Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00582 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
X.___
mit Verfügung vom 2 4. April 2015
eine vom 1. Juli 2013 bis 3 1. März 2014 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
zugesprochen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 2. Mai 2015, mit welcher die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich beantragt e
und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ersuchte (Urk. 1 S. 2 und 8 f.), nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2015, mit welcher die IV-Stelle die
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes
beantragte (Urk. 10), unter Hinweis auf die Replik vom 2 2. Mai 2015, mit welcher sich die Beschwerde führerin dem Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung der A ngelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts anschloss (Urk. 14), und welche der IV-Stelle mit Verfügung des Gerichts vom 2 6. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15), in Erwägung, d ass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3), dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sach ver halt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi al ver sicherungsgericht, GSVGer), dass sich die Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – darin einig sind, dass der medizinische Sachverhalt weiter abgeklärt werden muss (Urk. 10, Urk. 14), dass die Sache hierzu antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss der unterliegende n IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung [IVG]), dass die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist, dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädi gung von Fr. 2'1 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt, dass sich damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. April 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt