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IV.2015.00576

Psychisches Leiden erfüllt die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht, da Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kindern (Jahr g ä ng e 1996, 1998, 2003), war von Juni 2000 bis Ende November 2007

in einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau am

Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9), als sie sich unter Hinweis auf Schulterschmerzen am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbliche Situation ab und e rteilte am 2 5. Februar 2009 Kosten gutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich vom 9. März 2009 bis 2. Februar 2011 (Urk. 6/43). Am 2 2. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 6/83). In der Folge stellte das Y.___ die Beschwerdeführerin als Sachbear be i terin in der Patientenadministration in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/86). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 1 5. Juni 2012 (Urk. 6/119) und am 2 6. Januar 2015 (Urk. 6/149) eine Schadenminderungs pflicht .

W eiter veranlasste die IV-Stelle

beim Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten, das am 1 8. November

2014 erstattet wurde (Urk. 6/145) und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150; Urk. 6/155, Urk. 6/159) mit Verfügung vom 2 2. April

2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/163 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 2. April 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Arbeitsplatzabklärung durchzuführen, worauf neu zu ent scheiden sei (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 2 0. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

8) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durc h führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rüc k sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwer deführerin sei seit dem 3 0. November 2007 in ihrer Arbeits- und Leis tungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Da bis im Februar 2011 eine Umschu lung absolviert worden sei, sei der Invaliditätsgrad ab diesem Datum zu berech nen.

Somatisch sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar gewesen. Hinsichtlich der geklagten psychisch en Einschrän kungen dürften psychosoziale Belastungsfaktoren nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, und ein sozialer Rückzug bestehe nicht, ebenso wenig eine relevante Komorbidität. Die Foerster-Kriterien seien nicht aus reichend erfüllt. Es sei von einer Qualifikation als 80 % Erwerbstätige und 20 % im Aufgabenbereich Tätige auszugehen, womit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenan spruchsausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie könne ihre psychischen Beschwerden aufgrund stark eingeschränk ter Res sourcen nicht überwinden. Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten habe aufzeigen können, dass sie mit der aktuell ausgeübten 50%igen Arbeitstätigkeit bereits alle vorhandenen Res sourcen aufbrauche (S. 2 Ziff. 3, S.

6 Ziff. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die unter lassene Arbeitsplatzabklärung nachzuholen (S.

3 Ziff. 4, S.

5 Ziff. 4). Ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens sei gege ben (S. 7 Ziff. 6). Auch seien das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet wor den. So hätte sie im Jahr 2011, wenn sie gesund ge blieben wäre, ein Vollpen sum ausgeübt, da die Familie auf ein zweites ganzes Einkommen angewiesen und das dritte Kind bereits alt genug gewesen sei, um es fremdbetreuen zu lassen. Beim Invalideneinkommen sei vom tatsächlich von der Versicherten im Jahr 2011 verdienten Einkommen auszugehen (S.

7

f. Ziff. 8). An der Überwind barkeitsrechtsprechung könne nach deren Aufgabe nicht festgehalten werden (Urk. 8 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 1. November 2011 das von der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/107). Sie stellte folgende Diagnosen (S.

13 lit . b): - cervikal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei: - cervikocephaler und cervikospondylogener Komponente rechts - neuropathischer Komponente - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken) - Status nach mehreren Unfällen, letztmals 1 6. Februar 2010 - Status nach Arthroskopie rec hte Schulter am 3 0. Januar 2007; Bursek tomie, Acromioplastik und Arthotomie

Akromioklavikular (AC) -Gelenk - Knieschmerzen links bei - medialer Meniskusläsion linkes Knie - Status nach Kniedistorsion am 1 6. Februar 2010 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom rechts - chronische Schmerzen mit medizinischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - fehlende Kontinuität von psychotherapeutischer Betreuung sowie medi ka mentöser Schmerz- und Depressionsbehandlung

Dr. A.___ führte aus, aus somatischer Sicht könne ein Pensum von 60 % in normaler Präsenzzeit bewältig t werden. Diese 40%ige Erwerbs inva lidität sei befristet (S. 13 lit . c und d).

Die Versicherte könne aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefach- und Kauffrau im medizinischen Bereich sowohl in einem Spital, in einer Krankenkasse sowie in einer Arztpraxis als Sachbearbeiterin oder Medizinalassistentin für eine nicht be lastende körperliche Tätigkeit, Telefonbedienung, Beratung etc. eingesetzt wer den. Dabei sollte sie keine Lasten über 10 kg heben müssen und mit dem rech ten Arm keine Lasten über 5 kg (S. 13 f. lit . f).

Die Erwerbstätigkeit könnte mit einem Case Management und kontinuierlicher psychotherapeutischer und medizinischer Betreuung verbessert werden. Eben falls scheine in diesem Fall die Betreuung durch eine Sozialarbeiterin zur lang fristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (S. 14 lit . g).

Die Versicherte habe bis zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Teil der ihr zumut baren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen, sie habe jedoch ge gen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen, und auch die Durchführung einer suffizienten medika mentösen antidepressiven und schmerzwirksamen Therapie scheine zweifelhaft (S. 14 lit . h) .

Dr. A.___ führte aus, aufgrund ihrer vertrauensärztlichen Untersu chung vom 2 1. Oktober 2011 sowie nach eingehender Prüfung der Akten, der Vorgutachten sowie versch iedener spezialärztlicher Untersuchungsbefunde komme sie übereinstimmend mit dem Hausarzt zum Schluss, dass bei der Versi cherten eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation vorliege, welche wahrscheinlich seit der Schwangerschaft und der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2003 andaure. Im Rahmen dieser Belastungssituation sei es zu einer unge wöhnlichen Häufung von Unfällen und zu einer zunehmend chronifizierten Schmerzsymptomatik gekommen, welche von der Versicherten auf die verschie denen Unfälle fokussiert werde. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objekti ven somatischen Befunden und den subjektiv als erheblich empfun denen schmerzbedingten Einschränkungen, hauptsächlich im Bereich der rech te n Schulter, aber auch im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % lasse sich aktuell nach erfolgreicher Umschulung zur Kauffrau somatisch nicht begründen (S. 12 Mitte) . Längerfristig müsste jedoch rein aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Steigerung auf 80 bis 100 % möglich sein. Dr. A.___ führte aus, sie sei mit der Beurteilung des Hausarztes einverstanden, dass die Prognose der lang fristigen Arbeitsfähigkeit vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung ab hängig sei.

Empfohlen werde daher eine möglichst baldige vertrauensärztliche Nachunter suchung durch einen Facharzt für Psychiatrie zur abschliessenden Beurteilung der Erwerbsinvalidität. Da sich die Versicherte in einer erheblichen psycho sozialen Belastungssituation befinde und offenbar auch finanzielle Probleme be stünden, benötige sie nicht nur eine dringende psychotherapeutische, sondern auch eine sozialarbeiterische Unterstützung (S. 12 unten f.). 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 0. Juli 2012 das von der BVK Personalvorsorge

des Kanton s Zürich veranlass t e psychiatrische Gutachten (Urk. 6/127). Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Erwerbsfähigkeit der Explo randin mittelfristig um 50 % eingeschränkt (bezogen auf ein 100 % Pen sum). Eine dauernde Einschränkung könne aus psychiatrischer Sicht hingegen nicht gesehen werden, weil die therapeutischen Möglichkeiten vor allem im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeschöpft worden seien (S.

37 Mitte). Therapeutisch sei aus psychiatrischer Sicht bisher eine psychotherapeutische Behandlung am C.___ des D.___ von der Dauer von etwa acht Stunden durchge führt worden, was für eine komplexe und chronische Störung, wie bei der Ex plorandin vorhanden, erfahrungsgemäss viel zu kurz sei. Eine weitere psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung von Anfang 2011 an für etwas mehr als sechs Stunden sei ebenfalls zu kurz gewesen . Zwar sei eine antidepressive Medikation angewendet worden, diese habe aber in der verabreichten Dosierung zu tief gelegen, und die depressive Störung auf Dauer nicht reduziert. Ein neuerli cher psychotherapeutischer Behandlungsversuch, der noch nicht ein Jahr dauere und über den aus den Akten nichts bekannt sei, müsse hinsichtlich der Thera pieergebnisse noch abgewartet werden. Zusätzlich sei ein e antidepressive Medi kation angezeigt, da entsprechend diverser Behandlungsleitlinien bei mitte l gra dig depressiven Störungen mittels Medikation und Psychotherapie zu sammen, die besten Behandlungsergebnisse erzielt würden .

Prognostisch sei in Bezug auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mittel- bis langfristig vorerst eher von einem positiven Verlauf auszugehen, sofern eine regelmässige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde (S. 37 unten f.).

In seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Leistungs fä higkeit der Explorandin als Kauffrau in einer Bürotätigkeit sei aus psychia trischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden, namentlich einer traurig-depressiven Ver stim m ung, Schlafstörungen, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, kognitiven De fiziten wi e Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Denkhem mung, aber auc h aufgrund eines deutlich reduzierten Selbstwertgefühls. Diese führten zu Ein schränkun gen von psychischen Fähigkeiten . Dabei handle es sich um folgende Einschränkungen von mittelgradigem Ausmass: Flexibilität und Umstell fähig keit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä higkeit zu Dritten, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen und Spontan-Aktivi tä ten. Diese führten zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe als Pflege fachfrau und als Kauffrau (S. 36 oben).

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrisch-gutachterlicher Perspektive lasse sich feststellen, dass die Explorandin seit 2004 - dem ersten Unfall - an einer chro nischen Schmerzverarbeitungsstörung leide. Dies bedeute, dass die Schmerzen zwar durch wiederholte Unfälle körperlich verursacht, jedoch aufgrund spezi eller und individueller psychischer Faktoren mit aufrechterhalten worden seien.

Dabei handle es sich zum einen um eine für sich allein genommen nicht krank heitswertige Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen, die zur Folge habe, dass die Explorandin unangeneh me Affekte schlechter toleriere und diese auch weniger gut wahrnehmen und differenzieren könne als übli ch er weise zu erwarten wäre und deswegen eine erhöhte Tendenz aufweise, sich meh r auf körperliche Vorgänge wie Verletzungen oder Schmerzen zu fokussie ren, statt auf innerpsychische oder zwischenmenschliche Belastungen (S. 36 unten).

Weiter bestehe eine mittelschwere depressive Störung, die pathophysiologisch gesehen die Schmerzschwelle senke und dadurch das Schmerzerleben verstärke. Darüber hinaus sei durch den Antriebs- und den Selbstwertmangel die Fähig keit, Schmerzen zu überwinden zusätzlich eingeschränkt, weil entsprechende Ver haltensweisen (zum Beispiel Ablenkung, Regulation von Aktivität und Ruhe, Zuversicht) viel weniger angeeignet oder durchgehalten werden könnten. Zu sätzlich sei durch den Antriebsmangel die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt, wodurch die Explorandin rascher als üblich erschöpft sei . Die Panikstörung sei gegenwärtig leicht ausgeprägt, so dass von dieser Seite wenig negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien (S. 37 oben).

Kämen nun nebst der chronischen Schmerzstörung noch psychosoziale Belas tungsfaktoren wie chronische oder chronisch rezidivierende Eheprobleme, Über forderung mit der Kindererziehung und als Folge davon Trennung von den Kindern (Internat im Libanon) oder finanzielle Probleme hinzu, so sei die Ex plo randin nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, diese innert nützlicher Frist zu lösen oder auch nur adäquat zu bearbeiten, so dass eine weitere anhal tende Drucksituation hinzukomme, die die Schmerzen, aber auch die depressive Störung weiter aufre cht erhalte. Da die Explorandin auf grund ihrer Gewissen haftigkeit und hohen Selbstanforderungen eher die Tendenz habe, sich zu überfordern, gleichzeitig aufgrund der unauffälligen Konsistenzprüfung auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Explorandin abgestellt werden könne, sei da von auszugehen, dass ein Arbeitspensum von 50 % als Kauffrau am Y.___ mit tel fristig die obere Leistungsgrenze darstelle. Mit diesem Pensum sei sie über längere Zeit in der Lage, ihre Arbeit als Kauffrau zu erledigen, berufsbegleitend eine Umschulung zum Handelsdiplom durchzustehen und ihre n täglichen Pflich ten im Haushalt nachzukommen. Mit der Anstellung als Kauffrau sei zu dem aus psychiatrischer Sicht bereits eine optimal angepasste Tätigkeit an das derzeitig e Belastungsprofil gefunden (S. 37 Mitte). 3. 3

Am 1 8. November

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/145 /1-104). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 91 f. Ziff. 6.1): - aktuell Beschwerde n nach Fussdistorsion rechts März 2014 - leichte Periarthritis humeroscapularis (PHS)

tendomyotica rechts bei/mit : - mehreren direkten und indirekten Kontusionen - arthroskopisch

Bursektomie, Arthrotomie und Arthro plastik rechtes AC-Gelenk 3 0. November

2007 - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend vom Infraspinatus rechts - wenig periartikulären

Druckdolenzen im Bereich der Sehnenansätze - klinisch Ausschluss eines relevanten Thoracic Outlet Syndrom s

(TOS) - Cervicocephalsyndrom bei/mit : - Atlasverletzung nach Hyperflexionstrauma 1985, konservativ behan delt - segmentalen Funktionsstörungen kraniozervikaler Übergang und obere Brustwirbelsäule

(BWS) - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend von subokzipital rechts - Restbeschwerden Lenden/Beckenregion bei/mit : - Status nach Verhebetrauma mit nachgew iesener Diskusprotrusion MRI Februar 2006 - geringer tendomyotischer

Periarthrosis

coxae -Symptomatik rechtsbe tont - Status nach arth r oskopischer Revision wegen Im pingement -Syndrom linke Hüfte Oktober 2013 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszü gen (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Rest beschwerde n des linken Knies bei einem Status nach Kontusion und Arth ros kopie im März 2012 mit minimaler Meniskusresektion, eine chronische Schmerz störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), psy chische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen bei schädli chem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F -10.1) sowie eine aktenkundige Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und Agoraphobie mi t Panikattacken (ICD-10 F40.01),

beide gegenwärtig unter Therapie remittiert (S. 92 Ziff. 6.2).

Die Gutachter führten aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Pfleg kraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit und Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2008 (S. 101 Ziff. 7.6).

In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, so auch der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit in der Administration am Y.___ in einem 50%igen Arbei tspensum seit Januar 2014, sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 50 % ar beitsfähig, dies seit Juni 2010, was auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei (S. 101 Ziff. 7.7). Die allfällige Ar beitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhanden und könn ten sich insgesamt negativ auf den weiteren Verlauf der Erkrankung und die Prognose auswirken (S. 102 Ziff. 8).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte unter Verweis auf die akten kundigen Arztberichte, mit dem Grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit seit Juni 2010 (S. 101 Ziff. 7.5) .

Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Intensivierung der psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung oder Augmentation zum Beispiel mit einem Antipsychotikum ana log den Leitlinien zur Behandlung von unipolaren depressiven Störungen emp fohlen (S. 102 Ziff. 7.8).

Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da die Ver sicherte bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeite (S.

102 Ziff. 7.9).

A us rheumatologischer Sicht sei der Versicherten aufgrund der beschriebenen Befunde die Tätigkeit in der Administration am Y.___ mit folgenden unten be schriebenen qualitativen Einschränkungen ganztags, je nach konkreter Arbeits platzsituation allenfalls mit eingeschränktem Rendement von 10 bis 20 % in Form vermehrter Pausen zur Entlastung und Verhinderung einer zunehmenden muskulären Dysbalance, zumutbar. Ab Untersuchungsdatum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (S.

100 Ziff. 7.4 oben) .

Aus rheumatologischer Sicht sei hinsichtlich des Belastungsprofils für ange passte Tätigkeiten zu beachten, dass zervikokranial keine länger dauernden Tätigkeiten in einer starken Extensionsstellung, was alle Überkopfarbeiten be treffe, und/oder langandauernde stereotype Flexionshaltungen, zum Beispiel stun denlang am Bildschirm, ausgeübt werden sollten. Wegen der rechten Schulter seien keine Überkopfarbeiten und/oder belastende repetitive Tätigkei ten rotatorischer oder elevatorischer Art im Schultergürtel vorzunehmen und wegen der Restbeschwerden im Lenden/Beckenbereich sei auf ergonomisch ungünstige, den Rücken belastendende Arbeiten zu verzichten. Zur Zeit seien we gen der Fussdistorsion rechts auch keine rein gehenden Tätigkeiten geeignet (S. 100 Ziff. 7.4 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähig keit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Akzentuie rung der Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Verhalten reagiere die Versicherte mit Rigidität und Unflexibilität und aggressiven Ausbrüchen gegen über ihrer Familie. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, sowie ihrer Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Versicherte sei auch dadurch in ihrer Flexibilität, Durch halte- und Umstellungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Ur teilsfähigkeit und Entscheidungsunfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Die sozi alen Ressourcen seien leicht reduziert. Die Versicherte sei in ihrer verbindlichen Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten leicht bis mittelgradig beein trächtigt. Aufgrund der Komorbidität der Persönlichkeitsakzentuierung und der gegenwärtig bestehenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien die oben genannten Ressourcen ge genwärtig zusätzlich, zumindest mittelgradig beeinträchtigt (S.

100 Ziff. 7.4 unten) .

Der psychiatrische Gutachter führte aus,

z um Zeitpunkt der Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von beson derem Schweregrad ergeben (S. 84 oben). D ie diagnostischen Kriterien einer an haltenden somatofor men Schmerzstörung ICD-10 F45.40 würd en von der versi cherten Person nicht erfüllt (S.

86 oben). Es sei stattdessen von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 86 Mitte). 3. 4

Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. November

2014 (Urk. 6/148/16-17) aus, d as vorliegende Z.___ -Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegekraft seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepasster Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juni 2010, welche auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Untersuchungsdatum. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging entgegen der im Gutachten des Z.___

vom Novem ber 2014 (vorstehend E. 3.3) getroffenen Einschätzung der Arbeitsfähig keit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und erachtete die diagnostizierten psychischen Einschränkungen als überwindbar und daher als aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführer in im Wesent lichen geltend, ihre psychischen Beschwerden seien mangels genügender Res sourcen nicht überwindbar (vorstehend E. 2.2). 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestim mter Höhe und Ausprägung führt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten (vorstehen d E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4).

Während die aus rheumatol o gischer Sicht festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 80 %

auch im Hinblick auf die von Dr. A.___ getroffene Einschät zung vom November 2011 (vgl. vorstehend E.

3.1) plausibel ers cheint, gilt das nicht hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

So ist hinsichtlich der aus den genannten psychiatrischen Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta bilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) abgeleiteten generellen Arbeits unfähigkeit von 50 % zu bemerken, dass einerseits Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des Bun des gericht 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.3, 8C_302/2011 vom 2 0. Septem ber 2011 E.

2.3)

und andererseits d as Bundesgericht

in seinem Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E.

4.2 erneut festgehalten hat, dass depressive Störungen von leicht bis mittelgradig depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193

E. 3.3).

Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281

E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden (BGE 140 V 193

E. 3.3; 137 V 64

E. 5.2).

Diesbezüglich wurde i m Gutachten des Z.___

vom November 2014 festgehalten, dass dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung empfohlen werde und gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung analog den Leitlinien zur Behandlung von u nipolaren depressiven Störungen vorzunehmen sei .

Bereits Dr. A.___ wies im November 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen habe und keine suffizi ente medikamentöse antidepressive und schmerzwirksame Therapie durch geführt werde. Sie hielt eine befristete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit fest, mit dem Hinweis darauf, dass unter op ti maler psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus somatischer Sicht erreicht werden könne.

Auch Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) von einem grundsä tzlich behandelbaren Leiden aus und wies darauf hin, dass die therapeutischen Massn ahmen nicht ausgeschöpft seien.

Es besteht demnach nach wie vor Verbesserungspotenzial und die Therapiemög lichkeiten können nicht als ausgeschöpft bezeichnet werden. Unter diesen Um ständen kann demnach nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrschein lichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen und damit auf das Vorliegen eines invalidisierend en Leidens ge schlossen wer den. 4.4

Frag lich ist weiter, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Über wind barkeitsprüfung rechtens war, respektive ob in Anbetracht der mit BGE 141 V 281 durch das Bundesgericht vorgenommene n Anpassung der bishe rigen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden vorlie gend ergänzende Abklärungen angezeigt gewesen wären.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten des Z.___ die chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) als oh ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden wurde und auch ausführl ich er klärt wurde, weshalb die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht erfüllt seien.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich mit der rezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),

begründet.

Auch aus der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. B.___ vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch das depressive Leiden in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zusätzliche Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch eine Schmerzstörung erübrigen sich daher. 4.5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom November 2014 respektive auf jenes von Dr. A.___ vom November 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau sowie in jeder angepassten Tätigkeit von 80 % besteht. In Bezug auf die festgestellten psychi a trischen Leiden sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. 5 .

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das ursp rünglich als Pflegefachfrau ausgeübte Pensum davon aus, die Beschwerde führerin ginge im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach und würde zu 20 % den Haushalt erledigen (vgl. vorstehend E.

2.1). Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2). 5.2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht, dass sie seit jeher in einem hohen Arbeitspensum tätig war und erst zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes ihr Arbeitspen sum von 100 % auf 80 % reduziert hat (vgl. Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 2, Urk. 6/145 S.

49 Ziff. 3.1.2). Dass sie nun auch ihr drittes Kind fremdbetreuen lassen würde, erscheint auch hinsichtlich des Alters des Kindes und des Umstandes, dass be reits die ersten zwei Kinder fremdbetreut worden sind, glaubhaft. 5.4

Im Hinblick auf die vorliegende Erwerbsbiographie und insbesondere der mehr jäh rigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungspflichtiger Kin der rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. 6. 6.1

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.5). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

Für den Einkommensvergleich

massgebend ist der Zeitpunkt nach Abschluss der

Eingliederungsmassn ahmen, das heisst vorliegend das Jahr

2011 (vgl. Urk. 6/83).

Im Arbeitgeberbericht des Y.___

vom Juli 2008 wurde ausgeführt, di e Be schwer de führerin würde ab Januar 2008 ohne Gesundheitsschaden in der ursprüng li chen Tätigkeit Fr. 67‘396.80 verdienen (Urk. 6/11 Ziff. 2.11).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009, von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit . M-O) und von 0.6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B10.2 Ziff. 86-88)

resulti ert damit, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Va lideneinkommen von rund Fr. 87‘225. -- im Jahr 2011 (Fr. 67‘ 396.80 x 1. 019 x 1. 010 x 1 .006 : 80 x 100). 6.4

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi al lohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Inva liden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.5

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeit s zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar

2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4) . 6.6

Da die Beschwerdeführer in eine angepasste Tät igkeit lediglich im Umfang von 4 0 % respektive 50 % ausübt (vgl. Urk. 6/86 und vorstehend E. 2.2) und sie da mit ihre noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Verdienstes zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 6.4).

Das im Jahr 2010

durchschnittlich von Frauen im Bereich „andere kaufmän nisch-administrative Tätigkeiten“ mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkennt nissen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘925.-- (LSE 20 10, S.

31, Tabel le T7S, Niveau 3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.

88, Tabelle B9.2, lit . G-S), de r Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-20 15, S. 89, Tabelle 10.2, Ziff. 45-96) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 5 9‘890 .-- im Jahr 2011 (Fr. 5‘925 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1. 010 x 0.8). 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Vorliegend wurde dem erhöhten Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin be reits mit de m reduzierten Pensum von 80 % genügend Rechnung getragen. Ein wei terer Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht gerechtfertigt. 6.8

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 87‘225.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘890.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von

Fr. 27‘335.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %

entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kindern (Jahr g ä ng e 1996, 1998, 2003), war von Juni 2000 bis Ende November 2007

in einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau am

Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9), als sie sich unter Hinweis auf Schulterschmerzen am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbliche Situation ab und e rteilte am 2 5. Februar 2009 Kosten gutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich vom 9. März 2009 bis 2. Februar 2011 (Urk. 6/43). Am 2 2. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 6/83). In der Folge stellte das Y.___ die Beschwerdeführerin als Sachbear be i terin in der Patientenadministration in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/86). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 1 5. Juni 2012 (Urk. 6/119) und am

E. 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit . M-O) und von 0.6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B10.2 Ziff. 86-88)

resulti ert damit, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Va lideneinkommen von rund Fr. 87‘225. -- im Jahr 2011 (Fr. 67‘ 396.80 x 1. 019 x 1. 010 x 1 .006 : 80 x 100). 6.4

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi al lohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Inva liden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.5

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeit s zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar

2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4) . 6.6

Da die Beschwerdeführer in eine angepasste Tät igkeit lediglich im Umfang von 4 0 % respektive 50 % ausübt (vgl. Urk. 6/86 und vorstehend E. 2.2) und sie da mit ihre noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Verdienstes zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 6.4).

Das im Jahr 2010

durchschnittlich von Frauen im Bereich „andere kaufmän nisch-administrative Tätigkeiten“ mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkennt nissen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘925.-- (LSE 20 10, S.

31, Tabel le T7S, Niveau 3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.

88, Tabelle B9.2, lit . G-S), de r Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-20 15, S. 89, Tabelle 10.2, Ziff. 45-96) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 5 9‘890 .-- im Jahr 2011 (Fr. 5‘925 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1. 010 x 0.8). 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Vorliegend wurde dem erhöhten Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin be reits mit de m reduzierten Pensum von 80 % genügend Rechnung getragen. Ein wei terer Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht gerechtfertigt. 6.8

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 87‘225.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘890.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von

Fr. 27‘335.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %

entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durc h führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rüc k sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.9 % im Jahr 2009, von

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 2. April 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Arbeitsplatzabklärung durchzuführen, worauf neu zu ent scheiden sei (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwer deführerin sei seit dem 3 0. November 2007 in ihrer Arbeits- und Leis tungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Da bis im Februar 2011 eine Umschu lung absolviert worden sei, sei der Invaliditätsgrad ab diesem Datum zu berech nen.

Somatisch sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar gewesen. Hinsichtlich der geklagten psychisch en Einschrän kungen dürften psychosoziale Belastungsfaktoren nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, und ein sozialer Rückzug bestehe nicht, ebenso wenig eine relevante Komorbidität. Die Foerster-Kriterien seien nicht aus reichend erfüllt. Es sei von einer Qualifikation als 80 % Erwerbstätige und 20 % im Aufgabenbereich Tätige auszugehen, womit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenan spruchsausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie könne ihre psychischen Beschwerden aufgrund stark eingeschränk ter Res sourcen nicht überwinden. Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten habe aufzeigen können, dass sie mit der aktuell ausgeübten 50%igen Arbeitstätigkeit bereits alle vorhandenen Res sourcen aufbrauche (S. 2 Ziff. 3, S.

6 Ziff. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die unter lassene Arbeitsplatzabklärung nachzuholen (S.

3 Ziff. 4, S.

5 Ziff. 4). Ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens sei gege ben (S. 7 Ziff. 6). Auch seien das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet wor den. So hätte sie im Jahr 2011, wenn sie gesund ge blieben wäre, ein Vollpen sum ausgeübt, da die Familie auf ein zweites ganzes Einkommen angewiesen und das dritte Kind bereits alt genug gewesen sei, um es fremdbetreuen zu lassen. Beim Invalideneinkommen sei vom tatsächlich von der Versicherten im Jahr 2011 verdienten Einkommen auszugehen (S.

7

f. Ziff. 8). An der Überwind barkeitsrechtsprechung könne nach deren Aufgabe nicht festgehalten werden (Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 1. November 2011 das von der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/107). Sie stellte folgende Diagnosen (S.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das ursp rünglich als Pflegefachfrau ausgeübte Pensum davon aus, die Beschwerde führerin ginge im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach und würde zu 20 % den Haushalt erledigen (vgl. vorstehend E.

2.1). Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).

E. 5.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht, dass sie seit jeher in einem hohen Arbeitspensum tätig war und erst zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes ihr Arbeitspen sum von 100 % auf 80 % reduziert hat (vgl. Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 2, Urk. 6/145 S.

49 Ziff. 3.1.2). Dass sie nun auch ihr drittes Kind fremdbetreuen lassen würde, erscheint auch hinsichtlich des Alters des Kindes und des Umstandes, dass be reits die ersten zwei Kinder fremdbetreut worden sind, glaubhaft.

E. 5.4 Im Hinblick auf die vorliegende Erwerbsbiographie und insbesondere der mehr jäh rigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungspflichtiger Kin der rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. 6. 6.1

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.5). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

Für den Einkommensvergleich

massgebend ist der Zeitpunkt nach Abschluss der

Eingliederungsmassn ahmen, das heisst vorliegend das Jahr

2011 (vgl. Urk. 6/83).

Im Arbeitgeberbericht des Y.___

vom Juli 2008 wurde ausgeführt, di e Be schwer de führerin würde ab Januar 2008 ohne Gesundheitsschaden in der ursprüng li chen Tätigkeit Fr. 67‘396.80 verdienen (Urk. 6/11 Ziff. 2.11).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von

E. 7 ). Am 2 0. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

8) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.4 unten) .

Der psychiatrische Gutachter führte aus,

z um Zeitpunkt der Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von beson derem Schweregrad ergeben (S. 84 oben). D ie diagnostischen Kriterien einer an haltenden somatofor men Schmerzstörung ICD-10 F45.40 würd en von der versi cherten Person nicht erfüllt (S.

86 oben). Es sei stattdessen von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 86 Mitte). 3. 4

Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. November

2014 (Urk. 6/148/16-17) aus, d as vorliegende Z.___ -Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegekraft seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepasster Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juni 2010, welche auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Untersuchungsdatum. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging entgegen der im Gutachten des Z.___

vom Novem ber 2014 (vorstehend E. 3.3) getroffenen Einschätzung der Arbeitsfähig keit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und erachtete die diagnostizierten psychischen Einschränkungen als überwindbar und daher als aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführer in im Wesent lichen geltend, ihre psychischen Beschwerden seien mangels genügender Res sourcen nicht überwindbar (vorstehend E. 2.2). 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestim mter Höhe und Ausprägung führt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten (vorstehen d E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4).

Während die aus rheumatol o gischer Sicht festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 80 %

auch im Hinblick auf die von Dr. A.___ getroffene Einschät zung vom November 2011 (vgl. vorstehend E.

3.1) plausibel ers cheint, gilt das nicht hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

So ist hinsichtlich der aus den genannten psychiatrischen Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta bilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) abgeleiteten generellen Arbeits unfähigkeit von 50 % zu bemerken, dass einerseits Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des Bun des gericht 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.3, 8C_302/2011 vom 2 0. Septem ber 2011 E.

2.3)

und andererseits d as Bundesgericht

in seinem Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E.

4.2 erneut festgehalten hat, dass depressive Störungen von leicht bis mittelgradig depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193

E. 3.3).

Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281

E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden (BGE 140 V 193

E. 3.3; 137 V 64

E. 5.2).

Diesbezüglich wurde i m Gutachten des Z.___

vom November 2014 festgehalten, dass dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung empfohlen werde und gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung analog den Leitlinien zur Behandlung von u nipolaren depressiven Störungen vorzunehmen sei .

Bereits Dr. A.___ wies im November 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen habe und keine suffizi ente medikamentöse antidepressive und schmerzwirksame Therapie durch geführt werde. Sie hielt eine befristete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit fest, mit dem Hinweis darauf, dass unter op ti maler psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus somatischer Sicht erreicht werden könne.

Auch Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) von einem grundsä tzlich behandelbaren Leiden aus und wies darauf hin, dass die therapeutischen Massn ahmen nicht ausgeschöpft seien.

Es besteht demnach nach wie vor Verbesserungspotenzial und die Therapiemög lichkeiten können nicht als ausgeschöpft bezeichnet werden. Unter diesen Um ständen kann demnach nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrschein lichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen und damit auf das Vorliegen eines invalidisierend en Leidens ge schlossen wer den. 4.4

Frag lich ist weiter, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Über wind barkeitsprüfung rechtens war, respektive ob in Anbetracht der mit BGE 141 V 281 durch das Bundesgericht vorgenommene n Anpassung der bishe rigen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden vorlie gend ergänzende Abklärungen angezeigt gewesen wären.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten des Z.___ die chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) als oh ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden wurde und auch ausführl ich er klärt wurde, weshalb die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht erfüllt seien.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich mit der rezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),

begründet.

Auch aus der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. B.___ vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch das depressive Leiden in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zusätzliche Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch eine Schmerzstörung erübrigen sich daher. 4.5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom November 2014 respektive auf jenes von Dr. A.___ vom November 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau sowie in jeder angepassten Tätigkeit von 80 % besteht. In Bezug auf die festgestellten psychi a trischen Leiden sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. 5 .

E. 7.9 ).

A us rheumatologischer Sicht sei der Versicherten aufgrund der beschriebenen Befunde die Tätigkeit in der Administration am Y.___ mit folgenden unten be schriebenen qualitativen Einschränkungen ganztags, je nach konkreter Arbeits platzsituation allenfalls mit eingeschränktem Rendement von 10 bis 20 % in Form vermehrter Pausen zur Entlastung und Verhinderung einer zunehmenden muskulären Dysbalance, zumutbar. Ab Untersuchungsdatum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (S.

100 Ziff.

E. 8 S. 2 f.).

E. 13 lit . b): - cervikal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei: - cervikocephaler und cervikospondylogener Komponente rechts - neuropathischer Komponente - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken) - Status nach mehreren Unfällen, letztmals 1 6. Februar 2010 - Status nach Arthroskopie rec hte Schulter am 3 0. Januar 2007; Bursek tomie, Acromioplastik und Arthotomie

Akromioklavikular (AC) -Gelenk - Knieschmerzen links bei - medialer Meniskusläsion linkes Knie - Status nach Kniedistorsion am 1 6. Februar 2010 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom rechts - chronische Schmerzen mit medizinischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - fehlende Kontinuität von psychotherapeutischer Betreuung sowie medi ka mentöser Schmerz- und Depressionsbehandlung

Dr. A.___ führte aus, aus somatischer Sicht könne ein Pensum von 60 % in normaler Präsenzzeit bewältig t werden. Diese 40%ige Erwerbs inva lidität sei befristet (S. 13 lit . c und d).

Die Versicherte könne aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefach- und Kauffrau im medizinischen Bereich sowohl in einem Spital, in einer Krankenkasse sowie in einer Arztpraxis als Sachbearbeiterin oder Medizinalassistentin für eine nicht be lastende körperliche Tätigkeit, Telefonbedienung, Beratung etc. eingesetzt wer den. Dabei sollte sie keine Lasten über 10 kg heben müssen und mit dem rech ten Arm keine Lasten über 5 kg (S. 13 f. lit . f).

Die Erwerbstätigkeit könnte mit einem Case Management und kontinuierlicher psychotherapeutischer und medizinischer Betreuung verbessert werden. Eben falls scheine in diesem Fall die Betreuung durch eine Sozialarbeiterin zur lang fristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (S. 14 lit . g).

Die Versicherte habe bis zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Teil der ihr zumut baren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen, sie habe jedoch ge gen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen, und auch die Durchführung einer suffizienten medika mentösen antidepressiven und schmerzwirksamen Therapie scheine zweifelhaft (S. 14 lit . h) .

Dr. A.___ führte aus, aufgrund ihrer vertrauensärztlichen Untersu chung vom 2 1. Oktober 2011 sowie nach eingehender Prüfung der Akten, der Vorgutachten sowie versch iedener spezialärztlicher Untersuchungsbefunde komme sie übereinstimmend mit dem Hausarzt zum Schluss, dass bei der Versi cherten eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation vorliege, welche wahrscheinlich seit der Schwangerschaft und der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2003 andaure. Im Rahmen dieser Belastungssituation sei es zu einer unge wöhnlichen Häufung von Unfällen und zu einer zunehmend chronifizierten Schmerzsymptomatik gekommen, welche von der Versicherten auf die verschie denen Unfälle fokussiert werde. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objekti ven somatischen Befunden und den subjektiv als erheblich empfun denen schmerzbedingten Einschränkungen, hauptsächlich im Bereich der rech te n Schulter, aber auch im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % lasse sich aktuell nach erfolgreicher Umschulung zur Kauffrau somatisch nicht begründen (S. 12 Mitte) . Längerfristig müsste jedoch rein aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Steigerung auf 80 bis 100 % möglich sein. Dr. A.___ führte aus, sie sei mit der Beurteilung des Hausarztes einverstanden, dass die Prognose der lang fristigen Arbeitsfähigkeit vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung ab hängig sei.

Empfohlen werde daher eine möglichst baldige vertrauensärztliche Nachunter suchung durch einen Facharzt für Psychiatrie zur abschliessenden Beurteilung der Erwerbsinvalidität. Da sich die Versicherte in einer erheblichen psycho sozialen Belastungssituation befinde und offenbar auch finanzielle Probleme be stünden, benötige sie nicht nur eine dringende psychotherapeutische, sondern auch eine sozialarbeiterische Unterstützung (S. 12 unten f.). 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 0. Juli 2012 das von der BVK Personalvorsorge

des Kanton s Zürich veranlass t e psychiatrische Gutachten (Urk. 6/127). Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Erwerbsfähigkeit der Explo randin mittelfristig um 50 % eingeschränkt (bezogen auf ein 100 % Pen sum). Eine dauernde Einschränkung könne aus psychiatrischer Sicht hingegen nicht gesehen werden, weil die therapeutischen Möglichkeiten vor allem im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeschöpft worden seien (S.

37 Mitte). Therapeutisch sei aus psychiatrischer Sicht bisher eine psychotherapeutische Behandlung am C.___ des D.___ von der Dauer von etwa acht Stunden durchge führt worden, was für eine komplexe und chronische Störung, wie bei der Ex plorandin vorhanden, erfahrungsgemäss viel zu kurz sei. Eine weitere psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung von Anfang 2011 an für etwas mehr als sechs Stunden sei ebenfalls zu kurz gewesen . Zwar sei eine antidepressive Medikation angewendet worden, diese habe aber in der verabreichten Dosierung zu tief gelegen, und die depressive Störung auf Dauer nicht reduziert. Ein neuerli cher psychotherapeutischer Behandlungsversuch, der noch nicht ein Jahr dauere und über den aus den Akten nichts bekannt sei, müsse hinsichtlich der Thera pieergebnisse noch abgewartet werden. Zusätzlich sei ein e antidepressive Medi kation angezeigt, da entsprechend diverser Behandlungsleitlinien bei mitte l gra dig depressiven Störungen mittels Medikation und Psychotherapie zu sammen, die besten Behandlungsergebnisse erzielt würden .

Prognostisch sei in Bezug auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mittel- bis langfristig vorerst eher von einem positiven Verlauf auszugehen, sofern eine regelmässige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde (S. 37 unten f.).

In seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Leistungs fä higkeit der Explorandin als Kauffrau in einer Bürotätigkeit sei aus psychia trischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden, namentlich einer traurig-depressiven Ver stim m ung, Schlafstörungen, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, kognitiven De fiziten wi e Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Denkhem mung, aber auc h aufgrund eines deutlich reduzierten Selbstwertgefühls. Diese führten zu Ein schränkun gen von psychischen Fähigkeiten . Dabei handle es sich um folgende Einschränkungen von mittelgradigem Ausmass: Flexibilität und Umstell fähig keit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä higkeit zu Dritten, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen und Spontan-Aktivi tä ten. Diese führten zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe als Pflege fachfrau und als Kauffrau (S. 36 oben).

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrisch-gutachterlicher Perspektive lasse sich feststellen, dass die Explorandin seit 2004 - dem ersten Unfall - an einer chro nischen Schmerzverarbeitungsstörung leide. Dies bedeute, dass die Schmerzen zwar durch wiederholte Unfälle körperlich verursacht, jedoch aufgrund spezi eller und individueller psychischer Faktoren mit aufrechterhalten worden seien.

Dabei handle es sich zum einen um eine für sich allein genommen nicht krank heitswertige Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen, die zur Folge habe, dass die Explorandin unangeneh me Affekte schlechter toleriere und diese auch weniger gut wahrnehmen und differenzieren könne als übli ch er weise zu erwarten wäre und deswegen eine erhöhte Tendenz aufweise, sich meh r auf körperliche Vorgänge wie Verletzungen oder Schmerzen zu fokussie ren, statt auf innerpsychische oder zwischenmenschliche Belastungen (S. 36 unten).

Weiter bestehe eine mittelschwere depressive Störung, die pathophysiologisch gesehen die Schmerzschwelle senke und dadurch das Schmerzerleben verstärke. Darüber hinaus sei durch den Antriebs- und den Selbstwertmangel die Fähig keit, Schmerzen zu überwinden zusätzlich eingeschränkt, weil entsprechende Ver haltensweisen (zum Beispiel Ablenkung, Regulation von Aktivität und Ruhe, Zuversicht) viel weniger angeeignet oder durchgehalten werden könnten. Zu sätzlich sei durch den Antriebsmangel die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt, wodurch die Explorandin rascher als üblich erschöpft sei . Die Panikstörung sei gegenwärtig leicht ausgeprägt, so dass von dieser Seite wenig negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien (S. 37 oben).

Kämen nun nebst der chronischen Schmerzstörung noch psychosoziale Belas tungsfaktoren wie chronische oder chronisch rezidivierende Eheprobleme, Über forderung mit der Kindererziehung und als Folge davon Trennung von den Kindern (Internat im Libanon) oder finanzielle Probleme hinzu, so sei die Ex plo randin nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, diese innert nützlicher Frist zu lösen oder auch nur adäquat zu bearbeiten, so dass eine weitere anhal tende Drucksituation hinzukomme, die die Schmerzen, aber auch die depressive Störung weiter aufre cht erhalte. Da die Explorandin auf grund ihrer Gewissen haftigkeit und hohen Selbstanforderungen eher die Tendenz habe, sich zu überfordern, gleichzeitig aufgrund der unauffälligen Konsistenzprüfung auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Explorandin abgestellt werden könne, sei da von auszugehen, dass ein Arbeitspensum von 50 % als Kauffrau am Y.___ mit tel fristig die obere Leistungsgrenze darstelle. Mit diesem Pensum sei sie über längere Zeit in der Lage, ihre Arbeit als Kauffrau zu erledigen, berufsbegleitend eine Umschulung zum Handelsdiplom durchzustehen und ihre n täglichen Pflich ten im Haushalt nachzukommen. Mit der Anstellung als Kauffrau sei zu dem aus psychiatrischer Sicht bereits eine optimal angepasste Tätigkeit an das derzeitig e Belastungsprofil gefunden (S. 37 Mitte). 3. 3

Am 1 8. November

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/145 /1-104). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 91 f. Ziff. 6.1): - aktuell Beschwerde n nach Fussdistorsion rechts März 2014 - leichte Periarthritis humeroscapularis (PHS)

tendomyotica rechts bei/mit : - mehreren direkten und indirekten Kontusionen - arthroskopisch

Bursektomie, Arthrotomie und Arthro plastik rechtes AC-Gelenk 3 0. November

2007 - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend vom Infraspinatus rechts - wenig periartikulären

Druckdolenzen im Bereich der Sehnenansätze - klinisch Ausschluss eines relevanten Thoracic Outlet Syndrom s

(TOS) - Cervicocephalsyndrom bei/mit : - Atlasverletzung nach Hyperflexionstrauma 1985, konservativ behan delt - segmentalen Funktionsstörungen kraniozervikaler Übergang und obere Brustwirbelsäule

(BWS) - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend von subokzipital rechts - Restbeschwerden Lenden/Beckenregion bei/mit : - Status nach Verhebetrauma mit nachgew iesener Diskusprotrusion MRI Februar 2006 - geringer tendomyotischer

Periarthrosis

coxae -Symptomatik rechtsbe tont - Status nach arth r oskopischer Revision wegen Im pingement -Syndrom linke Hüfte Oktober 2013 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszü gen (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Rest beschwerde n des linken Knies bei einem Status nach Kontusion und Arth ros kopie im März 2012 mit minimaler Meniskusresektion, eine chronische Schmerz störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), psy chische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen bei schädli chem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F -10.1) sowie eine aktenkundige Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und Agoraphobie mi t Panikattacken (ICD-10 F40.01),

beide gegenwärtig unter Therapie remittiert (S. 92 Ziff. 6.2).

Die Gutachter führten aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Pfleg kraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit und Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2008 (S. 101 Ziff. 7.6).

In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, so auch der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit in der Administration am Y.___ in einem 50%igen Arbei tspensum seit Januar 2014, sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 50 % ar beitsfähig, dies seit Juni 2010, was auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei (S. 101 Ziff. 7.7). Die allfällige Ar beitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhanden und könn ten sich insgesamt negativ auf den weiteren Verlauf der Erkrankung und die Prognose auswirken (S. 102 Ziff. 8).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte unter Verweis auf die akten kundigen Arztberichte, mit dem Grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit seit Juni 2010 (S. 101 Ziff. 7.5) .

Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Intensivierung der psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung oder Augmentation zum Beispiel mit einem Antipsychotikum ana log den Leitlinien zur Behandlung von unipolaren depressiven Störungen emp fohlen (S. 102 Ziff. 7.8).

Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da die Ver sicherte bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeite (S.

102 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00576 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

14. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, Mutter von drei Kindern (Jahr g ä ng e 1996, 1998, 2003), war von Juni 2000 bis Ende November 2007

in einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau am

Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9), als sie sich unter Hinweis auf Schulterschmerzen am 22. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 5.4, Ziff. 6.5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zini sche und erwerbliche Situation ab und e rteilte am 2 5. Februar 2009 Kosten gutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich vom 9. März 2009 bis 2. Februar 2011 (Urk. 6/43). Am 2 2. Februar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien (Urk. 6/83). In der Folge stellte das Y.___ die Beschwerdeführerin als Sachbear be i terin in der Patientenadministration in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/86). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 1 5. Juni 2012 (Urk. 6/119) und am 2 6. Januar 2015 (Urk. 6/149) eine Schadenminderungs pflicht .

W eiter veranlasste die IV-Stelle

beim Z.___ ein polydiszip linäres Gutachten, das am 1 8. November

2014 erstattet wurde (Urk. 6/145) und verneinte nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150; Urk. 6/155, Urk. 6/159) mit Verfügung vom 2 2. April

2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/163 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Mai 2015 Besch werde gegen die Verfügung vom 2 2. April 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Arbeitsplatzabklärung durchzuführen, worauf neu zu ent scheiden sei (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 2 0. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.

8) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. August 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver si che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durc h führung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens ent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rüc k sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen überge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Beschwer deführerin sei seit dem 3 0. November 2007 in ihrer Arbeits- und Leis tungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Da bis im Februar 2011 eine Umschu lung absolviert worden sei, sei der Invaliditätsgrad ab diesem Datum zu berech nen.

Somatisch sei der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar gewesen. Hinsichtlich der geklagten psychisch en Einschrän kungen dürften psychosoziale Belastungsfaktoren nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe gute Ressourcen, und ein sozialer Rückzug bestehe nicht, ebenso wenig eine relevante Komorbidität. Die Foerster-Kriterien seien nicht aus reichend erfüllt. Es sei von einer Qualifikation als 80 % Erwerbstätige und 20 % im Aufgabenbereich Tätige auszugehen, womit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenan spruchsausschliessender Invaliditätsgrad resultiere (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, sie könne ihre psychischen Beschwerden aufgrund stark eingeschränk ter Res sourcen nicht überwinden. Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten habe aufzeigen können, dass sie mit der aktuell ausgeübten 50%igen Arbeitstätigkeit bereits alle vorhandenen Res sourcen aufbrauche (S. 2 Ziff. 3, S.

6 Ziff. 5). Zudem sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die unter lassene Arbeitsplatzabklärung nachzuholen (S.

3 Ziff. 4, S.

5 Ziff. 4). Ein sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens sei gege ben (S. 7 Ziff. 6). Auch seien das Validen- wie auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet wor den. So hätte sie im Jahr 2011, wenn sie gesund ge blieben wäre, ein Vollpen sum ausgeübt, da die Familie auf ein zweites ganzes Einkommen angewiesen und das dritte Kind bereits alt genug gewesen sei, um es fremdbetreuen zu lassen. Beim Invalideneinkommen sei vom tatsächlich von der Versicherten im Jahr 2011 verdienten Einkommen auszugehen (S.

7

f. Ziff. 8). An der Überwind barkeitsrechtsprechung könne nach deren Aufgabe nicht festgehalten werden (Urk. 8 S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Qualifikation. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 1. November 2011 das von der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich veranlasste Gutachten (Urk. 6/107). Sie stellte folgende Diagnosen (S.

13 lit . b): - cervikal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei: - cervikocephaler und cervikospondylogener Komponente rechts - neuropathischer Komponente - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken) - Status nach mehreren Unfällen, letztmals 1 6. Februar 2010 - Status nach Arthroskopie rec hte Schulter am 3 0. Januar 2007; Bursek tomie, Acromioplastik und Arthotomie

Akromioklavikular (AC) -Gelenk - Knieschmerzen links bei - medialer Meniskusläsion linkes Knie - Status nach Kniedistorsion am 1 6. Februar 2010 - Status nach lumbospondylogenem Syndrom rechts - chronische Schmerzen mit medizinischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.1 - fehlende Kontinuität von psychotherapeutischer Betreuung sowie medi ka mentöser Schmerz- und Depressionsbehandlung

Dr. A.___ führte aus, aus somatischer Sicht könne ein Pensum von 60 % in normaler Präsenzzeit bewältig t werden. Diese 40%ige Erwerbs inva lidität sei befristet (S. 13 lit . c und d).

Die Versicherte könne aufgrund ihrer Ausbildung als Pflegefach- und Kauffrau im medizinischen Bereich sowohl in einem Spital, in einer Krankenkasse sowie in einer Arztpraxis als Sachbearbeiterin oder Medizinalassistentin für eine nicht be lastende körperliche Tätigkeit, Telefonbedienung, Beratung etc. eingesetzt wer den. Dabei sollte sie keine Lasten über 10 kg heben müssen und mit dem rech ten Arm keine Lasten über 5 kg (S. 13 f. lit . f).

Die Erwerbstätigkeit könnte mit einem Case Management und kontinuierlicher psychotherapeutischer und medizinischer Betreuung verbessert werden. Eben falls scheine in diesem Fall die Betreuung durch eine Sozialarbeiterin zur lang fristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (S. 14 lit . g).

Die Versicherte habe bis zum jetzigen Zeitpunkt einen grossen Teil der ihr zumut baren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen, sie habe jedoch ge gen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen, und auch die Durchführung einer suffizienten medika mentösen antidepressiven und schmerzwirksamen Therapie scheine zweifelhaft (S. 14 lit . h) .

Dr. A.___ führte aus, aufgrund ihrer vertrauensärztlichen Untersu chung vom 2 1. Oktober 2011 sowie nach eingehender Prüfung der Akten, der Vorgutachten sowie versch iedener spezialärztlicher Untersuchungsbefunde komme sie übereinstimmend mit dem Hausarzt zum Schluss, dass bei der Versi cherten eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation vorliege, welche wahrscheinlich seit der Schwangerschaft und der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2003 andaure. Im Rahmen dieser Belastungssituation sei es zu einer unge wöhnlichen Häufung von Unfällen und zu einer zunehmend chronifizierten Schmerzsymptomatik gekommen, welche von der Versicherten auf die verschie denen Unfälle fokussiert werde. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objekti ven somatischen Befunden und den subjektiv als erheblich empfun denen schmerzbedingten Einschränkungen, hauptsächlich im Bereich der rech te n Schulter, aber auch im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % lasse sich aktuell nach erfolgreicher Umschulung zur Kauffrau somatisch nicht begründen (S. 12 Mitte) . Längerfristig müsste jedoch rein aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Steigerung auf 80 bis 100 % möglich sein. Dr. A.___ führte aus, sie sei mit der Beurteilung des Hausarztes einverstanden, dass die Prognose der lang fristigen Arbeitsfähigkeit vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung ab hängig sei.

Empfohlen werde daher eine möglichst baldige vertrauensärztliche Nachunter suchung durch einen Facharzt für Psychiatrie zur abschliessenden Beurteilung der Erwerbsinvalidität. Da sich die Versicherte in einer erheblichen psycho sozialen Belastungssituation befinde und offenbar auch finanzielle Probleme be stünden, benötige sie nicht nur eine dringende psychotherapeutische, sondern auch eine sozialarbeiterische Unterstützung (S. 12 unten f.). 3. 2

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstat tete am 1 0. Juli 2012 das von der BVK Personalvorsorge

des Kanton s Zürich veranlass t e psychiatrische Gutachten (Urk. 6/127). Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradig depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Erwerbsfähigkeit der Explo randin mittelfristig um 50 % eingeschränkt (bezogen auf ein 100 % Pen sum). Eine dauernde Einschränkung könne aus psychiatrischer Sicht hingegen nicht gesehen werden, weil die therapeutischen Möglichkeiten vor allem im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeschöpft worden seien (S.

37 Mitte). Therapeutisch sei aus psychiatrischer Sicht bisher eine psychotherapeutische Behandlung am C.___ des D.___ von der Dauer von etwa acht Stunden durchge führt worden, was für eine komplexe und chronische Störung, wie bei der Ex plorandin vorhanden, erfahrungsgemäss viel zu kurz sei. Eine weitere psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung von Anfang 2011 an für etwas mehr als sechs Stunden sei ebenfalls zu kurz gewesen . Zwar sei eine antidepressive Medikation angewendet worden, diese habe aber in der verabreichten Dosierung zu tief gelegen, und die depressive Störung auf Dauer nicht reduziert. Ein neuerli cher psychotherapeutischer Behandlungsversuch, der noch nicht ein Jahr dauere und über den aus den Akten nichts bekannt sei, müsse hinsichtlich der Thera pieergebnisse noch abgewartet werden. Zusätzlich sei ein e antidepressive Medi kation angezeigt, da entsprechend diverser Behandlungsleitlinien bei mitte l gra dig depressiven Störungen mittels Medikation und Psychotherapie zu sammen, die besten Behandlungsergebnisse erzielt würden .

Prognostisch sei in Bezug auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mittel- bis langfristig vorerst eher von einem positiven Verlauf auszugehen, sofern eine regelmässige psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde (S. 37 unten f.).

In seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Leistungs fä higkeit der Explorandin als Kauffrau in einer Bürotätigkeit sei aus psychia trischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den er hobenen psychopathologischen Befunden, namentlich einer traurig-depressiven Ver stim m ung, Schlafstörungen, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, kognitiven De fiziten wi e Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie einer Denkhem mung, aber auc h aufgrund eines deutlich reduzierten Selbstwertgefühls. Diese führten zu Ein schränkun gen von psychischen Fähigkeiten . Dabei handle es sich um folgende Einschränkungen von mittelgradigem Ausmass: Flexibilität und Umstell fähig keit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfä higkeit zu Dritten, familiäre beziehungsweise intime Beziehungen und Spontan-Aktivi tä ten. Diese führten zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe als Pflege fachfrau und als Kauffrau (S. 36 oben).

Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrisch-gutachterlicher Perspektive lasse sich feststellen, dass die Explorandin seit 2004 - dem ersten Unfall - an einer chro nischen Schmerzverarbeitungsstörung leide. Dies bedeute, dass die Schmerzen zwar durch wiederholte Unfälle körperlich verursacht, jedoch aufgrund spezi eller und individueller psychischer Faktoren mit aufrechterhalten worden seien.

Dabei handle es sich zum einen um eine für sich allein genommen nicht krank heitswertige Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen, die zur Folge habe, dass die Explorandin unangeneh me Affekte schlechter toleriere und diese auch weniger gut wahrnehmen und differenzieren könne als übli ch er weise zu erwarten wäre und deswegen eine erhöhte Tendenz aufweise, sich meh r auf körperliche Vorgänge wie Verletzungen oder Schmerzen zu fokussie ren, statt auf innerpsychische oder zwischenmenschliche Belastungen (S. 36 unten).

Weiter bestehe eine mittelschwere depressive Störung, die pathophysiologisch gesehen die Schmerzschwelle senke und dadurch das Schmerzerleben verstärke. Darüber hinaus sei durch den Antriebs- und den Selbstwertmangel die Fähig keit, Schmerzen zu überwinden zusätzlich eingeschränkt, weil entsprechende Ver haltensweisen (zum Beispiel Ablenkung, Regulation von Aktivität und Ruhe, Zuversicht) viel weniger angeeignet oder durchgehalten werden könnten. Zu sätzlich sei durch den Antriebsmangel die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt, wodurch die Explorandin rascher als üblich erschöpft sei . Die Panikstörung sei gegenwärtig leicht ausgeprägt, so dass von dieser Seite wenig negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien (S. 37 oben).

Kämen nun nebst der chronischen Schmerzstörung noch psychosoziale Belas tungsfaktoren wie chronische oder chronisch rezidivierende Eheprobleme, Über forderung mit der Kindererziehung und als Folge davon Trennung von den Kindern (Internat im Libanon) oder finanzielle Probleme hinzu, so sei die Ex plo randin nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage, diese innert nützlicher Frist zu lösen oder auch nur adäquat zu bearbeiten, so dass eine weitere anhal tende Drucksituation hinzukomme, die die Schmerzen, aber auch die depressive Störung weiter aufre cht erhalte. Da die Explorandin auf grund ihrer Gewissen haftigkeit und hohen Selbstanforderungen eher die Tendenz habe, sich zu überfordern, gleichzeitig aufgrund der unauffälligen Konsistenzprüfung auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Explorandin abgestellt werden könne, sei da von auszugehen, dass ein Arbeitspensum von 50 % als Kauffrau am Y.___ mit tel fristig die obere Leistungsgrenze darstelle. Mit diesem Pensum sei sie über längere Zeit in der Lage, ihre Arbeit als Kauffrau zu erledigen, berufsbegleitend eine Umschulung zum Handelsdiplom durchzustehen und ihre n täglichen Pflich ten im Haushalt nachzukommen. Mit der Anstellung als Kauffrau sei zu dem aus psychiatrischer Sicht bereits eine optimal angepasste Tätigkeit an das derzeitig e Belastungsprofil gefunden (S. 37 Mitte). 3. 3

Am 1 8. November

2014 erstatteten die Gutachter des Z.___ das von der Be schwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/145 /1-104). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 91 f. Ziff. 6.1): - aktuell Beschwerde n nach Fussdistorsion rechts März 2014 - leichte Periarthritis humeroscapularis (PHS)

tendomyotica rechts bei/mit : - mehreren direkten und indirekten Kontusionen - arthroskopisch

Bursektomie, Arthrotomie und Arthro plastik rechtes AC-Gelenk 3 0. November

2007 - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend vom Infraspinatus rechts - wenig periartikulären

Druckdolenzen im Bereich der Sehnenansätze - klinisch Ausschluss eines relevanten Thoracic Outlet Syndrom s

(TOS) - Cervicocephalsyndrom bei/mit : - Atlasverletzung nach Hyperflexionstrauma 1985, konservativ behan delt - segmentalen Funktionsstörungen kraniozervikaler Übergang und obere Brustwirbelsäule

(BWS) - r eferred

pain -Symptomatik ausgehend von subokzipital rechts - Restbeschwerden Lenden/Beckenregion bei/mit : - Status nach Verhebetrauma mit nachgew iesener Diskusprotrusion MRI Februar 2006 - geringer tendomyotischer

Periarthrosis

coxae -Symptomatik rechtsbe tont - Status nach arth r oskopischer Revision wegen Im pingement -Syndrom linke Hüfte Oktober 2013 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Persönlichkeitszü gen (ICD-10 Z73.1)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Rest beschwerde n des linken Knies bei einem Status nach Kontusion und Arth ros kopie im März 2012 mit minimaler Meniskusresektion, eine chronische Schmerz störung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), psy chische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen bei schädli chem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F -10.1) sowie eine aktenkundige Panikstö rung (ICD-10 F41.0) und Agoraphobie mi t Panikattacken (ICD-10 F40.01),

beide gegenwärtig unter Therapie remittiert (S. 92 Ziff. 6.2).

Die Gutachter führten aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Pfleg kraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Aufgabe der Tätigkeit und Kündigung der Arbeitsstelle im Jahr 2008 (S. 101 Ziff. 7.6).

In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, so auch der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit in der Administration am Y.___ in einem 50%igen Arbei tspensum seit Januar 2014, sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 50 % ar beitsfähig, dies seit Juni 2010, was auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei (S. 101 Ziff. 7.7). Die allfällige Ar beitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien vorhanden und könn ten sich insgesamt negativ auf den weiteren Verlauf der Erkrankung und die Prognose auswirken (S. 102 Ziff. 8).

Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte unter Verweis auf die akten kundigen Arztberichte, mit dem Grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit seit Juni 2010 (S. 101 Ziff. 7.5) .

Aus interdisziplinärer Sicht werde dringend eine Intensivierung der psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung oder Augmentation zum Beispiel mit einem Antipsychotikum ana log den Leitlinien zur Behandlung von unipolaren depressiven Störungen emp fohlen (S. 102 Ziff. 7.8).

Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert, da die Ver sicherte bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeite (S.

102 Ziff. 7.9).

A us rheumatologischer Sicht sei der Versicherten aufgrund der beschriebenen Befunde die Tätigkeit in der Administration am Y.___ mit folgenden unten be schriebenen qualitativen Einschränkungen ganztags, je nach konkreter Arbeits platzsituation allenfalls mit eingeschränktem Rendement von 10 bis 20 % in Form vermehrter Pausen zur Entlastung und Verhinderung einer zunehmenden muskulären Dysbalance, zumutbar. Ab Untersuchungsdatum bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht (S.

100 Ziff. 7.4 oben) .

Aus rheumatologischer Sicht sei hinsichtlich des Belastungsprofils für ange passte Tätigkeiten zu beachten, dass zervikokranial keine länger dauernden Tätigkeiten in einer starken Extensionsstellung, was alle Überkopfarbeiten be treffe, und/oder langandauernde stereotype Flexionshaltungen, zum Beispiel stun denlang am Bildschirm, ausgeübt werden sollten. Wegen der rechten Schulter seien keine Überkopfarbeiten und/oder belastende repetitive Tätigkei ten rotatorischer oder elevatorischer Art im Schultergürtel vorzunehmen und wegen der Restbeschwerden im Lenden/Beckenbereich sei auf ergonomisch ungünstige, den Rücken belastendende Arbeiten zu verzichten. Zur Zeit seien we gen der Fussdistorsion rechts auch keine rein gehenden Tätigkeiten geeignet (S. 100 Ziff. 7.4 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähig keit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aufgrund der Akzentuie rung der Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Verhalten reagiere die Versicherte mit Rigidität und Unflexibilität und aggressiven Ausbrüchen gegen über ihrer Familie. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, sowie ihrer Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Versicherte sei auch dadurch in ihrer Flexibilität, Durch halte- und Umstellungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Ur teilsfähigkeit und Entscheidungsunfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Die sozi alen Ressourcen seien leicht reduziert. Die Versicherte sei in ihrer verbindlichen Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten leicht bis mittelgradig beein trächtigt. Aufgrund der Komorbidität der Persönlichkeitsakzentuierung und der gegenwärtig bestehenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien die oben genannten Ressourcen ge genwärtig zusätzlich, zumindest mittelgradig beeinträchtigt (S.

100 Ziff. 7.4 unten) .

Der psychiatrische Gutachter führte aus,

z um Zeitpunkt der Untersuchung hät ten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von beson derem Schweregrad ergeben (S. 84 oben). D ie diagnostischen Kriterien einer an haltenden somatofor men Schmerzstörung ICD-10 F45.40 würd en von der versi cherten Person nicht erfüllt (S.

86 oben). Es sei stattdessen von einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 86 Mitte). 3. 4

Pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. November

2014 (Urk. 6/148/16-17) aus, d as vorliegende Z.___ -Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Demnach bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Pflegekraft seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepasster Tätigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 50 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Juni 2010, welche auf das psychiatrische Leiden zurückzuführen sei. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Untersuchungsdatum. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging entgegen der im Gutachten des Z.___

vom Novem ber 2014 (vorstehend E. 3.3) getroffenen Einschätzung der Arbeitsfähig keit aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und erachtete die diagnostizierten psychischen Einschränkungen als überwindbar und daher als aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführer in im Wesent lichen geltend, ihre psychischen Beschwerden seien mangels genügender Res sourcen nicht überwindbar (vorstehend E. 2.2). 4.2

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorste hend E. 1.2).

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestim mter Höhe und Ausprägung führt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3). 4.3

Das polydisziplinäre Z.___ - Gutachten (vorstehen d E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der we sentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vor stehend E. 1.4).

Während die aus rheumatol o gischer Sicht festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 80 %

auch im Hinblick auf die von Dr. A.___ getroffene Einschät zung vom November 2011 (vgl. vorstehend E.

3.1) plausibel ers cheint, gilt das nicht hinsichtlich der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

So ist hinsichtlich der aus den genannten psychiatrischen Diagnosen einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta bilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) abgeleiteten generellen Arbeits unfähigkeit von 50 % zu bemerken, dass einerseits Z-codierte Diagnosen keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteile des Bun des gericht 9C_537/2011 vom 2 8. Juni

2012 E.

3.3, 8C_302/2011 vom 2 0. Septem ber 2011 E.

2.3)

und andererseits d as Bundesgericht

in seinem Urteil 9C_13/2016 vom 1 4. April

2016 E.

4.2 erneut festgehalten hat, dass depressive Störungen von leicht bis mittelgradig depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivie rend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193

E. 3.3).

Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281

E. 3.7.1 bis 3.7.3).

Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich sein . Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Be handlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausge schöpft wurden (BGE 140 V 193

E. 3.3; 137 V 64

E. 5.2).

Diesbezüglich wurde i m Gutachten des Z.___

vom November 2014 festgehalten, dass dringend eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung empfohlen werde und gegebenenfalls eine medikamentöse Umstellung analog den Leitlinien zur Behandlung von u nipolaren depressiven Störungen vorzunehmen sei .

Bereits Dr. A.___ wies im November 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rat der behandelnden Ärzte die psychotherapeutische Betreuung von sich aus abgebrochen habe und keine suffizi ente medikamentöse antidepressive und schmerzwirksame Therapie durch geführt werde. Sie hielt eine befristete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit fest, mit dem Hinweis darauf, dass unter op ti maler psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Unterstützung eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus somatischer Sicht erreicht werden könne.

Auch Dr. B.___ ging in seinem Gutachten vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) von einem grundsä tzlich behandelbaren Leiden aus und wies darauf hin, dass die therapeutischen Massn ahmen nicht ausgeschöpft seien.

Es besteht demnach nach wie vor Verbesserungspotenzial und die Therapiemög lichkeiten können nicht als ausgeschöpft bezeichnet werden. Unter diesen Um ständen kann demnach nicht von einer im Sinne überwiegender Wahrschein lichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten Therapieresistenz gesprochen und damit auf das Vorliegen eines invalidisierend en Leidens ge schlossen wer den. 4.4

Frag lich ist weiter, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Über wind barkeitsprüfung rechtens war, respektive ob in Anbetracht der mit BGE 141 V 281 durch das Bundesgericht vorgenommene n Anpassung der bishe rigen Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden vorlie gend ergänzende Abklärungen angezeigt gewesen wären.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Gutachten des Z.___ die chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) als oh ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden wurde und auch ausführl ich er klärt wurde, weshalb die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) nicht erfüllt seien.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich mit der rezidi vierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),

begründet.

Auch aus der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. B.___ vom Juli 2012 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem durch das depressive Leiden in ihrer Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Zusätzliche Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch eine Schmerzstörung erübrigen sich daher. 4.5

Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom November 2014 respektive auf jenes von Dr. A.___ vom November 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Kauffrau sowie in jeder angepassten Tätigkeit von 80 % besteht. In Bezug auf die festgestellten psychi a trischen Leiden sind die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. 5 .

5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das ursp rünglich als Pflegefachfrau ausgeübte Pensum davon aus, die Beschwerde führerin ginge im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nach und würde zu 20 % den Haushalt erledigen (vgl. vorstehend E.

2.1). Dem setzte die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2). 5.2

Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teil erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persön lichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.4).

Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög lich keit eines be stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 5 .3

Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht, dass sie seit jeher in einem hohen Arbeitspensum tätig war und erst zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes ihr Arbeitspen sum von 100 % auf 80 % reduziert hat (vgl. Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 2, Urk. 6/145 S.

49 Ziff. 3.1.2). Dass sie nun auch ihr drittes Kind fremdbetreuen lassen würde, erscheint auch hinsichtlich des Alters des Kindes und des Umstandes, dass be reits die ersten zwei Kinder fremdbetreut worden sind, glaubhaft. 5.4

Im Hinblick auf die vorliegende Erwerbsbiographie und insbesondere der mehr jäh rigen Tätigkeit in einem hohen Pensum trotz erziehungspflichtiger Kin der rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. 6. 6.1

In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vorstehend E. 1.5). 6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.3

Für den Einkommensvergleich

massgebend ist der Zeitpunkt nach Abschluss der

Eingliederungsmassn ahmen, das heisst vorliegend das Jahr

2011 (vgl. Urk. 6/83).

Im Arbeitgeberbericht des Y.___

vom Juli 2008 wurde ausgeführt, di e Be schwer de führerin würde ab Januar 2008 ohne Gesundheitsschaden in der ursprüng li chen Tätigkeit Fr. 67‘396.80 verdienen (Urk. 6/11 Ziff. 2.11).

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009, von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit . M-O) und von 0.6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S. 89, Tabelle B10.2 Ziff. 86-88)

resulti ert damit, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ein Va lideneinkommen von rund Fr. 87‘225. -- im Jahr 2011 (Fr. 67‘ 396.80 x 1. 019 x 1. 010 x 1 .006 : 80 x 100). 6.4

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi al lohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Inva liden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). 6.5

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeit s zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E.

3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S.

63, 9C_237/2007 E.

5.1; Urteil des Bun des gerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, an statt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [ Zent ralwert ] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Ver sicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monat licher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zu sammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom

25. Februar

2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4) . 6.6

Da die Beschwerdeführer in eine angepasste Tät igkeit lediglich im Umfang von 4 0 % respektive 50 % ausübt (vgl. Urk. 6/86 und vorstehend E. 2.2) und sie da mit ihre noch mögliche Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vorliegend das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Verdienstes zu bestimmen (vgl. vorstehend E. 6.4).

Das im Jahr 2010

durchschnittlich von Frauen im Bereich „andere kaufmän nisch-administrative Tätigkeiten“ mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkennt nissen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘925.-- (LSE 20 10, S.

31, Tabel le T7S, Niveau 3).

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, S.

88, Tabelle B9.2, lit . G-S), de r Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/4-20 15, S. 89, Tabelle 10.2, Ziff. 45-96) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 5 9‘890 .-- im Jahr 2011 (Fr. 5‘925 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1. 010 x 0.8). 6.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Vorliegend wurde dem erhöhten Pausenbedürfnis der Beschwerdeführerin be reits mit de m reduzierten Pensum von 80 % genügend Rechnung getragen. Ein wei terer Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht gerechtfertigt. 6.8

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 87‘225.-- und einem Invalidenein kommen von Fr. 59‘890.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von

Fr. 27‘335.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %

entspricht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer deführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan