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IV.2015.00539

Rente i.C. nicht bei pathogenetisch-ätiologisch unklarem Beschwerdebild gesprochen (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung), womit nicht lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision nicht anwendbar. (BGE 8C_730/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1974 geborene X.___

arbeitete zuletzt seit 2002 als Verkäuferin in einem Tankstellenshop, als dieser am 2 1. November 2004 überfallen und sie Opfer dieses Überfalls wurde (vgl. Urk. 8/16 Ziff. 1, Urk. 8/ 32 S. 7 ). Unter Hin weis auf dieses Ereignis

meldete sie sich am 1 6. November 2006 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 7.2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/13), Arztberichte ( Urk. 8/ 14- 15, Urk. 8/18 , Urk. 8/28 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/16) ein. Ebenso

zog sie die Akten der SUVA ( Urk. 8/19), welche die gesetzlichen L eistungen aufgrund des Überfalls bis 3 1. Oktober 2007 erbracht hatte ( Urk. 8/25),

bei. Am 3. Mai 2008 wurde die Ver sicherte psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 1 1. Juni 2008; Urk. 8/32) . Am 1 4. Oktober 2008 entschied die IV-Stelle auf einen Entschädigungsa nspruch der Versicherten w e g en leichter Hilflosigkeit ( Urk. 8/44 -46 )

und sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 8/58-59 ) .

Im März 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/62) , worauf hin sie eine n Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/63) einholte, die weiteren Akten der SUVA ( Urk. 8/64) beizog und die Versicherte psychiatrisch untersuchen liess (Gutachten vom 1 0. April 201 4 ; Urk. 8/77). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/80, Urk. 8/83 ) hob die IV Stelle die bisherige Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 mit Verfügung vom 1 4. April 201 5 auf ( Urk. 2). Am 2 2. April 2015 erging der Vorbescheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/97). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2015 erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der betreffende Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zog die Versicherte aufgrund erfolgter Kostengutsprache ihres Recht s schutzversicherers mit Zuschrift vom 2 1. Mai 2015 zurück ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 bildet die Prüfung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV-Revision , erstes Massnahmenpaket : Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung

vom 1 8. März 2011 ( lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision)

werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.2

Vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision sind lau fende Renten auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197; Bundesgerichtsurteil 9C_70/2014 vom 12.8.14 E. 3.2). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 davon aus , der Beschwerdeführerin sei die ursprüngliche Rente aufgrund einer Diagnose, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre ,

gesprochen worden ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesge richts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3, wonach bei der Diagnose eine r andauernde n Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (F62.0) die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine Anwendung finde , entgegen, dass es sich bei der gegebenen Diagnose nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle und die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nicht anwendbar seien ( Urk. 1 S. 5). 3 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 8/32), worin ein e andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) bei früher bestehender posttraumatischer Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen und ein schweres regressives Zustandsbild mit Pseudodemenz, wahrscheinlich im Sinne einer konversiven Störung (Ganser-Syndrom, F44.8 0 ) diagnostiziert w o rde n war (S. 8 ). Der Gutachter hielt fest, dass sich das von der Beschwerde führerin beschriebene Bild einer niedergeschlagenen, weinenden und schluch zenden Explorandin bestätige. Sie sei in einem stark regredierten Zustand, kooperiere nicht mit ihm und könne auch nicht mit ihm alleine im Raum blei ben. Teilweise würden sich auch pseudodemente Züge, in dem die Beschwerde führerin selbst einfachste Fragen nicht oder nur „knapp daneben“ beantworte, zeigen. Häufig starre sie nur vor sich hin und sage nichts; sie wirke zeitweise dissoziativ. An Beschwerden gebe sie Ängste, wiederkehrende Erlebnisse ( Über fall ) , Al b träume, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Unfähigkeit , alleine zu sein aus Angst vor einem erneuten Überfall , an. Die Befunde mit einem zur Agora phobie führenden, ausgeprägten Vermeidungsverhalten, die geschilderten Beschwerden, vor allem die Schlafstörungen mit Al b träumen, den wieder kehrenden Erlebnissen und dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten sowie die vom Ehemann beschriebene Nervosität, Erregbarkeit mit Schreien, seien bei dokumentierten Ereignissen einer aussergewöhnlichen Bedrohung vereinbar mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 7). An den belasten den Ereignissen, welche Grundvoraussetzung für das Stellen einer post traumatischen Belastungsstörung respektive einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung sei, bestehe kein Zweifel; sie seien im Polizeirapport gut dokumentiert (S. 9). Dr. Y.___ befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem Überfall am 2 1. November 2004 (S. 10). 4.

Demnach

beruhte die ursprüngliche Rentenzusprechung in medizinischer Hin sicht auf der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und

– wie die Beschwerd eführerin zu Recht geltend mach e n liess – nicht auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage , das der Recht sprechung gemäss BGE 130 V 352

und damit der Überprüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision

zugänglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E.

4.2.3) . 5.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde

mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 6 . 6.1

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6.2

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tra gen. 6.3

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 6. November 2006 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 7.2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/13), Arztberichte ( Urk. 8/ 14- 15, Urk. 8/18 , Urk. 8/28 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/16) ein. Ebenso

zog sie die Akten der SUVA ( Urk. 8/19), welche die gesetzlichen L eistungen aufgrund des Überfalls bis 3 1. Oktober 2007 erbracht hatte ( Urk. 8/25),

bei. Am 3. Mai 2008 wurde die Ver sicherte psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 1 1. Juni 2008; Urk. 8/32) . Am 1 4. Oktober 2008 entschied die IV-Stelle auf einen Entschädigungsa nspruch der Versicherten w e g en leichter Hilflosigkeit ( Urk. 8/44 -46 )

und sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 8/58-59 ) .

Im März 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/62) , worauf hin sie eine n Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/63) einholte, die weiteren Akten der SUVA ( Urk. 8/64) beizog und die Versicherte psychiatrisch untersuchen liess (Gutachten vom 1 0. April 201

E. 1.1 Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 bildet die Prüfung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV-Revision , erstes Massnahmenpaket : Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung

vom 1 8. März 2011 ( lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision)

werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.

E. 1.2 Vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision sind lau fende Renten auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197; Bundesgerichtsurteil 9C_70/2014 vom 12.8.14 E. 3.2). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 davon aus , der Beschwerdeführerin sei die ursprüngliche Rente aufgrund einer Diagnose, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre ,

gesprochen worden ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesge richts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3, wonach bei der Diagnose eine r andauernde n Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (F62.0) die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine Anwendung finde , entgegen, dass es sich bei der gegebenen Diagnose nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle und die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nicht anwendbar seien ( Urk. 1 S. 5). 3 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 8/32), worin ein e andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) bei früher bestehender posttraumatischer Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen und ein schweres regressives Zustandsbild mit Pseudodemenz, wahrscheinlich im Sinne einer konversiven Störung (Ganser-Syndrom, F44.8 0 ) diagnostiziert w o rde n war (S.

E. 4 ; Urk. 8/77). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/80, Urk. 8/83 ) hob die IV Stelle die bisherige Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 mit Verfügung vom 1 4. April 201

E. 5 auf ( Urk. 2). Am 2 2. April 2015 erging der Vorbescheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/97). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2015 erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der betreffende Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zog die Versicherte aufgrund erfolgter Kostengutsprache ihres Recht s schutzversicherers mit Zuschrift vom 2 1. Mai 2015 zurück ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

E. 8 ). Der Gutachter hielt fest, dass sich das von der Beschwerde führerin beschriebene Bild einer niedergeschlagenen, weinenden und schluch zenden Explorandin bestätige. Sie sei in einem stark regredierten Zustand, kooperiere nicht mit ihm und könne auch nicht mit ihm alleine im Raum blei ben. Teilweise würden sich auch pseudodemente Züge, in dem die Beschwerde führerin selbst einfachste Fragen nicht oder nur „knapp daneben“ beantworte, zeigen. Häufig starre sie nur vor sich hin und sage nichts; sie wirke zeitweise dissoziativ. An Beschwerden gebe sie Ängste, wiederkehrende Erlebnisse ( Über fall ) , Al b träume, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Unfähigkeit , alleine zu sein aus Angst vor einem erneuten Überfall , an. Die Befunde mit einem zur Agora phobie führenden, ausgeprägten Vermeidungsverhalten, die geschilderten Beschwerden, vor allem die Schlafstörungen mit Al b träumen, den wieder kehrenden Erlebnissen und dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten sowie die vom Ehemann beschriebene Nervosität, Erregbarkeit mit Schreien, seien bei dokumentierten Ereignissen einer aussergewöhnlichen Bedrohung vereinbar mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 7). An den belasten den Ereignissen, welche Grundvoraussetzung für das Stellen einer post traumatischen Belastungsstörung respektive einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung sei, bestehe kein Zweifel; sie seien im Polizeirapport gut dokumentiert (S. 9). Dr. Y.___ befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem Überfall am 2 1. November 2004 (S. 10). 4.

Demnach

beruhte die ursprüngliche Rentenzusprechung in medizinischer Hin sicht auf der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und

– wie die Beschwerd eführerin zu Recht geltend mach e n liess – nicht auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage , das der Recht sprechung gemäss BGE 130 V 352

und damit der Überprüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision

zugänglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E.

4.2.3) . 5.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde

mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 6 . 6.1

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6.2

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tra gen. 6.3

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00539 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

17. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1974 geborene X.___

arbeitete zuletzt seit 2002 als Verkäuferin in einem Tankstellenshop, als dieser am 2 1. November 2004 überfallen und sie Opfer dieses Überfalls wurde (vgl. Urk. 8/16 Ziff. 1, Urk. 8/ 32 S. 7 ). Unter Hin weis auf dieses Ereignis

meldete sie sich am 1 6. November 2006 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/7 Ziff. 7.2). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem indivi duellen Konto ( Urk. 8/13), Arztberichte ( Urk. 8/ 14- 15, Urk. 8/18 , Urk. 8/28 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/16) ein. Ebenso

zog sie die Akten der SUVA ( Urk. 8/19), welche die gesetzlichen L eistungen aufgrund des Überfalls bis 3 1. Oktober 2007 erbracht hatte ( Urk. 8/25),

bei. Am 3. Mai 2008 wurde die Ver sicherte psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 1 1. Juni 2008; Urk. 8/32) . Am 1 4. Oktober 2008 entschied die IV-Stelle auf einen Entschädigungsa nspruch der Versicherten w e g en leichter Hilflosigkeit ( Urk. 8/44 -46 )

und sprach ihr mit Wirkung ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 8/58-59 ) .

Im März 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein ( Urk. 8/62) , worauf hin sie eine n Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/63) einholte, die weiteren Akten der SUVA ( Urk. 8/64) beizog und die Versicherte psychiatrisch untersuchen liess (Gutachten vom 1 0. April 201 4 ; Urk. 8/77). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/80, Urk. 8/83 ) hob die IV Stelle die bisherige Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 mit Verfügung vom 1 4. April 201 5 auf ( Urk. 2). Am 2 2. April 2015 erging der Vorbescheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/97). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 4. April 2015 erhob die Versicherte am 1 3. Mai 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, der betreffende Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe (S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege zog die Versicherte aufgrund erfolgter Kostengutsprache ihres Recht s schutzversicherers mit Zuschrift vom 2 1. Mai 2015 zurück ( Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2015 ( Urk.

7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 bildet die Prüfung des Anspruchs

auf eine Invalidenrente im Lichte der 6. IV-Revision , erstes Massnahmenpaket : Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung

vom 1 8. März 2011 ( lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision)

werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.2

Vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision sind lau fende Renten auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197; Bundesgerichtsurteil 9C_70/2014 vom 12.8.14 E. 3.2). 2 . 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. April 2015 davon aus , der Beschwerdeführerin sei die ursprüngliche Rente aufgrund einer Diagnose, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre ,

gesprochen worden ( Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesge richts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3, wonach bei der Diagnose eine r andauernde n Persönlichkeitsänderu ng nach Extrembelastung (F62.0) die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine Anwendung finde , entgegen, dass es sich bei der gegebenen Diagnose nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle und die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nicht anwendbar seien ( Urk. 1 S. 5). 3 .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2008 ( Urk. 8/32), worin ein e andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) bei früher bestehender posttraumatischer Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen und ein schweres regressives Zustandsbild mit Pseudodemenz, wahrscheinlich im Sinne einer konversiven Störung (Ganser-Syndrom, F44.8 0 ) diagnostiziert w o rde n war (S. 8 ). Der Gutachter hielt fest, dass sich das von der Beschwerde führerin beschriebene Bild einer niedergeschlagenen, weinenden und schluch zenden Explorandin bestätige. Sie sei in einem stark regredierten Zustand, kooperiere nicht mit ihm und könne auch nicht mit ihm alleine im Raum blei ben. Teilweise würden sich auch pseudodemente Züge, in dem die Beschwerde führerin selbst einfachste Fragen nicht oder nur „knapp daneben“ beantworte, zeigen. Häufig starre sie nur vor sich hin und sage nichts; sie wirke zeitweise dissoziativ. An Beschwerden gebe sie Ängste, wiederkehrende Erlebnisse ( Über fall ) , Al b träume, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Unfähigkeit , alleine zu sein aus Angst vor einem erneuten Überfall , an. Die Befunde mit einem zur Agora phobie führenden, ausgeprägten Vermeidungsverhalten, die geschilderten Beschwerden, vor allem die Schlafstörungen mit Al b träumen, den wieder kehrenden Erlebnissen und dem ausgeprägten Vermeidungsverhalten sowie die vom Ehemann beschriebene Nervosität, Erregbarkeit mit Schreien, seien bei dokumentierten Ereignissen einer aussergewöhnlichen Bedrohung vereinbar mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 7). An den belasten den Ereignissen, welche Grundvoraussetzung für das Stellen einer post traumatischen Belastungsstörung respektive einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung sei, bestehe kein Zweifel; sie seien im Polizeirapport gut dokumentiert (S. 9). Dr. Y.___ befand die Beschwerdeführerin in ihrer bisheri gen sowie in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem Überfall am 2 1. November 2004 (S. 10). 4.

Demnach

beruhte die ursprüngliche Rentenzusprechung in medizinischer Hin sicht auf der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und

– wie die Beschwerd eführerin zu Recht geltend mach e n liess – nicht auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage , das der Recht sprechung gemäss BGE 130 V 352

und damit der Überprüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision

zugänglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E.

4.2.3) . 5.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde

mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 6 . 6.1

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6.2

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tra gen. 6.3

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. April 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder