Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960 (Urk. 6/10), war zuletzt von Februar 1990 bis Ende Mai 2010 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung für die Y.___ tätig (Urk. 6/1/1-2). Am 26. Oktober 2010 meldete er sich wegen Rückenbe schwerden und psychischen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2011 ein (Urk. 6/22, Urk. 6/25). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. August und vom 20. September 2011 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2011 zu (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51). Im darauffolgenden Rentenrevi sionsverfahren (Urk. 6/57) wurde der An spruch auf eine ganze Rente be stä tigt (Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). 1.2
Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/65) und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/72). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Einstellung der bis herigen ganzen Rente an (Urk. 6/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, 5. und 29. Januar 2015, Einwände (Urk. 6/77, Urk. 6/83, Urk. 6/91, Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 20. April 2015 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung fol genden Monats auf und ent zog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 19. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Rep lik vom 23. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 26. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge h o ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits - fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dem ent spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem somatoformen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche seit Januar 2014 als leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliege. Dies entspreche keiner psychischen Komorbidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Die Beschwerden seien aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher über windbar. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mehr vorhanden sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Denn bei der Begutachtung durch Dr. B.___ sei die beauftragte Dolmetscherin nicht erschienen. Stattdessen habe seine Tochter übersetzt. Eine Mitwirkung von Familienangehörigen als Dolmetscher(in) verstosse jedoch gegen Art. 36 Abs. 1 ATSG, wobei dies in Bezug auf die somatischen Beschwerden in Aus nahmefällen als genügend erachtet werden könne, was gerichtlich zu prüfen sei. Bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ sei kurzfristig die Mutter der aufgebotenen Dolmetscherin beigezogen worden, die dieser kurz zuvor zufällig auf der Strasse getroffen habe, die jedoch nur 20 Minuten Zeit gehabt habe. Danach habe wieder seine Tochter übersetzt. Dies sei im Gutachten nicht korrekt auf geführt worden, was gegen die Richtlinien seines Berufstandes verstosse. Auch habe die Dolmetscherin ihm, dem Beschwerdeführer, die Angaben des Gutachters nicht übersetzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass er kaum ein bezogen worden sei, und habe sich nicht in der Lage gesehen, seine Trau mata aus der Vergangenheit und seine Beschwerden zu schildern. Zudem sei eine Über setzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs durch Fami lienan gehö rige weder sinnvoll noch zulässig, zumal die Anwesenheit von Angehörigen verfälschend wirken könne und die erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität damit nicht gewährleistet sei. Die Mängel der Begut achtung durch Dr. C.___ würden sich in der mangelhaften Aufnahme der Ananmese im psychiatrischen Bereich zeigen. Die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden, so die sehr aus geprägt vorhandenen Flashbacks und Ängste sowie Suizid- und Selbst verletzungsgedanken seien kaum erfasst und nicht thematisiert worden. Dr. C.___ habe die Situation in der Ver gangenheit und die aktuelle Situation nicht genügend erfragt. Sein Zustand erscheine im Gutachten zu Unrecht viel zu positiv. Das Gutachten von Dr. C.___ erfülle die von der Recht sprechung definierten Qualitätsanfor derungen und die An forderungen an ein Revisionsgutachten nicht. Dies werde in den Stellung nahmen zum Gutachten von den Ärzten des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/94/5-9) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) deutlich aufgezeigt. Gestützt auf die Angaben von Dr. E.___ sei davon auszugehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Jahr 2011 nicht gebessert habe. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle im Ergebnis lediglich eine andere Beur teilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes dar. Sodann habe die Beschwerdegegnerin trotz seines entsprechenden Antrages im Vor bescheidverfahren keine Abklärungen bezüglich der ungenügenden Über set zungen und insbesondere der Dauer der An wesenheit der Dolmetscherin bei Dr. C.___ getätigt sowie sich in der an gefochtenen Verfügung nicht zu der nur teilweise durch eine profes sionelle Übersetzerin und ansonsten durch die Tochter erfolgte Übersetzung ge äussert, womit sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Des Weiteren wäre eine Verlaufsbegut achtung bei den im Jahr 2011 mit der Sache befasst gewesenen Gutachtern sinnvoll gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei zu dem zuerst von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Erst nach den Aus führungen der Kun denberatung und des Rechtsdienstes zur Überwindbarkeit und Wieder erwägung sei vom RAD ein Gutachten in Auftrag gegeben wor den. Dies widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf ein faires Verfahren, da die Voraussetzungen für eine Wiederwägung im Revisions zeitpunkt keineswegs gegeben gewesen seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 2.3
Bezüglich der formellen Rüge des Beschwerdeführers kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - ausgangsgemäss offen bleiben, ob die Be schwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfas sung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat .
E ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schlies sende Gehörs verletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fah rensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt jedenfalls nicht vor, zumal sich die Verwaltung recht spre chungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen zumindest hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ abstellte (Urk. 2). Auch konnte d er Be schwerde führer sein Anliegen in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 2.4
In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditätsgrad seit den Rentenverfügungen vom 18. August und 20. September 2011 (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom 20. April 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungs befug nis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/22, Urk. 6/25) ab (Urk. 6/29/5). Die Gutachter hatten im Wesentlichen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer schweren depres si ven Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.2) und eines lum bovertebralen bis linksbetonten lumbo spon dylogenen Syn droms gestellt und aufgrund des psychischen Leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/25/8-10).
Im darauffolgenden Revisionsverfahren im Jahr 2012 (Urk. 6/57) wurden unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter psychischer Ge sund heits zustand trotz regelmässigen psychiatrischen Behandlungen fest gestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 23. November 2012, Urk. 6/62/3, und Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). So stellte die Psychiaterin Dr. E.___, welche den Be schwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 alle zwei bis vier Wochen behandelte, weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 6/57/4). Im Bericht vom 27. Juni 2012 führte sie zusätzlich die Diag nosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und einer wahrscheinlichen posttraumatischen Belastungs stö rung (PTBS; ICD-10 F43.1) auf (Urk. 6/60/1).
Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, hielt im Bericht vom 12. Juli 2012 fest, aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine seien gleichbleibend. Neu hinzu gekom men sei ein Karpaltunnelsyndrom sensibel beidseits und ein Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits. Diese seien jedoch nicht relevant arbeits behin dernd (Urk. 6/61).
Von dieser Vergleichsbasis ist auszugehen. 3.2
3.2.1
Der ab Einleitung der Revision im Dezember 2013 bestehende Gesund heits zustand wurde von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen als weiterhin stationär eingeschätzt.
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Dezember 2013 weiterhin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Störung mit Angst und somatischen Symptomen, einer PTBS und eines chronischen lumbovertebralen Syndroms fest. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/67/6-7).
Auch Dr. E.___ führte im Bericht vom 21. Januar 2014 dieselben Diag nosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und den Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei stationärem Gesundheitszustand und mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 6/68/1-3). 3.2.2
Dagegen schlossen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ gemäss ihrem Gutachten vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) nach rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung vom 7. August 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere in psychischer Hinsicht ab Januar 2014. Und zwar bestehe die rezidivierende depressive Störung seit Anfang 2014 nur noch in der Schwere einer leichten bis mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.0/1). Ausserdem sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen. Von den gemäss den Leitent schei den BGE 131 V 49 und 131 V 352 verlangten Kriterien seien zwar zwei erfüllt, jedoch nicht in dem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebes serte psychische Komorbidität (Urk. 6/72/32-35). Aus rein somatisch-rheu matologischer Sicht bestehe seit spätestens Herbst 2011 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr (Urk. 6/72/17, Urk. 6/72/21-22). Die aus somatischer Sicht gestellten Diag nosen, insbeson dere das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit/bei primärem Fibromyalgie-Syndrom und Poly arthralgien axialer sowie vieler peripherer Gelenke, und das lum balbetonte Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten mit/bei leichtgradiger Osteochondrose von LWK4/5 und Hernisakralisation links, sowie die radiologisch festgestellte Fingerpolyarth rose seien als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen (Urk. 6/72/6). 3.3 3.3.1
Der Be schwerdeführer sieht den Beweiswert des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) dadurch in Frage gestellt, dass die ursprünglich beauftragte Dolmetscherin zur Unter suchung nicht erschie nen war, seine Tochter bei der Begutachtung anwesend war und zum Teil die Übersetzung über nahm. 3.3.2
Gemäss dem rheumatologischen-internistischen Teil gutachten von Dr. B.___ erschien die aufgebotene Dol metscherin nicht zu seiner Be gutachtung, da sie den Termin vergessen und in den Flitterwochen geweilt habe. Die Tochter des Beschwerdeführers sei daher bereit gewesen, die Übersetzung durchzuführen. Weil er sich habe vorstellen können, dass gewisse der in den Vorakten erwähnten Beschwerden ihr nicht bekannt seien, habe er diese mit dem Beschwerdeführer diskutiert, als die Tochter nicht anwesend gewesen sei. Damit sei sichergestellt, dass sie Be schwerden, die ihr offensichtlich nicht bekannt seien, nicht erfahre (Urk. 6/72/2-3).
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ wurde aufgeführt, dass bei der gleichentags stattgehabten, vom 11.15 bis 12.25 Uhr dauernden (Urk. 6/72/25) psychia trischen Unter suchung die mündliche Übersetzung durch das Übersetzungsbüro H.___ erfolgt sei und während der Besprechung die Tochter des Beschwerdeführers meist anwesend gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer gewünscht worden sei. Er habe erklärt, dass er sich durch deren Anwesenheit nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26). In der Stellung nahme vom 16. Februar 2015 erklärte Dr. C.___ ausserdem, die Über setzerin sei mit leichter Verspätung erschienen. In dieser Zeit seien mit „der Versicherten und deren Tochter“ (gemeint wohl: dem Versicherten und dessen Tochter) vor allem eher administrative und ähnliche Fakten be sprochen worden. Das Kernstück der Begutachtung, näm lich die psychiatrische Anamnese sei unter vollem Beizug der Übersetzerin erfolgt. Zusam menfassend könne er darauf hinweisen, dass die Befragung „der Ver sicher ten“ (gemeint wohl: des Versicherten) insgesamt ausreichend und korrekt ge wesen sei (Urk. 6/96/2).
Aus dem Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, das im Einwandverfahren eingereicht wurde, geht hervor, Dr. C.___ habe ihnen bei ihrer Ankunft zum Termin um 11.30 Uhr (Urk. 6/71) gesagt, dass er spontan jemanden zum Übersetzen habe organisieren können, die bis um 12 Uhr werde bleiben könne. Es habe sich um die Mutter der (aufgebote nen) Dolmetscherin gehandelt, die er gerade per Zufall auf der Strasse in der Nähe der Praxis getroffen habe. Grösstenteils habe sie, die Tochter des Beschwerdeführers, dann übersetzt. Es sei ihr unangenehm gewesen, ihren Vater in dieser Situation zu erleben. Ihr Vater habe dieser nicht professionell auftretenden Übersetzerin während der kurzen Zeit (maximal 30 Minuten) seine Geschichte nicht schildern können (Urk. 6/90). 3.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern
- wie hier - sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus . Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Un parteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kultur spezi fische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle . Deren Bewertung bleibt in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutach ters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) .
Gemäss den von der Rechtsprechung als Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung anerkannten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (dazu BGE 132 V 443
; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 4.5, in: SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen (BGE 140 V 260 E. 3.2-3) .
Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind . Befangenheit in der Untersuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen. Sodann gewährleisten Angehö rige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Über setzungs qualität (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . D er Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychia trischen Untersuchungsgesprächs ist daher prinzi piell ausge schlossen.
Das gilt indes nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachver ständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1)
Der Beweiswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutacht liche Beurteilung ausgewirkt hat. Die möglichen Nachteile (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.4) können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 77/07 E. 5.1.1 mit Hin weis). 3.3.4
Hier steht fest, dass bei den beiden gutachterlichen Untersuchungen am 7. August 2014 die aufgebotene Dolmetscherin nicht anwesend war und (aufgrund ihrer Flitterwochen) auch nicht anwesend sein konnte. Insofern sind die Ausführungen von Dr. C.___ betreffend die psychiatrische Un tersuchung nicht ganz transparent und es ist fraglich, ob die als Übersetzerin in der psychiatrischen Untersuchung - nebst der Tochter des Be schwerde führers - kurzfristig beigezogene Person dafür ausreichend qualifi ziert war. Allerdings bleibt d eren Bewertung letztlich in der ausschliesslichen Ver ant wortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) und Dr. C.___ hat sie als hinreichend eingeschätzt. Ob der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei der psychiatri schen Untersuchung anwesend war und teilweise übersetzt hat, als erheb licher formaler Mangel im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Da ihre Anwesenheit auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte und er dem Gutachter gegenüber ausdrücklich erklärte, dass er sich nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26), erscheint es zumin dest widersprüchlich, wenn er in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wenn das Gutachten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist, das Gegenteil behauptet und daraus den Anspruch auf eine neue Begutachtung ableitet. 3.3.5
Indes kann auf das Gutachten von Dr. C.___ aus inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden.
Der Vergleich der von ihm erfassten Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in den Berichten der behan delnden Psychiaterin zeigt ungeklärte Widersprüche auf. So hat der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ diesem gegenüber ange geben, er erledige die Einkäufe selbstän dig oder zusammen mit den Kindern. Er fahre Auto. Es sei seit längerem nicht mehr zu deutlichen Ängsten be ziehungs weise zu Selbstmordimpulsen gekommen. Sich selber verletzt habe er ebenfalls nicht mehr. Er habe mehr mals längere Aufenthalte in der I.___ machen können, unter anderem ein einhalb Monate im Jahr 2014. Die psychische Situation habe sich in der I.___ zusätzlich gebessert, die Schmerzen hätten sich dagegen nicht zurück gebildet (Urk. 6/72/28-30).
Dr. E.___ hielt im Bericht vom 15. Januar 2015 dagegen fest, der Beschwerdeführer gehe nicht einkaufen und fahre nicht Auto, sondern werde regelmässig von seiner Ehefrau oder einem Kollegen gebracht. Suizidgedan ken seien praktisch immer vorhanden. Er frage sich immer wieder, ob und wie er sich umbringen solle. Als im Sommer 2013 ein Bekannter sich um ge bracht habe, seien seine Suizidgedanken wieder hochaktuell geworden. Auch seien die Gedanken an Selbstverletzung mit dem Ziel einer psychischen Entspannung häufig da. Zudem habe er ununterbrochene Angstgedanken in Bezug auf alles. Angst sei ein Hauptthema in den Therapiegesprächen. Seine Rolle zuhause habe sich infolge seiner immer noch ausgeprägten Reizbarkeit und Freudlosigkeit auf die Störung des Familienlebens reduziert. Die Ehefrau bitte ihn immer wieder, in die I.___ zu reisen, damit sie und die Kinder sich erholen könnten. In der I.___ sei er häufig begleitet von einem seiner Brü der oder er sei bei seiner Mutter und den kranken Schwestern, wobei er sich durch dieses Zusammensein noch mehr beeinträchtigt fühle (Urk. 6/94/11-13). 3.4 3.4.1
Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten von Dr. C.___ einerseits und im Bericht von Dr. E.___ andererseits ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ beweis rechtlich als nicht ver wertbar zu beurteilen. Da es sich beim Gutachten vom 14. August 2014 um ein bidisziplinäres Gesamtgutachten mit interdiszi pli närer Konsensbesprechung des rheumatologisch-internistischen und des psychiatrischen Experten handelt (Urk. 6/72/21), kommt dem somatischen Teilgutachten von Dr. B.___ kein gesonderter, eigenständiger Beweiswert zu. 3.4.2
Hinzu kommt, dass es sich bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines primären Fibromyalgie-Syndroms respek tive eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms und - aus psychia t rischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/72/9) um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syn dromales Beschwerdebild (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches unter Berück sich tigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten, nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ (Bericht vom 22. Januar 2015; Urk. 7/94/10) und der J.___ (Bericht der Akutstation Zentrum K.___ vom 24. Februar 2011; Urk. 6/49/13), gestellte Verdachts diagnose respektive von Dr. G.___ (Bericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 6/67/6) gestellte Diag nose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im bisdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ wurde die Ein schätzung der Arbeits fähig keit dagegen noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E.
3.2) vor genommen und als weitgehend überwindbar eingestuft (Urk. 6/72/34-35). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten - und im Übrigen auch den Berichten der behandelnden Ärzte - nicht zu ent nehmen. 3.4.3
Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist hier angesichts der ungeklärten Sachverhaltswidersprüche indes nicht der Fall. 4. 4.1
B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann somit entgegen der Ansicht der B eschwerdegegnerin nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2011 und das Fehlen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden. Aber auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es liege ein unveränderter Gesund heits zustand vor, ist nicht ohne Weiteres gestützt auf die Berichte der behan deln den Ärzte anzunehmen.
Es fehlt nach dem Gesagten an einer beweisrechtlich verwertbaren, min des tens bidisziplinären Begutachtung zu sämtlichen Beschwerden des Be schwer deführers auf einer verlässlichen Sachverhaltsgrundlage mit einer Stellung nahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit im chronolo gischen Verlauf seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 und im Vergleich mit dem Gesundheitszustand vor den rentengewährenden Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011. Dabei sind den gutachterlichen Exper ten auch die neu eingereichten Berichte, namentlich der behandelnden Psy chia terin Dr. E.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) vorzulegen.
Die Gutachter werden (bei entsprechender Diagnosestellung) auch zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 Stellung zu nehmen haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
4.2
Die an gefochtene Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 zurück zuweisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n und in der Notwendigkeit der Ergänzung gutachterlicher Ausführungen be - gründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht sprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb entgegen dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 15) von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.
Sodann liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie - wie vom Be schwerdeführer beantragt - ein bisdisziplinäres Verlaufsgutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ oder von neuen fachlich qualifizierten Gut achtern oder ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten einholt. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers ab Juni 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge h o ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits - fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dem ent spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
E. 2 mit Hinweisen) . Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen zumindest hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ abstellte (Urk. 2). Auch konnte d er Be schwerde führer sein Anliegen in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem somatoformen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche seit Januar 2014 als leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliege. Dies entspreche keiner psychischen Komorbidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Die Beschwerden seien aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher über windbar. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mehr vorhanden sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Denn bei der Begutachtung durch Dr. B.___ sei die beauftragte Dolmetscherin nicht erschienen. Stattdessen habe seine Tochter übersetzt. Eine Mitwirkung von Familienangehörigen als Dolmetscher(in) verstosse jedoch gegen Art. 36 Abs. 1 ATSG, wobei dies in Bezug auf die somatischen Beschwerden in Aus nahmefällen als genügend erachtet werden könne, was gerichtlich zu prüfen sei. Bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ sei kurzfristig die Mutter der aufgebotenen Dolmetscherin beigezogen worden, die dieser kurz zuvor zufällig auf der Strasse getroffen habe, die jedoch nur 20 Minuten Zeit gehabt habe. Danach habe wieder seine Tochter übersetzt. Dies sei im Gutachten nicht korrekt auf geführt worden, was gegen die Richtlinien seines Berufstandes verstosse. Auch habe die Dolmetscherin ihm, dem Beschwerdeführer, die Angaben des Gutachters nicht übersetzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass er kaum ein bezogen worden sei, und habe sich nicht in der Lage gesehen, seine Trau mata aus der Vergangenheit und seine Beschwerden zu schildern. Zudem sei eine Über setzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs durch Fami lienan gehö rige weder sinnvoll noch zulässig, zumal die Anwesenheit von Angehörigen verfälschend wirken könne und die erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität damit nicht gewährleistet sei. Die Mängel der Begut achtung durch Dr. C.___ würden sich in der mangelhaften Aufnahme der Ananmese im psychiatrischen Bereich zeigen. Die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden, so die sehr aus geprägt vorhandenen Flashbacks und Ängste sowie Suizid- und Selbst verletzungsgedanken seien kaum erfasst und nicht thematisiert worden. Dr. C.___ habe die Situation in der Ver gangenheit und die aktuelle Situation nicht genügend erfragt. Sein Zustand erscheine im Gutachten zu Unrecht viel zu positiv. Das Gutachten von Dr. C.___ erfülle die von der Recht sprechung definierten Qualitätsanfor derungen und die An forderungen an ein Revisionsgutachten nicht. Dies werde in den Stellung nahmen zum Gutachten von den Ärzten des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/94/5-9) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) deutlich aufgezeigt. Gestützt auf die Angaben von Dr. E.___ sei davon auszugehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Jahr 2011 nicht gebessert habe. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle im Ergebnis lediglich eine andere Beur teilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes dar. Sodann habe die Beschwerdegegnerin trotz seines entsprechenden Antrages im Vor bescheidverfahren keine Abklärungen bezüglich der ungenügenden Über set zungen und insbesondere der Dauer der An wesenheit der Dolmetscherin bei Dr. C.___ getätigt sowie sich in der an gefochtenen Verfügung nicht zu der nur teilweise durch eine profes sionelle Übersetzerin und ansonsten durch die Tochter erfolgte Übersetzung ge äussert, womit sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Des Weiteren wäre eine Verlaufsbegut achtung bei den im Jahr 2011 mit der Sache befasst gewesenen Gutachtern sinnvoll gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei zu dem zuerst von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Erst nach den Aus führungen der Kun denberatung und des Rechtsdienstes zur Überwindbarkeit und Wieder erwägung sei vom RAD ein Gutachten in Auftrag gegeben wor den. Dies widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf ein faires Verfahren, da die Voraussetzungen für eine Wiederwägung im Revisions zeitpunkt keineswegs gegeben gewesen seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).
E. 2.3 Bezüglich der formellen Rüge des Beschwerdeführers kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - ausgangsgemäss offen bleiben, ob die Be schwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfas sung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat .
E ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schlies sende Gehörs verletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fah rensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt jedenfalls nicht vor, zumal sich die Verwaltung recht spre chungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E.
E. 2.4 In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditätsgrad seit den Rentenverfügungen vom 18. August und 20. September 2011 (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom 20. April 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungs befug nis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat.
E. 3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/22, Urk. 6/25) ab (Urk. 6/29/5). Die Gutachter hatten im Wesentlichen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer schweren depres si ven Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.2) und eines lum bovertebralen bis linksbetonten lumbo spon dylogenen Syn droms gestellt und aufgrund des psychischen Leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/25/8-10).
Im darauffolgenden Revisionsverfahren im Jahr 2012 (Urk. 6/57) wurden unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter psychischer Ge sund heits zustand trotz regelmässigen psychiatrischen Behandlungen fest gestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 23. November 2012, Urk. 6/62/3, und Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). So stellte die Psychiaterin Dr. E.___, welche den Be schwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 alle zwei bis vier Wochen behandelte, weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 6/57/4). Im Bericht vom 27. Juni 2012 führte sie zusätzlich die Diag nosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und einer wahrscheinlichen posttraumatischen Belastungs stö rung (PTBS; ICD-10 F43.1) auf (Urk. 6/60/1).
Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, hielt im Bericht vom 12. Juli 2012 fest, aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine seien gleichbleibend. Neu hinzu gekom men sei ein Karpaltunnelsyndrom sensibel beidseits und ein Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits. Diese seien jedoch nicht relevant arbeits behin dernd (Urk. 6/61).
Von dieser Vergleichsbasis ist auszugehen.
E. 3.2 ) vor genommen und als weitgehend überwindbar eingestuft (Urk. 6/72/34-35). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten - und im Übrigen auch den Berichten der behandelnden Ärzte - nicht zu ent nehmen.
E. 3.2.1 Der ab Einleitung der Revision im Dezember 2013 bestehende Gesund heits zustand wurde von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen als weiterhin stationär eingeschätzt.
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Dezember 2013 weiterhin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Störung mit Angst und somatischen Symptomen, einer PTBS und eines chronischen lumbovertebralen Syndroms fest. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/67/6-7).
Auch Dr. E.___ führte im Bericht vom 21. Januar 2014 dieselben Diag nosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und den Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei stationärem Gesundheitszustand und mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 6/68/1-3).
E. 3.2.2 Dagegen schlossen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ gemäss ihrem Gutachten vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) nach rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung vom 7. August 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere in psychischer Hinsicht ab Januar 2014. Und zwar bestehe die rezidivierende depressive Störung seit Anfang 2014 nur noch in der Schwere einer leichten bis mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.0/1). Ausserdem sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen. Von den gemäss den Leitent schei den BGE 131 V 49 und 131 V 352 verlangten Kriterien seien zwar zwei erfüllt, jedoch nicht in dem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebes serte psychische Komorbidität (Urk. 6/72/32-35). Aus rein somatisch-rheu matologischer Sicht bestehe seit spätestens Herbst 2011 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr (Urk. 6/72/17, Urk. 6/72/21-22). Die aus somatischer Sicht gestellten Diag nosen, insbeson dere das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit/bei primärem Fibromyalgie-Syndrom und Poly arthralgien axialer sowie vieler peripherer Gelenke, und das lum balbetonte Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten mit/bei leichtgradiger Osteochondrose von LWK4/5 und Hernisakralisation links, sowie die radiologisch festgestellte Fingerpolyarth rose seien als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen (Urk. 6/72/6).
E. 3.3.1 Der Be schwerdeführer sieht den Beweiswert des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) dadurch in Frage gestellt, dass die ursprünglich beauftragte Dolmetscherin zur Unter suchung nicht erschie nen war, seine Tochter bei der Begutachtung anwesend war und zum Teil die Übersetzung über nahm.
E. 3.3.2 Gemäss dem rheumatologischen-internistischen Teil gutachten von Dr. B.___ erschien die aufgebotene Dol metscherin nicht zu seiner Be gutachtung, da sie den Termin vergessen und in den Flitterwochen geweilt habe. Die Tochter des Beschwerdeführers sei daher bereit gewesen, die Übersetzung durchzuführen. Weil er sich habe vorstellen können, dass gewisse der in den Vorakten erwähnten Beschwerden ihr nicht bekannt seien, habe er diese mit dem Beschwerdeführer diskutiert, als die Tochter nicht anwesend gewesen sei. Damit sei sichergestellt, dass sie Be schwerden, die ihr offensichtlich nicht bekannt seien, nicht erfahre (Urk. 6/72/2-3).
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ wurde aufgeführt, dass bei der gleichentags stattgehabten, vom 11.15 bis 12.25 Uhr dauernden (Urk. 6/72/25) psychia trischen Unter suchung die mündliche Übersetzung durch das Übersetzungsbüro H.___ erfolgt sei und während der Besprechung die Tochter des Beschwerdeführers meist anwesend gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer gewünscht worden sei. Er habe erklärt, dass er sich durch deren Anwesenheit nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26). In der Stellung nahme vom 16. Februar 2015 erklärte Dr. C.___ ausserdem, die Über setzerin sei mit leichter Verspätung erschienen. In dieser Zeit seien mit „der Versicherten und deren Tochter“ (gemeint wohl: dem Versicherten und dessen Tochter) vor allem eher administrative und ähnliche Fakten be sprochen worden. Das Kernstück der Begutachtung, näm lich die psychiatrische Anamnese sei unter vollem Beizug der Übersetzerin erfolgt. Zusam menfassend könne er darauf hinweisen, dass die Befragung „der Ver sicher ten“ (gemeint wohl: des Versicherten) insgesamt ausreichend und korrekt ge wesen sei (Urk. 6/96/2).
Aus dem Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, das im Einwandverfahren eingereicht wurde, geht hervor, Dr. C.___ habe ihnen bei ihrer Ankunft zum Termin um 11.30 Uhr (Urk. 6/71) gesagt, dass er spontan jemanden zum Übersetzen habe organisieren können, die bis um 12 Uhr werde bleiben könne. Es habe sich um die Mutter der (aufgebote nen) Dolmetscherin gehandelt, die er gerade per Zufall auf der Strasse in der Nähe der Praxis getroffen habe. Grösstenteils habe sie, die Tochter des Beschwerdeführers, dann übersetzt. Es sei ihr unangenehm gewesen, ihren Vater in dieser Situation zu erleben. Ihr Vater habe dieser nicht professionell auftretenden Übersetzerin während der kurzen Zeit (maximal 30 Minuten) seine Geschichte nicht schildern können (Urk. 6/90).
E. 3.3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern
- wie hier - sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus . Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Un parteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kultur spezi fische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle . Deren Bewertung bleibt in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutach ters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) .
Gemäss den von der Rechtsprechung als Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung anerkannten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (dazu BGE 132 V 443
; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 4.5, in: SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen (BGE 140 V 260 E. 3.2-3) .
Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind . Befangenheit in der Untersuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen. Sodann gewährleisten Angehö rige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Über setzungs qualität (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . D er Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychia trischen Untersuchungsgesprächs ist daher prinzi piell ausge schlossen.
Das gilt indes nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachver ständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1)
Der Beweiswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutacht liche Beurteilung ausgewirkt hat. Die möglichen Nachteile (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.4) können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 77/07 E. 5.1.1 mit Hin weis).
E. 3.3.4 Hier steht fest, dass bei den beiden gutachterlichen Untersuchungen am 7. August 2014 die aufgebotene Dolmetscherin nicht anwesend war und (aufgrund ihrer Flitterwochen) auch nicht anwesend sein konnte. Insofern sind die Ausführungen von Dr. C.___ betreffend die psychiatrische Un tersuchung nicht ganz transparent und es ist fraglich, ob die als Übersetzerin in der psychiatrischen Untersuchung - nebst der Tochter des Be schwerde führers - kurzfristig beigezogene Person dafür ausreichend qualifi ziert war. Allerdings bleibt d eren Bewertung letztlich in der ausschliesslichen Ver ant wortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) und Dr. C.___ hat sie als hinreichend eingeschätzt. Ob der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei der psychiatri schen Untersuchung anwesend war und teilweise übersetzt hat, als erheb licher formaler Mangel im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Da ihre Anwesenheit auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte und er dem Gutachter gegenüber ausdrücklich erklärte, dass er sich nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26), erscheint es zumin dest widersprüchlich, wenn er in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wenn das Gutachten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist, das Gegenteil behauptet und daraus den Anspruch auf eine neue Begutachtung ableitet.
E. 3.3.5 Indes kann auf das Gutachten von Dr. C.___ aus inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden.
Der Vergleich der von ihm erfassten Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in den Berichten der behan delnden Psychiaterin zeigt ungeklärte Widersprüche auf. So hat der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ diesem gegenüber ange geben, er erledige die Einkäufe selbstän dig oder zusammen mit den Kindern. Er fahre Auto. Es sei seit längerem nicht mehr zu deutlichen Ängsten be ziehungs weise zu Selbstmordimpulsen gekommen. Sich selber verletzt habe er ebenfalls nicht mehr. Er habe mehr mals längere Aufenthalte in der I.___ machen können, unter anderem ein einhalb Monate im Jahr 2014. Die psychische Situation habe sich in der I.___ zusätzlich gebessert, die Schmerzen hätten sich dagegen nicht zurück gebildet (Urk. 6/72/28-30).
Dr. E.___ hielt im Bericht vom 15. Januar 2015 dagegen fest, der Beschwerdeführer gehe nicht einkaufen und fahre nicht Auto, sondern werde regelmässig von seiner Ehefrau oder einem Kollegen gebracht. Suizidgedan ken seien praktisch immer vorhanden. Er frage sich immer wieder, ob und wie er sich umbringen solle. Als im Sommer 2013 ein Bekannter sich um ge bracht habe, seien seine Suizidgedanken wieder hochaktuell geworden. Auch seien die Gedanken an Selbstverletzung mit dem Ziel einer psychischen Entspannung häufig da. Zudem habe er ununterbrochene Angstgedanken in Bezug auf alles. Angst sei ein Hauptthema in den Therapiegesprächen. Seine Rolle zuhause habe sich infolge seiner immer noch ausgeprägten Reizbarkeit und Freudlosigkeit auf die Störung des Familienlebens reduziert. Die Ehefrau bitte ihn immer wieder, in die I.___ zu reisen, damit sie und die Kinder sich erholen könnten. In der I.___ sei er häufig begleitet von einem seiner Brü der oder er sei bei seiner Mutter und den kranken Schwestern, wobei er sich durch dieses Zusammensein noch mehr beeinträchtigt fühle (Urk. 6/94/11-13).
E. 3.4.1 Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten von Dr. C.___ einerseits und im Bericht von Dr. E.___ andererseits ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ beweis rechtlich als nicht ver wertbar zu beurteilen. Da es sich beim Gutachten vom 14. August 2014 um ein bidisziplinäres Gesamtgutachten mit interdiszi pli närer Konsensbesprechung des rheumatologisch-internistischen und des psychiatrischen Experten handelt (Urk. 6/72/21), kommt dem somatischen Teilgutachten von Dr. B.___ kein gesonderter, eigenständiger Beweiswert zu.
E. 3.4.2 Hinzu kommt, dass es sich bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines primären Fibromyalgie-Syndroms respek tive eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms und - aus psychia t rischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/72/9) um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syn dromales Beschwerdebild (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches unter Berück sich tigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten, nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ (Bericht vom 22. Januar 2015; Urk. 7/94/10) und der J.___ (Bericht der Akutstation Zentrum K.___ vom 24. Februar 2011; Urk. 6/49/13), gestellte Verdachts diagnose respektive von Dr. G.___ (Bericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 6/67/6) gestellte Diag nose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im bisdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ wurde die Ein schätzung der Arbeits fähig keit dagegen noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E.
E. 3.4.3 Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist hier angesichts der ungeklärten Sachverhaltswidersprüche indes nicht der Fall.
E. 4.1 B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann somit entgegen der Ansicht der B eschwerdegegnerin nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2011 und das Fehlen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden. Aber auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es liege ein unveränderter Gesund heits zustand vor, ist nicht ohne Weiteres gestützt auf die Berichte der behan deln den Ärzte anzunehmen.
Es fehlt nach dem Gesagten an einer beweisrechtlich verwertbaren, min des tens bidisziplinären Begutachtung zu sämtlichen Beschwerden des Be schwer deführers auf einer verlässlichen Sachverhaltsgrundlage mit einer Stellung nahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit im chronolo gischen Verlauf seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 und im Vergleich mit dem Gesundheitszustand vor den rentengewährenden Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011. Dabei sind den gutachterlichen Exper ten auch die neu eingereichten Berichte, namentlich der behandelnden Psy chia terin Dr. E.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) vorzulegen.
Die Gutachter werden (bei entsprechender Diagnosestellung) auch zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 Stellung zu nehmen haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
E. 4.2 Die an gefochtene Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 zurück zuweisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n und in der Notwendigkeit der Ergänzung gutachterlicher Ausführungen be - gründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht sprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb entgegen dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 15) von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.
Sodann liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie - wie vom Be schwerdeführer beantragt - ein bisdisziplinäres Verlaufsgutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ oder von neuen fachlich qualifizierten Gut achtern oder ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten einholt.
E. 5 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘
E. 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers ab Juni 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00531 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 30. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960 (Urk. 6/10), war zuletzt von Februar 1990 bis Ende Mai 2010 als Betriebsangestellter in der Wagenreinigung für die Y.___ tätig (Urk. 6/1/1-2). Am 26. Oktober 2010 meldete er sich wegen Rückenbe schwerden und psychischen Beschwerden bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und holte das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2011 ein (Urk. 6/22, Urk. 6/25). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. August und vom 20. September 2011 eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2011 zu (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51). Im darauffolgenden Rentenrevi sionsverfahren (Urk. 6/57) wurde der An spruch auf eine ganze Rente be stä tigt (Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). 1.2
Im Dezember 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/65) und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, vom 14. August 2014 ein (Urk. 6/72). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Einstellung der bis herigen ganzen Rente an (Urk. 6/74). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, ergänzt mit Schreiben vom 4. Dezember 2014, 5. und 29. Januar 2015, Einwände (Urk. 6/77, Urk. 6/83, Urk. 6/91, Urk. 6/94). Mit Verfügung vom 20. April 2015 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung fol genden Monats auf und ent zog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 19. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Rep lik vom 23. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Ein gabe vom 26. Oktober 2015 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausge gliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesund heitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fä higkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge h o ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits - fähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhaltssegment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dem ent spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem somatoformen Schmerzsyndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, welche seit Januar 2014 als leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliege. Dies entspreche keiner psychischen Komorbidität im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Die Beschwerden seien aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht daher über windbar. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden mehr vorhanden sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer
wendet dagegen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Denn bei der Begutachtung durch Dr. B.___ sei die beauftragte Dolmetscherin nicht erschienen. Stattdessen habe seine Tochter übersetzt. Eine Mitwirkung von Familienangehörigen als Dolmetscher(in) verstosse jedoch gegen Art. 36 Abs. 1 ATSG, wobei dies in Bezug auf die somatischen Beschwerden in Aus nahmefällen als genügend erachtet werden könne, was gerichtlich zu prüfen sei. Bei der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ sei kurzfristig die Mutter der aufgebotenen Dolmetscherin beigezogen worden, die dieser kurz zuvor zufällig auf der Strasse getroffen habe, die jedoch nur 20 Minuten Zeit gehabt habe. Danach habe wieder seine Tochter übersetzt. Dies sei im Gutachten nicht korrekt auf geführt worden, was gegen die Richtlinien seines Berufstandes verstosse. Auch habe die Dolmetscherin ihm, dem Beschwerdeführer, die Angaben des Gutachters nicht übersetzt. Er habe den Eindruck gehabt, dass er kaum ein bezogen worden sei, und habe sich nicht in der Lage gesehen, seine Trau mata aus der Vergangenheit und seine Beschwerden zu schildern. Zudem sei eine Über setzung des psychiatrischen Begutachtungsgesprächs durch Fami lienan gehö rige weder sinnvoll noch zulässig, zumal die Anwesenheit von Angehörigen verfälschend wirken könne und die erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität damit nicht gewährleistet sei. Die Mängel der Begut achtung durch Dr. C.___ würden sich in der mangelhaften Aufnahme der Ananmese im psychiatrischen Bereich zeigen. Die nach wie vor bestehenden psychischen Beschwerden, so die sehr aus geprägt vorhandenen Flashbacks und Ängste sowie Suizid- und Selbst verletzungsgedanken seien kaum erfasst und nicht thematisiert worden. Dr. C.___ habe die Situation in der Ver gangenheit und die aktuelle Situation nicht genügend erfragt. Sein Zustand erscheine im Gutachten zu Unrecht viel zu positiv. Das Gutachten von Dr. C.___ erfülle die von der Recht sprechung definierten Qualitätsanfor derungen und die An forderungen an ein Revisionsgutachten nicht. Dies werde in den Stellung nahmen zum Gutachten von den Ärzten des Medizi nischen Zentrums D.___ vom 12. Januar 2015 (Urk. 6/94/5-9) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) deutlich aufgezeigt. Gestützt auf die Angaben von Dr. E.___ sei davon auszugehen, dass sich die gesund heitliche Situation seit der Beurteilung durch Dr. A.___ im Jahr 2011 nicht gebessert habe. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle im Ergebnis lediglich eine andere Beur teilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes dar. Sodann habe die Beschwerdegegnerin trotz seines entsprechenden Antrages im Vor bescheidverfahren keine Abklärungen bezüglich der ungenügenden Über set zungen und insbesondere der Dauer der An wesenheit der Dolmetscherin bei Dr. C.___ getätigt sowie sich in der an gefochtenen Verfügung nicht zu der nur teilweise durch eine profes sionelle Übersetzerin und ansonsten durch die Tochter erfolgte Übersetzung ge äussert, womit sie ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Des Weiteren wäre eine Verlaufsbegut achtung bei den im Jahr 2011 mit der Sache befasst gewesenen Gutachtern sinnvoll gewesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei zu dem zuerst von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen. Erst nach den Aus führungen der Kun denberatung und des Rechtsdienstes zur Überwindbarkeit und Wieder erwägung sei vom RAD ein Gutachten in Auftrag gegeben wor den. Dies widerspreche dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf ein faires Verfahren, da die Voraussetzungen für eine Wiederwägung im Revisions zeitpunkt keineswegs gegeben gewesen seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 2.3
Bezüglich der formellen Rüge des Beschwerdeführers kann - wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt - ausgangsgemäss offen bleiben, ob die Be schwerdegegnerin mangels Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid die Begründungspflicht und damit den An spruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfas sung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) verletzt hat .
E ine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels aus schlies sende Gehörs verletzung, welche von Amtes wegen zur Auf hebung der mit dem Ver fah rensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt jedenfalls nicht vor, zumal sich die Verwaltung recht spre chungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte be schrän ken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung und jedem recht lichen Einwand auseinan dersetzen muss (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundes gerichts 8C_30/2016 vom 8.
März 2016 E. 2 mit Hinweisen) . Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen zumindest hervor, dass und weshalb die Be schwerde gegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ abstellte (Urk. 2). Auch konnte d er Be schwerde führer sein Anliegen in voller Kenntnis der Sache in diesem Verfahren sachgerecht vor einer Be schwerde instanz vor tra gen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 2.4
In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob und gegebenenfalls in wie fern sich der Invaliditätsgrad seit den Rentenverfügungen vom 18. August und 20. September 2011 (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom 20. April 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungs befug nis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in rentenerheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/37, Urk. 6/42, Urk. 6/51) stellte die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 6/22, Urk. 6/25) ab (Urk. 6/29/5). Die Gutachter hatten im Wesentlichen die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit einer schweren depres si ven Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F32.2) und eines lum bovertebralen bis linksbetonten lumbo spon dylogenen Syn droms gestellt und aufgrund des psychischen Leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/25/8-10).
Im darauffolgenden Revisionsverfahren im Jahr 2012 (Urk. 6/57) wurden unveränderte Ver hält nisse und insbesondere ein un ver änderter psychischer Ge sund heits zustand trotz regelmässigen psychiatrischen Behandlungen fest gestellt (vgl. Feststellungsblatt vom 23. November 2012, Urk. 6/62/3, und Mitteilung vom 23. November 2012, Urk. 6/64). So stellte die Psychiaterin Dr. E.___, welche den Be schwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 4. Juni 2012 alle zwei bis vier Wochen behandelte, weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 6/57/4). Im Bericht vom 27. Juni 2012 führte sie zusätzlich die Diag nosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und einer wahrscheinlichen posttraumatischen Belastungs stö rung (PTBS; ICD-10 F43.1) auf (Urk. 6/60/1).
Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medi zin, hielt im Bericht vom 12. Juli 2012 fest, aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerden im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine seien gleichbleibend. Neu hinzu gekom men sei ein Karpaltunnelsyndrom sensibel beidseits und ein Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits. Diese seien jedoch nicht relevant arbeits behin dernd (Urk. 6/61).
Von dieser Vergleichsbasis ist auszugehen. 3.2
3.2.1
Der ab Einleitung der Revision im Dezember 2013 bestehende Gesund heits zustand wurde von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen als weiterhin stationär eingeschätzt.
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 20. Dezember 2013 weiterhin die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer depressiven Störung mit Angst und somatischen Symptomen, einer PTBS und eines chronischen lumbovertebralen Syndroms fest. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 6/67/6-7).
Auch Dr. E.___ führte im Bericht vom 21. Januar 2014 dieselben Diag nosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), manifest seit zirka Anfang 2011, und den Verdacht auf eine posttraumatische Be las tungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei stationärem Gesundheitszustand und mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 6/68/1-3). 3.2.2
Dagegen schlossen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ gemäss ihrem Gutachten vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) nach rheumatologischer und psychiatrischer Untersuchung vom 7. August 2014 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes insbesondere in psychischer Hinsicht ab Januar 2014. Und zwar bestehe die rezidivierende depressive Störung seit Anfang 2014 nur noch in der Schwere einer leichten bis mittelgradigen Episode (ICD-10 F33.0/1). Ausserdem sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu stellen. Von den gemäss den Leitent schei den BGE 131 V 49 und 131 V 352 verlangten Kriterien seien zwar zwei erfüllt, jedoch nicht in dem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die gebes serte psychische Komorbidität (Urk. 6/72/32-35). Aus rein somatisch-rheu matologischer Sicht bestehe seit spätestens Herbst 2011 keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr (Urk. 6/72/17, Urk. 6/72/21-22). Die aus somatischer Sicht gestellten Diag nosen, insbeson dere das chronische, generalisierte Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit/bei primärem Fibromyalgie-Syndrom und Poly arthralgien axialer sowie vieler peripherer Gelenke, und das lum balbetonte Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten mit/bei leichtgradiger Osteochondrose von LWK4/5 und Hernisakralisation links, sowie die radiologisch festgestellte Fingerpolyarth rose seien als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit zu beurteilen (Urk. 6/72/6). 3.3 3.3.1
Der Be schwerdeführer sieht den Beweiswert des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 14. August 2014 (Urk. 6/72) dadurch in Frage gestellt, dass die ursprünglich beauftragte Dolmetscherin zur Unter suchung nicht erschie nen war, seine Tochter bei der Begutachtung anwesend war und zum Teil die Übersetzung über nahm. 3.3.2
Gemäss dem rheumatologischen-internistischen Teil gutachten von Dr. B.___ erschien die aufgebotene Dol metscherin nicht zu seiner Be gutachtung, da sie den Termin vergessen und in den Flitterwochen geweilt habe. Die Tochter des Beschwerdeführers sei daher bereit gewesen, die Übersetzung durchzuführen. Weil er sich habe vorstellen können, dass gewisse der in den Vorakten erwähnten Beschwerden ihr nicht bekannt seien, habe er diese mit dem Beschwerdeführer diskutiert, als die Tochter nicht anwesend gewesen sei. Damit sei sichergestellt, dass sie Be schwerden, die ihr offensichtlich nicht bekannt seien, nicht erfahre (Urk. 6/72/2-3).
Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ wurde aufgeführt, dass bei der gleichentags stattgehabten, vom 11.15 bis 12.25 Uhr dauernden (Urk. 6/72/25) psychia trischen Unter suchung die mündliche Übersetzung durch das Übersetzungsbüro H.___ erfolgt sei und während der Besprechung die Tochter des Beschwerdeführers meist anwesend gewesen sei, wie dies vom Beschwerdeführer gewünscht worden sei. Er habe erklärt, dass er sich durch deren Anwesenheit nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26). In der Stellung nahme vom 16. Februar 2015 erklärte Dr. C.___ ausserdem, die Über setzerin sei mit leichter Verspätung erschienen. In dieser Zeit seien mit „der Versicherten und deren Tochter“ (gemeint wohl: dem Versicherten und dessen Tochter) vor allem eher administrative und ähnliche Fakten be sprochen worden. Das Kernstück der Begutachtung, näm lich die psychiatrische Anamnese sei unter vollem Beizug der Übersetzerin erfolgt. Zusam menfassend könne er darauf hinweisen, dass die Befragung „der Ver sicher ten“ (gemeint wohl: des Versicherten) insgesamt ausreichend und korrekt ge wesen sei (Urk. 6/96/2).
Aus dem Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, das im Einwandverfahren eingereicht wurde, geht hervor, Dr. C.___ habe ihnen bei ihrer Ankunft zum Termin um 11.30 Uhr (Urk. 6/71) gesagt, dass er spontan jemanden zum Übersetzen habe organisieren können, die bis um 12 Uhr werde bleiben könne. Es habe sich um die Mutter der (aufgebote nen) Dolmetscherin gehandelt, die er gerade per Zufall auf der Strasse in der Nähe der Praxis getroffen habe. Grösstenteils habe sie, die Tochter des Beschwerdeführers, dann übersetzt. Es sei ihr unangenehm gewesen, ihren Vater in dieser Situation zu erleben. Ihr Vater habe dieser nicht professionell auftretenden Übersetzerin während der kurzen Zeit (maximal 30 Minuten) seine Geschichte nicht schildern können (Urk. 6/90). 3.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei psychiatrischen Begutachtungen eine Über setzungshilfe beizuziehen, sofern
- wie hier - sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus . Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Un parteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kultur spezi fische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle . Deren Bewertung bleibt in der ausschliesslichen Verantwortung des Gutach ters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) .
Gemäss den von der Rechtsprechung als Standard für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung anerkannten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 sollen in der Regel keine Dritten anwesend sein, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig (dazu BGE 132 V 443
; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 4.5, in: SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55). Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger kann verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen (BGE 140 V 260 E. 3.2-3) .
Die Regel, dass das Gespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigen und zu untersuchender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll, deckt sich mit der einhelligen medizinischen und juristischen Lehre. Danach eignen sich Angehörige (sinngemäss auch Freunde und Bekannte) nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind . Befangenheit in der Untersuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen. Sodann gewährleisten Angehö rige nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Über setzungs qualität (BGE 140 V 260 E. 3.2.4) . D er Beizug Angehöriger zur Übersetzung des psychia trischen Untersuchungsgesprächs ist daher prinzi piell ausge schlossen.
Das gilt indes nicht absolut: So kann es bei einer mässig deutsch sprechenden Person sachgerecht sein, dass der Sachver ständige zunächst versucht, die Untersuchung alleine durchzuführen, um sich ein (möglichst unverfälschtes) Bild von ihrem Verhalten zu machen, dann aber zur Klärung von unklaren Fragen Familienangehörige beizieht (BGE 140 V 260 E. 3.3.1)
Der Beweiswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die Übersetzung durch Familienangehörige wesentlich auf die gutacht liche Beurteilung ausgewirkt hat. Die möglichen Nachteile (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2.4) können wegen anderer Kommunikationshindernisse, welche auch mit einer professionellen Übersetzung nicht überwindbar wären, in den Hintergrund treten, zumal wenn sich die Untersuchung ohnehin vermehrt auf nonverbale Elemente (z.B. Verhaltensbeobachtung: Mimik, Gestik, Tonfall) konzentrieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 77/07 E. 5.1.1 mit Hin weis). 3.3.4
Hier steht fest, dass bei den beiden gutachterlichen Untersuchungen am 7. August 2014 die aufgebotene Dolmetscherin nicht anwesend war und (aufgrund ihrer Flitterwochen) auch nicht anwesend sein konnte. Insofern sind die Ausführungen von Dr. C.___ betreffend die psychiatrische Un tersuchung nicht ganz transparent und es ist fraglich, ob die als Übersetzerin in der psychiatrischen Untersuchung - nebst der Tochter des Be schwerde führers - kurzfristig beigezogene Person dafür ausreichend qualifi ziert war. Allerdings bleibt d eren Bewertung letztlich in der ausschliesslichen Ver ant wortung des Gutachters (BGE 140 V 260 E. 3.2.1) und Dr. C.___ hat sie als hinreichend eingeschätzt. Ob der Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei der psychiatri schen Untersuchung anwesend war und teilweise übersetzt hat, als erheb licher formaler Mangel im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Da ihre Anwesenheit auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte und er dem Gutachter gegenüber ausdrücklich erklärte, dass er sich nicht gestört fühle (Urk. 6/72/26), erscheint es zumin dest widersprüchlich, wenn er in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, wenn das Gutachten nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist, das Gegenteil behauptet und daraus den Anspruch auf eine neue Begutachtung ableitet. 3.3.5
Indes kann auf das Gutachten von Dr. C.___ aus inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden.
Der Vergleich der von ihm erfassten Angaben des Beschwerdeführers mit jenen in den Berichten der behan delnden Psychiaterin zeigt ungeklärte Widersprüche auf. So hat der Be schwerde führer gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ diesem gegenüber ange geben, er erledige die Einkäufe selbstän dig oder zusammen mit den Kindern. Er fahre Auto. Es sei seit längerem nicht mehr zu deutlichen Ängsten be ziehungs weise zu Selbstmordimpulsen gekommen. Sich selber verletzt habe er ebenfalls nicht mehr. Er habe mehr mals längere Aufenthalte in der I.___ machen können, unter anderem ein einhalb Monate im Jahr 2014. Die psychische Situation habe sich in der I.___ zusätzlich gebessert, die Schmerzen hätten sich dagegen nicht zurück gebildet (Urk. 6/72/28-30).
Dr. E.___ hielt im Bericht vom 15. Januar 2015 dagegen fest, der Beschwerdeführer gehe nicht einkaufen und fahre nicht Auto, sondern werde regelmässig von seiner Ehefrau oder einem Kollegen gebracht. Suizidgedan ken seien praktisch immer vorhanden. Er frage sich immer wieder, ob und wie er sich umbringen solle. Als im Sommer 2013 ein Bekannter sich um ge bracht habe, seien seine Suizidgedanken wieder hochaktuell geworden. Auch seien die Gedanken an Selbstverletzung mit dem Ziel einer psychischen Entspannung häufig da. Zudem habe er ununterbrochene Angstgedanken in Bezug auf alles. Angst sei ein Hauptthema in den Therapiegesprächen. Seine Rolle zuhause habe sich infolge seiner immer noch ausgeprägten Reizbarkeit und Freudlosigkeit auf die Störung des Familienlebens reduziert. Die Ehefrau bitte ihn immer wieder, in die I.___ zu reisen, damit sie und die Kinder sich erholen könnten. In der I.___ sei er häufig begleitet von einem seiner Brü der oder er sei bei seiner Mutter und den kranken Schwestern, wobei er sich durch dieses Zusammensein noch mehr beeinträchtigt fühle (Urk. 6/94/11-13). 3.4 3.4.1
Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten von Dr. C.___ einerseits und im Bericht von Dr. E.___ andererseits ist das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ beweis rechtlich als nicht ver wertbar zu beurteilen. Da es sich beim Gutachten vom 14. August 2014 um ein bidisziplinäres Gesamtgutachten mit interdiszi pli närer Konsensbesprechung des rheumatologisch-internistischen und des psychiatrischen Experten handelt (Urk. 6/72/21), kommt dem somatischen Teilgutachten von Dr. B.___ kein gesonderter, eigenständiger Beweiswert zu. 3.4.2
Hinzu kommt, dass es sich bei den von den Gutachtern gestellten Diagnosen - aus somatischer Sicht - eines primären Fibromyalgie-Syndroms respek tive eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms und - aus psychia t rischer Sicht - einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/72/9) um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syn dromales Beschwerdebild (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) handelt, welches unter Berück sich tigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bun desgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten, nor mativen Prü fungsrasters zu beurteilen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die von Dr. E.___ (Bericht vom 22. Januar 2015; Urk. 7/94/10) und der J.___ (Bericht der Akutstation Zentrum K.___ vom 24. Februar 2011; Urk. 6/49/13), gestellte Verdachts diagnose respektive von Dr. G.___ (Bericht vom 20. Dezember 2013, Urk. 6/67/6) gestellte Diag nose einer PTBS (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2).
Im bisdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ wurde die Ein schätzung der Arbeits fähig keit dagegen noch mit Bezug auf die Kriterien zur damals geltenden Recht sprechung (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 136 V 279 E.
3.2) vor genommen und als weitgehend überwindbar eingestuft (Urk. 6/72/34-35). Eine Stellungnahme zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 (E. 4) ist dem Gutachten - und im Übrigen auch den Berichten der behandelnden Ärzte - nicht zu ent nehmen. 3.4.3
Zwar ist
nach BGE 141 V 281 nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung ange zeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutach ten nicht per se ihren Beweiswert, sofern eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist hier angesichts der ungeklärten Sachverhaltswidersprüche indes nicht der Fall. 4. 4.1
B ei gegebener Akten- und Rechtslage kann somit entgegen der Ansicht der B eschwerdegegnerin nicht abschliessend auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2011 und das Fehlen eines invalidenversicherungs recht lich relevanten Gesundheitsschadens geschlossen werden. Aber auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es liege ein unveränderter Gesund heits zustand vor, ist nicht ohne Weiteres gestützt auf die Berichte der behan deln den Ärzte anzunehmen.
Es fehlt nach dem Gesagten an einer beweisrechtlich verwertbaren, min des tens bidisziplinären Begutachtung zu sämtlichen Beschwerden des Be schwer deführers auf einer verlässlichen Sachverhaltsgrundlage mit einer Stellung nahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit im chronolo gischen Verlauf seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 und im Vergleich mit dem Gesundheitszustand vor den rentengewährenden Verfügungen vom 18. August und 20. September 2011. Dabei sind den gutachterlichen Exper ten auch die neu eingereichten Berichte, namentlich der behandelnden Psy chia terin Dr. E.___ vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/94/10-13) vorzulegen.
Die Gutachter werden (bei entsprechender Diagnosestellung) auch zu den Standardindikatoren gemäss der neuen Recht sprechung nach BGE 141 V 281 Stellung zu nehmen haben, wobei ihnen der von einer interdisziplinären Arbeits gruppe aus ge arbeitete Fragekatalog gemäss Anhang zum IV-Rund schreiben Nr. 339 als Leit linie dienen mag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_421/2015 vom 23. Sep tember 2015 E. 5).
4.2
Die an gefochtene Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 2) ist daher aufzu heben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum her nach neuen Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 zurück zuweisen.
Da die Rückweisung in der notwendigen Erhebung bisher ungeklärte r Frage n und in der Notwendigkeit der Ergänzung gutachterlicher Ausführungen be - gründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht sprech ung (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), weshalb entgegen dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 und S. 15) von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist.
Sodann liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie - wie vom Be schwerdeführer beantragt - ein bisdisziplinäres Verlaufsgutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ oder von neuen fachlich qualifizierten Gut achtern oder ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten einholt. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise
auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.
2‘ 7 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be schwer de führers ab Juni 2015 neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - ent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann