Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ GmbH mit einem Pensum von 70 bis 80 %
tätig (Urk. 7/22/166 und Urk. 7/15 S. 4 Ziff. 5.4 ) . A m 3. Mai 2012 stürzte sie in einem Bus
anlässlich einer Notbremsung und verletzte sich dabei am Kopf, am rechten Ellbogen sowie am rechten Knie
(Urk. 7/18/1 ). Die Unfallver sicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/158 und Urk. 7/22/164 ) und stellte diese mit Verfügung vom 18. April 2013 (Urk. 7/22/20-21) unter Hinweis auf organisch nicht nachweisbare Beschwerden und unter Verneinung der Adäquanz per 30. April 2013 ein. Am 3 . September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf besagten Unfall zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/15 -16 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/22) bei und wies nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30 ) das Renten begehren mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 unter Auflage von Arztberich te n der Universitätsklinik Z.___ vom 1 0. und 12. März 2015 (Urk. 3/1-2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 14. April 2015 sei auf zuheben und es sei die Angelegenheit zur Veranlassung eines externen
polydis ziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 16. Juni 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). Am 28. September und 19 . Oktober 2015 (Urk. 10 und Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der RehaClinic
A.___ vom
18. September und 9. Oktober 2015 (Urk. 11/1 und Urk. 14) sowie der Universitätsklinik Z.___ vom 7. und 17. April sowie vom
29. Mai 2015 (Urk. 11/3 und Urk. 14) ein, was der Beschwerdegegnerin am 6. und 20.
Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 und Urk. 15 ).
Mit Ein gabe vom 10. Juni 201 6 (Urk. 16) legte die Beschwerde führerin den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 20. Mai 2016 (Urk. 1 7) auf . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 14. April 2015 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Da die IV-Anmeldung am 3. September 2013 eingegangen sei und Leistungen somit frühestens ab dem
1. Februar 2014 zugesprochen werden könnten, stehe
der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zu . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Unfall best ü nden therapieresistente heftige Schmerzen im Bereich d er rechten Nackenseite, der Nac kenschultergürtelmuskulatur, des rechten Ellbogens und der rechten Hand. Des Weiteren lägen Hinweise auf ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom sowie auf eine psychische respektive psychosomatische Überla gerung vor. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen medizinischen Abklä rungen vorgenommen, sondern einzig auf den kreisärztlichen Bericht des Unfallversicherers vom 9. Januar 2013 und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2014 abgestellt. E s lägen keine be grün deten fachärztlichen Stellungnahmen vor, welche den Schluss zuliessen, sie sei ab November 2013 (oder 2012) wieder voll arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegne rin habe demzufolge ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie bei lückenhafter und nicht aussa gekräftiger Aktenlage entschieden habe, ohne ein polydiszipli näres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 4-6 ). 3.
3.1
SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49) aus ,
über die Beobachtungszeit hätten sich die Symptome am Ellbogen verschlimmert. Dabei hätten sich Schmerzen im ganzen Arm entwickelt, inklusive im Handgelenk mit B ewe gungseinschränkungen
im Schultergelenk und schmerzbedingter Bewegungs einschränkung in der rechten Schulter und in der Halswirbelsäule n- und Nackenregion mit rechtsbet o nten Triggerschmerzpunkten und verspannter Mus kulatur . Die Abklärungen hätten “ weder bildgebend , neurologisch noch ortho pädisch traumatische Läsionen ”
zutage gebracht . Auch hätten sich bis anhin “ keine rheumatologische n erklärenden Diagnosen für den Zustand ”
ergeben , wobei diesbezüglich weitergehende Abklärungen in Vorbereitung seien. Eine umfassende Diagnose sei - bis auf die Erwähnung von
Triggerpunkt en und Ketten ten dinosen am rechten Arm, ohne wesentliche degenerative Veränderun gen - nicht gestellt, klinisch-medizinisch jedoch zur Kenntnis genommen und bis anhin nicht mit abschliessenden diagnostischen Möglichkeit en eingeordnet worden. Aufgrund des Verlaufs, des Unfallmechanismus, der Symptomauswei tung und der Verschlimmerung ohne traumatische Läsionen sei die ges amte Si t u ation im Bereich der rechten oberen Extremität mit dem Unfallereignis nicht zu erklären. Spätestens mit der ab schliessenden Untersuchung ( am
25. Oktober 2012 neurologisch; am 17. Oktober 201 2
Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswirbelsäule (HWS) ; am
2. November 2012
orthopädisch; am
12. November 2012 MRI des Ellbogen s ) sei der Status quo sine, bei sehr gross zügiger Interpretation des zeitlichen Verlaufs der Unfallfolgen, erreicht (S. 5- 6).
Unter dem Titel Arbeits un fähigkeit wies der Kreisarzt darauf hin, dass grundsätz lich die linke obere Extremität und die anderen Körperregionen frei einsetzbar seien und dass “ auf Grund der natürlichen Kausalität ” die unfallbe zogene , grosszügig ausgelegte Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Nov e mber 201 2 gerechtfertigt sei. Ob “ allenfalls unfallfremd eine Arbeitsunfähigkeit gerechtfer tigt sei ” , müsse durch die behandelnden Ärzte
“ gegenüber der Krank en versi cherung verantwortet ” werden. Er erlaube sich indes die Bemerkung, dass für leichte berufliche Tätigkeiten, auch Reinigungsarbeiten, “ sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ” bestehe (S. 8). 3.2
Dr. med . C.___ , stellvertretende Oberärztin , und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin am Spital E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/22/7-8) folgende Diagnosen: - C hronisches Cervico -brachiales Schmerzsyndrom rechts mit Fokus auf den Ell bogen und assoziierte Sensorikstörung
Dig III- V und ulnarer Unterarm - myofasziales Beschwerdebild mit somatoformer Überlagerung - Status nach Ellbogen kontusion, Commotio Cerebri am 3.5.2012 - p ersistierend verminderte und schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Ell b enb ogens sowie Parästhesien der ulnaren Finger II-V rechts - d iskretes unspezifisches Weichteilödem am Olekranon weniger am Tri zepsansatz , kein Knochenödem, keine Pathologie des Nervus
ulnaris , MRI Ellbogen rechts vom 12.11.2012 - Spinalkanal und Neuroforamina nicht eingeengt, MRI HWS vom 17.10.2012 - Ausschluss Radikulopathie C7/8 oder Sulcus
ulnaris Syndrom bei unauffälli ge m MRI HWS und Elektroneuromyographie (E NM G) am 4.10.12 - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - psychologische Exploration im 3/2013 - arbeitsmedizinisches Assessment am 6.4.2013 - Adipositas WHO Grad III (BMI 43 kg/m²) - Vitamin-D- Mangel - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel im 1/2013 - gebessert nach Repositionsmanövern am 22.-25.1.2013
Die Ärztinnen hielten fest , dass bei der letzten Konsultation im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/ 22 /12-13) aufgrund der bereits vorgenommenen diversen Abklärungen von Seiten der Neurologie (vgl. Urk. 7/22/64-67 ) , Orthopädie (vgl. Urk. 7/22/72 und Urk. 7/22/78) , Rheumatologie
und Psychologie ohne Objektivierbarkeit des pathologischen Befundes bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstöru ng eine Analgesie mit Lyrica 75 mg initiiert worden sei. Di e Analgesie habe jedoch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner Besserung geführt. D ie Beschwerden im rechten Ellbogen seien persistent , im Vergleich zum Unfallzeit punkt verstärkt und best ü nden sowohl in Ruhestellung als auch bei Belastung. Ebenso persistierten Parästhesien der Finger II-V und eine Weichteilschwellung am distalen Oberarm dorsalseits . Insgesamt habe keiner der Therapieansätze eine Linderung gebracht. Die Ärztinnen wiesen weiter darauf hin , dass die Beschwerden aus unfallchirurgischer Sicht mit dem initialen Trauma
respektive der Ellbogen kontusion vom
3. Mai 2012 nicht erklärbar seien. Betreffend Arbeitsfähigkeit ver wiesen sie auf die Evaluation durch den Hausarzt. 3.3
In ihrem Bericht vom 22. November 2013 (Ur
k. 7/23) führt e Dr. med. F.___ , Ober ärztin Neurologie an der G.___ Klinik, folgende Diagnosen auf (S. 1):
Hauptd iagnosen : - Z ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach Unfall 3.5.2012 mit leichtgradiger Commotio, HWS-Distor sion und Schulter- Ellbogen schmerzen rechts - k linisch: keine fokalneurologischen Defizite, hohe myofas z iale Kompo nente - HWS- MRI 1 0/2012: unauffällig - Schädel/HWS- Computertomographie ( CT ) und CT-Thorax 05/2012: unauf fällig - Ellbogen -MRI 11 /201 2 : leichtes Weichteilödem am Olecranon , ansonsten normal - Ellbogen -MRI 07/2013: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ödem am Ansatz der Trizepssehne - E NM G : hochnormale N. ulnaris -Neurographie und N. medianus-Neurogra phie - A rterielle Hypertonie
Nebendiagnosen : - Status nach Schulter-Armsyndrom links mit/bei - Status nach Sturz 03/2006 - Status nach benignem paro x ysmale m Lagerungsschwindel 1/2013 - Adipositas (BMI 43)
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben ständig unter Schmerzen im Bereich der rechten Nackenseite, der Nackenschul tergürtelmuskulatur , des Ellbogen s und der Hand. Die Finger seien fast immer taub und als Rechtshänderin sei es für sie sehr schwierig, zu schreiben, zu kochen und zu bügeln. Sie empfinde keine Kraft im rechten Arm und verspüre ein generalisiertes Schweregefühl. Weder die Einnahme diverser Medikamente noch Physiotherapie hätten eine Besserung gebracht. Sie sei zudem auch durch Kopfschmerzen beeinträchtigt und meine , eine Depression zu haben, da sie oft weinen müsse und sich unter vielen Leuten gestört fühle (S. 1 f.) . D r. F.___ wies darauf hin, dass keine sicheren Hinweise für eine Schädi gung im Sinne einer Myelopathie, Radikulopathie oder peripheren Nervenstö rung best ü nden ; auch habe keine manifeste orthopädische Störung der rechten Schulter oder des Ellbogen gelenks nachgewiesen werden können. Ebenso bleibe d ie Ursache der Fühlstörung in den Fingern unklar. Differentialdiagnostisch könnte bei schwerer Fehlhaltung und verkürzten Scaleni auch ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom vorliegen . In therapeutischer Hinsicht müsse multi mo d al an die Situation herangegangen werden, wobei allenfalls ein stationärer Aufenthalt in einer Spezialklinik, bei welcher rheumatologische wie auch psy chosomatische Beschwerden angegangen würden , indiziert sei (S. 3). 3.4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/26 / 1-4) von folgende n Diagnosen
aus (S. 1 Ziff. 1.1) :
M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 3.5.12 - Commotio - HWS-Beschleunigungstraum a - persistierende Schulter- und Ellbogen schmerzen rechts bei Status nach Radi usköpfchen-Fraktur - persistierende Hypästhesie Ulnarisgebiet rechte Hand
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 17.6.13 (Sturz in Küche am Arbeitsplatz: Restaurant) - Verletzungen der linken oberen Extremität, aktuell beschwerdefrei - a rterielle Hypertonie
Dr. H.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit seit dem
3. Mai 2012 aus (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4 ) fest, dass gemäss dem Bericht des SUVA- Kreisarztes die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin aufgrund des Unfallmechanismus beziehungsweise der Symptomaus weitung nicht zu erklären sei. Dennoch habe der Kreisarzt eine als grosszügig bezeichnete Arbeitsunfähigkeit “ bis zum 12. November 2013 ” als gerechtfertigt erachtet , eine “ vollständige ” Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkei ten (inklusive Reinigungsarbeiten) indessen verneint. Gestützt darauf
sei vom 3. Mai 2012 bis zum 12. November 2013 von einer unfallkausal bestätigten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit aus zugehen . Rechtsgenügliche beziehungsweise sichere Hinw eise für eine unfallfremde dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seien den Akten nicht zu entneh men. Als Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt körperlich leichte welchselbe lastende Tätigkeiten . 3.6
Im Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 11/2 S. 3-4 ) ging Dr. med. J.___ , Spitalfachärztin an der Universitätsklinik Z.___ , von folgende n Diagnosen aus : - C hronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Nacken-, Schulter-, Ellbogen schmerzen, anamnestisch rezidivierende Schwellung Handrücken rechts - Status nach Ellbogen kontusion 3.5.12 - Bildgebung: - MRI Hand rechts 9.4.15: keine aktiv- oder chronisch-entzündliche Verän derungen - MRI HWS 26.3.15: atlantodentalarthrose , multisegmental beginnende Dis kusdegenerationen ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen HWS ap / seitl . 4.3.15: kleine Anulus
fibrosus -Verkalkung Höhe C4/5, C5/6, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen Schulterstatus und Ultraschall Schulter rechts 4.3.15: Enthesio phyt am Ansatz des coracoacromialen Ligamentes, kleine Stu fenbildung Tub. Majus möglicherweise alte verheilte Avulsionsfraktur , Verdacht auf hochgradige Partialruptur Supraspinatussehne , Tendino pathie der Subscapularissehne - Röntgen Ellbogen ap / seitl . r echts 4.3.15: kleiner Ole k ranon -Sporn - Röntgen Hände dp
bds . 4.3.15: keine en t zündliche / erosive Veränd er un gen - MRI Ellbogen rechts 8.7.13: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ö dem am Ansatz der Trizepssehne
Olecranon , kein Hinweis auf Patho logie des N. ulnaris - Neurologie 4.10.12: keine Radikulopathie C7, C8 oder Sulcus
ulnaris -Syn drom - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance - Status nach Sturz 3.5.12 mit Ellbogen kontusion, Commotio cerebri - Adipositas per magna - BMI 43 kg/m² - A rterielle Hypertonie - 25-OH-Vitamin- D-Mangel - unter Substitution mit ViDe3-Tropfen seit 11.3.15
Die Ärztin führte aus, die Beschwerdeführerin klage über im Vordergrund ste hende Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung nach cervikal , in den Ober arm sowie gelegentlich in den
Ellbogen sowie in die Hand rechts . Im MRI der Hand hätten sich keine aktiv- oder chronisch-entzünd lichen Veränderungen gezeigt, ebenso wenig best ü nden Anhaltspunkte für eine monoklonale
Gammo pathie . In therapeutischer Hinsicht sei eine diagnostische subacromiale Infiltra tion mit Lokalanäs thesie in vier Wochen angemeldet . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung
vom 14. April 2015 auf die Stellungna h me ihres RAD -Arztes vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4) , welcher
sei nerseits auf den Bericht des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49 ) abstellte
( Urk. 2 ) und keine eigene Untersuchung durchführte . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. I.___ ging
für die Zeit vom 3. Mai 2012 bis zum
12. November 201 3 von einer als unfallkausal bestätigten
100%igen Arbeits unfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5 hiervor ) . Der vom RAD-Arzt postulierte Zeitpunkt für den Beginn der Arbeits unfähigkeit entspricht dabei dem Unfalldatum. Nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist hingegen zunächst das Datum für das Ende der
Arbeitsunfähigkeit (12. November 2013). Dieses stimmt insbesondere nicht mit der Einschätzung des Kreisarztes überein, welcher von einer unfall kausalen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausging und dabei auf die abschliessende Untersu chung (MRI des Ellbogen s am 12. November 2012) abstellte (Urk. 7/22/41-49 S. 6). Nachdem der RAD-Arzt in seiner Stellungnah me indessen ausdrücklich auf den vom Kreisarzt genannten Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine “ als grosszügig bezeichnet ausgelegte AUF bis zum 12.11.13 ” verwies (Urk. 7/29 S. 3 unten), erscheint es naheliegend, dass das Datum vom 12. November 2013 auf einem Versehen beruhte beziehungsweise der RAD-Arzt in Anlehnung an den kreisärztlichen Bericht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausgehen wollte.
Ab jenem Datum
attestierte
der RAD-Arzt wie erwähnt
eine volle
Arbeitsfähig keit (Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten) , wobei er festhielt, den Akten seien keine rechtsgenüglich en beziehungsweise sichere n Hinweise für eine allfällige auf unfallfremde n Ursachen beruhende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen . Eine Begründung für diese Schlussfolgerung gab der RAD-Arzt , der die Beschwerdeführerin im Übrigen nie selber untersucht hatte,
indessen nicht ab . 4.3.2
Was die Bemerkung des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___
betreffend die unfall fremde
Arbeitsunfähigkeit
angeht (Urk. 7/22/41-49 S. 8) , ergibt sich Folgendes : Als Kreisarzt des Unfallversicherers, dessen Leistungspflicht unter anderem an das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und der eingetretenen Gesundheitsschädigung an knüpft
( vgl. BGE 129 V 177 E. 3 ) ,
bestand die Hauptaufgabe von Dr. B.___ in der Einschätzung der durch den Unfall he rbeigeführten Arbeitsunfähigkeit (zur im Unterschied zur Unfall versicherung im Wesentlichen finalen Natur der Invalidenversicherung vgl. BGE 120 V 95 E. 4c und Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4. IVG) . Entsprechend wies
der Kreisarzt Dr. B.___
darauf hin , dass die Frage nach der unfallfremde n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde n Ärzte zu beant worten sei. Dr. B.___ beschränkte sich sodann auf die nicht näher begründete Bemerkung, es bestehe für leichte Tätigkeiten sicher keine vollständige
unfall fremde Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn allein auf die Einschätzung des Kreis arztes abgestellt werden könnte, wäre daraus nicht automatisch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Der
Hinweis , dass sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkeiten vorlieg e , erlaubt nicht ohne Weiteres den Umkehrschluss, dass die Besch werdeführerin voll arbeitsfä hig ist. 4.3.3
Abgesehen vom RAD-Arzt und dem Kreisarzt äusserten sich einzig die Ärztin nen des Spital s
E.___ sowie der Hausarzt Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die Ärztinnen des Spitals E.___
in ihrem Bericht vom
2. Juli 2013 für die Zeit von rund einem Monat ( vom 4. Juni bis zum 2. Juli 2013 )
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/22/12-13 S. 2) , ging Dr. H.___
am 1. April 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2012 aus , wobei er diesen Umfang nicht näher begründete und überdies darauf hinwies, dass er die Beschwerdeführerin erst seit August 2013 behand le (Urk. 7/26 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6) . D er RAD-Arzt postulierte
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 13. November 201 3 respektive 2012
(vgl. E. 4.3.1 hie r vor ) . Eine für die Belange der Invalidenversicherung schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung liegt nicht vor.
4. 3. 4
Hinzu kommt, dass – nebst dem durchgehend diagnostizierten Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2, 3.3 und 3.6 hie r vor. Zum Ersatz des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.6) – die im Frühjahr 2015 von der zuständigen Ärztin der Universitätsklinik Z.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert (E. 3.6 hievor ) transmurale Ruptur der Supraspinatussehne samt einer ausgeprägten Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie Bursitits
subacromialis nun MR-tomographisch nachgewiesen wurde (nachgereichter Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 20. Mai 2016, Urk. 1 7. Zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Arztberichten vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine ).
Liegt eine Problemlage mit interdisziplinärem Charakter vor, ist eine polydiszipli näre Expertise einzuholen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2), zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .
5 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ GmbH mit einem Pensum von 70 bis 80 %
tätig (Urk. 7/22/166 und Urk. 7/15 S. 4 Ziff. 5.4 ) . A m 3. Mai 2012 stürzte sie in einem Bus
anlässlich einer Notbremsung und verletzte sich dabei am Kopf, am rechten Ellbogen sowie am rechten Knie
(Urk. 7/18/1 ). Die Unfallver sicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/158 und Urk. 7/22/164 ) und stellte diese mit Verfügung vom 18. April 2013 (Urk. 7/22/20-21) unter Hinweis auf organisch nicht nachweisbare Beschwerden und unter Verneinung der Adäquanz per 30. April 2013 ein. Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 3 . September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf besagten Unfall zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/15 -16 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/22) bei und wies nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30 ) das Renten begehren mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 unter Auflage von Arztberich te n der Universitätsklinik Z.___ vom 1 0. und 12. März 2015 (Urk. 3/1-2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 14. April 2015 sei auf zuheben und es sei die Angelegenheit zur Veranlassung eines externen
polydis ziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 16. Juni 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). Am 28. September und 19 . Oktober 2015 (Urk. 10 und Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der RehaClinic
A.___ vom
18. September und 9. Oktober 2015 (Urk. 11/1 und Urk. 14) sowie der Universitätsklinik Z.___ vom 7. und 17. April sowie vom
29. Mai 2015 (Urk. 11/3 und Urk. 14) ein, was der Beschwerdegegnerin am 6. und 20.
Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 und Urk. 15 ).
Mit Ein gabe vom 10. Juni 201
E. 3.1 SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49) aus ,
über die Beobachtungszeit hätten sich die Symptome am Ellbogen verschlimmert. Dabei hätten sich Schmerzen im ganzen Arm entwickelt, inklusive im Handgelenk mit B ewe gungseinschränkungen
im Schultergelenk und schmerzbedingter Bewegungs einschränkung in der rechten Schulter und in der Halswirbelsäule n- und Nackenregion mit rechtsbet o nten Triggerschmerzpunkten und verspannter Mus kulatur . Die Abklärungen hätten “ weder bildgebend , neurologisch noch ortho pädisch traumatische Läsionen ”
zutage gebracht . Auch hätten sich bis anhin “ keine rheumatologische n erklärenden Diagnosen für den Zustand ”
ergeben , wobei diesbezüglich weitergehende Abklärungen in Vorbereitung seien. Eine umfassende Diagnose sei - bis auf die Erwähnung von
Triggerpunkt en und Ketten ten dinosen am rechten Arm, ohne wesentliche degenerative Veränderun gen - nicht gestellt, klinisch-medizinisch jedoch zur Kenntnis genommen und bis anhin nicht mit abschliessenden diagnostischen Möglichkeit en eingeordnet worden. Aufgrund des Verlaufs, des Unfallmechanismus, der Symptomauswei tung und der Verschlimmerung ohne traumatische Läsionen sei die ges amte Si t u ation im Bereich der rechten oberen Extremität mit dem Unfallereignis nicht zu erklären. Spätestens mit der ab schliessenden Untersuchung ( am
25. Oktober 2012 neurologisch; am 17. Oktober 201 2
Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswirbelsäule (HWS) ; am
2. November 2012
orthopädisch; am
12. November 2012 MRI des Ellbogen s ) sei der Status quo sine, bei sehr gross zügiger Interpretation des zeitlichen Verlaufs der Unfallfolgen, erreicht (S. 5- 6).
Unter dem Titel Arbeits un fähigkeit wies der Kreisarzt darauf hin, dass grundsätz lich die linke obere Extremität und die anderen Körperregionen frei einsetzbar seien und dass “ auf Grund der natürlichen Kausalität ” die unfallbe zogene , grosszügig ausgelegte Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Nov e mber 201 2 gerechtfertigt sei. Ob “ allenfalls unfallfremd eine Arbeitsunfähigkeit gerechtfer tigt sei ” , müsse durch die behandelnden Ärzte
“ gegenüber der Krank en versi cherung verantwortet ” werden. Er erlaube sich indes die Bemerkung, dass für leichte berufliche Tätigkeiten, auch Reinigungsarbeiten, “ sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ” bestehe (S. 8).
E. 3.2 Dr. med . C.___ , stellvertretende Oberärztin , und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin am Spital E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/22/7-8) folgende Diagnosen: - C hronisches Cervico -brachiales Schmerzsyndrom rechts mit Fokus auf den Ell bogen und assoziierte Sensorikstörung
Dig III- V und ulnarer Unterarm - myofasziales Beschwerdebild mit somatoformer Überlagerung - Status nach Ellbogen kontusion, Commotio Cerebri am 3.5.2012 - p ersistierend verminderte und schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Ell b enb ogens sowie Parästhesien der ulnaren Finger II-V rechts - d iskretes unspezifisches Weichteilödem am Olekranon weniger am Tri zepsansatz , kein Knochenödem, keine Pathologie des Nervus
ulnaris , MRI Ellbogen rechts vom 12.11.2012 - Spinalkanal und Neuroforamina nicht eingeengt, MRI HWS vom 17.10.2012 - Ausschluss Radikulopathie C7/8 oder Sulcus
ulnaris Syndrom bei unauffälli ge m MRI HWS und Elektroneuromyographie (E NM G) am 4.10.12 - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - psychologische Exploration im 3/2013 - arbeitsmedizinisches Assessment am 6.4.2013 - Adipositas WHO Grad III (BMI 43 kg/m²) - Vitamin-D- Mangel - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel im 1/2013 - gebessert nach Repositionsmanövern am 22.-25.1.2013
Die Ärztinnen hielten fest , dass bei der letzten Konsultation im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/ 22 /12-13) aufgrund der bereits vorgenommenen diversen Abklärungen von Seiten der Neurologie (vgl. Urk. 7/22/64-67 ) , Orthopädie (vgl. Urk. 7/22/72 und Urk. 7/22/78) , Rheumatologie
und Psychologie ohne Objektivierbarkeit des pathologischen Befundes bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstöru ng eine Analgesie mit Lyrica 75 mg initiiert worden sei. Di e Analgesie habe jedoch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner Besserung geführt. D ie Beschwerden im rechten Ellbogen seien persistent , im Vergleich zum Unfallzeit punkt verstärkt und best ü nden sowohl in Ruhestellung als auch bei Belastung. Ebenso persistierten Parästhesien der Finger II-V und eine Weichteilschwellung am distalen Oberarm dorsalseits . Insgesamt habe keiner der Therapieansätze eine Linderung gebracht. Die Ärztinnen wiesen weiter darauf hin , dass die Beschwerden aus unfallchirurgischer Sicht mit dem initialen Trauma
respektive der Ellbogen kontusion vom
3. Mai 2012 nicht erklärbar seien. Betreffend Arbeitsfähigkeit ver wiesen sie auf die Evaluation durch den Hausarzt.
E. 3.3 In ihrem Bericht vom 22. November 2013 (Ur
k. 7/23) führt e Dr. med. F.___ , Ober ärztin Neurologie an der G.___ Klinik, folgende Diagnosen auf (S. 1):
Hauptd iagnosen : - Z ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach Unfall 3.5.2012 mit leichtgradiger Commotio, HWS-Distor sion und Schulter- Ellbogen schmerzen rechts - k linisch: keine fokalneurologischen Defizite, hohe myofas z iale Kompo nente - HWS- MRI 1 0/2012: unauffällig - Schädel/HWS- Computertomographie ( CT ) und CT-Thorax 05/2012: unauf fällig - Ellbogen -MRI
E. 3.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/26 / 1-4) von folgende n Diagnosen
aus (S. 1 Ziff. 1.1) :
M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 3.5.12 - Commotio - HWS-Beschleunigungstraum a - persistierende Schulter- und Ellbogen schmerzen rechts bei Status nach Radi usköpfchen-Fraktur - persistierende Hypästhesie Ulnarisgebiet rechte Hand
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 17.6.13 (Sturz in Küche am Arbeitsplatz: Restaurant) - Verletzungen der linken oberen Extremität, aktuell beschwerdefrei - a rterielle Hypertonie
Dr. H.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit seit dem
3. Mai 2012 aus (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4 ) fest, dass gemäss dem Bericht des SUVA- Kreisarztes die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin aufgrund des Unfallmechanismus beziehungsweise der Symptomaus weitung nicht zu erklären sei. Dennoch habe der Kreisarzt eine als grosszügig bezeichnete Arbeitsunfähigkeit “ bis zum 12. November 2013 ” als gerechtfertigt erachtet , eine “ vollständige ” Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkei ten (inklusive Reinigungsarbeiten) indessen verneint. Gestützt darauf
sei vom 3. Mai 2012 bis zum 12. November 2013 von einer unfallkausal bestätigten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit aus zugehen . Rechtsgenügliche beziehungsweise sichere Hinw eise für eine unfallfremde dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seien den Akten nicht zu entneh men. Als Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt körperlich leichte welchselbe lastende Tätigkeiten .
E. 3.6 Im Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 11/2 S. 3-4 ) ging Dr. med. J.___ , Spitalfachärztin an der Universitätsklinik Z.___ , von folgende n Diagnosen aus : - C hronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Nacken-, Schulter-, Ellbogen schmerzen, anamnestisch rezidivierende Schwellung Handrücken rechts - Status nach Ellbogen kontusion 3.5.12 - Bildgebung: - MRI Hand rechts 9.4.15: keine aktiv- oder chronisch-entzündliche Verän derungen - MRI HWS 26.3.15: atlantodentalarthrose , multisegmental beginnende Dis kusdegenerationen ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen HWS ap / seitl . 4.3.15: kleine Anulus
fibrosus -Verkalkung Höhe C4/5, C5/6, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen Schulterstatus und Ultraschall Schulter rechts 4.3.15: Enthesio phyt am Ansatz des coracoacromialen Ligamentes, kleine Stu fenbildung Tub. Majus möglicherweise alte verheilte Avulsionsfraktur , Verdacht auf hochgradige Partialruptur Supraspinatussehne , Tendino pathie der Subscapularissehne - Röntgen Ellbogen ap / seitl . r echts 4.3.15: kleiner Ole k ranon -Sporn - Röntgen Hände dp
bds . 4.3.15: keine en t zündliche / erosive Veränd er un gen - MRI Ellbogen rechts 8.7.13: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ö dem am Ansatz der Trizepssehne
Olecranon , kein Hinweis auf Patho logie des N. ulnaris - Neurologie 4.10.12: keine Radikulopathie C7, C8 oder Sulcus
ulnaris -Syn drom - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance - Status nach Sturz 3.5.12 mit Ellbogen kontusion, Commotio cerebri - Adipositas per magna - BMI 43 kg/m² - A rterielle Hypertonie - 25-OH-Vitamin- D-Mangel - unter Substitution mit ViDe3-Tropfen seit 11.3.15
Die Ärztin führte aus, die Beschwerdeführerin klage über im Vordergrund ste hende Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung nach cervikal , in den Ober arm sowie gelegentlich in den
Ellbogen sowie in die Hand rechts . Im MRI der Hand hätten sich keine aktiv- oder chronisch-entzünd lichen Veränderungen gezeigt, ebenso wenig best ü nden Anhaltspunkte für eine monoklonale
Gammo pathie . In therapeutischer Hinsicht sei eine diagnostische subacromiale Infiltra tion mit Lokalanäs thesie in vier Wochen angemeldet . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung
vom 14. April 2015 auf die Stellungna h me ihres RAD -Arztes vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4) , welcher
sei nerseits auf den Bericht des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49 ) abstellte
( Urk. 2 ) und keine eigene Untersuchung durchführte . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. I.___ ging
für die Zeit vom 3. Mai 2012 bis zum
12. November 201 3 von einer als unfallkausal bestätigten
100%igen Arbeits unfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5 hiervor ) . Der vom RAD-Arzt postulierte Zeitpunkt für den Beginn der Arbeits unfähigkeit entspricht dabei dem Unfalldatum. Nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist hingegen zunächst das Datum für das Ende der
Arbeitsunfähigkeit (12. November 2013). Dieses stimmt insbesondere nicht mit der Einschätzung des Kreisarztes überein, welcher von einer unfall kausalen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausging und dabei auf die abschliessende Untersu chung (MRI des Ellbogen s am 12. November 2012) abstellte (Urk. 7/22/41-49 S. 6). Nachdem der RAD-Arzt in seiner Stellungnah me indessen ausdrücklich auf den vom Kreisarzt genannten Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine “ als grosszügig bezeichnet ausgelegte AUF bis zum 12.11.13 ” verwies (Urk. 7/29 S. 3 unten), erscheint es naheliegend, dass das Datum vom 12. November 2013 auf einem Versehen beruhte beziehungsweise der RAD-Arzt in Anlehnung an den kreisärztlichen Bericht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausgehen wollte.
Ab jenem Datum
attestierte
der RAD-Arzt wie erwähnt
eine volle
Arbeitsfähig keit (Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten) , wobei er festhielt, den Akten seien keine rechtsgenüglich en beziehungsweise sichere n Hinweise für eine allfällige auf unfallfremde n Ursachen beruhende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen . Eine Begründung für diese Schlussfolgerung gab der RAD-Arzt , der die Beschwerdeführerin im Übrigen nie selber untersucht hatte,
indessen nicht ab . 4.3.2
Was die Bemerkung des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___
betreffend die unfall fremde
Arbeitsunfähigkeit
angeht (Urk. 7/22/41-49 S. 8) , ergibt sich Folgendes : Als Kreisarzt des Unfallversicherers, dessen Leistungspflicht unter anderem an das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und der eingetretenen Gesundheitsschädigung an knüpft
( vgl. BGE 129 V 177 E. 3 ) ,
bestand die Hauptaufgabe von Dr. B.___ in der Einschätzung der durch den Unfall he rbeigeführten Arbeitsunfähigkeit (zur im Unterschied zur Unfall versicherung im Wesentlichen finalen Natur der Invalidenversicherung vgl. BGE 120 V 95 E. 4c und Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4. IVG) . Entsprechend wies
der Kreisarzt Dr. B.___
darauf hin , dass die Frage nach der unfallfremde n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde n Ärzte zu beant worten sei. Dr. B.___ beschränkte sich sodann auf die nicht näher begründete Bemerkung, es bestehe für leichte Tätigkeiten sicher keine vollständige
unfall fremde Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn allein auf die Einschätzung des Kreis arztes abgestellt werden könnte, wäre daraus nicht automatisch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Der
Hinweis , dass sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkeiten vorlieg e , erlaubt nicht ohne Weiteres den Umkehrschluss, dass die Besch werdeführerin voll arbeitsfä hig ist. 4.3.3
Abgesehen vom RAD-Arzt und dem Kreisarzt äusserten sich einzig die Ärztin nen des Spital s
E.___ sowie der Hausarzt Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die Ärztinnen des Spitals E.___
in ihrem Bericht vom
2. Juli 2013 für die Zeit von rund einem Monat ( vom 4. Juni bis zum 2. Juli 2013 )
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/22/12-13 S. 2) , ging Dr. H.___
am 1. April 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2012 aus , wobei er diesen Umfang nicht näher begründete und überdies darauf hinwies, dass er die Beschwerdeführerin erst seit August 2013 behand le (Urk. 7/26 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6) . D er RAD-Arzt postulierte
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 13. November 201 3 respektive 2012
(vgl. E. 4.3.1 hie r vor ) . Eine für die Belange der Invalidenversicherung schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung liegt nicht vor.
4. 3. 4
Hinzu kommt, dass – nebst dem durchgehend diagnostizierten Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2, 3.3 und 3.6 hie r vor. Zum Ersatz des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.6) – die im Frühjahr 2015 von der zuständigen Ärztin der Universitätsklinik Z.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert (E. 3.6 hievor ) transmurale Ruptur der Supraspinatussehne samt einer ausgeprägten Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie Bursitits
subacromialis nun MR-tomographisch nachgewiesen wurde (nachgereichter Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 20. Mai 2016, Urk. 1 7. Zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Arztberichten vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine ).
Liegt eine Problemlage mit interdisziplinärem Charakter vor, ist eine polydiszipli näre Expertise einzuholen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2), zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .
5 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 14. April 2015 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Da die IV-Anmeldung am 3. September 2013 eingegangen sei und Leistungen somit frühestens ab dem
1. Februar 2014 zugesprochen werden könnten, stehe
der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zu . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Unfall best ü nden therapieresistente heftige Schmerzen im Bereich d er rechten Nackenseite, der Nac kenschultergürtelmuskulatur, des rechten Ellbogens und der rechten Hand. Des Weiteren lägen Hinweise auf ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom sowie auf eine psychische respektive psychosomatische Überla gerung vor. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen medizinischen Abklä rungen vorgenommen, sondern einzig auf den kreisärztlichen Bericht des Unfallversicherers vom 9. Januar 2013 und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2014 abgestellt. E s lägen keine be grün deten fachärztlichen Stellungnahmen vor, welche den Schluss zuliessen, sie sei ab November 2013 (oder 2012) wieder voll arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegne rin habe demzufolge ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie bei lückenhafter und nicht aussa gekräftiger Aktenlage entschieden habe, ohne ein polydiszipli näres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 4-6 ). 3.
E. 11 /201 2 : leichtes Weichteilödem am Olecranon , ansonsten normal - Ellbogen -MRI 07/2013: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ödem am Ansatz der Trizepssehne - E NM G : hochnormale N. ulnaris -Neurographie und N. medianus-Neurogra phie - A rterielle Hypertonie
Nebendiagnosen : - Status nach Schulter-Armsyndrom links mit/bei - Status nach Sturz 03/2006 - Status nach benignem paro x ysmale m Lagerungsschwindel 1/2013 - Adipositas (BMI 43)
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben ständig unter Schmerzen im Bereich der rechten Nackenseite, der Nackenschul tergürtelmuskulatur , des Ellbogen s und der Hand. Die Finger seien fast immer taub und als Rechtshänderin sei es für sie sehr schwierig, zu schreiben, zu kochen und zu bügeln. Sie empfinde keine Kraft im rechten Arm und verspüre ein generalisiertes Schweregefühl. Weder die Einnahme diverser Medikamente noch Physiotherapie hätten eine Besserung gebracht. Sie sei zudem auch durch Kopfschmerzen beeinträchtigt und meine , eine Depression zu haben, da sie oft weinen müsse und sich unter vielen Leuten gestört fühle (S. 1 f.) . D r. F.___ wies darauf hin, dass keine sicheren Hinweise für eine Schädi gung im Sinne einer Myelopathie, Radikulopathie oder peripheren Nervenstö rung best ü nden ; auch habe keine manifeste orthopädische Störung der rechten Schulter oder des Ellbogen gelenks nachgewiesen werden können. Ebenso bleibe d ie Ursache der Fühlstörung in den Fingern unklar. Differentialdiagnostisch könnte bei schwerer Fehlhaltung und verkürzten Scaleni auch ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom vorliegen . In therapeutischer Hinsicht müsse multi mo d al an die Situation herangegangen werden, wobei allenfalls ein stationärer Aufenthalt in einer Spezialklinik, bei welcher rheumatologische wie auch psy chosomatische Beschwerden angegangen würden , indiziert sei (S. 3).
E. 16 und Urk.
E. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00550 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher Zanetti Rechtsanwälte Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ GmbH mit einem Pensum von 70 bis 80 %
tätig (Urk. 7/22/166 und Urk. 7/15 S. 4 Ziff. 5.4 ) . A m 3. Mai 2012 stürzte sie in einem Bus
anlässlich einer Notbremsung und verletzte sich dabei am Kopf, am rechten Ellbogen sowie am rechten Knie
(Urk. 7/18/1 ). Die Unfallver sicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/158 und Urk. 7/22/164 ) und stellte diese mit Verfügung vom 18. April 2013 (Urk. 7/22/20-21) unter Hinweis auf organisch nicht nachweisbare Beschwerden und unter Verneinung der Adäquanz per 30. April 2013 ein. Am 3 . September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf besagten Unfall zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/15 -16 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/22) bei und wies nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30 ) das Renten begehren mit Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2015 unter Auflage von Arztberich te n der Universitätsklinik Z.___ vom 1 0. und 12. März 2015 (Urk. 3/1-2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 14. April 2015 sei auf zuheben und es sei die Angelegenheit zur Veranlassung eines externen
polydis ziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was de r Beschwerdeführer in am 16. Juni 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). Am 28. September und 19 . Oktober 2015 (Urk. 10 und Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der RehaClinic
A.___ vom
18. September und 9. Oktober 2015 (Urk. 11/1 und Urk. 14) sowie der Universitätsklinik Z.___ vom 7. und 17. April sowie vom
29. Mai 2015 (Urk. 11/3 und Urk. 14) ein, was der Beschwerdegegnerin am 6. und 20.
Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 und Urk. 15 ).
Mit Ein gabe vom 10. Juni 201 6 (Urk. 16) legte die Beschwerde führerin den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 20. Mai 2016 (Urk. 1 7) auf . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhän gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfü gung vom 14. April 2015 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Da die IV-Anmeldung am 3. September 2013 eingegangen sei und Leistungen somit frühestens ab dem
1. Februar 2014 zugesprochen werden könnten, stehe
der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zu . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Unfall best ü nden therapieresistente heftige Schmerzen im Bereich d er rechten Nackenseite, der Nac kenschultergürtelmuskulatur, des rechten Ellbogens und der rechten Hand. Des Weiteren lägen Hinweise auf ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom sowie auf eine psychische respektive psychosomatische Überla gerung vor. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen medizinischen Abklä rungen vorgenommen, sondern einzig auf den kreisärztlichen Bericht des Unfallversicherers vom 9. Januar 2013 und die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Juli 2014 abgestellt. E s lägen keine be grün deten fachärztlichen Stellungnahmen vor, welche den Schluss zuliessen, sie sei ab November 2013 (oder 2012) wieder voll arbeitsfähig.
Die Beschwerdegegne rin habe demzufolge ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie bei lückenhafter und nicht aussa gekräftiger Aktenlage entschieden habe, ohne ein polydiszipli näres Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 4-6 ). 3.
3.1
SUVA- Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49) aus ,
über die Beobachtungszeit hätten sich die Symptome am Ellbogen verschlimmert. Dabei hätten sich Schmerzen im ganzen Arm entwickelt, inklusive im Handgelenk mit B ewe gungseinschränkungen
im Schultergelenk und schmerzbedingter Bewegungs einschränkung in der rechten Schulter und in der Halswirbelsäule n- und Nackenregion mit rechtsbet o nten Triggerschmerzpunkten und verspannter Mus kulatur . Die Abklärungen hätten “ weder bildgebend , neurologisch noch ortho pädisch traumatische Läsionen ”
zutage gebracht . Auch hätten sich bis anhin “ keine rheumatologische n erklärenden Diagnosen für den Zustand ”
ergeben , wobei diesbezüglich weitergehende Abklärungen in Vorbereitung seien. Eine umfassende Diagnose sei - bis auf die Erwähnung von
Triggerpunkt en und Ketten ten dinosen am rechten Arm, ohne wesentliche degenerative Veränderun gen - nicht gestellt, klinisch-medizinisch jedoch zur Kenntnis genommen und bis anhin nicht mit abschliessenden diagnostischen Möglichkeit en eingeordnet worden. Aufgrund des Verlaufs, des Unfallmechanismus, der Symptomauswei tung und der Verschlimmerung ohne traumatische Läsionen sei die ges amte Si t u ation im Bereich der rechten oberen Extremität mit dem Unfallereignis nicht zu erklären. Spätestens mit der ab schliessenden Untersuchung ( am
25. Oktober 2012 neurologisch; am 17. Oktober 201 2
Magnetresonanztomographie ( MRI ) der Halswirbelsäule (HWS) ; am
2. November 2012
orthopädisch; am
12. November 2012 MRI des Ellbogen s ) sei der Status quo sine, bei sehr gross zügiger Interpretation des zeitlichen Verlaufs der Unfallfolgen, erreicht (S. 5- 6).
Unter dem Titel Arbeits un fähigkeit wies der Kreisarzt darauf hin, dass grundsätz lich die linke obere Extremität und die anderen Körperregionen frei einsetzbar seien und dass “ auf Grund der natürlichen Kausalität ” die unfallbe zogene , grosszügig ausgelegte Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Nov e mber 201 2 gerechtfertigt sei. Ob “ allenfalls unfallfremd eine Arbeitsunfähigkeit gerechtfer tigt sei ” , müsse durch die behandelnden Ärzte
“ gegenüber der Krank en versi cherung verantwortet ” werden. Er erlaube sich indes die Bemerkung, dass für leichte berufliche Tätigkeiten, auch Reinigungsarbeiten, “ sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit ” bestehe (S. 8). 3.2
Dr. med . C.___ , stellvertretende Oberärztin , und Dr. med. D.___ , Assistenzärztin am Spital E.___ , nannten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 7/22/7-8) folgende Diagnosen: - C hronisches Cervico -brachiales Schmerzsyndrom rechts mit Fokus auf den Ell bogen und assoziierte Sensorikstörung
Dig III- V und ulnarer Unterarm - myofasziales Beschwerdebild mit somatoformer Überlagerung - Status nach Ellbogen kontusion, Commotio Cerebri am 3.5.2012 - p ersistierend verminderte und schmerzhafte Beweglichkeit des rechten Ell b enb ogens sowie Parästhesien der ulnaren Finger II-V rechts - d iskretes unspezifisches Weichteilödem am Olekranon weniger am Tri zepsansatz , kein Knochenödem, keine Pathologie des Nervus
ulnaris , MRI Ellbogen rechts vom 12.11.2012 - Spinalkanal und Neuroforamina nicht eingeengt, MRI HWS vom 17.10.2012 - Ausschluss Radikulopathie C7/8 oder Sulcus
ulnaris Syndrom bei unauffälli ge m MRI HWS und Elektroneuromyographie (E NM G) am 4.10.12 - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - psychologische Exploration im 3/2013 - arbeitsmedizinisches Assessment am 6.4.2013 - Adipositas WHO Grad III (BMI 43 kg/m²) - Vitamin-D- Mangel - Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel im 1/2013 - gebessert nach Repositionsmanövern am 22.-25.1.2013
Die Ärztinnen hielten fest , dass bei der letzten Konsultation im Juni 2013 (vgl. Urk. 7/ 22 /12-13) aufgrund der bereits vorgenommenen diversen Abklärungen von Seiten der Neurologie (vgl. Urk. 7/22/64-67 ) , Orthopädie (vgl. Urk. 7/22/72 und Urk. 7/22/78) , Rheumatologie
und Psychologie ohne Objektivierbarkeit des pathologischen Befundes bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstöru ng eine Analgesie mit Lyrica 75 mg initiiert worden sei. Di e Analgesie habe jedoch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner Besserung geführt. D ie Beschwerden im rechten Ellbogen seien persistent , im Vergleich zum Unfallzeit punkt verstärkt und best ü nden sowohl in Ruhestellung als auch bei Belastung. Ebenso persistierten Parästhesien der Finger II-V und eine Weichteilschwellung am distalen Oberarm dorsalseits . Insgesamt habe keiner der Therapieansätze eine Linderung gebracht. Die Ärztinnen wiesen weiter darauf hin , dass die Beschwerden aus unfallchirurgischer Sicht mit dem initialen Trauma
respektive der Ellbogen kontusion vom
3. Mai 2012 nicht erklärbar seien. Betreffend Arbeitsfähigkeit ver wiesen sie auf die Evaluation durch den Hausarzt. 3.3
In ihrem Bericht vom 22. November 2013 (Ur
k. 7/23) führt e Dr. med. F.___ , Ober ärztin Neurologie an der G.___ Klinik, folgende Diagnosen auf (S. 1):
Hauptd iagnosen : - Z ervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - Status nach Unfall 3.5.2012 mit leichtgradiger Commotio, HWS-Distor sion und Schulter- Ellbogen schmerzen rechts - k linisch: keine fokalneurologischen Defizite, hohe myofas z iale Kompo nente - HWS- MRI 1 0/2012: unauffällig - Schädel/HWS- Computertomographie ( CT ) und CT-Thorax 05/2012: unauf fällig - Ellbogen -MRI 11 /201 2 : leichtes Weichteilödem am Olecranon , ansonsten normal - Ellbogen -MRI 07/2013: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ödem am Ansatz der Trizepssehne - E NM G : hochnormale N. ulnaris -Neurographie und N. medianus-Neurogra phie - A rterielle Hypertonie
Nebendiagnosen : - Status nach Schulter-Armsyndrom links mit/bei - Status nach Sturz 03/2006 - Status nach benignem paro x ysmale m Lagerungsschwindel 1/2013 - Adipositas (BMI 43)
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben ständig unter Schmerzen im Bereich der rechten Nackenseite, der Nackenschul tergürtelmuskulatur , des Ellbogen s und der Hand. Die Finger seien fast immer taub und als Rechtshänderin sei es für sie sehr schwierig, zu schreiben, zu kochen und zu bügeln. Sie empfinde keine Kraft im rechten Arm und verspüre ein generalisiertes Schweregefühl. Weder die Einnahme diverser Medikamente noch Physiotherapie hätten eine Besserung gebracht. Sie sei zudem auch durch Kopfschmerzen beeinträchtigt und meine , eine Depression zu haben, da sie oft weinen müsse und sich unter vielen Leuten gestört fühle (S. 1 f.) . D r. F.___ wies darauf hin, dass keine sicheren Hinweise für eine Schädi gung im Sinne einer Myelopathie, Radikulopathie oder peripheren Nervenstö rung best ü nden ; auch habe keine manifeste orthopädische Störung der rechten Schulter oder des Ellbogen gelenks nachgewiesen werden können. Ebenso bleibe d ie Ursache der Fühlstörung in den Fingern unklar. Differentialdiagnostisch könnte bei schwerer Fehlhaltung und verkürzten Scaleni auch ein funktionelles Thoracic Outlet Syndrom vorliegen . In therapeutischer Hinsicht müsse multi mo d al an die Situation herangegangen werden, wobei allenfalls ein stationärer Aufenthalt in einer Spezialklinik, bei welcher rheumatologische wie auch psy chosomatische Beschwerden angegangen würden , indiziert sei (S. 3). 3.4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH, ging in seinem Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/26 / 1-4) von folgende n Diagnosen
aus (S. 1 Ziff. 1.1) :
M it Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 3.5.12 - Commotio - HWS-Beschleunigungstraum a - persistierende Schulter- und Ellbogen schmerzen rechts bei Status nach Radi usköpfchen-Fraktur - persistierende Hypästhesie Ulnarisgebiet rechte Hand
O hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Unfall 17.6.13 (Sturz in Küche am Arbeitsplatz: Restaurant) - Verletzungen der linken oberen Extremität, aktuell beschwerdefrei - a rterielle Hypertonie
Dr. H.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit seit dem
3. Mai 2012 aus (S. 2 Ziff. 1.6). 3. 5
RAD-Arzt Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4 ) fest, dass gemäss dem Bericht des SUVA- Kreisarztes die gesundheitliche Situation der Beschwerde führerin aufgrund des Unfallmechanismus beziehungsweise der Symptomaus weitung nicht zu erklären sei. Dennoch habe der Kreisarzt eine als grosszügig bezeichnete Arbeitsunfähigkeit “ bis zum 12. November 2013 ” als gerechtfertigt erachtet , eine “ vollständige ” Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkei ten (inklusive Reinigungsarbeiten) indessen verneint. Gestützt darauf
sei vom 3. Mai 2012 bis zum 12. November 2013 von einer unfallkausal bestätigten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit aus zugehen . Rechtsgenügliche beziehungsweise sichere Hinw eise für eine unfallfremde dauerhafte Arbeitsunfähigkeit seien den Akten nicht zu entneh men. Als Belastungsprofil nannte der RAD-Arzt körperlich leichte welchselbe lastende Tätigkeiten . 3.6
Im Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 11/2 S. 3-4 ) ging Dr. med. J.___ , Spitalfachärztin an der Universitätsklinik Z.___ , von folgende n Diagnosen aus : - C hronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Nacken-, Schulter-, Ellbogen schmerzen, anamnestisch rezidivierende Schwellung Handrücken rechts - Status nach Ellbogen kontusion 3.5.12 - Bildgebung: - MRI Hand rechts 9.4.15: keine aktiv- oder chronisch-entzündliche Verän derungen - MRI HWS 26.3.15: atlantodentalarthrose , multisegmental beginnende Dis kusdegenerationen ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen HWS ap / seitl . 4.3.15: kleine Anulus
fibrosus -Verkalkung Höhe C4/5, C5/6, keine entzündlichen Veränderungen - Röntgen Schulterstatus und Ultraschall Schulter rechts 4.3.15: Enthesio phyt am Ansatz des coracoacromialen Ligamentes, kleine Stu fenbildung Tub. Majus möglicherweise alte verheilte Avulsionsfraktur , Verdacht auf hochgradige Partialruptur Supraspinatussehne , Tendino pathie der Subscapularissehne - Röntgen Ellbogen ap / seitl . r echts 4.3.15: kleiner Ole k ranon -Sporn - Röntgen Hände dp
bds . 4.3.15: keine en t zündliche / erosive Veränd er un gen - MRI Ellbogen rechts 8.7.13: regredientes , nur noch diskret ausgeprägtes Ö dem am Ansatz der Trizepssehne
Olecranon , kein Hinweis auf Patho logie des N. ulnaris - Neurologie 4.10.12: keine Radikulopathie C7, C8 oder Sulcus
ulnaris -Syn drom - Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance - Status nach Sturz 3.5.12 mit Ellbogen kontusion, Commotio cerebri - Adipositas per magna - BMI 43 kg/m² - A rterielle Hypertonie - 25-OH-Vitamin- D-Mangel - unter Substitution mit ViDe3-Tropfen seit 11.3.15
Die Ärztin führte aus, die Beschwerdeführerin klage über im Vordergrund ste hende Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung nach cervikal , in den Ober arm sowie gelegentlich in den
Ellbogen sowie in die Hand rechts . Im MRI der Hand hätten sich keine aktiv- oder chronisch-entzünd lichen Veränderungen gezeigt, ebenso wenig best ü nden Anhaltspunkte für eine monoklonale
Gammo pathie . In therapeutischer Hinsicht sei eine diagnostische subacromiale Infiltra tion mit Lokalanäs thesie in vier Wochen angemeldet . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung
vom 14. April 2015 auf die Stellungna h me ihres RAD -Arztes vom 5. Juli 2014 (Urk. 7/29 S. 3-4) , welcher
sei nerseits auf den Bericht des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___ vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/22/41-49 ) abstellte
( Urk. 2 ) und keine eigene Untersuchung durchführte . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfä higkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
können sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
4.3.1
RAD-Arzt Dr. I.___ ging
für die Zeit vom 3. Mai 2012 bis zum
12. November 201 3 von einer als unfallkausal bestätigten
100%igen Arbeits unfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in angepasster Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5 hiervor ) . Der vom RAD-Arzt postulierte Zeitpunkt für den Beginn der Arbeits unfähigkeit entspricht dabei dem Unfalldatum. Nicht ohne Weiteres nachvoll ziehbar ist hingegen zunächst das Datum für das Ende der
Arbeitsunfähigkeit (12. November 2013). Dieses stimmt insbesondere nicht mit der Einschätzung des Kreisarztes überein, welcher von einer unfall kausalen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausging und dabei auf die abschliessende Untersu chung (MRI des Ellbogen s am 12. November 2012) abstellte (Urk. 7/22/41-49 S. 6). Nachdem der RAD-Arzt in seiner Stellungnah me indessen ausdrücklich auf den vom Kreisarzt genannten Zeitpunkt des Erreichens des status quo sine “ als grosszügig bezeichnet ausgelegte AUF bis zum 12.11.13 ” verwies (Urk. 7/29 S. 3 unten), erscheint es naheliegend, dass das Datum vom 12. November 2013 auf einem Versehen beruhte beziehungsweise der RAD-Arzt in Anlehnung an den kreisärztlichen Bericht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. November 2012 ausgehen wollte.
Ab jenem Datum
attestierte
der RAD-Arzt wie erwähnt
eine volle
Arbeitsfähig keit (Belastungsprofil: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten) , wobei er festhielt, den Akten seien keine rechtsgenüglich en beziehungsweise sichere n Hinweise für eine allfällige auf unfallfremde n Ursachen beruhende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen . Eine Begründung für diese Schlussfolgerung gab der RAD-Arzt , der die Beschwerdeführerin im Übrigen nie selber untersucht hatte,
indessen nicht ab . 4.3.2
Was die Bemerkung des SUVA- Kreisarztes Dr. B.___
betreffend die unfall fremde
Arbeitsunfähigkeit
angeht (Urk. 7/22/41-49 S. 8) , ergibt sich Folgendes : Als Kreisarzt des Unfallversicherers, dessen Leistungspflicht unter anderem an das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und der eingetretenen Gesundheitsschädigung an knüpft
( vgl. BGE 129 V 177 E. 3 ) ,
bestand die Hauptaufgabe von Dr. B.___ in der Einschätzung der durch den Unfall he rbeigeführten Arbeitsunfähigkeit (zur im Unterschied zur Unfall versicherung im Wesentlichen finalen Natur der Invalidenversicherung vgl. BGE 120 V 95 E. 4c und Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4. IVG) . Entsprechend wies
der Kreisarzt Dr. B.___
darauf hin , dass die Frage nach der unfallfremde n Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde n Ärzte zu beant worten sei. Dr. B.___ beschränkte sich sodann auf die nicht näher begründete Bemerkung, es bestehe für leichte Tätigkeiten sicher keine vollständige
unfall fremde Arbeitsunfähigkeit. Selbst wenn allein auf die Einschätzung des Kreis arztes abgestellt werden könnte, wäre daraus nicht automatisch auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen . Der
Hinweis , dass sicher keine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit für leichte berufliche Tätigkeiten vorlieg e , erlaubt nicht ohne Weiteres den Umkehrschluss, dass die Besch werdeführerin voll arbeitsfä hig ist. 4.3.3
Abgesehen vom RAD-Arzt und dem Kreisarzt äusserten sich einzig die Ärztin nen des Spital s
E.___ sowie der Hausarzt Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die Ärztinnen des Spitals E.___
in ihrem Bericht vom
2. Juli 2013 für die Zeit von rund einem Monat ( vom 4. Juni bis zum 2. Juli 2013 )
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/22/12-13 S. 2) , ging Dr. H.___
am 1. April 2014 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. Mai 2012 aus , wobei er diesen Umfang nicht näher begründete und überdies darauf hinwies, dass er die Beschwerdeführerin erst seit August 2013 behand le (Urk. 7/26 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.6) . D er RAD-Arzt postulierte
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 13. November 201 3 respektive 2012
(vgl. E. 4.3.1 hie r vor ) . Eine für die Belange der Invalidenversicherung schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung liegt nicht vor.
4. 3. 4
Hinzu kommt, dass – nebst dem durchgehend diagnostizierten Schmerzsyndrom (vgl. E. 3.2, 3.3 und 3.6 hie r vor. Zum Ersatz des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.6) – die im Frühjahr 2015 von der zuständigen Ärztin der Universitätsklinik Z.___ noch als Verdachtsdiagnose geäussert (E. 3.6 hievor ) transmurale Ruptur der Supraspinatussehne samt einer ausgeprägten Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne sowie Bursitits
subacromialis nun MR-tomographisch nachgewiesen wurde (nachgereichter Bericht der Uni versitätsklinik Z.___ vom 20. Mai 2016, Urk. 1 7. Zur Berücksichtigung von nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens datierenden Arztberichten vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine ).
Liegt eine Problemlage mit interdisziplinärem Charakter vor, ist eine polydiszipli näre Expertise einzuholen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 2.1.2), zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .
5 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend steht ihr eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais