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IV.2015.00564

Rentenrevision, Revisionsgrund aufgrund Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gegeben, Valideneinkommen bei Liquidation des bisherigen Arbeitgebers, leidensbedingter Abzug.

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1974 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur und reiste im April 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/3), wo er ab dem

1. Februar 2002 für die Z.___ AG als Ele ktromonteur tätig war (Urk. 8/14). Infolge akuter Rückenbeschwerden war der Versicherte ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 30. No vember 2005 aufgelöst (Urk. 8/14). Am 14. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 8/3 S. 8). Nach durchge führten Abklärungen wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren m it Verfü gung vom 10. Januar 2007 ab (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medi zinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2007.00242, Urk. 8/ 49).

In der Folge liess diese den Versicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (A.___ -Gutachten vom

22. Juni 2009, Urk. 8/55) und sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/88, Urk. 8/81). Die dagegen er hobene Beschwerde zog die Vertreterin des Versicherten am 2 8. September 2011 zurück (Prozess-Nr. IV.2011.00664, Urk. 8/96). Am 1. Oktober 2012 nahm der Versicherte eine Tätigkeit für die B.___ GmbH a uf bei einem Pensum von 70 % (Urk. 8/113).

Im August 2013 wurde eine Revision der Invalidenrente in die Wege geleitet (Urk. 8/114), wobei erneut eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung er folgte (C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 8/133; psychiatris ches Teilgutachten der Klinik D.___ vom 7. Juli 2014, Urk. 8/130). Per Januar 2015 bezog der Versicherte Taggeld er der Arbeitslosenversicherung.

Mit Vorbescheid vom 2 7. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/140) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. April 2015 fest (Urk. 8/158 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 0. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die auf schiebende Wirkung wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm die Unter zeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu geben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ab, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechts anwältin Katrin Napierkowski, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes au f die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzt e rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass aufgrund des aktuellen Gutachtens aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne, so dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Da die Anstellung bei der Z.___ AG schon zehn Jahre her sei, seien beide Vergleichseinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln. Ausgehend von der festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich eine rentenaus schliessende Invalidität von 32 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Juli 2014 kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, vielmehr werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit und anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Da darüber hinaus die ursprüngliche Rentenzuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die

rentenzuspre chende

Verfügung vom 1 2. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2009 stützt (Urk. 8/ 55). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dekompressiver

Laminektomie L2/3 und partiell L4 im März 2005 mit Diskopathie L3/4 mit mässiger Eineng ung des Spinalkanals und Spondylarthrose sowie breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie L4/5 mit mässi ger Einengung des Spinalkanals; Adipositas; eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F32.11) sowie eine n chronischen Alkoholkonsum mit Ab hängigkeitssyndrom bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F10.25; Urk. 8/55 S. 20). Aus rein orthopädischer Sicht sei bei voller Stundenpräsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urk. 8/55 S. 6), unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine solche von insgesamt 70 % (Urk. 8/55 S. 21). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Facettengelenksarthrose so wie Diskopathie im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach Dekom pressionsoperation L3 bis L5 im März 2005 bei symptomatischem kongenital engem Spinalkanal sowie Diskushernie L4/L5 und Protrusion L3/L4 und Wirbel säulenfehlform sowie multifaktorielle Inguinalschmerzen rechts, DD: im Rahmen

einer manifesten Inguinalhernie rechts, lumbospondylogen, ferner coxogen (Urk. 8/1 3 3 S. 12 f.).

Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei in den letzten zwei Jahren von einem stabili sierten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 8/133 S. 14 ff.). 3.2

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte gehen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit zwei Jahren aus. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung aus, dass er vor zwei Jahren wieder zu arbeiten be gonnen habe und sich seither psychisch viel besser fühle. Er trinke seither auch weniger, stehe finan ziell besser da, sei besser gelaunt, schlafe wieder normal und pflege ein geordnetes Familienleben (Urk. 8/130 S. 9). Vor diesem Hinter grund sind die Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar und stimmen mit der Selbsteinschätzung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer überein, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verb esserung der gesundheitlichen Situation auszugehen ist. Da im Zuge der ursprünglichen Rentenzusprache der psychische Gesundheitsschaden massgeblichen Einfluss auf die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit hatte, ist von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung aus zugehen, so dass eine vollständige Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat. Bei dieser Sachlage kann namentlich nicht gesagt werden, dass die für das aktuelle Gutachten verantwortlichen Fachärzte die ab 2007 aufgetrete nen psychischen Störungen anders eingeordnet und den Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit anders beurteilt hätten (Urk. 8/130 S. 11 f.). Auch dies wäre indes irrelevant, da der Sachverhalt aufgrund der unbestrittenen Verbesserung 2012 eben nicht unverändert geblieben ist und damit frei überprüft werden kann . Ein unveränderter gesundheitlicher Zustand kann ebenso

wenig durch die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden medizinischen Unterlagen (Urk. 3/3 f.) bewiesen werden, da die genannten Unterlagen allein die somatischen Beschwerden betreffen, die Veränderung aber im psychischen Bereich erfolgt ist. Die g utachterliche Einschätzung überzeugt angesichts der dargelegten verbesserten Befunde.

Aufgrund der somatischen Beschwerden gehen die C.___ -Gutachter in einer an gepassten Tätigkeit von einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden aus, was aufgrund der ausgewiesenen lumbalen und inguinalen Beschwe rden nachvoll zogen werden kann und auch seitens de s

Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. Insgesamt ist demnach gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bei ganztägigem Einsatz von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, wobei Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Knien, Hocken und wiederholte Kniebeugen lediglich manchmal verrichtet werden sollten (Urk. 8/133 S. 13). 4. 4.1

Bezüglich des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bis Ende November 2005 bei der Z.___ AG angestellt gewesen war. Die genannte Unternehmung wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 2. Februar

2006 aufgelöst (Urk. 11), so dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr entsprechend erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens

– entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 8/3 S. 4). Dementsprechend entsprach der bei der Z.___ AG erzielte Lohn von Fr. 4‘600.-- (x 12) in etwa dem statistischen Niveau einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Urk. 8/14, Schweizerische Lohnstruk turer hebung (LSE) 2006, S. 25, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4‘732.--).

Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das

Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermit teln, so dass rechnerisch ein Prozentvergleich stattfinden kann und im Folgen den allein die Frage des leidensbed ingten Abzuges zu prüfen bleibt. 4.2

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 201 2 ist weiter bei einer Teilzeit arbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportio nal unterdurchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stell ung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entge genkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September

2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenhe iten dar legen muss, welche sein e abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.

6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesge richt s erscheint der gewährte Abzug von 10 % keinesfalls unangemessen, so dass davon auch im Zuge der gerichtlichen Invaliditätsbemessung auszugehen ist. 4.3

Ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem leidens bedingten Abzug von 10 % ergibt sich ein rentenausschliessender Invali ditätsg rad von 33 % (67.5 % erwerbliches Leistungsvermögen).

Dies führt zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, a us der Gerichtskasse zu entschä digen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 1. November 2016 (Urk. 12) ist fest zuhalten, dass nur Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ent schädigt we rden. Ein Zusammenhang der Poste n ab dem 8. Juli 2015 bis zum 2.

September 2015 ist nicht erkennbar. Der Aufwand ist damit um 45 Minuten auf 635 Minuten zu kürzen und die Entschädigung auf 2 ‘ 564.30 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 564 . 3 0

(inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1974 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur und reiste im April 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/3), wo er ab dem

1. Februar 2002 für die Z.___ AG als Ele ktromonteur tätig war (Urk. 8/14). Infolge akuter Rückenbeschwerden war der Versicherte ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 30. No vember 2005 aufgelöst (Urk. 8/14). Am 14. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 8/3 S. 8). Nach durchge führten Abklärungen wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren m it Verfü gung vom 10. Januar 2007 ab (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medi zinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2007.00242, Urk. 8/ 49).

In der Folge liess diese den Versicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (A.___ -Gutachten vom

22. Juni 2009, Urk. 8/55) und sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/88, Urk. 8/81). Die dagegen er hobene Beschwerde zog die Vertreterin des Versicherten am 2 8. September 2011 zurück (Prozess-Nr. IV.2011.00664, Urk. 8/96). Am 1. Oktober 2012 nahm der Versicherte eine Tätigkeit für die B.___ GmbH a uf bei einem Pensum von 70 % (Urk. 8/113).

Im August 2013 wurde eine Revision der Invalidenrente in die Wege geleitet (Urk. 8/114), wobei erneut eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung er folgte (C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 8/133; psychiatris ches Teilgutachten der Klinik D.___ vom 7. Juli 2014, Urk. 8/130). Per Januar 2015 bezog der Versicherte Taggeld er der Arbeitslosenversicherung.

Mit Vorbescheid vom 2 7. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/140) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. April 2015 fest (Urk. 8/158 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes au f die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzt e rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass aufgrund des aktuellen Gutachtens aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne, so dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Da die Anstellung bei der Z.___ AG schon zehn Jahre her sei, seien beide Vergleichseinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln. Ausgehend von der festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich eine rentenaus schliessende Invalidität von 32 % (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Juli 2014 kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, vielmehr werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit und anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Da darüber hinaus die ursprüngliche Rentenzuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die

rentenzuspre chende

Verfügung vom 1 2. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2009 stützt (Urk. 8/ 55). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dekompressiver

Laminektomie L2/3 und partiell L4 im März 2005 mit Diskopathie L3/4 mit mässiger Eineng ung des Spinalkanals und Spondylarthrose sowie breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie L4/5 mit mässi ger Einengung des Spinalkanals; Adipositas; eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F32.11) sowie eine n chronischen Alkoholkonsum mit Ab hängigkeitssyndrom bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F10.25; Urk. 8/55 S. 20). Aus rein orthopädischer Sicht sei bei voller Stundenpräsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urk. 8/55 S. 6), unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine solche von insgesamt 70 % (Urk. 8/55 S. 21).

E. 3 S. 12 f.).

Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei in den letzten zwei Jahren von einem stabili sierten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 8/133 S. 14 ff.).

E. 3.1 Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Facettengelenksarthrose so wie Diskopathie im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach Dekom pressionsoperation L3 bis L5 im März 2005 bei symptomatischem kongenital engem Spinalkanal sowie Diskushernie L4/L5 und Protrusion L3/L4 und Wirbel säulenfehlform sowie multifaktorielle Inguinalschmerzen rechts, DD: im Rahmen

einer manifesten Inguinalhernie rechts, lumbospondylogen, ferner coxogen (Urk. 8/1

E. 3.2 Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte gehen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit zwei Jahren aus. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung aus, dass er vor zwei Jahren wieder zu arbeiten be gonnen habe und sich seither psychisch viel besser fühle. Er trinke seither auch weniger, stehe finan ziell besser da, sei besser gelaunt, schlafe wieder normal und pflege ein geordnetes Familienleben (Urk. 8/130 S. 9). Vor diesem Hinter grund sind die Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar und stimmen mit der Selbsteinschätzung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer überein, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verb esserung der gesundheitlichen Situation auszugehen ist. Da im Zuge der ursprünglichen Rentenzusprache der psychische Gesundheitsschaden massgeblichen Einfluss auf die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit hatte, ist von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung aus zugehen, so dass eine vollständige Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat. Bei dieser Sachlage kann namentlich nicht gesagt werden, dass die für das aktuelle Gutachten verantwortlichen Fachärzte die ab 2007 aufgetrete nen psychischen Störungen anders eingeordnet und den Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit anders beurteilt hätten (Urk. 8/130 S. 11 f.). Auch dies wäre indes irrelevant, da der Sachverhalt aufgrund der unbestrittenen Verbesserung 2012 eben nicht unverändert geblieben ist und damit frei überprüft werden kann . Ein unveränderter gesundheitlicher Zustand kann ebenso

wenig durch die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden medizinischen Unterlagen (Urk. 3/3 f.) bewiesen werden, da die genannten Unterlagen allein die somatischen Beschwerden betreffen, die Veränderung aber im psychischen Bereich erfolgt ist. Die g utachterliche Einschätzung überzeugt angesichts der dargelegten verbesserten Befunde.

Aufgrund der somatischen Beschwerden gehen die C.___ -Gutachter in einer an gepassten Tätigkeit von einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden aus, was aufgrund der ausgewiesenen lumbalen und inguinalen Beschwe rden nachvoll zogen werden kann und auch seitens de s

Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. Insgesamt ist demnach gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bei ganztägigem Einsatz von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, wobei Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Knien, Hocken und wiederholte Kniebeugen lediglich manchmal verrichtet werden sollten (Urk. 8/133 S. 13).

E. 4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bis Ende November 2005 bei der Z.___ AG angestellt gewesen war. Die genannte Unternehmung wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 2. Februar

2006 aufgelöst (Urk. 11), so dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr entsprechend erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens

– entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 8/3 S. 4). Dementsprechend entsprach der bei der Z.___ AG erzielte Lohn von Fr. 4‘600.-- (x 12) in etwa dem statistischen Niveau einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Urk. 8/14, Schweizerische Lohnstruk turer hebung (LSE) 2006, S. 25, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4‘732.--).

Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das

Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermit teln, so dass rechnerisch ein Prozentvergleich stattfinden kann und im Folgen den allein die Frage des leidensbed ingten Abzuges zu prüfen bleibt.

E. 4.2 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 201 2 ist weiter bei einer Teilzeit arbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportio nal unterdurchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stell ung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entge genkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September

2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenhe iten dar legen muss, welche sein e abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.

E. 4.3 Ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem leidens bedingten Abzug von 10 % ergibt sich ein rentenausschliessender Invali ditätsg rad von 33 % (67.5 % erwerbliches Leistungsvermögen).

Dies führt zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, a us der Gerichtskasse zu entschä digen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 1. November 2016 (Urk. 12) ist fest zuhalten, dass nur Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ent schädigt we rden. Ein Zusammenhang der Poste n ab dem 8. Juli 2015 bis zum 2.

September 2015 ist nicht erkennbar. Der Aufwand ist damit um 45 Minuten auf 635 Minuten zu kürzen und die Entschädigung auf 2 ‘ 564.30 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 564 . 3 0

(inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesge richt s erscheint der gewährte Abzug von 10 % keinesfalls unangemessen, so dass davon auch im Zuge der gerichtlichen Invaliditätsbemessung auszugehen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00564 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Napierkowski Leemann

Napierkowski Rechtsanwälte GmbH Holzgasse 4, Postfach 1520, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1974 geborene X.___ absolvierte in der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur und reiste im April 1998 in die Schweiz ein (Urk. 8/3), wo er ab dem

1. Februar 2002 für die Z.___ AG als Ele ktromonteur tätig war (Urk. 8/14). Infolge akuter Rückenbeschwerden war der Versicherte ab dem 30. November 2004 arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers per 30. No vember 2005 aufgelöst (Urk. 8/14). Am 14. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 8/3 S. 8). Nach durchge führten Abklärungen wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren m it Verfü gung vom 10. Januar 2007 ab (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Beschwerde hies s das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medi zinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2007.00242, Urk. 8/ 49).

In der Folge liess diese den Versicherten in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht begutachten (A.___ -Gutachten vom

22. Juni 2009, Urk. 8/55) und sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/88, Urk. 8/81). Die dagegen er hobene Beschwerde zog die Vertreterin des Versicherten am 2 8. September 2011 zurück (Prozess-Nr. IV.2011.00664, Urk. 8/96). Am 1. Oktober 2012 nahm der Versicherte eine Tätigkeit für die B.___ GmbH a uf bei einem Pensum von 70 % (Urk. 8/113).

Im August 2013 wurde eine Revision der Invalidenrente in die Wege geleitet (Urk. 8/114), wobei erneut eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung er folgte (C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014, Urk. 8/133; psychiatris ches Teilgutachten der Klinik D.___ vom 7. Juli 2014, Urk. 8/130). Per Januar 2015 bezog der Versicherte Taggeld er der Arbeitslosenversicherung.

Mit Vorbescheid vom 2 7. Februar 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/140) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 7. April 2015 fest (Urk. 8/158 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 0. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die auf schiebende Wirkung wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm die Unter zeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu geben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ab, gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechts anwältin Katrin Napierkowski, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes au f die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzt e rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass aufgrund des aktuellen Gutachtens aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden könne, so dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Da die Anstellung bei der Z.___ AG schon zehn Jahre her sei, seien beide Vergleichseinkommen anhand von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln. Ausgehend von der festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe sich eine rentenaus schliessende Invalidität von 32 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten vom 7. Juli 2014 kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, vielmehr werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit und anhaltend arbeitsunfähig gewesen sei. Da darüber hinaus die ursprüngliche Rentenzuspra che nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne, sei die angefoch tene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die

rentenzuspre chende

Verfügung vom 1 2. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2009 stützt (Urk. 8/ 55). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dekompressiver

Laminektomie L2/3 und partiell L4 im März 2005 mit Diskopathie L3/4 mit mässiger Eineng ung des Spinalkanals und Spondylarthrose sowie breitbasiger rechtsbetonter Diskushernie L4/5 mit mässi ger Einengung des Spinalkanals; Adipositas; eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F32.11) sowie eine n chronischen Alkoholkonsum mit Ab hängigkeitssyndrom bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD-10 F10.25; Urk. 8/55 S. 20). Aus rein orthopädischer Sicht sei bei voller Stundenpräsenz von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urk. 8/55 S. 6), unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnosen ergebe sich eine solche von insgesamt 70 % (Urk. 8/55 S. 21). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierte n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidi vierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Facettengelenksarthrose so wie Diskopathie im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Status nach Dekom pressionsoperation L3 bis L5 im März 2005 bei symptomatischem kongenital engem Spinalkanal sowie Diskushernie L4/L5 und Protrusion L3/L4 und Wirbel säulenfehlform sowie multifaktorielle Inguinalschmerzen rechts, DD: im Rahmen

einer manifesten Inguinalhernie rechts, lumbospondylogen, ferner coxogen (Urk. 8/1 3 3 S. 12 f.).

Aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden, so dass von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wobei in den letzten zwei Jahren von einem stabili sierten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 8/133 S. 14 ff.). 3.2

Die für das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 verantwortlichen Fachärzte gehen von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit zwei Jahren aus. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich anlässlich der psy chiatrischen Begutachtung aus, dass er vor zwei Jahren wieder zu arbeiten be gonnen habe und sich seither psychisch viel besser fühle. Er trinke seither auch weniger, stehe finan ziell besser da, sei besser gelaunt, schlafe wieder normal und pflege ein geordnetes Familienleben (Urk. 8/130 S. 9). Vor diesem Hinter grund sind die Ausführungen der Gutachter nachvollziehbar und stimmen mit der Selbsteinschätzung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer überein, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer Verb esserung der gesundheitlichen Situation auszugehen ist. Da im Zuge der ursprünglichen Rentenzusprache der psychische Gesundheitsschaden massgeblichen Einfluss auf die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit hatte, ist von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung aus zugehen, so dass eine vollständige Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat. Bei dieser Sachlage kann namentlich nicht gesagt werden, dass die für das aktuelle Gutachten verantwortlichen Fachärzte die ab 2007 aufgetrete nen psychischen Störungen anders eingeordnet und den Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit anders beurteilt hätten (Urk. 8/130 S. 11 f.). Auch dies wäre indes irrelevant, da der Sachverhalt aufgrund der unbestrittenen Verbesserung 2012 eben nicht unverändert geblieben ist und damit frei überprüft werden kann . Ein unveränderter gesundheitlicher Zustand kann ebenso

wenig durch die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichten ergänzenden medizinischen Unterlagen (Urk. 3/3 f.) bewiesen werden, da die genannten Unterlagen allein die somatischen Beschwerden betreffen, die Veränderung aber im psychischen Bereich erfolgt ist. Die g utachterliche Einschätzung überzeugt angesichts der dargelegten verbesserten Befunde.

Aufgrund der somatischen Beschwerden gehen die C.___ -Gutachter in einer an gepassten Tätigkeit von einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden aus, was aufgrund der ausgewiesenen lumbalen und inguinalen Beschwe rden nachvoll zogen werden kann und auch seitens de s

Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde. Insgesamt ist demnach gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2014 in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bei ganztägigem Einsatz von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, wobei Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, Knien, Hocken und wiederholte Kniebeugen lediglich manchmal verrichtet werden sollten (Urk. 8/133 S. 13). 4. 4.1

Bezüglich des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bis Ende November 2005 bei der Z.___ AG angestellt gewesen war. Die genannte Unternehmung wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 2. Februar

2006 aufgelöst (Urk. 11), so dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall nicht mehr entsprechend erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens

– entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – anhand statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 8/3 S. 4). Dementsprechend entsprach der bei der Z.___ AG erzielte Lohn von Fr. 4‘600.-- (x 12) in etwa dem statistischen Niveau einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Urk. 8/14, Schweizerische Lohnstruk turer hebung (LSE) 2006, S. 25, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4‘732.--).

Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Valideneinkommen als auch das

Invaliden einkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermit teln, so dass rechnerisch ein Prozentvergleich stattfinden kann und im Folgen den allein die Frage des leidensbed ingten Abzuges zu prüfen bleibt. 4.2

Diesbezüglich ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 201 2 ist weiter bei einer Teilzeit arbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportio nal unterdurchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stell ung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewiesensein auf das Entge genkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September

2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Die Beschwerdegegnerin gewährte im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenhe iten dar legen muss, welche sein e abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.

6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grund sätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Rechtsprechung des Bundesge richt s erscheint der gewährte Abzug von 10 % keinesfalls unangemessen, so dass davon auch im Zuge der gerichtlichen Invaliditätsbemessung auszugehen ist. 4.3

Ausgehend von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem leidens bedingten Abzug von 10 % ergibt sich ein rentenausschliessender Invali ditätsg rad von 33 % (67.5 % erwerbliches Leistungsvermögen).

Dies führt zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, a us der Gerichtskasse zu entschä digen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 1. November 2016 (Urk. 12) ist fest zuhalten, dass nur Aufwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ent schädigt we rden. Ein Zusammenhang der Poste n ab dem 8. Juli 2015 bis zum 2.

September 2015 ist nicht erkennbar. Der Aufwand ist damit um 45 Minuten auf 635 Minuten zu kürzen und die Entschädigung auf 2 ‘ 564.30 (inkl. Baraus lagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Katrin Napierkowski, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 564 . 3 0

(inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty