Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00525 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein Hotz & Goldmann, Advokatur / Notariat Dorfstrasse 16, Postfach 1154, 6341 Baar gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1954 geborenen Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/28).
Im Rahmen der im Jahre 2012 angeordneten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/52) stellte die IV-Stelle gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 12. Mai 2013 (Urk. 9/63) mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/67). Am
22. August 2013 beantragte die Versicherte eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/73), welche von der IV-Stelle am 6. Februar 2014 angeordnet wurde (Urk. 9/82).
Daraufhin machte die Versicherte am 27. Februar 2014 geltend, es seien zu nächst Berichte bei den behandelnden Ärzten einzuholen und es sei allenfalls auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 9/85). In der Folge holte die IV-Stelle die entsprechenden Berichte ein (vgl. Urk. 9/90-91, Urk. 9/95), hielt aber an ei ner Begutachtung fest (Verfügung vom 29. Juli 2014, Urk. 9/98). Am 19. Februar 2015 wurden der Versicherten die MEDAS Y.___ als Durchführungsstelle sowie die betreffenden Ärzte mitgeteilt (Urk. 9/106). Die am 19. März 2015 erhobenen Einwände (Urk. 9/122) wies die IV-Stelle am 7. April 2015 ab und hielt an der vorgesehenen Begutachtung fest (Urk. 9/125 = Urk. 2). 2.
D ie Versicherte erhob am 11. Mai 2015 Beschwerde g egen die Zwischenverfü gung vom 7. April 2015 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Be gutachtung durch eine andere Gutachtensstelle (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen, wobei sie eine Begutachtung für nicht mehr angezeigt erachtete und stattdessen die Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes durch die behan delnden Ärzte in Aussicht stellte (Urk. 8). 3.
In der Sache besteht damit Übereinstimmung in dem Sinne, dass die Parteien keine Begutachtung durch die MEDAS Y.___ wünschen : Das Begehren der Beschwerdeführerin geht dahin, auf eine Begutachtung in der MEDAS Y.___ zu verzichten, und die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, von einer Be gutachtung ganz abzusehen. Nachdem gemäss den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, welche etwas anderes nahelegen würden, ist diesem Ergebnis mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren koste nlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG,
e
contrario).
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. April 2015 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Eckenstein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig