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IV.2015.00574

Neuanmeldung nach rentenanspruchsverneinender Verfügung; auf Verlaufsgutachten kann abgestellt werden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-07-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 8. März 1990 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) tätig (vgl. Urk. 7/21/1-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) , als er sich am 1 7. September 2010 unter Hinweis auf eine Knieverletzung

infolge eine s Unfall s

vo m 2 2. Oktober 2009 und auf seither bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/11 Ziff. 6.2 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten au f eine Invalidenrente . Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/111).

Am 5. November 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zu ( Urk. 7/124). 1.2

Am 1 1. Februar 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/134).

Die IV- Stelle holte in der Folge unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , ein inter nistisch-rheu matologisches Verlaufsgutachten , welches am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde , und bei PD Dr. me d. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten, welches am 4. Juni 2014 erstattet wurde , ein

(Urk. 7/138, Urk. 7/141, Urk. 7/143) .

N ach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/149, Urk. 7/156) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. April 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/167 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 3. April 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss dem durchgeführtem bidisziplinären medizinischen Gutachten und eig e ner medizinischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leichte angepasste Tätigkeiten weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht seien sehr geringfügig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die psy chiatrischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere ein rentenanspruchs auschliessender Invaliditätsgrad

(S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 verschlechtert, was sich schon aus der Diagnoselist e ergebe. Die Arbeitsfä higkeit werde zusätzlich durch die Halswirbelsäulen ( HWS ) -Verletzung beein trächtigt und die Verletzung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich derart ver schlimmert, dass sie im Jahre 2013 habe operiert werden müssen (S. 5 f f . Ziff. 7.2 . -3 . ). Das Gutachten von Dr. Z.___

beruhe auf unvollständigen Abklärungen. So habe sie keinerlei bildgebende Abklärungen veranlasst und sich auf veralte t e Aufnahmen gestützt (S. 6 f. Ziff. 7.3.). Auch habe sich die Gutachterin nicht zu den Auswirkungen der im Juli 2013 durchgeführten Laminektomie L3/4 auf die Arbeitsfähigkeit geäussert , und der blosse Hinweis auf eine Publikation der Swiss Insurance Medicin e

(SIM) ersetz e die Beschrei bung des Zumutbarkeitsprofils aufgrund des konkreten Gesundheitsschadens nicht (S. 7 f. Ziff. 7.3.1.) . Auch hinsichtlich der Situation an der HWS sei nicht ersichtlich, weshalb es sic h um einen Bagatellschaden hand e l n solle. Eine neu rologische Untersuchung habe nicht stattgefunden und auch diesbezüglich fehle ein konkretes Zumutbarkeitsprofil (S. 8 Ziff. 7.3.2). Auch der Zustand des rechten Knies sei ungenügend abgeklärt worden (S. 8 f. Ziff. 7.3.3.).

Er leide zudem an einer neurogenen Blasenfunktionsstörung und an einer Verletzung am linken Vorderfuss, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträ chtigten (S. 9 f. Ziff. 7.3.4.-5. ) . Zudem gehe aus der gutachterlichen Feststellung von PD

Dr. A.___ hervor, dass sich das depressive Leiden chronifiziert habe , weshalb nicht von dessen Überwindbarkeit ausgegangen werden könne und das Aus mass ergänzend abgeklärt werden müsse (S. 10 f. Ziff. 7.3.6.).

Hinsichtlich des Valideneinkommens sei vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen bei der früheren Arbeitgeberin a uszugehen (S. 11 f. Ziff. 8.). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der leistu ngsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2

Die re ntenverneinende Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110 ) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___ vo m 3. respektive 4. und 1 2. April 20 12 (Urk. 7/84-86 ) , wobei damals den psychiatrische n Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (vgl. Urk. 7/88/8, Urk. 7/109/2-3) .

Die Gutachter ste llten in ihre r bidisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 7/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont beid seits bei - mittelschwerer Spinalkanalstenose L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 links ohne Kompression (MRI November

2011) mit normalen neurologischen Befunden und norma len EMG- und SEP-Untersuchungen (Januar 2012) - Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit

Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem retropatelläre m Knorpelsc haden (MRI des rechten Knies November 2011 gegenüber April

2010) und - kein Nachweis einer Arth rose im linken Knie (Röntgen November 2011)

Die Gutachter führten in ihrer Zusammenfassung bezüglich der Arbeitsunfähig keit aus, aus

internistisch-rheumatologischer Sicht benötige der Beschwerde führer eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Fu nktion der L WS und des rechten Knies Rücksicht nehme. Eine solche Tätigkeit könne er zu 100 % aus üben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit.

Demnach könne der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht eine adaptierte Tätigkeit seit dem 2 2. März 2012

(Datum der psychiatrischen Untersuchung) zu 80 % ausüben (S.

1 f.) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

Februar 2014 ( Urk. 7/134 ) fin den sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht v om 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132 ) fol gende Diagnose n (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Spinalkan a lstenose L3/4 und L4/5 - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund März 2013 - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei - Diskushernie C5/6 rechts mit Reizung C5 rechts - Gonarthrose rechts mehr als links mit - extraartikuläre m

Kreptieren im Bereich des Ligamentum

Patellae beidseits - Status nach Teilmeniskektomie rechts Januar 2010 - Status nach Kniedistorsion Oktober 2009 - reaktive Depression - Tinnitus links

Dr. B.___ führte aus, beim Patienten hätten sowohl die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates als auch die depressive Stimmungslage deut lich zugenommen. Es bestehe daher aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed welche Tätigkeiten (S. 1). 4.2 4.2 .1

Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erstatteten am 1 9. Mai respektive 4. und 2 0. Juni 2014 ihr Verlaufsgutachten ( Urk. 7/138, Urk. 7/141, Urk. 7/143) .

Sie stellten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach subtotaler

Laminektomie L3 und L4 a m 2 5. Juli 2013 mit normalen postoperativen Befunden (MRI Oktober

2013) bei

mit telschweren Spinalkanalstenosen L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit recessaler Enge L4 beidseits und L5 links und m öglicherweise L3 rechts (MRI Juli 2013) - ohne radikuläre Zeichen - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - Diskusprotrusion C5/C6 rechts mit Einengung des Neuroforamens und

möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts ohne Kompres sion (MRI August 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Knies bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem Knorpelsc haden (MRI November 2011 gegenüber April

2010) bei

alters entsprechendem Röntgenbefund (August 2012)

Die Gutachter führten aus, aus

bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % ausüben (S. 1) . 4. 2 .2

Dr. Z.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Verlaufsgutach ten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/138 )

aus ,

in der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine Adipositas Grad I vorhanden. Die Untersuchung werde durch erhebliche Gegenspannung stark erschwert. Es fielen Diskrepanzen auf. Der intermittierende Tremor wie auch das intermittierende Schmerzstöhnen würden bei Ablenkung verschwinden . Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Wegen Gegenspannung sei die Beweglichkeit der LWS und der Brustwirbelsäule ( BWS ) nicht prüfbar. Bei der direkten Prüfung de r Beweg lichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweglichkeit.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Er nehme bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale Kompression ausschliesse (S. 42 Ziff. 10 Mitte).

Dr. Z.___ führte aus, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweg lich. Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die beiden Knie krep i tierten nicht bei der Prüfung der Knie-Beweglichkeit in der Bauch- beziehungsweise Rückenlage. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipo sitas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2012 habe die Muskelmasse um 2 % beziehungsweise drei Kilo zugenommen. Dem ent spreche, dass er angebe, neu täglich zwischen 20 bis 45 Minuten ein Heimpro gramm zu absolvieren, sowie weiterhin täglich ein bis zwei Stunden lang zu spazieren. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Zunahme seiner Muskelmasse keinesfalls abgeleitet werden (S. 42 unten).

Der bildgebende Befund der HWS (August 2013) sei keinesfalls gravierend. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, würden diese Befunde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne. Die neue Funktionseinschränkung der HWS führe nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung . Die MRI-Unter suchung der LWS (Oktober 2013) habe normale postoperative Befunde gezeigt (S. 43 oben).

Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden indessen nicht. Im Vergleich zur früheren Untersuchung habe seine Muskelmasse um 2 % zugenommen. Ausserdem habe sich die Dolorimetrie normalisiert. Der Beschwerdeführer zeige auch keinen pseudopositiven Lasègue mehr. Es sei daher eher zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen und kei nesf alls zu einer Verschlechterung (S. 43 Mitte) .

Aus rheumatologischer Sicht habe es keine Ursache für die deutlich verminderte Handkraft beidseits gegeben. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Sogar Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen erreichten in der Regel eine höhere Handkraft. Keinesfalls wäre mit der demonstrierten Handkraft das Lenken eines Autos möglich, was er doch regelmässig mache (S. 43 unten).

Dr. Z.___ führ te aus, de r Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS, der LWS und des rechten Knies limitiert. Gemäss der Empfehlungen der SIM sei hinsichtlich des Rückens zu beachten, dass Rücken funktionseinschränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tra gen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibra tionen zu meiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität könnten sich auch Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsge hen oder Hinunterspringen ergeben. Meist würden sich keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive genügende Beinfreiheit für Spontanbewegungen ergeben. Der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 15

kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkei ten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100

% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die neue Funktionseinschränkung im Bereich der HWS führe nicht zu wesentlichen zusätzlichen Einschränkungen, da bereits im April 2012 eine Funktionseinschränkung im Bereich der LWS bestanden habe (S. 44 f. Ziff.

11.4).

Dr. Z.___ führte aus, e s sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber der Beurteilung im früheren Gutachten vom April 2012 gekommen. Weiterhin sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei insgesamt hoch (S. 46 Ziff. 13).

Der Beschwerdeführer mache zwei- bis dreimal täglich zu Hause gymnastische Übungen. Täglich mache er Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer. Am Sonntag (Vortag der Untersuchung) sei er zwischen 7 .00 und 7.30 Uhr aufge standen, habe Kaffee getrunken und alle Medikamente geschluckt. Dann sei er draussen ein e halbe Stunde lang allein an einem Fluss

spazieren gegangen und gegen Mittag habe er Besuch von vier Familienmitgliedern gehabt. Die Schwiegertochter habe für alle gekocht , und sie hätten alle zusammen gegessen. Der Besuch sei gegen 15.30 Uhr gegangen , und dann sei er mit seiner Frau noch eineinhalb S tunden lang spazieren gegangen. Die Schwiegertochter habe das Nachtessen zubereitet und dann hätten sie alle zusammen gegessen. Danach habe er ferngesehen und gegen 22.00 Uhr habe er sich zum Schlafen ins Bett gelegt. Er habe einen Führerausweis, besitze jedoch kein Auto , könne jedoch das Auto des Sohn es verwenden (S. 32

Ziff. 7.2). 4.2.3

PD Dr. A.___ fü hrte in seinem psychiatrischen Verlaufsg utachten vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/141) aus, der Explorand habe keinerlei Auffassungsstörungen gezeigt, und auch die restlichen kognitiven Funktionen, insbesondere auch die mnestischen Funktionen hätten weiterhin nicht eingeschränkt geschienen. Die Intelligenz habe in der Bandbreite der Norm gelegen.

Der Explorand habe gut kooperiert und sei jederzeit freundlich und höflich zuge wandt geblieben . Es habe sich aber erneut eine doch recht ausgeprägte Verdeutlichungstendenz gezeigt . Der Explorand habe beim Erzählen über seine Schmerzen oftmals geseufzt, sich dabei mit den Händen oft am Rücken gehalten und sich über das Gesicht gestrichen. Eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit hätten aber zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 5 f. unten).

PD Dr. A.___ führte aus, i n der hiesigen Untersuchung habe der Explorand prak tisch identische objektive Befunde wie jene, die im Gutachten vom April 2012 aufgeführt worden seien, gezeigt. Erneut könne gesagt werden, dass die detailliert aufgeführten objektiven Untersuchungsbefunde untermauerten, dass die depressive Störung nicht über ein leichtes Ausmass hinausgehe . Insbeson dere diejenigen objektiven Parameter, die sehr gut die in nerpsychische Vitalität objekti v abzubilden vermö cht en, zeigten wiederum maximal leicht psychopa thologische Auslenkung, so der Gesichtsausdruck, die Psycho- und Sprachmo torik , die Affektverarmung und die affektive Schwingungsfähigkeit, während beispielsweise kognitive Funktionen wie auch Denktempo nicht beeinträchtigt gewesen seien (S. 8 oben).

Auch könne heu t e gesagt werden, dass wenn man sich alleine auf die subjekti ven Angaben des Exploranden abstützen würde, man eventuell versucht wäre, hier eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren . Mit seinen sub jektiven Angaben habe der Explorand zwar auch heute zunächst die Kardinal kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD - 10 erfüllt, doch seien seine subjektiven Angaben erneut vor dem Hintergrund einer nicht übersehbaren Verdeutlichungstendenz zu interpretieren, die im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorzuliegen scheine. Ebenfalls seien diese Angaben vor dem Hintergrund eines Alltags zu interpretieren, der für den Explo randen in nachvollziehbarer Weise nach 20-jähriger Berufsanamnese in der Schweiz als weiterhin inhaltslos imponiere, so dass es schlicht wenig Situationen gebe, die ihn erfreuen könnten.

Ein weiterer Grund für die Diskrepanzen zwischen den objektiven Unter suchungs befunden und den subjektiven Angaben des Exploranden liege mit einiger Wahrscheinlichkeit in der nun doch länger dauernden Dekondi tionierung vom Arbeitsplatz, das heisse der Explorand, dessen Alltag wenig inhalts reich gestaltet sei, sehe sich viel stärker auf seine Schmerzen zurückge worfen und nehme diese sodann entsprechend stärker und über Gebühr wahr, was mit ein Grund für die erwähnten Diskrepanzen sei (S. 8 Mitte).

PD Dr. A.___ führte aus, zusätzlich zur depressiven Episode könne heute die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden. Der Explorand erfülle hier im Grund genommen sämtliche Eingangskriterien für diese Diagnose. So lägen emotionale und psychosoziale Konflikte und Belastungen vor, der Explorand scheine in diesen Schmerzen ganz gefangen zu sein, die Schmerzen schienen einem bewusstseinsfernen Mechanismus zu unterliegen , und er zeige eine sehr deutliche Schmerz- und Symptomausweitung und auch eine entsprechend verdeutlichende und ausgestaltende Schmerzbeschreibung während der hiesigen Untersuchung (S. 9 Mitte).

Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen weiterhin nicht vor. Insbeson dere liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Der Explorand habe in der hiesigen Untersuchung keinerlei interaktionelle Schwierigkeiten und die persönliche Anamnese wie auch die Berufsanamnese hätten sehr stabile und konstante Beziehungsgestaltungen gezeigt.

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei auch heute zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien SIM beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 9 unten).

Zu den Foersterkriterien könne gesagt werden, es lägen eine l eichte psychische Komorbidität und chronische körperliche Erkrankungen vor. Es sei nicht zu einem sozialen Rückzug gekommen, der Explorand teile mit, dass er sich mit einigen Kollegen in einer gewissen Regelmässigkeit treffe und regelmässigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflege. Die Schmerzen bestünden nun seit bald drei Jahren. Er nehme monatliche Termine bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, wa h

r. Es seien damit ein zelne dieser Foersterkriterien teilweise erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer nicht mehr eine vollumfängliche Willensleistung zugemutet werden könne, um seine Körperschmerzen aktiv zu überwinden. Aus den daraus resultierenden Funktionseinbussen seien aber bereits diejenigen mitberücksichtigt, die sich aus der leichten depressiven Episode ergäben. Sie seien also sehr geringfügig (S. 10 Mitte).

Hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___

vom 2 1. Juni 2012 führte PD Dr. A.___ aus, dass diese von einer Depression von „erheblicher Schwere“ spreche, ohne dass aber irgendeine klare Bezeichnung des Schweregrades oder ein ICD-10 Code mitgeliefert werde. Im Psychostatus fänden sich zur Affektivität Angaben, dass der Patient affektiv deprimiert sei, aber affektiv gut schwingungsfähig. Ansonsten fänden sich zur Gr undstimmung keinerlei objektive Untersuchungs befunde, sondern hauptsächlich subjektive Angaben des Exploranden. Die wenigen mitgelieferten Untersuchungsbefunde könnten nicht aufzeigen, dass hier eine Depression von „erheblicher Schwere“ vorliege . Ebenso wenig könnten sie die hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit untermauern. Vor diesem Hintergrund sei dieser Bericht von Dr. C.___ , den sie auf ausdrückli chen Wunsch des Patienten verfasst habe, aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar (S. 12 Mitte). 4.3

Die Ärzte des

Zentrums für Paraplegie , D.___ , stellten in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (Urk. 7/157/1-2) nach durchgeführter neurolo gischer und neurophysiologischer Untersuchung vom 1 1. September 2014 fol gende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - Status nach Nervenwurzelblock C5 rechts am 2 9. August 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund (März 2013) - MR-t omographisch leichte Progredienz (Februar 2013) - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Harnblasenentleerung per urethram - Video- Urodynamik April 2013: Hypo- bis normokapazitive , hyper sensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssyner gie - Urethro -Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie April 2013: Kein Malig nitäts nachweis - unter antimuskarinerger Therapie mittels Toviaz 4 mg/d seit dem 1 8. April 2013 - foraminale Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel mit Status nach Infiltration C6 rechts am 2 9. August 2013 - Verdacht auf extraartikuläres

Krepitieren i m Bereich des Ligamentum patellae beidseits - Status nach intraartikulärer Kortisoninfiltration Knie rechts Novem ber 2010 - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie rechts ( Hinter horn medial) Januar 2010 bei Status nach rechtsseitiger Kniedistor sion Oktober 2009

Die Ärzte führten aus, d ie Zuweisung des Patienten sei durch die Kollegen der Urologie erfolgt, bei nach wie vor vorhandenen immobilisierenden und invali disierenden Schmerzen mit Lumboischialgien vorwiegend ins rechte Bein aus strahlend. Die letzten Messungen diesbezüglich seien vor etwa drei Monaten erfolgt, welche damals unauffällig gewesen seien.

Die Ärzte führten aus, i m Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden. Neurologisch und neurophy siologisch zeigten sich stabile Befunde (S. 2 unten) . 4. 4

Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/157/6-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - neurogene Blasenfunktionsstörung bei Diagnosen 2 und 3 - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach Con t usio

spinalis Juli 2007 - Polydipsie (Differenzialdiagnose Diabetes insipidus ) - Status nach Transposition der Tuberositas links wegen habitueller Patellaluxation 2000 - Status nach Bandrekonstruktion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts und Ga nglionex zision 2000

Die Ärzte führten aus, in der letzten urodynamischen Untersuchung im Mai 2014 habe sich unter antimuskarinerger Therapie mit Toviaz eine hyperkapazi tive , hyposensitive und akontraktile Harnblase gefunden. Der Patient sei daher zumindest ergänzend auf die Durchführung des intermittierenden Selbstkathe terismus angewiesen (S. 2) . 4. 5

Die Ärzte der Orthopädie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 4.

Dezember 2014 ( Urk. 7/159) die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des Zentrums für Paraplegie in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4. 3 ).

Sie führten aus, der Patient habe über eine unveränderte Schmerzsymptomatik berichtet, vor allem lokalisiert in der unteren Lendenwirbelsäule, im Nacken und über das bekannte rauschende Geräusch im linken Ohr. Zudem habe sich die urogenitale Funktion nicht verändert (S. 2 oben).

Am 2. Dezember 2014 sei ein MRI der LWS durchgeführt worden. Es habe sich im Vergleich zum 1. Oktober 2013 keine wesentliche Befundänderung ergeben (S. 2). 4. 6

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/164) folgende Diagnosen (S. 2): - m ittelgradige depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression ( ICD-10 F33.11) und einer Schmerzstörung bei Status nach einem Unfall am Arbeitsplatz mit Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit medialer Meniskusruptur und Lumboischialgien bei Nerven wurzelkom pression ( Rezessusstenose L3/L4 und L4/5) - h ypochondrische Störung im Zusammenhang mit eine m wahrscheinlich benignem Hirntumor

Dr. C.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeits un fähig keit von etwa 90 % und in einer behinderungsangepasst en Tätig keit eine solche von etwa 70 %. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte körper liche Tätigkeit ohne Stress und Leistungsdruck ca. 1 bis 2 Stunden pro Tag möglich. Wegen der somatischen Problematik sei dies offenbar nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach ein paar Minuten Anstrengung starke pulsierende Kopfschmerzen, wahrscheinlich wegen des Hirntumors , spüre (S. 3).

Der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2012 wegen einer psychischen Proble ma tik im Rahmen der schweren körperlichen Problematik und existenzi ellen Ängsten in ihrer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. In der Verlaufszeit von einem Jahr (seit ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2014) hätten sieben Gespräche stattgefunden.

Es sei unter der antidepressiven medikamentösen- und Gesprächstherapie nur zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandes gekommen, weil die somatische Problematik überwiege und eine tiefe Stimmung und Ängste verur sache.

Neben hypochondrischen Ängsten, die mit körperlichen Beschwerden zur Erhöhung der Unruhe führten, kämen noch Zukunftsängste hinzu. Der Beschwerde führer habe berichtet, er würde zu Hause nur schweigen. Die Unge wissheit wegen des Hirntumors habe ihn verängstigt, gelähmt und nervös gemacht. Dazu müsse er öfters auf die Toilette und die Beine täten ihm sehr weh, rechts mehr als links. Im Nacken spüre er einen Krampf sowie ständiges Ohrensausen links. Er habe berichtet, er sc hlafe schlecht in der Nacht und sei dann tagsüber sehr müde und vergesslich. Er denke ständig negativ. Wegen der Nervosität habe er einen trockenen Mund. Er sei ganz kaputt (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. E.___ , Teamleisterin Rehabilitation, D.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinal kanalste nose L3/4 und 4/5 mit/bei: - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 Juli 2013 - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/ S1 beidseits am 1 3. Ja nuar 2015: N ur zwei Tage Schmerzreduktion - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L3/4 und 4/5 beidseits am 1 0. Dezember 2014: K eine Schmerzreduktion - Osteochondrose LWK5/S1, Osteophyten ventral L2-5 (Röntgen LWS

1. Oktober 2013) - segmentale Segmentdegenerationen, breitbasige

Diskusprotrusion ohne Neurokompression, leichte Facettengelenksdegeneration L3/4, Anulus

fibrosis -Riss BWL 4/5 und Kontakt der Diskusprotrusion zur Wurzel L5 links rezessal , Wurzeltaschenzysten Höhe SWK1/2 (MRI LWS 1. Oktober 2013) - vorbestehend mögliche Reizung L5-Wurzel links rezessal aufgrund von Spondylarthrose (ansonsten keine wesentliche Befundänderung zum 1. Oktober 2013, MRI LWS 2. Dezember 2014) - CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration Höhe L4/5 mit 40 mg Kenaco rt und Naropin 1 4. Februar 2012: K eine anhaltende Schmerz reduktion

- CT-gesteuerte epidurale Infiltration Höhe L3/4 mit 40 mg Kenacort und Naropin : Keine anhaltende Schmerzreduktion (Dezember 2011) - unauffällige r neurologisch-neurophysiologische r Untersuc hung Mai 2014 und September 2014 : leichtgradig verlängerte Tibialis SEPs - symptomatische Ingui n alhernie rechts - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - Harnblasenentleerung ausschliesslich willkürlich per urethram seit Mai 2014 mit Status nach temporärem ergänzenden intermittierenden Selbstkatheterismus - unter Therapie mit Toviaz 8 mg/d seit Mai 2014 - Urodynamik Mai 2014: H yperkapazitive, hyposensitive und akon traktile Harnblase - Status nach T herapie mit Emselex 2007 - Status nach rezidivierenden Harnwegsinfektionen - Distal betonte Monopare se L4/S1 links (DD: Konversions syndrom ) bei Sta tus nach Contusio

spinalis Juli 2007 - neurologische/neurophysi ologische Untersuchung Mai 2009:

Dis krete Schädigung des Nervus

i schiadicus ; ansonsten unauffälliger Befund - substituierte Hypothyreose - Status nach Transposition der Tuberositas

tibiae links 2000 bei habitu eller linksseitiger Patellaluxation - Status nac h OSG -Bandrekonstruktion sowie Ganglionexzision rechts 2000 - Hamartom der Hypophyse (klinisch stumm) - Verdacht auf extraartikul äres

Krepitieren im Bereich Ligamentum

patellae beidseits - Status nach erfolgloser intraartikulärer Kortisoni nfiltration rechtes Knie am 1 5. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

Hin t er horn medial am 4. Januar 2010 bei - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit media ler Meniskusruptur - Vorderfussschmerzen linksbetont mit/bei - degenerativen Veränderungen des MTP Dig . I links (Röntgen Fuss links Januar 2015)

Dr. E.___ führte aus, es sei eine Wi e dervorstellung zur Besprechung der konven tionellen Bildgebung erfolgt. Der Patient habe nun eine Serie Physiotherapie gehabt, von welcher er profitiert habe. Er benötige jedoch noch eine zweite Verordnung. Nach wie vor habe er Vorderfusschmerzen links sowie multiloku läre Beschwerden im Bereich der Knie, Hüften, des gesamten Rückens und des Kopfes. Eine entsprechende Abklärung wegen eines cerebralen Tumors seien im F.___ im Gange. Bildgebend habe sich eine MTP

I Arthrose links gezeigt. Es sei dem Patienten eine Verordnung zur Anpassung des vorhandenen Schuhwerks inklusive Abrollhilfe und retrokapitale Abstützung ausgehändigt worden. Die zusätzliche medikamentöse Analgesie bringe eine Schmerzreduktion. Eine zweite Physiotherapieverordnung sei aus gehändigt worden. Es seien im Rahmen ihrer Sprechstunde keine Termine mehr geplant (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfü gung ( Urk. 2) auf die Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD

Dr.

A.___

vom 1 9. Mai, respektive 4. und 2 0. Juni 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2 ) , erachtete aber die von psychiatrischer Seite her diagnostizierten Ein schränkungen als derart gering, als sie von einer vollständigen Überwindbarkeit dieser , und damit von einer seit letztmaliger Rentenprüfung nach wie vor beste henden vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutacht ung im Jahr 2012 verschlechtert ,

und auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden (vorstehend E. 2.2). 5.2

Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr kann auf das rheuma tologische Verlaufsg utachten von Dr. Z.___ vom Mai 2014 (vorste hend E. 4.2.2 )

abgestel lt werden. So wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt , und die Gutachter in

setzte sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Dr. Z.___ begründete ausführlich, wie si e zu ihrer Beurteilung gelangte . Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ) sind daher erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. Z.___ hätte lediglich eine veraltete Bildgebung vorgelegen, ist zu beachten, dass das im Dezember 2014 durchgeführte MRI der LWS keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) und auch med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD), im November 2014 zusätzliche medizinisch-technische Untersuchungen für nicht indiziert erachtet (vgl. Urk. 7/166/2).

Dr. Z.___ formulierte ihr Leistungspro fil unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Knies . Dass sie sich dabei an den E mpfehlungen der SIM orientierte, wie der Beschwerdeführer bemängelte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ohne Belang.

Weiter berichtete Dr. Z.___ von Diskrepanzen anlässlich der Untersuchung und verwies überdies auf den grossen Anteil und die Zunahme von

Muskel masse im Vergleich zur letzten Untersuchung und darauf, dass von keiner lang andauernde n körp erlichen Schonung ausgegangen werden könne.

Auch die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , führten im Sep tember 2014 nach durchgeführter neurologischer und neurophysiologischer Abklärung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm beklagten Lumbo ischialgien

aus, die letzten diesbezüglichen Messungen seien unauffällig gewe sen .

Im Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden und neurologisch und neurophysiologisch hätten sich stabile Befunde gezeigt (vorstehend E. 4.3).

Die neurogene Harnblasenfunktionsstörung

erscheint unter entsprechender medi kamentöser Therapie kontrolliert und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist den entsprechenden medizinischen Berichten nicht zu entnehmen (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) . Auch h insichtlich des geltend gemachten Vorderfussleiden s

kann der Beschwerdeführer keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für sich ableiten. So wurde er mit ent sprechendem Schuhwerk versorgt und die Behandlung wurde damit als beendet angesehen ( vgl. vorstehend E. 4.7) .

Auch betreffend des Harmatoms wurde in den ärztlichen Berichten von keinen Einschränkungen berichtet, dieses wurde vielmehr als klinisch stumm bezeich net

(vgl. vorstehend E. 4.7) und wurde entgegen den nicht fachärztlichen Aus führungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) hierzu nirgends in Verbindung gebracht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen schon nach ein paar Minuten der Anstrengung

oder mit anderen gesundheitli chen Beeinträchtigungen .

Weiter vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen , hat das Gericht doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Zu prüfen ist weiter , ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daraus invalidenversicherungs rechtlich relevante Auswirkungen resultieren.

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann grund sätzlich auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von PD Dr. A.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.2 .3 ), welches die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1. 8 ) ebenfalls erfüllt, abgestellt werden.

PD Dr. A.___ stellte in seinem Verlaufsgutachten vom Juni 2014 die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Gutachten vom 3. April 2012 ( vgl. Urk. 7/85 vgl. vorstehend E. 3 . 2 ). Aus den Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leitete er wie bereits im April 2012 eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab.

Er erachtete die ihm vorliegenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ für versicherungsmedizinisch nicht verwertbar und begründete diese Einschätzung in nachvollzie h barer Weise. Es ist ihm deshalb auch nicht vorzu halten, dass er auf eine Kontaktaufnahme mit Dr. C.___ verzichtet hat, gab sie doch auch in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E. 4. 7 ), der ebenfalls auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde, dessen sub jektive Beschwerdeschilderungen wieder , ohne diese zu hinterfragen.

Im Übrigen stehen die

lediglich sieben Mal im Jahr stattfindende n

Konsul tationen in keinem Verhältnis zum Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit und Dr. C.___ vermischt e somatische mit psychiatrischen Diagnosen. Zudem findet sich ein Teil ihrer Ausführungen hinsichtlich der somatischen Diagnosen in keinem der fachärztlichen Berichte wieder und entbehrt damit jeder Grund lage .

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).

Hinsichtlich der erneut von PD Dr. A.___

diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zu folgen, dass dieser aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden kann

(vgl. auch Urteil 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 in E. 4.3). So hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13.

August 2012 E. 4.3.2). 5.4

Zu beachten ist hingegen , dass nach neuer Praxis des Bundesgerichts die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades führt, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits ke ine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. vorstehend E.

1.3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angege ben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt ; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetra gene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 5.5

Insbesondere Dr. Z.___ berichtete in ihrem Verlaufsgutachten vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) von erheblichen Diskrepanzen anlässlich der durch geführten Untersuchung. So seien der intermittierende Tremor und das Schmerzstöhnen bei Ablenkung verschwunden, wie sich auch der hinkende Gang und die Beweglichkeit der HWS bei Ablenkung normalisiert hätten . Des Weiteren berichtete Dr. Z.___ über eine deutlich verminderte Handkraft, die nicht zu erklären gewesen sei. Auch PD Dr. A.___ berichtete von einer doch recht ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (vgl. vorstehend E. 4.2.3).

Dem Gutachten lässt sich ein ho hes Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers entnehmen. S o macht er zwei bis dreimal täglich zu Haus e gymnastische Übungen und Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer , trifft sich regel mässig mit Familienangehörigen und Kollegen.

Zusammenfassend liegt hier der Ausschlussgrund gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.4) vor, bei einer weitgehend normalen Freizeitgestaltung und intakt em sozialen Umfeld. Mithin hat die Beschwerdegegnerin der somatofor men Schmerzstörung im Ergebnis zu Recht keine Einschränkung der Arbe itsfä higkeit beigemessen . 5.6

Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive ver schlechtert hat. Es sind zwar aus somatischer Sicht neue Diagnosen hinzuge kommen , jedoch ist davon auszugehen, dass hieraus keine weitergehende Ein schränkung des von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___

formulierten Belastungs profils resultiert.

Es ist demnach nach wi e vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 bei der Y.___ und erzielte im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 79‘307.-- (IK-Auszug, Urk. 7/146).

Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nom inallohnent wicklung im Jahr 2009 von 2 % , im Jahr 2010 von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 , lit . F) im Jahr 2011 von 1.0 % , im Jahr 2012 von 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 von 0.5 %

(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.b fs.admin.ch, Bereich Baugewerbe, lit . F Ziff. 41-43 ) ein massgebendes hypothetisches Vali denein kommen von rund Fr. 83‘680 .-- im Jahr 2014 (Fr. 79‘307.-- x 1.020 x 1.007 x 1.010 x 1.007 x 1.005 x 1.005 ). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- ( LSE

2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweize rischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein hypothetisches Invali denein kommen von rund Fr. 66‘158.-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 ). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

V orliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte zusätzliche leidensbedingte Abzug von 10 % der Situation des Beschwerdeführers für angemessen , so dass keine neue Schätzung erfolgt. 6.6

U nter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 59‘542.-- ( Fr. 66‘158.-- x 0.9 ). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 83‘680.-- (vgl . vorstehend E. 6 .2) resultiert somit eine Einkommenseinb usse von Fr. 24‘138.--, was einem Invali ditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Der res ultierende Invaliditätsgrad liegt damit klar unter dem rentenan spruchs be gründenden Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die ange fochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angege ben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt ; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetra gene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 5.5

Insbesondere Dr. Z.___ berichtete in ihrem Verlaufsgutachten vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) von erheblichen Diskrepanzen anlässlich der durch geführten Untersuchung. So seien der intermittierende Tremor und das Schmerzstöhnen bei Ablenkung verschwunden, wie sich auch der hinkende Gang und die Beweglichkeit der HWS bei Ablenkung normalisiert hätten . Des Weiteren berichtete Dr. Z.___ über eine deutlich verminderte Handkraft, die nicht zu erklären gewesen sei. Auch PD Dr. A.___ berichtete von einer doch recht ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (vgl. vorstehend E. 4.2.3).

Dem Gutachten lässt sich ein ho hes Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers entnehmen. S o macht er zwei bis dreimal täglich zu Haus e gymnastische Übungen und Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer , trifft sich regel mässig mit Familienangehörigen und Kollegen.

Zusammenfassend liegt hier der Ausschlussgrund gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.4) vor, bei einer weitgehend normalen Freizeitgestaltung und intakt em sozialen Umfeld. Mithin hat die Beschwerdegegnerin der somatofor men Schmerzstörung im Ergebnis zu Recht keine Einschränkung der Arbe itsfä higkeit beigemessen . 5.6

Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive ver schlechtert hat. Es sind zwar aus somatischer Sicht neue Diagnosen hinzuge kommen , jedoch ist davon auszugehen, dass hieraus keine weitergehende Ein schränkung des von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___

formulierten Belastungs profils resultiert.

Es ist demnach nach wi e vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 6.

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 3. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 3. April 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss dem durchgeführtem bidisziplinären medizinischen Gutachten und eig e ner medizinischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leichte angepasste Tätigkeiten weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht seien sehr geringfügig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die psy chiatrischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere ein rentenanspruchs auschliessender Invaliditätsgrad

(S. 2 f.).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 verschlechtert, was sich schon aus der Diagnoselist e ergebe. Die Arbeitsfä higkeit werde zusätzlich durch die Halswirbelsäulen ( HWS ) -Verletzung beein trächtigt und die Verletzung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich derart ver schlimmert, dass sie im Jahre 2013 habe operiert werden müssen (S. 5 f f . Ziff. 7.2 . -3 . ). Das Gutachten von Dr. Z.___

beruhe auf unvollständigen Abklärungen. So habe sie keinerlei bildgebende Abklärungen veranlasst und sich auf veralte t e Aufnahmen gestützt (S. 6 f. Ziff. 7.3.). Auch habe sich die Gutachterin nicht zu den Auswirkungen der im Juli 2013 durchgeführten Laminektomie L3/4 auf die Arbeitsfähigkeit geäussert , und der blosse Hinweis auf eine Publikation der Swiss Insurance Medicin e

(SIM) ersetz e die Beschrei bung des Zumutbarkeitsprofils aufgrund des konkreten Gesundheitsschadens nicht (S. 7 f. Ziff. 7.3.1.) . Auch hinsichtlich der Situation an der HWS sei nicht ersichtlich, weshalb es sic h um einen Bagatellschaden hand e l n solle. Eine neu rologische Untersuchung habe nicht stattgefunden und auch diesbezüglich fehle ein konkretes Zumutbarkeitsprofil (S. 8 Ziff. 7.3.2). Auch der Zustand des rechten Knies sei ungenügend abgeklärt worden (S. 8 f. Ziff. 7.3.3.).

Er leide zudem an einer neurogenen Blasenfunktionsstörung und an einer Verletzung am linken Vorderfuss, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträ chtigten (S. 9 f. Ziff. 7.3.4.-5. ) . Zudem gehe aus der gutachterlichen Feststellung von PD

Dr. A.___ hervor, dass sich das depressive Leiden chronifiziert habe , weshalb nicht von dessen Überwindbarkeit ausgegangen werden könne und das Aus mass ergänzend abgeklärt werden müsse (S. 10 f. Ziff. 7.3.6.).

Hinsichtlich des Valideneinkommens sei vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen bei der früheren Arbeitgeberin a uszugehen (S. 11 f. Ziff. 8.). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der leistu ngsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2

Die re ntenverneinende Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110 ) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___ vo m 3. respektive 4. und 1 2. April 20

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht ( Urk.

E. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 6.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 bei der Y.___ und erzielte im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 79‘307.-- (IK-Auszug, Urk. 7/146).

Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nom inallohnent wicklung im Jahr 2009 von 2 % , im Jahr 2010 von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 , lit . F) im Jahr 2011 von 1.0 % , im Jahr 2012 von 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 von 0.5 %

(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.b fs.admin.ch, Bereich Baugewerbe, lit . F Ziff. 41-43 ) ein massgebendes hypothetisches Vali denein kommen von rund Fr. 83‘680 .-- im Jahr 2014 (Fr. 79‘307.-- x 1.020 x 1.007 x 1.010 x 1.007 x 1.005 x 1.005 ).

E. 6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 6.4 Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- ( LSE

2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweize rischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein hypothetisches Invali denein kommen von rund Fr. 66‘158.-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 ).

E. 6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

V orliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte zusätzliche leidensbedingte Abzug von 10 % der Situation des Beschwerdeführers für angemessen , so dass keine neue Schätzung erfolgt.

E. 6.6 U nter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 59‘542.-- ( Fr. 66‘158.-- x 0.9 ). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 83‘680.-- (vgl . vorstehend E. 6 .2) resultiert somit eine Einkommenseinb usse von Fr. 24‘138.--, was einem Invali ditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Der res ultierende Invaliditätsgrad liegt damit klar unter dem rentenan spruchs be gründenden Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die ange fochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 (Urk. 7/84-86 ) , wobei damals den psychiatrische n Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (vgl. Urk. 7/88/8, Urk. 7/109/2-3) .

Die Gutachter ste llten in ihre r bidisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 7/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont beid seits bei - mittelschwerer Spinalkanalstenose L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 links ohne Kompression (MRI November

2011) mit normalen neurologischen Befunden und norma len EMG- und SEP-Untersuchungen (Januar 2012) - Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit

Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem retropatelläre m Knorpelsc haden (MRI des rechten Knies November 2011 gegenüber April

2010) und - kein Nachweis einer Arth rose im linken Knie (Röntgen November 2011)

Die Gutachter führten in ihrer Zusammenfassung bezüglich der Arbeitsunfähig keit aus, aus

internistisch-rheumatologischer Sicht benötige der Beschwerde führer eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Fu nktion der L WS und des rechten Knies Rücksicht nehme. Eine solche Tätigkeit könne er zu 100 % aus üben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit.

Demnach könne der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht eine adaptierte Tätigkeit seit dem 2 2. März 2012

(Datum der psychiatrischen Untersuchung) zu 80 % ausüben (S.

1 f.) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

Februar 2014 ( Urk. 7/134 ) fin den sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht v om 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132 ) fol gende Diagnose n (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Spinalkan a lstenose L3/4 und L4/5 - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund März 2013 - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei - Diskushernie C5/6 rechts mit Reizung C5 rechts - Gonarthrose rechts mehr als links mit - extraartikuläre m

Kreptieren im Bereich des Ligamentum

Patellae beidseits - Status nach Teilmeniskektomie rechts Januar 2010 - Status nach Kniedistorsion Oktober 2009 - reaktive Depression - Tinnitus links

Dr. B.___ führte aus, beim Patienten hätten sowohl die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates als auch die depressive Stimmungslage deut lich zugenommen. Es bestehe daher aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed welche Tätigkeiten (S. 1). 4.2 4.2 .1

Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erstatteten am 1 9. Mai respektive 4. und 2 0. Juni 2014 ihr Verlaufsgutachten ( Urk. 7/138, Urk. 7/141, Urk. 7/143) .

Sie stellten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach subtotaler

Laminektomie L3 und L4 a m 2 5. Juli 2013 mit normalen postoperativen Befunden (MRI Oktober

2013) bei

mit telschweren Spinalkanalstenosen L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit recessaler Enge L4 beidseits und L5 links und m öglicherweise L3 rechts (MRI Juli 2013) - ohne radikuläre Zeichen - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - Diskusprotrusion C5/C6 rechts mit Einengung des Neuroforamens und

möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts ohne Kompres sion (MRI August 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Knies bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem Knorpelsc haden (MRI November 2011 gegenüber April

2010) bei

alters entsprechendem Röntgenbefund (August 2012)

Die Gutachter führten aus, aus

bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % ausüben (S. 1) . 4. 2 .2

Dr. Z.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Verlaufsgutach ten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/138 )

aus ,

in der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine Adipositas Grad I vorhanden. Die Untersuchung werde durch erhebliche Gegenspannung stark erschwert. Es fielen Diskrepanzen auf. Der intermittierende Tremor wie auch das intermittierende Schmerzstöhnen würden bei Ablenkung verschwinden . Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Wegen Gegenspannung sei die Beweglichkeit der LWS und der Brustwirbelsäule ( BWS ) nicht prüfbar. Bei der direkten Prüfung de r Beweg lichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweglichkeit.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Er nehme bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale Kompression ausschliesse (S. 42 Ziff. 10 Mitte).

Dr. Z.___ führte aus, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweg lich. Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die beiden Knie krep i tierten nicht bei der Prüfung der Knie-Beweglichkeit in der Bauch- beziehungsweise Rückenlage. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipo sitas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2012 habe die Muskelmasse um 2 % beziehungsweise drei Kilo zugenommen. Dem ent spreche, dass er angebe, neu täglich zwischen 20 bis 45 Minuten ein Heimpro gramm zu absolvieren, sowie weiterhin täglich ein bis zwei Stunden lang zu spazieren. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Zunahme seiner Muskelmasse keinesfalls abgeleitet werden (S. 42 unten).

Der bildgebende Befund der HWS (August 2013) sei keinesfalls gravierend. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, würden diese Befunde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne. Die neue Funktionseinschränkung der HWS führe nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung . Die MRI-Unter suchung der LWS (Oktober 2013) habe normale postoperative Befunde gezeigt (S. 43 oben).

Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden indessen nicht. Im Vergleich zur früheren Untersuchung habe seine Muskelmasse um 2 % zugenommen. Ausserdem habe sich die Dolorimetrie normalisiert. Der Beschwerdeführer zeige auch keinen pseudopositiven Lasègue mehr. Es sei daher eher zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen und kei nesf alls zu einer Verschlechterung (S. 43 Mitte) .

Aus rheumatologischer Sicht habe es keine Ursache für die deutlich verminderte Handkraft beidseits gegeben. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Sogar Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen erreichten in der Regel eine höhere Handkraft. Keinesfalls wäre mit der demonstrierten Handkraft das Lenken eines Autos möglich, was er doch regelmässig mache (S. 43 unten).

Dr. Z.___ führ te aus, de r Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS, der LWS und des rechten Knies limitiert. Gemäss der Empfehlungen der SIM sei hinsichtlich des Rückens zu beachten, dass Rücken funktionseinschränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tra gen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibra tionen zu meiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität könnten sich auch Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsge hen oder Hinunterspringen ergeben. Meist würden sich keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive genügende Beinfreiheit für Spontanbewegungen ergeben. Der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 15

kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkei ten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100

% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die neue Funktionseinschränkung im Bereich der HWS führe nicht zu wesentlichen zusätzlichen Einschränkungen, da bereits im April 2012 eine Funktionseinschränkung im Bereich der LWS bestanden habe (S. 44 f. Ziff.

11.4).

Dr. Z.___ führte aus, e s sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber der Beurteilung im früheren Gutachten vom April 2012 gekommen. Weiterhin sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei insgesamt hoch (S. 46 Ziff. 13).

Der Beschwerdeführer mache zwei- bis dreimal täglich zu Hause gymnastische Übungen. Täglich mache er Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer. Am Sonntag (Vortag der Untersuchung) sei er zwischen 7 .00 und 7.30 Uhr aufge standen, habe Kaffee getrunken und alle Medikamente geschluckt. Dann sei er draussen ein e halbe Stunde lang allein an einem Fluss

spazieren gegangen und gegen Mittag habe er Besuch von vier Familienmitgliedern gehabt. Die Schwiegertochter habe für alle gekocht , und sie hätten alle zusammen gegessen. Der Besuch sei gegen 15.30 Uhr gegangen , und dann sei er mit seiner Frau noch eineinhalb S tunden lang spazieren gegangen. Die Schwiegertochter habe das Nachtessen zubereitet und dann hätten sie alle zusammen gegessen. Danach habe er ferngesehen und gegen 22.00 Uhr habe er sich zum Schlafen ins Bett gelegt. Er habe einen Führerausweis, besitze jedoch kein Auto , könne jedoch das Auto des Sohn es verwenden (S. 32

Ziff. 7.2). 4.2.3

PD Dr. A.___ fü hrte in seinem psychiatrischen Verlaufsg utachten vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/141) aus, der Explorand habe keinerlei Auffassungsstörungen gezeigt, und auch die restlichen kognitiven Funktionen, insbesondere auch die mnestischen Funktionen hätten weiterhin nicht eingeschränkt geschienen. Die Intelligenz habe in der Bandbreite der Norm gelegen.

Der Explorand habe gut kooperiert und sei jederzeit freundlich und höflich zuge wandt geblieben . Es habe sich aber erneut eine doch recht ausgeprägte Verdeutlichungstendenz gezeigt . Der Explorand habe beim Erzählen über seine Schmerzen oftmals geseufzt, sich dabei mit den Händen oft am Rücken gehalten und sich über das Gesicht gestrichen. Eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit hätten aber zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 5 f. unten).

PD Dr. A.___ führte aus, i n der hiesigen Untersuchung habe der Explorand prak tisch identische objektive Befunde wie jene, die im Gutachten vom April 2012 aufgeführt worden seien, gezeigt. Erneut könne gesagt werden, dass die detailliert aufgeführten objektiven Untersuchungsbefunde untermauerten, dass die depressive Störung nicht über ein leichtes Ausmass hinausgehe . Insbeson dere diejenigen objektiven Parameter, die sehr gut die in nerpsychische Vitalität objekti v abzubilden vermö cht en, zeigten wiederum maximal leicht psychopa thologische Auslenkung, so der Gesichtsausdruck, die Psycho- und Sprachmo torik , die Affektverarmung und die affektive Schwingungsfähigkeit, während beispielsweise kognitive Funktionen wie auch Denktempo nicht beeinträchtigt gewesen seien (S. 8 oben).

Auch könne heu t e gesagt werden, dass wenn man sich alleine auf die subjekti ven Angaben des Exploranden abstützen würde, man eventuell versucht wäre, hier eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren . Mit seinen sub jektiven Angaben habe der Explorand zwar auch heute zunächst die Kardinal kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD - 10 erfüllt, doch seien seine subjektiven Angaben erneut vor dem Hintergrund einer nicht übersehbaren Verdeutlichungstendenz zu interpretieren, die im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorzuliegen scheine. Ebenfalls seien diese Angaben vor dem Hintergrund eines Alltags zu interpretieren, der für den Explo randen in nachvollziehbarer Weise nach 20-jähriger Berufsanamnese in der Schweiz als weiterhin inhaltslos imponiere, so dass es schlicht wenig Situationen gebe, die ihn erfreuen könnten.

Ein weiterer Grund für die Diskrepanzen zwischen den objektiven Unter suchungs befunden und den subjektiven Angaben des Exploranden liege mit einiger Wahrscheinlichkeit in der nun doch länger dauernden Dekondi tionierung vom Arbeitsplatz, das heisse der Explorand, dessen Alltag wenig inhalts reich gestaltet sei, sehe sich viel stärker auf seine Schmerzen zurückge worfen und nehme diese sodann entsprechend stärker und über Gebühr wahr, was mit ein Grund für die erwähnten Diskrepanzen sei (S. 8 Mitte).

PD Dr. A.___ führte aus, zusätzlich zur depressiven Episode könne heute die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden. Der Explorand erfülle hier im Grund genommen sämtliche Eingangskriterien für diese Diagnose. So lägen emotionale und psychosoziale Konflikte und Belastungen vor, der Explorand scheine in diesen Schmerzen ganz gefangen zu sein, die Schmerzen schienen einem bewusstseinsfernen Mechanismus zu unterliegen , und er zeige eine sehr deutliche Schmerz- und Symptomausweitung und auch eine entsprechend verdeutlichende und ausgestaltende Schmerzbeschreibung während der hiesigen Untersuchung (S. 9 Mitte).

Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen weiterhin nicht vor. Insbeson dere liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Der Explorand habe in der hiesigen Untersuchung keinerlei interaktionelle Schwierigkeiten und die persönliche Anamnese wie auch die Berufsanamnese hätten sehr stabile und konstante Beziehungsgestaltungen gezeigt.

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei auch heute zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien SIM beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 9 unten).

Zu den Foersterkriterien könne gesagt werden, es lägen eine l eichte psychische Komorbidität und chronische körperliche Erkrankungen vor. Es sei nicht zu einem sozialen Rückzug gekommen, der Explorand teile mit, dass er sich mit einigen Kollegen in einer gewissen Regelmässigkeit treffe und regelmässigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflege. Die Schmerzen bestünden nun seit bald drei Jahren. Er nehme monatliche Termine bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, wa h

r. Es seien damit ein zelne dieser Foersterkriterien teilweise erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer nicht mehr eine vollumfängliche Willensleistung zugemutet werden könne, um seine Körperschmerzen aktiv zu überwinden. Aus den daraus resultierenden Funktionseinbussen seien aber bereits diejenigen mitberücksichtigt, die sich aus der leichten depressiven Episode ergäben. Sie seien also sehr geringfügig (S. 10 Mitte).

Hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___

vom 2 1. Juni 2012 führte PD Dr. A.___ aus, dass diese von einer Depression von „erheblicher Schwere“ spreche, ohne dass aber irgendeine klare Bezeichnung des Schweregrades oder ein ICD-10 Code mitgeliefert werde. Im Psychostatus fänden sich zur Affektivität Angaben, dass der Patient affektiv deprimiert sei, aber affektiv gut schwingungsfähig. Ansonsten fänden sich zur Gr undstimmung keinerlei objektive Untersuchungs befunde, sondern hauptsächlich subjektive Angaben des Exploranden. Die wenigen mitgelieferten Untersuchungsbefunde könnten nicht aufzeigen, dass hier eine Depression von „erheblicher Schwere“ vorliege . Ebenso wenig könnten sie die hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit untermauern. Vor diesem Hintergrund sei dieser Bericht von Dr. C.___ , den sie auf ausdrückli chen Wunsch des Patienten verfasst habe, aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar (S. 12 Mitte). 4.3

Die Ärzte des

Zentrums für Paraplegie , D.___ , stellten in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (Urk. 7/157/1-2) nach durchgeführter neurolo gischer und neurophysiologischer Untersuchung vom 1 1. September 2014 fol gende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - Status nach Nervenwurzelblock C5 rechts am 2 9. August 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund (März 2013) - MR-t omographisch leichte Progredienz (Februar 2013) - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Harnblasenentleerung per urethram - Video- Urodynamik April 2013: Hypo- bis normokapazitive , hyper sensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssyner gie - Urethro -Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie April 2013: Kein Malig nitäts nachweis - unter antimuskarinerger Therapie mittels Toviaz 4 mg/d seit dem 1 8. April 2013 - foraminale Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel mit Status nach Infiltration C6 rechts am 2 9. August 2013 - Verdacht auf extraartikuläres

Krepitieren i m Bereich des Ligamentum patellae beidseits - Status nach intraartikulärer Kortisoninfiltration Knie rechts Novem ber 2010 - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie rechts ( Hinter horn medial) Januar 2010 bei Status nach rechtsseitiger Kniedistor sion Oktober 2009

Die Ärzte führten aus, d ie Zuweisung des Patienten sei durch die Kollegen der Urologie erfolgt, bei nach wie vor vorhandenen immobilisierenden und invali disierenden Schmerzen mit Lumboischialgien vorwiegend ins rechte Bein aus strahlend. Die letzten Messungen diesbezüglich seien vor etwa drei Monaten erfolgt, welche damals unauffällig gewesen seien.

Die Ärzte führten aus, i m Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden. Neurologisch und neurophy siologisch zeigten sich stabile Befunde (S. 2 unten) . 4. 4

Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/157/6-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - neurogene Blasenfunktionsstörung bei Diagnosen 2 und 3 - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach Con t usio

spinalis Juli 2007 - Polydipsie (Differenzialdiagnose Diabetes insipidus ) - Status nach Transposition der Tuberositas links wegen habitueller Patellaluxation 2000 - Status nach Bandrekonstruktion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts und Ga nglionex zision 2000

Die Ärzte führten aus, in der letzten urodynamischen Untersuchung im Mai 2014 habe sich unter antimuskarinerger Therapie mit Toviaz eine hyperkapazi tive , hyposensitive und akontraktile Harnblase gefunden. Der Patient sei daher zumindest ergänzend auf die Durchführung des intermittierenden Selbstkathe terismus angewiesen (S. 2) . 4. 5

Die Ärzte der Orthopädie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 4.

Dezember 2014 ( Urk. 7/159) die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des Zentrums für Paraplegie in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4. 3 ).

Sie führten aus, der Patient habe über eine unveränderte Schmerzsymptomatik berichtet, vor allem lokalisiert in der unteren Lendenwirbelsäule, im Nacken und über das bekannte rauschende Geräusch im linken Ohr. Zudem habe sich die urogenitale Funktion nicht verändert (S. 2 oben).

Am 2. Dezember 2014 sei ein MRI der LWS durchgeführt worden. Es habe sich im Vergleich zum 1. Oktober 2013 keine wesentliche Befundänderung ergeben (S. 2). 4. 6

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/164) folgende Diagnosen (S. 2): - m ittelgradige depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression ( ICD-10 F33.11) und einer Schmerzstörung bei Status nach einem Unfall am Arbeitsplatz mit Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit medialer Meniskusruptur und Lumboischialgien bei Nerven wurzelkom pression ( Rezessusstenose L3/L4 und L4/5) - h ypochondrische Störung im Zusammenhang mit eine m wahrscheinlich benignem Hirntumor

Dr. C.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeits un fähig keit von etwa 90 % und in einer behinderungsangepasst en Tätig keit eine solche von etwa 70 %. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte körper liche Tätigkeit ohne Stress und Leistungsdruck ca. 1 bis 2 Stunden pro Tag möglich. Wegen der somatischen Problematik sei dies offenbar nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach ein paar Minuten Anstrengung starke pulsierende Kopfschmerzen, wahrscheinlich wegen des Hirntumors , spüre (S. 3).

Der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2012 wegen einer psychischen Proble ma tik im Rahmen der schweren körperlichen Problematik und existenzi ellen Ängsten in ihrer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. In der Verlaufszeit von einem Jahr (seit ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2014) hätten sieben Gespräche stattgefunden.

Es sei unter der antidepressiven medikamentösen- und Gesprächstherapie nur zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandes gekommen, weil die somatische Problematik überwiege und eine tiefe Stimmung und Ängste verur sache.

Neben hypochondrischen Ängsten, die mit körperlichen Beschwerden zur Erhöhung der Unruhe führten, kämen noch Zukunftsängste hinzu. Der Beschwerde führer habe berichtet, er würde zu Hause nur schweigen. Die Unge wissheit wegen des Hirntumors habe ihn verängstigt, gelähmt und nervös gemacht. Dazu müsse er öfters auf die Toilette und die Beine täten ihm sehr weh, rechts mehr als links. Im Nacken spüre er einen Krampf sowie ständiges Ohrensausen links. Er habe berichtet, er sc hlafe schlecht in der Nacht und sei dann tagsüber sehr müde und vergesslich. Er denke ständig negativ. Wegen der Nervosität habe er einen trockenen Mund. Er sei ganz kaputt (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. E.___ , Teamleisterin Rehabilitation, D.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinal kanalste nose L3/4 und 4/5 mit/bei: - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 Juli 2013 - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/ S1 beidseits am 1 3. Ja nuar 2015: N ur zwei Tage Schmerzreduktion - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L3/4 und 4/5 beidseits am 1 0. Dezember 2014: K eine Schmerzreduktion - Osteochondrose LWK5/S1, Osteophyten ventral L2-5 (Röntgen LWS

1. Oktober 2013) - segmentale Segmentdegenerationen, breitbasige

Diskusprotrusion ohne Neurokompression, leichte Facettengelenksdegeneration L3/4, Anulus

fibrosis -Riss BWL 4/5 und Kontakt der Diskusprotrusion zur Wurzel L5 links rezessal , Wurzeltaschenzysten Höhe SWK1/2 (MRI LWS 1. Oktober 2013) - vorbestehend mögliche Reizung L5-Wurzel links rezessal aufgrund von Spondylarthrose (ansonsten keine wesentliche Befundänderung zum 1. Oktober 2013, MRI LWS 2. Dezember 2014) - CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration Höhe L4/5 mit 40 mg Kenaco rt und Naropin 1 4. Februar 2012: K eine anhaltende Schmerz reduktion

- CT-gesteuerte epidurale Infiltration Höhe L3/4 mit 40 mg Kenacort und Naropin : Keine anhaltende Schmerzreduktion (Dezember 2011) - unauffällige r neurologisch-neurophysiologische r Untersuc hung Mai 2014 und September 2014 : leichtgradig verlängerte Tibialis SEPs - symptomatische Ingui n alhernie rechts - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - Harnblasenentleerung ausschliesslich willkürlich per urethram seit Mai 2014 mit Status nach temporärem ergänzenden intermittierenden Selbstkatheterismus - unter Therapie mit Toviaz 8 mg/d seit Mai 2014 - Urodynamik Mai 2014: H yperkapazitive, hyposensitive und akon traktile Harnblase - Status nach T herapie mit Emselex 2007 - Status nach rezidivierenden Harnwegsinfektionen - Distal betonte Monopare se L4/S1 links (DD: Konversions syndrom ) bei Sta tus nach Contusio

spinalis Juli 2007 - neurologische/neurophysi ologische Untersuchung Mai 2009:

Dis krete Schädigung des Nervus

i schiadicus ; ansonsten unauffälliger Befund - substituierte Hypothyreose - Status nach Transposition der Tuberositas

tibiae links 2000 bei habitu eller linksseitiger Patellaluxation - Status nac h OSG -Bandrekonstruktion sowie Ganglionexzision rechts 2000 - Hamartom der Hypophyse (klinisch stumm) - Verdacht auf extraartikul äres

Krepitieren im Bereich Ligamentum

patellae beidseits - Status nach erfolgloser intraartikulärer Kortisoni nfiltration rechtes Knie am 1 5. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

Hin t er horn medial am 4. Januar 2010 bei - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit media ler Meniskusruptur - Vorderfussschmerzen linksbetont mit/bei - degenerativen Veränderungen des MTP Dig . I links (Röntgen Fuss links Januar 2015)

Dr. E.___ führte aus, es sei eine Wi e dervorstellung zur Besprechung der konven tionellen Bildgebung erfolgt. Der Patient habe nun eine Serie Physiotherapie gehabt, von welcher er profitiert habe. Er benötige jedoch noch eine zweite Verordnung. Nach wie vor habe er Vorderfusschmerzen links sowie multiloku läre Beschwerden im Bereich der Knie, Hüften, des gesamten Rückens und des Kopfes. Eine entsprechende Abklärung wegen eines cerebralen Tumors seien im F.___ im Gange. Bildgebend habe sich eine MTP

I Arthrose links gezeigt. Es sei dem Patienten eine Verordnung zur Anpassung des vorhandenen Schuhwerks inklusive Abrollhilfe und retrokapitale Abstützung ausgehändigt worden. Die zusätzliche medikamentöse Analgesie bringe eine Schmerzreduktion. Eine zweite Physiotherapieverordnung sei aus gehändigt worden. Es seien im Rahmen ihrer Sprechstunde keine Termine mehr geplant (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfü gung ( Urk. 2) auf die Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD

Dr.

A.___

vom 1 9. Mai, respektive 4. und 2 0. Juni 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2 ) , erachtete aber die von psychiatrischer Seite her diagnostizierten Ein schränkungen als derart gering, als sie von einer vollständigen Überwindbarkeit dieser , und damit von einer seit letztmaliger Rentenprüfung nach wie vor beste henden vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutacht ung im Jahr 2012 verschlechtert ,

und auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden (vorstehend E. 2.2). 5.2

Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr kann auf das rheuma tologische Verlaufsg utachten von Dr. Z.___ vom Mai 2014 (vorste hend E. 4.2.2 )

abgestel lt werden. So wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt , und die Gutachter in

setzte sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Dr. Z.___ begründete ausführlich, wie si e zu ihrer Beurteilung gelangte . Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ) sind daher erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. Z.___ hätte lediglich eine veraltete Bildgebung vorgelegen, ist zu beachten, dass das im Dezember 2014 durchgeführte MRI der LWS keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) und auch med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD), im November 2014 zusätzliche medizinisch-technische Untersuchungen für nicht indiziert erachtet (vgl. Urk. 7/166/2).

Dr. Z.___ formulierte ihr Leistungspro fil unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Knies . Dass sie sich dabei an den E mpfehlungen der SIM orientierte, wie der Beschwerdeführer bemängelte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ohne Belang.

Weiter berichtete Dr. Z.___ von Diskrepanzen anlässlich der Untersuchung und verwies überdies auf den grossen Anteil und die Zunahme von

Muskel masse im Vergleich zur letzten Untersuchung und darauf, dass von keiner lang andauernde n körp erlichen Schonung ausgegangen werden könne.

Auch die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , führten im Sep tember 2014 nach durchgeführter neurologischer und neurophysiologischer Abklärung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm beklagten Lumbo ischialgien

aus, die letzten diesbezüglichen Messungen seien unauffällig gewe sen .

Im Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden und neurologisch und neurophysiologisch hätten sich stabile Befunde gezeigt (vorstehend E. 4.3).

Die neurogene Harnblasenfunktionsstörung

erscheint unter entsprechender medi kamentöser Therapie kontrolliert und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist den entsprechenden medizinischen Berichten nicht zu entnehmen (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) . Auch h insichtlich des geltend gemachten Vorderfussleiden s

kann der Beschwerdeführer keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für sich ableiten. So wurde er mit ent sprechendem Schuhwerk versorgt und die Behandlung wurde damit als beendet angesehen ( vgl. vorstehend E. 4.7) .

Auch betreffend des Harmatoms wurde in den ärztlichen Berichten von keinen Einschränkungen berichtet, dieses wurde vielmehr als klinisch stumm bezeich net

(vgl. vorstehend E. 4.7) und wurde entgegen den nicht fachärztlichen Aus führungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) hierzu nirgends in Verbindung gebracht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen schon nach ein paar Minuten der Anstrengung

oder mit anderen gesundheitli chen Beeinträchtigungen .

Weiter vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen , hat das Gericht doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Zu prüfen ist weiter , ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daraus invalidenversicherungs rechtlich relevante Auswirkungen resultieren.

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann grund sätzlich auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von PD Dr. A.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.2 .3 ), welches die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1. 8 ) ebenfalls erfüllt, abgestellt werden.

PD Dr. A.___ stellte in seinem Verlaufsgutachten vom Juni 2014 die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Gutachten vom 3. April 2012 ( vgl. Urk. 7/85 vgl. vorstehend E. 3 . 2 ). Aus den Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leitete er wie bereits im April 2012 eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab.

Er erachtete die ihm vorliegenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ für versicherungsmedizinisch nicht verwertbar und begründete diese Einschätzung in nachvollzie h barer Weise. Es ist ihm deshalb auch nicht vorzu halten, dass er auf eine Kontaktaufnahme mit Dr. C.___ verzichtet hat, gab sie doch auch in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E. 4. 7 ), der ebenfalls auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde, dessen sub jektive Beschwerdeschilderungen wieder , ohne diese zu hinterfragen.

Im Übrigen stehen die

lediglich sieben Mal im Jahr stattfindende n

Konsul tationen in keinem Verhältnis zum Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit und Dr. C.___ vermischt e somatische mit psychiatrischen Diagnosen. Zudem findet sich ein Teil ihrer Ausführungen hinsichtlich der somatischen Diagnosen in keinem der fachärztlichen Berichte wieder und entbehrt damit jeder Grund lage .

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).

Hinsichtlich der erneut von PD Dr. A.___

diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zu folgen, dass dieser aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden kann

(vgl. auch Urteil 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 in E. 4.3). So hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13.

August 2012 E. 4.3.2). 5.4

Zu beachten ist hingegen , dass nach neuer Praxis des Bundesgerichts die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades führt, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits ke ine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00574 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war seit dem 8. März 1990 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG (nachfolgend: Y.___ ) tätig (vgl. Urk. 7/21/1-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) , als er sich am 1 7. September 2010 unter Hinweis auf eine Knieverletzung

infolge eine s Unfall s

vo m 2 2. Oktober 2009 und auf seither bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/11 Ziff. 6.2 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten au f eine Invalidenrente . Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/111).

Am 5. November 2012 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zu ( Urk. 7/124). 1.2

Am 1 1. Februar 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 7/134).

Die IV- Stelle holte in der Folge unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , ein inter nistisch-rheu matologisches Verlaufsgutachten , welches am 1 9. Mai 2014 erstattet wurde , und bei PD Dr. me d. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten, welches am 4. Juni 2014 erstattet wurde , ein

(Urk. 7/138, Urk. 7/141, Urk. 7/143) .

N ach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/149, Urk. 7/156) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. April 2015 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/167 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. April 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 zur Kenntnis geb racht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 3. April 2015 ( Urk.

2) damit, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2009 in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Gemäss dem durchgeführtem bidisziplinären medizinischen Gutachten und eig e ner medizinischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht leichte angepasste Tätigkeiten weiterhin zu 100 % zumutbar. Die Funktionseinbussen aus psychiatrischer Sicht seien sehr geringfügig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die psy chiatrischen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere ein rentenanspruchs auschliessender Invaliditätsgrad

(S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.

1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 verschlechtert, was sich schon aus der Diagnoselist e ergebe. Die Arbeitsfä higkeit werde zusätzlich durch die Halswirbelsäulen ( HWS ) -Verletzung beein trächtigt und die Verletzung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich derart ver schlimmert, dass sie im Jahre 2013 habe operiert werden müssen (S. 5 f f . Ziff. 7.2 . -3 . ). Das Gutachten von Dr. Z.___

beruhe auf unvollständigen Abklärungen. So habe sie keinerlei bildgebende Abklärungen veranlasst und sich auf veralte t e Aufnahmen gestützt (S. 6 f. Ziff. 7.3.). Auch habe sich die Gutachterin nicht zu den Auswirkungen der im Juli 2013 durchgeführten Laminektomie L3/4 auf die Arbeitsfähigkeit geäussert , und der blosse Hinweis auf eine Publikation der Swiss Insurance Medicin e

(SIM) ersetz e die Beschrei bung des Zumutbarkeitsprofils aufgrund des konkreten Gesundheitsschadens nicht (S. 7 f. Ziff. 7.3.1.) . Auch hinsichtlich der Situation an der HWS sei nicht ersichtlich, weshalb es sic h um einen Bagatellschaden hand e l n solle. Eine neu rologische Untersuchung habe nicht stattgefunden und auch diesbezüglich fehle ein konkretes Zumutbarkeitsprofil (S. 8 Ziff. 7.3.2). Auch der Zustand des rechten Knies sei ungenügend abgeklärt worden (S. 8 f. Ziff. 7.3.3.).

Er leide zudem an einer neurogenen Blasenfunktionsstörung und an einer Verletzung am linken Vorderfuss, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträ chtigten (S. 9 f. Ziff. 7.3.4.-5. ) . Zudem gehe aus der gutachterlichen Feststellung von PD

Dr. A.___ hervor, dass sich das depressive Leiden chronifiziert habe , weshalb nicht von dessen Überwindbarkeit ausgegangen werden könne und das Aus mass ergänzend abgeklärt werden müsse (S. 10 f. Ziff. 7.3.6.).

Hinsichtlich des Valideneinkommens sei vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen bei der früheren Arbeitgeberin a uszugehen (S. 11 f. Ziff. 8.). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der leistu ngsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2

Die re ntenverneinende Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110 ) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Einschätzung von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___ vo m 3. respektive 4. und 1 2. April 20 12 (Urk. 7/84-86 ) , wobei damals den psychiatrische n Leiden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (vgl. Urk. 7/88/8, Urk. 7/109/2-3) .

Die Gutachter ste llten in ihre r bidisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 7/86) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont beid seits bei - mittelschwerer Spinalkanalstenose L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 links ohne Kompression (MRI November

2011) mit normalen neurologischen Befunden und norma len EMG- und SEP-Untersuchungen (Januar 2012) - Knieschmerzen beidseits unklarer Ätiologie bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit

Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem retropatelläre m Knorpelsc haden (MRI des rechten Knies November 2011 gegenüber April

2010) und - kein Nachweis einer Arth rose im linken Knie (Röntgen November 2011)

Die Gutachter führten in ihrer Zusammenfassung bezüglich der Arbeitsunfähig keit aus, aus

internistisch-rheumatologischer Sicht benötige der Beschwerde führer eine Tätigkeit, die auf die eingeschränkte Fu nktion der L WS und des rechten Knies Rücksicht nehme. Eine solche Tätigkeit könne er zu 100 % aus üben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit wie auch in einer Verweisungstätigkeit.

Demnach könne der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer Sicht eine adaptierte Tätigkeit seit dem 2 2. März 2012

(Datum der psychiatrischen Untersuchung) zu 80 % ausüben (S.

1 f.) . 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom

Februar 2014 ( Urk. 7/134 ) fin den sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, s tellte in seinem Bericht v om 7. Februar 2014 ( Urk. 7/132 ) fol gende Diagnose n (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei - Spinalkan a lstenose L3/4 und L4/5 - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund März 2013 - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei - Diskushernie C5/6 rechts mit Reizung C5 rechts - Gonarthrose rechts mehr als links mit - extraartikuläre m

Kreptieren im Bereich des Ligamentum

Patellae beidseits - Status nach Teilmeniskektomie rechts Januar 2010 - Status nach Kniedistorsion Oktober 2009 - reaktive Depression - Tinnitus links

Dr. B.___ führte aus, beim Patienten hätten sowohl die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates als auch die depressive Stimmungslage deut lich zugenommen. Es bestehe daher aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jed welche Tätigkeiten (S. 1). 4.2 4.2 .1

Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ erstatteten am 1 9. Mai respektive 4. und 2 0. Juni 2014 ihr Verlaufsgutachten ( Urk. 7/138, Urk. 7/141, Urk. 7/143) .

Sie stellten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2 0. Juni 2014 ( Urk. 7/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode ( ICD-10 F32.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - Status nach subtotaler

Laminektomie L3 und L4 a m 2 5. Juli 2013 mit normalen postoperativen Befunden (MRI Oktober

2013) bei

mit telschweren Spinalkanalstenosen L3/L4 beidseits und L4/L5 links mit recessaler Enge L4 beidseits und L5 links und m öglicherweise L3 rechts (MRI Juli 2013) - ohne radikuläre Zeichen - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - Diskusprotrusion C5/C6 rechts mit Einengung des Neuroforamens und

möglichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts ohne Kompres sion (MRI August 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Knies bei - Status nach Arthro skopie des rechten Knies am 4. Januar 2010 mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns mit

leicht pro gredientem Knorpelsc haden (MRI November 2011 gegenüber April

2010) bei

alters entsprechendem Röntgenbefund (August 2012)

Die Gutachter führten aus, aus

bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % ausüben (S. 1) . 4. 2 .2

Dr. Z.___ führte in ihrem internistisch-rheumatologischen Verlaufsgutach ten vom 1 9. Mai 2014 (Urk. 7/138 )

aus ,

in der klinischen Untersuchung sei weiterhin eine Adipositas Grad I vorhanden. Die Untersuchung werde durch erhebliche Gegenspannung stark erschwert. Es fielen Diskrepanzen auf. Der intermittierende Tremor wie auch das intermittierende Schmerzstöhnen würden bei Ablenkung verschwinden . Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Wegen Gegenspannung sei die Beweglichkeit der LWS und der Brustwirbelsäule ( BWS ) nicht prüfbar. Bei der direkten Prüfung de r Beweg lichkeit der HWS zeige der Beschwerdeführer eine deutliche Einschränkung. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweglichkeit.

Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Er nehme bei der Untersuchung spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale Kompression ausschliesse (S. 42 Ziff. 10 Mitte).

Dr. Z.___ führte aus, alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweg lich. Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die beiden Knie krep i tierten nicht bei der Prüfung der Knie-Beweglichkeit in der Bauch- beziehungsweise Rückenlage. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipo sitas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2012 habe die Muskelmasse um 2 % beziehungsweise drei Kilo zugenommen. Dem ent spreche, dass er angebe, neu täglich zwischen 20 bis 45 Minuten ein Heimpro gramm zu absolvieren, sowie weiterhin täglich ein bis zwei Stunden lang zu spazieren. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne aus der Zunahme seiner Muskelmasse keinesfalls abgeleitet werden (S. 42 unten).

Der bildgebende Befund der HWS (August 2013) sei keinesfalls gravierend. Um dem Beschwerdeführer nicht Unrecht zu tun, würden diese Befunde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne. Die neue Funktionseinschränkung der HWS führe nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung . Die MRI-Unter suchung der LWS (Oktober 2013) habe normale postoperative Befunde gezeigt (S. 43 oben).

Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden indessen nicht. Im Vergleich zur früheren Untersuchung habe seine Muskelmasse um 2 % zugenommen. Ausserdem habe sich die Dolorimetrie normalisiert. Der Beschwerdeführer zeige auch keinen pseudopositiven Lasègue mehr. Es sei daher eher zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen und kei nesf alls zu einer Verschlechterung (S. 43 Mitte) .

Aus rheumatologischer Sicht habe es keine Ursache für die deutlich verminderte Handkraft beidseits gegeben. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Sogar Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen erreichten in der Regel eine höhere Handkraft. Keinesfalls wäre mit der demonstrierten Handkraft das Lenken eines Autos möglich, was er doch regelmässig mache (S. 43 unten).

Dr. Z.___ führ te aus, de r Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der HWS, der LWS und des rechten Knies limitiert. Gemäss der Empfehlungen der SIM sei hinsichtlich des Rückens zu beachten, dass Rücken funktionseinschränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tra gen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibra tionen zu meiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu schliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität könnten sich auch Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsge hen oder Hinunterspringen ergeben. Meist würden sich keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive genügende Beinfreiheit für Spontanbewegungen ergeben. Der Beschwerdeführer könne Lasten bis zu 15

kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkei ten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100

% ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die neue Funktionseinschränkung im Bereich der HWS führe nicht zu wesentlichen zusätzlichen Einschränkungen, da bereits im April 2012 eine Funktionseinschränkung im Bereich der LWS bestanden habe (S. 44 f. Ziff.

11.4).

Dr. Z.___ führte aus, e s sei zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gegenüber der Beurteilung im früheren Gutachten vom April 2012 gekommen. Weiterhin sei der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er dagegen zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei insgesamt hoch (S. 46 Ziff. 13).

Der Beschwerdeführer mache zwei- bis dreimal täglich zu Hause gymnastische Übungen. Täglich mache er Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer. Am Sonntag (Vortag der Untersuchung) sei er zwischen 7 .00 und 7.30 Uhr aufge standen, habe Kaffee getrunken und alle Medikamente geschluckt. Dann sei er draussen ein e halbe Stunde lang allein an einem Fluss

spazieren gegangen und gegen Mittag habe er Besuch von vier Familienmitgliedern gehabt. Die Schwiegertochter habe für alle gekocht , und sie hätten alle zusammen gegessen. Der Besuch sei gegen 15.30 Uhr gegangen , und dann sei er mit seiner Frau noch eineinhalb S tunden lang spazieren gegangen. Die Schwiegertochter habe das Nachtessen zubereitet und dann hätten sie alle zusammen gegessen. Danach habe er ferngesehen und gegen 22.00 Uhr habe er sich zum Schlafen ins Bett gelegt. Er habe einen Führerausweis, besitze jedoch kein Auto , könne jedoch das Auto des Sohn es verwenden (S. 32

Ziff. 7.2). 4.2.3

PD Dr. A.___ fü hrte in seinem psychiatrischen Verlaufsg utachten vom 4. Juni 2014 ( Urk. 7/141) aus, der Explorand habe keinerlei Auffassungsstörungen gezeigt, und auch die restlichen kognitiven Funktionen, insbesondere auch die mnestischen Funktionen hätten weiterhin nicht eingeschränkt geschienen. Die Intelligenz habe in der Bandbreite der Norm gelegen.

Der Explorand habe gut kooperiert und sei jederzeit freundlich und höflich zuge wandt geblieben . Es habe sich aber erneut eine doch recht ausgeprägte Verdeutlichungstendenz gezeigt . Der Explorand habe beim Erzählen über seine Schmerzen oftmals geseufzt, sich dabei mit den Händen oft am Rücken gehalten und sich über das Gesicht gestrichen. Eine Aggravation oder eine Begehrlichkeit hätten aber zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 5 f. unten).

PD Dr. A.___ führte aus, i n der hiesigen Untersuchung habe der Explorand prak tisch identische objektive Befunde wie jene, die im Gutachten vom April 2012 aufgeführt worden seien, gezeigt. Erneut könne gesagt werden, dass die detailliert aufgeführten objektiven Untersuchungsbefunde untermauerten, dass die depressive Störung nicht über ein leichtes Ausmass hinausgehe . Insbeson dere diejenigen objektiven Parameter, die sehr gut die in nerpsychische Vitalität objekti v abzubilden vermö cht en, zeigten wiederum maximal leicht psychopa thologische Auslenkung, so der Gesichtsausdruck, die Psycho- und Sprachmo torik , die Affektverarmung und die affektive Schwingungsfähigkeit, während beispielsweise kognitive Funktionen wie auch Denktempo nicht beeinträchtigt gewesen seien (S. 8 oben).

Auch könne heu t e gesagt werden, dass wenn man sich alleine auf die subjekti ven Angaben des Exploranden abstützen würde, man eventuell versucht wäre, hier eine mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren . Mit seinen sub jektiven Angaben habe der Explorand zwar auch heute zunächst die Kardinal kriterien für eine depressive Episode gemäss ICD - 10 erfüllt, doch seien seine subjektiven Angaben erneut vor dem Hintergrund einer nicht übersehbaren Verdeutlichungstendenz zu interpretieren, die im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorzuliegen scheine. Ebenfalls seien diese Angaben vor dem Hintergrund eines Alltags zu interpretieren, der für den Explo randen in nachvollziehbarer Weise nach 20-jähriger Berufsanamnese in der Schweiz als weiterhin inhaltslos imponiere, so dass es schlicht wenig Situationen gebe, die ihn erfreuen könnten.

Ein weiterer Grund für die Diskrepanzen zwischen den objektiven Unter suchungs befunden und den subjektiven Angaben des Exploranden liege mit einiger Wahrscheinlichkeit in der nun doch länger dauernden Dekondi tionierung vom Arbeitsplatz, das heisse der Explorand, dessen Alltag wenig inhalts reich gestaltet sei, sehe sich viel stärker auf seine Schmerzen zurückge worfen und nehme diese sodann entsprechend stärker und über Gebühr wahr, was mit ein Grund für die erwähnten Diskrepanzen sei (S. 8 Mitte).

PD Dr. A.___ führte aus, zusätzlich zur depressiven Episode könne heute die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden. Der Explorand erfülle hier im Grund genommen sämtliche Eingangskriterien für diese Diagnose. So lägen emotionale und psychosoziale Konflikte und Belastungen vor, der Explorand scheine in diesen Schmerzen ganz gefangen zu sein, die Schmerzen schienen einem bewusstseinsfernen Mechanismus zu unterliegen , und er zeige eine sehr deutliche Schmerz- und Symptomausweitung und auch eine entsprechend verdeutlichende und ausgestaltende Schmerzbeschreibung während der hiesigen Untersuchung (S. 9 Mitte).

Andere psychiatrische Diagnose-Entitäten lägen weiterhin nicht vor. Insbeson dere liege keine Persönlichkeitsstörung vor. Der Explorand habe in der hiesigen Untersuchung keinerlei interaktionelle Schwierigkeiten und die persönliche Anamnese wie auch die Berufsanamnese hätten sehr stabile und konstante Beziehungsgestaltungen gezeigt.

Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei auch heute zu sagen, dass gemäss versicherungsmedizinischen Richtlinien SIM beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 9 unten).

Zu den Foersterkriterien könne gesagt werden, es lägen eine l eichte psychische Komorbidität und chronische körperliche Erkrankungen vor. Es sei nicht zu einem sozialen Rückzug gekommen, der Explorand teile mit, dass er sich mit einigen Kollegen in einer gewissen Regelmässigkeit treffe und regelmässigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflege. Die Schmerzen bestünden nun seit bald drei Jahren. Er nehme monatliche Termine bei Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, wa h

r. Es seien damit ein zelne dieser Foersterkriterien teilweise erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer nicht mehr eine vollumfängliche Willensleistung zugemutet werden könne, um seine Körperschmerzen aktiv zu überwinden. Aus den daraus resultierenden Funktionseinbussen seien aber bereits diejenigen mitberücksichtigt, die sich aus der leichten depressiven Episode ergäben. Sie seien also sehr geringfügig (S. 10 Mitte).

Hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___

vom 2 1. Juni 2012 führte PD Dr. A.___ aus, dass diese von einer Depression von „erheblicher Schwere“ spreche, ohne dass aber irgendeine klare Bezeichnung des Schweregrades oder ein ICD-10 Code mitgeliefert werde. Im Psychostatus fänden sich zur Affektivität Angaben, dass der Patient affektiv deprimiert sei, aber affektiv gut schwingungsfähig. Ansonsten fänden sich zur Gr undstimmung keinerlei objektive Untersuchungs befunde, sondern hauptsächlich subjektive Angaben des Exploranden. Die wenigen mitgelieferten Untersuchungsbefunde könnten nicht aufzeigen, dass hier eine Depression von „erheblicher Schwere“ vorliege . Ebenso wenig könnten sie die hohe attestierte Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit beziehungsweise von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit untermauern. Vor diesem Hintergrund sei dieser Bericht von Dr. C.___ , den sie auf ausdrückli chen Wunsch des Patienten verfasst habe, aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar (S. 12 Mitte). 4.3

Die Ärzte des

Zentrums für Paraplegie , D.___ , stellten in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (Urk. 7/157/1-2) nach durchgeführter neurolo gischer und neurophysiologischer Untersuchung vom 1 1. September 2014 fol gende Diagnosen (S. 1): - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 am 2 5. Juli 2013 - Status nach Nervenwurzelblock C5 rechts am 2 9. August 2013 - elektrophysiologisch stabiler Befund (März 2013) - MR-t omographisch leichte Progredienz (Februar 2013) - Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung unklarer Ätiologie - Harnblasenentleerung per urethram - Video- Urodynamik April 2013: Hypo- bis normokapazitive , hyper sensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssyner gie - Urethro -Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie April 2013: Kein Malig nitäts nachweis - unter antimuskarinerger Therapie mittels Toviaz 4 mg/d seit dem 1 8. April 2013 - foraminale Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel mit Status nach Infiltration C6 rechts am 2 9. August 2013 - Verdacht auf extraartikuläres

Krepitieren i m Bereich des Ligamentum patellae beidseits - Status nach intraartikulärer Kortisoninfiltration Knie rechts Novem ber 2010 - Status nach Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie rechts ( Hinter horn medial) Januar 2010 bei Status nach rechtsseitiger Kniedistor sion Oktober 2009

Die Ärzte führten aus, d ie Zuweisung des Patienten sei durch die Kollegen der Urologie erfolgt, bei nach wie vor vorhandenen immobilisierenden und invali disierenden Schmerzen mit Lumboischialgien vorwiegend ins rechte Bein aus strahlend. Die letzten Messungen diesbezüglich seien vor etwa drei Monaten erfolgt, welche damals unauffällig gewesen seien.

Die Ärzte führten aus, i m Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden. Neurologisch und neurophy siologisch zeigten sich stabile Befunde (S. 2 unten) . 4. 4

Die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/157/6-7) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - neurogene Blasenfunktionsstörung bei Diagnosen 2 und 3 - Lumboischialgie bei Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit rezessaler Enge L4 beidseits und L5 links sowie leicht progredienter rezessaler Enge L3 rechts - Status nach Con t usio

spinalis Juli 2007 - Polydipsie (Differenzialdiagnose Diabetes insipidus ) - Status nach Transposition der Tuberositas links wegen habitueller Patellaluxation 2000 - Status nach Bandrekonstruktion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts und Ga nglionex zision 2000

Die Ärzte führten aus, in der letzten urodynamischen Untersuchung im Mai 2014 habe sich unter antimuskarinerger Therapie mit Toviaz eine hyperkapazi tive , hyposensitive und akontraktile Harnblase gefunden. Der Patient sei daher zumindest ergänzend auf die Durchführung des intermittierenden Selbstkathe terismus angewiesen (S. 2) . 4. 5

Die Ärzte der Orthopädie, D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 4.

Dezember 2014 ( Urk. 7/159) die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des Zentrums für Paraplegie in ihrem Bericht vom

12. September 2014 (S. 1, vgl. vorstehend E. 4. 3 ).

Sie führten aus, der Patient habe über eine unveränderte Schmerzsymptomatik berichtet, vor allem lokalisiert in der unteren Lendenwirbelsäule, im Nacken und über das bekannte rauschende Geräusch im linken Ohr. Zudem habe sich die urogenitale Funktion nicht verändert (S. 2 oben).

Am 2. Dezember 2014 sei ein MRI der LWS durchgeführt worden. Es habe sich im Vergleich zum 1. Oktober 2013 keine wesentliche Befundänderung ergeben (S. 2). 4. 6

Dr. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/164) folgende Diagnosen (S. 2): - m ittelgradige depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression ( ICD-10 F33.11) und einer Schmerzstörung bei Status nach einem Unfall am Arbeitsplatz mit Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit medialer Meniskusruptur und Lumboischialgien bei Nerven wurzelkom pression ( Rezessusstenose L3/L4 und L4/5) - h ypochondrische Störung im Zusammenhang mit eine m wahrscheinlich benignem Hirntumor

Dr. C.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeits un fähig keit von etwa 90 % und in einer behinderungsangepasst en Tätig keit eine solche von etwa 70 %. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte körper liche Tätigkeit ohne Stress und Leistungsdruck ca. 1 bis 2 Stunden pro Tag möglich. Wegen der somatischen Problematik sei dies offenbar nicht möglich, da der Beschwerdeführer nach ein paar Minuten Anstrengung starke pulsierende Kopfschmerzen, wahrscheinlich wegen des Hirntumors , spüre (S. 3).

Der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2012 wegen einer psychischen Proble ma tik im Rahmen der schweren körperlichen Problematik und existenzi ellen Ängsten in ihrer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. In der Verlaufszeit von einem Jahr (seit ihrem Bericht vom 2 2. Januar 2014) hätten sieben Gespräche stattgefunden.

Es sei unter der antidepressiven medikamentösen- und Gesprächstherapie nur zu einer leichten Besserung des psychischen Zustandes gekommen, weil die somatische Problematik überwiege und eine tiefe Stimmung und Ängste verur sache.

Neben hypochondrischen Ängsten, die mit körperlichen Beschwerden zur Erhöhung der Unruhe führten, kämen noch Zukunftsängste hinzu. Der Beschwerde führer habe berichtet, er würde zu Hause nur schweigen. Die Unge wissheit wegen des Hirntumors habe ihn verängstigt, gelähmt und nervös gemacht. Dazu müsse er öfters auf die Toilette und die Beine täten ihm sehr weh, rechts mehr als links. Im Nacken spüre er einen Krampf sowie ständiges Ohrensausen links. Er habe berichtet, er sc hlafe schlecht in der Nacht und sei dann tagsüber sehr müde und vergesslich. Er denke ständig negativ. Wegen der Nervosität habe er einen trockenen Mund. Er sei ganz kaputt (S. 1 unten). 4. 7

Dr. med. E.___ , Teamleisterin Rehabilitation, D.___ , stellte in ihrem Bericht vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S.

1 f.): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spinal kanalste nose L3/4 und 4/5 mit/bei: - Status nach subtotaler Laminektomie L3/4 Juli 2013 - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L5/ S1 beidseits am 1 3. Ja nuar 2015: N ur zwei Tage Schmerzreduktion - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L3/4 und 4/5 beidseits am 1 0. Dezember 2014: K eine Schmerzreduktion - Osteochondrose LWK5/S1, Osteophyten ventral L2-5 (Röntgen LWS

1. Oktober 2013) - segmentale Segmentdegenerationen, breitbasige

Diskusprotrusion ohne Neurokompression, leichte Facettengelenksdegeneration L3/4, Anulus

fibrosis -Riss BWL 4/5 und Kontakt der Diskusprotrusion zur Wurzel L5 links rezessal , Wurzeltaschenzysten Höhe SWK1/2 (MRI LWS 1. Oktober 2013) - vorbestehend mögliche Reizung L5-Wurzel links rezessal aufgrund von Spondylarthrose (ansonsten keine wesentliche Befundänderung zum 1. Oktober 2013, MRI LWS 2. Dezember 2014) - CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration Höhe L4/5 mit 40 mg Kenaco rt und Naropin 1 4. Februar 2012: K eine anhaltende Schmerz reduktion

- CT-gesteuerte epidurale Infiltration Höhe L3/4 mit 40 mg Kenacort und Naropin : Keine anhaltende Schmerzreduktion (Dezember 2011) - unauffällige r neurologisch-neurophysiologische r Untersuc hung Mai 2014 und September 2014 : leichtgradig verlängerte Tibialis SEPs - symptomatische Ingui n alhernie rechts - neurogene Harnblasenfunktionsstörung - Harnblasenentleerung ausschliesslich willkürlich per urethram seit Mai 2014 mit Status nach temporärem ergänzenden intermittierenden Selbstkatheterismus - unter Therapie mit Toviaz 8 mg/d seit Mai 2014 - Urodynamik Mai 2014: H yperkapazitive, hyposensitive und akon traktile Harnblase - Status nach T herapie mit Emselex 2007 - Status nach rezidivierenden Harnwegsinfektionen - Distal betonte Monopare se L4/S1 links (DD: Konversions syndrom ) bei Sta tus nach Contusio

spinalis Juli 2007 - neurologische/neurophysi ologische Untersuchung Mai 2009:

Dis krete Schädigung des Nervus

i schiadicus ; ansonsten unauffälliger Befund - substituierte Hypothyreose - Status nach Transposition der Tuberositas

tibiae links 2000 bei habitu eller linksseitiger Patellaluxation - Status nac h OSG -Bandrekonstruktion sowie Ganglionexzision rechts 2000 - Hamartom der Hypophyse (klinisch stumm) - Verdacht auf extraartikul äres

Krepitieren im Bereich Ligamentum

patellae beidseits - Status nach erfolgloser intraartikulärer Kortisoni nfiltration rechtes Knie am 1 5. November 2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie

Hin t er horn medial am 4. Januar 2010 bei - Status nach Kniedistorsion rechts am 2 2. Oktober 2009 mit media ler Meniskusruptur - Vorderfussschmerzen linksbetont mit/bei - degenerativen Veränderungen des MTP Dig . I links (Röntgen Fuss links Januar 2015)

Dr. E.___ führte aus, es sei eine Wi e dervorstellung zur Besprechung der konven tionellen Bildgebung erfolgt. Der Patient habe nun eine Serie Physiotherapie gehabt, von welcher er profitiert habe. Er benötige jedoch noch eine zweite Verordnung. Nach wie vor habe er Vorderfusschmerzen links sowie multiloku läre Beschwerden im Bereich der Knie, Hüften, des gesamten Rückens und des Kopfes. Eine entsprechende Abklärung wegen eines cerebralen Tumors seien im F.___ im Gange. Bildgebend habe sich eine MTP

I Arthrose links gezeigt. Es sei dem Patienten eine Verordnung zur Anpassung des vorhandenen Schuhwerks inklusive Abrollhilfe und retrokapitale Abstützung ausgehändigt worden. Die zusätzliche medikamentöse Analgesie bringe eine Schmerzreduktion. Eine zweite Physiotherapieverordnung sei aus gehändigt worden. Es seien im Rahmen ihrer Sprechstunde keine Termine mehr geplant (S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfü gung ( Urk. 2) auf die Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD

Dr.

A.___

vom 1 9. Mai, respektive 4. und 2 0. Juni 2014 (vgl. vorstehend E.

4.2 ) , erachtete aber die von psychiatrischer Seite her diagnostizierten Ein schränkungen als derart gering, als sie von einer vollständigen Überwindbarkeit dieser , und damit von einer seit letztmaliger Rentenprüfung nach wie vor beste henden vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutacht ung im Jahr 2012 verschlechtert ,

und auf das Verlaufsgutachten von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ könne nicht abge stellt werden (vorstehend E. 2.2). 5.2

Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr kann auf das rheuma tologische Verlaufsg utachten von Dr. Z.___ vom Mai 2014 (vorste hend E. 4.2.2 )

abgestel lt werden. So wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt , und die Gutachter in

setzte sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Dr. Z.___ begründete ausführlich, wie si e zu ihrer Beurteilung gelangte . Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.8 ) sind daher erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. Z.___ hätte lediglich eine veraltete Bildgebung vorgelegen, ist zu beachten, dass das im Dezember 2014 durchgeführte MRI der LWS keine neuen Erkenntnisse brachte (vgl. vorstehend E. 4. 5 ) und auch med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regi onaler Ärztlicher Dienst (RAD), im November 2014 zusätzliche medizinisch-technische Untersuchungen für nicht indiziert erachtet (vgl. Urk. 7/166/2).

Dr. Z.___ formulierte ihr Leistungspro fil unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS, LWS und des rechten Knies . Dass sie sich dabei an den E mpfehlungen der SIM orientierte, wie der Beschwerdeführer bemängelte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist ohne Belang.

Weiter berichtete Dr. Z.___ von Diskrepanzen anlässlich der Untersuchung und verwies überdies auf den grossen Anteil und die Zunahme von

Muskel masse im Vergleich zur letzten Untersuchung und darauf, dass von keiner lang andauernde n körp erlichen Schonung ausgegangen werden könne.

Auch die Ärzte des Zentrums für Paraplegie, D.___ , führten im Sep tember 2014 nach durchgeführter neurologischer und neurophysiologischer Abklärung des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm beklagten Lumbo ischialgien

aus, die letzten diesbezüglichen Messungen seien unauffällig gewe sen .

Im Verlauf der letzten drei Monate gebe es keinen Anhalt auf eine akute Verschlechterung der Beschwerden und neurologisch und neurophysiologisch hätten sich stabile Befunde gezeigt (vorstehend E. 4.3).

Die neurogene Harnblasenfunktionsstörung

erscheint unter entsprechender medi kamentöser Therapie kontrolliert und eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist den entsprechenden medizinischen Berichten nicht zu entnehmen (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7 ) . Auch h insichtlich des geltend gemachten Vorderfussleiden s

kann der Beschwerdeführer keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für sich ableiten. So wurde er mit ent sprechendem Schuhwerk versorgt und die Behandlung wurde damit als beendet angesehen ( vgl. vorstehend E. 4.7) .

Auch betreffend des Harmatoms wurde in den ärztlichen Berichten von keinen Einschränkungen berichtet, dieses wurde vielmehr als klinisch stumm bezeich net

(vgl. vorstehend E. 4.7) und wurde entgegen den nicht fachärztlichen Aus führungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.6 ) hierzu nirgends in Verbindung gebracht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen schon nach ein paar Minuten der Anstrengung

oder mit anderen gesundheitli chen Beeinträchtigungen .

Weiter vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) das Gutachten von Dr. Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen , hat das Gericht doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3

Zu prüfen ist weiter , ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daraus invalidenversicherungs rechtlich relevante Auswirkungen resultieren.

Betreffend die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes kann grund sätzlich auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von PD Dr. A.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 4.2 .3 ), welches die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1. 8 ) ebenfalls erfüllt, abgestellt werden.

PD Dr. A.___ stellte in seinem Verlaufsgutachten vom Juni 2014 die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Gutachten vom 3. April 2012 ( vgl. Urk. 7/85 vgl. vorstehend E. 3 . 2 ). Aus den Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-F32.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leitete er wie bereits im April 2012 eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab.

Er erachtete die ihm vorliegenden Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ für versicherungsmedizinisch nicht verwertbar und begründete diese Einschätzung in nachvollzie h barer Weise. Es ist ihm deshalb auch nicht vorzu halten, dass er auf eine Kontaktaufnahme mit Dr. C.___ verzichtet hat, gab sie doch auch in ihrem Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E. 4. 7 ), der ebenfalls auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde, dessen sub jektive Beschwerdeschilderungen wieder , ohne diese zu hinterfragen.

Im Übrigen stehen die

lediglich sieben Mal im Jahr stattfindende n

Konsul tationen in keinem Verhältnis zum Ausmass der attestierten Arbeitsunfähigkeit und Dr. C.___ vermischt e somatische mit psychiatrischen Diagnosen. Zudem findet sich ein Teil ihrer Ausführungen hinsichtlich der somatischen Diagnosen in keinem der fachärztlichen Berichte wieder und entbehrt damit jeder Grund lage .

Weiter ist zu beachten, dass es gemäss Rechtsprechung in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem kon kreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizi nisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeits unfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

Vielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2-3.3).

Hinsichtlich der erneut von PD Dr. A.___

diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) ist der Beschwerdegegnerin dahingehend zu folgen, dass dieser aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden kann

(vgl. auch Urteil 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 in E. 4.3). So hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 2 9. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13.

August 2012 E. 4.3.2). 5.4

Zu beachten ist hingegen , dass nach neuer Praxis des Bundesgerichts die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades führt, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits ke ine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. vorstehend E.

1.3 ).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kons tellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invali ditätsbemessung , Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angege ben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt ; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetra gene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51). 5.5

Insbesondere Dr. Z.___ berichtete in ihrem Verlaufsgutachten vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) von erheblichen Diskrepanzen anlässlich der durch geführten Untersuchung. So seien der intermittierende Tremor und das Schmerzstöhnen bei Ablenkung verschwunden, wie sich auch der hinkende Gang und die Beweglichkeit der HWS bei Ablenkung normalisiert hätten . Des Weiteren berichtete Dr. Z.___ über eine deutlich verminderte Handkraft, die nicht zu erklären gewesen sei. Auch PD Dr. A.___ berichtete von einer doch recht ausgeprägten Verdeutlichungstendenz (vgl. vorstehend E. 4.2.3).

Dem Gutachten lässt sich ein ho hes Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers entnehmen. S o macht er zwei bis dreimal täglich zu Haus e gymnastische Übungen und Spaziergänge von ein bis zwei Stunden Dauer , trifft sich regel mässig mit Familienangehörigen und Kollegen.

Zusammenfassend liegt hier der Ausschlussgrund gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorstehend E. 1.4) vor, bei einer weitgehend normalen Freizeitgestaltung und intakt em sozialen Umfeld. Mithin hat die Beschwerdegegnerin der somatofor men Schmerzstörung im Ergebnis zu Recht keine Einschränkung der Arbe itsfä higkeit beigemessen . 5.6

Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 1 0. Juli 2012 ( Urk. 7/110) weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive ver schlechtert hat. Es sind zwar aus somatischer Sicht neue Diagnosen hinzuge kommen , jedoch ist davon auszugehen, dass hieraus keine weitergehende Ein schränkung des von Dr. Z.___

und PD Dr. A.___

formulierten Belastungs profils resultiert.

Es ist demnach nach wi e vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 6. 6.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Der Beschwerdeführer arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 bei der Y.___ und erzielte im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 79‘307.-- (IK-Auszug, Urk. 7/146).

Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nom inallohnent wicklung im Jahr 2009 von 2 % , im Jahr 2010 von 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 , lit . F) im Jahr 2011 von 1.0 % , im Jahr 2012 von 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 von 0.5 %

(vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.b fs.admin.ch, Bereich Baugewerbe, lit . F Ziff. 41-43 ) ein massgebendes hypothetisches Vali denein kommen von rund Fr. 83‘680 .-- im Jahr 2014 (Fr. 79‘307.-- x 1.020 x 1.007 x 1.010 x 1.007 x 1.005 x 1.005 ). 6.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E . 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.4

Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- ( LSE

2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweize rischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Total) ergibt sich ein hypothetisches Invali denein kommen von rund Fr. 66‘158.-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 ). 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

V orliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte zusätzliche leidensbedingte Abzug von 10 % der Situation des Beschwerdeführers für angemessen , so dass keine neue Schätzung erfolgt. 6.6

U nter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invaliden einkommen in der Höhe von rund Fr. 59‘542.-- ( Fr. 66‘158.-- x 0.9 ). Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 83‘680.-- (vgl . vorstehend E. 6 .2) resultiert somit eine Einkommenseinb usse von Fr. 24‘138.--, was einem Invali ditätsgrad von rund 29 % entspricht .

Der res ultierende Invaliditätsgrad liegt damit klar unter dem rentenan spruchs be gründenden Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die ange fochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu r Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan