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IV.2015.00553

Rente; der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn.

Zürich SozVersG · 2015-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 14. Juni 2010 unter Hin weis auf Handgelenksbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärun gen. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 stellte sie die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/36). Nachdem der Versicherte – neu vertre ten durch Rechtsanwalt Do minique Chopard (Urk. 7/42 f.) – dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/41, 7/46-47 und 7/52), holte die Verwaltung einen Bericht des an der Y.___ , Abteilung Orthopädie, tätigen Assistenzarztes Dr. med. Z.___

ein (Bericht vom 4. Mai 2012

[ Urk. 8/48-50 ] ). Mit Verfü gung vom 4. Dezember 2012 hielt sie an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 7 /59 ). Die gegen diesen Entscheid von X.___ am 2 1. Januar 2013 im Prozess-Nr. IV.2013.00069 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/65/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2013 ( Urk. 7/73) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Auswirkungen der Leiden somatischer Natur auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und her nach erneut über den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung befinde. 1.2

In der Folge liess die IV-Stelle

X.___ von den Ärzten der A.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. Oktober 2014 [ Urk. 7/88] ) . Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 stellte sie die Abwei s ung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/97). Daran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 7/108) – mit Verfügung vom 1 6. April 2015 fest (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung damit, aus medizinischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für behin derungsangepasste Tätigkeiten ab 2 7. August 200 8. Da die körperlichen Ein schränkungen bereits bei der angenommenen Leistungseinbusse von 30 % berück sichtigt seien, rechtfertige sich nicht, einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug zu gewähren. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘638.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 61‘667.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die im A.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit impliziere bereits einen Teilzeitabzug von 9 % . Aufgrund der zahlreichen qualitativen Einschränkungen sei ausserdem ein leidensbeding ter Abzug von mindestens 25 % ausgewiesen, was Anspruch auf eine Invali denrente gebe ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen Untersuchung stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Gut achten vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 f.): - Mediale Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer medialer Tei lmeniskektomie und lokaler Knor pelschaden Trochlea

femoris medial Knie links am 2 3. Februar 2011, Dr. B.___ / C.___ - Posttraumatische Belastungsschmerzen beider Hände, rechts > links - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie rechts sowie Osteosynthese mate rialentfernung distaler Radius rechts und offener Karpaltunnelspal tung rechts vom 1 3. März 2014 ( Dr. D.___

Y.___ ) - Status nach Korrektur-Osteoto mie distaler Radius rechts vom 4. September 2012 mit ver zögerter Heilung und sekundärem Einsinken des Radius - Status nach Malunion distaler Radius rechts, membranöser , nicht dislo zierter skapholunärer Bandruptur und zentraler Discus

triangularis Läsion rechts - Status nach distaler Radiusfraktur rechts vom 2 7. August 2008 mit kon servativer Be h andlung - Status nach Handgelenksarthroskopie sowie Dé bridement

Discus

triangu laris rechts, Entfernung des Proce ssus

styloideus

ulnae rechts Oktober 2009 - Status nach operativer Revision linkes Handge lenk 2001 mit Entfernung proces sus

stylo i deu s

ulnae links (Klinik E.___ ) - Status nach Schussverletzung und Folterverletzungen linke Hand und Handge lenk circa 1990 (Irak) - Malunion Metakarpale II links sowie posttraumatische Grundgelenkarth rose linker Zeigefinger bei Status nach konservativ therapierter subka pitaler Metakarpale II Fraktur links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 47): - ISG- Dysfunktion rechts - Leichtes K arpaltunnelsyndrom links - Leichte residuelle

Medianus - Neuropathie rechts bei Status nach K ar pal tun nelspaltung am 1 3. März 2014 - Unspezifische z e rvik o gene Kopfschmerzen - Unspezifische Parästhesien der Füsse - Kein Nachweis einer Polyneuropathie - Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfal l syndroms

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen, 168 cm grossen und 78.2 K g schweren Versicherten gezeigt. Er habe eine kooperative, adäquate und klare Reaktion gezeigt. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand seien möglich gewesen. Das gleiche gelte für den Schürzen- und Nackengriff. Teil weise habe er über Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt. Der Finger-/Bodenabstand betrage 15 cm . Das Abdomen sei unauffällig (S. 14).

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer zeige ein gewisses Schonhinken

Knie links . Lokal würden sich eine Druckdolenz im Bereich der me dial en Patellafacette

und eine endphasig eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion finden . Radiologisch müsse eine deutliche Überlastung des medialen Ge lenkkompartimentes mit vermehrter subchondraler

Sklerosierung und ver schmä lertem femorotibialen Gelenkspalt dokumentiert werden . Zusammenge fasst müsse von einer beginnenden Va rusgonarthrose links nach voran gegange ner medialer Teilmeniskektomie gesprochen werden. Betreffend die

Rückenbe schwer den

– so der Gutachter weiter – finde sich klinisch-rad iologisch mit Aus nahme einer

Druckdo lenz auf Höhe Brustwirbelkörper 11 und 12 sowie über dem rechten Iliosakralgelenk

bei hiesiger Dysfunktion kein relevantes patho - morphologisches Korrelat. Aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seien dem Beschwerdeführer ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem G eländ e nicht mehr zumut bar. Die sonstigen Beschwerden würden keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 20 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein chroni sc hes posttraumati sches Schmerzsyndrom beider oberer Extremitäten, rechts mehr als links , besteht . Der Beschwerdeführer beklage einen weitgeh end thera pierefraktären Verlauf. E inzig bezüglich der Parästhesien der Medianus -Finger rechts verzeichne er seit dem letzten Ei ngriff eine partielle Besserung.

Es lasse sich ein leichtes K arpaltunne l syndrom links mehr als rechts objektivieren (rechts wahrscheinlich einem Residualbefund entsprechend). Diese eher geringgradige neurologische Problematik erkläre die geltend gemachten Beschwerden nicht. Bezüglich der Beschwerden an den unteren Extremitäten finde sich kein neuro logisches Substrat . I nsbesondere k önn t e n weder eine Polyneuropathie noch ein lumboradi kuläres Syndrom fes tgestellt werden. Ferner beklage der Beschwer deführer zervik ogene Kopfschmerzen m it wenig charakteristi scher Semiologie . Ein relevantes Zervikalsyndrom bestehe nicht. Aus neurologischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichter bis sporadisch mittelschwerer manueller Belastung von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 f.).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, führte in seinem hand chirurgischen Fachgutachten aus, i m Bereich des linken Handgelenkes würden belastungsabhängige Beschwerden bestehen , welche sich hauptsächlich auf das dorsoulnare Kompar timent projizier t en. Es lieg e eine Instabilität des distalen Radioulnargelenkes vor. Eine in Feh lstellung verheilte Metakarpale-II-Köpf chenfraktur verursache eine Bewe gungseinschränkung des Grundgelenkes des linken Zeigefingers. Klinisch bestehe eine gering bis mässiggradig ausgeprägte Symptomatik einer Epicondylitis

humeri

radialis am linken Ellbogen . Im Bereich des rechten Handgelenkes finde sich ein Status nach multiplen Eingriffen, zuletzt einer Verkürzungsosteotomie der Ulna , eine Karpaltunnelspaltung und eine Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius bei Status nach Kor rektur-Osteotomie, wobei ein Korrekturverlust der Länge des Radius erfolgt sei , was in der Folge die Verkürzungsosteotomie der Ulna erforderlich gemacht habe. Durch die Karpaltunnel spaltung rechts mit postoperativ gebesserter Sensi bilität im Versorgungsgebiet des Ne rvus

medianus würden die geklagten Beschwerden glaubhaft erscheinen , da sich im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes jeweils ein morphologisches Korrelat bei objektiv instabilem distalem

Radioulnargelenk finde . Zusätzlich bestehe im Bereich des Thenars der rechten Hand ein Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis des Nerv us

medianus . Sowohl im Bereich des linken Handgelenkes als auch, nach multiplen Eingriffen, im Bereich des rechten Handgelenkes dürf t en die belas tungsabhängigen Beschwerden als nachvollziehbar angenommen werden. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 30 % auszugehen. Beide Handgelenke könnten regelmässig nicht über eine Belastung von zwei bis drei Kilogramm hinaus beansprucht werden. Da die Funktion der Handgelenke led iglich gering eingeschränkt und die Fin gerbeweglichkeit

– bis auf das linke Zeigefingergrundgele nk – uneingeschränkt sei, könne der Beschwerdeführer verschiedene leichte Tätigkeiten ganztags ausführen. Es käme n sämtliche leichten Arbeiten w ie beispielsweise Kontroll tätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätig keiten, gewisse Boteng änge mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätig keiten in Frage. Extreme n Temperaturen, Vibrationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht ausgesetzt sei n (S. 43 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Ausübung leichter adaptierter Tätigkeiten, die die Einschrän kungen aus somatischer Sicht berücksichtigen würden, seien ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 30 % möglich. Es kämen sämtliche leichten Tätig keiten

w ie beispielsweise Kontrolltätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätigkeiten, gewisse Botengäng e mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätigkeiten , in Frage . Extremen Temperaturen, Vib rationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt werden . Ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände seien nicht zumutbar (S. 50 f.). 4.

4.1

Aufgrund der Akten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit als Coiffeur, Schlosser, Schreiner und Schweisser ( Urk. 7/88 S. 11) sicher seit 2 7. August 2008 – der Versicherte erlitt an diesem Tag eine intraartikuläre Unterarmfraktur rechts ( Urk. 7/31/1-4 S. 1) – zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 7/88 S. 51 f.; siehe auch Urk. 2 S. 2). 4.2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gelang ten die A.___ -Gutachter gestützt auf die Ergebnisse ihrer eingehenden internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen U nter suchungen und unter Berücksichtigung der vom Versicherten geklagten Beschwerden zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwer deführer – allerdings vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung der Handgelenke mit mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne ständiges Knien und Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände, bei extremen Temperaturen, Vibrationen oder ähnli chem nachzugehen ( Urk. 7/88 S. 50 f.). Dies vermag angesicht s der erhobenen Befunde zu überzeugen.

Nicht ohne w eiteres ist hingegen die 30%ige Einschränkung der Leistungsfähig keit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers optimal angepassten Tätigkeit nachvollziehbar , zumal die Gutachter hiefür auch keine Begründung abgeben .

So sind dem Versicherten gestützt auf das von den Experten formulierte Anforderungsprofil noch diverse nicht knie belastende Tätigkeiten bis zu einer Belastungslimite der beiden Handgelenke von zwei bis drei Kilogramm möglich. Dass sich darüber hinaus in der dem Lei den bestmöglich angepassten Tätigkeit immer noch gewisse funktionelle Behin derungen, vor allem in Gestalt einer Verlangsamung oder im Erfordernis zusätzlicher Pausen, ergeben, ist aufgrund der gutachterlichen Beurteilung nicht ausgewiesen. Die Experten berichten vielmehr von einer uneingeschränkten Fingerbeweglichkeit (bis auf das linke Zeigefingergrundgelenk) und einer ledig lich gering eingeschränkten Funktion der Handgelenke ( Urk. 7/88 S. 50). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkei ten auf dem allein massgebenden , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wäre i m Rahmen der Invaliditätsbemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforde rungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält , und aufgrund eines zusätz lichen Leidensabzug s

Rechnung zu tragen. 4.3

W ie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbst unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes: 4.3.1

Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem die Arbeit ganztags zumutbar ist , mit einer Leistungseinschränkung von 30 % . In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksichti gung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 2 7. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden. 4.3.2

Der Beschwerdeführer begründetet den verlangten Leidensabzug von mindes tens 25 %

mit dem Umstand , dass die ihm zumutbaren Arbeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten ohne Knien und Kauern beschränkt seien, diese ni cht auf unebenem oder rutschigem Gelände auszuüben seien und er dabei nicht extre men Temperaturen und Vibrationen ausgesetzt sein dürfe ( Urk. 1 S. 5). Dies bezüglich ist zu beachten, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei terhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Betreffend die Einschränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenommen werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungs fähig keit mit Blick auf die von den A.___ -Gutachtern erhobenen Befunde bereits hinreichend berücksichtig t wurde.

Vor dem Hintergrund, dass selbst die Einschränkung des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln praxisgemäss zu keinem Leidensabzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), ist ersichtlich, dass auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kniende und kauernde Tätigkeiten nicht ständig zumutbar sind , nicht abzugsrelevant ist. Gleiches gilt für die Tatsache , dass chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände nicht mehr möglich sind (vgl. Urk. 7/88 S. 51). Dass der Beschwerdeführer keinen extremen Temperaturen oder Vibrationen ausgesetzt sein darf, rechtfertigt ebenfalls kei nen weiteren Abzug . 4.4

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

zog

die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund der Erwerbsbiographie des Versicherten nicht zu beanstanden. Auch für die Ermitt lung des Invalidenlohns stellte sie auf die Hilfsarbeitertätigkeit gemäss LSE ab. Diesbezüglich bleibt allerdings zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht aufgrund des statistischen Zentralwerts der monatli chen Bruttolöhne über alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors hinweg be mass, sond ern spezifisch nach den Verhältnissen im Dienstleistungssektor. Denn bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise Anlass, wenn der Verwert barkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fal len und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind (RKUV 2001 Nr.

U

439 S. 347, Urteil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U

240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc und U 284/05 vom 4. September 2006 E.

2.1 ). Da gegen ist im hier zu beurteilenden Fall t rotz der Beeinträchtigung beider Handgelenke – Dr.

I.___ beurteilte die Finger beweglichkeit (bis auf das linke Zeigefinder grundgelenk ) als uneingeschränkt und die Funktion der Handgelenke als gering eingeschränkt ( Urk. 7/88 S. 50) – und des linken Kniegelenks – Dr. G.___ hielt

ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände für nicht zumutbar ( Urk. 7/88 S. 49) –

nicht davon auszugehen, die wirtschaftliche Ver wert barkeit des verblie benen Leistungsvermögens sei gleichermassen einge schränkt . Da folglich Vali den- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entsprich t dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 2 0. April 2015 E. 6). Daher ergibt sich selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit ein renten aus schlies send er Invaliditätsgrad von 30 % . Bei dieser Sach lage ist ohne Belang, dass betreffend das rechte Handgelenk

formal noch kein Endzustand eingetreten ist, zumal der handchirurgische Experte vom Fortbeste hen der Beschwerden ausgeht und den entsprechenden Beeinträchtigungen bereits mit dem von ihm formu lier ten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen hat ( Urk. 7/88 S. 44 f.). 5.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 10-11), ist dem Beschwerdeführer in Gutheis sung seines Gesuchs vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Hono rar note vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 14 ) einen Aufwand von 4.23 Stunden und A uslagen in der Höhe von Fr. 49.-- geltend, wofür ihm eine Entsch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘057.95 (inklusive Barauslagen und MWSt )

aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, wird mit Fr. 1‘057.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12).

E. 2.1 ). Da gegen ist im hier zu beurteilenden Fall t rotz der Beeinträchtigung beider Handgelenke – Dr.

I.___ beurteilte die Finger beweglichkeit (bis auf das linke Zeigefinder grundgelenk ) als uneingeschränkt und die Funktion der Handgelenke als gering eingeschränkt ( Urk. 7/88 S. 50) – und des linken Kniegelenks – Dr. G.___ hielt

ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände für nicht zumutbar ( Urk. 7/88 S. 49) –

nicht davon auszugehen, die wirtschaftliche Ver wert barkeit des verblie benen Leistungsvermögens sei gleichermassen einge schränkt . Da folglich Vali den- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entsprich t dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 2 0. April 2015 E. 6). Daher ergibt sich selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit ein renten aus schlies send er Invaliditätsgrad von 30 % . Bei dieser Sach lage ist ohne Belang, dass betreffend das rechte Handgelenk

formal noch kein Endzustand eingetreten ist, zumal der handchirurgische Experte vom Fortbeste hen der Beschwerden ausgeht und den entsprechenden Beeinträchtigungen bereits mit dem von ihm formu lier ten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen hat ( Urk. 7/88 S. 44 f.). 5.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

E. 2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die im A.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit impliziere bereits einen Teilzeitabzug von 9 % . Aufgrund der zahlreichen qualitativen Einschränkungen sei ausserdem ein leidensbeding ter Abzug von mindestens 25 % ausgewiesen, was Anspruch auf eine Invali denrente gebe ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen Untersuchung stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Gut achten vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 f.): - Mediale Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer medialer Tei lmeniskektomie und lokaler Knor pelschaden Trochlea

femoris medial Knie links am 2 3. Februar 2011, Dr. B.___ / C.___ - Posttraumatische Belastungsschmerzen beider Hände, rechts > links - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie rechts sowie Osteosynthese mate rialentfernung distaler Radius rechts und offener Karpaltunnelspal tung rechts vom 1 3. März 2014 ( Dr. D.___

Y.___ ) - Status nach Korrektur-Osteoto mie distaler Radius rechts vom 4. September 2012 mit ver zögerter Heilung und sekundärem Einsinken des Radius - Status nach Malunion distaler Radius rechts, membranöser , nicht dislo zierter skapholunärer Bandruptur und zentraler Discus

triangularis Läsion rechts - Status nach distaler Radiusfraktur rechts vom 2 7. August 2008 mit kon servativer Be h andlung - Status nach Handgelenksarthroskopie sowie Dé bridement

Discus

triangu laris rechts, Entfernung des Proce ssus

styloideus

ulnae rechts Oktober 2009 - Status nach operativer Revision linkes Handge lenk 2001 mit Entfernung proces sus

stylo i deu s

ulnae links (Klinik E.___ ) - Status nach Schussverletzung und Folterverletzungen linke Hand und Handge lenk circa 1990 (Irak) - Malunion Metakarpale II links sowie posttraumatische Grundgelenkarth rose linker Zeigefinger bei Status nach konservativ therapierter subka pitaler Metakarpale II Fraktur links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 47): - ISG- Dysfunktion rechts - Leichtes K arpaltunnelsyndrom links - Leichte residuelle

Medianus - Neuropathie rechts bei Status nach K ar pal tun nelspaltung am 1 3. März 2014 - Unspezifische z e rvik o gene Kopfschmerzen - Unspezifische Parästhesien der Füsse - Kein Nachweis einer Polyneuropathie - Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfal l syndroms

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen, 168 cm grossen und 78.2 K g schweren Versicherten gezeigt. Er habe eine kooperative, adäquate und klare Reaktion gezeigt. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand seien möglich gewesen. Das gleiche gelte für den Schürzen- und Nackengriff. Teil weise habe er über Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt. Der Finger-/Bodenabstand betrage 15 cm . Das Abdomen sei unauffällig (S. 14).

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer zeige ein gewisses Schonhinken

Knie links . Lokal würden sich eine Druckdolenz im Bereich der me dial en Patellafacette

und eine endphasig eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion finden . Radiologisch müsse eine deutliche Überlastung des medialen Ge lenkkompartimentes mit vermehrter subchondraler

Sklerosierung und ver schmä lertem femorotibialen Gelenkspalt dokumentiert werden . Zusammenge fasst müsse von einer beginnenden Va rusgonarthrose links nach voran gegange ner medialer Teilmeniskektomie gesprochen werden. Betreffend die

Rückenbe schwer den

– so der Gutachter weiter – finde sich klinisch-rad iologisch mit Aus nahme einer

Druckdo lenz auf Höhe Brustwirbelkörper 11 und 12 sowie über dem rechten Iliosakralgelenk

bei hiesiger Dysfunktion kein relevantes patho - morphologisches Korrelat. Aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seien dem Beschwerdeführer ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem G eländ e nicht mehr zumut bar. Die sonstigen Beschwerden würden keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 20 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein chroni sc hes posttraumati sches Schmerzsyndrom beider oberer Extremitäten, rechts mehr als links , besteht . Der Beschwerdeführer beklage einen weitgeh end thera pierefraktären Verlauf. E inzig bezüglich der Parästhesien der Medianus -Finger rechts verzeichne er seit dem letzten Ei ngriff eine partielle Besserung.

Es lasse sich ein leichtes K arpaltunne l syndrom links mehr als rechts objektivieren (rechts wahrscheinlich einem Residualbefund entsprechend). Diese eher geringgradige neurologische Problematik erkläre die geltend gemachten Beschwerden nicht. Bezüglich der Beschwerden an den unteren Extremitäten finde sich kein neuro logisches Substrat . I nsbesondere k önn t e n weder eine Polyneuropathie noch ein lumboradi kuläres Syndrom fes tgestellt werden. Ferner beklage der Beschwer deführer zervik ogene Kopfschmerzen m it wenig charakteristi scher Semiologie . Ein relevantes Zervikalsyndrom bestehe nicht. Aus neurologischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichter bis sporadisch mittelschwerer manueller Belastung von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 f.).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, führte in seinem hand chirurgischen Fachgutachten aus, i m Bereich des linken Handgelenkes würden belastungsabhängige Beschwerden bestehen , welche sich hauptsächlich auf das dorsoulnare Kompar timent projizier t en. Es lieg e eine Instabilität des distalen Radioulnargelenkes vor. Eine in Feh lstellung verheilte Metakarpale-II-Köpf chenfraktur verursache eine Bewe gungseinschränkung des Grundgelenkes des linken Zeigefingers. Klinisch bestehe eine gering bis mässiggradig ausgeprägte Symptomatik einer Epicondylitis

humeri

radialis am linken Ellbogen . Im Bereich des rechten Handgelenkes finde sich ein Status nach multiplen Eingriffen, zuletzt einer Verkürzungsosteotomie der Ulna , eine Karpaltunnelspaltung und eine Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius bei Status nach Kor rektur-Osteotomie, wobei ein Korrekturverlust der Länge des Radius erfolgt sei , was in der Folge die Verkürzungsosteotomie der Ulna erforderlich gemacht habe. Durch die Karpaltunnel spaltung rechts mit postoperativ gebesserter Sensi bilität im Versorgungsgebiet des Ne rvus

medianus würden die geklagten Beschwerden glaubhaft erscheinen , da sich im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes jeweils ein morphologisches Korrelat bei objektiv instabilem distalem

Radioulnargelenk finde . Zusätzlich bestehe im Bereich des Thenars der rechten Hand ein Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis des Nerv us

medianus . Sowohl im Bereich des linken Handgelenkes als auch, nach multiplen Eingriffen, im Bereich des rechten Handgelenkes dürf t en die belas tungsabhängigen Beschwerden als nachvollziehbar angenommen werden. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 30 % auszugehen. Beide Handgelenke könnten regelmässig nicht über eine Belastung von zwei bis drei Kilogramm hinaus beansprucht werden. Da die Funktion der Handgelenke led iglich gering eingeschränkt und die Fin gerbeweglichkeit

– bis auf das linke Zeigefingergrundgele nk – uneingeschränkt sei, könne der Beschwerdeführer verschiedene leichte Tätigkeiten ganztags ausführen. Es käme n sämtliche leichten Arbeiten w ie beispielsweise Kontroll tätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätig keiten, gewisse Boteng änge mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätig keiten in Frage. Extreme n Temperaturen, Vibrationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht ausgesetzt sei n (S. 43 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Ausübung leichter adaptierter Tätigkeiten, die die Einschrän kungen aus somatischer Sicht berücksichtigen würden, seien ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 30 % möglich. Es kämen sämtliche leichten Tätig keiten

w ie beispielsweise Kontrolltätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätigkeiten, gewisse Botengäng e mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätigkeiten , in Frage . Extremen Temperaturen, Vib rationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt werden . Ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände seien nicht zumutbar (S. 50 f.). 4.

4.1

Aufgrund der Akten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit als Coiffeur, Schlosser, Schreiner und Schweisser ( Urk. 7/88 S. 11) sicher seit 2 7. August 2008 – der Versicherte erlitt an diesem Tag eine intraartikuläre Unterarmfraktur rechts ( Urk. 7/31/1-4 S. 1) – zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 7/88 S. 51 f.; siehe auch Urk. 2 S. 2). 4.2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gelang ten die A.___ -Gutachter gestützt auf die Ergebnisse ihrer eingehenden internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen U nter suchungen und unter Berücksichtigung der vom Versicherten geklagten Beschwerden zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwer deführer – allerdings vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung der Handgelenke mit mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne ständiges Knien und Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände, bei extremen Temperaturen, Vibrationen oder ähnli chem nachzugehen ( Urk. 7/88 S. 50 f.). Dies vermag angesicht s der erhobenen Befunde zu überzeugen.

Nicht ohne w eiteres ist hingegen die 30%ige Einschränkung der Leistungsfähig keit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers optimal angepassten Tätigkeit nachvollziehbar , zumal die Gutachter hiefür auch keine Begründung abgeben .

So sind dem Versicherten gestützt auf das von den Experten formulierte Anforderungsprofil noch diverse nicht knie belastende Tätigkeiten bis zu einer Belastungslimite der beiden Handgelenke von zwei bis drei Kilogramm möglich. Dass sich darüber hinaus in der dem Lei den bestmöglich angepassten Tätigkeit immer noch gewisse funktionelle Behin derungen, vor allem in Gestalt einer Verlangsamung oder im Erfordernis zusätzlicher Pausen, ergeben, ist aufgrund der gutachterlichen Beurteilung nicht ausgewiesen. Die Experten berichten vielmehr von einer uneingeschränkten Fingerbeweglichkeit (bis auf das linke Zeigefingergrundgelenk) und einer ledig lich gering eingeschränkten Funktion der Handgelenke ( Urk. 7/88 S. 50). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkei ten auf dem allein massgebenden , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wäre i m Rahmen der Invaliditätsbemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforde rungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält , und aufgrund eines zusätz lichen Leidensabzug s

Rechnung zu tragen. 4.3

W ie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbst unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes: 4.3.1

Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem die Arbeit ganztags zumutbar ist , mit einer Leistungseinschränkung von 30 % . In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksichti gung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 2 7. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden. 4.3.2

Der Beschwerdeführer begründetet den verlangten Leidensabzug von mindes tens 25 %

mit dem Umstand , dass die ihm zumutbaren Arbeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten ohne Knien und Kauern beschränkt seien, diese ni cht auf unebenem oder rutschigem Gelände auszuüben seien und er dabei nicht extre men Temperaturen und Vibrationen ausgesetzt sein dürfe ( Urk. 1 S. 5). Dies bezüglich ist zu beachten, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei terhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Betreffend die Einschränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenommen werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungs fähig keit mit Blick auf die von den A.___ -Gutachtern erhobenen Befunde bereits hinreichend berücksichtig t wurde.

Vor dem Hintergrund, dass selbst die Einschränkung des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln praxisgemäss zu keinem Leidensabzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), ist ersichtlich, dass auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kniende und kauernde Tätigkeiten nicht ständig zumutbar sind , nicht abzugsrelevant ist. Gleiches gilt für die Tatsache , dass chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände nicht mehr möglich sind (vgl. Urk. 7/88 S. 51). Dass der Beschwerdeführer keinen extremen Temperaturen oder Vibrationen ausgesetzt sein darf, rechtfertigt ebenfalls kei nen weiteren Abzug . 4.4

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

zog

die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund der Erwerbsbiographie des Versicherten nicht zu beanstanden. Auch für die Ermitt lung des Invalidenlohns stellte sie auf die Hilfsarbeitertätigkeit gemäss LSE ab. Diesbezüglich bleibt allerdings zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht aufgrund des statistischen Zentralwerts der monatli chen Bruttolöhne über alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors hinweg be mass, sond ern spezifisch nach den Verhältnissen im Dienstleistungssektor. Denn bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise Anlass, wenn der Verwert barkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fal len und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind (RKUV 2001 Nr.

U

439 S. 347, Urteil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U

240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc und U 284/05 vom 4. September 2006 E.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 10-11), ist dem Beschwerdeführer in Gutheis sung seines Gesuchs vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 6.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr.

E. 6.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Hono rar note vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 14 ) einen Aufwand von 4.23 Stunden und A uslagen in der Höhe von Fr. 49.-- geltend, wofür ihm eine Entsch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘057.95 (inklusive Barauslagen und MWSt )

aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, wird mit Fr. 1‘057.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00553 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 14. Juni 2010 unter Hin weis auf Handgelenksbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärun gen. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 stellte sie die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/36). Nachdem der Versicherte – neu vertre ten durch Rechtsanwalt Do minique Chopard (Urk. 7/42 f.) – dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/41, 7/46-47 und 7/52), holte die Verwaltung einen Bericht des an der Y.___ , Abteilung Orthopädie, tätigen Assistenzarztes Dr. med. Z.___

ein (Bericht vom 4. Mai 2012

[ Urk. 8/48-50 ] ). Mit Verfü gung vom 4. Dezember 2012 hielt sie an ihrer im Vorbescheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 7 /59 ). Die gegen diesen Entscheid von X.___ am 2 1. Januar 2013 im Prozess-Nr. IV.2013.00069 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/65/3-13) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. August 2013 ( Urk. 7/73) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Auswirkungen der Leiden somatischer Natur auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und her nach erneut über den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung befinde. 1.2

In der Folge liess die IV-Stelle

X.___ von den Ärzten der A.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 7. Oktober 2014 [ Urk. 7/88] ) . Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 stellte sie die Abwei s ung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/97). Daran hielt sie – auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 7/108) – mit Verfügung vom 1 6. April 2015 fest (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 6. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Festhalten an der Rentenverweigerung damit, aus medizinischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für behin derungsangepasste Tätigkeiten ab 2 7. August 200 8. Da die körperlichen Ein schränkungen bereits bei der angenommenen Leistungseinbusse von 30 % berück sichtigt seien, rechtfertige sich nicht, einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug zu gewähren. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘638.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 61‘667.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die im A.___ -Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidens angepassten Tätigkeit impliziere bereits einen Teilzeitabzug von 9 % . Aufgrund der zahlreichen qualitativen Einschränkungen sei ausserdem ein leidensbeding ter Abzug von mindestens 25 % ausgewiesen, was Anspruch auf eine Invali denrente gebe ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen Untersuchung stellten die Ärzte der A.___ in ihrem Gut achten vom 7. Oktober 2014 ( Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 f.): - Mediale Gonarthrose links bei - Status nach arthroskopischer medialer Tei lmeniskektomie und lokaler Knor pelschaden Trochlea

femoris medial Knie links am 2 3. Februar 2011, Dr. B.___ / C.___ - Posttraumatische Belastungsschmerzen beider Hände, rechts > links - Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie rechts sowie Osteosynthese mate rialentfernung distaler Radius rechts und offener Karpaltunnelspal tung rechts vom 1 3. März 2014 ( Dr. D.___

Y.___ ) - Status nach Korrektur-Osteoto mie distaler Radius rechts vom 4. September 2012 mit ver zögerter Heilung und sekundärem Einsinken des Radius - Status nach Malunion distaler Radius rechts, membranöser , nicht dislo zierter skapholunärer Bandruptur und zentraler Discus

triangularis Läsion rechts - Status nach distaler Radiusfraktur rechts vom 2 7. August 2008 mit kon servativer Be h andlung - Status nach Handgelenksarthroskopie sowie Dé bridement

Discus

triangu laris rechts, Entfernung des Proce ssus

styloideus

ulnae rechts Oktober 2009 - Status nach operativer Revision linkes Handge lenk 2001 mit Entfernung proces sus

stylo i deu s

ulnae links (Klinik E.___ ) - Status nach Schussverletzung und Folterverletzungen linke Hand und Handge lenk circa 1990 (Irak) - Malunion Metakarpale II links sowie posttraumatische Grundgelenkarth rose linker Zeigefinger bei Status nach konservativ therapierter subka pitaler Metakarpale II Fraktur links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 47): - ISG- Dysfunktion rechts - Leichtes K arpaltunnelsyndrom links - Leichte residuelle

Medianus - Neuropathie rechts bei Status nach K ar pal tun nelspaltung am 1 3. März 2014 - Unspezifische z e rvik o gene Kopfschmerzen - Unspezifische Parästhesien der Füsse - Kein Nachweis einer Polyneuropathie - Kein Nachweis eines lumboradikulären Reiz- und Ausfal l syndroms

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen, 168 cm grossen und 78.2 K g schweren Versicherten gezeigt. Er habe eine kooperative, adäquate und klare Reaktion gezeigt. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand seien möglich gewesen. Das gleiche gelte für den Schürzen- und Nackengriff. Teil weise habe er über Schmerzen im linken Kniegelenk geklagt. Der Finger-/Bodenabstand betrage 15 cm . Das Abdomen sei unauffällig (S. 14).

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, der Beschwerdeführer zeige ein gewisses Schonhinken

Knie links . Lokal würden sich eine Druckdolenz im Bereich der me dial en Patellafacette

und eine endphasig eingeschränkte Beweglichkeit in Flexion finden . Radiologisch müsse eine deutliche Überlastung des medialen Ge lenkkompartimentes mit vermehrter subchondraler

Sklerosierung und ver schmä lertem femorotibialen Gelenkspalt dokumentiert werden . Zusammenge fasst müsse von einer beginnenden Va rusgonarthrose links nach voran gegange ner medialer Teilmeniskektomie gesprochen werden. Betreffend die

Rückenbe schwer den

– so der Gutachter weiter – finde sich klinisch-rad iologisch mit Aus nahme einer

Druckdo lenz auf Höhe Brustwirbelkörper 11 und 12 sowie über dem rechten Iliosakralgelenk

bei hiesiger Dysfunktion kein relevantes patho - morphologisches Korrelat. Aufgrund der medial betonten Gonarthrose links seien dem Beschwerdeführer ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem G eländ e nicht mehr zumut bar. Die sonstigen Beschwerden würden keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen (S. 20 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein chroni sc hes posttraumati sches Schmerzsyndrom beider oberer Extremitäten, rechts mehr als links , besteht . Der Beschwerdeführer beklage einen weitgeh end thera pierefraktären Verlauf. E inzig bezüglich der Parästhesien der Medianus -Finger rechts verzeichne er seit dem letzten Ei ngriff eine partielle Besserung.

Es lasse sich ein leichtes K arpaltunne l syndrom links mehr als rechts objektivieren (rechts wahrscheinlich einem Residualbefund entsprechend). Diese eher geringgradige neurologische Problematik erkläre die geltend gemachten Beschwerden nicht. Bezüglich der Beschwerden an den unteren Extremitäten finde sich kein neuro logisches Substrat . I nsbesondere k önn t e n weder eine Polyneuropathie noch ein lumboradi kuläres Syndrom fes tgestellt werden. Ferner beklage der Beschwer deführer zervik ogene Kopfschmerzen m it wenig charakteristi scher Semiologie . Ein relevantes Zervikalsyndrom bestehe nicht. Aus neurologischer Sicht sei in einer leidensangepassten Tätigkeit mit leichter bis sporadisch mittelschwerer manueller Belastung von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 29 f.).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Handchirurgie, führte in seinem hand chirurgischen Fachgutachten aus, i m Bereich des linken Handgelenkes würden belastungsabhängige Beschwerden bestehen , welche sich hauptsächlich auf das dorsoulnare Kompar timent projizier t en. Es lieg e eine Instabilität des distalen Radioulnargelenkes vor. Eine in Feh lstellung verheilte Metakarpale-II-Köpf chenfraktur verursache eine Bewe gungseinschränkung des Grundgelenkes des linken Zeigefingers. Klinisch bestehe eine gering bis mässiggradig ausgeprägte Symptomatik einer Epicondylitis

humeri

radialis am linken Ellbogen . Im Bereich des rechten Handgelenkes finde sich ein Status nach multiplen Eingriffen, zuletzt einer Verkürzungsosteotomie der Ulna , eine Karpaltunnelspaltung und eine Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius bei Status nach Kor rektur-Osteotomie, wobei ein Korrekturverlust der Länge des Radius erfolgt sei , was in der Folge die Verkürzungsosteotomie der Ulna erforderlich gemacht habe. Durch die Karpaltunnel spaltung rechts mit postoperativ gebesserter Sensi bilität im Versorgungsgebiet des Ne rvus

medianus würden die geklagten Beschwerden glaubhaft erscheinen , da sich im Bereich des distalen Radioulnar gelenkes jeweils ein morphologisches Korrelat bei objektiv instabilem distalem

Radioulnargelenk finde . Zusätzlich bestehe im Bereich des Thenars der rechten Hand ein Sensibilitätsausfall im Versorgungsgebiet des Ramus

superficialis des Nerv us

medianus . Sowohl im Bereich des linken Handgelenkes als auch, nach multiplen Eingriffen, im Bereich des rechten Handgelenkes dürf t en die belas tungsabhängigen Beschwerden als nachvollziehbar angenommen werden. Aus handchirurgischer Sicht sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 30 % auszugehen. Beide Handgelenke könnten regelmässig nicht über eine Belastung von zwei bis drei Kilogramm hinaus beansprucht werden. Da die Funktion der Handgelenke led iglich gering eingeschränkt und die Fin gerbeweglichkeit

– bis auf das linke Zeigefingergrundgele nk – uneingeschränkt sei, könne der Beschwerdeführer verschiedene leichte Tätigkeiten ganztags ausführen. Es käme n sämtliche leichten Arbeiten w ie beispielsweise Kontroll tätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätig keiten, gewisse Boteng änge mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätig keiten in Frage. Extreme n Temperaturen, Vibrationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer jedoch nicht ausgesetzt sei n (S. 43 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, die Ausübung leichter adaptierter Tätigkeiten, die die Einschrän kungen aus somatischer Sicht berücksichtigen würden, seien ganztags mit einer Leistungseinschränkung von 30 % möglich. Es kämen sämtliche leichten Tätig keiten

w ie beispielsweise Kontrolltätigkeiten ohne Anforderungen an Zeit und Stückzahlen, aufsichtführende Tätigkeiten, gewisse Botengäng e mit Trage- oder Fahrhilfen oder leichte Bürotätigkeiten , in Frage . Extremen Temperaturen, Vib rationen oder ähnlichem dürfe der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt werden . Ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände seien nicht zumutbar (S. 50 f.). 4.

4.1

Aufgrund der Akten ist zu schliessen , dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit als Coiffeur, Schlosser, Schreiner und Schweisser ( Urk. 7/88 S. 11) sicher seit 2 7. August 2008 – der Versicherte erlitt an diesem Tag eine intraartikuläre Unterarmfraktur rechts ( Urk. 7/31/1-4 S. 1) – zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. Urk. 7/88 S. 51 f.; siehe auch Urk. 2 S. 2). 4.2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gelang ten die A.___ -Gutachter gestützt auf die Ergebnisse ihrer eingehenden internistischen, orthopädischen, neurologischen und handchirurgischen U nter suchungen und unter Berücksichtigung der vom Versicherten geklagten Beschwerden zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, als der Beschwer deführer – allerdings vollzeitlich – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Belastung der Handgelenke mit mehr als zwei bis drei Kilogramm, ohne ständiges Knien und Kauern und ohne Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände, bei extremen Temperaturen, Vibrationen oder ähnli chem nachzugehen ( Urk. 7/88 S. 50 f.). Dies vermag angesicht s der erhobenen Befunde zu überzeugen.

Nicht ohne w eiteres ist hingegen die 30%ige Einschränkung der Leistungsfähig keit in einer eigentlich den körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde führers optimal angepassten Tätigkeit nachvollziehbar , zumal die Gutachter hiefür auch keine Begründung abgeben .

So sind dem Versicherten gestützt auf das von den Experten formulierte Anforderungsprofil noch diverse nicht knie belastende Tätigkeiten bis zu einer Belastungslimite der beiden Handgelenke von zwei bis drei Kilogramm möglich. Dass sich darüber hinaus in der dem Lei den bestmöglich angepassten Tätigkeit immer noch gewisse funktionelle Behin derungen, vor allem in Gestalt einer Verlangsamung oder im Erfordernis zusätzlicher Pausen, ergeben, ist aufgrund der gutachterlichen Beurteilung nicht ausgewiesen. Die Experten berichten vielmehr von einer uneingeschränkten Fingerbeweglichkeit (bis auf das linke Zeigefingergrundgelenk) und einer ledig lich gering eingeschränkten Funktion der Handgelenke ( Urk. 7/88 S. 50). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkei ten auf dem allein massgebenden , als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund wäre i m Rahmen der Invaliditätsbemessung den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf das LSE-Anforde rungsniveau 4, das die tiefsten Lohnansätze enthält , und aufgrund eines zusätz lichen Leidensabzug s

Rechnung zu tragen. 4.3

W ie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn sich selbst unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungseinschränkung im Ergebnis ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Hiezu ergibt sich Folgendes: 4.3.1

Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall des Beschwerdeführers, dem die Arbeit ganztags zumutbar ist , mit einer Leistungseinschränkung von 30 % . In dieser Konstellation rechtfertigt sich praxisgemäss kein über die Berücksichti gung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug ( Urteil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 2 7. April 2015 E. 5.2.3). Unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kann daher kein Abzug vorge nommen werden. 4.3.2

Der Beschwerdeführer begründetet den verlangten Leidensabzug von mindes tens 25 %

mit dem Umstand , dass die ihm zumutbaren Arbeiten auf körperlich leichte Tätigkeiten ohne Knien und Kauern beschränkt seien, diese ni cht auf unebenem oder rutschigem Gelände auszuüben seien und er dabei nicht extre men Temperaturen und Vibrationen ausgesetzt sein dürfe ( Urk. 1 S. 5). Dies bezüglich ist zu beachten, dass

d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, wei terhin körperlich schw ere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kom men. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Betreffend die Einschränkung des Arbeitsprofils auf körperlich leichte Tätigkeiten darf angenommen werden, dass dieser Umstand bei der Attestierung einer 30%igen Einbusse der Leistungs fähig keit mit Blick auf die von den A.___ -Gutachtern erhobenen Befunde bereits hinreichend berücksichtig t wurde.

Vor dem Hintergrund, dass selbst die Einschränkung des Tätigkeitsspektrums auf eine sitzende Arbeit mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswech seln praxisgemäss zu keinem Leidensabzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 ), ist ersichtlich, dass auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kniende und kauernde Tätigkeiten nicht ständig zumutbar sind , nicht abzugsrelevant ist. Gleiches gilt für die Tatsache , dass chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände nicht mehr möglich sind (vgl. Urk. 7/88 S. 51). Dass der Beschwerdeführer keinen extremen Temperaturen oder Vibrationen ausgesetzt sein darf, rechtfertigt ebenfalls kei nen weiteren Abzug . 4.4

Für die Bestimmung des Valideneinkommens

zog

die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dies ist aufgrund der Erwerbsbiographie des Versicherten nicht zu beanstanden. Auch für die Ermitt lung des Invalidenlohns stellte sie auf die Hilfsarbeitertätigkeit gemäss LSE ab. Diesbezüglich bleibt allerdings zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht aufgrund des statistischen Zentralwerts der monatli chen Bruttolöhne über alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors hinweg be mass, sond ern spezifisch nach den Verhältnissen im Dienstleistungssektor. Denn bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist p raxisgemäss vom Totalwert im niedrigsten (und

am schlechtesten bezahlten) Anforderungsniveau 4 auszugehen. Davon abzuweichen besteht beispielweise Anlass, wenn der Verwert barkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fal len und zahlreiche dem Dienstleistungssektor zuzuordnenden Beschäftigungen lediglich in stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind (RKUV 2001 Nr.

U

439 S. 347, Urteil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U

240/99 vom 7. August 2001 E. 3c/cc und U 284/05 vom 4. September 2006 E.

2.1 ). Da gegen ist im hier zu beurteilenden Fall t rotz der Beeinträchtigung beider Handgelenke – Dr.

I.___ beurteilte die Finger beweglichkeit (bis auf das linke Zeigefinder grundgelenk ) als uneingeschränkt und die Funktion der Handgelenke als gering eingeschränkt ( Urk. 7/88 S. 50) – und des linken Kniegelenks – Dr. G.___ hielt

ständig kniende und kauernde Tätigkeiten sowie chronische Arbeiten auf unebenem oder rutschigem Gelände für nicht zumutbar ( Urk. 7/88 S. 49) –

nicht davon auszugehen, die wirtschaftliche Ver wert barkeit des verblie benen Leistungsvermögens sei gleichermassen einge schränkt . Da folglich Vali den- und Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entsprich t dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 2 0. April 2015 E. 6). Daher ergibt sich selbst unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit ein renten aus schlies send er Invaliditätsgrad von 30 % . Bei dieser Sach lage ist ohne Belang, dass betreffend das rechte Handgelenk

formal noch kein Endzustand eingetreten ist, zumal der handchirurgische Experte vom Fortbeste hen der Beschwerden ausgeht und den entsprechenden Beeinträchtigungen bereits mit dem von ihm formu lier ten Anforderungsprofil angemessen Rechnung getragen hat ( Urk. 7/88 S. 44 f.). 5.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 10-11), ist dem Beschwerdeführer in Gutheis sung seines Gesuchs vom 1 8. Mai 2015 ( Urk. 1 S. 2 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.--

anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Hono rar note vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 14 ) einen Aufwand von 4.23 Stunden und A uslagen in der Höhe von Fr. 49.-- geltend, wofür ihm eine Entsch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘057.95 (inklusive Barauslagen und MWSt )

aus der Gerichts kasse zuzusprechen ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich, wird mit Fr. 1‘057.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher