Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1977, bezog ab August 2004 eine ganze Rente der Invali denversicherung, ab Dezember 2006 zuzüglich einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 8/148, Urk. 8/138).
Nachdem ab Februar 2008 infolge vorüberge hender Verbesserung seines Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr bestanden hatte (Urk. 8/117, Urk. 8/122), bezog der Versicherte ab Mai 2009 ern eut eine ganze Rente zuzüglich Kinderre nte für seine Tochter (Urk. 8/91, Urk. 8/94). 1.2
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfahren hatte, dass sich der Versicherte seit 26. August 2013 in Untersuchungshaft befinde, verfügte sie a m
1. April 2014 die rückwirkende Sistierung der Rente
des Versicherten (unter Weiterausrichtung der Kinderrente)
per September 2013
(Urk. 8/42).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/38) forderte die IV-Stelle daraufhin vom Versicherten die von September 2013 bis März 2014 ausgerichteten Ren tenleistungen in der Höhe von Fr. 12‘026.-- zurück . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am
12. September 2014 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung ein (Urk. 7/12). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) m it Verfügung vom
27. März 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rück erstattung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Roger Vago zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-84 und Urk. 8/1-207) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Stellungnahme ein (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene
Leistungen, welche in gutem Glau ben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvo raussetzung
n icht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel mehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Ver halten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beur teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 220 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesu ches an, der Beschwerde führer habe seine Meldepflicht verletzt, in dem er nicht mitgeteilt habe, dass er sich in Haft befinde. Auch für einen Laien sei ersicht lich, dass ein Gefängniseintritt eine einschneidende Veränderung in den per sönlichen Verhältnisse darstelle, welche zu melden sei, auch wenn dieser Tat bestand in den leistungszusprechenden Verfügungen nicht explizit als melde pflichtig aufgeführt w orden sei . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei des halb als grobfahrlässig zu qualifizieren und sein guter Glaube zu verneinen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe die in den IV-Verfügungen aufgelisteten meldepflichti gen Tatbestände als abschliessende Aufzählung betrachten dürfen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Inhaftierung eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse bedeute u nd ihm eine Meldepflicht obl iegen würde . Der Beschwerdeführer habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegeg nerin
- welche Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe - über seine Inhaftie rung orientiert worden sei. Hinzu komme, dass er selber
nicht gewusst habe, wie lange die Haft andauern werde . Er habe die Leistungen somit in gutem Glauben bezogen und nie angeführt, er sei in Freiheit, obwohl er es nicht gewesen sei. Die verfügte Rückforderung stelle für ihn aufgrund seiner finanziellen Lage eine grosse Härte dar, weshalb sie ihm zu erlassen sei (Urk. 1). 4. 4.1
In den dem Beschwerdeführer zugestellten leistungszuspre c henden Verfügungen wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderung en
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/74/2, Urk. 8/94 /2) . Es trifft zwar zu, dass der Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug)
darin
nicht separat als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt wurde . Aus den Formulierungen in den Verfügungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin enthaltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formu lierung „Das gilt vor allem für folgende Fälle (…)“ [Urk. 8/74/2]). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von
eine r meldepflichtige n Änderung in den persönlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2008 vom 26. November 2008),
welcher Tatsache
denn
die Beschwer degegnerin
neuerdings in den Verfügungen Rechnung trägt (vgl. Urk. 8/8/2) .
In dem der Beschwerdeführer seine Inhaftierung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er somit seine Meldepflicht. Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer befand sich v orliegend ab dem 26. August 2013 in Untersu chungshaft, wovon d ie Beschwerdegegnerin
erst Ende März 2014 durch Dritte Kenntnis erlangte (Urk. 8/46-48; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Freiheitsentzug demnach bereits rund sieben Monate an . Es handelte sich som it nicht lediglich um eine kurzandauernde Inhaftierung und der Beschwerdeführer hätte bei der von ihm zu erwartenden Umsicht ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Rechts auf eine Rente haben müssen (siehe diesbezüglich das Ur teil des Bundesgerichts 8C _759 /2008 vom 26. November 2008, E. 3.6.2) . Dass er während seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen wäre, seine administra tiven Angelegenheiten zu besorgen, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. So war der Beschwerdeführer im Gegenteil in der Lage, anfangs Oktober 2013 einen von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rentenrevisionsfragebogen vollständig ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/55). War der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantwortung d ieses
F ragebogens bereits während einem Monat in Haft, hätte im Übrigen von ihm erwartet werden dürfen, dies im Fragebogen anzumerken, zumal der Beschwerdeführer darin beispielsweise nach dem Tages ablauf b efragt wurde (vgl. Urk. 8/55/7).
Unter diesen Umständen stellt d ie unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar .
Hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Inhaftierung orientiert worden sei, da sie Kenntnis vom laufenden Strafverfahren gehabt habe (E. 3.2), nichts zu ändern, zumal sich aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – aus welchen
ersichtlich ist, dass ein Strafverfahren hän gig
ist
- keinerlei Hinweise auf eine n mögliche n
Freiheitsentzug erg e ben (Urk. 8/ 59, Urk. 8/ 70).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft bereits vertreten war (vgl. Vollmacht vom 29. August 2013, Urk. 8/60) und die Beschwerdegegnerin den Revisionsfragebogen im September 2013 ihren Anga ben zufolge a n die Adresse des Rechtsvertreters
zustellte (Urk. 8/56) . Der Beschwerdeführer muss sich somit das Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Mit Blick darauf kann umso weniger von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 4.2
Da der gute Glaube zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen
und ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221). 5.2
Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1-2, Urk. 8/46, Urk. 8/28, Urk. 8/7), ist dem Beschwerdeführer - antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Roger Vago zu gewähren. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Roger Vago verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom
12. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Roger Vago als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels der Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1977, bezog ab August 2004 eine ganze Rente der Invali denversicherung, ab Dezember 2006 zuzüglich einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 8/148, Urk. 8/138).
Nachdem ab Februar 2008 infolge vorüberge hender Verbesserung seines Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr bestanden hatte (Urk. 8/117, Urk. 8/122), bezog der Versicherte ab Mai 2009 ern eut eine ganze Rente zuzüglich Kinderre nte für seine Tochter (Urk. 8/91, Urk. 8/94).
E. 1.2 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfahren hatte, dass sich der Versicherte seit 26. August 2013 in Untersuchungshaft befinde, verfügte sie a m
1. April 2014 die rückwirkende Sistierung der Rente
des Versicherten (unter Weiterausrichtung der Kinderrente)
per September 2013
(Urk. 8/42).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/38) forderte die IV-Stelle daraufhin vom Versicherten die von September 2013 bis März 2014 ausgerichteten Ren tenleistungen in der Höhe von Fr. 12‘026.-- zurück . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.3 Am
12. September 2014 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung ein (Urk. 7/12). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) m it Verfügung vom
27. März 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rück erstattung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Roger Vago zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juni 2015 (Urk.
E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-84 und Urk. 8/1-207) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Stellungnahme ein (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene
Leistungen, welche in gutem Glau ben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvo raussetzung
n icht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel mehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Ver halten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beur teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 220 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesu ches an, der Beschwerde führer habe seine Meldepflicht verletzt, in dem er nicht mitgeteilt habe, dass er sich in Haft befinde. Auch für einen Laien sei ersicht lich, dass ein Gefängniseintritt eine einschneidende Veränderung in den per sönlichen Verhältnisse darstelle, welche zu melden sei, auch wenn dieser Tat bestand in den leistungszusprechenden Verfügungen nicht explizit als melde pflichtig aufgeführt w orden sei . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei des halb als grobfahrlässig zu qualifizieren und sein guter Glaube zu verneinen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe die in den IV-Verfügungen aufgelisteten meldepflichti gen Tatbestände als abschliessende Aufzählung betrachten dürfen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Inhaftierung eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse bedeute u nd ihm eine Meldepflicht obl iegen würde . Der Beschwerdeführer habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegeg nerin
- welche Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe - über seine Inhaftie rung orientiert worden sei. Hinzu komme, dass er selber
nicht gewusst habe, wie lange die Haft andauern werde . Er habe die Leistungen somit in gutem Glauben bezogen und nie angeführt, er sei in Freiheit, obwohl er es nicht gewesen sei. Die verfügte Rückforderung stelle für ihn aufgrund seiner finanziellen Lage eine grosse Härte dar, weshalb sie ihm zu erlassen sei (Urk. 1). 4. 4.1
In den dem Beschwerdeführer zugestellten leistungszuspre c henden Verfügungen wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderung en
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/74/2, Urk. 8/94 /2) . Es trifft zwar zu, dass der Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug)
darin
nicht separat als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt wurde . Aus den Formulierungen in den Verfügungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin enthaltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formu lierung „Das gilt vor allem für folgende Fälle (…)“ [Urk. 8/74/2]). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von
eine r meldepflichtige n Änderung in den persönlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2008 vom 26. November 2008),
welcher Tatsache
denn
die Beschwer degegnerin
neuerdings in den Verfügungen Rechnung trägt (vgl. Urk. 8/8/2) .
In dem der Beschwerdeführer seine Inhaftierung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er somit seine Meldepflicht. Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer befand sich v orliegend ab dem 26. August 2013 in Untersu chungshaft, wovon d ie Beschwerdegegnerin
erst Ende März 2014 durch Dritte Kenntnis erlangte (Urk. 8/46-48; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Freiheitsentzug demnach bereits rund sieben Monate an . Es handelte sich som it nicht lediglich um eine kurzandauernde Inhaftierung und der Beschwerdeführer hätte bei der von ihm zu erwartenden Umsicht ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Rechts auf eine Rente haben müssen (siehe diesbezüglich das Ur teil des Bundesgerichts 8C _759 /2008 vom 26. November 2008, E. 3.6.2) . Dass er während seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen wäre, seine administra tiven Angelegenheiten zu besorgen, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. So war der Beschwerdeführer im Gegenteil in der Lage, anfangs Oktober 2013 einen von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rentenrevisionsfragebogen vollständig ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/55). War der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantwortung d ieses
F ragebogens bereits während einem Monat in Haft, hätte im Übrigen von ihm erwartet werden dürfen, dies im Fragebogen anzumerken, zumal der Beschwerdeführer darin beispielsweise nach dem Tages ablauf b efragt wurde (vgl. Urk. 8/55/7).
Unter diesen Umständen stellt d ie unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar .
Hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Inhaftierung orientiert worden sei, da sie Kenntnis vom laufenden Strafverfahren gehabt habe (E. 3.2), nichts zu ändern, zumal sich aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – aus welchen
ersichtlich ist, dass ein Strafverfahren hän gig
ist
- keinerlei Hinweise auf eine n mögliche n
Freiheitsentzug erg e ben (Urk. 8/ 59, Urk. 8/ 70).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft bereits vertreten war (vgl. Vollmacht vom 29. August 2013, Urk. 8/60) und die Beschwerdegegnerin den Revisionsfragebogen im September 2013 ihren Anga ben zufolge a n die Adresse des Rechtsvertreters
zustellte (Urk. 8/56) . Der Beschwerdeführer muss sich somit das Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Mit Blick darauf kann umso weniger von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 4.2
Da der gute Glaube zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen
und ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221). 5.2
Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1-2, Urk. 8/46, Urk. 8/28, Urk. 8/7), ist dem Beschwerdeführer - antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Roger Vago zu gewähren. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Roger Vago verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom
12. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Roger Vago als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels der Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00537 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1977, bezog ab August 2004 eine ganze Rente der Invali denversicherung, ab Dezember 2006 zuzüglich einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 8/148, Urk. 8/138).
Nachdem ab Februar 2008 infolge vorüberge hender Verbesserung seines Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr bestanden hatte (Urk. 8/117, Urk. 8/122), bezog der Versicherte ab Mai 2009 ern eut eine ganze Rente zuzüglich Kinderre nte für seine Tochter (Urk. 8/91, Urk. 8/94). 1.2
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfahren hatte, dass sich der Versicherte seit 26. August 2013 in Untersuchungshaft befinde, verfügte sie a m
1. April 2014 die rückwirkende Sistierung der Rente
des Versicherten (unter Weiterausrichtung der Kinderrente)
per September 2013
(Urk. 8/42).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 (Urk. 8/38) forderte die IV-Stelle daraufhin vom Versicherten die von September 2013 bis März 2014 ausgerichteten Ren tenleistungen in der Höhe von Fr. 12‘026.-- zurück . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am
12. September 2014 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung ein (Urk. 7/12). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug (Meldepflichtverletzung) m it Verfügung vom
27. März 2015 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rück erstattung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Roger Vago zum unentgeltli chen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
26. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-84 und Urk. 8/1-207) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine wei tere Stellungnahme ein (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene
Leistungen, welche in gutem Glau ben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 2 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvo raussetzung
n icht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel mehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rücker stattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Ver halten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beur teilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 220 E. 4 mit weiteren Hinweisen) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Erlassgesu ches an, der Beschwerde führer habe seine Meldepflicht verletzt, in dem er nicht mitgeteilt habe, dass er sich in Haft befinde. Auch für einen Laien sei ersicht lich, dass ein Gefängniseintritt eine einschneidende Veränderung in den per sönlichen Verhältnisse darstelle, welche zu melden sei, auch wenn dieser Tat bestand in den leistungszusprechenden Verfügungen nicht explizit als melde pflichtig aufgeführt w orden sei . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei des halb als grobfahrlässig zu qualifizieren und sein guter Glaube zu verneinen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber wurde beschwerdeweise vorgebracht, der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe die in den IV-Verfügungen aufgelisteten meldepflichti gen Tatbestände als abschliessende Aufzählung betrachten dürfen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Inhaftierung eine IV-relevante Veränderung der Verhältnisse bedeute u nd ihm eine Meldepflicht obl iegen würde . Der Beschwerdeführer habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegeg nerin
- welche Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe - über seine Inhaftie rung orientiert worden sei. Hinzu komme, dass er selber
nicht gewusst habe, wie lange die Haft andauern werde . Er habe die Leistungen somit in gutem Glauben bezogen und nie angeführt, er sei in Freiheit, obwohl er es nicht gewesen sei. Die verfügte Rückforderung stelle für ihn aufgrund seiner finanziellen Lage eine grosse Härte dar, weshalb sie ihm zu erlassen sei (Urk. 1). 4. 4.1
In den dem Beschwerdeführer zugestellten leistungszuspre c henden Verfügungen wurde ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderung en
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 8/74/2, Urk. 8/94 /2) . Es trifft zwar zu, dass der Freiheitsentzug (Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug)
darin
nicht separat als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt wurde . Aus den Formulierungen in den Verfügungen geht jedoch in klarer Weise hervor, dass die darin enthaltenen Aufzählungen beispielhafter Natur sind (vgl. die Formu lierung „Das gilt vor allem für folgende Fälle (…)“ [Urk. 8/74/2]). Auch ohne explizite Auflistung ist mithin von
eine r meldepflichtige n Änderung in den persönlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2008 vom 26. November 2008),
welcher Tatsache
denn
die Beschwer degegnerin
neuerdings in den Verfügungen Rechnung trägt (vgl. Urk. 8/8/2) .
In dem der Beschwerdeführer seine Inhaftierung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er somit seine Meldepflicht. Zu prüfen ist daher im Folgen den, ob sein fehlerhaftes Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, welche der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer befand sich v orliegend ab dem 26. August 2013 in Untersu chungshaft, wovon d ie Beschwerdegegnerin
erst Ende März 2014 durch Dritte Kenntnis erlangte (Urk. 8/46-48; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Freiheitsentzug demnach bereits rund sieben Monate an . Es handelte sich som it nicht lediglich um eine kurzandauernde Inhaftierung und der Beschwerdeführer hätte bei der von ihm zu erwartenden Umsicht ernsthafte Zweifel am Weiterbe stand seines Rechts auf eine Rente haben müssen (siehe diesbezüglich das Ur teil des Bundesgerichts 8C _759 /2008 vom 26. November 2008, E. 3.6.2) . Dass er während seiner Inhaftierung nicht in der Lage gewesen wäre, seine administra tiven Angelegenheiten zu besorgen, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. So war der Beschwerdeführer im Gegenteil in der Lage, anfangs Oktober 2013 einen von der Beschwerdegegnerin zugestellten Rentenrevisionsfragebogen vollständig ausgefüllt zu retournieren (Urk. 8/55). War der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beantwortung d ieses
F ragebogens bereits während einem Monat in Haft, hätte im Übrigen von ihm erwartet werden dürfen, dies im Fragebogen anzumerken, zumal der Beschwerdeführer darin beispielsweise nach dem Tages ablauf b efragt wurde (vgl. Urk. 8/55/7).
Unter diesen Umständen stellt d ie unterlassene Meldung eine grobe Fahrlässig keit dar .
Hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführer s, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin über seine Inhaftierung orientiert worden sei, da sie Kenntnis vom laufenden Strafverfahren gehabt habe (E. 3.2), nichts zu ändern, zumal sich aus den Mitteilungen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – aus welchen
ersichtlich ist, dass ein Strafverfahren hän gig
ist
- keinerlei Hinweise auf eine n mögliche n
Freiheitsentzug erg e ben (Urk. 8/ 59, Urk. 8/ 70).
Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft bereits vertreten war (vgl. Vollmacht vom 29. August 2013, Urk. 8/60) und die Beschwerdegegnerin den Revisionsfragebogen im September 2013 ihren Anga ben zufolge a n die Adresse des Rechtsvertreters
zustellte (Urk. 8/56) . Der Beschwerdeführer muss sich somit das Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Mit Blick darauf kann umso weniger von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden. 4.2
Da der gute Glaube zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassge such zu Recht abgewiesen
und ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. BGE 122 V 221). 5.2
Weil vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt sind (vgl. Urk. 3/1-2, Urk. 8/46, Urk. 8/28, Urk. 8/7), ist dem Beschwerdeführer - antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Roger Vago zu gewähren. 5.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 5.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Roger Vago verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom
12. Mai 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Roger Vago als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Dop pels der Urk. 10 und Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippF. Brühwiler