Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, seit Oktober 2001 als selbständiger Baumeister tätig, meldete sich u nter Hinweis auf chronisch entzündete Ellenbogen a m 1 8. Juli
2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab , zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/2, Urk. 6/7)
und holte ein rheumatologisches Gutachten mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit ein, das am 1 8. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/79 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/87 ; Urk. 6/94, Urk. 6/109 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. April
2015 einen Rentenan spruch ( Urk. 6/11 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
ab Dezember 2011 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S.
1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Mass gabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungs verfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3 .1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnose bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers langfris tig und dauerhaft ein schränke. Nachvollziehbar sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten von 50 % während maximal sechs Monaten nach der Ope ration im Jahr 201 0. Alle übrigen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % zumutbar. 2.2
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung enthalte praktisch keine Sachverhaltsdarstellung und weise keine genügende Sachverhaltsfeststellung auf, womit diese nur schon aus formellen Gründen aufzuheben sei (S.
2 unten). Gemäss spezialärztlichen At tes ten bestehe eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit, so dass nur leichte (und abwechslungsreiche) Tätigkeiten der oberen Extremitäten mit einem Pensum von 50 % mögliche seien. Repetitive monotone Belastungen wie zum Beispiel das Arbeiten an einem PC seien ebenfalls langfristig nicht möglich (S. 3 Mitte). Weiter sei ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘500.-- zu beziffern, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s und damit zusammenhängend die Frage, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine
Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rheumatologie, sowie A.___ , Physiotherapeutin, nannten in der funk tionsorientierte n medizinische n Abklärung des B.___ vom 1 8. Juni 2014 ( Urk. 6/79)
folgende Diag nosen: - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien bei/mit - Status nach Epicondylus -Operation 1 0. Dezember 2010 rechts - Status nach Epicondylus -Operation 1 4. Januar 2011 links - Status nach Revision der Extensorenansätze radia l mit Miniepikon dylektomie , D é bridement und Refixation mit Sehnenplastik radial links sowie Revision der Flexorenansätze nach Nierschl
ulnar links am 3. April 2012 - Status nach Epicondylopathie -Operation radial und medial links im Au gust 2012 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ) - z ervikovertebrale Beschwerden bei anamnestisch Verdacht au f
Status nach HWS-Stauchungstrauma November/Dezember
201 3 - anamnestisch-klinisch regredient - a ktenanamnestisch mediale Gonarthrose rechts (Szintigraphie 1 9. März 2013) - aktenanamnestisch Degeneration STT-Gelenk rechts (Szintigraphie 1 9. März
2013) - a ktenanamnestisch leichte degenerative Veränderungen der AC-Ge l enke beidseits und humero-scapulär beidseits (Szintigraphie 1 9. März 2013)
Die Ärzte führten hierzu aus, aktuell würden sich klinisch weder anamnestisch noch bei den Befunden irgendwelche sicheren Hinweise für eine aktive ent zündlich-rheumatische Erkrankung finden. Angesichts der in der Szintigraphie vom 1 9. März
2013 dargelegten, verschiedenen, beginnenden degenerativen Ver änderungen und angesichts der Anamnese einer langjährigen Tätigkeit mit schwerer körperliche r Arbeit auf dem Bau und der zusätzlich über Jahre betrie benen umfangreichen sportlichen Aktivitäten sei beim Beschwerdeführer von degenerativen Veränderungen auszugehen (S. 8 Mitte) .
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerde führer eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, auch die Konsistenz sei gut ge wesen. Rein von der Gewichtsbelastung her habe sich der Beschwerdeführer bis zu einem knapp mittelschweren Bereich belasten lassen. Beim Behändigen der Gewichte für alle Tragearten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ellbogen stets am Oberkörper fixiert und die Belastungen möglichst mit einem rechten Winkel im Ellbogen absolviert habe. In dieser Stellung würden beim Heben und Tragen mehrheitlich die Oberarmmuskeln rekrutiert und die Unterarmflexoren und -extensoren entlastet, was eine nachvollziehbare, adap tierte Bewegungsausführung bei den beidseitigen Epikondylopathien darstellen würde. Mit solcher Bewegungsausführung seien medizinisch plausibel nachvoll ziehbar jedoch nur geringere Gewichtsbelastungen zu bewältigen (S. 8 unten f.) .
Daneben sei zudem ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer bei den für ihn höheren Gewichtsbelastungen Ausweichbewegungen gemacht habe. Freies Hantieren mit fast gestreckten und gestreckten Armen habe er möglichst ver mieden. Bei Überkopfarbeiten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerde führer Ausweichbewegungen mit dem Nacken gemacht und versucht habe, kom pen satorisch vermehrt die Schultermuskulatur zu aktivieren. Diese Ausgleich bewegungen dürften durch die noch vorhandene Nackenproblematik bedingt sei n (S. 9 oben).
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz beider Ellbogen. Des Weiteren würden intermittierende Nacken schmerzen bestehen. D ie meisten kumulativen, manuellen Tätigkeiten würden dem Beschwerdeführer Mühe bereiten,
i nsbesondere das freie, körperferne Hantieren mit Krafteinsatz, was bei den meisten manuellen Tätigkeiten erfor derlich sei . Des W eiteren gebe der Beschwerdeführer Beschwerden bei ruck arti gen Bewegungen, Stütz- und Ziehbewegungen, zum Teil bei der Körperpflege (Zähne reinigen und rasieren), Telefonieren mit dem Handy, längeres Arbeiten mit der PC-Maus, an (S. 9 unten). Bei den Tests habe sich eine kompensatori sche Ausgleichsbewegung gezeigt, indem der Beschwerdeführer die Oberarme an den Körper fixiert (Arme in Neutral-0-Stellung) und so die freien Rotationen aus dem Unterarm (Aussen- und Innenrotation) nach Möglichkeit verm ieden habe oder auf die Zehenspitzen gestanden sei um ein Gewicht auf höherer Ebene zu hantieren oder Arbeiten über Schulterhöhe zu verrichten. Die Leis tungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als zuverlässig zu beurteilen (S. 9 unten).
Die vom
Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit als Bauunternehmer entspre che aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastung schätzungsweise einer bis zu schweren Tätigkeit. Mühe würden dem Beschwerdeführer die Kumulation von armbetonten Tätigkeiten, wie Schaufeln, Pickeln, Mauerarbeiten, Spitzar beit , etc. und körperfernes Hantieren der Gewichte bereiten .
Die Leistungsfähig keit sei deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit und diese
sei dem Klienten somit nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm die angepasste Tätigkeit im 100% Pensum zumutbar (S. 10 oben).
Die Belastbarkeit liege dabei allgemein im Bereich einer knapp mittelschweren Tätigkeit , wobei die Kumulation der armbelastenden Tätigkeiten durch Kurz pausen unterbrochen werden sollte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers würde er aktuell ganztags bei verminderter Leistung arbeiten. Mit verminderter Leistung meine er, dass er vor allem langsamer arbeite und mehr Pausen ein schalte. Dabei würden folgende Einschränkungen bestehen: Gewichte Heben horizontal sei bis maximal 22.5 kg, Heben Boden zu Taillenhöhe bis maximal 20 kg und Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 kg möglich . Tragen rechts sei bis maximal 17.5 kg und Tragen links sei bis maximal 15 kg möglich. Krie chen sollte lediglich manchmal ( das heisst
maximal 3 Stunden pro Tag) vor kommen. Ziehen/Stossen und Arbeit über Schulterhöhe sollte lediglich selten ( das heisst
maximal 30 Minuten ) vorkommen (S. 10 Mitte) .
Die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer sei als schwere, zum Teil unergonomische und stark repetitive Bewegungen erfordernde Tätigkeit zu taxieren. Aufgrund der aktuellen Anamnese, klinischen Befunde und der ge zeigten Lei stungen/Fähigkeiten bei der EF- Testung seien diese Anforderungen deutlich zu hoch. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar (S. 10 unten
Ziff. 5.1) .
Für die jetzige vom Versicherten in Eigeninitiative reorganisierte, angepasste Tätigkeit mit teils Maschinisten-Arbeit, teils manueller Tätigkeit mit niederer Gewichtsbelastung und weniger schneller Arbeitsausführung sei der Beschwer deführer gemäss seinen eigenen Angaben und gemäss der Anamnese, den ob jektiven klinischen Befunde n und der EFL-Testung ganztags arbeitsfähig.
Die Anpassung besteh e darin, dass der Beschwerdeführer mehr Maschinentätig keiten
vornehme (bei diesen seien die beiden Ellbogen nicht derart belastet wie bei den früheren grobmanuellen Tätigkeiten) und während den Arbeitsstun den Pausen zur Entlastung der Ellbogen einleg e . Daneben besteh e sie darin, dass viele Tätigkeiten wie Wischen, Gewichte tragen im Gegensatz zu früher in der aktuellen, angepassten Tätigkeit langsamer aus ge führ t e r und weniger Gewichte, zum Beispiel pro Trage - /Hebeeinsatz gehoben würden . Damit werde pro Zeitein heit weniger erledigt (S. 10 unten Ziff. 5.2) .
Der Beschwerdeführer
gebe an, dass er im Rahmen seiner angepassten Tätigkeit im Vergleich zu einem anderen Arbeiter, der das gleiche Spektrum an Tätigkei ten bewältigen müsse ,
l eistungseingeschränkt sei. Dies sei , an nachfolgendem Beispiel aufgezeigt, nachvollziehbar . Für einen Transportvorgang, zum Beispiel mit Bewältigung einer Treppe in den 1. Stock, bei dem Gewichte oder Material von 50 kg hinaufzubringen seien , benötig e der Versicherte, da er weniger Gewichte ( zirka die Hälfte) pro Geheinheit (Treppensteigen in den 1. Stock) be wäl tigen könne , doppelt so lang. Somit resultier e hier eine Leistungseinbusse von 50 % .
Dies sei gemäss den Angaben auch bei den anderen grobmanuellen Tä tigkeiten so (was medizinisch plausibel nachvollziehbar sei). Dement spre che nd stelle der Beschwerdeführer seinen Kunden bei den Maschinentätigkeiten, bei denen er keine Leistungs- und Zeiteinschränkung aufweise, den vollen Stun de n ansatz in Rechnung, für die manuellen Tätigkeiten nur noch den halben.
Welcher „Prozentsatz" einer Leistungsminderung resultier e , sei ohne genaue Kenntnis der Relation der leistungsvermindert ausgeführten Arbeitsstunden zu denen ohne Leistungsminderung (Maschinenbedientätigkeit) nicht bezifferbar .
Für eine anderweitige angepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit unter Einbezug der vorgenannten Einschränkungen sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig (S. 11
oben ) . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 6/86/3-5) fest, es bestehe keine Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine vollumfängliche Beweglichkeit der Schulter/Handgelenke, Flexion und Extension beider Ellbogen seien symmetrisch und uneingeschränkt, bei Beuge - und Streckbewegung erfolge eine Schmerzangabe und Druckdolenz lokal, der Faustschluss und das Finger spreizen sei ohne Schmerzen, die Reflexe seien symmetrisch, es bestünden keine motorischen Ausfälle und die Sensibi lität sei ubiquitär intakt (S. 4 oben) .
Aus rein subjektiver Sicht (Schmerzen), nicht aber aufgrund von Funktionsein schränkungen der Ellbogen , habe der Beschwerdeführer nach dem 1. Testtag vermehrt Beschwerden in beiden Ellbogen verspürt , jedoch keine Schmerzmittel eingenommen . Am 2. Testtag habe der Beschwerdeführer betreffen Ellbogen eine Schmerzintensität
von 3-4 und keinerlei Nackenbeschwerden angegeben . Die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zur jeweils getes teten Leistungsfähigkeit sei sowohl am 1. w ie auch am 2. Tag zu tief gewesen (S. 4 oben) .
D ie bisherige Tätigkeit im Büro (als Bauunternehmer) sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollschichtig zumutbar .
F ür die körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau besteh e eine vorübergehende 50%ige Leistungseinschränkung (ausschliess lich auf Schmerz begründet - in der EFL nicht funktionell eruierbar
- ein Heben von Boden zu Taille ist mit 22
kg möglich, von Taillen - zu Kopfhöhe mit 12
kg, Heben horizontal 22
kg, Tragen rechts und links je 15
kg, Handkraft rechts und links 35
kg). Mit anderen Worten seien a rbeiten mit
Arm
v orhalte und über Schulterhöhe sowie Heben und Tragen über 15
kg als nicht lei densangepasste Tätigkeiten zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer (solange der Schmerz bestehe ) nur eingeschränkt zumutbar. Es sei dem Kunden allerdings zumutbar, sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden rein stehend/gehenden Tätig keiten auf dem Bau auszuführen (S. 4 Mitte) .
Betreffend ä quivalente Tätigkeit im An g estelltenverhältnis in der freien Wirt schaft sei eine optimal leidensangepasste Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar, die bisherige körperlich schwere Tätigkeit (Heben von 50
kg, mit
Armvorhalte und Ü berkopftätigkeiten) seit der O peration 2010 zu 50 %
und eine optimal leidens ange passte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seit jeher zu 100 %
(mi t Ausnahme der Operation und 6- mon atigen Rehabilitation) zumutbar (S.
4 un ten) . 3.3
Am 5.
November
2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die seitens des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren als Beilagen zu seinen Einwänden (Urk. 6/94) eingereichten Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. med.
E.___ , Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirur gie (Urk. 6/93) sowie ihr eigenes Feststellungsblatt (Urk. 6/86) dem B.___ zur Stel lung nahme (Urk. 6/99/1).
Die Ärzte des B.___ hielten mit Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 6/104) fest, i n erster Linie dürfe darauf hingewiesen werden, dass bezüglich angegebe ner Nackenbeschwerden , die im November/Dezember 2013 aufgetreten seien, in den neuen Unterlagen keine neuen Tatsachen beigebracht werden. Daher wür den sich diesbezüglich sicher gar keine Änderungen der Beurteilung ergeben ;
a uch nicht von Seiten angegebener Hüft- und Kniegelenksbeschwerden sowie Handgelenks- und Rückenbeschwerden.
Die neu beigebrachten Dokumente, das heisst die Verlaufsberichte von Dr. E.___ , würden sich ausschliesslich auf die beidseitige Ellbogenproblematik beziehen (S. 4 unten) .
Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, zum Teil attestiert von Dr. D.___ , zum Teil von Dr. E.___ , gehe nicht hervor, weswegen, beziehungsweise we gen welcher Krankheit der Beschwerdeführer in dieser Zeit arbeitsunfähig ge schrieben wurde. Bei Dr. E.___
sei angesichts der Diagnoseauflistung davon auszugeben, dass hier die Ellbogenbeschwerden gemeint sein dürften. Aus den Berichten vom 2 6. Februar 2013, dessen Zustand j a anlässlich der Verlaufskon trolle am 1 4. Mai 2013 bereits überholt gewesen seien , g ing en keine neuen Erkenntnisse hervor. Der Bericht vom 1 4. Mai 2013 sei bereits in den A kten des Gutachtens aufgelistet und
ergebe auch bei der jetzigen Betrachtung keine neuen Aspekte . Aus dem Bericht vom 2 2. September 2014, 4 Monate nach der Begutachtung, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nochmals selb ständig gemeldet habe . Es würden vermehrte „ Ü berlastungsbeschwerden" des Ellbogens bestehen. Als auslösende, beschwerdeverursachende Tätigkeiten wür den Velofahren und häusliche Tätigkeiten an erster Stelle erwähnt. Erst nachher w ü rden Tätigkeiten, die möglicherweise bei der Arbeit auftr ä ten (Besen behän digen und Pickeln) aufgelistet. Auch PC-Ar beiten würden Beschwerden aus lö sen. Angesichts des sen, das s der Beschwerdeführer schon früher ex zessiv Sport getrieben habe , sei unklar (fraglich), ob die Beschwerden bei der Arbeit oder eben beim Sporttrei ben sich wieder deutlich vermehrt hätten (S. 5 oben) .
In der Anamnese des Berichtes vom 2 2. September 2014 w erde auch au fgeführt, dass bisher keine The rapien durchgeführt worden seien. Daraus könne implizit ges chlossen werden, dass der Beschwerdeführer weder Medikamente noch Phy siotherapien beansprucht ha be . Dies heisse auch, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt kaum derart hohe Schmerzen haben könne , die das Ausmass bei der Begutachtung überschritten .
Worin dann die Motivation des Aufsuchens von Dr. E.___
bestanden habe , gehe aus diesem Bericht nicht hervor. Es seien nämlich gemäss Bericht keine neue Therapie verordnet worden. Einzig und allein habe
Dr. E.___ an seiner Ansicht der Arbeitsfähigkeit und Be las tung fest gehalten , wie er sie bereits früher, ohne funktionelle Testung, ein fach a b schätzungsweise , medizinisch-theoretisch gesehen hab e (S. 5 Mitte).
Die am 2 2. September
2014 von Dr. E.___ festgehaltenen klinischen Be funde mit beidseits freier Beweglichkeit der Ellenbogen
und Druckdolenzen an den Extensorenansätze am Epicondylus
radialis beidseits , mit angeblich peri pheren Provokationstests beidseits positiv ,
was nicht klar in der Be f undsauflis tung erscheine , vollständigem und kräftigem Faustschluss s eien in keiner Weise als we sentlich zu bezeichnende Veränderungen der klinischen Befundung gegen über der jenigen bei der Begutachtung . Eine neue Bildgebung, die irgendeine rele vante Aussage hinsichtlich einer Funktionsfähigkeit machen könnte, liege nicht vor (S. 5 unten) .
Die Schmerz- und Funktions- Leistungsminderungen seien im Detail im Gutach ten unter Punkt 5.2 „Angepasste Tätigkeit “ dargelegt worden , es seien keine neuen Tatsachen aufgezeigt worden, die diese auf einer objektiven Funktions testung basierende Einschränkung zu verändern vermöchten (S. 6 oben). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer insbesondere an belastungsabhängigen Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien
bei Status nach me hrmaligen operativen Eingriffen leidet und entsprechend eine verminderte Belastungstoleranz beider Ellbogen besteht.
Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Beschwerden insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit . Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien, erachtete sich der Beschwerdeführer gestützt auf spezialärztliche Atteste nur noch als zu 50 % erwerbsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E.
3.1) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung, welche auf umfang reichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer nicht mehr zumutbar sei . In der jetzigen vom Beschwerdeführer in Eigeninitiative reorganisierten und ange passten (angestammten) Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von ungefähr 50 % , dies gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers. Eine genaue Bezifferung lasse sich diesbezüglich nicht angeben. Schliesslich hielten sie fest, dass in einer anderweitigen angepassten knapp mittelschwere n Tätigkeit unter Einbezug der entsprechenden Einschrän kungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.3
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Untersuchung durch das B.___ handelt es sich um eine mehrstündige, funktionsorientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung des Beschwerdeführer s in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen . 4.4
Angesichts der seit Jahren bestehenden Schmerzproblematik trotz mehreren Operationen und der von der RAD-Ärztin vertretenen Auffassung, wonach dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten „solange der Schmerz besteht“ nur eingeschränkt zumutbar seien (vgl. Urk. 6/86/4 Mitte), ist es vor dem Hin te r grund der vorliegenden medizinischen Abklärungen und den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Abklärungen erstellt, dass eine dauerhaf te n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist . Die g egenteilige Einschätzung der Beschwer de gegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist nicht nachvollzie h bar.
D ie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeitsunfähig keitszeugnisse und ärztlichen Stellungnahmen ( Urk. 6/ 93) vermögen
die gutachterliche auf einer objekti ven Funktionstestung basierende Beurteilung
nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Ärzte des B.___ in der Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 (vorstehend E. 3.3) richtigerweise festhielten, ergibt sich aus den genann ten Zeugnissen und Berichten keine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde .
Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aus den Berichten der behandelnden Ärzt e (vgl. Urk. 6/93/17-22) überdies nicht eindeutig erkennbar, inwiefern nun im Vergleich zur arbeitsmedizinischen Beurteilung, welche den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht vorlag und deren Weiterleitung an diese vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurde (vgl. Urk. 6/80), eine ab weichende
Einschätzung vorliegen soll . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht denn auch nicht hervor , ob es sich bei ihrer Einschätzung um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten , der vom Beschwerdeführer in Eigeniniti a tive angepassten angestammten oder eine r anderweitig angepassten Täti gkeit handelt. Es fehlt i nsbesondere an einer klaren Stellungnahme zu einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , was zur Beurteilung des Invaliditäts grades jedoch unerlässlich ist :
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades reicht es indes auch nicht aus, lediglich auf die vom Beschwerdeführer in seiner in Eigeninitiative reorganisierten ange passten Tätigkeit Bezug zu nehmen, da der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit offenbar nicht auszuschöpfen vermag und diese daher nicht als optimal angepasste Tätigkeit anzusehen ist. So lassen sich auch aus den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. Urk. 6/93/1-16) keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entneh men, weshalb diese ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung sein können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss spezialärztlichen Attesten selbst bei leichten (und abwechslungsreichen) Tätigkeiten nur eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und ist wenig plausibel . Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner in Eigeninitiative reorganisierten angepassten Tätigkeit, die gestützt auf die arbeitsmedizinische Beurteilung sicherlich mehr als nur eine r leichte n Tätigkeit entspricht, ein 50%iges Pensum zu absolvieren vermag, ist es nicht plausibel und wird ärztlicherseits auch nicht weiter begründet, dass er in einer leichten und seinen Einschränkungen optimal ange passten Tätigkeit nicht in höherem Masse a rbeitsfähig sein soll . Auch die im aktuellsten Bericht des be handelnden Arztes beschriebene erneute Überbelastungsproblematik (vgl. Urk. 6/93/22) vermag für sich allein die von ihm attestierte 50%ige Arbeits fähig keit in einer leichten Tätigkeit nicht zu be gründen, zumal die erneute Über belastung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auftrat, weil der Beschwer deführer nach wie vor seiner nicht optimal ange passten selbständigen Tätigkeit nachgeht. 4.5
Im Gegensatz zur vorliegend eingeholten funktionsorientieren medizinischen Ab klärung, welche neben einer klinischen Untersuchung sowie der Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten auch eine Evaluation der arbeits bezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit beinhaltete, fehlt es den Berichten der behandelnden Ärzte an den wesentlichen Gesamtinformation e n .
Angesichts der Aussagen des behandelnden Arztes , wonach eine Umschulung hier nicht sinnvoll sei (vgl. Urk. 6/93/18), kann i m Übrigen nicht ausgeschlos sen werden, dass er sich in seinen Überlegungen auch von seiner hausärztlichen Verantwortung leiten und nicht medizinisch begründete Tatsachen mit ein fliessen
liess .
Rechtsprechungsgemäss ist daher auch zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
– beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April
2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). 4. 6
Die in der arbeitsmedizinischen Beurteilung des B.___ enthaltenen Schlussfolge rungen sind nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte seiner behandelnden Ärzte ( Urk. 6/93 ) nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Abklärung vor und wurden entsprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu nach Begut achtung eingereichten Berichten nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.3) und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse. Vom Be schwerdeführer sowie den behandelnden Ärzten wurden folglich keine objektiv feststellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der arbeitsmedizinischen Abklärung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und Zweifel an dieser begründen würden. Einem Abstellen auf die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E. 3.1 ) steht nach dem Gesagten somit nichts entgegen.
Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, mit vermehrten Pausen bei Kumulation von armbelastenden Tätig keiten, auszugehen. 5. 5.1
Angesichts der obigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen angepassten ursprünglich angestamm ten Tätigkeit nicht auszuschöpfen vermag, ist zu beurteilen, ob dem Beschwer de führer im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht die Auf gabe seiner selbständigen Tätigkeit zumutbar ist. 5.2
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässiger weise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bun des gerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September
2011 E.
2 mit Hin weisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lu ng am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der aus ge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E.
2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E.
4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf rechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 5.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeit s kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März
2000 und U 176/98 vom 1 7. April
2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.4
Trotz den vorhandenen Einschränkungen bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Er ist entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätig keit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1 ).
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu denken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbei ten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkun gen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Aufgrund der vielseitig einsetzbaren beruflichen Fähigkeiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren dank seiner Motivation , im Arbeitsleben zu bleiben ,
immer wieder bewiesen hat, dass er sich trotz seiner Ein schränkungen beruflich anzupassen und alternative berufliche Wege (vgl. Urk. 6/41) zu finden vermag , ist ihm ein (weiterer) Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand sicherlich zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem e ntge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen. 5.5
Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Er werb s tätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Ar beitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein gliede rungs last zumutbar ist. 6. 6.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 2 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fes t setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die IK-Auszüge und errechnete ein durchschnittliches Valideneinkommen
für das Jahr
2009 von Fr. 134‘934.-- ( Urk. 6/41/7), was von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten wurde.
U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer (Schweizeri scher Lohnindex insgesamt [1939=100], Männer, Stand 2009: 2‘136, Stand 2012:
2‘188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lier te Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypotheti sches Valideneinkommen von rund Fr. 138 ‘ 218.90 ( Fr. 134 ‘ 934 .-- x 2‘ 188 : 2‘ 136 ) für das Jahr 20 12 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6. 5
Angesichts der Grundausbildung
des Beschwerdeführers als Maurer und der wei t reichenden Berufs- und Fachkenntnisse mit eigener Bauunternehmung würde es sich vorliegend zur Festsetzung des Invalideneinkommens grundsätzlich recht fer tigen ,
auf das An forderungsniveau 3 abzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und dabei seine beruflichen Vor kenntnisse möglicherweise nicht mehr in gleichem Masse ein setzen und einbringen kann, ist vorliegend auf das Anforderungsniveau 4 im Durchschnitt aller Tätigkeiten ohne Berücksichtigung eines spezifischen Sektors abzustellen .
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4 ‘90 1 .-- auf der Basis einer 40-Stunden woche (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4 ), mithin Fr. 58 ‘ 812 .-- im Jahr (Fr. 4 ‘90 1 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung von 1,0 % für das Jahr 2011 und 0,8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) errechnet sich für das Jahr 201 2 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- (Fr. 58 ‘ 812 .-- / 40 x 41,7 x 1,010 x 1.008 ). 6.6
Nachdem weder aufgrund des Alters noch aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ergibt sich beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 138 ‘ 218.90 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 62 ‘ 420 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 75 ‘ 798.90 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 5 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Januar 201 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . April 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 2
An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 8. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/79 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/87 ; Urk. 6/94, Urk. 6/109 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Mass gabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungs verfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3 .1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 0. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
ab Dezember 2011 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S.
1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnose bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers langfris tig und dauerhaft ein schränke. Nachvollziehbar sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten von 50 % während maximal sechs Monaten nach der Ope ration im Jahr 201 0. Alle übrigen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % zumutbar.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung enthalte praktisch keine Sachverhaltsdarstellung und weise keine genügende Sachverhaltsfeststellung auf, womit diese nur schon aus formellen Gründen aufzuheben sei (S.
2 unten). Gemäss spezialärztlichen At tes ten bestehe eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit, so dass nur leichte (und abwechslungsreiche) Tätigkeiten der oberen Extremitäten mit einem Pensum von 50 % mögliche seien. Repetitive monotone Belastungen wie zum Beispiel das Arbeiten an einem PC seien ebenfalls langfristig nicht möglich (S. 3 Mitte). Weiter sei ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘500.-- zu beziffern, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s und damit zusammenhängend die Frage, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine
Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rheumatologie, sowie A.___ , Physiotherapeutin, nannten in der funk tionsorientierte n medizinische n Abklärung des B.___ vom 1 8. Juni 2014 ( Urk. 6/79)
folgende Diag nosen: - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien bei/mit - Status nach Epicondylus -Operation 1 0. Dezember 2010 rechts - Status nach Epicondylus -Operation 1 4. Januar 2011 links - Status nach Revision der Extensorenansätze radia l mit Miniepikon dylektomie , D é bridement und Refixation mit Sehnenplastik radial links sowie Revision der Flexorenansätze nach Nierschl
ulnar links am 3. April 2012 - Status nach Epicondylopathie -Operation radial und medial links im Au gust 2012 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ) - z ervikovertebrale Beschwerden bei anamnestisch Verdacht au f
Status nach HWS-Stauchungstrauma November/Dezember
201 3 - anamnestisch-klinisch regredient - a ktenanamnestisch mediale Gonarthrose rechts (Szintigraphie 1 9. März 2013) - aktenanamnestisch Degeneration STT-Gelenk rechts (Szintigraphie 1 9. März
2013) - a ktenanamnestisch leichte degenerative Veränderungen der AC-Ge l enke beidseits und humero-scapulär beidseits (Szintigraphie 1 9. März 2013)
Die Ärzte führten hierzu aus, aktuell würden sich klinisch weder anamnestisch noch bei den Befunden irgendwelche sicheren Hinweise für eine aktive ent zündlich-rheumatische Erkrankung finden. Angesichts der in der Szintigraphie vom 1 9. März
2013 dargelegten, verschiedenen, beginnenden degenerativen Ver änderungen und angesichts der Anamnese einer langjährigen Tätigkeit mit schwerer körperliche r Arbeit auf dem Bau und der zusätzlich über Jahre betrie benen umfangreichen sportlichen Aktivitäten sei beim Beschwerdeführer von degenerativen Veränderungen auszugehen (S. 8 Mitte) .
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerde führer eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, auch die Konsistenz sei gut ge wesen. Rein von der Gewichtsbelastung her habe sich der Beschwerdeführer bis zu einem knapp mittelschweren Bereich belasten lassen. Beim Behändigen der Gewichte für alle Tragearten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ellbogen stets am Oberkörper fixiert und die Belastungen möglichst mit einem rechten Winkel im Ellbogen absolviert habe. In dieser Stellung würden beim Heben und Tragen mehrheitlich die Oberarmmuskeln rekrutiert und die Unterarmflexoren und -extensoren entlastet, was eine nachvollziehbare, adap tierte Bewegungsausführung bei den beidseitigen Epikondylopathien darstellen würde. Mit solcher Bewegungsausführung seien medizinisch plausibel nachvoll ziehbar jedoch nur geringere Gewichtsbelastungen zu bewältigen (S. 8 unten f.) .
Daneben sei zudem ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer bei den für ihn höheren Gewichtsbelastungen Ausweichbewegungen gemacht habe. Freies Hantieren mit fast gestreckten und gestreckten Armen habe er möglichst ver mieden. Bei Überkopfarbeiten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerde führer Ausweichbewegungen mit dem Nacken gemacht und versucht habe, kom pen satorisch vermehrt die Schultermuskulatur zu aktivieren. Diese Ausgleich bewegungen dürften durch die noch vorhandene Nackenproblematik bedingt sei n (S. 9 oben).
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz beider Ellbogen. Des Weiteren würden intermittierende Nacken schmerzen bestehen. D ie meisten kumulativen, manuellen Tätigkeiten würden dem Beschwerdeführer Mühe bereiten,
i nsbesondere das freie, körperferne Hantieren mit Krafteinsatz, was bei den meisten manuellen Tätigkeiten erfor derlich sei . Des W eiteren gebe der Beschwerdeführer Beschwerden bei ruck arti gen Bewegungen, Stütz- und Ziehbewegungen, zum Teil bei der Körperpflege (Zähne reinigen und rasieren), Telefonieren mit dem Handy, längeres Arbeiten mit der PC-Maus, an (S. 9 unten). Bei den Tests habe sich eine kompensatori sche Ausgleichsbewegung gezeigt, indem der Beschwerdeführer die Oberarme an den Körper fixiert (Arme in Neutral-0-Stellung) und so die freien Rotationen aus dem Unterarm (Aussen- und Innenrotation) nach Möglichkeit verm ieden habe oder auf die Zehenspitzen gestanden sei um ein Gewicht auf höherer Ebene zu hantieren oder Arbeiten über Schulterhöhe zu verrichten. Die Leis tungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als zuverlässig zu beurteilen (S. 9 unten).
Die vom
Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit als Bauunternehmer entspre che aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastung schätzungsweise einer bis zu schweren Tätigkeit. Mühe würden dem Beschwerdeführer die Kumulation von armbetonten Tätigkeiten, wie Schaufeln, Pickeln, Mauerarbeiten, Spitzar beit , etc. und körperfernes Hantieren der Gewichte bereiten .
Die Leistungsfähig keit sei deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit und diese
sei dem Klienten somit nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm die angepasste Tätigkeit im 100% Pensum zumutbar (S. 10 oben).
Die Belastbarkeit liege dabei allgemein im Bereich einer knapp mittelschweren Tätigkeit , wobei die Kumulation der armbelastenden Tätigkeiten durch Kurz pausen unterbrochen werden sollte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers würde er aktuell ganztags bei verminderter Leistung arbeiten. Mit verminderter Leistung meine er, dass er vor allem langsamer arbeite und mehr Pausen ein schalte. Dabei würden folgende Einschränkungen bestehen: Gewichte Heben horizontal sei bis maximal 22.5 kg, Heben Boden zu Taillenhöhe bis maximal 20 kg und Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 kg möglich . Tragen rechts sei bis maximal 17.5 kg und Tragen links sei bis maximal 15 kg möglich. Krie chen sollte lediglich manchmal ( das heisst
maximal 3 Stunden pro Tag) vor kommen. Ziehen/Stossen und Arbeit über Schulterhöhe sollte lediglich selten ( das heisst
maximal 30 Minuten ) vorkommen (S. 10 Mitte) .
Die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer sei als schwere, zum Teil unergonomische und stark repetitive Bewegungen erfordernde Tätigkeit zu taxieren. Aufgrund der aktuellen Anamnese, klinischen Befunde und der ge zeigten Lei stungen/Fähigkeiten bei der EF- Testung seien diese Anforderungen deutlich zu hoch. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar (S.
E. 5 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Angesichts der obigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen angepassten ursprünglich angestamm ten Tätigkeit nicht auszuschöpfen vermag, ist zu beurteilen, ob dem Beschwer de führer im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht die Auf gabe seiner selbständigen Tätigkeit zumutbar ist.
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässiger weise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bun des gerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September
2011 E.
2 mit Hin weisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lu ng am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der aus ge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E.
2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E.
4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf rechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).
E. 5.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeit s kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März
2000 und U 176/98 vom 1 7. April
2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
E. 5.4 Trotz den vorhandenen Einschränkungen bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Er ist entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätig keit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1 ).
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu denken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbei ten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkun gen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Aufgrund der vielseitig einsetzbaren beruflichen Fähigkeiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren dank seiner Motivation , im Arbeitsleben zu bleiben ,
immer wieder bewiesen hat, dass er sich trotz seiner Ein schränkungen beruflich anzupassen und alternative berufliche Wege (vgl. Urk. 6/41) zu finden vermag , ist ihm ein (weiterer) Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand sicherlich zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem e ntge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Er werb s tätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Ar beitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein gliede rungs last zumutbar ist. 6. 6.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 2 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fes t setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die IK-Auszüge und errechnete ein durchschnittliches Valideneinkommen
für das Jahr
2009 von Fr. 134‘934.-- ( Urk. 6/41/7), was von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten wurde.
U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer (Schweizeri scher Lohnindex insgesamt [1939=100], Männer, Stand 2009: 2‘136, Stand 2012:
2‘188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lier te Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypotheti sches Valideneinkommen von rund Fr. 138 ‘ 218.90 ( Fr. 134 ‘ 934 .-- x 2‘ 188 : 2‘ 136 ) für das Jahr 20
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
E. 7.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . April 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 2
An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG .
E. 10 unten
Ziff. 5.1) .
Für die jetzige vom Versicherten in Eigeninitiative reorganisierte, angepasste Tätigkeit mit teils Maschinisten-Arbeit, teils manueller Tätigkeit mit niederer Gewichtsbelastung und weniger schneller Arbeitsausführung sei der Beschwer deführer gemäss seinen eigenen Angaben und gemäss der Anamnese, den ob jektiven klinischen Befunde n und der EFL-Testung ganztags arbeitsfähig.
Die Anpassung besteh e darin, dass der Beschwerdeführer mehr Maschinentätig keiten
vornehme (bei diesen seien die beiden Ellbogen nicht derart belastet wie bei den früheren grobmanuellen Tätigkeiten) und während den Arbeitsstun den Pausen zur Entlastung der Ellbogen einleg e . Daneben besteh e sie darin, dass viele Tätigkeiten wie Wischen, Gewichte tragen im Gegensatz zu früher in der aktuellen, angepassten Tätigkeit langsamer aus ge führ t e r und weniger Gewichte, zum Beispiel pro Trage - /Hebeeinsatz gehoben würden . Damit werde pro Zeitein heit weniger erledigt (S. 10 unten Ziff. 5.2) .
Der Beschwerdeführer
gebe an, dass er im Rahmen seiner angepassten Tätigkeit im Vergleich zu einem anderen Arbeiter, der das gleiche Spektrum an Tätigkei ten bewältigen müsse ,
l eistungseingeschränkt sei. Dies sei , an nachfolgendem Beispiel aufgezeigt, nachvollziehbar . Für einen Transportvorgang, zum Beispiel mit Bewältigung einer Treppe in den 1. Stock, bei dem Gewichte oder Material von 50 kg hinaufzubringen seien , benötig e der Versicherte, da er weniger Gewichte ( zirka die Hälfte) pro Geheinheit (Treppensteigen in den 1. Stock) be wäl tigen könne , doppelt so lang. Somit resultier e hier eine Leistungseinbusse von 50 % .
Dies sei gemäss den Angaben auch bei den anderen grobmanuellen Tä tigkeiten so (was medizinisch plausibel nachvollziehbar sei). Dement spre che nd stelle der Beschwerdeführer seinen Kunden bei den Maschinentätigkeiten, bei denen er keine Leistungs- und Zeiteinschränkung aufweise, den vollen Stun de n ansatz in Rechnung, für die manuellen Tätigkeiten nur noch den halben.
Welcher „Prozentsatz" einer Leistungsminderung resultier e , sei ohne genaue Kenntnis der Relation der leistungsvermindert ausgeführten Arbeitsstunden zu denen ohne Leistungsminderung (Maschinenbedientätigkeit) nicht bezifferbar .
Für eine anderweitige angepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit unter Einbezug der vorgenannten Einschränkungen sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig (S.
E. 11 oben ) . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 6/86/3-5) fest, es bestehe keine Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine vollumfängliche Beweglichkeit der Schulter/Handgelenke, Flexion und Extension beider Ellbogen seien symmetrisch und uneingeschränkt, bei Beuge - und Streckbewegung erfolge eine Schmerzangabe und Druckdolenz lokal, der Faustschluss und das Finger spreizen sei ohne Schmerzen, die Reflexe seien symmetrisch, es bestünden keine motorischen Ausfälle und die Sensibi lität sei ubiquitär intakt (S. 4 oben) .
Aus rein subjektiver Sicht (Schmerzen), nicht aber aufgrund von Funktionsein schränkungen der Ellbogen , habe der Beschwerdeführer nach dem 1. Testtag vermehrt Beschwerden in beiden Ellbogen verspürt , jedoch keine Schmerzmittel eingenommen . Am 2. Testtag habe der Beschwerdeführer betreffen Ellbogen eine Schmerzintensität
von 3-4 und keinerlei Nackenbeschwerden angegeben . Die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zur jeweils getes teten Leistungsfähigkeit sei sowohl am 1. w ie auch am 2. Tag zu tief gewesen (S. 4 oben) .
D ie bisherige Tätigkeit im Büro (als Bauunternehmer) sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollschichtig zumutbar .
F ür die körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau besteh e eine vorübergehende 50%ige Leistungseinschränkung (ausschliess lich auf Schmerz begründet - in der EFL nicht funktionell eruierbar
- ein Heben von Boden zu Taille ist mit 22
kg möglich, von Taillen - zu Kopfhöhe mit 12
kg, Heben horizontal 22
kg, Tragen rechts und links je 15
kg, Handkraft rechts und links 35
kg). Mit anderen Worten seien a rbeiten mit
Arm
v orhalte und über Schulterhöhe sowie Heben und Tragen über 15
kg als nicht lei densangepasste Tätigkeiten zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer (solange der Schmerz bestehe ) nur eingeschränkt zumutbar. Es sei dem Kunden allerdings zumutbar, sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden rein stehend/gehenden Tätig keiten auf dem Bau auszuführen (S. 4 Mitte) .
Betreffend ä quivalente Tätigkeit im An g estelltenverhältnis in der freien Wirt schaft sei eine optimal leidensangepasste Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar, die bisherige körperlich schwere Tätigkeit (Heben von 50
kg, mit
Armvorhalte und Ü berkopftätigkeiten) seit der O peration 2010 zu 50 %
und eine optimal leidens ange passte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seit jeher zu 100 %
(mi t Ausnahme der Operation und 6- mon atigen Rehabilitation) zumutbar (S.
4 un ten) . 3.3
Am 5.
November
2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die seitens des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren als Beilagen zu seinen Einwänden (Urk. 6/94) eingereichten Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. med.
E.___ , Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirur gie (Urk. 6/93) sowie ihr eigenes Feststellungsblatt (Urk. 6/86) dem B.___ zur Stel lung nahme (Urk. 6/99/1).
Die Ärzte des B.___ hielten mit Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 6/104) fest, i n erster Linie dürfe darauf hingewiesen werden, dass bezüglich angegebe ner Nackenbeschwerden , die im November/Dezember 2013 aufgetreten seien, in den neuen Unterlagen keine neuen Tatsachen beigebracht werden. Daher wür den sich diesbezüglich sicher gar keine Änderungen der Beurteilung ergeben ;
a uch nicht von Seiten angegebener Hüft- und Kniegelenksbeschwerden sowie Handgelenks- und Rückenbeschwerden.
Die neu beigebrachten Dokumente, das heisst die Verlaufsberichte von Dr. E.___ , würden sich ausschliesslich auf die beidseitige Ellbogenproblematik beziehen (S. 4 unten) .
Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, zum Teil attestiert von Dr. D.___ , zum Teil von Dr. E.___ , gehe nicht hervor, weswegen, beziehungsweise we gen welcher Krankheit der Beschwerdeführer in dieser Zeit arbeitsunfähig ge schrieben wurde. Bei Dr. E.___
sei angesichts der Diagnoseauflistung davon auszugeben, dass hier die Ellbogenbeschwerden gemeint sein dürften. Aus den Berichten vom 2 6. Februar 2013, dessen Zustand j a anlässlich der Verlaufskon trolle am 1 4. Mai 2013 bereits überholt gewesen seien , g ing en keine neuen Erkenntnisse hervor. Der Bericht vom 1 4. Mai 2013 sei bereits in den A kten des Gutachtens aufgelistet und
ergebe auch bei der jetzigen Betrachtung keine neuen Aspekte . Aus dem Bericht vom 2 2. September 2014, 4 Monate nach der Begutachtung, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nochmals selb ständig gemeldet habe . Es würden vermehrte „ Ü berlastungsbeschwerden" des Ellbogens bestehen. Als auslösende, beschwerdeverursachende Tätigkeiten wür den Velofahren und häusliche Tätigkeiten an erster Stelle erwähnt. Erst nachher w ü rden Tätigkeiten, die möglicherweise bei der Arbeit auftr ä ten (Besen behän digen und Pickeln) aufgelistet. Auch PC-Ar beiten würden Beschwerden aus lö sen. Angesichts des sen, das s der Beschwerdeführer schon früher ex zessiv Sport getrieben habe , sei unklar (fraglich), ob die Beschwerden bei der Arbeit oder eben beim Sporttrei ben sich wieder deutlich vermehrt hätten (S. 5 oben) .
In der Anamnese des Berichtes vom 2 2. September 2014 w erde auch au fgeführt, dass bisher keine The rapien durchgeführt worden seien. Daraus könne implizit ges chlossen werden, dass der Beschwerdeführer weder Medikamente noch Phy siotherapien beansprucht ha be . Dies heisse auch, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt kaum derart hohe Schmerzen haben könne , die das Ausmass bei der Begutachtung überschritten .
Worin dann die Motivation des Aufsuchens von Dr. E.___
bestanden habe , gehe aus diesem Bericht nicht hervor. Es seien nämlich gemäss Bericht keine neue Therapie verordnet worden. Einzig und allein habe
Dr. E.___ an seiner Ansicht der Arbeitsfähigkeit und Be las tung fest gehalten , wie er sie bereits früher, ohne funktionelle Testung, ein fach a b schätzungsweise , medizinisch-theoretisch gesehen hab e (S. 5 Mitte).
Die am 2 2. September
2014 von Dr. E.___ festgehaltenen klinischen Be funde mit beidseits freier Beweglichkeit der Ellenbogen
und Druckdolenzen an den Extensorenansätze am Epicondylus
radialis beidseits , mit angeblich peri pheren Provokationstests beidseits positiv ,
was nicht klar in der Be f undsauflis tung erscheine , vollständigem und kräftigem Faustschluss s eien in keiner Weise als we sentlich zu bezeichnende Veränderungen der klinischen Befundung gegen über der jenigen bei der Begutachtung . Eine neue Bildgebung, die irgendeine rele vante Aussage hinsichtlich einer Funktionsfähigkeit machen könnte, liege nicht vor (S. 5 unten) .
Die Schmerz- und Funktions- Leistungsminderungen seien im Detail im Gutach ten unter Punkt 5.2 „Angepasste Tätigkeit “ dargelegt worden , es seien keine neuen Tatsachen aufgezeigt worden, die diese auf einer objektiven Funktions testung basierende Einschränkung zu verändern vermöchten (S. 6 oben). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer insbesondere an belastungsabhängigen Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien
bei Status nach me hrmaligen operativen Eingriffen leidet und entsprechend eine verminderte Belastungstoleranz beider Ellbogen besteht.
Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Beschwerden insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit . Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien, erachtete sich der Beschwerdeführer gestützt auf spezialärztliche Atteste nur noch als zu 50 % erwerbsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E.
3.1) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung, welche auf umfang reichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer nicht mehr zumutbar sei . In der jetzigen vom Beschwerdeführer in Eigeninitiative reorganisierten und ange passten (angestammten) Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von ungefähr 50 % , dies gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers. Eine genaue Bezifferung lasse sich diesbezüglich nicht angeben. Schliesslich hielten sie fest, dass in einer anderweitigen angepassten knapp mittelschwere n Tätigkeit unter Einbezug der entsprechenden Einschrän kungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.3
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Untersuchung durch das B.___ handelt es sich um eine mehrstündige, funktionsorientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung des Beschwerdeführer s in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen . 4.4
Angesichts der seit Jahren bestehenden Schmerzproblematik trotz mehreren Operationen und der von der RAD-Ärztin vertretenen Auffassung, wonach dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten „solange der Schmerz besteht“ nur eingeschränkt zumutbar seien (vgl. Urk. 6/86/4 Mitte), ist es vor dem Hin te r grund der vorliegenden medizinischen Abklärungen und den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Abklärungen erstellt, dass eine dauerhaf te n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist . Die g egenteilige Einschätzung der Beschwer de gegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist nicht nachvollzie h bar.
D ie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeitsunfähig keitszeugnisse und ärztlichen Stellungnahmen ( Urk. 6/ 93) vermögen
die gutachterliche auf einer objekti ven Funktionstestung basierende Beurteilung
nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Ärzte des B.___ in der Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 (vorstehend E. 3.3) richtigerweise festhielten, ergibt sich aus den genann ten Zeugnissen und Berichten keine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde .
Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aus den Berichten der behandelnden Ärzt e (vgl. Urk. 6/93/17-22) überdies nicht eindeutig erkennbar, inwiefern nun im Vergleich zur arbeitsmedizinischen Beurteilung, welche den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht vorlag und deren Weiterleitung an diese vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurde (vgl. Urk. 6/80), eine ab weichende
Einschätzung vorliegen soll . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht denn auch nicht hervor , ob es sich bei ihrer Einschätzung um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten , der vom Beschwerdeführer in Eigeniniti a tive angepassten angestammten oder eine r anderweitig angepassten Täti gkeit handelt. Es fehlt i nsbesondere an einer klaren Stellungnahme zu einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , was zur Beurteilung des Invaliditäts grades jedoch unerlässlich ist :
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades reicht es indes auch nicht aus, lediglich auf die vom Beschwerdeführer in seiner in Eigeninitiative reorganisierten ange passten Tätigkeit Bezug zu nehmen, da der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit offenbar nicht auszuschöpfen vermag und diese daher nicht als optimal angepasste Tätigkeit anzusehen ist. So lassen sich auch aus den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. Urk. 6/93/1-16) keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entneh men, weshalb diese ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung sein können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss spezialärztlichen Attesten selbst bei leichten (und abwechslungsreichen) Tätigkeiten nur eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und ist wenig plausibel . Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner in Eigeninitiative reorganisierten angepassten Tätigkeit, die gestützt auf die arbeitsmedizinische Beurteilung sicherlich mehr als nur eine r leichte n Tätigkeit entspricht, ein 50%iges Pensum zu absolvieren vermag, ist es nicht plausibel und wird ärztlicherseits auch nicht weiter begründet, dass er in einer leichten und seinen Einschränkungen optimal ange passten Tätigkeit nicht in höherem Masse a rbeitsfähig sein soll . Auch die im aktuellsten Bericht des be handelnden Arztes beschriebene erneute Überbelastungsproblematik (vgl. Urk. 6/93/22) vermag für sich allein die von ihm attestierte 50%ige Arbeits fähig keit in einer leichten Tätigkeit nicht zu be gründen, zumal die erneute Über belastung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auftrat, weil der Beschwer deführer nach wie vor seiner nicht optimal ange passten selbständigen Tätigkeit nachgeht. 4.5
Im Gegensatz zur vorliegend eingeholten funktionsorientieren medizinischen Ab klärung, welche neben einer klinischen Untersuchung sowie der Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten auch eine Evaluation der arbeits bezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit beinhaltete, fehlt es den Berichten der behandelnden Ärzte an den wesentlichen Gesamtinformation e n .
Angesichts der Aussagen des behandelnden Arztes , wonach eine Umschulung hier nicht sinnvoll sei (vgl. Urk. 6/93/18), kann i m Übrigen nicht ausgeschlos sen werden, dass er sich in seinen Überlegungen auch von seiner hausärztlichen Verantwortung leiten und nicht medizinisch begründete Tatsachen mit ein fliessen
liess .
Rechtsprechungsgemäss ist daher auch zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
– beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April
2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). 4. 6
Die in der arbeitsmedizinischen Beurteilung des B.___ enthaltenen Schlussfolge rungen sind nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte seiner behandelnden Ärzte ( Urk. 6/93 ) nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Abklärung vor und wurden entsprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu nach Begut achtung eingereichten Berichten nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.3) und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse. Vom Be schwerdeführer sowie den behandelnden Ärzten wurden folglich keine objektiv feststellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der arbeitsmedizinischen Abklärung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und Zweifel an dieser begründen würden. Einem Abstellen auf die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E. 3.1 ) steht nach dem Gesagten somit nichts entgegen.
Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, mit vermehrten Pausen bei Kumulation von armbelastenden Tätig keiten, auszugehen. 5.
E. 12 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6. 5
Angesichts der Grundausbildung
des Beschwerdeführers als Maurer und der wei t reichenden Berufs- und Fachkenntnisse mit eigener Bauunternehmung würde es sich vorliegend zur Festsetzung des Invalideneinkommens grundsätzlich recht fer tigen ,
auf das An forderungsniveau 3 abzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und dabei seine beruflichen Vor kenntnisse möglicherweise nicht mehr in gleichem Masse ein setzen und einbringen kann, ist vorliegend auf das Anforderungsniveau 4 im Durchschnitt aller Tätigkeiten ohne Berücksichtigung eines spezifischen Sektors abzustellen .
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4 ‘90 1 .-- auf der Basis einer 40-Stunden woche (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4 ), mithin Fr. 58 ‘ 812 .-- im Jahr (Fr. 4 ‘90 1 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung von 1,0 % für das Jahr 2011 und 0,8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) errechnet sich für das Jahr 201 2 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- (Fr. 58 ‘ 812 .-- / 40 x 41,7 x 1,010 x 1.008 ). 6.6
Nachdem weder aufgrund des Alters noch aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ergibt sich beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 138 ‘ 218.90 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 62 ‘ 420 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 75 ‘ 798.90 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 5 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Januar 201 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00585 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti Rosenbergstrasse 69, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, seit Oktober 2001 als selbständiger Baumeister tätig, meldete sich u nter Hinweis auf chronisch entzündete Ellenbogen a m 1 8. Juli
2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab , zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/2, Urk. 6/7)
und holte ein rheumatologisches Gutachten mit Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit ein, das am 1 8. Juni 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/79 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/87 ; Urk. 6/94, Urk. 6/109 ) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. April
2015 einen Rentenan spruch ( Urk. 6/11 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
ab Dezember 2011 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S.
1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 ( Urk. 5 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Septem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens be dingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Mass gabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungs verfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wich teten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November
2014 E. 3 .1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass keine Diagnose bestehe, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers langfris tig und dauerhaft ein schränke. Nachvollziehbar sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten von 50 % während maximal sechs Monaten nach der Ope ration im Jahr 201 0. Alle übrigen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % zumutbar. 2.2
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest ( Urk. 1) , die angefochtene Verfügung enthalte praktisch keine Sachverhaltsdarstellung und weise keine genügende Sachverhaltsfeststellung auf, womit diese nur schon aus formellen Gründen aufzuheben sei (S.
2 unten). Gemäss spezialärztlichen At tes ten bestehe eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit, so dass nur leichte (und abwechslungsreiche) Tätigkeiten der oberen Extremitäten mit einem Pensum von 50 % mögliche seien. Repetitive monotone Belastungen wie zum Beispiel das Arbeiten an einem PC seien ebenfalls langfristig nicht möglich (S. 3 Mitte). Weiter sei ein Invalideneinkommen von Fr. 37‘500.-- zu beziffern, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführer s und damit zusammenhängend die Frage, ob er Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 2 unten ), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine
Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rheumatologie, sowie A.___ , Physiotherapeutin, nannten in der funk tionsorientierte n medizinische n Abklärung des B.___ vom 1 8. Juni 2014 ( Urk. 6/79)
folgende Diag nosen: - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien bei/mit - Status nach Epicondylus -Operation 1 0. Dezember 2010 rechts - Status nach Epicondylus -Operation 1 4. Januar 2011 links - Status nach Revision der Extensorenansätze radia l mit Miniepikon dylektomie , D é bridement und Refixation mit Sehnenplastik radial links sowie Revision der Flexorenansätze nach Nierschl
ulnar links am 3. April 2012 - Status nach Epicondylopathie -Operation radial und medial links im Au gust 2012 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ) - z ervikovertebrale Beschwerden bei anamnestisch Verdacht au f
Status nach HWS-Stauchungstrauma November/Dezember
201 3 - anamnestisch-klinisch regredient - a ktenanamnestisch mediale Gonarthrose rechts (Szintigraphie 1 9. März 2013) - aktenanamnestisch Degeneration STT-Gelenk rechts (Szintigraphie 1 9. März
2013) - a ktenanamnestisch leichte degenerative Veränderungen der AC-Ge l enke beidseits und humero-scapulär beidseits (Szintigraphie 1 9. März 2013)
Die Ärzte führten hierzu aus, aktuell würden sich klinisch weder anamnestisch noch bei den Befunden irgendwelche sicheren Hinweise für eine aktive ent zündlich-rheumatische Erkrankung finden. Angesichts der in der Szintigraphie vom 1 9. März
2013 dargelegten, verschiedenen, beginnenden degenerativen Ver änderungen und angesichts der Anamnese einer langjährigen Tätigkeit mit schwerer körperliche r Arbeit auf dem Bau und der zusätzlich über Jahre betrie benen umfangreichen sportlichen Aktivitäten sei beim Beschwerdeführer von degenerativen Veränderungen auszugehen (S. 8 Mitte) .
Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerde führer eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt, auch die Konsistenz sei gut ge wesen. Rein von der Gewichtsbelastung her habe sich der Beschwerdeführer bis zu einem knapp mittelschweren Bereich belasten lassen. Beim Behändigen der Gewichte für alle Tragearten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ellbogen stets am Oberkörper fixiert und die Belastungen möglichst mit einem rechten Winkel im Ellbogen absolviert habe. In dieser Stellung würden beim Heben und Tragen mehrheitlich die Oberarmmuskeln rekrutiert und die Unterarmflexoren und -extensoren entlastet, was eine nachvollziehbare, adap tierte Bewegungsausführung bei den beidseitigen Epikondylopathien darstellen würde. Mit solcher Bewegungsausführung seien medizinisch plausibel nachvoll ziehbar jedoch nur geringere Gewichtsbelastungen zu bewältigen (S. 8 unten f.) .
Daneben sei zudem ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer bei den für ihn höheren Gewichtsbelastungen Ausweichbewegungen gemacht habe. Freies Hantieren mit fast gestreckten und gestreckten Armen habe er möglichst ver mieden. Bei Überkopfarbeiten sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerde führer Ausweichbewegungen mit dem Nacken gemacht und versucht habe, kom pen satorisch vermehrt die Schultermuskulatur zu aktivieren. Diese Ausgleich bewegungen dürften durch die noch vorhandene Nackenproblematik bedingt sei n (S. 9 oben).
Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungs toleranz beider Ellbogen. Des Weiteren würden intermittierende Nacken schmerzen bestehen. D ie meisten kumulativen, manuellen Tätigkeiten würden dem Beschwerdeführer Mühe bereiten,
i nsbesondere das freie, körperferne Hantieren mit Krafteinsatz, was bei den meisten manuellen Tätigkeiten erfor derlich sei . Des W eiteren gebe der Beschwerdeführer Beschwerden bei ruck arti gen Bewegungen, Stütz- und Ziehbewegungen, zum Teil bei der Körperpflege (Zähne reinigen und rasieren), Telefonieren mit dem Handy, längeres Arbeiten mit der PC-Maus, an (S. 9 unten). Bei den Tests habe sich eine kompensatori sche Ausgleichsbewegung gezeigt, indem der Beschwerdeführer die Oberarme an den Körper fixiert (Arme in Neutral-0-Stellung) und so die freien Rotationen aus dem Unterarm (Aussen- und Innenrotation) nach Möglichkeit verm ieden habe oder auf die Zehenspitzen gestanden sei um ein Gewicht auf höherer Ebene zu hantieren oder Arbeiten über Schulterhöhe zu verrichten. Die Leis tungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als zuverlässig zu beurteilen (S. 9 unten).
Die vom
Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit als Bauunternehmer entspre che aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastung schätzungsweise einer bis zu schweren Tätigkeit. Mühe würden dem Beschwerdeführer die Kumulation von armbetonten Tätigkeiten, wie Schaufeln, Pickeln, Mauerarbeiten, Spitzar beit , etc. und körperfernes Hantieren der Gewichte bereiten .
Die Leistungsfähig keit sei deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit und diese
sei dem Klienten somit nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm die angepasste Tätigkeit im 100% Pensum zumutbar (S. 10 oben).
Die Belastbarkeit liege dabei allgemein im Bereich einer knapp mittelschweren Tätigkeit , wobei die Kumulation der armbelastenden Tätigkeiten durch Kurz pausen unterbrochen werden sollte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers würde er aktuell ganztags bei verminderter Leistung arbeiten. Mit verminderter Leistung meine er, dass er vor allem langsamer arbeite und mehr Pausen ein schalte. Dabei würden folgende Einschränkungen bestehen: Gewichte Heben horizontal sei bis maximal 22.5 kg, Heben Boden zu Taillenhöhe bis maximal 20 kg und Heben Taillen zu Kopfhöhe bis maximal 12.5 kg möglich . Tragen rechts sei bis maximal 17.5 kg und Tragen links sei bis maximal 15 kg möglich. Krie chen sollte lediglich manchmal ( das heisst
maximal 3 Stunden pro Tag) vor kommen. Ziehen/Stossen und Arbeit über Schulterhöhe sollte lediglich selten ( das heisst
maximal 30 Minuten ) vorkommen (S. 10 Mitte) .
Die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer sei als schwere, zum Teil unergonomische und stark repetitive Bewegungen erfordernde Tätigkeit zu taxieren. Aufgrund der aktuellen Anamnese, klinischen Befunde und der ge zeigten Lei stungen/Fähigkeiten bei der EF- Testung seien diese Anforderungen deutlich zu hoch. Diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar (S. 10 unten
Ziff. 5.1) .
Für die jetzige vom Versicherten in Eigeninitiative reorganisierte, angepasste Tätigkeit mit teils Maschinisten-Arbeit, teils manueller Tätigkeit mit niederer Gewichtsbelastung und weniger schneller Arbeitsausführung sei der Beschwer deführer gemäss seinen eigenen Angaben und gemäss der Anamnese, den ob jektiven klinischen Befunde n und der EFL-Testung ganztags arbeitsfähig.
Die Anpassung besteh e darin, dass der Beschwerdeführer mehr Maschinentätig keiten
vornehme (bei diesen seien die beiden Ellbogen nicht derart belastet wie bei den früheren grobmanuellen Tätigkeiten) und während den Arbeitsstun den Pausen zur Entlastung der Ellbogen einleg e . Daneben besteh e sie darin, dass viele Tätigkeiten wie Wischen, Gewichte tragen im Gegensatz zu früher in der aktuellen, angepassten Tätigkeit langsamer aus ge führ t e r und weniger Gewichte, zum Beispiel pro Trage - /Hebeeinsatz gehoben würden . Damit werde pro Zeitein heit weniger erledigt (S. 10 unten Ziff. 5.2) .
Der Beschwerdeführer
gebe an, dass er im Rahmen seiner angepassten Tätigkeit im Vergleich zu einem anderen Arbeiter, der das gleiche Spektrum an Tätigkei ten bewältigen müsse ,
l eistungseingeschränkt sei. Dies sei , an nachfolgendem Beispiel aufgezeigt, nachvollziehbar . Für einen Transportvorgang, zum Beispiel mit Bewältigung einer Treppe in den 1. Stock, bei dem Gewichte oder Material von 50 kg hinaufzubringen seien , benötig e der Versicherte, da er weniger Gewichte ( zirka die Hälfte) pro Geheinheit (Treppensteigen in den 1. Stock) be wäl tigen könne , doppelt so lang. Somit resultier e hier eine Leistungseinbusse von 50 % .
Dies sei gemäss den Angaben auch bei den anderen grobmanuellen Tä tigkeiten so (was medizinisch plausibel nachvollziehbar sei). Dement spre che nd stelle der Beschwerdeführer seinen Kunden bei den Maschinentätigkeiten, bei denen er keine Leistungs- und Zeiteinschränkung aufweise, den vollen Stun de n ansatz in Rechnung, für die manuellen Tätigkeiten nur noch den halben.
Welcher „Prozentsatz" einer Leistungsminderung resultier e , sei ohne genaue Kenntnis der Relation der leistungsvermindert ausgeführten Arbeitsstunden zu denen ohne Leistungsminderung (Maschinenbedientätigkeit) nicht bezifferbar .
Für eine anderweitige angepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit unter Einbezug der vorgenannten Einschränkungen sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsfähig (S. 11
oben ) . 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 6/86/3-5) fest, es bestehe keine Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine vollumfängliche Beweglichkeit der Schulter/Handgelenke, Flexion und Extension beider Ellbogen seien symmetrisch und uneingeschränkt, bei Beuge - und Streckbewegung erfolge eine Schmerzangabe und Druckdolenz lokal, der Faustschluss und das Finger spreizen sei ohne Schmerzen, die Reflexe seien symmetrisch, es bestünden keine motorischen Ausfälle und die Sensibi lität sei ubiquitär intakt (S. 4 oben) .
Aus rein subjektiver Sicht (Schmerzen), nicht aber aufgrund von Funktionsein schränkungen der Ellbogen , habe der Beschwerdeführer nach dem 1. Testtag vermehrt Beschwerden in beiden Ellbogen verspürt , jedoch keine Schmerzmittel eingenommen . Am 2. Testtag habe der Beschwerdeführer betreffen Ellbogen eine Schmerzintensität
von 3-4 und keinerlei Nackenbeschwerden angegeben . Die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zur jeweils getes teten Leistungsfähigkeit sei sowohl am 1. w ie auch am 2. Tag zu tief gewesen (S. 4 oben) .
D ie bisherige Tätigkeit im Büro (als Bauunternehmer) sei dem Beschwerdeführer weiterhin vollschichtig zumutbar .
F ür die körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau besteh e eine vorübergehende 50%ige Leistungseinschränkung (ausschliess lich auf Schmerz begründet - in der EFL nicht funktionell eruierbar
- ein Heben von Boden zu Taille ist mit 22
kg möglich, von Taillen - zu Kopfhöhe mit 12
kg, Heben horizontal 22
kg, Tragen rechts und links je 15
kg, Handkraft rechts und links 35
kg). Mit anderen Worten seien a rbeiten mit
Arm
v orhalte und über Schulterhöhe sowie Heben und Tragen über 15
kg als nicht lei densangepasste Tätigkeiten zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer (solange der Schmerz bestehe ) nur eingeschränkt zumutbar. Es sei dem Kunden allerdings zumutbar, sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden rein stehend/gehenden Tätig keiten auf dem Bau auszuführen (S. 4 Mitte) .
Betreffend ä quivalente Tätigkeit im An g estelltenverhältnis in der freien Wirt schaft sei eine optimal leidensangepasste Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar, die bisherige körperlich schwere Tätigkeit (Heben von 50
kg, mit
Armvorhalte und Ü berkopftätigkeiten) seit der O peration 2010 zu 50 %
und eine optimal leidens ange passte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seit jeher zu 100 %
(mi t Ausnahme der Operation und 6- mon atigen Rehabilitation) zumutbar (S.
4 un ten) . 3.3
Am 5.
November
2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die seitens des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren als Beilagen zu seinen Einwänden (Urk. 6/94) eingereichten Zeugnisse und Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin , und Dr. med.
E.___ , Facharzt für Handchirurgie und Orthopädische Chirur gie (Urk. 6/93) sowie ihr eigenes Feststellungsblatt (Urk. 6/86) dem B.___ zur Stel lung nahme (Urk. 6/99/1).
Die Ärzte des B.___ hielten mit Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 ( Urk. 6/104) fest, i n erster Linie dürfe darauf hingewiesen werden, dass bezüglich angegebe ner Nackenbeschwerden , die im November/Dezember 2013 aufgetreten seien, in den neuen Unterlagen keine neuen Tatsachen beigebracht werden. Daher wür den sich diesbezüglich sicher gar keine Änderungen der Beurteilung ergeben ;
a uch nicht von Seiten angegebener Hüft- und Kniegelenksbeschwerden sowie Handgelenks- und Rückenbeschwerden.
Die neu beigebrachten Dokumente, das heisst die Verlaufsberichte von Dr. E.___ , würden sich ausschliesslich auf die beidseitige Ellbogenproblematik beziehen (S. 4 unten) .
Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, zum Teil attestiert von Dr. D.___ , zum Teil von Dr. E.___ , gehe nicht hervor, weswegen, beziehungsweise we gen welcher Krankheit der Beschwerdeführer in dieser Zeit arbeitsunfähig ge schrieben wurde. Bei Dr. E.___
sei angesichts der Diagnoseauflistung davon auszugeben, dass hier die Ellbogenbeschwerden gemeint sein dürften. Aus den Berichten vom 2 6. Februar 2013, dessen Zustand j a anlässlich der Verlaufskon trolle am 1 4. Mai 2013 bereits überholt gewesen seien , g ing en keine neuen Erkenntnisse hervor. Der Bericht vom 1 4. Mai 2013 sei bereits in den A kten des Gutachtens aufgelistet und
ergebe auch bei der jetzigen Betrachtung keine neuen Aspekte . Aus dem Bericht vom 2 2. September 2014, 4 Monate nach der Begutachtung, gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nochmals selb ständig gemeldet habe . Es würden vermehrte „ Ü berlastungsbeschwerden" des Ellbogens bestehen. Als auslösende, beschwerdeverursachende Tätigkeiten wür den Velofahren und häusliche Tätigkeiten an erster Stelle erwähnt. Erst nachher w ü rden Tätigkeiten, die möglicherweise bei der Arbeit auftr ä ten (Besen behän digen und Pickeln) aufgelistet. Auch PC-Ar beiten würden Beschwerden aus lö sen. Angesichts des sen, das s der Beschwerdeführer schon früher ex zessiv Sport getrieben habe , sei unklar (fraglich), ob die Beschwerden bei der Arbeit oder eben beim Sporttrei ben sich wieder deutlich vermehrt hätten (S. 5 oben) .
In der Anamnese des Berichtes vom 2 2. September 2014 w erde auch au fgeführt, dass bisher keine The rapien durchgeführt worden seien. Daraus könne implizit ges chlossen werden, dass der Beschwerdeführer weder Medikamente noch Phy siotherapien beansprucht ha be . Dies heisse auch, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt kaum derart hohe Schmerzen haben könne , die das Ausmass bei der Begutachtung überschritten .
Worin dann die Motivation des Aufsuchens von Dr. E.___
bestanden habe , gehe aus diesem Bericht nicht hervor. Es seien nämlich gemäss Bericht keine neue Therapie verordnet worden. Einzig und allein habe
Dr. E.___ an seiner Ansicht der Arbeitsfähigkeit und Be las tung fest gehalten , wie er sie bereits früher, ohne funktionelle Testung, ein fach a b schätzungsweise , medizinisch-theoretisch gesehen hab e (S. 5 Mitte).
Die am 2 2. September
2014 von Dr. E.___ festgehaltenen klinischen Be funde mit beidseits freier Beweglichkeit der Ellenbogen
und Druckdolenzen an den Extensorenansätze am Epicondylus
radialis beidseits , mit angeblich peri pheren Provokationstests beidseits positiv ,
was nicht klar in der Be f undsauflis tung erscheine , vollständigem und kräftigem Faustschluss s eien in keiner Weise als we sentlich zu bezeichnende Veränderungen der klinischen Befundung gegen über der jenigen bei der Begutachtung . Eine neue Bildgebung, die irgendeine rele vante Aussage hinsichtlich einer Funktionsfähigkeit machen könnte, liege nicht vor (S. 5 unten) .
Die Schmerz- und Funktions- Leistungsminderungen seien im Detail im Gutach ten unter Punkt 5.2 „Angepasste Tätigkeit “ dargelegt worden , es seien keine neuen Tatsachen aufgezeigt worden, die diese auf einer objektiven Funktions testung basierende Einschränkung zu verändern vermöchten (S. 6 oben). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwerdeführer insbesondere an belastungsabhängigen Restbeschwerden im Sinne beidseitiger lateraler und medialer Epicondylopathien
bei Status nach me hrmaligen operativen Eingriffen leidet und entsprechend eine verminderte Belastungstoleranz beider Ellbogen besteht.
Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Beschwerden insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit . Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhaften Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien, erachtete sich der Beschwerdeführer gestützt auf spezialärztliche Atteste nur noch als zu 50 % erwerbsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2). 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E.
3.1) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt.
Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung, welche auf umfang reichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als Maurer/Bauunternehmer nicht mehr zumutbar sei . In der jetzigen vom Beschwerdeführer in Eigeninitiative reorganisierten und ange passten (angestammten) Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von ungefähr 50 % , dies gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers. Eine genaue Bezifferung lasse sich diesbezüglich nicht angeben. Schliesslich hielten sie fest, dass in einer anderweitigen angepassten knapp mittelschwere n Tätigkeit unter Einbezug der entsprechenden Einschrän kungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). 4.3
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Untersuchung durch das B.___ handelt es sich um eine mehrstündige, funktionsorientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung des Beschwerdeführer s in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen . 4.4
Angesichts der seit Jahren bestehenden Schmerzproblematik trotz mehreren Operationen und der von der RAD-Ärztin vertretenen Auffassung, wonach dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten „solange der Schmerz besteht“ nur eingeschränkt zumutbar seien (vgl. Urk. 6/86/4 Mitte), ist es vor dem Hin te r grund der vorliegenden medizinischen Abklärungen und den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Abklärungen erstellt, dass eine dauerhaf te n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist . Die g egenteilige Einschätzung der Beschwer de gegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 oben) ist nicht nachvollzie h bar.
D ie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arbeitsunfähig keitszeugnisse und ärztlichen Stellungnahmen ( Urk. 6/ 93) vermögen
die gutachterliche auf einer objekti ven Funktionstestung basierende Beurteilung
nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Ärzte des B.___ in der Stellungnahme vom 2 6. Januar 2015 (vorstehend E. 3.3) richtigerweise festhielten, ergibt sich aus den genann ten Zeugnissen und Berichten keine wesentliche Veränderung der klinischen Befunde .
Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aus den Berichten der behandelnden Ärzt e (vgl. Urk. 6/93/17-22) überdies nicht eindeutig erkennbar, inwiefern nun im Vergleich zur arbeitsmedizinischen Beurteilung, welche den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht vorlag und deren Weiterleitung an diese vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurde (vgl. Urk. 6/80), eine ab weichende
Einschätzung vorliegen soll . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht denn auch nicht hervor , ob es sich bei ihrer Einschätzung um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten , der vom Beschwerdeführer in Eigeniniti a tive angepassten angestammten oder eine r anderweitig angepassten Täti gkeit handelt. Es fehlt i nsbesondere an einer klaren Stellungnahme zu einer Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , was zur Beurteilung des Invaliditäts grades jedoch unerlässlich ist :
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades reicht es indes auch nicht aus, lediglich auf die vom Beschwerdeführer in seiner in Eigeninitiative reorganisierten ange passten Tätigkeit Bezug zu nehmen, da der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit offenbar nicht auszuschöpfen vermag und diese daher nicht als optimal angepasste Tätigkeit anzusehen ist. So lassen sich auch aus den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. Urk. 6/93/1-16) keine Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entneh men, weshalb diese ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung sein können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss spezialärztlichen Attesten selbst bei leichten (und abwechslungsreichen) Tätigkeiten nur eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe ( Urk. 1 S. 4 Mitte) , vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen und ist wenig plausibel . Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner in Eigeninitiative reorganisierten angepassten Tätigkeit, die gestützt auf die arbeitsmedizinische Beurteilung sicherlich mehr als nur eine r leichte n Tätigkeit entspricht, ein 50%iges Pensum zu absolvieren vermag, ist es nicht plausibel und wird ärztlicherseits auch nicht weiter begründet, dass er in einer leichten und seinen Einschränkungen optimal ange passten Tätigkeit nicht in höherem Masse a rbeitsfähig sein soll . Auch die im aktuellsten Bericht des be handelnden Arztes beschriebene erneute Überbelastungsproblematik (vgl. Urk. 6/93/22) vermag für sich allein die von ihm attestierte 50%ige Arbeits fähig keit in einer leichten Tätigkeit nicht zu be gründen, zumal die erneute Über belastung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auftrat, weil der Beschwer deführer nach wie vor seiner nicht optimal ange passten selbständigen Tätigkeit nachgeht. 4.5
Im Gegensatz zur vorliegend eingeholten funktionsorientieren medizinischen Ab klärung, welche neben einer klinischen Untersuchung sowie der Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten auch eine Evaluation der arbeits bezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit beinhaltete, fehlt es den Berichten der behandelnden Ärzte an den wesentlichen Gesamtinformation e n .
Angesichts der Aussagen des behandelnden Arztes , wonach eine Umschulung hier nicht sinnvoll sei (vgl. Urk. 6/93/18), kann i m Übrigen nicht ausgeschlos sen werden, dass er sich in seinen Überlegungen auch von seiner hausärztlichen Verantwortung leiten und nicht medizinisch begründete Tatsachen mit ein fliessen
liess .
Rechtsprechungsgemäss ist daher auch zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlauben den objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
– beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April
2007 E.
4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig ge stützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). 4. 6
Die in der arbeitsmedizinischen Beurteilung des B.___ enthaltenen Schlussfolge rungen sind nach dem Gesagten nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte seiner behandelnden Ärzte ( Urk. 6/93 ) nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Abklärung vor und wurden entsprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu nach Begut achtung eingereichten Berichten nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung (vorstehend E. 3.3) und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse. Vom Be schwerdeführer sowie den behandelnden Ärzten wurden folglich keine objektiv feststellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der arbeitsmedizinischen Abklärung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und Zweifel an dieser begründen würden. Einem Abstellen auf die arbeitsmedizinische Beurteilung des B.___ (vorstehend E. 3.1 ) steht nach dem Gesagten somit nichts entgegen.
Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, mit vermehrten Pausen bei Kumulation von armbelastenden Tätig keiten, auszugehen. 5. 5.1
Angesichts der obigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen angepassten ursprünglich angestamm ten Tätigkeit nicht auszuschöpfen vermag, ist zu beurteilen, ob dem Beschwer de führer im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht die Auf gabe seiner selbständigen Tätigkeit zumutbar ist. 5.2
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässiger weise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden ver sicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bun des gerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen , nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September
2011 E.
2 mit Hin weisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lu ng am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der aus ge glichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E.
2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E.
4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung auf rechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 5.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeit s kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März
2000 und U 176/98 vom 1 7. April
2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bun des gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August
2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. Apri l 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.4
Trotz den vorhandenen Einschränkungen bestehen für den Be schwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Er ist entgegen seiner Ansicht nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätig keit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. vorstehend E. 3.1 ).
Tätigkeiten mit einem solchen, nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu denken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbei ten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Über wachungsfunktionen wie auch im Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkun gen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.
Aufgrund der vielseitig einsetzbaren beruflichen Fähigkeiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren dank seiner Motivation , im Arbeitsleben zu bleiben ,
immer wieder bewiesen hat, dass er sich trotz seiner Ein schränkungen beruflich anzupassen und alternative berufliche Wege (vgl. Urk. 6/41) zu finden vermag , ist ihm ein (weiterer) Umstellungs- und Einarbei tungsaufwand sicherlich zumutbar. Eine psychische Erkrankung die dem e ntge genstehen würde, ist ebenfalls nicht ausgewiesen. 5.5
Nach dem Gesagten ist die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Er werb s tätigkeit zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Ar beitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende (Rest)Arbeitsfähigkeit noch verwerten kann und ihm die Verwertung gestützt auf die Selbstein gliede rungs last zumutbar ist. 6. 6.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkungen vorzunehmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 201 2 , abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fes t setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi vi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.). 6.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die IK-Auszüge und errechnete ein durchschnittliches Valideneinkommen
für das Jahr
2009 von Fr. 134‘934.-- ( Urk. 6/41/7), was von Seiten des Be schwer deführers nicht bestritten wurde.
U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer (Schweizeri scher Lohnindex insgesamt [1939=100], Männer, Stand 2009: 2‘136, Stand 2012:
2‘188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lier te Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypotheti sches Valideneinkommen von rund Fr. 138 ‘ 218.90 ( Fr. 134 ‘ 934 .-- x 2‘ 188 : 2‘ 136 ) für das Jahr 20 12 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ral wert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom
25. Februar
2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6. 5
Angesichts der Grundausbildung
des Beschwerdeführers als Maurer und der wei t reichenden Berufs- und Fachkenntnisse mit eigener Bauunternehmung würde es sich vorliegend zur Festsetzung des Invalideneinkommens grundsätzlich recht fer tigen ,
auf das An forderungsniveau 3 abzustellen. Da der Beschwerdeführer jedoch nur noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und dabei seine beruflichen Vor kenntnisse möglicherweise nicht mehr in gleichem Masse ein setzen und einbringen kann, ist vorliegend auf das Anforderungsniveau 4 im Durchschnitt aller Tätigkeiten ohne Berücksichtigung eines spezifischen Sektors abzustellen .
Nach dem Gesagten betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4 ‘90 1 .-- auf der Basis einer 40-Stunden woche (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4 ), mithin Fr. 58 ‘ 812 .-- im Jahr (Fr. 4 ‘90 1 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) und der Nominallohnentwicklung von 1,0 % für das Jahr 2011 und 0,8 % für das Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) errechnet sich für das Jahr 201 2 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 62‘420 .-- (Fr. 58 ‘ 812 .-- / 40 x 41,7 x 1,010 x 1.008 ). 6.6
Nachdem weder aufgrund des Alters noch aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ergibt sich beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 138 ‘ 218.90 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 62 ‘ 420 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 75 ‘ 798.90 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 5 %. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Januar 201 2 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Partei ent schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 20 .-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3 ‘ 000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20 . April 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 2
An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Barbatti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager