Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 5. Dezember 1997 wegen psy chischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Dies e sprach ihm
mit Ver fügung vom 7. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 8/13) . Am 1 1. Mai 2000 ersuchte der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um eine Rentenerhöhung ( Urk. 8/21) , worauf ihm ab Mai 2000, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler von 20 % und einem Invaliditätsgrad von 80 % , eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 8/28 ; vgl. auch Urk. 8/24 und 8/26 ) . In den J ahren 2003 (vgl. Urk. 8/32 ff.) , 2007 (vgl. Urk. 8/49 ff.) und 2011 (vgl. Urk. 8/64 ff.) wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft und dem Versicherten hernach jewe ils schriftlich mit geteilt, dass sich keine rentenrele vanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 8/35, 8/53 und 8/84 ) .
Die IV-Stelle leitete 2013
erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, ind em sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess ( Urk. 8/107) . In der Folge holte sie unter anderem ein poly disziplinäres Gutachten bei der Mediz i nischen Abklärungsstelle
Y.___ vom 5. Mai 2014 ein ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente rückwirkend per 3 0. April 2005 in Aussicht ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 8/143) , den er unter Einreichung einer Stellungnahme der
Z.___ samt Beilagen (vgl. Urk. 8/149) ergänzend begründete ( Urk. 8/150) . Am 1 1. Dezember 2014 reichte seine Rechtsvertreterin eine schriftliche Einwandergänzung ein ( Urk. 8/152). Die IV-Stelle kündigte darauf am 2 6. März 2015 die Sistierung der bisherigen Inva lidenrente per sofort (per Ende März 2015) an ( Urk. 8/159). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 9. April 2015 Einwand ( Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 1 6. April 2015 ordnete die IV-Stelle die Sistierung der bisheri gen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = 8/162). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2015 sei auf zuheben und es sei ihm für die Dauer des Verwaltungsverfahrens weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 1 9. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 10. August 2015 Kenntnis gegeben, womit ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers reichte eine Stellungnahme vom 24. August 2015 samt Beilagen (vgl. Urk. 16) ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3
und 16 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 0. August 2014 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente rückwir kend per Ende April 2005 in Aussicht gestellt habe. Dabei habe sie auch auf eine schwere und eventualvorsätzlich begangene Meldepflichtverletzung
hinge wiesen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ein Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 eingeholt, in welchem unter anderem auf das inkonsistente und auffällige Verhalten des Exploranden hingewiesen werde. Bei einer schwe ren Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Renteneinstellung nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergebe es sich aus der Sache selbst, dass damit auch eine Einstellung der gegenwärtigen Rente für die Zukunft einhergehe. Es rechtfertige sich deshalb, die Rente sofort bezie hungsweise bereits mit Zustellung des Vorbescheids einzustellen, damit die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung von allenfalls zu Unrecht aus gerichteten Renten vermieden werde ( Urk. 2). 1 .2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass ihm weder eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen sei noch Hinweise für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vorhanden seien . Es bestehe kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung. Von der Sistierung der Rentenausrichtung während des Verwaltungsverfahrens sei daher abzusehen ( Urk. 1). 1 .3
Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Sistierung der Invalidenrente zu Recht erfolgte. Demgegenüber bildet der materielle Leistungsanspruch, mithin die Frage, ob die Rente (rückwirkend) herabzusetzen oder aufzuheben ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig ist hier zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu Unrecht bezogene Renten leistungen zurückzuerstatten hat, weshalb es sich erübrigt, auf diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 10) näher einzugehen. 2 . 2 .1
Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um eine vorsorg liche Massnahme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und das Bundesgesetz über den Zivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorg lichen Massnahmen sichern sollen, stützt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfah ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329 mit zahlreichen Hinwei sen). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Einstellung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wiedererwägung o der einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328). 2 .2
Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dring lich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzuma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interess en gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Dabei darf der durch die End verfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist. In rechtlicher Hinsicht ist die Prognose eindeutig, wenn klares Recht vorliegt, in sachlicher Hinsicht, wenn der Sachverhalt zumindest glaubhaft belegt ist (Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann jedoch auch rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zu mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV ). 3. 2
Unterbleiben vorsorgliche Massnahmen in Form einer Sistierung der Invaliden rente , so kann der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens
weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Damit kommt er unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlun gen . Deren Rückforderung wäre unter Umständen un zulässig (vgl. BGE
119 V 431 E. 4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 5.5.1), zumindest aber mit administrativen Erschwernisse n und der
Gefahr der Un einbringlichkeit verbunden . Die Sistierung erweist sich als dringlich und ist geeignet, diese drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil e nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. 3. 3
Es bleibt zu prüfen, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung stehen die genannten Interessen der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Beschwer deführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266 E. 3).
In diesem Zusammen hang lässt de r Beschwerdeführer geltend mach en, dass ihm gar keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Hierzu ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 und 8/140) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 als Selb ständigerwerbender mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %
(vgl. Urk. 8/4, 8/10 und 8/11) e in jährliches Einkommen von Fr. 15‘600.-- erzielte ( Urk. 8/50 ). Ab dem 1 7. Mai 2000 wurde ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, weil seine Arbeitsfähigkeit als Altmetallhänd l er seit Mai 2000 lediglich noch 20 % betrug (vgl. Urk. 8/24 bis 8/28). A m 22. September 2003 hielt d er Besch w e rdeführer im Fragebogen für die Rentenrevision fest, dass er nicht erwerbstätig sei . Sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 8/32). In einem weiteren Fragebogen für die Revisio n der Invalidenrente erklärte der Beschwerdeführer zwar , dass er selbständigerwerbend sei. Er gab be züglich der Jahre 2005 bis 2007 jedoch kein Einkommen an (Urk. 8/49). A nlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht A.___
führte er demgegenüber am 5. April 2005 aus , dass er mit seiner Tätigkeit im Alteisenhandel zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 1‘500.--, manchmal auch Fr. 2‘000.-- pro Monat verdiene ( Urk. 8/88/4). Schliesslich wird auch in der Beschwerdeschrift vom 1 8. Mai 2015 eingeräumt , dass d er Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 17‘106.-- erwirtschaftete ( Urk. 1 S. 7 f.). Das im Jahr 2005 (unbestritten) erzielte Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle nicht deklariert . Es besteht somit ein konkreter Anhaltspunkt dafür , dass er seiner Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich der IV-St elle anzuzeigen (vgl. Art. 77 IVV) , nicht nachgekommen ist . Entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers ver tretenen Auffassung
erscheint die fragliche Einkommenserzielung im Jahr 2005 im Vergleich zu den Verhältnissen in den Jahren 1998 und 1999 sehr wohl als rent enrelevant, da er mit einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein höhe res Einkommen hatte .
Seiner Argumentation, dass die Frage nach dem Vorlie gen einer rentenrelevanten Meldepflicht danach beantwortet werden muss , wel ches Invalidene inkommen er im Verlauf mehrerer Jahre im Durchschnitt erzielte , weil er als Selbständigerwerbender tätig war ( Urk. 1 S. 8) , ist nicht zu folgen . Ebenso wenig vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu überzeugen, wonach
bei einem Vergleich de s für das Jahr 2005 massgebenden Validen einkommens mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 69,98 % resultieren soll ( Urk. 1 S. 8 f. ) .
A ufgrund einer sum marischen Prüfung der vorhandenen Akten erscheint es als wenig wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – aus invaliditätsbe dingten Gründen keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Altmetall warenhändler gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/8 und 8 / 88/4 ). Dies muss umso mehr gelten, als mehrere Familienmitglieder in dieser Branche tätig sind beziehungs weise waren (vgl. Urk. 8/127/315, 8/138/5 und 8/138/6 ).
Aus dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 geht sodann hervor, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den konnten. Als diskrepant zur erhobenen Anamnese mit r und 100maligem Händewachen und mehrfachem Duschen am Tag wurden deutlich verschmutz te und verhornte Hand flächen vermerkt . Die vom Beschwerdeführer berichtete Einnahme mehrerer Psychopharmaka k o nnte laborchemisch nicht bestätigt wer den. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein uneinheitliches Untersuchungsergebnis gezeigt. Stellenweise sei es zu schwer verminderten Testresultaten gekommen, andererseits hätten sich – besonders was die als sol che deklarierten Untersuchungen zur Fahreignung anbelangte – normgerechte bis sogar an der oberen Normgrenze liegende Ergebnisse gezeigt . Daneben sei es zu zahlreichen, teilweise sehr deutlich ausgeprägten Inkonsistenzen und Widersprüchen gekommen. Das Testergebnis hinsichtlich der Validität der Test ergebnisse sei stark auffällig, so dass die gezeigten Minderleistungen als nicht-authentisch deklariert werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die diag nostische Beurteilung unklar. Der Explorand äussere psychotische Phänomene und Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung, eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. In seinem Verhalten wirke der Explorand manipulativ und aggravierend , was die Sicherheit der Diagnosestel lung weiter vermindere. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine geringfügige p sychi sche oder neuropsychologische Einschränkung vorliege, dies lasse sich jedoch nur im Falle einer ausreichenden Compliance und ohne Beschwerdeaggravation korrekt ermitteln. Dies wäre ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der gezeigten ausgeprägten Aggravat ionstendenz lasse sich nicht beurteilen , ob sich der Zustand des Exploranden verbessert habe oder ob bereits in der Vergangenheit eine ausge prägte Symptomaggravation vorgelegen habe
(Urk. 8/138/15 ff.).
Aus dem Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – aktuell lediglich geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkungen vorliegen, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken könnten. Es begründet insbesondere auch den
konkreten Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bereits in der Vergangenheit aggraviert und simuliert haben könnte. Damit sind weitere Verdachtsmomente für einen unrechtmässigen Rentenbezug vorhanden, welche r nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV auch eine rückwirkende Rentena ufhebung begründen wü rde .
Sie werden durch
die Bestätigung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 5. September 2014, dass der Beschw erdeführer seit dem 25. August 2004 wegen einer schweren Zwangsstörung zu 80 % arbeitsunfähig sei und gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ sein Leiden weder aggraviert noch simuliert habe ( Urk. 8/142), nicht entkräftet, zumal Dr. B.___
über keine fachärztliche Eignung im Bereich Psy chiatrie und Psychotherapie verfügt .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Zentrum s für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 16/1) geht zwar hervor, dass anlässlich einer teilstationären Behandlung vom 3. Februar bis zum 1 1. März 2015 Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt, (ICD-10: F42.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine kombinierte schwere Per sönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde aber auch vermerkt, dass eine Beurteilung dadurch erschwert sei, dass der Pati ent lediglich an vier Therapiemodulen teilgenommen habe. Die genaue Belast barkeit sei schwer einschätzbar; aus Sicht der berichtenden Ärzte seien die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht gegeben ( Urk. 16/ S. 3). Die gestellten Diagnosen wurden in einem weite ren Bericht vom 7. August 2015 ( Urk. 16/2), welcher ebenfalls im Beschwerde verfahren neu eingereicht wurde, bestätigt. Ferner wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit als Altmetallhändler fraglich sei, sie könne aber nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 16/2 S. 3).
Die von den Gutachtern der Y.___ als notwendig erachtete stationäre Abklärung fand – soweit ersichtlich – bis heute nicht statt. Mit den neu eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer eine relevante Einschränkung sei ner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheinen die diesbezüglichen Verhältnisse unverändert als fraglich und bedürfen der weiteren Abklärung.
Aus dem Gesagten folgt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit grosser Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist noch offen. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt in Anspruch nehmen muss, rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 und 12) überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Renten anspruch. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten , dass sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der von der Beschwerdegegnerin angeordneten vorsorglichen Mass nahme erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es in einem Verfahren betref fend vorsorgliche Massnahmen in einem Leistungsprozess um die Bewilli gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 180 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 53 E. 2b; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003, E.1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 5. Dezember 1997 wegen psy chischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Dies e sprach ihm
mit Ver fügung vom 7. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 8/13) . Am 1 1. Mai 2000 ersuchte der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um eine Rentenerhöhung ( Urk. 8/21) , worauf ihm ab Mai 2000, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler von 20 % und einem Invaliditätsgrad von 80 % , eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 8/28 ; vgl. auch Urk. 8/24 und 8/26 ) . In den J ahren 2003 (vgl. Urk. 8/32 ff.) , 2007 (vgl. Urk. 8/49 ff.) und 2011 (vgl. Urk. 8/64 ff.) wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft und dem Versicherten hernach jewe ils schriftlich mit geteilt, dass sich keine rentenrele vanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 8/35, 8/53 und 8/84 ) .
Die IV-Stelle leitete 2013
erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, ind em sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess ( Urk. 8/107) . In der Folge holte sie unter anderem ein poly disziplinäres Gutachten bei der Mediz i nischen Abklärungsstelle
Y.___ vom 5. Mai 2014 ein ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente rückwirkend per 3 0. April 2005 in Aussicht ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 8/143) , den er unter Einreichung einer Stellungnahme der
Z.___ samt Beilagen (vgl. Urk. 8/149) ergänzend begründete ( Urk. 8/150) . Am 1 1. Dezember 2014 reichte seine Rechtsvertreterin eine schriftliche Einwandergänzung ein ( Urk. 8/152). Die IV-Stelle kündigte darauf am
E. 2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2015 sei auf zuheben und es sei ihm für die Dauer des Verwaltungsverfahrens weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 1 9. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 10. August 2015 Kenntnis gegeben, womit ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers reichte eine Stellungnahme vom 24. August 2015 samt Beilagen (vgl. Urk. 16) ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk.
E. 3 Es bleibt zu prüfen, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung stehen die genannten Interessen der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Beschwer deführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266 E. 3).
In diesem Zusammen hang lässt de r Beschwerdeführer geltend mach en, dass ihm gar keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Hierzu ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 und 8/140) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 als Selb ständigerwerbender mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %
(vgl. Urk. 8/4, 8/10 und 8/11) e in jährliches Einkommen von Fr. 15‘600.-- erzielte ( Urk. 8/50 ). Ab dem 1 7. Mai 2000 wurde ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, weil seine Arbeitsfähigkeit als Altmetallhänd l er seit Mai 2000 lediglich noch 20 % betrug (vgl. Urk. 8/24 bis 8/28). A m 22. September 2003 hielt d er Besch w e rdeführer im Fragebogen für die Rentenrevision fest, dass er nicht erwerbstätig sei . Sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 8/32). In einem weiteren Fragebogen für die Revisio n der Invalidenrente erklärte der Beschwerdeführer zwar , dass er selbständigerwerbend sei. Er gab be züglich der Jahre 2005 bis 2007 jedoch kein Einkommen an (Urk. 8/49). A nlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht A.___
führte er demgegenüber am 5. April 2005 aus , dass er mit seiner Tätigkeit im Alteisenhandel zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 1‘500.--, manchmal auch Fr. 2‘000.-- pro Monat verdiene ( Urk. 8/88/4). Schliesslich wird auch in der Beschwerdeschrift vom 1 8. Mai 2015 eingeräumt , dass d er Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 17‘106.-- erwirtschaftete ( Urk. 1 S. 7 f.). Das im Jahr 2005 (unbestritten) erzielte Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle nicht deklariert . Es besteht somit ein konkreter Anhaltspunkt dafür , dass er seiner Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich der IV-St elle anzuzeigen (vgl. Art. 77 IVV) , nicht nachgekommen ist . Entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers ver tretenen Auffassung
erscheint die fragliche Einkommenserzielung im Jahr 2005 im Vergleich zu den Verhältnissen in den Jahren 1998 und 1999 sehr wohl als rent enrelevant, da er mit einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein höhe res Einkommen hatte .
Seiner Argumentation, dass die Frage nach dem Vorlie gen einer rentenrelevanten Meldepflicht danach beantwortet werden muss , wel ches Invalidene inkommen er im Verlauf mehrerer Jahre im Durchschnitt erzielte , weil er als Selbständigerwerbender tätig war ( Urk. 1 S. 8) , ist nicht zu folgen . Ebenso wenig vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu überzeugen, wonach
bei einem Vergleich de s für das Jahr 2005 massgebenden Validen einkommens mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 69,98 % resultieren soll ( Urk. 1 S. 8 f. ) .
A ufgrund einer sum marischen Prüfung der vorhandenen Akten erscheint es als wenig wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – aus invaliditätsbe dingten Gründen keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Altmetall warenhändler gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/8 und
E. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann jedoch auch rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zu mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV ).
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten , dass sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der von der Beschwerdegegnerin angeordneten vorsorglichen Mass nahme erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es in einem Verfahren betref fend vorsorgliche Massnahmen in einem Leistungsprozess um die Bewilli gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 180 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 53 E. 2b; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003, E.1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 8 / 88/4 ). Dies muss umso mehr gelten, als mehrere Familienmitglieder in dieser Branche tätig sind beziehungs weise waren (vgl. Urk. 8/127/315, 8/138/5 und 8/138/6 ).
Aus dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 geht sodann hervor, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den konnten. Als diskrepant zur erhobenen Anamnese mit r und 100maligem Händewachen und mehrfachem Duschen am Tag wurden deutlich verschmutz te und verhornte Hand flächen vermerkt . Die vom Beschwerdeführer berichtete Einnahme mehrerer Psychopharmaka k o nnte laborchemisch nicht bestätigt wer den. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein uneinheitliches Untersuchungsergebnis gezeigt. Stellenweise sei es zu schwer verminderten Testresultaten gekommen, andererseits hätten sich – besonders was die als sol che deklarierten Untersuchungen zur Fahreignung anbelangte – normgerechte bis sogar an der oberen Normgrenze liegende Ergebnisse gezeigt . Daneben sei es zu zahlreichen, teilweise sehr deutlich ausgeprägten Inkonsistenzen und Widersprüchen gekommen. Das Testergebnis hinsichtlich der Validität der Test ergebnisse sei stark auffällig, so dass die gezeigten Minderleistungen als nicht-authentisch deklariert werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die diag nostische Beurteilung unklar. Der Explorand äussere psychotische Phänomene und Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung, eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. In seinem Verhalten wirke der Explorand manipulativ und aggravierend , was die Sicherheit der Diagnosestel lung weiter vermindere. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine geringfügige p sychi sche oder neuropsychologische Einschränkung vorliege, dies lasse sich jedoch nur im Falle einer ausreichenden Compliance und ohne Beschwerdeaggravation korrekt ermitteln. Dies wäre ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der gezeigten ausgeprägten Aggravat ionstendenz lasse sich nicht beurteilen , ob sich der Zustand des Exploranden verbessert habe oder ob bereits in der Vergangenheit eine ausge prägte Symptomaggravation vorgelegen habe
(Urk. 8/138/15 ff.).
Aus dem Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – aktuell lediglich geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkungen vorliegen, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken könnten. Es begründet insbesondere auch den
konkreten Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bereits in der Vergangenheit aggraviert und simuliert haben könnte. Damit sind weitere Verdachtsmomente für einen unrechtmässigen Rentenbezug vorhanden, welche r nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV auch eine rückwirkende Rentena ufhebung begründen wü rde .
Sie werden durch
die Bestätigung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 5. September 2014, dass der Beschw erdeführer seit dem 25. August 2004 wegen einer schweren Zwangsstörung zu 80 % arbeitsunfähig sei und gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ sein Leiden weder aggraviert noch simuliert habe ( Urk. 8/142), nicht entkräftet, zumal Dr. B.___
über keine fachärztliche Eignung im Bereich Psy chiatrie und Psychotherapie verfügt .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Zentrum s für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 16/1) geht zwar hervor, dass anlässlich einer teilstationären Behandlung vom 3. Februar bis zum 1 1. März 2015 Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt, (ICD-10: F42.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine kombinierte schwere Per sönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde aber auch vermerkt, dass eine Beurteilung dadurch erschwert sei, dass der Pati ent lediglich an vier Therapiemodulen teilgenommen habe. Die genaue Belast barkeit sei schwer einschätzbar; aus Sicht der berichtenden Ärzte seien die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht gegeben ( Urk. 16/ S. 3). Die gestellten Diagnosen wurden in einem weite ren Bericht vom 7. August 2015 ( Urk. 16/2), welcher ebenfalls im Beschwerde verfahren neu eingereicht wurde, bestätigt. Ferner wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit als Altmetallhändler fraglich sei, sie könne aber nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 16/2 S. 3).
Die von den Gutachtern der Y.___ als notwendig erachtete stationäre Abklärung fand – soweit ersichtlich – bis heute nicht statt. Mit den neu eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer eine relevante Einschränkung sei ner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheinen die diesbezüglichen Verhältnisse unverändert als fraglich und bedürfen der weiteren Abklärung.
Aus dem Gesagten folgt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit grosser Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist noch offen. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt in Anspruch nehmen muss, rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk.
E. 11 und 12) überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Renten anspruch.
E. 15 und 16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00559 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
28. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974 , meldete sich am 1 5. Dezember 1997 wegen psy chischen Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Dies e sprach ihm
mit Ver fügung vom 7. September 1998 ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Invaliden rente zu ( Urk. 8/13) . Am 1 1. Mai 2000 ersuchte der Versicherte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes um eine Rentenerhöhung ( Urk. 8/21) , worauf ihm ab Mai 2000, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit als Altmetallhändler von 20 % und einem Invaliditätsgrad von 80 % , eine ganze Rente zugesprochen wurde ( Urk. 8/28 ; vgl. auch Urk. 8/24 und 8/26 ) . In den J ahren 2003 (vgl. Urk. 8/32 ff.) , 2007 (vgl. Urk. 8/49 ff.) und 2011 (vgl. Urk. 8/64 ff.) wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft und dem Versicherten hernach jewe ils schriftlich mit geteilt, dass sich keine rentenrele vanten Änderungen ergeben hätten und er weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (vgl. Urk. 8/35, 8/53 und 8/84 ) .
Die IV-Stelle leitete 2013
erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, ind em sie dem Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zukommen liess ( Urk. 8/107) . In der Folge holte sie unter anderem ein poly disziplinäres Gutachten bei der Mediz i nischen Abklärungsstelle
Y.___ vom 5. Mai 2014 ein ( Urk. 8/138). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2014 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente rückwirkend per 3 0. April 2005 in Aussicht ( Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 8/143) , den er unter Einreichung einer Stellungnahme der
Z.___ samt Beilagen (vgl. Urk. 8/149) ergänzend begründete ( Urk. 8/150) . Am 1 1. Dezember 2014 reichte seine Rechtsvertreterin eine schriftliche Einwandergänzung ein ( Urk. 8/152). Die IV-Stelle kündigte darauf am 2 6. März 2015 die Sistierung der bisherigen Inva lidenrente per sofort (per Ende März 2015) an ( Urk. 8/159). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 9. April 2015 Einwand ( Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 1 6. April 2015 ordnete die IV-Stelle die Sistierung der bisheri gen Invalidenrente per sofort (per Ende März 2015) an und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = 8/162). 2.
Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2015 sei auf zuheben und es sei ihm für die Dauer des Verwaltungsverfahrens weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 1 9. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 10. August 2015 Kenntnis gegeben, womit ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde ( Urk. 13). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers reichte eine Stellungnahme vom 24. August 2015 samt Beilagen (vgl. Urk. 16) ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3
und 16 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2 0. August 2014 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente rückwir kend per Ende April 2005 in Aussicht gestellt habe. Dabei habe sie auch auf eine schwere und eventualvorsätzlich begangene Meldepflichtverletzung
hinge wiesen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ein Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 eingeholt, in welchem unter anderem auf das inkonsistente und auffällige Verhalten des Exploranden hingewiesen werde. Bei einer schwe ren Meldepflichtverletzung mit rückwirkender Renteneinstellung nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergebe es sich aus der Sache selbst, dass damit auch eine Einstellung der gegenwärtigen Rente für die Zukunft einhergehe. Es rechtfertige sich deshalb, die Rente sofort bezie hungsweise bereits mit Zustellung des Vorbescheids einzustellen, damit die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung von allenfalls zu Unrecht aus gerichteten Renten vermieden werde ( Urk. 2). 1 .2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass ihm weder eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen sei noch Hinweise für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes vorhanden seien . Es bestehe kein Grund für eine sofortige Renteneinstellung. Von der Sistierung der Rentenausrichtung während des Verwaltungsverfahrens sei daher abzusehen ( Urk. 1). 1 .3
Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Sistierung der Invalidenrente zu Recht erfolgte. Demgegenüber bildet der materielle Leistungsanspruch, mithin die Frage, ob die Rente (rückwirkend) herabzusetzen oder aufzuheben ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig ist hier zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu Unrecht bezogene Renten leistungen zurückzuerstatten hat, weshalb es sich erübrigt, auf diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 10) näher einzugehen. 2 . 2 .1
Bei der angefochtenen Sistierungsverfügung handelt es sich um eine vorsorg liche Massnahme im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und das Bundesgesetz über den Zivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorg lichen Massnahmen sichern sollen, stützt (Urs Müller, Das Verwaltungsverfah ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329 mit zahlreichen Hinwei sen). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen sind die Einstellung einer laufenden Rente im Rahmen einer Rentenrevision, einer Wiedererwägung o der einer prozessualen Revision und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Müller, a.a.O., Rz 2328). 2 .2
Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dring lich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzuma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interess en gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Dabei darf der durch die End verfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist. In rechtlicher Hinsicht ist die Prognose eindeutig, wenn klares Recht vorliegt, in sachlicher Hinsicht, wenn der Sachverhalt zumindest glaubhaft belegt ist (Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts; ATSG). Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung fol genden Monats an ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Sie kann jedoch auch rückwir kend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zu mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV ). 3. 2
Unterbleiben vorsorgliche Massnahmen in Form einer Sistierung der Invaliden rente , so kann der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens
weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Damit kommt er unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlun gen . Deren Rückforderung wäre unter Umständen un zulässig (vgl. BGE
119 V 431 E. 4 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 5.5.1), zumindest aber mit administrativen Erschwernisse n und der
Gefahr der Un einbringlichkeit verbunden . Die Sistierung erweist sich als dringlich und ist geeignet, diese drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil e nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist. 3. 3
Es bleibt zu prüfen, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation des Beschwerdeführers darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung stehen die genannten Interessen der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Beschwer deführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266 E. 3).
In diesem Zusammen hang lässt de r Beschwerdeführer geltend mach en, dass ihm gar keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne ( Urk. 1 S. 7). Hierzu ist im Einklang mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 und 8/140) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 als Selb ständigerwerbender mit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 %
(vgl. Urk. 8/4, 8/10 und 8/11) e in jährliches Einkommen von Fr. 15‘600.-- erzielte ( Urk. 8/50 ). Ab dem 1 7. Mai 2000 wurde ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, weil seine Arbeitsfähigkeit als Altmetallhänd l er seit Mai 2000 lediglich noch 20 % betrug (vgl. Urk. 8/24 bis 8/28). A m 22. September 2003 hielt d er Besch w e rdeführer im Fragebogen für die Rentenrevision fest, dass er nicht erwerbstätig sei . Sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 8/32). In einem weiteren Fragebogen für die Revisio n der Invalidenrente erklärte der Beschwerdeführer zwar , dass er selbständigerwerbend sei. Er gab be züglich der Jahre 2005 bis 2007 jedoch kein Einkommen an (Urk. 8/49). A nlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht A.___
führte er demgegenüber am 5. April 2005 aus , dass er mit seiner Tätigkeit im Alteisenhandel zwischen Fr. 1‘000.-- und Fr. 1‘500.--, manchmal auch Fr. 2‘000.-- pro Monat verdiene ( Urk. 8/88/4). Schliesslich wird auch in der Beschwerdeschrift vom 1 8. Mai 2015 eingeräumt , dass d er Beschwerdeführer gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 17‘106.-- erwirtschaftete ( Urk. 1 S. 7 f.). Das im Jahr 2005 (unbestritten) erzielte Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle nicht deklariert . Es besteht somit ein konkreter Anhaltspunkt dafür , dass er seiner Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftli chen Verhältnisse unverzüglich der IV-St elle anzuzeigen (vgl. Art. 77 IVV) , nicht nachgekommen ist . Entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers ver tretenen Auffassung
erscheint die fragliche Einkommenserzielung im Jahr 2005 im Vergleich zu den Verhältnissen in den Jahren 1998 und 1999 sehr wohl als rent enrelevant, da er mit einer um 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ein höhe res Einkommen hatte .
Seiner Argumentation, dass die Frage nach dem Vorlie gen einer rentenrelevanten Meldepflicht danach beantwortet werden muss , wel ches Invalidene inkommen er im Verlauf mehrerer Jahre im Durchschnitt erzielte , weil er als Selbständigerwerbender tätig war ( Urk. 1 S. 8) , ist nicht zu folgen . Ebenso wenig vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu überzeugen, wonach
bei einem Vergleich de s für das Jahr 2005 massgebenden Validen einkommens mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 69,98 % resultieren soll ( Urk. 1 S. 8 f. ) .
A ufgrund einer sum marischen Prüfung der vorhandenen Akten erscheint es als wenig wahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – aus invaliditätsbe dingten Gründen keine Berufsausbildung abgeschlossen und als Altmetall warenhändler gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/8 und 8 / 88/4 ). Dies muss umso mehr gelten, als mehrere Familienmitglieder in dieser Branche tätig sind beziehungs weise waren (vgl. Urk. 8/127/315, 8/138/5 und 8/138/6 ).
Aus dem polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 geht sodann hervor, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den konnten. Als diskrepant zur erhobenen Anamnese mit r und 100maligem Händewachen und mehrfachem Duschen am Tag wurden deutlich verschmutz te und verhornte Hand flächen vermerkt . Die vom Beschwerdeführer berichtete Einnahme mehrerer Psychopharmaka k o nnte laborchemisch nicht bestätigt wer den. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein uneinheitliches Untersuchungsergebnis gezeigt. Stellenweise sei es zu schwer verminderten Testresultaten gekommen, andererseits hätten sich – besonders was die als sol che deklarierten Untersuchungen zur Fahreignung anbelangte – normgerechte bis sogar an der oberen Normgrenze liegende Ergebnisse gezeigt . Daneben sei es zu zahlreichen, teilweise sehr deutlich ausgeprägten Inkonsistenzen und Widersprüchen gekommen. Das Testergebnis hinsichtlich der Validität der Test ergebnisse sei stark auffällig, so dass die gezeigten Minderleistungen als nicht-authentisch deklariert werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die diag nostische Beurteilung unklar. Der Explorand äussere psychotische Phänomene und Anhaltspunkte für eine Zwangsstörung, eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden. In seinem Verhalten wirke der Explorand manipulativ und aggravierend , was die Sicherheit der Diagnosestel lung weiter vermindere. Es sei nicht auszuschliessen, dass tatsächlich eine geringfügige p sychi sche oder neuropsychologische Einschränkung vorliege, dies lasse sich jedoch nur im Falle einer ausreichenden Compliance und ohne Beschwerdeaggravation korrekt ermitteln. Dies wäre ausschliesslich im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer darauf spezialisierten Abteilung und über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der gezeigten ausgeprägten Aggravat ionstendenz lasse sich nicht beurteilen , ob sich der Zustand des Exploranden verbessert habe oder ob bereits in der Vergangenheit eine ausge prägte Symptomaggravation vorgelegen habe
(Urk. 8/138/15 ff.).
Aus dem Gutachten der Y.___ vom 5. Mai 2014 ergibt sich somit , dass – wenn überhaupt – aktuell lediglich geringfügige psychische oder neuropsychologische Einschränkungen vorliegen, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken könnten. Es begründet insbesondere auch den
konkreten Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bereits in der Vergangenheit aggraviert und simuliert haben könnte. Damit sind weitere Verdachtsmomente für einen unrechtmässigen Rentenbezug vorhanden, welche r nach Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV auch eine rückwirkende Rentena ufhebung begründen wü rde .
Sie werden durch
die Bestätigung von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 5. September 2014, dass der Beschw erdeführer seit dem 25. August 2004 wegen einer schweren Zwangsstörung zu 80 % arbeitsunfähig sei und gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ sein Leiden weder aggraviert noch simuliert habe ( Urk. 8/142), nicht entkräftet, zumal Dr. B.___
über keine fachärztliche Eignung im Bereich Psy chiatrie und Psychotherapie verfügt .
Aus dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des Zentrum s für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ vom 1 5. Juni 2015 ( Urk. 16/1) geht zwar hervor, dass anlässlich einer teilstationären Behandlung vom 3. Februar bis zum 1 1. März 2015 Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt, (ICD-10: F42.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine kombinierte schwere Per sönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde aber auch vermerkt, dass eine Beurteilung dadurch erschwert sei, dass der Pati ent lediglich an vier Therapiemodulen teilgenommen habe. Die genaue Belast barkeit sei schwer einschätzbar; aus Sicht der berichtenden Ärzte seien die Voraussetzungen für eine Arbeitstätigkeit in einem normalen Arbeitsverhältnis nicht gegeben ( Urk. 16/ S. 3). Die gestellten Diagnosen wurden in einem weite ren Bericht vom 7. August 2015 ( Urk. 16/2), welcher ebenfalls im Beschwerde verfahren neu eingereicht wurde, bestätigt. Ferner wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer selbständigen Tätigkeit als Altmetallhändler fraglich sei, sie könne aber nicht abschliessend beurteilt werden ( Urk. 16/2 S. 3).
Die von den Gutachtern der Y.___ als notwendig erachtete stationäre Abklärung fand – soweit ersichtlich – bis heute nicht statt. Mit den neu eingereichten Arztberichten vermag der Beschwerdeführer eine relevante Einschränkung sei ner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheinen die diesbezüglichen Verhältnisse unverändert als fraglich und bedürfen der weiteren Abklärung.
Aus dem Gesagten folgt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit grosser Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist noch offen. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt in Anspruch nehmen muss, rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 und 12) überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Renten anspruch. 3.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten , dass sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der von der Beschwerdegegnerin angeordneten vorsorglichen Mass nahme erfüllt sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es in einem Verfahren betref fend vorsorgliche Massnahmen in einem Leistungsprozess um die Bewilli gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 180 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 53 E. 2b; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 57/03 vom 3. April 2003, E.1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D e r Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke