Sachverhalt
1. X.___, geboren 1958, war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Am 20. Juni 2011 geriet er bei Fensterarbeiten mit der linken Hand in eine Fräse und zog sich dadurch tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundgelenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zu (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Unter Hinweis auf eine Fräsenverletzung an der linken Hand meldete er sich am 24. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte mit Ver fügung vom 14. März 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen des berufsbegleitenden Modullehrgangs „Agogische Begleitung von Stellensu chen den “ vom 7. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie für einen Com pu terkurs (Urk. 8/54). Diese Massnahme wurde durch ein Praktikum be gleitet (Urk. 8/54 S. 1 unten; vgl. Urk. 8/49). Die Umschulung wurde jedoch vorzeitig per 31. März 2014 abgeschlossen und die Praktikumsstelle wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/81, Urk. 8/82 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 5. Mai 2014 bis 4. Mai 2015 (Urk. 8/89).
Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/100) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/111-112, Urk. 8/124, Urk. 8/126) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April
2015 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezem ber 2012 zu (Urk. 8/129 = Urk. 2). 2. Der Versicherte erhob am 20. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Doku mente (Urk. 13/1-3) ein und beantragte die Ver fügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Be schwerdegegnerin zu ergän zenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. Ausser dem sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, even tuell sei ihm eine Rente zu gewähren (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1-3). Am 27. Okto ber
2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 18), was dem Be schwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. Seit August 2013 seien ihm jedoch angepasste Tätigkeiten (keine schweren körperlichen Tätigkeiten, keine anhaltende Überkopfarbeit) zu 100% zumutbar. Bis Mai 2015 erhalte er noch im Rahmen eines Arbeitstrainings IV-Taggelder, danach sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 3 S. 4 oben). Die nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/2-3) vermöchten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen, weshalb daraus kein Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden könne (Urk. 18). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 12), die gewährte Umschulung sei nicht verwertbar und es sei offensichtlich, dass er Unterstützung und Massnahmen brauche, um gegebenenfalls in der freien Wirt schaft wieder Fuss zu fassen. Aus diesem Grund müssten neue berufliche Mass nahmen geprüft werden (S. 4 oben). Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit gehe die Beschwerdegegnerin nur von körperlichen Diagnosen aus und habe es dabei unterlassen zu berücksichtigen, dass auch eine psychische Beeinträchtigung und kognitive Defizite vorlägen (S. 4 unten). Es sei unklar, ob er überhaupt über eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem werde er im Januar 2016 58 Jahre alt und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei. Zusammenfassend beruhe die angefochtene Verfügung auf einem medizinisch sowie beruflich ungenügend abgeklärten Sachverhalt (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012. 2.4
Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2015 (Urk. 2), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 zugesprochen wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungs objekt vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand
fehlt, so dass in diesem Punkt auf die B eschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Juni 2011 einen Unfall an der linken Hand, bei welcher er sich mit einer Fräse tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundge lenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zuzog (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Die Erstbehandlung fand im Spital O.___ und die Nachbehandlung im A.___ statt (Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). 3.2
Vom 29. November bis 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 22/5-14 S. 1 Mitte) wurden folgende Diagnosen genannt: - Unfall vom 20. Juni 2011: Fräsenverletzung Hand links - Strecksehnendefekt Dig . III und Dig .
IV, Knochendefekt Grundphalanx Dig .
III -
20. Juni 2011 Plattenosteosynthese P1 Dig . III mit Radiuskno chenspan und Strecksehnenrekonstruktion mittels Umkippplas tik
Dig . III und IV -
2. September 2011 Röntgen Dig . II Hand links: progredienter Durchbau, keine eindeutige zunehmende Remodellierung - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützen dem Rahmen (ICD- 10 F10.21)
- anamnestisch rezidivierende Muskelkrämpfe, wahrscheinlich im Rahmen vo n nachfolgender Diagnose (sensible Polyneuropathie), kein sicherer Anhalt für Restless - Legs -Syndrom - s ensible Polyneuropathie
Der Beschwerdeführer könne die Verrichtungen des alltäglichen Lebens weitge hend selbständig vornehmen. Es bestehe eine Einschränkung der Handfunktion und eine mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 4 oben). 3.3
Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Janu ar
2012 (Urk. 8/22/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2011 behandle, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Fräsenverletzung Hand links am
20. Juni 2011 - Strecksehnendefekt III und IV - Knochen defekt Grundphalanx III - Therapie: Plattenosteosynthese mit Span Sehnenkonstruktion - chronischer Alkoholabusus seit Jahre n
Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) unklare Muskelkrämpfe mit sensibler Polyneuropathie seit Jahren.
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, es sei jedoch vorgesehen, den Be schwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (Ziff. 1.7). 3.4
Vom 13. Dezember 2011 bis am 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der D.___ behandelt. Im Verlegungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/22/15-18) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom gegenwärtig a bstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21) - Niko tinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) - depressive Episoden (ICD-10 F32) - H ypothyreose - Fräsenverletzung Hand links im Rahmen des Unfalles vom 20. Juni 2011
Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer am alkohol spe zifischen Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen. Er habe keine alkoholbedingten Rückfälle gehabt und habe am Behandlungspro gramm
motiviert teilgenommen. Medizinische Komplikationen oder interkur rente Erkran kungen seien nicht aufgetreten (S. 1 unten). 3.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezem ber
2012 (Urk. 8/100/56) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach offener AC-Gelenksstabilisation nach Weaver Dunn rechts am 11. September 2012 - Status nach frozen
shoulder nach AC-Gelenksluxation (Roockwood III) rechts 2007
Vom 11. September bis 31. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Ab 1. Januar 2013 bestehe für körperlich unbelastete Ar beiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten). 3.6
In seinem Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/100/54-55) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben).
Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis am 22. März 2013, wobei auf eine Leistungssteigerung und auch Belastbarkeit geachtet werden sollte mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 25. März 2013 (S. 1 unten, S. 2 oben). 3.7
In seinem Bericht vom 8. April 2013 (Urk. 8/100/52-53) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben) und führte unter ande rem aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaubhaft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Be lastung des Schultergelenkes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschriebenen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine klinische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (S. 1 unten). 3.8
Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/110) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte): - Fräsenverletzung linke Hand am 20. Juni 2011 mit: - Strecksehnendefekt Dig . III und IV - Knochendefekt Grundphalanx Dig . III - Sta tus nach Plattenosteosynthese - Schulteroperation 16. Juli (richtig: 11. September; vgl. Urk. 8/100/65-66)
2012
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halte dürfe, sei vom 20. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 10. Juni bis 2. August 2013 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 5. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich ausserdem seit Januar 2013 in einer Umschulungsmassnahme (S. 4 unten). 3.9
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (Urk. 13/3) aus, dass sie den Beschwerde führer seit dem 23. Januar 2015 behandle (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - leichte depressive Episode (F32.0) - Störung durch Alkohol, zum Teil schädlicher Gebrauch (F10.1) - Störung durch Nikotin (F17.25) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann könne sie sich nicht äussern, denn als Psychiaterin könne sie die somatische Seite nicht beur teilen (Ziff. 3). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm ent scheidende Fähigkeiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopatholo gie. Er habe deutliche Einschränkungen in seiner Anpassungsfähigkeit sowie Flexi bilität und es fehle ihm auch die Möglichkeit, in komplexen Teamsituatio nen adäquat zu reagieren. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den gesamten administrativen Anteil seiner Arbeit zu erledigen und wirke auch in seiner Kognition und Reflexionsfähigkeit eingeschränkt. Er entspreche in seinem Leis tungsprofil einem Teilnehmer an einem geschützten Arbeitsplatz. Es bestehe auch für andere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). 3.10
Dipl.-Psych. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Lei tung K.___, Psychiatrische Dienste J.___, nannten im Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/2) folgende Di agno sen (S. 1): - l eichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Ge hirn s (F07.8) - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter mit Beginn in der Kindheit - E infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - v orbeschrieben e leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer - l eichte depressive Episode (F32.0) - vorbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhän gigkeitssyndrom - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (F17.2) - v orbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: teil weise schädlicher Gebrauch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (F10.1) - vorbeschrieben: akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen - Problem e mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)
Testpsychologisch fänden sich beim Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit mit deutlich verminderter allgemeiner Aktivierung, Verlangsamung und verminderter Belastbarkeit. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie die Exekutivfunktionen (redu zierte Fehler- und Interferenzkontrolle) seien ebenfalls leicht bis mittelschwer reduziert. Das figurale Lernen und Gedächtnis sowie die visuelle und räumliche Verarbeitung seien durchschnittlich. Die orientierende Beurteilung des vorbe stehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens verweise auf ein knapp durchschnittliches Niveau (IQ 86). Vorbestehend diagnostiziert sei eine Legasthenie (S. 2 oben). Insgesamt bestehe eine leichte bis mittelschwere kogni tive Funktionsstörung. Ursächlich sei von einem Zusammenhang mit der de pressiven Störung auszugehen. Die oben erwähnten kognitiven Defizite seien häufig begleitende Symptome bei depressiven Erkrankungen. Im aktuellen klinischen Eindruck mit zusätzlicher Selbsteinschätzung durch einen Frage bogen ergäbe sich eher das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, was zu der Ausprägung der oben erwähnten kognitiven Defizite passe (S. 2 oben).
Zudem ergäben sich anamnestisch und auch in der Testung deutliche Hinweise auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Beginn in der Kindheit, was die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zusätzlich beeinflusse. Dies gelte besonders für den Mangel an Selbstorganisation, der für den Beschwerdeführer im beruflichen Alltag eine überdauernde Schwierigkeit darstelle. Phasenweise habe dies durch externe Unterstützung kompensiert werden können, für die Entwicklung eigener tragender Strategien im Umgang mit administrativen Anforderungen sei er sowohl durch das ADHS als auch durch eine vorbestehende Legasthenie überfordert (S. 2 Mitte). Im Moment würden Massnahmen zur pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung der depressiven Störung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden ADHS im Vordergrund stehen, um eine Verbesserung der kognitiven Leistungen zu ermöglichen. Unabhängig davon benötige der Beschwerdeführer externe Unter stützung bei administrativen Anforderungen, um eine weitere, beziehungsweise chronifizierende Überforderungssituation zu vermeiden (S. 2 unten). Zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___, der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mann ausging. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, die keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halten dürfe, und für den Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August 2013 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 5. August 2013 bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.8).
Auch die behand elnden Ärzte rechneten mit einem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So führte Dr. C.___ im Ja nu ar 2012 aus, dass die bisherige Tätigkeit vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, es jedoch vorgesehen sei, den Beschwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. E.___ ging im Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 11. Sep tember bis 31. Dezember 2012 aus. Ab 1. Januar 2013 habe für körperlich unbelastete Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Feb ruar 2013 ging Dr. E.___ davon aus, dass die bestehende 50%ige Arbeits fähig keit ab dem 25. März 2015 auf 100% aufgestockt werden könne (vgl. vorste hend E. 3.6). Im April 2013 führte Dr. E.___ dahingegen aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaub haft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Belastung des Schulter gelen kes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschrie benen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine kli nische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2
Aus den medizinischen Akten sind in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit seit August 2013 sprechen würden, zumal es sich bei der beeinträchtigten linken Hand nicht um die Gebrauchshand des Beschwerde führers handelt (vgl. Urk. 8/16/2 oben) und das von Dr. F.___ festgelegte Belastungsprofil (keine schweren körperlichen Arbeiten und keine anhaltende Überkopfarbeit) auf die Beeinträchtigung der rechten Schulter Rücksicht nimmt. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu Recht auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. F.___ ge stützt. 4.3
Der Beschwerdeführer wurde über die Festtage 2011/2012 aufgrund eines Alko holproblems stationär in der D.___ behan delt. Dabei wurde unter anderem eine depressive Episode (ICD-10 F17.24) diag nostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.4). Aus den nachfolgenden Berichten bis zum Ver fügungserlass ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführers aufgrund psychischer Probleme (vgl. vorstehend E. 3.5 – E. 3.8). Was die bereits in früheren Berichten diagnostizierte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) angeht, so begründet Alkoholis mus für sich allein keine In validität im Sinne des Gesetzes und sind für eine ausnahmsweise versicherte Erkrankung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) lagen somit zum Verfügungszeitpunkt keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Gründe vor, wurden solche Beeinträchtigungen doch erst nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beschrie ben. 4.4
Dr. G.___ diagnostizierte im Juli 2015 unter anderem eine leichte depressive Episode (F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann äusserte sie sich nicht. In der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge sei der Beschwerdeführer jedoch 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm entscheidende Fähig keiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopathologie (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Fachpersonen des K.___ diagnostizierten im September 2015 unter anderem eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, eine vor beschriebene leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.10).
Beide Berichte erfolgten erst nach Verfügungserlass am 23. April 2015 (Urk. 2), womit sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie wären im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen . 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwer deführer seit August 2013 eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen dieser Fest stellung sind nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 5.2
Der Beschwerdeführer war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ in Gundetswil selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Für die Bemessung de s Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Er folgs rech nung en der Z.___ der Jahre 2008 bis 2010 ab, wobei sie das Vali denein kommen
– unter Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung – für das Jahr 2014 berechnete (Urk. 8/107 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/26). Die Berechnungs grundlagen sind mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/101). Vorliegend ist die Beur teilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ab 2013 strittig, weshalb auch das Validenein kommen auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen ist. Der Lohnindex (Stand 1939 = 100) für Männer betrug im Jahr 2008 2‘092, im Jahr 2009 2‘136, im Jahr 2010 2‘151 und im Jahr 2013 2‘204 (Schweizerischer Lohnindex; T39 Ent wick lung der Nominallöhne, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs ein kommen, detaillierte Daten). Danach ergibt sich folgendes Validenein kommen für das Jahr 2013:
Betriebsgewinn 2008 Fr. 64‘843.-- plus NLE (2013) Fr. 68‘315.-- 2009 Fr. 54‘461.-- plus NLE (2013) Fr. 56‘195.-- 2010 Fr. 63‘868.-- plus NLE (2013) Fr. 65‘442.-- Durchschnitt 2008/2009/2010 Fr. 63‘317.-- + AHV-Beiträge von 9.7 % Fr. 6‘142.-- Valideneinkommen Fr. 69‘459.-- 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re gel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An forderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinwei sen).
Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit indes regelmäs sig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versi cherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versichert zwar sachlich eingeschränkt (wei terhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war. Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war. Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Probleme 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, gleich viel wie diejenigen eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rücken schäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Fall einer 61-jährigen. Gleich verhielt es sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte Bemessungs me thode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in einer dem Leiden ange passten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unklar, ob er aufgrund seines Alters überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Im Verfügungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Zwar ist er in seiner qualitativen Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, als ihm keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit mehr zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 3.8), hingegen kann ihm seit August 2013 ein volles Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.5).
Nachdem der Beschwerdeführer seit der Fräsenverletzung an der linken Hand im Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsun fähig geworden ist, nahm er von Januar 2013 bis März 2014 im Rahmen einer Umschulung am Modullehrgang „Agogische Begleitung von Stellensuchenden“ teil, das durch ein Praktikum begleitet wurde. Ausserdem nahm er von Mai 2014 bis Mai 2015 an einem Arbeitstraining teil. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur in seiner angestammten Tätigkeit, sondern auch in anderen Bereichen Arbeitserfahrungen vorzuweisen.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung, welche relativ hohe Hürden für die Annahme eine unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen setzt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welchem bis zur ordentlichen Pensionieru ng eine Restarbeitszeit von etwas mehr als sie ben Jahren verbleiben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine breite Palette von e infachen Tätigkeiten offensteht .
Demzufolge rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62‘520.-- pro Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (T39 Ent wicklung der Nominallöhne, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, total,
www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Er werb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 65‘699.-- für das Jahr 2013 (Fr. 62‘520.-- x 1.008 : 40 x 41.7). 5.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69‘459.-- mit den Invalidenein kommen von Fr. 65‘699.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 3‘760.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Ausgehend von der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5) endete der Rentenanspruch unter Berück sichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV spätestens im November 2013. 5.6
Die Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstanden, denn dieser wurde ab dem Befristungszeitpunkt durch einen Tag geldanspruch abgelöst (Urk. 8/61 S. 1), der materiell gleichwertig ist, und über den Zeitpunkt hinaus andauerte, in welchem der Anspruch revisionsrechtlich endete (vorstehend E. 5.5).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 15, Urk. 16/1-12, Urk. 22). 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Gesetz über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Am 20. Juni 2011 geriet er bei Fensterarbeiten mit der linken Hand in eine Fräse und zog sich dadurch tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundgelenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zu (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Unter Hinweis auf eine Fräsenverletzung an der linken Hand meldete er sich am 24. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte mit Ver fügung vom 14. März 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen des berufsbegleitenden Modullehrgangs „Agogische Begleitung von Stellensu chen den “ vom 7. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie für einen Com pu terkurs (Urk. 8/54). Diese Massnahme wurde durch ein Praktikum be gleitet (Urk. 8/54 S. 1 unten; vgl. Urk. 8/49). Die Umschulung wurde jedoch vorzeitig per 31. März 2014 abgeschlossen und die Praktikumsstelle wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/81, Urk. 8/82 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 5. Mai 2014 bis 4. Mai 2015 (Urk. 8/89).
Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/100) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/111-112, Urk. 8/124, Urk. 8/126) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April
2015 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezem ber 2012 zu (Urk. 8/129 = Urk. 2).
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
E. 2 Der Versicherte erhob am 20. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Doku mente (Urk. 13/1-3) ein und beantragte die Ver fügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Be schwerdegegnerin zu ergän zenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. Ausser dem sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, even tuell sei ihm eine Rente zu gewähren (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1-3). Am 27. Okto ber
2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 18), was dem Be schwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. Seit August 2013 seien ihm jedoch angepasste Tätigkeiten (keine schweren körperlichen Tätigkeiten, keine anhaltende Überkopfarbeit) zu 100% zumutbar. Bis Mai 2015 erhalte er noch im Rahmen eines Arbeitstrainings IV-Taggelder, danach sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 3 S. 4 oben). Die nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/2-3) vermöchten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen, weshalb daraus kein Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden könne (Urk. 18).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 12), die gewährte Umschulung sei nicht verwertbar und es sei offensichtlich, dass er Unterstützung und Massnahmen brauche, um gegebenenfalls in der freien Wirt schaft wieder Fuss zu fassen. Aus diesem Grund müssten neue berufliche Mass nahmen geprüft werden (S. 4 oben). Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit gehe die Beschwerdegegnerin nur von körperlichen Diagnosen aus und habe es dabei unterlassen zu berücksichtigen, dass auch eine psychische Beeinträchtigung und kognitive Defizite vorlägen (S. 4 unten). Es sei unklar, ob er überhaupt über eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem werde er im Januar 2016 58 Jahre alt und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei. Zusammenfassend beruhe die angefochtene Verfügung auf einem medizinisch sowie beruflich ungenügend abgeklärten Sachverhalt (S. 5 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012.
E. 2.4 Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2015 (Urk. 2), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 zugesprochen wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungs objekt vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand
fehlt, so dass in diesem Punkt auf die B eschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Juni 2011 einen Unfall an der linken Hand, bei welcher er sich mit einer Fräse tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundge lenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zuzog (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Die Erstbehandlung fand im Spital O.___ und die Nachbehandlung im A.___ statt (Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4).
E. 3.2 Vom 29. November bis 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 22/5-14 S. 1 Mitte) wurden folgende Diagnosen genannt: - Unfall vom 20. Juni 2011: Fräsenverletzung Hand links - Strecksehnendefekt Dig . III und Dig .
IV, Knochendefekt Grundphalanx Dig .
III -
20. Juni 2011 Plattenosteosynthese P1 Dig . III mit Radiuskno chenspan und Strecksehnenrekonstruktion mittels Umkippplas tik
Dig . III und IV -
2. September 2011 Röntgen Dig . II Hand links: progredienter Durchbau, keine eindeutige zunehmende Remodellierung - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützen dem Rahmen (ICD- 10 F10.21)
- anamnestisch rezidivierende Muskelkrämpfe, wahrscheinlich im Rahmen vo n nachfolgender Diagnose (sensible Polyneuropathie), kein sicherer Anhalt für Restless - Legs -Syndrom - s ensible Polyneuropathie
Der Beschwerdeführer könne die Verrichtungen des alltäglichen Lebens weitge hend selbständig vornehmen. Es bestehe eine Einschränkung der Handfunktion und eine mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 4 oben).
E. 3.3 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Janu ar
2012 (Urk. 8/22/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2011 behandle, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Fräsenverletzung Hand links am
20. Juni 2011 - Strecksehnendefekt III und IV - Knochen defekt Grundphalanx III - Therapie: Plattenosteosynthese mit Span Sehnenkonstruktion - chronischer Alkoholabusus seit Jahre n
Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) unklare Muskelkrämpfe mit sensibler Polyneuropathie seit Jahren.
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, es sei jedoch vorgesehen, den Be schwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (Ziff. 1.7).
E. 3.4 Vom 13. Dezember 2011 bis am 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der D.___ behandelt. Im Verlegungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/22/15-18) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom gegenwärtig a bstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21) - Niko tinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) - depressive Episoden (ICD-10 F32) - H ypothyreose - Fräsenverletzung Hand links im Rahmen des Unfalles vom 20. Juni 2011
Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer am alkohol spe zifischen Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen. Er habe keine alkoholbedingten Rückfälle gehabt und habe am Behandlungspro gramm
motiviert teilgenommen. Medizinische Komplikationen oder interkur rente Erkran kungen seien nicht aufgetreten (S. 1 unten).
E. 3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezem ber
2012 (Urk. 8/100/56) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach offener AC-Gelenksstabilisation nach Weaver Dunn rechts am 11. September 2012 - Status nach frozen
shoulder nach AC-Gelenksluxation (Roockwood III) rechts 2007
Vom 11. September bis 31. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Ab 1. Januar 2013 bestehe für körperlich unbelastete Ar beiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten).
E. 3.6 In seinem Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/100/54-55) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben).
Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis am 22. März 2013, wobei auf eine Leistungssteigerung und auch Belastbarkeit geachtet werden sollte mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 25. März 2013 (S. 1 unten, S. 2 oben).
E. 3.7 In seinem Bericht vom 8. April 2013 (Urk. 8/100/52-53) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben) und führte unter ande rem aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaubhaft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Be lastung des Schultergelenkes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschriebenen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine klinische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (S. 1 unten).
E. 3.8 Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/110) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte): - Fräsenverletzung linke Hand am 20. Juni 2011 mit: - Strecksehnendefekt Dig . III und IV - Knochendefekt Grundphalanx Dig . III - Sta tus nach Plattenosteosynthese - Schulteroperation 16. Juli (richtig: 11. September; vgl. Urk. 8/100/65-66)
2012
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halte dürfe, sei vom 20. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 10. Juni bis 2. August 2013 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 5. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich ausserdem seit Januar 2013 in einer Umschulungsmassnahme (S. 4 unten).
E. 3.9 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (Urk. 13/3) aus, dass sie den Beschwerde führer seit dem 23. Januar 2015 behandle (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - leichte depressive Episode (F32.0) - Störung durch Alkohol, zum Teil schädlicher Gebrauch (F10.1) - Störung durch Nikotin (F17.25) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann könne sie sich nicht äussern, denn als Psychiaterin könne sie die somatische Seite nicht beur teilen (Ziff. 3). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm ent scheidende Fähigkeiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopatholo gie. Er habe deutliche Einschränkungen in seiner Anpassungsfähigkeit sowie Flexi bilität und es fehle ihm auch die Möglichkeit, in komplexen Teamsituatio nen adäquat zu reagieren. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den gesamten administrativen Anteil seiner Arbeit zu erledigen und wirke auch in seiner Kognition und Reflexionsfähigkeit eingeschränkt. Er entspreche in seinem Leis tungsprofil einem Teilnehmer an einem geschützten Arbeitsplatz. Es bestehe auch für andere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4).
E. 3.10 Dipl.-Psych. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Lei tung K.___, Psychiatrische Dienste J.___, nannten im Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/2) folgende Di agno sen (S. 1): - l eichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Ge hirn s (F07.8) - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter mit Beginn in der Kindheit - E infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - v orbeschrieben e leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer - l eichte depressive Episode (F32.0) - vorbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhän gigkeitssyndrom - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (F17.2) - v orbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: teil weise schädlicher Gebrauch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (F10.1) - vorbeschrieben: akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen - Problem e mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)
Testpsychologisch fänden sich beim Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit mit deutlich verminderter allgemeiner Aktivierung, Verlangsamung und verminderter Belastbarkeit. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie die Exekutivfunktionen (redu zierte Fehler- und Interferenzkontrolle) seien ebenfalls leicht bis mittelschwer reduziert. Das figurale Lernen und Gedächtnis sowie die visuelle und räumliche Verarbeitung seien durchschnittlich. Die orientierende Beurteilung des vorbe stehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens verweise auf ein knapp durchschnittliches Niveau (IQ 86). Vorbestehend diagnostiziert sei eine Legasthenie (S. 2 oben). Insgesamt bestehe eine leichte bis mittelschwere kogni tive Funktionsstörung. Ursächlich sei von einem Zusammenhang mit der de pressiven Störung auszugehen. Die oben erwähnten kognitiven Defizite seien häufig begleitende Symptome bei depressiven Erkrankungen. Im aktuellen klinischen Eindruck mit zusätzlicher Selbsteinschätzung durch einen Frage bogen ergäbe sich eher das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, was zu der Ausprägung der oben erwähnten kognitiven Defizite passe (S. 2 oben).
Zudem ergäben sich anamnestisch und auch in der Testung deutliche Hinweise auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Beginn in der Kindheit, was die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zusätzlich beeinflusse. Dies gelte besonders für den Mangel an Selbstorganisation, der für den Beschwerdeführer im beruflichen Alltag eine überdauernde Schwierigkeit darstelle. Phasenweise habe dies durch externe Unterstützung kompensiert werden können, für die Entwicklung eigener tragender Strategien im Umgang mit administrativen Anforderungen sei er sowohl durch das ADHS als auch durch eine vorbestehende Legasthenie überfordert (S. 2 Mitte). Im Moment würden Massnahmen zur pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung der depressiven Störung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden ADHS im Vordergrund stehen, um eine Verbesserung der kognitiven Leistungen zu ermöglichen. Unabhängig davon benötige der Beschwerdeführer externe Unter stützung bei administrativen Anforderungen, um eine weitere, beziehungsweise chronifizierende Überforderungssituation zu vermeiden (S. 2 unten). Zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___, der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mann ausging. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, die keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halten dürfe, und für den Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August 2013 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 5. August 2013 bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.8).
Auch die behand elnden Ärzte rechneten mit einem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So führte Dr. C.___ im Ja nu ar 2012 aus, dass die bisherige Tätigkeit vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, es jedoch vorgesehen sei, den Beschwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. E.___ ging im Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 11. Sep tember bis 31. Dezember 2012 aus. Ab 1. Januar 2013 habe für körperlich unbelastete Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Feb ruar 2013 ging Dr. E.___ davon aus, dass die bestehende 50%ige Arbeits fähig keit ab dem 25. März 2015 auf 100% aufgestockt werden könne (vgl. vorste hend E. 3.6). Im April 2013 führte Dr. E.___ dahingegen aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaub haft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Belastung des Schulter gelen kes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschrie benen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine kli nische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (vgl. vorstehend E. 3.7).
E. 4.2 Aus den medizinischen Akten sind in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit seit August 2013 sprechen würden, zumal es sich bei der beeinträchtigten linken Hand nicht um die Gebrauchshand des Beschwerde führers handelt (vgl. Urk. 8/16/2 oben) und das von Dr. F.___ festgelegte Belastungsprofil (keine schweren körperlichen Arbeiten und keine anhaltende Überkopfarbeit) auf die Beeinträchtigung der rechten Schulter Rücksicht nimmt. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu Recht auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. F.___ ge stützt.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde über die Festtage 2011/2012 aufgrund eines Alko holproblems stationär in der D.___ behan delt. Dabei wurde unter anderem eine depressive Episode (ICD-10 F17.24) diag nostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.4). Aus den nachfolgenden Berichten bis zum Ver fügungserlass ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführers aufgrund psychischer Probleme (vgl. vorstehend E. 3.5 – E. 3.8). Was die bereits in früheren Berichten diagnostizierte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) angeht, so begründet Alkoholis mus für sich allein keine In validität im Sinne des Gesetzes und sind für eine ausnahmsweise versicherte Erkrankung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) lagen somit zum Verfügungszeitpunkt keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Gründe vor, wurden solche Beeinträchtigungen doch erst nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beschrie ben.
E. 4.4 Dr. G.___ diagnostizierte im Juli 2015 unter anderem eine leichte depressive Episode (F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann äusserte sie sich nicht. In der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge sei der Beschwerdeführer jedoch 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm entscheidende Fähig keiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopathologie (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Fachpersonen des K.___ diagnostizierten im September 2015 unter anderem eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, eine vor beschriebene leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.10).
Beide Berichte erfolgten erst nach Verfügungserlass am 23. April 2015 (Urk. 2), womit sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie wären im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen .
E. 4.5 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwer deführer seit August 2013 eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen dieser Fest stellung sind nachfolgend zu prüfen.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ in Gundetswil selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Für die Bemessung de s Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Er folgs rech nung en der Z.___ der Jahre 2008 bis 2010 ab, wobei sie das Vali denein kommen
– unter Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung – für das Jahr 2014 berechnete (Urk. 8/107 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/26). Die Berechnungs grundlagen sind mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/101). Vorliegend ist die Beur teilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ab 2013 strittig, weshalb auch das Validenein kommen auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen ist. Der Lohnindex (Stand 1939 = 100) für Männer betrug im Jahr 2008 2‘092, im Jahr 2009 2‘136, im Jahr 2010 2‘151 und im Jahr 2013 2‘204 (Schweizerischer Lohnindex; T39 Ent wick lung der Nominallöhne, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs ein kommen, detaillierte Daten). Danach ergibt sich folgendes Validenein kommen für das Jahr 2013:
Betriebsgewinn 2008 Fr. 64‘843.-- plus NLE (2013) Fr. 68‘315.-- 2009 Fr. 54‘461.-- plus NLE (2013) Fr. 56‘195.-- 2010 Fr. 63‘868.-- plus NLE (2013) Fr. 65‘442.-- Durchschnitt 2008/2009/2010 Fr. 63‘317.-- + AHV-Beiträge von 9.7 % Fr. 6‘142.-- Valideneinkommen Fr. 69‘459.--
E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re gel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An forderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinwei sen).
Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit indes regelmäs sig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versi cherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versichert zwar sachlich eingeschränkt (wei terhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war. Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war. Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Probleme 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, gleich viel wie diejenigen eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rücken schäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Fall einer 61-jährigen. Gleich verhielt es sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte Bemessungs me thode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in einer dem Leiden ange passten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unklar, ob er aufgrund seines Alters überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Im Verfügungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Zwar ist er in seiner qualitativen Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, als ihm keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit mehr zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 3.8), hingegen kann ihm seit August 2013 ein volles Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.5).
Nachdem der Beschwerdeführer seit der Fräsenverletzung an der linken Hand im Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsun fähig geworden ist, nahm er von Januar 2013 bis März 2014 im Rahmen einer Umschulung am Modullehrgang „Agogische Begleitung von Stellensuchenden“ teil, das durch ein Praktikum begleitet wurde. Ausserdem nahm er von Mai 2014 bis Mai 2015 an einem Arbeitstraining teil. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur in seiner angestammten Tätigkeit, sondern auch in anderen Bereichen Arbeitserfahrungen vorzuweisen.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung, welche relativ hohe Hürden für die Annahme eine unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen setzt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welchem bis zur ordentlichen Pensionieru ng eine Restarbeitszeit von etwas mehr als sie ben Jahren verbleiben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine breite Palette von e infachen Tätigkeiten offensteht .
Demzufolge rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62‘520.-- pro Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (T39 Ent wicklung der Nominallöhne, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, total,
www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Er werb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 65‘699.-- für das Jahr 2013 (Fr. 62‘520.-- x 1.008 : 40 x 41.7).
E. 5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69‘459.-- mit den Invalidenein kommen von Fr. 65‘699.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 3‘760.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Ausgehend von der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5) endete der Rentenanspruch unter Berück sichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV spätestens im November 2013.
E. 5.6 Die Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstanden, denn dieser wurde ab dem Befristungszeitpunkt durch einen Tag geldanspruch abgelöst (Urk. 8/61 S. 1), der materiell gleichwertig ist, und über den Zeitpunkt hinaus andauerte, in welchem der Anspruch revisionsrechtlich endete (vorstehend E. 5.5).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 15, Urk. 16/1-12, Urk. 22).
E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Gesetz über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00566 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schwarzenberger Urteil vom 2. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Brühlgut Stiftung, Sozialberatung, Y.___ Zürcherstrasse 46, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1958, war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Am 20. Juni 2011 geriet er bei Fensterarbeiten mit der linken Hand in eine Fräse und zog sich dadurch tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundgelenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zu (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Unter Hinweis auf eine Fräsenverletzung an der linken Hand meldete er sich am 24. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte mit Ver fügung vom 14. März 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen des berufsbegleitenden Modullehrgangs „Agogische Begleitung von Stellensu chen den “ vom 7. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 sowie für einen Com pu terkurs (Urk. 8/54). Diese Massnahme wurde durch ein Praktikum be gleitet (Urk. 8/54 S. 1 unten; vgl. Urk. 8/49). Die Umschulung wurde jedoch vorzeitig per 31. März 2014 abgeschlossen und die Praktikumsstelle wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (Urk. 8/81, Urk. 8/82 S. 1 Mitte). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 5. Mai 2014 bis 4. Mai 2015 (Urk. 8/89).
Nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/100) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/109, Urk. 8/111-112, Urk. 8/124, Urk. 8/126) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. April
2015 eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezem ber 2012 zu (Urk. 8/129 = Urk. 2). 2. Der Versicherte erhob am 20. Mai 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Doku mente (Urk. 13/1-3) ein und beantragte die Ver fügung vom 23. April 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Be schwerdegegnerin zu ergän zenden medizinischen und beruflichen Abklärungen zurückzuweisen. Ausser dem sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, even tuell sei ihm eine Rente zu gewähren (Urk. 12 S. 1 Ziff. 1-3). Am 27. Okto ber
2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 18), was dem Be schwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. Seit August 2013 seien ihm jedoch angepasste Tätigkeiten (keine schweren körperlichen Tätigkeiten, keine anhaltende Überkopfarbeit) zu 100% zumutbar. Bis Mai 2015 erhalte er noch im Rahmen eines Arbeitstrainings IV-Taggelder, danach sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 3 S. 4 oben). Die nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/2-3) vermöchten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen, weshalb daraus kein Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden könne (Urk. 18). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 12), die gewährte Umschulung sei nicht verwertbar und es sei offensichtlich, dass er Unterstützung und Massnahmen brauche, um gegebenenfalls in der freien Wirt schaft wieder Fuss zu fassen. Aus diesem Grund müssten neue berufliche Mass nahmen geprüft werden (S. 4 oben). Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit gehe die Beschwerdegegnerin nur von körperlichen Diagnosen aus und habe es dabei unterlassen zu berücksichtigen, dass auch eine psychische Beeinträchtigung und kognitive Defizite vorlägen (S. 4 unten). Es sei unklar, ob er überhaupt über eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verfüge. Ausserdem werde er im Januar 2016 58 Jahre alt und es stelle sich die Frage, ob er überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei. Zusammenfassend beruhe die angefochtene Verfügung auf einem medizinisch sowie beruflich ungenügend abgeklärten Sachverhalt (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012. 2.4
Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2015 (Urk. 2), mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 zugesprochen wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungs objekt vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand
fehlt, so dass in diesem Punkt auf die B eschwerde nicht einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 20. Juni 2011 einen Unfall an der linken Hand, bei welcher er sich mit einer Fräse tiefe Verletzungen am Mittelfingergrundge lenk sowie an der Grundphalanx des Mittelfingers und am Mittelgelenk des Ringfingers zuzog (Urk. 8/21/7-8 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.4). Die Erstbehandlung fand im Spital O.___ und die Nachbehandlung im A.___ statt (Urk. 8/21/5-6 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). 3.2
Vom 29. November bis 13. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Rehaklinik B.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 22/5-14 S. 1 Mitte) wurden folgende Diagnosen genannt: - Unfall vom 20. Juni 2011: Fräsenverletzung Hand links - Strecksehnendefekt Dig . III und Dig .
IV, Knochendefekt Grundphalanx Dig .
III -
20. Juni 2011 Plattenosteosynthese P1 Dig . III mit Radiuskno chenspan und Strecksehnenrekonstruktion mittels Umkippplas tik
Dig . III und IV -
2. September 2011 Röntgen Dig . II Hand links: progredienter Durchbau, keine eindeutige zunehmende Remodellierung - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützen dem Rahmen (ICD- 10 F10.21)
- anamnestisch rezidivierende Muskelkrämpfe, wahrscheinlich im Rahmen vo n nachfolgender Diagnose (sensible Polyneuropathie), kein sicherer Anhalt für Restless - Legs -Syndrom - s ensible Polyneuropathie
Der Beschwerdeführer könne die Verrichtungen des alltäglichen Lebens weitge hend selbständig vornehmen. Es bestehe eine Einschränkung der Handfunktion und eine mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 4 oben). 3.3
Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 21. Janu ar
2012 (Urk. 8/22/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2011 behandle, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Ziff. 1.1): - Fräsenverletzung Hand links am
20. Juni 2011 - Strecksehnendefekt III und IV - Knochen defekt Grundphalanx III - Therapie: Plattenosteosynthese mit Span Sehnenkonstruktion - chronischer Alkoholabusus seit Jahre n
Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) unklare Muskelkrämpfe mit sensibler Polyneuropathie seit Jahren.
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar, es sei jedoch vorgesehen, den Be schwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (Ziff. 1.7). 3.4
Vom 13. Dezember 2011 bis am 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der D.___ behandelt. Im Verlegungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 8/22/15-18) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom gegenwärtig a bstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21) - Niko tinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24) - depressive Episoden (ICD-10 F32) - H ypothyreose - Fräsenverletzung Hand links im Rahmen des Unfalles vom 20. Juni 2011
Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer am alkohol spe zifischen Informations- und Motivationsprogramm teilgenommen. Er habe keine alkoholbedingten Rückfälle gehabt und habe am Behandlungspro gramm
motiviert teilgenommen. Medizinische Komplikationen oder interkur rente Erkran kungen seien nicht aufgetreten (S. 1 unten). 3.5
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, A.___, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezem ber
2012 (Urk. 8/100/56) die folgenden Diagnosen (S. 1 oben): - Status nach offener AC-Gelenksstabilisation nach Weaver Dunn rechts am 11. September 2012 - Status nach frozen
shoulder nach AC-Gelenksluxation (Roockwood III) rechts 2007
Vom 11. September bis 31. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeits un fähig keit. Ab 1. Januar 2013 bestehe für körperlich unbelastete Ar beiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten). 3.6
In seinem Bericht vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/100/54-55) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben).
Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis am 22. März 2013, wobei auf eine Leistungssteigerung und auch Belastbarkeit geachtet werden sollte mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 25. März 2013 (S. 1 unten, S. 2 oben). 3.7
In seinem Bericht vom 8. April 2013 (Urk. 8/100/52-53) nannte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie im Dezember 2012 (S. 1 oben) und führte unter ande rem aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaubhaft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Be lastung des Schultergelenkes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschriebenen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine klinische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Stei gerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (S. 1 unten). 3.8
Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Januar 2015 (Urk. 8/110) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte): - Fräsenverletzung linke Hand am 20. Juni 2011 mit: - Strecksehnendefekt Dig . III und IV - Knochendefekt Grundphalanx Dig . III - Sta tus nach Plattenosteosynthese - Schulteroperation 16. Juli (richtig: 11. September; vgl. Urk. 8/100/65-66)
2012
Seit dem 20. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisheri gen Tätigkeit als Zimmermann. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halte dürfe, sei vom 20. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 10. Juni bis 2. August 2013 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 5. August 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer befinde sich ausserdem seit Januar 2013 in einer Umschulungsmassnahme (S. 4 unten). 3.9
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2015 (Urk. 13/3) aus, dass sie den Beschwerde führer seit dem 23. Januar 2015 behandle (Ziff. 1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - leichte depressive Episode (F32.0) - Störung durch Alkohol, zum Teil schädlicher Gebrauch (F10.1) - Störung durch Nikotin (F17.25) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzisstischen Zügen
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann könne sie sich nicht äussern, denn als Psychiaterin könne sie die somatische Seite nicht beur teilen (Ziff. 3). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm ent scheidende Fähigkeiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopatholo gie. Er habe deutliche Einschränkungen in seiner Anpassungsfähigkeit sowie Flexi bilität und es fehle ihm auch die Möglichkeit, in komplexen Teamsituatio nen adäquat zu reagieren. Ausserdem sei er nicht in der Lage, den gesamten administrativen Anteil seiner Arbeit zu erledigen und wirke auch in seiner Kognition und Reflexionsfähigkeit eingeschränkt. Er entspreche in seinem Leis tungsprofil einem Teilnehmer an einem geschützten Arbeitsplatz. Es bestehe auch für andere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4). 3.10
Dipl.-Psych. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Lei tung K.___, Psychiatrische Dienste J.___, nannten im Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 13/2) folgende Di agno sen (S. 1): - l eichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung - sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen auf grund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Ge hirn s (F07.8) - Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter mit Beginn in der Kindheit - E infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) - v orbeschrieben e leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer - l eichte depressive Episode (F32.0) - vorbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhän gigkeitssyndrom - p sychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom (F17.2) - v orbeschrieben: p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: teil weise schädlicher Gebrauch - p sychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Ge brauch (F10.1) - vorbeschrieben: akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen - Problem e mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)
Testpsychologisch fänden sich beim Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit mit deutlich verminderter allgemeiner Aktivierung, Verlangsamung und verminderter Belastbarkeit. Die verbalen Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie die Exekutivfunktionen (redu zierte Fehler- und Interferenzkontrolle) seien ebenfalls leicht bis mittelschwer reduziert. Das figurale Lernen und Gedächtnis sowie die visuelle und räumliche Verarbeitung seien durchschnittlich. Die orientierende Beurteilung des vorbe stehenden allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens verweise auf ein knapp durchschnittliches Niveau (IQ 86). Vorbestehend diagnostiziert sei eine Legasthenie (S. 2 oben). Insgesamt bestehe eine leichte bis mittelschwere kogni tive Funktionsstörung. Ursächlich sei von einem Zusammenhang mit der de pressiven Störung auszugehen. Die oben erwähnten kognitiven Defizite seien häufig begleitende Symptome bei depressiven Erkrankungen. Im aktuellen klinischen Eindruck mit zusätzlicher Selbsteinschätzung durch einen Frage bogen ergäbe sich eher das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, was zu der Ausprägung der oben erwähnten kognitiven Defizite passe (S. 2 oben).
Zudem ergäben sich anamnestisch und auch in der Testung deutliche Hinweise auf ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Beginn in der Kindheit, was die kognitive Leistungsfähigkeit wahrscheinlich zusätzlich beeinflusse. Dies gelte besonders für den Mangel an Selbstorganisation, der für den Beschwerdeführer im beruflichen Alltag eine überdauernde Schwierigkeit darstelle. Phasenweise habe dies durch externe Unterstützung kompensiert werden können, für die Entwicklung eigener tragender Strategien im Umgang mit administrativen Anforderungen sei er sowohl durch das ADHS als auch durch eine vorbestehende Legasthenie überfordert (S. 2 Mitte). Im Moment würden Massnahmen zur pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung der depressiven Störung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden ADHS im Vordergrund stehen, um eine Verbesserung der kognitiven Leistungen zu ermöglichen. Unabhängig davon benötige der Beschwerdeführer externe Unter stützung bei administrativen Anforderungen, um eine weitere, beziehungsweise chronifizierende Überforderungssituation zu vermeiden (S. 2 unten). Zur Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___, der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mann ausging. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2013 ging er von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, die keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit bein halten dürfe, und für den Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August 2013 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 5. August 2013 bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.8).
Auch die behand elnden Ärzte rechneten mit einem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So führte Dr. C.___ im Ja nu ar 2012 aus, dass die bisherige Tätigkeit vorderhand aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, es jedoch vorgesehen sei, den Beschwerdeführer im alten Beruf zu reintegrieren (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. E.___ ging im Dezember 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 11. Sep tember bis 31. Dezember 2012 aus. Ab 1. Januar 2013 habe für körperlich unbelastete Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Feb ruar 2013 ging Dr. E.___ davon aus, dass die bestehende 50%ige Arbeits fähig keit ab dem 25. März 2015 auf 100% aufgestockt werden könne (vgl. vorste hend E. 3.6). Im April 2013 führte Dr. E.___ dahingegen aus, dass die 50%ige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers vorerst so zu belassen sei, da er glaub haft versichert habe, dass jegliche Steigerung der Belastung des Schulter gelen kes wieder zu einem Knacken und Schmerzen führe. Nichtsdestotrotz sei ihm die Umschulung nahegelegt worden, da eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einem handwerklichen Beruf längerfristig aufgrund der immer noch beschrie benen Beschwerden nicht als realistisch angesehen werden könne. Es sei eine kli nische Verlaufskontrolle mit dann allenfalls Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei Monaten geplant (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2
Aus den medizinischen Akten sind in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit seit August 2013 sprechen würden, zumal es sich bei der beeinträchtigten linken Hand nicht um die Gebrauchshand des Beschwerde führers handelt (vgl. Urk. 8/16/2 oben) und das von Dr. F.___ festgelegte Belastungsprofil (keine schweren körperlichen Arbeiten und keine anhaltende Überkopfarbeit) auf die Beeinträchtigung der rechten Schulter Rücksicht nimmt. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu Recht auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. F.___ ge stützt. 4.3
Der Beschwerdeführer wurde über die Festtage 2011/2012 aufgrund eines Alko holproblems stationär in der D.___ behan delt. Dabei wurde unter anderem eine depressive Episode (ICD-10 F17.24) diag nostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.4). Aus den nachfolgenden Berichten bis zum Ver fügungserlass ergeben sich keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführers aufgrund psychischer Probleme (vgl. vorstehend E. 3.5 – E. 3.8). Was die bereits in früheren Berichten diagnostizierte Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) angeht, so begründet Alkoholis mus für sich allein keine In validität im Sinne des Gesetzes und sind für eine ausnahmsweise versicherte Erkrankung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_ 694/2008 vom 5. März 2009 E. 2) keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) lagen somit zum Verfügungszeitpunkt keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf grund psychischer Gründe vor, wurden solche Beeinträchtigungen doch erst nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beschrie ben. 4.4
Dr. G.___ diagnostizierte im Juli 2015 unter anderem eine leichte depressive Episode (F32.0) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann äusserte sie sich nicht. In der angepassten Tätigkeit als Arbeitsagoge sei der Beschwerdeführer jedoch 100%ig arbeitsunfähig, weil ihm entscheidende Fähig keiten fehlen würden, dies aufgrund seiner Psychopathologie (vgl. vorstehend E. 3.9). Die Fachpersonen des K.___ diagnostizierten im September 2015 unter anderem eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, eine vor beschriebene leichte depressive Episode, im aktuellen klinischen Eindruck eher mittelschwer, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zum Teil narzissti schen Zügen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden jedoch keine Angaben gemacht (vgl. vorstehend E. 3.10).
Beide Berichte erfolgten erst nach Verfügungserlass am 23. April 2015 (Urk. 2), womit sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie wären im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen . 4.5
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Be schwer deführer seit August 2013 eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. Die erwerblichen Auswirkungen dieser Fest stellung sind nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis tungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 5.2
Der Beschwerdeführer war von 1994 bis 2012 als Inhaber der Z.___ in Gundetswil selbständig erwerbstätig (Urk. 8/84 S. 2 oben). Für die Bemessung de s Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Er folgs rech nung en der Z.___ der Jahre 2008 bis 2010 ab, wobei sie das Vali denein kommen
– unter Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung – für das Jahr 2014 berechnete (Urk. 8/107 S. 4 f.; vgl. Urk. 8/26). Die Berechnungs grundlagen sind mit Blick auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/101). Vorliegend ist die Beur teilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ab 2013 strittig, weshalb auch das Validenein kommen auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen ist. Der Lohnindex (Stand 1939 = 100) für Männer betrug im Jahr 2008 2‘092, im Jahr 2009 2‘136, im Jahr 2010 2‘151 und im Jahr 2013 2‘204 (Schweizerischer Lohnindex; T39 Ent wick lung der Nominallöhne, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs ein kommen, detaillierte Daten). Danach ergibt sich folgendes Validenein kommen für das Jahr 2013:
Betriebsgewinn 2008 Fr. 64‘843.-- plus NLE (2013) Fr. 68‘315.-- 2009 Fr. 54‘461.-- plus NLE (2013) Fr. 56‘195.-- 2010 Fr. 63‘868.-- plus NLE (2013) Fr. 65‘442.-- Durchschnitt 2008/2009/2010 Fr. 63‘317.-- + AHV-Beiträge von 9.7 % Fr. 6‘142.-- Valideneinkommen Fr. 69‘459.-- 5.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebs übliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium aner kannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebens alters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re gel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die An forderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundes ge richts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinwei sen).
Die Rechtsprechung erachtet das Alter für die Vermittelbarkeit indes regelmäs sig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu. So ist etwa ein 60-jähriger Versi cherter, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet worden. Das Bundesgericht sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versichert zwar sachlich eingeschränkt (wei terhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war. Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leis tungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicher ten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war. Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Probleme 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, gleich viel wie diejenigen eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rücken schäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand. Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Realisierbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit von 50 % im Fall einer 61-jährigen. Gleich verhielt es sich bei einer 61 Jahre alten Versicherten, bei welcher die gemischte Bemessungs me thode zur Anwendung kam, wobei im erwerblichen Teil in einer dem Leiden ange passten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.4
Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unklar, ob er aufgrund seines Alters überhaupt noch in den freien Markt eingliederbar sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Im Verfügungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Zwar ist er in seiner qualitativen Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, als ihm keine schweren körperlichen Arbeiten sowie keine anhaltende Überkopfarbeit mehr zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 3.8), hingegen kann ihm seit August 2013 ein volles Pensum von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.5).
Nachdem der Beschwerdeführer seit der Fräsenverletzung an der linken Hand im Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsun fähig geworden ist, nahm er von Januar 2013 bis März 2014 im Rahmen einer Umschulung am Modullehrgang „Agogische Begleitung von Stellensuchenden“ teil, das durch ein Praktikum begleitet wurde. Ausserdem nahm er von Mai 2014 bis Mai 2015 an einem Arbeitstraining teil. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur in seiner angestammten Tätigkeit, sondern auch in anderen Bereichen Arbeitserfahrungen vorzuweisen.
Insgesamt und unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung, welche relativ hohe Hürden für die Annahme eine unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen setzt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, welchem bis zur ordentlichen Pensionieru ng eine Restarbeitszeit von etwas mehr als sie ben Jahren verbleiben, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine breite Palette von e infachen Tätigkeiten offensteht .
Demzufolge rechtfertigt es sich, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 1) abzustellen. Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Kompetenzniveau 1), mithin Fr. 62‘520.-- pro Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (T39 Ent wicklung der Nominallöhne, Männer, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, total,
www.bfs.admin.ch
, Arbeit und Er werb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein Invali deneinkommen von rund Fr. 65‘699.-- für das Jahr 2013 (Fr. 62‘520.-- x 1.008 : 40 x 41.7). 5.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69‘459.-- mit den Invalidenein kommen von Fr. 65‘699.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 3‘760.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %.
Ausgehend von der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.5) endete der Rentenanspruch unter Berück sichtigung der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV spätestens im November 2013. 5.6
Die Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Dezember 2012 ist somit nicht zu beanstanden, denn dieser wurde ab dem Befristungszeitpunkt durch einen Tag geldanspruch abgelöst (Urk. 8/61 S. 1), der materiell gleichwertig ist, und über den Zeitpunkt hinaus andauerte, in welchem der Anspruch revisionsrechtlich endete (vorstehend E. 5.5).
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. 6.1
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 15, Urk. 16/1-12, Urk. 22). 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 Gesetz über das Sozialver siche rungs gericht (GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchwarzenberger