks bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü ric h, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 bei einem Invali di täts grad von 100 %
eine befristete ganze Rente vom
1. Juni 2010 bis 3 1. Oktober 2010 zu ( Urk. 6/48 ). 1.2
Im Rahmen der Abklärungen betreffend Früherfassung ( Urk. 6/50) meldete sich der Versicherte am 2 5. April 2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 5 3 ). Die IV-Stelle
holte unter anderem bei der MEDAS Y.___
ein polydiszi plinäres Gutachten ein, das am 1 5. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/117 ).
Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 6/123) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens 12 Monaten einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen.
N ach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 124-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 6. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 2. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, ihm sei ab 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2015 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 ( Urk.
9) wurden die Parteien je über die Ein gaben der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt. Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer erneut Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Ab Juli 2010 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Be schwerdeführer sei ab Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 % . Das Wartejahr sei per
3. Mai 2010 ab gelaufen. Die Anmeldung sei am 8. Mai 2013 eingegangen. Da der Invaliditätsgrad per 1. November 2013 (6 Monate nach der Anmeldung) unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen,
dass das MEDAS-Gutachten mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei und ihm deshalb kein Beweiswert zukomme. So sei im psychiatrischen Teilgutachten keine Fremd anamnese eingeholt und die Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht ein fach ausgeschlossen worden. Der Gutachter spreche von „wir“, ohne dass klar sei, wer das sei. Weiter sei unklar, weshalb in der interdisziplinären Diagnose einfach von Dysthymie
und nicht von einer depressive n Störung gesprochen werde (S. 6 ff.) . Der a ktuellste
Bericht von Dr. Z.___ und med .
pract . A.___ vom 1 3. Februar 20 14 sei nicht berücksichtigt worden. Falls auf das Gutachten abgestellt werden sollte , wäre auch die Annahme einer 80%igen A rbeitsfähig keit falsch. Richtig wäre eine 60% ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 20 1 0. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich selbst dann ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (S. 13) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Bericht zu Grunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für H andchirurgie , berichtete am 4. Januar 2010 ( Urk. 6/12/6-7) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine atrophe
Scaphoidpseudoarthrose mit beginnender Handgelenksarthrose links be stehe. Am 1 9. November 2009 sei eine Scaphoidrekonstruktion mit Becken kammspan und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Monaten auszugehen. Bei einem günstigen Verlauf könne die Arbeit auf der Baustelle wieder aufgenommen werden. 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 6/26/15-17) und nannte als Diagnose posttraumatische Residualbeschwer den im Bereich Handgelenk links ohne fassbare neurogene Pathologie. Er führte aus, dass bei erheblichen Restbeschwerden nach Traumatisierung einer Scaph oid pseudoarthrose links sowie Rekonstruktionsoperation mittel s
Knochen span keine Hinweise auf eine neurogene Komponente beziehungsweise eine Ver letz ung von peripheren Nerven bestünden. So fänden sich insbesondere keine An zeichen einer Läsion des Nervus
medianus oder ramus
superficialis
nervi
radiali s . Die angegebene Sensibilitätsminderung lasse sich neurologisch- topisch nicht spezifisch zuordnen. Sie sei als arthrogen , allenfalls im Rahmen von schmerz bedingter Symptomausweitung zu erachten (S. 3).
3.4
Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 5. Juli 2010 ( Urk. 6/26/5-14) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 13 . Juli 201 0. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 3. April 2008: eine abrutschende Formplatte sei auf di e linke Hand gefallen, Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseu do arthrose links - Unfall vom 4. Mai 2009: bei der Arbeit auf die linke Hand gestürzt , Trau matisierung einer vorbestehenden
Scaphoid -Pseudoarthrose links - chronische leichte Lumbalgie - vermehrter Konsum von Alkohol und Cannabis, Reizbarkeit
Sie führten aus, dass beim Austritt bewegungs- und belastu ngsverstärkte Dauer schmerzen und Bewegungseinschränkung en im linken Handgelenk sowie ein Kraftdefizit und eine Hypästhesie in der linken Hand bestanden hätten (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei psychisch labil. Obwohl im psychosomatischen Konsil zum Zeitpunkt des Gesprächs keine psychische Störung von Krankheitswert er kennbar gewesen sei, sei im weiteren Verlauf eine psychotherapeutische Unter stützung wünschenswert gewesen (S. 2) . 3.5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. Januar 2011 ( Urk. 6/32/4-9) über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass persistierende Unterarm-Hand-Schmer ze n links ( adominant ) bestünden. Klinisch finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz im Bereich des radialen Unterarmes, des radialen Handgelenkes sowie im Be reich des ersten bis dritten Strahles. Bei oberflächlicher Palpation im Bereich der Tabatière würden massive Beschwerden beklagt, wobei unter Ablenkung zum Bei spiel bei gleichzeitiger Palpation des Proc . styloideus
ulnae keine Be schwer den im Bereich der Tabatière angegeben würden. Eine minimale Hand be schwie lung links könne festgehalten werden. Die Unterarmumfänge seien leichtgradig vermindert. Ebenfalls fände sich vor allem entlang des radialen Unterarmes so wie der radialen Hälfte der Hand eine Sensibilitätsverminderung (S. 5 Mitte) . De r Beschwerdeführer habe sich eine vorbestehende Scaphoidpseu doarthrose trau mat isiert. Vor der durchgeführten Pseudoarthrosenoperation sei dem Beschwer de führer ein Eingriff von mehreren Handchirurgen empfohlen worden. Der post ope rative Verlauf habe sich protrahiert gestaltet. Die Knochen heilung sei ver zögert gewesen. Seit der Operation seien vor allem radialseitig betonte Hand gelenkbeschwerden beklagt worden. Unter anderem habe der Be schwerdeführer eine stationäre Rehabilitation besucht und auch eine Stosswel lentherapie sei erfolgt. Inzwischen sei die Pseudoarthrose vollständig geheilt. Minimale degene rative Veränderungen könnten radiocarpal festgehalten wer den. Es finde sich eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit, welche auch unabhängig des Scaphoids
provozierbar sei. Entsprechend seien die beklagten Beschwerden nicht vollum fänglich erklärbar. Weitere therapeutische Massnahmen führten zu keiner zusätz lichen Besserung, so dass von einem stabilen Zustand auszugehen sei . Aufgrund der nachgewiesenen minimalen degenerativen Veränderungen sei dem Beschwerdeführer für die linke adominante Hand mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar . Hämmern de
und vibrierende Tätigkeiten, ebenso wie repetitive Umwendbewe gungen , könnten ihm nicht mehr zugemutet werden (S. 5 f.).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Juni 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der F.___ berichteten am 2. Mai 2012 ( Urk. 6/49/1-3) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. bis 2 8. März 2012 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem akuten depressiven Zustandsbild auf die Akutstation aufgenommen worden sei. Es sei eine antide pressive Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise mit der Behandlung auf der Station unzufrieden und entwertend gezeigt. Auf eine Verlegung auf eine Psychotherapiestation habe er sich nicht einlassen wollen und sich für eine ambulante Therapie entschieden, da seine Ehefrau im Falle einer stationären Weiterbehandlung eine Trennung angedroht habe (S. 3) . 4.3
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1 8 . Juli 2013 ( Urk. 6/64) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, seit zirka 2010
Sie führten aus, dass es dem Beschwerdeführer zirka zwei Monate nach Ab setzen der Medikation nach Beendigung der letzten Therapie Ende September 2012 erneut schlecht gegangen sei. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, grüble viel und sei sehr traurig. Nichts interessiere ihn mehr. Die letzte Therapie habe er abgebrochen aus Angst, die Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können (S.
2) . Da sie den Beschwerdeführer nur einmalig gesehen hätten, sei es ihnen nicht möglich, eine Aussage bezüglich der Prognose zu treffen. Im Gespräch vom 1 1. Juni 2013 hätten sich erhebliche Konzentrationsstörungen, ein redu zierter Antrieb und eine Grübelneigung gezeigt. Im Allgemeinen wirkten sich eine verminderte Konzentration sowie eine verminderte Ausdauer einschrän kend auf jegliche Art von Arbeit aus (S.
3). Es werde eine regelmässige ambu lante psychiatrische Therapie sowie eine Fortführung der Therapie mit Psycho pharmaka empfohlen. Unter regelmässiger Therapie und adäquat eingestellter Psychopharmaka sollte im Verlauf eine Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des Zu standsbildes erzielt werden (S. 4) . 4.4
Vom 1 4. bis 3 1. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer an einer beruf lichen Abklärung der Abklärungsstelle G.___ teil (Abschlussbericht vom 22. Novem ber 2013, Urk. 6/78). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dermassen demotiviert gewirkt habe, dass eine Wei ter führung der Abklärung als fragwürdig erschienen sei. Da sich auch andere Klienten wegen seines Verhaltens beklagt hätten, sei die Abklärung nach total 12 Abklärungstagen beendet worden. Eine Weiterführung hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weiteren Resultate mehr gebracht (S. 4) . Die Resultate der kognitiven Tests würden auf knapp durchschnittliche kognitive Fähigkeiten hinweise n . Seine Stärken bei der Wortflüssigkeit und beim Kopfrechnen liessen
– zusammen mit dem Laufbahnmosaik – an eine Verkaufstätigkeit denken (S. 8 ). Zum Zeitpunkt der Abklärung finde sich ein wechselndes depressives Zu stands bild und eine Somatisierungsstörung seit den Arbeitsunfällen, dies auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche vor dem Hinter grund wiederholter Traumatisierungen und instabile r Verhältnisse in der Kindheit und Jugend entstanden sei (S. 9) . Viel wichtiger als die depressive Verstimmung und Somatisierungsstörung sei seine schwierige und vulnerable Grundpersönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitss törung mit emotional-instabilen, narzisstischen, unreifen und dissozialen Anteilen . Diese sei auf dem Boden einer emotional deprivierten Kindheit und Jugend entstan den, sowie bei instabilen Verhältnissen in sämtlichen Lebenslagen – materiell, sozial, zwischen mensch li chen Beziehungen etc. – auch unter dem Einfluss eines streng autoritär auftre tenden Vaters, der wiederholt zu teils massiver tätlicher Gewalt gegenüber seinen Kindern gegriffen habe und sich noch bis weit ins Er wachsenenalter in persönliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers einge mischt habe (S.
10 oben). In der Gesamtsituation habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerde führer momentan aufgrund der Symptomatik, der Komor biditäten und seiner Persönlichkeitsstörung die zumutbare Willensleistung nicht aufbringe , sich auf Integrationsbemühungen einzulassen. Eine ambulante psy chiatrische Behand lung wäre indiziert . Eine sinnstiftende Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen, im Sinne einer Tagesstruktur, könnte den Heilungsverlauf unterstützen (S.
10 f. ). In dieser Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, trotz Unter stützung seitens der Berufsberatung eine berufliche Per spektive für sich zu erarbeiten. Die Motivation sei sehr fragil und der verbal vorhandene Einglie derungs wille nicht tragfähig. Eine ausreichende Therapiead härenz für eine psy chia trische Behandlung sei bis anhin ebenfalls nicht zu stande gekommen. Posi tiv in der Abklärung sei gewesen, dass der Beschwerde führer in den Gesprächen mit der Referentin auch Anzeichen einer Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt habe. Aufgrund seiner Interessen in den durchgeführten Neigungstests sowie seiner Fähigkeiten aufgrund der Ergebnisse in den kognitiven Tests sollten dem Beschwerdeführer Verkaufstätigkeiten ent sprechen (S.
11 f.). Es habe
k eine echte Motivation oder ein
Eingliederungs willen erk a nnt werden können. Es werde daher eine gewisse Begehrenshaltung vermutet (S. 12). 4.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/86/6-8) und führte aus, es sei dreimal zu einem Handgelenkstrauma links mit Fraktur des Scaphoid gekommen. Bei konservati ver Behandlung mit Entwicklung einer Pseudoarthrose sei es zu einem erneuten Handgelenkstrauma gekommen. Anschliessend habe im November 2009 eine Scaphoidrekonstruktion ohne Besserung der Schmerzen im Handgelenk statt ge funden .
Posttraumatisch habe sich nun eine Entwicklung einer mittelschwe ren bis schweren Depression ergeben. Sowohl die Schmerzen wie auch die dar aus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden dem Beschwerdeführer ausgespro chen Mühe machen. Die Gesamtsituation habe sich chronifiziert . Bezüglich der Ar beits fähigkeit seien zurzeit keine Aussagen möglich. Diesbezüglich werde die Abklärung im G.___ weiter helfen, inwieweit der Beschwerdeführer we nig s tens teilzeitlich einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 2). 4.6
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1 3. Februar 2014 ( Urk. 6/90) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzissti schen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeits unfällen April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben schon bei kleinsten Anforderungen überfordert sei. Es bestehe ein chronifiziertes psychi a trisches Beschwerdebild mit schlechter Prognose. Jegliche Versuche, den Be schwerdeführer in ein strukturiertes Setting einzubinden, seien bisher geschei tert. Grundsätzlich wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer in einem Teilpensum im geschützten Rahmen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei sei jedoch die schwankende und vulnerable Motivationslage des Be schwerdeführers zu beachten. Vor diesem Hintergrund werde versucht, den Beschwerdeführer in einem ersten Schritt für die hausinterne Tagesklinik zu gewinnen (S. 3) .
Der Beschwerdeführer sei 50 % , entsprechend 3-4 Stunden pro Tag arbeitsfähig, optimalerweise im Sinne eines Belastungstrainings (S. 5 ).
4.7
Die Gutachter der MEDAS Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/117 /1-30 ) gestützt auf die Akten, die Exploration und die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - beginnende Arthrose des linken Handgelenks bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose -Operation mit Beckenkammspan links, seit Mai 2009 - Lumbovertebralsyndrom mit Facettengelenksreizung L5/S1 links - Dysthymie , (ICD-10 F34), Differentialdiagnose unvollständig remittierte de pressive Störung - d ysfunktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) - Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73)
Sie führten aus, dass die internistische Untersuchung unauffällig sei. Der Be schwerdeführer trage am linken Handgelenk eine Ledermanschette und halte den Arm in eine Tuchschlinge (S. 23).
Die handchirurgische Begutachtung zeige radiologisch ein gutes Resultat nach Scaphoidpseudoarthrosen-Rekonstrukion . Es seien beginnende Arthrosezeichen auszumachen. Diese Arthrose führe zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen, allerdings nicht nachvollziehbar in dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Ausmass (S. 23) .
Auch in der rheumatologischen Untersuchung werde der konsolidiert verheilte OP-Bereich bestätigt, bei subjektiv bereits oberflächlich stark erlebten Be schwer den sei ein Versuch der klinischen Untersuchung der Handgelenksregion links zum Teil unmöglich. Es ergäben sich keine Hinweise für ein spezifisches Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Im Bereich L5/S1 links sei eine Facettengelenksreizung eingrenzbar, Hinweise auf eine radikuläre Störung im Lumbalbereich ergäben sich nicht. Bei muskulärer Dysbalance liege ein mecha nisches, belastungsgetrigge rtes
Lumbovertebralsyndrom vor (S. 2 3 f. ).
Von neurologischer Seite sei ein klar bewegungsabhängiger Schmerz der linken Hand und des linken Armes festzustellen ohne typisch neurologische Qualität oder eine neurologische Ausstrahlung .
Zeichen einer Reflexdystrophie bezie hungsweise assoziierter trophischer Störungen würden nicht auffallen. Auch die elektroneurographische Untersuchung sei unauffällig. Somit ergebe die neuro logische Untersuchung keine sichere Hinweise auf eine Erkrankung des peri pheren Nervensystems beziehungsweise auf eine neurogene Verursachung der beklagten Schmerzen (S. 24) .
Auch bei der psychiatrischen Exploration würden unklare und nicht konstruk tive Angaben auffallen, es zeigten sich auch Widersprüchlichkeiten in der Anam nese. Eine Aggravation sei nicht auszuschliessen. Es sei von einer depres siven Störung im März 2012 sowie von einem Rezidiv im Juni 2013 auszuge hen. Aktuell entspreche der Befund nicht mehr dem einer schweren oder mittel gradigen depressiven Episode, sondern eher dem einer Dysthymie beziehungs weise einer unvollständig remittierten depressiven Störung. Es bleibe also offen, ob es sich wirklich um eine klassische rezidivierende depressive Störung handle oder um eine Anpassungsstörung oder Dekompensation sowie depressionsähn liche Symptomatik im Rahmen von Konfliktsituation und Persönlichkeitsauf fälligkeiten . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei wenig wahrschein lich. So fänden sich keine multiplen wiederholt auftretenden und häufig wechseln den körperlichen Symptome , kein buntes Beschwerdemuster und keine Mul tisomatoformität . Das Schmerzverhalten erscheine teilweise inadäquat, die Leistungsbereitschaft selbstlimitiert, auf psychischem Gebiet dekondition i ert , weshalb auch die Diagnose einer Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen (ICD-10 F54) zu stellen sei. Dieser Diagnose könnten zum Beispiel auch Misslaunigkeit und mangelnde Motivation zugeordnet wer den. Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung dagegen sei nicht zu sehen. Diese hätte ja bis zum Unfallereignis vollständig kompensiert vorlie gen müssen. Die beschriebenen Elemente (narzisstisch und emotional instabil) hätten auch viel mir der psychosozialen Situation des Beschwerdeführers zu tun. Die beschriebenen Störungen seien durchaus willentlich beeinflussbar. Eine adäquate Pharmakotherapie und Psychotherapie wären möglich, sowie auch eine aktivere Tätigkeit zu Hause und wen iger Verharren in der Kranken rolle.
Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag auszugehen, aus psychiatrischer Sicht wäre diese innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern. Die Prognose sei aber auch abhängig vom Anreizsystem, von den motivatio nalen Faktoren sowie dem Willen des Beschwerdeführers (S. 24) .
Interdiszi plinär sei festzustellen , dass eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren Befunden und der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers bestehe. Nach zwei Unfällen des linken Handgelenks und ei ner Scaph oidpseudoarthrose-Operation mit Beckenkammspan links seien grös sere Belas tungen für die obere linke Extremität nicht mehr möglich. Eine lei densange passte Tätigkeit sei hingegen zumutbar. Insofern habe sich seit der Verfügung von Juni 2011 in Bezug auf das Handgelenk keine Änderung erge ben. Hinzu gekommen sei aber ein psychisches Leiden, wobei eine exakte zeitli che Termi nie rung nicht möglich sei. Es liege die Dokumentation über einen sta tionären Aufenthalt im März 2012 vor mit dann nicht kontinuierlicher psychi atrischer Weiterbehandlung. Aktuell liege für eine leidensangepasste Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor, hierin sei auch die qualitative Einschrän kung von 20 % aus rheumatologischer Sicht enthalten. Diese Ar beitsfähigkeit wäre vor allem aus psychiatrischer Sicht aber zu steigern auf 100 % im Laufe eines Jahres, dann auch mit weiterhin bestehender qualitativer Einschränkung von Seiten des Bewegungsapparates (S. 24 f.) . 4.8
Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegne rin , nahm am 5. Jan uar 2015 Stellung ( Urk. 6/122/4-5 ) und führte aus , dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Ab Juli 2010 bestehe aus somatischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst und aus psychi a tri scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Steigerung auf 100 % innerhalb von 12 Monaten möglich. 4.9
Die Ärzte der F.___ berichteten am 7. Juli 2015 ( Urk.
8) und nannten folgende Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeitsun fällen im April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege und die Prog nose schlecht sei. Aufgrund des klinischen Bildes und des Krankheitsver laufes sei nicht davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kurz- oder mittelfristig möglich sein werde (S. 1). 4.10
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, berichtete am 1 9. August 2015 ( Urk. 11/1), nannte als Diagnose eine Radiocarpalarthrose Grad II bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose und Beckenkammspaninterpronat
und Herbertschrauben -Osteosynthese 2009 und führte aus, dass die Handge lenks beschwerden , welche in der Zwischenzeit chronifiziert seien, nachvollzieh bar seien. Es sei ein weiteres Fortschreiten der Arthrose zu erwarten und er emp fehle deshalb eine sogenannte Rettungsoperation. Zur genaueren Bilanzie rung werde dafür eine weiterführende Bildgebung empfohlen. Mit dem operati ven Eingriff könne leider nicht mehr die uneingeschränkte Funktion des Hand ge lenks erreicht werden, jedoch könnten die Schmerzen kontrolliert und das Be wegungsausmass sowie die Kraft im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt massiv verbessert werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die linke Hand momen tan nicht gebrauchsfähig, somit würden sämtliche Tätigkeiten entfallen, bei denen die linke Hand benötigt werde. Als ungelernter Arbeiter bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der MEDAS (vorstehend E. 4.7 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie, wo bei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend er weist. Die Gutachter berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Ver halten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gut achten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolge rungen zu Gesund heitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) voll um fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 5.2
Der somatische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers hat sich seit der letzt maligen Beurteilung insoweit verschlechtert, als er aus somatischer Sicht an eine r beginnende n A rthrose des linken Handgelenks sowie an ein em
Lum bo vertebralsyndrom mit Fac ettengelenksreizung L5/S1 links leidet . Die ausführ liche handchirurgische Befundaufnahme war ansonsten weitestgehend unauf fällig. R adiologisch konnten die bereits intraoperativ festgestellten beginnenden Arthrosezeichen ausgemacht werden. Diese Veränderungen seien typisch für eine Pseudoarthrose und eine weitere Progression der Arthrose sei in Zukunft möglich ( Urk. 6/117 /1-30 S. 18).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein en Hinweis für eine begleitende radikuläre Störung und auch kein en Hinweis für ein zugrunde liegendes Krankheitsbild aus dem rheumatologischen Formenkreis.
Die von den Gutachtern de r
MEDAS vorgenommene Einschätzung der verblie be nen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erscheint gestützt auf die erho be nen Befunde und die gestellten Diagnosen pl ausibel und nachvollziehbar. So bestehe für eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil ( Urk. 6/117/48) eine Arbeitsfähigkeit im vollen zeitlichen Pensum mit einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs oder eines verlangsamten Arbeitstempos ( Urk. 6/117/1-30 S. 20). 5.3
Die Minderung des Rendements in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung aufgrund des psychischen Leidens, wobei eine
Dysthymie (ICD-10 F34) mit der Differentialdiagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, eine dysfunktionale Krank heits verarbeitung (ICD-10 F54) sowie Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostiziert wurde n .
Der psychiatrische Gutachter der MEDAS attestierte dem Beschwerdeführer auf grund der diagnostizierten affektiven Störung sowie der Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren eine Restarbeitsfähig keit von aktuell 6 0 % , welche innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern sei
( Urk. 6/117/68) .
Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzu nehmen ist (vorstehend E.
1.1, E.
1.3), wobei leichte bis mittel schwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch ange hbar gelten und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar
2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni
2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. Novem ber 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) .
Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vie ler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach ge si cherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen An for derungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Be trachtungs
- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kri terien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressi ven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes gleich. 5.4
Der Umstand, dass das Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weis wert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beits fähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzu wei chen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Dysthymie und lediglich diffe ren tialdiagnostisch eine affektive Störung, welche sodann bereits , wenn auch unvoll ständig remittiert ist, diagnostiziert wurde und auch keine konsequente Depressionstherapie verfolgt wird, ist eine invalidisierende Wirkung derselben zu verneinen. So können so wohl die Pharmakotherapie
wie auch die Psycho the rapie noch deutlich verbes sert werden ( vgl. Urk. 6/117 /1-30 S. 27 ) . Die Prog nose wurde demzufolge auch zu rückhaltend günstig gestellt, wobei inner halb eines Jahres ein Rendement von bis zu 100 % erreicht werden könne (E. 4.7 ). Zu bemerken ist, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Sys tems um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bei der seitens der MEDAS-Gutachter gestellten Diagnose der Auf fälligkeiten in der Persönlichkeit handelt es sich um eine solche Z-Kodierung. Diese kann folglich nicht als invalidisierende Krankheit angesehen werden. 5.5
Die Berichte der behandelnden Psychiater der F.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm der psy chiatrische Gutachter zu den anderslautenden Diagnosen in ausführlicher Weise Stellung ( Urk. 6/117/63-67) und legte plausibel dar, weshalb nicht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei ( Urk. 6/117/65-66). Die Ärzte der F.___ hingegen nehmen in keiner Weise Stellung zum Gut achten und begründen denn auch ihre Diagnosestellung nicht weiter . So attes tierten sie dem Beschwerdeführer im Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) noch ei nen Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, welcher zu den Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen gehört (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versi cherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. auch Urteil des B undes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4) . I m Februar 2014 wird sodann eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, narzisstischen Anteilen und eine Somatisierungsstörung aufgeführt (vgl. vo r stehend E. 4.6). Im Bericht vom Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.9) wird die Somatisierungsstörung
– ohne jegliche Begründung - nicht mehr erwähnt. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie h un gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi nischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Ge richtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapie kräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätz ungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entsprin gende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). A uch ändert der Um stand, dass der psychiatrische Gutachter auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychi schen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Wichtig e Grundlage gutachtli cher Schlussfolge rungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung , Symptomer fassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhalts punkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
Nach dem Gesagten ist folglich - nach wie vor - kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5.6
Zusammenfassend ist lediglich eine leichte Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des seit der letztmaligen Beurteilung zu verzeichnen, wobei dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer hingegen zu 8 0 % arbeitsfähig . Dem psychischen Leiden kommt kein invalidisierender Charakter zu. 6. 6.1
Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der LSE
unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e
– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 20 %.
6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k ür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 8 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit ange wiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer
ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 28 % (0.8 x 0.9), womit kein Anspruch auf eine R ente besteht.
Die Be schwerde geg nerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 7. Juni 2011 bei einem Invali di täts grad von 100 %
eine befristete ganze Rente vom
1. Juni 2010 bis 3 1. Oktober 2010 zu ( Urk. 6/48 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Ab Juli 2010 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Be schwerdeführer sei ab Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 % . Das Wartejahr sei per
3. Mai 2010 ab gelaufen. Die Anmeldung sei am 8. Mai 2013 eingegangen. Da der Invaliditätsgrad per 1. November 2013 (6 Monate nach der Anmeldung) unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen,
dass das MEDAS-Gutachten mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei und ihm deshalb kein Beweiswert zukomme. So sei im psychiatrischen Teilgutachten keine Fremd anamnese eingeholt und die Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht ein fach ausgeschlossen worden. Der Gutachter spreche von „wir“, ohne dass klar sei, wer das sei. Weiter sei unklar, weshalb in der interdisziplinären Diagnose einfach von Dysthymie
und nicht von einer depressive n Störung gesprochen werde (S. 6 ff.) . Der a ktuellste
Bericht von Dr. Z.___ und med .
pract . A.___ vom 1 3. Februar 20 14 sei nicht berücksichtigt worden. Falls auf das Gutachten abgestellt werden sollte , wäre auch die Annahme einer 80%igen A rbeitsfähig keit falsch. Richtig wäre eine 60% ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 20 1 0. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich selbst dann ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (S. 13) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Bericht zu Grunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für H andchirurgie , berichtete am 4. Januar 2010 ( Urk. 6/12/6-7) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine atrophe
Scaphoidpseudoarthrose mit beginnender Handgelenksarthrose links be stehe. Am 1 9. November 2009 sei eine Scaphoidrekonstruktion mit Becken kammspan und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Monaten auszugehen. Bei einem günstigen Verlauf könne die Arbeit auf der Baustelle wieder aufgenommen werden. 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 6/26/15-17) und nannte als Diagnose posttraumatische Residualbeschwer den im Bereich Handgelenk links ohne fassbare neurogene Pathologie. Er führte aus, dass bei erheblichen Restbeschwerden nach Traumatisierung einer Scaph oid pseudoarthrose links sowie Rekonstruktionsoperation mittel s
Knochen span keine Hinweise auf eine neurogene Komponente beziehungsweise eine Ver letz ung von peripheren Nerven bestünden. So fänden sich insbesondere keine An zeichen einer Läsion des Nervus
medianus oder ramus
superficialis
nervi
radiali s . Die angegebene Sensibilitätsminderung lasse sich neurologisch- topisch nicht spezifisch zuordnen. Sie sei als arthrogen , allenfalls im Rahmen von schmerz bedingter Symptomausweitung zu erachten (S. 3).
3.4
Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 5. Juli 2010 ( Urk. 6/26/5-14) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 13 . Juli 201 0. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 3. April 2008: eine abrutschende Formplatte sei auf di e linke Hand gefallen, Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseu do arthrose links - Unfall vom 4. Mai 2009: bei der Arbeit auf die linke Hand gestürzt , Trau matisierung einer vorbestehenden
Scaphoid -Pseudoarthrose links - chronische leichte Lumbalgie - vermehrter Konsum von Alkohol und Cannabis, Reizbarkeit
Sie führten aus, dass beim Austritt bewegungs- und belastu ngsverstärkte Dauer schmerzen und Bewegungseinschränkung en im linken Handgelenk sowie ein Kraftdefizit und eine Hypästhesie in der linken Hand bestanden hätten (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei psychisch labil. Obwohl im psychosomatischen Konsil zum Zeitpunkt des Gesprächs keine psychische Störung von Krankheitswert er kennbar gewesen sei, sei im weiteren Verlauf eine psychotherapeutische Unter stützung wünschenswert gewesen (S. 2) . 3.5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. Januar 2011 ( Urk. 6/32/4-9) über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass persistierende Unterarm-Hand-Schmer ze n links ( adominant ) bestünden. Klinisch finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz im Bereich des radialen Unterarmes, des radialen Handgelenkes sowie im Be reich des ersten bis dritten Strahles. Bei oberflächlicher Palpation im Bereich der Tabatière würden massive Beschwerden beklagt, wobei unter Ablenkung zum Bei spiel bei gleichzeitiger Palpation des Proc . styloideus
ulnae keine Be schwer den im Bereich der Tabatière angegeben würden. Eine minimale Hand be schwie lung links könne festgehalten werden. Die Unterarmumfänge seien leichtgradig vermindert. Ebenfalls fände sich vor allem entlang des radialen Unterarmes so wie der radialen Hälfte der Hand eine Sensibilitätsverminderung (S. 5 Mitte) . De r Beschwerdeführer habe sich eine vorbestehende Scaphoidpseu doarthrose trau mat isiert. Vor der durchgeführten Pseudoarthrosenoperation sei dem Beschwer de führer ein Eingriff von mehreren Handchirurgen empfohlen worden. Der post ope rative Verlauf habe sich protrahiert gestaltet. Die Knochen heilung sei ver zögert gewesen. Seit der Operation seien vor allem radialseitig betonte Hand gelenkbeschwerden beklagt worden. Unter anderem habe der Be schwerdeführer eine stationäre Rehabilitation besucht und auch eine Stosswel lentherapie sei erfolgt. Inzwischen sei die Pseudoarthrose vollständig geheilt. Minimale degene rative Veränderungen könnten radiocarpal festgehalten wer den. Es finde sich eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit, welche auch unabhängig des Scaphoids
provozierbar sei. Entsprechend seien die beklagten Beschwerden nicht vollum fänglich erklärbar. Weitere therapeutische Massnahmen führten zu keiner zusätz lichen Besserung, so dass von einem stabilen Zustand auszugehen sei . Aufgrund der nachgewiesenen minimalen degenerativen Veränderungen sei dem Beschwerdeführer für die linke adominante Hand mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar . Hämmern de
und vibrierende Tätigkeiten, ebenso wie repetitive Umwendbewe gungen , könnten ihm nicht mehr zugemutet werden (S. 5 f.).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Juni 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der F.___ berichteten am 2. Mai 2012 ( Urk. 6/49/1-3) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. bis 2 8. März 2012 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem akuten depressiven Zustandsbild auf die Akutstation aufgenommen worden sei. Es sei eine antide pressive Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise mit der Behandlung auf der Station unzufrieden und entwertend gezeigt. Auf eine Verlegung auf eine Psychotherapiestation habe er sich nicht einlassen wollen und sich für eine ambulante Therapie entschieden, da seine Ehefrau im Falle einer stationären Weiterbehandlung eine Trennung angedroht habe (S. 3) . 4.3
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2015 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 ( Urk.
9) wurden die Parteien je über die Ein gaben der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt. Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer erneut Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der MEDAS (vorstehend E. 4.7 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie, wo bei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend er weist. Die Gutachter berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Ver halten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gut achten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolge rungen zu Gesund heitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) voll um fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann.
E. 5.2 Der somatische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers hat sich seit der letzt maligen Beurteilung insoweit verschlechtert, als er aus somatischer Sicht an eine r beginnende n A rthrose des linken Handgelenks sowie an ein em
Lum bo vertebralsyndrom mit Fac ettengelenksreizung L5/S1 links leidet . Die ausführ liche handchirurgische Befundaufnahme war ansonsten weitestgehend unauf fällig. R adiologisch konnten die bereits intraoperativ festgestellten beginnenden Arthrosezeichen ausgemacht werden. Diese Veränderungen seien typisch für eine Pseudoarthrose und eine weitere Progression der Arthrose sei in Zukunft möglich ( Urk. 6/117 /1-30 S. 18).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein en Hinweis für eine begleitende radikuläre Störung und auch kein en Hinweis für ein zugrunde liegendes Krankheitsbild aus dem rheumatologischen Formenkreis.
Die von den Gutachtern de r
MEDAS vorgenommene Einschätzung der verblie be nen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erscheint gestützt auf die erho be nen Befunde und die gestellten Diagnosen pl ausibel und nachvollziehbar. So bestehe für eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil ( Urk. 6/117/48) eine Arbeitsfähigkeit im vollen zeitlichen Pensum mit einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs oder eines verlangsamten Arbeitstempos ( Urk. 6/117/1-30 S. 20).
E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bei der seitens der MEDAS-Gutachter gestellten Diagnose der Auf fälligkeiten in der Persönlichkeit handelt es sich um eine solche Z-Kodierung. Diese kann folglich nicht als invalidisierende Krankheit angesehen werden.
E. 5.3 Die Minderung des Rendements in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung aufgrund des psychischen Leidens, wobei eine
Dysthymie (ICD-10 F34) mit der Differentialdiagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, eine dysfunktionale Krank heits verarbeitung (ICD-10 F54) sowie Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostiziert wurde n .
Der psychiatrische Gutachter der MEDAS attestierte dem Beschwerdeführer auf grund der diagnostizierten affektiven Störung sowie der Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren eine Restarbeitsfähig keit von aktuell 6 0 % , welche innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern sei
( Urk. 6/117/68) .
Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzu nehmen ist (vorstehend E.
1.1, E.
1.3), wobei leichte bis mittel schwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch ange hbar gelten und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar
2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni
2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. Novem ber 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) .
Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vie ler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach ge si cherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen An for derungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Be trachtungs
- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kri terien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressi ven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes gleich.
E. 5.4 Der Umstand, dass das Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weis wert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beits fähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzu wei chen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Dysthymie und lediglich diffe ren tialdiagnostisch eine affektive Störung, welche sodann bereits , wenn auch unvoll ständig remittiert ist, diagnostiziert wurde und auch keine konsequente Depressionstherapie verfolgt wird, ist eine invalidisierende Wirkung derselben zu verneinen. So können so wohl die Pharmakotherapie
wie auch die Psycho the rapie noch deutlich verbes sert werden ( vgl. Urk. 6/117 /1-30 S. 27 ) . Die Prog nose wurde demzufolge auch zu rückhaltend günstig gestellt, wobei inner halb eines Jahres ein Rendement von bis zu 100 % erreicht werden könne (E. 4.7 ). Zu bemerken ist, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Sys tems um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
E. 5.5 Die Berichte der behandelnden Psychiater der F.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm der psy chiatrische Gutachter zu den anderslautenden Diagnosen in ausführlicher Weise Stellung ( Urk. 6/117/63-67) und legte plausibel dar, weshalb nicht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei ( Urk. 6/117/65-66). Die Ärzte der F.___ hingegen nehmen in keiner Weise Stellung zum Gut achten und begründen denn auch ihre Diagnosestellung nicht weiter . So attes tierten sie dem Beschwerdeführer im Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) noch ei nen Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, welcher zu den Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen gehört (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versi cherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. auch Urteil des B undes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4) . I m Februar 2014 wird sodann eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, narzisstischen Anteilen und eine Somatisierungsstörung aufgeführt (vgl. vo r stehend E. 4.6). Im Bericht vom Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.9) wird die Somatisierungsstörung
– ohne jegliche Begründung - nicht mehr erwähnt. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie h un gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi nischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Ge richtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapie kräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätz ungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entsprin gende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). A uch ändert der Um stand, dass der psychiatrische Gutachter auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychi schen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Wichtig e Grundlage gutachtli cher Schlussfolge rungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung , Symptomer fassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhalts punkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
Nach dem Gesagten ist folglich - nach wie vor - kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist lediglich eine leichte Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des seit der letztmaligen Beurteilung zu verzeichnen, wobei dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer hingegen zu 8 0 % arbeitsfähig . Dem psychischen Leiden kommt kein invalidisierender Charakter zu. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der LSE
unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e
– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 20 %.
E. 6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k ür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 8 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit ange wiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer
ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 28 % (0.8 x 0.9), womit kein Anspruch auf eine R ente besteht.
Die Be schwerde geg nerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 . Juli 2013 ( Urk. 6/64) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, seit zirka 2010
Sie führten aus, dass es dem Beschwerdeführer zirka zwei Monate nach Ab setzen der Medikation nach Beendigung der letzten Therapie Ende September 2012 erneut schlecht gegangen sei. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, grüble viel und sei sehr traurig. Nichts interessiere ihn mehr. Die letzte Therapie habe er abgebrochen aus Angst, die Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können (S.
2) . Da sie den Beschwerdeführer nur einmalig gesehen hätten, sei es ihnen nicht möglich, eine Aussage bezüglich der Prognose zu treffen. Im Gespräch vom 1 1. Juni 2013 hätten sich erhebliche Konzentrationsstörungen, ein redu zierter Antrieb und eine Grübelneigung gezeigt. Im Allgemeinen wirkten sich eine verminderte Konzentration sowie eine verminderte Ausdauer einschrän kend auf jegliche Art von Arbeit aus (S.
3). Es werde eine regelmässige ambu lante psychiatrische Therapie sowie eine Fortführung der Therapie mit Psycho pharmaka empfohlen. Unter regelmässiger Therapie und adäquat eingestellter Psychopharmaka sollte im Verlauf eine Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des Zu standsbildes erzielt werden (S. 4) . 4.4
Vom 1 4. bis 3 1. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer an einer beruf lichen Abklärung der Abklärungsstelle G.___ teil (Abschlussbericht vom 22. Novem ber 2013, Urk. 6/78). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dermassen demotiviert gewirkt habe, dass eine Wei ter führung der Abklärung als fragwürdig erschienen sei. Da sich auch andere Klienten wegen seines Verhaltens beklagt hätten, sei die Abklärung nach total 12 Abklärungstagen beendet worden. Eine Weiterführung hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weiteren Resultate mehr gebracht (S. 4) . Die Resultate der kognitiven Tests würden auf knapp durchschnittliche kognitive Fähigkeiten hinweise n . Seine Stärken bei der Wortflüssigkeit und beim Kopfrechnen liessen
– zusammen mit dem Laufbahnmosaik – an eine Verkaufstätigkeit denken (S. 8 ). Zum Zeitpunkt der Abklärung finde sich ein wechselndes depressives Zu stands bild und eine Somatisierungsstörung seit den Arbeitsunfällen, dies auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche vor dem Hinter grund wiederholter Traumatisierungen und instabile r Verhältnisse in der Kindheit und Jugend entstanden sei (S. 9) . Viel wichtiger als die depressive Verstimmung und Somatisierungsstörung sei seine schwierige und vulnerable Grundpersönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitss törung mit emotional-instabilen, narzisstischen, unreifen und dissozialen Anteilen . Diese sei auf dem Boden einer emotional deprivierten Kindheit und Jugend entstan den, sowie bei instabilen Verhältnissen in sämtlichen Lebenslagen – materiell, sozial, zwischen mensch li chen Beziehungen etc. – auch unter dem Einfluss eines streng autoritär auftre tenden Vaters, der wiederholt zu teils massiver tätlicher Gewalt gegenüber seinen Kindern gegriffen habe und sich noch bis weit ins Er wachsenenalter in persönliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers einge mischt habe (S.
E. 10 f. ). In dieser Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, trotz Unter stützung seitens der Berufsberatung eine berufliche Per spektive für sich zu erarbeiten. Die Motivation sei sehr fragil und der verbal vorhandene Einglie derungs wille nicht tragfähig. Eine ausreichende Therapiead härenz für eine psy chia trische Behandlung sei bis anhin ebenfalls nicht zu stande gekommen. Posi tiv in der Abklärung sei gewesen, dass der Beschwerde führer in den Gesprächen mit der Referentin auch Anzeichen einer Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt habe. Aufgrund seiner Interessen in den durchgeführten Neigungstests sowie seiner Fähigkeiten aufgrund der Ergebnisse in den kognitiven Tests sollten dem Beschwerdeführer Verkaufstätigkeiten ent sprechen (S.
E. 11 f.). Es habe
k eine echte Motivation oder ein
Eingliederungs willen erk a nnt werden können. Es werde daher eine gewisse Begehrenshaltung vermutet (S. 12). 4.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/86/6-8) und führte aus, es sei dreimal zu einem Handgelenkstrauma links mit Fraktur des Scaphoid gekommen. Bei konservati ver Behandlung mit Entwicklung einer Pseudoarthrose sei es zu einem erneuten Handgelenkstrauma gekommen. Anschliessend habe im November 2009 eine Scaphoidrekonstruktion ohne Besserung der Schmerzen im Handgelenk statt ge funden .
Posttraumatisch habe sich nun eine Entwicklung einer mittelschwe ren bis schweren Depression ergeben. Sowohl die Schmerzen wie auch die dar aus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden dem Beschwerdeführer ausgespro chen Mühe machen. Die Gesamtsituation habe sich chronifiziert . Bezüglich der Ar beits fähigkeit seien zurzeit keine Aussagen möglich. Diesbezüglich werde die Abklärung im G.___ weiter helfen, inwieweit der Beschwerdeführer we nig s tens teilzeitlich einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 2). 4.6
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1 3. Februar 2014 ( Urk. 6/90) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzissti schen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeits unfällen April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben schon bei kleinsten Anforderungen überfordert sei. Es bestehe ein chronifiziertes psychi a trisches Beschwerdebild mit schlechter Prognose. Jegliche Versuche, den Be schwerdeführer in ein strukturiertes Setting einzubinden, seien bisher geschei tert. Grundsätzlich wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer in einem Teilpensum im geschützten Rahmen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei sei jedoch die schwankende und vulnerable Motivationslage des Be schwerdeführers zu beachten. Vor diesem Hintergrund werde versucht, den Beschwerdeführer in einem ersten Schritt für die hausinterne Tagesklinik zu gewinnen (S. 3) .
Der Beschwerdeführer sei 50 % , entsprechend 3-4 Stunden pro Tag arbeitsfähig, optimalerweise im Sinne eines Belastungstrainings (S. 5 ).
4.7
Die Gutachter der MEDAS Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/117 /1-30 ) gestützt auf die Akten, die Exploration und die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - beginnende Arthrose des linken Handgelenks bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose -Operation mit Beckenkammspan links, seit Mai 2009 - Lumbovertebralsyndrom mit Facettengelenksreizung L5/S1 links - Dysthymie , (ICD-10 F34), Differentialdiagnose unvollständig remittierte de pressive Störung - d ysfunktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) - Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73)
Sie führten aus, dass die internistische Untersuchung unauffällig sei. Der Be schwerdeführer trage am linken Handgelenk eine Ledermanschette und halte den Arm in eine Tuchschlinge (S. 23).
Die handchirurgische Begutachtung zeige radiologisch ein gutes Resultat nach Scaphoidpseudoarthrosen-Rekonstrukion . Es seien beginnende Arthrosezeichen auszumachen. Diese Arthrose führe zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen, allerdings nicht nachvollziehbar in dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Ausmass (S. 23) .
Auch in der rheumatologischen Untersuchung werde der konsolidiert verheilte OP-Bereich bestätigt, bei subjektiv bereits oberflächlich stark erlebten Be schwer den sei ein Versuch der klinischen Untersuchung der Handgelenksregion links zum Teil unmöglich. Es ergäben sich keine Hinweise für ein spezifisches Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Im Bereich L5/S1 links sei eine Facettengelenksreizung eingrenzbar, Hinweise auf eine radikuläre Störung im Lumbalbereich ergäben sich nicht. Bei muskulärer Dysbalance liege ein mecha nisches, belastungsgetrigge rtes
Lumbovertebralsyndrom vor (S. 2 3 f. ).
Von neurologischer Seite sei ein klar bewegungsabhängiger Schmerz der linken Hand und des linken Armes festzustellen ohne typisch neurologische Qualität oder eine neurologische Ausstrahlung .
Zeichen einer Reflexdystrophie bezie hungsweise assoziierter trophischer Störungen würden nicht auffallen. Auch die elektroneurographische Untersuchung sei unauffällig. Somit ergebe die neuro logische Untersuchung keine sichere Hinweise auf eine Erkrankung des peri pheren Nervensystems beziehungsweise auf eine neurogene Verursachung der beklagten Schmerzen (S. 24) .
Auch bei der psychiatrischen Exploration würden unklare und nicht konstruk tive Angaben auffallen, es zeigten sich auch Widersprüchlichkeiten in der Anam nese. Eine Aggravation sei nicht auszuschliessen. Es sei von einer depres siven Störung im März 2012 sowie von einem Rezidiv im Juni 2013 auszuge hen. Aktuell entspreche der Befund nicht mehr dem einer schweren oder mittel gradigen depressiven Episode, sondern eher dem einer Dysthymie beziehungs weise einer unvollständig remittierten depressiven Störung. Es bleibe also offen, ob es sich wirklich um eine klassische rezidivierende depressive Störung handle oder um eine Anpassungsstörung oder Dekompensation sowie depressionsähn liche Symptomatik im Rahmen von Konfliktsituation und Persönlichkeitsauf fälligkeiten . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei wenig wahrschein lich. So fänden sich keine multiplen wiederholt auftretenden und häufig wechseln den körperlichen Symptome , kein buntes Beschwerdemuster und keine Mul tisomatoformität . Das Schmerzverhalten erscheine teilweise inadäquat, die Leistungsbereitschaft selbstlimitiert, auf psychischem Gebiet dekondition i ert , weshalb auch die Diagnose einer Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen (ICD-10 F54) zu stellen sei. Dieser Diagnose könnten zum Beispiel auch Misslaunigkeit und mangelnde Motivation zugeordnet wer den. Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung dagegen sei nicht zu sehen. Diese hätte ja bis zum Unfallereignis vollständig kompensiert vorlie gen müssen. Die beschriebenen Elemente (narzisstisch und emotional instabil) hätten auch viel mir der psychosozialen Situation des Beschwerdeführers zu tun. Die beschriebenen Störungen seien durchaus willentlich beeinflussbar. Eine adäquate Pharmakotherapie und Psychotherapie wären möglich, sowie auch eine aktivere Tätigkeit zu Hause und wen iger Verharren in der Kranken rolle.
Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag auszugehen, aus psychiatrischer Sicht wäre diese innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern. Die Prognose sei aber auch abhängig vom Anreizsystem, von den motivatio nalen Faktoren sowie dem Willen des Beschwerdeführers (S. 24) .
Interdiszi plinär sei festzustellen , dass eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren Befunden und der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers bestehe. Nach zwei Unfällen des linken Handgelenks und ei ner Scaph oidpseudoarthrose-Operation mit Beckenkammspan links seien grös sere Belas tungen für die obere linke Extremität nicht mehr möglich. Eine lei densange passte Tätigkeit sei hingegen zumutbar. Insofern habe sich seit der Verfügung von Juni 2011 in Bezug auf das Handgelenk keine Änderung erge ben. Hinzu gekommen sei aber ein psychisches Leiden, wobei eine exakte zeitli che Termi nie rung nicht möglich sei. Es liege die Dokumentation über einen sta tionären Aufenthalt im März 2012 vor mit dann nicht kontinuierlicher psychi atrischer Weiterbehandlung. Aktuell liege für eine leidensangepasste Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor, hierin sei auch die qualitative Einschrän kung von 20 % aus rheumatologischer Sicht enthalten. Diese Ar beitsfähigkeit wäre vor allem aus psychiatrischer Sicht aber zu steigern auf 100 % im Laufe eines Jahres, dann auch mit weiterhin bestehender qualitativer Einschränkung von Seiten des Bewegungsapparates (S. 24 f.) . 4.8
Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegne rin , nahm am 5. Jan uar 2015 Stellung ( Urk. 6/122/4-5 ) und führte aus , dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Ab Juli 2010 bestehe aus somatischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst und aus psychi a tri scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Steigerung auf 100 % innerhalb von 12 Monaten möglich. 4.9
Die Ärzte der F.___ berichteten am 7. Juli 2015 ( Urk.
8) und nannten folgende Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeitsun fällen im April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege und die Prog nose schlecht sei. Aufgrund des klinischen Bildes und des Krankheitsver laufes sei nicht davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kurz- oder mittelfristig möglich sein werde (S. 1). 4.10
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, berichtete am 1 9. August 2015 ( Urk. 11/1), nannte als Diagnose eine Radiocarpalarthrose Grad II bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose und Beckenkammspaninterpronat
und Herbertschrauben -Osteosynthese 2009 und führte aus, dass die Handge lenks beschwerden , welche in der Zwischenzeit chronifiziert seien, nachvollzieh bar seien. Es sei ein weiteres Fortschreiten der Arthrose zu erwarten und er emp fehle deshalb eine sogenannte Rettungsoperation. Zur genaueren Bilanzie rung werde dafür eine weiterführende Bildgebung empfohlen. Mit dem operati ven Eingriff könne leider nicht mehr die uneingeschränkte Funktion des Hand ge lenks erreicht werden, jedoch könnten die Schmerzen kontrolliert und das Be wegungsausmass sowie die Kraft im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt massiv verbessert werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die linke Hand momen tan nicht gebrauchsfähig, somit würden sämtliche Tätigkeiten entfallen, bei denen die linke Hand benötigt werde. Als ungelernter Arbeiter bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00587 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
4. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1981, meldete sich am 9. Dezember 2009
unter Hinweis auf einen Bruch des linken Handgelenks bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü ric h, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 bei einem Invali di täts grad von 100 %
eine befristete ganze Rente vom
1. Juni 2010 bis 3 1. Oktober 2010 zu ( Urk. 6/48 ). 1.2
Im Rahmen der Abklärungen betreffend Früherfassung ( Urk. 6/50) meldete sich der Versicherte am 2 5. April 2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 5 3 ). Die IV-Stelle
holte unter anderem bei der MEDAS Y.___
ein polydiszi plinäres Gutachten ein, das am 1 5. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/117 ).
Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 6/123) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens 12 Monaten einer regelmässigen fachpsychiatrischen Therapie zu unterziehen.
N ach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/ 124-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/131 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 6. Mai 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 2. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, ihm sei ab 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ihm ab 1. November 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. August 2015 ( Urk.
7) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 ( Urk.
9) wurden die Parteien je über die Ein gaben der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt. Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 ( Urk.
10) reichte der Beschwerdeführer erneut Berichte zu den Akten ( Urk. 11/1-2). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana lo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin wei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22 . April 2015 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Ab Juli 2010 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Der Be schwerdeführer sei ab Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20 % . Das Wartejahr sei per
3. Mai 2010 ab gelaufen. Die Anmeldung sei am 8. Mai 2013 eingegangen. Da der Invaliditätsgrad per 1. November 2013 (6 Monate nach der Anmeldung) unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen,
dass das MEDAS-Gutachten mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sei und ihm deshalb kein Beweiswert zukomme. So sei im psychiatrischen Teilgutachten keine Fremd anamnese eingeholt und die Persönlichkeitsstörung sei zu Unrecht ein fach ausgeschlossen worden. Der Gutachter spreche von „wir“, ohne dass klar sei, wer das sei. Weiter sei unklar, weshalb in der interdisziplinären Diagnose einfach von Dysthymie
und nicht von einer depressive n Störung gesprochen werde (S. 6 ff.) . Der a ktuellste
Bericht von Dr. Z.___ und med .
pract . A.___ vom 1 3. Februar 20 14 sei nicht berücksichtigt worden. Falls auf das Gutachten abgestellt werden sollte , wäre auch die Annahme einer 80%igen A rbeitsfähig keit falsch. Richtig wäre eine 60% ige Arbeitsfähigkeit ab Juli 20 1 0. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich selbst dann ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (S. 13) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Bericht zu Grunde: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für H andchirurgie , berichtete am 4. Januar 2010 ( Urk. 6/12/6-7) und führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine atrophe
Scaphoidpseudoarthrose mit beginnender Handgelenksarthrose links be stehe. Am 1 9. November 2009 sei eine Scaphoidrekonstruktion mit Becken kammspan und Schraubenosteosynthese durchgeführt worden. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Monaten auszugehen. Bei einem günstigen Verlauf könne die Arbeit auf der Baustelle wieder aufgenommen werden. 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 6/26/15-17) und nannte als Diagnose posttraumatische Residualbeschwer den im Bereich Handgelenk links ohne fassbare neurogene Pathologie. Er führte aus, dass bei erheblichen Restbeschwerden nach Traumatisierung einer Scaph oid pseudoarthrose links sowie Rekonstruktionsoperation mittel s
Knochen span keine Hinweise auf eine neurogene Komponente beziehungsweise eine Ver letz ung von peripheren Nerven bestünden. So fänden sich insbesondere keine An zeichen einer Läsion des Nervus
medianus oder ramus
superficialis
nervi
radiali s . Die angegebene Sensibilitätsminderung lasse sich neurologisch- topisch nicht spezifisch zuordnen. Sie sei als arthrogen , allenfalls im Rahmen von schmerz bedingter Symptomausweitung zu erachten (S. 3).
3.4
Die Ärzte der Klinik D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 5. Juli 2010 ( Urk. 6/26/5-14) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. Juni bis 13 . Juli 201 0. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 3. April 2008: eine abrutschende Formplatte sei auf di e linke Hand gefallen, Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid -Pseu do arthrose links - Unfall vom 4. Mai 2009: bei der Arbeit auf die linke Hand gestürzt , Trau matisierung einer vorbestehenden
Scaphoid -Pseudoarthrose links - chronische leichte Lumbalgie - vermehrter Konsum von Alkohol und Cannabis, Reizbarkeit
Sie führten aus, dass beim Austritt bewegungs- und belastu ngsverstärkte Dauer schmerzen und Bewegungseinschränkung en im linken Handgelenk sowie ein Kraftdefizit und eine Hypästhesie in der linken Hand bestanden hätten (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei psychisch labil. Obwohl im psychosomatischen Konsil zum Zeitpunkt des Gesprächs keine psychische Störung von Krankheitswert er kennbar gewesen sei, sei im weiteren Verlauf eine psychotherapeutische Unter stützung wünschenswert gewesen (S. 2) . 3.5
SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 2 6. Januar 2011 ( Urk. 6/32/4-9) über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag und führte aus, dass persistierende Unterarm-Hand-Schmer ze n links ( adominant ) bestünden. Klinisch finde sich eine ausgeprägte Druck dolenz im Bereich des radialen Unterarmes, des radialen Handgelenkes sowie im Be reich des ersten bis dritten Strahles. Bei oberflächlicher Palpation im Bereich der Tabatière würden massive Beschwerden beklagt, wobei unter Ablenkung zum Bei spiel bei gleichzeitiger Palpation des Proc . styloideus
ulnae keine Be schwer den im Bereich der Tabatière angegeben würden. Eine minimale Hand be schwie lung links könne festgehalten werden. Die Unterarmumfänge seien leichtgradig vermindert. Ebenfalls fände sich vor allem entlang des radialen Unterarmes so wie der radialen Hälfte der Hand eine Sensibilitätsverminderung (S. 5 Mitte) . De r Beschwerdeführer habe sich eine vorbestehende Scaphoidpseu doarthrose trau mat isiert. Vor der durchgeführten Pseudoarthrosenoperation sei dem Beschwer de führer ein Eingriff von mehreren Handchirurgen empfohlen worden. Der post ope rative Verlauf habe sich protrahiert gestaltet. Die Knochen heilung sei ver zögert gewesen. Seit der Operation seien vor allem radialseitig betonte Hand gelenkbeschwerden beklagt worden. Unter anderem habe der Be schwerdeführer eine stationäre Rehabilitation besucht und auch eine Stosswel lentherapie sei erfolgt. Inzwischen sei die Pseudoarthrose vollständig geheilt. Minimale degene rative Veränderungen könnten radiocarpal festgehalten wer den. Es finde sich eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit, welche auch unabhängig des Scaphoids
provozierbar sei. Entsprechend seien die beklagten Beschwerden nicht vollum fänglich erklärbar. Weitere therapeutische Massnahmen führten zu keiner zusätz lichen Besserung, so dass von einem stabilen Zustand auszugehen sei . Aufgrund der nachgewiesenen minimalen degenerativen Veränderungen sei dem Beschwerdeführer für die linke adominante Hand mindestens eine leichte, wenn nicht sogar eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar . Hämmern de
und vibrierende Tätigkeiten, ebenso wie repetitive Umwendbewe gungen , könnten ihm nicht mehr zugemutet werden (S. 5 f.).
4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Juni 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der F.___ berichteten am 2. Mai 2012 ( Urk. 6/49/1-3) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 2 0. bis 2 8. März 2012 und nannten folgende Diagnosen: - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer mit einem akuten depressiven Zustandsbild auf die Akutstation aufgenommen worden sei. Es sei eine antide pressive Therapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich teilweise mit der Behandlung auf der Station unzufrieden und entwertend gezeigt. Auf eine Verlegung auf eine Psychotherapiestation habe er sich nicht einlassen wollen und sich für eine ambulante Therapie entschieden, da seine Ehefrau im Falle einer stationären Weiterbehandlung eine Trennung angedroht habe (S. 3) . 4.3
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1 8 . Juli 2013 ( Urk. 6/64) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, seit zirka 2010
Sie führten aus, dass es dem Beschwerdeführer zirka zwei Monate nach Ab setzen der Medikation nach Beendigung der letzten Therapie Ende September 2012 erneut schlecht gegangen sei. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren, grüble viel und sei sehr traurig. Nichts interessiere ihn mehr. Die letzte Therapie habe er abgebrochen aus Angst, die Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können (S.
2) . Da sie den Beschwerdeführer nur einmalig gesehen hätten, sei es ihnen nicht möglich, eine Aussage bezüglich der Prognose zu treffen. Im Gespräch vom 1 1. Juni 2013 hätten sich erhebliche Konzentrationsstörungen, ein redu zierter Antrieb und eine Grübelneigung gezeigt. Im Allgemeinen wirkten sich eine verminderte Konzentration sowie eine verminderte Ausdauer einschrän kend auf jegliche Art von Arbeit aus (S.
3). Es werde eine regelmässige ambu lante psychiatrische Therapie sowie eine Fortführung der Therapie mit Psycho pharmaka empfohlen. Unter regelmässiger Therapie und adäquat eingestellter Psychopharmaka sollte im Verlauf eine Besserung der Symptomatik und eine Stabilisierung des Zu standsbildes erzielt werden (S. 4) . 4.4
Vom 1 4. bis 3 1. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer an einer beruf lichen Abklärung der Abklärungsstelle G.___ teil (Abschlussbericht vom 22. Novem ber 2013, Urk. 6/78). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dermassen demotiviert gewirkt habe, dass eine Wei ter führung der Abklärung als fragwürdig erschienen sei. Da sich auch andere Klienten wegen seines Verhaltens beklagt hätten, sei die Abklärung nach total 12 Abklärungstagen beendet worden. Eine Weiterführung hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weiteren Resultate mehr gebracht (S. 4) . Die Resultate der kognitiven Tests würden auf knapp durchschnittliche kognitive Fähigkeiten hinweise n . Seine Stärken bei der Wortflüssigkeit und beim Kopfrechnen liessen
– zusammen mit dem Laufbahnmosaik – an eine Verkaufstätigkeit denken (S. 8 ). Zum Zeitpunkt der Abklärung finde sich ein wechselndes depressives Zu stands bild und eine Somatisierungsstörung seit den Arbeitsunfällen, dies auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche vor dem Hinter grund wiederholter Traumatisierungen und instabile r Verhältnisse in der Kindheit und Jugend entstanden sei (S. 9) . Viel wichtiger als die depressive Verstimmung und Somatisierungsstörung sei seine schwierige und vulnerable Grundpersönlichkeit im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitss törung mit emotional-instabilen, narzisstischen, unreifen und dissozialen Anteilen . Diese sei auf dem Boden einer emotional deprivierten Kindheit und Jugend entstan den, sowie bei instabilen Verhältnissen in sämtlichen Lebenslagen – materiell, sozial, zwischen mensch li chen Beziehungen etc. – auch unter dem Einfluss eines streng autoritär auftre tenden Vaters, der wiederholt zu teils massiver tätlicher Gewalt gegenüber seinen Kindern gegriffen habe und sich noch bis weit ins Er wachsenenalter in persönliche Angelegenheiten des Beschwerdeführers einge mischt habe (S.
10 oben). In der Gesamtsituation habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerde führer momentan aufgrund der Symptomatik, der Komor biditäten und seiner Persönlichkeitsstörung die zumutbare Willensleistung nicht aufbringe , sich auf Integrationsbemühungen einzulassen. Eine ambulante psy chiatrische Behand lung wäre indiziert . Eine sinnstiftende Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen, im Sinne einer Tagesstruktur, könnte den Heilungsverlauf unterstützen (S.
10 f. ). In dieser Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, trotz Unter stützung seitens der Berufsberatung eine berufliche Per spektive für sich zu erarbeiten. Die Motivation sei sehr fragil und der verbal vorhandene Einglie derungs wille nicht tragfähig. Eine ausreichende Therapiead härenz für eine psy chia trische Behandlung sei bis anhin ebenfalls nicht zu stande gekommen. Posi tiv in der Abklärung sei gewesen, dass der Beschwerde führer in den Gesprächen mit der Referentin auch Anzeichen einer Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt habe. Aufgrund seiner Interessen in den durchgeführten Neigungstests sowie seiner Fähigkeiten aufgrund der Ergebnisse in den kognitiven Tests sollten dem Beschwerdeführer Verkaufstätigkeiten ent sprechen (S.
11 f.). Es habe
k eine echte Motivation oder ein
Eingliederungs willen erk a nnt werden können. Es werde daher eine gewisse Begehrenshaltung vermutet (S. 12). 4.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 2013 ( Urk. 6/86/6-8) und führte aus, es sei dreimal zu einem Handgelenkstrauma links mit Fraktur des Scaphoid gekommen. Bei konservati ver Behandlung mit Entwicklung einer Pseudoarthrose sei es zu einem erneuten Handgelenkstrauma gekommen. Anschliessend habe im November 2009 eine Scaphoidrekonstruktion ohne Besserung der Schmerzen im Handgelenk statt ge funden .
Posttraumatisch habe sich nun eine Entwicklung einer mittelschwe ren bis schweren Depression ergeben. Sowohl die Schmerzen wie auch die dar aus resultierende Arbeitsunfähigkeit würden dem Beschwerdeführer ausgespro chen Mühe machen. Die Gesamtsituation habe sich chronifiziert . Bezüglich der Ar beits fähigkeit seien zurzeit keine Aussagen möglich. Diesbezüglich werde die Abklärung im G.___ weiter helfen, inwieweit der Beschwerdeführer we nig s tens teilzeitlich einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 2). 4.6
Die Ärzte der F.___ berichteten am 1 3. Februar 2014 ( Urk. 6/90) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzissti schen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeits unfällen April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben schon bei kleinsten Anforderungen überfordert sei. Es bestehe ein chronifiziertes psychi a trisches Beschwerdebild mit schlechter Prognose. Jegliche Versuche, den Be schwerdeführer in ein strukturiertes Setting einzubinden, seien bisher geschei tert. Grundsätzlich wäre es sinnvoll, den Beschwerdeführer in einem Teilpensum im geschützten Rahmen wieder in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren. Dabei sei jedoch die schwankende und vulnerable Motivationslage des Be schwerdeführers zu beachten. Vor diesem Hintergrund werde versucht, den Beschwerdeführer in einem ersten Schritt für die hausinterne Tagesklinik zu gewinnen (S. 3) .
Der Beschwerdeführer sei 50 % , entsprechend 3-4 Stunden pro Tag arbeitsfähig, optimalerweise im Sinne eines Belastungstrainings (S. 5 ).
4.7
Die Gutachter der MEDAS Y.___ erstatteten ihr poly disziplinäres Gutachten am 1 5. Dezember 2014 ( Urk. 6/117 /1-30 ) gestützt auf die Akten, die Exploration und die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - beginnende Arthrose des linken Handgelenks bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose -Operation mit Beckenkammspan links, seit Mai 2009 - Lumbovertebralsyndrom mit Facettengelenksreizung L5/S1 links - Dysthymie , (ICD-10 F34), Differentialdiagnose unvollständig remittierte de pressive Störung - d ysfunktionale Krankheitsverarbeitung (ICD-10 F54) - Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73)
Sie führten aus, dass die internistische Untersuchung unauffällig sei. Der Be schwerdeführer trage am linken Handgelenk eine Ledermanschette und halte den Arm in eine Tuchschlinge (S. 23).
Die handchirurgische Begutachtung zeige radiologisch ein gutes Resultat nach Scaphoidpseudoarthrosen-Rekonstrukion . Es seien beginnende Arthrosezeichen auszumachen. Diese Arthrose führe zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen, allerdings nicht nachvollziehbar in dem vom Beschwerdeführer be schriebenen Ausmass (S. 23) .
Auch in der rheumatologischen Untersuchung werde der konsolidiert verheilte OP-Bereich bestätigt, bei subjektiv bereits oberflächlich stark erlebten Be schwer den sei ein Versuch der klinischen Untersuchung der Handgelenksregion links zum Teil unmöglich. Es ergäben sich keine Hinweise für ein spezifisches Leiden aus dem rheumatologischen Formenkreis. Im Bereich L5/S1 links sei eine Facettengelenksreizung eingrenzbar, Hinweise auf eine radikuläre Störung im Lumbalbereich ergäben sich nicht. Bei muskulärer Dysbalance liege ein mecha nisches, belastungsgetrigge rtes
Lumbovertebralsyndrom vor (S. 2 3 f. ).
Von neurologischer Seite sei ein klar bewegungsabhängiger Schmerz der linken Hand und des linken Armes festzustellen ohne typisch neurologische Qualität oder eine neurologische Ausstrahlung .
Zeichen einer Reflexdystrophie bezie hungsweise assoziierter trophischer Störungen würden nicht auffallen. Auch die elektroneurographische Untersuchung sei unauffällig. Somit ergebe die neuro logische Untersuchung keine sichere Hinweise auf eine Erkrankung des peri pheren Nervensystems beziehungsweise auf eine neurogene Verursachung der beklagten Schmerzen (S. 24) .
Auch bei der psychiatrischen Exploration würden unklare und nicht konstruk tive Angaben auffallen, es zeigten sich auch Widersprüchlichkeiten in der Anam nese. Eine Aggravation sei nicht auszuschliessen. Es sei von einer depres siven Störung im März 2012 sowie von einem Rezidiv im Juni 2013 auszuge hen. Aktuell entspreche der Befund nicht mehr dem einer schweren oder mittel gradigen depressiven Episode, sondern eher dem einer Dysthymie beziehungs weise einer unvollständig remittierten depressiven Störung. Es bleibe also offen, ob es sich wirklich um eine klassische rezidivierende depressive Störung handle oder um eine Anpassungsstörung oder Dekompensation sowie depressionsähn liche Symptomatik im Rahmen von Konfliktsituation und Persönlichkeitsauf fälligkeiten . Die Diagnose einer Somatisierungsstörung sei wenig wahrschein lich. So fänden sich keine multiplen wiederholt auftretenden und häufig wechseln den körperlichen Symptome , kein buntes Beschwerdemuster und keine Mul tisomatoformität . Das Schmerzverhalten erscheine teilweise inadäquat, die Leistungsbereitschaft selbstlimitiert, auf psychischem Gebiet dekondition i ert , weshalb auch die Diagnose einer Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen (ICD-10 F54) zu stellen sei. Dieser Diagnose könnten zum Beispiel auch Misslaunigkeit und mangelnde Motivation zugeordnet wer den. Die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung dagegen sei nicht zu sehen. Diese hätte ja bis zum Unfallereignis vollständig kompensiert vorlie gen müssen. Die beschriebenen Elemente (narzisstisch und emotional instabil) hätten auch viel mir der psychosozialen Situation des Beschwerdeführers zu tun. Die beschriebenen Störungen seien durchaus willentlich beeinflussbar. Eine adäquate Pharmakotherapie und Psychotherapie wären möglich, sowie auch eine aktivere Tätigkeit zu Hause und wen iger Verharren in der Kranken rolle.
Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag auszugehen, aus psychiatrischer Sicht wäre diese innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern. Die Prognose sei aber auch abhängig vom Anreizsystem, von den motivatio nalen Faktoren sowie dem Willen des Beschwerdeführers (S. 24) .
Interdiszi plinär sei festzustellen , dass eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den objektivierbaren Befunden und der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers bestehe. Nach zwei Unfällen des linken Handgelenks und ei ner Scaph oidpseudoarthrose-Operation mit Beckenkammspan links seien grös sere Belas tungen für die obere linke Extremität nicht mehr möglich. Eine lei densange passte Tätigkeit sei hingegen zumutbar. Insofern habe sich seit der Verfügung von Juni 2011 in Bezug auf das Handgelenk keine Änderung erge ben. Hinzu gekommen sei aber ein psychisches Leiden, wobei eine exakte zeitli che Termi nie rung nicht möglich sei. Es liege die Dokumentation über einen sta tionären Aufenthalt im März 2012 vor mit dann nicht kontinuierlicher psychi atrischer Weiterbehandlung. Aktuell liege für eine leidensangepasste Tätigkeit gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor, hierin sei auch die qualitative Einschrän kung von 20 % aus rheumatologischer Sicht enthalten. Diese Ar beitsfähigkeit wäre vor allem aus psychiatrischer Sicht aber zu steigern auf 100 % im Laufe eines Jahres, dann auch mit weiterhin bestehender qualitativer Einschränkung von Seiten des Bewegungsapparates (S. 24 f.) . 4.8
Dipl. med. I.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) der Beschwerdegegne rin , nahm am 5. Jan uar 2015 Stellung ( Urk. 6/122/4-5 ) und führte aus , dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle und nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Ab Juli 2010 bestehe aus somatischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst und aus psychi a tri scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht erscheine eine Steigerung auf 100 % innerhalb von 12 Monaten möglich. 4.9
Die Ärzte der F.___ berichteten am 7. Juli 2015 ( Urk.
8) und nannten folgende Diagnosen: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und nar zisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - persistierende Unterarm-Hand-Schmerzen links mit/bei: - Status nach traumatisierter Scaphoidpseudoarthrose nach Arbeitsun fällen im April 2008 und Mai 2009 - Status nach Pseudoarthrosenoperation am 1 9. November 2009
Sie führten aus, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege und die Prog nose schlecht sei. Aufgrund des klinischen Bildes und des Krankheitsver laufes sei nicht davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kurz- oder mittelfristig möglich sein werde (S. 1). 4.10
Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie, berichtete am 1 9. August 2015 ( Urk. 11/1), nannte als Diagnose eine Radiocarpalarthrose Grad II bei Status nach Scaphoidpseudoarthrose und Beckenkammspaninterpronat
und Herbertschrauben -Osteosynthese 2009 und führte aus, dass die Handge lenks beschwerden , welche in der Zwischenzeit chronifiziert seien, nachvollzieh bar seien. Es sei ein weiteres Fortschreiten der Arthrose zu erwarten und er emp fehle deshalb eine sogenannte Rettungsoperation. Zur genaueren Bilanzie rung werde dafür eine weiterführende Bildgebung empfohlen. Mit dem operati ven Eingriff könne leider nicht mehr die uneingeschränkte Funktion des Hand ge lenks erreicht werden, jedoch könnten die Schmerzen kontrolliert und das Be wegungsausmass sowie die Kraft im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt massiv verbessert werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die linke Hand momen tan nicht gebrauchsfähig, somit würden sämtliche Tätigkeiten entfallen, bei denen die linke Hand benötigt werde. Als ungelernter Arbeiter bestehe somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5. 5.1
Zur Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten der MEDAS (vorstehend E. 4.7 ) abzustellen. Das Gutachten umfasste die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Handchirurgie, Rheumatologie sowie Psychiatrie, wo bei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fra gen als umfassend er weist. Die Gutachter berück sichtigte n die geklagten Beschwer den und das Ver halten de s Beschwerdeführer s
in angemessener Weise und er stellte n das Gut achten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten , wozu sie auch Stellung nahm en . Die Beurteilung leuch tet in der Dar legung der medi zinischen Zusammenhänge ein und die vorge nom menen Schlussfolge rungen zu Gesund heitszustand und Ar beits fähigkeit werden aus führlich begründet. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemäs sen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) voll um fänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 5.2
Der somatische Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers hat sich seit der letzt maligen Beurteilung insoweit verschlechtert, als er aus somatischer Sicht an eine r beginnende n A rthrose des linken Handgelenks sowie an ein em
Lum bo vertebralsyndrom mit Fac ettengelenksreizung L5/S1 links leidet . Die ausführ liche handchirurgische Befundaufnahme war ansonsten weitestgehend unauf fällig. R adiologisch konnten die bereits intraoperativ festgestellten beginnenden Arthrosezeichen ausgemacht werden. Diese Veränderungen seien typisch für eine Pseudoarthrose und eine weitere Progression der Arthrose sei in Zukunft möglich ( Urk. 6/117 /1-30 S. 18).
Aus rheumatologischer Sicht gebe es kein en Hinweis für eine begleitende radikuläre Störung und auch kein en Hinweis für ein zugrunde liegendes Krankheitsbild aus dem rheumatologischen Formenkreis.
Die von den Gutachtern de r
MEDAS vorgenommene Einschätzung der verblie be nen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erscheint gestützt auf die erho be nen Befunde und die gestellten Diagnosen pl ausibel und nachvollziehbar. So bestehe für eine angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil ( Urk. 6/117/48) eine Arbeitsfähigkeit im vollen zeitlichen Pensum mit einer 20%igen Einschränkung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs oder eines verlangsamten Arbeitstempos ( Urk. 6/117/1-30 S. 20). 5.3
Die Minderung des Rendements in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt sich gemäss der gutachterlichen Beurteilung aufgrund des psychischen Leidens, wobei eine
Dysthymie (ICD-10 F34) mit der Differentialdiagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, eine dysfunktionale Krank heits verarbeitung (ICD-10 F54) sowie Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit diagnostiziert wurde n .
Der psychiatrische Gutachter der MEDAS attestierte dem Beschwerdeführer auf grund der diagnostizierten affektiven Störung sowie der Verhaltensauffälligkeit in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren eine Restarbeitsfähig keit von aktuell 6 0 % , welche innerhalb eines Jahres auf 100 % zu steigern sei
( Urk. 6/117/68) .
Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forder baren vorzu nehmen ist (vorstehend E.
1.1, E.
1.3), wobei leichte bis mittel schwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch ange hbar gelten und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar
2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni
2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. Novem ber 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.
Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) .
Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vie ler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach ge si cherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeu tisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen An for derungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Be trachtungs
- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3).
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kri terien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressi ven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes gleich. 5.4
Der Umstand, dass das Gut achten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweis kräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeits fähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weis wert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beits fähigkeit unter Berück sichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzu wei chen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Dysthymie und lediglich diffe ren tialdiagnostisch eine affektive Störung, welche sodann bereits , wenn auch unvoll ständig remittiert ist, diagnostiziert wurde und auch keine konsequente Depressionstherapie verfolgt wird, ist eine invalidisierende Wirkung derselben zu verneinen. So können so wohl die Pharmakotherapie
wie auch die Psycho the rapie noch deutlich verbes sert werden ( vgl. Urk. 6/117 /1-30 S. 27 ) . Die Prog nose wurde demzufolge auch zu rückhaltend günstig gestellt, wobei inner halb eines Jahres ein Rendement von bis zu 100 % erreicht werden könne (E. 4.7 ). Zu bemerken ist, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Sys tems um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November
2010 E.
5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bei der seitens der MEDAS-Gutachter gestellten Diagnose der Auf fälligkeiten in der Persönlichkeit handelt es sich um eine solche Z-Kodierung. Diese kann folglich nicht als invalidisierende Krankheit angesehen werden. 5.5
Die Berichte der behandelnden Psychiater der F.___ vermögen die Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm der psy chiatrische Gutachter zu den anderslautenden Diagnosen in ausführlicher Weise Stellung ( Urk. 6/117/63-67) und legte plausibel dar, weshalb nicht von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei ( Urk. 6/117/65-66). Die Ärzte der F.___ hingegen nehmen in keiner Weise Stellung zum Gut achten und begründen denn auch ihre Diagnosestellung nicht weiter . So attes tierten sie dem Beschwerdeführer im Mai 2012 (vgl. vorstehend E. 4.2) noch ei nen Verdacht auf Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, welcher zu den Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen gehört (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versi cherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. auch Urteil des B undes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4) . I m Februar 2014 wird sodann eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, narzisstischen Anteilen und eine Somatisierungsstörung aufgeführt (vgl. vo r stehend E. 4.6). Im Bericht vom Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.9) wird die Somatisierungsstörung
– ohne jegliche Begründung - nicht mehr erwähnt. Im Übrigen gilt es zu be rücksichti gen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen ent sprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien ge gen die Zuverlässig keit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Be richte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objekti ven Beurteilung des Ge sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderun gen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und auf grund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie h un gsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). Die unter schied liche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizi nischen Experten ande rerseits lässt es nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Ge richtsgut ach ten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bezie h ungsweise Therapie kräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vor be halten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätz ungen wich tige – und nicht rein subjektiver Inter pretation entsprin gende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung un er kannt oder ungewür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Ge sichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuwei sen, dass eine psychiatrische Explora tion von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel raum, inner halb dessen verschiedene me dizinisch-psychiatrische Interpretatio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/ 2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). A uch ändert der Um stand, dass der psychiatrische Gutachter auf das Einholen einer Fremdanamnese verzichtete, nichts an der Verwert barkeit seiner Expertise. So sind bei psychi schen Störungen eine Fremdanam nese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 2 1. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Wichtig e Grundlage gutachtli cher Schlussfolge rungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhe bung , Symptomer fassung und Verhal tens beobachtung (Urteile des Bundesge richts I 192/06 vom 19. September 2006 E. 3 und I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Anhalts punkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur
ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
Nach dem Gesagten ist folglich - nach wie vor - kein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden ausgewiesen. 5.6
Zusammenfassend ist lediglich eine leichte Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustan des seit der letztmaligen Beurteilung zu verzeichnen, wobei dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. In einer behinderungs ange passten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer hingegen zu 8 0 % arbeitsfähig . Dem psychischen Leiden kommt kein invalidisierender Charakter zu. 6. 6.1
Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der Tabellen löhne
der LSE
unter Einstufung des Beschw erde führers als Hilfsarbeiter zu ermitteln sind , kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entsprä ch e
– ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Ab zugs – mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 20 %.
6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k ür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver wer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rah men des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten in verständnis voller Arbeitsumgebung einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten lediglich noch im Um fang eines Beschäftigungsgrades von 8 0 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit ange wiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer
ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 0 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen. Selbst bei Gewährung dieses Tabellenlohn abzuges von 10 % resultiert jedoch lediglich ein Invaliditätsgrad von 28 % (0.8 x 0.9), womit kein Anspruch auf eine R ente besteht.
Die Be schwerde geg nerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invaliden ver si cherung im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach