Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, meldete sich erstmalig am 10. Juli 2008 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2008 Kostengutsprache für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 7/13).
Am 18. Juli 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2015, Urk. 7/54; vorsorglicher Einwand vom 24. Februar 2015, Urk. 7/61; Rück zug Einwand vom 16. März 2015, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm im Ergebnis eine Invalidität von 70 %, allenfalls von mindestens 50 % zuzugestehen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Ansetzung einer Frist zur Akteneinsicht und materiellen Beschwerdeergän zung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. August 2015 erneut zur Sache (Urk. 15), worüber die Beschwerdegegnerin am 21. August 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeit punkt eingeschränkt gewesen. Eine leichte bis maximal mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit sei ihm vollumfänglich zumutbar. Da das Einkommen in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch geringer sei als das Einkommen in der angepassten Tätigkeit, seien die Einkommen zuerst zu parallelisieren. Es resul tiere ein Invaliditätsgrad von 1 %, womit weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die im Recht liegenden Arztberichte belegen würden, dass er seit mindestens 1993 an starken Beschwerden des Wirbelsäulenkomplexes leide und er mehrere objektiv feststellbare erhebliche Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie eine Erkrankung aus dem arthritisch-rheumatischen Bereiche aufweise und zusätz lich chronisch depressiv sei. Der Handgebrauch sei ebenfalls eingeschränkt. Über den Grad der aktuellen Erwerbsunfähigkeit fehlten verwertbare Grund lagen, da alle Berichte nur kurze Zeiträume beleuchten würden. Eine umfas sende Abklärung sei entsprechend notwendig. Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zu 50 % möglich. Er sei zudem ungelernt. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 fest, dass beim Beschwerdeführer einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei St atus nach Diskushern ienoperation lumbal ca. 1993, bei leichter Fehlform der
Wirbelsäule (Hyperkyphose der Brustwirbelsäule [ BWS ]) und bei geringen myofaszialen Schmerzen, andererseits ein unklarer medialer Fussschme rz rechts bei möglicher leichtgradiger Tendovaginitis der
Tibialis posterior Sehne rechts diagnostiziert werden könne . Für die Chronifizierungstendenz dürfte eine gewisse Schmerz verarbeitungsstörung mitveran t wortlich sein und allenfalls auch eine psychoso ziale Belast ungssituation (Arbeitslosigkeit, Status nach psychischer Problematik vor Jahren und Scheidung). Er werde nun als nächstes eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Fusses, sowie eine Sonophorese des Sprunggelenksbereichs rechts veranlassen. Er werde den Beschwerdeführer danach nachkontrollieren und mit ihm die Befunde besprechen,
je nach dem seien allenfalls lokale Infiltrationen oder die Auf nahme einer gezielten physio therapeutischen Behandlung in Erwägung zu zie hen (Urk. 7/24/38).
Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/24/21) konstatierte Dr. Y.___, dass er den Beschwerdeführer am 23. Mai 20 12 nochmals hätte nachkontrollieren müssen, nachdem eine Sonographie und eine radiologische Unt ersuchung vor genommen worden seien. Leider habe
der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt und sei der Nachkontrolle ferngeblieben (er sei etwas verspätet gewesen). Sono graphisch habe am Sprunggelenk und Fuss rechts keine Pathologie erhoben werden können . Sowohl das Sprunggelenk als auch die langen Sehnen s eien unauffällig. Radiologisch besteh e
im Bereich der LWS eine l eichtgra dige links konvexe Skol iose mit normalem Alignement. Die Wirbelkörper seien unauffällig (fünfgliedrig) mit leichter Chondrose L5/S1 und leichter Spondylarthrose L5/S 1. Die radiologische Unter suchung des rechten Fusses zeige ebenfalls keine Pathologie. Die Ge lenke seien unauffällig, ohne Usuren, ohne bedeutsame Arthrosen, ohne Hinweis auf eine Stress fraktur. Auch der Mittelfuss sei unauf fällig (Röntgen vom 23.05.12). Aufgrund der Befunde dräng t en sich vorerst keine Infiltrationen auf. Es wäre die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung zu diskutieren. Leider habe er diesen Punkt mit dem Beschwerde führer nicht erörtern können . Selbstverständlich aber seien
sie zur Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung bereit. Hierfür dürfe der Beschwerde führer ihn auch direkt telefonisch erreichen (Urk. 7/24/21) . 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, diag nostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2013 1) eine chronische Pharyngo laryngitis bei Nikotinkonsum bei/mit differentialdiagnostisch Refluxkom ponente, 2) chronische Kopfschmerzen ohne Hinweise für rhinosinugene Prob lematik, Status nach Muschelstichelung und 3) eine abgeheilte Epipharynx-Zyste (Urk. 7/24/19).
Die chronische Laryngitis sei sicherlich nikotinbedingt, der Beschwerdeführer rauche 15-20 Zigaretten pro Tag. Nebenbei zeige sich auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, er sei seit einem Monat arbeitslos und beim RAV. Allenfalls spiele auch noch eine leichte Refluxkomponente mit, er habe aber initial auf das Pantoprazol 40 1-0-1 nicht angesprochen.
Bezüglich der Nase habe er absolut keine Hinweise für eine rhinosinugene Proble matik als Ursache für die Kopfschmerzen, diese seien wohl ebenfalls im stressbedingten Rahmen einzuordnen. Die Epipharynx-Zyste sei nach der Biop sie (unauffällige Dignität) abgegangen und klinisch habe er in der Endoskopie keine Hinweise für ein Rezidiv gefunden. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine Kontrolle in sechs Monaten vereinbart. 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 als Diagnosen 1) an der ganzen linken Körperhälfte subjektiv Taubheitsgefühl ohne grob-neurologische Ursache (MRT des Schädels unauffäl lig) als zentrale Sensibilitätsverarbeitungsstörung bei einem chronischen beein trächtigenden Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelreizung L5 links bei einer Diskushernie (DH) L5/S1 und Status nach DH-Operation der LWS in der Türkei (1993) und 2) seit drei Jahren kognitive Funktionsstörungen bei psychosozialen Belastungen und ungünstigen Verhältnissen, fest (Urk. 7/24/27 f.). Dr. A.___ konstatierte, dass der linksseitigen Gefühlsstörung klar keine objektive neuro gene Ursache zu Grunde liege. Das beeinträchtigende und störende Lumbover tebralsyndrom verursache möglicherweise durch zentrale Mechanismen diese Funktionsstörung. Dahinter gebe es keine neurologische Erkrankung. Diese linksseitige Gefühlsstörung stelle keinerlei Hindernis für eine Operation im LWS-Bereich dar. Dennoch müsse man mit einer Operation bei diesem Beschwerdeführer sehr vorsichtig sein, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er unter diversen Belastungen lebe (Urk. 7/24/28). 3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. bis zum 6. August 2013 im B.___ in der Klinik für Neurochirurgie hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 7. August 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 7/49/15): - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Depression - Non-erosive reflux disease mit/bei - 2-3 cm grosser axialer Hiatushernie und gleichzeitiger Kardiainsuffi zienz - Diskrete Pangastritis (2012) - Status nach Eradikation einer H. pylori assoziierten Gastritis mit Amoxi cillin/Clarithromycin in Kombination mit Nexium
Die behandelnden Ärzte konstatierten, sie hätten am 2. August 2013 eine Mikro diskektomie L5-S1 links durchgeführt, welche komplikationslos verlaufen sei und der postoperative Verlauf habe sich problemlos ohne das Auftreten von neuen fokal-neurologischen Defiziten gestaltet (Urk. 7/49/15). Der Beschwerde führer solle sich gemäss den Instruktionen schonen, gelegentliche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht ungewöhnlich. Er sei voll umfänglich arbeitsunfähig vom 1. August bis zum 17. September 2013 (Urk. 7/49/16). 3.4.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. September 2013 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt zufrieden sei mit dem Operationsergebnis, er leide lediglich unter Restlumbago, vor allem nach Belastung. Derzeit sei er noch arbeitsunfähig. Weitere neurochirurgische Mass nahmen seien derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeits unfähigkeitszeugnis bis zum 20. Oktober 2013 bekommen. Er möchte wieder arbeiten. Weitere Kontrollen seien nicht geplant, jedoch jederzeit möglich (Urk. 7/49/14). 3.4.3
Im Bericht vom 11. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie folgende Diagnosen (Urk. 7/49/12): - Rezidivierende Restlumbago mit teils Ausstrahlung links mehr als rechts pseudoradikulär - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 2. August 2013 - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Verdacht auf rheumatoide Arthritis bei entzündlichen Gelenksbeschwer den an Händen und Füssen (szintigraphischer Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis) - Arterielle Hypertonie - Depression
Der Beschwerdeführer sei zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle bei Restbeschwerden im Sinne von Lumbago mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten links mehr als rechts gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen an oberen und unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen seien nicht immer vorhanden und nähmen bei Belastung diskret zu. Ab und zu würden die Schmerzen in den unteren Extremitäten links etwas mehr als rechts ziehen (Dermatom S1 betont). Klinisch neurologisch zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen als deutlich besser im Vergleich zu präoperativ. Er beschreibe auch Schmerzen in allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten. Ein MRI der LWS vom 18. November 2013 hätten sie dem Beschwerdeführer demonstriert. Sie empfählen derzeit eine konservative Therapie zur Behandlung der entzündlichen Gelenksbeschwerden und der Arthritis. Der Beschwerdeführer sei auch gegenüber einer erneuten Intervention extrem zurückhaltend (Urk. 7/49/12 f.). 3.5
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/32/5 ff.) notierten diese folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Residuelles l umboradikuläres Schmerzsyndrom S 1 links mit/bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foramina l links mit Kontakt zur Wurzel S 1 rezessal als auch zur Wurzel L5 am Forameneingang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Rheumatoide Arthritis mit /bei - entz ü ndlichen Gelenksbeschwerden an den Händen und Füssen - szintigraphischem Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis der Finger- und Zehengelenke einschliesslich der MCP und MTP (Skelettszintigraphie vom 29.10.2013) - erosive Veränderungen an den Händen (Röntgen Hände vom 20.11.2013) - Beginn Cortison-Therapie am 21.1.2014
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie 1) eine arterielle Hyperto nie und 2) eine aktive Hepatitis B, Neudiagnose 12/2013 fest.
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer unter Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein entlang dem Dermatom S1 ohne sensomotorische Ausfälle leide. Zudem bestünden Schmerzen in den Händen und Füssen mit einer Morgensteifigkeit von ca. 10 min. Die lumbalen Rücken schmerzen verstärkten sich bei der Arbeit, ebenso die Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Polyarthritis verschlechtere sich ebenfalls unter Belastung der Hände und Füsse. Die bisherige Tätigkeit an einem Kebab-Imbiss sollte unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis durchaus möglich sein. Einschränkungen bestünden vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndroms, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar seien.
Als angepasste Tätigkeit sollte bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyn dromes eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselnden Arbeitspositionen möglich sein. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktuell noch keine Stel lungnahme möglich, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden kön nen (Urk. 7/32/7). 3.6
Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/42/3): - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links - Chronische Hepatitis B (Erstdiagnose 01/2014) - Arterielle Hypertonie - Status nach erfolgreicher Helicobacter pylori Eradikation, chronische Antrumgastritis - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Bei weiterhin blanden Gelenken ohne Schwellung und Zeichen für Synovitiden würden
sie sich
erlauben, weiterhin mit einer Basistherapie bei bekannter ero siver rheumatoider Arthritis zuzuwarten. Insbesondere seien sie äusserst zurückhaltend mit dem Verordnen einer MTX- oder Leflunomid- Basisthe rapie bei Vorliegen einer chronischen Hepatitis B. Wie bereits im letzten Brief geschrieben, wäre bei gleichzeitiger Einnahme von Lamivudin die Therapie mit Abatacept (Orencia) möglich. Von einer anderweitigen Biolo gikatherapie (TNF-Alphablocker/ IL-6-Hemmer) würden sie abraten, da es sonst zu einer Hepatitis B-Reaktivierung kommen könnte (Urk. 7/42/4) . 3.7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diag nosen fest (Urk. 7/49/5): - Seronegative erosive Polyarthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronische Fersenschmerzen beidseits - Chronische Antrumgastritis - Chronische Hepatitis B - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Dr. D.___ konstatierte (Urk. 7/49/7), dass beim Beschwerdeführer bereits eine seronegative, rh eumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, welche die Ur sache eines Teil s der Polyarthralgien sei. Klinisch bestä nden keine sichtbaren Synovitiden. Bei im Vordergrund stehenden Schmerzen in den Fingergelenken sei eine MRI-Untersuchung der Hände erfolgt, welche noch ausstehend sei . Auf grund der fehlenden Verbesserung der Symptomatik trotz bisheriger Therapie sei eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1 /d eingesetzt worden .
Die chronischen Rückenschmerzen beurteile sie im Rahmen eines lumbo - spondylo genen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Rei zung von L5/S1 links sowie einer ISG-Dysfunktion rechts, Myogelosen, Fehl haltung und eine r Haltu ngsinsuffizienz. Die Analgesie sei mit dem Einsetzen von Palexia erweitert worden, welches bei fehlender Verbesserung wieder abgesetzt w orden sei . Hierfür empfehle sie eine ambulante problemori entierte Physiotherapie und regelmäßiges Durchführen der Heimübungen sowie Veran lassen einer chiropraktischen Behandlung bei ISG-Dysfunktion.
Die chronisch en Fersenschmerzen beurteile sie am ehesten durch die Fehlbelas tung bei Fussdeformität sowie bei V erdacht auf Plan tarfasziitis, weswegen am 1. Dezember 2014 eine lokale Steroidinfiltration mit Kenacort 40 mg/ml 0.25 ml und Lidocain 1 % an beiden Fersen erfolgt sei, die zu einer raschen Verbesse rung der Schmerzen geführt habe . Sie empfehle weiterhin das konsequente Tra gen der orthopädischen Schuhe.
Bei dyspept ischen Beschwerden und chronischen Bauchschmerzen mit Meteoris mus und Obstipation sei die PPI Therapie von Pantoz ol auf Esomep 40 mg umgestellt worden, bei Verstopfung sei Laxobetpm und bei Meteorismus Ibero gast sowie Motilium eingesetzt worden (Urk. 7/49/7). 3.8
Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/1 f.): - Rheumatoide erosive Arthr itis (Anti CCP und RF negativ Erstdiagnose 2013) - differentialdiagnostisch (DD) reaktiv bei Chlamydieninfekt, begin nende Kollagenose, Polyarthrose - Sicca-Symptomatik mit Xerophthalmie - r ezidivierende orale Aphten - h umorale Aktivität - Chlamydien IgA positiv (2.8), Ch l amydien IgG negativ - Rheumaserologie negativ - Rx-Hände ap beidseits vom 10.12.2014: - g elenksnahe Osteopenie, grosse Zystenbildung - P roximale Phalanx Digiti 3 links, fragliche Erosion MCP 2 rechts, dege nerative Verän derungen DIP und PIP Gelenke beidseits . Keine Weichteilverkalkungen. Rhizarthr ose links betont - Chronische Rückfusschmerzen beidseits - Rx-Füsse ap beidseits vom 10.12.2014: Keine Usuren und Erosionen, keine Weichteilverkalkungen, Arthrose MTP 1 links betont, St atus nach Halluxoperation mit Osteosynthesematerial. Degenerative Ver änderungen von Naviculocuneiform-Gelenk beidseits rechts betont. - Residuelles lumboradikulä r es-Schmerzsyndrom-S1 links mit/ bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foraminal links mit Kontakt zur Wurzel Stenose recessal als auch zur Wurzel L5 am Foramenein gang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Anhaltendes Burning feet Syndrom unklarer Aetiologie - Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus Typ links - Rx Schulterstatus links : 2009 Acromion Typ I, US Schulter : keine RM Läsion - Arterielle Hypertonie - k ardiale Abklärung mittels Echokardiographie unauffällig - Rezidivierende d epressive Störung mit Verdacht auf Somatisierungsten denz F.___ 2007 - Unklare l inksseitige Gefühlsstörungen - a bgek lärt Dr. A.___ mittels MRI des Z NS 2013 - Unklare Schluckbeschwerden - DD peptische Stenose, Zenker-Divertikel, eosinophile Ö sophagitis - C hronisch rezidivierende Kopfschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/49/2): - Vit amin
D 3 Mangel - Chronische Obstipation - Refluxoesophagitis Gr ad l bei axialer Hiatushernie - Status nach Helicobacter
- positive Antrumgastritis - Aktive Hepatitis B
Bezüglich der ausführlichen Anamnese verweise er auf die beigelegten mediz i nischen Berichte . Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Bewegungs apparat s- und Gelenks- Schmerzen. Die therapeutischen Bemühungen bes tünden in der Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Prognose bezüg lich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (Bildungsstatus, Berufs ausbildung, Kenntnisse der deutschen Sprache, Berufsidentität, Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) ab. In Anbetracht des Alters, des niedrigen Bil dungsstatus, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Daue r der Arbeitslosigkeit erscheine es fragli ch, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, realistisch betracht et, ein Arbeit geber finden lasse, der bereit wäre, dem Beschwerdeführer mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen eine Stelle anzubieten. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber mit einer anhaltenden Tei larbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/49/3).
Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit sowie eine genaue Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils lasse sich so nicht festhalten oder bestimmen. Aufgrund der Gesamtsituation (s. oben) könne jedoch medizinisch- theoretisch von e in er Arbeitsfähigkeit von ca . 50 % ausge gangen werden (Urk. 7/49/4) . 4.
Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichten kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden: 4.1
Die Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztbericht vom 21. Januar 2014 in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit ausdrücklich fest, dass unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis die Arbeit an einem Kebab-Imbiss durchaus möglich sein sollte und die Ein schränkungen vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndromes bestünden, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumut bar sei - gleichzeitig führten sie in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen aus, dass bezüglich der rheumatoiden Arthritis aktuell noch keine Stellungnahme möglich sei, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden können (E. 3.5; Urk. 7/32/7). In ihrem von der Beschwerdegegnerin ein geholten Verlaufsbericht vom 14. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/34/5) führten sie wiederum aus, dass die geplante Basistherapie bei rheumatoider Arthritis mit nachgewiesenen erosiven Veränderungen an den Händen bis dato noch nicht habe eingeleitet werden können. Nach Abklärung durch die Kollegen der Kardiologie sei eine Wiedervorstellung in der Rheumapoliklinik mit Einlei tung der Basistherapie geplant. Bis dahin bestehe die Einschätzung vom 21. Januar 2014 weiter.
Im Bericht vom 16. Juni 2014 nahmen die Ärzte des B.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.6).
Die Berichte der Ärzte des B.___ lassen entsprechend keine abschliessende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit gerade auch in einer angepassten Tätigkeit zu (vgl. auch E. 3; Urk. 7/24/10 ff.; Urk. 7/24/22 f.; Urk. 7/24/29; Urk. 7/24/32; Urk. 7/24/42 ff.; Urk. 7/49/8 ff.; Urk. 7/49/25 ff.; Urk. 7/49/39 ff.; Urk. 7/49/51 ff.). 4.2
Dr. D.___ erhob die aktuellen Befunde und beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend, nahm allerdings keine Stellung zu allfälligen daraus resultierenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit (E. 3.7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf ihren Bericht entsprechend nicht abschliessend beurteilen. 4.3
Med. pract. E.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur allfällige Einschränkungen, welche auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, sondern auch weitere Faktoren: Er notierte, dass die Prognose der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsituation abhänge - in Anbetracht des Alters, des niedrigen Bildungs status, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheine es fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle für den Beschwerdeführer finden lasse. Aufgrund der Gesamtsituation könne medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (E. 3.8). Da Dr. E.___ nicht nur invalidenversicherungsrechtlich relevante Faktoren bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung berücksichtigte - und mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) -, kann nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden. 4.4
4.4.1
RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest, dass die Schadenminderungs pflicht vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sei. Aufgrund der vorliegen den Unterlagen befinde er sich nicht in fachärztlicher Behandlung (Urk. 7/53/7). Zusammenfassend ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell fol gender Befund: Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen 1) ein residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 bei Status nach Mikro diskektomie L5/S1, Diskushernienrezidiv L5/S1, Status nach Diskektomie L4/L5 und 2) eine rheumatoide Arthritis vor. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Kebabimbisses eingeschränkt, da das Achsenskelett und die Hände vermindert belastbar seien. Eine exakte Angabe sei nicht möglich, es liege kein Arbeitgeber-Bericht vor. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei das Belastungsprofil eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Arbeit. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit jeher vollumfänglich arbeitsfähig. Unter Therapie der rheumatoiden Arthritis sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arzt bericht B.___ Rheumatologie vom 21. Januar 2014; Urk. 7/53/7 f.). 4.4.2
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine fachärztliche Therapie der rheumatoiden Arthritis durchzuführen und bis am 29. August 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde (Urk. 7/35). Zum Zeit punkt der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2015 befand sich der Beschwer deführer - entgegen den Ausführungen von pract. med. G.___ - allerdings bei Dr. D.___ in rheumatologischer Behandlung, welche eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/d einsetzte (Urk. 7/49/7), was der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein sollte (vgl. Bericht von med. pract. E.___ vom 31. Dezember 2014, Urk. 7/49). Damit kam der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nach.
Auch sofern pract. med. G.___ auf den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 verweist, ist festzuhalten, dass diese konstatierten, dass eine abschliessende Beurteilung erst nach Einlei tung einer Basistherapie möglich sei (E. 4.1).
Damit kann auch nicht auf die Einschätzung von pract. med. G.___ abge stellt werden. 4.5
Weitere aktuelle Arztberichte, in welchen zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu allfälli gen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit aus führlich Stellung genommen wurde, liegen nicht vor (vgl. E. 3; Urk. 7/24/5 ff.; Urk. 7/30; Urk. 7/31; Urk. 7/49/1 ff.).
Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und mit Blick auf die Honorarnote vom 2./3. August 2015 (Urk. 13) auf Fr. 2‘820.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 10. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'820.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, meldete sich erstmalig am 10. Juli 2008 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2008 Kostengutsprache für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 7/13).
Am 18. Juli 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2015, Urk. 7/54; vorsorglicher Einwand vom 24. Februar 2015, Urk. 7/61; Rück zug Einwand vom 16. März 2015, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm im Ergebnis eine Invalidität von 70 %, allenfalls von mindestens 50 % zuzugestehen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Ansetzung einer Frist zur Akteneinsicht und materiellen Beschwerdeergän zung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. August 2015 erneut zur Sache (Urk. 15), worüber die Beschwerdegegnerin am 21. August 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 3 Mangel - Chronische Obstipation - Refluxoesophagitis Gr ad l bei axialer Hiatushernie - Status nach Helicobacter
- positive Antrumgastritis - Aktive Hepatitis B
Bezüglich der ausführlichen Anamnese verweise er auf die beigelegten mediz i nischen Berichte . Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Bewegungs apparat s- und Gelenks- Schmerzen. Die therapeutischen Bemühungen bes tünden in der Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Prognose bezüg lich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (Bildungsstatus, Berufs ausbildung, Kenntnisse der deutschen Sprache, Berufsidentität, Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) ab. In Anbetracht des Alters, des niedrigen Bil dungsstatus, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Daue r der Arbeitslosigkeit erscheine es fragli ch, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, realistisch betracht et, ein Arbeit geber finden lasse, der bereit wäre, dem Beschwerdeführer mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen eine Stelle anzubieten. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber mit einer anhaltenden Tei larbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/49/3).
Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit sowie eine genaue Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils lasse sich so nicht festhalten oder bestimmen. Aufgrund der Gesamtsituation (s. oben) könne jedoch medizinisch- theoretisch von e in er Arbeitsfähigkeit von ca . 50 % ausge gangen werden (Urk. 7/49/4) .
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 fest, dass beim Beschwerdeführer einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei St atus nach Diskushern ienoperation lumbal ca. 1993, bei leichter Fehlform der
Wirbelsäule (Hyperkyphose der Brustwirbelsäule [ BWS ]) und bei geringen myofaszialen Schmerzen, andererseits ein unklarer medialer Fussschme rz rechts bei möglicher leichtgradiger Tendovaginitis der
Tibialis posterior Sehne rechts diagnostiziert werden könne . Für die Chronifizierungstendenz dürfte eine gewisse Schmerz verarbeitungsstörung mitveran t wortlich sein und allenfalls auch eine psychoso ziale Belast ungssituation (Arbeitslosigkeit, Status nach psychischer Problematik vor Jahren und Scheidung). Er werde nun als nächstes eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Fusses, sowie eine Sonophorese des Sprunggelenksbereichs rechts veranlassen. Er werde den Beschwerdeführer danach nachkontrollieren und mit ihm die Befunde besprechen,
je nach dem seien allenfalls lokale Infiltrationen oder die Auf nahme einer gezielten physio therapeutischen Behandlung in Erwägung zu zie hen (Urk. 7/24/38).
Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/24/21) konstatierte Dr. Y.___, dass er den Beschwerdeführer am 23. Mai 20 12 nochmals hätte nachkontrollieren müssen, nachdem eine Sonographie und eine radiologische Unt ersuchung vor genommen worden seien. Leider habe
der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt und sei der Nachkontrolle ferngeblieben (er sei etwas verspätet gewesen). Sono graphisch habe am Sprunggelenk und Fuss rechts keine Pathologie erhoben werden können . Sowohl das Sprunggelenk als auch die langen Sehnen s eien unauffällig. Radiologisch besteh e
im Bereich der LWS eine l eichtgra dige links konvexe Skol iose mit normalem Alignement. Die Wirbelkörper seien unauffällig (fünfgliedrig) mit leichter Chondrose L5/S1 und leichter Spondylarthrose L5/S 1. Die radiologische Unter suchung des rechten Fusses zeige ebenfalls keine Pathologie. Die Ge lenke seien unauffällig, ohne Usuren, ohne bedeutsame Arthrosen, ohne Hinweis auf eine Stress fraktur. Auch der Mittelfuss sei unauf fällig (Röntgen vom 23.05.12). Aufgrund der Befunde dräng t en sich vorerst keine Infiltrationen auf. Es wäre die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung zu diskutieren. Leider habe er diesen Punkt mit dem Beschwerde führer nicht erörtern können . Selbstverständlich aber seien
sie zur Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung bereit. Hierfür dürfe der Beschwerde führer ihn auch direkt telefonisch erreichen (Urk. 7/24/21) .
E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, diag nostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2013 1) eine chronische Pharyngo laryngitis bei Nikotinkonsum bei/mit differentialdiagnostisch Refluxkom ponente, 2) chronische Kopfschmerzen ohne Hinweise für rhinosinugene Prob lematik, Status nach Muschelstichelung und 3) eine abgeheilte Epipharynx-Zyste (Urk. 7/24/19).
Die chronische Laryngitis sei sicherlich nikotinbedingt, der Beschwerdeführer rauche 15-20 Zigaretten pro Tag. Nebenbei zeige sich auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, er sei seit einem Monat arbeitslos und beim RAV. Allenfalls spiele auch noch eine leichte Refluxkomponente mit, er habe aber initial auf das Pantoprazol 40 1-0-1 nicht angesprochen.
Bezüglich der Nase habe er absolut keine Hinweise für eine rhinosinugene Proble matik als Ursache für die Kopfschmerzen, diese seien wohl ebenfalls im stressbedingten Rahmen einzuordnen. Die Epipharynx-Zyste sei nach der Biop sie (unauffällige Dignität) abgegangen und klinisch habe er in der Endoskopie keine Hinweise für ein Rezidiv gefunden. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine Kontrolle in sechs Monaten vereinbart.
E. 3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 als Diagnosen 1) an der ganzen linken Körperhälfte subjektiv Taubheitsgefühl ohne grob-neurologische Ursache (MRT des Schädels unauffäl lig) als zentrale Sensibilitätsverarbeitungsstörung bei einem chronischen beein trächtigenden Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelreizung L5 links bei einer Diskushernie (DH) L5/S1 und Status nach DH-Operation der LWS in der Türkei (1993) und 2) seit drei Jahren kognitive Funktionsstörungen bei psychosozialen Belastungen und ungünstigen Verhältnissen, fest (Urk. 7/24/27 f.). Dr. A.___ konstatierte, dass der linksseitigen Gefühlsstörung klar keine objektive neuro gene Ursache zu Grunde liege. Das beeinträchtigende und störende Lumbover tebralsyndrom verursache möglicherweise durch zentrale Mechanismen diese Funktionsstörung. Dahinter gebe es keine neurologische Erkrankung. Diese linksseitige Gefühlsstörung stelle keinerlei Hindernis für eine Operation im LWS-Bereich dar. Dennoch müsse man mit einer Operation bei diesem Beschwerdeführer sehr vorsichtig sein, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er unter diversen Belastungen lebe (Urk. 7/24/28).
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. bis zum 6. August 2013 im B.___ in der Klinik für Neurochirurgie hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 7. August 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 7/49/15): - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Depression - Non-erosive reflux disease mit/bei - 2-3 cm grosser axialer Hiatushernie und gleichzeitiger Kardiainsuffi zienz - Diskrete Pangastritis (2012) - Status nach Eradikation einer H. pylori assoziierten Gastritis mit Amoxi cillin/Clarithromycin in Kombination mit Nexium
Die behandelnden Ärzte konstatierten, sie hätten am 2. August 2013 eine Mikro diskektomie L5-S1 links durchgeführt, welche komplikationslos verlaufen sei und der postoperative Verlauf habe sich problemlos ohne das Auftreten von neuen fokal-neurologischen Defiziten gestaltet (Urk. 7/49/15). Der Beschwerde führer solle sich gemäss den Instruktionen schonen, gelegentliche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht ungewöhnlich. Er sei voll umfänglich arbeitsunfähig vom 1. August bis zum 17. September 2013 (Urk. 7/49/16).
E. 3.4.2 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. September 2013 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt zufrieden sei mit dem Operationsergebnis, er leide lediglich unter Restlumbago, vor allem nach Belastung. Derzeit sei er noch arbeitsunfähig. Weitere neurochirurgische Mass nahmen seien derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeits unfähigkeitszeugnis bis zum 20. Oktober 2013 bekommen. Er möchte wieder arbeiten. Weitere Kontrollen seien nicht geplant, jedoch jederzeit möglich (Urk. 7/49/14).
E. 3.4.3 Im Bericht vom 11. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie folgende Diagnosen (Urk. 7/49/12): - Rezidivierende Restlumbago mit teils Ausstrahlung links mehr als rechts pseudoradikulär - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 2. August 2013 - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Verdacht auf rheumatoide Arthritis bei entzündlichen Gelenksbeschwer den an Händen und Füssen (szintigraphischer Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis) - Arterielle Hypertonie - Depression
Der Beschwerdeführer sei zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle bei Restbeschwerden im Sinne von Lumbago mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten links mehr als rechts gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen an oberen und unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen seien nicht immer vorhanden und nähmen bei Belastung diskret zu. Ab und zu würden die Schmerzen in den unteren Extremitäten links etwas mehr als rechts ziehen (Dermatom S1 betont). Klinisch neurologisch zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen als deutlich besser im Vergleich zu präoperativ. Er beschreibe auch Schmerzen in allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten. Ein MRI der LWS vom 18. November 2013 hätten sie dem Beschwerdeführer demonstriert. Sie empfählen derzeit eine konservative Therapie zur Behandlung der entzündlichen Gelenksbeschwerden und der Arthritis. Der Beschwerdeführer sei auch gegenüber einer erneuten Intervention extrem zurückhaltend (Urk. 7/49/12 f.).
E. 3.5 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/32/5 ff.) notierten diese folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Residuelles l umboradikuläres Schmerzsyndrom S 1 links mit/bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foramina l links mit Kontakt zur Wurzel S 1 rezessal als auch zur Wurzel L5 am Forameneingang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Rheumatoide Arthritis mit /bei - entz ü ndlichen Gelenksbeschwerden an den Händen und Füssen - szintigraphischem Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis der Finger- und Zehengelenke einschliesslich der MCP und MTP (Skelettszintigraphie vom 29.10.2013) - erosive Veränderungen an den Händen (Röntgen Hände vom 20.11.2013) - Beginn Cortison-Therapie am 21.1.2014
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie 1) eine arterielle Hyperto nie und 2) eine aktive Hepatitis B, Neudiagnose 12/2013 fest.
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer unter Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein entlang dem Dermatom S1 ohne sensomotorische Ausfälle leide. Zudem bestünden Schmerzen in den Händen und Füssen mit einer Morgensteifigkeit von ca. 10 min. Die lumbalen Rücken schmerzen verstärkten sich bei der Arbeit, ebenso die Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Polyarthritis verschlechtere sich ebenfalls unter Belastung der Hände und Füsse. Die bisherige Tätigkeit an einem Kebab-Imbiss sollte unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis durchaus möglich sein. Einschränkungen bestünden vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndroms, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar seien.
Als angepasste Tätigkeit sollte bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyn dromes eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselnden Arbeitspositionen möglich sein. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktuell noch keine Stel lungnahme möglich, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden kön nen (Urk. 7/32/7).
E. 3.6 Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/42/3): - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links - Chronische Hepatitis B (Erstdiagnose 01/2014) - Arterielle Hypertonie - Status nach erfolgreicher Helicobacter pylori Eradikation, chronische Antrumgastritis - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Bei weiterhin blanden Gelenken ohne Schwellung und Zeichen für Synovitiden würden
sie sich
erlauben, weiterhin mit einer Basistherapie bei bekannter ero siver rheumatoider Arthritis zuzuwarten. Insbesondere seien sie äusserst zurückhaltend mit dem Verordnen einer MTX- oder Leflunomid- Basisthe rapie bei Vorliegen einer chronischen Hepatitis B. Wie bereits im letzten Brief geschrieben, wäre bei gleichzeitiger Einnahme von Lamivudin die Therapie mit Abatacept (Orencia) möglich. Von einer anderweitigen Biolo gikatherapie (TNF-Alphablocker/ IL-6-Hemmer) würden sie abraten, da es sonst zu einer Hepatitis B-Reaktivierung kommen könnte (Urk. 7/42/4) .
E. 3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diag nosen fest (Urk. 7/49/5): - Seronegative erosive Polyarthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronische Fersenschmerzen beidseits - Chronische Antrumgastritis - Chronische Hepatitis B - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Dr. D.___ konstatierte (Urk. 7/49/7), dass beim Beschwerdeführer bereits eine seronegative, rh eumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, welche die Ur sache eines Teil s der Polyarthralgien sei. Klinisch bestä nden keine sichtbaren Synovitiden. Bei im Vordergrund stehenden Schmerzen in den Fingergelenken sei eine MRI-Untersuchung der Hände erfolgt, welche noch ausstehend sei . Auf grund der fehlenden Verbesserung der Symptomatik trotz bisheriger Therapie sei eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1 /d eingesetzt worden .
Die chronischen Rückenschmerzen beurteile sie im Rahmen eines lumbo - spondylo genen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Rei zung von L5/S1 links sowie einer ISG-Dysfunktion rechts, Myogelosen, Fehl haltung und eine r Haltu ngsinsuffizienz. Die Analgesie sei mit dem Einsetzen von Palexia erweitert worden, welches bei fehlender Verbesserung wieder abgesetzt w orden sei . Hierfür empfehle sie eine ambulante problemori entierte Physiotherapie und regelmäßiges Durchführen der Heimübungen sowie Veran lassen einer chiropraktischen Behandlung bei ISG-Dysfunktion.
Die chronisch en Fersenschmerzen beurteile sie am ehesten durch die Fehlbelas tung bei Fussdeformität sowie bei V erdacht auf Plan tarfasziitis, weswegen am 1. Dezember 2014 eine lokale Steroidinfiltration mit Kenacort 40 mg/ml 0.25 ml und Lidocain 1 % an beiden Fersen erfolgt sei, die zu einer raschen Verbesse rung der Schmerzen geführt habe . Sie empfehle weiterhin das konsequente Tra gen der orthopädischen Schuhe.
Bei dyspept ischen Beschwerden und chronischen Bauchschmerzen mit Meteoris mus und Obstipation sei die PPI Therapie von Pantoz ol auf Esomep 40 mg umgestellt worden, bei Verstopfung sei Laxobetpm und bei Meteorismus Ibero gast sowie Motilium eingesetzt worden (Urk. 7/49/7).
E. 3.8 Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/1 f.): - Rheumatoide erosive Arthr itis (Anti CCP und RF negativ Erstdiagnose 2013) - differentialdiagnostisch (DD) reaktiv bei Chlamydieninfekt, begin nende Kollagenose, Polyarthrose - Sicca-Symptomatik mit Xerophthalmie - r ezidivierende orale Aphten - h umorale Aktivität - Chlamydien IgA positiv (2.8), Ch l amydien IgG negativ - Rheumaserologie negativ - Rx-Hände ap beidseits vom 10.12.2014: - g elenksnahe Osteopenie, grosse Zystenbildung - P roximale Phalanx Digiti 3 links, fragliche Erosion MCP 2 rechts, dege nerative Verän derungen DIP und PIP Gelenke beidseits . Keine Weichteilverkalkungen. Rhizarthr ose links betont - Chronische Rückfusschmerzen beidseits - Rx-Füsse ap beidseits vom 10.12.2014: Keine Usuren und Erosionen, keine Weichteilverkalkungen, Arthrose MTP 1 links betont, St atus nach Halluxoperation mit Osteosynthesematerial. Degenerative Ver änderungen von Naviculocuneiform-Gelenk beidseits rechts betont. - Residuelles lumboradikulä r es-Schmerzsyndrom-S1 links mit/ bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foraminal links mit Kontakt zur Wurzel Stenose recessal als auch zur Wurzel L5 am Foramenein gang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Anhaltendes Burning feet Syndrom unklarer Aetiologie - Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus Typ links - Rx Schulterstatus links : 2009 Acromion Typ I, US Schulter : keine RM Läsion - Arterielle Hypertonie - k ardiale Abklärung mittels Echokardiographie unauffällig - Rezidivierende d epressive Störung mit Verdacht auf Somatisierungsten denz F.___ 2007 - Unklare l inksseitige Gefühlsstörungen - a bgek lärt Dr. A.___ mittels MRI des Z NS 2013 - Unklare Schluckbeschwerden - DD peptische Stenose, Zenker-Divertikel, eosinophile Ö sophagitis - C hronisch rezidivierende Kopfschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/49/2): - Vit amin
D
E. 4 Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichten kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden:
E. 4.1 Die Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztbericht vom 21. Januar 2014 in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit ausdrücklich fest, dass unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis die Arbeit an einem Kebab-Imbiss durchaus möglich sein sollte und die Ein schränkungen vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndromes bestünden, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumut bar sei - gleichzeitig führten sie in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen aus, dass bezüglich der rheumatoiden Arthritis aktuell noch keine Stellungnahme möglich sei, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden können (E. 3.5; Urk. 7/32/7). In ihrem von der Beschwerdegegnerin ein geholten Verlaufsbericht vom 14. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/34/5) führten sie wiederum aus, dass die geplante Basistherapie bei rheumatoider Arthritis mit nachgewiesenen erosiven Veränderungen an den Händen bis dato noch nicht habe eingeleitet werden können. Nach Abklärung durch die Kollegen der Kardiologie sei eine Wiedervorstellung in der Rheumapoliklinik mit Einlei tung der Basistherapie geplant. Bis dahin bestehe die Einschätzung vom 21. Januar 2014 weiter.
Im Bericht vom 16. Juni 2014 nahmen die Ärzte des B.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.6).
Die Berichte der Ärzte des B.___ lassen entsprechend keine abschliessende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit gerade auch in einer angepassten Tätigkeit zu (vgl. auch E. 3; Urk. 7/24/10 ff.; Urk. 7/24/22 f.; Urk. 7/24/29; Urk. 7/24/32; Urk. 7/24/42 ff.; Urk. 7/49/8 ff.; Urk. 7/49/25 ff.; Urk. 7/49/39 ff.; Urk. 7/49/51 ff.).
E. 4.2 Dr. D.___ erhob die aktuellen Befunde und beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend, nahm allerdings keine Stellung zu allfälligen daraus resultierenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit (E. 3.7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf ihren Bericht entsprechend nicht abschliessend beurteilen.
E. 4.3 Med. pract. E.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur allfällige Einschränkungen, welche auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, sondern auch weitere Faktoren: Er notierte, dass die Prognose der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsituation abhänge - in Anbetracht des Alters, des niedrigen Bildungs status, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheine es fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle für den Beschwerdeführer finden lasse. Aufgrund der Gesamtsituation könne medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (E. 3.8). Da Dr. E.___ nicht nur invalidenversicherungsrechtlich relevante Faktoren bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung berücksichtigte - und mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) -, kann nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden.
E. 4.4.1 RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest, dass die Schadenminderungs pflicht vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sei. Aufgrund der vorliegen den Unterlagen befinde er sich nicht in fachärztlicher Behandlung (Urk. 7/53/7). Zusammenfassend ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell fol gender Befund: Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen 1) ein residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 bei Status nach Mikro diskektomie L5/S1, Diskushernienrezidiv L5/S1, Status nach Diskektomie L4/L5 und 2) eine rheumatoide Arthritis vor. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Kebabimbisses eingeschränkt, da das Achsenskelett und die Hände vermindert belastbar seien. Eine exakte Angabe sei nicht möglich, es liege kein Arbeitgeber-Bericht vor. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei das Belastungsprofil eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Arbeit. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit jeher vollumfänglich arbeitsfähig. Unter Therapie der rheumatoiden Arthritis sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arzt bericht B.___ Rheumatologie vom 21. Januar 2014; Urk. 7/53/7 f.).
E. 4.4.2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine fachärztliche Therapie der rheumatoiden Arthritis durchzuführen und bis am 29. August 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde (Urk. 7/35). Zum Zeit punkt der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2015 befand sich der Beschwer deführer - entgegen den Ausführungen von pract. med. G.___ - allerdings bei Dr. D.___ in rheumatologischer Behandlung, welche eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/d einsetzte (Urk. 7/49/7), was der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein sollte (vgl. Bericht von med. pract. E.___ vom 31. Dezember 2014, Urk. 7/49). Damit kam der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nach.
Auch sofern pract. med. G.___ auf den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 verweist, ist festzuhalten, dass diese konstatierten, dass eine abschliessende Beurteilung erst nach Einlei tung einer Basistherapie möglich sei (E. 4.1).
Damit kann auch nicht auf die Einschätzung von pract. med. G.___ abge stellt werden.
E. 4.5 Weitere aktuelle Arztberichte, in welchen zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu allfälli gen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit aus führlich Stellung genommen wurde, liegen nicht vor (vgl. E. 3; Urk. 7/24/5 ff.; Urk. 7/30; Urk. 7/31; Urk. 7/49/1 ff.).
Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und mit Blick auf die Honorarnote vom 2./3. August 2015 (Urk. 13) auf Fr. 2‘820.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 10. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'820.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00534 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteilvom 28. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, meldete sich erstmalig am 10. Juli 2008 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/7). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2008 Kostengutsprache für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 7/13).
Am 18. Juli 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/16). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2015, Urk. 7/54; vorsorglicher Einwand vom 24. Februar 2015, Urk. 7/61; Rück zug Einwand vom 16. März 2015, Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. April 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm im Ergebnis eine Invalidität von 70 %, allenfalls von mindestens 50 % zuzugestehen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Hans Werner Meier als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Ansetzung einer Frist zur Akteneinsicht und materiellen Beschwerdeergän zung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 4) wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-65) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechts anwalt Hans Werner Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. August 2015 erneut zur Sache (Urk. 15), worüber die Beschwerdegegnerin am 21. August 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit zu keinem Zeit punkt eingeschränkt gewesen. Eine leichte bis maximal mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit sei ihm vollumfänglich zumutbar. Da das Einkommen in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch geringer sei als das Einkommen in der angepassten Tätigkeit, seien die Einkommen zuerst zu parallelisieren. Es resul tiere ein Invaliditätsgrad von 1 %, womit weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die im Recht liegenden Arztberichte belegen würden, dass er seit mindestens 1993 an starken Beschwerden des Wirbelsäulenkomplexes leide und er mehrere objektiv feststellbare erhebliche Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie eine Erkrankung aus dem arthritisch-rheumatischen Bereiche aufweise und zusätz lich chronisch depressiv sei. Der Handgebrauch sei ebenfalls eingeschränkt. Über den Grad der aktuellen Erwerbsunfähigkeit fehlten verwertbare Grund lagen, da alle Berichte nur kurze Zeiträume beleuchten würden. Eine umfas sende Abklärung sei entsprechend notwendig. Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zu 50 % möglich. Er sei zudem ungelernt. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1
Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medi zin, hielt in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 fest, dass beim Beschwerdeführer einerseits ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei St atus nach Diskushern ienoperation lumbal ca. 1993, bei leichter Fehlform der
Wirbelsäule (Hyperkyphose der Brustwirbelsäule [ BWS ]) und bei geringen myofaszialen Schmerzen, andererseits ein unklarer medialer Fussschme rz rechts bei möglicher leichtgradiger Tendovaginitis der
Tibialis posterior Sehne rechts diagnostiziert werden könne . Für die Chronifizierungstendenz dürfte eine gewisse Schmerz verarbeitungsstörung mitveran t wortlich sein und allenfalls auch eine psychoso ziale Belast ungssituation (Arbeitslosigkeit, Status nach psychischer Problematik vor Jahren und Scheidung). Er werde nun als nächstes eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und des rechten Fusses, sowie eine Sonophorese des Sprunggelenksbereichs rechts veranlassen. Er werde den Beschwerdeführer danach nachkontrollieren und mit ihm die Befunde besprechen,
je nach dem seien allenfalls lokale Infiltrationen oder die Auf nahme einer gezielten physio therapeutischen Behandlung in Erwägung zu zie hen (Urk. 7/24/38).
Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/24/21) konstatierte Dr. Y.___, dass er den Beschwerdeführer am 23. Mai 20 12 nochmals hätte nachkontrollieren müssen, nachdem eine Sonographie und eine radiologische Unt ersuchung vor genommen worden seien. Leider habe
der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt und sei der Nachkontrolle ferngeblieben (er sei etwas verspätet gewesen). Sono graphisch habe am Sprunggelenk und Fuss rechts keine Pathologie erhoben werden können . Sowohl das Sprunggelenk als auch die langen Sehnen s eien unauffällig. Radiologisch besteh e
im Bereich der LWS eine l eichtgra dige links konvexe Skol iose mit normalem Alignement. Die Wirbelkörper seien unauffällig (fünfgliedrig) mit leichter Chondrose L5/S1 und leichter Spondylarthrose L5/S 1. Die radiologische Unter suchung des rechten Fusses zeige ebenfalls keine Pathologie. Die Ge lenke seien unauffällig, ohne Usuren, ohne bedeutsame Arthrosen, ohne Hinweis auf eine Stress fraktur. Auch der Mittelfuss sei unauf fällig (Röntgen vom 23.05.12). Aufgrund der Befunde dräng t en sich vorerst keine Infiltrationen auf. Es wäre die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung zu diskutieren. Leider habe er diesen Punkt mit dem Beschwerde führer nicht erörtern können . Selbstverständlich aber seien
sie zur Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung bereit. Hierfür dürfe der Beschwerde führer ihn auch direkt telefonisch erreichen (Urk. 7/24/21) . 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, diag nostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2013 1) eine chronische Pharyngo laryngitis bei Nikotinkonsum bei/mit differentialdiagnostisch Refluxkom ponente, 2) chronische Kopfschmerzen ohne Hinweise für rhinosinugene Prob lematik, Status nach Muschelstichelung und 3) eine abgeheilte Epipharynx-Zyste (Urk. 7/24/19).
Die chronische Laryngitis sei sicherlich nikotinbedingt, der Beschwerdeführer rauche 15-20 Zigaretten pro Tag. Nebenbei zeige sich auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, er sei seit einem Monat arbeitslos und beim RAV. Allenfalls spiele auch noch eine leichte Refluxkomponente mit, er habe aber initial auf das Pantoprazol 40 1-0-1 nicht angesprochen.
Bezüglich der Nase habe er absolut keine Hinweise für eine rhinosinugene Proble matik als Ursache für die Kopfschmerzen, diese seien wohl ebenfalls im stressbedingten Rahmen einzuordnen. Die Epipharynx-Zyste sei nach der Biop sie (unauffällige Dignität) abgegangen und klinisch habe er in der Endoskopie keine Hinweise für ein Rezidiv gefunden. Er habe mit dem Beschwerdeführer eine Kontrolle in sechs Monaten vereinbart. 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 1. Juli 2013 als Diagnosen 1) an der ganzen linken Körperhälfte subjektiv Taubheitsgefühl ohne grob-neurologische Ursache (MRT des Schädels unauffäl lig) als zentrale Sensibilitätsverarbeitungsstörung bei einem chronischen beein trächtigenden Lumbovertebralsyndrom mit Wurzelreizung L5 links bei einer Diskushernie (DH) L5/S1 und Status nach DH-Operation der LWS in der Türkei (1993) und 2) seit drei Jahren kognitive Funktionsstörungen bei psychosozialen Belastungen und ungünstigen Verhältnissen, fest (Urk. 7/24/27 f.). Dr. A.___ konstatierte, dass der linksseitigen Gefühlsstörung klar keine objektive neuro gene Ursache zu Grunde liege. Das beeinträchtigende und störende Lumbover tebralsyndrom verursache möglicherweise durch zentrale Mechanismen diese Funktionsstörung. Dahinter gebe es keine neurologische Erkrankung. Diese linksseitige Gefühlsstörung stelle keinerlei Hindernis für eine Operation im LWS-Bereich dar. Dennoch müsse man mit einer Operation bei diesem Beschwerdeführer sehr vorsichtig sein, weil es ihm psychisch nicht gut gehe und er unter diversen Belastungen lebe (Urk. 7/24/28). 3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. bis zum 6. August 2013 im B.___ in der Klinik für Neurochirurgie hospitalisiert. Im Austritts bericht vom 7. August 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 7/49/15): - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Depression - Non-erosive reflux disease mit/bei - 2-3 cm grosser axialer Hiatushernie und gleichzeitiger Kardiainsuffi zienz - Diskrete Pangastritis (2012) - Status nach Eradikation einer H. pylori assoziierten Gastritis mit Amoxi cillin/Clarithromycin in Kombination mit Nexium
Die behandelnden Ärzte konstatierten, sie hätten am 2. August 2013 eine Mikro diskektomie L5-S1 links durchgeführt, welche komplikationslos verlaufen sei und der postoperative Verlauf habe sich problemlos ohne das Auftreten von neuen fokal-neurologischen Defiziten gestaltet (Urk. 7/49/15). Der Beschwerde führer solle sich gemäss den Instruktionen schonen, gelegentliche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht ungewöhnlich. Er sei voll umfänglich arbeitsunfähig vom 1. August bis zum 17. September 2013 (Urk. 7/49/16). 3.4.2
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 17. September 2013 hielten die behandeln den Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt zufrieden sei mit dem Operationsergebnis, er leide lediglich unter Restlumbago, vor allem nach Belastung. Derzeit sei er noch arbeitsunfähig. Weitere neurochirurgische Mass nahmen seien derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer habe ein Arbeits unfähigkeitszeugnis bis zum 20. Oktober 2013 bekommen. Er möchte wieder arbeiten. Weitere Kontrollen seien nicht geplant, jedoch jederzeit möglich (Urk. 7/49/14). 3.4.3
Im Bericht vom 11. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie folgende Diagnosen (Urk. 7/49/12): - Rezidivierende Restlumbago mit teils Ausstrahlung links mehr als rechts pseudoradikulär - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 2. August 2013 - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Verdacht auf rheumatoide Arthritis bei entzündlichen Gelenksbeschwer den an Händen und Füssen (szintigraphischer Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis) - Arterielle Hypertonie - Depression
Der Beschwerdeführer sei zur klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle bei Restbeschwerden im Sinne von Lumbago mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten links mehr als rechts gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen und Gelenkschmerzen an oberen und unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen seien nicht immer vorhanden und nähmen bei Belastung diskret zu. Ab und zu würden die Schmerzen in den unteren Extremitäten links etwas mehr als rechts ziehen (Dermatom S1 betont). Klinisch neurologisch zeigten sich keine neurologischen Ausfälle. Der Beschwerdeführer beschreibe die Schmerzen als deutlich besser im Vergleich zu präoperativ. Er beschreibe auch Schmerzen in allen Gelenken, an den oberen und unteren Extremitäten. Ein MRI der LWS vom 18. November 2013 hätten sie dem Beschwerdeführer demonstriert. Sie empfählen derzeit eine konservative Therapie zur Behandlung der entzündlichen Gelenksbeschwerden und der Arthritis. Der Beschwerdeführer sei auch gegenüber einer erneuten Intervention extrem zurückhaltend (Urk. 7/49/12 f.). 3.5
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/32/5 ff.) notierten diese folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Residuelles l umboradikuläres Schmerzsyndrom S 1 links mit/bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foramina l links mit Kontakt zur Wurzel S 1 rezessal als auch zur Wurzel L5 am Forameneingang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Rheumatoide Arthritis mit /bei - entz ü ndlichen Gelenksbeschwerden an den Händen und Füssen - szintigraphischem Nachweis einer peripheren polyartikulären Arthritis der Finger- und Zehengelenke einschliesslich der MCP und MTP (Skelettszintigraphie vom 29.10.2013) - erosive Veränderungen an den Händen (Röntgen Hände vom 20.11.2013) - Beginn Cortison-Therapie am 21.1.2014
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie 1) eine arterielle Hyperto nie und 2) eine aktive Hepatitis B, Neudiagnose 12/2013 fest.
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer unter Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein entlang dem Dermatom S1 ohne sensomotorische Ausfälle leide. Zudem bestünden Schmerzen in den Händen und Füssen mit einer Morgensteifigkeit von ca. 10 min. Die lumbalen Rücken schmerzen verstärkten sich bei der Arbeit, ebenso die Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Polyarthritis verschlechtere sich ebenfalls unter Belastung der Hände und Füsse. Die bisherige Tätigkeit an einem Kebab-Imbiss sollte unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis durchaus möglich sein. Einschränkungen bestünden vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndroms, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumutbar seien.
Als angepasste Tätigkeit sollte bezüglich des lumboradikulären Schmerzsyn dromes eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit wechselnden Arbeitspositionen möglich sein. Bezüglich der rheumatoiden Arthritis sei aktuell noch keine Stel lungnahme möglich, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden kön nen (Urk. 7/32/7). 3.6
Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diagnosen fest (Urk. 7/42/3): - Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links - Chronische Hepatitis B (Erstdiagnose 01/2014) - Arterielle Hypertonie - Status nach erfolgreicher Helicobacter pylori Eradikation, chronische Antrumgastritis - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Bei weiterhin blanden Gelenken ohne Schwellung und Zeichen für Synovitiden würden
sie sich
erlauben, weiterhin mit einer Basistherapie bei bekannter ero siver rheumatoider Arthritis zuzuwarten. Insbesondere seien sie äusserst zurückhaltend mit dem Verordnen einer MTX- oder Leflunomid- Basisthe rapie bei Vorliegen einer chronischen Hepatitis B. Wie bereits im letzten Brief geschrieben, wäre bei gleichzeitiger Einnahme von Lamivudin die Therapie mit Abatacept (Orencia) möglich. Von einer anderweitigen Biolo gikatherapie (TNF-Alphablocker/ IL-6-Hemmer) würden sie abraten, da es sonst zu einer Hepatitis B-Reaktivierung kommen könnte (Urk. 7/42/4) . 3.7
Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2014 folgende (gekürzt aufgeführten) Diag nosen fest (Urk. 7/49/5): - Seronegative erosive Polyarthritis, Erstdiagnose 10/2013 - Chronisches intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronische Fersenschmerzen beidseits - Chronische Antrumgastritis - Chronische Hepatitis B - Arterielle Hypertonie - Verdacht auf Polyneuropathie beider Unterschenkel und Füsse - Anamnestisch Angabe einer instabilen Angina pectoris
Dr. D.___ konstatierte (Urk. 7/49/7), dass beim Beschwerdeführer bereits eine seronegative, rh eumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, welche die Ur sache eines Teil s der Polyarthralgien sei. Klinisch bestä nden keine sichtbaren Synovitiden. Bei im Vordergrund stehenden Schmerzen in den Fingergelenken sei eine MRI-Untersuchung der Hände erfolgt, welche noch ausstehend sei . Auf grund der fehlenden Verbesserung der Symptomatik trotz bisheriger Therapie sei eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1 /d eingesetzt worden .
Die chronischen Rückenschmerzen beurteile sie im Rahmen eines lumbo - spondylo genen Schmerzsyndroms mit möglicher intermittierender Rei zung von L5/S1 links sowie einer ISG-Dysfunktion rechts, Myogelosen, Fehl haltung und eine r Haltu ngsinsuffizienz. Die Analgesie sei mit dem Einsetzen von Palexia erweitert worden, welches bei fehlender Verbesserung wieder abgesetzt w orden sei . Hierfür empfehle sie eine ambulante problemori entierte Physiotherapie und regelmäßiges Durchführen der Heimübungen sowie Veran lassen einer chiropraktischen Behandlung bei ISG-Dysfunktion.
Die chronisch en Fersenschmerzen beurteile sie am ehesten durch die Fehlbelas tung bei Fussdeformität sowie bei V erdacht auf Plan tarfasziitis, weswegen am 1. Dezember 2014 eine lokale Steroidinfiltration mit Kenacort 40 mg/ml 0.25 ml und Lidocain 1 % an beiden Fersen erfolgt sei, die zu einer raschen Verbesse rung der Schmerzen geführt habe . Sie empfehle weiterhin das konsequente Tra gen der orthopädischen Schuhe.
Bei dyspept ischen Beschwerden und chronischen Bauchschmerzen mit Meteoris mus und Obstipation sei die PPI Therapie von Pantoz ol auf Esomep 40 mg umgestellt worden, bei Verstopfung sei Laxobetpm und bei Meteorismus Ibero gast sowie Motilium eingesetzt worden (Urk. 7/49/7). 3.8
Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2014 fol gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/1 f.): - Rheumatoide erosive Arthr itis (Anti CCP und RF negativ Erstdiagnose 2013) - differentialdiagnostisch (DD) reaktiv bei Chlamydieninfekt, begin nende Kollagenose, Polyarthrose - Sicca-Symptomatik mit Xerophthalmie - r ezidivierende orale Aphten - h umorale Aktivität - Chlamydien IgA positiv (2.8), Ch l amydien IgG negativ - Rheumaserologie negativ - Rx-Hände ap beidseits vom 10.12.2014: - g elenksnahe Osteopenie, grosse Zystenbildung - P roximale Phalanx Digiti 3 links, fragliche Erosion MCP 2 rechts, dege nerative Verän derungen DIP und PIP Gelenke beidseits . Keine Weichteilverkalkungen. Rhizarthr ose links betont - Chronische Rückfusschmerzen beidseits - Rx-Füsse ap beidseits vom 10.12.2014: Keine Usuren und Erosionen, keine Weichteilverkalkungen, Arthrose MTP 1 links betont, St atus nach Halluxoperation mit Osteosynthesematerial. Degenerative Ver änderungen von Naviculocuneiform-Gelenk beidseits rechts betont. - Residuelles lumboradikulä r es-Schmerzsyndrom-S1 links mit/ bei - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 links am 02.08.2013 (fecit Dr. med. C.___, B.___) - Diskushernien-Rezidiv L5/S1 rezessal bis foraminal links mit Kontakt zur Wurzel Stenose recessal als auch zur Wurzel L5 am Foramenein gang links (MRI der LWS vom 18.11.2013) - Status nach Diskektomie L4/5 links 1993 in der Türkei - Anhaltendes Burning feet Syndrom unklarer Aetiologie - Periarthropathia humeroscapularis vom Supraspinatus Typ links - Rx Schulterstatus links : 2009 Acromion Typ I, US Schulter : keine RM Läsion - Arterielle Hypertonie - k ardiale Abklärung mittels Echokardiographie unauffällig - Rezidivierende d epressive Störung mit Verdacht auf Somatisierungsten denz F.___ 2007 - Unklare l inksseitige Gefühlsstörungen - a bgek lärt Dr. A.___ mittels MRI des Z NS 2013 - Unklare Schluckbeschwerden - DD peptische Stenose, Zenker-Divertikel, eosinophile Ö sophagitis - C hronisch rezidivierende Kopfschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 7/49/2): - Vit amin
D 3 Mangel - Chronische Obstipation - Refluxoesophagitis Gr ad l bei axialer Hiatushernie - Status nach Helicobacter
- positive Antrumgastritis - Aktive Hepatitis B
Bezüglich der ausführlichen Anamnese verweise er auf die beigelegten mediz i nischen Berichte . Der Beschwerdeführer leide unter chronifizierten Bewegungs apparat s- und Gelenks- Schmerzen. Die therapeutischen Bemühungen bes tünden in der Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Prognose bezüg lich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (Bildungsstatus, Berufs ausbildung, Kenntnisse der deutschen Sprache, Berufsidentität, Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) ab. In Anbetracht des Alters, des niedrigen Bil dungsstatus, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Daue r der Arbeitslosigkeit erscheine es fragli ch, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, realistisch betracht et, ein Arbeit geber finden lasse, der bereit wäre, dem Beschwerdeführer mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen eine Stelle anzubieten. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber mit einer anhaltenden Tei larbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/49/3).
Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähig keit sowie eine genaue Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils lasse sich so nicht festhalten oder bestimmen. Aufgrund der Gesamtsituation (s. oben) könne jedoch medizinisch- theoretisch von e in er Arbeitsfähigkeit von ca . 50 % ausge gangen werden (Urk. 7/49/4) . 4.
Gestützt auf die im Recht liegenden Arztberichten kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden: 4.1
Die Ärzte der Rheumatologie des B.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztbericht vom 21. Januar 2014 in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit ausdrücklich fest, dass unter einer Therapie der rheumatoiden Arthritis die Arbeit an einem Kebab-Imbiss durchaus möglich sein sollte und die Ein schränkungen vor allem aufgrund des lumboradikulären Schmerzsyndromes bestünden, bei welchem Heben und Tragen von schweren Lasten nicht zumut bar sei - gleichzeitig führten sie in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit hingegen aus, dass bezüglich der rheumatoiden Arthritis aktuell noch keine Stellungnahme möglich sei, da noch keine Basistherapie habe eingeleitet werden können (E. 3.5; Urk. 7/32/7). In ihrem von der Beschwerdegegnerin ein geholten Verlaufsbericht vom 14. April 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/34/5) führten sie wiederum aus, dass die geplante Basistherapie bei rheumatoider Arthritis mit nachgewiesenen erosiven Veränderungen an den Händen bis dato noch nicht habe eingeleitet werden können. Nach Abklärung durch die Kollegen der Kardiologie sei eine Wiedervorstellung in der Rheumapoliklinik mit Einlei tung der Basistherapie geplant. Bis dahin bestehe die Einschätzung vom 21. Januar 2014 weiter.
Im Bericht vom 16. Juni 2014 nahmen die Ärzte des B.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.6).
Die Berichte der Ärzte des B.___ lassen entsprechend keine abschliessende Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit gerade auch in einer angepassten Tätigkeit zu (vgl. auch E. 3; Urk. 7/24/10 ff.; Urk. 7/24/22 f.; Urk. 7/24/29; Urk. 7/24/32; Urk. 7/24/42 ff.; Urk. 7/49/8 ff.; Urk. 7/49/25 ff.; Urk. 7/49/39 ff.; Urk. 7/49/51 ff.). 4.2
Dr. D.___ erhob die aktuellen Befunde und beurteilte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend, nahm allerdings keine Stellung zu allfälligen daraus resultierenden Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit (E. 3.7). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf ihren Bericht entsprechend nicht abschliessend beurteilen. 4.3
Med. pract. E.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur allfällige Einschränkungen, welche auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, sondern auch weitere Faktoren: Er notierte, dass die Prognose der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch von der Gesamtsituation abhänge - in Anbetracht des Alters, des niedrigen Bildungs status, der fehlenden Berufsausbildung und Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der langen Dauer der Arbeitslosigkeit erscheine es fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle für den Beschwerdeführer finden lasse. Aufgrund der Gesamtsituation könne medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen werden (E. 3.8). Da Dr. E.___ nicht nur invalidenversicherungsrechtlich relevante Faktoren bei der Arbeitsfähig keitseinschätzung berücksichtigte - und mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) -, kann nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. E.___ abgestellt werden. 4.4
4.4.1
RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2015 fest, dass die Schadenminderungs pflicht vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sei. Aufgrund der vorliegen den Unterlagen befinde er sich nicht in fachärztlicher Behandlung (Urk. 7/53/7). Zusammenfassend ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell fol gender Befund: Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen 1) ein residuelles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 bei Status nach Mikro diskektomie L5/S1, Diskushernienrezidiv L5/S1, Status nach Diskektomie L4/L5 und 2) eine rheumatoide Arthritis vor. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Kebabimbisses eingeschränkt, da das Achsenskelett und die Hände vermindert belastbar seien. Eine exakte Angabe sei nicht möglich, es liege kein Arbeitgeber-Bericht vor. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht zumutbar. Medizinisch-theoretisch sei das Belastungsprofil eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Arbeit. In einer angepassten Tätigkeit sei er seit jeher vollumfänglich arbeitsfähig. Unter Therapie der rheumatoiden Arthritis sei von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Arzt bericht B.___ Rheumatologie vom 21. Januar 2014; Urk. 7/53/7 f.). 4.4.2
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Schadenminderungspflicht auferlegt, eine fachärztliche Therapie der rheumatoiden Arthritis durchzuführen und bis am 29. August 2014 mitzuteilen, bei welchem Arzt diese Massnahme durchgeführt werde (Urk. 7/35). Zum Zeit punkt der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2015 befand sich der Beschwer deführer - entgegen den Ausführungen von pract. med. G.___ - allerdings bei Dr. D.___ in rheumatologischer Behandlung, welche eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/d einsetzte (Urk. 7/49/7), was der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein sollte (vgl. Bericht von med. pract. E.___ vom 31. Dezember 2014, Urk. 7/49). Damit kam der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nach.
Auch sofern pract. med. G.___ auf den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Rheumatologie des B.___ vom 21. Januar 2014 verweist, ist festzuhalten, dass diese konstatierten, dass eine abschliessende Beurteilung erst nach Einlei tung einer Basistherapie möglich sei (E. 4.1).
Damit kann auch nicht auf die Einschätzung von pract. med. G.___ abge stellt werden. 4.5
Weitere aktuelle Arztberichte, in welchen zur Arbeitsfähigkeit bzw. zu allfälli gen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Ausübung einer Tätigkeit aus führlich Stellung genommen wurde, liegen nicht vor (vgl. E. 3; Urk. 7/24/5 ff.; Urk. 7/30; Urk. 7/31; Urk. 7/49/1 ff.).
Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und mit Blick auf die Honorarnote vom 2./3. August 2015 (Urk. 13) auf Fr. 2‘820.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 10. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Werner Meier, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'820.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler