Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 8/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Z.___ erwerbstätig war (Urk. 8/7 S. 2). Am 15. Septe mber 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 8/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die A.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/18). Am 29. September 2007 verlor die Versicherte in B.___ auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Ve rsicherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (C.___ [ C.___ ], D.___; Urk. 8/11, Urk . 8/31 S. 3). Per 31. März 2008 löste die A.___ das Arbeitsver hältnis auf (Urk. 8/18 S. 2). Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Ver letzungen meldete sich die Versicherte am 16. Mai 2008 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haus halt (Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 8/60).
Im April 2014 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenan spruchs in die Wege (Urk. 8/62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. No vember 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. März 2016 fest (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 reichte der Vertreter der Be schwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 10 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 17. Juli 2015 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, so dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 auf falschen Annahmen beruhe. Die Präsenzzeit im Kleiderge schäft der Schwester betrage zwei bis vier Stunden, zudem stelle die Tätigkeit eine Beschäftigungstherapie im geschützten Rahmen und nicht eine bezahlte Erwerbstätigkeit dar. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne demnach nicht von einer 60- bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwer deführerin sei auch heute aufgrund der psychischen Verfassung und der neu ropsychologischen Defizite in einer geschützten Umgebung nur stundenweise eine Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 1 S. 10 ff.).
In seinem Schreiben vom 1 6. Juli 2015 wies der Vertreter der Beschwerdeführe rin zudem darauf hin, dass gestützt auf den nunmehr vorliegenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer deutlich eingeschränkten Ar beitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei (Urk. 10 S. 2). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haus haltsabklärung vom 2 3. Februar 2009 (Urk. 8/27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüng lich leistungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 2 8. September 2010 (Urk. 8/31) sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2011 (Urk. 8/
48/111). Dr. E.___ stellte dannzumal die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persistierender posttraumatischer Be lastungs - symptomatik, anhaltender komplizierter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittelschwerer depressiver Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 8/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___
im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkei t auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 8/50, Urk. 8/51 S. 8). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) diagnos tizierte Dr. E.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehemann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifestation im heutigen Alltag (Urk. 8/72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn be ziehe sich lediglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu betrachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen werden. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % gesteigertes Leistungsniveau zuzu muten (Urk. 8/72 S. 10 f.). 3.2
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Be richt vom 1 6. Dezember 2014 insbesondere fest, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. E.___ irreführend seien. Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten m üssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Familienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken anwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor allen Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne sie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 8/79). 3.3
Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Polytrauma nach Autounfall am 2 9. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran sitorischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc . Transversus LWK 4 rechts, stabil - Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Seg ment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken - Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (ver sorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig . II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links - Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfaller eignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2).
Weiter stellten die Fachärzte des C.___ die folgenden Verlaufsdiagno sen /Nebendiagnosen: - Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 1 4. September 2007 - Erworbene Thrombozytopenie; DD medikamentös toxisch durch Noval gin - Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch - Depressive Verstimmung.
Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchti gungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Ge dächtnis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahrnehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in ge dankenkreisender Art mitteilen w ollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Ko operation vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht mangelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symptomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie würden weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sprechen, aber auf Einschränkungen im Gedächtnisbereich hinweisen, wel che nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Die vor liegenden Befunde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeits fähigkeit in angestammter wie ang epasster Tätigkeit zur Zeit deut lich einge schränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Ar beitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begut achtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsycholo gischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpre tieren, sondern aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11). 4. 4.1
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Be richts von Dr. E.___ vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) in einer angepassten Tätigkeit nicht auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So attestiert Dr. E.___ der Beschwerdeführerin streng genommen nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit einer höheren Arbeitsfähigkeit setzt dabei insbesondere eine mit der Kindererziehung weniger überforderte Beschwerdeführerin sowie eine Angewöhnung über mehrere Monate voraus, so dass diesbezüglich medizinisch-theoretisch allein von einer Prognose auszuge hen ist.
Zudem scheint Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit auch massgeblich unter Berücksich tigung der Präsenzzeit im Kleiderladen der Schwester festgelegt zu haben. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch einmal 6.5 Stunden präsent war. Aufgrund der vorliegenden Angaben liegt die durch schnittlicher Präsenzzeit aber wohl deutlicher tiefer (einmal vier Stunden am Tag, einmal nur vier Stunden in der Woche; Urk. 11 S. 2; vgl. auch die Anga ben von Dr. G.___, E. 3.2), zudem handelt es sich dabei nicht um eine Er werbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Weiter erscheint es nunmehr aufgrund des Berichts der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 fraglich, ob an der Aussage von Dr. E.___, dass sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben würden, noch festgehalten werden kann. Gleiches gilt für die am 1 2. November 2014 erfolgte Einschätzung der neuropsychologischen Defizite durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (RAD, Urk. 8/87 S. 3). Zur verlässlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt sind vielmehr wei tere medizinische Abklärungen angezeigt. Dabei erscheint aufgrund der Vielzahl der relevanten Fachgebiete sowie der teilweise unklaren Genese der Störungen (siehe E. 3.3 am Ende) eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich. 4.2
Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch in Bezug auf die Prüfung der Statusfrage als mangelhaft, da sie dazu keinerlei Ausführungen enthält. Im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 2 3. Februar 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre, wie ihre erwerbliche Zukunft aussehe, könne sie sich noch nicht vorstellen. Sie sei aber auf dem Weg, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen (Urk. 8/27 S. 2).
Nach abgeschlossener Ausbildung ging die Beschwerdeführerin während rund sechs Jahren ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nach, aufgrund der erziel ten Einkommen ist dabei wohl von einem 100%igen Pensum auszugehen (Urk. 8/7 S. 2). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub meldete sie sich im Dezember 2002 bei der Arbeitslosenversicherung an und war daneben ab Sep tember 2003 auch wieder erwerbstätig. Im Revisionszeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin rund 12-jährig. Aufgrund der erwerblichen Biographie so wie der Betreuungspflichten kann dabei nicht ohne Abklärungen von einer weiterhin nur 30%igen erwerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Klä rung der Statusfrage kann weiter über die Notwendigkeit einer Haushaltsab klärung entschieden werden. 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen zurückzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2015 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessentschä digung von Fr. 2'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 8/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Z.___ erwerbstätig war (Urk. 8/7 S. 2). Am 15. Septe mber 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 8/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die A.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/18). Am 29. September 2007 verlor die Versicherte in B.___ auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Ve rsicherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (C.___ [ C.___ ], D.___; Urk. 8/11, Urk . 8/31 S. 3). Per 31. März 2008 löste die A.___ das Arbeitsver hältnis auf (Urk. 8/18 S. 2). Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Ver letzungen meldete sich die Versicherte am 16. Mai 2008 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haus halt (Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 8/60).
Im April 2014 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenan spruchs in die Wege (Urk. 8/62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. No vember 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. März 2016 fest (Urk. 8/92 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, so dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr gegeben sei (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 auf falschen Annahmen beruhe. Die Präsenzzeit im Kleiderge schäft der Schwester betrage zwei bis vier Stunden, zudem stelle die Tätigkeit eine Beschäftigungstherapie im geschützten Rahmen und nicht eine bezahlte Erwerbstätigkeit dar. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne demnach nicht von einer 60- bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwer deführerin sei auch heute aufgrund der psychischen Verfassung und der neu ropsychologischen Defizite in einer geschützten Umgebung nur stundenweise eine Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 1 S. 10 ff.).
In seinem Schreiben vom 1 6. Juli 2015 wies der Vertreter der Beschwerdeführe rin zudem darauf hin, dass gestützt auf den nunmehr vorliegenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer deutlich eingeschränkten Ar beitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei (Urk. 10 S. 2).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haus haltsabklärung vom 2 3. Februar 2009 (Urk. 8/27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüng lich leistungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 2 8. September 2010 (Urk. 8/31) sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2011 (Urk. 8/
48/111). Dr. E.___ stellte dannzumal die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persistierender posttraumatischer Be lastungs - symptomatik, anhaltender komplizierter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittelschwerer depressiver Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 8/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___
im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkei t auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 8/50, Urk. 8/51 S. 8).
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.
E. 3.1 In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) diagnos tizierte Dr. E.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehemann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifestation im heutigen Alltag (Urk. 8/72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn be ziehe sich lediglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu betrachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen werden. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % gesteigertes Leistungsniveau zuzu muten (Urk. 8/72 S. 10 f.).
E. 3.2 Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Be richt vom 1 6. Dezember 2014 insbesondere fest, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. E.___ irreführend seien. Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten m üssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Familienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken anwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor allen Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne sie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 8/79).
E. 3.3 Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Polytrauma nach Autounfall am 2 9. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran sitorischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc . Transversus LWK 4 rechts, stabil - Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Seg ment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken - Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (ver sorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig . II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links - Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfaller eignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2).
Weiter stellten die Fachärzte des C.___ die folgenden Verlaufsdiagno sen /Nebendiagnosen: - Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 1 4. September 2007 - Erworbene Thrombozytopenie; DD medikamentös toxisch durch Noval gin - Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch - Depressive Verstimmung.
Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchti gungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Ge dächtnis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahrnehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in ge dankenkreisender Art mitteilen w ollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Ko operation vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht mangelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symptomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie würden weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sprechen, aber auf Einschränkungen im Gedächtnisbereich hinweisen, wel che nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Die vor liegenden Befunde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeits fähigkeit in angestammter wie ang epasster Tätigkeit zur Zeit deut lich einge schränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Ar beitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begut achtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsycholo gischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpre tieren, sondern aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11).
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Be richts von Dr. E.___ vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) in einer angepassten Tätigkeit nicht auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So attestiert Dr. E.___ der Beschwerdeführerin streng genommen nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit einer höheren Arbeitsfähigkeit setzt dabei insbesondere eine mit der Kindererziehung weniger überforderte Beschwerdeführerin sowie eine Angewöhnung über mehrere Monate voraus, so dass diesbezüglich medizinisch-theoretisch allein von einer Prognose auszuge hen ist.
Zudem scheint Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit auch massgeblich unter Berücksich tigung der Präsenzzeit im Kleiderladen der Schwester festgelegt zu haben. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch einmal 6.5 Stunden präsent war. Aufgrund der vorliegenden Angaben liegt die durch schnittlicher Präsenzzeit aber wohl deutlicher tiefer (einmal vier Stunden am Tag, einmal nur vier Stunden in der Woche; Urk. 11 S. 2; vgl. auch die Anga ben von Dr. G.___, E. 3.2), zudem handelt es sich dabei nicht um eine Er werbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Weiter erscheint es nunmehr aufgrund des Berichts der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 fraglich, ob an der Aussage von Dr. E.___, dass sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben würden, noch festgehalten werden kann. Gleiches gilt für die am 1 2. November 2014 erfolgte Einschätzung der neuropsychologischen Defizite durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (RAD, Urk. 8/87 S. 3). Zur verlässlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt sind vielmehr wei tere medizinische Abklärungen angezeigt. Dabei erscheint aufgrund der Vielzahl der relevanten Fachgebiete sowie der teilweise unklaren Genese der Störungen (siehe E. 3.3 am Ende) eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich.
E. 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch in Bezug auf die Prüfung der Statusfrage als mangelhaft, da sie dazu keinerlei Ausführungen enthält. Im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 2 3. Februar 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre, wie ihre erwerbliche Zukunft aussehe, könne sie sich noch nicht vorstellen. Sie sei aber auf dem Weg, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen (Urk. 8/27 S. 2).
Nach abgeschlossener Ausbildung ging die Beschwerdeführerin während rund sechs Jahren ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nach, aufgrund der erziel ten Einkommen ist dabei wohl von einem 100%igen Pensum auszugehen (Urk. 8/7 S. 2). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub meldete sie sich im Dezember 2002 bei der Arbeitslosenversicherung an und war daneben ab Sep tember 2003 auch wieder erwerbstätig. Im Revisionszeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin rund 12-jährig. Aufgrund der erwerblichen Biographie so wie der Betreuungspflichten kann dabei nicht ohne Abklärungen von einer weiterhin nur 30%igen erwerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Klä rung der Statusfrage kann weiter über die Notwendigkeit einer Haushaltsab klärung entschieden werden.
E. 4.3 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen zurückzuweisen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00528 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1977 geborene X.___ reiste 1992 aus dem Y.___ in die Schweiz ein, wo sie 1996 eine Anlehre als Coiffeuse abschloss (Urk. 8/3) und in der Folge von 1997 bis 2002 bei der Z.___ erwerbstätig war (Urk. 8/7 S. 2). Am 15. Septe mber 2002 kam der Sohn der Versicherten zur Welt (Urk. 8/61). Ab September 2003 war sie wieder teilerwerbstätig, insbesondere als Kassiererin für die A.___, und bezog daneben in reduziertem Umfang Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/18). Am 29. September 2007 verlor die Versicherte in B.___ auf der Autobahn die Herrschaft über ihr Fahrzeug, wobei es zu einem schweren Selbstunfall mit tödlichen Folgen für den Mann der Ve rsicherten sowie die dannzumal 15-monatige Tochter kam. Die Versicherte und ihr Sohn überlebten den Unfall und wurden am 2. Oktober 2007 repatriiert (C.___ [ C.___ ], D.___; Urk. 8/11, Urk . 8/31 S. 3). Per 31. März 2008 löste die A.___ das Arbeitsver hältnis auf (Urk. 8/18 S. 2). Aufgrund der beim Unfall erlittenen multiplen Ver letzungen meldete sich die Versicherte am 16. Mai 2008 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und ermittelte die Arbeitsfähigkeit im Haus halt (Haushaltsabklärung vom 23. Februar 2009, Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 und Wirkung ab 1. September 2008 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % in Anwendung von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 8/60).
Im April 2014 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenan spruchs in die Wege (Urk. 8/62). Infolge wesentlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. No vember 2014 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. März 2016 fest (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 reichte der Vertreter der Be schwerdeführerin einen ergänzenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 10 f.), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 17. Juli 2015 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 12); diese liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, so dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hin sicht im Wesentlichen geltend, dass die psychiatrische Untersuchung vom 1 1. März 2014 auf falschen Annahmen beruhe. Die Präsenzzeit im Kleiderge schäft der Schwester betrage zwei bis vier Stunden, zudem stelle die Tätigkeit eine Beschäftigungstherapie im geschützten Rahmen und nicht eine bezahlte Erwerbstätigkeit dar. Auf dem freien Arbeitsmarkt könne demnach nicht von einer 60- bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwer deführerin sei auch heute aufgrund der psychischen Verfassung und der neu ropsychologischen Defizite in einer geschützten Umgebung nur stundenweise eine Erwerbstätigkeit zuzumuten (Urk. 1 S. 10 ff.).
In seinem Schreiben vom 1 6. Juli 2015 wies der Vertreter der Beschwerdeführe rin zudem darauf hin, dass gestützt auf den nunmehr vorliegenden Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit von einer deutlich eingeschränkten Ar beitsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen sei (Urk. 10 S. 2). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/60). Hinsichtlich der Statusfrage ging die Beschwerdegeg nerin dannzumal davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf die Haus haltsabklärung vom 2 3. Februar 2009 (Urk. 8/27) sei dabei von einer Einschrän kung im Haushalt von 29 % auszugehen, was in diesem Bereich zu einer Teilin validität von 20.3 % führe. In medizinischer Hinsicht stützte sich die ursprüng lich leistungszusprechende Verfügung auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), vom 2 8. September 2010 (Urk. 8/31) sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2011 (Urk. 8/
48/111). Dr. E.___ stellte dannzumal die folgenden Diagnosen: Kom plexe posttraumatische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) mit/nach: Poly trauma mit leichtem Schädelhirntrauma, persistierender posttraumatischer Be lastungs - symptomatik, anhaltender komplizierter Trauer, phasenweise ausge prägter depressiver Symptomatik im Verein mit Körperschmerzen im Ausmass mittelschwerer depressiver Episoden (ICD-10 F32.1; Urk. 8/31 S. 8). In erwerbli cher Hinsicht sei gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___
im ge schützten Rahmen von einer 20%igen Arbeitsfähigkei t auszugehen. Dies führe in diesem Bereich zu einer Einschränkung von 74 % und einer Teilinvalidität von 22.2 %, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von rund 43 % zur Folge habe (Urk. 8/50, Urk. 8/51 S. 8). 3. 3.1
In seinem Bericht vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) diagnos tizierte Dr. E.___ eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10 F39), persistierend nach lebensbedrohlichem Verkehrsunfall mit Tod von Ehemann und Tochter mit lediglich phasenweiser Manifestation im heutigen Alltag (Urk. 8/72 S. 10). Klinisch und aus der Alltagsschilderung würden sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas er geben. Die posttraumatische Belastungssymptomatik im eigentlichen Sinn be ziehe sich lediglich noch auf eine kategorische Ablehnung, ein Bild der Unfall stelle zu betrachten. Eine komplizierte Trauer sei nur noch in Spuren vorhanden und von einer depressiven Schmerzsymptomatik könne heute nicht mehr ge sprochen werden. Als überforderte alleinerziehende Mutter sei der Beschwerde führerin aktuell ein Pensum von 60 % zuzumuten. Ohne Erziehungsprobleme sowie nach Ablauf einer Angewöhnungszeit von ein paar Monaten sei der Be schwerdeführerin wohl auch ein auf 80 % gesteigertes Leistungsniveau zuzu muten (Urk. 8/72 S. 10 f.). 3.2
Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, hielt in ihrem Be richt vom 1 6. Dezember 2014 insbesondere fest, dass die Anzahl der Arbeits stunden im Bericht von Dr. E.___ irreführend seien. Die Beschwerdeführerin arbeite manchmal zwei bis vier Stunden, habe aber auch schon 6.5 Stunden ge arbeitet, aber nur, weil sie am nächsten Tag bei Bedarf nur wenig habe arbeiten m üssen oder gar nicht. Zudem handle es sich um einen Familienbetrieb, wo sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde. Manchmal arbeite sie auch gar nicht und sei allein zu therapeutischen Zwecken anwesend. Es gehe der Beschwerde führerin heute besser als noch im Jahr 2008, was aber nicht heisse, dass sie dem Druck einer 80%igen Arbeitstätigkeit standhalten könne. Zudem habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch noch an den neuropsychologischen Folgen der Kopfverletzung leide. Sie habe starke Schwankungen in der Konzentration und vor allen Dingen sei sie nicht belast bar. Auf dem normalen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin zu maximal 25 % bestehen und auch das sei nicht sicher. Im geborgenen Kreis des Famili enbetriebs könne sie zu gewissen Zeiten 50 bis 60 % arbeiten, wenn sie keinem grossen Druck ausgesetzt werde und sich auch mal ausruhen könne (Urk. 8/79). 3.3
Die für den Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 verant wortlichen Fachärzte stellten die folgenden medizinischen Diagnosen bei Polytrauma nach Autounfall am 2 9. September 2007: - Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit: initialer GCS 15 (Rega); Okkulomoto riusparese rechts (DD Mikrotrauma, DD Läsion im Kerngebiet) mit tran sitorischer Mydriasis und Ptosis; Querfraktur Zahn 11 - Wirbelsäulentrauma mit: Frakturen Proc . Spinosus HWK 6 bis BWK 2, stabil; Vorderkanten-Impressionsfrakturen BWK 7 bis 10, stabil; Fraktur Proc . Transversus LWK 4 rechts, stabil - Abdominaltrauma mit: ausgedehnter Leberkontusion (vornehmlich Seg ment VIII); wenig freie Flüssigkeit im kleinen Becken - Kontusionen Schulter rechts und Becken rechts: RQW labial rechts (ver sorgt); Oberarm links dorsal (versorgt), Vorderarm links (versorgt), Dig . II Hand links (unversorgt); Schürfungen Vorderarm links, nuchal, gluteal rechts, Hand links - Deutliche Anpassungssymptomatik im Rahmen des traumatischen Unfaller eignisses, diagnostisch am ehesten im Rahmen einer Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2).
Weiter stellten die Fachärzte des C.___ die folgenden Verlaufsdiagno sen /Nebendiagnosen: - Nosokomiale Pneumonie mit beginnendem ARDS 1 4. September 2007 - Erworbene Thrombozytopenie; DD medikamentös toxisch durch Noval gin - Erhöhte Pankreasamylase; DD medikamentös, posttraumatisch - Depressive Verstimmung.
Die neuropsychologische Untersuchung habe vordergründig starke Beeinträchti gungen in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit, dem verbalen Ge dächtnis und der verbalen Ideenproduktion gezeigt. Zudem habe sich auch eine leicht verzerrte Visuokonstruktion bemerkbar gemacht, bei ansonsten intakter Wahrnehmung. Praxie und Sprache seien unauffällig. Die Beschwerdeführerin habe ein auffallendes Verhalten gezeigt; sie habe zur Kooperation angehalten werden müssen, ansonsten habe sie in ge dankenkreisender Art mitteilen w ollen, was nicht mehr so gut gehe wie vor dem Unfall (wenn eine eingeschränkte Ko operation vorliege, dann aus Gründen mangelnder Kooperationsfähigkeit, nicht mangelnder Kooperationsbereitschaft). Weiter seien die Resultate aus einem Symptomvalidierungsverfahren (ein einfacher Pseudogedächtnistest) auffällig; sie würden weder für eine Simulation noch für eine bewusstseinsnahe Aggrava tion sprechen, aber auf Einschränkungen im Gedächtnisbereich hinweisen, wel che nicht neuropsychologischer Natur seien. Die Untersuchung habe nach rund 2.5 Stunden abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin sichtlich erschöpft gewesen sei und sich nicht mehr habe konzentrieren können. Die vor liegenden Befunde würden aber ausreichen, um festzuhalten, dass die Arbeits fähigkeit in angestammter wie ang epasster Tätigkeit zur Zeit deut lich einge schränkt sei und höchstens 50 % betrage, bei freier zeitlicher Einteilung der Ar beitsschritte. Eine genauere Einschätzung müsse wohl im Rahmen einer Begut achtung festgelegt werden. Die ungenügenden Resultate in den neuropsycholo gischen Testaufgaben seien dabei nicht primär neuropsychologisch zu interpre tieren, sondern aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11). 4. 4.1
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann aufgrund des Be richts von Dr. E.___ vom 4. April 2014 (Untersuchung vom 1 1. März 2014) in einer angepassten Tätigkeit nicht auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. So attestiert Dr. E.___ der Beschwerdeführerin streng genommen nur eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Zumutbarkeit einer höheren Arbeitsfähigkeit setzt dabei insbesondere eine mit der Kindererziehung weniger überforderte Beschwerdeführerin sowie eine Angewöhnung über mehrere Monate voraus, so dass diesbezüglich medizinisch-theoretisch allein von einer Prognose auszuge hen ist.
Zudem scheint Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit auch massgeblich unter Berücksich tigung der Präsenzzeit im Kleiderladen der Schwester festgelegt zu haben. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch einmal 6.5 Stunden präsent war. Aufgrund der vorliegenden Angaben liegt die durch schnittlicher Präsenzzeit aber wohl deutlicher tiefer (einmal vier Stunden am Tag, einmal nur vier Stunden in der Woche; Urk. 11 S. 2; vgl. auch die Anga ben von Dr. G.___, E. 3.2), zudem handelt es sich dabei nicht um eine Er werbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Weiter erscheint es nunmehr aufgrund des Berichts der Klinik für Neurologie des C.___ vom 1 5. Juni 2015 fraglich, ob an der Aussage von Dr. E.___, dass sich keine Hinweise für alltagsrelevante Folgen des leichten Schädelhirntraumas ergeben würden, noch festgehalten werden kann. Gleiches gilt für die am 1 2. November 2014 erfolgte Einschätzung der neuropsychologischen Defizite durch Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (RAD, Urk. 8/87 S. 3). Zur verlässlichen Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt sind vielmehr wei tere medizinische Abklärungen angezeigt. Dabei erscheint aufgrund der Vielzahl der relevanten Fachgebiete sowie der teilweise unklaren Genese der Störungen (siehe E. 3.3 am Ende) eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich. 4.2
Die angefochtene Verfügung erweist sich aber auch in Bezug auf die Prüfung der Statusfrage als mangelhaft, da sie dazu keinerlei Ausführungen enthält. Im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 30 % erwerblich und zu 70 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Haushalt s abklärung vom 2 3. Februar 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit an ihrem Arbeitsplatz geblieben wäre, wie ihre erwerbliche Zukunft aussehe, könne sie sich noch nicht vorstellen. Sie sei aber auf dem Weg, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen (Urk. 8/27 S. 2).
Nach abgeschlossener Ausbildung ging die Beschwerdeführerin während rund sechs Jahren ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nach, aufgrund der erziel ten Einkommen ist dabei wohl von einem 100%igen Pensum auszugehen (Urk. 8/7 S. 2). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub meldete sie sich im Dezember 2002 bei der Arbeitslosenversicherung an und war daneben ab Sep tember 2003 auch wieder erwerbstätig. Im Revisionszeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin rund 12-jährig. Aufgrund der erwerblichen Biographie so wie der Betreuungspflichten kann dabei nicht ohne Abklärungen von einer weiterhin nur 30%igen erwerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Nach Klä rung der Statusfrage kann weiter über die Notwendigkeit einer Haushaltsab klärung entschieden werden. 4.3
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwä gungen zurückzuweisen ist. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2 '600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2015 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessentschä digung von Fr. 2'600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty