opencaselaw.ch

IV.2015.00520

Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters,

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1952 geborene X.___

arbeitete zuletzt vom 1. September 1995 bis

31. Januar 2014 (Urk. 7/5 , Urk. 7/20/1 ) als „ Lagerchef

P im Be reich Parkett, Teppi che, Bodenbeläge “ bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am

29. August 2013 (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine starke Arthrose im rechten Ellbogen bei der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en der In validenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/ 12 ) und tätigte er werb liche (Urk. 7/11, Urk. 7/16 , Urk. 7/20 , Urk. 7/22 ) sowie medizinische Ab klärungen (Urk. 7/17 , Urk. 7/21 , Urk. 7/23 , Urk. 7/31/6-7 ) . Mit Vorbescheid vom 18 . August 2014 (Urk. 7/26 -27 ) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Drei viertelsrente

vom 1. März bis 30. September 2014

respektive einer Viertels rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht . Nachdem der Versicherte da gegen am 9. September 2014 (Urk. 7/28 ) Einwand erhoben hatte , welchen er am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/33) unter Auf lage von weiteren medizinischen Berichte n (Urk. 7/35) be gründete, gab Dr. med. Z.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD), am 16. Januar 2015 (Urk. 7/ 36/4 )

eine Stel lung nahme ab.

Mit Verfügung vom 26 . März 201 3

(Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrer im Vor bescheid an ge kündigten Rentenzusprache fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 564. -- zu .

Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Verfügungen über die rückwirkenden IV-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 b is 31. März 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde. 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte am 11 . M ai 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte (S. 2) , es sei die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2014 zu gewähren . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm neben den bereits in der Ver fügung vom 26. März 2015 gewährten Leistungen mindestens eine halbe In va liden rente ab 1. Oktober 2014 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 1 9 . Juni 201 5 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2 . Juni 201 5

(Urk. 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3 . 3.1

Mit Verfügung 1 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/1) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1‘685 .-- und

eine Kin der rente in der Höhe von Fr. 675.-- , mit Verfügung 2 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/2) mit Wir kung vom 1. Juli bis 30. September 2014 eine Drei viertels rente in der Höhe von Fr. 1‘685.-- und

m it Verfügung 3 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/3) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2014 eine Vier tels rente in der Höhe von Fr. 562.-- sowie vom 1. Januar bis 31. März 2015 eine Viertels rente in der Höhe von Fr. 564.-- zu . 3.2

Gegen diese Verfügungen (Urk. 9/2/1-3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) ebenfalls Beschwerde und beantragte, es seien die Ver fü gungen 1, 2, 3 vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes gesetz über die Invaliden versicherung (IVG), namentlich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014, zuzüglich Kinderrente bis 30. Juni 2014, zu gewähren. Eventua liter sei die Beschwerdegegnerin unter Belassung der An sprüche gemäss Ver fü gung 1 und 2 zu verpflichten, ihm eine halbe Invaliden rente ab 1. Oktober 2014 zu ge währen (Urk. 9/1 S. 2). In prozessu a l e r Hinsicht ersuchte er, es sei – für den Fall, dass die drei Verfügungen 1, 2 und 3 vom 28. Mai 2015 nicht ohne hin in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln seien – das Ver fahren betreffend die drei vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai 2015 zu vereinigen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2015.00520 zu vereinigen. 4 .

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien in den Verfahren IV.2015.00520 und IV.2015.00719 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtli cher Zusam m enhang ,

dass es angezeigt ist , das Verfahren IV.2015.00719 mit dem Prozess IV.2015.00520 zu vereinigen und dessen Akten in vorliegendem Ver fahren als Urk. 9/0-5 zu führen. Der Beschwerdegegnerin wird dementspre chend von der Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) mit vorliegenden Urteil Kenntnis gegeben. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März bis 30. September 2014 respektive einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Verfügung vom 2 6. März 201 5

(Urk. 2) damit, aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit hingegen zunächst zu 50 %

und ab 7. Juli 2014 wieder zu 75 %

zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs und unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 10 %

er mit telte sie ab 1. März 2014 einen eine Dreiviertelsrente begründenden In validitäts g rad von 63 % und ab 1. Oktober

2014 einen eine Viertel s rente be grün denden Invaliditätsgrad von 44 % . 3 . 2

Der Beschwerdeführer stellte sich in den beiden Beschwerdeschrift en vom 11. Mai (Urk. 1) respektive vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) demgegenüber im We sentlichen auf den Standpunkt, dass die ver bliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf grund seines be reits weit fortgeschrittene n Alters nicht mehr ve rwertet werden könne . Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumu tbarkeit einer Er werbstätigkeit, mithin am

21. Juli 2014 , sei er 62 ½ Jahre alt gewesen.

Er habe auch keinen Be ruf erlernt und sei in den letzten 20 Jahren ausschliess lich als Parkett logistik er tätig gewesen, diese wie auch andere körperliche Ar beit en sei en ihm je doch aufgrund der aktenkundigen medizinischen Einschrän kungen klar nicht mehr zumutbar. Es sei praktisch ausgeschlossen beziehungs weise nicht re alistisch, dass er eine angepasste Tätigkeit finde. Das ergebe sich aus dem fach ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Ortho pädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Z.___ , Klinik A.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenk chirurgie , vom 8. Dezember 2014 wie auch aus dem ärztlich en Attest vom 17. November 2014. Dem zufolge sei vorliegend eine volle Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11-13, Urk. 9/ 1 S. 5 Ziff. 10-13 ).

Für den Fall, dass die volle Erwerbsunfähigkeit nicht bereits auf grund des be reits fortgeschrittenen Alters gegeben sein sollte, so wären den noch aufgrund der zus ätzlich lohnsenkenden Elemente („Schwerstarbeit“, Dienst jahre, einge schränktes Belastungsprofil, fortgeschrittene s Alter) ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 14-16 , Urk. 9/ 1 S. 6 f. Ziff. 14-17 ). 4 . 4 .1

Im Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 7/3/2) diagnostizierte der seit Februar 2013 be handelnde Dr. med. B.___ , Ärztezentrum C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin,

eine Ellbogenarthrose und attestier t e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. März 2013 . 4 . 2

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 7/25 S. 8 ) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___

fest , der Zu sta nd nach Implantation einer Ell bo gen- Arthroplastik rechts am 2 9. Ma i 2013 (vgl. Urk. 7/3/56) bei ankylosierender Ell bogenarthrose einschliesslich einer sich daraus ab leitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei akten kundig aus gewiesen. Die gemäss Taggeldauflistung der Krankentaggeldversicherung attestierte durchgehende 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 2 6. März 2013 bis 31. August 2013 sowie die seitdem attestierte unbefristete 100%ige Arbeits un fähig keit für alle „körperlich belastende n Arbei ten“ sei en plausibel, weshalb darauf ab zu stel len sei. Für eine angepasste Tätig keit lägen keine prozentualen Angaben vor, wes halb die Einschätzung medizi nisch-theoretisch anhand der klinischen An gaben und aufgrund seiner über

20 - jährigen orthopädischen Praxis erfahrung zu er fol gen habe. Ab dem ersten Operationstag am 2 9. Mai 2013 habe zunächst eben falls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis längsten s zum 2 5. November 2013 bestanden, her nach sei ent sprechend den Angaben im Konsultationsbericht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich be ziehungs weise medizinisch-theoretisch zumutbar. Ab 7. Juli 2014 (nächste Kon sultation bei Dr. Y.___ ) sei d a nn schliesslich der Endzustand erreicht wor den und mit über wiegender Wahr schein lichkeit eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei einer vollen Präsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 % wegen deutlich langsamerem Arbeitstempo bei bestehender Rechtsdominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des dominanten Armes von m in destens 75 % aus ge wiesen. Schliesslich hielt Dr. Z.___ folgendes Belastungsprofil fest: „ kör perlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen un d Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beidhändigen Arbeitens/Hantierens, ins be sondere auch ohne Notwendigkeit repetitiver Drehbewegungen der Hände und Vorderarme.“ 4 . 3

Im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/31/6) nannte Dr. Y.___

als Diagno sen einen Status nach Implantation einer Ell bogen plastik rechts am 2 9. Mai 2013 (Typ Morrey; Humeruskomponente small, Ulna komponente small, zementiert mit Refobacin palacos). Als weitere Diagnosen erwähnte er eine es sentielle arterielle Hypertonie, eine chronisch obstruktive Broncho pneumopathie (mittel schwere Obstruktion in der Lungen funktions unter suchung) und eine

Pe nicillin allergie .

Dr. Y.___ führte aus, der Bewegungsumfang sei unverändert sehr gut. Es be stehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, da der rechte Ellbogen nicht belastet werden könne. 4 . 4

Am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/35/2-3) wiederholte Dr. Y.___

die im Bericht vom 2 5. August 2014 (E. 4 .3 hievor) genannten Diagnosen. In seiner Beurtei lung führte er aus, dass der rechte Ellbogen

weiterhin nicht belastungsfähig sei . Der Beschwerdeführer könne natürlich leichte Be wegungen ausführen und auch leichte Gegenstände halten. Dafür sei er aber beruflich nicht ausgebildet. Er werde in der bisherigen Tätigkeit, die er bis zum Operationszeitpunkt durchge führt habe, keine Anstellung mehr finden. Auch auf grund seines Alters und der Berufsausbildung werde es nicht möglich sein, eine praxisrelevante Umschulung auf leichte Arbeiten durchzuführen. In diesem Sinne sehe er keine realistische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beruflich zu re integrieren. Er bitte daher die verantwortlichen Stellen der Invaliden ver sicherung, dies noch einmal gründlich in Betracht zu ziehen. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten und ohne die Notwendigkeit des beid händigen Arbeitens oder Hantierens werde der Be schwerdeführer in seinem Al ter keine geeignete Anstellung finden. Eine reelle Integrations möglichkeit in den Arbeitsprozess bestehe aus seiner Sicht nicht. 4 .5

In der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/36/4) hielt

Dr. Z.___ fest, es lä gen keine neuen/unbekannten medizinische n Tatsachen vor und auch die Ein schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des fast 63 - J ährigen seitens der Z.___ ( Dr. Y.___ ) und des RAD sei aus medizinischer Sicht dieselbe. Dr. Y.___ habe lediglich psychosoziale Faktoren angegeben, die selbst ver ständ lich generell zu berücksichtigen seien, aber eben nicht invaliden ver siche rungs rechtlich relevant seien. An der bisherigen RAD-Stellungnahme werde festgehalten. 5 .

5 .1

Z u prüfen ist die Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit des Be schwerde führers . 5 .2

Das - in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich e nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5 .3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Resta rbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 mit Hin wei sen) .

Erst die Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (E. 4 .2 hievor) von RAD-Arzt Dr. Z.___

ver schaffte Klarheit über d ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. Z.___ führte

- nebst der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in be hinderungs ange passter Tätigkeit - nicht nur ein Belastungsprofil auf, sondern zeigte auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf.

Diese Stellung nahme

bildete

denn auch die medizinische Grundlage für den Renten entscheid. Im konkreten Fall ist somit die Ver wert barkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 1 . Juli 201 4 entscheidend. 5 .4

Im Juli 201 4 war de r

am 2 5. Januar 1952 geborene Beschwerdeführer

rund 62 ½ Jahre alt. Er hat keinen Beruf er lernt und war beinahe 20 Jahre als Parkettlo gistiker tätig. Diese Tätig keit wie auch andere körperlich belastende Tätigkeiten sind

ihm aufgrund der aus der Ellbogenproblematik resultierenden Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seit dem 2 6. März 2013 nicht me hr zumutbar (E. 4 .1-5 hievor).

Seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ AG, nannte als Grund für die Kündigung

denn auch gesund heit liche

Beein trächtigungen und die daraus resultierenden Leistungseinbusse n (Urk. 7/20/9). In be hinderungs angepasster Tätigkeit attestierte Dr. Z.___

vom 2 9. Mai bis 25. November 2013 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach zu nächst eine medizinisch-theoretische 50%ige respektive nach Verbesserung im Juli 2014 bei voller Stundenpräsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 %

eine mindestens 7 5 % ige Arbeitsfähigkeit (E. 4 . 2 hievor) . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unter liegt laut dem durch Dr. Z.___ evaluierten Belastungsprofil nebst der Ein schränkung der Leistungs fä hig keit um 25 % wegen deutlich lang samerem Arbeits tempo bei bestehender Rechts dominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des domi nanten Armes weiteren Ein schränkungen in dem Sinne, dass ihm nur noch kör per lich sehr leichte Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beid hän digen Arbeitens/Hantierens, ins be son dere auch ohne Notwendigkeit re petitiver Dreh bewegungen der Hände und Vor der arme, zumutbar sind (E. 4 . 2

hievor) . Dies wird potentielle Arbeit geber davon abhalten, d as Risiko einer mit sol chen Kom plikationen behafteten An stel lung einzugehen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer a n gesichts des fort ge schrittenen Alters nicht mehr viel Zeit für eine be ruf liche Tätig keit res pektive für einen Berufswechsel zur Verfügung steht .

Aufgrund des beschriebe nen Be lastungs profil s ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der bis lang als „ Lagerchef P im Bereich Parkett “

während rund 20 Jahren eine körperlich belastende Tätigkeit aus geübt hat, an seine bisherige Berufs er fahrung und die dadurch erlangten Fer tig keiten aus dem angestammten Bereich an knüpfen k önnte .

5 .5

Auf grund des Ge sagten ist (E. 5 .2 hievor) in Übereinstimmung mit den von Dr. Y.___ am 8. Dezember 2014 (E. 4 .4 hievor) gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer noch ver bliebene Rest ar beits fähig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nach gefragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliede rung nicht mehr zumut bar ist. So hat denn auch das Bun des gericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil 9C_918/2012 vom 1 0. Mai 2013 unter E. 3.2 (zitiert i m

Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 un ter E. 4.3.2 ) die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelpor tier meist mittel schwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinde rungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein k onnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Maschinen nicht mehr möglich waren , ebenfalls verneint .

Da es demnach an einer wirt schaftlich ver wert baren Rest arbeitsfähigkeit fehlt , liegt eine vollstän dige Er werbs unfähigkeit vor, wes halb der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 6 .

Vor dem Hintergrund, dass die Rest-(Erwerbsfähigkeit) des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist, hat er nach Ablauf des Wartejahres und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c und 29 Abs. 1 IVG, mithin ab 1. März 20 14

– der Ren tenb eginn ist unbestritten (siehe Urk. 1 und 2 [Begründung]) -

An spruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

In Gutheissung der Beschwerde n

sind demnach die angefochtene n Verfügung en vom 2 6 . M ärz (Urk. 2) und 2 8. Mai 2015 (1, 2, 3; Urk. 9/1-3) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 201 4 eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung zuzusprechen . 7 .

7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversi cherungs gericht, GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘ 8 00 .-- ( inkl . Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht beschliesst

Der Prozess IV.2015.00719 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben , und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde n we rd en die Verfügung en der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6 . März 201 5

und 2 8. Mai 2015 (Nr. 1, 2 und 3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 8 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9/1 sowie von Kopi en von Urk. 9/2 /1 -3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der 1952 geborene X.___

arbeitete zuletzt vom 1. September 1995 bis

31. Januar 2014 (Urk. 7/5 , Urk. 7/20/1 ) als „ Lagerchef

P im Be reich Parkett, Teppi che, Bodenbeläge “ bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am

29. August 2013 (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine starke Arthrose im rechten Ellbogen bei der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en der In validenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/ 12 ) und tätigte er werb liche (Urk. 7/11, Urk. 7/16 , Urk. 7/20 , Urk. 7/22 ) sowie medizinische Ab klärungen (Urk. 7/17 , Urk. 7/21 , Urk. 7/23 , Urk. 7/31/6-7 ) . Mit Vorbescheid vom 18 . August 2014 (Urk. 7/26 -27 ) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Drei viertelsrente

vom 1. März bis 30. September 2014

respektive einer Viertels rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht . Nachdem der Versicherte da gegen am 9. September 2014 (Urk. 7/28 ) Einwand erhoben hatte , welchen er am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/33) unter Auf lage von weiteren medizinischen Berichte n (Urk. 7/35) be gründete, gab Dr. med. Z.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD), am 16. Januar 2015 (Urk. 7/ 36/4 )

eine Stel lung nahme ab.

Mit Verfügung vom 26 . März 201

E. 3 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrer im Vor bescheid an ge kündigten Rentenzusprache fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 564. -- zu .

Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Verfügungen über die rückwirkenden IV-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 b is 31. März 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde. 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte am 11 . M ai 201

E. 3.1 Mit Verfügung 1 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/1) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1‘685 .-- und

eine Kin der rente in der Höhe von Fr. 675.-- , mit Verfügung 2 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/2) mit Wir kung vom 1. Juli bis 30. September 2014 eine Drei viertels rente in der Höhe von Fr. 1‘685.-- und

m it Verfügung 3 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/3) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2014 eine Vier tels rente in der Höhe von Fr. 562.-- sowie vom 1. Januar bis 31. März 2015 eine Viertels rente in der Höhe von Fr. 564.-- zu .

E. 3.2 Gegen diese Verfügungen (Urk. 9/2/1-3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) ebenfalls Beschwerde und beantragte, es seien die Ver fü gungen 1, 2, 3 vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes gesetz über die Invaliden versicherung (IVG), namentlich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014, zuzüglich Kinderrente bis 30. Juni 2014, zu gewähren. Eventua liter sei die Beschwerdegegnerin unter Belassung der An sprüche gemäss Ver fü gung 1 und 2 zu verpflichten, ihm eine halbe Invaliden rente ab 1. Oktober 2014 zu ge währen (Urk. 9/1 S. 2). In prozessu a l e r Hinsicht ersuchte er, es sei – für den Fall, dass die drei Verfügungen 1, 2 und 3 vom 28. Mai 2015 nicht ohne hin in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln seien – das Ver fahren betreffend die drei vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai 2015 zu vereinigen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2015.00520 zu vereinigen. 4 .

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien in den Verfahren IV.2015.00520 und IV.2015.00719 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtli cher Zusam m enhang ,

dass es angezeigt ist , das Verfahren IV.2015.00719 mit dem Prozess IV.2015.00520 zu vereinigen und dessen Akten in vorliegendem Ver fahren als Urk. 9/0-5 zu führen. Der Beschwerdegegnerin wird dementspre chend von der Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) mit vorliegenden Urteil Kenntnis gegeben. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März bis 30. September 2014 respektive einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Verfügung vom 2 6. März 201 5

(Urk. 2) damit, aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit hingegen zunächst zu 50 %

und ab 7. Juli 2014 wieder zu 75 %

zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs und unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 10 %

er mit telte sie ab 1. März 2014 einen eine Dreiviertelsrente begründenden In validitäts g rad von 63 % und ab 1. Oktober

2014 einen eine Viertel s rente be grün denden Invaliditätsgrad von 44 % . 3 . 2

Der Beschwerdeführer stellte sich in den beiden Beschwerdeschrift en vom 11. Mai (Urk. 1) respektive vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) demgegenüber im We sentlichen auf den Standpunkt, dass die ver bliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf grund seines be reits weit fortgeschrittene n Alters nicht mehr ve rwertet werden könne . Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumu tbarkeit einer Er werbstätigkeit, mithin am

21. Juli 2014 , sei er 62 ½ Jahre alt gewesen.

Er habe auch keinen Be ruf erlernt und sei in den letzten 20 Jahren ausschliess lich als Parkett logistik er tätig gewesen, diese wie auch andere körperliche Ar beit en sei en ihm je doch aufgrund der aktenkundigen medizinischen Einschrän kungen klar nicht mehr zumutbar. Es sei praktisch ausgeschlossen beziehungs weise nicht re alistisch, dass er eine angepasste Tätigkeit finde. Das ergebe sich aus dem fach ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Ortho pädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Z.___ , Klinik A.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenk chirurgie , vom 8. Dezember 2014 wie auch aus dem ärztlich en Attest vom 17. November 2014. Dem zufolge sei vorliegend eine volle Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11-13, Urk. 9/ 1 S. 5 Ziff. 10-13 ).

Für den Fall, dass die volle Erwerbsunfähigkeit nicht bereits auf grund des be reits fortgeschrittenen Alters gegeben sein sollte, so wären den noch aufgrund der zus ätzlich lohnsenkenden Elemente („Schwerstarbeit“, Dienst jahre, einge schränktes Belastungsprofil, fortgeschrittene s Alter) ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 14-16 , Urk. 9/ 1 S. 6 f. Ziff. 14-17 ). 4 . 4 .1

Im Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 7/3/2) diagnostizierte der seit Februar 2013 be handelnde Dr. med. B.___ , Ärztezentrum C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin,

eine Ellbogenarthrose und attestier t e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. März 2013 . 4 . 2

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 7/25 S. 8 ) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___

fest , der Zu sta nd nach Implantation einer Ell bo gen- Arthroplastik rechts am 2 9. Ma i 2013 (vgl. Urk. 7/3/56) bei ankylosierender Ell bogenarthrose einschliesslich einer sich daraus ab leitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei akten kundig aus gewiesen. Die gemäss Taggeldauflistung der Krankentaggeldversicherung attestierte durchgehende 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 2 6. März 2013 bis 31. August 2013 sowie die seitdem attestierte unbefristete 100%ige Arbeits un fähig keit für alle „körperlich belastende n Arbei ten“ sei en plausibel, weshalb darauf ab zu stel len sei. Für eine angepasste Tätig keit lägen keine prozentualen Angaben vor, wes halb die Einschätzung medizi nisch-theoretisch anhand der klinischen An gaben und aufgrund seiner über

20 - jährigen orthopädischen Praxis erfahrung zu er fol gen habe. Ab dem ersten Operationstag am 2 9. Mai 2013 habe zunächst eben falls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis längsten s zum 2 5. November 2013 bestanden, her nach sei ent sprechend den Angaben im Konsultationsbericht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich be ziehungs weise medizinisch-theoretisch zumutbar. Ab 7. Juli 2014 (nächste Kon sultation bei Dr. Y.___ ) sei d a nn schliesslich der Endzustand erreicht wor den und mit über wiegender Wahr schein lichkeit eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei einer vollen Präsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 % wegen deutlich langsamerem Arbeitstempo bei bestehender Rechtsdominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des dominanten Armes von m in destens 75 % aus ge wiesen. Schliesslich hielt Dr. Z.___ folgendes Belastungsprofil fest: „ kör perlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen un d Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beidhändigen Arbeitens/Hantierens, ins be sondere auch ohne Notwendigkeit repetitiver Drehbewegungen der Hände und Vorderarme.“ 4 . 3

Im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/31/6) nannte Dr. Y.___

als Diagno sen einen Status nach Implantation einer Ell bogen plastik rechts am 2 9. Mai 2013 (Typ Morrey; Humeruskomponente small, Ulna komponente small, zementiert mit Refobacin palacos). Als weitere Diagnosen erwähnte er eine es sentielle arterielle Hypertonie, eine chronisch obstruktive Broncho pneumopathie (mittel schwere Obstruktion in der Lungen funktions unter suchung) und eine

Pe nicillin allergie .

Dr. Y.___ führte aus, der Bewegungsumfang sei unverändert sehr gut. Es be stehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, da der rechte Ellbogen nicht belastet werden könne. 4 . 4

Am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/35/2-3) wiederholte Dr. Y.___

die im Bericht vom 2 5. August 2014 (E. 4 .3 hievor) genannten Diagnosen. In seiner Beurtei lung führte er aus, dass der rechte Ellbogen

weiterhin nicht belastungsfähig sei . Der Beschwerdeführer könne natürlich leichte Be wegungen ausführen und auch leichte Gegenstände halten. Dafür sei er aber beruflich nicht ausgebildet. Er werde in der bisherigen Tätigkeit, die er bis zum Operationszeitpunkt durchge führt habe, keine Anstellung mehr finden. Auch auf grund seines Alters und der Berufsausbildung werde es nicht möglich sein, eine praxisrelevante Umschulung auf leichte Arbeiten durchzuführen. In diesem Sinne sehe er keine realistische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beruflich zu re integrieren. Er bitte daher die verantwortlichen Stellen der Invaliden ver sicherung, dies noch einmal gründlich in Betracht zu ziehen. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten und ohne die Notwendigkeit des beid händigen Arbeitens oder Hantierens werde der Be schwerdeführer in seinem Al ter keine geeignete Anstellung finden. Eine reelle Integrations möglichkeit in den Arbeitsprozess bestehe aus seiner Sicht nicht. 4 .5

In der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/36/4) hielt

Dr. Z.___ fest, es lä gen keine neuen/unbekannten medizinische n Tatsachen vor und auch die Ein schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des fast 63 - J ährigen seitens der Z.___ ( Dr. Y.___ ) und des RAD sei aus medizinischer Sicht dieselbe. Dr. Y.___ habe lediglich psychosoziale Faktoren angegeben, die selbst ver ständ lich generell zu berücksichtigen seien, aber eben nicht invaliden ver siche rungs rechtlich relevant seien. An der bisherigen RAD-Stellungnahme werde festgehalten. 5 .

5 .1

Z u prüfen ist die Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit des Be schwerde führers . 5 .2

Das - in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich e nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5 .3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Resta rbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 mit Hin wei sen) .

Erst die Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (E. 4 .2 hievor) von RAD-Arzt Dr. Z.___

ver schaffte Klarheit über d ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. Z.___ führte

- nebst der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in be hinderungs ange passter Tätigkeit - nicht nur ein Belastungsprofil auf, sondern zeigte auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf.

Diese Stellung nahme

bildete

denn auch die medizinische Grundlage für den Renten entscheid. Im konkreten Fall ist somit die Ver wert barkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 1 . Juli 201 4 entscheidend. 5 .4

Im Juli 201 4 war de r

am 2 5. Januar 1952 geborene Beschwerdeführer

rund 62 ½ Jahre alt. Er hat keinen Beruf er lernt und war beinahe 20 Jahre als Parkettlo gistiker tätig. Diese Tätig keit wie auch andere körperlich belastende Tätigkeiten sind

ihm aufgrund der aus der Ellbogenproblematik resultierenden Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seit dem 2 6. März 2013 nicht me hr zumutbar (E. 4 .1-5 hievor).

Seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ AG, nannte als Grund für die Kündigung

denn auch gesund heit liche

Beein trächtigungen und die daraus resultierenden Leistungseinbusse n (Urk. 7/20/9). In be hinderungs angepasster Tätigkeit attestierte Dr. Z.___

vom 2 9. Mai bis 25. November 2013 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach zu nächst eine medizinisch-theoretische 50%ige respektive nach Verbesserung im Juli 2014 bei voller Stundenpräsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 %

eine mindestens 7 5 % ige Arbeitsfähigkeit (E. 4 . 2 hievor) . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unter liegt laut dem durch Dr. Z.___ evaluierten Belastungsprofil nebst der Ein schränkung der Leistungs fä hig keit um 25 % wegen deutlich lang samerem Arbeits tempo bei bestehender Rechts dominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des domi nanten Armes weiteren Ein schränkungen in dem Sinne, dass ihm nur noch kör per lich sehr leichte Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beid hän digen Arbeitens/Hantierens, ins be son dere auch ohne Notwendigkeit re petitiver Dreh bewegungen der Hände und Vor der arme, zumutbar sind (E. 4 . 2

hievor) . Dies wird potentielle Arbeit geber davon abhalten, d as Risiko einer mit sol chen Kom plikationen behafteten An stel lung einzugehen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer a n gesichts des fort ge schrittenen Alters nicht mehr viel Zeit für eine be ruf liche Tätig keit res pektive für einen Berufswechsel zur Verfügung steht .

Aufgrund des beschriebe nen Be lastungs profil s ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der bis lang als „ Lagerchef P im Bereich Parkett “

während rund 20 Jahren eine körperlich belastende Tätigkeit aus geübt hat, an seine bisherige Berufs er fahrung und die dadurch erlangten Fer tig keiten aus dem angestammten Bereich an knüpfen k önnte .

5 .5

Auf grund des Ge sagten ist (E. 5 .2 hievor) in Übereinstimmung mit den von Dr. Y.___ am 8. Dezember 2014 (E. 4 .4 hievor) gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer noch ver bliebene Rest ar beits fähig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nach gefragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliede rung nicht mehr zumut bar ist. So hat denn auch das Bun des gericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil 9C_918/2012 vom 1 0. Mai 2013 unter E. 3.2 (zitiert i m

Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 un ter E. 4.3.2 ) die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelpor tier meist mittel schwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinde rungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein k onnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Maschinen nicht mehr möglich waren , ebenfalls verneint .

Da es demnach an einer wirt schaftlich ver wert baren Rest arbeitsfähigkeit fehlt , liegt eine vollstän dige Er werbs unfähigkeit vor, wes halb der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 6 .

Vor dem Hintergrund, dass die Rest-(Erwerbsfähigkeit) des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist, hat er nach Ablauf des Wartejahres und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c und 29 Abs. 1 IVG, mithin ab 1. März 20

E. 5 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte (S. 2) , es sei die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2014 zu gewähren . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm neben den bereits in der Ver fügung vom 26. März 2015 gewährten Leistungen mindestens eine halbe In va liden rente ab 1. Oktober 2014 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 1

E. 9 . Juni 201 5 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2 . Juni 201 5

(Urk. 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3 .

E. 14 – der Ren tenb eginn ist unbestritten (siehe Urk. 1 und 2 [Begründung]) -

An spruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

In Gutheissung der Beschwerde n

sind demnach die angefochtene n Verfügung en vom 2 6 . M ärz (Urk. 2) und 2 8. Mai 2015 (1, 2, 3; Urk. 9/1-3) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 201 4 eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung zuzusprechen . 7 .

7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversi cherungs gericht, GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘ 8 00 .-- ( inkl . Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht beschliesst

Der Prozess IV.2015.00719 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben , und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde n we rd en die Verfügung en der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6 . März 201 5

und 2 8. Mai 2015 (Nr. 1, 2 und 3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 8 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9/1 sowie von Kopi en von Urk. 9/2 /1 -3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00520 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1952 geborene X.___

arbeitete zuletzt vom 1. September 1995 bis

31. Januar 2014 (Urk. 7/5 , Urk. 7/20/1 ) als „ Lagerchef

P im Be reich Parkett, Teppi che, Bodenbeläge “ bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am

29. August 2013 (Urk. 7/5) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine starke Arthrose im rechten Ellbogen bei der Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en der In validenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führte ein Standortgespräch durch (Urk. 7/ 12 ) und tätigte er werb liche (Urk. 7/11, Urk. 7/16 , Urk. 7/20 , Urk. 7/22 ) sowie medizinische Ab klärungen (Urk. 7/17 , Urk. 7/21 , Urk. 7/23 , Urk. 7/31/6-7 ) . Mit Vorbescheid vom 18 . August 2014 (Urk. 7/26 -27 ) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Drei viertelsrente

vom 1. März bis 30. September 2014

respektive einer Viertels rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht . Nachdem der Versicherte da gegen am 9. September 2014 (Urk. 7/28 ) Einwand erhoben hatte , welchen er am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/33) unter Auf lage von weiteren medizinischen Berichte n (Urk. 7/35) be gründete, gab Dr. med. Z.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD), am 16. Januar 2015 (Urk. 7/ 36/4 )

eine Stel lung nahme ab.

Mit Verfügung vom 26 . März 201 3

(Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrer im Vor bescheid an ge kündigten Rentenzusprache fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 564. -- zu .

Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Verfügungen über die rückwirkenden IV-Leistungen für die Zeit vom 1. März 2014 b is 31. März 2015 zu einem späteren Zeitpunkt erhalten werde. 2.

2.1

Dagegen erhob der Versicherte am 11 . M ai 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte (S. 2) , es sei die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2014 zu gewähren . Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm neben den bereits in der Ver fügung vom 26. März 2015 gewährten Leistungen mindestens eine halbe In va liden rente ab 1. Oktober 2014 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 1 9 . Juni 201 5 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 2 . Juni 201 5

(Urk. 8 ) zur Kennt nis gebracht wurde. 3 . 3.1

Mit Verfügung 1 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/1) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten vom 1. März bis 30. Juni 2014 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 1‘685 .-- und

eine Kin der rente in der Höhe von Fr. 675.-- , mit Verfügung 2 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/2) mit Wir kung vom 1. Juli bis 30. September 2014 eine Drei viertels rente in der Höhe von Fr. 1‘685.-- und

m it Verfügung 3 vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/2/3) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2014 eine Vier tels rente in der Höhe von Fr. 562.-- sowie vom 1. Januar bis 31. März 2015 eine Viertels rente in der Höhe von Fr. 564.-- zu . 3.2

Gegen diese Verfügungen (Urk. 9/2/1-3) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) ebenfalls Beschwerde und beantragte, es seien die Ver fü gungen 1, 2, 3 vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Be schwerde gegnerin zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundes gesetz über die Invaliden versicherung (IVG), namentlich eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2014, zuzüglich Kinderrente bis 30. Juni 2014, zu gewähren. Eventua liter sei die Beschwerdegegnerin unter Belassung der An sprüche gemäss Ver fü gung 1 und 2 zu verpflichten, ihm eine halbe Invaliden rente ab 1. Oktober 2014 zu ge währen (Urk. 9/1 S. 2). In prozessu a l e r Hinsicht ersuchte er, es sei – für den Fall, dass die drei Verfügungen 1, 2 und 3 vom 28. Mai 2015 nicht ohne hin in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln seien – das Ver fahren betreffend die drei vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 28. Mai 2015 zu vereinigen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2015.00520 zu vereinigen. 4 .

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfo lgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Die Parteien in den Verfahren IV.2015.00520 und IV.2015.00719 sind identisch und zwischen den beiden Prozessen besteht ein so enger sachlicher und rechtli cher Zusam m enhang ,

dass es angezeigt ist , das Verfahren IV.2015.00719 mit dem Prozess IV.2015.00520 zu vereinigen und dessen Akten in vorliegendem Ver fahren als Urk. 9/0-5 zu führen. Der Beschwerdegegnerin wird dementspre chend von der Eingabe vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) mit vorliegenden Urteil Kenntnis gegeben. 2 .

2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Ver waltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt liche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März bis 30. September 2014 respektive einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Verfügung vom 2 6. März 201 5

(Urk. 2) damit, aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit hingegen zunächst zu 50 %

und ab 7. Juli 2014 wieder zu 75 %

zumutbar. Mittels Einkommensvergleichs und unter Be rück sichtigung eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 10 %

er mit telte sie ab 1. März 2014 einen eine Dreiviertelsrente begründenden In validitäts g rad von 63 % und ab 1. Oktober

2014 einen eine Viertel s rente be grün denden Invaliditätsgrad von 44 % . 3 . 2

Der Beschwerdeführer stellte sich in den beiden Beschwerdeschrift en vom 11. Mai (Urk. 1) respektive vom 1. Juli 2015 (Urk. 9/1) demgegenüber im We sentlichen auf den Standpunkt, dass die ver bliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf grund seines be reits weit fortgeschrittene n Alters nicht mehr ve rwertet werden könne . Im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumu tbarkeit einer Er werbstätigkeit, mithin am

21. Juli 2014 , sei er 62 ½ Jahre alt gewesen.

Er habe auch keinen Be ruf erlernt und sei in den letzten 20 Jahren ausschliess lich als Parkett logistik er tätig gewesen, diese wie auch andere körperliche Ar beit en sei en ihm je doch aufgrund der aktenkundigen medizinischen Einschrän kungen klar nicht mehr zumutbar. Es sei praktisch ausgeschlossen beziehungs weise nicht re alistisch, dass er eine angepasste Tätigkeit finde. Das ergebe sich aus dem fach ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ , Ortho pädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Z.___ , Klinik A.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenk chirurgie , vom 8. Dezember 2014 wie auch aus dem ärztlich en Attest vom 17. November 2014. Dem zufolge sei vorliegend eine volle Erwerbsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 11-13, Urk. 9/ 1 S. 5 Ziff. 10-13 ).

Für den Fall, dass die volle Erwerbsunfähigkeit nicht bereits auf grund des be reits fortgeschrittenen Alters gegeben sein sollte, so wären den noch aufgrund der zus ätzlich lohnsenkenden Elemente („Schwerstarbeit“, Dienst jahre, einge schränktes Belastungsprofil, fortgeschrittene s Alter) ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 14-16 , Urk. 9/ 1 S. 6 f. Ziff. 14-17 ). 4 . 4 .1

Im Bericht vom 3 0. April 2013 (Urk. 7/3/2) diagnostizierte der seit Februar 2013 be handelnde Dr. med. B.___ , Ärztezentrum C.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin,

eine Ellbogenarthrose und attestier t e eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 6. März 2013 . 4 . 2

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 7/25 S. 8 ) hielt RAD-Arzt Dr. Z.___

fest , der Zu sta nd nach Implantation einer Ell bo gen- Arthroplastik rechts am 2 9. Ma i 2013 (vgl. Urk. 7/3/56) bei ankylosierender Ell bogenarthrose einschliesslich einer sich daraus ab leitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei akten kundig aus gewiesen. Die gemäss Taggeldauflistung der Krankentaggeldversicherung attestierte durchgehende 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 2 6. März 2013 bis 31. August 2013 sowie die seitdem attestierte unbefristete 100%ige Arbeits un fähig keit für alle „körperlich belastende n Arbei ten“ sei en plausibel, weshalb darauf ab zu stel len sei. Für eine angepasste Tätig keit lägen keine prozentualen Angaben vor, wes halb die Einschätzung medizi nisch-theoretisch anhand der klinischen An gaben und aufgrund seiner über

20 - jährigen orthopädischen Praxis erfahrung zu er fol gen habe. Ab dem ersten Operationstag am 2 9. Mai 2013 habe zunächst eben falls eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis längsten s zum 2 5. November 2013 bestanden, her nach sei ent sprechend den Angaben im Konsultationsbericht mit über wiegender Wahr scheinlichkeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mög lich be ziehungs weise medizinisch-theoretisch zumutbar. Ab 7. Juli 2014 (nächste Kon sultation bei Dr. Y.___ ) sei d a nn schliesslich der Endzustand erreicht wor den und mit über wiegender Wahr schein lichkeit eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei einer vollen Präsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 % wegen deutlich langsamerem Arbeitstempo bei bestehender Rechtsdominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des dominanten Armes von m in destens 75 % aus ge wiesen. Schliesslich hielt Dr. Z.___ folgendes Belastungsprofil fest: „ kör perlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen un d Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beidhändigen Arbeitens/Hantierens, ins be sondere auch ohne Notwendigkeit repetitiver Drehbewegungen der Hände und Vorderarme.“ 4 . 3

Im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/31/6) nannte Dr. Y.___

als Diagno sen einen Status nach Implantation einer Ell bogen plastik rechts am 2 9. Mai 2013 (Typ Morrey; Humeruskomponente small, Ulna komponente small, zementiert mit Refobacin palacos). Als weitere Diagnosen erwähnte er eine es sentielle arterielle Hypertonie, eine chronisch obstruktive Broncho pneumopathie (mittel schwere Obstruktion in der Lungen funktions unter suchung) und eine

Pe nicillin allergie .

Dr. Y.___ führte aus, der Bewegungsumfang sei unverändert sehr gut. Es be stehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten, da der rechte Ellbogen nicht belastet werden könne. 4 . 4

Am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/35/2-3) wiederholte Dr. Y.___

die im Bericht vom 2 5. August 2014 (E. 4 .3 hievor) genannten Diagnosen. In seiner Beurtei lung führte er aus, dass der rechte Ellbogen

weiterhin nicht belastungsfähig sei . Der Beschwerdeführer könne natürlich leichte Be wegungen ausführen und auch leichte Gegenstände halten. Dafür sei er aber beruflich nicht ausgebildet. Er werde in der bisherigen Tätigkeit, die er bis zum Operationszeitpunkt durchge führt habe, keine Anstellung mehr finden. Auch auf grund seines Alters und der Berufsausbildung werde es nicht möglich sein, eine praxisrelevante Umschulung auf leichte Arbeiten durchzuführen. In diesem Sinne sehe er keine realistische Möglichkeit, den Beschwerdeführer beruflich zu re integrieren. Er bitte daher die verantwortlichen Stellen der Invaliden ver sicherung, dies noch einmal gründlich in Betracht zu ziehen. Für körperlich sehr leichte Tätigkeiten, ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten und ohne die Notwendigkeit des beid händigen Arbeitens oder Hantierens werde der Be schwerdeführer in seinem Al ter keine geeignete Anstellung finden. Eine reelle Integrations möglichkeit in den Arbeitsprozess bestehe aus seiner Sicht nicht. 4 .5

In der Stellungnahme vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/36/4) hielt

Dr. Z.___ fest, es lä gen keine neuen/unbekannten medizinische n Tatsachen vor und auch die Ein schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des fast 63 - J ährigen seitens der Z.___ ( Dr. Y.___ ) und des RAD sei aus medizinischer Sicht dieselbe. Dr. Y.___ habe lediglich psychosoziale Faktoren angegeben, die selbst ver ständ lich generell zu berücksichtigen seien, aber eben nicht invaliden ver siche rungs rechtlich relevant seien. An der bisherigen RAD-Stellungnahme werde festgehalten. 5 .

5 .1

Z u prüfen ist die Verwertbarkeit der Resta rbeitsfähigkeit des Be schwerde führers . 5 .2

Das - in unselbständiger Tätigkeit – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumut barerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeits markt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Rest erwerbs fähig keit auf dem aus ge glich e nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest erwerbs fä higkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.

Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs ver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nac h einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Um ständen des Ein zel falls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Ge sund heits scha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungs auf wand und in diesem Zusammenhang auch Persön lich keits struktur, vor handene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder An wend bar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der ver si cherten Per son für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufs wechsel noch zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). 5 .3

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Resta rbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2 mit Hin wei sen) .

Erst die Stellungnahme vom 2 1. Juli 2014 (E. 4 .2 hievor) von RAD-Arzt Dr. Z.___

ver schaffte Klarheit über d ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit . Dr. Z.___ führte

- nebst der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in be hinderungs ange passter Tätigkeit - nicht nur ein Belastungsprofil auf, sondern zeigte auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf.

Diese Stellung nahme

bildete

denn auch die medizinische Grundlage für den Renten entscheid. Im konkreten Fall ist somit die Ver wert barkeit der Rest arbeits fähig keit am 2 1 . Juli 201 4 entscheidend. 5 .4

Im Juli 201 4 war de r

am 2 5. Januar 1952 geborene Beschwerdeführer

rund 62 ½ Jahre alt. Er hat keinen Beruf er lernt und war beinahe 20 Jahre als Parkettlo gistiker tätig. Diese Tätig keit wie auch andere körperlich belastende Tätigkeiten sind

ihm aufgrund der aus der Ellbogenproblematik resultierenden Ein schrän kungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seit dem 2 6. März 2013 nicht me hr zumutbar (E. 4 .1-5 hievor).

Seine frühere Arbeitgeberin, die Y.___ AG, nannte als Grund für die Kündigung

denn auch gesund heit liche

Beein trächtigungen und die daraus resultierenden Leistungseinbusse n (Urk. 7/20/9). In be hinderungs angepasster Tätigkeit attestierte Dr. Z.___

vom 2 9. Mai bis 25. November 2013 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach zu nächst eine medizinisch-theoretische 50%ige respektive nach Verbesserung im Juli 2014 bei voller Stundenpräsenz und einer Leistungs minderung im Umfang von 25 %

eine mindestens 7 5 % ige Arbeitsfähigkeit (E. 4 . 2 hievor) . Eine allfällig noch zumutbare behinderungsangepasste Arbeit unter liegt laut dem durch Dr. Z.___ evaluierten Belastungsprofil nebst der Ein schränkung der Leistungs fä hig keit um 25 % wegen deutlich lang samerem Arbeits tempo bei bestehender Rechts dominanz und dauerhafter massiver Funktions einschränkung des domi nanten Armes weiteren Ein schränkungen in dem Sinne, dass ihm nur noch kör per lich sehr leichte Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Notwendigkeit beid hän digen Arbeitens/Hantierens, ins be son dere auch ohne Notwendigkeit re petitiver Dreh bewegungen der Hände und Vor der arme, zumutbar sind (E. 4 . 2

hievor) . Dies wird potentielle Arbeit geber davon abhalten, d as Risiko einer mit sol chen Kom plikationen behafteten An stel lung einzugehen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer a n gesichts des fort ge schrittenen Alters nicht mehr viel Zeit für eine be ruf liche Tätig keit res pektive für einen Berufswechsel zur Verfügung steht .

Aufgrund des beschriebe nen Be lastungs profil s ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der bis lang als „ Lagerchef P im Bereich Parkett “

während rund 20 Jahren eine körperlich belastende Tätigkeit aus geübt hat, an seine bisherige Berufs er fahrung und die dadurch erlangten Fer tig keiten aus dem angestammten Bereich an knüpfen k önnte .

5 .5

Auf grund des Ge sagten ist (E. 5 .2 hievor) in Übereinstimmung mit den von Dr. Y.___ am 8. Dezember 2014 (E. 4 .4 hievor) gemachten Ausführungen davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer noch ver bliebene Rest ar beits fähig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt realistischer weise nicht mehr nach gefragt und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst ein gliede rung nicht mehr zumut bar ist. So hat denn auch das Bun des gericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil 9C_918/2012 vom 1 0. Mai 2013 unter E. 3.2 (zitiert i m

Urteil des Bun desgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 un ter E. 4.3.2 ) die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotelpor tier meist mittel schwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinde rungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein k onnte , wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krankheit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Maschinen nicht mehr möglich waren , ebenfalls verneint .

Da es demnach an einer wirt schaftlich ver wert baren Rest arbeitsfähigkeit fehlt , liegt eine vollstän dige Er werbs unfähigkeit vor, wes halb der Be schwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urteil des Bun des ge richts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). 6 .

Vor dem Hintergrund, dass die Rest-(Erwerbsfähigkeit) des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist, hat er nach Ablauf des Wartejahres und nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungs an spruches im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c und 29 Abs. 1 IVG, mithin ab 1. März 20 14

– der Ren tenb eginn ist unbestritten (siehe Urk. 1 und 2 [Begründung]) -

An spruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung.

In Gutheissung der Beschwerde n

sind demnach die angefochtene n Verfügung en vom 2 6 . M ärz (Urk. 2) und 2 8. Mai 2015 (1, 2, 3; Urk. 9/1-3) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. März 201 4 eine ganze Rente der Invaliden ver si cherung zuzusprechen . 7 .

7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ( Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversi cherungs gericht, GSVGer ). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘ 8 00 .-- ( inkl . Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht beschliesst

Der Prozess IV.2015.00719 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben , und erkennt sodann : 1.

In Gutheissung der Beschwerde n we rd en die Verfügung en der Sozial versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6 . März 201 5

und 2 8. Mai 2015 (Nr. 1, 2 und 3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 8 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 9/1 sowie von Kopi en von Urk. 9/2 /1 -3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich