Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, war vor dem Eintritt gesundheitlicher Beschwer den zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Mitarbeiterin Empfang tätig (Urk. 8/12/2).
A m 1 2 . Juni 2013 meldete sich die Versicherte aufgrund von Depressionen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die Versicherte kündigte Ende August 2013 das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ per Ende Februar 2014 (Urk. 8/23/5, Urk. 8/43/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r
Pensionskasse (Urk. 8 /1 0, 8/35 )
und des Kranke ntaggeldversicherers (Urk. 8/13, 8/ 15)
bei . Überdies tätigte sie erwerbliche (Urk. 8 /1 2 , 8 / 20, 8/23, 8/26 ) und medizinische (Urk. 8 / 2 5 ) Abklärungen.
Auf der Grundlage der einge holten Arztbericht e wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt , da keine Diag nose vorliege, welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 10 . Oktober 2014 (Urk. 8 / 29 ) erhob die Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der Klinik C.___ , mit der psychiatrische n
Begutachtung der Versicherten . Das Gutachten wurde am 19. März 2015 erstat tet (Urk. 8/43). Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Z.___ verneinte die IV-Stelle m it Verf ügung vom 27. März 2015 (Urk. 8 / 45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten .
2.
Mit Schreiben vom 25. April 2015 (Urk. 1/1 )
erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente sowie von beruflichen Eingliederungsmassnahmen . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Pro zess beigeladen, und ihr unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Am 4. Oktober 2016 (Urk. 14) erklärte die Beigeladene ihren Verzicht auf eine Stellungn ahme.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 3.1). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.4
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 2) sinngemäss fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose vorliege , welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbs unfähig keit begründe. Bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10: F32.11) handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden. Die im Weiteren vorliegende Diagnose einer p sychophysischen Erschöpfung ( ICD-10: Z73.0) beschreibe einen Umstand, der die versicherte Person beeinflusse, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Ausschlaggebend für den Ausbruch der Erschöpfungsde pression seien die jahrelangen psychophysischen Belastungen sowie die Ver nachlässigung der eigenen Bedürfnisse und damit invaliditätsfremde Faktoren. Es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. 2.2
Die Beschwerdeführerin begründete ihre
Beschwerde vom
25. April 2015 (Urk. 1/1) damit , dass sie bis zum Wiedereinstieg in einen normalen Arbeitsall tag auf finanzielle Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen sei. Zusätzlich sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag wichtig und nötig. Diese Massnahme sei ihr auch vom Gutachter empfohlen worden. Sie sei sehr enttäuscht darüber, dass der Gutachter das Besprochene nicht ins Gutachten aufgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) unter Hinweis auf die beigelegten Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. 3.
3.1
In ihrem Gutachten vom 16. Juni 201 3 zuhanden der Pensionskasse der Ver sicherten (Urk. 8/10) stellte med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin SIM, der Beschwerde führerin die Diagnose einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F 3 2.1/F32.3) im Rahmen einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitua tion und Burnout-Problematik ( ICD-10: Z73.0) .
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Zwischenbericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13) aus, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 3 . September 2012 begon nen habe , und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F32.1 ) .
Im Verlaufsgutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (Urk. 8/35) stellte med. pract . A.___ die Diagnose eines chronifizierten depressiven Zustandsbilds im Sinne einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ( ICD-10: F32.1/F32.3).
Im ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25) hielt med. pract . B.___ nach letztmaliger Kontrolle vom 26. Juni 2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.1) , fest.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizier ter medizinischer Gutachter SIM und Chefarzt der Klinik C.___ , erstattete der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihm vollständig zur Verfügung stehenden medizinischen Akten, seinen Untersuchungsbefund , sowie die anlässlich der Exploration vom 10. März 2015 durchgeführte testpsychologische Unter suchung am 19. März 2015 , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/43).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 :
Z73.0).
Mit ärztlichem Bericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48) nahm schliesslich die behandelnde Ärztin med. pract . B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stel lung zur einen Rentenanspruch
verneinenden Verfügung vom 27. März 2015. Aufgrund der langjährigen Erkrankung müsse die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 : F33) gestellt werden, womit es sich nicht um ein vorübergehendes Leiden handle.
3.2
Sämtliche Arztpersonen diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin Krank - heits bilder mittelschwerer Ausprägung aus dem depressiven Formenkreis, wobei med . pract . A.___ ( Urk. 8/10/11 ) und Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8), wie zunächst auch med. pract . B.___ ( Urk. 8/13/ 1 ) , von einer depressiven Episode (ICD-10: F32) ausg ingen . Mit ärztlichen Berichten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/25 /1 ) sowie 24. April 2015 ( Urk. 8/48 /1 ) diagnostizierte med. pract . B.___ aufgrund der langjährigen Krankheitsdauer eine rezidivierende d epressive Stö rung (ICD-10: F33 ) anstelle einer depressiven Episode. Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8) und med. pract . A.___ ( Urk. 8/10/ 11 ) stellten zudem die Diagnose einer psych ophysischen Erschöpfung (Z73.0), wobei diese
– entsprechend der soge nannten Z-Kodierung – im Vornhinein weder einer Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssystem e entspricht ,
noch unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträch tigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) . 3.3
Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grund sätzlich unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive St örung) erfasst. Abgesehen davon , dass die Unterscheidung zwischen depressive r Episode oder Störung nichts über die Schwere der Erkrankung aussagt, kann aus dieser Art der Bezeichnung nicht auf Therapieresistenz und damit auf das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen auf Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1 sowie Urteil 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Die den von sämtlichen Facharztpersonen gestellten, dem depressiven Formen kreis zuzuordnenden Diagnosen mittleren Schweregrades zugrunde liegende psychische Erkrankung dauerte im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
immerhin bereits seit rund zwei Jahren an . Ihre Dauer übersteigt damit die gewöhnliche Dauer einer depressiven Episode deutlich . Mit med. pract . B.___ ( Urk. 8/25 /1) ist davon auszugehen, dass für das vorliegende Krank heitsbild die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) , zu stellen ist.
Damit liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
27. März 2015 (Urk. 2) durchaus von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor und nicht nur Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
So führte m ed. pract . A.___ in ihrem Gu tachten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10/15) aus, dass keine invaliditätsfremden Gründe vorlägen, welche die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Teilarbeitsfähigkeit erschwerten. Dies bestätigte sie im Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/9). Med. pract . B.___ verneinte in i hrem ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2013 ( Urk. 8/13/1) ebenfalls einen Einfluss krankheitsfremder Faktoren auf den Heilungsverlauf. Mit ärztlichem B ericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte sie aus, dass keine psy chosozialen Belastungen mehr bestünden und die Beschwerdeführerin gelernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen. Es seien damit keine invaliditätsfremden Faktoren mehr vorhanden. Auch dem Gutachten von Dr.
Z.___ vom 19. März 2015 (Urk. 8/43) lässt sich nicht entnehmen, dass die erhobenen Befunde unmittelbar auf psychosoziale Umstände zurückzuführen wären.
Aus dem Feststellun gsblatt der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2015 selber (Urk. 8/44) ergibt sich zudem, dass die Annahme, wonach psychosoziale Fakto ren die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin unmittelbar verursachten, nicht auf einer ärztlichen Beurteilung basierte. Im Ergebnis ist damit entgegen den Ausfüh rungen in der Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 8/45) von einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinne auszugehen. 3.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fa llen mittelgradi ge depressive Episo den einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Kons tellation ist den normative n Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan . D ie Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E . 4.2).
Med. pract . A.___ bezeichnete in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013 die bestehende medizinische Begleitung als „adäquat und gut“, und mit Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 bezeichnete sie die diagnostizierte Depression als „doch recht therapieresistent“ (Urk. 8/35/8). Dr. Z.___ hielt hierzu in seinem Gutachten vom 19. März 2015 fest, dass die etablierten therapeutischen Mass nahmen in Bezug auf eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes als „erfolgsversprechend“ zu betrachten seien , und empfahl deren konsequente Fortsetzung zur Erreichung einer hinreichenden Stabilisierung des psychischen Zustandes der Versicherten (Urk. 8/43/9. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract . B.___ , führte mit Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7) aus, dass wöchentlich eine therapeutische Einzelsitzung ergänzt durch eine Pharmako therapie mit Venlafaxin 225 mg morgens und Trittico 150 mg abends stattfinde (Urk. 8/25/2).
In Übereinstimmung mit den behandelnden Arztpersonen kann die durchge führte Depressionstherapie mit - anschliessend an einen sechswöchigen statio nären Klinikaufenthalt - durchgeführter wöchentlicher Psychotherapie im Ein zelsetting und entsprechender Pharmakotherapie als konsequent bezeichnet werden . Nachdem das psychische Leiden auch zum Zeitpunkt der Exploration durch Dr. Z.___ im März 2015 (Urk. 8/43/1), und damit nach ru nd zweiein halbjähriger Therapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkte, ist davon aus zugehen, dass durch adäquate fachärztliche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit keine Verbesserung eingetreten ist.
E ntgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist die vorliegende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren.
Med. pract . A.___ äusserte sich in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/8) dahingehend, dass eine Umstellung und Anpassung der Medikation in Anlehnung an die Richtlinien der psychiatrischen Fachge sellschaften empfohlen werden müsse. Aus den medizinischen Akten geht jedoch hervor, dass die Pharmakotherapie zwischen Juni 2013 und der Begutachtung im März 2015 konstant mit den Medikamenten Venlafaxin (225 mg) am Morgen und Trittico (150 mg) am Abend erfolgte (Urk. 8/10/9, 8/13/1, 8/25/2, 8/35/4, 8/43/7). Somit ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 4. 4.1
Vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Entsprechend ist der Invaliditätsgrad
– was unstrittig ist - mithilfe der gemischten Methode zu bestimmen und zunächst die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns zu klären . 4.2
4.2.1
Med. pract . A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutach ten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10) in der angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin am Empfang und am Telefon in einer Psychiatrischen Klinik eine Arbeits unfähigkei t von 100 %. Mit Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 hielt sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ange passten Tätigkeiten (Urk. 8/35/8) fest.
Med. pract . B.___ beurteilte ihre Patientin mit Zwischenbericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13/1) zuhanden des Krankentaggeldversicherers in der angestammten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig seit 29. Oktober 201 2. Den unveränderten Fortbestand dieser festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestätigte sie mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/2) nach letztmaliger Kon trolle vom 25. Juni 2014.
Dr. med .
Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der am 10. März 2015 durchgeführten psychiatrischen Exploration (Urk. 8/43/9 f.) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte aufgrund der anamne s tischen Anga ben das Bestehen eine r konstanten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. Oktober 201 2. Er prognostizierte bei Aufnahme eines dreimonatigen Arbeitstrainings am 1. Juni 2015 den Eintritt eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % per 1. September 2015. 4.2.2
Sämtliche Arztpersonen beurteilten somit die Beschwerdeführerin übereinstim mend im Erwerbsbereich bezogen auf ein Pensum von 60 % als seit 29. Oktober 2012 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10, Urk . 8/13, Urk. 8/35, Urk. 8/43). Ent sprechend war das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 29. Oktober 2013 ab gelaufen. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/1) endete damit die kumulativ zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Es ergibt sich ein frü hestmöglicher Rentenbeginn der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) (BGE 138 V 475 E. 2.1.2) . 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung am 27. März 2015 (Urk. 2) und damit nur wenige Tage nach Erstattung des psychiatrischen Gut achtens durch Dr. Z.___ am 19. März 2015 (Urk. 8/43). Somit ist gestützt auf dieses Gutachten in Bezug auf den Erwerbsbereich für den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 von einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Urk. 8/43/9). Da dies für alle Tätigkeiten gilt (Urk. 8/43/10), kann der Teilinva liditätsgrad im Erwerbsbereich durch einen Prozentvergleich bestimmt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2). A ufgrund der Aufteilung von Erwerbstätigkeit (60 %) und Betätigung im Aufgabenbereich (40 %) ergibt sich als Folge der Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 60 %
(0.6 x 100 %) . 4.3
4.3.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). D er Abklärungsbericht ist allerdings seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätz liche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Zwar stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d as heisst wenn die Beurteilung psychi scher Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich jedoch bei spielsweise die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht ein zuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2) . 4.3.2
Die IV-Stelle hat hinsichtlich des Aufgabenbereichs auf die Feststellung von Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. März 2015 (Urk. 8/43/9) abgestellt , wonach der Versicherten für die Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der sehr grossen Freiheit betreffend Arbeitseinteilung keine Einschränkung attestiert werden könne, und auf eine Haushaltabklärung verzichtet . 4.3.3
Zwar hielt m ed. pract . B.___ im Beiblatt zum Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7)
- und damit mehrere Monate nach dem frühestmöglichen Renten beginn - fest, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und der 22jährigen Tochter in einem Reiheneinfamilienhaus in D.___
lebe. Sie sei zuständig für die Haushaltsarbeiten, brauche aber viele Pausen und sei sehr schnell erschöpft. Viele Arbeiten blieben tagelang liegen, grössere Arbeiten wie r äumen, entsorgen oder Fenster
putzen schiebe sie schon seit Monaten vor sich her und schaffe es nicht, die Dinge anzupacken ( Urk. 8/25/7).
Auch Dr. Z.___ zitiert in seinem Gutachten aus der Anamneseaufnahme mit der Beschwerdeführerin, dass sie jetzt versuche, im Haus aufzuräumen, wobei ihre Mutter und Schwester sie besucht und ihr dabei geholfen hätten (Urk. 8/43/6).
Diese Äusserungen betreffen allerdings nicht die täglich routinemässige zu ver richtenden gewöhnlichen Arbeiten, sondern solche, die in grösseren Abständen anfallen wie das Putzen von Fenstern oder allenfalls nur einmalig zu verrichten sind wie räumen und entsorgen. Die Annahme der IV-Stelle, dass die Beschwer deführerin in der täglichen Haushaltführung nicht massgeblich eingeschränkt ist, ist jedoch – auch unter dem Gesichtspunkt der in Erwägung 4.3.1 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts – begründet, zumal die Versicherte selber in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht hat, sie sei in der Haushaltführung als Folge ihrer Depression massgeblich beeinträchtigt. Vielmehr legte sie aus drücklich das ganze Gewicht ihrer Ausführungen darauf, wegen ihrer psychi schen Krankheit im Erwerbsbereich eingeschränkt zu sein. Sie erachtete es als belastend, sich überall entschuldigen und rechtfertigen zu müssen, weil man unter einer Krankheit leide, bei der man kein sichtbares Gebrechen vorweisen könne. Und sie betonte dabei, aufgrund ihrer Erkrankung und des momentanen Standes der Genesung wäre sie für jeden Arbeitgeber eine Belastung statt eine Entlastung ( Urk. 1). Daraus lässt sich schliessen, dass sie in der Haushalttä tigkeit , welche im Wesentlichen ohne Kontakte gegen aussen bewältigt werden kann, trotz ihrer psychischen Einschränkungen nicht derart beeinträchtigt ist, dass sich der Invaliditätsgrad von 60 %, welcher im Erwerbsbereich besteht, um 10 % erhöhen könnte, was erst einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Damit dies rein rechnerisch der Fall wäre, müsste im Haushalt eine Ein schränkung von 24 % bestehen, wovon nicht auszugehen ist (0. 4 zeitlicher Anteil Haushalttätigkeit x 40 % Einschränkung = 9,6 %, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 10 % entspricht). Diese Annahme ist umso berechtigter, als der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ , welcher der Versicherten in der Erwerbstätigkeit immerhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte, umgekehrt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, für die Tätigkeiten im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.4) und in den übrigen, insbesondere den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine ins Gewicht fallende Einschränkung im Aufgabenbereich zu finden sind. Damit besteht seit
1. Dezember 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 60 % . 4.4
Dr. Z.___ hat in seinem Gutachten prognostiziert, bei fehlenden Hinweisen auf biologische Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychi scher Krankheiten sowie stabilem sozialem Netz könne bei der Versicherten von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tember 2015 ausgegangen werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.3).
Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 7. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen) und berücksichtigt Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, nur soweit, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt zu beeinflussen , in welchem der angefochtene Entscheid ergangen ist
( Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008 E. 2.3.1 ).
Dr. Z.___
Äusserung , bei der Versicherten könne von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2015 ausgegangen werden , stellt eine Prognose dar, die sich erst fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichen könnte. Sie ist deshalb im vorliegenden Urteil nicht zu erörtern und zu berücksichtigen, sondern könnte allenfalls Gegenstand eines noch einzuleitenden Revisionsverfahrens werden. 5 .
Mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/22) teilte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. Nachdem die Beschwerdeführerin keine anfechtbare Verfügung verlangte, ist diesbezüglich die Rechtskraft eingetreten. Entsprechend kann auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden. Für eine erneute Prüfung der Anordnung von beruflichen Integrati onsmassnahmen kann die Beschwerdeführerin jedoch ein schriftliches Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten.
6 .
Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die G erichtskosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten werden kann,
i n dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, war vor dem Eintritt gesundheitlicher Beschwer den zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Mitarbeiterin Empfang tätig (Urk. 8/12/2).
A m 1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 3.1).
E. 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 1.4 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.
E. 2 , 8 / 20, 8/23, 8/26 ) und medizinische (Urk. 8 /
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 2) sinngemäss fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose vorliege , welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbs unfähig keit begründe. Bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10: F32.11) handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden. Die im Weiteren vorliegende Diagnose einer p sychophysischen Erschöpfung ( ICD-10: Z73.0) beschreibe einen Umstand, der die versicherte Person beeinflusse, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Ausschlaggebend für den Ausbruch der Erschöpfungsde pression seien die jahrelangen psychophysischen Belastungen sowie die Ver nachlässigung der eigenen Bedürfnisse und damit invaliditätsfremde Faktoren. Es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre
Beschwerde vom
25. April 2015 (Urk. 1/1) damit , dass sie bis zum Wiedereinstieg in einen normalen Arbeitsall tag auf finanzielle Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen sei. Zusätzlich sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag wichtig und nötig. Diese Massnahme sei ihr auch vom Gutachter empfohlen worden. Sie sei sehr enttäuscht darüber, dass der Gutachter das Besprochene nicht ins Gutachten aufgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) unter Hinweis auf die beigelegten Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. 3.
3.1
In ihrem Gutachten vom 16. Juni 201 3 zuhanden der Pensionskasse der Ver sicherten (Urk. 8/10) stellte med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin SIM, der Beschwerde führerin die Diagnose einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F 3 2.1/F32.3) im Rahmen einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitua tion und Burnout-Problematik ( ICD-10: Z73.0) .
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Zwischenbericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13) aus, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 3 . September 2012 begon nen habe , und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F32.1 ) .
Im Verlaufsgutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (Urk. 8/35) stellte med. pract . A.___ die Diagnose eines chronifizierten depressiven Zustandsbilds im Sinne einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ( ICD-10: F32.1/F32.3).
Im ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25) hielt med. pract . B.___ nach letztmaliger Kontrolle vom 26. Juni 2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.1) , fest.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizier ter medizinischer Gutachter SIM und Chefarzt der Klinik C.___ , erstattete der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihm vollständig zur Verfügung stehenden medizinischen Akten, seinen Untersuchungsbefund , sowie die anlässlich der Exploration vom 10. März 2015 durchgeführte testpsychologische Unter suchung am 19. März 2015 , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/43).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 :
Z73.0).
Mit ärztlichem Bericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48) nahm schliesslich die behandelnde Ärztin med. pract . B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stel lung zur einen Rentenanspruch
verneinenden Verfügung vom 27. März 2015. Aufgrund der langjährigen Erkrankung müsse die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 : F33) gestellt werden, womit es sich nicht um ein vorübergehendes Leiden handle.
3.2
Sämtliche Arztpersonen diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin Krank - heits bilder mittelschwerer Ausprägung aus dem depressiven Formenkreis, wobei med . pract . A.___ ( Urk. 8/10/11 ) und Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8), wie zunächst auch med. pract . B.___ ( Urk. 8/13/ 1 ) , von einer depressiven Episode (ICD-10: F32) ausg ingen . Mit ärztlichen Berichten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/25 /1 ) sowie 24. April 2015 ( Urk. 8/48 /1 ) diagnostizierte med. pract . B.___ aufgrund der langjährigen Krankheitsdauer eine rezidivierende d epressive Stö rung (ICD-10: F33 ) anstelle einer depressiven Episode. Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8) und med. pract . A.___ ( Urk. 8/10/
E. 5 ) Abklärungen.
Auf der Grundlage der einge holten Arztbericht e wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt , da keine Diag nose vorliege, welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom
E. 10 . Oktober 2014 (Urk. 8 / 29 ) erhob die Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der Klinik C.___ , mit der psychiatrische n
Begutachtung der Versicherten . Das Gutachten wurde am 19. März 2015 erstat tet (Urk. 8/43). Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Z.___ verneinte die IV-Stelle m it Verf ügung vom 27. März 2015 (Urk. 8 / 45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten .
2.
Mit Schreiben vom 25. April 2015 (Urk. 1/1 )
erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente sowie von beruflichen Eingliederungsmassnahmen . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Pro zess beigeladen, und ihr unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Am 4. Oktober 2016 (Urk. 14) erklärte die Beigeladene ihren Verzicht auf eine Stellungn ahme.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 ) stellten zudem die Diagnose einer psych ophysischen Erschöpfung (Z73.0), wobei diese
– entsprechend der soge nannten Z-Kodierung – im Vornhinein weder einer Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssystem e entspricht ,
noch unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträch tigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) . 3.3
Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grund sätzlich unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive St örung) erfasst. Abgesehen davon , dass die Unterscheidung zwischen depressive r Episode oder Störung nichts über die Schwere der Erkrankung aussagt, kann aus dieser Art der Bezeichnung nicht auf Therapieresistenz und damit auf das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen auf Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1 sowie Urteil 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Die den von sämtlichen Facharztpersonen gestellten, dem depressiven Formen kreis zuzuordnenden Diagnosen mittleren Schweregrades zugrunde liegende psychische Erkrankung dauerte im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
immerhin bereits seit rund zwei Jahren an . Ihre Dauer übersteigt damit die gewöhnliche Dauer einer depressiven Episode deutlich . Mit med. pract . B.___ ( Urk. 8/25 /1) ist davon auszugehen, dass für das vorliegende Krank heitsbild die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) , zu stellen ist.
Damit liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
27. März 2015 (Urk. 2) durchaus von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor und nicht nur Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
So führte m ed. pract . A.___ in ihrem Gu tachten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10/15) aus, dass keine invaliditätsfremden Gründe vorlägen, welche die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Teilarbeitsfähigkeit erschwerten. Dies bestätigte sie im Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/9). Med. pract . B.___ verneinte in i hrem ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2013 ( Urk. 8/13/1) ebenfalls einen Einfluss krankheitsfremder Faktoren auf den Heilungsverlauf. Mit ärztlichem B ericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte sie aus, dass keine psy chosozialen Belastungen mehr bestünden und die Beschwerdeführerin gelernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen. Es seien damit keine invaliditätsfremden Faktoren mehr vorhanden. Auch dem Gutachten von Dr.
Z.___ vom 19. März 2015 (Urk. 8/43) lässt sich nicht entnehmen, dass die erhobenen Befunde unmittelbar auf psychosoziale Umstände zurückzuführen wären.
Aus dem Feststellun gsblatt der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2015 selber (Urk. 8/44) ergibt sich zudem, dass die Annahme, wonach psychosoziale Fakto ren die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin unmittelbar verursachten, nicht auf einer ärztlichen Beurteilung basierte. Im Ergebnis ist damit entgegen den Ausfüh rungen in der Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 8/45) von einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinne auszugehen. 3.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fa llen mittelgradi ge depressive Episo den einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Kons tellation ist den normative n Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan . D ie Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E . 4.2).
Med. pract . A.___ bezeichnete in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013 die bestehende medizinische Begleitung als „adäquat und gut“, und mit Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 bezeichnete sie die diagnostizierte Depression als „doch recht therapieresistent“ (Urk. 8/35/8). Dr. Z.___ hielt hierzu in seinem Gutachten vom 19. März 2015 fest, dass die etablierten therapeutischen Mass nahmen in Bezug auf eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes als „erfolgsversprechend“ zu betrachten seien , und empfahl deren konsequente Fortsetzung zur Erreichung einer hinreichenden Stabilisierung des psychischen Zustandes der Versicherten (Urk. 8/43/9. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract . B.___ , führte mit Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7) aus, dass wöchentlich eine therapeutische Einzelsitzung ergänzt durch eine Pharmako therapie mit Venlafaxin 225 mg morgens und Trittico 150 mg abends stattfinde (Urk. 8/25/2).
In Übereinstimmung mit den behandelnden Arztpersonen kann die durchge führte Depressionstherapie mit - anschliessend an einen sechswöchigen statio nären Klinikaufenthalt - durchgeführter wöchentlicher Psychotherapie im Ein zelsetting und entsprechender Pharmakotherapie als konsequent bezeichnet werden . Nachdem das psychische Leiden auch zum Zeitpunkt der Exploration durch Dr. Z.___ im März 2015 (Urk. 8/43/1), und damit nach ru nd zweiein halbjähriger Therapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkte, ist davon aus zugehen, dass durch adäquate fachärztliche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit keine Verbesserung eingetreten ist.
E ntgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist die vorliegende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren.
Med. pract . A.___ äusserte sich in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/8) dahingehend, dass eine Umstellung und Anpassung der Medikation in Anlehnung an die Richtlinien der psychiatrischen Fachge sellschaften empfohlen werden müsse. Aus den medizinischen Akten geht jedoch hervor, dass die Pharmakotherapie zwischen Juni 2013 und der Begutachtung im März 2015 konstant mit den Medikamenten Venlafaxin (225 mg) am Morgen und Trittico (150 mg) am Abend erfolgte (Urk. 8/10/9, 8/13/1, 8/25/2, 8/35/4, 8/43/7). Somit ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 4. 4.1
Vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Entsprechend ist der Invaliditätsgrad
– was unstrittig ist - mithilfe der gemischten Methode zu bestimmen und zunächst die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns zu klären . 4.2
4.2.1
Med. pract . A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutach ten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10) in der angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin am Empfang und am Telefon in einer Psychiatrischen Klinik eine Arbeits unfähigkei t von 100 %. Mit Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 hielt sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ange passten Tätigkeiten (Urk. 8/35/8) fest.
Med. pract . B.___ beurteilte ihre Patientin mit Zwischenbericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13/1) zuhanden des Krankentaggeldversicherers in der angestammten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig seit 29. Oktober 201 2. Den unveränderten Fortbestand dieser festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestätigte sie mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/2) nach letztmaliger Kon trolle vom 25. Juni 2014.
Dr. med .
Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der am 10. März 2015 durchgeführten psychiatrischen Exploration (Urk. 8/43/9 f.) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte aufgrund der anamne s tischen Anga ben das Bestehen eine r konstanten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. Oktober 201 2. Er prognostizierte bei Aufnahme eines dreimonatigen Arbeitstrainings am 1. Juni 2015 den Eintritt eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % per 1. September 2015. 4.2.2
Sämtliche Arztpersonen beurteilten somit die Beschwerdeführerin übereinstim mend im Erwerbsbereich bezogen auf ein Pensum von 60 % als seit 29. Oktober 2012 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10, Urk . 8/13, Urk. 8/35, Urk. 8/43). Ent sprechend war das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 29. Oktober 2013 ab gelaufen. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/1) endete damit die kumulativ zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Es ergibt sich ein frü hestmöglicher Rentenbeginn der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) (BGE 138 V 475 E. 2.1.2) . 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung am 27. März 2015 (Urk. 2) und damit nur wenige Tage nach Erstattung des psychiatrischen Gut achtens durch Dr. Z.___ am 19. März 2015 (Urk. 8/43). Somit ist gestützt auf dieses Gutachten in Bezug auf den Erwerbsbereich für den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 von einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Urk. 8/43/9). Da dies für alle Tätigkeiten gilt (Urk. 8/43/10), kann der Teilinva liditätsgrad im Erwerbsbereich durch einen Prozentvergleich bestimmt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2). A ufgrund der Aufteilung von Erwerbstätigkeit (60 %) und Betätigung im Aufgabenbereich (40 %) ergibt sich als Folge der Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 60 %
(0.6 x 100 %) . 4.3
4.3.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). D er Abklärungsbericht ist allerdings seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätz liche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Zwar stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d as heisst wenn die Beurteilung psychi scher Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich jedoch bei spielsweise die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht ein zuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2) . 4.3.2
Die IV-Stelle hat hinsichtlich des Aufgabenbereichs auf die Feststellung von Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. März 2015 (Urk. 8/43/9) abgestellt , wonach der Versicherten für die Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der sehr grossen Freiheit betreffend Arbeitseinteilung keine Einschränkung attestiert werden könne, und auf eine Haushaltabklärung verzichtet . 4.3.3
Zwar hielt m ed. pract . B.___ im Beiblatt zum Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7)
- und damit mehrere Monate nach dem frühestmöglichen Renten beginn - fest, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und der 22jährigen Tochter in einem Reiheneinfamilienhaus in D.___
lebe. Sie sei zuständig für die Haushaltsarbeiten, brauche aber viele Pausen und sei sehr schnell erschöpft. Viele Arbeiten blieben tagelang liegen, grössere Arbeiten wie r äumen, entsorgen oder Fenster
putzen schiebe sie schon seit Monaten vor sich her und schaffe es nicht, die Dinge anzupacken ( Urk. 8/25/7).
Auch Dr. Z.___ zitiert in seinem Gutachten aus der Anamneseaufnahme mit der Beschwerdeführerin, dass sie jetzt versuche, im Haus aufzuräumen, wobei ihre Mutter und Schwester sie besucht und ihr dabei geholfen hätten (Urk. 8/43/6).
Diese Äusserungen betreffen allerdings nicht die täglich routinemässige zu ver richtenden gewöhnlichen Arbeiten, sondern solche, die in grösseren Abständen anfallen wie das Putzen von Fenstern oder allenfalls nur einmalig zu verrichten sind wie räumen und entsorgen. Die Annahme der IV-Stelle, dass die Beschwer deführerin in der täglichen Haushaltführung nicht massgeblich eingeschränkt ist, ist jedoch – auch unter dem Gesichtspunkt der in Erwägung 4.3.1 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts – begründet, zumal die Versicherte selber in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht hat, sie sei in der Haushaltführung als Folge ihrer Depression massgeblich beeinträchtigt. Vielmehr legte sie aus drücklich das ganze Gewicht ihrer Ausführungen darauf, wegen ihrer psychi schen Krankheit im Erwerbsbereich eingeschränkt zu sein. Sie erachtete es als belastend, sich überall entschuldigen und rechtfertigen zu müssen, weil man unter einer Krankheit leide, bei der man kein sichtbares Gebrechen vorweisen könne. Und sie betonte dabei, aufgrund ihrer Erkrankung und des momentanen Standes der Genesung wäre sie für jeden Arbeitgeber eine Belastung statt eine Entlastung ( Urk. 1). Daraus lässt sich schliessen, dass sie in der Haushalttä tigkeit , welche im Wesentlichen ohne Kontakte gegen aussen bewältigt werden kann, trotz ihrer psychischen Einschränkungen nicht derart beeinträchtigt ist, dass sich der Invaliditätsgrad von 60 %, welcher im Erwerbsbereich besteht, um 10 % erhöhen könnte, was erst einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Damit dies rein rechnerisch der Fall wäre, müsste im Haushalt eine Ein schränkung von 24 % bestehen, wovon nicht auszugehen ist (0. 4 zeitlicher Anteil Haushalttätigkeit x 40 % Einschränkung = 9,6 %, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 10 % entspricht). Diese Annahme ist umso berechtigter, als der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ , welcher der Versicherten in der Erwerbstätigkeit immerhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte, umgekehrt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, für die Tätigkeiten im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.4) und in den übrigen, insbesondere den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine ins Gewicht fallende Einschränkung im Aufgabenbereich zu finden sind. Damit besteht seit
1. Dezember 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 60 % . 4.4
Dr. Z.___ hat in seinem Gutachten prognostiziert, bei fehlenden Hinweisen auf biologische Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychi scher Krankheiten sowie stabilem sozialem Netz könne bei der Versicherten von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tember 2015 ausgegangen werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.3).
Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 7. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen) und berücksichtigt Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, nur soweit, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt zu beeinflussen , in welchem der angefochtene Entscheid ergangen ist
( Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008 E. 2.3.1 ).
Dr. Z.___
Äusserung , bei der Versicherten könne von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2015 ausgegangen werden , stellt eine Prognose dar, die sich erst fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichen könnte. Sie ist deshalb im vorliegenden Urteil nicht zu erörtern und zu berücksichtigen, sondern könnte allenfalls Gegenstand eines noch einzuleitenden Revisionsverfahrens werden. 5 .
Mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/22) teilte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. Nachdem die Beschwerdeführerin keine anfechtbare Verfügung verlangte, ist diesbezüglich die Rechtskraft eingetreten. Entsprechend kann auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden. Für eine erneute Prüfung der Anordnung von beruflichen Integrati onsmassnahmen kann die Beschwerdeführerin jedoch ein schriftliches Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten.
6 .
Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die G erichtskosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten werden kann,
i n dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00540 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
14. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, war vor dem Eintritt gesundheitlicher Beschwer den zuletzt mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Mitarbeiterin Empfang tätig (Urk. 8/12/2).
A m 1 2 . Juni 2013 meldete sich die Versicherte aufgrund von Depressionen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die Versicherte kündigte Ende August 2013 das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ per Ende Februar 2014 (Urk. 8/23/5, Urk. 8/43/6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r
Pensionskasse (Urk. 8 /1 0, 8/35 )
und des Kranke ntaggeldversicherers (Urk. 8/13, 8/ 15)
bei . Überdies tätigte sie erwerbliche (Urk. 8 /1 2 , 8 / 20, 8/23, 8/26 ) und medizinische (Urk. 8 / 2 5 ) Abklärungen.
Auf der Grundlage der einge holten Arztbericht e wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt , da keine Diag nose vorliege, welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 10 . Oktober 2014 (Urk. 8 / 29 ) erhob die Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der Klinik C.___ , mit der psychiatrische n
Begutachtung der Versicherten . Das Gutachten wurde am 19. März 2015 erstat tet (Urk. 8/43). Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Z.___ verneinte die IV-Stelle m it Verf ügung vom 27. März 2015 (Urk. 8 / 45 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten .
2.
Mit Schreiben vom 25. April 2015 (Urk. 1/1 )
erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente sowie von beruflichen Eingliederungsmassnahmen . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegneri n die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht. 3.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Pro zess beigeladen, und ihr unter Gewährung der Akteneinsicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Am 4. Oktober 2016 (Urk. 14) erklärte die Beigeladene ihren Verzicht auf eine Stellungn ahme.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 2 2. Februar 2016 E. 3.1). 1.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 1.4
Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfä higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 2) sinngemäss fest, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnose vorliege , welche eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbs unfähig keit begründe. Bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10: F32.11) handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden. Die im Weiteren vorliegende Diagnose einer p sychophysischen Erschöpfung ( ICD-10: Z73.0) beschreibe einen Umstand, der die versicherte Person beeinflusse, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Ausschlaggebend für den Ausbruch der Erschöpfungsde pression seien die jahrelangen psychophysischen Belastungen sowie die Ver nachlässigung der eigenen Bedürfnisse und damit invaliditätsfremde Faktoren. Es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. 2.2
Die Beschwerdeführerin begründete ihre
Beschwerde vom
25. April 2015 (Urk. 1/1) damit , dass sie bis zum Wiedereinstieg in einen normalen Arbeitsall tag auf finanzielle Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen sei. Zusätzlich sei eine Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag wichtig und nötig. Diese Massnahme sei ihr auch vom Gutachter empfohlen worden. Sie sei sehr enttäuscht darüber, dass der Gutachter das Besprochene nicht ins Gutachten aufgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 (Urk. 7) unter Hinweis auf die beigelegten Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. 3.
3.1
In ihrem Gutachten vom 16. Juni 201 3 zuhanden der Pensionskasse der Ver sicherten (Urk. 8/10) stellte med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte Gutachterin SIM, der Beschwerde führerin die Diagnose einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F 3 2.1/F32.3) im Rahmen einer jahrelangen psychosozialen Belastungssitua tion und Burnout-Problematik ( ICD-10: Z73.0) .
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Zwischenbericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13) aus, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 3 . September 2012 begon nen habe , und stellte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ( ICD-10: F32.1 ) .
Im Verlaufsgutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (Urk. 8/35) stellte med. pract . A.___ die Diagnose eines chronifizierten depressiven Zustandsbilds im Sinne einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ( ICD-10: F32.1/F32.3).
Im ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25) hielt med. pract . B.___ nach letztmaliger Kontrolle vom 26. Juni 2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F33.1) , fest.
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizier ter medizinischer Gutachter SIM und Chefarzt der Klinik C.___ , erstattete der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihm vollständig zur Verfügung stehenden medizinischen Akten, seinen Untersuchungsbefund , sowie die anlässlich der Exploration vom 10. März 2015 durchgeführte testpsychologische Unter suchung am 19. März 2015 , sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/43).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 :
Z73.0).
Mit ärztlichem Bericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48) nahm schliesslich die behandelnde Ärztin med. pract . B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stel lung zur einen Rentenanspruch
verneinenden Verfügung vom 27. März 2015. Aufgrund der langjährigen Erkrankung müsse die Diagnose einer rezidivieren den depressiven Störung (ICD-10 : F33) gestellt werden, womit es sich nicht um ein vorübergehendes Leiden handle.
3.2
Sämtliche Arztpersonen diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin Krank - heits bilder mittelschwerer Ausprägung aus dem depressiven Formenkreis, wobei med . pract . A.___ ( Urk. 8/10/11 ) und Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8), wie zunächst auch med. pract . B.___ ( Urk. 8/13/ 1 ) , von einer depressiven Episode (ICD-10: F32) ausg ingen . Mit ärztlichen Berichten vom 2. Juli 2014 ( Urk. 8/25 /1 ) sowie 24. April 2015 ( Urk. 8/48 /1 ) diagnostizierte med. pract . B.___ aufgrund der langjährigen Krankheitsdauer eine rezidivierende d epressive Stö rung (ICD-10: F33 ) anstelle einer depressiven Episode. Dr. Z.___ ( Urk. 8/43/8) und med. pract . A.___ ( Urk. 8/10/ 11 ) stellten zudem die Diagnose einer psych ophysischen Erschöpfung (Z73.0), wobei diese
– entsprechend der soge nannten Z-Kodierung – im Vornhinein weder einer Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssystem e entspricht ,
noch unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträch tigung fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1) . 3.3
Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden grund sätzlich unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive St örung) erfasst. Abgesehen davon , dass die Unterscheidung zwischen depressive r Episode oder Störung nichts über die Schwere der Erkrankung aussagt, kann aus dieser Art der Bezeichnung nicht auf Therapieresistenz und damit auf das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen auf Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1 sowie Urteil 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2).
Die den von sämtlichen Facharztpersonen gestellten, dem depressiven Formen kreis zuzuordnenden Diagnosen mittleren Schweregrades zugrunde liegende psychische Erkrankung dauerte im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___
immerhin bereits seit rund zwei Jahren an . Ihre Dauer übersteigt damit die gewöhnliche Dauer einer depressiven Episode deutlich . Mit med. pract . B.___ ( Urk. 8/25 /1) ist davon auszugehen, dass für das vorliegende Krank heitsbild die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1) , zu stellen ist.
Damit liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
27. März 2015 (Urk. 2) durchaus von der soziokul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor und nicht nur Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
So führte m ed. pract . A.___ in ihrem Gu tachten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10/15) aus, dass keine invaliditätsfremden Gründe vorlägen, welche die Verwertung einer allfälligen medizinisch-theoretischen Teilarbeitsfähigkeit erschwerten. Dies bestätigte sie im Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/9). Med. pract . B.___ verneinte in i hrem ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2013 ( Urk. 8/13/1) ebenfalls einen Einfluss krankheitsfremder Faktoren auf den Heilungsverlauf. Mit ärztlichem B ericht vom 24. April 2015 (Urk. 8/48/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte sie aus, dass keine psy chosozialen Belastungen mehr bestünden und die Beschwerdeführerin gelernt habe, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen. Es seien damit keine invaliditätsfremden Faktoren mehr vorhanden. Auch dem Gutachten von Dr.
Z.___ vom 19. März 2015 (Urk. 8/43) lässt sich nicht entnehmen, dass die erhobenen Befunde unmittelbar auf psychosoziale Umstände zurückzuführen wären.
Aus dem Feststellun gsblatt der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2015 selber (Urk. 8/44) ergibt sich zudem, dass die Annahme, wonach psychosoziale Fakto ren die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin unmittelbar verursachten, nicht auf einer ärztlichen Beurteilung basierte. Im Ergebnis ist damit entgegen den Ausfüh rungen in der Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 8/45) von einer andauernden Depression im fachmedizinischen Sinne auszugehen. 3.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fa llen mittelgradi ge depressive Episo den einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein . Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Kons tellation ist den normative n Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan . D ie Therapie muss in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärzt licher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E . 4.2).
Med. pract . A.___ bezeichnete in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013 die bestehende medizinische Begleitung als „adäquat und gut“, und mit Verlaufs gutachten vom 27. März 2014 bezeichnete sie die diagnostizierte Depression als „doch recht therapieresistent“ (Urk. 8/35/8). Dr. Z.___ hielt hierzu in seinem Gutachten vom 19. März 2015 fest, dass die etablierten therapeutischen Mass nahmen in Bezug auf eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes als „erfolgsversprechend“ zu betrachten seien , und empfahl deren konsequente Fortsetzung zur Erreichung einer hinreichenden Stabilisierung des psychischen Zustandes der Versicherten (Urk. 8/43/9. Die behandelnde Psychiaterin, med. pract . B.___ , führte mit Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7) aus, dass wöchentlich eine therapeutische Einzelsitzung ergänzt durch eine Pharmako therapie mit Venlafaxin 225 mg morgens und Trittico 150 mg abends stattfinde (Urk. 8/25/2).
In Übereinstimmung mit den behandelnden Arztpersonen kann die durchge führte Depressionstherapie mit - anschliessend an einen sechswöchigen statio nären Klinikaufenthalt - durchgeführter wöchentlicher Psychotherapie im Ein zelsetting und entsprechender Pharmakotherapie als konsequent bezeichnet werden . Nachdem das psychische Leiden auch zum Zeitpunkt der Exploration durch Dr. Z.___ im März 2015 (Urk. 8/43/1), und damit nach ru nd zweiein halbjähriger Therapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkte, ist davon aus zugehen, dass durch adäquate fachärztliche Behandlung in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit keine Verbesserung eingetreten ist.
E ntgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht ist die vorliegende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
als invalidisierendes Leiden zu qualifizieren.
Med. pract . A.___ äusserte sich in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 (Urk. 8/35/8) dahingehend, dass eine Umstellung und Anpassung der Medikation in Anlehnung an die Richtlinien der psychiatrischen Fachge sellschaften empfohlen werden müsse. Aus den medizinischen Akten geht jedoch hervor, dass die Pharmakotherapie zwischen Juni 2013 und der Begutachtung im März 2015 konstant mit den Medikamenten Venlafaxin (225 mg) am Morgen und Trittico (150 mg) am Abend erfolgte (Urk. 8/10/9, 8/13/1, 8/25/2, 8/35/4, 8/43/7). Somit ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist . 4. 4.1
Vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Entsprechend ist der Invaliditätsgrad
– was unstrittig ist - mithilfe der gemischten Methode zu bestimmen und zunächst die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit der Beschwer deführerin zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns zu klären . 4.2
4.2.1
Med. pract . A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutach ten vom 16. Juni 2013 (Urk. 8/10) in der angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin am Empfang und am Telefon in einer Psychiatrischen Klinik eine Arbeits unfähigkei t von 100 %. Mit Verlaufsgutachten vom 27. März 2014 hielt sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in ange passten Tätigkeiten (Urk. 8/35/8) fest.
Med. pract . B.___ beurteilte ihre Patientin mit Zwischenbericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/13/1) zuhanden des Krankentaggeldversicherers in der angestammten Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig seit 29. Oktober 201 2. Den unveränderten Fortbestand dieser festgestellten Arbeitsunfähigkeit bestätigte sie mit ärztlichem Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/2) nach letztmaliger Kon trolle vom 25. Juni 2014.
Dr. med .
Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der am 10. März 2015 durchgeführten psychiatrischen Exploration (Urk. 8/43/9 f.) sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigte aufgrund der anamne s tischen Anga ben das Bestehen eine r konstanten Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 29. Oktober 201 2. Er prognostizierte bei Aufnahme eines dreimonatigen Arbeitstrainings am 1. Juni 2015 den Eintritt eine r Arbeitsfähigkeit von 100 % per 1. September 2015. 4.2.2
Sämtliche Arztpersonen beurteilten somit die Beschwerdeführerin übereinstim mend im Erwerbsbereich bezogen auf ein Pensum von 60 % als seit 29. Oktober 2012 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10, Urk . 8/13, Urk. 8/35, Urk. 8/43). Ent sprechend war das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG am 29. Oktober 2013 ab gelaufen. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/1) endete damit die kumulativ zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Es ergibt sich ein frü hestmöglicher Rentenbeginn der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG) (BGE 138 V 475 E. 2.1.2) . 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtene Verfügung am 27. März 2015 (Urk. 2) und damit nur wenige Tage nach Erstattung des psychiatrischen Gut achtens durch Dr. Z.___ am 19. März 2015 (Urk. 8/43). Somit ist gestützt auf dieses Gutachten in Bezug auf den Erwerbsbereich für den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 von einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Urk. 8/43/9). Da dies für alle Tätigkeiten gilt (Urk. 8/43/10), kann der Teilinva liditätsgrad im Erwerbsbereich durch einen Prozentvergleich bestimmt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2). A ufgrund der Aufteilung von Erwerbstätigkeit (60 %) und Betätigung im Aufgabenbereich (40 %) ergibt sich als Folge der Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 60 %
(0.6 x 100 %) . 4.3
4.3.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV); vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). D er Abklärungsbericht ist allerdings seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätz liche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Zwar stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d as heisst wenn die Beurteilung psychi scher Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich jedoch bei spielsweise die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht ein zuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6.2) . 4.3.2
Die IV-Stelle hat hinsichtlich des Aufgabenbereichs auf die Feststellung von Dr. Z.___ im Gutachten vom 19. März 2015 (Urk. 8/43/9) abgestellt , wonach der Versicherten für die Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der sehr grossen Freiheit betreffend Arbeitseinteilung keine Einschränkung attestiert werden könne, und auf eine Haushaltabklärung verzichtet . 4.3.3
Zwar hielt m ed. pract . B.___ im Beiblatt zum Arztbericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 8/25/7)
- und damit mehrere Monate nach dem frühestmöglichen Renten beginn - fest, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und der 22jährigen Tochter in einem Reiheneinfamilienhaus in D.___
lebe. Sie sei zuständig für die Haushaltsarbeiten, brauche aber viele Pausen und sei sehr schnell erschöpft. Viele Arbeiten blieben tagelang liegen, grössere Arbeiten wie r äumen, entsorgen oder Fenster
putzen schiebe sie schon seit Monaten vor sich her und schaffe es nicht, die Dinge anzupacken ( Urk. 8/25/7).
Auch Dr. Z.___ zitiert in seinem Gutachten aus der Anamneseaufnahme mit der Beschwerdeführerin, dass sie jetzt versuche, im Haus aufzuräumen, wobei ihre Mutter und Schwester sie besucht und ihr dabei geholfen hätten (Urk. 8/43/6).
Diese Äusserungen betreffen allerdings nicht die täglich routinemässige zu ver richtenden gewöhnlichen Arbeiten, sondern solche, die in grösseren Abständen anfallen wie das Putzen von Fenstern oder allenfalls nur einmalig zu verrichten sind wie räumen und entsorgen. Die Annahme der IV-Stelle, dass die Beschwer deführerin in der täglichen Haushaltführung nicht massgeblich eingeschränkt ist, ist jedoch – auch unter dem Gesichtspunkt der in Erwägung 4.3.1 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts – begründet, zumal die Versicherte selber in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht hat, sie sei in der Haushaltführung als Folge ihrer Depression massgeblich beeinträchtigt. Vielmehr legte sie aus drücklich das ganze Gewicht ihrer Ausführungen darauf, wegen ihrer psychi schen Krankheit im Erwerbsbereich eingeschränkt zu sein. Sie erachtete es als belastend, sich überall entschuldigen und rechtfertigen zu müssen, weil man unter einer Krankheit leide, bei der man kein sichtbares Gebrechen vorweisen könne. Und sie betonte dabei, aufgrund ihrer Erkrankung und des momentanen Standes der Genesung wäre sie für jeden Arbeitgeber eine Belastung statt eine Entlastung ( Urk. 1). Daraus lässt sich schliessen, dass sie in der Haushalttä tigkeit , welche im Wesentlichen ohne Kontakte gegen aussen bewältigt werden kann, trotz ihrer psychischen Einschränkungen nicht derart beeinträchtigt ist, dass sich der Invaliditätsgrad von 60 %, welcher im Erwerbsbereich besteht, um 10 % erhöhen könnte, was erst einen Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Damit dies rein rechnerisch der Fall wäre, müsste im Haushalt eine Ein schränkung von 24 % bestehen, wovon nicht auszugehen ist (0. 4 zeitlicher Anteil Haushalttätigkeit x 40 % Einschränkung = 9,6 %, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 10 % entspricht). Diese Annahme ist umso berechtigter, als der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ , welcher der Versicherten in der Erwerbstätigkeit immerhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert hatte, umgekehrt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, für die Tätigkeiten im Haushalt könne der Beschwerdeführerin keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.4) und in den übrigen, insbesondere den medizinischen Akten keine Hinweise auf eine ins Gewicht fallende Einschränkung im Aufgabenbereich zu finden sind. Damit besteht seit
1. Dezember 2013 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 60 % . 4.4
Dr. Z.___ hat in seinem Gutachten prognostiziert, bei fehlenden Hinweisen auf biologische Faktoren und Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychi scher Krankheiten sowie stabilem sozialem Netz könne bei der Versicherten von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Sep tember 2015 ausgegangen werden ( Urk. 8/43/10 Ziff. 8.3).
Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2 7. März 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen) und berücksichtigt Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, nur soweit, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit punkt zu beeinflussen , in welchem der angefochtene Entscheid ergangen ist
( Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 2 7. Mai 2008 E. 2.3.1 ).
Dr. Z.___
Äusserung , bei der Versicherten könne von einer Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2015 ausgegangen werden , stellt eine Prognose dar, die sich erst fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichen könnte. Sie ist deshalb im vorliegenden Urteil nicht zu erörtern und zu berücksichtigen, sondern könnte allenfalls Gegenstand eines noch einzuleitenden Revisionsverfahrens werden. 5 .
Mit Mitteilung vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/22) teilte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. Nachdem die Beschwerdeführerin keine anfechtbare Verfügung verlangte, ist diesbezüglich die Rechtskraft eingetreten. Entsprechend kann auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden. Für eine erneute Prüfung der Anordnung von beruflichen Integrati onsmassnahmen kann die Beschwerdeführerin jedoch ein schriftliches Gesuch an die Beschwerdegegnerin richten.
6 .
Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat . 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die G erichtskosten der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten werden kann,
i n dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat .
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzPfefferli