Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00569 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
22. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
22. April 2015
eine polydiszipli näre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die in der Mittei lung vom 26. März 2015 (Urk. 8/216) namentlich genannten Fachärzte der
nach dem Zufallsprinzip ausgewählten (vgl. Urk. 8/209) Begutachtungsstelle Y.___ in den Fachgebieten Psychi atrie, Ophthalmologie, Neurologie, Innere Medizin und Rheumatologie angeord net und die von der Beschwerdeführerin verlangten (Urk. 8/218) zusätzlichen Teilbegutachtungen in den Fachgebieten Neurootologie und Neuroopht h almo logie
sowie die Ergänzung des Fragenkatalogs durch eine ärztliche Beurteilung der Überwindbarkeit der Symptomatik abgelehnt hat (Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom
21. Mai 2015 , mit welcher die Beschwer-deführe rin die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung , die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur einvernehmlichen Formulierung der Gutachterfragen , eventuell die Beauftragung des Z.___ mit der Begutachtung, subeventuell eine ergänzende Teilbegutachtung durch PD Dr. med. A.___ , Ophthalmologie FMH , sowie
in verfahrensmässiger Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Beschwe r deverfahren bean tragt hat ( Urk. 1 ), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
29. Juni 2015 ( Urk. 6 ), nachdem das Gericht mit Verfügung vom 3 0. Juni 2015 der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und zwar die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgelehnt, aber es den Parteien freigestellt hat, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9), unter Hinweis auf die unfallversicherungsrechtlichen Entscheide in Sachen der Be - schwerdeführerin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2011 (Geschäftsnummer: UV.2010.00146, Urk. 8/ 154 ) , des Bun - des gerichts vom 9. Dezember 2011 (Geschäftsnummer: 8C_730/2011 , Urk. 8/ 172/3-12 ) sowie des berufsvorsorgerechtlichen Entscheids des Sozial - versicherungsge richts des Kantons Basel-Stadt vom 1 3. Juni 2012 in Sachen der Beschwerde führerin (Geschäftsnummer: BV.2011.22, Urk. 8/175/6-25) in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin sich am 30. November 2000 unter Hinweis auf die Folgen eines am 28. April 2000 erlittenen Unfalls bei der Beschwerdegegne rin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/3) , dass die Beschwerdegegnerin diesem Leistungsbegehren mit Verfügung en vom 15. September 2011 insoweit entsprach , als sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine Viertels
- und mit Wir k ung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenr ente zusprach (Urk. 8/150-153 ) , dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im unfallversicherungsrecht lichen Entscheid vom 10. August 2011 eine Leistungspflicht des Unfallversi cherers verneinte, weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Sinne der höchstrichterlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung überwindbar und damit nicht invalidisierend seien, dass das Bundesgericht in seinem unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 9. Dezember 2011 eine Leistungspflicht des Unfallversicherers verneinte, weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden keine adäquat kausalen Unfallfolgen darstellten, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem berufsvorsor gerechtlichen Entscheid vom 13. Juni 2012
feststellte, dass die rentenzuspre chenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2011 für den Berufsvorsorgeversicherer verbindlich seien, da die - entgegen dem unfall versicherungsrechtlichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich - implizite Bejahung der Unüberwindbarkeit durch die Beschwerdegeg nerin zwar zweifelhaft erscheine, aber aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage nicht als im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung „offensichtlich unrichtig“ angesehen werden könne, dass die Beschwerde gegnerin nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheid ein Ren tenrevisionsverfahren eingeleitet hatte (vgl. Urk. 8/173) und in diesem ohne Ergänzung der medizinischen Akten am 6. Mai 2014 einen rentenaufhebenden Vorbescheid erliess (Urk. 8/185), dass die Beschwerdeführerin einwandweise
- unter anderem und mit Hinweis auf das neuroophthalmologische Gutachten des PD Dr. med. A.___ vom 24. September 2011 (Urk. 8/191)
- geltend machte , die Frage der Überwindbar keit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei medizinisch noch ungenügend abgeklärt (Urk. 8/192), dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) diese Auffassung teilte und am 7. Oktober 2014 eine polydis ziplinäre Begutachtung mit den Zusatzfragen nach einer all fälligen Veränderung de s Gesundheitsschaden s seit der letzten Begutachtung (2009) sowie der Erfüllung der Försterschen Kriterien bei einem unklaren Beschwerdebild verlangte (Urk. 8/197), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2 0. November 2014 bean tragte, von einer erneuten Begut achtung sei abzusehen, eventualiter sei zusätz lich
zu den vorgesehenen Fachrichtungen auch eine Verlaufsbegutachtung in den Teildisziplinen Neurootologie, Neuroophthalmologie und Traumatherapie durchzuführen und seien die Gutachter nicht nur nach der Erfüllung der Förs terschen Kriterien, sondern auch nach der Überwindbarkeit der Beschwerden
zu fragen (Urk. 8/203) , dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Anordnung der strittigen Begut achtung
- entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 6) -
hinrei chend belegt ist ( Urk. 8/209)
und in formaler Hinsicht den Anforderungen
von BGE 137 V 210 entspricht, dass angesichts der widersprüchlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur Frage, ob überhaupt weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien, auch nicht zu beanstanden ist, dass d ie Beschwerdegegnerin sich ohne Kon senssuche eine MEDAS- Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip zuteilen liess, d ass die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist mit dem Begehren, es seien weitere Gutachter der Teildisziplinen Neurootologie, Neuroophthalmologie und Trau matherapie beizuziehen, da es sich hierbei nicht um offizielle fachärztliche Spe zialisierungen gemäss dem eidgenössischen Medizinalberuferegister handelt , sondern um
- im Register nicht aufgeführte und damit auch nicht hinreichend allgemein anerkannte - Subspezialisierungen, dass das Setting der von der Beschwerdegegnerin angeordneten polydisziplinären Begutachtung die eidgenössisch anerkannten Fachrichtungen Neurologie und Ophthalmologie einschliesst und die mit der Begutachtung betrauten Ärzte dar über zu befinden haben werden, ob noch Fachärzte mit einer weitergehenden Spezialisierung beigezogen werden müssen, dass die Differenzen der Parteien hinsichtlich der Fragestellung an die Gutachter durch die Rechts entwicklung obsolet geworden sind , da gemäss dem Leitentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015
- auf welchen die Beschwerde gegnerin die Gutachter im vorliegenden Fall mit der definitiven Auftragsertei lung hinzuweisen hat - bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sowohl Gutachter als auch Rechtsanwender
den Schweregrad und die Konsistenz funktioneller Aus wirkungen
der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit im Einzel fall nach bestimmte n normativ vorgegebenen Standardindikatoren zu beurteilen haben, dass deshalb die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin - ohne Kostenfolge, da keine Leistungen der Invalidenver sicherung im Streit liegen - abzuweisen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst