Sachverhalt
1.
Der 1959 geborene X.___ war vom 1. November 1999 bis am 30. April
2014 bei der Y.___ AG als Schweisser angestellt (Urk. 9/11 und Urk.
9/30). Am 17. Mai
2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) bei und holte mehrere Arztberichte ein . Am 5. Februar 2014 (Urk. 9/31) gewährte die IV-S t elle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung durch die C.___ AG vom 3. März bis 31. Oktober 2014. Am 13. Mai 2014 (Urk. 9/45) erfolgte die Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Haus wart. Wegen Krankschreibung schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 29.
August
2014 (Urk. 9/65) ab. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 9/73) wies sie das Rentenbe geh ren mit Verfügung vom 3 0. März
2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai
2015 unter Auflage von zwei Arzt berichten der Z.___ Klinik vom 2 7. November
2014 und 1 5. April
2015 (Urk. 3/ 3- 4) Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfü gung vom 30. März
2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten ihm die gesetz lichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invaliden rente, zu gewähren. Even tualiter sei die Bes chwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vom 1. Novem b er
2013 bis zum 3 1. Juli
2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente zu gewähren.
A b dem 1. März
2015 sei ihm eine ganze Rente zu gewähr en. Schliesslich sei ein
ve r waltungsexternes Gut achten zur Klärung der Beeinträchtigung betreffend den Fuss links einzuholen. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unent geltliche Pr ozess führung und unent geltliche
Rechts vertretung zog er mit Eingabe vom 8. Sep tem ber 2015 wieder zurück (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2015 (Urk.
8) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwer de führer mit Verfü gung vom 9. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2015 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit 2 9. November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr zumut bar, seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schweisser nachzugehen. Seit dem 1 4. Okto b er 2013 sei er jedoch in einer optimal angepassten, körperlich leichten,
wechsel belastend en Tätigkeit
wieder zu 50
% bzw. seit dem 24. April 2014 zu 100
% arbeitsfähig. Vom 1. November 2013 bis 3 0. April 2014 betrage der Invaliditäts grad 66
%, woraus sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente er gebe. Seither betrage der Invaliditätsgrad noch 32
%, weshalb ab dem 1. Mai
2014 kein Renten anspruch mehr bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, einerseits sei sein Valideneinkommen falsch berechnet worden, a ndererseits sei bei ihm ei n leidensbedingter Abzug von 25
% vorzunehmen. Zudem sei die Verbesse rung seines Gesundheitszustandes erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert habe. Daraus würden eine ganze Ren te vom 1. November 2013 bis 31. Juli
2014 sowie eine Viertelsrente ab 1. August
2014 resultieren . Schliesslich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 27. November 2014 wieder ver schlechtert, sodass ihm ab dem 1. März 2015 wiederum eine ganze Rente zu zusprechen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___,
Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten,
Z.___ Klinik, verwies in seinem Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers
vom 2 6. April 2013 (Urk. 9/12 / 2 -3) auf die am 5. April 2013 erfolgte Rekonstruktion der linken Rotatorenmanschette sowie Tenotomie der linken langen Bizepssehne und hielt folgende Diagnosen fest: - Schulter links, adominant : St. n. arthroskopischer
Rotatorenmanschetten - rekonstruktion und Tenotomie der langen Bizepssehne am 5. März 2013 (richtig: 5. April 2013)
Als Nebendiagnosen nannte er : - St. n. arthroskopischer
Defilée -Erweiterung links 1999 - MR-tomographisch dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Ruptur der langen Bizepssehne - Geplante iliacale PTA bei PAVK (Mai 2013; ASS Dauermedikation)
Er führte aus, i n einem körperlich belastenden Beruf sei mi t einer Arbeits unfähigkeit von fünf bis sechs Monaten zu rechnen, in einem administrativen Arbeitsalltag sei die Reintegration ungefähr ab dem dritten postoperativen Monat möglich. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai
2013 (Urk. 9/10 / 6 -7) hielt Dr. A.___ weitere Nebendiagnosen fest: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, OAD - Chronische Schlafstörungen - Nikotin - PAVK Stadium IIb rechts - USG-Arthrose
Ergänzend führte er aus, dass der Frühverlauf nach der Operation zeitgerecht sei und der Beschwerdeführer kaum Schmerzen habe. Er sei jedoch weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig. 3.3
Im Verlaufsbericht vom 7. November
2013 (Urk. 9/ 22 / 2 -3) verwies D r. A.___ auf die Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und führte bezüg lich der Befunde Folgendes aus: „ Aktiv freie Elevation und Abduktion, Painful
arc rechts . Palpatorisch leichter Druckschmerz über beiden Eckgelenken. Mit der Feder waage gemessen rechts 4.5
kg, links 2.5
kg Abduktionskraft. M5 der Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Arm. Passiv beidseits keinerlei Kapselmus ter . “ Im angestammten Beruf sei eine Arbeitsfäh igkeit wahrscheinlich auch lang fristig nicht mehr realisierbar. Der grundsätzlich positive Verlauf der Ope ration der linken Schulter erlaube jedoch ei ne administrative Tätigkeit in e i nem 50
% -Pensum per sofort. 3.4
Im Verlaufsbericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 9/
37) hielt Dr. A.___ fest, aktiv könne der Arm beidseits voll eleviert und abduziert werden. In der passi ven Bewegungsprüfung zeige sich rechts ein deutlicher Impingementschmerz, wohingegen links die Beweglichkeit gut sei. Bezüglich Kraft sei der Befund symmetrisch. Ab dem 2 4. April 2014 sei der Beschwerdeführer für leichte Ar bei ten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100
% arbeitsfähig. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2014 (Urk. 3/3) befand Dr. A.___, dass die aktive Beweglichkeit gut sei. Beidseits könne der Arm über die Horizon tale angehoben werden, gleichzeitig bestünden dabei jedoch erhebliche Schmerzen, sowohl in der Elevation als auch in der Abduktionsrichtung. Mit der Federwaage gemessen würden rechts 4
kg, links 3
kg Abduktionskraft erreicht, dies mit erheblichen Schmerzen. Die Bicepstests seien rechts positiv, links nega tiv. Palpatorisch sei der gesamte cervikale und periscapuläre Bereich beidseits druckdolent . Angesichts der Nebendiagnosen und des klaren beidseitigen Schul terleidens scheine die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in einem angepassten Arbeitsprofil aussichtslos zu sein, weshalb dem Beschwerdeführer ein zeitlich nicht limitiertes 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt werde. 3.6
Im Verlaufsbericht vom 1 5. April
2015 (Urk. 3/4) schliesslich hielt Dr. A.___ fest, dass beide Arme aktiv bis zu 140° Elevation und Abduktion gebracht werden könn t en. Bei angelegtem Arm betrage die Aussenrotation beidseits 60°. Mit der Federwaage objektiviert betrage die Abduktionskraft rechts 0
kg, links 1.5
kg. In der passiven Bewegungsprüfung würden beide Schultern erheblich krepitieren und erhebliche Schmerzen im Hawkins und Neer Impingement ma növer provozieren. Subjektiv bestehe eine komplette Belas tungsintoleranz beider Schultern. Objektiv sei die Beweglichkeit zwar frei, Kraft könne jedoch auf beiden Seiten nicht ausgeübt werden. Selbst administrative Tätigkeiten schien en nicht zumutbar zu sein, weshalb an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten werde. 4. 4.1
In organischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 9. November
2012 in seiner Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und seit dem 5. April
2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser zu 100
% arbeitsunfähig ist. Gemäss den unwider sprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Attesten von Dr. A.___ war der Be schwerdeführer in einer angepassten (administrativen) Tätigkeit ab dem 10. Juli 2013 zu 50 % (Urk. 9/13/2 und 9/22/
2) und ab dem 24. April 2014 für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37). Hiervon ist auszugehen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 2 7. November 2014 verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 3. April
2014 (Urk. 9/37) für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe als zu 100
% arbeitsfähig befunden hat. Im Bericht vom 2 7. November 2014 hielt er fest, dass die aktive Beweglichkeit der Arme gut sei und der Beschwer deführer diese nach wie vor auf Brusthöhe anheben und links mit 3
kg, rechts mit 4
kg belasten könne. Am Befund hat sich seit der letzten Konsultation somit nichts Wesent liches geändert. Dass der Beschwerdeführer nun auch in einer lei densan ge passten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig sein soll, ist damit nicht nachvoll ziehbar. So brachte Dr.
A.___ selbst vor, dass die 100% ige Ar beitsun fähigkeit bescheinigt werde, weil der Beschwerdeführer mit seinen Diag nosen keine Arbeitsstelle finden könne. Die Beurteilung solcher arbeitsmarktlichen Verhältnisse fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, sondern bildet Gegenstand der erwerblichen Gewichtung der medizinisch-theoretischen Einschränkungen.
Auch gemäss Verlaufsbe richt vom 15. April 2015 (Urk. 3/4) k a nn der Beschwer deführer die Arme nach wie vor auf Brusthöhe anheben, diese neu jedoch nur noch mit 0
kg rechts und 1.5
kg links belasten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einer kompletten Belastungsintoleranz beider Schultern ausgeht. Es ist anzunehmen, dass sich sein subjektives Empfin den auf die objektive Fe derwaagenmessung aus ge wirkt hat.
Der Beschwerde führer ver spürte zudem bereits am 2 3. April 2014 zumindest auf der rechten Seite einen deutlichen Impingementschmerz und wurde dennoch als zu 100 % arbeitsfähig befunden. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 2 7. Novem ber 2014 bis zum 1 5. April 2015 so stark verschlechtert hat, dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist
– mangels relevanter Befundän d erungen - nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit anzu nehmen . 4.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er unter einer zusätzlichen gesund heitlichen Beeinträchtigung seines linken Fusses leide, welche von einem Unfall ereignis aus dem Jahre 1991 stamme. Er selbst gab jedoch an, dass die Arthrodese am linken Fuss keine grossen Einschränkungen bewirke, er habe lediglich Schmerzen am Fuss, was während der Arbeitszeit jedoch aushaltbar sei (Urk. 9/7 S.
3). So sind auch keine Einschränkungen während seiner dreizehn jährigen Tätigkeit als Schweisser, während welcher er oft gehen und stehen musste (Urk. 9/11 S. 6), bekannt. Gemäss B ericht von Hausarzt
Dr. med. B.___ vom 1. Juli
2013 ist der Beschwerdeführer trotz seiner Arthrodese für eine Tätig keit ohne weites Gehen voll arbeitsfähig (Urk. 9/10 S. 3). Vom bean tragten orthopädischen Gutachten sind damit keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb auf das Einholen eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet wird. Die Arthrodese vermag damit an der 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts zu ändern. 5 .
5 .1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter die Berechnung des Validenein kommens . So habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf den von der ehe ma ligen Ar beitgeberin angegebenen Nettolohn per 2013 statt auf den Brutto lohn abge stellt. Richtigerweise sei von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.-- per 2013 bzw. Fr. 81‘900.-- per 2014 auszugehen. Dies wird von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Die von der ehemaligen Arbeitgeberin eingereichten Lohnblätter weisen per 2012 einen Bruttolohn von Fr. 81‘900.-- aus (Urk. 9/11 S. 11) . Dazu ist jedoch anzumerken, dass dieser auch die
Ausbil dungszulagen für die Tochte r des Beschwerdeführers von Fr. 3‘000.-- sowie Reisespesen von Fr. 3‘600.-- enthält. Reisespesen sind nicht Lohnbestandteil, stehen diesen doch jeweils konkrete,
durch die Ausführung der Arbeit entste hende Auslagen
gegenüber, welche von der Arbeitgeberin zu ersetzen sind . Sie sind bei der Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht zu berücksich tigen. Auch die Ausbildungszulagen sind nicht zu be rücksichtig en.
Richtiger weise ist damit von einem Bruttoeinkommen per 2012 von Fr. 75‘300. -- aus zugehen, was auch mit den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers übereinstimmt (Urk. 9/9 S.
3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist damit von e inem Vali deneinkommen von Fr. 75‘851 .-- per 2013 bzw. Fr. 76‘401 .-- per 2014 auszu gehen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1939-2015, Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wicklung; nachfolgend : Statistik Nominallohnentwicklung) .
Die tieferen Lohn angaben der ehemaligen Arbeitge berin per 2013
standen wohl im Zusammenhang mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und sind unbeachtlich . 5 .2 5 .2.1
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhn e des Bundesamtes für Statistik ab und ging vom Durch schnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 9 / 70 und Urk. 2). Dies ist nicht
zu beanstanden, steht de m Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumut bar keit - der gesamte Stellenmarkt offen . Die Berechnung des Invali den eink om mens wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht ko nkre t
beanstandet . Dass seine Restarbeitsfähigkeit ni cht verwertbar wäre, machte er nicht geltend . Aus gehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘ 901 .-- und aufgerechnet auf die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ] in Stunden pro Woche
1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeit nehmenden, Total 2013: 41.7, 2014: 41.7; www.bfs.admin.ch,
Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik de r betriebs üblichen Arbeitszeit [BUA])
sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; Statistik Nominal lohnentwicklung, a.a.O.) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 31‘411 .--
per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 63‘278.-- per 2014 (100%ige Arbeit s fähigkeit) . 5 .2.2
Unter Berücksichtigung des von der Beschwerd egegnerin auf 20
% festgelegten leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 50‘622.-- per 2014 (100%ige Arbeits fähigkeit).
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf sein Alter, die Anzahl Dienst jahre im gleichen Betrieb, den Wegfall von Schwerstarbeit, das sehr einge schränkte Tätigkeitsspektrum sowie die zusätzlich zu berücksichtigenden Fuss be schwerden
einen leidensbedingten Abzug von 25
% statt dem von der Beschwerdegegnerin b erücksichtigten von 20
% geltend. Nachdem sich jedoch selbst bei m maximal zulässig en Abzug von 25
% kein abweichendes Resultat ergäbe (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5 .3
Während der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 75‘851.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- eine Lohneinbusse von Fr. 50‘722.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67
% (beziehungsweise unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher nicht gerecht fer tigten - maximalen Abzug s von 25
% einen solchen von 69 %) . Seitdem der Beschwerdeführer wieder zu 100
% arbeitsfähig ist, steht das Valideneinkom men von Fr. 76‘401.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘622.-- gegenüber, woraus eine Lohneinbusse von Fr. 25‘779.-- und ein Invaliditätsgrad von 34
% (beziehungsweise 3 8
%)
r esultiert. 5.4
Der Beschwerdeführer hat damit ab dem
1. November 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente . Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbrachte, ist die Verbesserung seines Gesundheitszustandes (April 2014) erst nach dreimonatiger Dauer zu berücksichtigen. S eine Rente ist folglich erst per 1. August 2014 auf zuheben (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). D ie Beschwerdegegnerin hat de m Beschwer deführer
so mit ab dem 1. November 2013 zu Recht eine Dreiviertels rente zuge sprochen, die Befristung hat jedoch bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern. In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen.
Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war die ursprünglich festgesetzte Dreiviertelsr ente bis 3 0. April 2014 befristet. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. Mai 2014 verlangt (Urk. 1), die Befristung der Rente indessen bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern hat, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln de m Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht de m Beschwerdefüh rer eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ent sprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. März 2015 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de n kostenpflichtigen Parteien
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1959 geborene X.___ war vom 1. November 1999 bis am 30. April
2014 bei der Y.___ AG als Schweisser angestellt (Urk. 9/11 und Urk.
9/30). Am 17. Mai
2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) bei und holte mehrere Arztberichte ein . Am 5. Februar 2014 (Urk. 9/31) gewährte die IV-S t elle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung durch die C.___ AG vom 3. März bis 31. Oktober 2014. Am 13. Mai 2014 (Urk. 9/45) erfolgte die Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Haus wart. Wegen Krankschreibung schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 29.
August
2014 (Urk. 9/65) ab. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 9/73) wies sie das Rentenbe geh ren mit Verfügung vom 3 0. März
2015 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai
2015 unter Auflage von zwei Arzt berichten der Z.___ Klinik vom 2 7. November
2014 und 1 5. April
2015 (Urk. 3/
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2015 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit 2 9. November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr zumut bar, seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schweisser nachzugehen. Seit dem 1 4. Okto b er 2013 sei er jedoch in einer optimal angepassten, körperlich leichten,
wechsel belastend en Tätigkeit
wieder zu 50
% bzw. seit dem 24. April 2014 zu 100
% arbeitsfähig. Vom 1. November 2013 bis 3 0. April 2014 betrage der Invaliditäts grad 66
%, woraus sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente er gebe. Seither betrage der Invaliditätsgrad noch 32
%, weshalb ab dem 1. Mai
2014 kein Renten anspruch mehr bestehe.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, einerseits sei sein Valideneinkommen falsch berechnet worden, a ndererseits sei bei ihm ei n leidensbedingter Abzug von 25
% vorzunehmen. Zudem sei die Verbesse rung seines Gesundheitszustandes erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert habe. Daraus würden eine ganze Ren te vom 1. November 2013 bis 31. Juli
2014 sowie eine Viertelsrente ab 1. August
2014 resultieren . Schliesslich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 27. November 2014 wieder ver schlechtert, sodass ihm ab dem 1. März 2015 wiederum eine ganze Rente zu zusprechen sei (Urk. 1). 3.
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 3.1 Dr. med. A.___,
Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten,
Z.___ Klinik, verwies in seinem Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers
vom 2 6. April 2013 (Urk. 9/12 / 2 -3) auf die am 5. April 2013 erfolgte Rekonstruktion der linken Rotatorenmanschette sowie Tenotomie der linken langen Bizepssehne und hielt folgende Diagnosen fest: - Schulter links, adominant : St. n. arthroskopischer
Rotatorenmanschetten - rekonstruktion und Tenotomie der langen Bizepssehne am 5. März 2013 (richtig: 5. April 2013)
Als Nebendiagnosen nannte er : - St. n. arthroskopischer
Defilée -Erweiterung links 1999 - MR-tomographisch dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Ruptur der langen Bizepssehne - Geplante iliacale PTA bei PAVK (Mai 2013; ASS Dauermedikation)
Er führte aus, i n einem körperlich belastenden Beruf sei mi t einer Arbeits unfähigkeit von fünf bis sechs Monaten zu rechnen, in einem administrativen Arbeitsalltag sei die Reintegration ungefähr ab dem dritten postoperativen Monat möglich.
E. 3.2 In seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai
2013 (Urk. 9/10 / 6 -7) hielt Dr. A.___ weitere Nebendiagnosen fest: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, OAD - Chronische Schlafstörungen - Nikotin - PAVK Stadium IIb rechts - USG-Arthrose
Ergänzend führte er aus, dass der Frühverlauf nach der Operation zeitgerecht sei und der Beschwerdeführer kaum Schmerzen habe. Er sei jedoch weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig.
E. 3.3 Im Verlaufsbericht vom 7. November
2013 (Urk. 9/ 22 / 2 -3) verwies D r. A.___ auf die Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und führte bezüg lich der Befunde Folgendes aus: „ Aktiv freie Elevation und Abduktion, Painful
arc rechts . Palpatorisch leichter Druckschmerz über beiden Eckgelenken. Mit der Feder waage gemessen rechts 4.5
kg, links 2.5
kg Abduktionskraft. M5 der Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Arm. Passiv beidseits keinerlei Kapselmus ter . “ Im angestammten Beruf sei eine Arbeitsfäh igkeit wahrscheinlich auch lang fristig nicht mehr realisierbar. Der grundsätzlich positive Verlauf der Ope ration der linken Schulter erlaube jedoch ei ne administrative Tätigkeit in e i nem 50
% -Pensum per sofort.
E. 3.4 Im Verlaufsbericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 9/
37) hielt Dr. A.___ fest, aktiv könne der Arm beidseits voll eleviert und abduziert werden. In der passi ven Bewegungsprüfung zeige sich rechts ein deutlicher Impingementschmerz, wohingegen links die Beweglichkeit gut sei. Bezüglich Kraft sei der Befund symmetrisch. Ab dem 2 4. April 2014 sei der Beschwerdeführer für leichte Ar bei ten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100
% arbeitsfähig.
E. 3.5 Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2014 (Urk. 3/3) befand Dr. A.___, dass die aktive Beweglichkeit gut sei. Beidseits könne der Arm über die Horizon tale angehoben werden, gleichzeitig bestünden dabei jedoch erhebliche Schmerzen, sowohl in der Elevation als auch in der Abduktionsrichtung. Mit der Federwaage gemessen würden rechts 4
kg, links 3
kg Abduktionskraft erreicht, dies mit erheblichen Schmerzen. Die Bicepstests seien rechts positiv, links nega tiv. Palpatorisch sei der gesamte cervikale und periscapuläre Bereich beidseits druckdolent . Angesichts der Nebendiagnosen und des klaren beidseitigen Schul terleidens scheine die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in einem angepassten Arbeitsprofil aussichtslos zu sein, weshalb dem Beschwerdeführer ein zeitlich nicht limitiertes 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt werde.
E. 3.6 Im Verlaufsbericht vom 1 5. April
2015 (Urk. 3/4) schliesslich hielt Dr. A.___ fest, dass beide Arme aktiv bis zu 140° Elevation und Abduktion gebracht werden könn t en. Bei angelegtem Arm betrage die Aussenrotation beidseits 60°. Mit der Federwaage objektiviert betrage die Abduktionskraft rechts 0
kg, links 1.5
kg. In der passiven Bewegungsprüfung würden beide Schultern erheblich krepitieren und erhebliche Schmerzen im Hawkins und Neer Impingement ma növer provozieren. Subjektiv bestehe eine komplette Belas tungsintoleranz beider Schultern. Objektiv sei die Beweglichkeit zwar frei, Kraft könne jedoch auf beiden Seiten nicht ausgeübt werden. Selbst administrative Tätigkeiten schien en nicht zumutbar zu sein, weshalb an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten werde. 4. 4.1
In organischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 9. November
2012 in seiner Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und seit dem 5. April
2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser zu 100
% arbeitsunfähig ist. Gemäss den unwider sprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Attesten von Dr. A.___ war der Be schwerdeführer in einer angepassten (administrativen) Tätigkeit ab dem 10. Juli 2013 zu 50 % (Urk. 9/13/2 und 9/22/
2) und ab dem 24. April 2014 für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37). Hiervon ist auszugehen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 2 7. November 2014 verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 3. April
2014 (Urk. 9/37) für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe als zu 100
% arbeitsfähig befunden hat. Im Bericht vom 2 7. November 2014 hielt er fest, dass die aktive Beweglichkeit der Arme gut sei und der Beschwer deführer diese nach wie vor auf Brusthöhe anheben und links mit 3
kg, rechts mit 4
kg belasten könne. Am Befund hat sich seit der letzten Konsultation somit nichts Wesent liches geändert. Dass der Beschwerdeführer nun auch in einer lei densan ge passten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig sein soll, ist damit nicht nachvoll ziehbar. So brachte Dr.
A.___ selbst vor, dass die 100% ige Ar beitsun fähigkeit bescheinigt werde, weil der Beschwerdeführer mit seinen Diag nosen keine Arbeitsstelle finden könne. Die Beurteilung solcher arbeitsmarktlichen Verhältnisse fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, sondern bildet Gegenstand der erwerblichen Gewichtung der medizinisch-theoretischen Einschränkungen.
Auch gemäss Verlaufsbe richt vom 15. April 2015 (Urk. 3/4) k a nn der Beschwer deführer die Arme nach wie vor auf Brusthöhe anheben, diese neu jedoch nur noch mit 0
kg rechts und 1.5
kg links belasten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einer kompletten Belastungsintoleranz beider Schultern ausgeht. Es ist anzunehmen, dass sich sein subjektives Empfin den auf die objektive Fe derwaagenmessung aus ge wirkt hat.
Der Beschwerde führer ver spürte zudem bereits am 2 3. April 2014 zumindest auf der rechten Seite einen deutlichen Impingementschmerz und wurde dennoch als zu 100 % arbeitsfähig befunden. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 2 7. Novem ber 2014 bis zum 1 5. April 2015 so stark verschlechtert hat, dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist
– mangels relevanter Befundän d erungen - nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit anzu nehmen . 4.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er unter einer zusätzlichen gesund heitlichen Beeinträchtigung seines linken Fusses leide, welche von einem Unfall ereignis aus dem Jahre 1991 stamme. Er selbst gab jedoch an, dass die Arthrodese am linken Fuss keine grossen Einschränkungen bewirke, er habe lediglich Schmerzen am Fuss, was während der Arbeitszeit jedoch aushaltbar sei (Urk. 9/7 S.
3). So sind auch keine Einschränkungen während seiner dreizehn jährigen Tätigkeit als Schweisser, während welcher er oft gehen und stehen musste (Urk. 9/11 S. 6), bekannt. Gemäss B ericht von Hausarzt
Dr. med. B.___ vom 1. Juli
2013 ist der Beschwerdeführer trotz seiner Arthrodese für eine Tätig keit ohne weites Gehen voll arbeitsfähig (Urk. 9/10 S. 3). Vom bean tragten orthopädischen Gutachten sind damit keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb auf das Einholen eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet wird. Die Arthrodese vermag damit an der 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts zu ändern. 5 .
5 .1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter die Berechnung des Validenein kommens . So habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf den von der ehe ma ligen Ar beitgeberin angegebenen Nettolohn per 2013 statt auf den Brutto lohn abge stellt. Richtigerweise sei von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.-- per 2013 bzw. Fr. 81‘900.-- per 2014 auszugehen. Dies wird von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Die von der ehemaligen Arbeitgeberin eingereichten Lohnblätter weisen per 2012 einen Bruttolohn von Fr. 81‘900.-- aus (Urk. 9/11 S. 11) . Dazu ist jedoch anzumerken, dass dieser auch die
Ausbil dungszulagen für die Tochte r des Beschwerdeführers von Fr. 3‘000.-- sowie Reisespesen von Fr. 3‘600.-- enthält. Reisespesen sind nicht Lohnbestandteil, stehen diesen doch jeweils konkrete,
durch die Ausführung der Arbeit entste hende Auslagen
gegenüber, welche von der Arbeitgeberin zu ersetzen sind . Sie sind bei der Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht zu berücksich tigen. Auch die Ausbildungszulagen sind nicht zu be rücksichtig en.
Richtiger weise ist damit von einem Bruttoeinkommen per 2012 von Fr. 75‘300. -- aus zugehen, was auch mit den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers übereinstimmt (Urk. 9/9 S.
3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist damit von e inem Vali deneinkommen von Fr. 75‘851 .-- per 2013 bzw. Fr. 76‘401 .-- per 2014 auszu gehen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1939-2015, Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wicklung; nachfolgend : Statistik Nominallohnentwicklung) .
Die tieferen Lohn angaben der ehemaligen Arbeitge berin per 2013
standen wohl im Zusammenhang mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und sind unbeachtlich . 5 .2 5 .2.1
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhn e des Bundesamtes für Statistik ab und ging vom Durch schnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 9 / 70 und Urk. 2). Dies ist nicht
zu beanstanden, steht de m Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumut bar keit - der gesamte Stellenmarkt offen . Die Berechnung des Invali den eink om mens wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht ko nkre t
beanstandet . Dass seine Restarbeitsfähigkeit ni cht verwertbar wäre, machte er nicht geltend . Aus gehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘ 901 .-- und aufgerechnet auf die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ] in Stunden pro Woche
1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeit nehmenden, Total 2013: 41.7, 2014: 41.7; www.bfs.admin.ch,
Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik de r betriebs üblichen Arbeitszeit [BUA])
sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; Statistik Nominal lohnentwicklung, a.a.O.) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 31‘411 .--
per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 63‘278.-- per 2014 (100%ige Arbeit s fähigkeit) . 5 .2.2
Unter Berücksichtigung des von der Beschwerd egegnerin auf 20
% festgelegten leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 50‘622.-- per 2014 (100%ige Arbeits fähigkeit).
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf sein Alter, die Anzahl Dienst jahre im gleichen Betrieb, den Wegfall von Schwerstarbeit, das sehr einge schränkte Tätigkeitsspektrum sowie die zusätzlich zu berücksichtigenden Fuss be schwerden
einen leidensbedingten Abzug von 25
% statt dem von der Beschwerdegegnerin b erücksichtigten von 20
% geltend. Nachdem sich jedoch selbst bei m maximal zulässig en Abzug von 25
% kein abweichendes Resultat ergäbe (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5 .3
Während der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 75‘851.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- eine Lohneinbusse von Fr. 50‘722.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67
% (beziehungsweise unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher nicht gerecht fer tigten - maximalen Abzug s von 25
% einen solchen von 69 %) . Seitdem der Beschwerdeführer wieder zu 100
% arbeitsfähig ist, steht das Valideneinkom men von Fr. 76‘401.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘622.-- gegenüber, woraus eine Lohneinbusse von Fr. 25‘779.-- und ein Invaliditätsgrad von 34
% (beziehungsweise 3 8
%)
r esultiert. 5.4
Der Beschwerdeführer hat damit ab dem
1. November 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente . Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbrachte, ist die Verbesserung seines Gesundheitszustandes (April 2014) erst nach dreimonatiger Dauer zu berücksichtigen. S eine Rente ist folglich erst per 1. August 2014 auf zuheben (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). D ie Beschwerdegegnerin hat de m Beschwer deführer
so mit ab dem 1. November 2013 zu Recht eine Dreiviertels rente zuge sprochen, die Befristung hat jedoch bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern. In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen.
Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war die ursprünglich festgesetzte Dreiviertelsr ente bis 3 0. April 2014 befristet. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. Mai 2014 verlangt (Urk. 1), die Befristung der Rente indessen bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern hat, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln de m Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht de m Beschwerdefüh rer eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ent sprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. März 2015 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de n kostenpflichtigen Parteien
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00522 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1959 geborene X.___ war vom 1. November 1999 bis am 30. April
2014 bei der Y.___ AG als Schweisser angestellt (Urk. 9/11 und Urk.
9/30). Am 17. Mai
2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schulterbeschwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/9) bei und holte mehrere Arztberichte ein . Am 5. Februar 2014 (Urk. 9/31) gewährte die IV-S t elle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung durch die C.___ AG vom 3. März bis 31. Oktober 2014. Am 13. Mai 2014 (Urk. 9/45) erfolgte die Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Haus wart. Wegen Krankschreibung schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 29.
August
2014 (Urk. 9/65) ab. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 9/73) wies sie das Rentenbe geh ren mit Verfügung vom 3 0. März
2015 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 1. Mai
2015 unter Auflage von zwei Arzt berichten der Z.___ Klinik vom 2 7. November
2014 und 1 5. April
2015 (Urk. 3/ 3- 4) Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfü gung vom 30. März
2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten ihm die gesetz lichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invaliden rente, zu gewähren. Even tualiter sei die Bes chwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vom 1. Novem b er
2013 bis zum 3 1. Juli
2014 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente zu gewähren.
A b dem 1. März
2015 sei ihm eine ganze Rente zu gewähr en. Schliesslich sei ein
ve r waltungsexternes Gut achten zur Klärung der Beeinträchtigung betreffend den Fuss links einzuholen. Das ebenfalls gestellte Gesuch um unent geltliche Pr ozess führung und unent geltliche
Rechts vertretung zog er mit Eingabe vom 8. Sep tem ber 2015 wieder zurück (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2015 (Urk.
8) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was de m Beschwer de führer mit Verfü gung vom 9. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 3 0. März 2015 (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer seit 2 9. November
2012 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm nicht mehr zumut bar, seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schweisser nachzugehen. Seit dem 1 4. Okto b er 2013 sei er jedoch in einer optimal angepassten, körperlich leichten,
wechsel belastend en Tätigkeit
wieder zu 50
% bzw. seit dem 24. April 2014 zu 100
% arbeitsfähig. Vom 1. November 2013 bis 3 0. April 2014 betrage der Invaliditäts grad 66
%, woraus sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente er gebe. Seither betrage der Invaliditätsgrad noch 32
%, weshalb ab dem 1. Mai
2014 kein Renten anspruch mehr bestehe. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, einerseits sei sein Valideneinkommen falsch berechnet worden, a ndererseits sei bei ihm ei n leidensbedingter Abzug von 25
% vorzunehmen. Zudem sei die Verbesse rung seines Gesundheitszustandes erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert habe. Daraus würden eine ganze Ren te vom 1. November 2013 bis 31. Juli
2014 sowie eine Viertelsrente ab 1. August
2014 resultieren . Schliesslich habe sich sein Gesundheitszustand seit dem 27. November 2014 wieder ver schlechtert, sodass ihm ab dem 1. März 2015 wiederum eine ganze Rente zu zusprechen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. A.___,
Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten,
Z.___ Klinik, verwies in seinem Bericht zu Händen des Krankentaggeldversicherers
vom 2 6. April 2013 (Urk. 9/12 / 2 -3) auf die am 5. April 2013 erfolgte Rekonstruktion der linken Rotatorenmanschette sowie Tenotomie der linken langen Bizepssehne und hielt folgende Diagnosen fest: - Schulter links, adominant : St. n. arthroskopischer
Rotatorenmanschetten - rekonstruktion und Tenotomie der langen Bizepssehne am 5. März 2013 (richtig: 5. April 2013)
Als Nebendiagnosen nannte er : - St. n. arthroskopischer
Defilée -Erweiterung links 1999 - MR-tomographisch dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Ruptur der langen Bizepssehne - Geplante iliacale PTA bei PAVK (Mai 2013; ASS Dauermedikation)
Er führte aus, i n einem körperlich belastenden Beruf sei mi t einer Arbeits unfähigkeit von fünf bis sechs Monaten zu rechnen, in einem administrativen Arbeitsalltag sei die Reintegration ungefähr ab dem dritten postoperativen Monat möglich. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 2 2. Mai
2013 (Urk. 9/10 / 6 -7) hielt Dr. A.___ weitere Nebendiagnosen fest: - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II, OAD - Chronische Schlafstörungen - Nikotin - PAVK Stadium IIb rechts - USG-Arthrose
Ergänzend führte er aus, dass der Frühverlauf nach der Operation zeitgerecht sei und der Beschwerdeführer kaum Schmerzen habe. Er sei jedoch weiterhin zu 100
% arbeitsunfähig. 3.3
Im Verlaufsbericht vom 7. November
2013 (Urk. 9/ 22 / 2 -3) verwies D r. A.___ auf die Untersuchung vom 1 4. Oktober 2013 und führte bezüg lich der Befunde Folgendes aus: „ Aktiv freie Elevation und Abduktion, Painful
arc rechts . Palpatorisch leichter Druckschmerz über beiden Eckgelenken. Mit der Feder waage gemessen rechts 4.5
kg, links 2.5
kg Abduktionskraft. M5 der Innen- und Aussenrotation bei angelegtem Arm. Passiv beidseits keinerlei Kapselmus ter . “ Im angestammten Beruf sei eine Arbeitsfäh igkeit wahrscheinlich auch lang fristig nicht mehr realisierbar. Der grundsätzlich positive Verlauf der Ope ration der linken Schulter erlaube jedoch ei ne administrative Tätigkeit in e i nem 50
% -Pensum per sofort. 3.4
Im Verlaufsbericht vom 2 3. April 2014 (Urk. 9/
37) hielt Dr. A.___ fest, aktiv könne der Arm beidseits voll eleviert und abduziert werden. In der passi ven Bewegungsprüfung zeige sich rechts ein deutlicher Impingementschmerz, wohingegen links die Beweglichkeit gut sei. Bezüglich Kraft sei der Befund symmetrisch. Ab dem 2 4. April 2014 sei der Beschwerdeführer für leichte Ar bei ten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100
% arbeitsfähig. 3.5
Im Verlaufsbericht vom 2 7. November 2014 (Urk. 3/3) befand Dr. A.___, dass die aktive Beweglichkeit gut sei. Beidseits könne der Arm über die Horizon tale angehoben werden, gleichzeitig bestünden dabei jedoch erhebliche Schmerzen, sowohl in der Elevation als auch in der Abduktionsrichtung. Mit der Federwaage gemessen würden rechts 4
kg, links 3
kg Abduktionskraft erreicht, dies mit erheblichen Schmerzen. Die Bicepstests seien rechts positiv, links nega tiv. Palpatorisch sei der gesamte cervikale und periscapuläre Bereich beidseits druckdolent . Angesichts der Nebendiagnosen und des klaren beidseitigen Schul terleidens scheine die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in einem angepassten Arbeitsprofil aussichtslos zu sein, weshalb dem Beschwerdeführer ein zeitlich nicht limitiertes 100%iges Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt werde. 3.6
Im Verlaufsbericht vom 1 5. April
2015 (Urk. 3/4) schliesslich hielt Dr. A.___ fest, dass beide Arme aktiv bis zu 140° Elevation und Abduktion gebracht werden könn t en. Bei angelegtem Arm betrage die Aussenrotation beidseits 60°. Mit der Federwaage objektiviert betrage die Abduktionskraft rechts 0
kg, links 1.5
kg. In der passiven Bewegungsprüfung würden beide Schultern erheblich krepitieren und erhebliche Schmerzen im Hawkins und Neer Impingement ma növer provozieren. Subjektiv bestehe eine komplette Belas tungsintoleranz beider Schultern. Objektiv sei die Beweglichkeit zwar frei, Kraft könne jedoch auf beiden Seiten nicht ausgeübt werden. Selbst administrative Tätigkeiten schien en nicht zumutbar zu sein, weshalb an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest gehalten werde. 4. 4.1
In organischer Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterbeschwerden seit dem 2 9. November
2012 in seiner Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und seit dem 5. April
2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser zu 100
% arbeitsunfähig ist. Gemäss den unwider sprochen gebliebenen und nachvollziehbaren Attesten von Dr. A.___ war der Be schwerdeführer in einer angepassten (administrativen) Tätigkeit ab dem 10. Juli 2013 zu 50 % (Urk. 9/13/2 und 9/22/
2) und ab dem 24. April 2014 für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37). Hiervon ist auszugehen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 2 7. November 2014 verschlechtert habe. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 3. April
2014 (Urk. 9/37) für leichte Arbeiten mit Heben und Tragen bis 3
kg und Brusthöhe als zu 100
% arbeitsfähig befunden hat. Im Bericht vom 2 7. November 2014 hielt er fest, dass die aktive Beweglichkeit der Arme gut sei und der Beschwer deführer diese nach wie vor auf Brusthöhe anheben und links mit 3
kg, rechts mit 4
kg belasten könne. Am Befund hat sich seit der letzten Konsultation somit nichts Wesent liches geändert. Dass der Beschwerdeführer nun auch in einer lei densan ge passten Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig sein soll, ist damit nicht nachvoll ziehbar. So brachte Dr.
A.___ selbst vor, dass die 100% ige Ar beitsun fähigkeit bescheinigt werde, weil der Beschwerdeführer mit seinen Diag nosen keine Arbeitsstelle finden könne. Die Beurteilung solcher arbeitsmarktlichen Verhältnisse fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzte, sondern bildet Gegenstand der erwerblichen Gewichtung der medizinisch-theoretischen Einschränkungen.
Auch gemäss Verlaufsbe richt vom 15. April 2015 (Urk. 3/4) k a nn der Beschwer deführer die Arme nach wie vor auf Brusthöhe anheben, diese neu jedoch nur noch mit 0
kg rechts und 1.5
kg links belasten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einer kompletten Belastungsintoleranz beider Schultern ausgeht. Es ist anzunehmen, dass sich sein subjektives Empfin den auf die objektive Fe derwaagenmessung aus ge wirkt hat.
Der Beschwerde führer ver spürte zudem bereits am 2 3. April 2014 zumindest auf der rechten Seite einen deutlichen Impingementschmerz und wurde dennoch als zu 100 % arbeitsfähig befunden. Es ist folglich nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 2 7. Novem ber 2014 bis zum 1 5. April 2015 so stark verschlechtert hat, dass nun von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist
– mangels relevanter Befundän d erungen - nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit anzu nehmen . 4.3
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er unter einer zusätzlichen gesund heitlichen Beeinträchtigung seines linken Fusses leide, welche von einem Unfall ereignis aus dem Jahre 1991 stamme. Er selbst gab jedoch an, dass die Arthrodese am linken Fuss keine grossen Einschränkungen bewirke, er habe lediglich Schmerzen am Fuss, was während der Arbeitszeit jedoch aushaltbar sei (Urk. 9/7 S.
3). So sind auch keine Einschränkungen während seiner dreizehn jährigen Tätigkeit als Schweisser, während welcher er oft gehen und stehen musste (Urk. 9/11 S. 6), bekannt. Gemäss B ericht von Hausarzt
Dr. med. B.___ vom 1. Juli
2013 ist der Beschwerdeführer trotz seiner Arthrodese für eine Tätig keit ohne weites Gehen voll arbeitsfähig (Urk. 9/10 S. 3). Vom bean tragten orthopädischen Gutachten sind damit keine weiteren Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb auf das Einholen eines solchen in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet wird. Die Arthrodese vermag damit an der 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nichts zu ändern. 5 .
5 .1
Der Beschwerdeführer bemängelte weiter die Berechnung des Validenein kommens . So habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf den von der ehe ma ligen Ar beitgeberin angegebenen Nettolohn per 2013 statt auf den Brutto lohn abge stellt. Richtigerweise sei von einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.-- per 2013 bzw. Fr. 81‘900.-- per 2014 auszugehen. Dies wird von der Beschwerde gegnerin nicht bestritten. Die von der ehemaligen Arbeitgeberin eingereichten Lohnblätter weisen per 2012 einen Bruttolohn von Fr. 81‘900.-- aus (Urk. 9/11 S. 11) . Dazu ist jedoch anzumerken, dass dieser auch die
Ausbil dungszulagen für die Tochte r des Beschwerdeführers von Fr. 3‘000.-- sowie Reisespesen von Fr. 3‘600.-- enthält. Reisespesen sind nicht Lohnbestandteil, stehen diesen doch jeweils konkrete,
durch die Ausführung der Arbeit entste hende Auslagen
gegenüber, welche von der Arbeitgeberin zu ersetzen sind . Sie sind bei der Berechnung des Valideneinkommens demnach nicht zu berücksich tigen. Auch die Ausbildungszulagen sind nicht zu be rücksichtig en.
Richtiger weise ist damit von einem Bruttoeinkommen per 2012 von Fr. 75‘300. -- aus zugehen, was auch mit den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers übereinstimmt (Urk. 9/9 S.
3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist damit von e inem Vali deneinkommen von Fr. 75‘851 .-- per 2013 bzw. Fr. 76‘401 .-- per 2014 auszu gehen (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne 1939-2015, Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Männer, Stand 2012: 2188, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wicklung; nachfolgend : Statistik Nominallohnentwicklung) .
Die tieferen Lohn angaben der ehemaligen Arbeitge berin per 2013
standen wohl im Zusammenhang mit der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und sind unbeachtlich . 5 .2 5 .2.1
Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhn e des Bundesamtes für Statistik ab und ging vom Durch schnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 9 / 70 und Urk. 2). Dies ist nicht
zu beanstanden, steht de m Beschwerdeführer doch - im Rahmen der Zumut bar keit - der gesamte Stellenmarkt offen . Die Berechnung des Invali den eink om mens wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht ko nkre t
beanstandet . Dass seine Restarbeitsfähigkeit ni cht verwertbar wäre, machte er nicht geltend . Aus gehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘ 901 .-- und aufgerechnet auf die durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41. 7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabteilungen [ NOGA 2008 ] in Stunden pro Woche
1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeit nehmenden, Total 2013: 41.7, 2014: 41.7; www.bfs.admin.ch,
Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik de r betriebs üblichen Arbeitszeit [BUA])
sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204, Stand 2014: 2220; Statistik Nominal lohnentwicklung, a.a.O.) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 31‘411 .--
per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 63‘278.-- per 2014 (100%ige Arbeit s fähigkeit) . 5 .2.2
Unter Berücksichtigung des von der Beschwerd egegnerin auf 20
% festgelegten leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- per 2013 (50%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. Fr. 50‘622.-- per 2014 (100%ige Arbeits fähigkeit).
Der Beschwerdeführer machte mit Verweis auf sein Alter, die Anzahl Dienst jahre im gleichen Betrieb, den Wegfall von Schwerstarbeit, das sehr einge schränkte Tätigkeitsspektrum sowie die zusätzlich zu berücksichtigenden Fuss be schwerden
einen leidensbedingten Abzug von 25
% statt dem von der Beschwerdegegnerin b erücksichtigten von 20
% geltend. Nachdem sich jedoch selbst bei m maximal zulässig en Abzug von 25
% kein abweichendes Resultat ergäbe (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75), ist darauf nicht weiter einzugehen.
5 .3
Während der 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergibt der Vergleich des Validenein kommens von Fr. 75‘851.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25‘129.-- eine Lohneinbusse von Fr. 50‘722.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 67
% (beziehungsweise unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher nicht gerecht fer tigten - maximalen Abzug s von 25
% einen solchen von 69 %) . Seitdem der Beschwerdeführer wieder zu 100
% arbeitsfähig ist, steht das Valideneinkom men von Fr. 76‘401.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘622.-- gegenüber, woraus eine Lohneinbusse von Fr. 25‘779.-- und ein Invaliditätsgrad von 34
% (beziehungsweise 3 8
%)
r esultiert. 5.4
Der Beschwerdeführer hat damit ab dem
1. November 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente . Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbrachte, ist die Verbesserung seines Gesundheitszustandes (April 2014) erst nach dreimonatiger Dauer zu berücksichtigen. S eine Rente ist folglich erst per 1. August 2014 auf zuheben (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). D ie Beschwerdegegnerin hat de m Beschwer deführer
so mit ab dem 1. November 2013 zu Recht eine Dreiviertels rente zuge sprochen, die Befristung hat jedoch bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern. In diesem Sinn e ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen.
Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war die ursprünglich festgesetzte Dreiviertelsr ente bis 3 0. April 2014 befristet. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. Mai 2014 verlangt (Urk. 1), die Befristung der Rente indessen bis zum 3 1. Juli 2014 zu dauern hat, unterliegt er im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln de m Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Unter Berücksichtigung seines Unterliegens steht de m Beschwerdefüh rer eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Ent sprechend ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. März 2015 insofern abgeändert, als fest gestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2013 bis 3 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de n kostenpflichtigen Parteien
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher