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IV.2015.00570

Polydisziplinäres Gutachten. Befristete Rente. Verbesserung nicht ab Januar 2012 sondern ab Juli 2013 ausgewiesen. Selbsteingliederung zumutbar, Arbeitsfähigkeit ist verwertbar, teilweise Gutheissung (BGE 9C_825/2016)

Zürich SozVersG · 2016-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1953 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war seit seiner E inreise in die Schweiz bei mehreren Arbeitgebern angestellt,

zuletzt vom 1. Mai 2000 bis 2 8. Februar 2010 bei der Y.___ AG als Mitarbeiter in der Produktion / Kistenmontage

( Urk. 8/ 2 , Urk. 8/ 6 , Urk. 8/68/43 ).

1.2

Am

9. Februar 2010

(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die körperlichen Folgen einer Operation sowie auf Migräne bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 / 7 ) bei, holte Bericht e der letzten Arbeitgeber in (Urk. 8 /6) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/13 , Urk. 8/27 )

und liess die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten durch die Klinik Z.___ evaluieren (Bericht vom 3. Februar 2011, Urk. 8/26) .

Nachdem der Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weitere Arztberichte ins Recht gereich t hatte ( Urk. 8/35, Urk. 8/36 ) , wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 1. Juni 2011

den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt

( Urk. 8/39) .

D as hiesige Gericht hiess

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 4. Oktober

2012 (Prozessnummer IV.2011.00740, Urk. 8/49) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w u rd e , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.

Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft. 1.3

Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas ) A.___ ein poly disziplinäres Gutach ten erstellen (Gutachten vom 24. September 2013, Urk. 8/68). Am 9. Oktober 2013 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___ die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab August 2010 und einer halben Rente ab Januar 2012 sowie die Aufhebung der Invalidenrente ab Juli 2013 in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/73). Der Versicherte erhob dagegen mit Eingaben vom 1 4. Oktober 2013 und vom 2 7. November

2013 Einwände ( Urk. 8/75, Urk. 8/79) und reichte weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 8/84 / 1-4, Urk. 8/84/7-17 ) , darunter ein Schreiben seiner Haus ärztin vom 21. Oktober 2013, worin diese von einem am 16.

September

2013 erlittenen ischämischen Insult mit Ataxie und Fazialisparese berichtete (Urk.

8/84/7). Die IV-Stelle holte bei den Gutachtern der Medas

A.___ eine Stellungnahme dazu ein ( Stellungnahme vom 1 9. März 2014, Urk. 8/84/5-6) . In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten neurologisch begutachten ( Ver laufsgutachten vom 1 7. Dezember 2014, Urk. 8/101). Gestützt auf diese Akten lage verfügte die IV-Stelle sch l iesslich

am 1 7. April 2015 wie vorbeschieden ( Urk. 8/109 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

„ 1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 17.04.2015 sei insoweit aufzuheben, als

sie die von 08/2010 bis 12/2011 zugesprochene ganze Rente per 01/2012

auf eine halbe reduziert und ab 07/2013 diese halbe Rente ganz aufhebt.

2.

Es sei zu überprüfen, ob mit Wirkung vom 01/2012 tatsächlich eine

Ver besserung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, der eine

Reduzierung der zugesprochenen ganzen Rente bzw. deren Wegfall ab

07/2013 rechtfertigt.

3.

Es sei zu prüfen, ob die Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen in Anbetracht des vorgerückten Alters

des Versicherten und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht

bundesrechtswidrig sei.

4.

Es sei zu prüfen, ob dem Versicherten wegen seines vorgerückten Alters

eine berufliche Selbsteingliederung zugemutet werden darf.

5.

Es sei weiter zu beurteilen, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des

Versicherten auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich noch zu verwerten sei.

6.

Es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche,

mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der

dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Sache zu

begründen,

akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des

Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial

verlangt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 %

MWSt . zu

Lasten der Beschwerdegegnerin“

(Urk. 1) “ .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . Juni 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9 ).

Am 21. September 2016 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte und i n seiner Replik an seinen Anträgen festhielt (vgl. Plädoyernotizen , Urk. 14) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2015 erwog die Beschwerdegegne rin , das Gutachten vom 4. September 2013 habe ergeben, dass der Beschwer deführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfäh igkeit erheblich eingeschränkt sei , wobei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % bis Ende 2011 auszugehen sei. Ab Januar 2012 sei dem Beschwerdefüh rer (wieder) die Ausübung eines 50%-Pensums in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Es resultiere beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkom men ein Invaliditätsgrad von 55 % . Spätestens ab Juli 2013 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar sei. Unter Anrechnung eines 5%igen Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % . Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte de r Beschwerd eführer vor, es sei keine Verbesserung ausgewiesen sondern vielmehr von einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands auszugehen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie am C.___ , vom 3. Februar 201 4. Aufgrund seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt dürfe ihm

die Selbsteingliederung nicht mehr zugemutet werden und ei ne Rentenherabsetzung ohne Eingliederungsmassnahmen sei rechtswidrig. Auch die wirtschaftliche Verwert barkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben, da seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Der Leidensabzu g im Umfang von 5 % sei zudem zu tief bemessen (Urk. 1). 2. 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die rückwirkend ab 1. August 2010 zugesprochenen Rentenleistungen per Januar 2012 auf eine halbe Rente reduziert und in der Folge per Juli 2013 eingestellt hat .

3. 3.1

Dem Bericht der Ärzte des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/8/5-6) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 rechts mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein bis zum Grosszehen vom 1. bis 16. Juni 2009 hospitalisiert war. Im durchgeführten MRI ( magnetic

reso nance

imaging ) sei eine grosse rezessale nach caudal umgeschlagene, extru dierte Diskushernie L5/S1 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und erheblicher Dorsalverlagerung der Wurzel S2 rechts nachweisbar gewesen. Da die durchgeführte Sakralblockade begleitet von einer schmerzmo dulierenden Therapie und Krankengymnastik nichts gebracht habe, sei de r Be schwerdeführer den Kollegen der Neurochirurgie vorgestellt und eine Operation auf den 17. Juni 2009 festgelegt worden (Urk. 8/8/5). 3.2

Vom 16. bis 21. Juni

2009 war der Beschwerdef ührer auf der Chirurgischen Kli nik und Poliklinik des D.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten am 23. Juni 2009 (Urk. 8/9/12-13) über einen erfolgreichen Eingriff und einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen zeigten sich postoperativ deutlich regre dient , die Mobilisation gelinge unter physiotherapeutischer Anleitung problem los. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. In deutlich schmerzgebessertem Zustand werde der Beschwerdeführer nach Hause entlassen (Urk. 8/9/13). 3. 3

Am 23. Februar

2011 teilte der behandelnde Neurochirurg des D.___

dem Haus arzt mit, nach initialer sehr guter Rückbildung der radikulären Reizsymptomatik im Anschluss an die Operation vor eineinhalb Jahren berichte der Beschwerde führer seit ca. einem Jahr wieder über radikuläre Schmerzen und Sensibilitäts störungen entsprechend S1 links (siehe auch Bericht Dr. E.___ vom 6. Oktober 2010). Es lägen ihm Kernspintomographien der LWS von vor dem Eingriff und drei Verlaufsuntersuchungen (zuletzt vom

30. November 2010) vor. Es zeig e sich die vollständige Resektion des Diskussequesters durch die Operation im Juni 2009. Es zeige sich aber auch eine zunehmende dorsale Protrusion der Rest bandscheibe L5/S1 im weiteren Verlauf im Sinne einer Rezidiv-Diskushernie mit denkbarer Wurzelreizung S1 rechts. Der Verlauf der klinischen Symptomatik und der radiologische Verlauf seien für ihn kongruent. Insofern habe er dem Beschwerdeführer einen nochmaligen operativen Eingriff im Segment L5/S1 angeboten. Dieser werde sich die Sache noch überlegen und sich gegebenenfalls wieder melden (Urk. 8/27). 3. 4

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH , führte im Bericht vom 19. Apri l 2011 aus, seit der Praxisüber nahme im Januar 2011 befinde sich der Beschwer deführer in regelmässiger ärztlicher Behandlung und werde demnäch st im LWS-Bereich operiert. Auf grund der Bandscheibenerkrankung der LWS sei der Be schwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 dauerhaft und ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auch von ihrem Vorgänger, Dr. G.___ , regelmässig dokumentiert worden (Urk. 8/35). 3. 5

Dem provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 26. April 2011 (Urk. 8/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer w egen der bekannten Segmentinsta bilität L5/S1 vom 19. bis 27. April 2011 hospitalisiert und am 20. April

2011 operiert worden war. Ihm wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. April bis zum 8. August 2011 attestiert (Urk. 8/36/1). 3. 6

Dem Gutachten der

Med as

A.___

vom 24. September 2013 (Urk. 8/68) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/ 6 8/42): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M45.41) - Status nach Discushernien -O peration L5/S1 (6/2009) (ICD-10 Z) - Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, 4/2012 (ICD-10

Z96.8)

Sodann werden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit genannt ( Urk. 8/68/43): - c hronische Radi k ulopathie S1 rechts bei - St. n. 2-maliger operativer Intervention - ch ronische Migräne vermutlich mit Aura - V erdacht auf Übergang in einen m edikamenteninduzierten Kopfschmerz bei

Triptan -Ü bergebrauch - St atus nach Lungen-TBC 1981 - V erdacht auf

normochrome , normozytäre Anämie, DD Messfehler, nutri tiv - p sychische Faktoren , die körperliche Störungen bewirken (ICD-10 F54) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63) - s onstige belastende Lebensumst ä nde (Erkrankung Sohn) , die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7) - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD 10 Z60.3)

Zur aktu ellen gesundheitlichen Situation wurde in der polydisziplinären ver sicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten , aufgrund der vorhandenen Aktenlage und den durchgeführten Teilgutachten bestehe seit Jahren ein chronisches radikuläres Reizsynd rom und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie seit circa 30 Jahren eine Migräne. Aus psychiatrischer Sicht b estünden auf g rund der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnesti schen Auskünfte keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Handicaps würden beim Beschwerdeführer eine eindeutige Selbstlimitierung sowie verschiedene psychosoziale Belastungen wie eine Minderbeziehung zum Ehepartner, die Suchterkrankung des Sohnes und Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung angegeben. Aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädi gungen oder Fähigkeitsstörungen mit

Auswirkung auf das mittel- und langfris tige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden . Die im Labor festgestellte minimale normochrome

normozytäre Anämie sei im Verlauf gegebenenfalls abzuklären . Der leicht erhöhte Blutdruck und eine Tachykardie seien auf die Situation des sehr ne rvö sen Beschwerdeführers gew e rtet worden, wobei e ine Kontrolle empfohlen worden sei . Im Röntgen Thorax hätten keine Residuen nach Lungentuberkulose festgestellt werden können . Die klinischen kardio-pulmonalen Befunde seien unauffällig gewesen .

Die Experten stellten fest, a us orthopädischer Sicht st ünden die chronischen Rückenschmerzen mit zeitweiligen Schmerzausstrahl ungen in das rechte Bein im Vordergrund. Bei der Untersuchung sei die Operationsnarbe, Status n ach zweimaliger Wirbels ä ulenoperation, über den Dornforts ä tzen L2 bis S1 druck empfindlich gewesen . Es f ä nden sich mehrere Druck dolenzen im Bereich des Rückenstreckers, des Beckenkamms dorsal sowie im Muske l verlauf paravertebral L4/S 1. Die Seitneige der Wirbelsäule und die Rechts-Links -D rehung sei en

circa zur Hälfte eingeschränkt und schmerzhaft. Auch die Inklination sei einge schränkt. Es werde ein lumbaler Aufrichte- und Reklinationsschmerz

lumbosa cral angegeben . D ies k ö nn e neben den

Druckdolenzen auf eine Facettenreizung hinweisen. Es habe s ich eine geringe Umfangsdifferenz des rechten Beins, Oberschenkel -1cm, Unterschenke l -2cm , gefunden . Dies k ö nn e auf eine länger bestehende chronische Radi k ulopathie hinweisen. In der aktuellen wie auch in den vorausgegangenen Untersuchungen sei der

Achillessehnenreflex rechts nicht auslösbar gewesen . Die Sensibilitätsstörung an der lateralen Wade und am lateralen Fussaussenrand bis zur Kleinzehe rechts sei al s unverändert angegeben worden . Das Las è gue - Zeichen sei rechts ab 70° positiv gewesen . In der Nach befundung der MRI-Aufnahmen am 2 3. September 2011 durch Dr. H.___ , Ra diologie RIS, I.___ , hätten sich keine Cage-Verlagerungen, wie sie in den Vorberichten diskutiert und diagnostiziert worden seien , gefunden .

Bei Status nach stattgehabter Spondyl odese L5/S1 mit transpediculären Schrau ben und einem intercorporellen C age L5/S1 zeig e sich eine normale Cage - Lage und , soweit beurteilbar , ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben . Es f ä nden sich keine erkennbaren Einengungen der Neuroforamina L5/S1 und keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und auch kein Nachweis einer mechani schen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal . Die übrigen Lumbalsegmente würden sich regelrecht dar stellen . Aus neurologischer Sicht bestünden eine chronische Migräne mit Aura und der Verdacht auf medi kamenteninduzierte Kopfschmerzen bei Triptan -Ü bergebrauch. Die beklagten Rückenbeschwerden wü rden einer Radi k ulopathie S1 rechts bei St atus n ach zweimaliger operativer Intervention zu geordnet . Die aktuell durchgeführte EMG- Untersuchung weis e am ehesten

auf eine chronische S 1 Radik ulopathie der rechten Seite hin. Hin weise für eine L5 Radik ulo pathie hätten sich keine gefunden . Beeinträcht i gungen für die Belastbarkeit f ä nden sich weder auf dem neurologischen noch dem internistische n oder dem psychiatrische n Gebiet. Nur auf Grund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule erg ebe sich eine qualitative Ein schränkung des Le i stungsvermögens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/68/44-45) .

Er selber schätz e sich wegen der Schmerzen im Bereich seiner Lendenwirbel säule als nicht arbeitsfähig ein. Er könne sich eine dauerhaft e Berufstätigkeit aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht vorstellen ( Urk. 8/68/46) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- oder langfristige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden. Aus orthopädischer Sicht bestünden Einschränkungen des Leistungs bildes . Weg en der Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule seien Dreh bewegungen, das Vor- und Rückwärtsneigen und die Seitneigungen einge schränkt . Aktuell sei der Beschwerdeführer bei einer rückenbelastenden Tätigkei t zu 100 % als arbeitsunfähig zu betrachten. Es lieg e keine genaue Arbeitsplatz beschreibung vor, sodass die Gutachter unter der Annahme eines entsprechen den Leistungsprofils polydisziplinär von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Juni 2009 ausg ingen .

In einer adap tierten Tätigkeit w e rd e aufgrund eines eingeschränkten Rendement s von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit , bezogen auf ein 100% - Pensum ausgegangen. Dies begründe sich durch vermehrte Pausen, einer Verlangsamung und damit einem erhöhtem Zeitbedarf. Dabei seien die nachgenannten Spezifikationen zu berück sichtigen. Der Beginn der

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den Gutachte nzeitpunkt zu datieren. Dieses Datum sei begründet auf Grund der gutachterlichen Einschätzung und des aktuellen Befunds. Bei den adaptierten Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer zu leisten seien , sei das folgende quali tative Lei stungsprofil zu berücksichtigen: Durchgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen, Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, ohne ständige Drehbe wegungen und Bücken. Eine zumutbare Willensanstrengung sei gegeben. Die adaptierte Tätigkeit könne auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden ( Urk. 8/68/46 f.) . 3. 7

Dem Verlaufsg utachten der M edas

A.___ vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/101/15): - chronische Migräne mit Aura (ICD-10 G43.8) - Verdacht a uf Medikamenten-induzierte Kopfschmerzen bei Überge brauch von Analgetika

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt ( Urk. 8/101/15): - chronische Radik ulopathie S1 rechts (ICD-10 M54.19) bei - Status nach 2-maliger operativer Intervention - unspezifischer Schwindel (ICD-10 R42) - ohne Anhalt für eine zentrale oder peripher vestibuläre Ursache

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, d ie Beurteilung der

Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht berücksichtig e ausschliesslich Fä higkeitsstörungen infolge Schädigung nervaler Strukturen. Solche infolge Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates w ü rden nicht beurteilt und obl ä gen einer orthopädischen/ rheumatologischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beschwerden des Beschwerde führers durch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom und der S 1 Radikulopathie rechts ha be sich zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben und es werde diesbezüglich auf die orthopädis c hen und neurologischen Ausfüh rungen i m letzten Gutachten verwiesen . Damals hätten sich auf g rund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule lediglich aus orthopädischer Sicht qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers er geben . Hier sei ebenso anzumerken, dass auch eine Einschränkung der

Arbeits fähigkeit von neurologischer Seite durch den beschriebenen Schwindel des Beschwerdeführers hier nicht beurteilt w erde , da diesem keine organisch-neuro logische Ursache zugrunde lieg e . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter mit einem 100%-Pensum in der Metallindustrie, wobei der Beschwerdeführer in der Montage von Metallkisten gearbeitet und auch Kontroll- und Büroarbeiten übernommen habe, resultiere a us rein neurologischer Sicht aus den aktuellen Beschwerden keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlic h der chronischen Kopfschmerzen erg ä ben sich lediglich qualitative Einschrän kungen, wobei eine stress- und reizarme Arbeitsumgebung mit geregelten Arbeits zeiten gegeben sein sollte. Auch hinsichtlich des chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsy ndroms und der chronischen Radik ulopathie erg ä ben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Der Beschwerdeführer solle nicht lange stehen oder sitzen . R ückenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen s eien nur eingeschränkt möglich. Zudem ha be der Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschränkungen seien von orthopädischer Seite i m letzten Gutachten genau beschrieben und h ätt en unverändert ihre Gültigkeit ( Urk. 8/101/15) . Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in allen anderen und somit auch allen adaptierten Tätigkeiten aus rein neurologischer Sicht vo llumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/101/16). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 4. September 201 3 (Urk. 8 / 68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas sende A bklärungen , berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar. Dem p olydisziplinären Gutachten der M edas

A.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungs bestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war ( Urk. 8 / 68 , vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/62 ), kommt somit volle Beweiskraft zu hinsichtlich der Beur teilung des Gesundheitszustands ab Begutachtung im Juli 201 3. 4.2

Unbestritten ist, dass der B eschwerdeführer ab Juni 2009 so wohl in angestam mter als auch angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass – nach Abwarten des Wartejahres und der Wartefrist von sechs Monaten ab dem Tag der Anmeldung (Art. 88a Abs. 1 IVG) – im August

2010 ein Rentenan spruch entstand. 4.3

Auf die Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere hinsichtlich einer Verbesserung im Januar 2012 führten die Gutachter der M edas

A.___ einzig im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen aus, gemäss den operierenden Kollegen des D.___ sei der Beschwerdeführer wegen einer S1-Radikulopathie in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter und Monteur von Metallkisten sowie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Ein ausführliches Belastungsprofil habe den Gutachtern nicht vorgelegen. Zumutbar wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit ( Urk. 8/68/48). Den Akten sind jedoch keine diese Einschätzung bestätigenden Berichte zu entnehmen, namentlich auch nicht der von den Gutachtern genannte Operationsbericht des D.___ . Das Gutachten der M edas

A.___ verweist im Rahmen der Verlaufsbesprechung lediglich auf die operierenden Kollegen, womit nicht rechtsgenügend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wird (vgl. Urk. 8/68/43 f.). Demzufolge ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Januar 2012 nicht ausgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich zu korrigieren ist. 4. 4

Eine Verbesserung ergibt sich allerdings in orthopädischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde sowie aufgrund der gutachterlich festgestellten ,

gesteigerten zumutbaren Arbeitsfähigkeit spätestens

per Begutachtungszeitpunkt im Juli 201 3. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und keineswegs willkürlich .

So kamen die Gutachter zum Schluss, dass im Unterschied zum Sachverhalt im Jahr 2010 – als der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde – aufgrund eines verbesserten Gesund heitszustands nunmehr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vorliege ( Urk. 8/68/46). Gutachterlich

wurde n k eine Facettenreizung

und

k eine L5- Radi k ulopathie nachgewiesen .

Hinweise für eine L5-Radikulopathie wurden keine gefunden. Die EMG- Untersuchung wies gemäss den Gutachtern am ehes ten

auf eine chronische S 1 Radi k ulopathie der rechten Seite hin , diese habe allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem hätten sich , nachdem zunächst Cage-Verlagerungen angenommen wurde n , in der Nachbe fundung der MRI-Aufnahmen keine solchen gezeigt; vielmehr sei eine normale Cage-Lage sowie ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben festge stellt worden . Im Vergleich zu einer im Jahr 2009 festgestellten Segmentations störung der LWS mit Teillumbalisation der SWK1 mit kleinem Discus

interver tebralis S1/2 wurde bei der polydisziplinären Begutachtung keine Einengung der Neurofor am ina L5/S1 , keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und kein Nach weis einer mechanischen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal

(mehr) festgestellt. Auch

die weiteren Lumbalsegmente wurden als regelrecht befunden (vgl. Urk. 8/68/45) . Hinsichtlich der Diskushernienoperation wurden gutachter lich sowohl der S tatus nach Discushernien -O peration L5/S1 im Juni 2009 sowie der Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, vom April

2012 berücksichtigt (vgl. auch Urk. 8/46/6 f.) und nebst einem ange passten Anforderungsprofil mit einem 20%igen Abzug von der Leistungsfähig keit gewürdigt (vgl. Urk. 8/68/46) . 4.5

D as Aktengutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. und 4. Februar 2014 ( Urk. 3/3, Urk. 3/4 ) verm ag an der Be weiskraft des Gutachtens nicht s zu ändern.

Die von Dr. B.___

am 4. Februar 2014 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind rechtlicher Natur und deshalb nicht beachtlich ( Urk. 3/4 ) .

Ferner ging Dr. B.___ von falschen An nahmen aus und ist anzumerken , dass bereits Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, das Vorliegen eines ischämischen Insults ,

basierend auf einer MRI-Untersuchung ,

ausgeschlossen hatte ( Urk. 8/84/10).

Die von Dr. B.___ ange sprochene Malposition der Cages wird im Gutachten schlüssig widerlegt ( E. 4.4; vgl. Urk. 8/46/7).

Im Schreiben vom 3. Februar 2014 werden im Wesentlichen die anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom Juli 2013 erhobenen Befunde wiederholt und keine neuen Tatsachen oder Diagnosen vorgebracht (Urk. 3/3) . Sodann ist in Bezug auf Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kistenmontage sowie in einer Verweistätigkeit seit Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war , ihm aufgrund einer Verbesserung des orthopädischen Gesundheitszustands spätestens ab Mitte Juli 2013 (wieder) ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Herabsetzung respektive die Aufhe bung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5 ). 5 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs fä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1). 5. 3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Zumut barkeit der Selbsteingliederung die obgenannte

Rechtsprechung

nicht ohne weiteres anwendbar. Diese bezieht sich ausschliesslich auf Fälle, bei welchen eine laufende Rente aufgehoben wird . Die genannte Rechtsprechung zielt darauf ab, Versicherten nach der revisions- oder wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente den Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen respektive zu erleichtern, nachdem diese über längere Zeit eine Rente bezogen hatten. Dies ist im vorliegende n Fall , bei welchem eine befristete Rente zugesprochen wird , gerade nicht der Fall. Der Rentenbezug fällt mit der Aufhebung zusammen und entspricht einer dreijährigen Periode . Auf

die Dauer der tat sächlichen Absenz vom Arbeitsmarkt kommt es nicht an , sondern es ist allein die Dauer des Ren tenbezugs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Selbst wenn die Rechtsprechung einschlägig wäre , wären wohl die invaliditätsspezifischen Voraussetzungen auf die sich aufdrängende berufliche Massnahme einer Arbeitsvermittlung bei einem Hilfsarbeiter ohne abgeschlos sene Berufsausbildung, bei dem wie vorliegend neben vermehrtem Pausenbedarf keine speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder Arbeitgeber bestehen und dem eine weitestgehend vollständige Arbeitsfähigkeit zugemutet wird, kau m gegeben (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.3).

Abgesehen davon, dass wohl auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln ist, besteht daher keine Notwendigkeit zu Eingliederungsmassnahmen. 6.

6. 1

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, dass eine allfällig verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr verwertbar wäre.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden. 6 .2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 21. August

2006 E.

4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt si ch nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.

3.2). Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Schadenminde rungspflicht und die daraus abgeleitete Selb steingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtspre chung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter b eantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2). 6.3

Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig keit stand bereits mit dem Gutachten der M edas

A.___ vom 24. September 2013 ( Urk. 8/68) fest. Aus dem im Einwandverfahren eingeholten neurologischen Verlaufsgutachten ( Urk. 8/101) ergaben sich keine Veränderungen des neurologischen Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung. Laut dem Leitentscheid des Bundesgerichtes BGE 138 V 457 ist deshalb für die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers die Verwert barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung des polydiszi plinären Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 10. Mai

2013 E.

3.1. 2). In diesem Zeit punkt war der im November

1953 geborene Beschwerdeführer rund 59.5

Jahre alt. 6.4

E ntgegen der Auffassung in der Beschwerde fällt

das Alter des Beschwerde führers vorliegend nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeb enden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenke nd auswirkt (AHI 1999 S. 242 E .

4a ; vgl. Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 303/06 vom 1 7. August 2006 E. 6.2.1 ).

Das Bundesgericht hat etwa bei eine r 60 Jahre alten Hilfsarbeiterin ( Ver packungsindustrie ) , welche aufgrund einer Thrombose, einer Diskushernie und Knieprothese höchstens noch eine sitzende Arbeit mit gestrecktem Knie und häufigen Pausen sowie verschiedenen Adaptionen ans Bein- und Rückenleiden ausüben konnte, erwogen, dass , auch wenn die am Recht stehende Versicherte nicht leicht vermittelbar sei, es Möglichkeiten gebe, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, die Versi cherte in einem Vollpensum arbeitsfähig sei und die ihr zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterlieg e , dass eine Anstellung nicht mehr als realis tisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 , vgl. E.

4) .

Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen, der über keine Berufsausbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meiste ns mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und sich fein motorische Fähigkeiten nicht aneignen konnte, weshalb ein wesentlicher Teil der ihm zumutbar en, leichten Verweistätigkeiten ausser Betracht fielen. Auf grund der Ergebnisse der EFL war selbst bei leichten Montage-, industrielle n Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeits tempo und ver mehrtem Pausenbedarf zu rechnen ; auch Schichtdienste oder das Führen von Fahrzeugen und Maschinen war en im konkreten Fall

aufgru nd von Hypoglykämien nicht zu mutbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) . 6. 5

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst

in der K.___ AG angestellt war (1983 -1989) und anschliessend als Lagerist bei der L.___ arbeitete . In d er Folge

war er während rund zehn Jahren in der Kunststoff- und Metallbaubranche bei der Y.___ AG als Montagearbeiter beschäftigt (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/68/16) . Gemäss Beschreibung der individuellen Tätig keiten (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6) musste der Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit oft sitzen oder stehen und nur selten Lasten von 0-10 Kilogramm heben oder tragen. Schwerere Lasten musste er gemäss Angaben der Arbeitgeberin nicht heben oder tragen. Gefordert war en vor allem sorgfältig es

A rbeiten

sowie ein gutes Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen (Urk. 8/6/6).

Gemäss dem Gutachten der M edas

A.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, unter Berücksichtigung des folgen den Belastungsprofils: „D urchgeführt werden können leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen , ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sowie ohne ständige Drehbewegungen und Bücken“ ( Urk. 8/68/47). Aus neurologischer Sicht ergab das Verlaufsg utachten ( Urk. 8/101)

keine weiteren Einschränkungen (Urk. 8/101/16).

Im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verfügte der Beschwerdeführer demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässig hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl stand er im Juli 2013 nur noch rund 5.5 Jahre vor der Pensionierung, weshalb er als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Es kann aufgrund seiner unterschiedlichen Anstellungen als Lagerist bei L.___ , bei einer Textilspinnerei sowie als Montagearbeit er davon ausgegangen werden , dass er in seiner bisherigen Berufslaufbahn bereits verschiedene Arbeiten ver richtete und er diese Erfahrungen weiterhin verwerten kann . Angesichts dessen erscheinen seine Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satz es (BGE 110 V 273 E. 4b),

offensichtlich als intakt, zumal die ih m gemäss gutachterlicher Beurteilung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschrän kungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene . Es ist angesichts des aktenkundigen Jobprofils (Urk. Urk. 8/6) davon auszugehen, dass

auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter als zumutbar zu erachten wäre, entspricht diese doch grösstenteils dem gutachterlichen Belas tungsprofil .

Insbesondere der Ausübung von leichten bis mittelschweren

Kon troll

- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten oder – wie von der Beschwerdegegnerin aufgeführt – eine Tätig keit als Empfangsmitarbeiter steht das gutachterliche Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Bei solchen Tätigkeiten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einarbeitung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 8 / 68 / 47 ). 6. 6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verwertbar war. 7.

7.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 7.3.1

Während für den Zeitraum ab August 2010 , währenddessen der Beschwerde führer sowohl angestammt als auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig war, der Invaliditätsgrad 100 % betr ug ,

bleibt der Invaliditätsgrad für den Zeitpunkt per Juli 2013 zu bestimmen. 7.3.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeb erin, der Y.___ AG, abzustellen und die Bemessung des Inva liditätsgrades für das Jahr 2013 vorzunehmen. Das Einkommen de s Be schwerdeführer s hätte im Jahr 20 10 im Gesundheitsfall Fr. 64 ‘ 805 .-- betragen (Urk. 8 / 6/2 f. ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 201 3 somit ein Valideneinkommen von Fr. 66‘402 .-- (Indexstand 2 151 [20 10 ] auf 2 204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2015 ).

7.3.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 151 [2010] auf 2 204 [2013] , vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 ) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘258 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 151 x 2 204 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden. Mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

und den gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen, welche sich Lohnmindernd aus wirk en können, genüg end Rechnung getragen. Weitere l ohnmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4 7‘ 745 .-- (Fr. 50 ‘ 258 .-- x 9 5 %). 7.3.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 402 .-- dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 4 7‘ 745 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18 ‘ 657 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Die seit spätestens Juli 2013 bestehende Erwerbsfähigkeit führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV am 31. Oktober 2013 zur Aufhebung der Rente. 8.

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. August 2010

bis 3 1. Oktober 2013 An spruch auf eine ganze Rente hat .

Für den Zeitraum ab 1. November 2013

besteht kein Rentenanspruch mehr und

ist die Beschwerde a bzuweisen . 9.

9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt . 9.2

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Da de r Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil

obsiegt, sind ih m die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr.

300.--) aufzuerlegen. 9.3

D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädi gung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7 . April 201 5 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Ren te hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. November 2013 ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 2 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie Prot. S. 2 f. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas sende A bklärungen , berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar. Dem p olydisziplinären Gutachten der M edas

A.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungs bestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war ( Urk. 8 / 68 , vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/62 ), kommt somit volle Beweiskraft zu hinsichtlich der Beur teilung des Gesundheitszustands ab Begutachtung im Juli 201 3. 4.2

Unbestritten ist, dass der B eschwerdeführer ab Juni 2009 so wohl in angestam mter als auch angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass – nach Abwarten des Wartejahres und der Wartefrist von sechs Monaten ab dem Tag der Anmeldung (Art. 88a Abs. 1 IVG) – im August

2010 ein Rentenan spruch entstand. 4.3

Auf die Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere hinsichtlich einer Verbesserung im Januar 2012 führten die Gutachter der M edas

A.___ einzig im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen aus, gemäss den operierenden Kollegen des D.___ sei der Beschwerdeführer wegen einer S1-Radikulopathie in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter und Monteur von Metallkisten sowie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Ein ausführliches Belastungsprofil habe den Gutachtern nicht vorgelegen. Zumutbar wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit ( Urk. 8/68/48). Den Akten sind jedoch keine diese Einschätzung bestätigenden Berichte zu entnehmen, namentlich auch nicht der von den Gutachtern genannte Operationsbericht des D.___ . Das Gutachten der M edas

A.___ verweist im Rahmen der Verlaufsbesprechung lediglich auf die operierenden Kollegen, womit nicht rechtsgenügend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wird (vgl. Urk. 8/68/43 f.). Demzufolge ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Januar 2012 nicht ausgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich zu korrigieren ist. 4. 4

Eine Verbesserung ergibt sich allerdings in orthopädischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde sowie aufgrund der gutachterlich festgestellten ,

gesteigerten zumutbaren Arbeitsfähigkeit spätestens

per Begutachtungszeitpunkt im Juli 201 3. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und keineswegs willkürlich .

So kamen die Gutachter zum Schluss, dass im Unterschied zum Sachverhalt im Jahr 2010 – als der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde – aufgrund eines verbesserten Gesund heitszustands nunmehr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vorliege ( Urk. 8/68/46). Gutachterlich

wurde n k eine Facettenreizung

und

k eine L5- Radi k ulopathie nachgewiesen .

Hinweise für eine L5-Radikulopathie wurden keine gefunden. Die EMG- Untersuchung wies gemäss den Gutachtern am ehes ten

auf eine chronische S 1 Radi k ulopathie der rechten Seite hin , diese habe allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem hätten sich , nachdem zunächst Cage-Verlagerungen angenommen wurde n , in der Nachbe fundung der MRI-Aufnahmen keine solchen gezeigt; vielmehr sei eine normale Cage-Lage sowie ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben festge stellt worden . Im Vergleich zu einer im Jahr 2009 festgestellten Segmentations störung der LWS mit Teillumbalisation der SWK1 mit kleinem Discus

interver tebralis S1/2 wurde bei der polydisziplinären Begutachtung keine Einengung der Neurofor am ina L5/S1 , keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und kein Nach weis einer mechanischen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal

(mehr) festgestellt. Auch

die weiteren Lumbalsegmente wurden als regelrecht befunden (vgl. Urk. 8/68/45) . Hinsichtlich der Diskushernienoperation wurden gutachter lich sowohl der S tatus nach Discushernien -O peration L5/S1 im Juni 2009 sowie der Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, vom April

2012 berücksichtigt (vgl. auch Urk. 8/46/6 f.) und nebst einem ange passten Anforderungsprofil mit einem 20%igen Abzug von der Leistungsfähig keit gewürdigt (vgl. Urk. 8/68/46) . 4.5

D as Aktengutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. und 4. Februar 2014 ( Urk. 3/3, Urk. 3/4 ) verm ag an der Be weiskraft des Gutachtens nicht s zu ändern.

Die von Dr. B.___

am 4. Februar 2014 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind rechtlicher Natur und deshalb nicht beachtlich ( Urk. 3/4 ) .

Ferner ging Dr. B.___ von falschen An nahmen aus und ist anzumerken , dass bereits Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, das Vorliegen eines ischämischen Insults ,

basierend auf einer MRI-Untersuchung ,

ausgeschlossen hatte ( Urk. 8/84/10).

Die von Dr. B.___ ange sprochene Malposition der Cages wird im Gutachten schlüssig widerlegt ( E. 4.4; vgl. Urk. 8/46/7).

Im Schreiben vom 3. Februar 2014 werden im Wesentlichen die anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom Juli 2013 erhobenen Befunde wiederholt und keine neuen Tatsachen oder Diagnosen vorgebracht (Urk. 3/3) . Sodann ist in Bezug auf Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kistenmontage sowie in einer Verweistätigkeit seit Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war , ihm aufgrund einer Verbesserung des orthopädischen Gesundheitszustands spätestens ab Mitte Juli 2013 (wieder) ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Herabsetzung respektive die Aufhe bung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5 ). 5 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs fä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1). 5. 3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Zumut barkeit der Selbsteingliederung die obgenannte

Rechtsprechung

nicht ohne weiteres anwendbar. Diese bezieht sich ausschliesslich auf Fälle, bei welchen eine laufende Rente aufgehoben wird . Die genannte Rechtsprechung zielt darauf ab, Versicherten nach der revisions- oder wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente den Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen respektive zu erleichtern, nachdem diese über längere Zeit eine Rente bezogen hatten. Dies ist im vorliegende n Fall , bei welchem eine befristete Rente zugesprochen wird , gerade nicht der Fall. Der Rentenbezug fällt mit der Aufhebung zusammen und entspricht einer dreijährigen Periode . Auf

die Dauer der tat sächlichen Absenz vom Arbeitsmarkt kommt es nicht an , sondern es ist allein die Dauer des Ren tenbezugs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Selbst wenn die Rechtsprechung einschlägig wäre , wären wohl die invaliditätsspezifischen Voraussetzungen auf die sich aufdrängende berufliche Massnahme einer Arbeitsvermittlung bei einem Hilfsarbeiter ohne abgeschlos sene Berufsausbildung, bei dem wie vorliegend neben vermehrtem Pausenbedarf keine speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder Arbeitgeber bestehen und dem eine weitestgehend vollständige Arbeitsfähigkeit zugemutet wird, kau m gegeben (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.3).

Abgesehen davon, dass wohl auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln ist, besteht daher keine Notwendigkeit zu Eingliederungsmassnahmen. 6.

6. 1

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, dass eine allfällig verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr verwertbar wäre.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden. 6 .2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 21. August

2006 E.

4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt si ch nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.

3.2). Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Schadenminde rungspflicht und die daraus abgeleitete Selb steingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtspre chung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter b eantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

E. 2 , Urk. 8/

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2015 erwog die Beschwerdegegne rin , das Gutachten vom 4. September 2013 habe ergeben, dass der Beschwer deführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfäh igkeit erheblich eingeschränkt sei , wobei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % bis Ende 2011 auszugehen sei. Ab Januar 2012 sei dem Beschwerdefüh rer (wieder) die Ausübung eines 50%-Pensums in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Es resultiere beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkom men ein Invaliditätsgrad von 55 % . Spätestens ab Juli 2013 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar sei. Unter Anrechnung eines 5%igen Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % . Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte de r Beschwerd eführer vor, es sei keine Verbesserung ausgewiesen sondern vielmehr von einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands auszugehen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie am C.___ , vom 3. Februar 201 4. Aufgrund seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt dürfe ihm

die Selbsteingliederung nicht mehr zugemutet werden und ei ne Rentenherabsetzung ohne Eingliederungsmassnahmen sei rechtswidrig. Auch die wirtschaftliche Verwert barkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben, da seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Der Leidensabzu g im Umfang von 5 % sei zudem zu tief bemessen (Urk. 1). 2. 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die rückwirkend ab 1. August 2010 zugesprochenen Rentenleistungen per Januar 2012 auf eine halbe Rente reduziert und in der Folge per Juli 2013 eingestellt hat .

3. 3.1

Dem Bericht der Ärzte des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/8/5-6) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 rechts mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein bis zum Grosszehen vom 1. bis 16. Juni 2009 hospitalisiert war. Im durchgeführten MRI ( magnetic

reso nance

imaging ) sei eine grosse rezessale nach caudal umgeschlagene, extru dierte Diskushernie L5/S1 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und erheblicher Dorsalverlagerung der Wurzel S2 rechts nachweisbar gewesen. Da die durchgeführte Sakralblockade begleitet von einer schmerzmo dulierenden Therapie und Krankengymnastik nichts gebracht habe, sei de r Be schwerdeführer den Kollegen der Neurochirurgie vorgestellt und eine Operation auf den 17. Juni 2009 festgelegt worden (Urk. 8/8/5). 3.2

Vom 16. bis 21. Juni

2009 war der Beschwerdef ührer auf der Chirurgischen Kli nik und Poliklinik des D.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten am 23. Juni 2009 (Urk. 8/9/12-13) über einen erfolgreichen Eingriff und einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen zeigten sich postoperativ deutlich regre dient , die Mobilisation gelinge unter physiotherapeutischer Anleitung problem los. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. In deutlich schmerzgebessertem Zustand werde der Beschwerdeführer nach Hause entlassen (Urk. 8/9/13). 3. 3

Am 23. Februar

2011 teilte der behandelnde Neurochirurg des D.___

dem Haus arzt mit, nach initialer sehr guter Rückbildung der radikulären Reizsymptomatik im Anschluss an die Operation vor eineinhalb Jahren berichte der Beschwerde führer seit ca. einem Jahr wieder über radikuläre Schmerzen und Sensibilitäts störungen entsprechend S1 links (siehe auch Bericht Dr. E.___ vom 6. Oktober 2010). Es lägen ihm Kernspintomographien der LWS von vor dem Eingriff und drei Verlaufsuntersuchungen (zuletzt vom

30. November 2010) vor. Es zeig e sich die vollständige Resektion des Diskussequesters durch die Operation im Juni 2009. Es zeige sich aber auch eine zunehmende dorsale Protrusion der Rest bandscheibe L5/S1 im weiteren Verlauf im Sinne einer Rezidiv-Diskushernie mit denkbarer Wurzelreizung S1 rechts. Der Verlauf der klinischen Symptomatik und der radiologische Verlauf seien für ihn kongruent. Insofern habe er dem Beschwerdeführer einen nochmaligen operativen Eingriff im Segment L5/S1 angeboten. Dieser werde sich die Sache noch überlegen und sich gegebenenfalls wieder melden (Urk. 8/27). 3. 4

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH , führte im Bericht vom 19. Apri l 2011 aus, seit der Praxisüber nahme im Januar 2011 befinde sich der Beschwer deführer in regelmässiger ärztlicher Behandlung und werde demnäch st im LWS-Bereich operiert. Auf grund der Bandscheibenerkrankung der LWS sei der Be schwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 dauerhaft und ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auch von ihrem Vorgänger, Dr. G.___ , regelmässig dokumentiert worden (Urk. 8/35). 3. 5

Dem provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 26. April 2011 (Urk. 8/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer w egen der bekannten Segmentinsta bilität L5/S1 vom 19. bis 27. April 2011 hospitalisiert und am 20. April

2011 operiert worden war. Ihm wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. April bis zum 8. August 2011 attestiert (Urk. 8/36/1). 3. 6

Dem Gutachten der

Med as

A.___

vom 24. September 2013 (Urk. 8/68) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/ 6 8/42): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M45.41) - Status nach Discushernien -O peration L5/S1 (6/2009) (ICD-10 Z) - Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, 4/2012 (ICD-10

Z96.8)

Sodann werden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit genannt ( Urk. 8/68/43): - c hronische Radi k ulopathie S1 rechts bei - St. n. 2-maliger operativer Intervention - ch ronische Migräne vermutlich mit Aura - V erdacht auf Übergang in einen m edikamenteninduzierten Kopfschmerz bei

Triptan -Ü bergebrauch - St atus nach Lungen-TBC 1981 - V erdacht auf

normochrome , normozytäre Anämie, DD Messfehler, nutri tiv - p sychische Faktoren , die körperliche Störungen bewirken (ICD-10 F54) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63) - s onstige belastende Lebensumst ä nde (Erkrankung Sohn) , die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7) - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD 10 Z60.3)

Zur aktu ellen gesundheitlichen Situation wurde in der polydisziplinären ver sicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten , aufgrund der vorhandenen Aktenlage und den durchgeführten Teilgutachten bestehe seit Jahren ein chronisches radikuläres Reizsynd rom und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie seit circa 30 Jahren eine Migräne. Aus psychiatrischer Sicht b estünden auf g rund der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnesti schen Auskünfte keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Handicaps würden beim Beschwerdeführer eine eindeutige Selbstlimitierung sowie verschiedene psychosoziale Belastungen wie eine Minderbeziehung zum Ehepartner, die Suchterkrankung des Sohnes und Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung angegeben. Aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädi gungen oder Fähigkeitsstörungen mit

Auswirkung auf das mittel- und langfris tige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden . Die im Labor festgestellte minimale normochrome

normozytäre Anämie sei im Verlauf gegebenenfalls abzuklären . Der leicht erhöhte Blutdruck und eine Tachykardie seien auf die Situation des sehr ne rvö sen Beschwerdeführers gew e rtet worden, wobei e ine Kontrolle empfohlen worden sei . Im Röntgen Thorax hätten keine Residuen nach Lungentuberkulose festgestellt werden können . Die klinischen kardio-pulmonalen Befunde seien unauffällig gewesen .

Die Experten stellten fest, a us orthopädischer Sicht st ünden die chronischen Rückenschmerzen mit zeitweiligen Schmerzausstrahl ungen in das rechte Bein im Vordergrund. Bei der Untersuchung sei die Operationsnarbe, Status n ach zweimaliger Wirbels ä ulenoperation, über den Dornforts ä tzen L2 bis S1 druck empfindlich gewesen . Es f ä nden sich mehrere Druck dolenzen im Bereich des Rückenstreckers, des Beckenkamms dorsal sowie im Muske l verlauf paravertebral L4/S 1. Die Seitneige der Wirbelsäule und die Rechts-Links -D rehung sei en

circa zur Hälfte eingeschränkt und schmerzhaft. Auch die Inklination sei einge schränkt. Es werde ein lumbaler Aufrichte- und Reklinationsschmerz

lumbosa cral angegeben . D ies k ö nn e neben den

Druckdolenzen auf eine Facettenreizung hinweisen. Es habe s ich eine geringe Umfangsdifferenz des rechten Beins, Oberschenkel -1cm, Unterschenke l -2cm , gefunden . Dies k ö nn e auf eine länger bestehende chronische Radi k ulopathie hinweisen. In der aktuellen wie auch in den vorausgegangenen Untersuchungen sei der

Achillessehnenreflex rechts nicht auslösbar gewesen . Die Sensibilitätsstörung an der lateralen Wade und am lateralen Fussaussenrand bis zur Kleinzehe rechts sei al s unverändert angegeben worden . Das Las è gue - Zeichen sei rechts ab 70° positiv gewesen . In der Nach befundung der MRI-Aufnahmen am 2 3. September 2011 durch Dr. H.___ , Ra diologie RIS, I.___ , hätten sich keine Cage-Verlagerungen, wie sie in den Vorberichten diskutiert und diagnostiziert worden seien , gefunden .

Bei Status nach stattgehabter Spondyl odese L5/S1 mit transpediculären Schrau ben und einem intercorporellen C age L5/S1 zeig e sich eine normale Cage - Lage und , soweit beurteilbar , ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben . Es f ä nden sich keine erkennbaren Einengungen der Neuroforamina L5/S1 und keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und auch kein Nachweis einer mechani schen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal . Die übrigen Lumbalsegmente würden sich regelrecht dar stellen . Aus neurologischer Sicht bestünden eine chronische Migräne mit Aura und der Verdacht auf medi kamenteninduzierte Kopfschmerzen bei Triptan -Ü bergebrauch. Die beklagten Rückenbeschwerden wü rden einer Radi k ulopathie S1 rechts bei St atus n ach zweimaliger operativer Intervention zu geordnet . Die aktuell durchgeführte EMG- Untersuchung weis e am ehesten

auf eine chronische S 1 Radik ulopathie der rechten Seite hin. Hin weise für eine L5 Radik ulo pathie hätten sich keine gefunden . Beeinträcht i gungen für die Belastbarkeit f ä nden sich weder auf dem neurologischen noch dem internistische n oder dem psychiatrische n Gebiet. Nur auf Grund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule erg ebe sich eine qualitative Ein schränkung des Le i stungsvermögens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/68/44-45) .

Er selber schätz e sich wegen der Schmerzen im Bereich seiner Lendenwirbel säule als nicht arbeitsfähig ein. Er könne sich eine dauerhaft e Berufstätigkeit aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht vorstellen ( Urk. 8/68/46) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- oder langfristige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden. Aus orthopädischer Sicht bestünden Einschränkungen des Leistungs bildes . Weg en der Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule seien Dreh bewegungen, das Vor- und Rückwärtsneigen und die Seitneigungen einge schränkt . Aktuell sei der Beschwerdeführer bei einer rückenbelastenden Tätigkei t zu 100 % als arbeitsunfähig zu betrachten. Es lieg e keine genaue Arbeitsplatz beschreibung vor, sodass die Gutachter unter der Annahme eines entsprechen den Leistungsprofils polydisziplinär von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Juni 2009 ausg ingen .

In einer adap tierten Tätigkeit w e rd e aufgrund eines eingeschränkten Rendement s von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit , bezogen auf ein 100% - Pensum ausgegangen. Dies begründe sich durch vermehrte Pausen, einer Verlangsamung und damit einem erhöhtem Zeitbedarf. Dabei seien die nachgenannten Spezifikationen zu berück sichtigen. Der Beginn der

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den Gutachte nzeitpunkt zu datieren. Dieses Datum sei begründet auf Grund der gutachterlichen Einschätzung und des aktuellen Befunds. Bei den adaptierten Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer zu leisten seien , sei das folgende quali tative Lei stungsprofil zu berücksichtigen: Durchgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen, Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, ohne ständige Drehbe wegungen und Bücken. Eine zumutbare Willensanstrengung sei gegeben. Die adaptierte Tätigkeit könne auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden ( Urk. 8/68/46 f.) . 3. 7

Dem Verlaufsg utachten der M edas

A.___ vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/101/15): - chronische Migräne mit Aura (ICD-10 G43.8) - Verdacht a uf Medikamenten-induzierte Kopfschmerzen bei Überge brauch von Analgetika

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt ( Urk. 8/101/15): - chronische Radik ulopathie S1 rechts (ICD-10 M54.19) bei - Status nach 2-maliger operativer Intervention - unspezifischer Schwindel (ICD-10 R42) - ohne Anhalt für eine zentrale oder peripher vestibuläre Ursache

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, d ie Beurteilung der

Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht berücksichtig e ausschliesslich Fä higkeitsstörungen infolge Schädigung nervaler Strukturen. Solche infolge Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates w ü rden nicht beurteilt und obl ä gen einer orthopädischen/ rheumatologischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beschwerden des Beschwerde führers durch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom und der S 1 Radikulopathie rechts ha be sich zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben und es werde diesbezüglich auf die orthopädis c hen und neurologischen Ausfüh rungen i m letzten Gutachten verwiesen . Damals hätten sich auf g rund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule lediglich aus orthopädischer Sicht qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers er geben . Hier sei ebenso anzumerken, dass auch eine Einschränkung der

Arbeits fähigkeit von neurologischer Seite durch den beschriebenen Schwindel des Beschwerdeführers hier nicht beurteilt w erde , da diesem keine organisch-neuro logische Ursache zugrunde lieg e . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter mit einem 100%-Pensum in der Metallindustrie, wobei der Beschwerdeführer in der Montage von Metallkisten gearbeitet und auch Kontroll- und Büroarbeiten übernommen habe, resultiere a us rein neurologischer Sicht aus den aktuellen Beschwerden keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlic h der chronischen Kopfschmerzen erg ä ben sich lediglich qualitative Einschrän kungen, wobei eine stress- und reizarme Arbeitsumgebung mit geregelten Arbeits zeiten gegeben sein sollte. Auch hinsichtlich des chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsy ndroms und der chronischen Radik ulopathie erg ä ben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Der Beschwerdeführer solle nicht lange stehen oder sitzen . R ückenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen s eien nur eingeschränkt möglich. Zudem ha be der Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschränkungen seien von orthopädischer Seite i m letzten Gutachten genau beschrieben und h ätt en unverändert ihre Gültigkeit ( Urk. 8/101/15) . Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in allen anderen und somit auch allen adaptierten Tätigkeiten aus rein neurologischer Sicht vo llumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/101/16). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 4. September 201 3 (Urk. 8 / 68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (vgl. E.

E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 6 , Urk. 8/68/43 ).

E. 6.3 Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig keit stand bereits mit dem Gutachten der M edas

A.___ vom 24. September 2013 ( Urk. 8/68) fest. Aus dem im Einwandverfahren eingeholten neurologischen Verlaufsgutachten ( Urk. 8/101) ergaben sich keine Veränderungen des neurologischen Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung. Laut dem Leitentscheid des Bundesgerichtes BGE 138 V 457 ist deshalb für die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers die Verwert barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung des polydiszi plinären Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 10. Mai

2013 E.

3.1. 2). In diesem Zeit punkt war der im November

1953 geborene Beschwerdeführer rund 59.5

Jahre alt.

E. 6.4 E ntgegen der Auffassung in der Beschwerde fällt

das Alter des Beschwerde führers vorliegend nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeb enden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenke nd auswirkt (AHI 1999 S. 242 E .

4a ; vgl. Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 303/06 vom 1 7. August 2006 E. 6.2.1 ).

Das Bundesgericht hat etwa bei eine r 60 Jahre alten Hilfsarbeiterin ( Ver packungsindustrie ) , welche aufgrund einer Thrombose, einer Diskushernie und Knieprothese höchstens noch eine sitzende Arbeit mit gestrecktem Knie und häufigen Pausen sowie verschiedenen Adaptionen ans Bein- und Rückenleiden ausüben konnte, erwogen, dass , auch wenn die am Recht stehende Versicherte nicht leicht vermittelbar sei, es Möglichkeiten gebe, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, die Versi cherte in einem Vollpensum arbeitsfähig sei und die ihr zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterlieg e , dass eine Anstellung nicht mehr als realis tisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 , vgl. E.

4) .

Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen, der über keine Berufsausbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meiste ns mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und sich fein motorische Fähigkeiten nicht aneignen konnte, weshalb ein wesentlicher Teil der ihm zumutbar en, leichten Verweistätigkeiten ausser Betracht fielen. Auf grund der Ergebnisse der EFL war selbst bei leichten Montage-, industrielle n Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeits tempo und ver mehrtem Pausenbedarf zu rechnen ; auch Schichtdienste oder das Führen von Fahrzeugen und Maschinen war en im konkreten Fall

aufgru nd von Hypoglykämien nicht zu mutbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) . 6. 5

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst

in der K.___ AG angestellt war (1983 -1989) und anschliessend als Lagerist bei der L.___ arbeitete . In d er Folge

war er während rund zehn Jahren in der Kunststoff- und Metallbaubranche bei der Y.___ AG als Montagearbeiter beschäftigt (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/68/16) . Gemäss Beschreibung der individuellen Tätig keiten (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6) musste der Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit oft sitzen oder stehen und nur selten Lasten von 0-10 Kilogramm heben oder tragen. Schwerere Lasten musste er gemäss Angaben der Arbeitgeberin nicht heben oder tragen. Gefordert war en vor allem sorgfältig es

A rbeiten

sowie ein gutes Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen (Urk. 8/6/6).

Gemäss dem Gutachten der M edas

A.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, unter Berücksichtigung des folgen den Belastungsprofils: „D urchgeführt werden können leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen , ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sowie ohne ständige Drehbewegungen und Bücken“ ( Urk. 8/68/47). Aus neurologischer Sicht ergab das Verlaufsg utachten ( Urk. 8/101)

keine weiteren Einschränkungen (Urk. 8/101/16).

Im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verfügte der Beschwerdeführer demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässig hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl stand er im Juli 2013 nur noch rund 5.5 Jahre vor der Pensionierung, weshalb er als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Es kann aufgrund seiner unterschiedlichen Anstellungen als Lagerist bei L.___ , bei einer Textilspinnerei sowie als Montagearbeit er davon ausgegangen werden , dass er in seiner bisherigen Berufslaufbahn bereits verschiedene Arbeiten ver richtete und er diese Erfahrungen weiterhin verwerten kann . Angesichts dessen erscheinen seine Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satz es (BGE 110 V 273 E. 4b),

offensichtlich als intakt, zumal die ih m gemäss gutachterlicher Beurteilung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschrän kungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene . Es ist angesichts des aktenkundigen Jobprofils (Urk. Urk. 8/6) davon auszugehen, dass

auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter als zumutbar zu erachten wäre, entspricht diese doch grösstenteils dem gutachterlichen Belas tungsprofil .

Insbesondere der Ausübung von leichten bis mittelschweren

Kon troll

- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten oder – wie von der Beschwerdegegnerin aufgeführt – eine Tätig keit als Empfangsmitarbeiter steht das gutachterliche Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Bei solchen Tätigkeiten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einarbeitung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 8 / 68 / 47 ). 6. 6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verwertbar war. 7.

7.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 7.3.1

Während für den Zeitraum ab August 2010 , währenddessen der Beschwerde führer sowohl angestammt als auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig war, der Invaliditätsgrad 100 % betr ug ,

bleibt der Invaliditätsgrad für den Zeitpunkt per Juli 2013 zu bestimmen. 7.3.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeb erin, der Y.___ AG, abzustellen und die Bemessung des Inva liditätsgrades für das Jahr 2013 vorzunehmen. Das Einkommen de s Be schwerdeführer s hätte im Jahr 20

E. 9 ).

Am 21. September 2016 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte und i n seiner Replik an seinen Anträgen festhielt (vgl. Plädoyernotizen , Urk. 14) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt .

E. 9.2 Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Da de r Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil

obsiegt, sind ih m die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr.

300.--) aufzuerlegen.

E. 9.3 D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädi gung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7 . April 201 5 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Ren te hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. November 2013 ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 2 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie Prot. S. 2 f. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 10 ] auf 2 204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2015 ).

7.3.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 151 [2010] auf 2 204 [2013] , vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 ) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘258 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 151 x 2 204 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden. Mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

und den gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen, welche sich Lohnmindernd aus wirk en können, genüg end Rechnung getragen. Weitere l ohnmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4 7‘ 745 .-- (Fr. 50 ‘ 258 .-- x 9 5 %). 7.3.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 402 .-- dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 4 7‘ 745 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18 ‘ 657 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Die seit spätestens Juli 2013 bestehende Erwerbsfähigkeit führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV am 31. Oktober 2013 zur Aufhebung der Rente. 8.

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. August 2010

bis 3 1. Oktober 2013 An spruch auf eine ganze Rente hat .

Für den Zeitraum ab 1. November 2013

besteht kein Rentenanspruch mehr und

ist die Beschwerde a bzuweisen . 9.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00570 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

29. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1953 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, war seit seiner E inreise in die Schweiz bei mehreren Arbeitgebern angestellt,

zuletzt vom 1. Mai 2000 bis 2 8. Februar 2010 bei der Y.___ AG als Mitarbeiter in der Produktion / Kistenmontage

( Urk. 8/ 2 , Urk. 8/ 6 , Urk. 8/68/43 ).

1.2

Am

9. Februar 2010

(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf die körperlichen Folgen einer Operation sowie auf Migräne bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva lidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8 / 7 ) bei, holte Bericht e der letzten Arbeitgeber in (Urk. 8 /6) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/13 , Urk. 8/27 )

und liess die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten durch die Klinik Z.___ evaluieren (Bericht vom 3. Februar 2011, Urk. 8/26) .

Nachdem der Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weitere Arztberichte ins Recht gereich t hatte ( Urk. 8/35, Urk. 8/36 ) , wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 1. Juni 2011

den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt

( Urk. 8/39) .

D as hiesige Gericht hiess

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 4. Oktober

2012 (Prozessnummer IV.2011.00740, Urk. 8/49) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w u rd e , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.

Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft. 1.3

Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle ( Medas ) A.___ ein poly disziplinäres Gutach ten erstellen (Gutachten vom 24. September 2013, Urk. 8/68). Am 9. Oktober 2013 erging ein Vorbescheid, mit welchem X.___ die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab August 2010 und einer halben Rente ab Januar 2012 sowie die Aufhebung der Invalidenrente ab Juli 2013 in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/73). Der Versicherte erhob dagegen mit Eingaben vom 1 4. Oktober 2013 und vom 2 7. November

2013 Einwände ( Urk. 8/75, Urk. 8/79) und reichte weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten ( Urk. 8/84 / 1-4, Urk. 8/84/7-17 ) , darunter ein Schreiben seiner Haus ärztin vom 21. Oktober 2013, worin diese von einem am 16.

September

2013 erlittenen ischämischen Insult mit Ataxie und Fazialisparese berichtete (Urk.

8/84/7). Die IV-Stelle holte bei den Gutachtern der Medas

A.___ eine Stellungnahme dazu ein ( Stellungnahme vom 1 9. März 2014, Urk. 8/84/5-6) . In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten neurologisch begutachten ( Ver laufsgutachten vom 1 7. Dezember 2014, Urk. 8/101). Gestützt auf diese Akten lage verfügte die IV-Stelle sch l iesslich

am 1 7. April 2015 wie vorbeschieden ( Urk. 8/109 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

„ 1.

Die Verfügung der IV-Stelle vom 17.04.2015 sei insoweit aufzuheben, als

sie die von 08/2010 bis 12/2011 zugesprochene ganze Rente per 01/2012

auf eine halbe reduziert und ab 07/2013 diese halbe Rente ganz aufhebt.

2.

Es sei zu überprüfen, ob mit Wirkung vom 01/2012 tatsächlich eine

Ver besserung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, der eine

Reduzierung der zugesprochenen ganzen Rente bzw. deren Wegfall ab

07/2013 rechtfertigt.

3.

Es sei zu prüfen, ob die Rentenaufhebung ohne vorherige Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen in Anbetracht des vorgerückten Alters

des Versicherten und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht

bundesrechtswidrig sei.

4.

Es sei zu prüfen, ob dem Versicherten wegen seines vorgerückten Alters

eine berufliche Selbsteingliederung zugemutet werden darf.

5.

Es sei weiter zu beurteilen, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des

Versicherten auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich noch zu verwerten sei.

6.

Es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche,

mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der

dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Sache zu

begründen,

akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des

Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial

verlangt.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 %

MWSt . zu

Lasten der Beschwerdegegnerin“

(Urk. 1) “ .

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8 . Juni 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ) , was dem Beschwerdeführer am 2 5. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9 ).

Am 21. September 2016 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Hauptverhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte und i n seiner Replik an seinen Anträgen festhielt (vgl. Plädoyernotizen , Urk. 14) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei ps ychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Än derung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.

2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2015 erwog die Beschwerdegegne rin , das Gutachten vom 4. September 2013 habe ergeben, dass der Beschwer deführer seit Juni 2009 in seiner Arbeitsfäh igkeit erheblich eingeschränkt sei , wobei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % bis Ende 2011 auszugehen sei. Ab Januar 2012 sei dem Beschwerdefüh rer (wieder) die Ausübung eines 50%-Pensums in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Es resultiere beim Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkom men ein Invaliditätsgrad von 55 % . Spätestens ab Juli 2013 stehe fest, dass dem Beschwerdeführer ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar sei. Unter Anrechnung eines 5%igen Leidensabzugs resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % . Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte de r Beschwerd eführer vor, es sei keine Verbesserung ausgewiesen sondern vielmehr von einer Verschlechterung seines Gesundheits zustands auszugehen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie am C.___ , vom 3. Februar 201 4. Aufgrund seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Ar beitsmarkt dürfe ihm

die Selbsteingliederung nicht mehr zugemutet werden und ei ne Rentenherabsetzung ohne Eingliederungsmassnahmen sei rechtswidrig. Auch die wirtschaftliche Verwert barkeit seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben, da seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde. Der Leidensabzu g im Umfang von 5 % sei zudem zu tief bemessen (Urk. 1). 2. 3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die rückwirkend ab 1. August 2010 zugesprochenen Rentenleistungen per Januar 2012 auf eine halbe Rente reduziert und in der Folge per Juli 2013 eingestellt hat .

3. 3.1

Dem Bericht der Ärzte des

D.___ , Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/8/5-6) ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer aufgrund eines lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 rechts mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein bis zum Grosszehen vom 1. bis 16. Juni 2009 hospitalisiert war. Im durchgeführten MRI ( magnetic

reso nance

imaging ) sei eine grosse rezessale nach caudal umgeschlagene, extru dierte Diskushernie L5/S1 rechts mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und erheblicher Dorsalverlagerung der Wurzel S2 rechts nachweisbar gewesen. Da die durchgeführte Sakralblockade begleitet von einer schmerzmo dulierenden Therapie und Krankengymnastik nichts gebracht habe, sei de r Be schwerdeführer den Kollegen der Neurochirurgie vorgestellt und eine Operation auf den 17. Juni 2009 festgelegt worden (Urk. 8/8/5). 3.2

Vom 16. bis 21. Juni

2009 war der Beschwerdef ührer auf der Chirurgischen Kli nik und Poliklinik des D.___ hospitalisiert. Die Ärzte berichteten am 23. Juni 2009 (Urk. 8/9/12-13) über einen erfolgreichen Eingriff und einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen zeigten sich postoperativ deutlich regre dient , die Mobilisation gelinge unter physiotherapeutischer Anleitung problem los. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. In deutlich schmerzgebessertem Zustand werde der Beschwerdeführer nach Hause entlassen (Urk. 8/9/13). 3. 3

Am 23. Februar

2011 teilte der behandelnde Neurochirurg des D.___

dem Haus arzt mit, nach initialer sehr guter Rückbildung der radikulären Reizsymptomatik im Anschluss an die Operation vor eineinhalb Jahren berichte der Beschwerde führer seit ca. einem Jahr wieder über radikuläre Schmerzen und Sensibilitäts störungen entsprechend S1 links (siehe auch Bericht Dr. E.___ vom 6. Oktober 2010). Es lägen ihm Kernspintomographien der LWS von vor dem Eingriff und drei Verlaufsuntersuchungen (zuletzt vom

30. November 2010) vor. Es zeig e sich die vollständige Resektion des Diskussequesters durch die Operation im Juni 2009. Es zeige sich aber auch eine zunehmende dorsale Protrusion der Rest bandscheibe L5/S1 im weiteren Verlauf im Sinne einer Rezidiv-Diskushernie mit denkbarer Wurzelreizung S1 rechts. Der Verlauf der klinischen Symptomatik und der radiologische Verlauf seien für ihn kongruent. Insofern habe er dem Beschwerdeführer einen nochmaligen operativen Eingriff im Segment L5/S1 angeboten. Dieser werde sich die Sache noch überlegen und sich gegebenenfalls wieder melden (Urk. 8/27). 3. 4

Dr. med. F.___ , Allgemeine Medizin FMH , führte im Bericht vom 19. Apri l 2011 aus, seit der Praxisüber nahme im Januar 2011 befinde sich der Beschwer deführer in regelmässiger ärztlicher Behandlung und werde demnäch st im LWS-Bereich operiert. Auf grund der Bandscheibenerkrankung der LWS sei der Be schwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 dauerhaft und ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auch von ihrem Vorgänger, Dr. G.___ , regelmässig dokumentiert worden (Urk. 8/35). 3. 5

Dem provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 26. April 2011 (Urk. 8/36) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer w egen der bekannten Segmentinsta bilität L5/S1 vom 19. bis 27. April 2011 hospitalisiert und am 20. April

2011 operiert worden war. Ihm wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. April bis zum 8. August 2011 attestiert (Urk. 8/36/1). 3. 6

Dem Gutachten der

Med as

A.___

vom 24. September 2013 (Urk. 8/68) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/ 6 8/42): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M45.41) - Status nach Discushernien -O peration L5/S1 (6/2009) (ICD-10 Z) - Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, 4/2012 (ICD-10

Z96.8)

Sodann werden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit genannt ( Urk. 8/68/43): - c hronische Radi k ulopathie S1 rechts bei - St. n. 2-maliger operativer Intervention - ch ronische Migräne vermutlich mit Aura - V erdacht auf Übergang in einen m edikamenteninduzierten Kopfschmerz bei

Triptan -Ü bergebrauch - St atus nach Lungen-TBC 1981 - V erdacht auf

normochrome , normozytäre Anämie, DD Messfehler, nutri tiv - p sychische Faktoren , die körperliche Störungen bewirken (ICD-10 F54) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63) - s onstige belastende Lebensumst ä nde (Erkrankung Sohn) , die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10 Z63.7) - Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD 10 Z60.3)

Zur aktu ellen gesundheitlichen Situation wurde in der polydisziplinären ver sicherungsmedizinischen Beurteilung festgehalten , aufgrund der vorhandenen Aktenlage und den durchgeführten Teilgutachten bestehe seit Jahren ein chronisches radikuläres Reizsynd rom und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie seit circa 30 Jahren eine Migräne. Aus psychiatrischer Sicht b estünden auf g rund der aktuellen Untersuchungsbefunde und der anamnesti schen Auskünfte keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Handicaps würden beim Beschwerdeführer eine eindeutige Selbstlimitierung sowie verschiedene psychosoziale Belastungen wie eine Minderbeziehung zum Ehepartner, die Suchterkrankung des Sohnes und Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung angegeben. Aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädi gungen oder Fähigkeitsstörungen mit

Auswirkung auf das mittel- und langfris tige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden . Die im Labor festgestellte minimale normochrome

normozytäre Anämie sei im Verlauf gegebenenfalls abzuklären . Der leicht erhöhte Blutdruck und eine Tachykardie seien auf die Situation des sehr ne rvö sen Beschwerdeführers gew e rtet worden, wobei e ine Kontrolle empfohlen worden sei . Im Röntgen Thorax hätten keine Residuen nach Lungentuberkulose festgestellt werden können . Die klinischen kardio-pulmonalen Befunde seien unauffällig gewesen .

Die Experten stellten fest, a us orthopädischer Sicht st ünden die chronischen Rückenschmerzen mit zeitweiligen Schmerzausstrahl ungen in das rechte Bein im Vordergrund. Bei der Untersuchung sei die Operationsnarbe, Status n ach zweimaliger Wirbels ä ulenoperation, über den Dornforts ä tzen L2 bis S1 druck empfindlich gewesen . Es f ä nden sich mehrere Druck dolenzen im Bereich des Rückenstreckers, des Beckenkamms dorsal sowie im Muske l verlauf paravertebral L4/S 1. Die Seitneige der Wirbelsäule und die Rechts-Links -D rehung sei en

circa zur Hälfte eingeschränkt und schmerzhaft. Auch die Inklination sei einge schränkt. Es werde ein lumbaler Aufrichte- und Reklinationsschmerz

lumbosa cral angegeben . D ies k ö nn e neben den

Druckdolenzen auf eine Facettenreizung hinweisen. Es habe s ich eine geringe Umfangsdifferenz des rechten Beins, Oberschenkel -1cm, Unterschenke l -2cm , gefunden . Dies k ö nn e auf eine länger bestehende chronische Radi k ulopathie hinweisen. In der aktuellen wie auch in den vorausgegangenen Untersuchungen sei der

Achillessehnenreflex rechts nicht auslösbar gewesen . Die Sensibilitätsstörung an der lateralen Wade und am lateralen Fussaussenrand bis zur Kleinzehe rechts sei al s unverändert angegeben worden . Das Las è gue - Zeichen sei rechts ab 70° positiv gewesen . In der Nach befundung der MRI-Aufnahmen am 2 3. September 2011 durch Dr. H.___ , Ra diologie RIS, I.___ , hätten sich keine Cage-Verlagerungen, wie sie in den Vorberichten diskutiert und diagnostiziert worden seien , gefunden .

Bei Status nach stattgehabter Spondyl odese L5/S1 mit transpediculären Schrau ben und einem intercorporellen C age L5/S1 zeig e sich eine normale Cage - Lage und , soweit beurteilbar , ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben . Es f ä nden sich keine erkennbaren Einengungen der Neuroforamina L5/S1 und keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und auch kein Nachweis einer mechani schen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal . Die übrigen Lumbalsegmente würden sich regelrecht dar stellen . Aus neurologischer Sicht bestünden eine chronische Migräne mit Aura und der Verdacht auf medi kamenteninduzierte Kopfschmerzen bei Triptan -Ü bergebrauch. Die beklagten Rückenbeschwerden wü rden einer Radi k ulopathie S1 rechts bei St atus n ach zweimaliger operativer Intervention zu geordnet . Die aktuell durchgeführte EMG- Untersuchung weis e am ehesten

auf eine chronische S 1 Radik ulopathie der rechten Seite hin. Hin weise für eine L5 Radik ulo pathie hätten sich keine gefunden . Beeinträcht i gungen für die Belastbarkeit f ä nden sich weder auf dem neurologischen noch dem internistische n oder dem psychiatrische n Gebiet. Nur auf Grund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule erg ebe sich eine qualitative Ein schränkung des Le i stungsvermögens des Beschwerdeführers ( Urk. 8/68/44-45) .

Er selber schätz e sich wegen der Schmerzen im Bereich seiner Lendenwirbel säule als nicht arbeitsfähig ein. Er könne sich eine dauerhaft e Berufstätigkeit aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht vorstellen ( Urk. 8/68/46) .

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus internistischer Sicht hätten sich keine Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf das mittel- oder langfristige berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers gefunden. Aus orthopädischer Sicht bestünden Einschränkungen des Leistungs bildes . Weg en der Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule seien Dreh bewegungen, das Vor- und Rückwärtsneigen und die Seitneigungen einge schränkt . Aktuell sei der Beschwerdeführer bei einer rückenbelastenden Tätigkei t zu 100 % als arbeitsunfähig zu betrachten. Es lieg e keine genaue Arbeitsplatz beschreibung vor, sodass die Gutachter unter der Annahme eines entsprechen den Leistungsprofils polydisziplinär von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Juni 2009 ausg ingen .

In einer adap tierten Tätigkeit w e rd e aufgrund eines eingeschränkten Rendement s von einer 80% igen Arbeitsfähigkeit , bezogen auf ein 100% - Pensum ausgegangen. Dies begründe sich durch vermehrte Pausen, einer Verlangsamung und damit einem erhöhtem Zeitbedarf. Dabei seien die nachgenannten Spezifikationen zu berück sichtigen. Der Beginn der

Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den Gutachte nzeitpunkt zu datieren. Dieses Datum sei begründet auf Grund der gutachterlichen Einschätzung und des aktuellen Befunds. Bei den adaptierten Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer zu leisten seien , sei das folgende quali tative Lei stungsprofil zu berücksichtigen: Durchgeführt werden könnten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen, Sitzen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg, ohne ständige Drehbe wegungen und Bücken. Eine zumutbare Willensanstrengung sei gegeben. Die adaptierte Tätigkeit könne auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden ( Urk. 8/68/46 f.) . 3. 7

Dem Verlaufsg utachten der M edas

A.___ vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/101) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden ( Urk. 8/101/15): - chronische Migräne mit Aura (ICD-10 G43.8) - Verdacht a uf Medikamenten-induzierte Kopfschmerzen bei Überge brauch von Analgetika

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt ( Urk. 8/101/15): - chronische Radik ulopathie S1 rechts (ICD-10 M54.19) bei - Status nach 2-maliger operativer Intervention - unspezifischer Schwindel (ICD-10 R42) - ohne Anhalt für eine zentrale oder peripher vestibuläre Ursache

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, d ie Beurteilung der

Arbeitsfähig keit aus neurologischer Sicht berücksichtig e ausschliesslich Fä higkeitsstörungen infolge Schädigung nervaler Strukturen. Solche infolge Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates w ü rden nicht beurteilt und obl ä gen einer orthopädischen/ rheumatologischen Beurteilung. Hinsichtlich der Beschwerden des Beschwerde führers durch das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom und der S 1 Radikulopathie rechts ha be sich zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben und es werde diesbezüglich auf die orthopädis c hen und neurologischen Ausfüh rungen i m letzten Gutachten verwiesen . Damals hätten sich auf g rund der Funk tionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule lediglich aus orthopädischer Sicht qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers er geben . Hier sei ebenso anzumerken, dass auch eine Einschränkung der

Arbeits fähigkeit von neurologischer Seite durch den beschriebenen Schwindel des Beschwerdeführers hier nicht beurteilt w erde , da diesem keine organisch-neuro logische Ursache zugrunde lieg e . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter mit einem 100%-Pensum in der Metallindustrie, wobei der Beschwerdeführer in der Montage von Metallkisten gearbeitet und auch Kontroll- und Büroarbeiten übernommen habe, resultiere a us rein neurologischer Sicht aus den aktuellen Beschwerden keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlic h der chronischen Kopfschmerzen erg ä ben sich lediglich qualitative Einschrän kungen, wobei eine stress- und reizarme Arbeitsumgebung mit geregelten Arbeits zeiten gegeben sein sollte. Auch hinsichtlich des chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsy ndroms und der chronischen Radik ulopathie erg ä ben sich lediglich qualitative Einschränkungen. Der Beschwerdeführer solle nicht lange stehen oder sitzen . R ückenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen s eien nur eingeschränkt möglich. Zudem ha be der Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf. Diese Einschränkungen seien von orthopädischer Seite i m letzten Gutachten genau beschrieben und h ätt en unverändert ihre Gültigkeit ( Urk. 8/101/15) . Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und auch in allen anderen und somit auch allen adaptierten Tätigkeiten aus rein neurologischer Sicht vo llumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/101/16). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 4. September 201 3 (Urk. 8 / 68 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.4 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas sende A bklärungen , berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begrün deten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinanderset zung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar. Dem p olydisziplinären Gutachten der M edas

A.___ , an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungs bestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war ( Urk. 8 / 68 , vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/62 ), kommt somit volle Beweiskraft zu hinsichtlich der Beur teilung des Gesundheitszustands ab Begutachtung im Juli 201 3. 4.2

Unbestritten ist, dass der B eschwerdeführer ab Juni 2009 so wohl in angestam mter als auch angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass – nach Abwarten des Wartejahres und der Wartefrist von sechs Monaten ab dem Tag der Anmeldung (Art. 88a Abs. 1 IVG) – im August

2010 ein Rentenan spruch entstand. 4.3

Auf die Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere hinsichtlich einer Verbesserung im Januar 2012 führten die Gutachter der M edas

A.___ einzig im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen aus, gemäss den operierenden Kollegen des D.___ sei der Beschwerdeführer wegen einer S1-Radikulopathie in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter und Monteur von Metallkisten sowie auch in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2012 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Ein ausführliches Belastungsprofil habe den Gutachtern nicht vorgelegen. Zumutbar wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit ( Urk. 8/68/48). Den Akten sind jedoch keine diese Einschätzung bestätigenden Berichte zu entnehmen, namentlich auch nicht der von den Gutachtern genannte Operationsbericht des D.___ . Das Gutachten der M edas

A.___ verweist im Rahmen der Verlaufsbesprechung lediglich auf die operierenden Kollegen, womit nicht rechtsgenügend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wird (vgl. Urk. 8/68/43 f.). Demzufolge ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands per Januar 2012 nicht ausgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich zu korrigieren ist. 4. 4

Eine Verbesserung ergibt sich allerdings in orthopädischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde sowie aufgrund der gutachterlich festgestellten ,

gesteigerten zumutbaren Arbeitsfähigkeit spätestens

per Begutachtungszeitpunkt im Juli 201 3. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und keineswegs willkürlich .

So kamen die Gutachter zum Schluss, dass im Unterschied zum Sachverhalt im Jahr 2010 – als der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde – aufgrund eines verbesserten Gesund heitszustands nunmehr eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit vorliege ( Urk. 8/68/46). Gutachterlich

wurde n k eine Facettenreizung

und

k eine L5- Radi k ulopathie nachgewiesen .

Hinweise für eine L5-Radikulopathie wurden keine gefunden. Die EMG- Untersuchung wies gemäss den Gutachtern am ehes ten

auf eine chronische S 1 Radi k ulopathie der rechten Seite hin , diese habe allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Zudem hätten sich , nachdem zunächst Cage-Verlagerungen angenommen wurde n , in der Nachbe fundung der MRI-Aufnahmen keine solchen gezeigt; vielmehr sei eine normale Cage-Lage sowie ein normaler Verlauf der transpediculären Schrauben festge stellt worden . Im Vergleich zu einer im Jahr 2009 festgestellten Segmentations störung der LWS mit Teillumbalisation der SWK1 mit kleinem Discus

interver tebralis S1/2 wurde bei der polydisziplinären Begutachtung keine Einengung der Neurofor am ina L5/S1 , keine rechts rezessale Stenose L5/S1 und kein Nach weis einer mechanischen Kompression der S1 Wurzel rechts rezessal

(mehr) festgestellt. Auch

die weiteren Lumbalsegmente wurden als regelrecht befunden (vgl. Urk. 8/68/45) . Hinsichtlich der Diskushernienoperation wurden gutachter lich sowohl der S tatus nach Discushernien -O peration L5/S1 im Juni 2009 sowie der Status nach PLIF-Fusion

L5/S1

mit

Wave Cages, Expedium Fixateur, vom April

2012 berücksichtigt (vgl. auch Urk. 8/46/6 f.) und nebst einem ange passten Anforderungsprofil mit einem 20%igen Abzug von der Leistungsfähig keit gewürdigt (vgl. Urk. 8/68/46) . 4.5

D as Aktengutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. und 4. Februar 2014 ( Urk. 3/3, Urk. 3/4 ) verm ag an der Be weiskraft des Gutachtens nicht s zu ändern.

Die von Dr. B.___

am 4. Februar 2014 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind rechtlicher Natur und deshalb nicht beachtlich ( Urk. 3/4 ) .

Ferner ging Dr. B.___ von falschen An nahmen aus und ist anzumerken , dass bereits Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neurologie, das Vorliegen eines ischämischen Insults ,

basierend auf einer MRI-Untersuchung ,

ausgeschlossen hatte ( Urk. 8/84/10).

Die von Dr. B.___ ange sprochene Malposition der Cages wird im Gutachten schlüssig widerlegt ( E. 4.4; vgl. Urk. 8/46/7).

Im Schreiben vom 3. Februar 2014 werden im Wesentlichen die anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom Juli 2013 erhobenen Befunde wiederholt und keine neuen Tatsachen oder Diagnosen vorgebracht (Urk. 3/3) . Sodann ist in Bezug auf Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.6

Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer in seiner angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kistenmontage sowie in einer Verweistätigkeit seit Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war , ihm aufgrund einer Verbesserung des orthopädischen Gesundheitszustands spätestens ab Mitte Juli 2013 (wieder) ein 80%-Pensum in einer Verweistätigkeit zumutbar ist. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Herabsetzung respektive die Aufhe bung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Ein gliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 5 ). 5 .2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Ver besserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs fä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1). 5. 3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Zumut barkeit der Selbsteingliederung die obgenannte

Rechtsprechung

nicht ohne weiteres anwendbar. Diese bezieht sich ausschliesslich auf Fälle, bei welchen eine laufende Rente aufgehoben wird . Die genannte Rechtsprechung zielt darauf ab, Versicherten nach der revisions- oder wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente den Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu ermöglichen respektive zu erleichtern, nachdem diese über längere Zeit eine Rente bezogen hatten. Dies ist im vorliegende n Fall , bei welchem eine befristete Rente zugesprochen wird , gerade nicht der Fall. Der Rentenbezug fällt mit der Aufhebung zusammen und entspricht einer dreijährigen Periode . Auf

die Dauer der tat sächlichen Absenz vom Arbeitsmarkt kommt es nicht an , sondern es ist allein die Dauer des Ren tenbezugs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3). Selbst wenn die Rechtsprechung einschlägig wäre , wären wohl die invaliditätsspezifischen Voraussetzungen auf die sich aufdrängende berufliche Massnahme einer Arbeitsvermittlung bei einem Hilfsarbeiter ohne abgeschlos sene Berufsausbildung, bei dem wie vorliegend neben vermehrtem Pausenbedarf keine speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder Arbeitgeber bestehen und dem eine weitestgehend vollständige Arbeitsfähigkeit zugemutet wird, kau m gegeben (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 427/05 vom 2 4. März 2006 E. 4.3).

Abgesehen davon, dass wohl auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln ist, besteht daher keine Notwendigkeit zu Eingliederungsmassnahmen. 6.

6. 1

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, dass eine allfällig verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem au sgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr verwertbar wäre.

Dem kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden. 6 .2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditäts fremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede rungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes I 831/05 vom 21. August

2006 E.

4.1.1). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt si ch nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umstän den des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E.

3.2). Die im Bereich des Sozialversicherungsrechtes allgemein geltende Schadenminde rungspflicht und die daraus abgeleitete Selb steingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat im genannten Leitentscheid (im Sinne einer Präzisierung der Rechtspre chung) den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter b eantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gelegt (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesge richtes 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2). 6.3

Eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähig keit stand bereits mit dem Gutachten der M edas

A.___ vom 24. September 2013 ( Urk. 8/68) fest. Aus dem im Einwandverfahren eingeholten neurologischen Verlaufsgutachten ( Urk. 8/101) ergaben sich keine Veränderungen des neurologischen Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der polydis ziplinären Begutachtung. Laut dem Leitentscheid des Bundesgerichtes BGE 138 V 457 ist deshalb für die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers die Verwert barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstattung des polydiszi plinären Gutachtens entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_954/2012 vom 10. Mai

2013 E.

3.1. 2). In diesem Zeit punkt war der im November

1953 geborene Beschwerdeführer rund 59.5

Jahre alt. 6.4

E ntgegen der Auffassung in der Beschwerde fällt

das Alter des Beschwerde führers vorliegend nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgeb enden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenke nd auswirkt (AHI 1999 S. 242 E .

4a ; vgl. Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts I 303/06 vom 1 7. August 2006 E. 6.2.1 ).

Das Bundesgericht hat etwa bei eine r 60 Jahre alten Hilfsarbeiterin ( Ver packungsindustrie ) , welche aufgrund einer Thrombose, einer Diskushernie und Knieprothese höchstens noch eine sitzende Arbeit mit gestrecktem Knie und häufigen Pausen sowie verschiedenen Adaptionen ans Bein- und Rückenleiden ausüben konnte, erwogen, dass , auch wenn die am Recht stehende Versicherte nicht leicht vermittelbar sei, es Möglichkeiten gebe, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, die Versi cherte in einem Vollpensum arbeitsfähig sei und die ihr zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterlieg e , dass eine Anstellung nicht mehr als realis tisch zu bezeichnen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 , vgl. E.

4) .

Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen, der über keine Berufsausbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelportier meiste ns mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und sich fein motorische Fähigkeiten nicht aneignen konnte, weshalb ein wesentlicher Teil der ihm zumutbar en, leichten Verweistätigkeiten ausser Betracht fielen. Auf grund der Ergebnisse der EFL war selbst bei leichten Montage-, industrielle n Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeits tempo und ver mehrtem Pausenbedarf zu rechnen ; auch Schichtdienste oder das Führen von Fahrzeugen und Maschinen war en im konkreten Fall

aufgru nd von Hypoglykämien nicht zu mutbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) . 6. 5

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst

in der K.___ AG angestellt war (1983 -1989) und anschliessend als Lagerist bei der L.___ arbeitete . In d er Folge

war er während rund zehn Jahren in der Kunststoff- und Metallbaubranche bei der Y.___ AG als Montagearbeiter beschäftigt (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/68/16) . Gemäss Beschreibung der individuellen Tätig keiten (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6) musste der Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit oft sitzen oder stehen und nur selten Lasten von 0-10 Kilogramm heben oder tragen. Schwerere Lasten musste er gemäss Angaben der Arbeitgeberin nicht heben oder tragen. Gefordert war en vor allem sorgfältig es

A rbeiten

sowie ein gutes Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Durchhalte- und Auffassungsvermögen (Urk. 8/6/6).

Gemäss dem Gutachten der M edas

A.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, unter Berücksichtigung des folgen den Belastungsprofils: „D urchgeführt werden können leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen , ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10

kg sowie ohne ständige Drehbewegungen und Bücken“ ( Urk. 8/68/47). Aus neurologischer Sicht ergab das Verlaufsg utachten ( Urk. 8/101)

keine weiteren Einschränkungen (Urk. 8/101/16).

Im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verfügte der Beschwerdeführer demnach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit über eine verhältnismässig hohe Restarbeitsfähigkeit. Wohl stand er im Juli 2013 nur noch rund 5.5 Jahre vor der Pensionierung, weshalb er als nicht leicht vermittelbar zu erachten ist. Es kann aufgrund seiner unterschiedlichen Anstellungen als Lagerist bei L.___ , bei einer Textilspinnerei sowie als Montagearbeit er davon ausgegangen werden , dass er in seiner bisherigen Berufslaufbahn bereits verschiedene Arbeiten ver richtete und er diese Erfahrungen weiterhin verwerten kann . Angesichts dessen erscheinen seine Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als aus geglichen unterstellten Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satz es (BGE 110 V 273 E. 4b),

offensichtlich als intakt, zumal die ih m gemäss gutachterlicher Beurteilung zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschrän kungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch erschiene . Es ist angesichts des aktenkundigen Jobprofils (Urk. Urk. 8/6) davon auszugehen, dass

auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiter als zumutbar zu erachten wäre, entspricht diese doch grösstenteils dem gutachterlichen Belas tungsprofil .

Insbesondere der Ausübung von leichten bis mittelschweren

Kon troll

- und Überwachungstätigkeiten sowie unter Umständen auch von leichten Sortierarbeiten oder – wie von der Beschwerdegegnerin aufgeführt – eine Tätig keit als Empfangsmitarbeiter steht das gutachterliche Belastungsprofil jedenfalls nicht entgegen. Bei solchen Tätigkeiten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Einarbeitung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre. Schliesslich besteht aufgrund der gutachterlichen Feststellungen auch kein Grund zur Annahme, dass d er Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (Urk. 8 / 68 / 47 ). 6. 6

Unter diesen Umständen ist – im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat – davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt ( Juli

2013) verwertbar war. 7.

7.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worde n wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden aus geglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3 7.3.1

Während für den Zeitraum ab August 2010 , währenddessen der Beschwerde führer sowohl angestammt als auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig war, der Invaliditätsgrad 100 % betr ug ,

bleibt der Invaliditätsgrad für den Zeitpunkt per Juli 2013 zu bestimmen. 7.3.2

Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das Einkommen bei der letzten Arbeitgeb erin, der Y.___ AG, abzustellen und die Bemessung des Inva liditätsgrades für das Jahr 2013 vorzunehmen. Das Einkommen de s Be schwerdeführer s hätte im Jahr 20 10 im Gesundheitsfall Fr. 64 ‘ 805 .-- betragen (Urk. 8 / 6/2 f. ). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 201 3 somit ein Valideneinkommen von Fr. 66‘402 .-- (Indexstand 2 151 [20 10 ] auf 2 204 [201 3 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2015 ).

7.3.3

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau

4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 3 (Indexstand 2 151 [2010] auf 2 204 [2013] , vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu mentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015 ) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘258 .-- (Fr. 4‘ 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 151 x 2 204 x 0.8). Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden. Mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit

und den gesundheitsbedingten Leistungseinschränkungen, welche sich Lohnmindernd aus wirk en können, genüg end Rechnung getragen. Weitere l ohnmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Demnach beträgt das Invalideneinkommen Fr. 4 7‘ 745 .-- (Fr. 50 ‘ 258 .-- x 9 5 %). 7.3.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 66 ‘ 402 .-- dem Invalideneinkommen ge mäss LSE von Fr. 4 7‘ 745 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18 ‘ 657 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Die seit spätestens Juli 2013 bestehende Erwerbsfähigkeit führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV am 31. Oktober 2013 zur Aufhebung der Rente. 8.

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. August 2010

bis 3 1. Oktober 2013 An spruch auf eine ganze Rente hat .

Für den Zeitraum ab 1. November 2013

besteht kein Rentenanspruch mehr und

ist die Beschwerde a bzuweisen . 9.

9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt . 9.2

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als angemessen. Da de r Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil

obsiegt, sind ih m die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr.

300.--) aufzuerlegen. 9.3

D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädi gung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7 . April 201 5 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2013 Anspruch auf eine ganze Ren te hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. November 2013 ) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr.

600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 2 f. - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 sowie Prot. S. 2 f. - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann